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Der Verein als Arbeitgeber BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

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Der Verein als Arbeitgeber

BSO Rechtsworkshop2. März 2012

Dr. Grünberger

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ZUERST DIE PRAXIS DER

ABRECHNUNG, DANN DIE THEORIE

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Fallbeispiele

1. Fußballer nebenberuflich

2. Fußballer nebenberuflich, Fixum

3. Fußballer nebenberuflich, Fitnesscenter

4. Fußballer aus Ungarn

5. Sekretärin der Vereins

6. Funktionär

7. Trainer, Pensionist

8. Schiedsrichter

9. Platzwart

10. Handballer und Funktionär

11. Trainer bei zwei Vereinen

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Erläuterungen

SV: Sozialversicherung

ASVG: Sozialversicherung der Arbeitnehmer

GSVG: Sozialversicherung der Unternehmer (Werkvertrag)

UFS: unabhängiger Finanzsenat, Berufungsbehörde, ist

bei Entscheidungen nicht an die Vereinsrichtlinien

gebunden

Vereinsrichtlinien, Lohnsteuerrichtlinien: Auslagerung

der Gesetzte durch das Finanzministerium

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Erläuterungen

Einkünfte: steuerlicher Begriff für Gewinn, das sind

Einnahmen abzüglich Ausgaben

Quellensteuer: eine Steuer, die vom Verein bei einer

Auszahlung sofort abzuziehen und an das

Finanzamt zu überweisen ist

EStG: Einkommensteuergesetz

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Fallbeispiele

1) Fußballer nebenberuflich

Hauptberuf Lehrer, verdient mehr als im Fußball,

9 Trainingstage (Spieltage) x 60 ergibt monatlich € 540

steuerfrei und SV frei

Über € 540 bis € 916 pro Monat geringfügig beschäftigt.

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Fallbeispiele

Merke: Die pauschale Vergütung ist Steuer und SV frei,

wenn im Rahmen einer NEBENBESCHÄFTIGUNG. Diese

setzt einen Hauptberuf voraus, der mehr Zeitaufwand

bedingt als der Sport UND wo mehr verdient wird als im

Sport. HAUSFRAU und STUDENT üben einen Hauptberuf

aus. Keinen HAUPTBERUF haben ARBEITSLOSER und

PENSIONIST.

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Fallbeispiele

2) Fußballer nebenberuflich

Fixum 500 pro Monat, Dienstverhältnis, nicht geringfügig

beschäftigt weil über € 376.

Merke: Die pauschale Reisekostenvergütungen mit 60

maximal € 540 dürfen nicht herausgerechnet werden,

sondern müssen als Vergütung und nicht als Fixum

abgerechnet werden.

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Fallbeispiele

3) Fußballer G, nebenberuflich

2 Spieltage, 3 Tage Mannschaftstraining, 2 Tage

Ausdauertraining mit Partner K., jeweils 20 km laufen, 2 Tage

Fitnesscenter Gerätetraining (Beinpresse), Ziel Muskelbildung

Oberschenkel nach Verletzung. Nach Darstellung des

Finanzministeriums von Juni 2010 mit dem Text

„Sportlerbegünstigung“, Seite 7, ist zwischen Mannschaftssport

und Einzelsportarten (Gewichtheben) zu unterscheiden und für

den Mannschaftssport ist nur das gemeinsame Training als

Einsatztag zu qualifizieren: Also 5 x 60 ergibt € 300, die restlichen

4 Tage können nicht gerechnet werden

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Fallbeispiele

Ergebnis: sinnlose Unterscheidung, weil Kraft und

Ausdauer nicht gemeinsam trainiert werden bzw.

Gewichtheben aufgrund der vorgegeben Trainingszeiten

immer gemeinsam trainiert wird. Gerade nach

Trainingspausen und Verletzungen ist ein

Trainingsrückstand individuell nachzuholen.

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Fallbeispiele

4) Fußballer M. aus Ungarn

spielt im Burgenland, erhält € 400 pro Monat

keine Begünstigung mit € 60 pro Tag, 540 pro Monat,

sondern vom vereinbarten Betrag mit € 400 sind 20 %

Quellensteuer einzubehalten und der Restbetrag von € 320

kann ausbezahlt werden. Die Einkommensteuer mit € 80 ist

monatlich an das Finanzamt des Vereines einzubezahlen.

