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Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik Arbeitstagung über die Deutsche Frage mit wissenschaftlichen Publizisten vom 28. April bis 2. Mai 1972 in der Europäischen Akademie Lerbach (Drittes Lerbacher Deutschlandseminar) Arnulf Clauder Siegrid Krülle (Tagungsleitung) (Gesamtredaktion)

Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

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Arbeitstagung zur Deutschen Frage mit wissenschaftlichen Publizisten

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DeutschlandrechtundDeutschlandpolitik

Arbeitstagung über die Deutsche Frage mit wissenschaftlichen Publizisten

vom 28. April bis 2. Mai 1972 in der Europäischen Akademie Lerbach

(Drittes Lerbacher Deutschlandseminar)

Arnulf Clauder Siegrid Krülle (Tagungsleitung) (Gesamtredaktion)

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Herausgegeben von Arnulf ClauderBad Marienberg und Überlingen 1975

Gesamtredaktion Siegrid KrülleBöblingen 1972

für das Gustav–Stresemann–Institut e.V.Bergisch Gladbach (Haus Lerbach) 1975

2. erweiterte Auflage Mauren 2013

Layout Ingvo ClauderBerlin 2013

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Inhaltsübersicht

Vorwort 5

Vorwort zu dieser Internet-Auflage 7

Tagungsprogramm 8

Leitsätze zu dem Referat"Gründe und Bilanz der Hallstein-Doktrin" 9von Dr. Christoph Freiherr von WREDE

Plenumsdiskussion 12

Leitsätze zu dem Referat"Gründe und Bilanz der Hallstein-Doktrin" 15von Assessor Arnulf CLAUDER

Plenumsdiskussion 35

Leitsätze zu dem Referat"Die Normalisierung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" 40von Prof. Dr. Helmut RUMPF

Protokollnotizen zu dem Referat von Prof. Dr. Helmut RUMPF 41Plenumsdiskussion 44

Leitsätze zu dem Referat"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus österreichischer Sicht" 60von Prof. Dr. Theodor VEITER

Plenumsdiskussion 62

Leitsätze zu dem Referat"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik in französischer Sicht" 68von Dr. Gilbert CATY

Plenumsdiskussion 70

Leitsätze zu dem Referat"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus der Sicht der USA" 75von Prof. Dr. Kurt L. SHELL

Plenumsdiskussion 78

Leitsätze zu dem Referat"Deutschland-Recht und Deutschland-Politik aus der Sicht einiger Länder der Dritten Welt" 86von ORR Dr. Ernst ZIVIER

Plenumsdiskussion 89

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Fortsetzung der Arbeitsgruppe II aus dem ersten Deutschlandseminar"Die deutsche Frage im Verfassungsrecht" 95

Neue Arbeitsgruppe IIIVölkerrechtliche und verfassungsrechtliche Probleme des Moskauer Vertrags zum Status Berlins 96

Neue Arbeitsgruppe IV"Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes" 98

Lerbacher KamingesprächBilanz der Argumente für und gegen die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Ratifizierungsverfahren der Ostverträge 103= Vorbereitung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgerichtüber die Verfassungsmässigkeit der neuen Ostpolitikdurch die Prozeßbevollmächtigten im Verfahren über den Grundlagenvertrag:Prof. Dr. Dieter Blumenwitz für den Freistaat Bayern undProf. Dr. Martin Kriele für die Bundesrepublik Deutschland

Zeittafel zur Hallstein-Doktrin 125

Literatur zur Hallstein-Doktrin 132

Übersicht über die Texte zum Deutschlandrecht 173

Verfassungsrecht 176

Besatzungsrecht - Viermächterecht 183

Besatzungrecht - Dreimächterecht 190

Besatzungsrecht - UdSSR 195

Völkerrecht 198

Vertretungsrecht - Erklärungen der Westmächte und der NATO 207

Vertretungsrecht - Regierungserklärungen vor dem Bundestag 214

Vertretungsrecht - Regierungsentscheidungen 225

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VorwortDas Dritte Lerbacher Deutschlandseminar, eine Fortsetzung der im November 1970 und im Juni 1971 begonnenen Arbeitsgespräche wissenschaftlicher Publizisten über die Rechtsfragen der Deutschlandpolitik, fand vom 28. April bis 2. Mai 1972 statt. Es hat sich mit dem Thema "Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus der Sicht des Auslandes" befaßt, nachdem die beiden Vorausseminare die westdeutsche und die kommunistische Sicht behandelt hatten.

Die im Mittelpunkt der Diskussionen 1970 und 1971 erörterten und den vierzig (zur Hälfte neuen) Teilnehmern des Seminars diesmal von Frau Dr. Siegrid KRÜLLE aus den damaligen Arbeitsergebnissen zusammenfassend dargestellten, diametralen Leitsätzen westdeutscher und kommunistischer Deutschlandpolitik: hier die von der Präambel des Grundgesetzes gewollte Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit, dort das von der sowjetischen Ideologie postulierte Prinzip der friedlichen Koexistenz auch in dem Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten, sind diesmal auf die internationale Vertretung Deutschlands und damit auf die Hallstein-Doktrin bezogen worden. So, wie die Seminarteilnehmer 1970 und 1971 die politische Willensbildung haben beeinflussen wollen, als sie empfahlen, die neue Ostpolitik nicht an der Verfassung vorbei und nicht ohne Kenntnis der kommunistischen Ideologie zu projektieren, haben sie diesmal die 1972 noch andauernde Diskussion um das Schicksal der Hallstein-Doktrin mitbestimmen wollen. Im Frühjahr 1972 gab es den Grundvertrag noch nicht, und die Hallstein-Doktrin galt bis Ende des Jahres noch fort.

Grundlage der Seminararbeit waren die Referate von Professor Dr. jur. Helmut RUMPF,     von Dr. Christoph Freiherr von WREDE, vom Tagungsleiter Assessor Arnulf CLAUDER und von Dr. Ernst ZIVIER:

RUMPF hat in das grundsätzliche Gegeneinander der Leitsätze politischen Handelns in Ost und West auch das diametrale Verständnis grundlegender Begriffe einbezogen. Er warnte davor, gleiche Begriffe gegenstandsgleich zu interpretieren. Das gelte auch für den Begriff der Normalisierung der internationalen Beziehungen, der unter dem Schlagwort der Entspannung nur scheinbar eine Angleichung bewirke.

WREDE fügte hinzu, daß der Verzicht auf die Hallstein-Doktrin, so wie er vom Osten als Voraussetzung für die Normalisierung der Beziehungen gefordert werde, Normalität eben deshalb nicht bewirken könne. Denn nach unserem Verständnis sei ein normaler Zustand ganz im Gegenteil erst erreicht, wenn das Recht der Bundesregierung auf Alleinvertretung verwirklicht werde. WREDE, der die Hallstein-Doktrin einem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend als unabdingbares Doppelvertretungsverbot interpretiert, sah darin das einzig mögliche Mittel zur Durchsetzung dieses, vom Grundgesetz gewollten und üblicherweise als "Wiedervereinigung" bezeichneten Ziels.

CLAUDER ließ bewußt offen, ob schon der Verzicht auf die Hallstein-Doktrin eine Hinwendung zum Normalitätsbegriff des Ostens sei. Er hat die Hallstein-Doktrin anders interpretiert: nicht als einen "Grundsatz", der Doppelvertretungen verbiete und so das Alleinvertretungsrecht durchsetzen und den Status quo verbessern wolle ("Brentano-Doktrin"), sondern als eine Richtlinie der Politik, die Doppelvertretungen möglichst verhindern, ein Alleinvertretungsrecht erst begründen und damit nicht schon die Wiedervereinigung herbeiführen, sondern lediglich die Idee der nationalen und staatlichen Einheit Deutschlands wahren helfen solle. CLAUDER meinte, man könne diesen, vom

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Grundgesetz vordringlich gewollten Wahrungsauftrag sicher auch mit einem noch anderen Instrument als dem der Hallstein-Doktrin ausfüllen.

ZIVIER empfahl, den Begriff der normalen Beziehungen auch an den Vorstellungen derjenigen Länder zu messen, die die Partner der Hallstein-Doktrin sind. Er wies auf die erstaunliche Wirksamkeit hin, die die Hallstein-Doktrin selbst in der Dritten Welt bislang noch immer ausgestrahlt habe. Während die Bundesregierung nach einer politischen Ersatzlösung suche, würden Drittländer, die mit der Hallstein-Doktrin auch weiterhin ihre eigenen Interessen verfolgen könnten, sie offensichtlich als etwas Normales empfinden.

Das Spannungsverhältnis zwischen den deutschen Interessen und den Interessen der Drittländer auszuloten und zu erklären, was diese bestimmt, sich so und nicht anders Deutschland gegenüber zu verhalten, wäre eine bisher noch nirgendwo geschehene und für die Behandlung des Seminarthemas an sich notwendige Bestandsaufnahme gewesen. Daß hier noch vieles hätte nachgeholt werden müssen, um eine fundierte Empfehlung für die Hallstein-Doktrin geben zu können, haben die auf drei beschränkten Informationsreferate des US- Amerikaners Professor Kurt L. SHELL, des Franzosen M. Gilbert CATY und des Österreichers Professor Theodor VEITER gezeigt. Als unterschiedlich haben sich nicht nur die Positionen der einzelnen Länder, sondern auch der jeweiligen Fachbereiche (Recht und Politik) und der politischen Einstellung der Referenten erwiesen.

So, wie künftige Deutschlandseminare diese Bestandsaufnahme in Bezug auf alle Länder und die in ihnen vertretenen fachlichen und politischen Richtungen hätten weiterführen sollen, wenn mit der Unterzeichnung des Grundvertrages nicht inzwischen auf die Hallstein-Doktrin verzichtet worden wäre, so mußte das Dritte Seminar auch die noch nicht abgeschlossen gewesene Diskussion der Vorausseminare fortführen. Nicht zuletzt aus aktuellem Anlaß – die Ratifizierung der Ostverträge durch die gesetzgeberischen Organe stand unmittelbar bevor – sollte eine möglichst abschließende Bilanz der 1970 u n d 1 9 7 1 e r ö r t e r t e n A rg u m e n t e f ü r u n d g e g e n d i e A n r u f u n g d e s Bundesverfassungsgerichtes in dem Ratifizierungsverfahren der Ostverträge gezogen werden. In einem Planspiel, das von den Teilnehmern in Arbeitsgruppen vorbereitet worden ist und im Rahmen eines "Lerbacher Kamingespräches" die Prozeßvertretung zweier gegnerischer Regierungen, der des Freistaates Bayern und der der Bundesrepublik Deutschland, durch die Professoren Dieter BLUMENWITZ und Martin KRIELE in einem Verfassungsrechtsstreit simuliert hat, haben BLUMENWITZ und KRIELE ihre Prozeßvertretungen in dem Verfahren um den Grundlagenvertrag, wie es dann ein Jahr später tatsächlich durchgeführt worden ist, vorbereiten können.

Vorauszusehen war, daß das Bemühen um eine sachliche Argumentation in der Frage der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Ostverträge sich parteipolitisch noch nicht durchsetzen werde und statt dessen einzelne Bürger versuchen würden, sich über Verfassungsbeschwerden in diese Auseinandersetzung einzuschalten. Die Teilnehmer des Seminars haben deshalb beschlossen, die Argumente für und gegen solche Verfassungsbeschwerden zu untersuchen und das nächste Seminar (das im November 1972 stattgefunden hat) unter das Thema "Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus der Sicht des einzelnen" zu stellen.

Die vorliegende Broschüre gleicht den beiden Broschüren, die über das Erste und das Zweite Lerbacher Deutschlandseminar vom Unterzeichner herausgegeben worden sind. Sie beinhaltet nicht nur die Diskussion der Tagung selbst. Ohnehin war der Tagungsablauf auch diesmal wieder so ereignisreich, daß die behandelten Themen und die aus der Fülle

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des Stoffes erörterten Probleme oft nur andiskutiert werden konnten und im übrigen zu Protokoll gegeben werden mußten. Anerkennung gilt der selbstlosen Tätigkeit von Frau Dr. Siegrid Krülle, die das Seminar im schriftlichen Verfahren federführend fortgeführt und auf diese Weise binnen eines halben Jahres die vorliegenden Ergebnisse erarbeitet hat. Die (nicht authentischen) Texte und die Bibliographie hat der Unterzeichner zusammengestellt.

Bad Marienberg und Überlingen 1975                                                            Arnulf Clauder

Vorwort zu dieser Internet-Auflage

Die vorliegende Auflage erneuert die 1975 verfasste Broschüre. Der Text wurde neu formatiert und mit einem umfangreichen Appendix ergänzt. Die Leitsätze zum Referat CLAUDER wurden mit einer Einarbeitung der ihnen vom Verfasser zugrundegelegten Recherchen über die Hallstein-Doktrin erweitert, mit denen er ursprünglich eine mit seinem Doktorvater Prof. Walter Grottian vorbereitete und durch dessen plötzlichen Tod 1968 unterbliebene Dissertation hatte schreiben wollen.   

Mauren 2013Arnulf Clauder

                

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TagungsprogrammFreitag, 28.4.197220.00 Uhr Begrüßung, Vorstellung und Einführung in das Seminar 20.30 Uhr Ergebnisbericht über das Erste und Zweite Lerbacher Deutschlandseminar Referentin: Frau Dr. Siegrid Krülle, Böblingen

Samstag, 29.4.197209.30 Uhr GRÜNDE UND BILANZ DER HALLSTEIN-DOKTRIN Referenten: Dr. Christoph Freiherr von WREDE, Düsseldorf Ass. Arnulf CLAUDER, Bergisch Gladbach14.00 Uhr Plenumsdiskussionen15.30 Uhr DIE NORMALISIERUNG DER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN DER              BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Referent: Prof. Dr. Helmut RUMPF, Universität Bonn              mit anschließender Plenumsdiskussion20.00 Uhr Gruppendiskussion

Sonntag, 30.4.197209.30 Uhr DEUTSCHLANDRECHT UND DEUTSCHLANDPOLITIK AUS                ÖSTERREICHISCHER SICHT             Referent: Prof. Dr. Theodor VEITER, Forschungsinstitut für das Weltflüchtlingsproblem, Feldkirch und Vaduz14.00 Uhr Fortsetzung der Gruppendiskussion mit anschließender Plenumsdiskussion16.30 Uhr DEUTSCHLANDRECHT UND DEUTSCHLANDPOLITIK IN FRANZÖSISCHER SICHT Referent: Dr. Gilbert CATY, Paris mit anschließender Plenumsdiskussion20.00 Uhr Fortsetzung der Gruppendiskussion

Montag, 1.5.197209.30 Uhr DEUTSCHLANDRECHT UND DEUTSCHLANDPOLITIK AUS DER SICHT DER USA Referent: Prof. Dr. Kurt L. SHELL, Universität Frankfurt14.00 Uhr Fortsetzung der Gruppendiskussion mit anschließender Plenumsdiskussion16.30 Uhr DEUTSCHLANDRECHT UND DEUTSCHLANDPOLITIK AUS DER SICHT EINIGER LÄNDER DER DRITTEN WELT Referent: Dr. Ernst R. ZIVIER, Berlin mit anschließender Plenumsdiskussion20.00 Uhr Lerbacher Kamingespräch: BILANZ DER ARGUMENTE FÜR UND GEGEN DIE ANRUFUNG DES      BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES               IM RATIFIZIERUNGSVERFAHREN DER OSTVERTRÄGE Einführungen:             Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZ, Universität Augsburg Prof. Dr. Martin KRIELE, Universität Köln

Dienstag, 2.5.197209.30 Uhr Berichte der Arbeitsgruppen und Auswertungsgespräch

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Leitsätze zu dem Referat

"Gründe und Bilanz der Hallstein-Doktrin" von Dr. Christoph Freiherr von WREDE

I. Wesen und Natur der Doktrin im allgemeinen

1. Die Doktr in beschreibt eine grundsätzl iche Verhaltensweise, die ein Völkerrechtssubjekt in seinen zwischenstaatlichen Belangen anwenden will. Sie basiert in der Regel auf Völkerrecht. Wird sie von mehreren Staaten proklamiert, spricht man von einem internationalen Prinzip.

2. Als politischer Leitsatz geht die Wirkung der Doktrin über die bloßer Grundsatzerklärungen eines Staates zu seiner Außenpolitik hinaus. Wesentliches Kriterium der Doktrin ist stets das Ziel, auf das Völkerrecht Einfluß zu nehmen. Je mehr Staaten eine Doktrin – unter Druck durch einen anderen Staat oder aus ihrem eigenem Interesse – zum Grundsatz ihrer Politik machen, um so leichter kann sie auf das Völkerrecht gestaltend einwirken. Beim Willen zu echter Rechtsbindung kann partikuläres Völkerrecht entstehen. Die Erklärung eines einzelnen Staates erhält Rechtscharakter nur bei ihrer Anerkennung durch mehrere Staaten oder die Staatengemeinschaft.

3. Inhalt und Zielsetzung der bekanntesten Doktrinen und Prinzipien, ihre Beeinflussung des Völkerrechts und ihre Aufnahme in die Völkerrechtsordnung:

a) Das Prinzip des europäischen Gleichgewichts und das des Status quo haben ihren eigentlichen Wert darin gefunden, daß die Achtung und Anerkennung der Grundrechte der Staaten durch ihre Anwendung Schutz und praktische Bedeutung erlangten.

b) Die Menschenrechte, über verfassungsrechtliche Garantien hinaus Gegenstand mehrerer völkerrechtlicher Deklarationen, sind Forderungen der internationalen Ethik. Sie sind jedoch heute nahe daran, geltendes Recht zu werden, da sie bereits in den Grundrechten der zivilisierten Nationen ihre Verankerung gefunden und auf diesem Wege als allgemeiner Rechtsgrundsatz Einzug in das Völkerrecht genommen haben.

c) Das Selbstbestimmungsrecht der Völker steht mit der Entwicklung der Menschenrechte in enger Verbindung, ist im Gegensatz zu diesen aber nicht Individualrecht, sondern Gruppenrecht. Wie kein anderes Prinzip, das Geltung innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft beansprucht, ist es politischem Zweckdenken untergeordnet gewesen. Obgleich es seit dem 1. Weltkrieg (Lenin, Wilson) immer größere Bedeutung erlangt hat, sich auch eine Vielzahl von Staaten zu ihm bekennt und es in zahlreichen Deklarationen, insbesondere der UN, seinen Niederschlag gefunden hat, ist es noch nicht Völkerrecht geworden. Vor allem fehlt es an einer Verfahrensordnung für seine Anwendung und ist die Frage nach dem Träger des Selbstbestimmungsrechts, wie der Begriff "Volk" definiert werden soll, nicht geklärt.

d) Das Legitimitätsprinzip bedeutet die Rechtfertigung der Ausübung der Staatsgewalt durch ein höherrangiges Prinzip (z.B. volonté générale), das Legalitätsprinzip die positive Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts.

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e) Eine weitere Gruppe von Doktrinen unterscheidet sich von den bisher genannten dadurch, das sie sich nicht wie diese auf eine Rechtsnorm, sondern selbst auf Prinzipien der angesprochenen Art stützt. Die Monroe-Doktrin spricht das Prinzip der Nichteinmischung an. Die Tobar-, Wilson- und Coolidge-Doktrin gehen von der Legitimität der politischen Willensbildung aus; die Truman- und Eisenhower-Doktrin orientieren sich am Prinzip des Status quo. All diesen Doktrinen einzelstaatlichen Ursprungs ist es nicht gelungen, ihre Absicht zu verwirklichen, einen besonderen rein politischen Zweck zu einer verbindlichen Norm werden zu lassen. Doch haben sie dazu beigetragen, das Institut der völkerrechtlichen Anerkennung oder das Interventionsprinzip weiterzubilden. Die auf dem Briand-Kellogg-Pakt fußende Stimson-Doktrin beeinflußte ebenfalls die Entwicklung der Anerkennungslehre und darüber hinaus das Bemühen, von der Sanktion als politischem Zwangsmittel zu Wegen der friedlichen Streitschlichtung zu gelangen.

II. Die Hallstein-Doktrin

1. Die durch die Botschafterkonferenz vom 8. und 9. Dezember 1955 festgelegten Verhaltensregeln für die Bundesregierung zur Frage der Anerkennung der DDR durch dritte Staaten sind als "Hallstein-Doktrin" in den internationalen Sprachgebrauch eingegangen. Formell beschreibt die Hallstein-Doktrin ein bestimmtes Verhalten der Bundesregierung zum Zwecke der Verhinderung einer Anerkennung der DDR und der Durchsetzung der Zweistaaten-Theorie; materiell bedeutet sie als politisches Mittel zu seiner Realisierung ein notwendiges Attribut zum Rechtsanspruch der Bundesregierung, Gesamtdeutschland zu vertreten.

2. Trotz ihrer Bezeichnung ist die Hallstein-Doktrin keine Doktrin im oben genannten Sinne oder gar ein internationales Prinzip. Die sie respektierenden Staaten haben sie nicht zum eigenen Programmsatz erhoben. Die Hallstein-Doktrin weist wesentliche Unterschiede zu den aufgezählten Doktrinen auf:

a) Die Absicht der Hallstein-Doktrin liegt allein darin, der Wiedervereinigung Deutschlands zu dienen. Auf begrenztem räumlichem Bereich will sie Einfluß auf eine gegenwärtige Völkerrechtslage gewinnen und politische Verhältnisse gestalten. Sie beabsichtigt aber nicht, zum Völkerrechtssatz erhoben zu werden.Die Annahme, daß der beschränkte Geltungsbereich der Charakterisierung eines bestimmten politischen Verhaltens als Doktrin nicht entgegenstehe, läßt sich auch mit dem Verweis etwa auf die Truman-Doktrin von 1947, die in ihren praktischen Auswirkungen nur Griechenland und die Türkei betraf, nicht begründen. Denn diese Doktrin beinhaltete den Generalisierungsgrundsatz, daß die Vereinigten Staaten all denjenigen Staaten Hilfe angedeihen lassen würden, die im Kampf um ihre Freiheit und Unabhängigkeit dieser Probleme selbst nicht Herr würden. Die Hallstein-Doktrin beruht demgegenüber nicht auf der allgemeinen Vorstellung, daß die auf Grund des Status quo bestehende Teilung von Staaten stets den jeweils demokratisch regierten Teil legitimieren würde, für sich das Recht in Anspruch zu nehmen, daß nur er als Staat im Sinn des Völkerrechts anzuerkennen sei. Ähnlich hat die rotchinesische Regierung ihren Grundsatz, diplomatische Beziehungen nur mit Staaten aufzunehmen, die die

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Regierung Formosa nicht anerkennen, nicht zu einer völkerrechtlichen Norm erhoben sehen wollen.

b) Im Hinblick auf das Ziel, der Wiedervereinigung Deutschlands zu dienen, ist das Nahziel der Hallstein-Doktrin, mittels geeigneter Maßnahmen eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu verhindern, ein Gebot politischer Notwendigkeit, um zu vermeiden, daß die Existenz zweier deutscher Staaten gleichsam als fait accompli verstanden würde. Demnach können die in der Hallstein-Doktrin begründeten Maßnahmen auch nicht als Leitsätze des politischen Verhaltens der Bundesregierung betrachtet werden.

3. Die rechtliche Relevanz der Hallstein-Doktrin liegt auf verfassungsrechtlichem Gebiet. Im Hinblick auf das Ziel der Wiedervereinigung erklärt, muß sie dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes gerecht werden:

a) In positiver Hinsicht bedeutet das Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes für alle staatlichen Organe des Bundes die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen. Die Auswahl der tauglichen Handlungen steht in ihrem Ermessen.Nach der negativen Seite bedeutet das Wiedervereinigungsgebot, daß die staatlichen Organe alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen. Sie sind insoweit ver fassungsrecht l ich nachprüfbar (vgl . das Urte i l des Bundesverfassungsgerichts vom 17. 8. 1956 = BVerfGE 5, 126 ff).

b) Die Hallstein-Doktrin hat die sich aus dem Wiedervereinigungsgebot ergebende Rechtspflicht nach der negativen Seite hin zu erfüllen gesucht, indem sie zur Verhinderung der Anerkennung der DDR geeignete Retorsionsmittel einsetzte – wobei unterstellt wird, daß Anerkennung der DDR die Durchsetzung der Zweistaaten-Theorie bedeutet. Sie ist also eine politische Maxime mit negativem Aspekt. Ihre verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit bedeutet nicht etwa, daß sie ein staatsrechtlicher Grundsatz wäre.

4. Unabhängig von diesem staatsrechtlichen Aspekt hat die Hallstein-Doktrin auch völkerrechtliche und völkerrechtspolitische Aspekte, da sie den Abbruch der diplomatischen Beziehungen und die Einstellung der Wirtschaftshilfe als Sanktionsmittel gegenüber dritten Staaten androht. Die Problematik gewinnt an Aktualität, wenn die Anwendung dieser Mittel bei einem Teil der Staaten umstritten ist: sie etwa als unfreundliche Akte empfunden werden. Die Äquivalenz dieser Mittel ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsbehauptungen, der überkommene deutsche Staat habe in den Grenzen von 1937 nicht aufgehört zu existieren, es gäbe auf diesem Gebiete nicht zwei gleichzusetzende Machtgebilde und der Bundesregierung käme die Alleinvertretungsbefugnis für Gesamtdeutschland zu, den völkerrechtlichen Tatsachen entsprechen.

5. Während die Hallstein-Doktrin ein taugliches Mittel im Hinblickt auf den negativen Aspekt des Wiedervereinigungsgebotes bildet, muß eine wie auch immer geartete Ostpolitik taugliche Mittel für dessen positiven Aspekt finden. Als positives Tun mit fraglichem Ausgang kann diese Politik durchaus nach ihrer Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Sollte sie nicht verfassungsgemäß sein, wäre in einer zweiten Prü fung fes tzus te l l en , ob s ie in te r na t iona len Pr inz ip ien , w ie dem Selbstbestimmungsrecht, den Menschenrechten, dem Postulat der Freiheit zum

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Durchbruch verhilft. Diese internationalen Prinzipien beinhalten ein höherrangiges Postulat als das der Wiedervereinigung; auf ein Prinzip der europäischen Entspannung - soweit es ein solches gibt - träfe das nicht zu.

Plenumsdiskussionzu dem Referat von Dr. von Wrede

Die Diskussion befaßte sich mit den unter II 5 als Maßstab für die deutsche Ostpolitik erwähnten Prinzipien und streifte die Fragen des Inhalts und der verfassungsrechtlichen Nachprüfbarkeit der Hallstein-Doktrin.

Ref. Hartmut BROSCHEfragte nach dem Inhalt des zitierten Postulats der Freiheit.

Frau RR Karin SCHMIDbezweifelte, daß es das Grundrecht eines Staates oder Volkes sein könne, da bestritten sei, ob ein Individualgrundrecht zum Grundrecht eines Volkes gemacht werden könne.

Dr. Henning FRANKwünschte eine Abgrenzung der Begriffe Selbstbestimmungsrecht – Menschenrecht – Freiheitspostulat. Für die Untersuchung der Hallstein-Doktrin müßten auch die Begriffe Individuum – Volk – Staat und die Ebenen geklärt werden, auf denen ihnen Bedeutung zukomme.

Dr. von WREDEerklärte das Freiheitspostulat als eine Ausfüllung des Selbstbestimmungsrechts, denn Freiheit sei ein Ausdruck der volonté générale. Er sehe in ihm sowohl ein Grundrecht des Individuums als auch ein Grundrecht der Volksgruppe, wobei das Individualrecht Voraussetzung für das Gruppenrecht sei. Die Begriffe Selbstbestimmungsrecht – Menschenrecht – Freiheitspostulat würden sich überschneiden, hätten aber verschiedene S c h w e r p u n k t e . D i e M e n s c h e n r e c h t e s e i e n i n d e r E u r o p ä i s c h e n Menschenrechtskonvention, das Selbstbestimmungsrecht in der UN-Charta, das Freiheitspostulat in beiden niedergelegt.Das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenrechte seien internationale Forderungen, die in dem de facto-Gebilde der DDR ebensowenig verwirklicht seien, wie das Postulat der Freiheit, das als Subordinationsprinzip die beiden anderen übergreife. Mit der Hallstein-Doktrin werde als grundsätzlicher Standpunkt der deutschen Politik ausgesagt, daß es nur einen deutschen Staat gebe und daß jeder Akt, der die Anerkennung eines zweiten Staates bedeute, als unfreundlicher Akt gegenüber dem deutschen Volk aufgefaßt werde.

RR Erich KRISTOFstellte zur Diskussion, ob die drei vom Referenten verwendeten Begriffe nicht unterschiedliche Dinge zur Umschreibung eines anzustrebenden Zustandes ansprechen wollten, für die es wegen der naturgemäß verschiedenen Ebenen und deshalb verschiedenen Zurechnungsobjekten keinen Oberbegriff geben könne. Gäbe es einen solchen Oberbegriff, so ließe sich damit definieren, was die Hallstein-Doktrin in ihrer zeitbezogenen Form gewollt habe.

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Dr. von WREDEwollte die Hallstein-Doktrin nicht auf diese Weise den drei anderen Prinzipien zuordnen. Die Hallstein-Doktrin sei eine Politik. Sie wolle nicht selbst als staatsrechtliches oder völkerrechtliches Prinzip verstanden werden; sie ziele darauf ab, gewissen Forderungen, an erster Stelle dem Alleinvertretungsanspruch, auch im Namen derer, die sich für ihn nicht einsetzen könnten, zu seiner Durchsetzung zu verhelfen. Die Begriffe Selbstbestimmungsrecht – Menschenrechte – Freiheitspostulat solle man nicht unter einen Oberbegriff zu bringen versuchen. Die Hallstein-Doktrin stütze sich auf diese Prinzipien.

ORR Dr. Ernst ZIVIERstellte fest, das Referat habe zutreffend zwischen außenpolitischen Doktrinen und internationalen Prinzipien unterschieden. Bei den außenpolitischen Doktrinen müsse man aber bezweifeln, daß sie begriffsnotwendig das Ziel hätten, das Völkerrecht zu beeinflussen. Es handele sich um Grundsatzerklärungen für das außenpolitische Verhalten eines Staates. Sie könnten auf einem Rechtssatz oder einem Rechtsstandpunkt basieren, sie könnten auch das Ziel haben, einen Rechtssatz oder ein Prinzip des Völkerrechts durchzusetzen. Zum Beispiel habe die Stimson-Doktrin der Durchsetzung des Aggressionsverbots, die Tobar-Doktrin der der verfassungsrechtlichen – nicht der völkerrechtlichen – Legitimität gedient. Aber andere Doktrinen seien völkerrechtlich irrelevant, z.B. die Truman-Doktrin, denn den Status quo könne man wohl nicht als Rechtssatz oder als Prinzip des Völkerrechts ansehen.Dagegen hätten die internationalen Prinzipien notwendig die Tendenz, zu Völkerrechtssätzen zu werden. Sie bestimmten nicht nur das Verhalten einzelner Staaten oder kleiner Staatengruppen, sie würden vielmehr von der Völkerrechtsgemeinschaft oder einem erheblichen Teil der Völkerrechtsgemeinschaft prinzipiell als verbindlich anerkannt. Sie könnten aber in ihrer Tendenz, zu echten Rechtssätzen zu werden, miteinander in Konkurrenz treten (z.B. Legitimitätsprinzip – Effektivitätsprinzip).

Ref. Hartmut BROSCHEstellte die Frage, wie gegebenenfalls die Hallstein-Doktrin justitiabel und durch das Bundesverfassungsgericht nachprüfbar sein könne.

Dr. von WREDEwar der Auffassung, daß jede Politik, die auf die Wiedervereinigung abziele, sich notfalls der verfassungsmäßigen Nachprüfung unterziehen lassen müssen, also auch die Hallstein-Doktrin, obwohl sie diese Politik nicht positiv fortentwickele.

ORR Dr. Ernst ZIVIER und Dr. Henning FRANKpräzisierten, daß nicht die Ostpolitik allgemein, sondern nur der einzelne Akt, der konkrete Vertrag gerichtlich nachprüfbar sei.

RR Erich KRISTOFwies auf das Institut der Verfassungsbeschwerde hin, die mittelbar die Nachprüfung einer gesamten Politik erlaube. Durch sie könnten die Interessen des einzelnen tangiert sein. So sei in einem konkreten Fall daran gedacht worden, schon vor der Ratifizierung der Ostverträge mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde den Verzicht auf Gewährung des diplomatischen Schutzes für in den Ostgebieten lebende Deutsche überprüfen zu lassen.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZstellte fest, daß Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur ein konkreter Verwaltungsakt sein könne, der im Bereich des Auswärtigen liegen und natürlich politisch

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begründet werden könne, durch irgendeine besondere Haltung der Bundesregierung, etwa: im Ausland keinen Schutz auszuüben, wenn eine Doppelstaatsangehörigkeit (die deutsche) bestanden hat, oder keinen diplomatischen Schutz zu gewähren, wenn in Eigentumspositionen durch Konfiskationen oder die Anerkennung von Konfiskationen eingegriffen wird (vgl. 6. Teil des Überleitungsvertrages). Stets müsse aber ein konkreter Eingriff behauptet und nachgewiesen werden. Es werde nie abstrakt eine politische Grundhaltung nachgeprüft, ob sie nun zu einer Doktrin erstarkt sei oder nicht. Dasselbe gelte auch für Regierungserklärungen.

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Leitsätze zu dem Referat

"Gründe und Bi lanz der Hal lstein-Doktr in"von Assessor Arnulf CLAUDER

I. Begriff und Bezeichnung "Hallstein-Doktrin"

1. Im Bewußtsein der Öffentlichkeit ist die Hallstein-Doktrin das Prinzip der Unvereinbarkeit diplomatischer Beziehungen eines ausländischen Staates mit allen beiden deutschen Regierungen (sogenanntes Doppelvertretungsverbot).

2. Dieser Begriff wurde nicht erfunden, sondern entdeckt. Das war im Herbst 1957, als Jugoslawien die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der DDR vereinbart (10. Oktober 1957) und die Bundesregierung daraufhin ihre diplomatischen Beziehungen mit Jugoslawien abgebrochen hat (18. Oktober 1957). Der öffentlichen Diskussion schien diese Reaktion der Bundesregierung einen bereits länger geübten Grundsatz deutscher Außenpolitik erstmals zu offenbaren:- Am 15. Oktober 1957 berichtete die FAZ von einer "These", daß die

Bundesregierung keine diplomatischen Beziehungen mit einem Staat unterhalten wolle, der gleiche Beziehungen mit Ostberlin aufnehmen würde.

- Am 16. Oktober 1957 kommentierte ihr Korrespondent Joachim SCHWELIEN, daß die Bundesregierung bereits 2 Jahre zuvor erklärt habe, daß sie die Anerkennung der DDR als einen unfreundlichen Akt ansehen werde, der den Abbruch der Beziehungen zur Folge habe.

- Am 19. Oktober 1957 machte die der FAZ verbundene "Gegenwart" daraus ein "Dogma, die Bundesrepublik werde, mit Ausnahme der Sowjetunion, zu keinem Staat diplomatische Beziehungen unterhalten, der die DDR als zweiten deutschen Staat anerkenne".

- Es waren die "Hessischen Nachreichten", die erstmals, ebenfalls am 19. Oktober 1957, von einer "Doktrin der Unvereinbarkeit diplomatischer Beziehungen zur Bundesrepublik und zur DDR" sprachen. Der FAZ-Leser Friedrich von POHL hat sie am 25. Oktober 1957 als "unsere Deutschland-Doktrin", Professor Walter HAGEMANN am 15. November 1957 im "Westdeutschen Tageblatt" als "deutsche Restitutionsdoktrin" bezeichnet. In seinem Aufsatz "Die Ostpolitik sucht nach neuen Wegen", der am 23./24. November 1957 in der Mainzer "Allgemeinen Zeitung" erschien, sprach Klaus MEHNERT von einer "durchaus klaren und allgemein schon seit längerer Zeit bekannten Linie der Bundesregierung, die von einer Doktrin ausgegangen sei» und er schlug vor, diese nach ihrem prominentesten Verfechter als "Brentano-Doktrin" zu bezeichnen.

Protokollnotiz:Der Referent ergänzte, Mehnert habe ihm am 7.10.1966 mitgeteilt, er hätte diesen Begriff bewußt nicht von einem anderen übernommen. Der Referent wies auf die Regierungserklärung des Außenministers von Brentano vom 28.6.1956 hin, in der ausführlich begründet worden sei, warum die Bundesregierung die Aufnahme diplomatischer Beziehungen durch dritte Staaten als einen unfreundlichen Akt ansehen und sie in einem solchen Fälle ihre Beziehungen zu dem betreffenden

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Staat einer Überprüfung unterziehen müsse. Auf diese Erklärung habe Staatssekretär Hallstein den jugoslawischen Botschafter in Bonn am 14. Oktober 1957 hingewiesen.

3. Die (von Mehnert nicht gewollte) Diskreditierung dieser Doktrin als „doktrinäre Politik" geht auf eine heftige Kritik des FDP-Abgeordneten Thomas DEHLER an der rigorosen Reaktion der Bundesregierung Jugoslawien gegenüber am 23. Januar 1958 im Deutschen Bundestag zurück.

Protokollnotiz:Der Referent betonte, daß diese Reaktion bereits von der Opposition kritisiert und von mehreren Leitartiklern der deutschen Presse ablehnend kommentiert worden sei. Die besonders heftige Kritik Dehlers erklärte er mit dem tragischen Tod seines Parteifreundes Karl Georg Pfleiderer, der das Doppelvertretungsverbot als solches verurteilt, als deutscher Botschafter in Belgrad die jugoslawische Entscheidung vor Hallstein jedoch zu verantworten gehabt habe und darüber an einem Herzinfarkt gestorben sei.

4. Die Bezeichnung "Hallstein-Doktrin" ist erst im Sommer 1958 im Zusammenhang mit der Diskussion um das neuerliche Bemühen der Bundesregierung um die Aufnahme offizieller Beziehungen mit Polen entstanden. Am 5. Juli 1958 verwies Joachim SCHWELIEN in der FAZ auf "die sogenannte 'Hallstein-Grewe-Doktrin' aus dem Herbst 1955", eine Bezeichnung, die der "Vorwärts" am 25. Juli 1958 aufgegriffen hat. Georg SCHROEDER hat sie am 25. August 1958 in der "Welt" und am 27. August 1958 im "Münchner Merkur" erstmals "Hallstein-Doktrin" genannt. Am 26. September 1958 hat Jens FEDDERSEN diese Bezeichnung in der "Neuen Rhein-Zeitung" übernommen. Am 4. Oktober 1958 erschien sie in einer Schlagzeile der FAZ, nachdem Bundeskanzler Adenauer einen Tag zuvor angekündigt hatte, die Aufnahme offizieller Beziehungen mit den osteuropäischen Ländern aus der Geltung der Hallstein-Doktrin herausnehmen zu wollen.

5. Unabhängig davon, daß die Bezeichnung "Hallstein-Doktrin" von der Publizistik in den allgemeinen Sprachgebrauch eingeführt worden ist (so GREWE und LOCH), soll sie von diplomatischen Kreisen geprägt worden sein (so STAEHELIN in der Züricher "Tat"). Ihre eigentliche Verbreitung setzte aber erst im Herbst 1959 ein, als sich herausstellte, daß so schnell Beziehungen mit den osteuropäischen Ländern nicht zustande kommen würden. 1965, als Ulbricht Ägypten besuchte, war sie 70 % der Westdeutschen bekannt. Sie findet sich heute in fast jedem Hand- und Wörterbuch. Dennoch haben Politiker und Wissenschaftler von der Bezeichnung und vom Begriff oft nur ungern und vorsichtigen Gebrauch gemacht.

Protokollnotiz:Der Referent wies darauf hin, daß die Verbindung dieser Doktrin mit dem Namen Hallstein einem "boshaften Oppositionsjournalisten" angelastet werde (so REDDEMANN), der sie dadurch "zu persiflieren" versucht habe (Gräfin DÖNHOFF). Dafür spreche, daß die Publizisten ZEHRER und FRIEDLÄNDER im Oktober 1957 den Abbruch der Beziehungen mit Jugoslawien als das Ergebnis einer professoralen Gründlichkeit von Juristen (Brentano, Hallstein und Grewe) kommentiert hätten, deren Formeln das politische Denken überwucherten. Richtiger sei wohl die Meinung der "Neuen Gesellschaft", daß sich "schwer greifbare Antipathien gegen den ehemaligen Staatssekretär mit der Abneigung

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gegen das 'Doktrinäre' in der Politik" erst nachträglich getroffen hätten. Tatsächlich sei das Doppelvertretungsverbot allein von Brentano verfochten worden. Grewe und Hallstein hätten in den internen Diskussionen eine sehr viel elastischere Haltung gezeigt. Daß die Doktrin nicht nach Brentano, sondern nach Hallstein benannt werde, sei durchaus korrekt, wenn man die übliche Interpretation als Doppelvertretungsverbot ablehne.

II. Ursprung und Entstehung der Hallstein-Doktrin

1. Die Teilung Roms 395 hat verfassungsrechtlich keine Teilung sein sollen. Ost-Rom hat West-Rom als zweites Staatswesen eines einheitlichen Reiches betrachtet. Der Anspruch des Byzantinischen Reiches, identisch mit dem Römischen Reich zu sein, und der Anspruch des oströmischen Kaisers, dieses allein zu vertreten, wurden infragegestellt, als der Papst um die Wende des 8. zum 9. Jahrhunderts den Frankenkönig Karl zum 2. römischen Kaiser aufgewertet hat. Dieser "unfreundliche Akt" hatte eine Abwertung der normalen Beziehungen zwischen dem Papst und Ost-Rom zur Folge. Die Tatsache, daß Kaiserin Irenes Nachfolger Nikephoros zwei Jahre nach der Kaiserkrönung Karls des Großen diese grundsätzliche Haltung aufgegeben und 812 die Koexistenz beider Roms eingeleitet hat, hat 1204 schließlich den Untergang des Römischen Reiches bewirkt.

2. England deutete die 1778 ausgesprochene Anerkennung der rebellierenden amerikanischen Provinzen als unfreundlichen Akt. Beide Regierungen Chinas praktizieren die "Mao-Tse-tung-Doktrin", auf die GREWE verweist. Die Vereinigte Arabische Republik hat 1961 die diplomatischen Beziehungen mit Jordanien und der Türkei abgebrochen, nachdem diese Länder eine separate syrische Regierung anerkannt hatten. 1962 brach der Irak mit dem Libanon nach der Anerkennung Kuwaits. 1965 brachen die arabischen Länder mit der Bundesrepublik Deutschland, als diese mit Israel, der "besetzten Zone Palästinas", diplomatische Beziehungen aufnahm ("umgekehrte Hallstein-Doktrin"). Lange Zeit hat die DDR versucht, die osteuropäischen Länder an der Aufnahme offizieller Beziehungen mit der Bundesregierung zu hindern ("Ulbricht-Doktrin").

3. Nach der Gründung der DDR im Jahre 1949 ist diese lediglich von kommunistisch beherrschten Ländern anerkannt worden (UdSSR, Bulgarien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, VR China, Nordkorea, Albanien, 1950 der Mongolei), wobei zunächst nur diplomatische Missionen und erst 1954 Botschaften errichtet worden sind. 1954 kam Nord-Vietnam hinzu. Mit anderen Ländern (auch mit Jugoslawien) sind (ausgenommen der Handelsbeziehungen mit Finnland schon seit 1949) keine offiziellen Beziehungen zustande gekommen. Die Bundesregierung hatte anfänglich keine eigene Außenkompetenz. Das Auswärtige Amt wurde erst am 15. März 1951 nach der Revision des Besatzungsstatuts wieder eingerichtet. Außenminister wurde der Bundeskanzler in Personalunion. Das Auswärtige Amt wurde von dem bisherigen Leiter der Dienststelle für Auswärtige Angelegenheiten im Bundeskanzleramt, Staatssekretär Professor Walter Hallstein, aufgebaut. Mit den meisten Staaten wurden die diplomatischen Beziehungen wieder aufgenommen. Mit den genannten kommunistischen Ländern wurden keine Beziehungen aufgenommen. Die am 5. Mai 1955 erfolgte Rückgabe der Souveränität ermöglichte die Bestellung eines eigenen Außenministers; Hallstein blieb Staatssekretär im Auswärtigen Amt bis zu seiner Übernahme der Präsidentschaft der EG-Kommission am 1. Januar 1958.

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Unmittelbar nach Erklärung dieser Souveränität hat die UdSSR Bundeskanzler Adenauer zu Gesprächen nach Moskau eingeladen. Am 13. September 1955 hat Adenauer der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Sowjetunion zugestimmt.

4. Die Unterzeichnung des deutsch-israelischen Wiedergutmachungs-Abkommens September 1952 haben die Länder der Arabischen Liga veranlaßt, der Bundesregierung mit dem Abbruch der wirtschaftlichen Beziehungen zu drohen und statt dessen ein Angebot der DDR zur Aufnahme von Handelsbeziehungen zu akzeptieren. Einer Delegation unter Leitung von Staatssekretär Westrick, die im Februar 1953 diese Differenzen wieder hat ausräumen wollen, war von ägyptischer Seite zugesichert worden, Vertreter der DDR erst nach Abschluß der Verhandlungen einreisen zu lassen. Westrick brach die Verhandlungen mit Ägypten ohne Ergebnis ab, als dann doch eine Wirtschaftsdelegation der DDR in Ägypten eintraf. Auf diese Weise hat die DDR 1953 ihr erstes Handelsabkommen abschließen können. Diesem ist noch im selben Jahr ein zweites mit dem Libanon gefolgt.

5. Die Souveränitätserklärung der UdSSR vom 25. März 1954 hat der DDR den Weg zu einer internationalen Anerkennung ebnen sollen. Am 10. April 1954 hat "Le Monde" den Standpunkt vertreten, daß es außerhalb des Kreises der Besatzungsmächte möglich sein müsse, beide deutschen Regierungen anzuerkennen. Die Außenpolitik der DDR blieb aber auf den Abschluß einiger weiterer Handelsabkommen (1954/55 mit Indonesien, Indien, Burma und dem Sudan) beschränkt. Nachdem sie jedoch 1953 bereits den Austausch von Handelsvertretungen mit Finnland hatte vereinbaren können, ist ihr im Oktober 1954 die Einrichtung einer Handelsvertretung in Indien bewilligt worden. Die Frage nach der internationalen Vertretung Deutschlands war damit gestellt. Der Gedanke, daß die Bundesregierung mit Ländern, die die DDR aus irgendeinem Grunde einmal anerkennen sollten, die Beziehungen abbrechen müßte, ist wohl erstmals im Mai 1954 von Karl Theodor PFLEIDERER in einem Aufsatz im "Neuen Vaterland" ausgesprochen worden. Denn die Regierungserklärung Adenauers vom 21. Oktober 1949 hatte lediglich auf nicht näher erläuterte außenpolitische Folgerungen aus dem Grundsatz verwiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland vorerst die alleinige legitimierte staatliche Organisation des deutschen Volkes sei. In der Regierungserklärung vom 7. April 1954 hatte Adenauer darüber hinaus lediglich die Erwartung ausgedrückt, daß das Regime der Sowjetzone auch vom Ausland nicht als Regierung eines souveränen Staates anerkannt werde. Und in dem Gutachten des Rechtsberaters des Auswärtigen Amtes, Erich KAUFMANN, vom 5. Mai 1954, ist nicht ein Abbruch der Beziehungen, sondern nur die Wertung einer Anerkennung der DDR durch dritte Länder als "acte peu amical" und als Schritt in eine Satelliten-Abhängigkeit von der Sowjetunion empfohlen worden. Um die Konsequenz eines Abbruches zu vermeiden, hat PFLEIDERER gefordert, in Zukunft nicht mehr auf offizielle Beziehungen mit den kommunistisch beherrschten Ländern, die die DDR bereits anerkannt haben, zu verzichten. Sein Parteifreund DEHLER wies den umgekehrten Weg. Er sah in dem Verzicht auf solche Beziehungen und einem etwaigen Abbruch von Beziehungen einen unlösbaren Zusammenhang und wandte sich deshalb (ähnlich wie Paul SETHE) insbesondere gegen die in Aussicht gestellte Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Sowjetunion, weil "zwei deutsche Botschafter in Moskau eine Unmöglichkeit seien und die Gefahr der Spaltung Deutschlands offenkundig machen würden".

Protokollnotiz:Die erwähnte spätere Kritik Dehlers an der Hallstein-Doktrin erklärte der Referent mit der Inkonsequenz in der Haltung der Bundesregierung. Dehler sei der Meinung

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gewesen, daß, nachdem die Beziehungen mit Moskau aufgenommen worden seien, weitere Doppelvertretungen hätten hingenommen werden müssen. Deshalb sei vom "Spiegel", der in Grewe den Vater der Hallstein-Doktrin gesehen habe, verkannt worden, daß sie in Wirklichkeit auf Dehler zurückgehe.

6. Die Hallstein-Doktrin wurde auf dem Rückflug der deutschen Verhandlungsdelegation von Moskau von dem Leiter der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, Ministerialdirektor Professor Wilhelm Grewe, entworfen. Bundeskanzler Adenauer hat sie in seiner Regierungserklärung vom 22. September 1955 vor dem Bundestag verkündet. Der Anlaß war die Sorge vor einer Auswirkung der mit Moskau vereinbarten Aufnahme diplomatischer Beziehungen auf die Haltung dritter Länder der DDR gegenüber. Daß diese Sorge nicht unbegründet war, ergibt sich daraus, daß noch 1955 und Anfang 1956 der DDR einige weitere außenpolitische Erfolge zugefallen sind: Uruguay hat einen Handelsvertreter in die DDR entsenden wollen; Ägypten hat die Errichtung gegenseitiger Handelsvertretungen mit diplomatischen Rechten vereinbart; Burma, der Sudan und der Libanon haben der DDR die c einer Handelsvertretung bewilligt. Österreich hat die Aufnahme von Beziehungen mit der DDR diskutiert. Indien hat gar die Überprüfung seiner Beziehungen zur DDR in Aussicht gestellt und deren Handelsminister Rau zu einem offiziellen Besuch empfangen. Um weitere Doppelvert retungen zu verhindern, ber ief das Auswärt ige Amt e ine Botschafterkonferenz nach Bonn ein, deren Ergebnis Professor Wilhelm Grewe, der Leiter der Politischen Abteilung, am 10. Dezember 1955 öffentlich erläutert, Außenminister von Brentano in dessen Regierungserklärung vor dem Bundestag vom 28. Juni 1956 ausführlich begründet und Staatssekretär Hallstein im Oktober 1957 Jugoslawien gegenüber durchgesetzt hat. Es hat besagt, daß jede Anerkennung der DDR mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet und die Bundesregierung keine Beziehungen mit den Satellitenstaaten aufnehmen werde. Die unumgänglich gewesene Aufnahme der Beziehungen mit der Sowjetunion sollte als Ausnahme begründet werden.

Protokollnotiz:Der Referent zweifelte an der Behauptung des sowjetischen Publizisten JURINOW oder der "Deutschen Volkszeitung" (ROTT), die Doktrin sei bereits 1952 von Hallstein verkündet worden. Ebensowenig sei die Ansicht von Franz LORENZ im "Echo der Zeit" zu belegen, Hallstein habe Anfang der 50-er Jahre als Mitarbeiter Adenauers die Staaten des Orients bereist und dort die Doktrin verkündet. Der Referent räumte ein, daß Adenauer am 22. September 1955 allerdings davon gesprochen habe, daß die Bundesregierung "auch künftig" die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der DDR als unfreundlichen Akt ansehen würde. Tatsächlich habe es aber einer so grundsätzlichen Erklärung bisher nicht bedurft. Bisher habe es genügt, im Einzelfall, wie z. B. Indien oder Schweden gegenüber, den Standpunkt der Bundesregierung zu erläutern. An dieser Politik einzelner Schritte habe Grewe, der 1953 bis 1955 zunächst Leiter der Rechtsabteilung gewesen sei, zwar entscheidend bereits mitgewirkt. Aber noch im Juni 1955 habe von Brentano erklärt, daß, wie das Beispiel Finnland zeige, ein Nebeneinander zweier diplomatischer Vertretungen ohne eine damit verbundene Anerkennung der DDR durchaus möglich sei. Der Referent hielt es für möglich, daß sich die Bundesregierung dieser konsequenten Konkretisierung ihrer Haltung bislang selbst noch gar nicht bewußt gewesen sei, daß Adenauer jetzt sie aber so habe formulieren wollen, als sei das schon immer ihre Position gewesen, um seine Moskau-Reise und die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der UdSSR innenpolitischen Kritikern gegenüber (z. B. Thomas Dehler) zu rechtfertigen. Der Referent verwies auf die "Times", die zur Erklärung vom 22. 9. 1955 gemeint habe,

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daß die Haltung, die ihr zugrunde liege, gewiß nicht neu gewesen, so deutlich und mit solchem Nachdruck bisher aber noch niemals gesagt worden sei. Das erkläre auch, warum die Opposition damals so überrascht und verwundert reagiert habe.

III. Inhalt und Begründung der Hallstein-Doktrin

1. Die Grundsatzerklärung vom 22. September 1955a) zielt auf dritte Staaten, mit denen die Bundesregierung offizielle unterhält, b) besagt, daß die Bundesregierung es als unfreundlichen Akt ansehen würde, wenn

solche Staaten sich entschließen sollten, diplomatische Beziehungen mit der DDR aufzunehmen,

c) begründet das damit, daß ein solcher Akt geeignet wäre, die Spaltung Deutschlands zu vertiefen.

2. Soweit die Hallstein-Doktrin in der Öffentlichkeit kritisiert worden ist, hat sich diese Kritik eigentlich immer nur auf ihre Anwendung beschränkt. So wurde der Grundsatz, keine diplomatischen Beziehungen mit denjenigen Ländern aufzunehmen, die die DDR bereits anerkannt haben, als zu weitgehend, und der Grundsatz, auf jede DDR-Anerkennung mit dem Bruch zu reagieren, als zu einseitig beanstandet. Solche Kritiken finden in der Erklärung vom 22. September 1955 allerdings keine Stütze. Denn sie ist weder an solche Länder gerichtet, die mit der DDR Beziehungen bereits unterhalten, noch wird etwas über automatische oder auch nur mögliche Konsequenzen eines unfreundlichen Verhaltens gesagt.

Protokollnotiz:Der Referent erläuterte, daß auch alle anderen Kritiken Scheinkritiken seien. Mehr als die Hälfte der westdeutschen Bevölkerung bejahe die Hallstein-Doktrin. Die ursprüngliche Kritik der SPD sei spätestens 1962 nicht mehr aktuell gewesen, als "Die neue Gesellschaft" auf die Hallstein-Doktrin eingeschwenkt sei. Abgesehen von den DDR-freundlichen oder politikwissenschaftlichen Publizisten, die alternative Denkmodelle zur Deutschlandpolitik insgesamt entwickelt und einen Verzicht auf die Hallstein-Doktrin nur als einen Teilaspekt empfohlen hätten, seien die wenigen, die versucht hätten, die Hallstein-Doktrin zu diskreditieren, entweder aus Prinzip oppositionell, rein opportunistisch oder sensationsjournalistisch motiviert.

3. Die Hallstein-Doktrin ist, richtig interpretiert, eine Richtlinie der Politik zur Wahrung des Status quo der Alleinvertretung Deutschlands durch die Bundesregierung. Sie will Doppelvertretungen nicht beseitigen, sondern will verhindern, daß sie entstehen. Sie wendet sich an den eigenen Apparat, den sie verpflichtet, im Rahmen seines Ermessens alles zu tun, was zulässig und geeignet ist, dritte Länder zu hindern, einen unfreundlichen Akt zu begehen. Sie will die Anwendung eines Selbsthilfrechtes von vornherein möglichst vermeiden. Sie ist deshalb primär kein "Straftatbestand". Soweit das Auswärtige Amt zur Ausführung dieser Richtlinie Direktiven formuliert, haben diese einen internen Charakter, der die Richtlinie praktikabel und der jeweiligen politischen Lage anpassen soll. Sie können deshalb nicht grundsätzlich als Bestandteil der Hallstein-Doktrin gelten und auch nicht beanspruchen, allgemeingültig im Sinne eines Dogmas zu sein.

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Protokollnotiz:Der Referent verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß in der Literatur eine Vielzahl von Oberbegriffen für die Hallstein-Doktrin gefunden worden und der Richtliniencharakter der vom Kabinett beschlossenen Erklärung vom 22. 9. 1955 lediglich von dem Publizisten Theo M. LOCH richtig erkannt worden sei. Er verwies auf die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (§ 65 GG, § 1 Geschäftsordnung der Bundesregierung). Der Weisungscharakter ergebe sich daraus, daß die Erklärung vom 22. 9. 1955 der Vollzug eines verfassungsrechtlichen Gebotes sei, der in den Bereich der Regierung gehöre (vgl. Art. 43 I Bayerischen Verfassung). Er sei besonders in der Regierungserklärung von Bundeskanzler Erhard vom 10. November 1965 betont worden. Dort heiße es: "Wir werden in unseren Anstrengungen, eine solche Entwicklung zu verhindern, nicht nachlassen, selbst auf die Gefahr hin, da oder dort als störendes Element zu gelten". Aus diesem Weisungscharakter folge eine Gestaltungsfreiheit des Auswärtigen Amtes und der deutschen Auslandsmission, die rechtlich lediglich durch das Völkerrecht und nach innen durch die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Schranken bei der Ausübung der Hoheitsgewalt begrenzt sei.

4. Daraus folgt:Das von der Öffentlichkeit so verstandene Prinzip der Unvereinbarkeit diplomatischer Beziehungen mit beiden deutschen Regierungen ist eine Fehlinterpretation der Hallstein-Doktrin. Die Einbeziehung der osteuropäischen Länder in dieses sogenannte Doppelvertretungsverbot, wie es auf der Botschafterkonferenz am 9. Dezember 1955 beschlossen worden ist, ist keine Richtlinie der Politik, sondern eine Direktive des Auswärtigen Amtes. Der Bundeskanzler selbst war daran nicht beteiligt. Soweit es vorher eine Richtlinie der Politik gegeben haben mag, die die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit denjenigen kommunistischen Ländern verbot, die die DDR bereits anerkannt haben, galt sie unabhängig von der Hallstein-Doktrin. Sie ist, als dennoch Beziehungen mit der UdSSR haben aufgenommen werden müssen, dahin modifiziert worden, daß Doppelvertretungen, die notwendig seien, nicht ohne Vorbehalt gegen den dadurch begründeten Rechtsschein der Teilung zugestimmt werden dürfe. Wenn Brentano dennoch beide Richtlinien zu einem Junktim verbunden habe, dann konnte dieses nur vorübergehend gelten, um den deutschen Botschaftern im Ausland ihre Aufgabe, die Anerkennung der DDR zu verhindern, zu erleichtern, solange die Aufnahme offizieller Beziehungen mit den osteuropäischen Ländern ohnehin noch nicht aktuell war. Nachdem mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 1961 eine grundsätzliche Entscheidung für die Aufnahme solcher Beziehungen gefallen und dieser erstmalig mit Rumänien am 31. Januar 1967 praktiziert worden ist, hat sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die von vielen geforderte "Modifizierung der Hallstein-Doktrin" durchgesetzt.

Protokollnotiz:Der Referent räumte ein, daß das zehnjährige Warten auf diese Beziehungen den Eindruck entstehen lassen mußte, daß das Brentano-Junktim Bestandteil der Hallstein-Doktrin sei. Er konnte aber auf mehrere Erklärungen Adenauers und Brentanos seit dem Herbst 1956 verweisen, die erkennen ließen, daß der Versuch einer "neuen Ostpolitik" damals bereits eingesetzt habe, letztlich aber am Widerstand der UdSSR gescheitert sei. Diese Erklärungen ließen insbesondere erkennen, daß die Bundesregierung beabsichtigt habe, das Junktim wieder zu

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lösen. Das habe man mit der sogenannten Geburtsfehlertheorie versucht, die aber nur verständlich sei, wenn man die Hallstein-Doktrin als Doppelvertretungsverbot interpretiere. Der Referent meinte, man hätte besser nicht mit der Geburtsfehlertheorie argumentieren, sondern zwischen dem Bereich der internationalen und dem der intersozialistischen Beziehungen differenzieren sollen. Letztere seien nur der Form nach diplomatische, der Qualität nach system-immanente Beziehungen zwischen Bruderparteien. Damit hätte auch die Wiederaufnahme der Beziehungen mit Jugoslawien 1968 besser begründet werden können.Auf die Frage, wie er die Politik des Aussenministers Schröders einer stufenweisen Aufnahme offizieller Beziehungen mit den osteuropäischen Länden bewerte, erwiderte der Referent, gerade Schröder habe immer wieder darauf hingewiesen, daß ein Zusammenhang mit der Hallstein-Doktrin nicht bestehe, daß es inzwischen aber sehr schwierig geworden sei, den auch vom Deutschen Bundestag geforderten deutschen Rechtsvorbehalt wirksam in die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern einzubringen. Aus diesem Grunde seien letztlich solche Beziehungen ja auch nur mit Rumänien und Jugoslawien zustande gekommen. Außenminister Brandt und Bundeskanzler Kiesinger hätten bei diesen Gelegenheiten auch noch einmal ausdrücklich betont, daß eine Verbindung mit der Hallstein-Doktrin nicht bestehe und diese auf jeden Fall mit all ihren negativen Folgen fortgelte.

5. Aus dem Weisungscharakter der Hallstein-Doktrin folgt weiter, daß das Auswärtige Amt nicht befugt sein kann, solange zu warten, bis eine diplomatische Anerkennung der DDR kurz bevorsteht und, wenn sie ausgesprochen wird, die Beziehungen abzubrechen. Um eine Anerkennung zu vermeiden, muß sie jede Aufwertung der DDR, die dieser Anerkennung näherkommen kann, möglichst verhindern. Wenn das nicht gelingt, dürfen Gegenmaßnahmen nicht der Bestrafung, sondern müssen der Verhinderung weiterer Anerkennung dienen. Die von Bundeskanzler Erhard anläßlich des Besuches Ulbrichts in Ägypten am 7. März 1965 verfügte "Neuformulierung" der Hallstein-Doktrin, die sie nur dahin erweitert, daß jede Intensivierung der Beziehungen mit der DDR (Aufwertung) als unfreundlicher Akt betrachtet werde, und die ankündigt, daß solche Akte durch jeweils dem Einzelfall angemessenen Maßnahmen beantwortet werden, stellt sich nur insofern als die von vielen Kritikern geförderte "flexible Gestaltung" der Hallstein-Doktrin dar, als sie nunmehr zum Bestandteil der Richtlinie geworden ist (vgl. § 4 GGO I). Sie ist schon immer die Direktive des Auswärtigen Amtes gewesen, wie sich aus der Stellungnahme Grewes vom 28. Juni 1956 und aus der Erklärung Brentanos vom 28. Juni 1956 vor dem Bundestag ergibt. Auch die "Neuformulierung der Regierung der Großen Koalition" in dem auf die diplomatische Anerkennung der DDR durch Kambodscha ergangenen Grundsatzbeschluß vom 30. Mai 1969 hat lediglich das Prinzip der "abgestuften Gegenmaßnahmen" Grewe) bzw. der "angemessenen Gegenmaßnahmen" (Erhard) durch das der "Gegenmaßnahmen nach den gegebenen Umständen" ersetzt. Der Beschluß, die Beziehungen mit Kambodscha nicht abzubrechen, sondern zu suspendieren (einzufrieren), hat offenbart, daß die Bundesregierung frei ist, die vorteilhaftesten Gegenmaßnahmen (hier keine Selbstverurteilung zu dauernder Abwesenheit) zu treffen. Wie sich aus den vorsichtigen Äußerungen Grewes vom 10. Dezember 1955 ergibt, wäre ein solcher Beschluß zumindest theoretisch schon etwa Jugoslawien gegenüber möglich gewesen. Die behauptete Abbruch-Automatik geht darauf zurück, daß Außenminister von Brentano auf der Bonner Botschafterkonferenz am 9. Dezember 1955 diese in Aussicht gestellt hat. Sie hat aber nicht einmal Inhalt einer Direktive sein können, weil die Befugnis zu Gegenmaßnahmen nicht beim Auswärtigen Amt gelegen hat, sondern

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in jedem Einzelfall einer Kabinettsentscheidung vorbehalten blieb. Spätestens mit der Entscheidung vom 30. Mai 1969 ist die in der Öffentlichkeit entwickelte Interpretation der Hallstein-Doktrin als Doppelvertretungsverbot endgültig widerlegt worden.

6. Die Hallstein-Doktrin soll, wie sich aus der Grundsatzerklärung vom 22. September 1955 ergibt, verhindern, daß die Spaltung Deutschlands weiter vertieft werde. Sie soll dem Dismembrationsprozeß und einem Umschlagen der Spaltung in die Teilung begegnen. Die nationale und staatliche Einheit Deutschlands zu wahren, ist ein Verfassungsgebot. In diesem "Wahrungsauftrag", der die Richtlinie der Hallstein-Doktrin zu vollziehen versucht, findet sie ihre verfassungsrechtliche Ermächtigung. Dagegen ist d ie Hal lste in-Doktr in n icht formul ier t worden, um das Wiedervereinigungsgebot auszufüllen. Sie ist weder bestimmt noch geeignet, die Wiedervereinigung zu verwirklichen oder ihr auch nur näherzukommen.In allen offiziellen Verlautbarungen ist die Hallstein-Doktrin dagegen mit dem Alleinvertretungsrecht der Bundesregierung für ganz Deutschland begründet worden, wie es schon in der Regierungserklärung vom 21. Oktober 1949 geltend gemacht und von den Westmächten erstmals in der Erklärung vom 18. September 1950 bestätigt worden ist. Außenminister Schnöder hat sogar mehrfach vorgeschlagen, die Bezeichnung Hallstein-Doktrin durch die des Alleinvertretungsanspruchs zu ersetzen. Bundeskanzler Kiesinger hat diesen Begriff auf die Alleinvertretungspflicht ausgedehnt und damit auf die in der Präambel zum Grundgesetz festgeschriebene Gesamtverantwortung der Bundesregierung für alle Deutschen verwiesen.

Protokollnotiz:Der Referent räumte ein, daß der Wahrungsauftrag nicht immer zur Begründung der Hallstein-Doktrin herangezogen werde. In der Stellungnahme Grewes vom 10. Dezember 1955 sei er allerdings ausdrücklich genannt worden. Die grundlegende Regierungserklärung sei die vom 7. April 1954, in der der DDR eine Eigenstaatlichkeit bestritten wurde. Als Beispiel dafür, daß man zwischen der Zuordnung einer pol i t ischen Maßnahme zum Wahrungs- und zum Wiedervereinigungs-Auftrag unterscheiden müsse, nannte der Referent die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der UdSSR. Diese laufe, wie jede "Anwesenheitstheorie" überhaupt, ersterem zuwider, sei aber damit gerechtfertigt worden, daß sie ein notwendiges Mittel zur Wiedervereinigung sei. Wenn Brentano Beziehungen mit den osteuropäischen Ländern zunächst abgelehnt habe, dann deshalb, weil solche Beziehungen weder dem einen noch dem anderen Gebot dienen könnten.

IV. Deutung und Bedeutung der Hallstein-Doktrin

1. Der Begriff des Alleinvertretungsrechts läßt drei Deutungen der Hallstein-Doktrin zu:a) Geht man von einem Alleinvertretungsrecht der (handlungsfähigen) Bundesrepublik

Deutschland für das (handlungsunfähige) Gesamtdeutschland (Deutsches Reich) aus, dann ist damit die Befugnis der Repräsentation des alten Staates durch den neuen Staat gemeint. In der Diskussion um die Rechtslage Deutschlands erscheint dieses Modell der Treuhänderschaft als Kernstaattheorie.

b) Geht man von einem Alleinvertretungsrecht der Bundesregierung für Gesamtdeutschland aus, dann ist damit die Befugnis der staatlichen Organe des Grundgesetzes gemeint, für den in der Bundesrepublik Deutschland

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fortbestehenden deutschen Staat zu handeln. In der Diskussion um die Rechtslage Deutschlands erscheint dieses Modell der Identität als Staatskerntheorie.

c) Denkbar ist aber auch eine Alleinvertretung Deutschlands durch das Auswärtige Amt. Damit ist gemeint, daß nur die Bundesregierung befugt sein soll, diplomatische und andere offizielle Vertretungen im Ausland zu unterhalten. Vertretung wird hier nicht als Zuordnung eines Staates oder einer Regierung zum Staat), sondern als Anwesenheit in dritten Ländern verstanden.

2. Der Begriff der unfreundlichen Handlung und die Formulierung des Selbsthilferechtes schränkt diese Deutungen ein:a) Ein Staat, der behauptet, zur alleinigen Treuhandschaft eines in seiner Gesamtheit

fortbestehenden, aber handlungsunfähigen ("schlafenden") Staates berechtigt zu sein, muß die Anerkennung eines zweiten Staates als unerlaubte Handlung (d, h. nicht nur als unfreundliche Handlung empfinden. Er wäre befugt, statt mit Retorsionen (Unfreundlichkeiten) mit Repressalien (Unerlaubtheiten) zu antworten.

b) Eine Regierung, die behauptet, die De-jure-Regierung eines Staates zu sein, in dem sie nur teilweise Hoheitsgewalt ausüben kann, muß die Anerkennung desjenigen De-facto-Regimes, das ihr die Ausübung der vollen Hoheitsgewalt streitig macht, als einer zweiten Regierung (Gegenregierung oder Regierung eines zweiten Staates) ebenfalls als unerlaubte Handlung empfinden.Soweit die Bundesregierung sich selbst nur als De-facto-Regime (Provisorium) versteht und mit dem gemäss der Teilordnungstheorie ihr gleichgeordneten zweiten, DDR genannten De-facto-Regime rivalisiert ("rival regimes"), hat sie nicht ein Alleinvertretungs“recht“, sondern nur einen Alleinvertretungsanspruch, den sie politisch begründen muß. Dritte Länder, die mit der DDR die Einrichtung von Vertretungen (Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsvertretungen) vereinbaren und damit gegen den von der Bundesregierung erhobenen Anspruch, allein Vertretungen im Ausland errichten zu dürfen, verstoßen, können infolgedessen nur eine Interessenverletzung (unfreundlichen Akt) und keine Rechtsverletzung begehen.

3. Der Begriff der staatlichen Einheit (Wahrungsgebot) schränkt diese Deutungen weiter ein:a) Theoretisch ist die Kernstaattheorie zwar geeignet, die Kontinuität des

Gesamtstaates zu wahren. Das Grundgesetz jedoch hat keinen Neustaat "Bundesrepublik Deutschland" schaffen wollen, sondern den vorhandenen Staat neu ordnen wollen. Es lehnt die (vertikale) Zwei- oder Dreistaatentheorie ab. Die Bundesrepublik Deutschland darf deshalb nicht behaupten, der Treuhänder des deutschen Staates zu sein. Sie ist selbst der deutsche Staat (Identitätstheorie).

b) Zweifelsfrei müßte der Anspruch, die deutsche De-jure-Regierung zu sein, erhoben werden, wenn das Grundgesetz die Kongruenz zwischen Staats- und Verfassungsgebiet festgeschrieben hätte. Um die in der Bürgerkriegstheorie liegende Konsequenz dieser Kongruenztheorie auszuschließen, hat das Grundgesetz jedoch zwischen Staats- und Verfassungsgebiet unterschieden (Artikel 23), und damit eingeräumt, daß in "anderen Teilen Deutschlands" eine zweite staatliche Ordnung entsteht. Gleichwohl wäre der De-jure-Anspruch begründet, soweit der Geltungsbereich des Grundgesetzes (GGG) sich dennoch als "Staatskern" begreift.

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c) Nicht der Geltungsbereich des Grundgesetzes (GGG) selbst ist provisorisch, sondern nur seine Grenze. Das folgt daraus, daß das Wiedervereinigungsgebot ein "Vollendungs"auftrag ist. Der Übergangscharakter des GG hat eine Brückenfunktion (Transitorium) und gilt unabhängig davon, ob und auf welchem Wege eine Wiedervereinigung erfolgt. Das Regime des Grundgesetzes nimmt eine Gesamtverantwortung für alle Deutschen wahr. Diese verbietet, es auf ein De-facto-Regime zu beschränken. Als solches würde es die Dismembration Deutschlands fördern und die Kontinuität des deutschen Staates nur noch in einem "Schrumpfgermanien" wahren können (Schrumpfstaattheorie). Die Bundesrepublik Deutschland darf deshalb, so will es das Grundgesetz, nicht behaupten, eine der DDR gleichwertige Teilordnung zu sein. Sie ist selbst der deutsche Staat und ihr Verfassungsgebiet dessen Kern. Soweit die DDR Teilordnung sein soll, ist sie es neben diesem, und nicht neben dem Staat, dem sie eingeordnet bleibt.

4. Aus den offiziellen Erläuterungen zur Hallstein-Doktrin geht nicht eindeutig hervor, welche Deutung des Alleinvertretungsrechtes zugrunde liegt:

a) Am ehesten scheidet die Kernstaattheorie aus. Die Richtlinien lassen die "Bundesrepublik Deutschland" nur ausnahmsweise: in der Erklärung vom 7. März 1965 Träger des Alleinvertretungsrechtes sein. Ein Vergleich mit allen anderen Erklärungen ergibt, daß es sich dabei nur um einen Lapsus linguae handelt.

Protokollnotiz:Der Referent räumte ein, daß es in der CDU starke Tendenzen in Richtung auf die Kernstaattheorie gegeben habe, und die Staatskerntheorie in der Vergangenheit eher von der SPD vertreten worden sei. Er bezweifelte aber, ob der deutsche Rechtsstandpunkt auf seine Verfassungskonformität hin bislang richtig durchdacht und begriffen worden sei.

b) Auffallend ist, daß die Bundesregierung das von ihr in Anspruch genommene Alleinvertretungsrecht nicht damit begründet hat, daß sie die De-jure-Regierung Deutschlands sei. Zwar ist unterschieden worden zwischen den Ländern, die sich vertraglich verpflichtet haben, eine Anerkennung der DDR nicht auszusprechen (so die drei Westmächte im Deutschlandvertrag und in der Londoner Schlußakte am 3. Oktober 1954 und die NATO-Länder am 23. Oktober 1954 sowie die Mitglieder des Europarates durch Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention) und solchen, die das Alleinvertretungsrecht unausgesprochen akzeptiert haben (als Länder, die die Beziehungen mit der Bundesregierung 1951 oder in den Jahren danach "wiederaufgenommen" haben oder solche, die erst seit 1957 entstanden sind und Beziehungen nur mit der Bundesregierung aufgenommen haben). Aber auch ersteren gegenüber hat die Bundesregierung nicht behauptet, eine Anerkennung der DDR wäre eine das De-jure-Recht der Bundesregierung verletzende unerlaubte Handlung (Verstoß gegen das Völkerrecht). Sie hat auch nicht einmal zwischen einer nur unfreundlichen Aufwertung, die noch zulässig wäre, und einer über die Qualifizierung als eines De-facto-Regimes hinausgehenden diplomatischen Anerkennung, die rechtswidrig hätte sein müssen, unterschieden. Lediglich die Einladung Ulbrichts nach Ägypten hat die Bundesregierung am 12. und 17. Februar 1965 als "feindseligen Akt" bezeichnet.

c) Stattdessen hat die Bundesregierung ihren Alleinvertretungsanspruch vor allem politisch begründet. Sie hat diesen Anspruch in allgemeine Rechtsprinzipien, die

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selbst noch kein Völkerrecht sind, eingeordnet. Das sind die Prinzipien des Status quo (der sich durch weitere Anerkennungen der DDR zu Gunsten des Ostens verschieben würde), des Neutralismus (gegen den weitere Anerkennungen der DDR verstoßen würden, weil nur die Bundesregierung von allen vier Mächten anerkannt worden sei), der Legalität, der Legitimität und der Legitimation (die die DDR nicht erfülle, weil sie weder verfassungsmäßig, noch demokratisch, noch durch freie Wahlen zustande gekommen sei), der Menschenrechte (die das unmenschl iche DDR-Regime nicht beachte) und insbesondere der Selbstbestimmung (das jede Anerkennung der DDR verletzen würde, weil die ganze deutsche Nation in nur einem Staate leben wolle). Die Bundesregierung hat keine Forderungen erhoben, sondern um Verständnis derjenigen Staaten geworben, die sich von diesen Prinzipien leiten lassen.

5. Aus alledem folgt:

a) Keine Bedeutung hat die Hallstein-Doktrin für eine Politik auf der Grundlage der Kernstaattheorie. Diese Feststellung muß vor allem auch deshalb gelten, weil andernfalls nicht mit einem "Allein"vertretungsrecht, sondern mit einem "Gesamt"vertretungsrecht hätte argumentiert werden müssen. Denn der Begriffder "Allein"vertretung (durch einen Kernstaat) setzt logisch die Existenz eines weiteren (nicht vertretungsbefugten) Staates voraus. Ausdrücklich hat aber, bislang jedenfalls, die DDR kein Staat sein sollen. Daraus ergibt sich, daß die Hallstein-Doktrin diese Bedeutung nur für die Dachtheorie haben kann, die besagt, daß es zwei vertretungsfähige Staaten des (handlungsunfähigen) Reichsdaches gibt. Wenn die heutige Bundesregierung mit der Formel der "zwei Staaten in Deutschland" die Dachtheorie vertritt und dennoch an der Hallstein-Doktrin festhält und damit die Doppelvertretung des Reiches (zumindest noch) ausschließt, dann bedeutet das, daß der eine Staat, die Bundesrepublik, ein Vertretungsrecht haben, das dem anderen Staat, der DDR, nicht zukommen soll. Diese Dachkonstruktion ist aber, wie gesagt, schon als solche nicht verfassungskonform.

b) Eine besondere Bedeutung hätte die Hallstein-Doktrin für eine Politik auf der Grundlage der Staatskerntheorie haben können. Voraussetzung wäre gewesen, daß die Bundesregierung ihren Anspruch, die einzige Regierung mit Kerncharakter zu sein, auch wirklich geltend gemacht hätte. Sie hätte die Qualität der deutschen De-jure-Regierung für sich in Anspruch nehmen und eine Anerkennung der DDR deshalb als unerlaubte Handlung bezeichnen und ahnden müssen. Um keinen Anlaß für eine Verwechslung mit dem (politischen) Alleinvertretungsanspruch zu geben, hätte auch hier besser mit einem "Gesamtvertretungsanspruch" argumentiert werden müssen. Die Hallstein-Doktrin wäre dann nicht "Doktrin", sondern ein politisches Mittel zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs der Bundesregierung, ganz Deutschland zu vertreten, gewesen.

Protokollnotiz:Der Referent räumte ein, daß der Begriff der unfreundlichen Handlung möglicherweise so umfassend gemeint gewesen sein könne, daß er auch die unerlaubten Handlungen erfasse (argumentum a maiore ad minus). Er wurde aber auch darauf hingewiesen, daß unrechtsbegründende Tatbestände nicht unbedingt rechtswidrig seien, wenn der "Täter" einen Rechtfertigungsgrund (z. B. die Scheinstaatlichkeit der DDR) hätte.

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c) Die Bundesregierung ist offenbar aber davon ausgegangen, daß die grundgesetzliche Ordnung nur ein Provisorium sei und die De-jure-Regierung nach wie vor bei den Besatzungsmächten liege (Viermächteverantwortung). Sie ist, verfassungswidrig, vom Bestand zweier gleicher Teilordnungen ausgegangen, die sich gegeneinander nur in der politischen Auseinandersetzung behaupten können. Die Bundesregierung hat deshalb ihren Alleinvertretungsanspruch nur als Alleinvertretungsrechtsbehauptung geltend gemacht, diesen in allgemeine Rechtsprinzipien, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht, eingebettet und auf diese Weise an dem Prozeß der Rechtswerdung dieser Prinzipien mitgewirkt. Der Versuch, über e ine Al le invertretungsrechtsbehauptung ein echtes Alleinvertretungsrecht in die völkerrechtlichen Beziehungen allmählich zu indoktrinieren, (sodaß dieses Recht dann nicht mehr zu schaffen, sondern nur noch durchzusetzen wäre) und auf diese Weise die Hallstein-Doktrin überflüssig zu machen, kommt dem Begriff der Doktrin zumindest sehr nahe.

Protokollnotiz:Der Referent hat die Hallstein-Doktrin unter die WREDEsche Lehre über außenpolitische Doktrinen anders als dieser subsumiert: Die innenpolitische, formell verkündete Gebotsnorm (Weisung) werde durch eine außenpolitische Verbotsnorm ergänzt (Lehrsatz). Sie enthalte in der Selbstbindung der Bundesregierung ein konstantes und auf Vorrang ausgerichtetes Element. Sie sei ihrem Inhalt nach zur Verteidigung von Lebensinteressen des Doktrinaten bestimmt und habe ihrer Funktion nach zum Ziel, durch ihre Unterlassungsforderung den Status quo zu erhalten. Parallelinteressen bestünden mit anderen Staaten in der Abwehr kommunistischer Herrschaft. Die Grundansichten der Bundesregierung ließen ihren Vertretungsanspruch als für das Völkerrecht aufnahmefähig nicht aussichtslos erscheinen. Problematisch sei allein, ob es sich hier nicht doch nur um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Regelung für einen Einzelfall handele. Parallelitäten mit Bürgerkriegssituationen (China) seien nicht möglich. Bürgerkriege seien innere Auseinandersetzungen, die die dem Völkerrecht vorenthalten blieben. Bei besetzten Ländern eröffne jedoch das Besatzungsrecht einen Zugang zum Völkerrecht. Der Satz, daß nur die legale und nicht fremdbestimmte Regierung befugt sei, das teilbesetzte Land zu vertreten, sei einer Verallgemeinerung durchaus zugänglich. Es sei deshalb zu unterscheiden zwischen denjenigen Prinzipien, die sich als günstiger außenpolitisch wirksamer Faktor erweisen (Legitimation) und solchen, die beitragen könnten, die Rechtsbehauptungen zu einem gesicherten Recht werden zu lassen (Lega l i tä t durch Anerkennung sämt l icher Besatzungsmächte und Selbstbestimmung).

