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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Bundeskinderschutzgesetz: Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz Fachtagung des MASG des Landes Schleswig- Holstein Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Bad Segeberg, 14. März 2012

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Bundeskinderschutzgesetz: Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz Fachtagung des

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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Bundeskinderschutzgesetz: Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz

Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein

Dr. Thomas MeysenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)

e.V.Bad Segeberg, 14. März 2012

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Programmatik per Gesetz

Konditionalprogrammierung: Wenn-dann-Mechanismen

Finalprogrammierung:Zielvorgaben mit Leitlinien

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Programm: Kooperation

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Kooperation bei Frühen Hilfen

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Frühe Hilfen: „möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren“ (§ 1 Abs. 4 KKG)

Kooperation über Angebote/Leistungen

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Kooperation bei Frühen Hilfen

Beratung auch in Schwangerschaft(§ 16 Abs. 3 SGB VIII neu)Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen

der Partnerschaft des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und

Beziehungskompetenzenfür Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende VäternSoll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter

angemessene Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung

Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung

Kinder- und

Jugend-hilfe

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Kooperation bei Frühen Hilfen

WillkommensbesucheSoll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 1 KKG)

Information Methode Familienbesuch (§ 2 Abs. 2 KKG)

Angebot eines persönlichen Gesprächs zuständig Jugendamt, aber delegierbar

Forschung keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres

Aufwachsen von Kindern kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv

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Kooperation bei Frühen Hilfen

Bundesinitiative Familienhebammen/Netz-werke Frühe Hilfen(§ 3 Abs. 4 KKG)„Bundesinitiative Familienhebammen/Netzwerke Frühe Hilfen“2012-2015 (§ 3 Abs. 4 KKG)

2012: 30 Mio. 2013: 45 Mio. 2014: 51 Mio. 2015: 51 Mio . 2016: …

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Kooperation bei Frühen Hilfen

Gesund-heits-wesen

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Kooperation im Kinderschutzfallübergreifendverbindliche Netzwerke im KinderschutzTeilnehmer (§ 3 Abs. 2 KKG)

Jugendamt Einrichtungen und Dienste

der öff. U. freien JuHi und Eingliederungs-hilfe nach SGB XII

Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und

Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit

Krankenhäuser Sozialpädiatrische

Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für

soziale Problemlagen Schwangerschaftsbera-

tungsstellen Einrichtungen/Dienste

der Müttergenesung zum Schutz gegen

Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe

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Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend verbindliche Netzwerke im

Kinderschutz(§ 3 Abs. 3 KKG) Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in

Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut

werden

Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?

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Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend verbindliche Netzwerke im

Kinderschutz(§ 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur

Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstelle

n(§ 4 Abs. 2 SchKG)

und die anderen???

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Kooperation im Kinderschutzfallübergreifend

verbindliche Netzwerke im KinderschutzZiele (§ 3 Abs. 1 KKG)Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im KinderschutzInformation über jeweiliges Angebots- und AufgabenspektrumStrukturelle Fragen der Angebots-gestaltung und -entwicklung klärenVerfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen

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Kooperation im Überallfallübergreifend

Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§ 81 SGB VIII)Sozialleistungsträgern nach

SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII

Familiengerichten,JugendgerichtenStaatsanwaltschaftenJustizvollzugsbehördenSchulen und Stellen der Schulverwaltung

Gesundheitsämter Schwangerschafts(kon-

flikt)beratung andere Stellen des

Gesundheitswesens Einrichtungen/Dienste

zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

zur Suchtberatung

Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung

Polizei- und Ordnungsbehörden

Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-,

Forschungseinrichtungen

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Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei

vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 KKG)ZielgruppeÄrzt/inn/e/n, Hebammen, andere HeilberufeBerufspsycholog/inn/enEhe-, Familien-, Erziehungs-, JugendberatungSuchberatungSchwangerschafts(konflikt)beratungSozialarbeiter/innenSchulen

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Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei

vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 1 KKG)Transparenz und HilfeauftragWahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

Verständigung über GefährdungsbegriffSituation mit Kind, Eltern erörternauf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirkenAusnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt

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Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei

vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 3 KKG)Transparenz und HilfeauftragBefugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich„Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen.“ – Betroffenen sind vorab auf Mitteilung ans Jugendamt hinzuweisen

Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt

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Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen Informationsweitergabe bei

vermuteter Kindeswohlgefährdung(§ 4 Abs. 2 KKG, § 8b Abs. 1 SGB VIII)FachberatungAnspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe

Verpflichteter: JugendamtErfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc.

ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet

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Kooperation im Kinderschutzeinzelfallbezogen

Übergabegespräch bei Zuständigkeits-wechsel und potenzieller Gefährdung(§ 8a Abs. 5 SGB VIII) Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für

Kindeswohlgefährdung Zuständigkeitswechsel durch Umzug der

maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen

bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme:

wirksame Schutz in Frage gestellt) Gesprächspflicht auch bei „normalen“ Fällen (§

86c Abs. 2 SGB VIII)

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Kooperation im Kinderschutz

Erweiterte Führungszeugnisse(§ 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte,

Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen

Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat

Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbot

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Kooperation im Kinderschutz

Erweiterte Führungszeugnisse (§ 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer

Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat

Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises

Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und

Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten

erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren

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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Zur Vertiefung

Das neue Bundeskinder-schutzgesetzDr. Thomas Meysen | Diana Eschelbach

223 Seiten, brosch., 27,50 €,22,– € Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Jetzt erschienen!

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c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung

Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten

vermutete Gefährdung für das Kindeswohl

Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit

(„gewichtige Anhaltspunkte“, „Gefährdung“: näher heranrücken)

niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher

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c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJuF)

Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung

Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten

Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung

Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden?

Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? („bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken“)

gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht