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Durchführungsbestimmung zur Prüfung "DGQ-1st/2nd party Auditor ISO/TS 16949", Stand: Juli 2014 Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 A, Ausgabe 10 60433 Frankfurt Main Seite 1 von 2 DGQ-1 st /2 nd Party Auditor/in ISO/TS 16949 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmung bezieht sich auf das Zertifizierungsverfahren zur Erlangung des Zertifikats „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“ (2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmung ist die Zertifizierungs- und Prüfungs- ordnung (ZPO) der DGQ in der jeweils gültigen Fassung. § 2 Zertifizierungsvoraussetzungen (1) Zur Zertifizierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. 2 Jahre Berufserfahrung in einer Vollzeittätigkeit in der Automobilindustrie. 2. Vorliegen eines gültigen Zertifikats „DGQ-Qualitätsmanagementbeauftragte/r“ oder „DGQ-Qualitätsbeauftragte/r und interner Auditor“ bzw. gleich- oder höherwertige Zertifikate. 3. Tätigkeit als Auditor mit mindestens 3 internen Audits bzw. mindestens 6 Audit- tagen vor Ort nach ISO 9001 innerhalb der letzten 2 Jahre. 4. Erfolgreich absolvierte Prüfung „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“. (2) Die DGQ-Personenzertifizierungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Nachweise anzufordern. § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (1) Zugelassen wird, wer folgende Voraussetzung erfüllt: Teilnahme an der DGQ-Veranstaltung „Qualifikationskurs für angehende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“. (2) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Nachweisen anderer Organisationen ob- liegt der DGQ-Personenzertifizierungsstelle. § 4 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung bezieht sich auf 1. Wissen und Fertigkeiten, die in der DGQ-Veranstaltung „Qualifikationskurs für an- gehende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“ vermittelt werden, 2. die Spezifikation ISO/TS 16949 und zugehörige Zertifizierungsvorgaben der IATF, 3. die in der Automobilindustrie eingesetzten Methoden, insbesondere MSA, SPC, FMEA, APQP, PPAP und 8DR. (2) Maßgeblich ist der jeweils gültige Stand der Unterlagen. § 5 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: 1. Einem schriftlichen Teil, der 40 Auswahlaufgaben (Multiple Choice) umfasst. 2. Einem mündlich-praktischen Teil, der aus der Bearbeitung einer typischen Arbeitssituation besteht. (2) Für die einzelnen Prüfungsteile werden folgende Zeiten angesetzt: 1. Schriftliche Prüfung: 60 Minuten Bearbeitungszeit 2. Mündlich-praktische Prüfung: 15 Minuten für die Vorbereitung und bis zu 10 Minuten für die Darstellung der Ausarbeitung.

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Durchführungsbestimmung zur Prüfung "DGQ-1st/2nd party Auditor ISO/TS 16949", Stand: Juli 2014 Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 A, Ausgabe 10 60433 Frankfurt Main Seite 1 von 2

DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Durchführungsbestimmung bezieht sich auf das Zertifizierungsverfahren zur Erlangung des Zertifikats „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“

(2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmung ist die Zertifizierungs- und Prüfungs-ordnung (ZPO) der DGQ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zertifizierungsvoraussetzungen (1) Zur Zertifizierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. 2 Jahre Berufserfahrung in einer Vollzeittätigkeit in der Automobilindustrie. 2. Vorliegen eines gültigen Zertifikats „DGQ-Qualitätsmanagementbeauftragte/r“

oder „DGQ-Qualitätsbeauftragte/r und interner Auditor“ bzw. gleich- oder höherwertige Zertifikate.

3. Tätigkeit als Auditor mit mindestens 3 internen Audits bzw. mindestens 6 Audit-tagen vor Ort nach ISO 9001 innerhalb der letzten 2 Jahre.

