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Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bei der Bewältigung des Studienalltags können sich vielfältige Fragen und Schwierigkeiten ergeben. Egal, ob Sie Hilfe bei der Wohnungssuche benötigen, Fragen zu ihrem Studium oder Praktikum klären möchten oder Prüfungsängste sie plagen, die Universität, das Studentenwerk und die Stadt Halle halten vielfältige kostenlose Beratungs- und Hilfsangebote für Sie bereit. Sie stehen nicht allein da. Nutzen Sie frühzeitig die Angebote, damit sie schneller, gut Bescheid Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle

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Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bei der Bewältigung des Studienalltags können sich vielfältige Fragen und Schwierigkeiten ergeben.Egal, ob Sie Hilfe bei der Wohnungssuche benötigen, Fragen zu ihrem Studium oder Praktikum klären möchten oder Prüfungsängste sie plagen, die Universität, das Studentenwerk und die Stadt Halle halten vielfältige kostenlose Beratungs- und Hilfsangebote für Sie bereit. Sie stehen nicht allein da. Nutzen Sie frühzeitig die Angebote, damit sie schneller, gut Bescheid wissen, erfolgreich studieren, sich in Halle wohl fühlen und auch die Möglichkeiten nützen können.

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Welche Möglichkeiten bieten sich, wenn unverschuldet Notlagen eintreten oder Prüfungsangst plagt? Damit ihr das Studium gelassener angehen könnt, helfen wir durch die Bereitstellung eines vernetzten Informations - und Beratungsangebotes und eine psychosoziale Beratung als Erstanlaufstelle in Konfliktsituationen. Bei Fragen zu rechtlichen Belangen bieten wir eine Beratung an.

Darüber hinaus vergibt das Studentenwerk auch Hilfen (Finanzbeihilfen, Buchbeihilfen, Freitische u.a.m).

Unsere Beratungsleistungen umfassen:SozialberatungRechtsberatungPsychosoziale Beratung

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Sozialberatung

Beratungsschwerpunkte:•Studienfinanzierung (Stipendien, Bankdarlehen u.a.m.)•Sozialleistungsansprüche (Wohngeld, Arbeitslosengeld II etc.)•Jobben im Studium•Dienstleistungen und Vergünstigungen für Studierende (Krankenversicherung, GEZ, Rechtsberatungsgutschein etc.)•Integrationshilfen für internationale Studierende•Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung •Studieren mit Kind

Alle Informationen werden vertraulich behandelt.

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SozialberatungAnsprechpartnerinnen Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta RömbachAnschrift: 06120 Halle, Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5,

Zi. 113 und 112Telefon: (0345)6847 318 und 520 Fax:(0345)6847526E-Mail: [email protected]: www.studentenwerk-halle.deBeratungszeiten: Dienstag13.00-17.00 Uhr im Infopoint

(rechts neben der Mensa Harz)Mittwoch09.00-12.00 Uhr, Wolfgang-Langenbeck-Str. 5Donnerstag 14.00-16.00 Uhr beim StuRa der MLUUniversitätsplatz 3 (rechts neben dem Juridicum)

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Psychosoziale BeratungDie Psychosoziale Beratung für Studierende versteht sich überwiegend als Erstkontakt und Anlaufstelle in Konfliktsituationen. Ohne spezielle Zugangs-vorausetzungen können sie spontan oder nach vorheriger telefonischer Absprache die Beratung wahrnehmen. Es besteht auch ggf. die Möglichkeit der Vermittlung in eine weiterführende Maßnahme.

AnsprechpartnerInnen:Frau Stolz, Montag 12-14 Uhr im im Infopoint( rechts neben der Mensa Harz) Frau Zehnpfund, Donnerstag 12-16 Uhr im InfopointFrau Arnold und Herr Trautwein, Mittwoch von 16.30-18.30Uhr im InfopointFrau Weber, Donnerstag von 16.30 bis 18.30 Uhr im InfopointFrau Thiel, Mittwoch 15.-18 Uhr in der Wolfgang-Langenbeck-Str. 5; Zi. 423(14-tägig )

Tel. 0176/10117491 mit TerminvereinbarungE-Mail: [email protected]

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RechtsberatungMietrecht, Darlehensrecht, Verbraucherschutzrecht, BehindertenrechtEs gibt im Alltag immer Fragen, bei denen ihr auf Nummer sicher gehen möchtet. Wir bieten allen vom Studentenwerk Halle betreuten Studierenden eine kostenlose Rechtsberatung an. Rechtsanwältin Frau Gabriele Huber-Schabel steht ihnen jeden ersten und dritten Montag des Monats von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nach telefonischer Terminabsprache zur Verfügung.

