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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene „Zwischen Flucht und neuer Heimat“ Flüchtlingskinder als Herausforderung für Thüringer Kommunen Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Erfurt, 18. November 2015

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene „Zwischen Flucht

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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene

„Zwischen Flucht und neuer Heimat“Flüchtlingskinder als Herausforderung

für Thüringer KommunenDr. Thomas Meysen

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Erfurt, 18. November 2015

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Facettenreiches Thema – ein Ausschnitt

Flüchtlings-kinder

und -familien

Unbe-gleitet

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Frühe Hilfen

Bildung

Jugend-arbeit

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Hauptneuerungen Einführung eines bundesweiten

Verteilungsverfahren für unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche nach den Quoten des Königsteiner Schlüssels

Einführung einer „vorläufigen Inobhutnahme“, in der ermittelt wird, ob Kindeswohlgesichtspunkte gegen die Verteilung sprechen

Einführung von an die Verteilungsentscheidung gekoppelte örtliche Zuständigkeit für die reguläre Inobhutnahme

Abschaffung von § 89d Abs. 3 SGB VIII Geltendmachung der vor 1.11.2015 entstandenen Ansprüche bis 08/2016

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Inhalt vorläufige Inobhutnahme Soweit keine Dokumente vorliegen, Einschätzung ob

minderjährig geeignete Unterbringung und Versorgung (notwendiger

Unterhalt und Krankenversorgung) Vertretung des Kindes, Verpflichtung alle (recht-ichen)

Handlungen zu dessen Wohl vorzunehmen – auch kurzfristig aufenthaltssichernde Maßnahmen

Neu: Verfahren zur Alterseinschätzung gesetzlich geregelt in

§ 42f SGB VIII Keine Pflicht zur unverzüglichen Veranlassung einer

Vertretungsbestellung erst nach einem Monat Einschränkte Klärungsphase, ob

Kindeswohlgesichtspunkte der Verteilung entgegenstehen

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Unbegleitete und ihre VerteilungZugelassene Methoden nach § 42f SGB VIII Das Jugendamt hat iRd vorläufigen

Inobhutnahme mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme das Alter einzuschätzen: Standards

Handlungsempfehlungen der BAG LJÄ Ärztliche Untersuchungen zur

Alterseinschätzung in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen oder (rechtlichen)

Vertreters oder von Amts wegen initiiert durch Jugendamt, wenn

Betroffener und (rechtlicher) Vertreter einwilligen

Aufklärung über Bedeutung, Methoden der Alterseinschätzung und der Verpflichtung zur Mitwirkung in verständlicher Sprache

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Kindeswohlprüfung vor VerteilungDas Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind/Jugendlichen einzuschätzen, ob dessen Wohl durch die Verteilung gefährdet

würde, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen

verwandte Person im In- oder Ausland befindet, ob dessen Wohl eine gemeinsame Inobhutnahme

mit Geschwistern oder anderen Jugendlichen erfordert und

ob der Gesundheitszustand des Kindes/Jugendlichen die Durchführung der Verteilung innerhalb von 14 Tagen ausschließt

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Nach Kindeswohl-prüfung Mitteilung an zust. Landesstelle

Meldung zust. Landes-stelle an Bundesver-waltungsamt

Benennung Aufnahme-land durch Bundesver-waltungsamt

Zuweisung an Jugendamt durchzust. Landesstelle

7 Werktage

3 Werktage

3 Werktage

2 Werktage

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Ablauf vorläufige Inobhutnahme bis zur Verteilung

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31.12.2016

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Mit der Übergabe an die Personensorge-

oder Erziehungsberechtigten Im Falle der Verteilung mit der Übergabe

an das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt

Im Falle des Ausschlusses der Verteilung mit der Anzeige des Ausschlusses

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Problem: Was passiert, wenn Kind/Jugend-licher vor Verteilung entweicht? Nicht gesetzlich geregelt Wächteramt nicht dadurch beendet aber:

bei der regulären Inobhutnahme Auffassung, dass diese zu beenden ist, wenn das Jugendamt seine Aufgaben de facto nicht erfüllen kann, weil das Kind/Jugendlicher abgängig ist.

Zeitraum von 1 bis „innerhalb weniger Tage“ Bei erneutem Auftauchen, erneute vorläufige

Inobhutnahme am Ort des tatsächlichen Aufenthalts

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Unbegleitete und ihre Verteilung

Übergang zur Inobhutnahme bei Verteilung Sicherstellung der Begleitung und der

Übergabe des Kindes/Jugendlichen gehört zur Aufgabe des vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamts

Alle erforderlichen Daten sind dem in Obhut nehmenden Jugendamt zur Verfügung zu stellen, insb. die Unterlagen zur Alterseinschätzung

Das in Obhut nehmende Jugendamt hat unverzüglich die Bestellung eines rechtlichen Vertreters zu veranlassen, wenn es nicht schon einen gibt.