4. Erfolgreich absolvierte Prüfung „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“. (2) Die DGQ-Personenzertifizierungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Nachweise

anzufordern.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (1) Zugelassen wird, wer folgende Voraussetzung erfüllt:

Teilnahme an der DGQ-Veranstaltung „Qualifikationskurs für angehende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“.

(2) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Nachweisen anderer Organisationen ob-liegt der DGQ-Personenzertifizierungsstelle.

§ 4 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung bezieht sich auf

1. Wissen und Fertigkeiten, die in der DGQ-Veranstaltung „Qualifikationskurs für an-gehende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“ vermittelt werden,

2. die Spezifikation ISO/TS 16949 und zugehörige Zertifizierungsvorgaben der IATF, 3. die in der Automobilindustrie eingesetzten Methoden, insbesondere MSA, SPC,

FMEA, APQP, PPAP und 8DR. (2) Maßgeblich ist der jeweils gültige Stand der Unterlagen.

§ 5 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:

1. Einem schriftlichen Teil, der 40 Auswahlaufgaben (Multiple Choice) umfasst. 2. Einem mündlich-praktischen Teil, der aus der Bearbeitung einer typischen

Arbeitssituation besteht. (2) Für die einzelnen Prüfungsteile werden folgende Zeiten angesetzt:

1. Schriftliche Prüfung: 60 Minuten Bearbeitungszeit 2. Mündlich-praktische Prüfung: 15 Minuten für die Vorbereitung und

bis zu 10 Minuten für die Darstellung der Ausarbeitung.

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§ 6 Prüfungsanforderungen (1) Im schriftlichen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen gemäß § 4 vorhan-

den ist. (2) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen und die

Fertigkeiten gemäß § 4 in der Praxis angewandt/umgesetzt werden können.

§ 7 Zulassung von Hilfsmitteln (1) In der schriftlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung sind die teilnehmereigenen Unterlagen der

Lehrgangsveranstaltung und die ISO/TS 16949 für die Vorbereitung zugelassen. (3) Bei fremdsprachigen Teilnehmern ist ein Sprachwörterbuch zulässig.

§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Der schriftliche Prüfungsteil wird mit maximal 100 Punkten bewertet. (2) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil erfolgt eine Bewertung der dargestellten Ergeb-

nisse mit maximal 30 Punkten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündlich-

praktische Teil mit mindestens 60% der jeweiligen maximalen Punktzahl bewertet wurde.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann in jedem Teil, in dem sie nicht bestanden wurde, wiederholt werden.

§ 9 Zertifikate (1) Nach Vorliegen aller Zertifizierungsvoraussetzungen wird das Zertifikat „DGQ-

1st/2nd party Auditor ISO/TS 16949" und die DGQ-Kompetenzkarte ausgestellt. (2) Das Zertifikat und die Kompetenzkarte sind ab Ausstellungsdatum 3 Jahre gültig. (3) Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine bzw. wenig Berufs- oder

Auditerfahrung verfügen, jedoch erfolgreich die Prüfung „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“ absolviert haben, erhalten eine qualifizierte Teilnahme-bescheinigung.

§ 10 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01. August 2014 in Kraft.

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DGQ-1st/2nd Party Auditor/in ISO/TS 16949 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Durchführungsbestimmung bezieht sich auf das Zertifizierungsverfahren zur Erlangung des Zertifikats „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“.

(2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmung ist die Zertifizierungs- und Prüfungs-ordnung (ZPO) der DGQ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zertifizierungsvoraussetzungen (1) Zur Zertifizierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. 2 Jahre Berufserfahrung in einer Vollzeittätigkeit in der Automobilindustrie. 2. Vorliegen eines gültigen Zertifikats „DGQ-Qualitätsmanagementbeauftragte/r“

oder „DGQ-Qualitätsbeauftragte/r und interner Auditor“ bzw. gleich- oder höherwertige Zertifikate.

3. Tätigkeit als Auditor mit mindestens 3 internen Audits bzw. mindestens 6 Audit-tagen vor Ort nach DIN EN ISO 9001 innerhalb der letzten 2 Jahre.