Erreichen könnt ihr Frau Huber-Schabel unter: (0345) 502 320 Mansfelderstr. 1306108 Halle

Wichtig: Die Beratungsleistungen sind nur für Konflikte möglich, an denen das Studentenwerk Halle nicht unmittelbar beteiligt ist.

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Soziales NetzwerkEine wichtige Hilfestellung für den Zugang zu finanziellen Leistungen bietet das vom Studentenwerk Halle aufgebaute „Soziale Netzwerk“.Gezielte lösungsorientierte Beratung bedarf eines Beratungsverbundes, einer Vernetzung, die unbürokratisch an kompetente Partner weiter vermittelt, ohne die Studierenden „durch die Gegend irren zu lassen“.Eine gute Zusammenarbeit mit den verschiedenen Einrichtungen der Universität, kommunalen und staatlichen Einrichtungen sowie anderen Beratungsstellen ermöglicht erst eine effektive Beratungsarbeit.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

Für Studierende mit Behinderung fallen behinderungsbedingt oftFür Studierende mit Behinderung fallen behinderungsbedingt oftMehrkosten im Zusammenhang mit dem Studium und der SicherungMehrkosten im Zusammenhang mit dem Studium und der Sicherungdes Lebensunterhalts an, die durch die Leistungen nach demdes Lebensunterhalts an, die durch die Leistungen nach demBAföG bzw. entsprechende Eigenmittel nicht gedeckt werdenBAföG bzw. entsprechende Eigenmittel nicht gedeckt werdenkönnen.können.

Denn das BAföG dient lediglich der Finanzierung desDenn das BAföG dient lediglich der Finanzierung des„„ausbildungsbedingten Unterhalts“ – wozu die üblicherweiseausbildungsbedingten Unterhalts“ – wozu die üblicherweiseanfallenden Lebensunterhalts und Ausbildungskosten gehören.anfallenden Lebensunterhalts und Ausbildungskosten gehören.Mehrbedarfszuschläge sind hier nicht vorgesehen. Mehrbedarfszuschläge sind hier nicht vorgesehen.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföG

2.2. Finanzierung des Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfsbehinderungsbedingten Mehrbedarfs

3.3. Stipendien und StiftungenStipendien und Stiftungen

4.4. Soziale BeratungsdiensteSoziale Beratungsdienste

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

Dennoch gibt es BAföG- Regelungen, dieDennoch gibt es BAföG- Regelungen, die

die besondere Situation von chronischdie besondere Situation von chronisch

kranken und behinderten Studierenden kranken und behinderten Studierenden

berücksichtigen.berücksichtigen.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföG

HärtefreibetragHärtefreibetrag Leistungsnachweis am Endes des 4. Leistungsnachweis am Endes des 4.

FachsemestersFachsemesters Förderung über die Förderung über die

Förderungshöchstdauer hinausFörderungshöchstdauer hinaus KrankheitKrankheit

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1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföG

HärtefreibetragHärtefreibetrag

auf besonderen formlosen Antragauf besonderen formlosen Antrag Gewährung eines zusätzlichen Freibetrages vom Gewährung eines zusätzlichen Freibetrages vom

Einkommen der Elternteile bzw. des Ehepartners Einkommen der Elternteile bzw. des Ehepartners nach § 25 Abs. 6 BAföG nach § 25 Abs. 6 BAföG

Grad der Behinderung ist nachzuweisenGrad der Behinderung ist nachzuweisen

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1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföGLeistungsnachweis am Endes des 4.FachsemestersLeistungsnachweis am Endes des 4.Fachsemesters

Für Auszubildende wird ab dem 5. FachsemesterFür Auszubildende wird ab dem 5. FachsemesterAusbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföGAusbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföGnur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigungnur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigungan geleistet, aus der sich die Eignung für die an geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt gewählte Ausbildung ergibt (§ 48 Abs. 1 BAföG). (§ 48 Abs. 1 BAföG).