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Fallbeispiele

Fußballer M. muss außerdem nachweisen, dass er in

Ungarn pflichtversichert ist, ansonsten muss der Verein

den Spieler vor BEGINN bei der Sozialversicherung

anmelden, wenn die Vergütung auf den Tag umgerechnet €

60 übersteigt.

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Fallbeispiele

Variante 1: mit M. wurde vereinbart, dass er € 400 pro

Monat NETTO erhält. In diesem Fall beträgt die

Quellensteuer 25 % von € 400. Das sind € 100. Damit

BRUTTO € 500 mal 20 % 100 ergibt Netto 400.

 

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Fallbeispiele

Variante 2: M. hat Fahrtkosten und Spesen mit monatlich

€ 220. Wenn dieser Betrag von den Einnahmen mit € 400

abgezogen wird, verbleiben Einkünfte mit 180.

In der Variante 2, bei der Nettomethode nach Abzug von

Fahrtkosten und Spesen beträgt die Quellensteuer 35 %,

also 180 mal 35 % ergibt € 63 an abzuführender

Einkommensteuer (Quellensteuer).

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Fallbeispiele

5) Frau I. ist beim Verein hauptberuflich als Sekretärin

beschäftigt und erhält monatlich € 1.100. Es liegt ein

Dienstverhältnis vor, damit keine Begünstigung mit € 60

bzw. € 540 pro Monat.

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Fallbeispiele

6) Karl ist Funktionär beim Verein und erhält das Taggeld

nach den Vereinsrichtlinien und zwar 9x 29,40 das sind

264,60 und das Kilometergeld 9 x 26 km x 0,32 das sind €

74,88 zusammen € 339,48 und zusätzlich das

SPESENPAUSCHALE mit monatlich € 75 und zwar

STEUERFREI

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Fallbeispiele

Sozialversicherung: ein Funktionär ist selbstbestimmend

tätig, damit ist kein Dienstverhältnis gegeben, weil keine

Weisungsgebundenheit. Wenn eine

Sozialversicherungspflicht vorliegt, dann nach GSVG

(gewerblich selbständige Versicherung). Diese beginnt erst,

wenn die Vereinseinkünfte im Jahr € 4.515 übersteigen.

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Fallbeispiele

Hinweis: das „normale“ Kilometergeld beträgt € 0,42 je km,

im konkreten Fall aber reduziert auf € 0,32, weil das

Taggeld um den Reisekostenausgleich von € 3 erhöht

wurde.

Beispiel:

WICHTIG: FÜR DIE REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

(PRAE) GILT NUR DAS KILOMETERGELD MIT € 0,32

 

9 x 29,40 264,60 oder 9x 26,40 237,60 Pauschale 75,00 75,00 234 km x 0,32 74,88 234 km x 0,42 98,28 414,48 410,88

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Fallbeispiele

GSVG Beitragspflichtig sind Einkünfte was bedeutet:

Einnahmen abzüglich Ausgaben. Die Ausgaben werden

hauptsächlich das Kilometergeld und das Spesenpauschale

betreffen.

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Fallbeispiele

7) Faustballtrainer O. ist Pensionist

O. erhält von Verein 8 x € 60 damit € 480 im Monat August.

Seine Pension beträgt € 1.200. Das Trainingsentgelt ist

steuer und SV frei.

Merke: Obwohl der Pensionist keinen Hauptberuf hat, ist die

Pension höher als das Trainingsentgelt. Nur wenn die

sportliche Betätigung der Hauptberuf ist UND im Sport

mehr verdient wird, ist insgesamt der SPORT ein

Hauptberuf und dann gibt es keine steuerliche und SV

rechtliche Begünstigung.

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Fallbeispiele

8) L. ist nebenberuflich Schiedsrichter

Im Mai hat er € 60 x 9 damit € 540 erhalten. SV frei und

steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind von L.

selbst zu versteuern (als Selbständiger) und er unterliegt

der GSVG Versicherung, wenn die Einkünfte (Einnahmen

minus Ausgaben) im Jahr über € 4.515 liegen.

Merke: Schiedsrichter haben verschiedene Auftraggeber,

in der Regel zahlt der Platzverein, damit ist niemals ein

Dienstverhältnis gegeben und auch keine ASVG

Versicherungspflicht.

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Fallbeispiele

9) Platzwart S. hat im Mai als Platzwart folgende

Vergütungen nach den Vereinsrichtlinien erhalten:

10 Tage x 29,40 das sind 294

200 km x 0,32 64

Spesenpauschale(Telefon, etc.) 75

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Fallbeispiele

Dieser Betrag ist steuerfrei, aber SV pflichtig. Für Einkäufe

ist S. in die Bezirksstadt gefahren (1 Wegstrecke 27 km) und

hat 8 Stunden aufgewendet.

Die damit verbundenen Aufwendungen errechnen sich wie

folgt: Wenn über 25 km gefahren wird, dann liegt eine Reise

vor und zwar für die Strecke von der Sportstätte zur

Bezirksstadt.

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Fallbeispiele

54 km x 0,42 ergibt € 22,68 Kilometergeld

Taggeld, je Stunde 2,20, mindestens aber 3 Stunden,

konkret: 8 Stunden x 2,20 ergibt € 17,60 damit sind € 40,28

SV frei und € 392,72 SV pflichtig (ASVG).

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Fallbeispiele

Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze von € 376

überschritten wurde ist die Vollversicherungspflicht

gegeben. Anmeldung als Dienstnehmer.

Merke: Unter 376 ist, wenn mehrere Person im Verein so

abgerechnet werden, von den Beträgen am Jahresende ein

Betrag im Ausmaß von 17,8 % zu ermitteln und bis 15.1. des

folgenden Jahres bei der GKK einzubezahlen.

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Fallbeispiele

(ZEUGWARTE, ORDNER, PLATZANWEISER,

REINIGUNGSPERSONAL UND DRESSENWÄSCHER

WERDEN EINE FREUDE HABEN; WENN SIE VOM

FINANZAMT ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

EINGELADEN WERDEN)

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Fallbeispiele

Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder

vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie

folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der

Verein und zwar 17,8 %, bei der Vollversicherung zahlt der

Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 %

Aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1)

resultiert im darauffolgenden Jahr eine Nachzahlung an

Lohnsteuer)

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Fallbeispiele

10) Handballer und Funktionär

K. ist Spieler und Funktionär. Die Vergütung für Training und

Spiel beträgt im Mai € 540. Für die Vereinstätigkeit im Mai

als Obmann hat K. Taggelder und Kilometergelder nach den

Vereinsrichtlinien mit € 128 erhalten. Nach den

Lohnsteuerrichtlinien 92k sind die Vereinsrichtlinien nicht

neben der Begünstigung in § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

anwendbar. Damit sind € 128 nicht steuerfrei.

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Fallbeispiele

11) Trainer bei zwei Vereinen

T. ist beim Verein in Dornbirn und gleichzeitig bei einem

anderen Verein in Bregenz tätig. Im Juni wurde in Dornbirn

Aufwandsentschädigungen mit € 260, in Bregenz mit € 510

ausgezahlt. Damit sind € 770 steuerfrei geblieben.

Es wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein

Betrag von € 230 zu versteuern sein bzw. der

Sozialversicherung unterliegen.

Hinweis: die beiden Vereine müssen einen Lohnzettel an

das Finanzamt übermitteln (RZ 92 LStRl)

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Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?

MONATLICHE AUSZAHLUNGEN ÜBER 540 €

Das Unterscheidungskriterium ist, ob der

Meisterschaftsbetrieb gemeinsam (kollektiv) oder einzeln

durchgeführt werden kann. Mannschaftssport findet sich

beim Fußball, Handball, Faustball, Volleyball usw., die

Einzelsportarten betreffen Rad, Tennis, Schwimmen,

Schifahren, usw.

Diese Einteilung vorweg ist deswegen erforderlich, weil bei

den Mannschaftssportarten üblicherweise ein

Dienstverhältnis gegeben ist, während bei Einzelsportarten

der freie Dienstvertrag vorliegt.

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Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?