V. Wirkung und Bewertung der Hallstein-Doktrin

1. Die Tauglichkeit der Hallstein-Doktrin hängt davon ab, ob sie auch wirklich geeignet war und geeignet ist, den Status quo der Alleinvertretung Deutschlands durch die Bundesreg ie rung zu wahren, ob das schon zu e inem a l lgemeinen Ordnungsbewußtsein geführt hat, daß Deutschland nur von der Bundesregierung vertreten werden kann und ob auf diese Weise die deutsche Einheit erhalten bleibt.

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Der Versuch, andere Länder zu einem bestimmten politischen Handeln oder Unterlassen zu veranlassen und gegen etwaige Verstöße ein eigenes Selbsthilferecht auszuüben, ist legitime Außenpolitik und verstößt nicht gegen das Völkerrecht. Die Tauglichkeit der Hallstein-Doktrin hängt deshalb nicht davon ab, ob etwa die DDR einen Rechtstitel geltend machen kann, der dem Bemühen der Bundesregierung, ihren Alleinvertretungsanspruch in das Völkerrecht zu indoktrinieren, zuwiderläuft. Entscheidend kommt es darauf an, ob und in welchem Ausmaß dieser Anspruch akzeptiert wird und ob die Quantität dieses Akzeptierens in eine neue völkerrechtliche Qualität kulminieren kann.

2. Die im Bewußtsein der Öffentlichkeit gültige These vom Doppelvertretungsverbot dürfte sich deshalb so lange gehalten und im Prinzip einhellige Zustimmung gefunden haben, weil es bis einschließlich 1969 voll wirksam gewesen ist. Denn bis dahin hat es nur die drei bereits erwähnten Ausnahmen gegeben, die sich ausschließlich auf Länder beziehen, die zum sozialistischen Völkerrechtsbereich gehören: die UdSSR seit dem 13. September 1955, dann Rumänien seit dem 31. Januar 1967 und Jugoslawien seit dem 31. Januar 1968.Während dieser Zeit haben lediglich drei (ebenfalls nur sozialistische) Staaten diplomatische Beziehungen mit der DDR aufgenommen: Jugoslawien am 10. Oktober 1957 (Gesandtschaften, seit Dezember 1966 Botschaften), Kuba am 12. Januar 1963 und Sansibar nach dem Staatsstreich vom 12. Januar 1964. Mit Jugoslawien hat die Bundesregierung am 18. Oktober 1957 die diplomatischen, mit Kuba am 14. Januar 1963 die diplomatischen und die konsularischen Beziehungen abgebrochen. Sansibar wurde von der Bundesregierung lt. Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 24. Februar 1964 nicht anerkannt. Die zwischen Sansibar und der DDR vereinbarten Beziehungen wurden von der kurz darauf gebildeten Fusion mit Tanganjika (später Tansania) aber auch nicht verwirklicht.

Diese Beispiele haben auf andere Länder abschreckend gewirkt. So hat es zwei Konfliktfälle, 1960 mit Guinea und 1965 mit der Vereinigten Arabischen Republik (Ägypten), gegeben, die beinahe zu einer Anerkennung der DDR geführt haben, in denen die Bundesregierung sich aber doch noch hat durchsetzen können. Besonders bemerkenswert ist, daß in der sogenannten Nahostkrise vom Frühjahr 1965 insgesamt neun arabische Länder ihre diplomatischen Beziehungen mit der Bundesrepublik abgebrochen haben, ohne solche mit der DDR aufzunehmen.

Protokollnotiz:Der Referent schilderte die Umstände um die angebliche Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Guinea und der DDR am 5. März 1960, die die Bundesregierung am 9. März 1960 mit der Ermächtigung an den Außenminister beantwortet habe, die Beziehungen mit Guinea abzubrechen, sofern nicht die von Guinea in Aussicht gestellte amtliche Erklärung unmißverständlich feststelle, daß diplomatische Beziehungen zur DDR nicht aufgenommen worden seien, und das abenteuerliche Bemühen, den guinesischen Staatspräsidenten im Urwald aufzutreiben. Er schilderte ferner die Ereignisse um den Besuch Walter Ulbrichts in Ägypten am 24. Februar 1965. Es sei damals umstritten gewesen, ob diese Einladung Ulbrichts unterhalb der Schwelle der diplomatischen Anerkennung gelegen habe oder gar noch weiter gegangen sei. Die Bundesregierung habe damals mit der Erklärung Erhards vom 7. März 1965 reagiert, wonach sie die Wirtschaftshilfe eingestellt habe und darüber hinaus die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel anstrebe, die sie bisher aus Rücksicht auf Ägypten unterlassen habe. Als die Beziehungen mit Israel am 12. Mai 1965 aufgenommen

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worden seien, hätten zwischen dem 12. und 16. Mai die neun arabischen Staaten mit Bonn gebrochen.Nur vier dieser neun arabischen Staaten haben im Jahre 1969 (gegen Ende der Großen Koalition in Bonn) diplomatische Beziehungen mit der DDR aufgenommen: Irak am 30. April, Syrien am 6. Juni, das neue Regime des Sudan am 7. Juni und Ägypten am 10. Juli. Das sind aber ausschließlich sozialistisch orientierte und solche Staaten gewesen, mit denen die 1965 beendeten Beziehungen von der Bundesregierung noch nicht wieder aufgenommen worden waren. Ägypten gegenüber hat die Bundesregierung mit der Stornierung des deutschen Beitrages einer Weizenlieferung der EWG reagiert.Lediglich mit zwei Ländern, die zu derselben Zeit die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der DDR vereinbart haben (Kambodscha am 8. Mai 1965 und Südjemen am 10. Juli 1965) hatte die Bundesregierung erst kurz zuvor diplomatische Beziehungen aufgenommen (nachdem die Aufwertung der "Repräsentanz" der Bundesrepublik in eine Botschaft und des Generalkonsulates der DDR in eine "Repräsentanz" mit Kambodscha vereinbart worden war und nachdem die VR Südjemen erst am 30. November 1967 entstanden war). Die Bundesregierung hat daraufhin diese Beziehungen zwar nicht abgebrochen, aber am 30. Mai und 3. Juli ihre Botschaften geschlossen (was Kambodscha wiederum veranlaßt hat, mit Bonn zu brechen). Beide Länder haben zudem darauf verzichtet, ihrerseits Botschaften in Ostberlin zu errichten.

3. Bleibt als Bilanz mithin festzuhalten, daß es auf diplomatischer Ebene bis einschließlich 1969 außerhalb des sozialistischen Bereiches es keine Doppelvertretungen gab und die DDR 1969 lediglich von einigen von der sowjetischen Ideologie so genannten Ländern der nationalen Demokratie anerkannt worden ist, dann läßt sich daraus bereits schließen, daß die Hallstein-Doktrin ein taugliches Mittel war, die Einheit Deutschlands auch nach außen zu wahren. Dieses erstaunliche Ergebnis wird erhärtet, wenn man es mit den Beziehungen der DDR unterhalb der diplomatischen Ebene vergleicht:Abgesehen von dem Austausch von Handelsvertretungen mit Finnland 1953, der auf das finnische Neutralitätsprinzip der Gleichbehandlung beider deutschen Regierungen zurückzuführen war, hat die DDR gegenseitige Beziehungen auf der Ebene von Handelsvertretungen nur noch im September 1957 mit Ägypten und im April 1967 mit Guinea und erst im Oktober 1969 mit Indien aufnehmen können. Die mit Mali im März 1967 auf der Ebene von "Handels- und Wirtschaftsmissionen" aufgenommenen Beziehungen hatten nur halboffiziellen Charakter (ebenso wie diejenigen, die seit September 1963 mit Ghana bestanden haben und im März 1966 wieder beendet worden sind).Gegenseitige konsularische Beziehungen hat die DDR gar nur mit solchen Ländern aufnehmen können, die 1965 ihre diplomatischen Beziehungen mit der Bundesregierung abgebrochen hatten: mit Ägypten seit Mai 1965, mit Syrien seit April 1966, mit dem Jemen seit Juli 1966 (bis November 1966) und dem Irak seit Februar 1967.

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4. Insgesamt ergibt das die folgende, außerordentlich bescheidene Erfolgsbilanz der DDR auf der Ebene der gegenseitigen und offiziellen Beziehungen bis zur Übernahme der Regierung der sozialliberalenen Koalition in Bonn im Oktober 1969:

Handelsebene konsul. Ebene dipl. Ebene Ebene Finnland 1953 Ägypten 1957 1965 1969 Syrien 1966 1969 Jemen (1966) Irak 1967 1969 Guinea 1967 (Okt. 1969) Sudan 1969 (Indien Okt.1969)

In den internationalen Organisationen war die DDR nicht vertreten. Lediglich bei der (einzig gesamteuropäischen) Wirtschaftskommission der UN für Europa in Genf (ECE) hat sie einen Beobachterstatus.

5. Darüber hinaus hat die DDR freilich mehrere Vertretungen im Ausland errichtet. Soweit diese offiziellen Charakter hatten, handelte es sich jedoch um einseitige Vertretungen, die in der Regel aus Gründen der Courtoisie (Gastfreundschaft) und nicht ohne Einschränkungen geduldet worden sind.Solche Vertretungen sind Vorstufen der bereits erwähnten gegenseitigen Beziehungen gewesen: zunächst auf der Handelsebene (Indien 1954, Ägypten 1955, Syrien 1955, Sudan 1956, Jemen 1956, Irak 1958, Guinea 1958), und dann in Form eines "Generalkonsulates" (Ägypten 1959, Sudan 1962, Irak 1962, Jemen 1963, Syrien1965). Auch im Südjemen (1968) und in Kambodscha (1962) hat die DDR zunächst "Generalkonsulate" eröffnet; in Kambodscha wurde dieses 1967 in eine "Repräsentation" mit diplomatischem Status umgewandelt.Darüber hinaus hat die DDR lediglich in sechs Ländern Vertretungen eröffnet: "Generalkonsulate" auf der Basis ursprünglich bestehender Handelsvertretungen in Burma (1955/1960), Indonesien (1958/1960) und Ceylon (1961/1964); nur als Handelsvertretungen im Libanon (1956) und in Algerien (1963) und nur als "Generalkonsulate" in Tansania (1965). Dazu kamen halboffizielle Einrichtungen (als Vorstufen halboffizieller Beziehungen)in Ghana 1959 und Mali 1961 außerdem in Marokko 1962, Zypern 1965 und Sambia 1967 bis 1971. Soweit die DDR Handelsabkommen als Regierungsabkommen abgeschlossen hat, haben diese sich mit wenigen weiteren Ausnahmen (Tunesien, Dahomey) auf die erwähnten Länder beschränkt.Die Bundesregierung hat alle diese Aufwertungen als nicht besonders schwerwiegend abtun können. Mitunter hat sie, um weitere Entwicklungen zu Gunsten der DDR zu verhindern, mit drastischen Gegenmaßnahmen reagiert: dem Abbruch der Wirtschaftshilfe für Ceylon im Februar 1964 und dem Abbruch der Militärhilfe für Tansania im Februar 1965. Hier lagen allerdings jeweils besondere Umstände vor (1964 die Erklärung Frau Bandaranaikes, die Deutschlandfrage solle auf der Basis der Anerkennung zweier deutscher Staaten gelöst werden, und 1965 der bevorstehende Besuch Ulbrichts in Ägypten). In der Regel genügte es, den deutschen Botschafter zur Berichterstattung zurückzuberufen und ihm den Auftrag "zur Klärung und zur

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Erhebung schärfster Vorstellungen" zu geben. Anerkennungen sind auch bei der Eröffnung von Generalkonsulaten unterblieben. Nur wenige Länder haben ein Exequatur erteilt, das aber jeweils mit einem Nichtanerkennungsvorbehalt verbunden wurde.

Protokollnotiz:Der Referent erläuterte, daß der Weisungskatalog, den das Auswärtige Amt im Anschluß an die Botschafterkonferenz von 1955 erarbeitet habe, sich nicht auf die "diplomatischen Beziehungen" im Sinne des Wiener Reglements von 1815 beschränkt habe, sondern auf sämtliche offizielle Beziehungen ausgedehnt worden sei und sich bei der Bewertung der zulässigen und unzulässigen Aufwertung an der Anerkennung orientiert habe. In der Praxis seien dann sogar stillschweigende Anerkennungsvorbehalte als Nichtanerkennung gewertet worden. Nicht zu dem Weisungskatalog des Auswärtigen Amtes hätten die nichtoffiziellen Beziehungen (solche nichtstaatlichen Charakters) gehört.

6. Die Gründe, daß die Hallstein-Doktrin so erfolgreich gewesen ist, sind:a) Das Auswärtige Amt und die ihm nachgeordneten Auslandsmissionen haben eine

sehr aktive Politik zur Verhinderung der Aufnahme von Beziehungen dritter Länder mit der DDR und der Aufnahme der DDR in internationale Organisationen betrieben. Sie haben alle Mittel der Diplomatie (Verhandlungen, Noten, vertragliche Vereinbarungen, mündliche Zusagen, Demarchen, Proteste, Rückberufungen) eingesetzt. Die Auslandsbeamten haben sich dieser Politik loyal und engagiert verschrieben. Laufbahnrechtliche Anreize haben diese Haltung gefördert. Die Bundesregierung ist auch im Falle unfreundlicher Verhaltensweisen konsequent geblieben und hat das Risiko notwendiger Gegenmaßnahmen aller Arten nicht gescheut.

b) Über diese diplomatischen Mittel hinaus hat die Bundesregierung seit 1961 ihren ständigen Beitrag an der Entwicklungshilfe zur Durchsetzung der Hallstein-Doktrin eingesetzt. Sie hat ihre Entwicklungshilfeleistungen zwar nicht an politische Bedingungen gebunden, aber so verteilt, daß damit freundschaftliche Beziehungen aufgebaut werden konnten, in deren Bestand eine Voraussetzung für weitere Zusammenarbeit gesehen worden ist. Die Bundesregierung hat deshalb diese Beziehungen zur Geschäftsgrundlage der Wirtschaftshilfeverträge gemacht. Diese "Wohlverhaltensklausel" hatte den Zweck, bei Verstößen die Clausula rebus sic stantibus geltend machen zu können, ohne daß die Einstellung der Wirtschaftshilfe Vertragsbruch bedeutet, sondern sich als angemessene Retorsion versteht. In Einzelfällen hat die Wirtschaftshilfe deshalb auch eingestellt werden können, in der Regel hat die Bundesregierung im Falle einer Aufwertung der DDR die laufenden Verpflichtungen aber noch erfüllt und ist lediglich keine neuen Verpflichtungen eingegangen.Innenpolitisch hat sich die Hallstein-Doktrin damit zwar dem Vorwurf ausgesetzt, "zu teuer" zu sein. Da sich die Bundesregierung 1961 den Westmächten gegenüber aber ohnehin hat verpflichten müssen, einen ständigen deutschen Beitrag an der Entwicklungshilfe zu leisten, war die Orientierung an der Hallstein-Doktrin lediglich eines der möglichen Verteilungsprinzipien. Hinzu kommt, daß viele Länder, insbesondere die afrikanischen, zu stolz gewesen sind, ihr Verhalten an finanziellen Leistungen auszurichten. Der Versuch, die Wohlverhaltensklausel auszunutzen, traf nur die Länder mit einer "Bakschisch-Mentalität". Als die Haushaltslage des Bundes zusätzliche Leistungen nicht mehr zuließ, hat die

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Bundesregierung begonnen, solche Länder zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der DDR zu ermuntern und auf diese Weise deren Stellenwert erhöht.

c) Die Bundesregierung hat auch im übrigen ihren im Vergleich zu dem der DDR wirtschaftlich und politisch sehr viel höheren Stellenwert ausgespielt. Sie hat dritte Länder argumentativ überzeugen können, die Bundesrepublik sei das "wahre Deutschland", und sie hat gerade in den Ländern der Dritten Welt mit Begriffen wie "Nation" und "Selbstbestimmung" besonders beeindrucken können.

d) Die Bundesregierung ist dabei von den Westmächten, insbesondere den USA aktiv unterstützt worden. Tatsächlich haben sich die Länder der Dritten Welt, für die die Deutschlandfrage ohnehin keinen hohen Stellenwert gehabt hat, nach dem Verhalten ihrer Leitmächte (der ehemaliger Kolonialmächte und der USA) gerichtet. Schwierigkeiten hatte die Bundesregierung deshalb nur mit solchen Ländern, die n icht von "konservat iven", sondern von Regierungen mit betont antikolonialistischer Ausrichtung (sog. nationalen Demokratien) und deshalb mit einer größeren ideologischen Nähe zur DDR regiert werden oder sich aus anderen Gründen nach den kommunistischen Leitmächten richten. Mit Ausnahme der Vertreter eines positiven Neutralismus, die beide deutsche Regierungen gleichbehandeln wollten (Finnland und Kambodscha), betrieben solche Länder eine in der Bevorzugung der Bundesregierung neutrale Politik, da nicht auch die DDR von allen vier Besatzungsmächten anerkannt worden ist ("non-alignement").

Protokollnotiz:Der Referent erinnerte daran, daß drohende Anerkennungen der DDR ausgeblieben sind, als linksgerichtete Regierungen durch konservative ersetzt worden sind (Indonesien, Ghana, Mali, Jemen, Ceylon), daß sie aber eintraten, als linksgerichtete Regierungen an die Macht kamen (Sudan, Südjemen, VR Kongo, Somalia, Ceylon, Chile).

e) Psychologisch war die Bundesregierung zwar benachteiligt, weil sie sich der DDR gegenüber in der Defensive befand. Ihr Vorzug bestand aber darin, daß sie von den dritten Ländern kein Handeln, sondern ein Unterlassen erwartet hat und daß sie, anders als die DDR, mit Sanktionen drohen konnte. Ihre besondere Stärke hat auch darin gelegen, daß sie sich mit der Drohung solcher Sanktionen, die sie selber nicht wünschen konnte, in einen gewissen Zugzwang gesetzt hat. Diese Situation hat letztlich zu einer Kooperation mit der deutschen Wirtschaft, die im Falle des Abbruches der diplomatischen oder Wirtschaftsbeziehungen Nachteile zu erwarten gehabt hätte, und mit den dritten Ländern selbst geführt, die ihrerseits versucht haben, alles zu vermeiden, was zu einem Eklat hätte führen können. In dieser Situation hat die DDR mit ihren oftmals übersteigerten Aktivitäten auch Fehler gemacht.

7. Diese positive Bilanz ist sicher auch darauf zurückzuführen, daß die Bundesregierung zumindest den Anschein eines Vorbildes erweckt hat, indem sie offizielle Beziehungen mit der DDR konsequent unterlassen und darüber hinaus lange Zeit auch keine Beziehungen mit den osteuropäischen Ländern aufgenommen hat. Der Zusammenhang, der zwischen der eigenen Nichtanerkennung der DDR und der Verhinderung einer Anerkennung der DDR durch Drittstaaten tatsächlich praktiziert worden ist, erweist sich letztlich aber auch als eine negative Bilanz. Denn so sehr die eigene Nichtanerkennungspolitik die Politik der Hallstein-Doktrin zunächst erleichtert hat, so erschwerend hat sich dieser Zusammenhang auf das allmähliche Bemühen um

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Ost- und innerdeutsche Beziehungen ausgewirkt. Was die Ostbeziehungen anbelangt, so ist es der Bundesregierung zwar gelungen, dieses Junktim wieder zu lösen. Offizielle gesamtdeutsche Kontakte jedoch sind ihr bereits vom Grundsätzlichen her als unvereinbar mit der Hallstein-Doktrin erschienen, und sie hat deshalb auch gar nicht erst versucht, die innerdeutsche Nichtanerkennungspolitik von der außerdeutschen zu trennen. Das hat zur Folge gehabt, daß die Bundesregierung sich auf die 1952 begründeten halboffiziellen Kontakte mit der DDR (das Interzonenhandelsabkommen als Vertrag zwischen zwei Währungsgebieten) beschränkt und gar die Passierscheinverhandlungen, die nach dem Bau der Mauer in Berlin notwendig geworden sind, behindert hat. Und das hat dazu geführt, daß die Bundesregierung der sozialliberalen Koalition, als sie im Jahre 1969 begann, die innerdeutsche Nichtanerkennungspolitik zu beenden, gemeint hat, die Hallstein-Doktrin nicht mehr halten zu können. In der These, die Hallstein-Doktrin lasse innerdeutsche Beziehungen nicht zu, hat sich ihr Sinn verkehrt: Während die außerdeutsche Nichtanerkennungspolitik die Einheit Deutschlands hat wahren sollen, hat die innerdeutsche Nichtanerkennungspolitik die Spaltung weiter vertieft. Von der Zielsetzung des Wahrungsgebotes her hätte nicht der Verzicht, sondern die Entwicklung der gesamtdeutschen Kontakte notwendiges Attribut der Hallstein-Doktrin sein müssen.Wenn es gelungen wäre, aus der Hallstein-Doktrin einen Schirm werden zu lassen, unter dem gesamtdeutsche Kontakte als innerdeutsche sich hätten entwickeln können, ohne eine Anerkennung der Teilung von draußen befürchten zu müssen, dann erst wäre das Wahrungsgebot richtig ausgefüllt worden.

8. Auf diese Umkehrung von Mittel und Zweck geht es letztlich zurück, daß die Hallstein-Doktrin trotz ihrer großen Erfolge in naher Zukunft keinen Bestand mehr haben wird. Noch hält die sozialliberale Koalition an der Hallstein-Doktrin fest. Doch sind die grundsätzlichen durch taktische Erwägungen ersetzt worden. Die sozialliberale Koalition hat sich die Hallstein-Doktrin als Handelsobjekt nutzbar gemacht. Sie soll nur noch solange gelten, bis befriedigende innerdeutsche Beziehungen zustande gekommen sind (sog. Scheel-Doktrin). Die Bundesregierung reagiert, wie jede Bundesregierung bisher, mit Enttäuschung, wenn die DDR anerkannt wird. Sie hat aber den Abschreckungseffekt sehr stark eingeschränkt. Über die Reduzierung oder den bloßen Verzicht auf weitere Entwicklungshilfe hinaus werden Gegenmaßnahmen nicht mehr getroffen, sondern durch den Ausdruck des Bedauerns und der Erklärung ersetzt, daß die gegenseitigen Beziehungen belastet worden seien. Im Ergebnis hat diese Nachlässigkeit dazu geführt, daß es seit 1970 echte Doppelvertretungen gibt: mit der VR Kongo (Gesandtenaustausch mit der DDR Januar 1970), mit Somalia (April 1970, woraufhin die Bundesregierung noch mit der Einstellung der Wirtschaftshilfe reagiert hat), mit Algerien (Anerkennung der DDR Mai 1970, Wiederaufnahme der seit 1965 unterbrochenen Beziehungen mit der Bundesregierung Dezember 1971), mit den Malediven (Mai 1970), mit Ceylon (Juni 1970), mit Chile (April 1971), mit Äquatorialguinea (April 1971), mit Tschad (Juni 1971), mit dem Sudan (Wiederaufnahme der Beziehungen mit der Bundesregierung Dezember 1971). Die Zentralafrikanische Republik (April 1970) hat August 1971 die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen (auf der Ebene von Gesandtschaften) bis zum Abschluß der innerdeutschen Verhandlungen suspendiert. Guinea hat die DDR anerkannt (September 1970) und die Beziehungen mit der Bundesregierung abgebrochen. Mit dem neuen Staat Bangladesh hat die DDR Beziehungen im Januar 1972 aufgenommen, die Bundesregierung erst später.Auf der Ebene unterhalb der diplomatischen Beziehungen hatte die DDR Erfolge 1970

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in Ecuador (Generalkonsulat), in Österreich (Handelsvertretung), Kuwait (konsularische Beziehungen) und 1971 in Nepal (Generalkonsulat).

9. Die am Pragmatischen ausgerichtete Scheel-Doktrin hat, wie sich zeigt, dritte Länder weniger überzeugt als die am Grundsätzlichen orientierte Hallstein-Doktrin. Sie ist dennoch nicht ursächlich dafür, daß sich seit 1969 Drittländer entschlossen haben, die DDR anzuerkennen. Diese (wenn auch noch immer sehr begrenzte und fast ausschließlich von den linksorientierten sog. Ländern der nationalen Demokratie eingeleitete "Anerkennungswelle") hat nicht zufällig mit dem beginnenden Wahlkampf im Jahre 1969 eingesetzt. Von Teilen der Presse unterstützt, haben die kommenden Regierungsparteien SPD und FDP begonnen, sich gegen die Fortgeltung der Hallstein-Doktrin auszusprechen. Diese innenpolitische Aufweichung der deutschen Auslandsposition hat zu außenpolitischen Rückwirkungen in denjenigen Ländern führen müssen, in denen die Hallstein-Doktrin ohnehin nur schwer zu halten war. Die Scheel-Doktrin hat dann immerhin zu einem Stillstand in dieser Entwicklung geführt. Sie vermag sicherzustellen, daß die Hallstein-Doktrin nicht umsonst gewesen ist. Sie bewirkt, daß der DDR eine außenpolitische Kompetenz nicht originär zufallen, sondern von der Bundesregierung verliehen werden wird. Sie versucht, auf diese Weise das Anliegen der Staatskerntheorie zu wahren, daß die DDR kein außerdeutscher, sondern ein Staat innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist. Die nicht richtige Behauptung, daß die innerdeutsche und die außerdeutsche Nichtanerkennungspolitik zwei Seiten ein und derselben Münze seien, jedoch bleibt. Für eine Korrektur ist es zu spät. Nicht, weil weitere Anerkennungen ohnehin nicht mehr aufzuhalten wären. Dieses immer wiederkehrende Argument ist falsch. Eine Analyse der politischen Struktur der dritten Länder und der Wirkungsmöglichkeiten, die die Bundesregierung und die DDR dort haben, erweist, daß die Bereitschaft nach wie vor gering ist, die DDR gegen den Widerstand der Bundesregierung anzuerkennen. Ursächlich für das Dilemma der Hallstein-Doktrin, die bislang nur noch Selbstzweck gewesen ist, sind die Versäumnisse der Vergangenheit, in der innerdeutsche Beziehungen noch ohne einen Verzicht auf die Hallstein-Doktrin hätten verwirklicht werden können.

Protokollnotiz:Nachzutragen ist, daß die Unterzeichnung des Grundlagenvertrages im Dezember 1972 tatsächlich wie eine Freigabe der außenpolitischen Souveränität der DDR durch die Bundesregierung gewirkt hat. Schon im Oktober 1972 hatte Indien die DDR anerkannt, unmittelbar nach der Paraphierung des Grundvertrages im November 1972 Pakistan. Mit der Unterzeichnung setzte eine weltweite Anerkennung der DDR ein. Vorher hatte die Bundesregierung noch die noch offenen Beziehungen mit Ägypten, Polen und China aufgenommen. Der Referent ergänzte, daß eine Änderung des Art. 32 I GG nur auf der Basis der Kongruenztheorie veranlaßt gewesen wäre. Aus Artikel 23 GG geht hervor, daß der DDR eine nicht an die Kompetenzen des Bundes und mithin volle Souveränität zuerkannt werden könne (Staatskerntheorie). Der Referent vertrat die Auffassung, daß schon die Regierungserklärung der Großen Koalition vom 13. Dezember 1966, die gesamtdeutsche Kontakte mit der Einschränkung in Aussicht gestellt habe, daß diese nicht einen nach draußen wirkenden Rechtsschein der Teilung entstehen lassen dürften, bereits zu spät gekommen sei.

10.Der in Aussicht gestellte Verzicht auf die Hallstein-Doktrin ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig:

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a) Eine Bindung aus dem Wiedervereinigungsgebot gibt es nicht, da die Hallstein-Doktrin kein Instrument der Wiedervereinigung ist.

b) Als Instrument, die nationale und staatliche Einheit zu wahren, ist sie auswechselbar. Voraussetzung ist, daß sie durch Maßnahmen ersetzt wird, die diesem Wahrungsauftrag noch näherkommen. Wenn der Verzicht auf die Hallstein-Doktrin wirklich geeignet ist, innerdeutsche Beziehungen zu verwirklichen und dadurch dem Nationalstaat wieder einen konstruktiven Inhalt zu geben, dann hat sie eine Aufgabe erfüllt. Entscheidend kommt es darauf an, welche innerdeutsche Qualität der Grundvertrag hat und ob die Hallstein-Doktrin zu einem angemessenen Preis "verkauft worden" ist.

c) Offen bleibt, ob die Herstellung von Doppelvertretungen, wo auch immer, dem Verfassungsauftrag der Gesamtverantwortung widerspricht. Da die Hallstein-Doktrin selbst diesen Auftrag unzureichend ausgefüllt hat, weil die Bundesregierung nur einen politischen Alleinvertretungsanspruch geltend gemacht und nicht behauptet hat, die De-jure-Regierung Gesamtdeutschlands zu sein, muß, wenn das Grundgesetz weitergelten soll, eine Konstruktion gefunden werden, die deutlich macht, daß die internationale Vertretung Deutschlands durch zwei Staaten die Gesamtvertretung der deutschen Nation durch die Bundesregierung unberührt läßt.

11.Diese, durch die Verfassung gebundene Politik schließt die andere, auf das deutschlandrechtliche Selbstverständnis des Grundgesetzes verzichtende Alternative nicht aus. Das ist der Weg der Vollendung der Dismembration des deutschen Staates, der über politische Zugeständnisse in den menschlichen Beziehungen und über einen Volksentscheid nach Art. 146 GG jederzeit möglich sein sollte.

Plenumsdiskussionzu dem Referat von Ass. Arnulf CLAUDER

In Verbindung mit Erläuterungen, um die der Referent zu seinen Ausführungen gebeten wurde, stand vor allem die Frage zur Diskussion, wie sich die These der gegenwärtigen Bundesregierung, die DDR sei ein Staat, sachlich wie rechtlich auf die Hallstein-Doktrin auswirke.

RR Dr. Wolfgang HOFSTETTERbat den Referenten um Erklärung zu der nach seiner Meinung widersprüchlichen These, wonach die jetzige Bundesregierung an dem Prinzip des Doppelvertretungsverbotes nicht mehr festhalte, aber nicht die Hallstein-Doktrin selbst aufgegeben habe.

Ass. Arnulf CLAUDERstellte dazu die zwei Interpretationen der Hallstein-Doktrin klar:a) Es darf keine Doppelvertretungen geben (analog China; „Brentano-Doktrin“). Diese

Grundsatzforderung sei haltbar gewesen, solange es – bis auf Ausnahmen – tatsächlich keine Doppelvertretungen gegeben habe.

b) Die Aussage der Hallstein-Doktrin habe gelautet: Jede Intensivierung der Beziehungen eines Staates zur DDR stellt einen unfreundlichen Akt dar, auf den die Bundesregierung mit Retorsionen reagieren könne bzw. werde. Durch das Bestehen von Doppelvertretungen sei diese ursprüngliche Aussage nicht in Frage gestellt

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worden. Durch den Ausdruck des Bedauerns habe auch die heutige Bundesregierung zumindest eine Minimalreaktion immer gezeigt.

Ref. Hartmut BROSCHEergänzte, im Rahmen der in Punkt III. 5. angesprochenen Neuformulierung der Hallstein-Doktrin sei vertreten worden, daß die bis dahin praktizierten gravierenden Maßnahmen nur mehr unter zwei Voraussetzungen erfolgen sollten, wenn nämlich- die Art und Weise der Aufnahme der Beziehungen besonders desavouierend

gegenüber der Bundesrepublik sei oder- der gewählte Zeitpunkt sich belastend auf die geplanten innerdeutschen Beziehungen

auswirke.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwies darauf hin, daß den Ausführungen in Punkt IV. die bedeutungsvolle Unterscheidung zwischen dem Begriff der Repressalie und dem Begriff der Retorsion zugrunde liege. Man müsse die Hallstein-Doktrin vor der Akzeptierung von zwei deutschen Staaten und die Hallstein-Doktrin (in der modifizierten Form der Scheel-Doktrin) nach dem Akzeptieren von zwei deutschen Staaten aus der Sicht dieser Unterscheidung bewerten. Eine Anerkennung im ersten Fall (= ein deutscher Staat) stelle einen Völkerrechtsverstoß dar, weil sie vorzeitig oder vorgenommen werde, obwohl kein anerkennungsfähiges Objekt vorliege; diese Anerkennung könne mit der Repressalie beantwortet werden. Eine Anerkennung im zweiten Fall (= zwei deutsche Staaten) bedeute allenfalls einen Verstoß gegen die comitas gentium, gegen allgemein völkerfreundliches Verhalten oder irgendwelche nichtrechtliche Prinzipien und könne mit der Retorsion beantwortet werden. Die Forderung des einen Staates (BR), daß der andere, von ihm akzeptierte Staat (DDR) durch ihn vertreten werde und durch Drittstaaten nicht anerkannt werden dürfe, sei ein klassisches Beispiel für eine völkerrechtswidrige Intervention und ein Verstoß gegen das Prinzip der souveränen Gleichheit mit der Rechtsfolge nicht nur der Retorsion, sondern der Repressalie. Das Prinzip der souveränen Gleichheit verbiete es zu verlangen, daß vorhandene Staaten ungleich behandelt werden sollten, es sei denn, ein bestimmter Staat sei damit einverstanden. Ein Staat könne seine politischen Interessen an der Gestaltung der Beziehungen zweier Staaten allenfalls mit politischen Mitteln zu beeinflussen versuchen, einen Rechtsanspruch besitze er nicht.

Ass. Arnulf CLAUDERfolgerte, daß nach den Ausführungen von Prof. Dr. Blumenwitz die Scheel-Doktrin unzulässig sei, da sie von zwei deutschen Staaten ausgehe und dennoch eine Aufnahme diplomatischer Beziehungen dritter Staaten zur DDR zu verhindern versuche.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZbestätigte, daß er die These des Referenten, der Versuch, andere Länder zu einem bestimmten Unterlassen zu veranlassen, nicht gegen das Völkerrecht verstoße (Pkt V. 1.), nur akzeptieren könne, wenn eine Anerkennung der DDR vorzeitig wäre, weil sich das System noch nicht stabilisiert habe, oder wenn man der DDR die Staatsqualität absprechen müsse, weil sie dann als Anerkennungsobjekt nicht in Frage käme. Andernfalls bedeutete das Verlangen auf Nichtanerkennung einen Rechtsverstoß.

Dr. Christoph von WREDEwollte unterschieden wissen, ob die Anerkennung als unfreundlicher Akt gegenüber der Bundesrepublik als unabhängiger Staat oder als unfreundlicher Akt gegenüber Gesamtdeutschland verstanden werde. Im letzteren Fall läge eine Einmischung in dessen innere Angelegenheiten vor.

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Ass. Arnulf CLAUDERmeinte, daß die Identität der Bundesrepublik mit Gesamtdeutschland und die Argumentation, die DDR sei ein Staat in Deutschland, die Scheel-Doktrin rechtfertige.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZblieb dabei, daß auf Grund des Gleichheitsprinzips, das Staaten zweiter Klasse nicht zulasse, ein völkerrechtskonformes Verhalten der Bundesregierung nicht vorliegen könne. Zur Begründung griff er den von Ass. Arnulf Clauder zur Diskussion gestellten Fall auf, daß zwei Staaten, z. B. Spanien und Portugal, vertraglich vereinbaren, einen dritten Staat, z. B. Peru, nicht anzuerkennen. Ein solcher Vertrag lasse sich in zweifacher Weise bewerten. Nach der ersten Auffassung liege ein Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht vor (Ar t . 103 UN-Charta , Ar t . 53 der noch n icht ra t ifiz ier ten Wiener Vertragsrechtskonvention), nach der zweiten Auffassung sei der Vertrag zwar gültig, seine Verwirklichung aber eine rechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines von der übrigen Völkerrechtsgemeinschaft anerkannten dritten Staates, auf die dieser mit von ihm gewählten Repressalien reagieren könne.

Ref. Volker HAUSMANNwendete ein, daß nur, wenn Peru einen Anspruch auf Anerkennung auch gegenüber Spanien und Portugal hätte, die Annahme möglich wäre, daß wegen der Störung der zwischenstaatlichen Beziehungen ein Rechtsbruch gegenüber Peru vorläge.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZbestätigte, die Anerkennung sei weder konstitutiv noch könne sie beansprucht werden. Doch sei hier entscheidend, daß Portugal und Spanien sich nicht als Einzelstaaten in politischen Entscheidungen gegen eine Anerkennung aussprächen, sondern sich vertraglich auf die Nichtanerkennung festlegten; es werde jedoch eingeräumt, daß diese Frage strittig sei, da ein Teil der Völkerrechtslehre die Möglichkeit der Intervention in die auswärtigen Beziehungen eines Staates (im Gegensatz zur Intervention in die inneren Angelegenheiten) sehr zurückhaltend bewerte.

Ass. Arnulf CLAUDERwarf ein, daß Wengler derartige Einmischungen im außenpolitischen Bereich zulasse.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZstellte dazu fest, daß Wengler im Gegensatz zur herrschenden Lehre (unter Einschränkungen) die Intervention in äußere Beziehungen nicht kenne (Völkerrecht II. S. 1045ff).

Ass. Arnulf CLAUDERräumte ein, daß er lediglich im Hinblick auf die Thesen Wenglers die Frage nach der deutschen Rechtslage, dem Fortbestand Deutschlands, etwaiger Ansprüche der DDR und nach der Zulässigkeit eines Verhaltens im Sinn der Hallstein-Doktrin nicht zu stellen brauchte. Vom gegenteiligen Standpunkt aus wäre nach dem Rechtfertigungsgrund für eine solche Politik zu fragen. Aber dabei wäre seines Erachtens das Problem von Bedeutung, ob die DDR einen Staat wie jeder andere oder einen Teil Gesamtdeutschlands darstellt.

Dr. Christoph von WREDEbemerkte dazu, daß der Anerkennende nur an die äußeren Qualifikationsmerkmale für einen Staat anknüpfen, daß es auf die "materiellen Qualifikationsmerkmale",

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insbesondere den Willen des Volkes, ein Staat zu sein, nicht ankommen dürfe. Eine Einmischung in diesen Bereich würde eine Intervention darstellen. Die DDR habe die äußeren Merkmale, auch wenn sie mangels materieller Qualifikationsmerkmale möglicherweise ein "Scheinstaat" sei.

Dr. Gerhard BENDERstellte die Zwischenfrage, wie dieser "Scheinstaat" vom De-facto-Regime abzugrenzen sei.

Dr. Christoph von WREDEsah zwischen den beiden Begriffen praktisch keinen Unterschied. Das De-facto-Regime sei jedoch nicht Inhaber von Rechten, es lasse sich nur wie ein Staat behandeln.

Ass. Arnulf CLAUDERvermutete in der Bewertung einer möglichen Anerkennung der DDR als unfreundlicher und nicht als rechtswidriger Akt, daß die Bundesregierung in dieser strittigen rechtlichen Qualifizierung der deutschen Situation sich habe nicht festlegen wollen.

RR Erich KRISTOFhielt es für die völkerrechtliche Würdigung der Hallstein-Doktrin deshalb für unumgänglich, zu unterscheiden zwischen einem politischen Alleinvertretungsanspruch der Bundesregierung, der auf eine Vertretung der Bevölkerung der DDR abziele, und einem rechtlichen Alleinvertretungsanspruch der Bundesregierung, als einzige Regierung in Deutschland für Deutschland zu sprechen. Ein rechtlicher Alleinvertretungsanspruch sei praktisch von keiner Bundesregierung je in Anspruch genommen worden.

Ass. Arnulf CLAUDERbemerkte, daß er bei dieser Unterscheidung den Alleinvertretungsanspruch nicht auf die Bevölkerung der DDR, sondern auf die diplomatische Anwesenheit im Ausland bezogen habe. Die Alleinvertretung der Bevölkerung sei eine vierte Deutung des Begriffes "Alleinvertretung".

RR Erich KRISTOFgab zu bedenken, daß die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik in den USA z. B. nur die BRD vertrete, daß auch weitgehend einhellige Rechtsprechung im Ausland sei, daß die Bundesrepublik Bürgern der DDR keinen diplomatischen Schutz gewähren könne.

ORR Dr. Ernst ZIVIERbezweifelte ebenfalls, daß sich die Bundesregierung allein durch jenen Satz in der Regierungserklärung vom Oktober 1969, daß zwei Staaten in Deutschland existierten, in der Frage der Völkerrechtssubjektivität der DDR habe festlegen wollen. Erstens dürfte es sich hierbei nicht um eine völkerrechtlich relevante Willenserklärung handeln, sondern um eine politische Absichtserklärung. Zweitens müsse man den Satz in Verbindung mit der Einschränkung lesen, daß es sich bei den Beziehungen zur DDR um Beziehungen besonderer Art handele. Schließlich stehe zwar der – sicher unhaltbare – Begriff der "staatsrechtlichen Anerkennung" glücklicherweise nicht mehr zur Debatte, jedoch sei der Begriff "Staat" nicht unbedingt eindeutig, auch die Gliedstaaten eines Bundesstaates hätten Staatsqualität. Weiter hielt es ORR Dr. Ernst Zivier für zweifelhaft, ob es sich bei der von Prof. Dr. Blumenwitz erwähnten souveränen Gleichheit der Staaten um einen Rechtssatz oder um ein Prinzip des Völkerrechts handele. Handele es sich nur um ein Pr inz ip des Vö lker rechts , so s tünde d iesem Pr inz ip das Pr inz ip des

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Selbstbestimmungsrechts gleichwertig gegenüber. Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine Nichtanerkennungspolitik gegenüber der DDR – sei es in Form der Hallstein-Doktrin, sei es in der modifizierten Form der Scheel-Doktrin – gerechtfertigt sein, auch wenn man von der Staatlichkeit der DDR ausgehe. Gehe man mit Prof. Dr. Blumenwitz davon aus, daß eine Nichtanerkennungspolitik gegenüber Staaten als "Intervention in die äußeren Angelegenheiten" rechtswidrig sei, so müsse man den Vorwurf der Rechtswidrigkeit auf weite Bereiche der modernen Staatenpraxis erstrecken (z. B. Mandschukuo, Israel, Rhodesien).

Dr. Gerhard BENDERsah die Bedeutung der Hallstein-Doktrin für die Bundesregierung in Abhängigkeit zur rechtlichen Bewertung der Anerkennung. Die Hallstein-Doktrin habe eine besonders große Rolle gespielt, als sowohl die Bundesrepublik als auch die DDR die Identitätstheorie vertraten, gleichzeitig der Anerkennung vielfach konstitutive Wirkung beigemessen wurde und deshalb die Dismembrationsgefahr sehr groß gewesen sei. Seit die Auffassung vom deklaratorischen Charakter der Anerkennung überwiege, könne die Bundesregierung sogar die Identitätstheorie vertreten, ohne die Hallstein-Doktrin einsetzen zu müssen, um einer Dismembrationsgefahr zu begegnen.

Herr Walter OSTENsprach sich aus der Sicht des Politikers gegen die Gültigkeit und gegen die Zweckmäßigkeit der Hallstein-Doktrin aus. Schon vom Ansatz her verfehlt sei die These des Referenten, die Hallstein-Doktrin sei eine Richtlinie der Politik zur Wahrung des Status quo der Alleinvertretung Deutschlands durch die Bundesregierung (Punkt III. 3.). Schon zum Zeitpunkt, als die Hallstein-Doktrin konzipiert wurde, habe sich die Teilung der Welt in zwei, drei Teile abgezeichnet und der andere Teil Deutschlands dieselben Ansprüche wie die Bundesrepublik geltend gemacht. Weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten von Anfang an nicht Rechnung getragen habe, habe die Hallstein-Doktrin in der Folgezeit ständig korrigiert werden müssen. Heute werde vom Fortbestand der Hallstein-Doktrin ausgegangen (Punkt V. 8.), obwohl sich die Bundesregierung – geradezu in Umkehrung der ursprünglichen Situation – um diplomatische Beziehungen zu Ländern bemühe, die mit der DDR Beziehungen aufgenommen und sie zur Bundesrepublik abgebrochen hätten (arabische Staaten).Ein Aufrechterhalten der Hallstein-Doktrin für die Gegenwart und die nächste Zukunft sei auf Grund der Entwicklung durch die Ostverträge nicht möglich. Unabhängig von deren Ratifizierung oder Nichtratifizierung würden auch die Reste der Hallstein- (als Scheel-Doktrin) verschwinden. Wenn die skandinavischen Staaten nur mit Rücksicht auf die gegenwärtige Situation den Beschluß noch nicht gefaßt hätten, unmittelbar nach der Erledigung der Ostverträge im Bundestag die Aufnahme der Beziehungen zur DDR zu erörtern, so werde es jedenfalls bei einem Scheitern der Ostverträge zu einer Anerkennungsflut kommen. So könne man zwar noch darüber streiten, ob Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Anerkennung in der Vergangenheit – wenn auch nicht in Form der Hallstein-Doktrin (man denke an das Scheitern Grewes, des Vaters der Hallstein-Doktrin in den USA) – zweckmäßig waren oder nicht, Erwartungen in der Gegenwart seien jedenfalls reine Illusion.

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Leitsätze zu dem Referat

"Die Normalisierung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" von Prof. Dr. Helmut RUMPF

1. Von den drei Stichworten der neuen Ost-West-Politik, Frieden, Entspannung und Normalisierung, bezeichnet der letztere Begriff eine politische Bestrebung, die sich an einem definierbaren Leitbild orientieren kann und muß. Er wird in den Verträgen von Moskau und Warschau, im Bahr-Papier und im Kommuniqué von der Krim-Begegnung im September 1971 verwendet.

2. Auch frühere Bundesregierungen betrieben, wenn auch nicht im Verhältnis zu Osteuropa, eine Politik der Normalisierung, ohne jedoch das Wort so häufig zu verwenden. Es kommt entscheidend auf die Vorstellung von der normalen politischen Situation Europas an.

3. Normale Beziehungen zwischen Staaten setzen mindestens voraus:a) gegenseitige Achtung der Souveränität b) Friedenszustandc) diplomatische Beziehungen.Dazu gehören aber auch die prinzipielle gegenseitige Anerkennung des Gebietsbestandes und der Staatsangehörigen (Gebietsstatus und Personalstatus). Zur Normalisierung nach einem Kriege gehört u. U. auch die Regelung offener Vermögens- und Entschädigungsfragen. Hauptinstrument dafür ist ein Friedensvertrag.

4. Grundgesetz und Westverträge von 1952/54 gingen vom Bild einer Normallage in Europa aus, zu der ein wiederhergestellter deutscher Gesamtstaat mit einer freiheitlich-demokratischen Verfassung und ein Friedensvertrag mit diesem unabdingbar gehören (normale Situation als politisches Ziel). Der damaligen Normalisierungspolitik war jedoch nur ein Teilerfolg beschieden. Angesichts des gesamtdeutschen Vorbehaltsrechts konnten nicht einmal die Beziehungen zu den drei Westmächten voll normalisiert werden, da der Vorbehalt ein zwischen souveränen Staaten nicht übliches Interventionsrecht darstellt.

5. Die Ost-Verträge gehen von der wirklichen Lage als Grundlage des Friedens in Europa und der zu fördernden weiteren Normalisierung aus. Sie machen die bestehende effektive Gebietshoheitsverteilung zur territorialen Normalsituation (außer Berlin). Mit den Nebendokumenten zu den Ostverträgen (Brief zur deutschen Einheit, Notenwechsel über die Rechte der Vier Mächte) und mit dem Hinweis auf die "Unberührtklausel" des Artikels 4 des Moskauer und des Warschauer Vertrages will die Bundesregierung jedoch der Identifizierung der wirklichen Lage mit der normalen Lage entgegenwirken und die Verträge als Modus vivendi darstellen.

6. Eine normale Lage ist weder eine ideale noch eine ewige Lage, sondern nur eine dem positiven Völkerrecht gemäße. Sie kann theoretisch durch neue Verträge einvernehmlich geändert werden. Mehr konnten auch frühere Regierungen nicht erstreben.

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7. Die Grenzklauseln der Ostverträge sind nur unter Voraussetzung einer bestimmten Auffassung von der Rechtslage Deutschlands juristisch ganz zu verstehen. Da das Bundesgebiet i. S. von Artikel 23 GG nicht mit dem Reichsgebiet identisch ist, liegt keine Gebietsabtretung vor, sondern nur eine Anerkennung der bisher unvollendeten Annexion. Auch der Friedensvertragsvorbehalt kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es für eine Revision der deutschen Ostgrenze auch künftig keine Aussicht gibt. Die Grenzklauseln der Verträge sind nicht als vorläufige Regelungen formuliert. Die Ostverträge sind nicht provisorischer als andere Verträge.

8. Die Versuche, das Verhältnis Bundesrepublik Deutschland – DDR zu normalisieren, indem die DDR als "zweiter Staat in Deutschland", aber nicht völkerrechtlich anerkannt wird, völkerrechtsmäßige Verträge mit ihr geschlossen werden, ohne sie als Ausland zu behandeln, entspringen einer plausiblen politischen Strategie, lassen sich aber juristisch-logisch nicht überzeugend erklären.

9. Die auch im Zeichen der neuen Ostpolitik festgehaltenen "Klammern" der deutschen Einheit (Begriff der Nation und Vier-Mächte-Verantwortung) vermögen nicht über das Fehlen einer gesamtdeutschen Staatsgewalt seit 1945 hinwegzuhelfen. Der Abschluß völkerrechtsgemäßer Verträge mit der DDR und die Zustimmung zu ihrer Aufnahme in die UNO kämen einer stillschweigenden Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland gleich.

10.Im Widerspruch der Konzeptionen vom Normalzustand Mitteleuropas zeigt sich der Unterschied zwischen der deutschlandpolitischen Tendenz der Westverträge von 1954 und der Ostverträge von 1970. Auf der westdeutschen Seite haben sich inzwischen zwei Normalisierungsbegriffe vermengt: die Anpassung der positiven Rechtsordnung an die wirkliche Lage und die Anpassung der wirklichen Lage an einen erstrebten gerechteren Normalzustand.

Protokollnotizen zu dem Referat von Prof. Dr. Helmut RUMPF zu Leitsatz 1:Der Referent nannte als die vier Marktsteine der neuen Ostpolitik:1. die Regierungserklärung vom 29. 10. 1969, in der erstmals amtlich von "zwei Staaten

in Deutschland" gesprochen wurde;2. die 20 Punkte von Kassel, in denen der SED-Regierung gleichberechtigte vertragliche

Beziehungen angeboten wurden;3. den Moskauer Vertrag vom 12. B. 1970 (MV) und4. den Warschauer Vertrag vom 7. 12. 1970 (WV) mit ihren Gewaltverzichts-, Grenz- und

Territorialklauseln.

Das erste der drei Leitmotive dieser Politik, "Frieden", sei eine viel zu selbstverständliche, aber auch zu unbestimmte und mehrdeutige Vorstellung, um als konkretes Ziel einer praktischen Politik diskutabel zu sein. "Entspannung" könne nur die sozial-psychologische Voraussetzung politischer Ergebnisse bilden. Nur vom Begriff der Normalisierung, weil er eine Konzeption der Normalität der zwischenstaatlichen Beziehungen und das Bestreben zu deren Realisierung voraussetze, lasse sich ein klares Verständnis der gegenwärtigen Deutschlandpolitik erwarten.zu Leitsatz 2:Als wesentliche Schritte der Adenauerschen Politik im Hinblick auf eine Normalisierung des internationalen Status der Bundesrepublik Deutschland nannte der Referent die

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Beendigung des Kriegszustandes, die Aufhebung des Besatzungsregimes, den Abschluß des Deutschlandvertrages, der die Bundesrepublik einem souveränen Staat gleichstellte, sowie die schon vorausgegangene Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu den meisten übrigen Staaten. Wenn die Opposition heute heftige Kritik daran übe, daß die gegenwärtige Bundesregierung ihre Politik als eine solche der "Normalisierung" bezeichne, zeige das, daß der Normalisierungspolitik der Jahre von 1949 bis 1955 gegenüber der heutigen unterschiedliche Vorstellungen von der normalen Situation in Europa zugrunde gelegen haben müssen.zu Leitsatz 3:Zur Normalität der zwischenstaatlichen territorialen Abgrenzung führte der Referent aus: "Im System der modernen Flächenstaaten mit festen und prinzipiell klar markierten Grenzen ist das Verhältnis zwischen Staaten nur dann als normal anzusehen, wenn sie ihre Gebietshoheit als Erscheinungsform der Staatshoheit achten. Staaten, zwischen denen keine Übereinstimmung über den wesentlichen Umfang ihrer Gebietshoheit besteht, leben nicht in normalen Verhältnissen miteinander. Nicht jeder Grenzstreit, nicht jeder Gebietsanspruch genügt schon, um die internationalen Beziehungen der im Streit befindlichen Staaten als anormal zu beurteilen. Wenn aber der Rechts- und Herrschaftstitel über ganze Provinzen mit Millionen von Einwohnern jahrelang zwischen zwei oder mehr Staaten strittig ist, kann man den Zustand ihrer Beziehungen nicht als normal bezeichnen. Vom Standpunkt des positiven Rechts wird allerdings die Normallage nicht schon durch die Kritik an der Gerechtigkeit einer Grenze gestört, etwa durch die Behauptung, die Grenzziehung verletze das Prinzip der Nationalitäten oder der Selbstbestimmung der Völker. Wohl aber muß sie als gestört erscheinen, wenn der positive Völkerrechtstitel ernsthaft umstritten ist."zu Leitsatz 4:Der Referent machte unter der Perspektive der Raumordnung und des Territorialstatuts deutlich, daß anders als die jetzige Bundesregierung bei ihrer Normalisierungspolitik gegenüber dem Osten die früheren Bundesregierungen bei ihrer Normalisierungspolitik gegenüber dem Westen die Normallage in Mitteleuropa als ein von den gegenwärtigen Verhältnissen abweichendes, nicht erreichtes, anzustrebendes politisches Ziel betrachtet hätten. Die Bonner und Pariser Verträge seien von einem De-iure-Territorialstatus in Mitteleuropa (Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. 12 1937) als dem normalen ausgegangen, der von dem tatsächlichen erheblich abwich. Dessen Vorläufigkeit und daher Anomalität haben besonders Art. 7 DV betont und hätten zuvor schon das Potsdamer Abkommen wie auch das GG festgelegt. Die Deutschlandartikel des GG (v. a. Präambel, Art 23) seien von einer Konzeption der deutschen Normallage inspiriert gewesen, die eine aus freien Wahlen hervorgegangene, demokratisch legitimierte gesamtdeutsche Regierung und in einem frei vereinbarten Friedensvertrag festgelegte deutsche Grenzen zu unabdingbaren Voraussetzungen hatte. Auch aus dem in Art. 116 GG und dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geltenden Personalstatus ergebe sich die Anomalität der gegenwärtigen Lage: "Solange hier nur eine, nämlich die aus dem zweiten deutschen Reich überlieferte deutsche Staatsangehörigkeit gilt, befinden sich die Deutschen in der heutigen DDR und die in den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie verbliebenen Landsleute insofern in einer anormalen Situation, als sie gegen ihren Willen der Herrschafts- und Ordnungsgewalt eines gemeinsamen deutschen Staates entzogen und fremden Mächten unterworfen sind."zu Leitsatz 5:Der Referent verwies auf Punkt 1 Abs. 2 des Bahr-Papiers und Art. 1 Abs. 2 des Moskauer Vertrages (MV), die Territorialklauseln von Art. 3 des MV und die entsprechenden Formulierungen in Art. 1 des WV. Er erklärte, daß die Ostverträge, weil sie im Gegensatz zu

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GG und Westverträgen bereits den gegenwärtigen Status als den normalen betrachteten, seit langem erhobenen Forderungen der sowjetischen Regierung und der SED bezüglich der Grundlage der Normalisierung entsprächen.Nach Meinung des Referenten müssen die entgegenwirkenden Bestrebungen der Bundesregierung jedoch erfolglos sein. Der Brief zur deutschen Einheit sei eine vom Vertragspartner lediglich zur Kenntnis genommene einseitige Absichtserklärung. Der Notenwechsel bestätige nicht deutsche, nur alliierte Rechte. Art. 4 der beiden Ostverträge sei demgegenüber zwar eine beide Vertragspartner bindende Vertragsbestimmung, der Vorbehalt des Friedensvertrages und das Ziel der Wiedervereinigung seien dadurch aber nicht zum Vertragsinhalt gemacht, sondern nur als unberührt erklärt, d.h. es bleibe der deutschen Seite unbenommen, sie weiter anzustreben. Ein Recht, Polen oder der UdSSR gegenüber Gebietsansprüche zu erheben, sei damit nicht gegeben, solchen habe die Bundesregierung in den Verträgen vielmehr gerade entsagt.zu Leitsatz 6:Als Beispiel dafür, daß zwischenstaatliche Beziehungen im formal-rechtlichen Sinn als normal und dennoch als unbefriedigend gelten könnten, nannte der Referent die Lage in Europa vor dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg. Weil die Möglichkeit der vertraglichen Grenzrevision auch der gegenwärtigen Situation offen geblieben sei und die Bundesregierung zu einer Grenzänderung auf anderem Wege weder willens noch mächtig sei, habe sie sich mit der vertraglichen Bestätigung nichts vergeben. Eine unmittelbare Rechtsverwirklichungschance habe sie nicht aus der Hand gegeben. Die moralische und politische Mißbilligung des Unrechts, das zum gegenwärtigen Status geführt habe, und der Wille zur friedlichen Überwindung der Teilung seien in den Nebendokumenten ausgedrückt. Die Verträge enthielten keine moralische "Legitimation" des Status quo, sie wirkten ex nunc, nicht ex tunc, Vertreibungsunrecht oder die Vermögenslage der Heimatvertriebenen beispielsweise blieben unberührt.zu Leitsatz 7:Der Referent stellte klar, daß die Ausdrucksweise in den Grenzklauseln der Ostverträge, das Fehlen der Begriffe Verzicht und Abtretung, daß die Erklärung der Bundesregierung, es handele sich nicht um eine Zession an Polen, daß auch die Behauptungen, die Grenzbestimmungen seien nur eine Ausdrucksform des Gewaltverzichts, daß die Unterscheidung zwischen "unverletzlich" und "unveränderlich" über den rechtlichen Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmungen nichts Entscheidendes aussagten, es dafür vielmehr nur auf das Verhältnis der Bundesrepublik zum Gesamtstaat Deutschland ankomme. Die Auffassung der Bundesregierung hierzu sei nicht mit Gewißheit festzustellen. Eine räumliche Identität, die allerdings eine Zession zur Folge gehabt hätte, werde jedenfalls nicht behauptet. Sicher sei aber die Kompetenzbeschränkung des Bundes und seiner Organe auf das Bundesgebiet i. S. des Art. 23 GG. Die Territorialbestimmungen der Verträge seien als Anerkennung einer Annexion auszulegen, und die Oder-Neiße-Gebiete müßten künftig als Ausland betrachtet werden. Unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu den Ostverträgen und eine Äußerung Bundeskanzler Brandts sah der Referent keine Chance, über die Teilordnungslehre, nach der die Ostgebiete als Inland betrachtet worden seien, weiterhin die These zu vertreten, das Reichsgebiet existiere trotz der Grenzfeststellungsklauseln als "Astralterritorium" fort. Die Friedensvertragsvorbehalte hätten daher auch nur den Sinn, daß die vier Hauptsiegermächte ihr endgültiges Placet zum osteuropäischen Gebietsstand von 1945 geben könnten, um die Annexion perfekt zu machen. Tatsächlich bestehe keine Aussicht, rechtlich keine Verpflichtung, daß sie die Wiedervereinigung des deutschen Staates von 1945 in den Grenzen von 1937 zulassen würden. Nach Auffassung des Referenten gibt es nur eine Auffassung von der Rechtslage Deutschlands, mit der sich die restriktive Deutung der Grenzbestimmungen als bloße Feststellung, als Grenzanerkennungen, die keine Verfügung über deutsches Gebiet

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beinhalten, vereinbaren ließe: die Theorie vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Entstehen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR als neuer Staaten in ihren effektiven Grenzen.zu Leitsatz 8:Die Normalisierung der Beziehungen zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR betrachtete der Referent als von noch größerer praktischer Tragweite als die zu Polen und der Sowjetunion, weil es dabei um das Selbstverständnis der Bundesrepublik und das Verständnis des SED-Regimes sowie um Schicksal und Lebensform des deutschen Volkes in dem ihm verbliebenen Deutschland gehe. Um ein entspanntes Klima zu schaffen und Verbesserungen der innerdeutschen Lage zu ermögl ichen, werde den Normalisierungsvorstellungen der DDR weitgehend entsprochen: "Dem als gleichberechtigt und selbständig bezeichneten Staat der DDR werden also vertragliche Beziehungen nach Art völkerrechtlicher Verträge mit dritten Staaten angeboten, dazu der Austausch von Bevollmächtigten (Kasseler Punkt 19), die Unterstützung bei dem Bemühen um Aufnahme in die UN (Kasseler Punkt 20, Bahr-Papier Punkt 7, Oreanda-Kommuniqué), seine "Grenze" wird für unverletzlich erklärt." Die Verweigerung der völkerrechtlichen Anerkennung, das entsprechende Einwirken auf dritte Staaten, der Hinweis, daß die DDR nicht Ausland, sondern Teil der einen deutschen Nation sei, mit dem Sonderbeziehungen bestünden, der Hinweis auf die Anomalität der Trennungslinie durch Deutschland zeigten das Konzept der Bundesregierung: "Die Teilung überwinden, indem man sie provisorisch und pro forma festschreibt."

Plenumsdiskussion

zum Referat von Prof. Dr. Helmut RUMPF

Der Diskussionsleiter Prof. Dr. Dieter Blumenwitz schlug vor, die Diskussion auf folgende Fragenkomplexe zu beschränken:

1. Begriff der Normalisierung, 2. Grenzregelungen im Moskauer und Warschauer Vertrag, 3. Beziehungen Bundesrepublik – DDR mit Fragen der Anerkennung.

I. Zum Begriff der Normalisierung

Dr. Erich MÜLLER-GANGLOFFtrug aus der Sicht des Historikers ein Konzept zur Lösung der deutschen Frage vor, das sowohl dem der Regierungskoalition wie dem der Opposition widerspricht. Ausgangspunkt sei ein völliges Überdenken der deutschen Position. Das Grundgesetz mit seinem Festhalten an der Wiedervereinigung sei fragwürdig; seine Vorstellung, es müsse alles so werden, wie es früher war, sei keine Konzeption. Die Suche nach neuen Wegen müsse mit der meist verdrängten Einsicht und dem Anerkenntnis der absoluten Niederlage im zweiten Weltkrieg beginnen. Es stelle sich dann die Frage nach der Grundlage dessen, von dem wir bei den Wiedervereinigungsforderungen ausgingen, den Grundlagen des bismarckschen Nationalismus. Er erinnerte daran, daß der bismarcksche Nationalismus ein zu seiner Zeit sehr angefochtener kleindeutscher Nationalismus und die

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bismarcksche Staatsgründung im Vergleich zu den Vorstellungen der Frankfurter Nationalversammlung eine Engführung gewesen sei – ähnlich der Situation der Bundesrepublik nach dem zweiten Weltkrieg. Die Frage sei, ob es einen Nationenbegriff gebe, der über den verengten Begriff von Bismarck und dem jetzigen Wiedervereinigungsdenken hinausführe. Er halte die Gedanken der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung für richtig, die eine größere Nation anstrebten und versuchten, an das Heilige Römische Reich Deutscher Nation anzuknüpfen.In seinem Buch "Vom gespaltenen zum doppelten Europa" habe er 1970 dargelegt, daß man unter radikalem Verzicht auf alles, was Wiedervereinigung heiße, neue Positionen gewinnen könne. Unser Ziel müsse nicht "Wiedervereinigung", sondern "Nie Wiedervereinigung" heißen, um zu neuen Ansätzen zu kommen. In einem Friedensvertrag, der wohl wie der österreichische Staatsvertrag ein Zwei-Staaten-Vertrag sein werde, werde es ein ähnliches Anschlußverbot wie in diesem geben müssen. Das Wiedervereinigungsverbot gehöre zu den neu zu gewinnenden Positionen, die allein Wege für die Zukunft eröffneten und über die sich Gedanken zu machen uns daher ein Anliegen sein sollte.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHhielt im Gegensatz zu Professor Rumpf "Frieden" nicht für einen vagen Begriff, sondern definierte ihn über die Abwesenheit von Krieg hinaus unter Berufung auf Augustin und Spinoza als die gute Ordnung, eben den Normalzustand. Er erwähnte zur Schwierigkeit, eine umfassende internationale Normalisierung herbeizuführen, eine von Quincy Wright aufgestellte Liste der 70 seit 1945 aufgetretenen, fast ausnahmslos noch nicht im Sinn der Friedensordnung der UN beigelegten internationalen Streitigkeiten. Er ging dann auf die beiden Normalitätsvorstellungen zur deutschen Situation ein. Die eine sei präjudiziert durch das Grundgesetz und unsere Auffassung von der Lage bei Kriegsende. Die Behauptung, daß die Einheit Deutschlands am Kriegsende zerschlagen oder bedroht gewesen sei, treffe nicht zu. Im Gegenteil sei die Aufrechterhaltung Deutschlands Kriegsziel der Alliierten gewesen (5.6.1945), die Teilungspolitik sei erst später aufgekommen. Da die Niederlage die Einheit Deutschlands in keiner Weise angetastet habe, sei es auch zwecklos, sich auf den Standpunkt zu stellen, man müsse die Niederlage erst recht verstehen. Die der gegenwärtigen Ostpolitik zugrunde liegende Auffassung über die Normallage sei nicht nur theoretisch von der ersten verschieden, sondern berühre darüber hinaus die ganze Willenssphäre des Menschen. Ein weiteres Bild von Normallage und Normalisierung gebe eine einstimmig angenommene, von der Generalversammlung wiederholt bestätigte Entschließung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22.11.1967 zum Palästinakonflikt. Die Normalisierung beruhe danach auf drei Grundsätzen: 1. Durch Krieg kann kein Gebiet erworben werden, auch nicht durch einen Friedensvertrag. 2. Militärisch eroberte Gebiete müssen vor dem Abschluß eines Friedensvertrages geräumt werden, damit der Eroberer kein Pfand besitzt, das ihm ein Friedensdiktat ermöglicht. 3. Die Flüchtlingsfrage muß gerecht gelöst werden. Damit werde die Illegalität der Vertreibung und die Notwendigkeit, den alten Zustand wiederherzustellen, anerkannt. Diese Entschließung des Sicherheitsrats sei nicht als Rechtsetzungsakt, sondern als politische Manifestation der Vorstellungen von der Normalisierung eines Kriegszustandes anzusehen. Zu den Ostverträgen bemerkte Professor Münch, daß uns nach 20-jährigem Berufen auf die Identitätstheorie niemand die Vorbehalte abnehme, wir hätten nur als Bundesrepublik gehandelt und nicht über die Ostgebiete verfügt. Außer dem Identitätsproblem tauche das Problem der Totalsukzession auf. Art. 23 GG könne nicht im Sinn einer Separierung verstanden werden. Er erkläre sich daraus, daß der teilweise besetzte Staat für sein besetztes Gebiet nicht Gewalt ausüben könne. Als Konsequenz ergebe sich, daß die Bundesrepublik völkerrechtlich die Grenzen vom 31.12.1937 habe. Nach der anderen

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These, die Bundesrepublik befinde sich nur westlich des Eisernen Vorhangs, sei der Auffassung Hoffmann-Günthers, für die Ostgebiete sei eine Exilverwaltung oder -regierung gegründet worden, zuzustimmen.Nach seiner Meinung seien aber die Ostverträge wegen eines Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsprinzip, das in seiner Entwicklung zum Rechtssatz und ius cogens gerade vom Ostblock sehr unterstützt worden sei und dem die Bundesregierung zu Beginn ihrer Verhandlungen ebenfalls höchste Bedeutung beigemessen habe, völkerrechtlich nicht gültig zustande gekommen. Die Ostverträge könnten in der Weise ausgelegt werden, daß die Bundesrepublik und die Sowjetunion mit der Festschreibung aller Grenzen in Europa eine Garantie für alle Grenzen in Europa übernommen hätten, weil sie den gegenwärtigen territorialen Status als Voraussetzung für die Normallage in Europa betrachteten. Das erinnere an das Legitimitätsprinzip der Heiligen Allianz. Es würden Grenzen fes tgesch r i eben , d i e seh r häufig un te r Ve rs toß gegen das Selbstbestimmungsprinzip gezogen worden seien. Wie der Moskauer Vertrag auch andere Verträge unter Hintansetzung des Selbstbestimmungsprinzips abgeschlossen würden, beweise das Anschlußverbot im Staatsvertrag zwischen Österreich und der UdSSR. Eine Aufhebung sei nur durch die Aufhebung des Staatsvertrages, also nur mit sowjetischem Einverständnis möglich. Keine Grenzänderung ohne die Zustimmung der UdSSR – die Richtigkeit dieses Grundsatzes bestätige sich hier. Professor Münch warnte davor, gegenüber der politischen Machtsituation zu resignieren. Es gebe unglückliche Fakten, die man bekämpfen, aber nicht mehr ändern könne, wenn sie rechtlich festgelegt würden (Beispiel: 1806 Auflösung des Deutschen Reiches durch den deutschen Kaiser aus Verzweiflung über die Gründung des Rheinbundes, sechs Jahre später Umkippen der weltpolitischen Lage, dennoch Unmöglichkeit, das Deutsche Reich sogleich wiederherzustellen). Im Gegensatz zu Dr. Müller-Gangloff sei er der Meinung, man solle nicht etwas ganz Neues suchen, sondern festhalten an dem, was man in der Hand halte.

Prof. Dr. Helmut RUMPFbemerkte zu den Ausführungen Dr. Müller-Gangloffs, dessen geschichts-philosophische und politische Ideen seien in seinem Referat nicht angesprochen. Er sei aber gleichfalls der Meinung, daß die Konzeption des Grundgesetzes zu Wiedervereinigung und Gesamtdeutschland überholt sein dürfte und der verfassungspolitischen und verfassungsgesetzgeberischen Korrektur bedürfe, obgleich er dazu gegenwärtig praktisch keine Möglichkeit sehe. Diese Konzeption sei schon 1949 von Illusionismus getragen gewesen, wie die Debatten im Parlamentarischen Rat, insbesondere Äußerungen Professor Carlo Schmids, bewiesen. Wenn auch nicht so deutlich wie heute, so seien die Machtkonzentrationen in Deutschland, die Spaltung der Siegermächte und die Ohnmacht Deutschlands doch schon damals erkennbar gewesen. Im Gegensatz zu Dr. Müller-Gangloff (vgl. "Mit der Teilung leben", München 1965) bezweifle er aber, daß die Idee der Nation heute überholt sei, wenngleich das Nationalgefühl in Deutschland abzunehmen scheine, was man als Fortschritt oder als Schwächung der Gemeinschaftssolidarität betrachten könne. Zum häufig erhobenen Vorwurf, wir hätten die Niederlage nicht genügend zur Kenntnis genommen, unterscheide er sich in seiner Auffassung insofern, als er das Versagen der deutschen Einheit als eine Bestrafung des deutschen Volkes für den Machtmißbrauch des Nationalsozialismus nicht akzeptieren könne. Hierin läge eine übertriebene Ethisierung der Politik.

Dr. MÜLLER-GANGLOFFkorrigierte, daß er nicht von Strafe, sondern von der Notwendigkeit gesprochen habe, aus der Einsicht in die Niederlage nach neuen Konzeptionen zu suchen.

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Prof. Dr. Helmut RUMPF widersprach Prof. Dr. Münch:- Die These Hoffmann-Günthers sei unhaltbar. - Es sei eine übertriebene Deutung, in Art. 3 Abs. II des Moskauer Vertrages eine

Neuauflage der Heiligen Allianz zu sehen. Ein Bündnis zwischen der sowjetischen und der deutschen (wenn auch SPD-) Regierung liege nicht vor. Den Grund für die Aussagen zu den Grenzen der anderen europäischen Staaten sehe er darin, daß wir vor allem die deutsch-tschechische und die deutsch-polnische Grenze nicht in Frage stellen und den europäischen Status quo akzeptieren sollten.

- Zum Stichwort "unwiderrufliche Fakten" sei zu sagen: Argumentiere man mit dem Hinweis darauf, daß Kaiser Franz 1806 die Krone nicht hätte niederlegen oder daß zumindest nach dem Sturz Napoleons das Deutsche Reich hätte wiederhergestellt werden sollen, setze man sich dem Vorwurf restaurativen Denkens aus. Auch die Opposition wisse, daß die Grenzen von 1937 politisch nicht mehr erreichbar seien. Das Problem sei nur, ob es richtig war, die Anerkennung der Tatsachen schon zu diesem frühen Zeitpunkt und ohne umfangreichere Gegenleistungen vorzunehmen. Abgesehen von den Thesen Dr. Müller-Gangloffs halte er es schon realpolitisch nicht für vertretbar zu glauben, daß, wenn die Verträge nicht geschlossen worden wären, das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937, und wenn auch erst in fünfzig Jahren, würde wiederhergestellt werden können.

Dr. Erich RÖPERknüpfte an die Ausführungen von Professor Münch zu Art. 3 des Moskauer Vertrages an. Er sehe keine legitime politische Begründung dafür, daß, um sie in einen Normalisierungsprozeß einzubringen, in einem zweiseitigen Vertrag Grenzen angesprochen würden, die nicht einmal für das Dritte Reich zur Diskussion gestanden hätten, die im eigenen Lande umstritten seien (z.B. die sowjetisch-rumänische), und die – und damit wollte er Dr. Müller-Gangloff ansprechen – bis auf die in Art. 3 Abs. IV des Moskauer Vertrages genannten (Oder-Neiße- und Grenze zwischen Bundesrepublik und DDR) mit der deutschen Niederlege nichts zu tun hätten, vielmehr bis auf die ostslowakische auf den sowjetischen Expansionismus 1938-1940 und damit in ihrer Entstehung vor die Zeit der deutschen Niederlage bzw. sogar des zweiten Weltkrieges zurückzuführen seien. Wenn es hier aber nicht um Normalisierung, sondern um das Festschreiben einer Hegemonialmacht gehe, müsse man fragen, warum sich eine freie deutsche Regierung an einem solchen Vertrag beteiligt habe. Wie er eine unterstellte Fortführung des ersten Deutschen Reiches 1806 nicht als restaurative, sondern als progressivere Handlung als die Errichtung des Deutschen Bundes bewerten würde, weil sie die Grundlage einer neuen Friedensordnung hätte bilden können, sehe er bei aller gebotenen Vorsicht vor dem Gebrauch der Begriffe "reaktionär, restaurativ, progressiv" auch das Verhalten der Bundesregierung nicht als progressiv, sondern als reaktionär und chauvinistisch an.Die widersprüchliche Verwendung der Begriffe "normal" und "anormal" zeige sich daran, daß wir den Anspruch Rotchinas auf Taiwan als normal, den Anspruch der Bundesrepublik auf die DDR aber als anomal betrachteten. Er könne sich durchaus damit befreunden, Gedanken als normal zu bezeichnen, die auf neue Entwicklungen, etwa auf die Errichtung eines Staatenbundes nach dem Muster des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, aber in gesamteuropäischem Rahmen, und die Einbeziehung zweier deutscher Staaten abzielten. In den Debatten würde aber völlig übersehen, daß der Anspruch auf die DDR sein weltpolitisches Gewicht durch die Existenz zweier Ideologien erhalte. Wir stellten den Anspruch auf die DDR nicht, um einen bismarckschen Nationalstaat wiederherzustellen, sondern weil wir 17 Millionen Menschen von einer Diktatur befreien wollten, genauso wie wir die Freiheitsbemühungen unterstützt hätten.

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Wir sollten uns darum bemühen, nicht immer das als normal zu bezeichnen, was den Machtverhältnissen entspreche.

Dr. Erich MÜLLER-GANGLOFFstellte dazu fest, daß er nicht den Gedanken an einen großeuropäischen Bund habe.

Ref. Hartmut BROSCHEwidersprach der Auffassung von Professor Münch, daß der Verstoß gegen das Selbstbestimmungsprinzip möglicherweise die Nichtigkeit der Grenzbestimmungen der Ostverträge zur Folge habe. Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention sei noch nicht geltendes Recht; für den Fall einer Ratifizierung käme auch eher Art. 64 zum Zuge. Im Palmas-Fall habe Max Huber 1928 entschieden, daß Territorialstreitigkeiten nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen zu beurteilen seien und daß bei deren Änderung bestehende Rechtspositionen und Verpflichtungen unberührt blieben. Im Fall der deutschen Ostgebiete seien weitere ungeklärte Probleme in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht von Bedeutung.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZstellte fest, daß Professor Münch zu den angesprochenen Fragen bereits in seinem Referat während des ersten Lerbacher Deutschlandseminars Stellung genommen habe, und verwies auf die dazu erschienene Dokumentation.

Ref. Volker HAUSMANNerklärte die Aussagen im Moskauer Vertrag zu den Grenzen dritter europäischer Grenzen damit, daß er die Entwicklung der Normalisierung auf der Basis der europäischen Sicherheit fördere (Art. 2). Die europäische Sicherheit hänge ab von der bestehenden politischen, insbesondere machtpolitischen Lage in Europa. Diese könne ganz knapp so beschrieben werden, daß in Europa eine direkte Konfrontation zweier Machtblöcke bestehe, in die jedes wesentliche Interesse eines einzelnen europäischen Staates verflochten sei. Dies treffe besonders auf einseitige Gebietsansprüche zu. Jede Erhebung solcher Ansprüche sei geeignet, die durch Ausbalancierung des politischen und militärischen Potentials entschärfte Konfrontation zu aktualisieren und damit die Gefahr eines bewaffneten Konflikts, mithin eine sicherlich anomale Lage herbeizuführen. Grundlage jeder Normalisierung in Europa müsse also die Vermeidung von einseitigen Gebietsansprüchen als wesentliche Störungsquelle sein. Deswegen hätte über den Verzicht auf die DDR und die ehemaligen Ostgebiete hinaus auch die Zusage hinsichtlich der anderen bestehenden Grenzen abgegeben werden müssen. Weil der Tatbestand der europäischen Sicherheit ein multilateraler sei, hätte im Gegensatz zu der Meinung von Dr. Röper ohne diese Zusage ein wesentlicher Teil der Grundlage der Normalisierung gefehlt.

Prof. Dr. Helmut RUMPFantwortete, daß man die Verpflichtung bezüglich der Grenzen anderer europäischer Staaten nicht etwa im Sinn einer Garantieverpflichtung interpretieren dürfe. Wir seien allein dazu verpflichtet, keine Forderungen mehr zu erheben und keine offiziellen Stellungnahmen zu Grenzstreitigkeiten abzugeben. Er glaubte, daß es für die deutsche Seite im Sinn einer Friedenssicherung nicht notwendig gewesen wäre, diese Verpflichtung einzugehen. Die Sowjetunion sei aber an einer Konsolidierung des ganz zu ihrem Vorteil und Nutzen ausgefallenen Status quo interessiert gewesen. Dem sei die Bundesregierung um der Versöhnung willen entgegengekommen. Beim Fehlen dieser Klausel wäre der Vertrag nicht weniger wert und der Friede nicht weniger sicher gewesen. Man solle die Bestimmung in jedem Fall eng auslegen.

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Dr. Henning FRANKbat um Klarstellung, ob in den Ostverträgen ein Dissens zwischen den Vertragspartnern über den Begriff der Normalisierung vorliege, und – wenn ja – ob ein solcher Dissens rechtlich möglich sei.

Prof. Dr. Helmut RUMPFbejahte beides und faßte noch einmal zusammen: Aus den Verträgen selbst lasse sich ein doppelter Dissens herauslesen. Ein Dissens sei zu sehen einmal zwischen der russisch-polnischen und der deutschen Normalitätsvorstellung. Die einen betrachteten die gegenwärtige tatsächliche Gebietsordnung als normalen Zustand, die anderen sähen den Normalzustand erst nach einer Wiedervereinigung erreicht. Ein weiterer Dissens liege innerhalb des eigenen deutschen Vertragsdenkens vor. Weil der deutsche Vertragspartner seine Vorstellung vom wiedervereinigten Deutschland nicht durchsetzen konnte, habe er einerseits Verträge unterschrieben, die zu 99% der Status quo-Interpretation entsprächen. Andererseits habe er das aber auszugleichen versucht, indem er sich in den Nebendokumenten weiterhin für die alten Vorstellungen, das Normalbild des einheitlichen Deutschland, ausspreche. Politisch könnte dieses zwiespältige Verhalten erfolgreich sein. Der Gedanke, daß man zuerst als historische List der DDR Grenze, staatlichen Charakter, Integrität etc., bestätigt, sie anerkennt, damit sie sich im Laufe von Jahrzehnten festigt und vielleicht gewisse Freiheiten von Moskau selbst erstrebt, möglicherweise unter Entwicklung einer Art deutscher Nationalkommunismus, um dann im Zuge dieser längeren Entwicklung auf friedlichem Wege doch zur Vereinigung zu kommen, sei alt und theoretisch und auf ganz lange Sicht gesehen vielleicht nicht von der Hand zu weisen.

Frau RR Karin SCHMIDwies auf die Möglichkeit hin, den Dissens in den Ostverträgen in anderer Weise auszulegen. Die Verträge behandelten die Normalisierung. Normalisierung bedeute Evolution. Diese Evolution könne einen Zustand betreffen, den wir als Vorstufe zu dem von uns ins Auge gefaßten Normalzustand betrachteten, ohne daß ein Widerspruch zur Vorstellung der anderen Seite über den Normalzustand vorliegen müsse.