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1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföGLeistungsnachweis am Endes des 4. FachsemestersLeistungsnachweis am Endes des 4. Fachsemesters § 48 Abs. 2 BAföG § 48 Abs. 2 BAföG

Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf AntragDas Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antragdie Vorlage dieses Leistungsnachweises zu einemdie Vorlage dieses Leistungsnachweises zu einemspäteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen,späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen,die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföGFörderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföGrechtfertigen, also auch bei einer chronischen Erkrankungrechtfertigen, also auch bei einer chronischen Erkrankungoder Behinderung.oder Behinderung.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps1.1. Besonderheiten beim BAföGBesonderheiten beim BAföG

Verlängerung der Förderungsdauer(§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Die Behinderung muss uDie Behinderung muss ursächlich für die Studienzeit-rsächlich für die Studienzeit-verzögerung verzögerung sein. sein.

In einem formlosen Antrag sollten sie kurzIn einem formlosen Antrag sollten sie kurz

nachvollziehbar nachvollziehbar darstellen, welche eingetretenendarstellen, welche eingetretenen

Studienbeeinträchtigungen auf die BehinderungStudienbeeinträchtigungen auf die Behinderung

zurückzuführen sind und zu welchem Zeitverlust sie zurückzuführen sind und zu welchem Zeitverlust sie

geführt haben.geführt haben.

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1. Besonderheiten beim BAföG1. Besonderheiten beim BAföG Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a

BAföG) BAföG)

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende aufgrund von Krankheitauch geleistet, solange Auszubildende aufgrund von Krankheitihrer Ausbildung nicht nachgehen können. Allerdings wird sieihrer Ausbildung nicht nachgehen können. Allerdings wird sienicht über das Ende des dritten Kalendermonats nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung.Wiederaufnahme der Ausbildung.Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit.Dreimonatsfrist nicht mit.

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2.2. Finanzierung des behindertenbedingtenFinanzierung des behindertenbedingten MehrbedarfsMehrbedarfs

Reichen BAföG bzw. Eigenmittel zurReichen BAföG bzw. Eigenmittel zurFinanzierung des notwendigen Unterhalts nichtFinanzierung des notwendigen Unterhalts nichtaus, können Studierende mit Behinderung für aus, können Studierende mit Behinderung für behinderungsbedingt anfallendebehinderungsbedingt anfallendeMehraufwendungen unter bestimmten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen spezifische Leistungen derVoraussetzungen spezifische Leistungen derSozialgesetzbücher SGB II und SGB XIISozialgesetzbücher SGB II und SGB XIIbeanspruchen. beanspruchen.

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Verschiedene Mehrbedarfe: Verschiedene Mehrbedarfe: ausbildungsgeprägt (studienbedingt) ausbildungsgeprägt (studienbedingt) wird gewährt durch die Eingliederungshilfe für den Besuch derwird gewährt durch die Eingliederungshilfe für den Besuch derHochschule (SGB XII)Hochschule (SGB XII)

nicht ausbildungsgeprägt nicht ausbildungsgeprägt wird gewährt zum Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungenwird gewährt zum Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungenzur Sicherung des Lebensunterhalts zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IInach SGB II an erwerbsfähige an erwerbsfähigeStudierende ( Jobcenter)Studierende ( Jobcenter)

oderoderwird gewährt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach wird gewährt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XIISGB XII an anvorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende (Sozialämter)vorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende (Sozialämter)

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Leistungen der Eingliederungshilfe –Leistungen der Eingliederungshilfe –Nachrangigkeit der Sozialhilfe Nachrangigkeit der Sozialhilfe