Einzelsportler und Trainer können auch im Werkvertrag

tätig sein. In der Regel sind sie neue Selbständige im

Sinne des § 2 (1) Z 4 GSVG, dies ohne

Gewerbeberechtigung mit dem Ergebnis, dass sie Einkünfte

aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Grundlage für den

Werkvertrag ist, dass nicht die Arbeitszeit zur Verfügung

gestellt wird, sondern ein Erfolg. Trainer werden entlassen,

wenn ein Verein beispielsweise fünfmal hintereinander

verliert, wobei der Misserfolg (Gegenteil von Erfolg) nicht

beim Trainer liegt, sondern bei den Spielern.

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Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?

Der Trainer lässt sich keine Weisungen geben und die

Möglichkeit, einem Spieler Weisungen zu geben, endet mit

Spielbeginn. Es wird daher im Werkvertrag mit Trainer und

Spieler eine konkrete Leistung definiert, also ein

geschuldeter Erfolg und nicht der Zeitrahmen, in dem

gespielt oder trainiert wird. Typisch für die Trainertätigkeit ist,

dass Leistungen delegiert werden können. So gibt es

eigene Techniktrainer und Konditionstrainer, die bestimmte

Inhalte abdecken.

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Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich?

Für die An- und Abmeldung bei der Krankenkasse ist

immer der VEREIN verantwortlich, für die STEUER nur im

Fall eines Dienstverhältnisses. Sportbetreuer und

Schiedsrichter sind selbst steuerpflichtig.

Mannschaftssport Einzelsportart Funktionär

Mitarbeitendes Selbständiger

Vereinsmitglied Schiedsrichter

Trainer Trainer

Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag

Steuer Verein Empfänger Empfänger

SV Verein ASVG Verein ASVG Empfänger GSVG

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Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen

Vorerst ist zu hinterfragen, ob der Mitarbeiter tatsächlich

freie Hand über Zeit und Art der Leistung hat oder ob er eine

vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, eine

bestimmte Leistung selbst zu erbringen. Der freie

Dienstvertrag setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus

und damit hat der Verein die Verpflichtung, den

Vereinsmitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden,

auch wenn dieser für seine Tätigkeit lediglich Taggelder,

Kilometergelder und das Spesenpauschale nach den

Vereinsrichtlinien erhalten hat.

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Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen

Bis € 376 pro Monat ist dieses Spesenpauschale im

Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (diese wird

unterstellt) SV-beitragspflichtig und zwar mit 17,8 %, die

vom Verein am 15.1. des Folgejahres zu zahlen sind. Die

steuerlichen Verpflichtungen liegen beim freien

Dienstvertrag beim Vereinsmitarbeiter, der aber in konkreten

Fall keinen Handlungsbedarf hat, nachdem die

Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien steuerfrei sind.

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Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?

Wenn ein Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter die

Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien aufgrund eines

Werkvertrages für den Verein nebenberuflich tätig ist, dann

gelten beide als neue Selbständige.

 

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Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?

Die Pflichtversicherung nach GSVG (gewerbliches

Sozialversicherungsgesetz) beginnt dann, wenn die

Jahresgewinn über € 4.515 beträgt. Wenn also der

Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter Taggelder,

Kilometergelder oder das Spesenpauschale nach den

Vereinsrichtlinien erhält und die Gewinngrenze von € 4.515

übersteigt, dann muss er sich bei der

Sozialversicherungsanstalt anmelden. Nachdem der

Funktionär als Leitungsorgan nicht weisungsgebunden ist,

stellt sich diese Frage nicht, weil hier die „freie Hand“ von

Vorneherein gegeben ist.

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Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter?

Nachdem der Funktionär als Leitungsorgan nicht

weisungsgebunden ist, stellt sich diese Frage nicht, weil hier

die „freie Hand“ von Vorneherein gegeben ist.

 

Sobald die Vergütung an den Funktionär oder

Vereinsmitarbeiter höher ist als die Vergütung nach

Vereinsrichtlinien (Taggeld, Kilometergeld, Pauschale), ist

der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Diese Tatsache ist

binnen einem Monat dem Finanzamt zu melden.

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Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen?

Es können nach den Vereinsrichtlinien steuerfreie

Reisekostenersätze ausbezahlt werden, die aber

sozialversicherungspflichtig sind und bis monatlich €

376 eine geringfügige Beschäftigung darstellen und bei

monatlichen Beträgen über € 376 die

Vollversicherungspflicht auslösen (Dienstnehmer des

Vereins).

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Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen?

Wenn Personen (Mitglieder, nahestehende Personen), die den

Rasen mähen, Reparaturen durchführen (Platzwart), das Klo

putzen, Eintrittsgelder beim Sonntagspiel kassieren, Getränke

besorgen, die Kinder mit dem Bus zum Training bringen, die

Vereinszeitung machen, Plakate aufhängen, das Pfingstturnier

organisieren sowie die Kinderweihnachtsfeier gestalten und dafür

steuerfreie Taggelder pro Tag mit 29,40 und vielleicht das

Kilometergeld mit 0,32 erhalten, dann sind diese Personen

gleichzeitig bei der Krankenkasse als geringfügig Beschäftigte

zu melden und der Verein muss Ende des Jahres (am 15.1. des

Folgejahres) 17,8 % Unfallversicherungsbeitrag und 1,53 % an die

Mitarbeitervorsorgekasse zahlen.

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Folie 41

Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?

Erstens gibt es nunmehr zwei Rechtsgrundlagen, nämlich

das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Die

steuerliche Vorschrift ist in § 3, Abs. 1, Z 16 EStG und die

sozialversicherungsrechtliche Regelung in § 49 Abs.3, Z 17

ASVG festgehalten, also zwei Vorschriften mit

unterschiedlichen Inhalten.

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Folie 42

Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?

Neben den zwei rechtlichen Verankerungen gibt es noch die

„alten“ Vereinsrichtlinien, eine Auslegungshilfe des BMF,

vom UFS Innsbruck als nicht anwendbar qualifiziert.

Abschnitt 7 dieser Richtlinie regelt die STEUERFREIE

Auszahlung von

Verpflegungskosten mit 26,40 und 29,40 (pro Tag, über

4 h)

Kilometergeld (75 % vom amtlichen Kilometergeld)

Spesenersatz, monatl. 75 €

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Folie 43

Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?

Zweitens finden wir zwei Arten von Vereinsmitarbeitern,

jene die durch die steuerliche und

sozialversicherungsrechtliche Regelung begünstigt sind

und jene die durch den Rost fallen:

Die begünstigten Vereinsmitarbeiter sind Sportler,

Betreuer, Masseure und Schiedsrichter. Als Betreuer

gelten Trainer, Masseure und der Zeugwart. Der Zeugwart

kümmert sich um alles was Spieler und Trainer brauchen

(Bälle, Kleidung, Schuhe).

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Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein?

Nicht begünstigt sind Funktionäre, mitarbeitende

Vereinsmitglieder und andere, dem Verein nahe stehende

Personen. Benachteiligt sind diese Vereinmitarbeiter

deswegen, weil die eben genannten Vorschriften des

Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts (§ 3 EStG

und § 49 ASVG) nicht gelten. Als Trostpflaster verbleiben

lediglich die Vereinsrichtlinien.

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Folie 45

Wann ist die Vereinstätigkeit nebenberuflich?

Beruf Sport

A Arzt, Tennisspieler € 140.000 10.000Sport NebenberufTage 210 80

B Erbe, Triathlet € 200.000 20.000Sport NebenberufTage 14 250

C Schulwart, Fußballer € 26.000 40.000Sport NebenberufTage 240 120

D Sommer: Maurer Winter:Schilehrer € 10.000 12.000

Sport Hauptberuf

Tage 120 140

Sport ist Hauptberuf, wenn Zeitaufwand und die Vergütung (€) höher sind (Beispiel D)

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Folie 46

Wie werden Schiedsrichter abgerechnet?

Schiedsrichter leiten das Spiel und treffen selbständige

Entscheidungen. Sie sorgen dafür, dass die Regeln eingehalten

werden, verhängen Strafen, brechen Spiele bei Unterzahl oder bei

Ausschreitungen ab, kontrollieren die Ausrüstung, entscheiden über

die Spielbarkeit des Platzes. Beim Schwimmsport haben die

Schiedsrichter ein ganzes Kampfgericht (Zeitnehmer, Wenderichter

usw.) unter sich.

540 : 9 Tag = 60 pro Tag, die Vergütung darüber ist steuer- und SV

pflichtig. Weil Werkvertrag vom Schiedsrichter selbst

durchzuführen!

Page 47: Der Verein als Arbeitgeber BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

Folie 47

Wie werden Schiedsrichter abgerechnet?