Prof. Dr. Helmut RUMPFpflichtete bei, daß schon begrifflich Normalisierung einen Prozeß bedeute. Das, was zur Normalisierung noch fehle, seien nach östlicher Auffassung aber nicht die Territorialregelungen, sondern die Aufnahme diplomatischer Beziehungen, Jugend-, Kultur-, Handelsaustausch, u. U. die Begleichung alter Schulden. Die als normal erklärte Grundlage sei immer der gegenwärtige Gebietszustand.

RR Dr. Klaus GEBAUERbemerkte zu Dr. Röpers Beitrag, daß er mit seiner Äußerung über das Verhältnis der Bundesrepublik zur DDR wohl hinter der Entwicklung weiter Kreise auch in der CDU zurückbleibe, jedenfalls wie er Dr. Röper verstanden habe. An Prof. Dr. Rumpf stellte er die Frage, ob er ihm zustimme, daß es jedenfalls nicht verfassungswidrig sei, wenn man den tatsächlichen Zustand rechtlich betreibe, um darauf politisch aufzubauen. Weiter fragte er, ob es nicht erforderlich sei, in jede Diskussion zur Frage der Normalisierung einen politischen und einen rechtlichen Gesichtspunkt einzuführen. Prof. Dr. Rumpf habe seiner Ansicht nach für die ersten Jahre mehr auf das Politische abgestellt, im zweiten Teil mehr auf die juristische Seite. Vielleicht sollte man auch in diesem Teil die politischen Ziele und Möglichkeiten in der Diskussion noch herausarbeiten.

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Prof. Dr. Helmut RUMPFantwortete auf die erste Frage: Zu verfassungsrechtlichen Momenten habe er absichtlich nicht Stellung genommen. Ob das Festschreiben der Grenzen mit dem Verfassungsrecht übereinstimme, hänge von verschiedenen Momenten ab, z.B. dem Deutschlandbegriff des GG, der Rechtsverbindlichkeit der Präambel. Zur zweiten Frage: Es sei nicht seine Absicht gewesen, für die erste Zeit mehr politisch und für die zweite mehr juristisch zu argumentieren. Er habe für beide Gruppen Vertragsbestimmungen zitiert und darauf hingewiesen, daß die alte Konzeption ihren Niederschlag im GG und Art. 7 DV finde, daß darin aber ein Bild von einem Normalzustand in Mitteleuropa zum Ausdruck komme, der nicht erreichbar gewesen und als Ziel aufgestellt worden sei (Normalität als ein normatives Ziel von Vertrags- und Verfassungsbestimmungen). Das sei eine juristische Deutung dieser Vertragsbestimmungen, die freilich nicht verkenne, daß es sich dabei um politische, aus heutiger wie damaliger Sicht nicht realisierbare Ziele gehandelt habe. Er habe dann gesagt, daß die neue Normalitätsvorstellung de facto zur Identifikation des bestehenden mit einem normalen Gebietszustandes führe. Der Boden der Wirklichkeit werde in den Vertrag aufgenommen in der Annahme, daß von da aus Verbesserungen für die Menschen erzielt werden könnten, was legitime Politik sei.

ORR Dr. Ernst ZIVIERbezweifelte, daß man den Begriff der Normalisierung in der Weise zweiteilen könne, daß in einem Fall ein "Sollzustand" (normatives Ziel) und im anderen Fall der "Istzustand" zugrundegelegt werde. Normalisierung bedeute immer, daß in den wesentlichen Fragen die Diskrepanzen zwischen Anspruch und Realität aufgehoben würden. Auch bei der Normalisierung des Verhältnisses zu den Westmächten sei nicht ein "Sollzustand" zugrundegelegt worden. Dadurch, daß sich die Westmächte zur Unterstützung unserer Ansprüche gegenüber dem Osten verpflichteten, seien diese Ansprüche ja nicht verwirklicht worden. Tatsächlich seien auch unsere Beziehungen zu den Weltmächten auf der Basis des "Istzustandes" normalisiert. Dies sei freilich leichter gewesen als im Verhältnis zum Osten, weil wir im Westen weniger verloren hatten. Im Falle des Saarlandes habe die Bundesrepublik den "Istzustand" allerdings zu ihren Gunsten revidieren können. Die Normalisierung im Verhältnis zum Osten sei bei der Normalisierung der Beziehungen zu den Westmächten dagegen ausgeklammert und aufgeschoben worden. Deshalb hätten sich die Westmächte verpflichtet, unsere Rechtsansprüche gegenüber dem Osten zu unterstützen. Die Normalisierung gegenüber dem Osten müsse jetzt nachgeholt werden. Dies könne – zumindest, was die Frage der Ostgebiete betreffe – nur dadurch geschehen, daß man auf undurchsetzbare Ansprüche verzichte, ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich begründet seien. Im Verhältnis zur DDR sei die Normalisierung komplizierter, weil wir auf viele Rechtspositionen verzichten müßten, aber unser grundsätzliches Interesse an den Vorgängen in der DDR und die zumindest politische Forderung nach Wiedervereinigung nicht aufgeben könnten.

Prof. Dr. Helmut RUMPFnannte zwei Wege einer Normalisierungspolitik: 1. die Anpassung an eine Sollensordnung oder 2. die Anpassung der Sollensvorstellungen an die Istvorstellung. Dem zweiten Weg liege die Erkenntnis zugrunde, daß der Inhalt der Sollensordnung überholt sei. Er sei in den Ostverträgen hinsichtlich des Gebietsbestandes angewandt worden. Das Völkerrecht müsse sich an bestimmte Normalvorstellungen halten, dazu gehöre die Einigung über die Territorialabgrenzung. Solange z.B. die Oder-Neiße-Frage nicht rechtlich endgültig geklärt sei, sei der Normalzustand zwischen Polen und der Bundesrepublik in diesem Punkt nicht erreicht. Das ändere sich vom Augenblick des Sich-Abfindens an, weil dann der bisherige

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Dissens aufgehoben sei. Frühere Sollensvorstellungen würden gestrichen zu Gunsten der Anpassung an den Istzustand.

Vasile DUMITRESCU stellte folgende Fragen:

1. Berührt der Moskauer Vertrag die im Grundgesetz in der Präambel fixierte Handlungspflicht (= „zu vollenden“) ?

2. Welche Auswirkungen hat a) der Moskauer Vertrag,b) ggf. der angestrebte Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR auf der

Grundlage der "Kasseler Punkte" auf die Bestimmungen der DDR-Verfassung, vor allem auf die in Art. 8 Abs. II fixierte Handlungspflicht (= “erstrebt darüber hinaus die Überwindung.....durch die schrittweise Annäherung bis zu ihrer Vereinigung“) ?

3. Worauf bezieht sich in dem "Brief zur deutschen Einheit" "die Einheit", die das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung wiedererlangen soll?

4. Wird damit die Verfassungsbestimmung der DDR in Art. 8 Abs. II "Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus“ als gesellschaftspolitische Struktur der Einheit einschließlich oder ausschließlich verstanden?

Prof. Dr. Helmut RUMPFantwortete zu 1. und 2.:Es lasse sich die Auslegung vertreten, daß der Moskauer Vertrag nicht gegen das Wiedervereinigungsgebot verstößt, wenn man davon ausgehe, daß das Grundgesetz keinen bestimmten Weg zur Wiedervereinigung vorschreibt und daß der Moskauer Vertrag zur Wiedervereinigung nichts aussagt. Der im Moskauer Vertrag durch die Konsolidierung und die staatsrechtliche und völkerrechtliche Anerkennung der DDR ins Auge gefaßte Zustand ermögliche nur noch den Weg des freiwilligen Zusammenschlusses der beiden deutschen Staaten entsprechend der Vereinigung der verschiedenen deutschen Fürstentümer im letzten Jahrhundert. Die erste deutsche Einheit sei auch nicht durch Selbstbestimmung durch freie Wahlen, sondern durch machtpolitische Ereignisse und schließlich durch Verträge zwischen souveränen Fürsten erreicht worden. Die Vereinbarung einer gemeinsamen Volksabstimmung sei durch den Moskauer Vertrag nicht ausgeschlossen.zu 2. und 4.:Die oben genannte Grundgesetzinterpretation müsse auch auf die DDR-Verfassung angewandt werden. Eine Wiedervereinigung könnten sich die DDR und die UdSSR selbstverständlich nur unter sozialistischem Vorzeichen vorstellen, wie Dr. Bracht in seinem Referat des Zweiten Lerbacher Deutschlandseminars schon klar dargelegt habe.zu 3.:Gemeint sei die fehlende staatliche Einheit.

Thomas HÜGLINwar der Auffassung, das Hauptproblem für die Normalisierungspolitik der Bundesregierung sei der Widerspruch zwischen dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes und der Tatsache, daß weder die Siegermächte noch die West- und Ostdeutschen eine Wiedervereinigung mehr wünschten. Er unterschied zwischen dem fehlenden Willen, die Wiedervereinigung herbeizuführen, und dem vorhandenen, über

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Staatsform und eigenes System frei zu bestimmen. Kritik an letzterem sei für Ostdeutsche heute nicht mehr unbedingt ein Bekenntnis zu dem in Westdeutschland praktizierten System.

Prof. Dr. Helmut RUMPFgriff die Behauptung vom fehlenden Willen zur Wiedervereinigung auf. Mangels neuerer demoskopischer Umfragen in beiden Teilen Deutschlands seien soziographisch genaue Angaben dazu nicht möglich. Er glaube jedoch, daß der Stimmung nach der Wille zur Wiedervereinigung durchaus noch vorhanden sei und zwar in der DDR möglicherweise noch stärker als in der Bundesrepublik. Das Gegenteil könne nicht daraus geschlossen werden, daß die Bevölkerung in realistischer Einschätzung der politischen Möglichkeiten sich nicht ständig den Kopf darüber zerbreche. Die Situation könne sich ändern, wenn sich die beiden Bevölkerungen in ihren Staaten genügend zu Hause fühlten, z.B. bei einer Integration in übergreifende Gemeinschaften, und wiederum wohl auch eher in Westdeutschland, weil sich die DDR wahrscheinlich nicht freiwillig in eine solche Ordnung einfügen würde. Man könne dazu aber nur Vermutungen anstellen.

Dr. Wolfgang von HALEMäußerte wie schon Frau RR Schmid den Eindruck, daß der Begriff der Normalisierung im Sinne des Moskauer Vertrages kein statischer Begriff sei. Der Moskauer Vertrag (Art. 1 Abs. II) nehme die Harmonisierung von Soll- und Ist-Ordnung nur als Ausgangspunkt der in Zukunft zu bewirkenden Normalisierung. Es scheine so zu sein, daß eine völkerrechtliche Definition dieser im Moskauer Vertrag anvisierten und nicht näher eingrenzten Normalisierung nicht möglich ist. Er fragte, ob daher die Einführung des Begriffes Normalisierung in den Moskauer Vertrag nicht der Anlaß für weitere laufende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern schon bei Vertragsabschluß gelegt worden sei.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHsagte, Gespräche mit Polen in der Theodor-Heuß-Akademie in Gummersbach im Januar 1972 hätten ergeben, daß Normalisierung auch aus polnischer Sicht ein mit dem Abschluß der Ostverträge erst beginnender Vorgang sei. Normalisierung auf der Basis des Istzustandes sei ein Widerspruch in sich, die früher geforderte Normalisierung im Sinne des Grundgesetzes und des Deutschlandvertrages habe dagegen richtigerweise eine Norm zur Grundlage. Als unmittelbare Folge der Ostverträge hätten die polnischen Gesprächspartner betrachtet, daß es keine deutsche Staatsangehörigkeit in Polen und der DDR mehr geben dürfe, daß keine Rede mehr vom Unrecht der Vertreibung sein dürfe, daß für die Vertriebenen keine Eigentumsansprüche mehr gestellt werden dürften, daß vertragliche Bindungen an den Westen, z.B. wirtschaftlicher Art, nicht ebensolche an den Osten ausschließen dürften, NATO und Warschauer Pakt sollten bestehen bleiben. Die Ostverträge legten uns nach polnischer Auffassung Verpflichtungen in dieser Richtung auf, der Friedensnobelpreis sei nur ein Vorschuß für das, was noch kommen solle.

Prof. Dr. Helmut RUMPFwies darauf hin, daß es für den Begriff der Normalisierung keine völkerrechtliche Definition gebe. In seinem Referat habe er den Versuch unternommen, dem Begriff in den Ostverträgen einen Sinn abzugewinnen. Vom Wortsinn her sei die evolutionäre Herbeiführung eines als Normalzustand betrachteten Zustands gemeint. Im Gegensatz zu Professor Münchs seiner Meinung nach nicht positivistischen Interpretation, wonach die Normalität von der Verwirklichung z.B. des Selbstbestimmungsrechts abhänge, stelle er nur ein Minimum an Forderungen auf. Richtig sei, über die übernommene sowjetische Normalisierungsvorstellung der Grenzanerkennungen hinaus noch andere Ziele

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anzustreben. Man müsse sich aber hüten, dabei Forderungen (wie die von Professor Münch erwähnten polnischen) zu berücksichtigen, die nicht im Vertrag enthalten seien und nur dem politischen Interesse der gegnerischen Seite dienten. Konsequenterweise werde man aber für die deutschen Staatsangehörigen in Polen eine Regelung finden müssen.

II. Grenzregelung im Moskauer und Warschauer Vertrag

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZbat um Wortmeldung zu der von Professor Dr. Rumpf vertretenen Auffassung, die Bundesrepublik habe einen Annexionstatbestand rechtswirksam anerkannt.

Prof. Dr. Helmut RUMPFbestätigte zunächst, daß nach seiner Meinung mit der Ratifizierung des Warschauer Vertrages die Annexion der Oder-Neiße-Gebiete vollendet sein werde, und zwar mit ex-nunc-Wirkung. An anderer Stelle hielt er allerdings eine genaue Zeitangabe für den Vollzug der Annexion nicht für möglich, weil auch nach dem Inkrafttreten der Ostverträge die Alliierten, da sie durch die Verträge nicht gebunden seien, Einwendungen gegen die Annexion erheben könnten und weil hier wie in der Regel bei wichtigen anderen Grenzkonflikten auch eine allgemeine Anerkennung nicht vorliege. Der hinter den Friedensvertragsvorbehalten stehende Wille, das Gebiet zumindest teilweise Deutschland zurückzugeben, sei freilich zweifelhaft und hätte sich mehr und mehr verflüchtigt, wie die wiederholten französischen Äußerungen und die Billigung der Ostverträge durch die westlichen Alliierten zeigten. Sie seien ganz froh über einen freiwilligen Verzicht, weil er ihnen spätere Konflikte bei einer Grenzregelung erspare. Die Frage nach dem Rechtsstatus für die Zeit zwischen 1945 und der Ratifizierung werde verschieden beantwortet. Zu Recht sei die These von Professor Zuleeg abgelehnt worden, daß Polen die Oder-Neiße-Gebiete bereits durch Ersitzung erworben habe, denn dann hätte es des Warschauer Vertrages nicht mehr bedurft. Auch sei für eine Ersitzung eine zu kurze Zeit vergangen. Professor Münch vertrete schließlich die Meinung, daß nach rechtswidrigem Erwerb eine Ersitzung nicht in Frage komme. Nach seiner eigenen Auffassung, der sich Professor Münch anschloß, ist die Annexion ein zulässiger Erwerbstitel zumindest dann, wenn die Annexion von dem betroffenen Staat nachträglich anerkannt werde.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZbetonte die Bedeutung des Zeitpunkts des Gebietswechsels. Davon hänge die Beantwortung z.B. der Fragen ab, ob die Bundesrepublik einen Schutzanspruch für deutsche Staatsangehörige in Polen habe, deren Eigentum z.B. konfisziert worden sei, oder ob einem Wiederholungstäter in der Bundesrepublik eine in Breslau erfolgte frühere Verurteilung angelastet werden könne (ein einmal von Professor Kimminich diskutierter Fall).

Prof. Dr. Helmut RUMPFhielt es theoretisch für möglich, den Schutzanspruch bis zum Zeitpunkt der Vertragsratifizierung geltend zu machen, die deutsche Staatsangehörigkeit der Bewohner der Oder-Neiße-Gebiete bestehe noch. Über den Zeitpunkt des Gebietserwerbs werde mit Polen allerdings stets ein Dissens bestehen. Nach polnischer Auffassung seien die Oder-Neiße-Gebiete schon im Potsdamer Abkommen erworben worden und hätte der Warschauer wie ein möglicher Friedensvertrag nur bestätigende Wirkung.

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Dr. Erich RÖPERwünschte nähere Terminangaben für eine möglicherweise 1945 vorgenommene Erwerbshandlung. In Frage kämen der Zeitpunkt der militärischen Inbesitznahme zwischen Januar und März 1945, der 8. 5. 1945 und schließlich das Potsdamer Abkommen. Hinsichtlich des Potsdamer Abkommens habe er allerdings Zweifel, denn der Wille der westlichen Alliierten sei nicht auf einen endgültigen Gebietserwerb durch Polen gerichtet und außerdem sei der Grenzverlauf im Stettiner Gebiet und im Gebiet der beiden Flüsse ungeklärt gewesen. Fraglich wäre auch die Zulässigkeit einer vorn Einverleibungswillen begleiteten Eroberung Anfang 1945, weil die Kriegshandlungen zu dieser Zeit noch andauerten. Schließlich fragte Dr. Röper, welche Schlüsse man auf die Auffassung der Bundesregierung vom Zeitpunkt des Gebietsübergangs aus ihrer Erklärung auf eine Anfrage der CDU ziehen könne, daß die Oder-Neiße-Gebiete schon jetzt nicht mehr als Inland anzusehen seien.

Prof. Dr. Helmut RUMPFhielt exakte Zeitangaben nicht für möglich. Der Einmarsch der Roten Armee und die bloße Besetzung ohne Verlautbarung eines Annexionswillens könnten nicht als Annexion angesehen werden. Dem Potsdamer Abkommen komme jedoch größere Bedeutung zu, da die Siegermächte nicht nur der Inbesitznahme, sondern sogar der Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung zugestimmt hätten. Die Friedensvertragsvorbehalte dürften nicht überbewertet werden. Er kam in diesem Zusammenhang auf ihre Bedeutung für die Frage der Vollendung der Annexion zu sprechen.

Frau RR Karin SCHMIDzog in Betracht, daß eine Anerkennung zwar erst ab der Ratifizierung, eine De-facto-Anerkennung aber schon in der Unterzeichnung der Ostverträge gesehen werden könnte.

Prof. Dr. Helmut RUMPFhielt eine gewisse Bindungswirkung schon jetzt für gegeben. Die westdeutschen Regierungsorgane könnten die Gebietshoheit Polens nicht mehr in Frage stellen und wollten es wohl auch nicht. Die Erklärung der Regierung auf die CDU-Anfrage, die Oder-Neiße-Gebiete seien nicht mehr Inland, sei davon unabhängig. Professor Rumpf glaubte sich zu erinnern, daß sie auch den Hinweis erhalten habe, daß schon früher in einigen Gerichtsurteilen und Lehrmeinungen eine Bewertung als Ausland erfolgt sei. Die Verwirrung über die Begriffe Inland und Ausland zeige sich darin, daß die Gesetze als Inland zum Teil noch das Gebiet von 1937, zum Teil den Geltungsbereich des GG, zum Teil Bundesrepublik plus DDR plus Berlin ansähen. Man habe von einer Funktionalisierung des Inlandbegriffes gesprochen. Er sei ein rechtstechnischer Begriff, weil er in Anpassung an den Zweck und das Bedürfnis der jeweiligen Gesetze, z.B. der Zoll-, Steuer- oder Staatsangehörigkeitsgesetze, verschieden formuliert sei. Das Inkrafttreten des Warschauer Vertrages würde die gesamte deutsche Rechtsordnung binden, sollte er nicht in Kraft treten, bestehe rechtlich kein Hindernis für die Auffassung, die Oder-Neiße-Gebiete seien noch Inland.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwies darauf hin, daß die Unterzeichnung des Warschauer Vertrages, auch wenn er mangels Ratifizierung einen endgültigen polnischen Gebietserwerb nicht herbeiführen könnte, die Durchsetzung der Annexion mit einem weiteren faktischen Baustein untermauere.

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Prof. Dr. Fritz MÜNCHbemerkte zur Entwicklung der polnischen Position in den Ostgebieten, Polen selbst sehe in Wirklichkeit das Potsdamer Abkommen nicht als Titel an. Das gehe u. a. aus dem Abschluß der russisch-polnischen Grenzvereinbarung vom 16.8.1945 hervor, die den Hinweis auf die noch ausstehende Grenzregelung im Westen enthalte; ferner aus Entschädigungsverträgen mit der CSSR, England oder Dänemark, die zwischen verwalteten Gebieten und polnischem Hoheitsgebiet unterschieden. Bei einem Besuch in Warschau im Institut für internationale Angelegenheiten sei ihm die Frage gestellt worden, ob ereine Übergabe der Oder-Neiße-Gebiete an die DDR durch die UdSSR für möglich halte. Einem Bericht zufolge habe DDR-Außenminister von Dertinger durch Wohlverhalten eine Unterstellung der Oder-Neiße-Gebiete unter Aufhebung des Potsdamer Abkommens von der Sowjetunion erreichen wollen. In einem neuen Grenzvertrag 1958 sei die Formel aus dem Grenzvertrag von 1945 nicht übernommen, was auf einen Wandel in der polnischen und russischen Auffassung vom Status der Ostgebiete schließen lasse. Mit Sicherheit sei eine Annexion durch Polen erfolgt, wobei keine Einigkeit über den maßgeblichen Zeitpunkt vorliege, weil eine ausdrückliche Proklamation im Sinn einer völkerrechtlichen Erklärung nicht abgegeben worden sei. An Fakten komme als Annexionshandlung z.B. in Frage die Unterstellung der Oder-Neiße-Gebiete unter das Ministerium für die wiedergewonnenen Gebiete. Nach seiner Meinung hätten die von Professor Rumpf aufgezählten Schritte auf dem Weg zu einer Annexion keine rechtliche, nur politische Bedeutung. Der Gebietsübergang sei vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einem Zeitpunkt oder der Vornahme eines bestimmten Aktes abhängig. Völkerrechtlich stehe fest, daß der Eroberer oder Okkupant über das besetzte Gebiet nicht verfügen kann. Interessante Feststellungen hierzu ergäben sich aus der ausländischen Kriegsliteratur während des Zweiten Weltkrieges. Als unzulässig angesehen würden die später auch formell aufgehobenen Einverleibungen durch das Deutsche Reich, z.B. in Polen oder der Steiermark. Überlegungen seien aber auch dahin gegangen, die geplanten weitreichenden Maßnahmen der Alliierten nach einer Niederlage Deutschlands rechtlich abzusichern, so habe zu diesem Zweck Kelsen seine Untergangsthese aufgestellt. Später, im Dezember 1946, habe es ein Gutachten der Rechtsabteilung des amerikanischen Kriegsministeriums gegeben, wonach alle bisherigen Maßnahmen gegenüber dem besiegten Deutschland (z.B. Potsdamer Abkommen, Entnazifizierung) die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach der HLKO überschritten hätten. Zur Rechtfertigung sei dann die Theorie von der occupatio sui generis aufgestellt worden, die es ohne vertragliche Vereinbarung im Völkerrecht aber nicht gebe. Tatsächlich habe, was auch die ganze Terminologie beweise, nur ein Besatzungsregime bestanden. Die dabei vorgenommenen Kompetenzüberschreitungen seien heute teils erledigt, weil sie aufgehoben seien, teils, weil wir ihnen später zugestimmt hätten. Rudolf Laun habe die moralische Autorität besessen, von vornherein Kritik zu üben, während andere versucht hätten, die tatsächliche Lage mit einer Reihe von Doktrinen zu erklären.Über die Behandlung der DDR als In- bzw. Ausland in der Gesetzgebung verwies Professor Münch auf den Aufsatz von Gascard (in Bd. 66 der Veröffentlichung des Institutes für internationales Recht an der Universität Kiel).

Dr. Erich RÖPERbetrachtete es als Indiz gegen die Annahme einer frühzeitigen Annexion, daß auf einer Karte im Handbuch des sowjetischen Außenministeriums aus dem Jahr 1955, die den Territorialstatus nach dem sowjetisch-polnischen Vertrag vom August 1945 wiedergab, die deutschen Ostgebiete als solche und die dort gelegenen Orte zwar mit polnischen Lettern, aber ihrer deutschen Bezeichnung vermerkt gewesen seien.

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Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwarf das Problem auf, ob die Annexion ein zulässiger Erwerbstitel sei. Nach seinem Eindruck seien alle Diskussionsteilnehmer davon ausgegangen.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEwies darauf hin, daß den Diskussionsbeiträgen anscheinend unterschiedliche Vorstellungen vom Annexionsbegriff zugrunde lägen. Nach der einen, wohl auch von Dr. Röper und Prof. Dr. Münch vertretenen Auffassung würden als Voraussetzung der Annexion die einseitige Inbesitznahme des Gebiets und die Erklärung des Annexionswillens angesehen. Die weitere durch das Gewaltverbot bedingte Frage sei die, ob der Gebietserwerb rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die zweite, anscheinend von Prof. Dr. Rumpf angewandte Definitionsmöglichkeit sei die, die Annexion als fortgesetzte Handlung zu betrachten. Eine Beendigung der Annexion trete erst ein, wenn sich die neue Staatsgewalt so konsolidiert habe, daß eine Willensverletzung des ursprünglichen Gebietsherrn praktisch nicht mehr vorliege, so daß der zunächst rechtswidrige Zustand nunmehr als rechtsmäßiger angesehen werden könne.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHerklärte, eine Annexion sei von vornherein gültig, wenn es sich um herrenloses Gebiet handele. Eine Annexion werde gültig durch Anerkennung, Verzicht oder Ersitzung.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEwidersprach: Annexion und Ersitzung seien zweierlei Erwerbstitel. Die Annexion habe einen rechtswidrigen, die Ersitzung einen rechtlich ungeklärten Zustand als Ausgangspunkt. Gemeinsam sei ihnen, daß der neue Besitz nicht mehr bestritten sein dürfe, an erster Stelle nicht mehr durch den bisherigen Gebietsherrn.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHwar, ausgehend von der engeren Begriffsbestimmung der Annexion, der Auffassung, daß die Frage des konkludenten Verhaltens nur für die Ersitzung eine Rolle spiele dann, wenn es als Nichtwiderspruch zum Ablauf der Verjährung ausgelegt werden müsse. Er fügte hinzu, daß nach älterem Völkerrecht, sogar bis zum zweiten Weltkrieg, die Eroberung bei einer Debellation zu einem gültigen Gebietserwerb habe führen können, z.B. in Österreich 1938, in Abessinien 1936. Vom Ende des Zweiten Weltkrieges an seien stets vertragliche Regelungen getroffen worden.

III. Beziehungen Bundesrepublik / DDR mit Fragen der Anerkennung

ORR Dr. Ernst ZIVIER äußerte sich wie folgt:1. Die moderne Staatenpraxis zeige, daß mit Ausnahme regulärer diplomatischer

Beziehungen alle nur denkbaren Beziehungen zu einem Regime aufgenommen werden könnten, ohne daß damit eine Anerkennung als Staat oder Regierung impliziert zu sein brauche. Wenn Prof. Dr. Rumpf erkläre, daß die Möglichkeit, die Anerkennung durch eine Negativerklärung auszuschließen, durch die Rechtslogik eingeschränkt werden müsse, so könne dies nur eine Forderung "de lege ferenda" sein. Es sei einzuräumen, daß die positive Förderung einer Aufnahme der DDR in die Vereinten Nationen bei gleichzeitiger Nichtanerkennung ein Novum wäre; es gebe aber

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zahlreiche Beispiele dafür, daß UN-Mitglieder die Aufnahme eines nicht anerkannten Regimes in die UN hingenommen und dort auch mit ihm zusammengearbeitet hätten.

2. Das Verhalten der Bundesregierung gegenüber der DDR erscheine nur unlogisch, wenn man von dem Axiom ausgehe, daß die Beziehungen zwischen zwei Staaten oder Gebietskörperschaften nur staatsrechtlich oder völkerrechtlich sein könnten. Vor allem Dr. Steinberger habe auf der Tagung des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen in Hinterzarten aber nachgewiesen, daß dieses "tertium non datur" nicht uneingeschränkt gelte, daß es sich bei rein völkerrechtlichen und rein staatsrechtlichen Beziehungen geradezu um idealtypische Fälle handele. Das Commonwealth sei nur das bekannteste Beispiel für "Sonderbeziehungen". Es sei einzuräumen, daß es schwer sei, einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Sonderbeziehungen zwischen Bundesrepublik und DDR zu finden. In Betracht kämen die Rechte der vier Hauptsiegermächte und der Fortbestand einer einheitlichen Nation. Ein Konsensus über den Rechtscharakter und den Umfang der besonderen Beziehungen werde mit der DDR kaum zu erzielen sein. Im übrigen seien diese Fragen in den früheren Sitzungen bereits ausführlich erörtert worden.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZverwies auf einige auf dem Ersten Deutschlandseminar erzielte Resultate:1. Sonderbeziehungen bedeuteten nicht ein "blumiges Zwischenreich" zwischen staats-

und völkerrechtlichen Beziehungen, sondern eine Gemengelage zwischen teils innerstaatlichem und teils Völkerrecht (Commonwealth). Innerstaatliches Recht sei nur möglich, soweit eine Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberstaat erfolge, ansonsten seien völkerrechtliche Beziehungen vorhanden.

2. Die Frage sei, ob man sich staatsrechtlich zur Anwendung von Völkerrecht verpflichten könne. Es läge dann kein Völkerrecht im formellen, sondern nur im materiellen Sinn vor (Koordinationsrecht auf gleicher Stufe).

3. Ein rein theoretisches Problem sei, ob zwei Staaten ohne gemeinsame Ordnung etwas anderes als Völkerrecht vereinbaren könnten; sie müßten sich dann aber zunächst von dem Kreis der Staaten, die ihre Beziehungen völkerrechtlich regeln, isolieren.

Dr. Erich RÖPERwarnte davor, die 1950 in einem Gutachten zur Rechtsposition Chinas vertretene, später aber verworfene Auffassung wieder aufzugreifen, daß sich nicht anerkennende Staaten gleichzeitig Mitgliedstaaten der UN sein könnten.

ORR Dr. Ernst ZIVIERwies darauf hin, daß diese Meinung bis heute durchaus herrschend gewesen sei, daß von der bloßen gleichzeitigen Mitgliedschaft aber der Fall zu unterscheiden sei, daß ein Staat die Aufnahme eines von ihm nicht anerkannten Staates aktiv unterstütze.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwidersprach Dr. Röper ebenfalls. Weder in der Praxis noch in der Literatur würde noch die klassische, wohl auch von der UNO selbst als Ausgangspunkt betrachtete Auffassung Kelsens vertreten, daß Mitgliedstaaten sich des Rechts begeben, im Bereich der UN-Mitgliedschaft einen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, wenn dieser Staat das Verfahren nach Art. 4 UN-Charakter durchlaufen hat.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEfragte, ob Professor Rumpf eine Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik nicht erst für den Zeitpunkt der Aufnahme in die UNO annehme, sondern auf Grund der laufenden Verhandlungen und Vorgespräche schon jetzt für gegeben erachte.

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Prof. Dr. Helmut RUMPFhielt eine Anerkennung, wenn sie auch jetzt bestritten werde, spätestens dann für möglich, wenn ein Verkehrs- oder Grundvertrag mit der DDR dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt würde – und zwar schon auf Grund des Wortlauts von Art. 59 Abs. 1 GG, der von Verträgen mit Staaten spreche.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwies einschränkend auf die von verschiedenen Wissenschaftlern vertretene Meinung hin, daß bei diesen Verträgen Art. 59 GG nur analog Anwendung fände.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHführte in die Diskussion den noch weitergehenden, insbesondere von der DDR abgelehnten Standpunkt ein, daß Art. 59 GG für ein Transitabkommen nicht zur Anwendung käme, weil es keinen Vertrag mit einem auswärtigen Staat darstelle und weder die politischen Verhältnisse festlege noch auf das innerstaatliche Recht einwirke. Die Meinungen im Streit über die Anwendbarkeit des Art. 59 GG bei Verträgen zwischen der Bundesrepublik und der DDR bestimmten sich im übrigen weitgehend nach der politischen Einstellung zu diesen Verträgen, nämlich danach, ob man sie befürworte oder ablehne.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZbemerkte, daß Art. 59 II 1 GG auf jeden Fall für einen einseitigen Anerkennungsakt nicht zum Tragen käme. Er würde vom Bundespräsidenten vorgenommen, ohne der Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften zu bedürfen.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHunterschied demgegenüber zwischen der Anerkennung eines beliebigen Drittstaates, die allein durch den Bundespräsidenten oder die Exekutive erfolgten, und der Anerkennung der DDR, die durch ihre Auswirkungen auf einen Sezessions- oder Dismembrationsprozeß und damit die innerstaatliche Gesetzgebung der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften bedürfte.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZschloß aus dem Interesse der Oststaaten, diese Verträge durch die gesetzgebenden Körperschaften genehmigen zu lassen, auf ihre Absicht die gegenseitigen Beziehungen aus dem politischen in den rechtlich geregelten Bereich einzubringen, entsprechend den Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 / 1. Alternative GG.

Dr. Gerhard BENDERstellte die Frage, ob das allgemeine Völkerrecht unbedingt auch auf die Konkurrenten geteilter Staaten angewendet werden müsse oder ob sich nicht für diese, z.B. aus der konkreten deutschen Situation, ein neues Völkerrecht entwickeln ließe, das dann präjudizierend wirken könnte etwa für die Fälle Korea, China oder Vietnam.

Prof. Dr. Helmut RUMPFsah im Phänomen der Teilung von Staaten und Völkern keinen Anlaß, neue völkerrechtliche Begriffe zu entwickeln. Schon in der Nachkriegszeit sei behauptet worden, die herkömmlichen Begriffe wie Staat oder Souveränität ließen sich auf die deutsche Situation nicht anwenden und neue Regeln seien zu finden. In Wirklichkeit habe

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man nur die Konsequenzen, die sich aus der Anwendung der alten Begriffe auf die tatsächliche Lage ergaben, nicht wahrhaben wollen. Schon früher habe es die Teilung von Staaten gegeben, seien neue Staaten auf dem Boden alter entstanden und Reiche zerfallen, dismembratio etc. seien alte Begriffe. Aus der Situation der gegenwärtig geteilten Staaten zeichneten sich keine neue Regeln ab. Ganz im Gegenteil weise z.B. der Fall Chinas erhebliche Unterschiede zu dem Deutschlands schon in der Entstehungsgeschichte auf. In China hätten nicht fremde Mächte Besatzungszonen errichtet und zur Teilung eines Staates und der Entwicklung zweier neuer Staatswesen auf dessen Boden beigetragen, sondern sei in interner Revolution ein altes Regime auf ein Randgebiet des Staates zurückgedrängt worden und die Frage ist die, welche Regierung den als Einheit nie angezweifelten Staat repräsentiere.

Walter OSTENbezweifelte, daß Referat und Diskussion dem Thema "Die Normalisierung der internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" gerecht geworden seien. Dazu hätte es weniger juristisch und in internationalem Rahmen, z.B. des atomaren Patts, gesehen werden müssen.

Prof. Dr. Helmut RUMPFstellte fest, daß er die Anpassung an die Fakten als Kennzeichen der letzten Entwicklung und des neu verstandenen Normalisierungsprozesses herausgearbeitet habe. Mit seiner Forderung auf Berücksichtigung des atomaren Patts komme Herr Osten genau auf das zurück. Die Berücksichtigung des atomaren Patts gebiete einen Verzicht auf Revision der gegenwärtigen Situation wegen der Gefahr eines Atomkrieges, einen Verzicht also auch auf Änderung des gegenwärtigen Gebietsstandes.

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Leitsätze zu dem Referat

"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus österreichischer Sicht"von Prof. Dr. Theodor VEITER

1. Unter "österreichischer Sicht" ist die Meinung des Referenten zu verstehen, der Österreicher mit Wohnsitz in Österreich ist und seine Abstammung bis ins späte Mittelalter (Tirol, Steiermark) zurückführen kann. Er glaubt, die Meinung der österreichischen Öffentlichkeit zum Thema zu kennen. Jedenfalls hat er die österreichische Judikatur mit zitiert und durchgearbeitet. Was die österreichische Regierung anlangt, so hat er keinerlei Legitimation, deren Meinungen wiederzugeben. Er glaubt jedoch das Recht zu haben, auszusprechen, was jede österreichische Bundesregierung zum Thema beachten muß.

2. Unter "Deutschlandrecht" ist die Rechtslage "Deutschlands" nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, und zwar die völkerrechtliche Lage, zu verstehen, vor allem nach dem 2. August 1945 (Potsdamer Abkommen, in Österreich meist – und zwar richtiger – "Potsdamer Beschlüsse" genannt).

3. Unter "Deutschlandpolitik" ist die Politik sowohl der zum Abschluß eines Friedensvertrages mit oder über "Deutschland" zuständigen, am Kriege von 1939 bis 1945 beteiligten Mächte als auch der Bundesrepublik Deutschland wie der DDR im Hinblick auf einen solchen Friedensvertrag wie auch die sog. Wiedervereinigung ebenso zu verstehen, wie in Bezug auf das Verhältnis Deutschlands zu seinen östlichen Nachbarn.

4. Das Deutsche Reich hat bis heute als Völkerrechtssubjekt zu bestehen nicht aufgehört. Für den österreichischen Rechtsbereich könnte man versucht sein, den Fortbestand des Deutschen Reiches mit dem Abschluß des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages von 1958 als beendet anzusehen, da ab diesem Zeitpunkt die österreichischen Gerichte Klagen gegen das ehemalige Deutsche Reich nicht mehr zuließen. Doch handelt es sich hierbei um Sonderfragen vermögensrechtlicher Natur. Nach wie vor bleibt z.B. der nach dem sog. Anschluß ins deutsche Beamtenverhältnis übernommene ehemalige österreichische öffentlich-rechtliche Bedienstete ("pragmatisierte Beamte") mit seinen Ansprüchen an das Deutsche Reich verwiesen.

5. Die Bundesrepublik ist für Österreich nicht völkerrechtlicher Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, soweit nicht besondere staatsvertragliche Abreden etwas anderes besagen.

6. Jegliche Deutschlandpolitik ist für die Österreicher durch den sog. Anschluß und vor allem die Begebenheiten während der deutschen Okkupation von 1938 bis 1945 belastet, auch wenn die deutschsprachigen Österreicher ethnisch und im wesentlichen auch kulturell dem deutschen Volk angehören und sich im allgemeinen, zumindest in den westlichen und südlichen Bundesländern, so empfinden.

7. Österreich selbst ist auf keinen Fall ein Nachfolgestaat des Deutschen Reiches und wird das auch nach einem deutschen Friedensvertrag nicht sein können. Das ergibt sich aus den Potsdamer Beschlüssen – falls man diese als ein völkerrechtliches Vertragswerk mit Wirkung auch für Österreich ansieht – und aus dem Österreichischen Staatsvertrag von 1955.

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8. Österreich hat bisher die Bundesrepublik und nicht die DDR völkerrechtlich anerkannt. Während es mit der Anerkennung der Volksrepublik China – zur Demokratischen Republik China hat es nie diplomatische Beziehungen unterhalten – bedeutend länger zugewartet hat als viele andere, selbst neutrale Staaten, wird es aller Voraussicht nach die DDR alsbald anerkennen, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine solche formelle, also völkerrechtliche Anerkennung ausgesprochen hat. Nach einer auch in Österreich weit verbreiteten Meinung bedeuten die sog. Ostverträge des Jahres 1970, sobald sie ratifiziert sein werden, auch die Anerkennung der DDR (und nicht nur die Anerkennung der "Existenz" derselben, was auch gar kein Terminus des Völkerrechts wäre) und demzufolge die Garantierung aller heutigen Grenzen sowie Demarkationslinien in Europa, vor allem mit jener der Oder-Neiße-Linie auch die Anerkennung der Abtretung der deutschen Ostgebiete und der Vertreibung der dort oder sonst in Ostmitteleuropa in ihrer Heimat gewesenen deutschen Staats- und Volksangehörigen. Dennoch können die Ostverträge allein für Österreich noch nicht die Verpflichtung einer solchen formellen Anerkennung mit sich bringen.

9. Die DDR ist für Österreich somit nicht als Völkerrechtssubjekt existent, das formell anzuerkennen wäre. Zu bestreiten, daß die DDR ein Staat ist, wäre aber wohl undenkbar.

10.Der österreichische Ministerrat hat am 18. August 1970 aus gegebenem Anlaß erklärt, daß festgestellt werde, daß bis dahin keine Änderung der europäischen Situation eingetreten sei, die ein Abgehen von der bisherigen Haltung – gemeint ist die Nichtanerkennung der DDR – rechtfertigen würde. Dies dürfte auch 1972 noch ebenso gelten.Wenn aber die vorerwähnte Anerkennung der DDR durch die Bundesregierung oder die Aufnahme der DDR in die Vereinten Nationen erfolgen sollte, wird Österreich voraussichtlich unverzüglich die DDR formell anerkennen. Das würde die Anerkennung der endgültigen Zuweisung der deutschen Ostgebiete zur Volksrepublik Polen bzw. zur Sowjetunion mit sich bringen.

11.Der österreichische Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat in den letzten anderthalb Jahren keine Gelegenheit verabsäumt, auf die besondere Aufgabe Österreichs im Dienste der Friedenssicherung hinzuweisen, wie dies sein Vorgänger, der heutige UNO-Generalsekretär, ebenso getan hatte. Wenn die sog. neue deutsche Ostpolitik der Friedenssicherung dient, wird dies zweifellos von jeder österreichischen Bundesregierung gutgeheißen werden. Soweit keine Notwendigkeit dazu besteht, dürfte aber keine österreichische Regierung die Absicht haben, zur Deutschlandpolitik überhaupt Stellung zu nehmen.Die österreichische öffentliche Meinung ist daran allerdings leidenschaftlich interessiert. Sie verhält sich gegenüber den Ostverträgen überwiegend mehr als zurückhaltend, wobei die Gedankengänge von Herrman Weinkauff, Friedrich Klein und Boris Meissner, auch wenn die Namen nur dem Fachmann bekannt sind, offenbar für viele überzeugend sind.

12.Österreich ist durch die immerwährende Neutralität verpflichtet, alles zu vermeiden, was die völlige Unabhängigkeit, also auch jene von "Deutschland", gefährden könnte, und alles zu tun, um militärisch diese Neutralität und Unabhängigkeit zu verteidigen. Österreich kann daher nicht verpflichtet werden, der neuen deutschen Ostpolitik sich in irgendeiner Weise anzuschließen oder sie auch nur gutzuheißen oder auch abzulehnen. Jede Deutschlandpolitik muß von Österreich aus unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sie der Festigung seiner Unabhängigkeit, übrigens auch der wirtschaftlichen, und der Sicherung der Neutralität dient oder nicht. Dabei hat die Friedenssicherung an erster Stelle zu stehen.

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Plenumsdiskussion

zu dem Referat von Prof. Dr. Theodor VEITER

Dr. Gustav Adolph von HALEMstellte die Frage nach den Konsequenzen, die Österreich aus einer Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik ziehen würde, ob und – wenn ja – mit welcher theoretischen Begründung es am Fortbestand des Gesamtstaates festhielte. Er fragte ferner, ob Österreich durch den Moskauer Vertrag, wenn er nach österreichischer Auffassung eine Anerkennung der DDR impliziere, nicht auf Grund seines Neutralitätsstatus' zu Konsequenzen gezwungen sei.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHbegrüßte die von Prof. Dr. Veiter verwendete Bezeichnung "Potsdamer Beschlüsse", weil es sich nach seiner Meinung um ein gentleman's agreement handele. Bemerkenswert finde er, daß im Gegensatz zum deutschen Prozeßrecht in Österreich für die Ansprüche öffentlich-rechtlicher Bediensteter Verfahren gegen das Deutsche Reich und damit einen ausländischen Staat zulässig seien. Dazu erklärte Professor Münch, daß der Staatskonkurs der Bundesrepublik, obwohl sie nicht voll für die Reichsschulden eingetreten sei, das Vertreten der Identitätstheorie ermöglicht habe. Er fragte, ob Osterreich nach seiner Praxis und Auffassung vom Effektivitätsprinzip nach dem Abschluß des Moskauer Vertrages die DDR nicht als Staat behandeln müsse oder ob die österreichische Praxis eine formale Anerkennung verlange.

Prof. Dr. Theodor VEITERnannte als mögliche Folge einer Anerkennung neben der Aufnahme diplomatischer Beziehungen den Abschluß eines Vermögensvertrages zwischen der DDR und Österreich, der DDR-Bürgern (im Rahmen ihrer Gesetze) Erstattungsansprüche für in Österreich verbliebene Vermögen gegenüber Österreich einräumen würde. Im Gegensatz zu den durch den deutsch-österreichischen Vermögensvertrag berechtigten Bewohnern Westdeutschlands hätten bisher DDR-Bürger (vom Ablauf der Fristen ganz abgesehen) ihr infolge des Staatsvertrages verfallenes Vermögen auch innerhalb einer 10.000-Dollar-Grenze nicht zurückerhalten können. Innerhalb dieser Grenze durfte das nach Art. 20 des Staatsvertrages über die Besatzungsmächte an Österreich übergangene Vermögen an Deutsche (nur natürliche Personen) zurückgegeben werden. Er vermute, daß bei einer Anerkennung durch die Bundesrepublik der österreichische Staat von einem Untergang des Gesamtstaates ausgehen würde. Er selbst sei der Auffassung, daß die Friedensvertragsvorbehalte (PA, DV) zum Festhalten am Fortbestand auch dann berechtigen könnten, wenngleich sich dabei das nudum-ius-Problem stelle. Professor Veiter bezeichnete die Unterscheidung zwischen der formalen völkerrechtlichen Anerkennung und der Anerkennung der Existenz als Staat zwar als ein Spiel mit Worten. Da die Ostverträge aber eine ausdrückliche Anerkennung verweigerten, könne Österreich das zur Kenntnis nehmen und brauche es vor einer formellen Anerkennung durch die Bundesrepublik seinerseits, wie auch bisher, diese nicht anerkennen. So sei bisher auch die DDR-Staatsbürgerschaft ignoriert und seien zum Beispiel in Österreich befindliche DDR-Flüchtlinge als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. In Österreich gebe es keinerlei parteipolitische Gegensätze in der rein formalen Einstellung zur Frage der Anerkennung der DDR. Sie entspreche dem von der Kelsenschen Schule getragenen formalen Rechtsdenken und liefere außerdem die rechtliche Begründung dafür, sich entsprechend dem Wunsch verhalten zu können, einen ungern gesehenen Staat nicht

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anerkennen zu müssen. Die Staatsqualität der DDR könne nach seiner Meinung nicht bezweifelt werden.

RR Erich KRISTOFstellte fest, daß in Staatsangehörigkeitsfragen für Österreich und die Bundesrepublik bei der Behandlung der DDR-Bürger dieselben Probleme aufträten. Wenn auch z.B. bei Flüchtlingen die Eigenschaft als Deutsche in den Vordergrund gerückt werde, so zeige sich gerade in vermögensrechtlichen Fragen eine unterschiedliche Behandlung der Bundes- und der DDR-Bürger und damit im eingeschränkten Sinn eine tatsächliche Anerkennung der DDR-Staatsbürgerschaft.Er hob hervor, daß die Anerkennung der Staatlichkeit der DDR etwas anderes bedeute als die volle völkerrechtliche Anerkennung. Sie sei von der Bundesrepublik vorgenommen worden, um die DDR von einem De-facto-Regime zu unterscheiden, und führe dadurch auch ohne volle völkerrechtliche Anerkennung zu weit größeren Möglichkeiten des gegenseitigen Verkehrs (z.B. Transitabkommen, Verkehrsvertrag).Als drittes bemerkte er, daß für den Fall einer formellen DDR-Anerkennung die Rechtsposition des Gesamtstaates als nudum ius zu bezeichnen eine Unterschätzung der durch die Ostverträge nicht berührten, zuletzt im Berlin-Abkommen wieder bestätigten alliierten Rechte aus den Verträgen bei Kriegsende bedeute.

Ref. Volker HAUSMANNfragte, ob Prof. Dr. Veiter wie Dr. Caty, der den Fortbestand Deutschlands mit den alliierten Rechten begründe und von einer Gleichwertigkeit von Bundesrepublik und DDR ausgehe, auf dem Boden der Teilordnungslehre stehe. Dafür spreche aus den Ausführungen Professor Veiters die gewisse unterschiedliche Behandlung der DDR-Bürger und die Akzeptierung der DDR-Staatsqualität, dagegen spreche aber die Auffassung von einer Alleinvertretungsbefugnis der Bundesrepublik. Ref. Hausmann bemerkte, dass sich eine Anerkennung durch die Bundesrepublik auf dem Boden der Teilordnungslehre immer nur auf die Staatsqualität beziehen könne, und eine andere Frage sei, ob die Anerkennung dritter Staaten darüber hinausgehen könne.

Prof. Dr. Theodor VEITERerklärte, er halte die Dachtheorie für eine geistreiche Vorstellung, er befürworte sie aber nicht, weil er die Bundesrepublik und die DDR nicht als die beiden gleichwertigen Teile des einen Gebäudes ansehen könne. Ein extremer Nationalismus könne zu sehr undeutschen Ergebnissen führen.Zur Frage der Anerkennung der Staatlichkeit der DDR erwähnte Professor Veiter, daß er im Fall eines DDR-Flüchtlings, der in Liechtenstein um Asyl nachgesucht hatte, vom Bundesinnenministerium eine Auskunft zur Rechtslage erbeten und die Antwort erhalten habe, der Flüchtling sei deutscher Staatsangehöriger, anerkannt werde nur die "Existenz" der DDR. Eine solche Anerkennung sei aber völkerrechtlich ebenso unerheblich wie die inhaltlich schon schwerwiegendere Aussage über die "Anerkennung der Staatlichkeit". Wenn die DDR auch Staatsqualität besitze, so sei dies kein Grund für eine Anerkennung – wie in vielen Fällen, in denen Staaten nicht anerkannt worden seien.

Walter OSTENbat um eine Erklärung dafür, daß Österreich schon vor zehn Jahren DDR-Pässe für Reisen nach Österreich anerkannt habe.

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Dr. Gustav Adolph von HALEMwies darauf hin, daß der Paß nur einen Identitäts-, nicht einen Staats-angehörigkeitsnachweis bedeute.

Dr. Henning FRANKbestätigte den Grundsatz, daß die Anerkennung von Pässen keine Anerkennung einer Staatsangehörigkeit oder Staatsqualität beinhalte, mit dem Hinweis darauf, daß die Bundesrepublik schon vor der neuen Ostpolitik DDR-Pässe als Dokumente anerkannt habe.

Prof. Dr. Theodor VEITERstellte fest, daß Österreich jeden Paß, mit dem jemand als Tourist einreise, anerkenne, gleich ob er von einem anerkannten oder nicht anerkannten Staat ausgestellt sei. Er fügte hinzu, Reisepässe für österreichische Reisende in die DDR würden von der sowjetischen Botschaft in Wien ausgestellt. Jeder Österreicher könne aber auch mit einem an der Grenze erhältlichen Sichtvermerk in die DDR einreisen. Einen Besucheraustausch gebe es auch auf Grund des österreichischen Handelsabkommens mit der DDR, geschlossen zwischen der Bundeshandelskammer und der Außenhandelsorganisation der DDR in Wien. Wie für die stillschweigend geduldeten Verhältnisse bei Einzelreisen herrsche auch bei diesen halbstaatlichen Verbindungen ein "System friedfertiger Schlampigkeit".

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEhielt den formalen Standpunkt Professor Veiters in der Anerkennungsfrage für rechtlich konsequent. Es bestehe keine Rechtspflicht zur Anerkennung; so hätten die USA die UdSSR erst in den 30-er Jahren anerkannt. Ein Staat sei frei, über die Gestaltung seiner Beziehungen zu anderen Staaten zu entscheiden. Im Rahmen dieser Freiheit habe jeder Staat die Möglichkeit, sehr verschiedene Grade von Anerkennung auszusprechen bis zum letzten Stadium der vollen völkerrechtlichen Anerkennung. Das ergebe sich schon aus der Bedeutung der Anerkennung der deklaratorischen Feststellung, daß ein Staat vorliege, und der konstitutiven Aussage über die Aufnahme voller völkerrechtlicher Beziehungen. Zwischen der Aussage, daß da ein Staat sei, und der Aussage, daß man Beziehungen in vollem Umfang aufnehmen wolle, liege ein breiter Spielraum für den gegenseitigen Verkehr, für den Abschluß technischer Verträge oder von Verkehrsabkommen beispielsweise. Für die Annahme einer stillschweigenden Anerkennung reichten diese Beziehungen bis auf bestimmte Beziehungen auf höchster politischer Ebene nicht aus, erst recht nicht, wenn zusätzlich ein Vorbehalt erklärt werde. So beinhalteten weder die Ostverträge noch etwa Kontakte und Vorverhandlungen über einen etwaigen gemeinsamen UNO-Beitritt eine Anerkennung der DDR.

Prof. Dr. Theodor VEITERnannte dazu das Beispiel Taiwan, mit dem Österreich ständig wachsende wirtschaftliche Beziehungen habe, das aber nie anerkannt worden sei, obgleich China, repräsentiert durch die nationalchinesische Regierung, Gründungsmitglied der UN gewesen sei. Auch in anderen politisch ungeklärten Situationen (Vietnam) verhalte sich Österreich zunächst abwartend und halte es an der formellen Form der Anerkennung fest.

Ass. Arnulf CLAUDERrichtete unter Hinweis auf die bis heute unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsqualität der DDR an das Plenum die Frage nach den Kriterien, die eine Qualifizierung der DDR als sowjetisch besetzte Zone in Deutschland oder als selbständiger Staat zuließen. Er selbst bezweifele, ob es verbindliche Kriterien gibt. Er

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werde im Vierten Deutschlandseminar vortragen, daß jeder Staat immer nur das Ergebnis einer politischen Willensbildung sei.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEbezeichnete als Grund für die Unterscheidung zwischen besetztem und nicht besetztem Gebiet, daß im zweiten Fall innerstaatliches Recht, im ersten Fall das auf Völkerrecht beruhende Besatzungsrecht des besetzenden Staates gelte. Die besonderen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Lage der DDR ergäben sich daraus, daß der besetzende Staat das besetzte Gebiet in den Bereich seiner Ideologie einzubeziehen versuchte. Spätestens im Jahr 1955 habe die UdSSR den Krieg mit Deutschland und die kriegerische Besetzung in dem von ihr besetzten Gebiet beendet. Die im Vertrag mit der DDR vorbehaltenen Rechte stellten eine Souveränitätsbeschränkung des auf dem Gebiet der ehemaligen Besatzungszone entstandenen Staates dar. Die Effektivität der Staatsgewalt der DDR und damit deren Staatsqualität könnten heute wohl nicht mehr in Frage gestellt werden. Die parteipolitische Abhängigkeit der DDR von der UdSSR bilde dafür keinen hinreichenden Grund. Die Stationierung sowjetischen Militärs in der DDR beruhe auf dem Warschauer Pakt, so wie die westlichen Militärs in der Bundesrepublik auf dem NATO- und Stationierungsabkommen.

Prof. Dr. Theodor VEITERhielt das Jahr 1955 und die Erklärung über das Zurückziehen der Okkupationsgewalt ebenfalls für den entscheidenden rechtlichen Einschnitt. Eine politische Frage sei, ob diese Behauptung auch der Wahrheit entspreche, Argumente ließen sich in jeder Richtung vorbringen. In der heutigen Bezeichnung als DDR zeige sich die Annahme, daß keine Okkupation mehr vorliege, wenn die Art der Bezeichnung auch ohne Einfluß auf den rechtlichen Status eines Gebiets sei. Bemerkenswert sei, daß die MRK des Europarats in einem Begriffsvokabular 1971 noch von der sowjetischen Besatzungszone gesprochen habe. Sonderbarerweise habe die Bundesrepublik davon nie Gebrauch gemacht.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEentnahm diesen wie auch anderen Bemerkungen Prof. Dr. Veiters dessen Meinung, daß wir Westdeutschen in unserer Ostpolitik progressiver seien, als wir es sein müßten. Er habe trotz seines grundsätzlich zurückhaltenden, sachlichen und formalen Standpunkts z.B. in Anerkennungsfragen in anderem Zusammenhang den Inhalt der Ostverträge als beunruhigend bezeichnet, so daß sich die Frage nach seiner weiteren Interpretation der Ostverträge und dem Grund dieser Beunruhigung stelle.

Prof. Dr. Theodor VEITERbezeichnete diese Beunruhigung als seinen persönlichen Eindruck, nicht den der österreichischen Regierung. Durch seine Tätigkeit mit Flüchtlings- und Vertreibungsfragen u. a. in einer Organisation, die bei den UN und dem Europarat beratenden Status habe, besitze er einen guten Einblick in die Problematik. Seine Beunruhigung gehe erstens dahin, daß die Ostverträge nichts über eine Sicherung der Menschenrechte durch die Partnerstaaten enthielten. Die Bundesrepublik hätte in Übereinstimmung mit der Präambel des GG versuchen müssen, für die in der DDR schon auf Grund der ideologischen Zielsetzung nicht garantierte Verwirklichung der menschlichen Grundrechte im Moskauer Vertrag eine vertragliche Zusicherung zu erhalten. Besorgniserregend finde er auch die Gewährleistung der Grenzen dritter Staaten – wenn schon die Bundesrepublik die DDR nicht umfasse, warum befasse sie sich dann mit den Grenzen der DDR und deren östlicher Nachbarn ?

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RR Erich KRISTOFbemerkte dazu, daß die UdSSR dadurch, daß sie die Grenzen dritter Staaten in den Vertrag mit eingebracht haben wollte, uns zu einer Leitmacht (Mittelmacht) in Europa aufgewertet habe, einer Rolle, die wir selbst nicht haben wollten.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEfragte Prof. Dr. Veiter nach seiner Meinung über die sowjetischen in den Vertrag eingebrachten Interessen, die es für uns unter Umständen gefährlich machten, diesen Vertrag abzuschließen.

Prof. Dr. Theodor VEITERsah diese Interessen in der weltrevolutionären, expansiven Zielsetzung des Marxismus-Leninismus begründet, die die sowjetische Völkerrechtslehre insbesondere mit der Lehre der friedlichen Koexistenz konsequent zu verwirklichen versuche.

Herr Walter OSTENfragte nach den Erfahrungen, die Österreich unter diesem Aspekt mit seiner älteren Ostpolitik im Verhältnis zur UdSSR und innenpolitisch gemacht habe. Nach seiner Kenntnis habe der österreichische Staatsvertrag keine negativen Auswirkungen gehabt. Welche Befürchtungen gegenüber den Ostverträgen habe Österreich im Hinblick auf innerstaatliche Auswirkungen?

Prof. Dr. Theodor VEITERbetonte, Österreich habe vom ersten Tag an eine nach innen absolut antikommunistische Politik betrieben. Eine stille Resistenz habe geherrscht. Die Zahl der Kommunisten sei gering. Jeder kommunistische Eingriff sei abgewehrt worden. Eine der auch in der Presse schon geäußerten Befürchtungen gegenüber dem Moskauer Vertrag sei, daß die Flankendeckung wegfalle, sollte die Bundesrepublik einmal nicht mehr in der NATO sein. Eine eigentliche Ostpolitik gebe es für einen neutralen Staat nicht, jedoch zahlreiche private und kulturelle Kontakte mit dem Osten.

Dr. Erich RÖPERstellte die Frage nach der Staatsangehörigkeitssituation der geflohenen Sudetendeutschen in Österreich.

Prof. Dr. Theodor VEITERantwortete, Österreicher sei nach dem Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz automatisch nur geworden, wer am 13. Januar 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit hatte. Die 250 000 Sudetendeutschen in Österreich hätten damals die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen und seien durch Sammeleinbürgerung Deutsche geworden, was Österreich aber nicht habe anerkennen dürfen. Dadurch seien sie in den Kreis der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gefallen, später aber überwiegend auf Antrag eingebürgert worden. In Österreich bestehe nach zehnjährigem zulässigen Aufenthalt ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Prof. Dr. Helmut RUMPFmachte einige Anmerkungen zum Verhältnis Österreich – Bundesrepublik und über die Einstellung Österreichs zu den Ereignissen von 1938-1945. Er habe von Anfang an die Konsequenz und Zähigkeit bewundert, mit der die österreichische Bundesregierung von Kriegsende an die nationalen österreichischen Interessen verfolgt und eine

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Haftungsgemeinschaft für die Konkursmasse des Dritten Reiches durch Bundeskanzler Raab z.B. abgelehnt habe. Dem sei die Okkupationstheorie entgegengekommen, mit der die offizielle österreichische Doktrin zwar eine Geschichtsklitterung, jedoch erfolgreich im Hinblick auf den Zweck, betrieben habe. Österreich brauchte nur als vergewaltigtes Land hingestellt werden ohne Rücksicht auf damalige Wiederangliederungswünsche; Erstattungsansprüche gegenüber dem Deutschen Reich seien sogar erwogen worden. Durch die Identitätstheorie hätten wir keine Wiedervereinigung, aber Schuldanerkenntnis erreicht. Nach Ansicht gewisser österreichischer Kreise sollten wir für alle R e i c h s s c h u l d e n , a u c h d i e W i e d e r g u t m a c h u n g s a n s p r ü c h e u n d Lastenausgleichsansprüche österreichischer Staatsbürger, einstehen. Die deutsche Bundesregierung habe die Okkupationstheorie zugunsten einer Rechtsnachfolgetheorie abgelehnt. Sie habe aber eine moralische Mitverantwortung eingeräumt und sich – auch auf Grund der besseren wirtschaftlichen Lage und zur Förderung des gutnachbarlichen Verhältnisses – im Finanz- und Ausgleichsvertrag zu finanziellen Beiträgen zum österreichischen Lastenausgleich (bisher 75 Millionen DM) und zur österreichischen Wiedergutmachung (bisher 100 Millionen DM) verpflichtet; ein gewisser begrenzter Kreis von Österreichern sei berechtigt worden, nach deutschem LAG Ansprüche zu stellen.

Prof. Dr. Theodor VEITERfügte hinzu, daß von Österreich auch die israelischen Wiedergutmachungsansprüche abgelehnt worden seien und für die rassisch Verfolgten wenig getan worden sei.

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Leitsätze zu dem Referat

"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik in französischer Sicht"von Dr. Gilbert CATY

Protokollnotiz:Begriffe, die auf Grund der Übersetzung des französischen Textes ins Deutsche mißverständlich sein könnten, werden in deutscher und französischer Sprache wiedergegeben.

I. Das deutsche Problem in der französischen Völkerrechtslehre

Zwanzig Jahre lang hat die französische Völkerrechtslehre das deutsche Problem überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Seit der Arbeit von Professor Virally („Die internationale Verwaltung Deutschlands vom 8.5.1945 bis zum 24.4.1947“), die im Jahre 1948 herauskam, ist über Deutschland keine Arbeit mehr erschienen, der Fall Deutschland ist noch nicht einmal in einem Hand- oder Lehrbuch des Völkerrechts erwähnt worden. Nur zwei oder drei Artikel haben bei Abschluß der Pariser Abkommen im Jahre 1954 die deutsche Frage aufgegriffen, namentlich Prof. Virally (Annuaire francais du Droit international, 1855). Im Jahre 1969 erschien in meiner Schrift "Le statut juridique des Etats divisés" die erste Darstellung des deutschen Problems und der deutschen Doktrin. Von diesem Zeitpunkt an erwähnen die Handbücher des Völkerrechts die geteilten Staaten. Diese Darstellungen sind jedoch sehr kurz gefaßt und unterscheiden Deutschland nicht von den anderen Ländern. Nur Professor Bastid macht auf mehrere Sonderprobleme Deutschlands aufmerksam, ohne jedoch Lösungen anzugeben:

1. Welcher Staat ist Nachfolgestaat des Dritten Reiches, und in welchem Umfang kann diese Nachfolge durch die DDR oder die Bundesrepublik wahrgenommen werden?

2. In welchem Umfang könnten die von der Bundesrepublik oder DDR eingegangenen Verpflichtungen für das wiedervereinigte Deutschland verbindlich sein?

3. Wie ist eine Wiedervereinigung möglich (allgemeine Wahlen, schrittweise Abmachungen)?

4. Wie gestalten sich die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR noch vor einer Wiedervereinigung, wie ist die Rechtsnatur der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, in welchem Maß werden von dem einen Staat Rechtsakte des anderen berücksichtigt?

Alles in allem hat die französische Völkerrechtslehre meine Theorie von den geteilten Staaten unverändert übernommen und festgestellt:- daß sie nicht China betrifft,- daß sie sich auf eine veränderliche Situation bezieht, da der geteilte Staat seiner Natur

nach eine Übergangserscheinung darstellt zwischen dem Aufgehen der sie bildenden Teilordnungen in einer völkerrechtlichen Einheit einerseits und der Dismembration des ursprünglichen Staates andererseits,

- daß sie die DDR zu einem Staat macht.

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II. Der Rechtsstatus der geteilten Staaten

1. Das Kriterium des geteilten Staates

Ein Staat ist geteilt, wenn innerhalb seines staatlichen durch ein- und denselben völkerrechtlichen Akt gleichzeitig voneinander verschiedene Gebietsordnungen (ordres territoriaux) errichtet werden. Durch diesen Völkerrechtsakt wird zwischen diesen Gebietsordnungen eine Teilungslinie festgelegt. Diese Teilungslinie kann nicht als eine Grenze nach klassischem Völkerrecht aufgefaßt werden. Sie wird in Erwartung einer Wiedervereinigung als provisorisch angesehen (Abkommen von Panmunjon für Korea, von Genf für Vietnam, von Berlin für Deutschland). Daraus ergibt sich, daß die Situation des geteilten Staates völlig verschieden ist von der Situation, in der ein Staat sich nach einem Bürgerkrieg befindet.

2. Der Status des geteilten Staates

Ich habe in meiner Arbeit die "Dachtheorie" unverändert übernommen: ein überwölbender Staat (etat global) bleibt aufrechterhalten über zwei Teilordnungen (ordres partiels), von denen jede die Eigenschaften eines Staates hat. Diese These steht im Gegensatz zu:- der Theorie von Professor Virally, nach welcher das Deutsche Reich im Jahre 1944

aufgehört habe zu existieren,- der Praxis der französischen Regierung, die mit de Gaulle die Identitätstheorie

unterstützte und dabei so konsequent war, daß sie z.B. die Genehmigung einer Städtepartnerschaft zwischen einer französischen Stadt und einer Stadt der DDR verweigerte.

Die Auffassung, die DDR sei ein Staat genau wie die Bundesrepublik, entsprach spätestens Ende der 6o-er Jahre der allgemeinen Meinung, vgl. die Kritik von Alfred Grosser, L'Allemagne de notre Temps, Paris 1970, an den Formeln und Praktiken, mit denen die Nichtanerkennungspolitik begleitet wurde.Sie beruht auf dem von der französischen Völkerrechtslehre befürworteten Effektivitätsprinzip, das Begriffe wie Legitimität (légitimité) und Unabhängigkeit (indépendance) als Rechtsbegriffe ablehnt. Daraus ergibt sich, daß den Teilstaaten die ausschließliche Hoheitsgewalt über die auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Vermögen zusteht.Die Grundlage für das Fortbestehen des Gesamtstaates (etat global) ist nicht die Nation, sie ist ein soziologischer Begriff. Genauso wenig beruht er auf dem Volkstum (nationalité, Virally), vielmehr auf Völkerrecht, nämlich den von den alliierten Mächten vorbehaltenen Rechten (so wie von Blumenwitz vertreten) oder für Korea und Vietnam auf einem Waffenstillstandsabkommen. Das Fortbestehen des Gesamtstaates verbietet es den Teilstaaten, den Gesamtstaat verpflichtende Abkommen abzuschließen, z.B. eine Gebietsabtretung vorzunehmen.

3. Die Beziehungen der Teilstaaten

In ih ren Bez iehungen zue inander wi rd bezüg l ich der Te i ls taaten von "Regionalregierungen" ("gouvernements regionaux"), in ihren Beziehungen zu Drittstaaten von "internationalen Regierungen" ("gouvernements internationaux") gesprochen, eine Bezeichnung, die überraschen kann, die aber den Zweck hat, jede Ähnlichkeit mit einer im Bürgerkriegszustand befindlichen Regierung auszuschließen:

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a) zwei Regionalregierungen: völkerrechtliche Beziehungen sind in einem staatlichen Rahmen denkbar. Ich habe die von Prof. Beitzke dargelegte Doktrin des internationalen Rechts übernommen; Schwierigkeiten bestanden, ein Element ausfindig zu machen, welches in der deutschen Praxis das interlokale Recht vom Völkerrecht unterscheidet.

b) zwei internationale Regierungen: die Teilstaaten eines geteilten Staates sind gleichberechtigt; somit haben sie ein gleiches Recht, internationalen Organisationen beizutreten und ein gleiches Recht auf diplomatische Vertretung; die Durchführung der Hallstein-Doktrin könnte hiernach ein Rechtsmißbrauch sein (A. Kiss, Bierzanec).

III. Ist Deutschland noch ein geteilter Staat?

Meyrowitz, Les deux Etats allemands, Ann. Francais du Droit internationale, 1970, billigt die "allgemeine Theorie von den geteilten Staaten", kommt aber zur Auffassung, daß sie auf Deutschland nicht mehr anwendbar sei, da der geteilte Staat ein Provisorium sei. Dessen Fortbestehen widerspricht auf die Dauer dem Wesen des geteilten Staates und führt zu einer Dismembration. Die geschichtliche und juristische Analyse zeigt, daß mit der Debellation von 1945 der Prozeß beginnt, der zur jetzigen Situation des deutschen Staates geführt hat. Rückblickend ist daher der Zeitpunkt der Dismembration des deutschen Staates auf 1945 festzulegen. Aber die deutsche Nation hat fortgelebt und besitzt deshalb ein Recht auf Wiedervereinigung. Aus dieser Sachlage folgt:– Es liegt ein Fall der Staatensukzession vor.– Die Beziehungen zwischen den beiden Staaten unterstehen dem Völkerrecht.

IV. Wie ist die Auffassung der französischen Regierung ?

Meines Wissens hat die französische Regierung zur Ostpolitik der Bundesregierung offiziell keine Stellung bezogen. Sie hat lediglich darauf verwiesen, daß die Rechte der Vier Mächte durch den Moskauer Vertrag nicht berührt werden.

Anmerkung:Dieser Text ist von dem inzwischen verstorbenen französischen Publizisten Hugues Siémon, Mitarbeiter des Gustav-Stresemann-Institutes, vom Französischen ins Deutsche übersetzt worden.

Plenumsdiskussion

zu dem Referat von Dr. Gilbert CATY

Ref. Volker HAUSMANNfragte den Referenten, ob er die deutsche Rechtslage heute anders beurteile als vor etwa fünf Jahren, als er sein Buch geschrieben habe.

Frau Dr. Siegrid KRÜLLEbat um Auskunft über die Gründe für die Zurückhaltung der französischen Völkerrechtslehre zur deutschen Frage und für die von der Linie der übrigen westlichen Alliierten stets etwas abweichende Einstellung der französischen Regierung zur deutschen Problematik. Sie fragte ferner, unter Hinweis auf die Kondominiumsthese

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Virallys, nach der in Frankreich angenommenen rechtlichen Begründung der alliierten Vorbehaltsrechte.

RR Erich KRISTOFfragte Dr. Caty und Professor Veiter nach ihrer Meinung zu einer nach seiner Auffassung sich verändernden Einschätzung der Theorien zur deutschen Rechtslage. Sie dürften sämtlich zur Verteidigung eines gewissen Rechtsstandpunktes aufgestellt worden sein, im wesentlichen, um die Position der Bundesrepublik zu stärken, eine Gleichstellung der DDR und ihr Erstarken von staatsrechtlicher zu völkerrechtlicher Qualität zu verhindern. Für mögliche politische Beziehungen habe ein Alles-oder-nichts-Standpunkt gegolten. Demgegenüber sei die Änderung in rechtlicher Hinsicht heute die, daß in den Beziehungen eine Mischform von Staats- und Völkerrecht für möglich erachtet werde (Steinberger). Das politisch Andere sei die Einsicht, daß man mit der DDR verhandeln könne.

Dr. Gilbert CATYantwortete Ref. Hausmann, er habe in seinem Buch eine Zusammenfassung der deutschen Literatur gegeben und den Eindruck, daß seine Aussagen im großen und ganzen mit der Entwicklung in Deutschland vereinbar zu sein schienen. Die DDR könne nach seiner damaligen wie heutigen Meinung zu dritten Staaten völkerrechtliche Beziehungen haben und internationalen Organisationen angehören. Mit seiner Qualifikation der Beziehungen zwischen den Teilstaaten als interlokales Recht habe er erklären wollen, daß die Anwendung von Völkerrecht zwischen zwei Ländern, die nicht endgültig voneinander getrennt seien, möglich sei. Die Annahme, daß kein großer Unterschied zwischen interlokalem und Völkerrecht vorliege, dürfte richtig sein. Von interlokalem Recht könne man nur bei der Annahme eines Daches sprechen.Auf die Frage von Frau Dr. Knülle antwortete er, ein Widerspruch zwischen der Haltung der französischen Politik in der deutschen Frage und der Haltung der übrigen Westmächte rühre daher, daß Frankreich praktisch offiziell die Untergangsthese Kelsens ü b e r n o m m e n h a t t e . D a r ü b e r h i n a u s s e h e e r k e i n e w e s e n t l i c h e n Meinungsverschiedenheiten, wie auch die Pariser Verträge bewiesen. Ein Unterschied in den Auffassungen der französischen Politiker gegenüber denen der Theoretiker sei der, daß diese die DDR längst als Staat betrachtet hätten, während die französische Regierung die Position Adenauers habe unterstützen wollen. In der Folgezeit habe es keine neuen Erklärungen in der Deutschlandpolitik gegeben, bis Außenminister Schumann vor einigen Monaten seine Übereinstimmung mit der realistischen Ostpolitik Brandts geäußert und erklärt habe, Frankreich werde den Ostverträgen unter Vorbehalt der alliierten Rechte zustimmen.

Prof. Dr. Theodor VEITERwies darauf hin, daß es in Frankreich in verschiedenen Zeitschriften schon immer Äußerungen gegeben habe, die die offizielle französische Meinung vom Untergang Deutschlands nicht übernommen hätten. Nach seiner Auffassung werde auch durch die moderne ethnische Idee, die zahlreiche französische Wissenschaftler unabhängig vom französischen Interessenbereich verträten und die auch von einer Reihe Organisationen aufgegriffen worden sei, der französische Standpunkt in der deutschen Frage beeinflußt.

Dr. Gilbert CATYhielt die Verbreitung und den Einfluß dieser Ideen und Gruppen in der Realität gegenwärtig nicht für groß, räumte aber ein, daß das ethnische Problem in Zukunft möglicherweise eine erhebliche Rolle spielen werde.

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Prof. Dr. Theodor VEITERging in diesem Zusammenhang auf die von RR Kristof gestellte Frage bezüglich der sich wandelnden Einschätzung der Deutschlandtheorien ein und hielt es durchaus für denkbar, daß neben der Identitätstheorie und der Dachtheorie eine weitere Theorie zur deutschen Situation entwickelt werden könnte. Das Völkerrecht sei wie viele andere Gebiete heute in einem Prozeß völligen Umdenkens begriffen. In der fortschreitenden, von den Staaten nicht aufzuhaltenden Entmediatisierung des Menschen zeige sich das am stärksten. Vor dreißig Jahren, selbst zur Zeit des Potsdamer Abkommens noch für unumstößlich gehaltene Völkerrechtsmaximen entsprächen heute nicht mehr dem communis consensus; Begriffe wie der der Neutralität, der Immunität der Staaten wandelten sich. Das Völkerrecht entwickle sich nicht durch Verträge weiter. Man solle im Völkerrecht nicht ein- für allemal gültige Regeln aufstellen wollen. Wenn daher in den Ostverträgen auf beiden Seiten Glaubensartikel aufgestellt würden, finde er das beunruhigend.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZverwies auf ein Interview des französischen Außenministers für "Die Welt", wonach Frankreich nach Abschluß der Ostverträge die DDR anerkennen, aber an den Vorbehalten festhalten werde. Er fragte nach den völkerrechtlichen Konsequenzen, die sich für Frankreich daraus ergäben:- Will Frankreich damit nur unterstreichen, daß die DDR weiterhin unter diesem

Vorbehalt steht, um eine eventuelle Schlechterstellung der Bundesrepublik nach Abschluß der Ostverträge zu verhindern?

- Will Frankreich sich damit der (bisher von der UdSSR vertretenen) Sukzessionstheorie anschließen, wonach im Falle Deutschlands nicht die allgemeinen Regeln der Staatensukzession Anwendung finden sollten, sondern etwa die Regeln des innerstaatlichen Erbrechts, welche besagen:Das Deutsche Reich wird durch die DDR und Bundesrepublik beerbt (die dann auch für Verpflichtungen des Reiches zu haften haben), was nach allgemeinem Völkerrecht aber nur über eine vertragliche Vereinbarung möglich wäre (Beispiel: Österreich-Ungarn nach dem ersten Weltkrieg) ?

Dr. Gilbert CATYerwiderte, daß sich diese Fragen nicht beantworten ließen, weil es offizielle Stellungnahmen hierzu nicht gebe.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZfragte daher ergänzend, ob es sich bei der durch den französischen Außenminister gegenüber der „Welt“ geäußerten Meinung um eine Privatmeinung gehandelt oder ob sie auch in Kabinettskreisen Bedeutung habe, und ob durch diese Erklärung vielleicht ein gewisser politischer Akzent gesetzt worden sei, um einer Meinung in der Bundesrepublik entgegenzuwirken, daß durch den Abschluß der Ostverträge das Problem vom Verhältnis der Siegermächte-besiegter zum besiegten Aggressor erledigt sei.

Dr. Gilbert CATYsah in der erwähnten Erklärung eine politische Stellungnahme. Der Außenminister habe sich ähnlich geäußert, als er dem Parlament mitteilte, daß er von der Bundesregierung über die Verhandlungen zu den Ostverträgen auf dem Laufenden gehalten werde (vgl. Annuaire francais de droit internationale). Darüber hinaus habe er keine offizielle Äußerung feststellen können. Insbesondere über die Zukunft der Vorbehaltsrechte lasse sich daher nichts sagen, sie würden vielleicht zum Gegenstand eines Friedensvertrages gemacht werden.

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Prof. Dr. Theodor VEITERmachte auf einen ausführlichen Artikel von Kinsky in „Le Monde diplomatique“ (November 1971) zu diesem Themenkreis aufmerksam.

RR Erich KRISTOFwies auf die Möglichkeit hin, daß eine Erklärung über das Festhalten an den Vorbehaltsrechten im Verhältnis zur DDR auch schon in einem früheren Stadium, z.B. bei einer UNO-Aufnahme, erfolgen könnte und dann bereits das Problem auftauche, ob eine solche Erklärung nur deklaratorischen Charakter habe. Auch er hielt es für verfrüht, offizielle Äußerungen französischer Politiker über die Absichten zu erwarten, die sie mit dem Aufrechterhalten der Vorbehaltsrechte verbänden, und rechtliche Schlußfolgerungen dazu anzustellen. Die Problematik sei auch im politischen Bereich erst aufgetaucht, noch in der Entwicklungsphase und nicht ausdiskutiert. Alleingänge könne Frankreich nicht machen, weil es in dieser Frage mit seinen Verbündeten gemeinsame Außenpolitik betreibe.

Dr. Gerhard BENDERfügte hinzu, daß besonders eingehende Überlegungen über den gemeinsamen Standpunkt notwendig sein könnten, weil Frankreich im Potsdamer Abkommen angeblich umfangreichere Vorbehalte als die übrigen Alliierten, insbesondere in der Frage der Oder-Neiße-Gebiete, speziell Nord-Ostpreußens, erklärt habe. Er bat um nähere Angaben zu diesen Vorbehalten.

Protokollnotiz der Redaktion:Nach h. L. (vgl. Faust, Das Potsdamer Abkommen und seine völkerrechtliche Bedeutung, 3. Aufl., 1964, S. 62ff.) ist Frankreich durch sechs Noten vom 7.8.1945 bis auf mehrere darin enthaltene Vorbehalte an das PA, an dessen Verhandlungen es nicht beteiligt war, ebenfalls gebunden. Das gilt auch für die Territorialregelungen der Abschnitte VI und IX b, denn in der fünften Note nahm es wie folgt Stellung:"Die französische Regierung erhebt keine grundsätzlichen Einwände, was die Übernahme der östlich der bezeichneten Linie gelegenen Gebiete in polnische Verwaltung und die Errichtung einer sowjetischen Verwaltung in einem Teil Ostpreußens anbelangt. Sie ist jedoch der Ansicht, daß das Problem der Grenzen Deutschlands ein Ganzes bildet und daß es nur nach einer gemeinsamen Prüfung durch alle interessierten Mächte eine Lösung finden kann."Der Vorbehalt der ersten Note wandte sich a priori gegen die Wiedererrichtung einer Zentralregierung in Deutschland, der Vorbehalt der zweiten Note vorerst gegen die Wiederbegründung gesamtdeutscher politischer Parteien und die Errichtung zentraler Verwaltungsstellen. Im Vorbehalt der dritten Note betonte die französische Regierung, sie werde ihren endgültigen Standpunkt hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundsätze für die Kontrolle Deutschlands später bekanntgeben, im Vorbehalt der sechsten Note, sie könne zu dem grundsätzlich nicht mißbilligten Prinzip der Ausweisung gegenwärtig nicht endgültig Stellung nehmen.

Dr. Gilbert CATYbemerkte, daß de Gaulle bei seinem Besuch in Polen die Oder-Neiße-Grenze als eine Tatsache anerkannt habe.