Gemäß den Aufgaben der Eingliederungshilfe Gemäß den Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) werden unterschiedliche Leistungen(§ 54 SGB XII) werden unterschiedliche Leistungenzur Teilhabe am Leben in der Gesellschaftzur Teilhabe am Leben in der Gesellschaftfinanziert, wenn eigenes Vermögen bzw.finanziert, wenn eigenes Vermögen bzw.Einkommen dafür nicht ausreichen und sofernEinkommen dafür nicht ausreichen und sofernkeine anderen Leistungserbringer dafür zuständigkeine anderen Leistungserbringer dafür zuständigsind (§ 2 SGB XII). Sozialhilfe ist immer nachrangig.sind (§ 2 SGB XII). Sozialhilfe ist immer nachrangig.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit HandicapsEingliederungshilfe für den Besuch derEingliederungshilfe für den Besuch derHochschuleHochschuleDazu zählen u.aDazu zählen u.a: : • • die Hilfe zur Ausbildung die Hilfe zur Ausbildung

z. B. persönliche Studienassistenzen undz. B. persönliche Studienassistenzen und

andere studienbezogene Hilfsmittelandere studienbezogene Hilfsmittel

• • die Finanzierung technischer Hilfen als „sozialedie Finanzierung technischer Hilfen als „soziale

Hilfsmittel“ Hilfsmittel“

• • die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltungdie Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung

eines individuell angepassten Kraftfahrzeugseines individuell angepassten Kraftfahrzeugs

inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnisinkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis. .

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nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarfnicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf

Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit können oftStudierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit können oft

Mehrkosten während des Studiums behinderungs- bzw.Mehrkosten während des Studiums behinderungs- bzw.

krankheitsbedingt über das übliche Maß hinaus gehende Kosten fürkrankheitsbedingt über das übliche Maß hinaus gehende Kosten für

den Lebensunterhalt entstehen.den Lebensunterhalt entstehen.

• erhöhte Mietkosten für eine barrierefreie Wohnungerhöhte Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung

• Zusatzaufwendungen für krankheitsbedingt notwendige spezielle Zusatzaufwendungen für krankheitsbedingt notwendige spezielle Nahrungsmittel. Nahrungsmittel.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarfnicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II)Im Sozialgesetzbuch II (SGB II)

wird generell durch das BAföG nicht abgedeckt, kannwird generell durch das BAföG nicht abgedeckt, kann

aber unter bestimmten Bedingungen von erwerbsfähigenaber unter bestimmten Bedingungen von erwerbsfähigen

Studierenden als ergänzende Unterhaltsleistung nachStudierenden als ergänzende Unterhaltsleistung nach

SGB II beantragt werden. SGB II beantragt werden.

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nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarfnicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf

im SGB XIIim SGB XII

Wenn Studierende als vorübergehend vollWenn Studierende als vorübergehend voll

erwerbsgemindert anerkannt sind und nicht „miterwerbsgemindert anerkannt sind und nicht „mit

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einererwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer

Bedarfsgemeinschaft leben“, werden die Leistungen Bedarfsgemeinschaft leben“, werden die Leistungen

gemäß SGB XII (Sozialhilfe) beantragt. gemäß SGB XII (Sozialhilfe) beantragt.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XIIRegelmäßiger Mehrbedarf für Studierende mit BehinderungRegelmäßiger Mehrbedarf für Studierende mit Behinderung

in der Ausbildung (§ 21 Abs. 4 SGB II/§ 30 Abs. 4 SGB XII) in der Ausbildung (§ 21 Abs. 4 SGB II/§ 30 Abs. 4 SGB XII)

• monatlichen Mehrbedarfszuschlag von pauschal 35 % des monatlichen Mehrbedarfszuschlag von pauschal 35 % des maßgebenden Regelsatzes ( derzeit mtl.374€) beziehen. Im maßgebenden Regelsatzes ( derzeit mtl.374€) beziehen. Im begründeten Einzelfall ist bei Antragstellung nach SGB XII auch ein begründeten Einzelfall ist bei Antragstellung nach SGB XII auch ein höherer Zuschlag möglich.höherer Zuschlag möglich.