4. Erfolgreich absolvierte Prüfung „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“. (2) Die DGQ-Personenzertifizierungsstelle ist berechtigt, zusätzliche Nachweise

anzufordern.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (1) Zugelassen wird, wer folgende Voraussetzung erfüllt:

Teilnahme an der Veranstaltung „Qualifikationskurs für angehende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“.

(2) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Nachweisen anderer Organisationen ob-liegt der DGQ-Personenzertifizierungsstelle.

§ 4 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung bezieht sich auf

1. Wissen und Fertigkeiten, die in der Veranstaltung „Qualifikationskurs für ange-hende 1st/2nd party Auditoren der ISO/TS 16949“ vermittelt werden,

2. die Spezifikation ISO/TS 16949 und zugehörige Zertifizierungsvorgaben der IATF, 3. die Norm DIN EN ISO 19011, 4. die in der Automobilindustrie eingesetzten Methoden, insbesondere MSA, SPC,

FMEA, APQP, PPAP und 8DR (2) Maßgeblich ist der jeweils gültige Stand der Unterlagen.

§ 5 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:

1. Einem schriftlichen Teil, der 40 Auswahlaufgaben (Multiple Choice) umfasst. 2. Einem mündlich-praktischen Teil, der aus einer Simulation von typischen Auditsi-

tuationen und -tätigkeiten besteht.. (2) Für die einzelnen Prüfungsteile werden folgende Zeiten angesetzt:

1. Schriftliche Prüfung: 60 Minuten Bearbeitungszeit 2. Mündlich-praktische Prüfung: 30 Minuten für die Vorbereitung und

20 Minuten für die Simulation.

§ 6 Prüfungsanforderungen (1) Im schriftlichen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen gemäß § 4 vorhan-

den ist. (2) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil ist nachzuweisen, dass das Wissen und die

Fertigkeiten gemäß § 4 in der Praxis angewandt/umgesetzt werden können.

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Durchführungsbestimmung zur Prüfung "DGQ-1st/2nd party Auditor ISO/TS 16949", Stand: August 2015 Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V., Personenzertifizierungsstelle, August-Schanz-Str. 21 A, Ausgabe 11 60433 Frankfurt Main Seite 2 von 2

§ 7 Zulassung von Hilfsmitteln (1) In der schriftlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden die Normen ISO/TS 16949 und DIN

EN ISO 19011 leihweise zur Verfügung gestellt. (3) Bei fremdsprachigen Teilnehmern ist ein Sprachwörterbuch zulässig.

§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Der schriftliche Prüfungsteil wird mit maximal 100 Punkten bewertet. (2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der maximalen Punkt-

zahl erreicht wurden. (3) Im mündlich-praktischen Prüfungsteil erfolgt eine Bewertung mit maximal 100 Punk-

ten, die sich hälftig auf die beiden Kompetenzbereiche "Inhaltliche Richtigkeit" und "Vollständigkeit der Lösung" aufteilen.

(4) Die mdl.-prakt. Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Kompetenzbereiche 60% d.h. jeweils 30 Punkte erreicht werden.

(5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist. (6) Eine nicht bestandene Prüfung kann in jedem Teil, in dem sie nicht bestanden wurde,

wiederholt werden.

§ 9 Zertifikate (1) Nach Vorliegen aller Zertifizierungsvoraussetzungen wird das Zertifikat „DGQ-

1st/2nd party Auditor ISO/TS 16949" und die DGQ-Kompetenzkarte ausgestellt. (2) Das Zertifikat und die Kompetenzkarte sind ab Ausstellungsdatum 3 Jahre gültig. (3) Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine bzw. wenig Berufs- oder

Auditerfahrung verfügen, jedoch erfolgreich die Prüfung „DGQ-1st/2nd party Auditor/in ISO/TS 16949“ absolviert haben, erhalten eine qualifizierte Teilnahme-bescheinigung.

§ 10 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.