Dr. Christoph von WREDEfragte, ob Dr. Caty alle Fälle geteilter Staaten auf eine bürgerkriegsähnliche Situation mit einer in Zeit, Form und Folge gleichen Entstehungsgeschichte zurückführe.

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Dr. Gilbert CATYräumte ein, daß Bürgerkriegssituationen in Indochina und Korea vorgelegen hätten. In Deutschland seien die Ursachen für die Teilung andere gewesen. Entscheidend seien in allen Fällen von außen auferlegte Verträge gewesen. Nach ihren Voraussetzungen stelle jede Teilung einen Fall sui generis dar. Nicht nach den Entstehungsgründen, nur nach der übereinstimmenden weiteren Entwicklung lasse sich eine Theorie der geteilten Staaten aufstellen.

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Leitsätze zu dem Referat

"Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik aus der Sicht der USA"von Prof. Dr. Kurt L. SHELL

1. Die Behandlung des Deutschlandproblems "aus amerikanischer Sicht" verlangt die Analyse einer differenzierten Meinungslage, die Beschreibunga) der Auffassung offizieller Vertreter der amerikanischen Außenpolitik,b) der öffentlichen Meinungc) und teils auch persönlicher Standpunkt des Referenten als eines amerikanischen

Staatsbürgers.2. Die amerikanische Einstellung zur deutschen Frage ist nicht legalistisch, sondern

pragmatisch (vgl. z.B. die Grewe-Kennedy-Affäre). Das Deutschlandproblem ist für die USA ein politisches Problem im Kontext der gesamten politischen Machtkonstellation. Deutsche Rechtspositionen und rechtliche Verpflichtungen der USA haben dabei einen gewissen Stellenwert, insoweit sie für die amerikanische Außenpolitik materiell oder symbolisch Gewicht haben und mit den amerikanischen Interessen zusammenfallen.

3. Die amerikanische Deutschlandpolitik als Teil der amerikanischen Außenpolitik muß in Zusammenhang zur amerikanischen Perspektive des "nationalen Interesses" gesehen werden. Dieses "nationale Interesse" ist nicht objektiv und endgültig wissenschaftlich definierbar, sondern enthält ein starkes ideologisches, subjektives Element und kann sich mit dem Ablauf der Geschichte ändern, wie die starke Beeinflussung durch die Entwicklung und das veränderte Verständnis des Kalten Krieges beweist. Heute im Sinn der Nixon-Doktrin interpretiert, wurde es noch vor einigen Jahren mit einer globalen Rolle der USA, der des "Weltpolizisten", gleichgesetzt unter dem Motto: Kampf für Freiheit (in amerikanischer Definition) überall. Die Deutschlandpolitik der USA stellt einen Teil der amerikanischen Beziehungen zu Westeuropa dar, dem besonders Bedeutung zukommt, der aber auch durch die spezifischen Verhältnisse bedingte Nuancierungen aufweist.

4. Die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland sind, anders als die zu den übrigen westeuropäischen Staaten, von einer Bruchlinie durchzogen:a) Die amerikanische Europapolitik seit 1947 war im wesentlichen defensiv und auf

Stabilisierung des nach dem zweiten Weltkrieg entstandenen Status quo gerichtet, auf Schutz und Abschirmung der Freien Welt vor weiteren Übergriffen und Einverleibungen durch die kommunistische Weltmacht, die bis in die sechziger Jahre aggressiv und expansiv gehalten wurde (Containment-Politik).- Diese Vorstellung von der Funktion der amerikanischen Bündnispolitik gilt a

fortiori für die europäischen Bündnispartner.- Die Bundesrepublik Deutschland zielte durch ihren Anspruch auf

Wiedervereinigung und auf die Oder-Neiße-Gebiete auf Veränderung des Status quo.

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- Obwohl nominell durch die USA gedeckt, stand dieser Anspruch im Widerspruch zur Interessengrundlage, auf der die USA ihre Europa- und NATO-Politik betrieben. Die nominelle Deckung beruhte darauf, daß Westdeutschland zum wichtigsten Stützpfeiler im Bündnis wurde, während sie gleichzeitig als einziger NATO-Staat eine mit den Grundtendenzen des Bündnisses nicht zu vereinbarende Politik betrieb.

b) Es ist kein Geheimnis, daß in den USA – noch stärker in anderen westeuropäischen Staaten – die deutschen Ansprüche auf wenig Unterstützung stießen, sogar Furcht erregten. Hierzu ein Zitat von Prof. Leslie Lipson: "Die Einstellung der wichtigeren Verbündeten Deutschlands, inklusive der amerikanischen Regierung, war die des "double-talk". Offiziell sprachen sie sich für Wiedervereinigung aus. In praxi taten sie nichts, um sie herbeizuführen, und konnten angesichts des russischen Widerstandes nichts tun. Die simple Wahrheit ist, daß die offizielle Meinung außerhalb ihrer Verlautbarungen die zwei Teile nicht wieder zusammengefügt sehen wollte und daß die offiziellen Positionen westlicher Regierungen sich oft von dem unterschieden, was sie im Privaten fühlten." (in: Seabury and Wildarsky, US For. Policy. Perspectives and Proposals for the 1970's, S. 62; Übersetzung des Referenten).

c) Die Divergenz war am stärksten ausgeprägt in der Eisenhower-Dulles-Periode. Deren führende Politiker, gestützt auf den Antikommunismus der McCarthy-Periode, auf die Sympathien amerikanischer business-Kreise für die Bundesrepublik Deutschland, identifizierten sich in offensiver Rhetorik mit den Ansprüchen auf Wiedervereinigung, was alles der Politik des "Containment" eklatant widersprach. De facto wurde aber an der Containment-Politik festgehalten, die propagierte Rollback-Politik nie in die Tat umgesetzt, wie die Reaktionen auf die Aufstände vom 17.6.1953, von 1956 in Ungarn und Polen und auf die Berlin-Krisen zeigen. Die Ambivalenz zwischen der Rhetorik der ungebrochenen Ansprüche und der tatsächlich betriebenen Politik war möglich durch das "augenzwinkernde Einverständnis" Adenauers. Die viel zitierte "Politik der Stärke" sollte nur der Festigung des westlichen Bündnisses dienen, sollte und konnte aber nie offensiv gegenüber dem Ostblock, etwa zur Befriedigung der deu tschen Ansp rüche , e i ngese t z t we rden , we i l da ran mange l s Interessenübereinstimmung die NATO zerbrochen wäre. Die "Stärke" beruhte auf defensiven Konsens.

d) Die USA haben zu keiner Zeit eine alternative Politik zu der der Integration des stabilisierten westdeutschen Staates im westlichen Bündnissystem der NATO entwickelt oder für vereinbar mit den amerikanischen Interessen gehalten. Insoweit bestand eine Identität mit den Interessen Adenauers, für den die Rehabilitation Westdeutschlands im westlichen Bündnissystem höchste Priorität vor allen anderen politischen Überlegungen genoß, und eine gewisse Übereinstimmung auch mit dem Interesse der Sowjets, eine potentiell explosive Grenze durch Mitteleuropa und Deutschland nicht durch Deutsche selbst kontrollieren zu lassen, weder durch zwei eigene Interessen verfolgende deutsche Teilstaaten noch durch ein Gesamtdeutschland mit einer schwer kalkulierbaren Politik.

e) Gleichzeitig bestand für die USA jedoch die Notwendigkeit, - den deutschen Bundesgenossen in der Öffentlichkeit nicht zu desavouieren,

den Interessenkonflikt also zu verschleiern,- die Machtpositionen der USA, die auf rechtlichen Ansprüchen beruhten und

Symbolcharakter hatten, gegen den Druck der Sowjetunion zu bewahren.76

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f) Von besonderer Bedeutung war dabei die Position Berlins, vor allem Westberlins.- Wegen fehlender rechtlicher Absicherung befanden sich die USA in einer

äußerst ungünstigen Situation gegenüber der UdSSR. Die UdSSR hatte die Möglichkeit, beliebig Berlinkrisen heraufzubeschwören, die USA hatten aber nicht die geringste Chance, in gleich subtiler Weise zu reagieren und für den Fall einer militärischen Eskalation Berlin erfolgreich zu verteidigen. Berlin erinnere an eine Kochplatte, an der Chruschtschow die Hitze reguliere und danach die auf der Platte sitzenden Amerikaner zum Tanzen bringe, äußerte sich Kennedy 1961 zum Journalisten James Reston.

- Hinzu kam der Widerspruch zwischen deutschen Rechtsansprüchen (Berlin als Bundesland, Hauptstadtfunktion) und den Rechten der Siegermächte als Schutzmächte (Suspendierung des GG). Peinlich und belastend waren Kontroversen, die durch die bundesdeutsche offizielle Präsenz und deren Hoheitsfunktionen entstanden und die aus politischen und rechtlichen Gründen auf "essentials" zu minimieren die USA bestrebt waren.

- Zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wirkte sich aus, daß Berlin in den Augen der Amerikaner eine besondere Symbolbedeutung für die Glaubwürdigkeit des NATO-Bündnisses hatte und daß sich die USA mit starkem emotionalen Engagement zu Berlin bekannten (Kennedy: "Ich bin ein Berliner").

5. Vor diesem Hintergrund stellt sich die gegenwärtige Einschätzung der Deutschland-Politik folgendermaßen dar:

a) Die USA haben für Europa keine neue Konzeption entwickelt, die anstelle der bisherigen Containment-Politik treten könnte.- Die Nixon-Doktrin, das "lowering profile", bezieht sich auf globales

"Überengagement", nicht auf ein "Abschreiben Europas" als vitales Interessengebiet der USA.

- Trotz gewisser Strömungen des "Neo-Isolationismus" bleiben die USA Großmacht mit den bisherigen Interessengebieten, die Sowjetunion bleibt Gegengroßmacht und potentieller Gegner. Also kein einseitiger Rückzug, kein Signal zum Vordringen der Sowjetunion (allerdings Abflauen der ideologisch- emotionalen Komponente in den letzten zehn Jahren). Die "Trägkraft" etablierter militärischer, politischer und wirtschaftlicher Institutionen und Bündnisse führt zu einer Kontinuität in der amerikanischen Außenpolitik.

b) Weiterhin besteht Mißtrauen gegenüber politischen Ansätzen, die zu fundamentalen Veränderungen des gegenwärtigen Kräftegleichgewichts zwischen den Lagern führen und unüberschaubare Konsequenzen für die amerikanischen Sicherheitsvorstellungen haben könnten (Mißtrauen z.B. gegenüber Sicherheitskonferenz), und bestehen gewisse Befürchtungen gegenüber einer Ostpolitik, die das bisherige Sicherheitssystem und die westliche Integration tendenziell in Frage stellt (besonders bei "sich lichtenden" Kalten Kriegern: Acheson, McCloy, Clay, und jenen, die "Linken" mißtrauen).

c) Vorwiegend aber besteht Erleichterung über die Brandtsche Ostpolitik, die genau in die Interessenperspektive der USA zu passen scheint, und die angesprochene Bruchlinie, die Widersprüchlichkeit in den gesamten deutsch- amerikanischen Beziehungen zum ersten Mal ausräumen würde. Die Integration würde verstärkt, weil dem potentiellen Antagonismus zwischen den Interessen

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Page 78: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

des Gesamtbündnisses und denen der Außenpolitik Westdeutschlands die Grundlage entzogen wäre.Die Ostverträge - machen aus amerikanischer Sicht keine Konzessionen, die die

Machtkonstellation in Europa zu Ungunsten der USA und des NATO- Bündnisses verändern oder "etwas hergeben", was die USA für erhaltenswert hielten,

- ermöglichen ein Ausräumen des ungünstigen Krisenherdes Berlin ohne seine symbolische Niederlage, sogar unter Verbesserungen gegenüber der bisherigen Situation,

- passen in das amerikanische Gesamtkonzept der polyzentrischen anstatt der polarisierenden (wie während des Kalten Krieges) Diplomatie (begrenzte Übereinkünfte mit der Sowjetunion, China, Osteuropa).

d) Nur Spekulationen sind möglich über die möglichen Reaktionen der USA auf ein eventuelles Scheitern der Ostverträge.

Plenumsdiskussionzu dem Referat von Prof. Dr. Kurt L. SHELL

Prof. Dr. Fritz MÜNCHstimmte dem Referenten zu, daß aus der Sicht des Auslandes die Bundesrepublik Deutschland sich in ihrer Politik zu sehr auf legalistische Standpunkte stelle und sich hinter alliierten Verantwortlichkeiten verstecke; die Vorbehalte in den Ostverträgen müßten diesen Eindruck bestätigen. Das Vorhandensein von etwa einem Dutzend unterschiedlicher legalistischer Auffassungen sei bedauerlich, eine gute Theorie für den Politiker in Wirklichkeit nämlich sehr nützlich. Sie müsse politisch nur konsequent verfolgt werden. So wäre etwa auf dem Boden der Identitätstheorie konsequent an der Hallstein-Doktrin festzuhalten. Entscheidend sei natürlich das politische Problem und das sei die Machtfrage. Einen Staat beispielsweise aus dem Bereich jenseits des Eisernen Vorhangs herauszubringen, sei nur durch ein "Umkippen" der politischen Machtlage, durch Veränderungen im Blocksystem auch innerhalb der Blöcke, durch Schwächung z.B. des Ostblocks, möglich. Zwei politische Lösungen wären von uns anzubieten gewesen: Aufrüstung und Stärkung unseres Blocks oder aber unter Beibehaltung der ideologischen und wirtschaftlichen Prinzipien ein politischer Anschluß an den Ostblock. Professor Münch sah in den Ausführungen des Referenten über die Kontinuität der amerikanischen Containment-Politik eine nützliche Belehrung. Die große öffentliche Meinung, bestärkt durch das amerikanische Verhalten während der Berlin-Blockade, sei von der Rollback-Politik als amerikanischer Politik überzeugt gewesen. Man habe geglaubt, daß, als der Osten die Atombombe hatte, die Kennedy-Administration die deutschen Interessen verkauft habe, um einen Ausgleich mit dem Osten zu erlangen (Passivität auf den Mauerbau), und man habe Brandt bewundert, daß er 1963 Kennedy  zu seinem Besuch in Berlin habe bewegen können. Der Deutschlandvertrag mit seiner Festlegung auf die spezifisch deutschen Interessen sei hier ernst genommen worden. Den Tadlern des Adenauerschen Verzichts auf Annäherung an den Ostblock 1952 habe man nicht recht geben wollen. Professor Münch war der Auffassung, daß Adenauer für das notwendige Ziel der Rehabilitierung Deutschlands richtig gehandelt habe, wie unser Aufstieg zur führenden Industrienation beweise. Für eine politische Lösung des

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Deutschlandproblems würde es auf einen machtpolitischen Ausbau dieses wirtschaftlichen Potentials ankommen.Professor Münch hielt die amerikanische Einschätzung der gegenwärtigen deutschen Ostpolitik für fragwürdig. Denn wenn man die Sowjetunion weiterhin als Hauptgegner betrachte, könne aus dem Abschluß der Ostverträge nicht das Ende einer Periode und der Startschuß für die Zusammenarbeit im Sinn der Containment-Politik abgeleitet werden. Ziel der Sowjetunion sei das Herausführen Westdeutschlands aus dem Westblock in den Ostblock oder zumindest in eine neutrale Zone. Man müsse sich ein Vorfeld sichern, um sich gegen Gefahren durch mögliche plötzliche Veränderungen in der machtpolitischen Konstellation eine gute Ausgangsposition zu sichern; mit einer strikt defensiven Politik sei man sonst im Nachteil.Professor Münch stellte die Frage, wer in den USA die Politik bestimme. Da es kein parlamentarisches System gebe und der Präsident ziemlich unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Kongreß sei, komme es z.B. nicht auf die Auffassungen einzelner Senatoren an. Der Präsident richte sich in der letzten Zeit seiner Amtsperiode u. U. nach einer marginalen Minderheit, die er für den Gewinn der nächsten Wahlen brauche.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLsah trotz der von Prof. Münch richtig gezeichneten Ausgangslage die Kontinuität der amerikanischen Politik für gesichert an. Alle Präsidenten seit 1948 hätten in der großen Linie eine bestimmte Politik gegen alle Widerstände oppositioneller Gruppen durchgeführt. Die Situation vor den Wahlen sei in keiner Demokratie wesentlich anders. Die Kontinuität seiner Politik habe jeder Präsident schon im Hinblick auf die Rolle, die ihm die Geschichte beimessen werde, im Auge. Die Unabhängigkeit der Außenpolitik von denjeweiligen Tagesereignissen sei auch gewährleistet, weil sie von einem ganzen Stab und nicht vom Präsidenten allein erarbeitet werde.Professor Shell maß der Machtfrage ebenfalls erhebliche Bedeutung bei. Ein aufgerüstetes wiedervereinigtes Deutschland würde nicht nur für den Osten, sondern auch für den Westen ein Risiko und Problem bedeuten und auf Grund der neuen Machtkonstellation u. U. sogar eine Zusammenarbeit der USA mit der UdSSR bedingen.Professor Shell griff sodann den Hinweis auf die Note Stalins an Adenauer im Jahr 1952 auf. Die Frage könne nicht sein, ob Adenauers Politik des Primats der Rehabilitierung im westlichen Bündnis richtig oder falsch war. Fest stehe, daß sie für die Rehabilitierung und den wirtschaftlichen Aufstieg gut war, und Sachkundige haben schon immer gemeint, daß sie für die Wiedervereinigung ungeeignet sei. Adenauer habe zwischen zwei miteinander nicht zu vereinbarenden Alternativen optiert. Die Öffentlichkeit könne den Vorwurf machen, daß sie darüber nicht aufgeklärt worden sei, denn die Erklärungen seien dahingegangen, daß durch die Integration in den Westen die Wiedervereinigung erlangt werden solle. Diese bewußte Verschleierung durch die deutsche wie die amerikanische Regierung, aber auch Wunschdenken, apolitisches und nicht analytisches Denken hätten in der öffentlichen Meinung den Glauben an eine erfolgreiche Politik der Stärke aufrechterhalten. Die Folge sei bei der Konfrontation mit Situationen wie der amerikanischen Akzeptierung des Mauerhaus ein geradezu hysterisches Fruchtgeschrei gewesen: aus dem Irrtum heraus, die Resignation und das defensive Verhalten gegenüber der russischen Politik in Ostberlin käme einem "München" gleich und es würden politische und rechtliche Positionen aufgegeben, die zu halten man verpflichtet sei. Die lange Zeit bequemer Verschleierung der politischen Ziele habe auf die Dauer negative Konsequenzen gehabt, und es sei überfällig gewesen, dem deutschen Volk einmal reinen Wein einzuschenken. Die Schwierigkeiten, die durch das Festhalten an gewissen Rechtsposi t ionen entstanden se ien, wie zum Beispie l be i den ersten Passagierscheinabkommen, der Frage der Unterzeichnungsberechtigung, den

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gemeinsamen Sportveranstaltungen, zeigten, daß es darauf ankommen muß, eine Politik in Übereinstimmung mit den Realitäten zu betreiben. Die Frage deren Normalität oder Anomalität sei für ihn ein metaphysisches Problem. So schmerzlich das vielleicht für die Deutschen sei, man dürfe die Normalität eines tatsächlichen Zustandes nicht daran messen, ob er auf einen aggressiven Akt zurückgehe.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHwandte ein, daß er in der Adenauerschen Politik von 1952 nicht eine Entscheidung zwischen zwei Alternativen sehe, sondern eine der Präferenz der zeitlichen Reihenfolge.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLräumte ein, daß Adenauer die absolute Unvereinbarkeit der beiden Alternativen vielleicht nicht ganz klar erkannt habe, die Priorität sei ihm jedoch klar gewesen. Einige Äußerungen Adenauers deuteten außerdem daraufhin, daß er ein wiedervereinigtes Deutschland mit dem pol i t ischen Schwergewicht im protestant ischen, sozialdemokratischen Nordosten möglicherweise weniger gewünscht habe als ein nach Süden orientiertes katholisches Deutschland. Er wolle nicht so weit gehen zu sagen, daß Adenauer aus ideologisch- religiösen Gründen gegen eine Wiedervereinigung auch unter Bedingungen gewesen wäre, die die Gefahr der Schwergewichtsverlagerung nicht hätten aufkommen lassen. Er gestand zu, daß der nicht von ideologisch-religiösen Grundvoraussetzungen geprägte Ernst Reuter mit der Auffassung Adenauers übereingestimmt habe, die "Politik der Stärke" sei mit der Wiedervereinigung nicht unvereinbar. Auch für andere Gutwillige habe sich daher möglicherweise die Politik so dargestellt.

Ass. Arnulf CLAUDERhielt die Auseinandersetzunge über die Frage, ob die damalige Politik richtig oder falsch gewesen sei, für Scheingefechte, denn angesichts der Haltung der Westmächte und der damals noch sehr beträchtlichen Souveränitätsbeschränkung hätten wir, wie verschiedene Dokumente zeigen, eine andere Politik gar nicht einschlagen können. Die Westmächte hätten einer Wiedervereinigung allenfalls dann zugestimmt, wenn sie innerhalb einer Integration in den Westen hätte möglich sein können. Aber genau diese Integration habe die Sowjetunion verhindern wollen.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLlehnte diese Meinung entschieden ab. Ein anderer Weg wäre nicht unmöglich, nur unbequem gewesen. Es hätten die nationalen Interessen stärker betont werden müssen, und man wäre das Risiko eingegangen, die freundlich gesonnenen amerikanischen und anderen westlichen Bundesgenossen zu verärgern.

RR Erich KRISTOFsah keinen echten Grund für amerikanische Befürchtungen gegenüber der gegenwärtigen Ostpolitik. Äußerungen in dieser Richtung kämen aus politisch nicht ernst zu nehmenden Kreisen. Entscheidend sei, daß mit den USA und den übrigen NATO-Staaten in der Berlin- und der Ostpolitik eine gemeinsame, genau abgestimmte Politik betrieben werde. Unsere Überlegungen seien bekannt gewesen, und es habe die Möglichkeit zur Einflußnahme bestanden.

RR Kristof machte ferner Einwendungen gegenüber der von Prof. Dr. Shell getroffenen historischen Einordnung der Kontroverse zwischen den USA und der Bundesregierung über die Einbeziehung Berlins in den Bund. Zu unterscheiden seien die Vorstellungen des

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Berliner Senats von denen der CDU. Er nannte dazu drei Beispiele. In der Auseinandersetzung Anfang der 50-er Jahre über die finanzielle Einbeziehung Berlins in den Bund habe die Bundesregierung von den Alliierten zur Leistung der Beiträge für Berlin getreten werden müssen. 1959 habe Schröder große Bedenken gegen das Stimmrecht der Berliner in der Bundesversammlung gehabt. Adenauer habe nach dem Mauerbau lange gebraucht, um den Weg nach Berlin zu finden. Den Alliierten sei einiges erspart geblieben, die Bundesregierung hätte mehr für Berlin tun können und sollen.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLgab zu, daß er die Berliner Lage stark unter Berliner Vorzeichen sehe. Immer wieder hätten sich Berliner Vertreter im Bund beklagt, daß ihre Wünsche nach Identifizierung mit der Bundesrepublik nicht genügend berücksichtigt würden. Dokumenten zufolge sollen für Adenauers Zögern, nach dem Mauerbau sogleich nach Berlin zu kommen, verschiedene Gründe vorgelegen haben.

Dr. Erich RÖPERvertrat eine andere Auffassung zur Deutschlandpolitik Adenauers. Sie sei sicher nicht durch Überlegungen über die mutmaßlichen Wahlchancen der CDU in der DDR bestimmt gewesen. In den Bundestagswahlen ab 1953 und vor allem 1957 habe die CDU absolute Mehrheiten auch in norddeutschen protestantischen Gebieten errungen; in Hamburg seien 1953 etwa von den acht Direktmandaten sieben an die CDU sowie die mit ihr verbündeten FDP und DP gefallen. Besonders gute Ergebnisse habe dabei die CDU bei den SBZ-Flüchtlingen erzielt. Ein ähnliches Problem zeige sich im übrigen bei der Länderneugliederung. Hierfür würden immer wieder auch Berechnungen über die mutmaßlichen Wahlchancen der Parteien angestellt. Wahlen als personalisierte Vertrauensbeweise seien jedoch von den Spitzenkandidaten und der konkreten politischen Lage so sehr abhängig, daß Hochrechnungen auf' Grund heutiger oder früherer Wahlergebnisse, zumal in Teilgebieten, nicht möglich seien. Die Gegnerschaft der CDU gegen ein uneingeschränktes Stimmrecht der Berliner Abgeordneten in der Bundesversammlung beruhe auf ähnlichen Gründen: Landtags- und Bundestagswahlen hätten vor allem in den 50-er Jahren und 60er Jahren große Unterschiede gezeigt, in Form zumeist schlechterer CDU-Ergebnisse. Eine volle Mitwirkung der Berliner Bundestagsabgeordneten verlange also deren Volkswahl, die zudem auch mit einer eigenen Landesliste ohne Verrechnung rechtlich möglich wäre.Das Interesse nahezu aller Staaten der Welt, einschließlich der westlichen Verbündeten, sei – anders als das der Bundesrepublik – gerichtet auf eine Festschreibung zumindest des staatlichen Status quo. Mit ihnen einen Konsens herzustellen, wenn man unter Abgehen von der bisherigen Politik gleichfalls auf den Status quo einschwenke, sei keine besondere Leistung dieser Bundesregierung. Es sei ja gerade die große Leistung der CDU-Außenpolitik seit Adenauer gewesen, die Verbündeten zumindest verbal und vertraglich auf einen den Status quo verändernden politischen Kurs festzulegen. Daher dürfe deren Zustimmung zur jetzigen Ostpolitik nicht überbewertet werden. Das gelte auch für einzelne ausländische Politiker, wie etwa Senator William ("Halfbright") Fulbright, dessen moralisierende Stellungnahmen durch seine offen rassistischen Stellungnahmen in der Innenpolitik relativiert würden. Hinzu komme, daß bei der geringen Zahl von US-Senatoren und -Abgeordneten, die zur Deutschen Frage Stellung nähmen, die Äußerungen solcher Parlamentarier (etwa Senator Hruskas/Nebraska), die keineswegs dem Goldwater-Flügel zuzurechnen seien, durchaus Gewicht hätten, unbeschadet der Tatsache, daß der US-Präsident bei der Formulierung der US-Außenpolitik vom Kongreß unabhängig sei. Wenn der Westen oft nicht über geeignete Gegenmittel zu sowjetischen Pressionsversuchen etwa in Berlin zu verfügen glaubte, habe das auch in der mangelnden Bereitschaft zum konsequenten Einsatz handels- und wirtschaftspolitischer Mittel seinen

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Grund.Das beruhe nicht zuletzt auf dem mangelnden Kommunismusverständnis der führenden Wirtschaftler, wie diese ja auch früher kein wirkliches Faschismusverständnis gehabt hätten. Ihnen habe bis heute immer vor allem am Geschäft gelegen. Hinzu komme die große Bereitschaft der Öffentlichkeit, "realistisch" kommunistische Forderungen als normal zu akzeptieren. So gelte der Anspruch der chinesischen Kommunisten auf Taiwan einschließlich aller damit verbundenen Pressionen durchaus als normal, während derjenige der Bundesrepublik auf die Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit als der Normalisierung hinderlich angesehen werde und Maßnahmen zur Abwertung der DDR (z.B. gegen die "Spalterflagge" bei Sportveranstaltungen) lächerlich gemacht würden. Wenn daher der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik mit Westberlin, zu einem gewissen Grade mit Recht, ein mangelhaftes politisches Verständnis unterstellt werde, so gelte das sicher auch für viele am außenpolitischen Entscheidungsprozeß Beteiligte. Das betreffe ebenso diejenigen in den USA, vor allem aus der Demokratischen Partei, welche die chinesischen Kommunisten noch bis 1950 und heute wieder für "politisch aufgenordete Agrarreformer" hielten und halten, wie aber auch für die, welche die Sowjetunion, sie außenpolitisch ihres kommunistischen Charakters entkleidend, zur bloßen Großmacht erklärten und glaubten, auf dieser Grundlage mit ihr Status-quo-Politik betreiben zu können.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLräumte solchen parteipolitischen Überlegungen durchaus ihre Berechtigung ein. Er selbst halte – wohl in Übereinstimmung mit der überwiegenden in den USA vertretenen Auffassung – die Politik der regierenden Parteienkoalition für die adäquate. Die Frage, ob Adenauer, ausgezeichnet durch politisches Feingefühl für politische Realitäten, 1953 sich den von Dr. Röper aufgezeigten Perspektiven angeschlossen hätte, zu denen wir heute durch Hochrechnungen über mögliche Wahlausgänge gelangten, könne allenfalls ein Adenauer-Experte beantworten.Professor Shell stimmte mit Dr. Röper darin überein, daß viele amerikanische Senatoren und Abgeordnete, wie der Großteil der Öffentlichkeit, sich zur Deutschlandpolitik nicht äußerten und ihr keinen gewichtigen Stellenwert in der amerikanischen Politik beimäßen. Die Deutschlandfrage werde relevant nur im Zusammenhang mit ideologischen Überlegungen oder unter politisch-wirtschaftlichem Druck. Wer Stellung genommen habe, tendiere zu einer polarisierten, ideologischen Position. Senatoren aus liberalen Staaten würden aber sicher die Entspannungspolitik Brandts befürworten, während die Gegner dem konservativen, rechten Lager zuzurechnen seien. Er widersprach Dr. Röper in der Einschätzung einzelner amerikanischer Senatoren. Er selbst sei Gegner jeder Rassendiskriminierung, würde aber z.B. Senator Fulbright nicht als Rassisten bezeichnen. Als Politologe halte er ihm zugute, daß er sich als Senator eines Südstaates aus Gründen politischer Überlebensnotwendigkeit in der Rassenfrage nicht auf die Seite der Bürgerrechtsbewegung stellen könne. Ein schwieriges Problem sei, wie weit die gegenwärtige Ostpolitik mit den nationalen deutschen Interessen übereinstimme. Er sei genügend Nationalist, um etwa die Selbstbestimmung des Individuums mit der Selbstbestimmung der nationalen Einheit, in der der einzelne regiert werden möchte, zu identifizieren. Ausgehend von der Annahme, daß ein Großteil der in der DDR lebenden Deutschen lieber in einem Gesamtdeutschland leben möchte, halte er die Teilung, durch die die Verwirklichung dieses Wunsches künstlich und mit Macht- und Gewaltmitteln unmöglich gemacht werde, für ein Unrecht und für widernatürlich.Professor Shell ging in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Zeitablaufs ein. Die widernatürliche Teilung Deutschlands sei vor zehn oder fünfzehn Jahren noch widernatürlicher gewesen als heute. Ein unrechtmäßig zustande gekommener und auch durch Macht und Gewalt aufrechterhaltener Zustand beginne sich im Laufe der Zeit im

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Bewußtsein der Bevölkerung zu legimitieren. Die Dauer dieses Prozesses lasse sich, wenn nicht wie in der DDR Erhebungen unmöglich seien, wohl historisch oder sozialwissenschaftlich empirisch feststellen. Gespräche und Beobachtungen führten zu dem möglicherweise trügerischen Eindruck, daß auch in der DDR für die Bevölkerung das Problem, wie weit die Vorstellung von Freiheit und der Wunsch nach Wiedervereinigung übereinstimmen, an Gewicht verloren haben. Insbesondere für die Jugend sei es natürlich, wenn bei aller Kritik an dem Ostberliner Regime ein gewisses Gefühl der Identifikation mit dieser Einheit und ihrer in zunehmendem Maß eigengewichtigen sozialen und politischen Struktur, schon wegen der Auswirkungen auf Ausbildungsmöglichkeit, Karriere etc., eintrete. Wie das Verhalten bei der realen Möglichkeit zu einer Option wäre, lasse sich nicht abschätzen, alles, auch die Bewußtseinslage, wäre dann anders. Trenne er die Frage der deutschen Einheit vom Problem der Liberalisierung innerhalb der DDR und spreche er nicht als deutscher Nationalist, sondern als humanistischer Liberaler, dann sei es ihm ein Anliegen, daß den Menschen in der DDR ein freiheitlicheres Leben ermöglicht werde. Diesem Ziel sei nach seiner Ansicht die Politik der Konfrontation, die katastrophale Folgen hätte, was auch immer ihre Perspektiven für die langfristige Zukunft wären. Eine Möglichkeit der amerikanischen Wirtschaft, auf die Politik gegenüber der UdSSR Einfluß zu nehmen, habe entsprechend dem minimalen Umfang des Außenhandels der USA mit der UdSSR praktisch gar nicht bestanden. Möglicherweise sogar gegen die Interessen der Wirtschaft habe die Regierung eine Wirtschaftspolitik betrieben (Embargobestimmung), die jahrelang Rußland als Wirtschaftspartner kaum zur Kenntnis nahm. Professor Shell war der Meinung, daß die Wirtschaft insbesondere in der Zeit des Kalten Krieges harte Maßnahmen aus ideologischen Gründen wohl eher befürwortete, als daß sie sie aus wirtschaftspolitischen Gründen abgelehnt hätte. Was China anbelange, so sei es schockierend, daß Taiwan zumindest in der formalen Repräsentation plötzlich ein "non state" sein solle. Da aber Taiwan selbst wie Rotchina eine Zwei-China-Politik ablehne und weiterhin von der Existenz nur eines chinesischen Staates ausgehe, könnten die USA nicht entgegen dem Selbstverständnis Nationalchinas dieses als zweiten chinesischen Staat anerkennen.

Prof. Dr. Theodor VEITERfragte den Referenten, ob nach seiner Meinung die USA bereit und in der Lage seien, unter Einschluß militärischer Mittel für die Erhaltung des Status quo (Berlin) einzutreten, falls die UdSSR neue Positionen in Europa zu gewinnen trachtete, z.B. Jugoslawien mit Gewalt in den Ostblock zurückholen wollte. Eine weitere Frage bezog sich auf die Einstellung der amerikanischen Deutschlandpolitik zum Problem einer schleichenden Einbeziehung weiteren deutschen Gebiets in den Ostblock mit politischen, wirtschaftlichen oder beliebigen anderen Mitteln.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLglaubte, daß die USA davon ausgingen, daß sie in Europa ihre Position als Gegengewicht gegenüber der UdSSR wahren müßten. Ein etwaiger Angriff der Sowjetunion, zum Beispiel auf Berlin, wäre im Zusammenhang mit seiner politischen Vorgeschichte, der vorausgegangenen Krise, zu beurteilen. In der Sicht der USA habe sich jedoch die sowjetische Außenpolitik, die ursprünglich auf politischem wie militärischem Gebiet auf Grund der ideologischen Zielsetzung notwendig revolutionär expansiv gewesen sei, zu der eines Staates mit traditionellen Großmachtambitionen gewandelt. Zum Beispiel sei das Maß der Unterstützung ausländischer kommunistischer Untergrundbewegungen teilweise zurückgegangen, z. B. habe die Sowjetunion in Finnland, das bei einem Angriff zu verteidigen die USA weder verpflichtet noch willens waren, eine Einverleibung unterlassen, z. B. würden in den Entwicklungsländern die dortigen kommunistischen Parteien von revolutionären linken Gruppen als revisionistisch angeprangert und nähmen  

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das Risiko auf sich, den Weg z. B. der italienischen KP zu gehen. In dem Maß, wie sie in revolutionären Situationen nicht revolutionär handelten, gerieten sie aus ihrer Sicht in Gefahr, in den revisionistischen Prozeß integriert zu werden. Ohne das von dem Eindruck der Entideologisierung geprägte Bild der sowjetischen Politik sei die Vorstellung Nixons – Verhandlungen statt Konfrontation – nicht denkbar. Sollte sich allerdings auf Grund irgendeiner Konfrontation das amerikanische Bild der russischen Politik ändern und dabei z. B. eine Berlin-Krise auftreten, würden die USA handeln, wie sie vor zehn Jahren gehandelt hätten. Eine Stufung der Mittel wäre wegen der besonderen Situation Berlins dann nicht möglich. Würde die Frage der Unterwanderung Deutschlands oder des Herausziehens aus dem westlichen System tatsächlich akut, würden die USA das als Mißerfolg ihrer westeuropäischen Politik werten und sich dagegen wehren. Das Mißtrauen der USA gegenüber der europäischen Sicherheitskonferenz rühre aus der Befürchtung, daß dabei Kräfte mobilisiert werden könnten, die nicht mehr in der Kontrolle der USA stünden. Im Fall der Nichtratifizierung der Ostverträge könne man für eine etwaige Berlin-Krise keine Garantie für das Einstehen der USA geben. Das westliche Bündnissystem als Grundlage hierfür wäre wegen der u. U. als Provokation zu wertenden Haltung Deutschlands in Frage gestellt.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHwandte sich gegen Professor Shells Bewertung des Zeitablaufs. Dessen Wirkungen seien nicht zu berechnen, weil die seelische Gewöhnung abbrechen könne. Er bemerkte zu Professor Shells Beurteilung der sowjetischen Außenpolitik, die Bewertung der sowjetischen Politik sei schwierig. Wie auch Prof. Dr. Meissner festgestellt habe, gingen dabei mehrere Tendenzen untereinander veränderliche Koalitionen ein, z. B. die ideologische oder die imperialistische Komponente. Manches Verhalten der Sowjetunion sei nicht sofort durchschaubar, etwa die Frage, warum mit der Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen aufgenommen worden seien, anstatt sie als Marionetten-Regime einzustufen. In der Dritten Welt würden neue Propagandamittel zur Anbiederung angewendet, indem den Anhängern eingeräumt werde, sich mit der gegenwärtigen Situation zufrieden zu geben, anstatt die progressive Linie zu verfolgen. Auch er glaube insgesamt, daß dem Antikommunismus alter Prägung die Grundlage entzogen sei.

Dr. Erich MÜLLER-GANGLOFFbegrüßte die Ausführungen Professor Shells. Er warnte vor einem Wunschdenken hinsichtlich der Wiedervereinigung. Man berufe sich zu gern auf andere für die deutsche Situation verantwortliche Staaten, z. B. darauf, daß die DDR durch Machtpolitik entstanden sei und dahinter die UdSSR stehe. Er halte es für allzu unterwürfig, die Wiedervereinigung in die Hand anderer Staaten zu legen. So hätten ja auch die USA kein eigenes Konzept entwickelt. Wir bräuchten das Konzept.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLerläuterte, daß Macht und Gewalt bei der Entstehung und bei der Aufrechterhaltung eines Staates häufig eine Rolle spielten. Bis vor einiger Zeit hätte die DDR ohne die Hilfe der Sowjetunion dem Druck von innen nicht widerstehen können. 1952 hätte die Sowjetunion vielleicht noch ein Interesse an der Aufgabe der DDR gehabt. Seit die Sowjetunion keine Alternative zur Existenz der DDR als kommunistischer Staat in Betracht zu ziehen bereit sei, könne es auch keine andere als die jetzige Politik gegenüber der DDR und dem Ostblock geben.

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Dr. Gustav Adolph von HALEMstellte zur amerikanischen Sicht der Ostverträge die Frage, ob die deutsche Ostpolitik tatsächlich der Status-quo-Zielsetzung der USA entspreche. Es werde in der Diskussion um die Ostverträge immerhin doch die Meinung vertreten, daß auch aus amerikanischer Sicht die Festschreibung der jetzigen Grenzen ein Status-quo-Minus sein könne. Bestehe nicht das Risiko, daß die keineswegs statischen Ostverträge zu Vehikeln für eine expansive Politik gemacht würden mit der Gefahr von Verlusten für die Bundesrepublik oder ständiger auch aus amerikanischer Sicht der Normalisierung hinderlicher Auseinandersetzungen? Bestehe nicht aus amerikanischer Sicht die Befürchtung, daß durch die Grenzverpflichtungen, die Festlegung des bundesrepublikanischen Status quo, die Möglichkeit zur politischen Integration in einer großen Gemeinschaft erschwert werde?

Dr. Rolf QUISTfragte, ob in den USA Reaktionen auf die deutsche Ostpolitik spürbar gewesen seien ähnlich der Opposition, die sich bei Beginn der Ostpolitik durch de Gaulle im Hinblick auf einen möglichen Machtzuwachs Frankreichs abgezeichnet hätte.

Prof. Dr. Kurt L. SHELLverne inte den E indruck, daß d ie USA die Mögl ichke i t zu f re iwi l l igen Gebietsveränderungen durch die Ostverträge für ausgeschlossen hielten. Wegen der militärischen Gefahren hätten die USA aber jedes Interesse an einer Aufbröselung des Ostblocks verloren (passive Haltung gegenüber der Situation in der CSSR 1968). Man halte sich an das breite Spektrum politischer Mittel, das zwischen papierenem Protest und der Kriegsdrohung liege, und gestehe der UdSSR ihren Hegemonialbereich innerhalb des Ostblocks zu. Möglicherweise habe man auch die Bahrsche Konzeption vom Wandel durch Annäherung im Auge, ohne diesen Prozeß beschleunigen zu wollen. Die Ostverträge stünden dieser Politik und Interessenlage nicht entgegen. In ihrer pragmatischen Haltung zu internationalen Verträgen könnten sich die USA auf die erwiesene Interpretationsfähigkeit der Ostverträge verlassen, die es ihnen erlauben werde, die weitere Rolle und Bedeutung der Ostverträge in Abhängigkeit zur Entwicklung der übrigen politischen Macht- und Interessenlage zu sehen.

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Leitsätze zu dem Referat

"Deutschland-Recht und Deutschland-Politik aus der Sicht einiger Länder der Dritten Welt"von ORR Dr. Ernst ZIVIER

I. Eine Inside-Information über die Deutschlandpolitik der Dritten Welt kann hier nicht geboten werden. Die Stellungnahme der betreffenden Länder zur Deutschlandfrage müssen den allgemein zugänglichen, nicht sehr ergiebigen Informationen entnommen werden. Über die Bedeutung der sogenannten Dritten Welt für die Deutschlandpolitik und das Deutschlandrecht läßt sich daher nur insoweit referieren, als diese Länder ein Hauptschauplatz im Kampf um die sogenannte Hallstein-Doktrin gewesen sind, d. h. daß die DDR gerade in diesen Ländern versuchte, ihrem Ziel einer weltweiten Anerkennung näherzukommen, während die Politik der Bundesregierung weitgehend darauf gerichtet war, eine Anerkennung der DDR zu verhindern.

II. Die politischen Beziehungen zwischen den Entwicklungsländern und der DDR lassen sich in drei Phasen einteilen:

1. Die erste Phase reicht von der Mitte der 50er Jahre bis etwa zum Jahre 1965. Sie ist durch ausschließlich inoffizielle Beziehungen hauptsächlich im wirtschaftlichen Bereich gekennzeichnet.

2. Die zweite Phase beginnt mit dem Staatsbesuch Ulbrichts in Kairo im Frühjahr 1965. Sie ist durch den Abschluß umfassender Abkommen, vor allem mit den arabischen Ländern, gekennzeichnet, wobei jedoch die Hallstein-Doktrin von den Ländern der Dritten Welt insoweit respektiert wurde, als man die formelle Anerkennung der DDR oder die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Rücksicht auf die Bundesrepublik vermied.

3. Die dritte Phase begann mit der Anerkennungswelle 1969, ihr endgültiger Verlauf ist noch nicht abzusehen.

Die ideologischen Grundsätze, die die Politik der DDR in der Dritten Welt beherrschen, entsprechen der ideologischen Position der Sowjetunion und sind daher nicht geeignet, die Entwicklung guter Beziehungen zu fördern (siehe die Ausführungen von Henrik BISCHOF im 3. Deutschlandseminar und dessen Aufsatz in dem in der Teilnehmerbibliographie verzeichneten Sonderheft des Deutschland-Archivs). Die DDR und die Sowjetunion lehnen die Existenzberechtigung eines selbständigen "neutralen Lebens" ab, sie sind bestrebt, die Konferenz der "antiimperialistischen Kräfte" zu ersetzen. Andererseits darf man nicht übersehen, daß die Sowjetunion und damit auch die DDR seit der auf dem 20. Parteitag der KPdSU verkündeten Politik der friedlichen Koexistenz als Partner und sogar als Verbündete akzeptabel geworden sind. Außerdem verfolgt die DDR Ziele, die für die anderen kommunistischen Staaten nicht vorrangig sind. Ihr Streben nach weltweiter Anerkennung dürfte die ideologischen Motive ihrer Politik wenigstens zum Teil überdecken. Gerade dies durfte sie für die Staaten der Dritten Welt zum Teil zu einem angenehmen Verhandlungspartner machen.

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III. Ein unbeabsichtigter Erfolg der Hallstein-Doktrin war es, daß sie das diplomatische und juristische Instrumentarium erheblich bereichert hat. Die Möglichkeit, außenpolitische Beziehungen unterhalb der Anerkennungsschwelle auszubauen, ist gerade in den neutralen Ländern bis zur Virtuosität entwickelt worden; dies gilt vor allem für die Abstufung der Beziehungen von rein inoffiziellen Kontakten bis zur Eröffnung von Missionen, die sich von einer diplomatischen Vertretung, deren Errichtung eine Anerkennung impliziert, nur noch durch den Namen unterscheiden.

Daß die Länder der Dritten Welt über diese Aufwertung hinaus mit der eigentlichen Anerkennung der DDR so lange gezögert. haben und noch heute zögern, liegt daran, daß dieser Anerkennung trotz allem eine Bedeutung zukommt, die sie qualitativ von den unterhalb der Anerkennungsschwelle möglichen abgestuften Beziehungen unterscheidet. Der Anerkennung sind drei wesentliche Funktionen geblieben: eine (allerdings umstrittene) Rechtfertigungswirkung; die Tatsache, daß sie umfassend wirkt, also die gesamten Beziehungen zu dem anerkannten Regime erfaßt und nicht auf irgendeinen Sektor (z.B. Wirtschaft) beschränkt ist; schließlich die hier entscheidende Tatsache, daß sie endgültig, d.h. nicht umkehrbar ist: Auch wenn die einmal aufgenommenen Beziehungen abgebrochen werden, erlischt die Anerkennungswirkung nicht.

Protokollnotiz: Der Referent verwies in diesem Zusammenhang auf seine Arbeit "Die Anerkennung im modernen Völkerrecht", in der er untersucht hat, ob dem Rechtsinstitut der Anerkennung in der heutigen Außenpolitik überhaupt noch eine Bedeutung zukommt.

IV. Die Kriterien, nach denen neuen Staaten und Regierungen die Anerkennung gewährt oder verweigert wird, haben sich seit dem Ersten Weltkrieg zum Teil geändert. Bei den europäischen Staaten hatte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts weitgehend der Grundsatz der Effektivität durchgesetzt, der allerdings nicht so einseitig verstanden werden darf, wie es manchmal dargestellt wird. Man verlangte von einer effektiven Staatsgewalt auch, daß sie einen gewissen Zivilisationsstandard und die Erfüllung der bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gewährleistete, enthielt sich im übrigen aber zumeist jeder ideologischen Bewertung. Nach dem Ersten Weltkrieg verlor das Effektivitätsprinzip als ausschließliches Kriterium der Anerkennung an Boden, wurde allerdings nicht vollständig verdrängt (vergleiche z.B. die Nichtanerkennungspolitik gegenüber dem Sowjetregime und dem Staat Mandschukuo). Diese Tendenz setzte sich nach dem Zweiten Weltkrieg fort. Heute dürfte die Anerkennung oder Nichtanerkennung im wesentlichen von drei Kriterien abhängen: wie bisher von der Effektivität, von ideologischen Motiven, von außenpolitischen Motiven, insbesondere der Rücksicht auf Verbündete. Welchem Gesichtspunkt ein Staat den Vorrang einräumt, hängt oft von der augenblicklichen politischen Interessenlage ab.

In diese so charakterisierte Situation wurden die meisten Länder der Dritten Welt "hineingeboren". Zum Zeitpunkt ihrer Unabhängigkeit (oder ihrer verstärkten außenpolitischen Aktivität) bestanden außer dem Deutschlandproblem bereits eine Reihe unabgeschlossener Konflikte, die mit gezielter Anerkennungs- oder Nichtanerkennungs- Politik verbunden waren (z.B. China, Korea, Indochina, Israel,

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Rhodesien). Die Länder der dritten Welt betreiben die Anerkennungspolitik mit größerer Unbefangenheit als die älteren Staaten, in denen oft (zumindest unterschwellig) die Vorstellung besteht, daß es am besten wäre, zum reinen Effektivitätsprinzip zurückzukehren.

V. Unter den Motiven, die für das Verhältnis der "Dritten Welt" zur Bundesrepublik und zur DDR maßgeblich sind, dürften rechtliche Gesichtspunkte die geringste Rolle spielen. Auch in ihrem Deutschlandbild dürften die Staaten der dritten Welt unbefangener sein als die älteren Mächte, die in ihren Beziehungen zu Deutschland durch zwei Weltkriege vorbelastet sind. Für die außenpolitischen Motive war zunächst entscheidend, daß die Sowjetunion auch für die blockfreien Entwicklungsländer bis etwa 1956 als Partner nur beschränkt akzeptabel war. Nach dem 20. Parteitag setzte ein fortschreitender Annäherungsprozeß ein, der noch nicht abgeschlossen ist und aus unserer Sicht zum Teil bedenkliche Formen annimmt.Um so erstaunlicher erscheint es, wenn man feststellen muß, daß sich die Hallstein-Doktrin auch in der Dritten Welt bis 1968 unbeschränkt und danach noch immer weitgehend durchsetzen konnte. Der Grund hierfür bestand darin, daß die DDR mit ihrem Streben nach Anerkennung und die Bundesrepublik mit ihrem Bestreben, die Anerkennung der DDR zu verhindern, den Akt der Anerkennung erheblich aufgewertet haben. Man verfügte hier über die Möglichkeit, ohne eigene materielle Leistung wirtschaftliche oder politische Gegenleistungen zu erzielen. Da aber der Akt der Anerkennung selbst nicht umkehrbar ist, bestand diese Möglichkeit nur, solange man sich auf abgestufte Beziehungen beschränkte und die Anerkennung selbst verweigerte. Sowohl die Bundesrepublik als auch die DDR waren also scheinbar Akteure, in Wirklichkeit aber eher Marionetten auf der Bühne der dritten Welt. Nicht das Interesse der Bundesrepublik oder der DDR, sondern das Interesse der dritten Staaten war maßgeblich dafür, daß die Hallstein-Doktrin aufrechterhalten werden konnte.Als es sich im Zusammenhang mit dem Wahlkampf 1969 schon unter der Regierung der Großen Koalition abzuzeichnen begann, daß die Bundesrepublik jedenfalls in fernerer Zukunft bereit war, ihre Politik gegenüber der DDR zu modifizieren, lag es nahe, daß verschiedene Länder der dritten Welt mit einer schnellen Anerkennung der DDR reagieren würden. Diese Länder gingen von der Annahme aus, daß die Anerkennung der DDR, sobald ihr die Bundesrepublik keinen Widerstand mehr entgegensetzt, von den kommunistischen Staaten nicht mehr als 'Leistung" honoriert werden wird. Um so bemerkenswerter ist es, daß die "Anerkennungswelle" bis jetzt noch in gewissen Grenzen geblieben ist.

VI. Unter den ideologischen Gesichtspunkten, die für Anerkennung oder N ichtanerkennung der DDR maßgeb l ich se in könnten , könnte das Selbstbestimmungsrecht der Völker gegen eine Anerkennung sprechen. Dieses Prinzip, das sich ja in erster Linie gegen den Kolonialismus richtet, genießt bei den Völkern der Dritten Welt hohes Ansehen. Man darf aber nicht übersehen, daß das Verhältnis dieser Staaten zum Selbstbestimmungsrecht keineswegs ungebrochen ist, soweit es sich um Vielvölkerstaaten handelt, die zum Teil mit erheblichen Minderheitenproblemen belastet sind. Die dramatischen Ereignisse in Biafra und Bangladesh sind nur Symptome für eine Situation, die in vielen Ländern der Dritten Welt besteht. Aus diesem Grund nehmen die Regierungen der betreffenden Länder oft den Standpunkt ein, daß sich das Selbstbestimmungsrecht nur gegen den Kolonialismus richtet und mit der Entkolonisierung "verbraucht" ist. Die Achtung vor

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dem Selbstbestimmungsrecht dürfte daher für die Deutschlandpolitik dieser Staaten nur eine geringe Rolle spielen.Ein noch anderes ideologisches Motiv spricht eher zugunsten einer Anerkennung der DDR. Es handelt sich um die Tendenz, eine prokommunistische Politik als "progressiv" auszugeben (ohne sich dabei allerdings außenpolitisch allzu fest an das kommunistische Lager zu binden). Ein Beispiel hierfür dürfte die Anerkennung der DDR durch Ceylon gewesen sein, dessen Ministerpräsidentin innenpolitisch auf die Unterstützung der Kommunisten angewiesen, aber zu anderen Konzessionen nicht bereit war.

Plenumsdiskussion

zu dem Referat von ORR Dr. ZIVIER

Prof. Dr. Fritz MÜNCHbegann mit folgenden rechtlich relevanten Bemerkungen:1. In der sowjetischen Politik gegenüber den geteilten Staaten habe 1954/55 der

Kurswechsel in der Auffassung von der Einheit zur Auffassung von der Teilung des Staates und zur Anwendung der Zwei-Staaten-Theorie nicht nur gegenüber Deutschland, sondern auch gegenüber den anderen, teils dem Ostblock, teils dem Westblock angegliederten geteilten Staaten, wie Vietnam und Korea, stattgefunden.

2. Der Vergleich von Erfolg und Mißerfolg der Hallstein-Doktrin mit den Nichtanerkennungs- Doktrinen anderer Staaten sei berechtigt und geeignet, die Hallstein-Doktrin in ein gutes Licht zu rücken. Wenig Erfolg hätte z.B. die im Mandschukuo-Konflikt aufgestellte Stimson-Doktrin, wonach jeder erzwungene Gebietserwerb ungültig sein solle, wie auch die in Resten in der Bogota-Doktrin erhalten gebliebene Tobar-Doktrin gehabt, die jeder in Latein-Amerika durch Revolution oder Staatsstreich an die Macht gekommenen Regierung die Anerkennung verweigern wollte, wenn sie sich nicht demokratisch legitimiert habe. In ihrer Nichtanerkennungs-Politik gegenüber China, einer Bakschisch- Doktrin wie die Hallstein-Doktrin, hätten die USA klein beigegeben. Rhodesien kapituliere nicht, obgleich in konsequenter Nichtanerkennungspolitik kein Staat den Staat Süd- Rhodesien anerkannt habe. Der Zwiespalt zwischen Fakten und Recht sei besonders  deutlich in dem Streitverfahren um Südwestafrika vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag geworden. Dort habe – ganz im Gegensatz zu den Feinden der Hallstein-Doktrin – niemand, nicht einmal die Republik Südafrika zu sagen gewagt, daß die Rechtsbehauptung der Vereinten Nationen, wonach kein Staat die Präsenz und Ausübung der Verwaltungshoheit durch Südafrika anerkennen darf, durch die Fakten widerlegt sei. Wenn legalistischer Rigorismus uns immer verübelt werde, dann müsse man auf diese These der UN verweisen, die eine Dokumentation desselben sei.

3. Besondere Schwierigkeiten machten die theoretischen Probleme der Anerkennung:a) Die meisten Staaten machten schon sprachlich keinen Unterschied zwischen

Tatsachen "erkennen" und eine bestimmte Rechtslage "anerkennen" (recognize, reconnaitre, riconoscere).

b) Die Diskussion über den deklaratorischen oder konstitutiven Charakter der Anerkennung habe auch bei der Bewertung der Ostverträge im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung der DDR eine Rolle gespielt. Durch die Geschichte habe diese Unterscheidung aber an Bedeutung verloren. Ursprünglich habe die Völkerrechtsgemeinschaft nur die Staaten des Abendlandes, später auch Amerikas

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umfaßt. Weitere Staaten, z. B. Asiens, die Türkei, seien nur durch spezielle Akte wie Verträge oder die Anknüpfung diplomatischer Beziehungen aufgenommen worden. Sonstige Staatsgebilde, insbesondere in Afrika, mit Ausnahme Äthiopiens und Liberias, hätten nicht als Völkerrechtssubjekte gegolten und als Kolonien einer europäischen Macht geendet. Für spätere territoriale und personale Veränderungen dieser Staatengemeinschaft, für den Fall sich losreißender Staaten, habe sich im 19. Jahrhundert unter Einfluß des liberalen Völkerrechts, vor allem auch des Selbstbestimmungsprinzips, der Grundsatz durchgesetzt, daß ein neuer Staat vorliege, wenn dessen Effektivität gesichert sei. Dem Prozeß der Losreißung entspreche im innerstaatlichen Bereich die Revolution, bei der sich das Problem als Anerkennung einer Regierung als Vertretung eines Staates darstelle. Auch diese Anerkennung sei von der Wahrung des Effektivitätsprinzips abhängig gemacht worden. Stets verboten und als völkerrechtlich nichtig  seien Gebietsverfügungen durch eine militärische Besatzungsmacht und das Einsetzen einer Quisling-Regierung betrachtet worden.

c) Der Streit um die Frage der Pflicht oder der Freiheit zur Anerkennung beruhe auf einer Besonderheit des angelsächsischen Rechts. Im Gegensatz zu deutschen beurteilten angelsächsische Gerichte völkerrechtliche Sachverhalte nicht frei, sondern seien an die von ihnen eingeholten Auskünfte ihres eigenen, dafür zuständigen Außenministeriums gebunden. Nur anerkannte Staaten könnten aber vor Gericht auftreten, weshalb bei gesicherter Effektivität eines Staates oder einer Regierung eine Pflicht zur Anerkennung angenommen wurde. In USA sei diese Verpflichtung jedoch weniger ernst genommen worden als in Großbritannien, wie das Beispiel China zeige. Die deutsche Praxis hingegen gleiche ursprünglich der Estrada-Doktrin, wonach sich kein Staat zur Entstehung einer Regierung oder eines Staates äußern dürfe. Da neue Staaten und Revolutionsregierungen meistens aber eine Anerkennung wünschten, sei es Praxis des Auswärtigen Amtes, bei einer effektiven Veränderung eine Anerkennung auszusprechen, womit die Estrada-Doktrin praktisch unterlaufen worden sei. Als rechtlich maßgebend gelte in jedem Fall allein die effektive Entstehung eines Staates oder Durchsetzung einer Regierung. Der Anerkennung komme nur deklaratorische Bedeutung zu, weshalb auch keine Verpflichtung zur Anerkennung bestehen könne. Konstitutive Wirkung habe die Anerkennung allerdings dann, wenn sie vom Altstaat gegenüber dem Neustaat bzw. von der bisherigen legalen gegenüber der Revolutionsregierung erklärt  werde.

d) Bei mangelnder Effektivität sei eine Anerkennung vorzeitig (wie einige gegenüber Bangladesh oder Biafra ausgesprochene Anerkennungserklärungen) und ein Völkerrechtsverstoß. Hier liege der Anknüpfungspunkt für die Hallstein-Doktrin: Die Anerkennung eines von einer Besatzungsmacht etablierten Staates stellt ein völkerrechtliches Delikt dar. Ein völkerrechtliches Delikt hätten auch z.B. die begangen, die seinerzeit die Angliederung polnischer Gebiete an das Deutsche Reich oder die Gründung des Staates Kroatien während des zweiten Weltkrieges anerkannt hätten.

e) Eine allgemeine Anerkennung könne eine Fiktion herbeiführen und dann konstitutive Wirkung haben. Aber auch die Anerkennung sämtlicher übriger Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft reiche nicht aus, stelle vielmehr ein Völkerrechtsdelikt dar, wenn der betroffene Staat bzw. die betroffene Regierung ihre Zustimmung verweigerten und die Rechtslage sich nicht eindeutig zu ihren Ungunsten verändert hätte.

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Ass. Arnulf CLAUDERhob unter Zustimmung von Professor Münch das Problem hervor, das für die Bundesregierung entstünde, wenn sie eine Anerkennung der DDR nur als unfreundlichen Akt einstufte, die Anerkennung durch dritte Staaten in Wirklichkeit aber unzulässig wäre.

Dr. Rolf QUISTbezeichnete es als Dilemma eines jeden Entwicklungsstaates, daß er einerseits Gefahr laufe, ein völkerrechtliches Delikt durch eine Einmischung in die Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland zu begehen, wenn er eine angeblich aufständische Regierung anerkenne, daß er andererseits Gefahr laufe, sich rechtswidrig gegenüber der DDR zu verhalten, weil eine konspirative allgemeine Nichtanerkennung der DDR einen unzulässigen Boykott bedeuten könnte.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHbemerkte, der Vorwurf, auf den die DDR ihre Propagandathese gegen die Hallstein-Doktrin gründe, daß die Androhung, die Beziehungen zu überprüfen, einen Eingriff in die Angelegenheiten der Staaten der Dritten Welt darstellen, sei rechtlich nicht zutreffend. Denn wir behaupteten mit der Hallstein-Doktrin nur das gegenwärtig geltende Völkerrecht zu verteidigen, und daran müsse sich jeder Staat halten. Der Konflikt dritter Staaten rühre daher, daß sie die rechtliche Situation vielleicht nicht eindeutig klären könnten. Selbst in Westeuropa herrsche eine absolute Unkenntnis des deutschen Problems, und unter diesem Aspekt sei es möglicherweise geschickt gewesen, mit der Hallstein-Doktrin nicht auf den Deliktstatbestand, sondern nur auf einen unfreundlichen Akt abzustellen.

Dr. Rolf QUISTfolgerte, daß die Bundesregierung dann einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Angelegenheiten der DDR beginge, wenn sie wider besseres Wissen behauptete, die Regierung der DDR sei eine aufständische Regierung und deren Anerkennung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland dar.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHpflichtete dem mit dem Hinweis bei, diese Situation würde bei der Ratifizierung der Ostverträge eintreten.

Dr. Martin SEIDELfragte nach der rechtlichen Bewertung der Wohlverhaltensklausel in den Kapitalhilfeabkommen, wonach für den Fall einer DDR-Anerkennung gewährte Darlehen etc. zurückzuzahlen wären.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHhielt die Wohlverhaltensklauseln als vertragliche Abmachungen selbst für den Fall, daß der Rechtsstandpunkt der Bundesrepublik Deutschland unzutreffend wäre, für gültig. Allerdings würde unter Zuhilfenahme der Verhandlungsunterlagen der Begriff des "Wohlverhaltens" klargestellt werden müssen.

Dr. Rolf QUISTwar der gegenteiligen Meinung. Er berief sich dazu auf Dietrich Frenzke "Die Anerkennung der DDR", Köln 1970. Ein von der Bedingung der Nichtanerkennung abhängig gemachter Vertrag sei sittenwidrig, denn mit zahlreichen solcher Verträge könne die völkerrechtliche Existenz der DDR boykottiert werden.

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Prof. Dr. Fritz MÜNCHgab zu, daß ein dritter Staat durch einen Vertrag, der an die Bedingungen der Nichtanerkennung geknüpft sei, von der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden könnte, gegenüber der DDR ein Delikt zu begehen. Das seien aber die Risiken, die die Vertragspartner bei Vertragsabschluß abwägen müßten. Seines Wissens habe auch die Wiener Vertragsrechtskonvention nicht klargestellt, ob der Widerstreit zwischen einer vertraglichen Verpflichtung und einer Verpflichtung aus dem allgemeinen Völkerrecht stets zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages führe. Würde allerdings die Bundesrepublik Deutschland selbst anerkennen, könnte sie sich auf die Wohlverhaltensklausel nicht mehr berufen.

Ass. Arnulf CLAUDERerinnerte daran, daß dieses Problem bereits im Anschluß an sein Referat diskutiert worden sei. Er verwies zur Frage der Rechtmäßigkeit von Verträgen, die die Bedingung der Nichtanerkennung enthielten, auf den Meinungsstreit zur unzulässigen Intervention. Nach einer Auffassung sei eine Intervention nur in die inneren Angelegenheiten, nach anderer auch in die äußeren möglich. Verträge der genannten Art seien nach der ersten Meinung also legitime Außenpolitik.

Dr. Rolf QUISThob hervor, daß, wenn man wie er derartige boykottierende Verträge für unzulässig halte, es für das weitere Verhalten in der Nichtanerkennungsfrage darauf ankomme, den historischen Einschnitt zu bestimmen, von dem an die Effektivität des neuen Regimes gewährleistet sei.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHstellte gegen den Versuch, dem u. a. die Situation Rhodesiens gegenüberzustellen, fest, daß die Effektivität der Regierung Süd-Rhodesiens gesichert gewesen sei, als Großbritannien dagegen keine weiteren Schritte zu unternehmen erklärte, daß es im Fall der DDR aber nicht um das Problem einer aufständischen Regierung gehe, sondern darum, daß es dem Besetzenden kriegsrechtlich untersagt ist, im besetzten Gebiet eine selbständige Regierung zu bilden.

ORR Dr. Ernst ZIVIERwies darauf hin, daß die Bürgerkriegstheorie mit der Berufung auf die Situation der aufständischen Regierung nur ein Gleichnis aufgestellt habe. Marschall von Bieberstein („Zum Problem der völkerrechtlichen Anerkennung der beiden deutschen Regierungen“, Berlin 1959) nehme an, daß die Nichtanerkennungspolitik der Bundesregierung in Form der Hallstein-Doktrin die effektiven militärischen Anstrengungen der Zentralregierung zur Rückeroberung im Bürgerkrieg ersetze. Wenn man die Nichtanerkennungspolitik als unzulässig ansehe, könne man nicht gleichzeitig sagen, daß die Sezession (um bei diesem Bild zu bleiben) wegen der Nichtanerkennung noch nicht abgeschlossen und die Nichtanerkennung daher in diesem Fall zulässig sei.

RR Erich KRISTOFwollte die Hallstein-Doktrin, mit der nie Ansprüche auf die DDR selbst geltend gemacht worden seien, die vielmehr eine politische Maxime sei, scharf von der Frage der Rechtmäßigkeit der Boykottierung getrennt wissen.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHerklärte, wir könnten gleichzeitig den Standpunkt einnehmen,

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1. daß die SBZ noch ein Bestandteil Deutschlands sei,2. daß wir Staaten anderer Meinung etwas androhten,3. daß wir aber, da die Hallstein-Doktrin nun einmal milde gefaßt ist, keine Repressalien

ausüben.Prof. Dr. Münch wiederholte, daß für das Problem der aufständischen Regierung scharf zwischen Friedens- und Kriegsvölkerrecht zu unterscheiden sei. Es bleibe die Frage, welcher Vorgang im Hoheitsgebiet der DDR eine Änderung gegenüber der Besatzungszeit bewirkt haben sollte. Bis zum 5. 5. 1955 sei auch Westdeutschland besetztes Gebiet gewesen. Wir hätten mit der zweiten Bundestagswahl ohne lizenzierte Parteien nachgewiesen, daß wir nicht ein bloßes Marionettenregime der Westmächte, sondern Völkerrechtssubjekt seien. Einen entsprechenden Akt könne er für die DDR nicht erkennen. In der amerikanischen Rechtsprechung seien DDR-Behörden sogar als sowjetische Behörden angesprochen worden. Diese Qualifizierung treffe allerdings nicht zu, da keine Annexion erfolgt sei.

Dr. Erich RÖPERverwies darauf, daß die Schweiz 1956 die Beziehungen zu Ungarn mit der Begründung abgebrochen habe, eine selbständige Regierung liege nicht vor.

Ref. Volker HAUSMANNgab zu bedenken, ob nicht das Inkrafttreten der jetzigen Verfassung der DDR der Akt sei, der für das Ende der Besatzung in der DDR maßgeblich gewesen sein könnte.

Dr. Martin SEIDELlenkte die Diskussion auf die politisch relevanten Äußerungen des Referenten. Das zunehmende Wohlstandsgefälle zwischen den Industrienationen und den Staaten der Dritten Welt habe auf der Welthandelskonferenz in Chile 1972 nicht einen autonomen Impuls in Richtung Anerkennung der DDR ausgelöst. Auf den Welthandelskonferenzen 1964 in Genf, 1968 in Neu Delhi und 1972 in Chile hätten sich nur Länder des Ostblocks für die Aufnahme der nicht vertretenen DDR eingesetzt. Auf diesen Konferenzen habe sich eine Konfrontation zwischen den reichen Ländern der nördlichen Hemisphäre, zu denen gerade auch die Ostblockstaaten gehörten, und den armen Staaten der südlichen Hemisphäre herausgebildet.

ORR Dr. Ernst ZIVIERerklärte, daß er die Chile-Konferenz nicht als Schritt hin zur Anerkennung der DDR durch die Staaten der Dritten Welt gewertet habe, sondern nur als Symptom für einen politischen Vorgang, dessen Ausgang noch ungewiß sei, der sich aber in der Entwicklung einer autonomen Tendenz zeige, daß mit steigendem Wohlstandsgefälle die Entwicklungsländer sich nach links orientierten und dadurch unter Umständen zu einer Annäherung an die UdSSR und möglicherweise auch zu einer Neigung gelangen könnten, die DDR anzuerkennen.

Dr. Martin SEIDELmaß der Chile-Konferenz auch keine solche abgeschwächte Bedeutung bei. Selbst als Symptom für eine Linksorientierung der Staaten der Dritten Welt könne sie nicht herangezogen werden, da diese Linksorientierung schon wesentlich älteren Datums sei.

Dr. Erich RÖPERhielt die Annahme gleichfalls für verfehlt, eine ideologische Motivation auf Grund einer allgemeinen Linksorientierung könnte die Staaten der Dritten Welt zu einer Anerkennung

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der DDR bewegen. Dazu fehle es an einer übereinstimmenden Zielsetzung. Chile etwa habe alle Merkmale eines linksorientierten Staates, ohne aber in Richtung Sowjetunion orientiert zu sein; Südostasien sei sogar zum Westen hin ausgerichtet. Die während seiner Tätigkeit für die Konrad-Adenauer-Stiftung gewonnenen Kontakte mit Abgeordneten aus den Entwicklungsländern hätten gezeigt, daß auch rechtliche Gesichtspunkte, nämlich unsere Auseinandersetzung über die deutsche Rechtslage, bei der Einstellung gegenüber der DDR absolut keine Rolle spiele. Vielmehr sei die Entscheidung allein eine politische und abhängig von der Höhe der gewährten finanziellen Zuwendungen.

Ass. Arnulf CLAUDERbemerkte demgegenüber, daß nach ihm im Auswärtigen Amt erteilten Informationen diese "Bakschisch-Mentalität" nur auf die arabischen und einige andere Staaten zutreffe, daß sich die übrigen Staaten der Dritten Welt aber im wesentlichen nach politischen Leitbildern, wie Nation oder Selbstbestimmungsprinzip, und auch nach den politischen Leitmächten orientierten.

Dr. Erich RÖPERwarnte vor allgemeinen Betrachtungen über die Haltung der sog. Dritten Welt. Nach der Belgrader Neutralistenkonferenz umfasse der Begriff "Dritte Welt" die verschiedensten Staaten, die sich einem bestimmten Lager zurechneten, aber größtenteils nicht Entwicklungsstaaten seien.

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Fortsetzung der Arbeitsgruppe II aus dem ersten Deutschlandseminar

"Die deutsche Frage im Verfassungsrecht"Leitung Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZTeilnehmer Stud. cand. jur. Wolfgang BAUMANN Dr. Gerhard BENDER RRef. Gerald. GRIESSEL Dr. Gustav Adolph von HALEM Dr. Wolfgang HOFSTETTER Dr. Christoph Freiherr von WREDE Wiss. Ass. Franz-Christoph ZEITLER

Aufgaben

Aufgabe der Arbeitsgruppe war es, die Untersuchungen der Arbeitsgruppe II des Ersten Deutschlandseminars fortzuführen (vgl. dort S. 65 f.). Hierbei war insbesondere die in der Protokollnotiz S. 66 aufgeworfene Frage nach dem Rechtscharakter der sogenannten  "Einheitswahrungsmotivationsklausel" zu vertiefen.Außerdem sollte die Arbeitsgruppe das Kamingespräch zur   "Bilanz der Argumente für und gegen die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Ratifizierungsverfahren der Ostverträge" vorbereiten.

Tätigkeit

Die einzelnen Teilnehmer haben die folgenden Fragenkomplexe untersucht:

Cand. jur. Wolfgang BAUMANNBericht über die Dissertationen zur Präambel (Lehmann-Brauns, Die staatsrechtliche Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes, Berlin 1965; Schoepke, Die rechtliche Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1965) – insbesondere zur Frage, ob das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bedeutung der Präambel auf Satz 3 beschränkt.

Dr. Gerhard BENDERDas "Wiedervereinigungsgebot" im Normengefüge des GG.

RRef. Gerald GRIESSELDie verfassungsrechtlichen Fragen bei Gebietsveränderungen.

Dr. Gustav Adolph von HALEMOstverträge im Lichte der Grundrechte.

Dr. Christoph Freiherr von WREDEZur Frage der verfassungsrechtlichen Verankerung von Alleinvertretungsanspruch und Identitätstheorie.

Wiss. Ass. Franz-Christoph ZEITLERZur verfassungsrechtlichen Prüfungsmethodik bei völkerrechtlichen Verträgen.

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Ergebnis der Arbeitsgruppe II:Das Ergebnis der Untersuchungen ist in der von Professor Blumenwitz gegebenen Einführung zum Kamingespräch (siehe weiter unten) enthalten.

Neue Arbeitsgruppe III

Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Probleme des Moskauer Vertrags zum Status BerlinsTeilnehmer Dr. Erich MÜLLER-GANGLOFF Ref. Volker HAUSMANN Dr. Erich RÖPER Cand. jur. Thomas VOGELWEDDE ORR Dr. Ernst ZIVIER

Art. 1 Abs. 2 Moskauer Vertrag schließt Berlin ein, unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen über seinen Rechtsstatus. Die Pflicht, auf eine Normalisierung hinzuwirken, enthält zumindest auch die Verpflichtung, zu einer Verbesserung der tatsächlichen Lage in Berlin und auf den Zugangswegen beizutragen. Grundlage der Normalisierung ist dabei nicht ein Soll-Zustand, sondern der Ist-Zustand, wobei über dessen rechtliche Ausgestaltung ein Dissens bestehen dürfte.

Artikel 2 Satz 1 verlangt, daß etwaige Streitigkeiten der Parteien, die Berlin betreffen – einschließlich solcher über seinen Rechtsstatus – ausschließlich mit friedlichen Mitteln geregelt werden. Zum Beispiel wären Maßnahmen ähnlich der Blockade von 1948/49 und dem "Berlin-Ultimatum" von 1958 vertragswidrig.

Bei der Frage, ob mit Grenzen im Sinne von Artikel 3 auch die Grenzen in und um Berlin gemeint sind, könnte zwischen Satz 1 und Satz 2, 3. Halbsatz unterschieden werden: einmal wird nur von den gegenwärtigen Grenzen gesprochen, im zweiten Falle von den Grenzen aller Staaten in Europa.Im Zusammenhang mit der "bestehenden wirklichen Lage" in Artikel 1 Abs. 2 sind jedoch zumindest die Grenzen Westberlins als solche gemäß Artikel 3 Satz 1 und 2 aufzufassen.Die Unterpunkte in Satz 2 von Artikel 3 Moskauer Vertrag füllen rechtlich die im Satz 1 festgelegte gegenseitige Verpflichtung aus, daß zur Sicherung des Friedens in Europa niemand die gegenwärtigen Staatsgrenzen antasten dürfe:a) durch Festschreibung der gegenwärtigen Territorien, also auch derjenigen der

Bundesrepublik Deutschland;b) durch Zurückweisung aller Ansprüche auf solche Gebiete, die nicht schon heute zum

jeweiligen Gebietsstand gehören;c) durch Beschränkung auf Staatsgrenzen, also unter Ausschluß aller sonstigen

Grenzziehungen, wie etwa derjenigen zwischen der Isle of Man oder dem Fürstentum Sark vom übrigen Vereinigten Königreich sowie etwa der Sektorengrenze in Westberlin.

Daraus folgt, daß der Begriff "Grenze" in Satz 1 im Sinne von "Staatsgrenze" im Sinne von Satz 2 gemeint ist.

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Wenn Westberlin zur DDR gehörte, könnte also jedenfalls Artikel 3 keine Anwendung finden, da zwischen ihm und der DDR dann keine Staatsgrenze bestünde; die Linie zwischen dem von fremden Truppen besetzten und dem freien Teil eines Landes (wie etwa bei der Besetzung des Rheinlandes nach dem ersten Weltkrieg) ist keine Staatsgrenze im Sinne des Moskauer Vertrages.

Zugrundezulegen ist, daß die Partner keine übereinstimmende Ansicht über den Rechtsstatus von Berlin zur Grundlage von Art. 3 gemacht haben dürften. Allerdings hat die Sowjetunion im Sommer 1970 nicht behauptet, Westberlin sei ein Teil der DDR; obwohl die Bundesrepublik von der von ihr früher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtsbehauptung nicht abgewichen ist, Berlin sei ein Teil des Bundes. Die Grenzen Westberlins sind also solche im Sinne von Art. 3 Moskauer Vertrag. Mithin ist Westberlin nach der übereinstimmenden Meinung der Vertragspartner jedenfalls kein Teil der DDR.

Der Art. 3 Satz 2, 3. Halbsatz nennt als heute und künftig unverletzlich alle gegenwärtigen Grenzen in Europa. Bei der Nennung der territorialen Streitpunkte Deutschland betreffend werden die Staatsgrenzen östlich der Demarkationslinie der drei früheren westlichen Besatzungszonen aufgeführt: Oder-Neiße-Linie und die Grenze zwischen Bundesrepublik Deutschland und DDR. Westberlin fehlt in der Aufzählung. Die Bundesrepublik ist also, unbeschadet der dort fortdauernden Besatzungsrechte der drei westlichen Siegermächte, frei, ihre Gebietsherrschaft über Westberlin durch praktische Maßnahmen zu substantiieren. Die Behauptung, Westberlin gehöre zur Bundesrepublik Deutschland, verstößt mithin nicht gegen den Moskauer Vertrag. Obwohl die tatsächliche Verletzung der Grenzen Westberlins in erster Linie von der DDR ausgehen dürfte, beinhaltet Art. 3 ("der Friede in Europa kann nur aufrechterhalten werden, wenn niemand die gegenwärtigen Grenzen antastet") insofern auch eine Verpflichtung für die Sowjetunion, als ihr untersagt ist, ein "Antasten" der Westberliner Grenzen durch die DDR direkt oder indirekt zu unterstützen.

ORR Dr. Ernst ZIVIERkann sich trotz weitgehender Übereinstimmung im Ergebnis nur den ersten drei Absätzen und dem Schlußabsatz voll anschließen. Zu den in den übrigen Absätzen behandelten Fragen vertritt er folgende Ansichten:Der Begriff der Grenze in Art. 3 Satz 1 umfaßt alle Grenzen, die für den außenpolitischen Status quo in Europa (Art. 1 Abs. 2) relevant sind, ohne daß es auf den Rechtsstatus der durch diese Grenzen getrennten Gebiete ankäme. Umgekehrt kann man daher auch aus der Feststellung, daß Art. 3 Satz 1 auch die Grenzen der Berliner Westsektoren umfaßt, keinen Rückschluß auf den Rechtsstatus Berlins ziehen. Demgegenüber kann es bei Artikel 3 Satz 2 dritter Halbsatz zweifelhaft sein, ob unter den hier genannten Grenzen auch die Grenzen in und um Berlin gemeint sind. In dieser Vorschrift ist von den Grenzen aller Staaten in Europa die Rede, die Berliner Westsektoren sind aber nach Auffassung der Sowjetunion weder ein Teil der Bundesrepublik noch ein selbständiger Staat, sondern eine besondere politische Einheit, d. h. ein im Entstehen begriffenes Völkerrechtssubjekt sui generis. Andererseits werden die Grenzen der Berliner Westsektoren in offiziellen Verlautbarungen der kommunistischen Staaten als "Staatsgrenze der DDR" bezeichnet. Eine Staatsgrenze, die nur einseitig unantastbar ist, in der anderen Richtung aber angetastet werden könnte, dürfte aber schon nach allgemeinem Völkerrecht, mindestens aber nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Satz 1 des Vertrages undenkbar sein.Letzten Endes ist diese Frage aber von untergeordneter Bedeutung, weil die Berliner Grenzen mindestens von der in Art. 3 Satz 1 begründeten Verpflichtung erfaßt werden.

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Diese Pflicht wird durch Art. 3 Satz 2 Unterfall 3 nicht ausgefüllt oder gar eingeschränkt, sondern nur im Hinblick auf einige Zweifelsfragen – insbesonders auf die polnische Westgrenze und die Grenze der DDR – interpretiert.

Neue Arbeitsgruppe IV

"Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes"Teilnehmer Ref. Hartmut BROSCHE Vasile DUMITRESCU Dr. Henning FRANK Frau Dr. Siegrid KRÜLLE Prof. Dr. Fritz MÜNCH Walter OSTEN Frau RR Karin SCHMID Prof. Dr. Theodor VEITER

Die Arbeitsgruppe setzte sich zur Beantwortung der Frage, wie das in der neuen Deutschland- und Ostpolitik besonders betonte Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes sachlich und rechtlich zu bewerten ist, im Wesentlichen mit Grundfragen des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsprinzips auseinander. Verfassungsrechtliche Aspekte, wie auch die Auswirkungen konkreter politischer Aktionen (Ostverträge, Vertrag auf der Basis der 20 Punkte von Kassel), konnten aus Zeitmangel nicht näher behandelt werden.

I. Träger des Selbstbestimmungsrechts

1. Der Staat selbst kommt als Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nicht in Frage, da er Gegner des Selbstbestimmungsanspruchs ist.

Als Träger sind in Betracht zu ziehen:

a) das Volk, b) die Nation,c) die Staatsnation.Die drei Begriffe werden – selbst in völkerrechtlichen Dokumenten und Abhandlungen zum Selbstbestimmungsprinzip – in verschiedenem Sinn verwendet. Die Begriffe haben eine geschichtliche Entwicklung durchgemacht, mit der die Entwicklung und das Verständnis des Selbstbestimmungsprinzips in Zusammenhang stehen.

Es wurden definierta) als Volk: eine Gruppe von Menschen, die sich durch Abstammung und Kultur und

meist auch Sprache und gemeinsame Geschichte zusammengehörig fühlen;b) als Nation: das Volk im ethnischen Sinne, das in seinem Willen auf das

Zusammensein in einem einheitlichen Staatswesen ausgerichtet ist (Entwicklung zum Nationalstaat); zum davon abweichenden Nationenverständnis der östlichen

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Völkerrechtslehre vgl. die Referate von Prof. Dr. Lothar Schultz und  Jens Hacker im Protokoll des Zweiten Deutschlandseminars;

c) als Staatsnation: die Summe der Staatsbürger, die den Staat tragen.

Hiernach kann nur das Volk Träger des Selbstbestimmungsrechts sein. Die Staatsnation scheidet aus, weil sie den Staat verkörpertm gegen den das Selbstbestimmungsprinzip gerichtet ist; die Nation scheidet aus, weil sie ihr Selbstbestimmungsrecht bereits verwirklicht hat.

2. Dem deutschen Volk gehören außer der Bevölkerung von West- und Mitteldeutschland die in den Ostgebieten verbliebene Bevölkerung sowie die Österreicher und die Deutsch-Schweizer an. Das in der Präambel des GG, Art. 146 GG oder im Brief zur deutschen Einheit angesprochene Deutsche Volk als Träger eines völkerrechtlichen Selbstbestimmungsanspruchs umfaßt die Österreicher und Deutsch-Schweizer nicht. Diese haben ihr Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt und üben es täglich dahin aus, daß sie dem österreichischen bzw. Schweizer Staatsverband angehören.

II. Inhalt und Ausübung des Selbstbestimmungsrechts

1. a) Nach dieser er Definition beinhaltet das auf dem Nationalstaatsgedanken und dem

demokratischen Prinzip fußende Selbstbestimmungsprinzip der Völker, über ihr Schicksal, die Erhaltung als Volk und die politische Organisationsform, unabhängig und in Freiheit zu entscheiden. Es hielt in homogenen Volksgruppen ab auf Vereinigung des Volkes in einem eigenen Staat durch Abtrennung, Teilung, Zusammenschluß, Anschluß, Wiedervereinigung. Wo durch die Insellage einer Volksgruppe in einem anderen Volk oder durch Gemengelage mehrerer Volksgruppen auf einem Gebiet ein derartiger Territorialanspruch nicht zu verwirklichen ist, zielt das Selbstbestimmungsrecht ab auf Volksgruppen und Minderheitenschutz.Als Grundsatz des Selbstbestimmungsprinzips ist auch angesehen worden, daß Entscheidungen über einen Gebietswechsel der Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung bedürfen. Dabei ist umstritten, ob die Befugnis der betroffenen Bevölkerung zur Abstimmung über den Gebietswechsel auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder innerstaatlichem Recht beruhen muß, weil dem Wesen des Selbstbestimmungsprinzips nach das Volk als Ganzes und ohne dessen Zustimmung nicht Teile allein zur Willensbildung berufen sind, oder ob in diesem Fall eine Gruppe des Volks, die Gebietsbevölkerung, selbst Rechtsträger ist.

b) Zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts wurde festgestellt, daß die Abstimmung durch ein repräsentatives Organ zur Ermittlung des Volkswillens geeignet und ausreichend und die Durchführung von Plebisziten nicht erforderlich ist. Manipulierte Abstimmungen sind unzulässig. Bei Plebisziten über die Zugehörigkeit eines bestimmten Gebietes zu einem bestimmten Staat ist die ursprünglich ansässige, nicht eine importierte Bevölkerung zu hören. So war ein Plebiszit über die Zugehörigkeit Gibraltars zu Spanien in der UNO nicht anerkannt worden, weil nur die neu angesiedelte englische Bevölkerung für abstimmungsberechtigt erklärt worden war und die zuständige spanische Urbevölkerung bzw. deren Nachfahren nicht abgestimmt hatten.

2.

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a) Bei einem entsprechend vorliegenden Willen würde das Selbstbestimmungsrecht darauf abzielen, das deutsche Volk durch Überwindung der gegenwärtigen Teilung in einem deutschen Staat zu vereinigen. Mit einem Territorialanspruch auf ein bestimmtes Staatsgebiet, z. B. in den Grenzen vom 31. 12. 1937, läßt sich das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes nur verbinden, wenn man die Völker nicht nur personal, sondern nach dem ihrem geschichtlich und kulturell angestammten Gebiet auch territorial abgrenzt.

b) Zur Erlangung seiner Einheit könnte das deutsche Volk das Selbstbestimmungs-recht auf zweierlei Weise ausüben:1) durch einheitliche Willensbildung der Bevölkerung, 2) durch getrennte Willensbildung in den beiden Teilen Deutschlands.

Spätestens nach einer Anerkennung der DDR käme ein Anspruch der Bundesrepublik auf eine gesamtdeutsche Willensbildung nach 1) nicht in Betracht, weil eine Majorisierung der Mehrheit der Bevölkerung der DDR durch die Mehrheit der Bevölkerung der Bundesrepublik eintreten könnte und ein Anspruch eines Staates gegenüber einem anderen nicht besteht, das Selbstbestimmungsprinzip in der Weise zu verwirklichen, daß er sich gegen den Willen der Mehrheit seiner Bevölkerung selbst aufgibt. Sieht man die DDR nicht als gleichberechtigten Staat an, stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik einer unter Berufung auf das Selbstbestimmungsprinzip folgenden Loslösung der DDR auch gegen den Willen deren Bevölkerung entgegentreten kann. Innerhalb eines Staates, der kein Vielvölkerstaat ist, kann grundsätzlich eine Volksgruppe sich nicht auf Grund eines angeblichen Selbstbestimmungsrechts gegen den eigenen Staat entscheiden und sich von ihm trennen wollen – es sei denn, die Verfassung räumte eine entsprechende Möglichkeit ein (so könnte sich z. B. Bayern nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht vom Bunde trennen).

Zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts nach 2) machte Prof. Veiter darauf aufmerksam, daß als repräsentative Organe für eine Abstimmung in der DDR nicht in Betracht kämen:1) der Staatsrat, weil er nicht Träger von Macht sei,2) die Volkskammer und3) der Ministerrat, weil sie vom Volk nicht legitimiert seien. Er hielt die Abhaltung eines Plebiszits für den einzigen Weg, um bei der   aktuellen    politischen Konstellation in der DDR den wirklichen Willen des Volkes zu ermitteln.Die aus dem Selbstbestimmungsanspruch herzuleitenden Rechte im Hinblick auf die Ostgebiete  wurden unterschiedlich beurteilt:1) Mit dem Selbstbestimmungsrecht lasse sich der Anspruch auf Freigabe der

Ostgebiete begründen. Denn die Vertreibung der Deutschen habe zu einer unzulässigen Umgehung des Selbstbestimmungsrechts geführt (entsprechend der Manipulation im Fall Gibraltars).

2) Trotz der Illegalität der Vertreibung müsse der Tatsache Rechnung getragen werden, daß heute der größte Teil der Bevölkerung in den Ostgebieten polnisch sei. Bei einer derartigen Insel- oder Gemengelage könne nur ein Volksgruppen- oder Minderheitenschutz beansprucht werden.

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III. Zur Frage der Konsumierung und Verjährung des Selbstbestimmungsrechts

Besonders von Staaten der Dritten Welt wird vertreten, das Selbstbestimmungsrecht erlösche durch Konsumierung. So wurde während der UNO-Debatte im Falle Biafras von den afrikanischen Staaten den Ibos ein Selbstbestimmungsrecht nicht zuerkannt, da dieses mit der Dekolonisierung und Staatsgründung verbraucht gewesen sei. Grund für diese Haltung ist, daß die afrikanischen Staaten das Selbstbestimmungsrecht in erster Linie als Mittel gegen den Kolonialismus aufgefaßt haben und nun unerwünschten neuen Selbstbestimmungsbestrebungen gegenüberstehen.Die europäische Völkerrechtslehre vertritt in dieser Hinsicht einen anderen Standpunkt: nach erstmaliger Ausübung gehe das Selbstbestimmungsrecht nicht verloren, sondern könne ständig neu ausgeübt werden. So könne ein Staat, der sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechts durch Loslösung von einem anderen Staat gebildet hatte, nach erneuter Ausübung des Selbstbestimmungsrechts sich dem Staat, dem er früher zugehörte, wieder anschließen. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben, da nur sie einem Volk über längere Zeit hinweg ermöglicht, sich seinem freien Willen entsprechend zu verhalten.Zur Frage einer möglichen Verjährung des Selbstbestimmungsrechts wurde festgestellt, daß sich immer mehr die Auffassung durchsetze, das Selbstbestimmungsrecht unterliege der Verjährung, wenn es über längere Zeit (ca. 50 Jahre) nicht ausgeübt werde.

IV. Rechtsnatur des Selbstbestimmungsrechts

1. VertragsrechtDurch Völkervertragsrecht ist das Selbstbestimmungsrecht nicht zu einem allgemeinen Rechtssatz geworden. Die Atlantik-Charta von 1941 behandelt es zwar,  beinhaltet jedoch keine vertragliche Verpflichtung und gibt den Völkern keine subjektiven Rechte.Die UN-Charta (Art. 1 Abs. 2 und Art. 55) bezeichnet das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundsatz für die Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen. Da die UN-Charta mit Nationen jedoch die vorhandenen Staaten anspricht, eine Einmischung in deren innere Angelegenheiten verbietet, zudem über Träger, Begriff und Inhalt des Selbstbestimmungsrechts keine Ausführungen macht, läßt sich beim Selbstbestimmungsrecht ein Rechtssatz nicht stützen.Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948, die Entwürfe der mit der Ausarbei tung einer Menschenrechtskonvent ion von der Generalversammlung beauftragten Menschenrechtskommission und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 f ü h r e n z u k e i n e r a l l g e m e i n e n v e r t r a g l i c h e n Ve r e i n b a r u n g d e s Selbstbestimmungsrechts.Die Konventionen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12. 1966, die das Selbstbestimmungsrecht anführen, sind noch nicht in Kraft.

2. GewohnheitsrechtIn der Staatenpraxis spielte die Selbstbestimmungsbewegung seit der Französischen Revolution eine große Rolle. Noch häufiger wurde das Selbstbestimmungsrecht jedoch mißachtet, als daß es angewandt wurde. Das Nationalitätenprinzip des 19. Jahrhundert bewertete es nicht als subjektives Recht des Volkes und führte Volksabstimmungen als das geforderte Durchsetzungsmittel nur unzulänglich durch. Tr o t z d e s B e k e n n t n i s s e s d e s B o l s c h e w i s m u s u n d W i l s o n s z u m

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Se lbs tbes t immungsrech t wurden nach dem Ers ten We l tk r i eg dem Selbstbestimmungsrecht widersprechende Territorialregelungen getroffen oder es zeigte sich, daß es wegen der Schwierigkeiten, es in Gebieten mit gemischter Bevölkerung zu verwirklichen, die Grundlage für eine neue Territorialordnung nicht bilden konnte. Auch die Völkerbundsatzung verhinderte eine Weiterentwicklung. In den Friedensverträgen nach dem Zweiten Weltkrieg blieb es unbeachtet. Die heutige Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts zeigt sich in den bisher allerdings erfolglosen Bemühungen, es in der Ost-West-Auseinandersetzung für die geteilten Staaten, ferner etwa in der Zypern-, Kaschmir-, Südtirolfrage und zugunsten der in Afrika neu entstandenen Staaten anzuwenden. Solange die Staatengemeinschaft gegen das Selbstbestimmungsprinzip als ein Mittel des peaceful change die Prinzipien des Status quo, der Effektivität, der Souveränität der Staaten ins Feld führt, und solange sie die berechtigten Anwendungsfälle des Selbstbestimmungsrechts nicht klargestellt hat, hat sich das Selbstbestimmungsprinzip als Völkerrechtssatz nicht durchgesetzt und ist es weiterhin als eine Forderung der internationalen Ethik zu bewerten.

Prof. Dr. MÜNCHvertrat folgende Gegenmeinung: Die Dekolonisierungspolitik der Vereinten Nationen und die Aufnahme des Selbstbestimmungsrechts in die Menschenkonventionen vom 16. 12. 1966 haben das Selbstbestimmungsrecht in den juristischen Bereich eingeführt; es stellt insofern einen bindenden Rechtssatz dar, der über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden ist. Zudem ist das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein zwingender Völkerrechtssatz (ius cogens) im Sinne der Art. 53 und 64 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969, so daß Verträge, die es übergehen und deshalb auch  die Grenzklauseln der Ostverträge als nichtig zu betrachten sind.

Die übrigen Teilnehmer der Arbeitsgruppe widersprachen unter Hinweis auf die zuvor genannten Argumente und darauf, daß die Wiener Vertragsrechtskonvention bisher nicht in Kraft getreten sei und zudem die Art. 53 und 64 zu den außerordentlich umstrittenen Vorschriften gehörten.

Ergebnis der Arbeitsgruppe IV:Im Gegensatz zu Professor Münch kamen die übrigen Teilnehmer der Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, daß der Selbstbestimmungsanspruch des deutschen Volkes kein vom Völkerrecht anerkanntes Recht darstelle, weshalb ein etwaiger Verstoß gegen das Selbstbestimmungsprinzip eine Völkerrechtswidrigkeit der Ostverträge nicht zur Folge hätte.

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Lerbacher Kamingespräch

Bilanz der Argumente für und gegen die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Ratifizierungsverfahren der Ostverträge= Vorbereitung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmässigkeit der neuen Ostpolitik durch die Prozeßbevollmächtigten im Verfahren über den Grundlagenvertrag: Prof. Dr. Dieter Blumenwitz für den Freistaat Bayern und Prof. Dr. Martin Kriele für die Bundesrepublik Deutschland

Diskussionsleitung: Ass. Arnulf CLAUDER

Einführung von Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZmit vorbereitet von der Arbeitsgruppe II

Eine jüngst erschienene Studie zum Thema "Ostpolitik, Völkerrecht und Grundgesetz" charakterisiert die Position des Staats- und des Völkerrechtlers im gegenwärtigen Meinungsstreit wie folgt: "...ein graumelierter Herr frömmster Denkungsart, den Schreibtisch ziert ein Sammelband der deutschen Sagenwelt, die Wand eine von Grenzen unzerfurchte Karte Deutschlands von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt." Der hier anwesende Autor Rolf Quist räumt dann allerdings ein, ganz so einfach lägen die Dinge nicht: "Ein Körnchen Wahrheit gesellt sich auch zu jenen, und an der Geschicklichkeit, damit zu wuchern, fehlt es sicher nicht." Dieses Körnchen Wahrheit soll hier aufgesucht werden.

Mehr als in irgendeinem anderen Zusammenhang mit den Ostverträgen rückt der Jurist bei der Frage nach deren Verfassungskonformität oder Verfassungswidrigkeit in den Mittelpunkt auch des politischen Geschehens; hier entscheidet er und vermittelt nicht nur Entscheidungshilfe. Die Argumente für und gegen eine Anrufung des BVerfG im Ratifizierungsverfahren der Ostverträge haben deshalb Bedeutung für den gesamten Staat und seine Politik.  

(A)

I. Aus staatspolitischen Gründen dürfte ein Verfassungsstreit über die Ostverträge kein nationales Unglück sein, sofern die Bundesregierung weiterhin von einer Klarstellung nach Art. 79 Abs. I S. 1 GG Abstand nimmt.

1. Die allgemein eingetretene Polarisierung in der Diskussion um die Ostverträge hat den Verfassungsfrieden empfindlich gestört; das Bundesverfassungsgericht hat nach dem Grundgesetz die Aufgabe, den Verfassungsfrieden zu wahren. Es ist hierbei müßig, darüber zu diskutieren, ob durch die besondere Stellung, die das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht durch die Überprüfung auch außenpolitischer Akte einräumt, der Judikative im Konzert der Gewalten eine

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Vorrangstellung eingeräumt wird (das Bundesverfassungsgericht wird immer nur konfliktlösend tätig !). Auch das in der Presse oftmals angeführte Argument, angeblich weltfremde Verfassungsgerichte hätten nicht das Urteilsvermögen der Hinterbänkler im Parlament, überzeugt nicht: schon der Modus der Richterwahl hält weltfremde Richterpersönlichkeiten fern; die Richter, die von der Polarität politischer Leidenschaften nicht in dem Maße erfaßt wurden, wie gegenwärtig die Parlamentarier, können leichter objektiv urteilen und haben auch gesteigerte Erkenntnisquellen.

2. Ein klärender Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts könnte das etwaige Entstehen einer zweiten Dolchstoßlegende mit der Behauptung verhindern, die Bundesregierung habe mit zweifelhaften Mehrheiten Verzichtspolitik getrieben; es könnte auch für die Regierungsparteien von Interesse sein, einen Teil ihrer schweren Verantwortung von einem anderen Staatsorgan mittragen zu lassen.

3. Die in der Diskussion der Ostverträge von allen Seiten eingeführten Rechtsargumente haben zu einer Rechtsunsicherheit geführt, die die Grundfesten des staatlichen Selbstverständnisses in Westdeutschland erschüttert hat; hier kann der Spruch des obersten Verfassungsgerichts Klarheit schaffen.

4. Ein Entscheid des Bundesverfassungsgerichts könnte weiterhelfen, Verfassungsinterpretationen, die nur dem eigenen politischen Interesse zu dienen bestimmt sind, zu unterbinden; damit wird einer politischen Radikalisierung vorgebeugt, die durch das Einfallstor des Art. 20 Abs. IV GG (Widerstandsrecht) auf das gesamte Verfassungssystem übergreifen kann.

5. Schließlich kann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – wie seinerzeit in dem Streit um das Saarstatut geschehen – zu einer verfassungskonformen Vertragsinterpretation führen; diesen Weg der Vertragsinterpretation halte ich für sehr viel glaubwürdiger und effektiver als interpretierende Entschließungen des Parlaments, wie sie nunmehr wieder ins Gespräch gekommen sind.

II. Das Bundesverfassungsgericht kann auf verschiedene Weise mit den Ostverträgen befaßt werden: u. a. im Rahmen eines Organstreits zwischen obersten Bundesorganen (Art. 93 Abs. I Nr. 1 GG), einer abstrakten Normenkontrolle auf Antrag der Regierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages (Art. 93 Abs. I Nr. 2 GG), einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. I Nr. 4 a GG), die jedem offen steht, der behauptet, durch die Ostverträge in seinen Grundrechten oder in einem gleichgestellten Recht verletzt zu sein.

1. Die abstrakte Normenkontrolle dürfte das geeignete Instrument sein, die anstehenden verfassungsrechtlichen Fragen im staatspolitischen Interesse zu klären. Um den innerparlamentarischen Frieden nicht noch weiter zu gefährden, wäre es sinnvoll, daß eine Landesregierung, die durch den Ausgang des Verfahrens nicht in ihrer Existenz bedroht wird, den Antrag stellt; Bayern könnte etwa in die Rolle hineinwachsen, die Hessen zur Zeit der sozialdemokratischen Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht gespielt hat.

2. Kein Land und keine Partei kann jedoch gezwungen werden, einen Verfassungsstreit anhängig zu machen; dies gilt auch dann, wenn in dem  Ratifikationsverfahren die Verfassungswidrigkeit der Verträge erkannt werden  würde (vgl. etwa den Beschluß des Bayerischen Ministerrates vom Dezember letzten Jahres). Es entspricht sogar eher einer politischen Übung, in solchen Prestigeangelegenheiten den Weg zum Bundesverfassungsgericht durch einen Kompromiß auszuschließen. Die sogenannte Lindauer Vereinbarung über das Vertragsschließungsrecht der Länder (Art. 32 Abs. III GG) ist hier ein Beispiel. Auch in Bayern sind derzeit Tendenzen erkennbar, aus politischen Gründen auf eine

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Überprüfung der Ostverträge durch das Verfassungsgericht zu verzichten.

III. Ein etwaiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sollte noch vor dem Abschluß des Ratifikationsverfahrens in Gang gesetzt werden (es kann das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. II S. 1 GG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften, aber noch vor seiner Ausfertigung und Verkündung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden). Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden kann bei Verfassungswidrigkeit eines Vertrages das Bundesverfassungsgericht die dann eingetretene völkerrechtliche Bindung nicht mehr beseitigen, wenngleich auch innerstaatlich der Vertrag wegen seines Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht erfüllt werden dürfte.

IV. Die Agitation gegen eine verfassungsgerichtliche Überprüfung veranlaßt noch folgende Bemerkung:Jeder, der mit politischen oder sonstigen Pressionen eine verfassungsgerichtlich zulässige Überprüfung der Ostverträge verhindern will, begibt sich außerhalb von der verfassungsmäßigen Ordnung gesteckten Grenzen. Das gilt auch dann, wenn die Gefährdung von Rechtsgütern durch das Anhängigmachen eines Rechtsstreits schlüssig behauptet wird. (Hierfür trüge nicht zuletzt die Bundesregierung, die sich durch eine Junktimsverpflichtung in eine mißliche Lage manövrieren ließ, die Verantwortung). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie im folgenden aufzuzeigen sein wird, läßt die Interpretation der Grundgesetznormen einerseits und der Vertragsbestimmungen andererseits eine verfassungsgerichtliche Klärung oder Harmonisierung durchaus geboten erscheinen.

(B)

In der verfassungsrechtlichen Diskussion der Ostverträge hat das sogenannte   Wiedervereinigungsgebot, das der Präambel entnommen wird, die bei weitem größte Bedeutung eingenommen. Bezeichnenderweise erscheint jedoch das Wort "Wiedervereinigung" nicht im Text der Präambel. Es ist deshalb zunächst eine genaue Analyse der dre i Präambelsätze er forder l ich, soweit s ie s ich mit der Deutschlandproblematik befassen, nämlich:

Satz  1: "...von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren..."Satz 2: "Es (das "Deutsche Volk in den Ländern" –) hat auch für jene Deutschen     gehandelt, denen mitzuwirken versagt war."Satz 3: "Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden."

I. Vorbemerkung zum Rechtscharakter der Präambel

1. Es ergeben sich die folgenden Qualifikationsmöglichkeiten:a) politisches Bekenntnis; feierlicher Aufruf des Staatsvolkes zu einem bestimmten

Programm oder Selbstverständnis;b) rechtserhebliche Feststellungen, Rechtsverwahrungen, die bei der Auslegung

des GG zu beachten sind;c) eine alle Staatsorgane treffende Rechtspflicht.

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2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundsätzlichen Stellungnahme zur Präambel des GG in seinem KPD-Urteil vom 17.8.1956 (BVerfGE 5, 85ff) sämtliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht gezogen und neben der "naturgemäß vor allem politischen Bedeutung" einer Präambel auch einen rechtlichen Gehalt festgestellt (siehe "Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik" – Erstes Lerbacher Deutschlandseminar, Seite 92).

3. Die Ausführungen des BVerfG zum rechtlichen Gehalt der Präambel beziehen sich nicht nur – wie in der Literatur verschiedentlich vertreten –  auf Satz 3 (das sog. Wiedervereinigungsgebot), sondern auf die gesamte, als "Vorspruch" bezeichnete Präambel.

II. Satz 1 der Präambel

1. Die Worte der Präambel, "von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren", werden als "Einheitswahrungs-Motivationsklausel", als "Einheitswahrungsgebot" oder "-auftrag" bezeichnet. Beide Bezeichnungen sind rechtlich unscharf:a) Satz 1 der Präambel ist (im Gegensatz zu Satz 3) nicht als rechtliches Gebot

oder Auftrag gefaßt, sondern als Feststellung.b) Dies bedeutet jedoch nicht, daß es sich "nur" um ein Motiv (d.h. um einen

rechtlich irrelevanten Beweggrund) handelt.

2. Die Feststellung des deutschen Verfassungsgesetzgebers, daß man trotz aller widriger Umstände und trotz der Schaffung eines Weststaates an der staatlichen Einheit Deutschlands festhält, kann gleichwohl rechtlichen Gehalt entfalten:a) Feststellungen des Verfassungsgesetzgebers können ebenso rechtsverbindlich

sein wie Gebote. Ob Normen im Gewande einer Feststellung oder eines Gebotes erscheinen, ist nur eine Frage der Normtechnik. Der rechtliche Aktionsradius einer Feststellung wird in aller Regel den eines Gebotes sogar eher übertreffen. Eine Feststellung verfügt meist über ein so hohes Maß an Konkretheit, daß die im Wandel der Außenpolitik jeweils gewünschte Auslegung nicht quasi frei Haus geliefert wird, wie das bei verfassungsrechtlichen Geboten mitunter der Fall ist; diese Gebote stehen meist in einem Gefüge von Normen und eröffnen der Rechtsanwendung mittels Güterabwägung und Ermessens weite Spielräume.

b) Es spielt keine Rolle, ob man den Willen, die staatliche Einheit zu wahren, als Motiv oder als rechtlich erhebliche Feststellung bzw. Rechtsverwahrung bezeichnet, denn auch Motive erlangen rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht nur innerer Beweggrund bleiben, sondern in der Verfassungsurkunde formuliert werden.

3. Der rechtliche Aussagegehalt des Satz 1 ist vielen Autoren dunkel geblieben.a) Es wird angeführt, daß "vom Willen beseelt sein" ein Widerspruch in sich sei, da

"Wille und Seele auf verschiedenen Ebenen arbeiten" (Quist, aa0. S. 119, 246). Diese auch formallogisch nicht ganz überzeugende Exegese verkennt den eigentlichen Inhalt der pathetischen Sprache, der sich die Konstituante in Präambeln zu bedienen pflegt. Deshalb läßt sich aus der unmittelbaren Nähe der staatlichen Einheit und der "avocatio dei" in Satz 1 weder erhöhte Bestandsgarantie noch eine besondere Unverbindlichkeit der Aussage erschließen.

b) Alle grundsätzlichen Interpretationsschwierigkeiten lassen sich bei Satz 1 lösen, wenn man sich eine Grunderkenntnis der Staatslehre vergegenwärtigt: Jede

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verfassungsmäßige Ordnung setzt einen Staatsbegriff voraus. Das ist so selbstverständlich, daß viele Verfassungen auf eine eingehende Beschreibung oder rechtliche Fixierung des vorausgesetzten Staates verzichten. Staats- und Verfassungsgebiet sind identisch, soweit nichts besonderes geregelt wird; es besteht an aller Regel auch keine Veranlassung, das staatliche Selbstverständnis und den Standort in der zwischenstaatlichen Gemeinschaft in der Staatsverfassung zu beschreiben. Anders jedoch die Lage bei der Schaffung des Grundgesetzes:1) Die Frage der Kontinuität des deutschen Staates über das Jahr 1945 hinaus

war nicht frei von Zweifeln; zur Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945, zur Verhaftung der Regierung Dönitz am 23. Mai 1945, zur Übernahme der obersten Staatsgewalt in Deutschland durch die vier  Siegermächte am 5. Juni 1945 und zu den in Potsdam am 2. August 1945 getroffenen Regelungen mußte eine deutsche Konstituante Stellung nehmen.

2) Es mußte weiter Quantität und Qualität der zu schaffenden Staatlichkeit in ihrem Verhältnis zu der früheren deutschen Staatlichkeit definiert werden. Die Antwort des Parlamentarischen Rates auf diese Vorfragen deutscher Verfassungsgesetzgebung kann Satz 1 der Präambel entnommen werden, kann aber auch aus einer Reihe anderer Regelungen im Grundgesetz erschlossen werden (die Sätze 2 und 3 der Präambel, Art. 23 und 146 GG). Aber auch wenn der Verfassungstext diese für das gesamte Verfassungsverständnis wichtigen Vorfragen expressiv verbis nicht regeln würde, müßte sie im Wege der Auslegung gefunden werden.

c) Das "Wahren der staatlichen Einheit" impliziert Folgendes:Das Grundgesetz geht vom Fortbestand des deutschen    Völkerrechtssubjekts aus; das Deutsche Reich ist nach deutschem Verfassungsrecht 1945 nicht untergegangen, wie das von einem Teil der Siegermächte behauptet wurde. Für die Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen ist hierbei zunächst belanglos, ob der Fortbestand des deutschen Völkerrechtssubjekts auch der objektiven Völkerrechtslage entsprach. Das Grundgesetz kann für seinen Geltungsbereich eine strittige völkerrechtliche Frage mit Verfassungsrang entscheiden und alle Staatsorgane an diese Entscheidungen binden.1) Nach der heute herrschenden dual ist ischen Konzeption des

Rechtsuniversums sind Völkerrecht und Verfassungsrecht zwei prinzipiell getrennte Rechtsbereiche, deren Normen sich nicht zu entsprechen brauchen. Art. 25 GG (Vorrang und unmittelbare Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts) bemüht sich zwar um eine Harmonisierung der beiden Rechtskreise, - bezieht sich aber nur auf die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", d.h,

das universelle Völkergewohnheitsrecht, das die von den Siegermächten gegenüber den Feindstaaten beanspruchten Völkerrechtsregeln als "Normen sui generis" (z.B. "occupatio sui generis"!) nicht mit erfaßt;

- fixiert nicht die Anwendung des Völkerrechts, also die Subsumtion von Tatbeständen unter Völkerrechtsnormen; da es vorerst noch kein Organ der zwischenstaatlichen Gemeinschaft gibt, das für alle Betroffenen verbindlich Völkerrecht anwendet, kann auch die Konstituante in einer das von ihr geschaffene Staatswesen bindenden Form zu strittigen Völkerrechtfragen Stellung nehmen.

2) Diese Erkenntnis schaltet auch ein weiteres Argument aus, welches im Zusammenhang mit den Ostverträgen immer wieder vorgetragen wurde: Der

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Deutschlandbegriff der Präambel habe sich gewandelt, er sei auf das, was heute die Bundesrepublik ist, zusammengeschrumpft und könne einer Anerkennung der gegenwärtigen Realitäten nicht entgegenstehen. Auch wenn der Deutschlandbegriff des Grundgesetzes nie dem Völkerrecht entsprochen hat oder zwischenzeitlich durch völkerrechtlich relevante Änderungen erfahren hat, so kann doch nur der Verfassungsgesetzgeber einer solchen veränderten Lage verfassungsrechtlich Rechnung tragen. Bis zur verfassungsrechtlichen Kursänderung wird das ursprüngliche Verfassungsverständnis zumindest verfassungsrechtlich als fortbestehend fingiert. Es gibt keinen Verfassungswandel durch bloßes "besser wissen", d.h. durch eine tiefere Einsicht in Zusammenhänge, als sie dem Verfassungsgeber möglich war.

3) Schließlich ist mit Art. 79 Abs. I S. 1 GG (formeller Verfassungsbegriff) ein stillschweigender Wandel des Deutschlandbegriffs im Verständnis der Verfassung nicht vereinbar. Der vielerorts konstatierte "stillschweigende Verfassungswandel" macht vor Verfassungsstrukturen halt. So mag das sog. Wiedervereinigungsgebot in Satz 3 der Präambel Modifikationen unterliegen, der Staatsbegriff zählt jedoch zu den Grundstrukturen der Ve r f a s s u n g , d i e s i c h v e r f a s s u n g s re c h t l i c h a u ß e r h a l b d e r Verfassungsurkunde nicht umgestalten können.

4) Das verfassungsrechtliche Fortschreiten des Staatsbegriffs führt zweifelsohne zu Spannungen zwischen der Ist- und der Sollensordnung – eine dem Juristen geläufige Erfahrung. Sie muß – gleichwohl vielen Tagespolitikern ein Ärgernis – getragen werden: Der Staatsbegriff verdient mindestens denselben Schutz wie seine durch die Verfassung geschaffenen Institutionen. Werden und Vergehen von Staaten ist ein Ereignis, das nicht von einer einfachen Stimmenmehrheit im Parlament abhängig gemacht werden kann.Es stellt sich die Frage, ob die Verfassungsordnung den ihr zugrunde liegenden Staatsbegriff überdauern kann – ohne revolutionäre Umgestaltung oder einer Totalrevision.

d) Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes wie auch die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß die "staatliche Einheit", die es zu wahren gilt, durch “Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937” beschrieben wird. Der Absatz 1 des Artikels 116, der die Aktivbürgerschaft nach dem Grundgesetz definiert jedoch seinem Wortlaut nach nichts über die Territorialhoheit aussagt, kann hier nur als ein Indiz herangezogen werden. "Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937", der Staatsbegriff des Grundgesetzes, ist bis zu einer Verfassungsänderung (legal nach Artikel 79 GG oder durch eine revolutionäre revolutionäre Umgestaltung) verbindlich – und zwar nicht, weil das ursprünglich die Absicht der Siegermächte war, oder sich aus den Regeln des Völkerrechts ergibt, sondern allein weil der Verfassungsgeber dies wollte.

III. Der Parlamentarische Rat hat die Alternative Weststaat oder Gesamtstaat” nicht zugunsten  des Weststaates entschieden, sondern einen solchen nur soweit und unter der  Bedingung  konstituiert, als dadurch das überkommene Völkerrechtssubjekt Deutschland nicht  affiziert wird (vgl. unter anderen die Stellungnahme der Ministerpräsidenten  vom  10. Juli 1948  zu den Frankfurter Dokumenten oder  Carlo

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Schmid in der 6. Sitzung  des  Parlamantarischen Rates = Sten. Ber. S. 70; BVerfGE 5, 126).

1. Dies läßt sich in zweifacher Weise darstellen:a) Der vom Grundgesetz geordnete Staat ist identisch mit dem größeren  

deutschen Gesamtstaat (Identitätstheorie in der Form der Staatskerntheorie – nicht aber in der Form der Schrumpfstaatstheorie).

b) Die durch das Grundgesetz geschaffene staatliche Ordnung ist nicht die des fortbestehenden Gesamtstaates, will diese jedoch nicht verdrängen, sondern sich ihr unterordnen (sog. Teilordnungslehre).

2. Das Grundgesetz hat sich nicht für ein bestimmtes Deutschlandmodell entschieden.a) Der provisorische Charakter des Grundgesetzes (Präambel Satz 1: "um dem

staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben"; Art. 146: "Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist") spricht eher für eine Teilordnungslehre.

b) Satz 2 der Präambel ("Es - das deutsche Volk in den westdeutschen Ländern - hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war") und Art. 23 Satz 2 GG, wonach das Grundgesetz "in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft zu setzen" ist, vermitteln der Identitätstheorie die Argumente, ohne daß sich hieraus ihre ausschließliche Verbindlichkeit verfassungsgerechtlich begründen ließe. (Der Anschluß der anderen Teile Deutschlands an das Verfassungsgebiet des GG ist nur eine unter mehreren Möglichkeiten der Wiedervereinigung nach dem GG; Satz 2 der Präambel bezieht sich wohl eher auf den historischen Akt der Verfassungsschöpfung, als auf ein Alleinvertretungsrecht oder eine -pflicht der Bundesrepublik).

IV. Der Verfassungsgeber stellt mit dem Festschreiben des überkommenen deutschen Staates  (Satz 1 der Präambel) keine leere Fiktion auf, sondern gebietet  gleichzeitig  in  dem Satz 3 der Präambel, "die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden."

1. Der Verfassungsgeber ist sich der Spannung zwischen der von ihm im Satz 1 fixierten Norm und der im Nachkriegsdeutschland bestehenden tatsächlichen Lage bewußt und fordert, sie zu überwinden. Er fordert einen Normalisierungsprozeß, wie er auch heute beim Ringen um die Ostverträge im Gespräch ist – allerdings mit ganz anderen Vorzeichen:a) In Art. 1 Abs. II des Moskauer Vertrages wird unter Normalisierung die

Anpassung der Normen an die – wenn auch rechtswidrig geschaffene – faktische Lage verstanden;

b) in der Präambel fordert das Grundgesetz dagegen umgekehrt die Anpassung der rechtswidrig geschaffenen Fakten an die Norm.

2. Satz 1 und Satz 3 der Präambel stehen in einem Ziel-Mittel-Verhältnis: Das v e r f a s s u n g s re c h t l i c h f e s t g e s c h r i e b e n e ü b e r k o m m e n e d e u t s c h e Völkerrechtssubjekt muß durch geeignete Mittel reaktiviert werden.a) Bei der Wahl der hierfür geeigneten Mittel (im Gegensatz zur Zielbestimmung)

besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Ermessensspielraum (vgl. z.B. BVerfGE 5, 128), was im Schrifttum mit dem Schlagwort eines "Wiedervereinigungsverhinderungsverbotes" hervorgehoben wird (diese Begriffsbildung – wenn auch sachlich nicht zu beanstanden – scheint sprachlich dem Geist der Verfassung, wie auch dem rechstaatlichen Sinn des Ermessens nicht voll gerecht zu werden).

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b) Als geeignetes Mittel zur Vollendung der deutschen Einheit nennt Satz 3 der Präambel die "freie Selbstbestimmung"; damit wird – entgegen vieler anderslautender Behauptungen nicht das sog. "Selbstbestimmungsrecht der Völker" angesprochen. Dieses wird nur dann bedeutsam, wenn ein Volk sich seinen Staat i. S. des Völkerrechts erst schaffen muß; dieser wird jedoch vom Grundgesetz als fortbestehend zumindest fingiert. Erst wenn die staatliche Einheit i. S. des Völkerrechts verlorengegangen ist, kann – sofern die Einheit der Nation nicht ebenfalls zerbricht – das Selbstbestimmungsrecht der Völker mit all seinen ungelösten Problemen Bedeutung gewinnen, um dem deutschen Volk einen neuen Staat zu schaffen. Erst dann kann auch im völkerrechtlichem Sinne von Wiedervereinigung gesprochen werden, die eine relevante Teilung Deutschlands voraussetzt. Bis dahin bedeutet "freie Selbstbestimmung" das Recht jeden Staates, seine inneren und äußeren Beziehungen frei von fremder Einflußnahme zu gestalten. Eingedenk der occupatio durch die Siegermächte, betont deshalb Satz 3 neben der Einheit auch die Freiheit.

c) Nicht geregelt ist, wie dieser Anspruch auf innere und äußere Selbstbestimmung in Anbetracht der widrigen Umstände durchzusetzen ist; der Rückgriff auf ein Identitäts-, Bürgerkriegs- oder Teilordnungsverständnis scheint ebenso möglich und in einer bestimmten außenpolitischen Situation schlüssig, wie ein Alleinvertretungsanspruch oder auch ein Schutzsuchen hinter den alliierten Vorbehaltsrechten.

d) Schließlich kann für das in der Präambel geregelte Ziel-Mittel-Verhältnis noch die sogenannte "Annäherungs-Theorie" bedeutsam werden. Das BVerfG  hat in seiner berühmten Entscheidung zum Saarstatut (BVerfGE 4, 157 ff) festgestellt, daß Einschränkungen von Normen der Verfassung "für eine Übergangszeit”  hingenommen werden können, wenn sie in einem unmittelbaren (Hervorhebung im Original) Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer gesamten Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand “näherzukommen". Die rechtliche Feststellung einer Verfassungswidrigkeit wird grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, daß der durch den Vertrag geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende (aa0. S. 170); einfacher ausgedrückt: das Bundesverfassungsgericht lehnt einen verfassungsrechtlichen Rigorismus ab, wonach das Schlechte dem Besseren nicht weichen darf, weil das Beste oder allein Gute nicht erreichbar ist. Es genügt, daß vertragliche Malnahmen "mit dem Willen unternommen sind und die Tendenz in sich tragen, dem voll verfassungsmäßigen Zustand wenigstens soweit, wie es politisch erreichbar ist, näher zu kommen, seiner Erreichung vorzuarbeiten" (a. a. O. S. 169). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auch erkannt, daß das Abstellen auf ein bloßes "Näher beim Grundgesetz" praktisch zur Nichtjustiziabilität führen kann, deshalb aber die folgenden Kriterien herausgestellt:1) Es werden in diesem Zusammenhang immer nur Verträge genannt, "die eine

besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen".2) Es darf sich nur um Regelungen handeln, die für eine Übergangszeit gelten.3) Die Regelung muß unmittelbar das Näherkommen zu der vom Grundgesetz

gewollten Ordnung bewirken.4) Die vertragliche Regelung darf nicht unverzichtbare Grundprinzipien des

Grundgesetzes (z.B. Art. 79 Abs. III, 19 Abs. II GG) verletzen, BVerfGE 4, 170.

5) Die Reaktivierung des überkommenen deutschen Staates darf weder rechtlich, noch faktisch unmöglich werden, BVerfGE 5, 128.

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(C)

Ob die Ostverträge der Verfassung entsprechen, erscheint fraglich.I. Die Ostverträge bauen in ihrer Grundkonzeption auf dem Auseinandertreten der

Rechtssubjekte "Bundesrepublik Deutschland" und "Deutschland als Ganzes" auf (vgl. die Noten zu den Verträgen: "Die Bundesregierung hat ferner darauf hingewiesen, daß sie nur im Namen der Bundesrepublik Deutschland handeln kann").1. Dieses Auseinandertreten von Bundesrepublik einerseits und Deutschem Reich

andererseits widerspricht sicherlich dem Grundgedanken der von früheren Bundesregierungen vertretenen Identitätstheorie. Soweit man jedoch nicht – wie dies im Schrifttum eine weitverbreitete Ansicht getan hat und zum Teil noch tut – dem Identitätsverständnis Verfassungsrang beimißt, kann die Bundesregierung im Rahmen ihres Einheitsvollendungsauftrages ihr Identitätsverständnis politischer Opportunität folgend modifizieren. Sie hat dies auch in früheren Jahren schon getan (vgl. z.B. Verzicht auf die ursprünglich in Abs. III des Art. 7 Deutschlandvertrag enthaltene Klausel, wonach eine der Identitätstheorie entsprechende Bindung eines wiedervereinigten Deutschlands an alle Verpflichtungen aus dem Vertragswerk und aus den europäischen Integrationsverträgen vorgesehen war; an die Stelle der Bestimmung ist eine Revisionsklausel für den Fall der Wiedervereinigung getreten).

2. Aber auch wenn man von der Basis der sog. Teilordnungslehre aus operiert, sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen.a) Zunächst erscheint das Einschwenken der Bundesregierung auf eine

Teilordnungslehre zumindest faktisch und politisch wenig glaubhaft, wenn sie gleichzeitig einen Vertrag über Gegenstände schließt, die nach dem Selbstverständnis der Teilordnungslehre ultra vires sind. (Nach der Teilordnungslehre ist die Bundesregierung eine lokale De-facto-Gewalt, die völkerrechtlich verbindlich nur die laufenden Geschäfte im eigenen Bereich regeln kann, nicht aber gesamtdeutsche Angelegenheiten).

b) Nach Ratifizierung der Ostverträge hat auch die Teilordnungslehre ihre letzte reale Substanz eingebüßt. Das von der Teilordnungslehre vertretene Junktim zwischen Wiedervereinigung und Friedensvertrag wurde gelöst; durch quasi-friedensvertragliche Vorleistungen wurde das letzte politische und rechtliche Interesse der Siegermächte an einem Friedensvertrag mit Deutschland beseitigt. Das, was jetzt durch die "Vorbehaltsrechte der Siegermächte" repräsentiert wird, läßt sich nicht mehr mit der Wertskala der Staatsrechtslehre messen, es handelt sich bestenfalls um einen Homunkulus, um ein Bündel von Pflichten, die es der Bundesrepublik – einer Generation nach dem Zusammenbruch – nicht erlauben werden, sich von einer leidvollen Vergangenheit zu lösen.

3. Die immer wieder vertretene Argumentation, rein rechtlich würde sich durch die Ratifizierung der Ostverträge nichts ändern, überzeugt nicht.a) Würden wir nach der Ratifizierung der Ostverträge noch rechtlich so dastehen

wie bislang, so wären die Ostverträge keine politischen Regelungsverträge; die Bundesregierung hat jedoch die Verträge gemäß Art. 59 Abs. II S. 1 GG den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet und damit zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht nur um politische Absichtserklärungen handelt.

b) Es mag höchst zweifelhaft sein (und kann in dieser Diskussion auch nicht abschließend untersucht werden), was völkerrechtlich durch die Ostverträge etwa in territorialer Hinsicht bewirkt wurde (Zession, Verzicht auf Herausgabe – oder sonstige Ansprüche, Zustimmung, Anerkennung, Hinnahme von

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Annexions-, Ersitzungs- oder sonstigen Konsolidierungsvorgängen, Vergleichsregelungen). Sicher ist, daß durch die Ostverträge rechtlich etwas bewirkt wird.1) Für die Bundesrepublik wird die rechtliche Verpflichtung begründet, die in

den Potsdamer Beschlüssen festgelegten Grenzlinien (insbes. Kap. IX) – die bislang für sie "res inter alios gesta" sind – nicht mehr in Frage zu stellen. Daß für die Siegermächte oder ein wiedervereinigtes Deutschland diese Linie nicht verbindlich sein soll, ist für das Grundgesetz, für das nur unsere Verpflichtungen maßgeblich sein kann, ohne Bedeutung.

2) Diese Verpflichtung kann auch durchaus Auswirkungen auf den innerstaatlichen Bereich – etwa für das nationale Kollisionsrecht haben.

3) Der vielerorts in der Presse vertretene Standpunkt, eine bloße Hinnahme oder vergleichsweise Einigung sei weniger als eine Gebietszession, ist nicht richtig; das Gegenteil ist der Fall: Die vertragliche Hinnahme einer Gebietsregelung vermittelt dem Vertragsgegner eine bessere Position, da der Zeitpunkt des Gebietserwerbs mit all seinen vermögens- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen offen bleibt.

4. Diese Überlegungen rechtfertigen das Ergebnis, daß zumindest nach der Ratifikation des Warschauer Vertrages für die Bundesrepublik der Begriff "Deutschland in seinen Grenzen vom 31. 12. 1937" völkerrechtlich nicht mehr tragbar ist, da sie sich völkervertraglich verpflichtet hat, Teile dieses Deutschlands als polnische Staatsgebiete hinzunehmen.a) Zumindest insoweit erscheint der Warschauer Vertrag, auch nach der

Teilordnungslehre, mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang zu stehen; es ergibt sich eine Spannung zwischen dem verfassungsrechtlich und völkervertraglich Gebotenem.

b) Diese von unserer Verfassungsordnung nicht akzeptierte Spannung zwischen völkervertraglicher Verpflichtung und verfassungsrechtlich Gebotenem kann beseitigt werden1) durch ein sog. Klarstellungsgesetz nach Art. 79 Abs. I S. 2 GG; diese –

umstrittene – Verfassungsnorm vermittelt gerade bei Verträgen, deren Auslegung sich im Augenblick noch nicht genau fixieren läßt, Vorteile, da sich die Exekutive im einzelnen nicht festzulegen braucht, welche Verfassungsnormen und in welchem Umfang durch das Vertragswerk berührt werden;

2) durch Verfassungsergänzung, die klarstellt, daß das überkommene Deutschland der Präambel nicht mehr Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937 ist, sondern andere Grenzen hat; eine Verfassungsänderung scheidet wohl aus, da die Präambel – wie aus der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgern ist – den beschriebenen Deutschlandbegriff voraussetzt, aber nicht expressiv verbis erwähnt; der Begriff "Deutsches Reich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" taucht zwar in Art. 116 Abs. I GG auf, dient hier aber nicht zur Abgrenzung der deutschen Territorialhoheit (das von Polen immer wieder geltend gemachte Verlangen, Art. 116 GG zu ändern, ist deshalb rechtlich nicht gerechtfertigt).

3) Würde das Bundesverfassungsgericht in künftigen Entscheidungen den Deutschlandbegriff der Präambel enger fassen, als dies die historische Auslegung und alle vorangegangenen Entscheidungen des Gerichts zur Problematik gebieten, so wäre damit die Grenze einer evolutionären Rechtsfortbildung überschritten – ohne daß hier auf "dictum" und "obiter

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dictum", das feine Instrumentarium der anglo-amerikanischen Rechtsquellen- Lehre, eingegangen werden müßte.

4) Wenn man sich die Gesamtkonturen der neuen deutschen Ost-, bzw. sowjetischen Westpolitik vergegenwärtigt, so stellt sich vielmehr die Frage, ob es nicht ehrlicher wäre, zu einer Totalrevision der staatsrechtlichen Voraussetzungen unseres Verfassungssystems zu schreiten.

II. Der Verfahrenskonflikt, zu dem die Ostverträge trotz aller Fiktionen und deutscher Rechtsverwahrungen führt, läßt sich kaum mit der sog. Annäherungstheorie des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen:1. Die Forcierung und vertragliche Fixierung der Ostpolitik geschah auf Grund der

freien politischen Entscheidung der sozialliberalen Koalition; die vom BVerfG   im Saarurteil hervorgehobene politische Ausnahmesituation, wonach das Durchsetzen  des Verfassungswillens eine stärkere Einbuße für die Rechtsstaatlichkeit als ein Absetzen von der gerichtlichen Sanktion bedeuten würde, liegt nicht vor. Weder die UdSSR noch Polen sind Besatzungsmächte, von denen die Bundesrepublik mittels eines verfassungsrechtlich problematischen Kompromisses ein "mehr" an Souveränität und damit ein "mehr" an verfassungskonformer Gestaltung erlangen kann.

2. Der transitorische Charakter der im Moskauer und im Warschauer Vertrag getroffenen Regelungen ist nicht gegeben, da die Verträge zumindest für die Bundesrepublik (und das ist bei Fragen des Grundgesetzes entscheidend!) endgültigen Charakter haben.

3. Auch läßt sich die Tendenz der Verträge von Moskau und Warschau, dem in der Präambel festgeschriebenen Verfassungsziel näher zu kommen, nur schwer ausmachen. Zugegeben ist, daß dieser Fragenkomplex stark von politischen Wertungen, von Aktion und Reaktion, abhängig ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch, daß der an sich verfassungswidrige Akt uns unmittelbar näher an die von der Verfassung angestrebte Ordnung heranbringt. Politische Expektanzen, wie sie die Bundesregierung an ihre Ostpolitik knüpft, reichen nicht aus, um einen an sich verfassungswidrigen Zustand zu heilen. Nach der Annäherungstheorie wäre beispielsweise gerechtfertigt:a) ein Verzicht auf die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie für den Fall der

Einigung Restdeutschlands;b) eine Internationalisierung der Ostgebiete, die das Territorium ausschließlich

polnischen Einfluß entzieht (vgl. das BVerfG im Saar-Urteil).c) Man darf auch annehmen, daß das Grundgesetz nicht ausschließlich etatistisch

denkt, und neben der staatlichen Einheit auch andere Rechtsgüter, wie die Einheit der Nation, Friede, Menschlichkeit beim Annäherungstest  berücksichtigt.1) Man kann es deshalb u. U. als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen,

wenn in einer politischen Ausnahmesituation die staatliche Einheit geopfert wird. Die Unmittelbarkeit verlangt jedoch, daß dann mit dem Verzicht auf den überkommenen Staatsbegriff gleichzeitig die nationale Einheit rechtlich fixiert wird. Dies ist bei den Ostverträgen nicht geschehen (im Brief zur deutschen Einheit wird nur von politischen Zielen der Bundesrepublik gesprochen). Im Gegenteil: die DDR beantwortet die Preisgabe des deutschen Staatsbegriffes mit der Preisgabe der deutschen Nation.

2) Das Bekenntnis des Grundgesetzes zum Frieden in der Welt kann sicherlich bei der im Rahmen der Annäherungstheorie erforderlichen Abwägung eine Rolle spielen; jedoch bedeuten die Ostverträge weder selbst den Frieden (die diffamierenden Art. 53 und 107 der UN Charta werden nicht beseitigt

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und in der sog. Gromyko-Erklärung kann nicht mehr als ein "pactum de non petendo" gesehen werden, das an eine sowjetkonforme Erfüllung der Ostverträge durch die Bundesrepublik geknüpft ist), noch bringen sie uns den Friedensvertrag mit Deutschland merklich näher. Nachdem von der  Bundesrepublik alle Leistungen erbracht wurden, die sie auf einem Friedensvertrag hätte erbringen können, besteht bei den Siegermächten kein politisches oder rechtliches Interesse mehr an einem Friedensvertrag. Im Gegenteil: es ist zu erwarten, daß in der sowjetischen Außenpolitik die Vorbehalte der Siegermächte eine Renaissance erleben werden, da sie nunmehr nur Rechte, aber keine Verpflichtungen für die Siegermacht bedeuten (schon bei Abschluß des Moskauer Vertrages sprach die Sowjetregierung nur mehr von den "Rechten der Vier Mächte", die durch den Vertrag nicht berührt werden sollten.)

3) Ähnlich verhält es sich mit dem von der Bundesregierung immer wieder hervorgehobenen "Mehr an Menschlichkeit". Ein entscheidendes "Mehr an Menschlichkeit" wäre auf Grund des Art. 1 GG zu entnehmenden obersten Verfassungsgrundsatzes sicherlich auch bei der Auslegung der Präambel zu berücksichtigen. Doch scheint das tatsächlich Erreichte weder dem internationalen Mindeststandard zu entsprechen (geschweige denn der UN oder der westeuropäischen Menschenrechtskonvention), noch rechtlich ausreichend verbürgt zu sein. Vor allem die Bayerische Staatsregierung hat auf diesen Punkt mehrfach verwiesen.

III. Schließlich stellt sich uns noch ein großer Fragenkomplex:

Wie berühren die Ostverträge die übrigen Normen der Verfassung? Auf wichtige Bestimmungen wie Art. 23 S. 2, 116 Abs. I und Art. 146 GG wurde schon im Zusammenhang mit der Präambel eingegangen. Doch es ergeben sich noch zwei Problemkreise, nämlich formelle Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ratifikationsverfahren und materielle Fragen mit Grundrechtspositionen.

1. In der Diskussion um die Ostverträge sind vor allem zwei Verfahrensfragen besonders strittig gewesen:a) Die Frage, ob das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. II S. 1 GG bei politischen

Verträgen von der Sicht des Bundesrates ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz ist; letzterenfalls erwüchse dem Bundesrat mit seiner oppositionellen Mehrheit praktisch ein Vetorecht im Ratifikationsverfahren. Die hier vertretene Auffassung ist in den Bayerischen Verwaltungsblättern 1972, Heft 2 eingehend dargelegt. Diese Problematik soll heute nicht weiter vertieft werden, da es sich um ein föderales Sonderproblem handelt (nämlich um die Geltung oder Nichtgeltung des Föderalismus im auswärtigen Bereich), das mit der eigentlichen Deutschlandfrage nichts zu tun hat.

b) Die wenig geglückte Fassung des Art. 79 Abs. I S. 2 hat zu vielen Mißverständnissen hinsichtlich des sog. "Klarstellungsverfahrens" geführt. Diese lassen sich wie folgt lösen:Die genannte Bestimmung will den Abschluß verfassungsrechtlich problematischer Verträge für die Exekutive erleichtern; die Exekutive wird jedoch nicht gezwungen, von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen, wenn die Verfassungskonformität völkerrechtlicher Verträge bestritten wird. Kann eine Bundesregierung – wie im Falle der Ostverträge - eine 2/3 Mehrheit nicht auf sich vereinigen, so kann der Vertrag verfassungsrechtlich nicht "immunisiert" werden; die Regierung läuft Gefahr, vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben zu werden.

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2. Die Grundrechtsproblematik ist so diffizil, daß sie einer eigenen Tagung - nämlich dem im nächsten November geplanten Vierten Deutschlandseminar - vorbehalten werden muß.Es wird kaum eine Grundrechtsbestimmung von Rang geben, die nicht Gegenstand eines Verfassungsstreites werden wird. Staatspolitisch im Mittelpunkt stehen wird wohl die Auswirkung der Ostverträge auf staatsangehörigkeits- und eigentumsrechtliche Fragen. Hier wird es sicher schwer sein, der Bundesregierung einen konkreten Eingriff in Rechtspositionen nachzuweisen, jedoch ist eine Verletzung ihrer diplomatischen Schutzpflichten durch ein Unterlassen (was u. U. Rechthaftungsansprüche zur Folge haben kann) denkbar. Ferner erscheinen auf dem eigentumsrechtlichen Sektor   Aufopferungsansprüche und Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffen möglich, wenn auch für die Entschädigungsleistungen selbst der sozialstaatliche Maßstab anzulegen sein wird.

Zu (A): Staatspolitische Frage und formelles Verfassungsrecht

Prof. Dr. Martin KRIELEerklärte sich im Prinzip mit Professor Blumenwitz einer Meinung. Im einzelnen führte er aus:Wenn ein antragsberechtigtes Organ des Bundes ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von irgendwelchen Akten verfassungsrechtlich legitimierter Organe, z.B. des Bundestages, öffentlich behaupte, folge daraus die staatspolitische Pflicht, die beschuldigten Organe nicht im Zwielicht hängen zu lassen und in den umstrittenen Fragen eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht in Gang zu setzen.Zwei Einwände würden gegen eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Ostverträge erhoben:a) Der internationale Terminplan könne nicht eingehalten werden, die Berlingespräche

würden verzögert.Trotzdem halte er es für wichtiger, daß die verfassungsrechtlichen Kontroversen entschieden werden, damit die Verträge aus dem innenpolitischen Streit gelöst werden und nach außen befriedend wirken können.

b) Das Verfassungsgericht sei überfordert, wenn es in derart bedeutungsvollen politischen Fragen Stellung nehmen müsse.Zur Begründung dieses Arguments wäre es jedoch nötig, im Grundsätzlichen die Rolle, Bedeutung und die Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in anderen Fällen bewiesen, daß es zur Bewertung politischer Fragen imstande ist.

Seine Prognose ist, daß, obwohl man klagen müßte, man nicht klagen wird:a) Verfassungsbeschwerden würden als offensichtlich unbegründet, unzulässig oder

unbegründet zurückgewiesen werden.b) Ein Normenkontrollverfahren wird es nicht geben, denn die Ostverträge werden mit

den Stimmen der CDU ratifiziert werden. 2/3 der CDU-Abgeordneten seien für die Ostverträge. Ein gelungenes Mißtrauensvotum hätte die Wendung in der Haltung der Opposition auch nach außen hin schon herbeigeführt. Auch ohne diese Wendung sei zu bezweifeln, daß die Verträge wegen Verfassungswidrigkeit angegriffen worden wären. Die Chancen seien so gering, daß sich kaum jemand für die Einreichung der Klage hergegeben hätte. Die CDU behaupte weder die Verfassungswidrigkeit noch echte Meinungsverschiedenheiten. Zweifel und Bedenken würden als hinreichender Grund für eine Klageerhebung nicht angesehen werden.

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Dr. Erich RÖPERbetrachtete es als Verdienst der CDU, durch ihr Beharren eine Entwicklung bewirkt zu haben, die auch vielen SPD-Abgeordneten die Zustimmung zu den Verträgen erleichtert habe. Hervorzuheben sei die Bemerkung Professor Krieles, die Bundesregierung habe in Kenntnis ihrer nicht gesicherten Mehrheit im Bundestag durch die Unterschriften von Moskau und Warschau so unveränderliche Fakten setzen wollen, daß den Vertragsgegnern, zumal angesichts der Haltung des Auslands, nur noch die Möglichkeit der Zustimmung oder die des Passierenlassens bleiben sollte. Dies sei, so Dr. Röper, ein typisches Beispiel des kommunistischen Freiheitsbegriffs, nämlich der bloßen Möglichkeit der Einsicht in die historische Notwendigkeit. Dies aber gebe doch einigen Grund, am demokratischen Bewußtsein dieser Bundesregierung und der sie tragenden Parteien zu zweifeln.

Prof. Dr. Martin KRIELEschränkte ein, daß es im Augenblick eine politische Linie sei, solche Verdienste großzügig zuzubilligen. Von Egon Bahr bei den Verhandlungen über einen Verkehrvertrag ausgehandelte Ergebnisse würden zunächst bewußt zurückgehalten, um sie dann der CDU zuzuspielen und ihr den Schein eines politischen Erfolges zu geben.

RR Erich KRISTOFkam auf das Problem zu sprechen, ob und in welchem Umfang Geheimakten zu den Ostverträgen vom Bundesverfassungsgericht als Beweismittel verwendet werden dürften. Zumindest einseitige Verhandlungsaufzeichnungen dürften nach seiner Meinung nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden, da das Gericht wegen des Öffentlichkeitsprinzips keine Möglichkeit zur Diskretion habe und selbst bei einem Ausschluß der Öffentlichkeit eine zu große Personenzahl die Akten einsehen könnte.

Prof. Dr. Martin KRIELEwar im Ergebnis der gleichen Meinung. Vereinbarte Verhandlungsunterlagen seien instruments i. S. von Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, während einzelne Gesprächsaufzeichnungen über frühere Verhandlungen nicht einmal unter vorbereitende Materialien i. S. von Art. 32 fielen und rechtlich absolut irrelevant seien. Bejahe das Bundesverfassungsgericht die Relevanz bestimmter Protokollnotizen, müßten sie auf Verlangen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt werden. Als Instrument sei vom Rechtsausschuß des Bundestages mit den Stimmen der CDU auch der Brief zur deutschen Einheit bejaht worden.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHwidersprach Professor Kriele insofern, als er den Instrument-Charakter nur dem Vertragstext selbst, nicht aber dem Brief zur deutschen Einheit oder dem Notenwechsel mit den Alliierten beimaß. Als Beweismaterial könnten mit dem Vertragsgegner gemeinsam niedergeschriebene Protokolle dienen, der Regierung stehe bei einer Beteiligung des Vertragsgegners eine Verweigerung der Verwendung als Beweismaterial aber frei. Es beständen keine Bedenken, daß vom Bundesverfassungsgericht interne Aufzeichnungen, Gedächtnisstützen der Beamten des Auswärtigen Amtes   als Informationsquelle über die Vertragsvorgeschichte herangezogen würden.

RR Erich KRISTOFbemerkte zur Meinungsverschiedenheit zum Brief zur deutschen Einheit, daß dessen Instrument-Charakter so lange streitig gewesen sei, wie nicht klar war, ob gegenüber der Sowjetunion nur dessen Existenz oder auch der Inhalt bekanntgegeben werden sollten.

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Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZhob hervor, daß es nicht um die Form einer Erklärung, sondern allgemein um das Problem gehe, ob das Bundesverfassungsgericht von der Bundesregierung gezwungen werden könne, bestimmte Unterlagen, die es berücksichtigen möchte, nicht zu berücksichtigen, oder ob es über die Relevanz bestimmter Akten frei entscheiden könne. Professor Blumenwitz war der Auffassung, daß die Erste und Zweite Gewalt die Dritte in ihren Erkenntnismöglichkeiten nicht einschränken dürften, es habe der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu gelten. Mangels anderer Verfahrensvorschriften und entsprechend den Regelungen z. B. des Bayerischen VfGHG sei das Bundesverfassungsgericht frei, Materialien als würdigungsfähig zu erachten und sie zu würdigen. Es könne nicht gezwungen werden, bestimmte Akten nicht einzusehen, sondern nur gezwungen werden, diese Akten allein für die Urteilsbildung der Richter zu verwenden und nicht in die Prozeßakten zu übernehmen.

Ref. Franz Christoph ZEITLERverwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag (BVerfGE Bd. 29), der auf Antrag der Bundesregierung Geheimakten zugrunde gelegen hatten, die als Annex zu den Urteilsgründen sogar der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien.

Prof. Dr. Manfred ZULEEGschloß sich der Auffassung von Professor Blumenwitz über die staatspolitische Opportunität einer Klageerhebung an. Von Bedeutung sei aber die Frage, ob die Klageerhebung eine Vertragsratifizierung verzögern könne. Bei der Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle durch ein Land mit dem Antrag, die Zustimmungsgesetze für nichtig zu erklären, könne dennoch ratifiziert werden. Die einzige Möglichkeit, durch die eine Ratifizierung aufgehalten werden könne, sei eine einstweilige Anordnung, die voraussetze, daß Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe.

Prof. Dr. Martin KRIELEerachtete es demgegenüber als eine sich aus den Zusammenhängen des GG ergebende Selbstverständlichkeit, daß eine Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten bei Anhängigmachung einer abstrakten Normenkontrolle nicht erfolgen werde. Denn die ratio der Möglichkeit, das Normenkontrollverfahren ausnahmsweise vor einer Unterzeichnung einzuleiten, sei die, daß ein verfassungswidriger Vertrag nicht ratifiziert und Völkerrecht werden solle. Eine einstweilige Anordnung wäre eine Unhöflichkeit gegenüber dem Bundespräsidenten und käme allenfalls in Betracht, wenn er die Absicht, dennoch zu unterzeichnen, geäußert hätte.

Dr. Rolf QUISTstellte an Prof. Dr. Münch die Frage, ob er ein Widerstandsrecht gegen die Ostverträge auch dann in Anspruch nähme, wenn das Bundesverfassungsgericht deren Verfassungsmäßigkeit feststellte, und ob dann die Klärung einer solchen Entscheidung eigentlich nicht illusorisch sei.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHerwiderte, er würde die Entscheidung darüber von der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts abhängig machen. Verzichten würde er bei der Feststellung, daß die Verträge nur einen Modus vivendi beinhalteten, also nur politischen und nicht rechtlichen Charakter besäßen. Er erklärte, eine Verfassungsklage sei auf alle Fälle zweckmäßig, damit eine reduzierte Auslegung der Verträge, die dann mit der Verfassung

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konform wäre, festgehalten und die Bundesregierung auf diese Minimuminterpretation verpflichtet werden könnte.

Zu (B): Materielles Verfassungsrecht

Prof. Dr. Martin KRIELEerklärte, er sei weitgehend auch in den Ausführungen zum deutschlandrechtlichen Gehalt des GG mit Professor Blumenwitz einig, z.B. darin,- daß der Grundgesetzgeber den Deutschlandbegriff vorausgesetzt hat, wobei er

gegenüber Professor Blumenwitz bemerken müsse: Das Subjekt Deutschland sei in der Präambel nicht erwähnt, nur das Deutsche Volk, das seine staatliche Einheit finden solle;

- daß der Grundgesetzgeber am Rechtsbegriff Deutschland festgehalten habe, wie auch aus der Vorgeschichte das Bemühen um den verfassungsrechtlichen Nachweis der deutschen Einheit hervorgehe,

- daß die Vorstellung Menzels, der Verfassungsbegriff Deutschland habe sich gewandelt, abzulehnen sei,

- daß auch die Auffassung über einen möglichen stillschweigenden Verfassungswandel des Deutschlandsbegriffs abzulehnen sei,

- daß er ebenfalls auf dem Boden der Teilordnungslehre stehe, daß das Wiedervereinigungsgebot Rechtscharakter habe, wobei sich nach seiner Auffassung unterschiedliche verfassungsrechtliche Probleme ergeben für die Frage

a) Wiedervereinigung unter Einschluß der DDR undb) Wiedervereinigung mit Einschluß der Oder-Neiße-Gebiete.

Dr. Rolf QUISTvertrat eine gegenteilige Auslegung der Präambel. Während die Präambeln der Verfassungen von 1871 und 1919 nach h. L. unverbindlich gewesen seien, solle die Präambel des GG nach überwiegender Meinung in Satz 3 verbindlich sein. Dabei würden aber zahlreiche Unrichtigkeiten behauptet, die sich nur aus der Motivationslage des Grundgesetzgebers erklären ließen. Unrichtig sei die Behauptung,- das deutsche Volk habe seine Einheit gewahrt – dies sei geschichtlich wie rechtlich

unrichtig, weil (so auch Professor Hoffmann) eine Sezession stattgefunden habe (nämlich der Bundesrepublik vom Deutschen Reich);

- das deutsche Volk sei ein gleichberechtigtes Glied in Europa – die Feindstaatenklauseln besagten das Gegenteil;

- "dem Frieden der Welt zu dienen" – das sei reine Proklamation;- das "Deutsche Volk" habe einen personalen Bezug – gemeint sein könne aber nur der

territoriale Bezug auf die Westzonen;- der Wortlaut von Satz 3, "bleibt aufgefordert", umschreibe eine konkrete

Verfassungspflicht. Er könne auch nach richtiger Auslegung nur eine Aufforderung zu politischem Handeln beinhalten.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZverwies demgegenüber auf die von ihm getroffene und unumgängliche Unterscheidung zwischen einer vom Willen des Verfassungsgebers geprägten verfassungsrechtlichen Aussage und einer wirklichen Lage, die divergieren könnte, so daß u. U. die verfassungsrechtliche Aussage reine Fiktion würde, ohne daß sich das aber auf ihre Verbindlichkeit auswirkte. Der Verfassungsgeber könne seine Sicht eines völkerrechtlichen Tatbestandes normieren, sei frei zu sagen, daß etwas völkerrechtswidrig

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oder Sonderrecht sei, und brauche sich z. B. nicht mit Art. 53/107 UN-Charta zu identifizieren.

Prof. Dr. Martin KRIELEfügte hinzu, der Verfassungsgeber habe ein Provisorium schaffen wollen. Das gehe aus der Präambel ("für eine Übergangszeit") und Art. 146 GG hervor: Das Grundgesetz verliere seine Gültigkeit, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt. Daß eine so selbstverständliche Aussage, die in die Verfassung gar nicht gehöre, dennoch in die Verfassung aufgenommen worden sei, habe den Sinn, den Provisoriumscharakter und die Erwartung plastisch zum Ausdruck zu bringen, daß die nationale und staatliche Einheit eines Tages wiederhergestellt werden kann. Daher komme auch die Bezeichnung "anderer Teil Deutschlands" in Art. 23 bzw. Art. 29 VI, womit nicht nur das Saargebiet gemeint gewesen sei.Er einigte sich mit Dr. Quist für die weitere Diskussion auf die Unterstellung,a) daß das Wiedervereinigungsgebot nach Meinung des Verfassungsgebers als

Verfassungsgebot gelten sollte,b) daß wir nicht gezwungen seien zu sagen, die reale Lage habe sich so geändert, daß

wir das Wiedervereinigungsgebot aufgeben müßten.

Ass. Arnulf CLAUDERempfahl, den Einwand von Dr. Quist gegen die gleichberechtigte Gliedschaft in einem vereinten Europa aus dieser Diskussion herauszunehmen, weil hier die europäische Integration als Zielvorstellung (Verfassungsauftrag) angesprochen worden sei.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHhielt es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage für wichtig, bei einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen und die völkerrechtlichen Argumente zu kumulieren. Aus völkerrechtlicher Sicht sei bedeutsam, daß die Alliierten nach dem Kriegsende an der Einheit Deutschlands festgehalten hätten. Der Grundgesetzgeber habe diese bestimmte völkerrechtliche Situation vorgefunden und sie zu der seinigen gemacht. Insbesondere solange sich die völkerrechtliche Situation nicht geändert habe, bestehe kein Grund für eine veränderte Sicht der verfassungsrechtlichen Lage. Er bestätigte, daß er aus der Sicht des Völkerrechts den Deutschlandbegriff grundsätzlich so definiere, wie Professor Blumenwitz und Professor Kriele aus der Sicht des Verfassungsgerichts. Die DDR und die Oder-Neiße-Gebiete gehörten zum deutschen Staatsgebiet. Nach seiner These sei der Rechtsstatus der Oder-Neiße-Gebiete derselbe, wie der der DDR.Die Gebietsklauseln der Ostverträge halte er für verfassungswidrig, es lägen Eingriffe in die Rechte einzelner vor (Eigentumsrechte, Staatsangehörigkeitsrechte, Rückkehrrecht). Er finde sich in seiner Auffassung durch die in Veröffentlichungen zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen selbst der Bundesregierung bestätigt.

Zu (C): Inwiefern verstoßen die Ostverträge gegen die Verfassung ?

Prof. Dr. Martin KRIELEschlug vor, die Diskussion auf den Moskauer Vertrag (MV) und die Problematik im Hinblick auf die DDR zu beschränken. Er stellte in den Raum, daß der MV erstens gegen das Wiedervereinigungsgebot und zweitens gegen die Grundrechte verstoßen könnte. Er schlug weiter vor, in den Mittelpunkt der Betrachtung Art. 3 Unterabschnitt 3 des MV   

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("Sie betrachten ... die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, ... einschließlich ... der Grenze zwischen der Bundesrepublik und der DDR.") zu rücken im Zusammenhang mit der Frage, ob die Chancen für eine Wiedervereinigung durch den MV rechtlich oder tatsächlich gemindert werden, und die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes zurückzustellen.Für die Wiedervereinigung gebe es mehrere Möglichkeiten verfassungsrechtlicher Art:1. eine Vereinbarung der Alliierten gemäß der Vorbehaltsrechte,2. freie gesamtdeutsche Wahlen mit dem Ziel einer deutschen Nationalversammlung,

einer neuen Verfassung uno actu einer Wiedervereinigung,3. eine Vereinbarung der beiden Staaten, die zu gemeinsamen Organen und zu einer

Konföderation führt,4. ein Beitritt der DDR, so daß das GG dann nur ein räumliches Provisorium wäre, das in

Kraft bleibt und dann auch für die Gebiete der DDR gilt.Er stelle die These auf: Der MV beschneidet keine dieser Möglichkeiten. Nur ein Weg zur Wiedervereinigung sei ausgeschlossen: ein gewaltsamer Anschluß.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZhielt es für notwendig, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des MV nicht nach dessen Auswirkungen auf rechtliche Chancen, sondern zuerst danach zu beurteilen, ob durch ihn – gemessen an dem Deutschlandbegriff des GG – keine Positionen verloren gegangen seien. Es bestehe die Möglichkeit einer Separation oder Dismembration. Man könne nicht sagen, eine Wiedervereinigung im Sinne der Präambel (d.h. "Vollendung der Einheit" bei "Wahrung der staatlichen Einheit") sei noch möglich, wenn man zunächst die Existenz von zwei gleichberechtigten Staaten i. S. des Völkerrechts akzeptiert und keiner dieser Staaten mit Deutschland identisch sein will. Dann komme nur noch die Gründung eines neuen, mit dem Deutschland des Grundgesetzes nicht identischen Staates in Frage.

Prof. Dr. Martin KRIELEentgegnete, daß er wie Professor Blumenwitz der Meinung sei, daß Deutschland 1945 nicht untergegangen sei. Die Alliierten hätten, symbolisiert durch den Alliierten Kontrollrat, die deutsche Staatsgewalt treuhänderisch wahrgenommen und sie nur in dem Maß nicht mehr inne, wie sie an die Gemeinden, Länder, den Bund und die DDR freigegeben worden sei. Solange die Besatzungsmächte auch nur ein Recht sich noch vorbehielten, sei Deutschland noch existent.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwendete ein, daß nach diesem Verständnis der Vorbehaltsrechte diese nicht das Konzentrat des deutschen Staates, sondern ein Bündel von Interventionsrechten in Mitteleuropa beinhalteten.

Prof. Dr. Martin KRIELEgab zu, daß das in den Vorbehaltsrechten enthaltene deutsche Rechtssubjekt keinen Staat mehr, sondern nur ein Übergangsphänomen darstelle. Entscheidend sei aber, daß, solange die Vorbehalte der Alliierten nicht aufgelöst oder übertragen seien, dieses Phänomen auf einem der vier aufgezeigten Wege wieder in Funktion treten, es zu einer gesamtdeutschen Staatsgewalt kommen könne, wobei die Vorbehaltsrechte auf das gesamtdeutsche Subjekt übertragen würden und es z.B. einen Friedensvertrag abschließen und sich hinsichtlich der Oder-Neiße-Gebiete endgültig entscheiden könne.

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Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZhielt an seinen Bedenken, daß dieses Phänomen dem Deutschlandbegriff des GG entspreche, fest.

Prof. Dr. Manfred ZULEEGwar der Meinung, daß es für die Wiedervereinigung auf einen bestimmten deutschen Staat nicht ankomme. Professor Kriele habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die Präambel nichts über den deutschen Staat aussage. Die staatliche Einheit beziehe sich auf das deutsche Volk. Wenn sie erreicht sei, komme es auf die Identität der Staaten oder die Übereinstimmung mit irgendeinem Deutschlandbegriff nicht an.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZwidersprach. Die Konturen des Deutschlandbegriffs würden mit verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit außer aus dem Wortlaut der Präambel, wo nach seiner Meinung auch mit Selbstbestimmung nicht die des Volkes, sondern die innere des Staates gemeint sei, aus Art. 23, 146, 29 VI GG deutlich. Gewollt sei, daß der deutsche Staat gewahrt, nicht daß ein deutscher Staat durch peaceful change neu geschaffen werde. Eine Konföderation wäre nach der Annäherungstheorie zu beurteilen.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHzog den Vergle ich zwischen den vier von Professor Kr ie le genannten Wiedervereinigungsmöglichkeiten und den Regelungen des Moskauer Vertrages. Beide seien unvereinbar miteinander, weil im MV wie beim Legitimitätsprinzip der Hl. Allianz die gegenwärtigen Grenzen als unveränderlich festgeschrieben würden, sie gemäß dem Gleichgewichtsprinzip auch vertraglich nicht geändert werden könnten und wir die Sowjetunion von ihrer ursprünglichen Pflicht, auf die deutsche Einheit hinzuwirken, entbänden. Die Sowjetunion sei, wie das Anschlußverbot im österreichischen Staatsvertrag zeige, an der Erhaltung des Status quo interessiert. Und der werde im MV zementiert, was im Hinblick auf das Ziel der Wiedervereinigung nicht hätte geschehen dürfen. Ob Wiedervereinigung oder Konföderation, beides bedeute Grenz- und Gleichgewichtsänderung und sei ohne Zustimmung der Sowjetunion nicht möglich

Prof. Dr. Martin KRIELEführte dazu aus, daß im Vertrag nicht stehe, die Grenzen seien unabänderlich. Eine Divergenz ergebe sich daraus, daß nach russischem Text die Grenzen unverbrüchlich (nerusimyi), nach deutschem unverletzlich sind. Der russische wie der deutsche Text seien authentisch. In diesem Fall gelte der Vertrag, soweit der Vertragsinhalt gleich ausgelegt werde, und wäre eine überschießende sowjetische Auslegung juristisch irrelevant. Die deutsche Interpretation werde untermauert durch den Brief zur deutschen Einheit, der Instrument sei auch nach der Auffassung der Opposition, die Absprache Scheels mit Gromyko und zusätzlich den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung mehrdeutiger Verträge. Er stimme Professor Münch zu, daß eine Wiedervereinigung nur mit Zustimmung der Sowjetunion werde erfolgen können, aber das habe seinen Grund nicht im MV, sondern in den Vorbehaltsrechten.

Ass. Arnulf CLAUDERstellte im Hinblick auf die Annäherungstheorie des Saarurteils an Professor Kriele die Frage, ob nach seiner Meinung der MV die Zweistaatlichkeit in Deutschland hemme oder fördere.

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Prof. Dr. Martin KRIELEgab zu, daß der MV die Wiedervereinigung nicht unmittelbar fördere. Die einzige Chance, je zu einer Wiedervereinigung zu gelangen, setze die Wiedervereinigung der Familien, Menschen, Freunde, die Möglichkeit zu Reisen, Kontakten, einen Prozeß des Abbauens und Aufweichens von Mißtrauen und Machtgelüsten voraus.Prof. Dr. Martin Kriele erklärte die Bedeutung der Grenzklauseln damit, daß das allgemeine Gewaltverbot, zu dem wir und die DDR selbst als De-facto-Regime verpflichtet wären, das Adenauer mit der Übernahme von Art. 2 UN-Charta auch ausdrücklich bestätigt habe, staatsrechtlich unterlaufen würde durch die inzwischen entwickelten Deutschlandtheorien mit den Behauptungen, die DDR sei immer deutsches Gebiet gewesen, und könne durch Beitritt Bundesrepublik werden (Staatskerntheorie, Teilordnungslehre), sodaß die friedliche Wiedervereinigung geschehe, wenn auf Grund der Willensentscheidung der Bevölkerung der DDR (gegen den Willen der Machthaber) die Bundesrepublik das GG auf die DDR ausdehne. Diese Behauptungen hätten die Staaten des Warschauer Pakts überzeugt sein lassen, sie müßten in der DDR militärisch präsent sein, und zwängen die DDR in das östliche Bündnis wie in der Folge uns in das westliche.Eine Chance für die Wiedervereinigung bestehe nur, wenn die Sowjetunion sich zurückziehe. Durch eine Entspannungspolitik müßten wir versuchen, diesen Rückzug eines Tages zu erreichen. Der abstrakte Gewaltverzicht genüge nicht, wir müßten den Gewaltverzicht konkret in Bezug auf die Grenzen der DDR erklären, um die staatsrechtliche Unterwanderung des völkerrechtlichen Gewaltverzichts zu vermeiden und ihm damit zu Glaubwürdigkeit und politischer Wirksamkeit zu verhelfen.

Prof. Dr. Fritz MÜNCHhielt es, ausgehend von der Identitätstheorie und der Auffassung, die DDR sei sowjetisch besetzte Zone, für bedenklich, daß selbst in dem idealen Fall, daß die Sowjetunion aus weltpolitischen Gründen zum Rückzug gezwungen und daher unsere Gebietshoheit wiederhergestellt wäre, der MV eine Wiedervereinigung nicht unmittelbar zulasse, weil er die Anerkennung der Grenzen der DDR und zunächst die Vollendung der Separation verlange.

Ref. Franz-Christoph ZEITLERsah mit dieser These erneut das Problem der Annäherungstheorie angesprochen und die Frage aufgeworfen, ob der MV tatsächlich eine Annäherung bewirke. Professor Blumenwitz habe ebenfalls die Möglichkeit einer durch den MV bewirkten Dismembration oder Separation zur Debatte gestellt, ein Resultat, das möglicherweise wegen der Unvereinbarkeit mit dem Deutschlandbegriff des GG verfassungswidrig wäre, aber aus Gründen der Annäherungstheorie dennoch verfassungsmäßig sein könnte. Für Professor Kriele stelle sich dieses Problem nicht, er stimme zwar mit Professor Blumenwitz hinsichtlich des im GG vorausgesetzten Deutschlandbegriffes überein, ziehe jedoch dessen Verletzung durch den MV nicht in Betracht.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZstellte klar, daß er nicht wie Menzel den Fall einer schon vor Abschluß des MV vollzogenen Dismembration (oder Separation) im Auge habe, sondern einer durch den MV vollzogenen Dismembration oder Separation. Er gab unter Hinweis auf die zahlreiche Zweifel hervorrufenden Aussagen des MV zu bedenken, ob man sich aus Gründen politischer Ehrlichkeit und wegen der Aussicht auf eine rechtlich möglicherweise vorteilhaftere Lage nicht eher klar für eine Dismembration aussprechen als aus innenpolitischen Gründen bei einer halben Lösung verharren sollte. Er sehe eine gewisse Gefahr in dieser halben und nicht ganzen Lösung; wir seien weiterhin durch einen Sonderstatus und die Feindstaatenklauseln belastet und hätten auf der anderen Seite nur

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unbedeutende politischen Exspektanzen und keine Rechtsansprüche, auch nicht auf Grund des Briefes zur deutschen Einheit. Rechtsansprüche seien aber in ihrem politischen Wert nicht zu unterschätzen, wie das Interesse der östlichen Staaten, die faktisch bereits alle Positionen innegehabt hätten, an deren rechtlicher Absicherung zeige. Man habe das staatspolitische Ganze um innenpolitischer Vorteile einer Partei willen zurück gestellt. Als Ausgangspunkt einer jeden Deutschlandpolitik solle man versuchen, sie auf eine breite Mehrheit zu stützen, um außenpolitisch günstiger agieren zu können.

Prof. Dr. Manfred ZULEEGbemerkte dazu, es sei selbstverständlich und von der Verfassung gewollt, daß man von einer bestimmten parteilichen Auffassung aus Politik betreibe. In Übereinstimmung mit der Verfassung entschieden sich die Parteien für ein bestimmtes Programm und eine bestimmte Außenpolitik.

Prof. Dr. Martin KRIELEwandte sich gegen die Behauptung, die Regierung habe das staatspolitische Ganze nicht im Auge. Zwar wolle die Regierung ihr Konzept durchsetzen und übe allein durch die Unterzeichnung der Verträge auch bewußt einen gewissen Druck auf die Opposition aus. Doch sei nicht nur die Regierung selbst von der staatspolitischen Richtigkeit ihrer Politik überzeugt, sie habe auch bei der Opposition die Einsicht in die Notwendigkeit und Vernünftigkeit ihrer Politik und einen entsprechenden Gesinnungswandel in der Einstellung etwa zur Staatlichkeit der DDR oder zu den Ostverträgen bewirkt. Um eine Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Klarstellungsklausel nach Art. 79 GG brauche sich die Regierung wegen ihrer Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit der Ostverträge nicht bemühen, sie werde auch von der Opposition nicht mehr verlangt.Zu den von Professor Blumenwitz genannten Alternativen (das Festhalten am Deutschlandbegriff, was im MV nicht eindeutig geschehen sei, oder ehrlich und konsequent sein und dismembrieren) nahm Professor Kriele auf der Grundlage seiner Erwägung, dass die die Wiedervereinigung des deutschen Staates durch dessen Reorganisation nach Aufgabe der Vorbehaltsrechte erfolgen würde, folgendermaßen Stellung:1. Die Vorbehaltsrechte der Alliierten lägen im eigenen politischen Interesse der Alliierten,

und wir könnten, auch wenn wir wollten, nicht von ihnen abrücken.2. Aber das wollten wir auch nicht. Die Vorbehaltsrechte implizierten für uns eine

obligatorische Verpflichtung der drei westlichen Alliierten, sich für die Reorganisation Deutschlands einzusetzen (Art. 7 DV). In Art. 2 seien die originären Rechte der Alliierten für Deutschland als Ganzes festgehalten, an die sie das eigene Interesse, eine Macht in Mitteleuropa zu sein, bände. Sie schrieben in unserem Interesse die obligatorischen Rechte fest und seien eine viel stärkere Waffe als Art. 7 allein.

3. Die Vorbehaltsrechte gäben uns einen Hebel zur Einwirkung auf die DDR auf dem Umweg über die Alliierten, die Einwirkung auf die UdSSR, die ihrerseits einwirke auf die DDR. Das sei im Augenblick wichtig, weil die Sowjetunion als atomare Weltmacht stärker an Entspannung interessiert sei als die provinzielle DDR. Praktische Auswirkungen zeigten sich im Berlin-Abkommen. Es bestätige die Vorbehalte. Sie seien die Grundlage für die Zusicherung der UdSSR hinsichtlich der früher stets als Angelegenheit der DDR betrachteten Zugangswege.

Prof. Dr. Dieter BLUMENWITZhatte Bedenken, daß die Ostverträge eine Vorleistung an einen Friedensvertrag darstellten, und Zweifel, daß man diesen Friedensvertrag durch einseitige Vorleistungen fördere.

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Prof. Dr. Martin KRIELEmeinte dazu, daß der Vertragsabschluß natürlich eine politische Entscheidung sei, der ein Abschätzen und Abwägen von Aussichten und Möglichkeiten zugrunde liege. Durch die bisher schon vertraglich vereinbarten Erleichterungen im innerdeutschen Verhältnis und die im Berlinabkommen erzielten Ergebnisse hätten wir bereits Erfolge erzielt.

Ass. Arnulf CLAUDERschloß die Diskussion mit dem Bemerken, sie habe gezeigt, daß der politischen Befürwortung der Ostverträge die Tendenz innewohne, die eigentliche Verfassungsfrage zu verdrängen. Die Einsicht auch der Opposition, daß ein Verfassungsverstoß nicht behauptet werden könne, sei aber noch keine Lösung des Problems. Er sei zwar selbst der Auffassung, daß die Ostverträge verfassungskonform interpretiert werden können und dürfen und daß dies in Übereinstimmung mit dem Saarurteil genüge, die Verfassungsfrage positiv zu beantworten. Das eigentliche Problem sei aber, daß diese formalistische Interpretation der entgegenwirkenden, dynamischen Vertragspolitik der Vertragspartner nicht werde standhalten können. Damit sei dann mit dem Moskauer Vertrag bereits der Keim für eine Entwicklung gelegt, die dem verfassungsgewollten Zustand nicht näherkommt, sondern sich davon noch weiter entfernt. Freilich könne man genau umgekehrt argumentieren und darauf hinweisen, daß unterschiedliche Beurteilungen möglicher politischer Entwicklungen der Justitiabilität entzogen seien. Dem stehe aber entgegen, daß das Bundesver fassungsger icht nur so lche Vertragsinterpretationen außer acht lassen will, die fernliegend sind, daß es die Wahrung der Grundtendenz zur Verfassungsmäßigkeit hin ausdrücklich als justitiable Ermessensgrenze genannt hat, und daß es politische Verträge, die eine besatzungsrechtliche Ordnung nur schrittweise abbauen und deshalb die Einheitsvollendung selbst noch nicht verwirklichen können, nur dann gutheißen will, wenn sie keine auf Dauer berechnete völlige Neuordnung an deren Stelle setzen. Die sowjetische Vertragsinterpretation sei relevant, weil sie nicht fernliege, wie Ergebnisse des Zweiten Deutschlandseminars gezeigt hätten. Sie laufe dem Näherkommen entgegen und ziele auf die endgültige Anerkennung einer neuen Ordnung, wie sie sich aus der besatzungsrechtlichen Situation entwickelt hat und nicht, wie sie nach den Vorstellungen des Verfassungsgebers eigentlich hätte sein sollen. Er selbst habe deshalb vorgeschlagen, dem politischen Wandel zur Verfassungswidrigkeit über ein Verfassungsergänzungsgesetz nach Artikel 79 Absatz 1 Satz  2 GG zu begegnen, das die Verfassungskonformität bestätigen und die Organe des Bundes damit ausdrücklich darauf verpflichten würde. Er bedauere, daß das Saarurteil in seiner einschlägigen Bedeutung wohl noch gar nicht ausreichend erkannt und deshalb auch in dieser Diskussion kaum berücksichtigt worden sei. Er habe daher vergeblich darauf hoffen müssen, daß seine Bedenken zerstört werden könnten. Sollten sie sich bestätigen, so wäre spätestens dann der Zeitpunkt gekommen, daß wir uns im Interesse der Durchführung dieser als richtig erkannten Ost- und Deutschlandpolitik von den Fesseln eines dann nicht mehr glaubhaften  Grundgesetzes befreien.

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Page 125: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Zeittafel zur Hallstein-Doktrin08.05.1945 Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde in Berlin durch

militärische Vertreter der Reichsregierung23.05.1945 Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde in Berlin durch

militärische Vertreter der Reichsregierung08.05.1949 Parlamentarischer Rat beschließt neue Verfassung (Grundgesetz)23.05.1949 von Militärgouverneuren am 12.5.45 genehmigtes Grundgesetz tritt

in Kraft21.09.1949 Besatzungsstatut vom 10.4. 45 tritt in Kraft = AdG 1886 D11.10.1949 Frankfurter Erklärung der Westmächte =AdG 2097 C aus Anlaß der

Entstehung der DDR am 7.10.49 = AdG 2o92 E21.10.1949 Erste Regierungserklärung Adenauers = BT I 3o7 ff (3o8) + AdG

1949, 21o6 E18.09.1950 New Yorker Erklärung der Westmächte = AdG 2587 C (2588)23.10.1950 Note der Alliierten Hohen Kommission an Bundeskanzler Adenauer

betr. die Auslandsschulden (= SCHUSTER 186) 06.03.1951 Revision des Besatzungsstatuts und Briefwechsel zwischen

Bundeskanzler Adenauer und den Westmächten betr. die Auslandsschulden = AdG 2846 C

15.03.1951 Wiederaufnahme der Tätigkeit des Auswärtigen Amtes = Bull. 190f + AdG 2855 M

03.08.1951 Note der Westmächte an Adenauer betr. Saarfrage = AdG 3055 J12.02.1953 Abbruch der deutsch-ägyptischen Wirtschaftsverhandlungen in

Kairo nach Einreise einer DDR-Delegation = AdG 3867 B1953 Finnland und die DDR vereinbaren mündlich den Austausch von

Handelsvertretungen; Finnland stuft sein westdeutsches Generalkonsulat auf Handelsvertretung zurück = KAPSA 54 + SCHUSTER 199f)

07.04.1954 Regierungserklärung Adenauers und Entschließung des Bundestages = BT II, 794 f = Bull. 577f = AdG 4461 B aus Anlaß der Souveränitätserklärung der UdSSR für die DDR am. 25.3.54 = AdG 4443 A

08.04.1954 Erklärung der Alliierten Hohen Kommission = AdG 4461 B/303.10.1954 Erklärung der Westmächte in der Schlußakte der

Neunmächtekonferenz 28.9./3.10. 1954 = AdG 4765 B/1 /V/123.10.1954 Protokoll der Pariser 15-Mächte-Konferenz mit Erklärung des

Nordatlantik-Rates v. 22.l0.54 = AdG 4802 C/15 (4812)05.05.1955 am 23.10.1954 vereinbarte Aufhebung des Besatzungsstatuts tritt in

Kraft13.09.1955 Moskauer Vereinbarungen über die Aufnahme diplomatischer

Beziehungen mit der UdSSR = AdG 5352 C/17 (5361)22.09.1955 Regierungserklärung Bundeskanzlers Adenauer = BT II, 5643ff

(5647) + Bull. 1493ff (1496) + AdG 5373 A (5374) in der Kritik Ollenhauers und Bekräftigung Adenauers v. 23.10. 55 = BT II 5657/5659; 5373 A/3 + AdG 5375) und der 2. Entschließung des Bundestages v. 23.10.55 = BT II 5670f + Bull. 1501

28.09.1955 New Yorker Erklärung der Westmächte = AdG 5382 B/2 (5383) aus Anlaß des Vertrages UdSSR-DDR v. 20.09.1955 = AdG 5369 E/2 (5370)

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Page 126: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

01.12.1955 Regierungserklärung Bundesaussenministers v. Brentano = BT II 6101ff

10.12.1955 Interview des Ministerialdirigenten Prof. Grewe für den NWDR im Anschluß an die Bonner Botschafterkonferenz v. 8. bis 10.12.1955 = Bull. 1993f + AdG 5514 A

16.12.1955 Pariser Communiqué des Nordatlantik-Rates = AdG 5522 H28.06.1956 Regierungserklärung des Bundesaussenministers von Brentano und

Billigung durch den Bundestag = BT II, 8412ff (8421f) + Bull. 1161ff (1168) + AdG 5848 B (5849) / 5848 B/6

06.12.1956 Regierungserklärung des Bundesaussenministers von Brentano = BT II, 9819ff

29.07.1957 Berliner Erklärung der Westmächte = AdG 6572 A27.09.1957 Antwort des Staatssekretärs Hallstein auf eine Frage des

Abgeordneten Furler über die deutsch-jugoslawischen Beziehungen = BT II 8925ff (8927f) + Bull 1765ff (1766) + AdG 5993 D

19.10.1957 Aufgrund Kabinettsbeschluß v. 18.10.1957 Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Jugoslawien = Bull 1805f aus Anlaß der diplomatischen Anerkennung der DDR durch Jugoslawien v. 10.10.1957 in der Bekanntgabe v. 15.10.57 = AdG 6698 A

21.10.1957 Unterzeichnung des zwischen Ägypten und der DDR am 7.9.1957 ausgehandelten Protokolls über die Aufnahme von gegenseitige Beziehungen auf der Ebene von Handelsvertretungen = AdG 6705 B/2 + KAPSA 12

29.10.1957 Regierungserklärung Bundeskanzlers Adenauer = BT III 17ff (24f) + Bull. 1857ff (1862) + AdG 6716 C (6720)

23.01.1958 Kritik des Abgeordneten Dehler am Bruch mit Jugoslawien = BT III 384 ff (391)

14.01.1959 Bundeskabinett stellt fest, daß die Bezeichnung der DDR-Handelsvertretung in Kairo als Generalkonsulat noch keine völkerrechtliche Anerkennung der DDR durch Ägypten beinhalte = Bull. 95 aus Anlaß des Empfanges des DDR- Ministerpräsidenten Grotewohl in Ägypten am 4. 1. 59 = AdG 7485 C

21.09.1959 Bericht des Botschafters Weber, daß die VAR (Vereinigte Arabische Republik = Ägypten) trotz der Errichtung des Generalkonsulates der DDR am 13. 9. in Kairo = AdG 7941 C an der Politik der Nichtanerkennung der DDR festhalte = Bull. 1778

05.11.1959 Regierungserklärung Bundesaussenministers von Brentano = BT III 4682ff (4691) + Bull. 2099ff (2105) = AdG 8038 C (8041)

09.03.1960 Bundeskabinett beschließt, den Bundesaußenminister zu ermächtigen, die diplomatischen Beziehungen mit Guinea für den Fall abzubrechen, daß es solche mit der DDR aufgenommen hat = Bull. 459 aus Anlaß der ADN-Meldung vom 5.3.60, Guinea habe die DDR diplomatisch anerkannt = Bull. 441f

08.04.1960 Erklärung Bundesaussenministers von Brentano im Bundestag, daß Guinea keine diplomatischen Beziehungen mit der DDR aufgenommen habe = Bull. 661f aufgrund von Sondierungen des AA = Bull. 441f, 459, 526, 534, 607, 661f + AdG 8274 C

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Page 127: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

06.09.1961 Stellungnahme Staatssekretärs von Hase, daß kein Teilnehmerstaat der Belgrader Konferenz der Bündnisfreien Staaten vom 1. bis 6. September 61 über die Haltung hinausgegangen sei, die er bisher zum Problem der diplomatischen Beziehungen zur DDR eingenommen habe = Bull. 1602f + AdG 9320 A/4 (9322) im Anschluß an die Bemühungen der Bundesregierung um Unterstützung des dt. Anspruchs auf Selbstbestimmung = Bull. 1564f; 1529f, 1553f + AdG 9304 A

29.11.1961 Regierungserklärung Vizekanzlers Erhard = BT IV, 22ff (31) + Bull. 2089ff (2095) + AdG 9512 A (9514f) im Hinblick auch auf die Zusage Bundesaussenministers von Brentano v. 18.2.1961 an US-Präsidenten Kennedy, einen ständigen Beitrag für Entwicklungs- länder zu leisten = AdG 8931 C (8932) und die Drohungen Chruschtschows, einen separaten Friedensvertrag mit der DDR abzuschließen = AdG 7589 C; 8156 B/1; 8382 B; 8443 A/3; 9196 B; 9279 D sowie Äußerungen blockfreier Staatsmänner auf der Belgrader Konferenz Anfang Sept. 61 über die faktische Existenz zweier deutscher Staaten = AdG 9320 A

Juni 1962 Der kambodschanische Staatschef Prinz Sihanouk versichert Sonderbotschafter Bassler, daß das am 6.6.62 etablierte DDR-Generalkonsulat keine Anerkennung der DDR sei. Bundesregierung lehnt angebotene Gleichstellung ab = Bull. 999 / Dok. Zeit S. 16

09.10.1962 Regierungserklärung Bundeskanzlers Adenauer = BT IV, 1632ff (1639) + Bull. 1589ff (1594) + AdG 10171 A (10174)

17.12.1962 Ministerrat der EWG beschließt, in die Akten seiner Debatten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die der EWG assoziierten afrikanischen Staaten gewarnt werden, mit der DDR diplomatische Beziehungen aufzunehmen = AdG 10320 A im Anschluß an Gerüchte, Mali wolle die DDR anerkennen, und die Ankündigung des Parlamentarischen Staatssekretärs Lahrs, die Bundesregierung werde sich in einem solchen Falle an der Assoziierung nicht beteiligen = AdG 1962, 10254 A

14.01.1963 Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zu Kuba = Bull. 69f im Anschluß an die von ADN am 12.1.63 bekanntgegebene Aufnahme von diploma- tischen Beziehungen zwischen Kuba und der DDR = AdG 10359 B

08.05.1963 Antwort Bundesaussenminsiters Schröder auf eine Kritik des Abgeordneten Prof. Schmid an der Ostpolitik = BT IV, 3515

08.08.1963 Stellungnahme Staatssekretärs von Hase in einer Mitteilung über Bedenken der Bundesregierung zu dem am 5.8.1963 in Moskau unterzeichneten Atomtest-Stopp-Vertrages = AdG 10719 A; 10732 B; 10741 A; 10758 D; 10759 E + Bull. 1245 + AdG 10744 A (10745)

Okt. 1963 Erklärung des ghanesischen Außenministers Botsio in Bonn, daß die Handelsvertretung Ghanas in Berlin (Ost) lediglich wirtschaftliche Aufgaben wahrzunehmen habe und nicht daran gedacht sei, ihr einen diplomatischen oder konsularischen Status zu verleihen = Bull. 1588 im Anschluß an das Bekanntwerden von Pressemitteilungen, daß Ghana eine Wirtschafts- und Handelsmission in Berlin (Ost) eingerichtet habe, und die Rückberufung des Botschafters Reichhold zur Berichterstattung am 7.9.63 = AdG 10796 A

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Page 128: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

18.10.1963 Regierungserklärung des Bundeskanzlers Erhard = BT IV, 4192ff (4195) + Bull. 1621ff (1623) + AdG 10858 G (10860) im Hinblick auch auf die Unterzeichnung des Atomtest-Stopp-Vertrages am 8 8.1963 in Moskau durch die DDR = AdG 10847 B/ 10848 und am 19.8.63 in London, Moskau und Washington durch die Bundesregierung = AdG 10758 D

06.12.1963 Note der Ständigen Vertreter der Westmächte an den UN-Generalsekretär = Bull. 1946 aus Anlaß der von der CSSR geäußerten Bitte v. 10.10.63, ein Schreiben der DDR als amtliches Dokument zu behandeln

Feb. 1964 Einstellung der Wirtschaftshilfe für Ceylon = Bull. 288 als Antwort auf das Bekannt- werden einer ceylonesischen Pressemitteilung v. 14.2.63, derzufolge die Handelsvertretung der DDR in Colombo in ein Generalkonsulat umgewandelt werde und Ministerpräsidentin Bandaranaike geäußert habe, daß die Deutschlandfrage auf der Basis der Anerkennung zweier deutscher Staaten gelöst werden solle = AdG 11109 C/2 / 11110;. auch 10882 A

24.02.1964 Bundesregierung verweigert Sansibar, das nach dem Umsturz v. 12.1. 64 = AdG 11023 A diplomatische Beziehungen mit der DDR aufgenommen hat, die Anerkennung = AdG 11023 A/11024 + AdG 11085 C

22.04.1964 Erklärung des Bundesaussenministers Schröder auf der Botschafterkonferenz in Bonn vom 20. bis 22. 4. 1964 = Bull. 603 + KORFF im Bonner General- Anzeiger v. 23.4.64

09.05.1964 Communiqué über den Besuch des tangajikanischen Außenministers Kambona = Bull. 676 + AdG 11211 C nach der Vereinigung Tanganjikas mit Sansibar v. 27.04.1964 = AdG 11192 D und die Zusicherung der Machthaber Sansibars an eine DDR-Delegation, die diplomati- schen Beziehungen trotzdem bestehen zu lassen

14.05.1964 Den Haager Communiqué des Nordatlantik- Rates = AdG 11216 A/5 (11217

26.06.1964 Deutschland-Erklärung der Westmächte = AdG 11290 A aus Anlaß des Vertrages UdSSR- DDR vom 12. 6. 6 4 = AdG 11263 C

17.02.1965 Regierungserklärung des Bundeskanzlers Erhard = BT IV, 8103ff (8104 f) + Bull. 245f (246) + AdG 11694 B/12 (11699) aus Anlaß der Einladung an den DDR-Staatsratsvorsitzenden Ulbricht durch den ägyptischen Präsidenten Nasser = AdG 11694 B/ 11695

24.02.1965 Bundeskabinett beschließt, die militärische Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe an Tansania einzustellen und die dort tätige Luft- und Marine-Berater-Gruppe zurückzuberufen = Bull. 289 aus Anlaß einer Verlautbarung v. 19.2., daß der Vertretung der DDR auf Sansibar der Status einer Botschaft zwar aberkannt, hingegen die Errichtung eines Generalkonsulates in Daressalam und eines Konsulates auf Sansibar gestattet worden sei = Bull. 261

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Page 129: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

07.03.1965 Entscheidung Bundeskanzlers Erhard, die Wirtschaftshilfe an die VAR (= Ägypten) einzustellen und die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel anzustreben = Bull. 325 = AdG 11733 B aus Anlaß des Besuches Ulbrichts in der VAR v. 24.2. bis 2.3. 65, der Gemeinsamen Erklärung Ulbrichts und Nassers v. 1.3. 65 und der Vereinbarung der Aufnahme konsularischer Beziehungen durch Einrichtung eines Generalkonsulates der VAR in Berlin (Ost) = AdG 11725 A/4/11727 (die am 22.6. 1965 verwirklicht wurde = AdG 11913 A + SHAO 92)

10.03.1965 Antworten Aussenministers Schröder auf die Frage des Abgeordneten Kohut = Drs. IV/3152 (VI/3) und die Zusatzfrage des Abgeordneten Vogt zur Hallstein-Doktrin = BT IV, 8507f (8508) + Bull. 349

12.05.1965 Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel = AdG 11844 A. Daraufhin Abbruch der diplomatischen Beziehungen durch 9 arabische Staaten = AdG 11865 B/1); in der weiteren Folge Aufnahme gegenseitiger konsularischer Beziehungen mit der DDR durch Einrichtung von Generalkonsulaten Syriens (im April 1966 verwirklichte Vereinbarung v. 21.8.1965 = AdG 12o64 B), Jemens (4. 1. 66 = AdG 12275 C); jedoch suspendiert seit 13. 11. 66, und des Irak (Febr. 67= AdG 13005 A)

14.05.1965 Antworten Aussenministers Schröders auf die Fragen der Abgeordneten Mommer = Drs. IV/3377 (VI/1 ff) und die Zusatzfragen des Abgeordneten Freiherrn zu Guttenberg u.a. über kritische Äußerungen Vizekanzlers Mendes zur Hallstein-Doktrin = BT IV 9162/65

10.11.1965 Regierungserklärung des Bundeskanzlers Erhard = BT V 17ff (29) + Bull. 1437ff (1446) + AdG 12159 D (12162)

16.12.1965 Pariser Communiqué des Nordatlantik- Rates = AdG 12233 A (12234)

03.03.1966 Erklärung der Ständigen Vertreter der Westmächte bei den UN = AdG 12372 C/3 (12374) mit gemeinsamem Schreiben v. 16.3. 66 an den Präsidenten des UN-Sicherheitsrates = AdG 12381 B/3 (12382) aus Anlaß des Antrages der DDR v. 28.2.66 auf Aufnahme in die UN = AdG 12372 C/2/12373

13.12.1966 Regierungserklärung des Bundeskanzlers Kiesinger = BT V, 3656ff (3664) + Bull. 1265ff (1270) + AdG 12862 B/9 (12866)

01.02.1967 Regierungserklärung des Bundeskanzler Kiesinger = BT V 4170 aus Anlaß der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Rumänien v. 31.1.1967 = AdG 12963 A/6 im Hinblick auf den Beschluß des Bundestages v. 14.6.1961 über die Aufnahme von Ostbeziehungen = AdG 9163 A (die zunächst allmählich durch die Einrichtung von Handelsvertretungen, zuerst mit Polen = Bull. 63, 390 am 7.3.1963, dann mit Rumänien am 17.10.1963, mit Ungarn am 9.11.1963, mit Bulgarien am 6.3.1964 und zuletzt mit der CSSR 1967 verwirklicht worden waren)

23.04.1967 Guinea nimmt gegenseitige Beziehungen mit der DDR auf der Ebene von Handelsvertretungen durch Eröffnung einer Handelsvertretung in Berlin (Ost) auf = Dok. AußP DDR XV, 1272

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Page 130: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

11.1967 Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Kambodscha durch Aufwertung der 1964 eingerichteten Représentation der Bundes- republik in eine Botschaft aus Anlaß der am 20.07.1967 zwischen Kambodscha und der DDR vereinbarten Aufwertung des Generalkonsulates der DDR in eine "Représentation" = AdG 13387 B (13388)

31.01.1968 Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen mit Jugoslawien = AdG 1968, 13700 C trotz Aufwertung der Beziehungen zwischen der DDR und Jugoslawien von der Ebene der Gesandtschaften auf die der Botschaften im Herbst 1966 = AdG 12738 B

30.05.1969 Grundsatzerklärung der Bundesregierung und Suspendierung der Tätigkeit der deutschen Botschaft in Kambodscha, Einstellung weiterer Wirtschaftshilfe für Kambodscha sowie Weigerung, mit dem Irak und dem Sudan über die Normalisierung und Verbesserung der Beziehungen zu verhandeln oder weitere Wirtschaftshilfe zu vereinbaren = AdG 14715 B/3/4 (14717 f) aus Anlaß der Vereinbarungen, die der Irak am 30. 4. 69 = AdG 14664 B, Kambodscha am 8. 5. 69 = AdG 14679 A und der Sudan am 28. 5. 69 = AdG 14707 A über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der DDR getroffen haben, und mit der Folge, daß Kambodscha am 11. 6. 69 die diplomatischen Beziehungen mit Bonn abbricht = AdG 14730 A, ohne jedoch eine Vertretung in Berlin zu errichten

06.06.1969 Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Syrien und der DDR = AdG 14718 D; Sanktion der Bundesregierung: keine Verhandlungen über Normalisierung und Verbesserung der Beziehungen oder weitere Wirtschaftshilfe

17.06.1969 Regierungserklärung des Bundeskanzlers Kiesinger zur Lage der Nation = AdG 14737 B

30.06.1969 Südjemen und die DDR vereinbaren diplomatische Beziehungen = AdG 14795 A; Sanktionen der Bundesregierung: Suspendierung der Tätigkeit der deutschen Bot- schaft im Südjemen; keine Verhandlungen über neue Verpflichtungen. Südjemen verzichtet vorerst auf Vertretung in Berlin (Ost).

10.07.1969 Vereinigte Arabische Republik und DDR vereinbaren diplomatische Beziehungen = AdG 14797 A, nachdem schon im März beiderseitige Vertretungen zu "Missionen" aufgewertet worden waren. Bundesregie- rung storniert deutschen Beitrag an der Weizenmehllieferung der EWG für 1 Jahr.

01.10.1969 Indien und DDR nehmen gegenseitige Beziehungen auf der Ebene von Handelsvertretungen auf = AdG 14950 C

24.10.1969 Guinea und DDR nehmen gegenseitige konsularische Beziehungen auf der Ebene von Generalkonsulaten auf = AdG 15074 A

29.10.1969 Erläuterungen des Aussenministers Scheel und Bundeskanzlers Brandts und Gegenvorstellungen der Abgeordneten Freiherr zu Guttenberg und Barzel zur Regierungserklärung v. 28. 10.69 = AdG 15000 B/7 (15014ff; 15026) + BT VI, 87ff

14.11.1969 Antworten Bundesaussenministers Scheel auf Fragen des Abgeordneten Kiep und Zusatzfragen der Abgeordneten Freiherr zu Guttenberg u. a. = Parl. 48 vom 29. 11. 1969

1970 Anerkennung der DDR durch:

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Page 131: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

09.01. Volksrepublik Kongo (Gesandtschaften) = AdG 15181 A09.04. Somalia = AdG 15392 C (Bundesregierung stellt die

Entwicklungshilfe ein = AdG 15530 B)18.04. Zentralafrikanische Rep. (Geschäftsträger) = AdG 15419 A (ab

13.8.71 jedoch suspendiert = AdG 16472 A) 20.05. Algerien = AdG 15483 C (Bundesregierung bedauert)22.05. Malediven = AdG 15483 C23.06. Ceylon = AdG 15565 C (Bundesregierung reduziert

Entwicklungshilfe)10.09. Guinea = AdG 15709 C + 15979 A (Bundesregierung reduziert

Entwicklungshilfe, Guinea bricht mit Bonn = AdG 16048 A)Dezember Kuwait und DDR vereinbaren konsularische Beziehungen = AdG

15979 A1971 Anerkennung der DDR durch:06.04. Chile = AdG 16168 C (Bundesregierung reduziert und überprüft

Entwicklungshilfe)14.04. Äquatorialguinea = AdG 16172 C06.06 Tschad = AdG 16394 E (Bundesregierung bedauert)09.09.2012 Nepal und DDR vereinbaren konsularische Beziehungen = AdG

16525 FMai 1971 Antworten Staatssekretärs Moersch in der Fragestunde des

Bundestages = Parl. 19 / 1971Dez. 1971 Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen mit Algerien =

AdG 16775 B und dem Sudan = AdG 16778 B1972 Anerkennung der DDR durch Bangladesh am 15. 1. = AdG 16960 E

(16855 A) (BuReg. erkennt Bangladesh am 4.2.72 an = AdG 16862 C) durch Indien am 8.10. = AdG 17392 C (Bundesregierung bedauert) Aufnahme diplomatischer Beziehungen Bonns mit Ägypten = AdG 17146 D, mit Polen = AdG 17323 C, + der Volksrepublik China = AdG 17404 A

04.02.1972 Antworten Staatssekretärs Moersch in der Fragestunde des Bundestages = Parl. 7/72

08.11.1972 Paraphierung des Grundlagenvertrages; Anerkennung der DDR am 15. 11. 72 durch Pakistan = AdG 17473 B durch UNESCO und ECE = AdG 17490 A; 17531 C

24.11. Finnland erkennt beide deutschen Staaten an = AdG 17489 E

Fundstellen:AdG = Keesing's Archiv der Gegenwart; BT = Bundestagsprotokolle; Bull. = Bulletin der Bundesregierung;Parl. = Das Parlament; SCHUSTER, KAPSA, SHAO siehe unter Literatur

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Page 132: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Literatur zur Hallstein-Doktrin1954

in Zeitungen:England lehnt ab. FAZ Nr. 77 v. 1.4.1954. S. 3Ein gesamtdeutsches Programm Ulbrichts. FAZ Nr. 80 v. 5.4.1954. S. 5Die Sowjetzone stellte das erste Visum aus. FAZ Nr. 85 v. 10.4.1954. S. 3Die Schweiz dementiert Ost-Berlin. FAZ Nr. 92 v. 21.4.1954. S. 3Ost-Berlins Fühler in Rom. FAZ Nr. 97 v. 27.4.1954. S. 3Die Sowjetzone will sich Zeit lassen. FAZ Nr. 105 v. 7.5.1954. S. 5Die Zone will souverän handeln. FAZ Nr. 175 v. 31.7.1954. S. 3

in Aufsätzen:Fritz MÜNCH. Das Grundgesetz als gesamtdeutsche Verfassung.

Bundesländerdienst (Frankfurt). Nr. 2 v. 18.1.1953 (vielmehr 1954). S. 2ffLéo HAMON. Frankreich und die deutsche Einheit. Außenpolitik 1954. S. 293ff

Vgl. auch: Le Monde. 10.4.1954Karl Georg PFLEIDERER. Beziehungen zum Osten? Neues Vaterland (Stuttgart).

Nr.20 v. 28.5.1954. S. 3Wilhelm Wolfgang SCHÜTZ. Das Blatt wendet sich.

Außenpolitik. Jg. 5; 1954. S. 685ff

in Sammelwerken:Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik. Bd. 1: Von der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bis zur Souveränitätserklärung am 25. März 1954. Ed. Deutsches Institut für Zeitgeschichte. Berlin (Ost) 1954 (indirekt)

1955

in Zeitungen:Moskau wirbt um die Bundesrepublik. FAZ Nr. 13 v. 17.1.1955. S 1Brentano sucht Kontaktmöglichkeiten. FAZ Nr. 136 v. 15.6.1955. S. 1Der Bundeskanzler über die Moskauer Konferenz. FAZ Nr. 216 v. 17.9.1955. S. 1Vorbereitung der Regierungserklärung. FAZ Nr. 218 v. 20.9.1955. S. 1Stimmen der Anderen. Demnächst keine Einheit – TASS zur westdeutschen

Regierungserklärung. FAZ Nr. 22 v. 24.9.1955. S. 2/3Anerkennung Ostberlins bedeutet Bruch mit Bonn. FAZ Nr. 287 v. 10.12.1955. S. 1

Aufsätze:Erich KAUFMANN. Die These von den zwei deutschen "Teilstaaten" oder "Teilvölkern".

Bull.1955. S. 17ffPaul SETHE. Zwischen Hoffnung und Sorge. FAZ. Nr. 134 v. 13.6.1955. S. 1 (Glosse).

Außenpolitik. Jg. 7. 1956. S. 4fHeinrich von BRENTANO. Die Voraussetzungen für einen wirklichen Frieden. Rede v.

3.10.1955 in Washington. Bull. 1955. S. 1569ffHerbert KRAUS. Die völkerrechtliche Bedeutung der Aufnahme diplomatischer

Beziehungen. Bull. 1955. S. 1626ff. In: Internationale Gegenwartsfragen. Würzburg

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Page 133: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

1963. S. 663ff Gregori I. TUNKIN. DDR – nach Völkerrecht souverän. Neues Deutschland.11.10.1955

Wilhelm GREWE. Jede Anerkennung der "DDR" ein unfreundlicher Akt. Interview vom 11.12.1955 im NWDR. Bull. 1955. S. 1993f

Wilhelm WENGLER. Die Grundlagen einer deutschen Außenpolitik. Burschenschaftliche Bücherei. Heft 11. 1955

in Sammelwerken:Aufnahme diplomatischer Beziehungen UdSSR-Bundesrepublik. Dokumentation der Zeit.

Jg.7.1955. S. 8195ffDokumente zur Außenpolitik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Bd.

2: Von der Souveränitätserklärung am 25. März 1954 bis zur Warschauer Konferenz (11. bis 14. Mai 1955). Berlin (Ost) 1955 (indirekt)

1956

in Aufsätzen:Walter RINKE. Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu den Satellitenstaaten?

Politische Informationen der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Kreise. Bad Godesberg. 1956. Nr. 9.R. GYPTNER. Die Beziehungen der DDR zu den internationalen Organisationen. Deutsche

Außenpolitik. Jg. 1. 1956. S. 34ffMichael KOHL. Die Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung für die Rechtsstellung

neuer Staaten und Regierungen. Staat und Recht. Jg. 5. 1956. S. 286fHeinrich von BRENTANO. Interview v. 6.1.1956 für US News and World Report.

Bull. 1956. S. 253ff. Interview v. 15.6.1956 für AP. Bull. 1956. S. 1081ffWalter HALLSTEIN. "Interesse an Asien" – Pflege enger Beziehungen ... Vortrag am

10.3.1956 in Hamburg. Bull. 1956. S. 467ff

in Sammelwerken:Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Bd 3: Vom 22. Mai 1955 bis zum 30. Juni 1956. Berlin (Ost) 1956 (indirekt)Otto GROTEWOHL. Bericht über die Ostasienreise vor der Volkskammer der DDR am

18.1.1956. Dokumentation der Zeit. Jg. 8. 1956. S. 8894ff

1957

in Zeitungen:Bonn will eine Ostabteilung bilden. FAZ Nr. 225 v. 28.9.1957. S. 1In der Zwickmühle. FAZ. Nr. 239 v. 15.10.1957. S. 1 Abbruch oder Kehrtwendung. Deutsche Zeitung. Nr. 84 v. 19.10.1957. S. 1Deutsche Ostpolitik. Hessische Nachrichten. Nr. 243 v. 19.10.1957. S. 2Bewegtes Echo auf den Bruch mit Belgrad. FAZ Nr. 244 v. 21.10.1957. S. 1Briefe an die Herausgeber – Ostpolitik gestern und morgen. FAZ Nr. 248 v. 25.10.1957. S. 7

133

Page 134: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

in Aufsätzen:Herbert KRÖGER. Adenauers "Identitätstheorie" und die völkerrechtliche Stellung der

DDR. Deutsche Außenpolitik. 1957. S. 353ffKarl Georg PFLEIDERER. Völker und Mächte. Außenpolitik. Stuttgart. Jg. 8. 1957. S. 5ffLeopold SCHNACKENBURG. Der Preis für Adenauers Ausschließlichkeitsanspruch.

Deutsche Außenpolitik. 1957. S. 727ffKoća POPOVIC. Abbruch der Beziehungen Westdeutschland-Jugoslawien. Internationale

Politik (Belgrad). Jg. 8. 1957. Heft 182. S. 1fJoachim SCHWELIEN. Ostpolitik – gestern und morgen. FAZ. Nr. 240 v. 16. 10.1957. S. 1

Vgl. auch: Georg SCHROEDER. Die Welt. 16.10.1957.Der Schlag aus Belgrad. Die Gegenwart (Frankfurt). Nr. 296 v. 19.10.1957. S. 646f.Hans ZEHRER. Im Gatter der Tabus. Die Welt. 19.10.1957, S. 1 Vgl. auch: derselbe

daselbst 17.10.1957. Jürgen TERN. FAZ. 15. und 19.10.1957. Nikolas BENCKISER. FAZ. 18.10.1957Ernst FRIEDLAENDER. Bonn und Belgrad. Hamburger Abendblatt. Nr. 144 v. 19./20.10.1957. S. 2.Richard THILENIUS. Ostpolitik am Kreuzweg. SZ. 24.l0.1957. Vgl. auch: derselbe

daselbst l0.l0.1957. Werner FRIEDMANN. SZ. 22.10.1957. Hermann PROEBST. SZ. 21.10.1957Wilhelm GREWE. Warum Bruch mit Jugoslawien? Diplomatische Korrespondenz. Nr. 1 v.

25.10.1957. = Bull. 1957. S. 1839f (In: Deutsche Außenpolitik der Nachkriegszeit. S. 155ff)

Walter HAGEMANN. Mit gebundenen Händen. Westdeutsches Tageblatt (Dortmund). Nr. 267 v. 15.11.1957. S. 1fKlaus MEHNERT. Die Ostpolitik sucht nach neuen Wegen ... Die Brentano-Doktrin.

Allgemeine Zeitung (Mainz). Nr. 272 v. 23./24.11.1957. S. 2Ernst FRAENKEL. Zur Frage der diplomatischen Anerkennung der Sowjetzone. Deutsche

Rundschau. Jg. 83. 1957. S. 1004f

in Sammelwerken:Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR. Bd. 4: Verträge und Abkommen vom

7. Oktober 1949 bis 30. Juni 1956. Berlin (Ost) 1957 (S. 538)

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in Zeitungen:Pfleiderer-Nachlaß. / Wälterlis Auszug. Der Spiegel. Nr. 1/3 v. 1./15.1.1958. S. 12/11fSchreckgespenst der Schaukelpolitik. Vorwärts. Nr. 30 v. 25.7.1958. S. 1Bonn geht um den heißen Ost-Brei herum. Die Tat (Zürich). Nr. 247 v. 10.9.1958. S. 2Adenauer will mit den Ostbeziehungen beginnen ... Teilweise Abkehr von der Hallstein-

Doktrin. Ein neuer Ansatz. FAZ Nr. 230 v. 4.10.1958. S. 1Adenauer erwägt die Aufnahme von Beziehungen zu den Ostblockstaaten. SZ Nr. 238 v. 4.10.1958. S. 1Das diplomatische Niemandsland – Ende der Hallstein-Doktrin? Industriekurier. Nr. 152 v. 7.10.1958. S. 1Bonn läßt Grewe-Hallstein-Doktrin fallen. Schwäbische Landeszeitung (Augsburg). Nr. 231 v. 8.10.1958.S. 1Bonn rückt von der "Hallstein-Doktrin" ab. Politica (Belgrad). In: SZ Nr. 242 v. 9.10.1958

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Adelbert WEINSTEIN. Ceylon nimmt das Geld von Ost und West. FAZ Nr. 220 v. 22.9.1959. S. 1Walter RINKE. Warum noch "Hallstein-Doktrin?" Politische Informationen B der

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1959. Berlin (Ost) 1960 (indirekt)

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in Zeitungen:"Hallstein-Doktrin nicht aufgeben" – Majonica und Guttenberg warnen vor Beziehungen

zum Ostblock. Die Welt. Nr. 20 v. 24. 1. 61. S. 2Rätselraten über Ostpolitik – "Hallstein-Doktrin“ bleibt. Die Welt. Nr. 22 v. 26.1.1961. S. 1fIst die Hallstein-Doktrin noch aktuell? Diskussion zwischen Ernst Majonica, Kurt Mattick,

Wolfgang Mischnick. Sprecher Werner Ernenputsch. Bayerischer Rundfunk II. Sendung vom 26.1.1961. 20.00 Uhr.

Merkatz betont Hallstein-Doktrin – In Ceylon: "Wichtiger Bestandteil der Bonner Politik"/ Hält sich die Hallstein-Doktrin? – Ausschußbericht liegt vor. Flensburger Tageblatt. Nr. 32 und 48 v. 7. und 25. 2.1961. S. 1 / S. 2

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LYNKEUS. Hallstein-Doktrin. Der Mittag (Düsseldorf). Nr. 113 v. 17.5.1961. S. 2Das Abbröckeln der sogenannten Hallstein-Doktrin

Luxemburger Wort. Nr. 154/155 v. 3.6.1961. S. 2.Bonns Kampf gegen Einbrüche in die Hallstein-Doktrin. NZZ Nr. 167 v. 20.6.1961. Bl. 1Harry SCHLEICHER. Noch mehr Löcher in der Hallstein-Doktrin.

SPD Pressedienst. Nr. 198 v. 2.9.1961"Begräbnis der Hallstein-Doktrin".

Parlamentarisch politischer Pressedienst. Nr. 169 v. 4.9.1961. S. 2Belgrader Quittung – Ein Fiasko der Hallstein-Doktrin

Freie Demokratische Korrespondenz. Nr. 72 v. 5.9.1961. S. 7 fVernichtendes Urteil über Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Ausland – Lenz:

Hallstein-Doktrin hat Schiffbruch erlitten. Freie Demokratische Korrespondenz. Nr. 143 v. 6.9.1961SPD: Die Hallstein-Doktrin ist tot – von Brentano: Es lebe die Hallstein-Doktrin.

Hamburger Echo. Nr. 206 v. 5.9.1961. S. 5Die Hallstein-Doktrin wankt. Stuttgarter Nachrichten. Nr. 205 v. 6.9.1961. S. 1Hallstein-Doktrin soll bleiben. SZ Nr. 213 v. 6.9.1961. S. 2Weiter Hallstein-Doktrin. Deutsche Zeitung. Nr. 207 v. 7.9.1961. S. 4Vor dem Scherbenhaufen der Doktrin – Bonner Presse an der Klagemauer. Neues Deutschland. Nr. 248 v. 8.9.1961. S. 7.Mende geht gegen Hallstein-Doktrin an. Stuttgarter Nachrichten. Nr. 207 v. 8.9.1961. S. 2FDP fordert diplomatische Beziehungen zum Ostblock – "Hallstein-Doktrin liegt in

Scherben". Frankfurter Neue Presse. Nr. 208 v. 8.9.1961. S. 2H. PURWIN. Bonn verabschiedet sich von der Hallstein-Doktrin. Neue Rhein Zeitung (Düsseldorf). Nr. 216 v. 15.9.1961Hallstein-Doktrin der Bundesrepublik in Asien auf Unterstützung der freien Welt

angewiesen. Basler Nachrichten. Nr. 443 v. 18.10.1961. S. 2Annamarie DOHERR. Lockerung der Hallstein-Doktrin?

Frankfurter Rundschau. Nr. 270 v. 20.11.1961. S. 1Botho KIRSCH. Hallstein-Doktrin – der Weisheit letzter Schluß – Polen-Diskussion in der

Evangelischen Akademie Arnoldshain. Frankfurter Rundschau. Nr. 276 v. 28.11.1961. S. 3

in Aufsätzen:Eghard MÖRBITZ. Hallstein-Doktrin sperrt den Weg nach Warschau. / Schröder will die

Neutralen warnen. Frankfurter Rundschau. Nr. 22 / 278 v. 26.1. / 1.12.1961. S. 3/1Andreas ROTT. Hallstein-Doktrin – ein freiwilliges Gefängnis.

Deutsche Volkszeitung. Nr. 4 v. 27.1.1961. S. 4.Richard TUNGEL. Wird die "Hallstein-Doktrin" jetzt durchlöchert? Welt am Sonntag.

29.1.1961Wolfgang HÖPKER. Hallstein-Doktrin veraltet? / Hallstein-Doktrin auf Abstellgleis? Christ

Und Welt. Nr. 2 und 37 v. 13.1. und 15.9.1961. Jeweils S. 6Gösta von UEXKÜLL. Versuchsweiser Nachruf auf die Hallstein-Doktrin. Die Tat. Nr. 37 v.

7.2.1961. S. 1Claus Heinrich MEYER. Reicht Deutschland nur von Aachen bis Helmstedt ? Stuttgarter

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Neue Presse. Nr. 75 und 114 v. 29.3. und 18.5.1961. Jeweils S. 2Hanns W. SCHWARZE. Die Hallstein-Doktrin. Stuttgarter Nachrichten. Nr. 113 v. 18.5.1961. S. 3Fritz STALLBERG. Verstaubte Methode Hallstein. Hamburger Echo. Nr. 118

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v. 24.5.1961. S. 2Karl-Wilhelm FRICKE. Wieviel gilt die Zone? Rheinischer Merkur. Nr. 38 v. 15.9.1961. S. 4Herbert KRÖGER. Das demokratische Völkerrecht und die Grundlagen der Bonner

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Rheinischer Merkur. 17.8.1962Hallstein-Doktrin wirklich wertlos? Leserbriefe. Frankfurter Rundschau Nr. 193 v. 21.8.1962 S.2 Adenauer für die Hallstein-Doktrin auch gegenüber Polen. Stuttgarter Zeitung. Nr. 218 v. 20.9.1962. S. 1Die Doktrin. Stuttgarter Nachrichten. Nr. 220 v. 20.9.1962 S. 3"Hat Deutschland eine Zukunft?" Diskussion zwischen Golo Mann und Freiherrn zu

Guttenberg. Die Zeit v. 21.9.1962Hallstein-Doktrin. Westdeutsche Rundschau. Nr. 240 v. 15.10.1962; Die Welt. Nr. 230 v. 2.10.1962. S. 4.René BAYER. Brentano pocht auf die Hallstein-Doktrin. Weser Kurier. Nr. 232 v. 4.10.1962. S. 2Handel und Hallstein. Sonntagsblatt. Nr. 40 v. 7.10.1962. S. 1Chrysostomus ZODEL. Hallsteins Bremse. Stuttgarter Nachrichten. Nr. 244 v. 18.10.1962. S. 3.Wolfgang SCHOLLWER. Erpressung mit Doktrin.

Freie Demokratische Korrespondenz. 13/82 v. 18.10.1962Probe auf die Hallstein-Doktrin. SZ Nr. 281 v. 23.11.1962Hansjörg KOCH. Bonn möchte die Hallstein-Doktrin auch in der EWG zur Geltung

bringen. Der Tagesspiegel. Nr. 5241 v. 4.12.1962. S. 3Wolfgang SCHMAHL. Anerkennung über die Hintertreppe? Der Tagesspiegel. 22.12.1962

in Aufsätzen:Remigiusz BIERZANEK. Doktryna Hallsteina w Awietle prawa miedzynarodowego.

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Das freie Wort. Nr. 10 v. 10.3.1962. S. 1ffFrederic SPOTTS. Deutschland zwischen zwei Welten (Buchbesprechung Freund).

Europa Archiv. 1962. S. 247fFritz SCHATTEN. Ansätze für eine deutsche Initiative. Politische Studien. 1962. S. 152ffAlbrecht von KESSEL und Axel SEEBERG. Die Doktrin auslegen ...

Sonntagsblatt. Nr. 25 v. 24.6.1962. S. 6.Oskar SPLETT. Gedanken zu deutscher Afrikapolitik. Außenpolitik. 1962. S. 675ff.Rolf STEINERT. Hallstein-Doktrin wird zum Bumerang.

Deutsche Volkszeitung. Nr. 28 v. 13.7.1962. S. 5Gerhard SCHRÖDER/Konrad ADENAUER. Bull. 1962 S. 1241f / 1481

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Christ und Welt. Nr. 39 v. 28.9.1962. S. 5Joachim PECK. Völkerrechtswissenschaftler zerpflücken Hallstein-Doktrin.

Neues Deutschland. Nr. 268 v. 29.9.1962. S. 4Hans SCHMITZ. Die Doktrin und der Doktrinär. Kölner Stadt-Anzeiger Nr. 227 v. 29./30.9.62 S.2Herbert KRÖGER. Von der "Hallstein-Doktrin" zur "Schröder-Doktrin".

Staat und Recht. 1962. S. 1893ffKlaus LINDENBERG. Neue Aspekte einer deutschen Außenpolitik:

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Herbert STRAETEN. Hallstein-Doktrin bleibt eine "umstrittene Sache". Neue Ruhr Zeitung (Essen). Nr. 9 v. 10.1.1963. S. 2

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141

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Hallstein-Doktrin hat Wirksamkeit bewiesen – Dr. Reinkemeyer: Tabus in der Außenpolitik. General-Anzeiger (Bonn). Nr. 22245 v. 18.1.1963. S. 7

Wilfried SALIGER. Im Fall Kuba wendet Bonn zum zweiten Male die Hallstein-Doktrin an. Bremer Nachrichten. Nr. 12 v. 15.1.1963. S. 2

Walter TAUBER. Hallstein-Doktrin – Mehr oder minder Fiktion. Vorwärts. Nr. 4 v. 23.1.1963. S. 9Axel SEEBERG. Die Hallstein-Doktrin. Sonntagsblatt. Nr. 4 v. 27.1.1963. S. 3W. WEINERT. Fort vom Katzentisch – SED ringt um Anerkennung im Ausland.

Die Welt. Nr. 49 v. 27.2.1963. S. 3Alfred Wolfmann besuchte den Vorsitzenden der FDP. Welt der Arbeit. Nr. 5 v. 1.2.1963. S. 3. Vgl. auch Die Welt v. 9.4.196344 Prozent bejahen die "Hallstein-Doktrin". Die Welt. Nr. 96 v. 25.4.1963. S. 2SPD fordert Verzicht auf Hallstein-Doktrin. Kölnische Rundschau. Nr. 107 v. 9.5.63. S. 1Pankows Bemühungen um internationale Anerkennung – Rückkehr zu diplomatischer

Kleinarbeit. NZZ v. 9.5.1963EWG und Hallstein-Doktrin vor dem Bundestag. Die Tat. Nr. 126 v. 10.5.1963. S. 1Diplomatische Aktivität der Zone. Ost-West-Kurier. 2. Ausgabe v. 10.5.1963. S. 2Kontroverse Schmid-Schröder über d. Hallstein-Doktrin. Industriekurier Nr. 73 v. 11.5.1963. S.1Mc Ghee: Zone wird niemals anerkannt. Berliner Morgenpost. Nr. 110 v. 12.5.1963. S. 35Hallstein-Doktrin. Deutsche Tagespost. Nr. 59 v. 15.5.1963. S. 2Hallstein-Doctrine. The Times. Nr. 55.713 v. 29.5.1963. S. 9Jacques Otto GRÉZER. Carlo Schmid griff Hallstein Doktrin an. Westdeutsches Tageblatt (Dortmund). Nr. 122 v. 28.5.1963. S. 3Klaus EMMERICH. Handelsmissionen zur Umgehung der Hallstein-Doktrin. Die Presse. Nr. 4546 v. 20.6.1963. S. 1Erprobtes Mittel. Deutsche Zeitung. Nr. 139 v. 20.6.1963. S. 3Hans-Jürgen WISCHNEWSKI. Die BRD und Ghana. SPD Pressedienst Nr. 179 v. 20.9.1963. S. 1fIm Vorraum der Hallstein-Doktrin. Christ und Welt. Nr. 38 v. 20.9.1963. S. 2Das Auf und Ab der deutsch-jugoslawischen Beziehungen.

Die Tat. Nr. 285 v. 18.10.1963. S. 14Überprüfung der Hallstein-Doktrin? FAZ Nr. 253 v. 31.10.1963 S. 1Dr. K. Wie kommen die Löcher in die Hallstein-Doktrin? Neues Deutschland. Nr. 306 v. 7.11.1963. S. 2Löcher in der Hallstein-Doktrin. Außenpolitische Korrespondenz (Berlin-Ost). Nr. 46/1963.

S. 389 (vielmehr 381). Hallstein-Doktrin – Instrument der aggressiven Bonner Außenpolitik. Daselbst. S. 390 (vielmehr 382)

Robert STROBEL. Ausweg: Handelsmission – Bonns gemilderte Hallstein-Doktrin. Die Zeit. Nr. 45 v. 8.11.1963. S. 4.

Das größte Tabu. Frankfurter Rundschau. Nr. 266 v. 15.11.1963 S. 3. Vgl. auch: Die Tat (Frankfurt) v. 16.11.1963Handelsvertretung zerfetzt Hallstein-Doktrin. Neues Deutschland. Nr. 323 v. 24.11.1963. S. 7. Vgl. Neues Deutschland 1.3. + 15.11.1963Frigyes PUJA. Die Hallstein-Doktrin erleidet Schiffbruch. Nepszabadsag (Budapest). In:

Neues Deutschland. Nr. 328 v. 30.11.1963. S. 5Die Hallstein-Doktrin bleibt. Der Tagesspiegel. Nr. 5543 v. 3.12.1963. S. 5Abbau der Hallstein-Doktrin. Die Andere Zeitung. Nr. 49 v. 5.12.1963. S. 1Julius DOMS. Dehler will Hallstein-Doktrin "überwinden". Der Schlesier (Recklinghausen).

Nr. 49 v. 5.12.1963. S. 1

142

Page 143: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

in Aufsätzen:Gerhard BOEHMER und Hannfried WALTER. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik

Deutschland in den Jahren 1949 bis 1955. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Bd. 23 (1963). S. 175ff

Josef JURINA. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1961. Daselbst S. 405ff

Wilfried SCHAUMANN. Die völkerrechtliche Anerkennung. Monatsschrift der Vereinigung deutscher Auslandsbeamten. 1963. S. 305ff

Lutz KÖLLNER. Entwicklungsländer: Wirtschaft und Außenpolitik. Außenpolitik. 1963. S. 330ffWolfgang WAGNER. Walter Hallstein – Das Recht soll Europa schaffen. Die politische Meinung. Heft 89 (1963). S. 26ffWerner ZOLL. Über den Wert der Hallstein-Doktrin. Außenpolitik. 1963. S. 602ffRudolf SCHUSTER. Die "Hallstein-Doktrin". Europa-Archiv. 1963. S. 675ffHerbert KRÖGER. Bonn "Doctrines" and International Law. International Affairs (Moskau).

1963. Nr. 2. S. 28ffBoris JURINOW. Der Nonsens der Hallstein-Doktrin. Neue Zeit (Moskau). 1963. Nr. 29. S. 22fKlaus ULLRICH. Die Hallstein-Doktrin auf der Strafbank des Sports. Deutsche Außenpolitik. 1963. S. 479ffK. RANIC. Auf der Linie der Beziehungen Belgrad - Bonn. Bonns Ostpolitik und

Beziehungen zu Jugoslawien. Internationale Politik (Belgrad). Heft 314 und 320/21. 1963. S. 14ff. und S. 10ff.

Milan ŠAHOWIC. Jugoslawia a problem niemiecki. Sprawy Miedzynarodowe. 1963. Nr. 5. S. 54ffE. A. Aktivität der Zone in Afrika. SBZ-Archiv. 1963. S. 145fRichard JAEGER. Die Stimme der CSU – Neue Ostpolitik? Abendzeitung (München) v. 6.6.1963Hans PETERS. Bull. 1963. S. 922fRobert STROBEL. Ausweg: Handelsmission – Bonns Hallstein-Doktrin. Die Zeit v. 8.11.1963Gerhard SCHRÖDER. Interview für DPA/NDR Bull. 1963. S. 1245Karl Günther von HASE. Stellungnahme vom 8.8.1963. Bull. 1963. S. 1245Albert BLECKMANN. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre

1960. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. 1963. S. 329ff

in Sammelwerken:Ernst DEUERLEIN und Hans-Jürgen SCHIERBAUM. Dokumente zur Deutschlandpolitik.

Ed. Bundesministerium für gesamtdeutsche Tragen. Reihe III. Bd. 2: 1. Jan. bis 31.12.1956 (2 Halbbände). Frankfurt/Berlin 1963. (2. Hlbbd. S. 933ff, 1091)

Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR. Bd. 10: Vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1962. Berlin (Ost). (S. 649)Hallstein-Doktrin. Archiv für publizistische Arbeit (Munzinger-Archiv). Nr. 3 v. 19.1.1963. S . 9112ffDer Große Brockhaus. 16. Aufl. 2. Ergbd. Wiesbaden 1963. S. 280Helmut ARNTZ. Regierung Adenauer 1949 - 1963. = Deutschland heute 6. Aufl.

Wiesbaden 1963 (S. 950). 7. Aufl. 1965. Tatsachen über Deutschland. 6. Aufl. 1963 (S. 70). 7. Aufl. 1965 (S. 14, 57ff). Beide ed. BPA.

Heinrich von SIEGLER (Ed.) Wiedervereinigung und Sicherheit Deutschlands. 4. Aufl. Bonn u. a. 1963. 5. + 6. Aufl. 1964/67 (S. 30)

143

Page 144: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

in BüchernFritz René ALLEMANN. Zwischen Stabilität und Krise. München 1963Werner FELD. Reunification and West German-Soviet Relations. Den Haag. 1963Thomas ELLWEIN. Das Regierungssystem der Bundesrepublik. Köln und Opladen 1963 (S. 292). 2. Aufl. 1965 (S. 433f)Johannes W. KLEFISCH. Schluß mit Deutschland. Köln 1963 (S. 133, 156).Werner KLATT. Die Entwicklungshilfe in der Auseinandersetzung zwischen Ost und West.

In: Ostblock, EWG und Entwicklungsländer. Ed. Erik Boettcher u. a. Stuttgart 1963. S. 145ffErich KAUFMANN. Fritz MÜNCH. In: Gibt es zwei deutsche Staaten? Ed. Auswärtiges Amt. Bonn 1963. (S. 12 / 30f)Harold RASCH. Die Bundesrepublik und Osteuropa. Köln 1963. (S. 53ff., 122, 129f). 2. Aufl. 1965 (S. 56ff., 134)Ernst REIBSTEIN. Völkerrecht. Bd. 2 – Die letzten 200 Jahre. Freiburg und München 1963.

(S. 553)Rudolf SCHUSTER. Deutschlands staatliche Existenz im Widerstreit politischer und

rechtlicher Gesichtspunkte. München 1963. (S. 206f, 272ff)Ulrich RÜHMLAND. Mitteldeutschland – "Moskaus westliche Provinz". 2. Aufl. Bonn 1963.Marion Gräfin DÖNHOFF. Die Bundesrepublik in der Ära Adenauer. Reinbek 1963. (S. 46,

64, 85, 159f).James H. WÖLFE. Indivisible Germany illusion or reality? The Hague 1963

1964

in Zeitungen:Werner VOLKHART. Die verrufene Doktrin. West und Ost (München). Nr. 1 v. 10.1.1964. S. 11Bonn hat Hallstein-Doktrin selbst abgeschrieben – Interview Otto Winzers mit der

indischen Wochenzeitung "Blitz". Neues Deutschland. Nr. 28 v. 28.1.1964. S. 5Hallstein-Doktrin? Münchner Merkur. Nr. 37 v. 12.2.1964. S. 2Stimmen der Anderen – Wo gilt die Hallstein-Doktrin? (Frankfurter Rundschau).

FAZ Nr. 44 v. 21.2.1964. S. 2Sollte Sansibar die Hallstein-Doktrin testen? Die Welt. Nr. 44 v. 21.2.1964. S. 5Hallstein-Doktrin bleibt noch ein gutes Rezept – Dr. Rudolf Meyer von den "Basler

Nachrichten" hält den Alleinvertretungsanspruch für richtig. Kölnische Rundschau. Nr. 45a v. 23.2.1964. S. 4Rudolf STOBBE Löcher in der Hallstein-Doktrin. Echo am Abend (Hamburg).

Nr. 44 v. 21.2.1964. S. 2Hugo GRÜSSEN. Hallstein-Doktrin gilt weiter. Saarbrücker Landeszeitung. Nr. 45 v. 22.2.1954. S. 1Hallstein-Doktrin – Kiesewetter war da. Der Spiegel. Nr. 9 v. 26.2.1964. S. 23.Mit der Hallstein-Doktrin kommen wir nicht weiter. Deutsche Volkszeitung. Nr. 9 v. 28.2.1964. S. 5.Hallstein-Doktrin – Diplomatie der Erpressung. Außenpolitische Korrespondenz (Berlin-Ost). Nr. 10. 1964. S. 77Ceylon und die Hallstein-Doktrin. Basler Nachrichten. Nr. 129 v. 25.3.1964. S. 2Hallstein-Doktrin bleibt – Botschafterkonferenz in Bonn beendet. Frankfurter Neue Presse.

Nr. 95 v. 23.4.1964. S. 1.Klaus KORFF. Schröder überprüft die Hallstein-Doktrin. General-Anzeiger (Bonn). Nr.

22626 v. 23.4.1964. S. 12

144

Page 145: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Süsterhenn warnt vor Verzicht auf Hallstein-Doktrin. Wiesbadener Kurier. Nr. 117 v. 22.5.1964. S. 2Teurer Hallstein. Deutsche Volkszeitung. Nr. 22 v. 29.5.1964. S. 5Ferd. SCHREDL. Die Hallstein-Doktrin überprüfen. Leserbrief SZ Nr. 130 v. 30./31.5.1964. S. 74Afrikanisches Gegenseitigkeitsgeschäft – Bundeswehr gegen Hallstein-Doktrin.

Christ und Welt. Nr. 23 v. 5.6.1964. S. 4Dehler: Hallstein-Doktrin veraltet – Interview mit Budapester Journalisten. SZ Nr. 147 v. 19.6.1964. S. 2J. SIBIRZEW. Doktrin des Revanchismus. Sowjetskaja Rossija. 5.6.1964, In: Die

Presse der Sowjetunion. Ausg. A. Nr. 66 v. 12.6.1964Union bestürzt über Lauritzen. FAZ. Nr. 139 v. 19.6.1964. S. 4Schröder über deutsche Ostpolitik. NZZ Nr. 250 v. 10.9.1964 S. 2Gerhard MENNING. Angriff auf die Hallstein-Doktrin? – Die Konferenz der Blockfreien in

Kairo und die Deutschlandfrage. Hannoversche Presse. Nr. 225 v. 26./27.9.1964. S. 7Hallstein-Doktrin am Ende – DDR-Politik erwies sich als stärker. Thüringer Tageblatt. Nr.

265 v. 11.11.1964. S. 3Bonn, Kairo und Jerusalem – Drei ungelöste Probleme: Hallstein-Doktrin,

Raketentechniker, Verjährungsfrist. SZ Nr. 313 v. 30.12.1964. S. 8

in Aufsätzen:Albrecht von KESSEL. Warnschuß aus Bonn. Die Welt Nr. v. 26.2.1964. S. 3Johann Georg REISSMÜLLER. Die Last, nicht anerkannt zu sein. FAZ Nr. 49 v. 27.2.1964. S. 1Werner von LOJEWSKI. Die Hallstein-Doktrin. Kölnische Rundschau. Nr. 48 v. 26.2.1964. S. 2. = Saarbrücker Zeitung. Nr. 50 v. 29.2. / 1.3.1964. S. 1Eberhard ROTTMANN. Gilt die Hallstein-Doktrin noch? Weser-Kurier (Bremen). Nr. 62 v. 28.2.1964Wolf BELL. Wie steht's eigentlich um die Hallstein-Doktrin? Rheinische Post. Nr. 51 v. 29.2.1964. S. 98.Bruno KRAY. Neuer Aspekt der Hallstein-Doktrin. / Hallstein-Doktrin Nr. I und II. Neue

Politik (Hamburg). Nr. 11 / Nr. 27 v. 14.3. / 4.7.1964. S. 3f. / S. 5fAlexander ANDRAE: Was Doktrinäre sind: Unbelehrbar, rechthaberisch, verbohrt. Neue Politik (Hamburg). Nr. 11 v. 14.3.1964. S. 4Sebastian HAFFNER. Die Aufwertung der DDR. Stern. Nr. 13 v. 29.3.1964. S. 6 fVavro HAJDU. Die Hallstein-Doktrin – Doktrin des Revanchismus. Mezinárodní Politika

(Prag). 1964. Nr. 3. In : Presse der Sowjetunion. Nr. 49 v. 27.4.1964. S. 1107f.Wolfgang KIESEWETTER. Eine Mission der Freundschaft und des guten Willens.

Deutsche Außenpolitik. 1964. S. 269ffWilli STOPH. Freund und Feind Afrikas. Deutsche Außenpolitik. 1964. S. 570ffHerbert KRÖGER. Bonn bestätigt den Bankrott der Hallstein-Doktrin. Deutsche

Außenpolitik. 1964. S. 595ff. (= Außenpolitische Korrespondenz. 1964. S. 147f.)Stefan DOERNBERG. Bonns Streben nach Atomwaffen. In: Die multilaterale

Atomstreitmacht. Deutsche Außenpolitik. Nr. 12. Beilage. S. 3ffBeständigkeit und Klarheit. Politisch-Soziale Korrespondenz. Nr. 8 v. 15.4.1964. S. 3ff. = Bull. 1964. S. 583 fGerhard SCHRÖDER. Stellungnahme nach der Bonner Botschafterkonferenz vom 20. bis

22. April 1964. Bull. 1964. S. 603Jürgen TERN. Kambona oder die Wirksamkeit der Hallsteindoktrin. FAZ Nr. 105 v. 6.5.1964. S. 1

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Page 146: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Michael KOHL. Die deutsche Friedensdoktrin. Staat und Recht. 1964. S. 1513ffHeinz KRUSCHE. Die Völkerrechtswidrigkeit der Beteiligung der westdeutschen

Bundesrepublik an einer multilateralen Atomstreitmacht der NATO. Staat und Recht. 1964. S. 2033ff

K. RANIC. Moralische und juristische Verpflichtungen der BR Deutschland gegenüber Jugoslawien. Internationale Politik (Belgrad). Heft 333. 1964. S. 18ff.

Vgl. auch Heft 330Oswald KOHUT. Keine Wiedervereinigung durch Abwarten. Blätter für deutsche und

internationale Politik. 1964. S. 447ffKarl-Heinz WOITZIK. Die Auslandsaktivität der "DDR". Deutsche Studien. 1964. S. 335ff.Die Welthandelskonferenz und die Stellung der DDR auf dem. kapitalistischen Weltmarkt.

Wirtschaftswissenschaft. 1964. Nr. 4. In: SBZ-Archiv. 1964. S. 235ffJens HACKER. 15 Jahre – und noch kein Staat. Die politische Meinung. 98. 1964. S. 9ff /

Die Rechtslage der sowjetischen Besatzungszone. SBZ-Archiv. 1964. S. 7ff (= Bonn + Berlin 1965)Hansjakob STEHLE. Das Loch in der Hallstein-Doktrin – Zweimal Deutschland in Helsinki.

Die Zeit. Nr. 37 v. 11.9.1964. S. 2.Gerhard SCHRÖDER. Nicht am Gängelband. Interview im Stern. Nr. 37 v. 13.9.64. S. 8ffWilly KINNIGKEIT. Ulbricht schickt seine Diplomaten aus. SZ Nr. 238 v. 3.10.1964. S. 4.Claus GENNRICH. Die Funktionäre Ulbrichts reisen in Afrika und Asien. FAZ. Nr. 233 v. 7.10.1964. S. 2.Hans BAHR. Die Aktivität der Kammer für Außenhandel der DDR. Deutsche Außenpolitik.

1964. Nr. 11. In: SBZ-Archiv. 1964. S. 363ff.(indirekt) Klaus PLATZ und Gino LÖRCHER. Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik

Deutschland im Jahre 1962. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Bd. 24. 1964. S. 637ff

Hans Werner BRACHT. Der völkerrechtliche Status der "Deutschen Demokratischen Republik" in der allgemeinen gegenwärtigen Völkerrechtslehre. Jahrbuch für Ostrecht. Bd. 5. 1964. S. 31ff (S. 54)

Karl DOEHRING. Die Wirkung des Zeitablaufs auf den Bestand völkerrechtlicher Regeln. In: Jahrbuch der Max-Planck-Gesell-Schaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Göttingen 1964. S. 70ff. (S. 72)

Harold RASCH. Deutsche Ostpolitik: Blätter für deutsche und internationale Politik. 1964. S. 113ff

in Sammelwerken:Handbuch der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin (Ost). 1964. Ed. Deutsches

Institut für Zeitgeschichte. (S. 817, 829).Wielka Encyklopedia Powszechna PWN. Bd. IV. Warschau 1964. (S. 540).Príruční slovník naučý. Bd. II. Prag 1963. S. 77.Günter HAENSCH. Wörterbuch der internationalen Beziehungen und der Politik. München 1964. (Nr. 5744).Harry BACK u. a. Polec – Wörterbuch für Politik und Wirtschaft. Berlin 1964. (S. 357)Der Bankrott der Bonner Hallstein-Doktrin. Dokumentation der Zeit. Heft 320. 1964. S.

10ff. vgl. auch Heft 317 S. 12ffDokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR. Bd. 11: Vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1963. Berlin Ost 1964 (1965) (S. 679)

in Büchern:Thomas DEHLER. Johann Baptist GRADL. Golo MANN. In: Deutschland und die Welt. Ed.

Hans-Adolf Jacobsen und Otto Stenzl. München 1964. (S. 223/210/203)

146

Page 147: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Karl Theodor Freiherr zu GUTTENBERG. Wenn der Westen will. Stuttgart 1964. 2. Aufl. 1965. (S. 181ff.)Hannelore HORN. Außenpolitik und internationale Beziehungen. In: Politik im 20. Jahrhundert. Ed. Hans-Hermann Hartwich. Braunschweig 1964. (S. 460). 3. Aufl. 1968Unser Jahrhundert im Bild. Ed. Bertelsmann-Verlag. 1964. 1966. (S. 725)Heinz KRUSCHE. Die Völkerrechtswidrigkeit der Beteiligung der westdeutschen

Bundesrepublik an einer multilateralen Atomstreitmacht der NATO. Staat und Recht. 1964. S. 2033ff.

Herbert KRÖGER. Bonn Admits Failure of Hallstein-Doctrine. German Foreign Policy. Nr. 5. 1964.Klaus BOLLINGER u. a. Die Beziehungen der DDR zu den antiimperialistischen

Nationalstaaten. In : Zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik. Ed. Herbert KRÖGER und Werner HAENISCH. Berlin 1964. S. 85ff (110ff).Wilhelm Wolfgang SCHÜTZ. Unteilbare Freiheit – Nehrus Politik der Selbstbestimmung.

Göttingen 1964. S. 55ff.Hans-Georg von STUDNITZ. Bismarck in Bonn. Stuttgart 1964. 2. Aufl. 1965. (S. 20, 150f,

192ff, 216, 310)Othmar ZÖLLER, Rückblick auf die Gegenwart. Stuttgart 1964. (S. 189ff)Gerhard SCHRÖDER. Außen- und Sicherheitspolitik. CDU Bundesparteitag. Hamburg

1964. S. 218ff (223)Hermann RASCHHOFER. Die Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland bei der

Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Sowjetunion. In: Recht im Dienste der Menschenwürde. Festschrift für Herbert Kraus. Würzburg 1964. S. 231ff.

= Internationales Recht und Diplomatie. 1964. S. 111ffPaul BORNEMANN. Die Teilnahme geteilter Staaten an der Arbeit internationaler

Organisationen. Dissertation Köln 1964Kurt MÜLLER. Über Kalkutta nach Paris ? Hannover 1964 (S.128ff)M. S. RAJAN. India in world Affairs 1954 – 1966. New York 1964 (S. 184)

1965

in Zeitungen:Hallstein-Doktrin 1965. Augsburger Allgemeine. Nr. 24 v. 30.1.1965. S. 3Heinz LATHE. Auch die Hallstein-Doktrin zu den Akten? Ruhr Nachrichten. Nr. 28 v. 3. 2. 1965 S. 2Hallstein-Doktrin nicht anwendbar? – FDP-Führer Weyer lehnt Sanktionen gegen Kairo

ab. National-Zeitung (Basel). Nr. 55 v. 3.2.1965. S. 1Hans RONDI. "Die Hallstein-Doktrin muß fallen!" Haffner, Uexküll, Bonin, Rasch,

Lademann und Ridder fordern eine neue deutsche Politik. Deutsche Volkszeitung. Nr. 7 v. 12.2.1965. S. 3

"Ist die Hallstein-Doktrin dies alles wert?" – Internationales Presseecho. Stuttgarter Zeitung. Nr. 36 v. 13.2.1965. S. 5.

A. FRISCH. Was denkt Washington über Hallstein-Doktrin? Badische Neueste Nachrichten. Nr. 39 v. 17.2.1965. S. 2.

Volkszeitung, Peking: Hallstein-Doktrin ad acta legen! Neues Deutschland. Nr. 48 v. 17.2.1965. S. 7Pekinger Angriff gegen Hallstein-Doktrin. SBZ-Archiv. 1965. S. 49Washington offenkundig über Bundesrepublik verstimmt. FAZ. Nr. 41 v. 18.2.1965. S. 4Hallstein-Doktrin verursacht in Bonn ägyptische Finsternis. Deutsche Volkszeitung. Nr. 19

v. 19.2.1965. S. 1

147

Page 148: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Europa und die Hallstein-Doktrin – Wie denkt das Ausland. Neue Rhein-Ruhr-Zeitung. Nr. 44 v. 20.2.1965. S. 4

Hallstein-Doktrin sichern! Interview mit Fritz Erler. Bonner Rundschau. Nr. 43a v. 21.2.1965.S.2FDP: Hallstein-Doktrin fortentwickeln: SZ Nr. 47 v. 24.2.1965. S. 2A guide To The Hallstein-Doctrine. The Times. Nr. 56254 v. 24.2.1965. S. 10.Weg mit der Doktrin? Flensburger Tageblatt. Nr. 47 v. 25.2.1965. S. 1.Karl BAALS. Eine Doktrin am Ende. Abendpost (Frankfurt). Nr. 48 v. 26.2.1965. S. 2."New York Times": Triumph für Ulbricht und Schlag für Hallstein-Doktrin – Weltpresse

unterstreicht Existenz zweier deutscher Staaten. Neues Deutschland. Nr. 58 v. 27.2.1965. S. 2.Hallstein-Doktrin ist reif fürs Begräbnis – Presseschau zum DDR-Staatsbesuch. Neues

Deutschland. Nr. 59 v. 28.2.1965. S. 6Bonn vor den Trümmern der Hallstein-Doktrin. Dokumentation der Zeit. 1965. Nr. 329. S. 1 ffPeter LANGEN. Bilanz der Hallstein-Doktrin: 102 zu 12. Inter Nationes e. V. 59b / 265/DWest Germany's Doctrine. The New York Times. Nr. 39.118 v. 1.3.1965. S. 4Wird die Hallstein-Doktrin fallengelassen? Der Bund (Bern). Nr. 93 v. 3.3.1965. S. 1Für die Hallstein-Doktrin – Hauptvorstand der Exil-CDU tagte in Bad Godesberg. Union in

Deutschland. Nr. 9 v. 3.3.1965. S. 7Ernst A. STILLER. Unterhalb der Schwelle der Hallstein-Doktrin. Der Tagesspiegel. Nr.

5923 v. 5.3.1965. S. 3Das Kabinett entscheidet über die Hallstein-Doktrin – Die Freien Demokraten wollen an ihr

festhalten. Handelsblatt. Nr. 45 v. 5./6.3.1965. S. 1(Aus Rundfunksendungen). Kommentarübersicht. Nr. 45 v. 8.3.1965. S. 1ff. Nr. 55 v. 22.3.1965. S. 1 ffElastische Interpretation der Hallstein-Doktrin. NZZ v. 9.3.1965. S. 1Hallstein-Doktrin ist bankrott. Neues Deutschland. Nr. 68 v. 9.3.1965. S. 1Zweifel an der Hallstein-Doktrin. Die Tat (Zürich). Nr. 60 v. 12.3.1965. S. 2Hallstein-Doktrin auch in Asien umstritten. Der Bund (Bern). Nr. l09 v. 12./13.3.1965. S. 1Von "Kehrrichthaufen" keine Rede. Leserzuschriften. Rheinische Post. Nr. 61 v. 13.3.1965. S.45 Die Hallstein-Doktrin als Hemmschuh (Briefe an die Redaktion). SZ Nr. 62 v. 13./14.3.1965Es geht um die Hallstein-Doktrin. Deutsche Tagespost. Nr. 31 v. 16.3.1965. S. 1Die Doktrin. Der Bund (Bern). Nr. 115 v. 17.3.1965. S. 1La tension entre Bonn et Le Cairo remettra-t-elle en question la "Doctrine Hallstein?" Nr. 737 v. 17.3.1955. S. 4.Hallstein-Doktrin wird jetzt konsequent gehandhabt. Basler Nachrichten. Nr. 117 v. 18.3.1965. S. 1Klaus EMMERICH. Bonn sucht neue Wege. Die Presse (Wien). Nr. 5076 v. 19.3.1965. S. 3Krone verteidigt Hallstein-Doktrin. Die Welt. Nr. 67 v. 20.3.1965 S. 4Norman CROSSLAND. Bonn urged to drop Hallstein doctrine. The Guardian

(Manchester). Nr. 36.922 v. 22.3.1965. S. 11Zum Angriff übergehen – Eine neue Hallstein-Doktrin – Was man im Südosten dazu sagt.

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Informationsamt der Bundesregierung. Abt. Nachrichten – RundfunkaufnahmeMende gegen Hallstein-Doktrin. Die Presse (Wien). Nr. 5079 v. 23.3.1965. S. 1

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Page 149: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Reformbedürftige Hallstein-Doktrin – Presse-Echo. Handelsblatt. Nr. 57 v. 23.3.1965. S. 2Konkubinatsverhältnisse. Vorwärts Nr. 12 v. 24.3.1965. S. 2Kein Zutrauen zur Hallstein-Doktrin (Leserbriefe). Die Zeit. Nr. 13 v. 26.3.1965. S. 44Hallstein-Doktrin (Briefe). Der Spiegel. Nr. 14 v. 31.3.1965. S. 5ff"Hallstein-Doktrin blieb eine scharfe Waffe" – "Aufgabe in Afrika eine Katastrophe".

General-Anzeiger (Bonn). Nr. 22912 v. 2.4.1965. S. 11Hallstein-Doktrin von der Mehrheit befürwortet – 70% der Westdeutschen wissen von

dem Grundsatz, mit Ländern zu brechen, die den Ulbricht-Staat anerkennen. Informationsdienst des Instituts für Demoskopie Allensbach. April 1965. S. 1ff

Die Hallstein-Doktrin und die umstrittene Nahostpolitik – Das Forum der Welt (Leserbriefe). Die Welt. Nr. 79 v. 3.4.1965. S. 25

Baron zu Guttenberg empfiehlt: NATO soll Hallstein-Doktrin übernehmen. Neue Politik (Hamburg). Nr. 15 v. 10.4.1965. S. 14

Hallstein-Doktrin – Gute Hoffnung. Der Spiegel. Nr. 16 v. 14.4.1965. S. 40ff."La Nation" empfiehlt den Deutschen die Aufgabe der Hallstein-Doktrin. Basler

Nachrichten Nr. 150 v. 15.4.1965. S. 14 (vgl. auch AdG 1965, 11784). (= Georges BROUSSINE. La reconicliation de l'Europe, c'est la chance de L-Allemagne. La Nation. Nr. 805 v. 12.4.1965. S 5

De Gaulle attackiert die Hallstein-Doktrin. Handelsblatt. Nr. 83 v. 30.4.1965. S. 2Hallstein-Doktrin oder Anwesenheitstheorie? – Fragestunde im Deutschen Bundestag.