• Vorraussetzung: Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ausbildung Vorraussetzung: Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach §§ 54, 30 SGB XII. für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach §§ 54, 30 SGB XII. Die definierten Leistungen müssen tatsächlich in Anspruch Die definierten Leistungen müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden.genommen werden.

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2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/XII2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/XIIRegelmäßiger Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerRegelmäßiger Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger

Ernährung (§ 21Absatz 5 SGB II / § 30 Absatz 5 SGB XII) Ernährung (§ 21Absatz 5 SGB II / § 30 Absatz 5 SGB XII)

• Es kann ein angemessener Betrag zu Es kann ein angemessener Betrag zu kostenaufwändiger Ernährung als Sonderbedarf kostenaufwändiger Ernährung als Sonderbedarf beantragt werden. Zur Bemessung gibt es beantragt werden. Zur Bemessung gibt es Pauschalbeträge in Abhängigkeit von bestimmten Pauschalbeträge in Abhängigkeit von bestimmten Krankheiten. Krankheiten.

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2.2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XIIAnsprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII

Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G bzw.Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G bzw.

aG bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs.1 SGB XII)aG bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs.1 SGB XII)

Voraussetzung ist wiederum der Bezug vonVoraussetzung ist wiederum der Bezug von

Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe

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2.2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XIIAnsprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII

Einmalige Leistung infolge Erstausstattungsbedarf fürEinmalige Leistung infolge Erstausstattungsbedarf für

eine behinderungsgerechte Wohnung inkl. angepasstereine behinderungsgerechte Wohnung inkl. angepasster

Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 1 und 3,SGB II/§ 31 SGB XII) Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 1 und 3,SGB II/§ 31 SGB XII)

• Diese Leistungen werden nur erbracht, wenn es sich um Diese Leistungen werden nur erbracht, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die behinderungsbedingt Anschaffungen handelt, die behinderungsbedingt notwendig sind. Die Leistungen können als Geld- oder notwendig sind. Die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen Sachleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. erbracht werden.

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3. Stipendien und Stiftungen3. Stipendien und Stiftungen

• mobilitätsbehinderte Studierendemobilitätsbehinderte Studierende

• für blinde und sehbehinderte für blinde und sehbehinderte StudierendeStudierende

• bei multipler Sklerose und bei multipler Sklerose und DarmerkrankungenDarmerkrankungen

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3.3. Stipendien und Stiftungen Stipendien und Stiftungenfür blinde und sehbehinderte Studierendefür blinde und sehbehinderte Studierende

Paul und Charlotte Kniese-StiftungPaul und Charlotte Kniese-StiftungHardenbergplatz 2Hardenbergplatz 210623 Berlin10623 BerlinTel. 030/ 795 92 30Tel. 030/ 795 92 30Fax 030/ 796 86 00Fax 030/ 796 86 00Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im Bereich der Blindenfürsorge.Bereich der Blindenfürsorge.

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3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende

Stiftung zur Förderung körperbehinderter HochbegabterStiftung zur Förderung körperbehinderter HochbegabterVaduz/Fürstentum LiechtensteinVaduz/Fürstentum LiechtensteinPostfach 677Postfach 677Im Quäderle 11Im Quäderle 11FL-9490 VaduzFL-9490 VaduzTel.: 0041 75 28424Tel.: 0041 75 28424

Gefördert werden hochbegabte körperbehinderte Gefördert werden hochbegabte körperbehinderte Studierende aus dem deutschen Sprach- und Kulturraum. Studierende aus dem deutschen Sprach- und Kulturraum. Ein Schwerbehindertenausweis ist erforderlich.Ein Schwerbehindertenausweis ist erforderlich.Die Stiftung finanziert Lebensunterhalt und Mehrbedarf.Die Stiftung finanziert Lebensunterhalt und Mehrbedarf.

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3.3. Stipendien und StiftungenStipendien und Stiftungenfür körperbehinderte Studierendefür körperbehinderte Studierende

Dr. Willy Rebelein StiftungDr. Willy Rebelein StiftungBauvereinstr. 10-12Bauvereinstr. 10-1290489 Nürnberg90489 NürnbergTel. 0911/ 580 74-0Tel. 0911/ 580 74-0Fax 0911/ 580 74-10Fax 0911/ 580 74-10Fördert zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der durch Fördert zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der durch eine Körperbehinderung bedingt ist: eine Körperbehinderung bedingt ist: z. B. bei Gehbehinderten Kosten für die Transporte z. B. bei Gehbehinderten Kosten für die Transporte und bei Gehörlosen die Kosten für Dolmetscher. und bei Gehörlosen die Kosten für Dolmetscher.