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Unbegleitete und ihre VerteilungÖrtliche Zuständigkeit (§ 88a SGB VIII)Vorläufige Inobhutnahme Tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnah-me,

es sei denn Landesrecht regelt AbweichendesReguläre Inobhutnahme Richtet sich primär nach Zuweisungsentscheidung Ist Verteilung ausgeschlossen, bleibt Zuständigkeit

beim vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt bestehen

anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit übernehmen

Leistungszuständigkeit bleibt dauerhaft beim Jugendamt der Inobhutnahme,

soweit Landesrecht nicht anderes regeltDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

Asylbewerber und aufenthaltsrechtlicher Status Asylbewerber sind Personen, die sich in

einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren befinden

Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßig und gestattet (Art. 16a GG)

Sie erhalten deshalb eine sog. Aufenthaltsgestattung

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

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Keine Ausweisung wegen Inanspruch-nahme von Sozialleistungen

Asylbewerber dürfen im Haus bleiben, sagt die Gemeinde Grundgesetz in ihrer Hausnr. 16a

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

§ 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII„(1) […](2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.(3) […](4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.“

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo

er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Es wird kein dauerhafter Aufenthalt vorausgesetzt

Soweit der Betroffene durch die Stellung eines Asylantrags bekundet hat, dass er zukunfts-offen seinen Aufenthalt hier begründen möchte und ein Ende des Asylverfahrens nicht absehbar ist, besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt (BVerwG 29.9.2010 = JAmt 2011, 29) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

Aufenthaltsrecht und Folgen für die soziale Teilhabe In ersten drei Monaten ab Antragstellung

räumliche Beschränkung auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde, Verlassen nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach drei Monaten, soweit die Bundesagentur für Arbeit zustimmt

Keine Krankenversicherung nach SGB V (§ 5 Abs. 11 S. 3 SGB V)

Leistungsberechtigt nach AsylbLG Keine Leistungsberechtigung nach SGB XII,

SGB IIDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

Leistungsanspruch nach 15 Monaten Nach 15 Monaten: Vermutung nicht

rechtsmissbräuchlich gestatteten Aufenthalts Anspruch auf Leistungen in Höhe und Umfang

wie SGB XII Medizinische Leistungen werden von

Krankenkasse geleistet fingierte gesetzliche Krankenversicherung Betroffener müssen durch Erklärung unverzüglich

eine „Kassenwahl“ treffen Volles Leistungsspektrum (Angleichung an

gesetzlich Versicherte; § 11 SGB V)

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

Leistungen bei Krankheit (§§ 4, 6a AsylbLG) zuständige Behörde stellt sicher (§ 4 Abs. 3

AsylbLG) idR vorherige Kostenzusage des Sozialamts

erforderlich Neu: Notfallbehandlung immer und ohne

Antrag (§ 6a AsylbLG)

Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen

Vorsorgeuntersuchungen umfassende Versorgung für werdende

Mütter und WöchnerinnenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

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Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen

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Leistungen für Flüchtlingsfamilien im ÜberblickHebammenhilfe, Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Versorgung bei Notfällen, Erstausstattung Baby, Eingliederungshilfe

in den ersten 15 Monaten nach §§4, 6 AsylbLG nach 15 Monaten nach SGB XII

Willkommensbesuch nach § 2 KKGSchwangerschafts(konflikt)beratung nach SchKGLeistungen nach SGB VIII (u.a. §§ 16, 27 ff, 35a SGB VIII)Einsatz von Familienhebammen

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Flüchtlingsfamilien und Kinderschutz

Unterbringung von Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften

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Kinder-recht: Nicht-diskiminierung

Diskriminierung aufgrund des

Aufenthaltsstatus

unaufgelöstes Spannungsfeld

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Flüchtlingskinder und frühkindliche Förderung

Anspruchsberechtigung unproblematisch gegeben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 SGB VIII) Bedarfsplanung anpassen weitere Plätze schaffen Inanspruchnahme bewerben und nicht auf

Einfordern warten ethische Dilemmata lösen, wenn weniger

Plätze zur Verfügung stehen als Flüchtlings-kinder, die Platz beanspruchen können

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Flüchtlingskinder und Schule

(Vor-)Schulische Sprachangebote oder Sprachlernklassen landesgeförderte Sprachförderangebote

(zB Rheinland-Pfalz) Schulpflicht und Schulrecht: ab

Zuweisung nicht disponibles Kinderrecht: Art. 28 UN-

KRK, Art. 22 GFK, Art. 27 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU

Bildungsangebote zur beruflichen Ausbildung und Eingliederung ESF-BAMF-Programm, BA-Programme,

Jobcenter-Programme Wo ist die Jugendsozialarbeit?Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

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Flüchtlingskinder und Jugendarbeit

mixfaktor (cultures interactive e.V., CI) „meine Heimat“ & jugendkulturelle

Angebote als Türöffner für die Bearbeitung von

Vorurteilen und Fremenfeindlichkeit Skills-Empowerment-Training in

Jugend-clubs für Flüchtlinge &Multiplikator*innen Jugendkulturworkshops Stadtwege: Multiplikator*innen stellen

eigenen Ort vor Fluchtwege: überlebenswichtige Tricks

Feriencamp „mein Ort, meine Freunde“ Filmarbeit zu eigenem Leben, jugend-

kulturellen Interessen, Freunden und Zukunftsideen

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