NZZ Nr. 2087 v. 15.5.1965. S. 2Der Außenminister zur Hallstein-Doktrin. FAZ Nr. 112 v. 15.5.1965. S. 3Diskussion über die "Hallstein-Doktrin". Das Parlament. Nr. 20 v. 19.5.1965. S. 7 Bonn is Seeking East Europe Ties – New Drive Based on Change in Hallstein-Doctrine

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Freiherr von Fürstenberg. Nr. 6 (vielmehr 7) v. 20.5.1965. S. 1ff. Roland DELCOUR. Correctio de la "doctrine Hallstein"? Le Monde. Nr. 6331 v. 23./24.5.1965. S. 24Strauß widerspricht Schröder – CSU-Vorsitzender bekräftigt Sinn der Hallstein-Doktrin.

Frankfurter Rundschau. Nr. 122 v. 27.5.1965. S. 2Schröder sieht keinen Widerspruch – Beziehungen zum Ostblock mit Hallstein-Doktrin

vereinbar. Die Welt. Nr. 123 v. 29.5.1965. S. 1fFreie demokratische Korrespondenz. Nr. 57. S. 12 (Interview Wolfgang Wagners mit

Freiherrn Kühlmann-Stumm)

in Aufsätzen:Joachim SOBOTTA. Hallstein-Doktrin entstand in der Luft. Rheinische Post. Nr. 28 v.

3.2.1965. S. 2Marion Gräfin DÖNHOFF. Doktrin als Dogma ? Die Zeit. Nr. 6 v. 5.2.1965. S. 1Dieter von KÖNIG. Die wechselvolle Geschichte der Bonner Hallstein-Doktrin. Kölner

Stadt-Anzeiger. Nr. 30 v. 5.2.1965. S. 3Bruno KRAY. Der Zusammenbruch der Hallstein-Doktrin. Neue Politik (Hamburg). Nr. 6 v.

6.2.1965. S. 10Jürgen KELLERMEIER. Die Doktrin. Freie Presse (Bielefeld). Nr. 31 v. 6.2.1965. S. 2Christoph Freiherr von IMHOFF. Östliche Minenkette gegen die Hallsteindoktrin.

Handelsblatt. Nr. 26 v. 8.2.1965. S. 2 Eghard MÖRBITZ. So fällt eine Bastion nach der andern. Frankfurter Rundschau. Nr. 41 v.

18.2.1965. S. 3Werner von LOJEWSKI. Umstrittene Hallstein-Doktrin. Kölnische Rundschau.

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Nr. 42 v. 19.2.1965. S. 2Klaus MEHNERT. Zwischen Nasser und Hallstein. Christ und Welt. Nr. 3. v. 19.2.1965. S. 2. (= Rhein Ruhr Zeitung v. 23.2.1965)Siegfried MARUHN. Zwangsjacke Hallstein-Doktrin. Westdeutsche Allgemeine (Essen).

Nr. 43 v. 20.2.1965. S. 2Harry SCHLEICHER. Kettenreaktion kann neue Lage schaffen. Neue Rhein- und Ruhr-

Zeitung. Nr. 44. v. 20.2.1965. BeilageBruno DECHAMPS. Die mißverstandene Doktrin. FAZ Nr. 46 v. 24.2.1965. S. 1Thomas DEHLER. Mit selbstgefesselten Händen. Abendzeitung (München). Nr. 49 v. 26.2.1965. S. 11.Bernhard DARM. Hallstein-Doktrin im Zwielicht. Kieler Nachrichten. Nr. 49 v. 27.2.1965. S. 10Walter STEINHAGE. Hallstein-Doktrin im Wandel. Bremer Nachrichten. Nr. 49 v. 27.2.1965. S. 2Dieter BUHL. Die Doktrin. Westdeutsche Rundschau (Dortmund). Nr. 49 v. 27./28.2.1965. S. 2Eberhard ROTTMANN. Gilt die Hallstein-Doktrin noch? Das Ende der Hallstein-Legende ?

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Nr. 23 v. 6.6.1969. S. 5Henning FRANK. Ulbrichts Botschafter lernen in Babelsberg. Christ und Welt Nr. 25 v.

20.6.1969. S. 6Rudolf AUGSTEIN. Dein Land, das unbekannte Wesen. Der Spiegel. Nr. 26 v. 23.6.1969

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Rheinischer Merkur. Nr. 30 v. 23.7.1971. S. 4Artur G. KAUFMANN. Pankows Eroberungszüge – Über den Handel verfolgt die "DDR" in

Südamerika das Ziel der Anerkennung. Rheinischer Merkur v. 16.7.1971. S. 5Eduard NEUMAIER. Epilog auf Deutschlands Einheit. Publik Nr. 37 v. 10.9.1971. S. 5Heinrich END. Zweimal deutsche Außenpolitik. Die Zeit. Nr. 39 v. 24.9.1971. S. 56Mohammed Hassanein. Nasser. Der Spiegel. Nr. 44 v. 25.10. S. 44ff.Harald LUDWIG. Erfolgloses Werben um europäische Neutrale. Deutschland-Archiv.

1971. S.166ffKarl Wilhelm FRICKE. Der diplomatische Dienst der DDR. Deutschland-Archiv. 1971. 1. S. 35ffPeter Christian LUDZ. Anita DASBACH-MALLINCKRODT. Henrik BISCHOF. In:

Außenpolitik und Außenbeziehungen der DDR. Deutschland-Archiv. Sonderheft 1971

169

Page 170: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Reinhard KAPFERER. Entwicklungshilfe zwischen Neo-Imperialismus und Weltinnenpolitik. Aus Politik und Zeitgeschichte. Bd. 24. 12.6.1971. S. 29ff

Gaetano CORTESE. La fin de la "Doctrine Hallstein". Revue de droit international de sciences diplomatiques et politiques. 1971. 2. S. 111ff

Gerhard WETTIG. Der Wirkzusammenhang und die Konfliktsituation von Bedrohungsvorstellungen in der zwischenstaatlichen Politik als wissenschaftliche Probleme. Jahrbuch für Friedens- und Konfliktforschung. Bd. 1. 1971. S. 159ff

Peter MEYER-RANKE. Auf dem Weg in die Isolation. Dialog. 1971. 12. S. 18ffRobert K. FURTAK. Die "Deutsche Frage". Politik und Soziologie. Heft 3 Juni 1971Karl IHMELS. Zur politischen Funktion des "Alleinvertretungsanspruchs" und der

"besonderen Beziehungen". Blätter für deutsche und internationale Politik. 1971. 3. S. 237ffSiegfried THOMAS. Zu einigen Fragen der außenpolitischen Strategie und Taktik des

westdeutschen Imperialismus in der Periode seines Wiedererstehens (1945-1955). Deutsche Außenpolitik. 1971. S. 65ff

Werner HÄNISCH und Joachim KRÜGER. Zur Dialektik von Innen- und Außenpolitik in der Strategie und Taktik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Deutsche Außenpolitik. 1971. S. 271ff

Oskar FISCHER. Die DDR – zuverlässiger Partner im Kampf für Frieden und Fortschritt und Sozialismus. Deutsche Außenpolitik. 1971. S. 837ff

Dieter KULITZKA. Die Beziehungen der DDR zu den Staaten Lateinamerikas. Deutsche Außenpolitik. 1971. 2. Sonderheft. S. 40ff

in Sammelwerken:Ernst DEUERLEIN u. a. Dokumente zur Deutschlandpolitik. 4. Reihe. Bd. 1 und 2. Ed.

Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen. Frankfurt 1971. (Bd. 1. 2. Hlbbd. S. 1439f und 1456)

Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR. Bd. 16. Berlin (Ost) 1971Die Aktivitäten der beiden deutschen Staaten in Ländern der Dritten Welt. In: Materialien

zum Bericht zur Lage der Nation 1971. Drucksache VI/1690 des Deutschen Bundestages S. 11ff

Dieter TEICHMANN. Die deutsch-arabischen Beziehungen vor einer Wende? Hans LINDEMANN. Helsinki und die beiden Deutschlands. In: Dokumentation (der Deutschen Welle). 11/1971 S. 21ff / 10/1971 S. 8ff

in Büchern:Helga HAFTENDORN. Militärhilfe und Rüstungsexporte der BRD. Düsseldorf 1971. (24,

114f). Gekürzt in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Nr. 28 v. 10.7.1971. S. 37ffFriedrich August Freiherr von der HEYDTE. Völkerrechtliche Anerkennung. In: Festschrift

für Alfred Verdroß. 1971. S. 129ffErnst-Otto CZEMPIEL. Macht und Kompromiß. Düsseldorf 1971Alfred JUTTNER. Die deutsche Frage. Köln u. a. 1971 (308ff)Ernst MAJONICA. Bonn – Peking. Stuttgart u. a. 1971 (124f)Manfred PASCHKE. Die Internationalen Wirtschaftsvereinbarungen der DDR. Dissertation

Göttingen 1971. Göttingen 1970John E. RODES. The Quest for Unity: Modern Germany 1848 – 1970. New York u. a. 1971Hans Peter SCHWARZ. Das außenpolitische Konzept Konrad Adenauers. In: Adenauer-

Studien I. Ed. Rudolf Morsey und Konrad Repgen. Mainz 1971Philip WINDSOR. Deutschland gegen Deutschland. Zürich/Köln 1971Die Staaten Afrikas und Asiens. (Autorenkollektiv) Berlin (Ost) 1971

170

Page 171: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

1972

in Zeitungen:DDR-Entwicklungshilfe auf wenige Länder konzentriert. Die Welt. Nr. 1 v. 2.1.1972. S. 10Ein untauglicher Versuch. Außenpolitische Korrespondenz. 3/1972 DDR-Anerkennung –

Halb drin. Der Spiegel. Nr. 4 v. 17.1.1972 S. 20fKeine völkerrechtliche Anerkennung der DDR. Das Parlament. Nr. 7 v. 12.2.1972. S. 13"Der Grad von Opportunismus ist ungeheuer". Der Spiegel. Nr. 15 v. 3.4.1972. S. 30ffAvance Finnlands gegenüber der DDR – Ankündigung von Verhandlungen mit Ostberlin.

NZZ Nr. 207 v. 30.7.1972. S. 2Axel SCHÜTZSACK. Finnland und die "DDR" – Die Aufnahme diplomatischer

Beziehungen soll forciert werden. Die Welt. Nr. 178 v. 3.3.1972NATO – Hosen verlieren. Der Spiegel Nr. 51. 1972. S. 30ffBilanz am Tage der Unterzeichnung des Grundvertrages: "DDR"-Regierung in 19 Jahren

von 43 Staaten diplomatisch anerkannt. Die Welt Nr. 298 v. 22.12.1972

in Aufsätzen:Dieter FITZAU. Der große Durchbruch bleibt noch versagt – Die DDR wartet auf die große

Anerkennungswelle. Kölner Stadt-Anzeiger. Nr. 5 v. 7.1.1972. S. 4Robert LEICHT. Die Ostpolitik und das Grundgesetz (I). SZ Nr. 9 v. 13.1.1972Fred LUCHSINGER. Bonner Ostpolitik im Test. NZZ Nr. 29 v. 30.1.1972. S. 1Rudolf ZUNDEL. Gerät Brandt in Zeitnot? – Die sogenannte "Scheel-Doktrin" / Wie lange

hält noch die "Scheel-Doktrin"? Die Zeit Nr. 7 v. 18.2.1972 S. 5 / Nr. 8 v. 25.2.1972 S. 8f

Georg SOMMER. Engagement, Sympathie und Solidarität – Aspekte der internationalen Anerkennung der DDR. Horizont. 1972. 36

Peter FLORIN. Erfolgreiche Außenpolitik. Horizont. 1972. 41DDR am Ende des Tunnels – Internationale Aufwertung in zwanzig Jahren. Die Zeit. Nr. 48

v.1.12.1972. S. 16Gert WINTER. Anerkennungswelle rollt. Bayernkurier v. 2.12.1972. S. 9Henning FRANK. Ost-Berlin will jetzt auch menschlich abgrenzen. Deutsche Zeitung

Christ und Welt. Nr. 49 v. 8.12.1972. S. 1Georg FEDERER. Innerdeutsche Konkurrenz im Ausland – Bonn und Ost-Berlin

gemeinsam auf diplomatischer Bühne. Deutsche Zeitung Christ und Welt. Nr. 49 v. 3.12.1972. S. 4Gerhard REDDEMANN. Die "Anerkennungspartei" – Ursachen für eine neue

Mehrheitsbildung / Gerd RESSING. 25 Jahre deutsche Frage. Rheinischer Merkur. Nr. 51. Weihnachten 1972. S. 4 / S. 10

Karl Wilhelm FRICKE. DDR – Außenpolitik 1971. Deutschland-Archiv. 1972. S. 40ffIlse SPITTMANN. Durchbruch bei den Neutralen. Deutschland-Archiv. 1972. S. 1009ffPeter Alfons STEINIGER. Neun zwingende Gründe – Die UNO-Aufnahme der DDR ist

spruchreif. Horizont. 1972. 38. S. 3fKarl Johannes NEWMANN. Aspekte der Dreiecksbeziehungen DDR – Indien –

Bangladesh. Deutschland-Archiv. 1972 S. 295ffMartin KRAMER. XX. Olympische Sommerspiele – mit allen souveränen Rechten.

Sozialistische Demokratie. 1972. 34Jochen Abraham FROWEIN. Die Entwicklung der Anerkennung von Staaten und

Regierungen im Völkerrecht. Der Staat. Bd. 11. 1972. 2. S. 145ff

171

Page 172: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Martin KRIELE. Der Streit um die Rechtslage Deutschlands und die völkerrechtliche Anerkennung der DDR. Politische Vierteljahresschrift. 13. Jg. 1972. Sonderheft 4

in Sammelwerken:Internationale Bewegung für die Anerkennung der DDR 1971. Dokumentation der Zeit. 6. 1972Hans LINDEMANN. Ostberlins werben um Neu Delhi. Dokumentation der Deutschen

Welle. Nr.2. 1972. S. 2ffVertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Fortdruck der vom

Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste. Frankfurt 1972Wilhelm GREWE, Erich KAUFMANN, Ulrich SCHEUNER. Unveröffentlichte Gutachten,

Aufzeichnungen und Referate. Vg. Heinrich END. Zweimal deutsche Außenpolitik. Köln 1973. S.34ff

in Büchern:Peter BENDER. Die Ostpolitik Willy Brandts. Reinbek 1972 (27, 36f, 75f)Anita DASBACH-MALLINCKRODT. Wer macht die Außenpolitik der DDR? Düsseldorf

1972 ) (S.223ff)Hans-Werner GILLE. Nation heute. 3. Aufl. München 1972 (S.68 f)Werner HANISCH. Außenpolitik und internationale Beziehungen der DDR. Bd. 1:

1949-1955. Berlin (Ost) 1972 (S. 71)Ulrich SCHEUNER. Außenpolitische Perspektiven des westdeutschen Staates. Bd. 2: Das Vordringen neuer Kräfte. München/Wien 1972Kurt SONTHEIMER. Wilhelm BLEEK. Die DDR. Hamburg 1972 (insbes. S. 222ff)Rüdiger THOMAS. Modell DDR. München 1972 (insbes. S. 97ff)Heinrich END. Zweimal deutsche Außenpolitik. Köln 1973

Anmerkung: Archiv beim Herausgeber. Umfassende Auswertung nur bis 1967. NZZ = Neue Zürcher Zeitung ( jeweils die Fernausgabe)FAZ = Frankfuter Allgemeine ZeitungSZ = Süddeutsche ZeitungBull. = Bulletin der Bundesregierung

172

Page 173: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Übersicht über die Texte zum Deutschlandrecht

Verfassungsrecht 176

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23.5.1949 Verfassung des Freistaates Bayern v. 2. 12. 1946 Geschäftsordnung der Bundesregierung v. 11.5.1951 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.5.1955 (Saar)

Besatzungsrecht (Viermächterecht) 183

Militärische Kapitulationsurkunde v. 8.5.1945 (Berlin) Berliner Erklärungen (1 bis 4) v. 5.6.1945 Alliierte Proklamation v. 30.8.1945 Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945Botschaft des amerikanischen Präsidenten v. 9.7.1951 Dekret der Französischen Republik v. 9.7.1951 Erlaß des Obersten Sowjets v. 25.1.1955 Viermächte-Abkommen (Berlin) v. 3.9.1971 Viermächte-Erklärung v. 9.11.1972

Besatzungsrecht (Dreimächterecht) 190

Kommuniqués der Londoner Konferenzen v. 6.3. und 7.6.1948 Frankfurter Dokumente v. 1.7.1948 Deutsch-Alliiertes Schlußcommuniqué v. 26.7.1948 Besatzungsstatut v. 10.4.1949 Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz v. 12.5.1949 Charta der Hohen Kommission für Deutschland v. 20.6.1949 Petersberg-Abkommen v. 22.11.1949 New Yorker Entscheidung v. 6.3.1951 Deutschlandvertrag v. 26.5.52 / 23.10.1954Überleitungsvertrag v. 26.5.52 / 23.10.1954 Proklamation betreffend die Aufhebung des Besatzungsstatuts v. 5. 5. 1955

Besatzungsrecht (UdSSR) 195

Erklärung im Alliierten Kontrollrat v. 20.3.1948 Erklärung der Sowjetischen Kontrollkommission v. 11.11.1949 Souveränitätserklärung v. 25.3.1954 Beschluß des Ministerrates der UdSSR v. 20.9.1955 Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR v. 20.9.1955 Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR v. 12.6.1964

173

Page 174: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Völkerrecht 198

Haager Landkriegsordnung v. 18.10.1907 Atlantik-Charta, v. 14.8.1941 UN-Satzung v. 26.6.1945 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948 Satzung des Europarates v. 5.5.1949 Konvention zum Schutze der Menschenrechte v. 4.11.50 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961 Internationaler Pakt über bürgerliche Rechte v. 16.12.1966 Konvention über das Recht der Verträge v. 23.5.1969

Vertretungsrecht (Erklärungen der Westmächte) 207

Frankfurter Erklärung v. 11.10.1949 New Yorker Communiqué v. 18.9.1950 Note der Alliierten Hohen Kommission v. 23.10.1950 Notenwechsel v. 6.3.1951 Note der drei Westmächte v. 3.8. 1951 Schreiben der drei Hohen Kommissare an den Bundeskanzler v. 26.5.1952 Erklärung der Alliierten Hohen Kommission v. 7.4.1954 Erklärung der drei Westmächte v. 3.10.1954 Erklärung der Bundesregierung v. 3.10.1954 Erklärung des Nordatlantikrates v. 22./23.10.1954 New Yorker Erklärung v. 28.9.1955 Communiqué des Nordatlantikrates v. 16.12.1955 Berliner Erklärung v. 29.7.1957 Erklärungen des amerikanischen Außenministers in Genf im Mai 1959 Note an den UN-Generalsekretär v. 6.12.1963 Den Haager Communiqué des Nordatlantikrates v. 14.5.1964 Deutschland-Erklärung v. 26.6.1964 Erklärung des State Department der USA v. 23.5.1965 Pariser Communiqué des Nordatlantikrates v. 16.12.1965 Dreimächtekommuniqué und Schreiben v. 3. u. 16.3.1966 Communiqués des Nordatlantikrates 1968 bis 1972

Vertretungsrecht (Regierungserklärungen vor dem Bundestag) 214

Bundeskanzler Adenauer am 21.10.1949Bundeskanzler Adenauer am 7.4.1954 Bundeskanzler Adenauer am 22. und 23.9.1955 Entschließung des Bundestages v. 23.9.1955 Außenminister v. Brentano am 28.6.1956 Außenminister v. Brentano am 6.12.1956 Bundeskanzler Adenauer am 29.10.1957 Außenminister v. Brentano am 5.11.1959Außenminister v. Brentano am 8.4.1960 Entschließung des Bundestages v. 14.6.1961 Vizekanzler Erhard am 29.11.1961 Bundeskanzler Adenauer am 9.10.1962

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Page 175: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Bundeskanzler Erhard am 18.10.1963 Bundeskanzler Erhard am 17.2.1965 Bundeskanzler Erhard am 10.11.1965 Bundeskanzler Kiesinger am 13.12.1966 Bundeskanzler Kiesinger am 1.2.1967 Bundeskanzler Kiesinger am 17.6.1969 Bundeskanzler Brandt am 28.10.1969 Außenminister Scheel am 29.10.1969 Bundeskanzler Brandt am 29.10.1969

Vertretungsrecht (Regierungsentscheidungen) 225

Interview Grewes zur Botschafterkonferenz v. 10.12.1955 Note an die Regierung Jugoslawiens v. 19.10.1957 Feststellung des Bundeskabinetts v. 14.1.1959 Beschluß des Bundeskabinetts v. 9.3.1960 Feststellung von Hases v. 6. 9.1961 Beschluß des EWG-Ministerrates v. 17.12.1962 Note an die Regierung von Kuba v. 14.1.1963 Beschluß des Bundeskabinetts v. 16. 8.1963 Beschluß des Bundeskabinetts nach dem 14.2.1964 Beschluß des Bundeskabinetts v. 24.2.1965 Entscheidung Bundeskanzlers Erhard v. 7.3.1965 Erklärung der Bundesregierung v. 30.5.1969 Beschluß der Bundesregierung v. 4.6.1969

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Page 176: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Verfassungsrecht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Ergänzung zum Ersten und Zweiten SeminarArt. 1 I Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. II Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen

Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

III Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 19 II In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.Art. 20 IV Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle

Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.Art. 29 VI Satz 3: Die Neugliederung soll, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles

von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.

Art. 32 I Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. II Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines

Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. III Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit

Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.Art. 42 II Satz 1: Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nicht anderes bestimmt.Art. 59 I Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des

Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Art. 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die

Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

176

Page 177: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Art. 93 I Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;...

4.a) über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behaup-

tung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

Art. 115 III Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.Art. 116 I Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger

gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

II Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 144 I Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei

Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.Art. 145 I Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der

Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946

Art. 43 I Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

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Page 178: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 vom 11. Mai 1951 (GGO I)

§ 1 I Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der inneren und äußeren Politik. Diese

sind für die Bundesminister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bundeskanzlers einzuholen.

II Der Bundeskanzler hat das Recht und die Pflicht, auf die Durchführung der

Richtlinien zu achten.

§ 4 Hält ein Bundesminister eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Politik für

erforderlich, so hat er dem Bundeskanzler unter Angabe der Gründe hiervon Mitteilung zu machen und seine Entscheidung zu erbitten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 4. Mai1955 (Saar-Urteil) = BVerfGE 4, S. 157 ff

Leitsätze:1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach

Vertragsgesetze im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG grundsätzl ich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugänglich sind.

2. Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtl ichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann.

3. Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu.

4. Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung v o l l e n t s p r e c h e n d e n Z u s t a n d n ä h e r z u k o m m e n , U n v e r z i c h t b a r e Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden.

Aus den Gründen:3. ...Bei der Auslegung des Abkommens sind die für die Auslegung völkerrechtlicher

Verträge allgemein entwickelten Grundsätze anzuwenden. Danach ist jedes Abkommen so auszulegen, daß die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrage erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen. Wird der

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Page 179: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Inha l t vö lker recht l icher Ver t räge vom Ver fassungsger icht auf se ine Verfassungsmäßigkeit geprüft, so sind Auslegungsmöglichkeiten, die bei den in solchen Verträgen oft verwandten vagen und mehrdeutigen Formulierungen an sich denkbar wären, außer Betracht zu lassen, falls sie fernliegen. Es wäre nicht vertretbar, einen Vertrag für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, weil bei einer fernliegenden Auslegung das Grundgesetz in der Tat verletzt wäre. Es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die politischen Organe der Bundesrepublik Deutschland, die am Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrages beteiligt waren, nicht grundgesetzwidrige Bindung haben eingehen wollen, daß sie vielmehr die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft haben und auch weiter auf eine grundgesetzmäßige Auslegung und Anwendung des Vertrages achten werden. Solange und soweit die Auslegung offen ist ... (vgl. Leitsatz 2).

Vor allem darf das Bundesverfassungsgericht,... die politische Ausgangslage, aus der der Vertrag erwachsen ist, die politischen Realitäten, die zu gestalten oder zu ändern er unternimmt, nicht aus dem Blick verlieren. Das ist besonders wichtig, wenn, wie beim Saarabkommen, diese politische Ausgangslage in einem Zustand besteht, der in einem Teil Deutschlands von dem anderen Vertragspartner kraft seiner Besatzungshoheit und ohne Bindung an höherrangigen Normen geschaffen worden ist. Denn hier entsteht das Problem, inwieweit das Grundgesetz, das in seinem Wortlaut die in Deutschland bestehende besatzungsrechtliche Ordnung im allgemeinen ignoriert, sie aber natürlich als tatsächlich bestehend und das Grundgesetz teilweise überdeckend voraussetzen und hinnehmen muß, für das Gericht überhaupt einen eindeutigen Beurteilungsmaßstab liefern kann. Der an sich unzweifelhafte Verfassungsgrundsatz, daß jede Ausübung staatlicher Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland an das Grundgesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), nötigt zu der Frage, ob bei Abschluß völkerrechtlicher Verträge der gekennzeichneten Art durch die Bundesrepublik Deutschland nur solche Vereinbarungen als verfassungsmäßig anzuerkennen sind, die dem Grundgesetz voll entsprechen, oder ob es nicht vielmehr genügt, daß die im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen mit dem Wil len unternommen sind und die Tendenz in sich tragen, dem voll verfassungsmäßigen Zustand wenigstens so weit, wie es politisch erreichbar ist, näher zu kommen, seiner Erreichung vorzuarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hält es für geboten, diese Frage im letztgenannten Sinne zu beantworten. Erkennt man dies aber im Grundsatz an, so ergibt sich die weitere Folge, daß - wenn nur diese Grundtendenz zur Verfassungsmäßigkeit hin gewahrt wird - hinsichtlich der Auswahl der im einzelnen im Vertrage vorzusehenden Maßnahmen für die vertragschließenden Organe der Bundesrepublik Deutschland ein breiter Bereich politischen Ermessens bestehen muß, zumal der Kreis der an sich zur Wahl stehenden vertraglichen Lösungen sich praktisch auf das dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber politisch Erreichbare verengt.

Diese Grundsätze können in ihrer Gesamtheit im praktischen Ergebnis bedeuten, daß politische Verträge, die eine besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, ohne zugleich eine auf Dauer berechnete Neuordnung an ihre Stelle zu setzen, für ein Verfassungsgericht weithin in den Bereich der Nichtjustiziabilität rücken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen, die auch in diesem Fall gezogen sind und deren Überschreitung die Ungültigkeit des Vertragsgesetzes zur Folge hätte, liegen dort, wo unverzichtbare Grundprinzipien des Grundgesetzes klar verletzt würden, also etwa die in Art. 79 Abs. 3 oder Art. 19 Abs. 2 GG bezeichneten Grundsätze. Einschränkungen anderer Verfassungsnormen können für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer

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Page 180: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

gesamten Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näherzukommen. Bis zu den angedeuteten Grenzen sind die vertragschließenden Organe der Bundesrepublik für die von ihnen vertraglich vereinbarten Maßnahmen nur politisch verantwortlich. Die rechtliche Feststellung einer Verfassungswidrigkeit wird grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, daß der durch den Vertrag geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz" steht als der vorher bestehende. Wollte man nur eine dem Grundgesetz voll entsprechende vertragliche Regelung als verfassungsmäßig gelten lassen, so hieße das, e inen verfassungsrechtlichen Rigorismus vertreten, der sich in den Satz verdichten ließe: Das Schlechte darf dem Besseren nicht weichen, weil das Beste (oder von diesem Standpunkt aus: das allein Gute) nicht erreichbar ist. Das kann vom Grundgesetz nicht gewollt sein.

4. ...

a) ... Das Saargebiet gehörte am Ende des zweiten Weltkrieges unstreitig zum Deutschen Reich. Frankreich hat kraft seiner Besatzungsgewalt dieses Gebiet aus seiner Besatzungszone ausgegliedert und dort ein besonderes Regime geschaffen, unter dem das Saargebiet im Verlauf der weiteren Entwicklung zu einem weitgehend autonomen Gebilde verselbständigt worden ist. Es hat im Jahre 1947 eine Verfassung erhalten, die schon in ihrer Präambel ausspricht, daß das saarländische Volk ... seine Zukunft auf den wirtschaftlichen Anschluß an Frankreich und die Währungs- und Zolleinheit mit ihm gründe; das schließe die politische Unabhängigkeit vom Deutschen Reich ein. ... Artikel 103 der Verfassung verbietet ausdrücklich Änderungen der Verfassung, die ihrem Grundgedanken widersprechen, sieht also die geschaffene Ordnung als Dauerlösung an.Der deutsche Anspruch auf das Saargebiet als einen Teil Deutschlands in den Grenzen von 1937 mußte sich ständig an dieser im Saargebiet tatsächlich bestehenden und durch formelle Rechtsnormen äußerlich legitimierten Lage stoßen. Daraus erhellt ohne weiteres, wie schwierig es sein mußte, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die den Auffassungen beider Teile einigermaßen gerecht werden konnten. Schon wegen ihrer Verpflichtung zur Wahrung der gesamtdeutschen Interessen konnte die Bundesrepublik Deutschland aber der Entwicklung im Saargebiet nicht tatenlos zusehen, da sie eine ständige fortschreitende Entfremdung dieses Gebiets von Deutschland zur Folge gehabt hätte....Aus all dem ergibt sich zunächst eine politische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zum Abschluß eines Saarabkommens...Auch rechtlich ist die Bundesrepublik Deutschland zum Abschluß des Abkommens legitimiert. Dies ließe sich allenfalls mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß hier ein Teil Deutschlands Gegenstand vertraglicher Regelung sei, so daß in dem Abkommen eine Verfügung über deutsches Gebiet liege, zu der die Bundesrepublik Deutschland nicht befugt sei. So aber ist das Abkommen nicht aufzufassen.Wenn gemeinhin gesagt wird, daß Deutschland und Frankreich gemeinsam dem Saargebiet ein neues Statut "geben", so trifft das den Kern des völkerrechtlichen Vorgangs nicht. Tatsächlich haben sich die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich lediglich darüber geeinigt, daß bis zu einem Friedensvertrag, der endgültig die rechtliche Lage an der Saar regeln soll, ein Zustand geschaffen wird, dem beide Staaten zustimmen. Frankreich wird dahin wirken, daß alles Erforderliche geschehen wird, damit die Verfassung des Saargebietes dem von den beiden vertragschließenden Teilen vereinbarten Zustand angeglichen wird. Entscheidend ist aber, daß der durch das Abkommen herbeizuführende Zustand,

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das sogenannte Statut, nicht gegen oder ohne Willen der Saarbevölkerung in Kraft treten kann, die darüber in einer Volksabstimmung zu befinden haben wird. Es handelt sich also nicht darum, daß die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar die neue Ordnung im Saargebiet mitschafft. Sie verpflichtet sich durch den Abschluß des Abkommens lediglich dazu, keinen Widerspruch zu erheben, wenn Frankreich und Saargebiet in einem Zusammenwirken, das sich im einzelnen nach den zwischen ihnen faktisch bestehenden Beziehungen bemißt, das in dem Abkommen vorgesehene Statut verwirklichen.Das Abkommen enthält auch keine mit dieser Auslegung etwa unvereinbare Anerkennung des als Grundlage vorausgesetzten, von Frankreich im Saargebiet geschaffenen und teilweise fortbestehenden Zustandes.Zunächst ist unbestreitbar, daß das Abkommen an keiner Stelle eine solche Anerkennung ausdrücklich ausspricht ... Aber auch aus der Tatsache des Abschlusses und aus dem Gesamtinhalt des Abkommens kann eine solche Anerkennung nicht gefolgert werden. Nach der Natur der Sache mußte von den nun einmal tatsächlich bestehenden Zuständen im Saargebiet ausgegangen werden, wenn überhaupt eine vertragliche Regelung möglich sein sollte. Darin eine rechtliche Anerkennung dieser Zustände zu erblicken, liegt kein Anlaß vor, zumal es dem vielfältig ausgesprochenen Willen der beteiligten Bundesorgane widersprechen würde, der auch dem französischen Vertragspartner bekannt war...Deshalb braucht auch daraus,daß Artikel XII Wirtschaftsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und dem Saargebiet vorsieht, auf eine Anerkennung des Saargebiets als Völkerrechtssubjekt nicht geschlossen zu werden. Es kommt im völkerrechtlichen Verkehr nicht selten vor, daß solche überwiegend technischen Abkommen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen divergierenden Rechtsstandpunkte abgeschlossen werden. Daß auch beim Saarabkommen so verfahren worden ist, steht daher nicht im Widerspruch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder mit der völkerrechtlichen Praxis. Eine ausdrückliche Rechtsverwahrung in diesem Sinne in das Saarabkommen aufzunehmen, war nicht erforderlich, weil dem Vertragspartner die Rechtsauffassung der Bundesregierung durch frühere Erklärungen bekannt war (vgl. BVerfGE 1, 372 (387)). Somit hat die Bundesrepublik Deutschland im Abkommen über das Saargebiet nicht "verfügt", wozu sie in der Tat rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre.Ebensowenig wird Art. 23 Satz 2 GG durch das Abkommen verletzt. Nach dieser Bestimmung ... wird nicht etwa eine verfassungsrechtliche Garantie dafür übernommen, daß die deutschen Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes jederzeit tatsächlich beitreten können. Aus Art. 23 Satz 2 GG könnte lediglich eine Verpflichtung der Bundesrepublik entnommen werden, die Beitrittsmöglichkeit der "anderen Teile Deutschlands" nicht zu beschränken oder zu erschweren. Dabei darf jedoch der tatsächliche Zustand nicht außer acht gelassen werden, der das Fernbleiben bestimmter deutscher Gebiete vom Geltungsbereich des Grundgesetzes veranlaßt hat und weiter veranlaßt. Ob unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Lage das Saarabkommen die Möglichkeit des Saargebiets, in der Übergangszeit bis zum Friedensschluß dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beizutreten, tatsächlich erschwert hat, ist eine Frage politischer Wertung, die sich der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzieht. Eine Grundgesetzwidrigkeit könnte allenfalls dann festgestellt werden, wenn eine solche Erschwerung evident wäre. Das ist hier aber nicht der Fall.Aus dem gleichen Grunde trifft es auch nicht zu, daß durch das Abkommen die Deutschen an der Saar von der Teilnahme an gesamtdeutschen Wahlen

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ausgeschlossen würden. Wenn die Bevölkerung des Saargebiets an künftigen gesamtdeutschen Wahlen nicht sollte teilnehmen können, so beruht das nicht auf dem Saarabkommen, sondern auf der tatsächlichen Lage, die bereits vor dem Abkommen aufgrund der einseitigen Maßnahmen Frankreichs bestand.Alle diese Überlegungen führen dazu, im Saarabkommen keine Legitimierung der im Saargebiet bestehenden tatsächlichen Machtlage zu erblicken.... In der Tat darf das Saarstatut nach seiner Annahme in der Volksabstimmung bis zum Friedensvertrag nicht in Frage gestellt werden. Das ist aber rechtlich eine klare zeitliche Begrenzung. Sie drückt bei loyaler Interpretation des Abkommens aus, daß beide Vertragspartner davon ausgehen, es werde in angemessener Frist ein Friedensvertrag zustandekommen, der eine Regelung der Saarfrage enthalte. Die Antragsteller meinen, Frankreich könnte einen solchen Friedensvertrag verhindern. Die Bundesregierung teilt diese Besorgnis nicht. Solche Prognosen einer zukünftigen politischen Entwicklung entziehen sich verfassungsgerichtlicher Beurteilung. Da der provisorische Charakter des Statuts sich aus seinem Wortlaut eindeutig ergibt, kann das Abkommen nicht deshalb verfassungswidrig sein, weil von den Antragstellern die politische Besorgnis geäußert wird, der andere Vertragspartner werde die Verwirklichung dieser Vertragsklausel durch sein künftiges politisches Verhalten verhindern oder erschweren.Ein Verstoß des Saarabkommens gegen Art. 144 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Die Abtrennung von Gemeinden des Landes Rheinland - Pfalz und ihre Angliederung an das Saargebiet war durch die französische Besatzungsmacht bereits vollzogen, als das Grundgesetz in Kraft trat. Abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob Art. 144 Abs. 2 GG sich auf andere Teile der Bundesrepublik Deutschland als Berlin überhaupt bezieht, kann der dort genannte Art. 23 GG das Land Rheinland - Pfalz nur in dem Umfange meinen, den es bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte.

b) ... trifft die Erwägung der Antragsteller zu, daß die Deutschen im Saargebiet "Deutsche" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, daß ihnen also gegenüber der öffentlichen Gewalt der Bundesrepublik Deutschland alle Grundrechte zustehen, die das Grundgesetz Deutschen gewährleistet.Das Abkommen enthält keine Vorschriften, die die Grundrechtssphäre der Bürger unmittelbar berühren, sondern lediglich Verpflichtungen von Staat zu Staat. Eingriffe in Grundrechte könnten sich also nur daraus ergeben, daß auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung in Ausführung des Abkommens in innerstaatliche Maßnahmen zur Einschränkung der Grundrechte getroffen werden müßten. Das ist nicht der Fall.Namentlich ergibt ... (siehe 4. Deutschlandseminar).

5. ... im ganzen ... ergibt sich folgendes Bild:Ein im Gefolge des politischen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches von einer Besatzungsmacht einseitig geschaffene Lage wird nur hingenommen, um von ihr aus durch vertragliche Absprachen eine Regelung zu finden, die - soweit politisch erreichbar - den Status des Saargebiets näher an die Vorstellungen des Grundgesetzes heranführt. Wenn dabei, was die Antragsteller beanstanden, ein dem Art. 20 Abs. 2 GG entsprechender Zustand nicht voll erreicht worden ist, so ist doch nicht zu verkennen, daß das Abkommen in dieser Richtung deutliche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand ermöglicht. Namentlich ist dem Grundgedanken dieser Verfassungsnorm insofern Rechnung getragen, als nicht nur das Statut einer Volksabstimmung unterstellt ist, sondern auch die Bestimmungen eines künftigen Friedensvertrages über das Saargebiet der Billigung durch eine Volksabstimmung unterliegen. Eine der Verbesserungen liegt darin, daß in diesem, zwischen zwei

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Page 183: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Staaten strittigen Gebiet der überragende Einfluß des einen Vertragspartners dadurch neutralisiert wird, daß wichtigste, bisher von ihm geübte Funktionen einem europäischen Kommissar übertragen werden.Wenn die vertragschließenden Organe der Bundesrepublik erklären, daß andere und bessere Lösungen der Saarfrage politisch nicht erreicht waren, so muß dies für das Bundesverfassungsgericht dann genügen, wenn die vereinbarten Lösungen die Schranken des Ermessens nicht überschreiten...

Besatzungsrecht - Viermächterecht

Militärische Kapitulationsurkunde vom 8. Mai 1945 (Berlin)1. Wir, die hier Unterzeichneten, die wir im Auftrage des Oberkommandos der Deutschen

Wehrmacht handeln, übergeben hiermit bedingungslos dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditionsstreitkräfte und gleichzeitig dem Oberkommando der Roten Armee alle gegenwärtig unter deutschem Befehl stehenden Streitkräfte zu Wasser, zu Lande und in der Luft....

4. Diese Kapitulationserklärung stellt kein Präjudiz für an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen dar, die durch die Vereinigten Nationen oder in deren Namen festgesetzt werden und Deutschland und die Deutsche Wehrmacht als Ganzes betreffen werden....

Alliierte Proklamation vom 5. Juni 1945 (Erste Berliner Erklärung)...Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.Unter diesen Umständen ist es notwendig, unbeschadet späterer Beschlüsse, die hinsichtlich Deutschland getroffen werden mögen, Vorkehrungen für die Einstellung weiterer Feindseligkeiten seitens der deutschen Streitkräfte, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und für die Verwaltung des Landes zu treffen und die sofortigen Forderungen zu verkünden, denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist....Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.Die Regierungen ... werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen....

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Alliierte Proklamation vom 5. Juni 1945 (Zweite Berliner Erklärung)Durch die Erklärung betreffend die Niederlage Deutschlands, ausgefertigt in Berlin am 5. Juni 1945, übernehmen die Regierungen ... die oberste Autorität in Deutschland. Die Regierungen der vier Nächte erklären hiermit, daß sie beabsichtigen, die Regierungen der übrigen alliierten Nationen hinsichtlich der Ausübung dieser Autorität zu konsultieren.

Alliiertes Protokoll vom 12. September 1944 / 14. November 1944 (Dritte Berliner Erklärung)verkündet in der Berliner Erklärung "Feststellung über die Besatzungszonen in Deutschland" vom 5. 6. 45; Beitritt Frankreichs am 26. 7. 1945

1. Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der – Besetzung in drei Zonen eingeteilt, von denen je eine einer der drei Mächte zugewiesen wird, und ein besonderes Berliner Gebiet, das der gemeinsamen Besatzungshoheit der drei Mächte unterworfen wird.

2. Die Grenzen der drei Zonen und des Berliner Gebiets und die Verteilung der drei Zonen unter die USA, das UK und die UdSSR werden wie folgt festgelegt:Ostzone ... Nordwest-Zone ... Südwest-Zone ... Gebiet Berlin ...

3. Die Besatzungsstreitkräfte in jeder der drei Zonen, in die Deutschland eingeteilt wird, unterstehen einem Oberbefehlshaber, der von der Regierung desjenigen Landes, dessen Streitkräfte die betreffende Zone besetzen, bestimmt wird.

4. Eine Interalliierte Regierungsbehörde (Kommandatura) , bestehend aus drei von ihren entsprechenden Oberbefehlshabern ernannten Kommandanten, wird zur gemeinsamen Leitung der Verwaltung des Gebietes Groß-Berlin errichtet.

...

Alliiertes Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland (Vierte Berliner Erklärung)verkündet in der Berliner Erklärung "Feststellung über das Kontrollverfahren in Deutschland" vom 5. 6. 45; Beitritt Frankreichs am 1.5.1945

Art. 1Die oberste Gewalt in Deutschland wird nach Weisungen ihrer jeweiligen Regierungen von den Oberbefehlshabern der Streitkräfte der ... ausgeübt, von jedem in seiner eigenen Besatzungszone und auch gemeinsam in allen Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des nach dem vorliegenden Abkommen errichteten höchsten Kontrollorgans.Art. 3a) Die drei/vier Oberbefehlshaber bilden als Einheit handelnd, das höchste Kontrollorgan,

Kontrollrat genannt.

b) Die Aufgaben des Kontrollrats sind:

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I) I) die angemessene Einheitlichkeit des Vorgehens der Oberbefehls- haber in ihren jeweiligen Besatzungszonen sicherzustellen;

II) Pläne aufzustellen und im gegenseitigen Einvernehmen Entschei- dungen zu treffen über die wesentlichen Deutschland als Ganzes betreffenden militärischen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Fragen, und zwar gemäß den jedem Oberbefehlshaber von seiner Regierung erteilten Weisungen;

III) die deutsche Zentralverwaltung zu überwachen, die nach Anweisungen des Kontrollrates tätig und diesem für die Sicherstellung der Erfüllung seiner Forderungen verantwortlich sein wird;

IV) die Verwaltung Groß-Berlins durch entsprechende Organe zu leiten.

e) Der Kontrollrat tritt wenigstens einmal innerhalb von zehn Tagen und auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit zusammen. Entscheidungen des Kontrollrates müssen einstimmig ergehen. Der Vorsitz im Kontrollrat wird der Reihe nach von jedem seiner drei/vier Mitglieder geführt.

Art. 7Es wird eine interalliierte Regierungsbehörde (Kommendatura) gebildet, die aus drei/vier von ihren jeweiligen Oberbefehlshabern ernannten Kommandanten – einem von jeder Macht – besteht, um gemeinsam die Verwaltung des Gebietes von Groß-Berlin zu leiten ...

Art. 10Die vorstehend beschriebenen alliierten Organe für die Kontrolle und Verwaltung Deutschlands werden ihre Tätigkeit während der Anfangszeit der Besetzung Deutschlands, die unmittelbar auf die Kapitulation folgt, ausüben, d. h. während des Zeitraumes, in dem Deutschland die grundlegenden Forderungen der bedingungslosen Kapitulation erfüllen wird.

Art. 11Die Angelegenheit der alliierten Organe, die zur Erfüllung der Kontroll- und Verwaltungsaufgaben in Deutschland zu späterer Zeit erforderlich sind, wird Gegenstand eines besonderen Abkommens ... sein.

Alliierte Proklamation vom 30. August 1945

Laut Bekanntmachung vom 5. Juni 1945 ist die oberste Regierungsgewalt in bezug auf Deutschland von den Regierungen der USA, der UdSSR, Großbritanniens und Frankreichs übernommen worden. Kraft der obersten Regierungsgewalt und der Machtbefugnisse, die damit von den vier Regierungen übernommen wurden, ist der Kontrollrat eingesetzt und die oberste Regierungsgewalt in Angelegenheiten, die Deutschland als Ganzes angehen, dem Kontrollrat übertragen worden. Alle Militärgesetze, Bekanntmachungen und Anweisungen, die von den betreffenden Oberbefehlshabern für ihre Besatzungszonen herausgegeben worden sind, verbleiben auch weiterhin in diesen ihren Besatzungszonen in Kraft.

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Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2. August 1945 (Potsdamer Beschlüsse)II. Die Einrichtung eines Rates der Außenminister

...3. (I) ... Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für Deutschland benutzt

werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird....Es wurde für richtig befunden, daß die speziellen Fragen, die die gegenseitige Angleichung der Politik der Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über Deutschland und Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des Kontrollrats in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien unterliegen sollen. Demgemäß ist man darüber einig geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen Kommission zu empfehlen.

III. DeutschlandAlliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch ... Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim- Deklaration über Deutschland ... Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven ... Der Text dieser Übereinkunft lautet: "Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß:

A. Politische Grundsätze

1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.

2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.

3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind: ...... ....Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten....

9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke ....

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Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Transportwesens, des Verkehrswesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein.

B. Wirtschaftliche Grundsätze ....

14.Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen hinsichtlich ...

15.Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschattsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind ...

16.Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat Z.U schaffen. Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen. daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird ... ...

19.Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für Deutschland sind .....

VI. Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens verlaufen soll. Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt. Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

IX. Polen ....b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt:

In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung. daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der

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Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen......

XIII. Ordnungsgemäße Überführung deutscher BevölkerungsteileDie Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn: Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Cesichtspunkten beraten und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt worden muß ...

Botschaft des amerikanischen Präsidenten Truman an den Kongreß vom 9. Juli 1951... Die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland wird den Status der Besatzung nicht berühren. Die Rechte der Besatzungsmächte beruhen nicht auf dem Vorhandensein eines Krieqszustandes als solchem und werden durch dessen juristische Beendigung nicht beeinflußt werden. Die Rechte der Besatzungsmächte leiten sich aus der Eroberung Deutschlands her, begleitet von der Auflösung und dem Verschwinden seiner ehemaligen Regierung sowie von der Übernahme der obersten Verantwortung durch die Alliierten. Durch die Beendigung des Kriegszustandes geben wir diese Rechte nicht auf. Wir haben jedoch in Übereinstimmung mit unseren Alliierten die Absicht, der Bundesrepublik vermehrte Vollmachten in ihren eigenen Angelegenheiten einzuräumen und Deutschland letztlich als vollkommen souveräne Nation wieder hergestellt zu sehen ....

Dekret der Franzöischen Republik vom 9. Juli 1951 Angesichts der Erklärung von Berlin datiert 5. Juni 1915 betreffend die Niederlage Deutschlands und die Übernahme der höchsten Gewalt durch die alliierten Regierungen; angesichts der Beschlüsse der Konferenz der drei Außenminister der Regierungen von Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, abgehalten in New York am 15. September 1950 bestimmt der Präsident des Ministerrates:Art. 1 Mit Datum der Veröffentlichung dieses Dekrets werden die deutschen Staatsangehörigen nicht mehr als Feinde betrachtet. Art. 2 Das vorliegende Dekret berührt nicht die Gültigkeit von Maßnahmen, die gegen deutsches Eigentum, deutsche Rechte und Interessen ergriffen sind in Anwendung internationaler Abmachungen, an denen Frankreich beteiligt ist, oder um die Durchführung dieser Abmachungen zu ermöglichen.

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Vgl. dazu auch die Beendigung des Kriegszustandes mit Großbritannien durch Note der britischen Regierung vom 9. Juli 1951, mit den USA durch Gemeinsame Resolution des Senates und des Kongresses vom 19. Oktober 1951 und der Proklamation des Präsidenten der USA vom 24. Oktober 1951 und den hier nachfolgenden

Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Januar 1955:1. Der Kriegszustand zwischen der Sowjetunion und Deutschland wird beendet, und

zwischen ihnen werden friedliche Beziehungen hergestellt. 2. Alle im Zusammenhang mit dem Kriege entstandenen juristischen Beschränkungen

gegenüber deutschen Staatsbürgern, die als Bürger eines feindlichen Staates betrachten wurden, werden außer Kraft gesetzt.

3. Die Verkündung der Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland ändert nichts an seinen internationalen Verpflichtungen und berührt nicht die Rechte und Pflichten der Sowjetunion, die sich aus den bestehenden, Deutschland als Ganzes betreffenden internationalen Abkommen der vier Mächte ergeben.

Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971(Ergänzung zum Zweiten Seminar)

Präambel: Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch ihre Botschafter, die in dem früher vom Alliierten Kontrollrat benutzten Gebäude im amerikanischen Sektor Berlins eine Reihe von Sitzungen abgehalten haben, handelnd auf der Grundlage ihrer Viermächte-Rechte und Verantwortlichkeiten und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit, die nicht berührt werden, unter Berücksichtigung der bestehenden Lage in dem betreffenden Gebiet, von dem Wunsch geleitet, zu praktischen Verbesserungen der Lage beizutragen, unbeschadet ihrer Rechtspositionen, haben folgendes vereinbart:

I. Allgemeine Bestimmungen .....3. Die Vier Regierungen werden ihre individuellen und gemeinsamen Rechte und

Verantwortlichkeiten, die unverändert bleiben, gegenseitig achten. 4. Die Vier Regierungen stimmen darin überein, daß ungeachtet der Unterschiede in den

Rechtsauffassungen die Lage, die sich in diesem Gebiet entwickelt hat und wie sie in diesem Abkommen sowie in den anderen in diesem Abkommen genannten Vereinbarungen definiert ist, nicht einseitig verändert wird.

II. Bestimmungen, die die Westsektoren Berlins betreffen.... D. Die Vertretung der Interessen der Westsektoren Berlins im Ausland und die

konsularische Tätigkeit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in den Westsektoren Berlins können wie in Anlage IV niedergelegt ausgeübt werden.

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Viermächte-Erklärung vom 9. November 1972Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die durch ihre Botschafter vertreten waren. die in dem früher vom Alliierten Kontrollrat benutzten Gebäude eine Reihe von Sitzungen abgehalten haben, stimmen überein, daß sie die Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, wenn diese durch die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gestellt werden, unterstützen werden und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß diese Mitgliedschaft die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und die bestehenden diesbezüglichen vierseitigen Regelungen, Beschlüsse und Praktiken in keiner Weise berührt.

Besatzungrecht - Dreimächterecht

Kommuniqué der Londoner Sechsmächtekonferenz vom 6. März 1948....Das andauernde Unvermögen des Rates der Außenminister, zu einer Vier- Mächte-Einigung zu kommen, hat in Deutschland eine Lage geschaffen, die in zunehmendem Maße unglückliche Folgen für Westeuropa haben würde, wenn man sie fortdauern ließe. Es war darum notwendig, die dringenden politischen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen, die sich aus dieser Lage in Deutschland ergaben. Die teilnehmenden Mächte hatten die Notwendigkeit im Auge, den wirtschaftlichen Wiederaufbau Westeuropas einschließlich Deutschlands sicherzustellen und eine Grundlaqe für die Beteiligung eines demokratischen Deutschlands an der Gemeinschaft der freien Völker zu schaffen.

Kommuniqué der Londoner Sechsmächtekonferenz vom 7. Juni 1948Die Delegationen erkennen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage die Notwendigkeit an, dem deutschen Volk die Möglichkeit zu geben, auf der Basis einer freien und demokratischen Regierungsform die schließliche Wiederherstellung der gegenwärtig nicht bestehenden deutschen Einheit zu erlangen ... Die Delegationen sind daher übereingekommen, ihren Regierungen zu empfehlen, daß die Militärgouverneure eine gemeinsame Sitzung mit den Ministerpräsidenten der Westzonen Deutschlands abhalten sollen. Auf dieser Sitzung werden die Ministerpräsidenten Vollmacht erhalten, eine verfassungsgebende Versammlung zur Ausarbeitung einer Verfassung einzuberufen, die von den Ländern zu genehmigen sein wird ....

Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948 (1) Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten

Königreiches wünschen und beabsichtigen, daß das deutsche Volk während des Zeitraumes, in dem die Fortdauer der Besetzung notwendig ist, das größtmögliche Maß an Selbstregierung genießt, das mit einer solchen Besetzung vereinbar ist ...

(2) In Übereinstimmung mit den Beschlüssen ihrer Regierungen autorisieren die Militärgouverneure der amerikanisch-britischen und französischen Besatzungszone in Deutschland d ie Min is terpräs identen der Länder ihrer Zonen, e ine Verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, die spätestens am 1. September

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1948 zusammentreten sollte. Die Ministerpräsidenten sind ersucht, die Grenzen der einzelnen Länder zu überprüfen, um zu bestimmen, welche Änderungen sie etwa vorzuschlagen wünschen ...

(3) ... A. Die Militärgouverneure werden ... sich solche Zuständigkeiten vorbehalten, die

nötig sind, um die Erfüllung des grundsätzlichen Zweckes der Besatzung sicherzustellen.Solche sind diejenigen, welche nötig sind, um die Militärgouverneure in die Lage zu versetzen: a) Deutschlands auswärtige Beziehungen vorläufig wahrzunehmen und zu leiten;

...

Deutsch-Alliiertes Schlußkommuniqué vom 26. Juli 1948 ...3. Die Ministerpräsidenten werden den Landtagen der drei Zonen empfehlen, eine

Vertretung (parlamentarischer Art) zu wählen, die die Aufgabe hat

a) ein Grundgesetz für die einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebietes auszuarbeiten ... ...Der Parlamentarische Rat tritt gemäß Dokument I am 1. September 1948 zusammen und führt die Beratungen über die vorläufige Verfassung der Vereinigten Westzonen durch.

Besatzungsstatut vom 10. April 1949 in Kraft seit 21.9.1949... Um die Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Besetzung gewährleisten zu können, sind Machtbefugnisse auf den folgenden Gebieten besonders vorbehalten ...c) Auswärtige Angelegenheiten unter Einschluß internationaler Abkommen, die von oder

im Namen Deutschlands abgeschlossen werden ...

Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949(Ergänzung zum Zweiten Seminar)...2. Indem wir diese Verfassung zwecks Ratifizierung durch das deutsche Volk in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 144 (1) genehmigen, nehmen wir an, daß Sie verstehen werden, wenn wir verschiedene Vorbehalte machen müssen ...

Charta der Hohen Kommission für Deutschland vom 20. Juni 1949

Art. VIIIDie notwendigen Verbindungen mit den Regierungen anderer Staaten werden dadurch sichergestellt, daß diese Regierungen geeignete Missionen bei dem Rat der Hohen

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Kommission bestellen, die nach einem noch festzulegenden Verfahren zu seinen untergeordneten Körperschaften und zur Deutschen Regierung Zutritt haben.

Petersberg-Abkommen vom 22. November 1949

I. Die Hohe Kommission und die Bundesregierung sind übereingekommen, die Teilnahme Deutschlands an allen internationalen Organisationen herbeizuführen, in denen deutsche Sachkenntnis und Mitarbeit zum allgemeinen Wohl beitragen können ......

IV. Die Hohe Kommission und die Bundesregierung sind übereingekommen, daß die Bundesregierung nunmehr die schrittweise Wiederaufnahme von konsularischen und Handelsbeziehungen mit den Ländern in Angriff nehmen wird, mit denen derartige Beziehungen als vorteilhaft erscheinen.

New Yorker Entscheidung über die Vollmachten der Bundesregierung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten vom 6. Mai 1951

Art. 1Die Bundesregierung wird hiermit ermächtigt, ein Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu errichten und hat die ausschließliche Verantwortung für die Auswahl des Personals und ihrer diplomatischen Missionen, Konsularbehörden und Handelsvertretungen. Art. 2Die Bundesregierung kann Beziehungen mit ausländischen Staaten im Rahmen der Bestimmungen dieser Entscheidung unterhalten. Art. 31. Die Herstellung diplomatischer oder konsularischer Beziehungen und die Errichtung

von Handelsvertretungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Alliierten Hochkommission.

2. Die Bundesregierung kann jedoch ohne eine solche Zustimmung diplomatische Vertretungen in denjenigen Staaten errichten, in denen sie vor Inkrafttreten dieser Entscheidung zur Errichtung von Konsularbehörden ermächtigt war; dies gilt jedoch nicht für die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und das Vereinigte Königreich.

3. Die Errichtung von Konsularbehörden oder Handelsvertretungen in denjenigen Staaten, mit denen die Bundesregierung diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, bedarf nicht der vorgängigen Zustimmung.

Art. 4Die Bundesregierung wird hiermit ermächtigt, offiziell Vertreter in den Hauptstädten der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und des Vereinigten Königreiches zu ernennen.Art. 5Für die Beglaubigung und Rechtsstellung der ausländischen Vertretungen im Gebiete der Bundesrepublik gelten die folgenden Bestimmungen:1. Die im Gebiete der Bundesrepublik errichteten diplomatischen Vertretungen und

Konsulate werden in der Regel bei der Bundesrepublik beglaubigt und von ihr 192

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anerkannt. In Ausnahmefällen können sie von der Alliierten Hochkommission beglaubigt oder von ihr anerkannt werden ... Die Alliierte Hochkommission ist von der Beglaubigung ausländischer Vertretungen bei der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen; diese Vertretungen haben alsdann Zugang zu der Alliierten Hochkommission in allen Angelegenheiten, welche die den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Gebiete betreffen.

Art. 6Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben die Alliierte Hochkommission über ihre sämtlichen internationalen Verhandlungen laufend zu unterrichten. Die Alliierte Hochkommission kann in Verhandlungen intervenieren, welche die den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Gebiete betreffen ...Art. 7Die Bundesregierung hat der Alliierten Hochkommission alle bezüglichen Angaben über die in Verfolg dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen zu machen.Art. 8Diese Entscheidung tritt am 6. März 1951 in Kraft.

Diese Entscheidung beinhaltet die sog. kleine Revision des Besatzungsstatuts:... In Punkt 2, der die den Alliierten vorbehaltenen Machtbefugnisse regelt, werden die nachstehenden Absätze ... wie folgt geändert: ...c) Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der von Deutschland oder in seinem

Namen geschlossenen internationalen Abkommen; die auf diesem Gebiete vorbehaltenen Befugnisse werden jedoch so ausgeübt werden, daß der Bundesrepublik die Pflege der Beziehungen mit anderen Ländern in vollem Umfange ermöglicht wird, insoweit als dies mit den Erfordernissen der Sicherheit, mit den anderen vorbehaltenen Befugnissen und den Verpflichtungen der Besatzungsmächte in bezug auf Deutschland vereinbar ist.:..

Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 / 23. Oktober 1954in Kraft seit 5. Mai 1955 (Ergänzung zum Ersten Seminar)Art. 1I. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das

Vereinige Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik ... das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissaren in der Bundesrepublik auflösen.

II. Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.

Art. 3III. Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen

unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politische Interessen unmittelbar berühren.

IV. Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu

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anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu selbst nicht in der Lage ist.

Art. 7III. (Fassung 1952, gestrichen 1954) Im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands –

vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Anpassung – werden die drei Mächte die Rechte, welche der Bundesrepublik auf Grund dieses Vertrages und der Zusatzverträge zustehen, auf ein wiedervereinigtes Deutschland erstrecken und werden ihrerseits darin einwilligen, daß die Rechte auf Grund der Verträge über die Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erstreckt werden, wenn ein wiedervereinigtes Deutschland die Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber den drei Mächten oder einer von ihnen auf Grund der genannten Verträge übernimmt. Soweit nicht alle Unterzeichnerstaaten ihre gemeinsame Zustimmung erteilen, wird die Bundesrepublik kein Abkommen abschließen noch einer Abmachung beitreten, welche die Rechte der drei Mächte auf Grund der genannten Verträge beeinträchtigen oder die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge mindern würden.

Art. 8I.

a) Die Unterzeichnerstaaten haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen:...Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besetzung entstandener Fragen....

II. Während der in Artikel 6 Absatz 4 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit bleiben die in jenem Absatz erwähnten Rechte der drei Unterzeichnerstaaten erhalten.

Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952 / 23. Oktober 1954 in Kraft seit 5. Mai 1955Erster TeilArt. 1(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz

festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern .... Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrates innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge oder auf Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschland als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer

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Friedensregelung, auf die im Vertrage ... Bezug genommen ist, in Kraft bleiben und die in einer Mitteilung im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind.

Art. 2(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen

Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden ... abgeschlossen wurden und die in der Anlage ... aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrühren.

Proklamation betreffend die Aufhebung des Besatzungsstatuts und die Auflösung der Alliierten Hohen Kommission, sowie der Länder-Kommissariate vom 5. Mai 1955

In Anbetracht des neuen Verhältnisses zwischen der Französischen Republik, den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits, das durch den am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und seinen Zusatzverträgen geschaffen worden ist, die durch das am 23. Oktober in Paris unterzeichnete Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geändert wurden und heute in Kraft treten, verkünden wir ....., daß das Besatzungsstatut aufgehoben ist und daß die Alliierte Hohe Kommission und die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik Deutschland aufgelöst sind. ...

Besatzungsrecht - UdSSR

Erklärung des sowjetischen Vertreters im Alliierten Kontrollrat vom 20. März 1948 Auf der Londoner Konferenz haben offizielle Vertreter der USA, Großbritanniens und Frankreichs miteinander verhandelt und über deutsche Angelegenheiten Entscheidungen getroffen. Diese Angelegenheiten unterstehen der Kompetenz des Kontrollrats und können allein auf der Basis eines Abkommens zwischen den vier Besatzungsmächten entschieden werden. Aber die amerikanischen und britischen Besatzungsbehörden wünschen den Kontrollrat nicht über die in London vorbereiteten Entschlüsse zu informieren und wollen nicht über die Direktiven sprechen, die sie in London in einseitigen Entscheidungen in der Deutschlandfrage erhalten haben. ... Es wird eine Situation geschaffen, in der nur die Sowjetdelegation vor dem Kontrollrat Bericht erstatten soll ... Mit dieser Handlungsweise bestätigen die drei Delegationen noch einmal, daß der Kontrollrat nicht mehr als Organ der höchsten Gewalt in Deutschland besteht, die die Viermächteverwaltung in diesem Lande ausgeübt hatte ... Diese Delegationen zerstören und begraben den Kontrollrat und heben seine Übereinkommen in Deutschland auf. Da die britischen und amerikanischen Mitglieder sich weigerten, über diese Dinge zu berichten, die auf der Londoner Konferenz erörtert wurden, sehe ich keine Veranlassung, die heutige Sitzung weiterzuführen und vertage sie hiermit.

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Erklärung des Vorsitzenden der Sowjetischen Kontrollkommission in Deutschland vom 11. November 1949 ...In Übereinstimmung mit diesem Beschluß der Sowjetregierung ist jetzt die Sowjetische Kontrollkommission in Deutschland gebildet worden. Die Sowjetische Militärverwaltung und ihre Verwaltungsstellen in Berlin und in den Ländern stellen ihre Tätigkeit ein. Ihre Funktionen gehen an die entsprechenden Ministerien und deutschen Staatsorgane über.Die Aufgabe der Sowjetischen Kontrollkommission besteht in der Kontrolle der Durchführung der Potsdamer Beschlüsse und der anderen von den vier Mächten gemeinsam getroffenen Entscheidungen über Deutschland ...Die Sowjetregierung geht davon aus, daß die auswärtigen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Außenhandel in den Zuständigkeitsbereich der deutschen Behörden fallen.Die Funktionen der sowjetischen Kontrollkommission werden in dieser Hinsicht wie auch auf anderen Gebieten in der notwendigen Überwachung bestehen, wobei sie bezüglich des Außenhandels darauf hinauslaufen werden, die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen Deutschlands sicherzustellen.... Somit gehen die Verwaltungsfunktionen auch in Berlin an die deutschen demokratischen Organe über. In Übereinstimmung mit den bekannten internationalen Beschlüssen wird der Vertreter der Sowjetischen Kontrollkommission in Berlin im Auftrag der Sowjetischen Kontrollkommission die erforderlichen Beziehungen mit den entsprechenden Vertretern der westlichen Besatzungsbehörden aufrechterhalten. ...

Souveränitätserklärung der UdSSR vom 25. März 1954

1. Die Sowjetunion nimmt mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen auf wie mit anderen souveränen Staaten.Die Deutsche Demokratische Republik wird die Freiheit besitzen, nach eigenem Ermessen über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten einschließlich der Frage der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden.

2. Die Sowjetunion behält in der Deutschen Demokratischen Republik die Funktionen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang stehen und sich aus den Verpflichtungen ergeben, die der Sowjetunion aus den Viermächteabkommen erwachsen ...

Beschluß des Ministerrates der UdSSR vom 20. September 1955 Der Ministerrat der UdSSR hat beschlossen, die Funktion des Hohen Kommissars der UdSSR in Deutschland aufzuheben. Dem Botschafter der UdSSR in der Deutschen Demokratischen Republik sind die Funktionen der Aufrechterhaltung der entsprechenden Verbindungen zu den Vertretern der USA, Großbritanniens und Frankreichs in der Deutschen Bundesrepublik in Fragen, die sich aus den Beschlüssen der vier Mächte über Gesamtdeutschland ergeben, übertragen worden.Die Aufrechterhaltung der entsprechenden Verbindungen mit den Oberkommandierenden der Truppen der USA, Großbritanniens und Frankreichs, die sich auf dem Territorium der Deutschen Bundesrepublik befinden, verbleibt bei dem Oberkommandierenden der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland. Im Zusammenhang damit, daß ..., hat der Ministerrat der UdSSR beschlossen, daß die in den Jahren 1945 bis 1948 in Ausübung der Besatzungsrechte der vier Mächte vom Kontrollrat in Deutschland

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erlassenen Gesetze, Direktiven, Befehle und anderen Verordnungen auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ihre Gültigkeit verlieren.Die Außerkraftsetzung der erwähnten Verordnungen des Kontrollrates auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sowjetunion gegenüber Gesamtdeutschland, die sich aus den entsprechenden Beschlüssen der vier Mächte ergeben.

Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR vom 20. September 1955

... In Anbetracht der neuen Lage, die durch das Inkrafttreten der Pariser Verträge von 1954 entstanden ist ...unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die die Deutsche Demokratische Republik und die Sowjetunion gemäß den bestehenden internationalen Abkommen, die Deutschland als Ganzes betreffen, haben, beschlossen, den vorliegenden Vertrag zu schließen ...Art. 1Die Vertragsschließenden Seiten bestätigen feierlich, daß die Beziehungen zwischen ihnen auf völliger Gleichberechtigung, gegenseitiger Achtung der Souveränität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten beruhen.In Übereinstimmung hiermit ist die Deutsche Demokratische Republik frei in der Entscheidung über Fragen ihrer Innenpolitik und Außenpolitik, einschließlich der Beziehungen zur Deutschen Bundesrepublik, sowie der Entwicklung der Beziehungen zu anderen Staaten.Art. 4Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik stationierten sowjetischen Truppen verbleiben zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik ...Art. 5 Zwischen den Vertragschließenden Seiten besteht Übereinstimmung darüber, daß es ihr Hauptziel ist, auf dem Wege entsprechender Verhandlungen eine friedliche Regelung für ganz Deutschland herbeizuführen. In Übereinstimmung hiermit werden sie die erforderlichen Anstrengungen für eine friedensvertragliche Regelung und die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands auf friedlicher und demokratischer Grundlage unternehmen.Art. 6 Der Vertrag wird bis zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als friedliebender und demokratischer Staat oder bis die Vertragschließenden Seiten zu einem Übereinkommen über die Änderung oder Außerkraftsetzung dieses Vertrages gelangen, Gültigkeit haben.

Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR vom 12. Juni 1964

Art. 2I. Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden im Interesse des Friedens und der

friedlichen Zukunft der Völker, darunter des deutschen Volkes, unbeirrt für die Beseitigung der Überreste des Zweiten Weltkrieges, für den Abschluß eines deutschen

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Friedensvertrages und die Normalisierung der Lage in Westberlin auf seiner Grundlage eintreten.

II. Beide Seiten gehen davon aus, daß bis zum Abschluß eines deutschen Friedensvertrages die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich nach wie vor ihre Verantwortung für die Verwirklichung der Folgen und Verpflichtungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland tragen, die die Regierungen der vier Mächte gemeinsam im Potsdamer und in anderen internationalen Abkommen zur Ausrottung des deutschen Militarismus und Nazismus und zur Verhinderung einer deutschen Aggression übernommen haben.

Art. 7Die Hohen Vertragschließenden Seiten bekräftigen ihren Standpunkt, daß angesichts der Existenz zweier souveräner deutscher Staaten – der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland – die Schaffung eines friedliebenden, demokratischen, einheitlichen deutschen Staates nur durch gleichberechtigte Verhandlungen und eine Verständigung zwischen beiden souveränen deutschen Staaten erreicht werden kann.Art. 9Dieser Vertrag berührt nicht Rechte und Pflichten der beiden Seiten aus geltenden zweiseitigen und anderen internationalen Abkommen einschließlich des Potsdamer Abkommens.Art. 10II. Im Falle der Schaffung eines einheitlichen, demokratischen und friedliebenden

deutschen Staates oder des Abschlusses eines deutschen Friedensvertrages kann dieser Vertrag vor Ablauf der Frist von zwanzig Jahren auf Wunsch jeder der Hohen Vertragschließenden Seiten überprüft werden.

Völkerrecht

Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 RGBl 1910, S. 107ffArt. 42 Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.Art. 43 Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.Art. 46Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum ... sollen geachtet werden. Privateigentum darf nicht eingezogen werden.Art. 47 Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

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Page 199: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Art. 50Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

Atlantik-Charta vom 14. August 1941

Der Präsident der Vereinigten Staaten und Premierminister Churchill .... einigten sich auf folgende gemeinsame Erklärung:1. Ihre Länder erstreben keinerlei Gebiets- oder sonstige Vergrößerung;2. Sie wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck

gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen;3. Sie anerkennen das Recht aller Völker, die Regierungsform zu wählen, unter der sie

leben wollen; und sie wünschen, daß deren souveräne Rechte und Selbstregierung zurückgegeben werden, die ihrer gewaltsam beraubt worden sind;...

unterzeichnet und ergänzt am 24. September 1941:Die Regierungen Belgiens, der Tschechoslowakei, Griechenlands, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Polens, der Sowjetunion und Jugoslawiens und Vertreter General de Gaulles, des Führers der 'Freien Franzosen', geben hiermit ihre Zustimmung zu den allgemeinen politischen Grundsätzen, die in jener Erklärung niedergelegt sind, und ihre Absicht bekannt, nach besten Kräften mit daran zu arbeiten, sie zu verwirklichen.

UN-Satzung vom 26. Juni 1945

(Ergänzung zum Ersten Seminar)Art. 1Die Zwecke der Vereinten Nationen sind:1. ...2. freundschaftliche Beziehungen unter den Nationen zu entwickeln, die auf der Achtung

des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völker beruhen, und andere geeignete Maßnahmen zur Stärkung des Weltfriedens zu ergreifen;

3. eine internationale Zusammenarbeit bei der Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer,kultureller oder humanitärer Art und bei der Förderung und Hebung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle .... zu verwirklichen und

4. ...Art. 55Zwecks Herstellung von stabilen und geordneten Verhältnissen, die für friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völker beruhenden Beziehungen unter den Nationen notwendig sind, werden die Vereinten Nationen fördern:...c) ...universale Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ...

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Art. 56 Alle Mitglieder verpflichten sich, Gemeinschafts- und Einzelaktionen in Zusammenarbeit mit der Organisation zur Erreichung der in Artikel 55 dargelegten Zwecke einzuleiten.Art. 103 Im Falle eines Konfliktes zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß der vorliegenden Charta und ihren Verpflichtungen gemäß irgendeinem anderen internationalen Abkommen sollen ihre Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Charta vorgehen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Präambel:Da ... (u. a.:) die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen ..., verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleist

Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (Gesetz vom 8. Juli 1950)Präambel:Die Regierungen ...in unerschütterlicher Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker und von jeher die Quelle der persönlichen Freiheit, der politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechtes bilden, auf denen jede wahre Demokratie beruht;in der Überzeugung, daß zum Schutze und zur fortschreitenden Verwirklichung dieses Ideals ... zwischen den europäischen Ländern, die von demselben Geiste beseelt sind, eine engere Verbindung hergestellt werden muß; ...beschlossen, einen Europarat zu gründen, der aus einem Komitee von Vertretern der Regierungen und einer Beratenden Versammlung besteht, und zu diesem Zweck diese Satzung angenommen.Art. 1(a) Der Europarat hat zur Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern

zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen .

(b) Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates erfüllt durch Beratung der Fragen allgemeinen Interesses, durch den Abschluß von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen ....auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

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(c) Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarates darf ihre Mitwirkung am Werk der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organisationen oder Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen.

(d) Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europarates.

Art. 3Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und der Anwendung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf alle seiner Herrschaftsgewalt unterstellten Personen an. Er verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I (= Art. 1) bestimmten Aufgabe aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950Art. III des Gesetzes vom 7. August 1952:Die Konvention gilt im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes.Präambel:In Erwägung der Universellen Erklärung der Menschenrechte, die von der Allgemeinen Versammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;in der Erwägung, daß das Ziel des Europarats die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Universellen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen; vereinbaren die unterzeichneten Regierungen und Mitglieder des Europarats folgendes:Art. 1Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.Art. 13Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.Art. 17Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

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Page 202: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Art. 19Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile dieser Konvention übernommen haben, sicherzustellen, werden errichtet:a) eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden "Kommission"

genannt;b) ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden "Gerichtshof"

genannt.

Art. 3 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952

(Gesetz vom 20. 12. 1956):Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961Gesetz vom 6. August 196

Art. 2Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.Art. 3 (1) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,

a) den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten,b) die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im. Empfangsstaat

innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen,c) mit der Regierung des Empfangsstaates zu verhandeln, d) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im

Empfangsstaat zu unterrichten richten und darüber an die Regierung des Entsendestaates zu berichten,

e) freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schließe es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.

Art. 14 (1) Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt

a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;

b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;

c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

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Page 203: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.

Art. 15Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind.Art. 16 (1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Missionschefs nach Tag und Zeit

ihres Amtsantritts gemäß Artikel 13.Art. 45 Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen oder wird eine Mission endgültig oder vorübergehend abberufen,...

c) so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

Art. 48 Dieses Abkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen, für Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: ...Art. 50Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehört ...

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966

Präambel:Die Vertragsstaaten dieses Paktes,in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,in der Erkenntnis, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, in der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,im Hinblick darauf, daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist,für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,vereinbaren folgende Artikel:

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Page 204: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Artikel 1(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden

sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen ...

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Artikel 2(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu

achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

(4)a) dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten

Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;

b) dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, mach den Rechtsvorschriften das Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;

c) dafür Sorge zu tragen, daß die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

Artikel 27In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.Artikel 28(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte ... errichtet. Er besteht aus achtzehn

Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.

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Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Ergänzung zum Ersten Seminar)Art. 31 1. Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben auszulegen, entsprechend der gebräuchlichen

Bedeutung, die den Begriffen des Vertrages in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und Vertragszwecks beizulegen ist.

2. Der Zusammenhang umfaßt, um den Vertrag auslegen zu können, zusätzlich zum Text, einschließlich seiner Präambel und Anhänge:a) jede Vereinbarung, die sich auf den Vertrag bezieht und zwischen allen Parteien in

Verbindung mit dem Vertragsabschluß getroffen wurde;b) jede Urkunde, die von einem oder mehreren Partnern in Verbindung mit dem

Vertragsabschluß erstellt und von den anderen Partnern als Urkunde, die mit dem Vertrag in Beziehung steht, anerkannt wurde.

3. Neben dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen:a) jede nachfolgende Vereinbarung zwischen den Partnern hinsichtlich der Auslegung

des Vertrages oder der Anwendung seiner Bestimmungen;b) jede nachfolgende Praxis in der Anwendung des Vertrages, die die Übereinkunft

der Partner hinsichtlich der Auslegung zum Ausdruck bringt;c) alle einschlägigen Regeln des Völkerrechts, die auf die Beziehungen zwischen den

Partnern anzuwenden sind.4. Ein Begriff erhält eine besondere Bedeutung, wenn feststeht, daß die Partner dies

beabsichtigen.Art. 32 Auf zusätzliche Auslegungsmittel kann zurückgegriffen werden einschließlich der Materialien des Vertrages und der Umstände seines Abschlusses, um die Bedeutung, die sich aus der Anwendung des Artikels 31 ergibt, zu bestätigen oder um die Bedeutung zu bestimmen, wenn sie a) den Sinn zweideutig oder undeutlich läßt; oder b) zu einem Resultat führt, das offenbar absurd oder unvernünftig ist.Art. 33 1. Wenn ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen rechtsgültig erstellt ist, so ist der Text in

jeder dieser Sprachen gleich verbindlich, es sei denn, der Vertrag sieht vor oder die Partner kommen überein, daß bei Abweichungen ein bestimmter Text den Vorrang haben soll.

2. Eine Fassung des Vertrages in einer anderen Sprache als der, in der der Text beglaubigt wurde, wird nur als authentischer Text betrachtet, wenn der Vertrag es so vorsieht oder die Partner so übereinkommen.

3. Es wird vermutet, daß die Begriffe des Vertrages die gleiche Bedeutung in jedem beglaubigten Text haben.

4. Außer wenn gemäß Absatz 1 ein bestimmter Text den Vorrang hat und ein Vergleich der beglaubigten Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht beseitigt werden kann, die Bedeutung angenommen, die die Texte unter Berücksichtigung des Gegenstandes und Zweckes des Vertrages am besten miteinander in Einklang bringt.

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Page 206: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Art. 38Keine Bestimmung der Artikel 34 bis 37 schließt aus, daß eine in einem Vertrag festgelegte Regel für einen Drittstaat als eine Regel des Völkergewohnheitsrechts verbindlich wird, wenn sie als solche anerkannt ist.Art. 46 1. Ein Staat kann sich nicht auf die Tatsache berufen, daß seine Zustimmung, durch

einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Kompetenz, Verträge abzuschließen, erfolgte, und somit seine Zustimmung ungültig sei, es sei denn, daß die Verletzung offenkundig war und eine Regel seines innerstaatlichen Rechts von grundlegender Bedeutung bedarf.

2. Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie allen Staaten, die sich diesbezüglich an die normale Praxis halten und nach Treu und Glauben handeln, offenbar werden würde.

Art. 48 1. Ein Staat kann sich auf einen Irrtum innerhalb eines Vertrages als Grund für

dieUngültigkeit seiner Zustimmung zur Bindung durch den Vertrag berufen, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder eine Situation bezieht, die von diesem Staat zur Zeit des Vertragsabschlusses als bestehend angenommen wurde und eine wesentliche Grundlage seiner Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, darstellte.

2. Absatz 1 wird nicht angewendet, wenn der in Frage kommende Staat durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder wenn die Umstände derart waren, daß dieser Staat auf den möglichen Irrtum aufmerksam werden konnte.

3. Ein Irrtum, der sich nur auf den Wortlaut des Vertragstextes bezieht, beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines Vertrages; ...

Art. 62 1. Eine grundlegende Veränderung der Umstände, die bezüglich der zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses bestehenden eingetreten ist und die von den Partnern nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrages oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn:a) das Vorliegen dieser Umstände stellte eine wesentliche Grundlage für die

Zustimmung der Partner dar, durch den Vertrag gebunden zu sein; undb) die Auswirkung der Veränderung wandelt das Ausmaß der noch gemäß dem

Vertrag zu erfüllenden Pflichten grundsätzlich um.2. Eine grundlegende Veränderung der Umstände kann nicht als Grund für die

Beendigung eines Vertrages oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden:a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt; oderb) wenn die grundlegende Veränderung die Folge einer Verletzung entweder einer

Vertragspflicht oder einer anderen internationalen Verpflichtung gegenüber einem anderen Vertragspartner durch den Partner ist, der sich auf diese Verletzung beruft.

3. Wenn gemäß den vorangegangenen Absätzen ein Partner eine grundlegende Veränderung der Umstände als Grund für die Beendigung eines Vertrages oder den Rücktritt geltend machen kann, kann er diesen Grund auch für die Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages geltend machen.

Art. 63Der Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen Partnern eines Vertrages beeinträchtigt nicht die zwischen ihnen durch den Vertrag hergestellten

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Rechtsverhältnisse, außer wenn das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen für die Anwendung des Vertrages unerläßlich ist.

Vertretungsrecht - Erklärungen der Westmächte und der NATO

Frankfurter Erklärung der drei Hochkommissare der Westmächte vom 11. Oktober 1949 ... Die deutsche Bundesrepublik ist ein Werk des deutschen Volkes. ... Die Regierung der angeblichen "deutschen demokratischen Republik" ist dagegen die künstliche Schöpfung eines "Volksrates", der kein Mandat dazu hatte. ... Diese angebliche Regierung entbehrt jeder legalen Grundlage; sie ist daher nicht berechtigt, im Namen Ostdeutschlands zu sprechen. Noch weniger berechtigt ist sie, im Namen ganz Deutschlands aufzutreten. Die im Osten eingetretenen Ereignisse können die Haltung der Westmächte nicht ändern. Beim Abschluß der Washingtoner Konferenz erklärten die Außenminister, daß eines der Hauptziele der drei alliierten Regierungen darin bestand, die Eingliederung des deutschen Volkes unter der Führung eines demokratischen Bundesstaates in eine europäische Völkergemeinschaft zu erleichtern. Das alliierte Hochkommissariat wird auch weiterhin an diesem grundsätzlichen Beschluß festhalten ...

New Yorker Communiqué der drei Außenminister vom 18. September 1950

Da die Vereinigung Deutschlands noch in der Schwebe ist, betrachten die drei Regierungen die Regierung der Bundesrepublik als die einzige deutsche Regierung, die frei und legitim konstituiert wurde und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen ...(Interpretierender Protokollvermerk: " ... did not therefore constitute recognition of the Government of the Federal Republic as the de jure government of all Germany”.)

Note der Alliierten Hohen Kommission an den Bundeskanzler vom 23. Oktober 1950... Die drei Regierungen sehen in der Bundesregierung die einzige deutsche Regierung, die bis zur Wiedervereinigung Deutschlands im Namen Deutschlands sprechen und das deutsche Volk in internationalen Angelegenheiten vertreten kann. Sie sind daher der Ansicht, daß bis zu einer endgültigen Friedensregelung, und ohne deren Bestimmungen vorzugreifen, die Bundesregierung die einzige Regierung ist, die berechtigt ist, die Rechte des früheren Deutschen Reiches zu übernehmen und dessen Verpflichtungen zu erfüllen ...

Notenwechsel vom 6. März 1951

I. Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, daß sie für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches haftet ... Die Bundesregierung geht davon aus, daß bei der Feststellung der Art und des Ausmaßes, in welchem die Bundesrepublik diese Verpflichtungen erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik und insbesondere den Wirkungen der territorialen Beschränkungen ihrer Herrschaftsgewalt und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen wird....

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In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. März 1951 über die deutschen Schulden beehren wir uns ... die von der Bundesregierung gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Haftung der Bundesrepublik für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches sowie ... zur Kenntnis zu nehmen ... Wir beehren uns ferner ... die Auffassung der Bundesregierung, wie sie im 2. Absatz des Abschnittes I ... zum Ausdruck gebracht ist, zu bestätigen ...Wir beehren uns zu erklären, daß unsere drei Regierungen das oben angeführte Schreiben Eurer Exzellenz und dieses Schreiben als Beurkundung eines Abkommens zwischen den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Großbritanniens und Nord-Irland und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits über die in diesem Schreiben behandelten Fragen der deutschen Schulden zu betrachten ...

Note der Regierungen der drei Westmächte an den Bundeskanzler vom 3. August 1951... Die gegenwärtige Stellung des Saargebiets steht nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der Alliierten vom 5. Juni 1945, in welchen der Hinweis auf "Deutschland in den Grenzen, wie sie vor dem 31. Dezember 1937 bestanden" nur das Ziel verfolgte, das Territorium zu bestimmen, das zu Besatzungszwecken in Zonen aufgeteilt werden sollte. In dieser Hinsicht sei daran erinnert, daß sich die Jurisdiktion der Deutschen Bundesrepublik nicht über ihre territorialen Grenzen erstreckt ...

Schreiben der drei Hohen Kommissare an den Bundeskanzler vom 26. Mai 1952

Herr Bundeskanzler,Im Verlauf unserer kürzlichen Besprechungen baten Sie uns um Bestätigung, daß das Recht in bezug auf Deutschland als Ganzes, das sich die Drei Mächte in Artikel 2 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vorbehalten haben, nicht dahin ausgelegt werden kann, daß ihnen hierdurch gestattet wird, die zwischen ihnen und der Bundesrepublik durch die heute unterzeichneten Verträge hergestellten Beziehungen nachteilig zu beeinflussen.Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß unsere Regierungen das in Frage stehende Recht nicht dahingehend auslegen, als erlaube es den Drei Mächten, von ihren der Bundesrepublik in den heute unterzeichneten Verträgen gegenüber eingegangenen Verpflichtungen abzuweichen.Unterschriften

Erklärung der Alliierten Hohen Kommission vom 7. April 1954 ... Die in der Alliierten Hochkommission vertretenen drei Regierungen werden weiterhin die Sowjetunion als die für die Sowjetzone Deutschlands verantwortliche Macht ansehen. Die Regierungen anerkennen die Souveränität des ostdeutschen Regimes nicht, das sich nicht auf freie Wahlen stützt, und sie beabsichtigen nicht, mit ihnen als mit einer Regierung zu verkehren. Sie glauben, daß diese Haltung von anderen Staaten geteilt werden wird, die wie sie selbst weiterhin die Regierung der Bundesrepublik als einzig frei gewählte und gesetzmäßig gebildete Regierung in Deutschland anerkennen werden ...

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Erklärung der drei Westmächte vom 3. Oktober 1954

... erklären, daß1. sie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als die einzige deutsche Regierung

betrachten, die frei und rechtmäßig gebildet und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen; ...

3. eine zwischen Deutschland und seinen früheren Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für Gesamtdeutschland, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden legen soll, ein wesentliches Ziel ihrer Politik bleibt. Die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands muß bis zum Abschluß einer solchen Regelung aufgeschoben werden;

4. die Schaffung eines völlig freien und vereinigten Deutschland durch friedliche Mittel ein grundlegendes Ziel ihrer Politik bleibt;

5. die Sicherheit und das Wohl Berlins und die Aufrechterhaltung der dortigen Stellung der Drei Mächte von den Drei Mächten als wesentliche Elemente des Friedens der freien Welt in der gegenwärtigen internationalen Lage betrachtet werden. Dementsprechend werden sie innerhalb des Gebiets von Berlin Streitkräfte unterhalten, solange ihre Verantwortlichkeiten dies erfordern. Sie bekräftigen daher erneut, daß sie jeden Angriff auf Berlin, von welcher Seite er auch kommen mag, als einen Angriff auf ihre Streitkräfte und sich selbst behandeln werden; ...

7. sie die anderen Mitgliedstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrages auffordern werden, sich dieser Erklärung anzuschließen.

Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Oktober 1954Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, ihre Politik in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu gestalten, und nimmt die in Artikel 2 dieser Satzung enthaltenen Verpflichtungen an.Anläßlich ihres Beitritts zum Nordatlantikvertrag und zum Brüsseler Vertrag erklärt die Bundesrepublik Deutschland, daß sie sich aller Maßnahmen enthalten wird, die mit dem strengen defensiven Charakter dieser beiden Verträge unvereinbar sind. Insbesondere verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, die Wiedervereinigung Deutschlands oder die Veränderung der gegenwärtigen Grenzen der Bundesrepublik niemals mit gewaltsamen Mitteln herbeizuführen und alle zwischen der Bundesrepublik und anderen Staaten gegebenenfalls entstehenden Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

Erklärung des Nordatlantikrates vom 22. Oktober 1954

im Protokoll der Pariser 15-Mächte-Konferenz vom 23. Oktober 1954:... Der Rat hat die am 3. Oktober 1954 in London von der Bundesregierung abgegebene und bei dieser Gelegenheit abgegebene entsprechende Erklärung der Regierung der USA, Frankreichs und Großbritanniens mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Er stellt mit Befriedigung fest, daß sich die Vertreter der anderen Unterzeichnerstaaten des Atlantikpaktes dieser Erklärung der Drei Mächte angeschlossen haben.

New Yorker Erklärung der drei alliierten Außenminister vom 28. September 1955... Sie möchten als erstes betonen, daß diese Abkommen die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die die Sowjetunion aufgrund von Abmachungen und Vereinbarungen mit den drei Westmächten in der deutschen und Berliner Frage auf sich

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genommen hat, nicht berühren können. Die Sowjetunion bleibt weiterhin für die Verwirklichung dieser Ziele verantwortlich.Zweites bestätigen die drei Außenminister erneut, daß die Bundesrepublik Deutschland die einzige deutsche Regierung ist, die frei und auf rechtlicher Grundlage gebildet worden ist, und die damit das Recht hat, in internationalen Angelegenheiten für Deutschland als der Vertreter des deutschen Volkes zu sprechen. Die drei Regierungen erkennen weder das ostdeutsche Regime noch die Existenz eines Staates in der Sowjetzone an.

Pariser Communiqué des Nordatlantikrates vom 16. Dezember 1955

Der Rat erinnert daran, daß die Regierung der Bundesrepublik die einzige frei und legitim gebildete Regierung in Deutschland ist und daß sie daher qualifiziert ist, im Namen Deutschlands zu sprechen und das deutsche Volk in den internationalen Angelegenheiten zu vertreten ...

Berliner Erklärung der drei Westmächte vom 29. Juli 1957 Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, die mit der Sowjetunion gemeinsam für die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrages verantwortlich sind, und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die als einzige Regierung für das ganze deutsche Volk zu sprechen berechtigt ist, wünschen...4. Nur eine frei gewählte gesamtdeutsche Regierung kann im Namen eines

wiedervereinigten Deutschlands Verpflichtungen übernehmen, die anderen Ländern Vertrauen einflößen und die vom deutschen Volk selbst als gerecht und für die Zukunft bindend angesehen werden.

Erklärung des amerikanischen Außenministers Herter in Genf vom 14. Mai 1959

... Bei einer oder mehreren Anlässen während der ersten Sitzungen unserer Konferenz hat Herr Gromyko auf zwei deutsche Staaten in Deutschland Bezug genommen, wie dies auch der Berater von Ostdeutschland in seiner heutigen Rede getan hat. Das veranlaßt mich, diese Viermächtekonferenz daran zu erinnern, daß nach Auffassung der amerikanischen Regierung in Deutschland nur eine Regierung berechtigt ist, für das deutsche Volk zu sprechen, und zwar die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, da ihr Mandat auf freien Wahlen beruht.Ich wünsche es klar zu machen, daß unser Einverständnis zur Anwesenheit und zur Abgabe von Erklärungen durch Vertreter der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik in diesem Konferenzraum in keiner Weise als eine Anerkennung dieser Deutschen Demokratischen Republik durch meine Regierung auszudeuten oder auszulegen ist.

Rede des amerikanischen Außenministers Herter in Genf vom 18. Mai 1959... Es ist der Standpunkt der Vereinigten Staaten, daß unter dem Völkerrecht die internationale Einheit, die als Deutschland bekannt ist, auch weiterhin bestehen bleibt, ungeachtet dessen, was seit 1945 als Folge der Vier-Mächte-Besatzung geschehen ist ... Demgemäß kann irgendeine 'endgültige Reglung' – soweit unsere Regierungen betroffen sind – erst erfolgen, wenn eine Regierung geschaffen worden ist, die für Deutschland als Gesamtheit handeln und bindend sprechen kann ...

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Page 211: Deutschlandrecht und Deutschlandpolitik

Wenn es auch anerkannt wird, daß die Bundesrepublik die volle Autorität eines souveränen Staates über die eigenen inneren und äußeren Angelegenheiten hat, so haben sich die drei Westmächte doch alle Rechte und Pflichten vorbehalten, die sie in bezug auf Berlin und Deutschland als Gesamtheit, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung, ausgeübt oder übernommen haben ...Die BRD und die sogenannte DDR stellen nicht – weder getrennt noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die bevollmächtigt ist, für die als Deutschland bekannte internationale Größe zu handeln und bindend zu sprechen. Das kann nur durch eine gesamtdeutsche Regierung geschehen, die von dem deutschen Volk frei gewählt worden ist...

Note der ständigen Vertreter der drei Westmächte an den UN-Generalsekretär vom 6. Dezember 1963Das Schreiben und die Erklärung (des Ständigen Vertreters der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik) gehen von der Voraussetzung aus, daß es außer der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noch eine andere Regierung gibt, die berechtigt ist, das deutsche Volk völkerrechtlich zu vertreten. Einen solchen anderen Saat oder eine solche andere Regierung gibt es nicht. Ostdeutschland ist nur ein besetzter Teil des deutschen Hoheitsgebiets. Die sogenannte Deutsche Demokratische Republik in Ostdeutschland ist ein der Bevölkerung aufgezwungenes und nicht von ihr gewähltes Regime. Die frei gewählte Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige Regierung, die berechtigt ist, das deutsche Volk völkerrechtlich zu vertreten.

Den Haager Communiqué des Nordatlantikrates vom 14. Mai 1964

Der Rat bekräftigte ebenfalls erneut, daß die Regierung der Bundesrepublik die einzige deutsche Regierung ist, die frei und rechtmäßig gebildet wurde und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des Deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen....

Deutschland-Erklärung der drei Westmächte vom 26. Juni 1964...1. Wie der sowjetischen Regierung vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in

Erinnerung gerufen wurde, ist es klar, daß ein Abkommen, daß die Sowjetunion mit der sogenannten "DDR" abschließt, die sowjetischen Verpflichtungen oder Verantwortlich- keiten aus Abkommen und Abmachungen mit den Drei Mächten über Deutschland einschließlich Berlins und des Zuganges dorthin nicht berühren kann. Die Drei Regierungen sind der Auffassung, daß die Sowjetunion durch diese Verpflichtungen gebunden bleibt, und sie werden weiterhin die sowjetische Regierung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich halten....

3. Die Drei Regierungen sind der Auffassung, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die einzige frei und rechtmäßig gebildete deutsche Regierung und daher berechtigt ist, für das deutsche Volk in internationalen Angelegenheiten zu sprechen.Die Drei Regierungen erkennen weder das ostdeutsche Regime noch die Existenz eines Staates in Ostdeutschland an. Was die Bestimmungen über die "Grenzen" dieses sogenannten Staates anbetrifft, wiederholen die Drei Regierungen, daß es innerhalb Deutschlands und Berlins keine Staatsgrenzen, vielmehr nur eine

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"Demarkationslinie" und die "Sektorengrenzen" gibt, und daß auf Grund eben der Abkommen, auf welche in dem Abkommen vom 12. Juni Bezug genommen wird, die endgültige Festlegung der Staatsgrenzen Deutschlands einer Friedensregelung für Gesamtdeutschland vorbehalten bleibt.

Erklärung des State Department der USA vom 23. Mai 1965

Consuls of the Federal Republic are not authorized to act on behalf on German nationals residing in East-Germany.

Pariser Communiqué des Nordatlantikrates vom 16. Dezember 1965...Der Rat bekräftigte darüber hinaus, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die einzige frei und rechtmäßig gebildete deutsche Regierung ist und daher berechtigt ist, für Deutschland als Vertreterin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen...

Erklärung der ständigen Vertreter der drei Westmächte bei den Vereinten Nationen vom 3. März 1966Die Delegationen der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Großbritanniens betonen als Antwort auf die Bekanntgabe einer Bewerbung der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik um Aufnahme in die Vereinten Nationen erneut, daß nur die Regierung der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, im Namen Deutschlands als Vertreterin des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen. Da die sogenannte Deutsche Demokratische Republik kein Staat ist, hat sie auch keinerlei Recht, in die Organisation der Vereinten Nationen aufgenommen zu werden.

Dazu deren gemeinsames Schreiben vom 16.3.1966 an den UN-Generalsekretär:Wie schon im Dreimächte-Kommuniqué vom 3. März 1966 ausgeführt, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die einzige Regierung, die befugt ist, in internationalen Angelegenheiten namens des deutschen Volkes zu sprechen. Sie ist ferner die einzige aus freien Wahlen hervorgegangene Instanz in Deutschland....In Übereinstimmung mit den zu Ende des Zweiten Weltkriegs geschlossenen Übereinkommen tragen die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten gemeinsam mit der Regierung der Sowjetunion die Verantwortung für die Regelung der deutschen Frage und für die Wiedervereinigung Deutschlands. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Regierungschefs Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der UdSSR am 23. Juli 1955 auf der Genfer Konferenz erklärt haben:"In Anerkennung ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Regelung der deutschen Frage und die Wiedervereinigung Deutschlands haben sich die Regierungschefs darüber geeinigt, daß die Regelung der Deutschlandfrage im Wege freier Wahlen im Einklang mit den internationalen Interessen des deutschen Volkes und den Interessen der europäischen Sicherheit erfolgen muß."...

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Reykjaviker Communiqué des Nordatlantikrates vom 25. Juni 1968

... Die Regierungen der Mitgliedstaaten erkennen die "Deutsche Demokratische Republik" nicht an. Sie sind der Auffassung, daß deren Handlungen jeglicher Rechtsgrundlagen entbehren und weder Völkerrecht schaffen roch die Teilung Deutschlands gegen den Willen des deutschen Volkes besiegeln können. Bis zu einer Friedensregelung bleiben die Drei Mächte und die Sowjetunion für Berlin und Deutschland als Ganzes verantwortlich ...

Brüssler Communiqué des Nordatlantikrates vom 16. Nov. 1968... Ihre Regierungen erkennen die "DDR" nicht an und weisen alle Ansinnen zurück, die die Verewigung der Teilung Deutschlands gegen den Willen des deutschen Volkes zur Folge haben würden ...

Brüssler Communiqué des Nordatlantikrates vom 5. Dezember 1969

... Eine gerechte und dauerhafte Friedensregelung für Deutschland muß auf der freien Entscheidung des deutschen Volkes und auf den Interessen der europäischen Sicherheit beruhen. Die Minister sind davon überzeugt, daß bis zur Herbeiführung einer derartigen Regelung die Vorschläge der BRD für einen Modus vivendi zwischen den beiden Teilen Deutschlands ... die Zusammenarbeit zwischen Ost und West in anderen Fragen erheblich erleichtern würden, wenn sie positive Aufnahme fänden. Die Minister sind der Auffassung, daß diese Bemühungen der BRD konstruktive Schritte in Richtung auf einen Abbau der Spannungen in Europa darstellen, und gaben der Hoffnung Ausdruck, daß die Regierungen sie daher bei der Festlegung ihrer eigenen Haltung gegenüber der Deutschlandfrage berücksichtigen werden.

Römer Communiqué des Nordatlantikrates vom 27. Mai 1970... Die Bemühungen um die Lösung offener Probleme und um einen Modus vivendi in Deutschland, der den besonderen Verhältnissen der deutschen Lage Rechnung tragen würde, stellen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dar. Die Minister sprechen die Hoffnung aus, daß alle Regierungen, die zu einer Politik in Europa beizutragen wünschen, eine durch Verhandlungen zu erzielende Regelung der Beziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands und die Entwicklung der Verbindungen der Bevölkerung nach Kräften erleichtern ...

Brüsseler Communiqué des Nordatlantikrates vom 8. Dezember 1972

... Die Minister ... begrüßten die Paraphierung des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der BRD und der DDR am 8. November 1972 und die Erklärung des Außenministers der BRD, daß beabsichtigt sei, diesen Vertrag am 21. Dezember 1972 zu unterzeichnen und anschließend den gesetzgebenden Körperschaften der BRD zur Zust immung vorzulegen. Sie nahmen Kenntnis von der Mittei lung des Bundesaußenministers, daß nach der Ratifizierung dieses Vertrages und der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen die beiden deutschen Staaten den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen zur gleichzeitigen Behandlung durch die zuständigen Organe der Weltorganisation stellen werden. Die Minister nahmen die Erklärung der Vier Mächte vom 9. November 1972 zur Kenntnis. In dieser Erklärung stimmten die Vier Mächte überein, daß sie die Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, wenn diese durch die BRD und die DDR gestellt werden, unterstützen werden, und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß diese Mitgliedschaft die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und die entsprechenden diesbezüglichen

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vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken in keiner Weise berührt. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen Frankreich, Großbritannien, den USA und der BRD stellen die Minister fest, daß diese Erklärung in keiner Weise den Vertrag über die Beziehungen zwischen der BRD und den Drei Mächten und die damit zusammenhängenden Verträge und Dokumente vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 berührt.Auf der Grundlage dieser Entwicklungen könnten die Regierungen einzelner Mitgliedstaaten den Wunsch haben, in Verhandlungen mit der DDR in Hinblick auf die Aufnahme bilateraler Beziehungen einzutreten. In diesem Zusammenhang bekräftigten die Minister die seit dem Beitritt der BRD zum Bündnis gewahrte Solidarität der Bündnispartner in Fragen, die Deutschland betreffen. Die Mitgliedstaaten des Bündnisses brachten ihre anhaltende Unterstützung für die Politik der BRD zum Ausdruck, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt. Sie werden demgemäß auch in Zukunft der besonderen Lage in Deutschland voll Rechnung tragen, die dadurch bestimmt ist, daß das deutsche Volk heute in zwei Staaten lebt, daß eine frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für Deutschland noch aussteht und daß bis zu ihrem Zustandekommen die oben erwähnten Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes fortbestehen...

Vertretungsrecht - Regierungserklärungen vor dem Bundestag

Regierungserklärung Bundeskanzler Adenauer vom 21. Oktober 1949

... Nach dem völligen Zusammenbruch aller staatlichen Organisation in Deutschland mit der bedingungslosen Kapitulation kann aber eine Organisation in Deutschland nur dann Anspruch darauf erheben, ein legitimer Staat zu sein, wenn sie auf dem freien Willen der Bevölkerung beruht. Es wird niemand behaupten können, daß die nunmehr geschaffene Organisation der Sowjetzone auf dem freien Willen der Bevölkerung dieser Zone beruht. Sie ist zustande gekommen auf Befehl Sowjetrußlands und unter Mitwirkung einer kleiner Minderheit ihm ergebener Deutscher ...Die Wahlen zum ersten Bundestag wurden am 14. August 1949 abgehalten. An ihnen beteiligten sich rund 25 Millionen von 31 Millionen stimmberechtigter Deutscher. Nur die 1,5 Millionen kommunistischer stimmen, die abgegeben wurden, kann man als gegen die staatliche Neuordnung abgegeben bezeichnen, so daß rund 23 Millionen Wähler bei dieser Wahl bestätigten, daß sie die staatliche Neuordnung der drei Westzonen, die Schaffung der Bundesrepublik Deutschland billigten. Ich stelle folgendes fest. In der Sowjetzone gibt es keinen freien Willen der deutschen Bevölkerung. Das, was jetzt dort geschieht, wird nicht von der Bevölkerung getragen und damit legitimiert. Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich dagegen auf die Anerkennung durch den frei bekundeten Willen von rund 23 Millionen stimmberechtigter Deutscher. Die Bundesrepublik Deutschland ist somit bis zur Erreichung der deutschen Einheit insgesamt die alleinige legitimierte staatliche Organisation des deutschen Volkes. Hieraus ergeben sich innenpolitisch und außenpolitisch Folgerungen, die im einzelnen wiederzugeben ich mir heute versagen mute. Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich auch verantwortlich für das Schicksal der 18 Millionen Deutscher, die in der Sowjetzone leben. Sie versichert sie ihrer Treue und Sorge. Die Bundesrepublik Deutschland ist allein befugt, für das deutsche Volk zu sprechen. Sie erkennt Erklärungen der Sowjetzone nicht als verbindlich für das deutsche Volk an ...

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Die Bundesrepublik Deutschland fühlt ... die Verpflichtung in sich, den Bewohnern der Sowjetzone ... zu helfen. Sie wird diese Pflicht erfüllen. Wir sind davon überzeugt, daß unsere oft so trostlos aussehende Epoche schließlich doch zu fruchtbaren Neubildungen staatlicher und überstaatlicher Ordnungen führt, von Ordnungen, die erwachsen sind auf dem Boden des gleichen Rechts für alle. Unser vornehmstes Ziel wird es sein, ganz Deutschland auf dem Boden des Rechts und der Freiheit zu einen und es in eine europäische Ordnung hineinzuführen ...

Regierungserklärung Bundeskanzler Adenauer vom 7. April 1954

... Keine Nation, die die freie politische Selbstbestimmung jedes Volkes über seine Regierungsform achtet und die gewaltsame Gleichschaltung, Unterwerfung und Beherrschung politisch mündiger Völker und Volksteile ablehnt, wird dieses kommunistische Regime der deutschen Sowjetzone als Regierung eines souveränen Staates anerkennen können ...

Regierungserklärung Bundeskanzler Adenauer vom 22. September 1955... Die Delegation der Bundesrepublik hat in den Gesprächen mit den Vertretern der Sowjetregierung mit großer Klarheit darauf hingewiesen, daß eine Normalisierung der Beziehungen unter keinen umständen darin bestehen kann, daß man den anormalen Zustand der Teilung Deutschlands legalisiert. Es ist auch darauf hingewiesen worden, daß das Bestehen diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten nicht mit einem freundschaftlichen Vertragsverhältnis gleichzusetzen ist, unsere sowjetischen Verhandlungspartner selbst haben erklärt, daß sie diplomatische Beziehungen auch zu Staaten unterhielten, mit denen sie im übrigen erhebliche politische und ideologische Meinungsverschiedenheiten hätten. Andererseits ist folgendes zu bedenken: Die Sowjetunion ist eine der vier Siegermächte, ohne deren mitwirken das vornehmste Anliegen unserer Politik, die Herstellung der Einheit unseres Landes, nicht verwirklicht werden kann. Das Fehlen von Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten, die sich daraus für uns ergebende Unmöglichkeit, unsere nationalen Anliegen auch selbst in Moskau zu vertreten, ist eine Anomalie ... Durch die Aufnahme der Beziehungen wird die Bundesrepublik, deren effektive Hoheitsgewalt drei Viertel unseres Volkes und 80 v. H. seiner produktiven Kräfte umfaßt, und hinter deren Politik - das ist unsere Überzeugung - auch mindestens 90 v. H. der Bevölkerung Mitteldeutschlands stehen, nunmehr auch von der Sowjetunion anerkannt. Es besteht schließlich keinerlei Widerspruch zwischen unserem Entschluß, diplomatische Beziehungen aufzunehmen und der Linie unserer Außenpolitik, die fortzusetzen wir unter allen Umständen entschlossen sind ...Wir haben ferner in Moskau nachdrücklich das Anliegen der Wiedervereinigung Deutschlands vorgebracht ... Wir haben uns ... bewußt damit begnügt, daß auch die Sowjetunion anerkenne, daß die vier Siegermächte verpflichtet seien, die Einheit Deutschlands wiederherzustellen. Ich lege großen Wert auf die Feststellung, daß dieses Anerkenntnis der Sowjetunion in Moskau erfolgt ist. Ministerpräsident Bulganin hat am l0. September 1955 erklärt: "Hier war von den Verpflichtungen die Rede, die die vier Mächte in bezug auf die Lösung des Deutschland-Problems übernommen haben. Dem muß man zustimmen." Und Außenminister Molotow erklärte am gleichen Tag: "Es wird ganz richtig gesagt, daß in dieser Frage auch die vier Mächte Verpflichtungen haben." Auch spätere Äußerungen von Chruschtschow haben diese Auffassung bestätigt. Die sowjetische Delegation war andererseits nicht bereit, einer Wiederherstellung der nationalen Einheit Deutschlands alsbald zuzustimmen ...Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen machte völkerrechtliche Vorbehalte notwendig, um den deutschen Standpunkt in lebenswichtigen Fragen unseres Volkes zu

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wahren und die Entscheidungsfreiheit einer künftigen gesamtdeutschen Regierung nicht zu präjudizieren. Diese Vorbehalte sollten sicherstellen, daß in der Erklärung über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen nicht ein Verzicht auf den bisherigen Rechtsstandpunkt der Bundesregierung bezüglich 1. der Grenzfragen, 2. des Rechts der Bundesregierung, Sprecher des ganzen deutschen Volkes zu sein, 3. der Nichtanerkennung der sogenannten "DDR" gesehen werden kann. Wir üben mit den Vertretern Sowjetruß1ands in offiziellen Verhandlungen sehr offen darüber gesprochen. Sie haben erklärt, sie hätten andere Ansichten, aber wenn wir es für notwendig hielten, völkerrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, so hätten sie nichts dagegen, wenn wir diese Vorbehalte machten, und zwar in einer Weise, die wir wählten, sei es in Form eines Briefes, sei es in einer Erklärung an die Presse. Ich habe infolgedessen am Tage meiner Abreise einen Brief an Ministerpräsident Bulganin gerichtet, der folgenden Wortlaut hat:"Herr Ministerpräsident, aus Anlaß der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der UdSSR erkläre ich:1. Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen ... stellt keine Anerkennung des

derzeitigen beiderseitigen territorialen Besitzstandes dar. Die endgültige Festsetzung der Grenzen Deutschlands bleibt dem Friedensvertrag vorbehalten.

2. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Regierung der Sowjetunion bedeutet keine Änderung des Rechtsstandpunktes der Bundesregierung in bezug auf ihre Befugnis zur Vertretung des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten und in bezug auf die politischen Verhältnisse in denjenigen deutschen Gebieten, die gegenwärtig außerhalb ihrer effektiven Hoheitsgewalt liegen."Bei den Vorbehalten handelt es sich um eine deutsche Rechtsverwahrung. Für eine solche ist eine einseitige Erklärung der Bundesregierung ausreichend. Diese Erklärung muß nur der anderen Seite zugegangen sein. Dies ist geschehen, und die deutschen Vorbehalte sind damit völkerrechtlich wirksam geworden. Die Erklärung muß nicht etwa, um völkerrechtlich wirksam zu sein, von der Gegenseite angenommen werden. Durch diese Vorbehalte ist die Möglichkeit beseitigt worden, daß dritte Staaten unseren Entschluß, diplomatische Beziehungen zur Sowjetunion aufzunehmen, mißverstehen. Alle Staaten, die zu uns diplomatische Beziehungen unterhalten, können nun klar sehen, daß sich der Standpunkt der Bundesregierung gegenüber der sogenannten "DDR" sowie zu den Grenzfragen nicht im geringsten verändert hat. Die sowjetische TASS-Agentur hat am 15. September den sowjetrussischen Standpunkt dargelegt. Die TASS-Erklärung stimmt mit dem überein, was die Sowjets auch bei den Verhandlungen gesagt haben. ...Die Haltung der Bundesregierung gegenüber der Sowjetzonenregierung wird - wie aus dem zweiten Vorbehalt hervorgeht - durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Sowjetunion und der Bundesrepublik nicht berührt. Die Regierung der sogenannten "DDR" ist nicht auf Grund wirklich freier Wahlen gebildet worden, sie verfügt daher über kein echtes Mandat des Volkes, ja, sie wird von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt; es herrschen in der sowjetischen Besatzungszone Rechtsunsicherheit und Unfreiheit und die Verfassung steht nur auf dem Papier. Die Bundesregierung ist daher nach wie vor die einzige frei und rechtmäßig gebildete deutsche Regierung, die allein befugt ist, für das ganze Deutschland zu sprechen. Ich brauche bei dieser Gelegenheit kaum daran zu erinnern, daß die Regierungen der sämtlichen Staaten, die Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation sind, am 23. Oktober 1954 eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der sie diesen Standpunkt übernehmen. Auch alle anderen Staaten der freien Welt, die mit uns diplomatische Beziehungen unterhalten, akzeptieren ausdrücklich oder stillschweigend unseren Anspruch. Wir haben unsere Auffassung,

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um jeden Zweifel an der Unveränderlichkeit unserer Haltung zu zerstreuen, auch der Sowjetregierung notifiziert, und wenn die Sowjetregierung trotzdem diplomatische Beziehungen mit uns aufnimmt, tut sie dies zwar nicht mit Billigung, aber doch in Kenntnis unseres Standpunktes gegenüber der sogenannten "DDR" und unseres Anspruches, für ganz Deutschland zu sprechen. Auch dritten Staaten gegenüber halten wir unseren bisherigen Standpunkt bezüglich der sogenannten "DDR" aufrecht. Ich muß unzweideutig feststellen, daß die Bundesregierung auch künftig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der "DDR" durch dritte Staaten, mit denen sie offizielle Beziehungen unterhält, als einen unfreundlichen Akt ansehen würde, da er geeignet wäre, die Spaltung Deutschlands zu vertiefen.In diesem Zusammenhang will ich kurz auf den zwischen der Sowjetunion und der sogenannten "DDR" am 20. September 1955 abgeschlossenen Vertrag nebst dem angeschlossenen Briefwechsel eingehen. Der Vertrag scheint wie die schon am 25. März 1954 veröffentlichte Erklärung der Sowjetregierung den Eindruck hervorrufen zu wollen, daß der sogenannten "Deutschen Demokratischen Republik" die Souveränität gewährt sei. Der erwähnte Vertrag ändert jedoch nichts an dem bestehenden Zustand. Das sowjetzonale Regime, das, wie schon ausgeführt, in keiner Weise demokratisch legitimiert ist, hat keine Souveränität, und seine Anerkennung kommt nicht in Frage ...Ich darf zusammenfassen: Als Ergebnis der Reise nach Moskau haben wir beschlossen, mit der Sowjetregierung diplomatische Beziehungen aufzunehmen ... Wir haben das Anerkenntnis der Sowjetregierung, auf Grund des Viermächteverhältnisses bezüglich Deutschlands zur Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands verpflichtet zu sein. Wir haben die zur Nahrung unseres Rechtsstandpunktes erforderlichen völkerrechtliche Vorbehalte gemacht, welche die Sowjetregierung zur Kenntnis genommen hat ... Die Tragweite der zu treffenden Entscheidung hat mich bewogen, die Wirksamkeit der Moskauer Vereinbarungen von dem Einverständnis des Bundestages abhängig zu machen ...

Erläuterung des Bundeskanzlers vom 23. September 1955

Ich möchte in diesem Augenblick nicht in die Debatte eingreifen. Aber es liegt mir daran, das Zitat des Herrn Kollegen Ollenhauer aus meiner gestrigen Erklärung über unser Verhalten gegenüber dritten Staaten dem Hohen Hause und der Öffentlichkeit noch einmal vollständig ins Gedächtnis zurückzurufen. Ich habe folgendes gesagt:'Auch dritten Staaten gegenüber halten wir unseren bisherigen Standpunkt bezüglich der sogenannten "DDR" aufrecht. Ich muß unzweideutig feststellen, daß die Bundesregierung auch künftig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der "DDR" durch dritte Staaten, mit denen sie offizielle Beziehungen unterhält, als einen unfreundlichen Akt ansehen würde, da er geeignet wäre, die Spaltung Deutschlands zu vertiefen.'

Entschließung des Bundestages vom 23. September 1955...2. Der Deutsche Bundestag macht sich die Erklärung zu eigen, die der Bundeskanzler

aus Anlaß der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der UdSSR über die endgültige Festsetzung der Grenzen Deutschlands, über die Befugnisse der Bundesregierung zur Vertretung des deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten und über die politischen Verhältnisse in denjenigen deutschen Gebieten, die sich gegenwärtig außerhalb der effektiven Hoheitsgewalt der Bundesrepublik befinden, abgegeben hat.

Entgegenstehende Äußerungen der Organe der sogenannten DDR sind für das 217

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deutsche Volk ohne Verbindlichkeit, da es in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands keine frei gewählte Volksvertretung gibt und keine vom Volk bestätigte Regierung, die befugt wäre, im Namen der Bevölkerung dieses Gebietes oder gar des deutschen Volkes zu sprechen...

Regierungserklärung Bundesaußenminister Brentano vom 28. Juni 1956

Die Bundesregierung hat seit der Konstituierung eines mit dem Anspruch auf Eigenstaatlichkeit auftretenden Machtapparats in der sowjetisch besetzten Zone konsequent die Auffassung vertreten, daß dieses Gebilde keine völkerrechtliche Anerkennung finden darf. Sie stützt ihren Anspruch, in internationalen Angelegenheiten das gesamte deutsche Volk zu vertreten, auf die Tatsache, daß sie die einzige frei gewählte Regierung Deutschlands ist, während sich das Regime von Pankow nur durch terroristische Methoden an der Macht zu halten und seine faktische Herrschaftsgewalt nur unter dem Schutze und mit der Unterstützung eines fremden Staates auszuüben vermag. Diesem Regime fehlt daher das für jede stabile und dauerhafte staatliche Herrschaft unerläßliche Mindestmaß an Zustimmung und Rückhalt in der Bevölkerung; es fehlt ihm das für jeden souveränen Staat unerläßliche Mindestmaß von Unabhängigkeit gegenüber jeder auswärtigen Macht; es fehlt ihm endlich die für jedes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft unerläßliche Vertrauenswürdigkeit in bezug auf seine Bereitschaft, die Regeln des internationalen Rechts zu respektieren.Eine Anerkennung der sogenannten "DDR" ist unter keinem Gesichtspunkt zu verantworten: Sie wäre für die deutsche Einheit ebenso verhängnisvoll wie für das Schicksal der Zonenbevölkerung und darüber hinaus für eine gesunde Entwicklung der europäischen Staatenordnung und der internationalen Beziehungen überhaupt.Es ist ein leider sehr weit verbreiteter Irrtum, anzunehmen, daß es sich für die Bundesregierung dabei lediglich um eine Prestigefrage oder um einen juristischen Formalismus handele; es geht vielmehr um eine eminent politische Frage: Die Anerkennung der "DDR" bedeutet die völkerrechtliche Anerkennung der Teilung Deutschlands in zwei Staaten. Die Wiedervereinigung ist dann nicht mehr die Beseitigung einer vorübergehenden Störung im Organismus unseres gesamtdeutschen Staates; sie verwandelt sich vielmehr in die unendlich viel schwierigere Aufgabe, zwei verschiedene deutsche Staaten zu vereinigen ...Würde die Bundesrepublik mit dieser Anerkennung vorangehen, so würde sie selbst dazu beitragen, daß Europa und die Welt das Bewußtsein für die Anomalie des gegenwärtigen Zustandes verlieren und sich mit ihm abfinden. Die würde die vier Mächte aus ihrer Verantwortung für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entlassen, die sie bisher stets – auch die Sowjetunion - anerkannt haben ... Darüber hinaus würde die Anerkennung der "DDR" den Verzicht der Bundesrepublik auf ihren Anspruch bedeuten, Sprecher des ganzen deutschen Volkes zu sein, eines Anspruchs, der in unserer Verfassung erhoben wird und dem sich keine Bundesregierung entziehen kann.... Die Anerkennung der "DDR" durch dritte Staaten müßte von der Bundesregierung als Zustimmung zu der unrechtmäßigen Abspaltung eines Teiles des deutschen Hoheitsgebietes und als Einmischung in innerdeutsche Angelegenheiten angesehen werden. Die staatliche Einheit Deutschlands ist rechtlich nicht untergegangen. Das gesamte deutsche Volk will nur einen deutschen Staat. Auch in der "DDR" lehnt die Bevölkerung die staatliche Verselbständigung Mitteldeutschlands ab und bekennt sich zur Einheit der staatlichen Gemeinschaft des deutschen Volkes.Die Bundesregierung kann mit Befriedigung feststellen, daß dieser Standpunkt in der ganzen Welt ganz überwiegend respektiert worden ist. Von allen Staaten der Welt - ich glaube, es sind 90 - haben bisher nur die Sowjetunion, die osteuropäischen

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Satellitenstaaten sowie Rotchina und seine asiatischen Satelliten die "DDR" anerkannt. In allen großen internationalen Organisationen ist es die Bundesrepublik, welche allein die Rechte Deutschlands wahrnimmt. Die Bundesregierung weiß es dankbar zu schätzen, daß sich alle in ihren Entschließungen freien Nationen an diese Rechtslage gehalten haben. Sie kann nicht umhin, erneut klarzustellen, daß sie auch in Zukunft die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der sogenannten "DDR" durch dritte Staaten, mit denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhält, als einen unfreundlichen Akt ansehen müßte, der die Spaltung Deutschlands vertiefen und verhärten würde. Die Bundesregierung wurde in einem solchen Falle ihre Beziehungen zu den betreffenden Staat einer Überprüfung unterziehen müssen.

Regierungserklärung Bundesaußenminister Brentano vom 6. Dezember 1956

... Bisher hat die Politik der Bundesregierung dazu geführt, daß von 93 Staaten der Welt 11 Staaten - die Staaten des Ostblocks - die sogenannte Deutsche Demokratische Republik als einen souveränen Staat anerkannt und sämtliche andere Staaten dieser Welt diese Anerkennung bis zur Stunde verweigert haben. Meine Damen und Herren, es ist ein ziemlich schwerer Entschluß, über den wir nicht so einfach hinwegkommen können: ob wir dazu beitragen sollen, daß es morgen nicht mehr 11, sondern 92 sind...

Regierungserklärung Bundeskanzler Adenauer vom 29. Oktober 1957Die Vorgänge, die zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen geführt haben, sind in unserer Note vom 19. Oktober 1957 ausführlich dargelegt; ich brauche sie deshalb nicht zu wiederholen. Ich möchte nur auf eines hinweisen. Nicht formalistisches oder juristisches Denken hat uns zu diesem Schritt veranlaßt. Entscheidend war für uns, daß durch die diplomatische Anerkennung der DDR durch Jugoslawien ein Lebensinteresse unserer auswärtigen Politik berührt wurde, nämlich der auch im Grundgesetz verankerte Anspruch, daß die deutsche Bundesregierung allein legitimiert ist, die deutschen Interessen im Ausland zu vertreten, da nur sie eine demokratisch gewählte Volksvertretung und Regierung besitzt. Jugoslawien hatte übrigens diesem unseren Standpunkt bei den zurückliegenden Vertragsverhandlungen nicht widersprochen. Eine Aufgabe dieses Prinzips hätte zu sehr schwerwiegenden und gerade die Wiedervereinigung Deutschlands stark belastenden Folgen führen können. Ich darf mit Genugtuung feststellen, daß wir den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Jugoslawien unter dem zustimmenden Verständnis der gesamten freien Welt unternommen haben.

Regierungserklärung Bundesaußenministers von Brentano vom 5. November 1959

... Die Bundesregierung kennt nicht zuletzt aus einer sehr eingehenden Diskussion ins Auswärtigen Ausschuß des Bundestages alle Argumente, die für und gegen eine Aufnahme der Beziehungen sprechen. Ohne im einzelnen auf die Beratungen des Auswärtigen Ausschusses einzugehen, möchte ich jedoch namens der Bundesregierung feststellen, daß sie nach sorgfältiger Überprüfung aller Argumente und Vorschläge zu dem Ergebnis gelangt ist, daß gegenwärtig die Voraussetzungen diplomatischer Beziehungen zu den Staaten des Ostblocks nicht gegeben sind. Ich beschränke mich bei dieser Feststellung auf den Hinweis, daß die Bundesregierung dabei besonders die möglichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf das Verhältnis dritter Staaten zu der sogenannten Regierung der sowjetisch besetzten Zone im Auge hat.

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Regierungserklärung Bundesaußenministers von Brentano vom 8. April 1960

... Diese Erklärung, die gestern Abend veröffentlicht wurde und zu deren Bekanntgabe ich ermächtigt bin, lautet:„Seine Exzellenz Sekou Touré, Präsident der Republik Guinea, hat am 3. April 1960 den Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Dr. Hasso von Etzdorf in Kankan zu einer Aussprache empfangen. Bei dieser Gelegenheit hat der Präsident bestätigt, daß im Gegensatz zu Behauptungen, die von gewissen Presseorganen verbreitet worden sind, diplomatische Beziehungen zwischen der Republik von Guinea und den Behörden Ostdeutschlands nicht bestehen.“ Damit hat die Angelegenheit in einem uns befriedigenden Sinne ihre Erledigung gefunden... Es hat sich als richtig erwiesen, daß wir nicht übereilt gehandelt haben.

Entschließung des Bundestages vom 14. Juni 1961 A. 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit ihren Verbündeten eine

Ostpolitik zu führen, deren Ziel die Wiederherstellung eines freien Gesamtdeutschland ist, das auch mit der Sowjetunion friedliche und gedeihliche Beziehungen unterhält. Zu diesem Ziel soll die Bundesregierung jede sich bietende Möglichkeit ergreifen, um ohne Preisgabe lebenswichtiger deutscher Interessen zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den osteuropäischen Staaten zu gelangen ,.. und gegenüber solchen Ländern, die deutsche Bevölkerungsteile deportiert oder deutsche Gebiete unter vorläufiger Verwaltung haben, bei der etwaigen Herstellung amtlicher Kontakte die jeweils erforderlichen völkerrechtlichen Vorbehalte geltend machen.

Regierungserklärung Vizekanzlers Prof. Erhard vom 29. November 1961

... Die Bundesregierung wird sich daher auch dafür einsetzen, daß nichts geschieht, was die Wiedervereinigung erschweren oder verhindern könnte. Eine Anerkennung des kommunistischen Regimes in Mitteldeutschland lehnt sie entschieden ab. Die Machthaber Mitteldeutschlands sind keine Regierung, die auf Grund des nationalen Selbstbestimmungsrechts zustande gekommen ist. Sie sind lediglich Vollzugsorgane der sowjetischen Besatzungsmacht. Selbst zu Regierungen, die mit totalitären Mitteln arbeiten, besteht ein fundamentaler Unterschied. In der sowjetisch besetzten Zone lehnt das Volk mit überwiegender Mehrheit nicht nur das Regime, sondern auch die Existenz eines separaten deutschen Teilstaates ab. Dies vor allem ist es, was die sowjetisch besetzte Zone von allen Staaten in der Welt unterscheidet. Dies ist der Grund, warum die Bundesregierung die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit dem Regime der sowjetisch besetzten Zone oder die Unterzeichnung eines separaten sogenannten Friedensvertrages mit dem Regime der Zone als einen unfreundlichen Akt gegen das deutsche Volk und als Stellungnahme gegen die Wiedervereinigung und für die fortdauernde Spaltung Deutschlands ansehen muß ...Wir werden die Entwicklungshilfe wie bisher ohne politische Bindungen leisten. Wir werden dabei aber nicht außer acht lassen dürfen, daß das deutsche Volk nicht verstehen würde, wenn wir in eine Entwicklungspartnerschaft mit Staaten träten, die unser Selbstbestimmungsrecht nicht anerkennen.

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Regierungserklärung Bundeskanzlers Adenauer vom 9. Oktober 1962

... Die Bundesregierung ... bittet die Regierungen, mit denen sie politische Beziehungen unterhält, daß diese das Recht des deutschen Volkes gegenüber allen Staaten anerkennt, vor allem auch gegenüber den neu entstandenen und neu entstehenden Staaten in den überseeischen Bereichen. Die Bundesregierung würde es nicht verstehen, wenn Staaten, mit denen sie freundschaftliche, politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält und die für ihre Forderung auf Selbstbestimmung die Unterstützung des deutschen Volkes in Anspruch nehmen, den deutschen Anspruch auf Selbstbestimmung mißachten wurden. Die Bundesregierung wiederholt deshalb ihre bereits früher abgegebene Erklärung, daß sie die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit dem SED-Regime oder die Unterzeichnung eines separaten Friedensvertrages mit der Zone als unfreundlichen Akt gegen das deutsche Volk und als Stellungnahme gegen die Wiedervereinigung und für die fortdauernde Spaltung Deutschlands ansehen muß ...

Regierungserklärung Bundeskanzlers Erhard vom 18. Oktober 1963In keinem Fall werden wir eine Maßnahme zu akzeptieren bereit sein, die den unbefriedigenden Zustand, in dem sich das Deutschlandproblem befindet, statt zu verbessern verschlechtern würde, sei es, daß durch sie die unnatürliche Teilung unseres Landes sanktioniert oder gefestigt würde, sei es, daß eine Anerkennung oder auch nur eine internationale Aufwertung des Regimes der sowjetisch besetzten Zone mit ihr verbunden wände. Dies bleibt ein allgemeiner Grundsatz unserer Politik, denn die Herrschaft, die in jenem Teil Deutschlands errichtet wurde, ist nichts anderes als eine Fremdherrschaft und ein Gewaltsystem, das gegen den Willen der überwältigenden Mehrheit des unterdrückten Teiles unseres Volkes die freie Verbindung zwischen ihm und uns zerschneidet und die Ausübung der elementarsten politischen und humanitären Rechte verhindert. Man sagt uns, die Teilung unseres Landes sei eine Realität, die hingenommen werden müsse. Sicher ...

Regierungserklärung Bundeskanzlers Erhard vom 17. Februar 1965

... wer Ulbricht als Staatsoberhaupt eines souveränen Volkes behandelt, paktiert mit den Spaltern der deutschen Nation. Das ist ein feindseliger Akt. Denn wer die Spaltung Deutschlands gutheißt, kann sich nicht ein Freund des deutschen Volkes nennen.Die Bundesregierung hat wiederholt erklärt, daß sie zwei Dinge nicht hinzunehmen gewillt ist: Die Zwangsherrschaft in der Zone und die widernatürliche Spaltung Deutschlands.Wer in der Welt das Recht der Selbstbestimmung des deutschen Volkes nicht anerkennt, sondern die unrechtmäßigen und unmenschlichen Zustände durch engere politische Beziehungen zu jenem Zwangsregime ausdrücklich sanktioniert, muß damit rechnen, daß die Bundesrepublik daraus - wie bereits erklärt - wirtschaftliche und gegebenenfalls darüber hinaus auch politische Konsequenzen zieht.Ulbricht ist der Exponent jenes unmenschlichen Zwangsregimes in der Zone. Er ist von den Sowjets als Statthalter eingesetzt. Seine Stellung stützt sich auf die russischen Divisionen in der Zone. Präsident Nasser kann diese fragwürdige Politik Ulbrichts nicht unbekannt sein, und er kennt sie auch. Er muß wissen - und ich benutze diese Gelegenheit dazu, es noch einmal klarzustellen -, daß unsere Beziehungen zu Ägypten durch diesen Besuch aufs schwerste belastet werden. wir werden unsere Wirtschaftshilfe einstellen. Politische Schritte werden wir uns vorbehalten.Gleichzeitig aber möchte ich mit allem Nachdruck erklären, daß wir unsere Freundschaft zu jenen Staaten besonders pflegen werden, die für unsere nationalen Belange eintreten: Das sind der Anspruch auf Selbstbestimmung und Wahrung der Menschenrechte.

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... Es wäre sinnlos und unwahrhaftig, in wortreichen Entschließungen und Treuekundgebungen Bekenntnisse zur Selbstbestimmung und zur Wiedervereinigung abzugeben, wenn wir angesichts einer ernsten Anfechtung dieser Grundsätze und unseres Alleinvertretungsrechts zu resignieren oder gar zu kapitulieren bereit sein würden.Wir müssen gerade in dieser in immer mehr Parteiungen zerfallenden Welt auf diesem Recht bestehen. und wenn uns jemand sagen sollte: "Werft doch die sogenannte Hallstein-Doktrin über Bord!" so können wir nur antworten: Es geht hier um keinen "Fetisch", sondern um das Leben und die Zukunft von 17 Millionen deutscher Menschen. Es geht um die Grundlagen eines kommenden Friedens und um allgemeingültige, sittliche Maximen, an denen wir auch um der übrigen an sie glaubenden Menschheit willen nicht rütteln lassen wollen.... Die Bundesregierung wird mit aller Festigkeit und Entschlossenheit zu verhindern suchen, daß die gewaltsame Teilung unseres Vaterlands zum Objekt politisch-wirtschaftlicher Spekulationen herabgewürdigt wird. Wer den Deutschen staatliche Einheit, Freiheit und Selbstbestimmung verweigert, kann von ihnen keine Unterstützung bei der Verfolgung eigener nationaler Ziele erwarten.

Regierungserklärung Bundeskanzlers Erhard von 10. November 1965

Die Bundesregierung hält seit ihrem Bestehen an ihrem Alleinvertretungsrecht für alle Deutschen fest. Das heißt, daß wir in einer Anerkennung oder einer internationalen Aufwertung der Zone einen unfreundlichen Akt erblicken würden, der sich gegen die Wiederherstellung der deutschen Einheit richtet. Wir werden in unseren Anstrengungen, eine solche Entwicklung zu verhindern, nicht nachlassen, selbst auf die Gefahr hin, da oder dort als störendes Element zu gelten. Wie würden andere Nationen handeln, wenn sie in unserer Lage wären? Ich bin gewiß, kein Volk von geschichtlichem Ansprach wäre bereit, seine Einheit und sein Recht preiszugeben.

Regierungserklärung. Bundeskanzlers Kiesinger vom 13. Dezember 1966 Deutschland war jahrhundertelang die Brücke zwischen West- und Osteuropa. Wir möchten diese Aufgaben auch in unserer Zeit gern erfüllen. Es liegt uns darum daran, auch das Verhältnis zu unseren östlichen Nachbarn, die denselben Wunsch haben, auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens zu verbessern und, wo auch immer dies nach den Umständen möglich ist, auch diplomatische Beziehungen aufzunehmen....Auch diese Bundesregierung betrachtet sich als die einzige deutsche Regierung, die frei, rechtmäßig und demokratisch gewählt und daher berechtigt ist, für das ganze deutsche Volk zu sprechen. Das bedeutet nicht, daß wir unsere Landsleute im anderen Teil Deutschlands, die sich nicht frei entscheiden können, bevormunden wollen. Wir wollen, soviel an uns liegt, verhindern, daß die beiden Teile unseres Volkes sich während der Trennung auseinanderleben. Wir wollen entkrampfen und nicht verhärten, Gräben überwinden und nicht vertiefen. Deshalb wollen wir die menschlichen, wirtschaftlichen und geistigen Beziehungen mit unseren Landsleuten im anderen Teil Deutschlands mit allen Kräften fördern.Wo dazu die Aufnahme von Kontakten zwischen Behörden der Bundesrepublik und solchen im anderen Teil Deutschlands notwendig ist, bedeutet dies keine Anerkennung eines zweiten deutschen Staates. Wir werden diese Kontakte von Fall zu Fall so handhaben, daß in der Weltmeinung nicht der Eindruck erweckt werden kann, als rückten wir von unserem Rechtsstandpunkt ab.

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Regierungserklärung Bundeskanzlers Kiesinger vom 1. Februar 1967

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Sozialistischen Republik Rumänien bedeutet keine Änderung des - auch in der Regierungserklärung vom 13. Dezember 1966 wiederholten - deutschen Rechtsstandpunktes, daß die Bundesregierung allein berechtigt und verpflichtet ist, für das ganze deutsche Volk zu sprechen. Wir vertrauen darauf, daß diese unsere unveränderte Haltung in gleicher Weise wie bisher verstanden und gewürdigt wird.

Regierungserklärung Bundeskanzlers Kiesinger vom 17. Juni 1969 über die Lage der Nation im geteilten DeutschlandWie wir zu einer Anerkennung der "DDR" durch andere Staaten stehen, hat die Bundesregierung durch ihre Erklärung vom 30. Mai 1969, die allen Regierungen übermittelt worden ist, deutlich gemacht... Wir haben uns mit dieser Grundsatzerklärung zu unserer Deutschlandpolitik nicht zu Gefangenen eines starren Automatismus gemacht. Wir handeln von Fall zu Fall, wie es die gegebenen Umstände und die Interessen des ganzen deutschen Volkes verlangen. Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes wurde bis heute von der großen Mehrheit der Staaten respektiert. Und lassen Sie es mich einmal sagen: Ich sehe darin einen großen Erfolg der deutschen Außenpolitik. Außer den sozialistischen Staaten, die schon bisher dieses Recht durch Anerkennung verletzt haben, haben in den vergangenen Wochen -leider- die 3 arabischen Staaten Irak, Sudan und Syrien und Kambodscha die "DDR" völkerrechtlich anerkannt. Im Falle der arabischen Staaten hat, wie Sie wissen, der Konflikt mit Israel und die diesem Land feindselige Haltung der Machthaber der "DDR" die entscheidende Rolle gespielt. ... Im Falle Kambodscha haben wir im Sinne unserer Grundsatzerklärung gehandelt, ohne die diplomatischen Beziehungen abzubrechen. Dies hat nun die kambodschanische Regierung vollzogen, wahrscheinlich auf Grund von Überlegungen, die sich als sehr trügerisch erweisen können.

Regierungserklärung Bundeskanzlers Brandt vom 28. Oktober 1969

Eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR durch die Bundesregierung kann nicht in Betracht kommen. Auch wenn zwei Staaten in Deutschland existieren, sind sie doch füreinander nicht Ausland; ihre Beziehungen zueinander können nur von besonderer Art sein....Wir unterstreichen die grundsätzliche Bereitschaft, mit allen Staaten der Welt, die unseren Wunsch nach friedlicher Zusammenarbeit teilen, diplomatische Beziehungen zu unterhalten und die bestehenden Handelsbeziehungen zu stärken. ......Das Recht auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist, gilt auch für das deutsche Volk. Rieses Recht und der Wille, es zu behaupten, können kein Verhandlungsgegenstand sein....Die Bundesregierung verzichtet heute bewußt darauf, über den in dieser Erklärung gesetzten Rahmen hinaus Festlegungen vorzunehmen oder Formeln vorzutragen, welche die von ihr erstrebten Verhandlungen erschweren könnten.

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Regierungserklärung Bundesaußenministers Scheel vom 29. Oktober 1969

Was das Verhältnis Dritter zur DDR angeht, muß ich sagen, daß wir hier vor der sehr schwierigen Frage stehen, wie wir unsere Interessen, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, in der Welt noch vertreten wollen, wenn wir durch unser Verhalten gezwungen sein könnten, in immer mehr Bereichen der Welt die eigenen Vertretungen zurückzuziehen. Dies ist ein ungewöhnlich schwieriges Problem, und wir wollen es mit der Vorsicht lösen, mit der diese Frage nur gelöst werden kann. Aber auch die vorige Regierung hat sich ja mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Das geht aus unserer Erklärung hervor. ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich bereit erklären könnten, auch in diesem so schwierigen Teil unserer zukünftigen Politik mitzuarbeiten und auch daran mitzuwirken, daß wir nicht da stehen bleiben, wo wir sind. Herr Kiesinger hat gesagt, daß 20 Jahre lang ein Erdrutsch hat vermieden werden können. Aber ich muß doch ernsthaft fragen: Was hat das denn den Menschen in der DDR in diesen 20 Jahren genützt? Ist es wirklich ein Vorteil gewesen, daß wir stehengeblieben sind, daß es uns nicht gelungen ist, zu einem höheren Grad an Normalisierung der Beziehungen zu kommen? Wenn uns das gelungen wäre, dann hätte es den Menschen auf jeden Fall mehr genützt. Das ist das Ziel unserer Politik in diesem Bereich. Ich spreche gar nicht voll zuständig darüber, weil der Außenminister hier ja nur eine Teilzuständigkeit hat. Aber ich wollte das sagen, damit das Ziel unserer Politik nicht falsch interpretiert wird, wie es so leicht geschehen kann, wenn man es in Schlagworten darstellt ...... Wenn andere Staaten mit der DDR Beziehungen aufnehmen sollten, so ist das für mich kein Anlaß, die deutsche Interessenvertretung aufzugeben... Der Akt berührt unsere Interessen..., er berührt unsere Interessen ganz ohne Zweifel, und zwar in einem engen Zusammenhang mit unseren Vorstellungen über die Notwendigkeit von vertraglichen Regelungen mit der DDR. Es wird auf das Ergebnis solcher Bemühungen ankommen, wie wir die Aufnahme von Beziehungen anderer Staaten zur DDR werten. Das wird vom Ergebnis unserer Bemühungen um die Regelung des Verhältnisses der beiden Teile Deutschlands zueinander abhängen. Ich glaube, das ist eine sehr vernünftige Haltung, die wir hier einnehmen ... Ich würde sagen, daß (im Augenblick der Anerkennung dar DDR durch dritte Staaten) unsere Freunde in der Welt wissen sollten, um was es uns in der nationalen Frage geht, nämlich darum: mit der DDR zu vertraglichen Regelungen zu kommen, in denen eindeutig klargemacht wird, daß die beiden Teile Deutschlands sich aufeinander hin entwickeln müssen, damit die Menschen zueinander kommen können. Unsere Freunde in der Welt sollen wissen, daß das unsere Sorge ist: daß ihr Verhältnis - ich würde die Formulierung 'unfreundlicher Akt' in diesem Zusammenhang gar nicht gebrauchen wollen, sondern ich würde sagen, unsere Freunde müssen wissen -, daß dieser Entwicklungsprozeß für uns wichtig ist und daß eine Störung dieses Entwicklungsprozesses unsere Beziehungen belasten würde... Die Reaktion darauf steht im Ermessen der Bundesregierung; sie kann in jedem Einzelfall nach Prüfung der individuellen Situation verschieden sein. Das ist ganz klar. Ich glaube, etwas anderes hat diese Bundesregierung auch nie gesagt, und etwas anderes wird sie auch nicht sagen... Ich möchte Ihnen aber noch mitteilen, daß der auswärtige Dienst von mir bereits gestern die Weisung bekommen hat, was er tun soll... Mit dem Hinweis darauf, daß ich zur Sache alles das gesagt habe, was nötig ist, habe ich deutlich gemacht, welches die Grundlage der Weisung sein wird.

Erläuterung des Bundeskanzlers Brandt vom 29. Oktober 1969

Aber ich bin noch eine Antwort auf die verständliche Frage schuldig, welche Haltung die Bundesregierung zur Frage der Beziehungen zwischen der DDR und Drittländern über den von mir allgemein erwähnten Zusammenhang hinaus einnehmen wird. Ich fand, die

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Antwort war klar, die der Außenminister gestern gegeben hat. Aber wenn es gewünscht wird, bin ich gern bereit, sie zu ergänzen. Ich bin gern bereit, sie in voller Übereinstimmung mit dem Herrn Außenminister zu ergänzen und zu sagen:1) Es interessiert nicht nur uns ..., sondern alle, jedenfalls alle, denen es um den Frieden

in Europa geht, wie sich Ostberlin zu dem einstellt, was diese Bundesregierung in Anlehnung an die Schritte der vorigen vorschlägt, offeriert, zur Diskussion stellt. Und es interessiert nicht nur uns, weil es nicht nur ein deutsches Problem ist, sondern auch andere, ob es zu Vereinbarungen kommen wird, die im Interesse der Menschen und des Friedens liegen. Das ist der eine Punkt.

2) Wir hoffen und erwarten, daß die - um die Terminologie hier ganz genau zu beachten - uns verbündeten und befreundeten Staaten, jene Staaten, die mit uns auf dem einen oder anderen Gebiet zusammenarbeiten, unserem Bemühen die gebührende Beachtung schenken und dieses Bemühen nicht erschweren. Eine andere Haltung wäre weder hilfreich noch freundlich.

3) Wir hoffen und erwarten, daß die mit uns verbündeten und befreundeten Staaten - die Staaten, mit denen wir arbeiten - weiterhin für das Recht auf Selbstbestimmung, das in unserer Regierungserklärung diese eindeutige Rolle spielt, Verständnis zeigen und uns dabei unterstützen, daß der Weg zur Lösung unserer nationalen Fragen nicht versperrt und verbaut wird.

4) Wo dies doch - und überhaupt - geschieht, werden wir unseren eigenen Interessen entsprechend von Fall zu Fall entscheiden. - Der Außenminister hat dem Hohen Hause gestern schon gesagt, daß die großen Botschaften vor Abgabe der Regierungserklärung eine Vorunterrichtung erhalten hätten. Ich kann dem Hohen Hause mitteilen, daß heute in Übereinstimmung zwischen dem Außenminister und mir - es ist nicht üblich, dem Hohen Hause den Text hier vorzutragen - alle unsere Auslandsvertretungen im Sinne dessen, wovon ich eben sprach, instruiert worden sind. Ich habe eben gesagt: 'entsprechend unseren eigenen Interessen'. Darauf kommt es an.

Vertretungsrecht - Regierungsentscheidungen

Interview des Leiters der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, Prof. Wilhelm Grewe, vom 10. Dezember 1955 für den NDR ... Wir sind nicht nur gebunden durch unsere Verfassung, durch unser Grundgesetz, das jeder Bundesregierung aufgibt, die staatliche und nationale Einheit Deutschlands zu wahren - und die Anerkennung Pankows würde die Zweiteilung Deutschlands bedeuten-, wir können auch deswegen nicht, weil wir uns vertraglich mit unseren Bündnispartnern zusammengetan haben zu einer Politik der Wiedervereinigung in Freiheit ... Wir können deswegen keinen Schritt tun, der die Spaltung befestigt ...... Frage: Ist es richtig, daß auf dieser Botschafterkonferenz die Politik der Bundesregierung dahingehend definiert worden ist, daß sie die diplomatischen Beziehungen mit jedem Staat abbrechen würde, der etwa Pankow anerkennt?Grewe: Man wird zunächst sagen müssen, daß man nicht ganz generell festlegen kann, in welchem Augenblick eine Anerkennung im völkerrechtlichen Sinne vorliegt. Es gibt da eine Reihe von Zwischenstufen, die sowohl in der Staatspraxis wie im Völkerrecht umstritten sind. Klar ist - und das haben wir oft genug deutlich gemacht -, daß die Intensivierung der Beziehungen mit Pankow von uns als eine unfreundliche Handlung

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empfunden wird. Auf unfreundliche Akte anderer Staaten kann man mit verschieden gestuften Maßnahmen reagieren, kann entweder seinen Botschafter zunächst einmal zur Berichterstattung zurückberufen, oder man kann auch einen weiteren Abbau einer solchen Mission vornehmen. Kurz, es gibt eine ganze Reihe von Maßnahmen, die noch vor dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen liegen. Und es ist klar, daß man einen so schwerwiegenden Schritt wie den Abbruch diplomatischer Beziehungen immer nur nach sehr reiflicher Überlegung und in einer sehr ernsten Situation tun wird. Aber soviel ist klar, daß diese ganze Frage für uns in der Tat eine äußerst ernste Frage ist und daß in dem Augenblick, in dem das Problem der Doppelvertretung Deutschlands bei dritten Staaten auftaucht, wir wahrscheinlich gar nicht anders können, als sehr ernste Konsequenzen daraus zu ziehen....

Note der Bundesregierung an die Regierung Jugoslawiens vom 19. Oktober 1957

Die Bundesregierung hat niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu der demokratisch in keiner Weise legitimierten Regierung in Mitteldeutschland durch solche Regierungen, mit denen die Bundesrepublik selbst diplomatische Beziehungen unterhält, als einen gegen die Lebensinteressen des deutschen Volkes gerichteten unfreundlichen Akt betrachten müsse. Ebensowenig hat sie einen Zweifel daran gelassen, daß ein solcher Schritt eine Überprüfung der gegenseitigen Beziehungen durch die Bundesregierung unvermeidlich machen werde.Die Gründe für diesen Standpunkt sind der jugoslawischen Regierung bekannt. Die Bundesregierung hat keine Gelegenheit versäumt, sie öffentlichen bekanntzumachen und zu erläutern. Der jugoslawischen Regierung gegenüber ist dies mit besonderer Eindringlichkeit ... geschehen....Die jugoslawische Regierung konnte daher nicht im Zweifel darüber sein, daß ihr Entschluß, diplomatische Beziehungen mit der sogenannten 'DDR' anzuknüpfen, die Beendigung ihrer diplomatischen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben werde.In der Tat haben Sie, Herr Botschafter, in Bonn in Ihrer Unterredung mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes am 14. Oktober 1957 ausdrücklich bestätigt, daß die jugoslawische Regierung mit dieser Folge rechnet.... Die Bundesregierung hat sich seit Jahren bemüht, ein gutes Verhältnis zwischen den beiden Ländern herzustellen... Diese Anstrengungen wurden in der der jugoslawischen Regierung bekannten Erwartung unternommen, daß die jugoslawische Außenpolitik das Recht des deutschen Volkes, ausschließlich durch die frei gewählte Regierung der Bundesrepublik Deutschland repräsentiert zu werden und die staatliche Einheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung auf demokratischem Wege herbeizuführen, respektieren werde. Die jugoslawische Regierung hat es für richtig gehalten, die Bemühungen der Bundesregierung und ihres Botschafters in einer besonders brüsken Form zu durchkreuzen. Sie hat nicht nur unter Mißachtung des Willens des deutschen Volkes zur Wiederherstellung seiner staatlichen Einheit diplomatische Beziehungen mit der sogenannten DDR angeknüpft, sondern sie hat darüber hinaus diesen Schritt ausdrücklich mit dem Bekenntnis zu einer Politik begründet, die eine friedliche Wiedervereinigung Deutschlands nur auf dem Wege der Annäherung zwischen zwei angeblich bestehenden deutschen Staaten und der Verhandlungen zwischen ihnen für möglich erklärt. Die jugoslawische Regierung schließt sich damit einer Politik an, die die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands auf demokratischem Wege und auf der Grundlage einer freiheitlichen Verfassung unmöglich macht... Sie verletzt ... das

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demokratische Grundrecht jedes Volkes, über seine innere Ordnung und seine außenpolitische Stellung durch eine frei gewählte Volksvertretung und eine parlamentarisch verantwortliche Regierung selbst zu entscheiden.Die Bundesregierung kann keinen der zur Begründung dieses Schrittes angeführten Gesichtspunkte als zutreffend anerkennen...... Mit Ausnahme weniger Staaten, die einen der größten Machtblöcke bilden, unterhalten nahezu alle anderen Staaten der Welt diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt gerade auch für diejenigen Staaten, die sich bewußt dem großen Bündnissystem der Welt ferngehalten haben...Die Existenz der sogenannten DDR ist, wie allgemein bekannt, das Ergebnis einer fortgesetzten Einmischung einer fremden Macht in innerdeutsche Angelegenheiten. Ohne diese ständige Intervention gäbe es weder die sogenannte DDR noch das Problem der deutschen Wiedervereinigung. Wer die sogenannte DDR als Staat anerkennt und mit ihr diplomatische Beziehungen unterhält, beteiligt sich an dieser Politik der Einmischung, die im Widerspruch zu den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen steht...In der durch die einseitige Entscheidung der jugoslawischen Regierung geschaffenen Lage sieht sich die Bundesregierung gezwungen, die diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu beenden.

Feststellung des Bundeskabinetts vom 14. Januar 1959

Das Bundeskabinett war der Ansicht, daß nach diesem Bericht (daß eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR von Staatspräsident Nasser abgelehnt und auch nicht beabsichtigt worden sei, daß mit der Benennung der Handelsvertretung der DDR in Kairo als Generalkonsulat keine Anerkennung und ein Exequatur für den Leiter dieser Stelle nicht erteilt werde, daß die DDR in Damaskus kein Konsulat, sondern wie bisher eine Handelsvertretung unterhalte und daß die VAR ihrerseits in der DDR kein Konsulat errichten werde) der Sachverhalt sich anders darstelle als nach den ersten Meldungen aus Kairo. Wenn auch die beabsichtigte Bezeichnung der Handelsvertretung der sogenannten DDR in Kairo als Generalkonsulat bedauerlich sei, so ergebe sich doch eindeutig, daß von einer völkerrechtlichen Anerkennung der sog. DDR durch die Vereinigte Arabische Republik keine Rede sein könne.

Beschluß des Bundeskabinetts vom 9. März 1960 Das Kabinett ermächtigte den Bundesminister des Auswärtigen, den deutschen Botschafter in Conakry abzuberufen und die diplomatischen Beziehungen zur Republik Guinea abzubrechen, sofern nicht die vom Botschafter der Republik Guinea in Aussicht gestellte amtliche Erklärung unmißverständlich feststellt, daß diplomatische Beziehungen zur SBZ nicht aufgenommen und daß ein Botschafter dort nicht akkreditiert wurde. Die Bundesregierung erwartet eine solche Erklärung innerhalb kürzester Frist.

Stellungnahme des Leiters des Bundespresseamtes von Hase vom 6. Sept. 1961

... Kein Staat in Belgrad ist über die Haltung, die er bisher zu diesem Problem eingenommen hat, hinausgegangen ...Es gilt nach wie vor als Politik der Bundesregierung, daß die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der sowjetischen Besatzungszone von der Bundesregierung als unfreundlicher Akt aufgefaßt wird, demgegenüber sie sich alle Maßnahmen vorbehält ...

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Entwicklungshilfe wird ohne politische Auflagen gegeben. An diesem Grundsatz hält die Bundesregierung nach wie vor fest. Wenn selbstverständlich das politische Verhältnis in eine Situation ausartet, in der man von einem unfreundlichen Akt der anderen Seite sprechen muß, glaube ich, daß dann eine Gesamtüberprüfung der Beziehungen auf allen Gebieten, auch auf wirtschaftlichem Gebiet erfolgen muß.

Beschluß des Ministerrates der EWG vom 17. Dezember 1962

Der Ministerrat der EWG beschloß die Aufnahme eines Protokolls in die Akten der Ministerratsdebatten, in dem die der EWG assoziierten afrikanischen Staaten gewarnt werden, mit der DDR diplomatische Beziehungen aufzunehmen. Falls sie solche Beziehungen aufnähmen, werde die Bundesrepublik Deutschland ihre Zahlungen im Rahmen des Assoziierungsabkommens einstellen. Die Aufnahme eines solchen Protokolls, das alle sechs Staaten unterzeichneten, war von Frankreich gefordert worden, während die Bundesrepublik zunächst lediglich die Protokollierung dieser ihrer Absicht gefordert hatte.

Note an die Regierung von Kuba vom 14. Januar 1963 Die Bundesregierung hat zur Kenntnis genommen, daß die kubanische Regierung diplomatische Beziehungen zu dem in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands bestehenden Regime aufgenommen hat. Die Bundesregierung erblickt darin eine schwere Verletzung der lebenswichtigen Belange des deutschen Volkes und sieht sich daher genötigt, die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zu der Republik Cuba abzubrechen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgerungen zu ziehen. Weiter wird bekanntgegeben, daß sich die französische Regierung bereit erklärt hat, den Schutz der Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Cuba zu übernehmen.

Beschluß der Bundesregierung vom 16. August 1963

Das Bundeskabinett hat ... nach Prüfung der Erklärungen des amerikanischen Außenministers Dean Rusk und des britischen Außenministers Lord Home einstimmig beschlossen, den Atomteststopp-Vertrag vom 5. August 1963 zu unterzeichnen und dem Parlament eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation entsprechend dem Grundgesetz baldmöglichst zuzuleiten. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages durch die deutschen Bevollmächtigten in Washington, London und Moskau wird in Übereinstimmung mit der amerikanischen und britischen Erklärungen die deutsche Auffassung hinsichtlich des alleinigen Vertretungsrechtes der Bundesregierung für das deutsche Volk veröffentlicht und allen Staaten, mit denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhält, notifiziert werden.

Beschluß der Bundesregierung nach dem 14. Februar 1964Am 14. Februar 1964 erhielt die Bundesregierung von einer Pressemitteilung des ceylonesischen Außenministeriums Kenntnis, nach der die ceylonesische Regierung und ein Vertreter der SBZ übereingekommen sind, die SBZ-Handelsvertretung in Colombo in ein "Generalkonsulat" umzuwandeln. Bei dieser Gelegenheit habe der ceylonesische Ministerpräsident Frau Bandaranaike ihre bereits im Herbst 1963 gemachten Äußerungen wiederholt, nach denen die Lösung der Deutschland-Frage in Übereinstimmung mit den kommunistischen Vorstellungen erfolgen sollte.Die Bundesregierung hat diese Mitteilung mit großem Befremden aufgenommen. Sie hatte die ceylonesische Regierung schon während der letzten Monate wiederholt in

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eingehenden Darlegungen darauf hingewiesen, daß ... den Interessen des deutschen Volkes Schaden zugefügt werde...Die Bundesregierung muß daher feststellen, daß die Zulassung eines SBZ-Generalkonsulates und die zum Deutschland-Problem abgegebenen Erklärungen sich gegen die Interessen des deutschen Volkes richten. Dieses Vorgehen dar ceylonesischen Regierung muß sich notwendigerweise auf die Gesamtheit der deutsch-ceylonesischen Beziehungen auswirken, deren Pflege der Bundesregierung immer besonders am Herzen gelegen hat. Insbesondere wird es der Bundesregierung dadurch unmöglich gemacht, vor dem deutschen Volke die Fortführung der Wirtschaftshilfe für Ceylon in der beiderseits erhofften Weise zu verantworten.Die Bundesregierung bedauert diese Entwicklung zutiefst, muß jedoch jede Verantwortung für sie ablehnen. Auf keinen Fall ist die Bundesregierung gewillt, sich den Verpflichtungen zu entziehen, die sich aus ihrem Auftrag ergeben, die Wiedervereinigung Deutschlands auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes herbeizuführen. Diese Verpflichtung bestimmt die Haltung der Bundesregierung im vorliegenden Falle. Sie wird ihre Haltung auch in Zukunft bestimmen.

Beschluß der Bundesregierung vom 24. Februar 1965

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 24. Februar beschlossen, die militärische Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe an Tansania einzustellen und die dort tätige deutsche Luft- und Marineberater-Gruppe zurückzuberufen. Nachdem das angekündigte Gespräch zwischen Botschafter Schröder und Präsident Nyerere stattgefunden hat, ist dieser Beschluß ab sofort in Kraft getreten.

Entscheidung Bundeskanzlers Erhard vom 7. März 1965Die Bundesregierung stellt fest, daß die Einladung Ulbrichts in die Vereinigte arabische Republik und die jeden Deutschen provozierende Aufnahme, die er dort gefunden hat, die politischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VAR auf das schwerste belastet wurde. Nach dem Besuch Ulbrichts müssen alle arabischen Staaten wissen, daß die Politik von Präsident Nasser die immer bewährte traditionelle Freundschaft zwischen der gesamten arabischen Welt und Deutschland zu stören oder gar zu zerstören geeignet ist ...Das deutsche Volk diesseits und jenseits der Zonenlinie erwartet, daß seine Lebensinteressen respektiert werden. Ulbricht ist der Repräsentant einer. kommunistischen Minderheit, die hinter Mauer und Stacheldraht nur mit Hilfe einer ausländischen Macht 17 Millionen unserer Landsleute unterdrückt. Dies ist der Regierung der VAR nicht unbekannt, und sie hat vor allen Völkern, die durch das Selbstbestimmungsrecht zur Unabhängigkeit gelangt sind, dieses Unrecht gebilligt.Es gibt nur ein deutsches Volk. Nach seinem Willen ist die Regierung der Bundesrepublik die alleinige Sachwalterin aller Deutschen. Alle unsere Verbündeten unterstützen nachdrücklich diesen Anspruch. Unsere diplomatischen Beziehungen zu 97 souveränen Ländern, die ihrerseits keine diplomatischen Beziehungen zur SBZ unterhalten, sind überzeugender Ausdruck dieses Tatbestandes.Nach sehr sorgfältiger Prüfung der Gesamtlage und eingehender Erwägung aller möglichen Entwicklungen auch außerhalb der unmittelbaren deutschen Nahostinteressen hat der Bundeskanzler entschieden:1. Die Einladung und die Aufnahme Ulbrichts durch die Regierung der VAR ist von der

Bundesregierung mit der Einstellung der Wirtschaftshilfe beantwortet worden ...

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2. Dem in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Teil des deutschen Volkes ist das selbstverständliche Recht jeden Volkes auf Selbstbestimmung durch ein Gewaltregime genommen. Eine Aufwertung dieser Zwangsherrschaft wird von der Bundesrepublik Deutschland als unfreundlicher Akt betrachtet und durch jeweils dem Einzelfall angemessene Maßnahmen beantwortet werden.

3. Die Bundesregierung strebt die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Israel an. Dieser Schritt ist geeignet, zu einer Normalisierung der Verhältnisse beizutragen. Er richtet sich gegen keinen arabischen Staat.

4. .... 5. ....

Erklärung der Bundesregierung vom 30. Mai 1969

1. Die Bundesregierung hält fest an der grundlegenden Verpflichtung der Präambel des Grundgesetzes, die das ganze deutsche Volk auffordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

2. Für die Überwindung der Spaltung des deutschen Volkes in Frieden ist auch der Kontakt zwischen den beiden Teilen Deutschlands und ist die direkte Begegnung ihrer Menschen unentbehrlich. Die Bundesregierung wiederholt ihre bisherigen Angebote an die Verantwortlichen im anderen Teil Deutschlands, durch innerdeutsche Vereinbarungen auf diesem Wege Fortschritte zu machen. Sie hofft, daß die Regierungen und die Weltöffentlichkeit diese Bestrebungen unterstützen.

3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt ihre Friedenspolitik konsequent fort. Sie ist entschlossen, mit allen Völkern Beziehungen zu unterhalten, die auf Verständigung, auf gegenseitiges Vertrauen und auf den Willen zur Zusammenarbeit gegründet sind. Ihr besonderes Ziel ist eine europäische Friedensordnung, die auch die Spaltung Deutschlands überwindet. Sie weiß sich hierin einig mit ihren Partnern im Nordatlantischen Bündnis und in den Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Bemühungen der Bundesregierung und ihrer Verbündeten für den Frieden in Europa und zur Überwindung der Spaltung Deutschlands werden erschwert durch unfreundliche Akte, die die Spaltung Deutschlands vertiefen. Eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Freundschaft und Zusammenarbeit ist daher nur mit denjenigen Ländern möglich, die sich in der Grundfrage der nationalen Einheit auf die Seite des deutschen Volkes stellen.

5. Die nationale Einheit wird von der Ost-Berliner Regierung mißachtet, infolgedessen kann eine Unterstützung dieser Regierung nur als eine Handlung gewertet werden, die dem Recht des deutschen Volkes auf Selbstbestimmung zuwiderläuft. Die Bundesregierung muß daher die Anerkennung der DDR als unfreundlichen Akt betrachten. Sie wird in einem solchen Fall ihre Haltung und ihre Maßnahmen gemäß den Interessen des ganzen deutschen Volkes von den gegebenen Umständen abhängig machen.

Beschluß der Bundesregierung vom 4. Juni 1969 1. Gestützt auf die Erklärung der Bundesregierung vom 3o. Mai 1969 hat die

Bundesregierung beschlossen, den deutschen Botschafter in Phnom Penh abzuberufen und die Tätigkeit der deutschen Botschaft einzustellen. Die wirtschaftliche und technische Hilfe soll auf die Abwicklung der bereits abgeschlossenen Verträge beschränkt, neue Vereinbarungen sollen nicht getroffen werden.

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2. Das Verhalten der irakischen und der sudanesischen Regierung in der Deutschland-Frage hat die Aussichten auf eine Normalisierung und Verbesserung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesen Ländern, für die positive Ansätze vorhanden waren, vorerst zunichte gemacht.

3. Die Bundesregierung wird sich durch die Haltung der Regierungen in Bagdad und Khartum nicht in ihren freundschaftlichen Gefühlen gegenüber den arabischen Völkern beirren lassen. Sie wird vielmehr ihre Bemühungen fortsetzen, zu den arabischen Staaten, soweit diese dazu bereit sind, ein gutes Verhältnis zu pflegen oder wiederherzustellen. Das mit Erfolg eingeleitete besondere Hilfsprogramm für die Palästina-Flüchtlinge wird fortgesetzt.

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