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3.3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderteStipendien und Stiftungen für körperbehinderteStudierendeStudierende

Heinz und Mia Krone-Stiftungwww.krone-stiftung.dewww.krone-stiftung.deNicht nur Studierende, sondern alle Nicht nur Studierende, sondern alle Rollstuhlfahrer, die vorher im Leben Rollstuhlfahrer, die vorher im Leben Fußgänger waren, unterstützt diese Fußgänger waren, unterstützt diese Stiftung durch Gewährung einer einmaligenStiftung durch Gewährung einer einmaligen

Hilfe für z. B. Kfz-Umbauten oder Einbau Hilfe für z. B. Kfz-Umbauten oder Einbau eines Liftes, es erfolgt jedoch keine Stipen-eines Liftes, es erfolgt jedoch keine Stipen-

dienvergabe.dienvergabe.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

3.3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderteStipendien und Stiftungen für körperbehinderteStudierendeStudierende

Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Studentenwerk unter: Studium und BehinderungStudentenwerk unter: Studium und Behinderung

www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06201www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06201

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

Volle Erwerbsminderung Volle Erwerbsminderung • Bei Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des Bei Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des

SGB II sind, ist zu prüfen, ob eine volle SGB II sind, ist zu prüfen, ob eine volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt. Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt.

• „„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 2 SGB VI) täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

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Studieren mit HandicapsStudieren mit HandicapsErwerbsfähigkeit Erwerbsfähigkeit

• „„Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“(§ 8 Abs. 1 SGB II). erwerbstätig zu sein“(§ 8 Abs. 1 SGB II).

• Bereits diejenigen sind als erwerbsfähig anzusehen, die die Bereits diejenigen sind als erwerbsfähig anzusehen, die die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllen. erfüllen.

• Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von 6 Monaten Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von 6 Monaten anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6 gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten erfüllen wird. Monaten erfüllen wird.

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Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

Für Für erwerbsfähige erwerbsfähige Studierende mit und Studierende mit und

ohne Behinderung sind die Arbeitsgemeinschaften ausohne Behinderung sind die Arbeitsgemeinschaften aus

Agentur für Arbeit und Kommune (ARGE) oder aberAgentur für Arbeit und Kommune (ARGE) oder aber

die am Optionsmodell beteiligten Kommunen alleindie am Optionsmodell beteiligten Kommunen allein

zuständig. zuständig.

Für Für voll erwerbsgeminderte voll erwerbsgeminderte Studierende, die nicht mit Studierende, die nicht mit

„„erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einererwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer

Bedarfsgemeinschaft“ leben, sind die Träger des SGBBedarfsgemeinschaft“ leben, sind die Träger des SGB

XII, also die Sozialämter, zuständig.XII, also die Sozialämter, zuständig.

Page 38: Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bei der Bewältigung des Studienalltags können sich

Studieren mit HandicapsStudieren mit Handicaps

• Volle Erwerbsminderung auf Dauer Volle Erwerbsminderung auf Dauer

• Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass unabhängig von der Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass unabhängig von der Arbeitsmarktlage die volle Erwerbsminderung im Sinne Arbeitsmarktlage die volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI) von Dauer ist und es unwahrscheinlich ist, dass SGB VI) von Dauer ist und es unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann, und diese Erwerbsminderung behoben werden kann, und wird das vom Rentenversicherungsträger gutachterlich wird das vom Rentenversicherungsträger gutachterlich bestätigt, erhalten die Antragsteller/innen – wenn alle bestätigt, erhalten die Antragsteller/innen – wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Leistungen der anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

• (4. Kap. SGB XII) (vgl. Kap.IV. A. 2. 4). (4. Kap. SGB XII) (vgl. Kap.IV. A. 2. 4).