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Durchführungsbestimmung zur Prüfung "DGQ-1st/2nd Party Auditor ISO/TS 16949", Stand: Juli 2013 Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 A, Ausgabe 9 60433 Frankfurt Main Seite 1 von 2
DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949 § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Durchführungsbestimmung bezieht sich auf das Zertifizierungsverfahren zur Erlangung des Zertifikats „DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949“
(2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmung ist die Zertifizierungs- und Prüfungsord-nung der DGQ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Zertifizierungsvoraussetzungen (1) Zur Zertifizierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. 2 Jahre Berufserfahrung in einer Vollzeittätigkeit in der Automobilindustrie. 2. Vorliegen des gültigen Zertifikates „DGQ-Qualitätsmanagementbeauftragte/r“ oder
„DGQ-Qualitätsbeauftragte/r und interner Auditor“ bzw. gleich- oder höherwertige Zertifikate.
3. Erfolgreich absolvierte Prüfung „DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949“. 4. Tätigkeit als Auditor innerhalb der letzten 2 Jahre mit mindestens 3 internen Au-
dits oder mindestens 6 Audittagen und mit Bezug zu Qualitätsmanagement. (2) Die DGQ-Personenzertifizierungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Nachweise anzu-
fordern.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (1) Zugelassen wird, wer folgende Voraussetzung erfüllt:
Teilnahme an der DGQ-Veranstaltung „Interner Auditor ISO/TS 16949“ oder an dem entsprechenden VDA-Training für 1st/2nd Party Auditoren der ISO/TS 16949.
(2) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Nachweisen anderer Organisationen ob-liegt der DGQ-Personenzertifizierungsstelle.
§ 4 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung bezieht sich auf
1. Wissen und Fertigkeiten, die in der DGQ-Veranstaltung „Interner Auditor ISO/TS 16949“ vermittelt werden,
2. die Spezifikation ISO/TS 16949, 3. sowie die in der Automobilindustrie eingesetzten Methoden,
insbesondere MSA, SPC, FMEA, APQP, PPAP, 8DR. (2) Maßgeblich ist der jeweils gültige Stand der Unterlagen.
§ 5 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
1. Einem schriftlichen Teil, der 40 Auswahlaufgaben (Multiple Choice) umfasst. 2. Einem mündlich-praktischen Teil, der aus der Bearbeitung einer typischen Ar-
beitssituation besteht. (2) Für die einzelnen Prüfungsteile werden folgende Zeiten angesetzt:
1. Schriftliche Prüfung: 60 Minuten Bearbeitungszeit 2. Mündlich-praktische Prüfung: 15 Minuten für die Vorbereitung und
bis zu 10 Minuten für die Darstellung der Ausarbeitung.
§ 6 Prüfungsanforderungen (1) Im schriftlichen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen gemäß § 4 vorhan-
den ist. (2) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen und die
Fertigkeiten gemäß § 4 in der Praxis angewandt/umgesetzt werden können.
Durchführungsbestimmung zur Prüfung "DGQ-1st/2nd Party Auditor ISO/TS 16949", Stand: Juli 2013 Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 A, Ausgabe 9 60433 Frankfurt Main Seite 2 von 2
§ 7 Zulassung von Hilfsmitteln (1) In der schriftlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung wird die ISO/TS 16949 für die Vorbereitung
leihweise zur Verfügung gestellt. (3) Bei fremdsprachigen Teilnehmern ist ein Sprachwörterbuch zulässig.
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Der schriftliche Prüfungsteil wird mit maximal 100 Punkten bewertet. (2) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil erfolgt eine Bewertung der dargestellten Ergeb-
nisse mit maximal 30 Punkten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündlich-
praktische Teil mit mindestens 60% der jeweiligen maximalen Punktzahl bewertet wurden.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann in jedem Teil, in dem sie nicht bestanden wurde, wiederholt werden.
§ 9 Zertifikate (1) Nach Vorliegen aller Zertifizierungsvoraussetzungen wird das Zertifikat "DGQ-
1st/2nd Party Auditor ISO/TS 16949" ausgestellt. (2) Das Zertifikat ist ab Ausstellungsdatum 3 Jahren gültig. (3) Teilnehmer, die nicht alle Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllen, jedoch erfolgreich
die Prüfung „DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949“ absolviert haben, erhalten eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung.
§ 10 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.