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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (D IJuF) Das FamFG kommt auch nach Mecklenburg- Vorpommern Fortbildung des Landesjugendamts und des Schabernack e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Güstrow-Schabernack, 29. Mai 2009

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Das FamFG kommtauch nach Mecklenburg-Vorpommern

Fortbildung des Landesjugendamts und des Schabernack e.V.

Dr. Thomas MeysenDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)

e.V.Güstrow-Schabernack, 29. Mai 2009

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Gliederung

I. Einführung: Neues VerfahrensrechtII. Jugendamt als AmtsvormundIII. Jugendamt als BeistandIV. Jugendamt als Adoptions-

vermittlungsstelleV. Mitwirkungsaufgaben

I. Mitwirkung in Kindschafts-sachen: früher Termin

II. Mitwirkung in Kindschafts-sachen: Erörterung der Kindeswohlgefährdung

VI. Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern

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„Neues“ Verfahrensrecht

Familienverfahrensrecht – FamFG minus 3 Monate (1. September 2009)

alle familienrechtlichen Streitigkeiten in einer Verfahrensordnung FamFG: 495 (?) Vorschriften

Allgemeiner Teil, Familiensachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen et al.

12 Abschnitte zu einzelnen Familiensachen

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„Neues“ Verfahrensrecht

die einzelnen Familiensachen Ehesachen Scheidungs- und Folgesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen

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„Neues“ Verfahrensrecht

Neue Begrifflichkeiten Beteiligte statt Parteien Antrag statt Klage Antragsteller/in statt Kläger/in Antragsgegner/in statt Beklagte/r Verfahren statt Prozess Beschluss statt Urteil Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Verfahrensbeistandschaft statt Verfahrenspflegschaft Verfahrensvollmacht statt Prozessvollmacht Aussetzung des Verfahrens statt Aussetzung des

Rechtsstreits usw.

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„Neues“ Verfahrensrecht

Familiengerichtliches Verfahren: Was hat das mit der Jugendhilfe zu tun? Auswirkungen für die Mitwirkung und Anrufung

(§ 50 SGB VIII, § 8a Abs. 3) Auswirkungen für die Leistungsgewährung und

-erbringung (insb. §§ 17, 18 Abs. 3 SGB VIII) Beteiligung/Vertretung als

Personensorgeberechtigter Amtsvormund/-pfleger Beistand

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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger

Vormundschaft/Pflegschaft jetzt komplett beim Familiengericht („großes Familiengericht“) Rechtspfleger des FamG

schauen genauer hin Intiative des BMJ: Aufforderung der

Rechtspfleger/innen zur Kontrolle der jugendamtlichen

Fallzahlen Organisation

Rechtfertigung (ggf.organisatorische Reaktion)

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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger

Vormund als Beteiligter im Verfahren (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) Umgang Aufenthalt oder sonst Ausübung der Personen-

oder Vermögenssorge geht Problem: Kosten nach billigem Ermessen (§ 81

Abs. 1 FamFG) Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes,

das nunmehr stets Beteiligter in den Verfahren zu seiner Person ist

gesteigertes gericht-liches Bewusstsein

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Jugendamt als Amtsvormund/Amtspfleger

Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) Voraussetzungen: Wohlverhaltenspflicht

dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt Pflegschaft für Durchführung des Umgangs

Recht, Herausgabe für Umgangskontakt zu verlangen

Aufenthaltsbestimmung für Dauer des Umgangs

Anordnung Gericht, Umgangspfleger macht Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung klar ...

Wer macht das im jeweiligen Jugendamtsbezirk?

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Jugendamt als Beistand

Abstammungssachen

schön geordnet

Beachte: Privatgutachten oder gerichtliche Anordnung der Begutachtung

Fortbildungsbedarf

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Jugendamt als Beistand

Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen Es gelten weitgehend die Vorgaben der ZPO

(§ 113 Abs. 1 FamFG) Beteiligtenmaxime Vollstreckung (§ 120 Abs. 1 FamFG)

Ansonsten: neu geordnet eigene gerichtliche Ermittlungspflichten

(§ 236 FamFG) eigene Vorschrift zur Abänderung von Urkunden

(§ 239 FamFG) mehr Aufmerksamkeit auf Vereinbarungen

Fortbildungsbedarf

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Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle Adoptionssachen jetzt Familiensachen vor

dem Familiengericht (§§ 186 bis 199 FamFG) fachliche Äußerung (§ 189 FamFG) Anhörung nur, wenn keine fachliche

Äußerung abgegeben (§ 194 FamFG) Möglichkeit der Beteiligung (§ 188 Abs. 2

FamFG)

Unterstützung der FamG bei der Annäherung an die Spezifika der Adoption

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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu) [Das Jugendamt] hat in folgenden

Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Kindschaftssachen

§ 162 FamFG: Jugendamt ist in

Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anzuhören

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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)

[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Abstammungssachen

§ 176 FamFG: sozial-familiäre Beziehung

als Entscheidungskriterium erhebliche

Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Abstammungsklärung

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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)

[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Adoptionssachen

§ 176 FamFG JA in allen Minderjährigenadoptionen

anzuhören – außer es hat fachliche Stellungnahme abgegeben

LJA anzuhören bei allen „Auslandsadoptionen“

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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)

[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Ehewohnungssachen

§ 204 Abs. 2, 205 FamFG JA soll angehört werden, wenn Kinder im

Haushalt leben Beteiligung auf Antrag, wenn Kinder im

Haushalt leben

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Mitwirkung des Jugendamts(§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII – neu)

[Das Jugendamt] hat in folgenden Verfahren nach dem [FamFG] mitzuwirken: Gewaltschutzsachen

§ 212, 213 FamFG JA soll angehört

werden, wenn Kinder im Haushalt leben

Beteiligung auf Antrag, wenn Kind im Haushalt lebt

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Mitwirkung des Jugendamts

Recht des Jugendamts und Pflicht des FamG zur Beteiligung auf Antrag (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): „Zugriffslösung“ Vorteile: Akteneinsichtsrecht;

bekommt allen Schriftverkehr mit; kann formell Beweisanträge stellen; bei Untätigkeit des FamG eher Pflicht zur Entscheidung über Antrag

Nachteile: Kostenpflicht nach § 81 Abs. 1; persönliches Erscheinen kann angeordnet und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1); Jugendamt kann mit Anordnung unmittelbar adressiert werden

Klare Formulierung des Jugendamts/Klarstellung

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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen

Sammelbezeichnung für alles, was mit Kindern zu tun hat (außer Abstammung, Adoption, Unterhalt) elterliche Sorge Umgangsrecht Herausgabe eines

Kindes Vormundschaft/

Pflegschaft freiheitsentziehende Unterbringung Familiengericht im JGG

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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen

Antragsverfahren (§ 23 FamFG) Übertragung der (alleinigen)

elterlichen Sorge u.V.m

Amtsverfahren (§ 24 FamFG) Entscheidung über Einleitung (§ 24 Abs. 2 FamFG) Ermittlung von Amts wegen (§ 26 FamFG)

Eingriffe in die elterliche Sorge Verbleibensanordnung Umgangsrecht u.V.m

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Mitwirkung des Jugendamtsin Kindschaftssachen

Verfahren im ersten Rechtszug Antrags- und Amtsverfahren (§ 23, 24)

Hinweispflicht, wenn Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nicht gefolgt wird

Ermittlung von Amts wegen (§ 26) außer in Familien-

streitsachen (§ 113 Abs. 1)

persönliches Erscheinen (§ 33)

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Mitwirkung des Jugendamts

Jugendamt unterstützt „in geeigneten Fällen“ bei Vollstreckung (§ 88 Abs. 2 FamFG) bei Kindesherausgabe Umgangsregelungen

Vollstreckung durch Ordnungsmittel Ordnungsgeld oder Ordnungshaft

(Contempt of Court: § 89 Abs. 1 FamFG) Ausnahme:

Zuwiderhandlung nicht zu vertreten (§ 89 Abs. 4 FamFG)

Abgrenzung und Klärung des Hilfeauftrags

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Mitwirkung in Kindschaftssachenfrüher Termin: die Funktion

Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG)

Sortieren und Sondieren Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz: ... gewöhnungsbedürftig

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Funktion

Strukturieren und prozesshaft Begleiten Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft: auf der Suche nach „Lösungen“

bist Du hier falsch, ab in die Kinder- und Jugendhilfe

Unterstützung von Klärungsprozessen (in der Kinder- und Jugendhilfe)

Jugendamt

Familiengericht

Entwicklungen in der Familie

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im

Termin(§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Kindeswohlgefährdung nix Neues: Anrufung mit ausführlicher

Stellungnahme

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die Vorbereitung Anhörung des Jugendamts im Termin

(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Trennung und Scheidung schneller Informationsfluss (zB Fax, Bestätigung) Jugendamt berichtet im Termin über Stand der

Beratungen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII – neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor

dem frühen ersten Termin?! personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind?

Umfelderkundungen? nicht Aufgabe des Jugendamts

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin

(§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Erscheinen ja, aber wer?Kindeswohlgefährdung zuständige Fachkräfte

aus dem ASD des Jugendamts

das Original

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: das Erscheinen Anhörung „des Jugendamts“ im Termin

(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)Erscheinen ja, aber wer?Trennung und Scheidung Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts:

sinnvoll, wenn es selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte

Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese § 76 SGB VIII)

sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot

herstellt

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die PerspektiveTrennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe

Einvernehmen: kindeswohldienlich? Anordnung von Beratung/

Mediation sinnvoll? einstweilige Anordnung

(§ 156 Abs. 3 FamFG) Bestellung

Verfahrensbeistand Sachverständige/r

Jugendamt mit Mitgestaltungs-aufgabe

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Mitwirkung in Kindschaftssachen früher Termin: die PerspektiveTrennung und Scheidung Gemeinsame Gestaltungsaufgabe

FamG: Ich verantworte die Kindeswohldienlichkeit der

einvernehmlichen oder vorläufigen Regelung

Jugendamt/Beratungsstelle: Ich verantworte

den Hilfeprozess während/im Anschluss an das Verfahren

Rollen- und Aufgabenklärung im fallübergreifenden Arbeitskreis

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung

Früher Termin und einstweilige Anordnung prüfen: ein Widerspruch?

schnell, laut ... und flach?

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Einstweilige Anordnung

Früher Termin und einstweilige Anordnung Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden

abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit

Vorläufige Maßnahme

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Vorgänger im Kinder- und Jugendhilferecht bei

der Anrufung des Familiengerichts(§ 8a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII):

Klärungsfunktion

wenn eigene Mittel zur Gefährdungs-einschätzung nicht ausreichen und

Familiengericht mit seinen Möglichkeiten der Herstellung von Verbindlichkeit weiterkommen kann

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung

Erörterung der Kindeswohlgefährdung(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E)

Initiierungs- undStützungs-funktion

Hilfen verordnen?

Leistung anordnen(§ 36a SGB VIII)?

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E)

Warnfunktion

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Erörterung der Kindeswohlgefährdung

Erörterung der Kindeswohlgefährdung(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) Versuchung für das Jugendamt:

Weiterreichen der Verantwortung

Folge: Leihautorität des Jugendamts

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein

Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):

„Antrag“ bei Gericht hat Erfolg/Misserfolg

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein

Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):

Chancen erhöhen, dass

Familie und Jugendamt wieder in Hilfekontakt kommen

Hilfeperspektiven neu sortieren können

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Mitwirkung in Kindschaftssachen Überprüfung der Nichtgefährdung Überprüfung, wenn kein

Sorgerechtsentzug(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB):

Einschätzung: ambulante Hilfen nicht erfolgversprechend

FamG „muss“ elterliche Sorge entziehen

aber: Wer klärt, wie es weitergeht?

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Perspektive:Verantwortungsgemeinschaft! Fallübergreifende Arbeitskreise

Umsetzung des Gesetzes ohne Koordination der Arbeitsorganisation und Abläufe kaum möglich

Respektieren der jeweiligen funktionalen Kompetenzen und

Grenzen der Unabhängigkeit des jeweils Anderen

Gegenseitige Wertschätzung

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Perspektive:Verantwortungsgemeinschaft!

Gemeinsame Aufgabe: Initiierung von Schutz und Hilfe bei Kindeswohl-gefährdung undbei der Struktu-rierung von Familienkonflikten

Prozesshaftigkeit des Wechselspiels – und damit auch des familiengerichtlichen Entscheidungsverhaltens

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Unterstützung für die Arbeit

Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid – Stötzel, Manuela

Das Familienverfahrensrecht - FamFG

Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen

ISBN: 978-3-89817-644-6 rd. 500 Seiten, 16,5 x 24,4 cmSoftcover (kartoniert) 68,00 €

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Ausblick für Mecklenburg-Vorpommern

Kinder- und Jugendhilfe: herzlich Willkommen FamFG