Der Schiedsrichter hat unabhängig vom Verein oder vom

Verband zu entscheiden und kann daher nicht als

Dienstnehmer qualifiziert werden. In der Regel erfolgt die

Zahlung durch den Verein, bei Nichtzahlung ersatzweise durch den

Verband, bei internationalen Spielen durch den Österreichischen

Fußballverband. Der ÖFB zahlt fixe Gebührensätze sowie den

Ersatz der Reisekosten. So betragen die Sätze beim ÖFB-Cup für

den Schiedsrichter 200 € und für den Assistenten 100 €. In § 13

Abs. 2 der Gebührenordnung ist festgehalten, dass die

Schiedsrichter selbst versteuern und selbst für die

Sozialversicherung Rechnung tragen.

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Auszahlungen im Sportverein

Summary box – delete if not used

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(1) nebenberufliche Vereinstätigkeit dann, wenn im Hauptberuf

der Zeitaufwand oder das Einkommen überwiegt. Wenn die

Vereinstätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert, aber im Hauptberuf

mehr verdient wird, dann ist die Vereinstätigkeit trotz

überwiegendem Zeitaufwand, eine nebenberufliche Tätigkeit.

Arbeitslose haben keinen Hauptberuf, daher ist die

Vereinstätigkeit immer hauptberuflich.

Hinweis: der Bezug von Pensionsleistungen gilt NICHT als

Hauptberuf. Wenn die Pension betraglich höher ist als die

Aufwandsentschädigung vom Verein (540), dann ist die

nebenberufliche Vereinstätigkeit gegeben.

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Folie 50

(2) Die Reisekostenaufwandsentschädigung ist abhängig

von der Anzahl der Tage der Vereinstätigkeit. Die

Obergrenze beträt monatlich 540 Euro und zwar 18 Tage

x 30 Euro oder 9 Tage x 60 Euro. Die Vereinstätigkeit ist

vom Verein nachzuweisen. Eine Person kann dieses

Pauschale nur bei einem Verein abrechnen, auch wenn

die Person bei anderen Vereinen tätig ist.

Page 51: Der Verein als Arbeitgeber BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

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(3) Alles was den Betrag von 540 Euro übersteigt ist

steuerpflichtig.

Bei Mannschaftssportarten wird die Steuer vom VEREIN

einbehalten und ans Finanzamt gezahlt, bei

Einzelsportarten und bei Schiedsrichtern ist der

EMPFÄNGER für die Besteuerung verantwortlich.

Page 52: Der Verein als Arbeitgeber BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

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(4) Beträge über monatlich 540 Euro sind

sozialversicherungspflichtig.

Der EMPFÄNGER (ausgenommen Schiedsrichter) ist als

geringfügig Beschäftigter bei der Gebietskrankenkasse

anzumelden und bei Beendigung der Tätigkeit

abzumelden.

Die geringfügige Beschäftigung ist nur bis zu einem

monatlichen Betrag von 376 Euro gegeben, darüber

hinausgehende Beträge führen zur

Vollversicherungspflicht (Dienstverhältnis). Der

Sozialversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte

mit 17,8 % ist erst am 15. Jänner des Folgejahres zu

zahlen.

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SPORTLER

BETREUER

MASSEURE

SCHIRI

ZEUGWART

FUNKTIONÄRE

VEREINSMITGLIEDER

NAHESTEHENDE PERSONEN

(PLATZWART, REINIGUNG)

DIE EINEN WERDEN ANDERS ABGERECHNET ALS DIE ANDEREN

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(5) Nahestehende Personen sind z.B. Eltern, die

Vereinskinder zu einer Veranstaltung fahren und dafür

ein Taggeld oder Kilometergeld erhalten. Auch Personen

die gegen Spesenersatz Dressen waschen, das Klo

putzen oder den Rasen mähen und nicht

Vereinsmitglieder oder Funktionäre sind.

 

(6) Die hier genannten Personen sind nicht Funktionäre,

auch nicht Sportler, Betreuer, Zeugwarte oder Masseure,

sie sind über den Mitgliedsbeitrag zu erkennen.

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(7) Die Taggelder sind zeitabhängig und zwar ist die

Grenze von 4 Stunden maßgeblich, darunter 14,70

darüber 29,40 pro Tag. Die Reisezeit von zu Hause zur

Sportanlage und zurück sind für die 4 Stundengrenze zu

berücksichtigen.

 

(8) Das Kilometergeld beträgt 75 % des amtlichen

Kilometergeldes, das sind 0,32 Euro je Kilometer.

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(9) Das steuerfreie Spesenpauschale beträgt 75 Euro pro

Monat (Pauschale bedeutet, dass keine Belege

erforderlich sind).

 

(10) Funktionäre sind mit übersteigenden Beträgen

steuerpflichtig. Für die Steuererklärung sind diese

selbst verantwortlich. Bei einem Gewinn von 4.515 pro

Jahr beginnt die GSVG Versicherungspflicht (bei

nebenberuflicher Tätigkeit).

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(11) Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind

dann steuerpflichtig, wenn die Vergütung die Taggelder,

km Gelder und das Spesenpauschale übersteigt.

Beim freien Dienstvertrag (die Regel) ist der Empfänger

selbst für die Besteuerung verantwortlich.

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(12) Wichtig: Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind

immer sozialversicherungspflichtig, auch mit den

steuerfreien Taggeldern, km Geldern und dem

Spesenpausschale. Für die Abfuhr der Versicherungsbeiträge

hat der Verein zu sorgen. Bei monatlichen Vergütungen bis

376 Euro erfolgt die Zahlung der Beiträge mit 17,8 % im

darauffolgenden Jahr am 15. Jänner. Wenn Vereinsmitglieder

und nahestehende Personen für den Verein tätig sind und

eine Vergütung erhalten, wie immer diese bezeichnet wird,

dann muss diese Person vor Tätigkeitsbeginn bei der

Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

(Annahme: freier Dienstvertrag)

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Für ALLE dargestellten Personen (ob Trainer oder Funktionär)

gibt es die Variante, an Stelle der monatlichen 540 Euro

„echte“ Reisekostenvergütungen STEUER- und

SOZIALVERSICHERUNGSFREI auszuzahlen und zwar:

(1) Taggeld 2,20 je Stunde, mindestens 3 Stunden, max. 12

Stunden

(2) km Geld 0,42 Euro

(monatlicher Wechsel von der echten Reisekostenvergütung

zum Pauschale mit 540 und umgekehrt möglich!!!)

Sinnvoll nur dann, wenn Sie eine längere Reise (Berlin, Paris,

Lissabon) für den Verein tätigen!

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Österreicher im Ausland

Abgesehen davon, dass es ein höheres Taggeld für einen

Auslandsaufenthalt gibt (€ 36,70), gibt es für Sportler eine

steuerliche Sonderregelung. Sportler, die über das Jahr

gesehen überwiegend im Ausland tätig sind, brauchen nur

ein Drittel der insgesamt erzielten Einkünfte in Österreich

versteuern. Begünstigt sind aber nur selbständige Sportler.

Damit scheiden Mannschaftssportler (Fußballer, Handballer,

Volleyballer, Faustballer, Eishockey spieler usw.) aus.

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Österreicher im Ausland

Der überwiegende Auslandseinsatz rechnet sich nach Tagen: Die

Auslandstage müssen die Inlandstage übersteigen. Diese

Bestimmung richtet sich an Rennfahrer, Tennisspieler, Schifahrer

und Schispringer. Die Pauschalierung umfasst die gesamten, auch

die im Inland erzielten, Einkünfte. Von diesen Einkünften sind zwei

Drittel steuerfrei und ein Drittel ist einkommensteuerpflichtig. Die

Besonderheit besteht darin, dass der Steuersatz für dieses eine

Drittel von den gesamten Einkünften (drei Drittel) ermittelt wird. Mit

anderen Worten: Der Steuersatz der drei Drittel ist maßgebend für

die Versteuerung des einen Drittels.

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Österreicher im Ausland

Beispiel:

Die Einkünfte aus Sport und Werbung betragen bei einem

Schifahrer € 100.000. Die Auslandswettkampftage

überwiegen. Zwei Drittel sind einkommensteuerfrei, ein

Drittel ist einkommensteuerpflichtig; demgemäß werden

€ 33.000 mit jenem Steuersatz versteuert, der für die

€ 100.000 maßgeblich ist.

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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Dr. Grünberger

MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER

Linz/Steyr/Wien

Mail: [email protected]: +43 (0)50206-0