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Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner Christiane Schneider Regierungspräsidium In Kassel Dezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) 2008

Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner Christiane Schneider Regierungspräsidium In Kassel Dezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

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Page 1: Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner Christiane Schneider Regierungspräsidium In Kassel Dezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner

Christiane Schneider

Regierungspräsidium In KasselDezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

2008

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Aus Wikipedia:

• Gewerbeaufsicht• aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

• Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht auch als Amt für Arbeitsschutz oder als Staatliches Umweltamt bezeichnet. Ihr obliegt die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen der ihr zugewiesenen Vorschriften. Sie ist nicht zu verwechseln mit Ordnungsämtern bzw. dem Gewerbeamt.

• In anderen Ländern werden die Namen Arbeitsinspektion oder Arbeitsschutzinspektion verwendet.

• In Deutschland ist die Gewerbeaufsicht in verschiedene Behörden integriert.

• Abgrenzung zu den Berufsgenossenschaften [Bearbeiten]• Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des

beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit.

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Arbeitsschutzverwaltung

Gewerbeaufsichtsamt (Bayern, Niedersachsen, Bremen)

Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Berlin, Baden-Würtemberg)Bezirksregierungen (NRW); Regierungspräsidium, Dezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hessen)Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Saarland)

Amt für Arbeitsschutz (Hamburg, Thüringen)

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Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes

1839 Einschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern

1853 Einstellung von Fabrikinspektoren

1869 Gewerbeordnung

1891 Einschränkung der Sonntagsarbeit Schutzbestimmungen für Frauen

1900 Bestimmungen über Dampfkessel

1938 Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitszeitordnung

1968 Gesetz über technische Arbeitsmittel

1973 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitsschutz

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Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes 1975 Verordnung über Arbeitsschutz

1980 Chemikaliengesetz

1993 Gefahrstoffverordnung

1996 Arbeitszeitgesetz

1996 Arbeitsschutzgesetz

1998 Baustellenverordnung

2002 Betriebssicherheitsverordnung

2004 Geräte u. Produktsicherheitsgesetz

2005 Änderung Gefahrstoffverordnung

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Grundrechte zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit

Grundgesetz, Artikel 2

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Hessische Verfassung , Artikel 28

Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates

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RP Gießen RP KasselRP Darmstadt

Gießen KasselDez. 35.1

Abteilung Arbeitsschutz bzw. Umwelt- und Arbeitsschutz Abteilung Arbeitsschutz bzw. Umwelt- und Arbeitsschutz bzw. Abteilung „Soziales“ bzw. Abteilung „Soziales“

Darmstadt Frankfurt Wiesbaden

Aufbau der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen

Hadamar Bad HersfeldDez. 35.2

Hessisches Sozialministerium

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Kassel

LandkreisKassel

Schwalm-Eder-Kreis

Werra- Meißner- Kreis

Waldeck- Franken- berg

Hersfeld-Rotenburg

Fulda

Marburg-Biedenkopf

Vogelsberg- kreis

Gießen

Lahn- Dill- Kreis

Limburg-Weilburg Wetterau-

kreisHoch- taunus- Kreis

Main- Kinzig-Kreis

Main- Taunus- Kreis

Rheingau- Taunus-Kreis

Bergstraße

Groß-Gerau

LKOffenbach

Odenwald- kreis

Darmstadt-Dieburg

Darmstadt

{ Kassel

Außenstelle Fulda

Gießen

Außenstelle Limburg

Wiesbaden

Frankfurt/M.

{

{

RegierungsbezirkKassel

RegierungsbezirkGießen

RegierungsbezirkDarmstadt

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Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde

● Besichtigungsrecht / Zutrittsrecht (§ 139 b GewO / § 22 ArbSchG)

● Anordnungsbefugnis

● Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen

● Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Strafverfahren)

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Pflichten der Arbeitsschutzverwaltung

● Überwachung des Arbeitsschutzes

● Beratung

● Betriebsrevisionen

● Zusammenarbeit mit BG‘en, Gewerkschaften, Polizei

● Zusammenarbeit mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung

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Geheimhaltung

• Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die der Arbeitsschutzverwaltung zur Kenntnis gelangen, unterliegen gemäß § 139 b Abs. 1 GewO der Geheimhaltung.

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Aufgabendes Regierungspräsidiums

Kassel Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Anlagen-sicherheit

Arbeitszeit-regelung

Arbeits- undSozialräume

Gerätesicherheit

Beschäftigung besonderer

Personengruppen

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Röntgen-anlagen

Humanisierung des Arbeitslebens

Gefahrstoffe

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Außendiensttätigkeit Beratung, Kooperation und Prävention

“normale” Revisionen (Stichproben, Auswahl nach Gefährdungskriterien, alle Rechtsgebiete)

“anlaßbezogene” Revisionen z. B. aufgrund von:

- Unfall, Anfrage, Beschwerde, … - Genehmigungsverfahren, etc.

- Gefahrenverhütungsschau

Projekte, Schwerpunktprogramme Überprüfungen auf Messen und Märkten

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Das duale Arbeitsschutzsystem

Staatlicher Arbeitsschutz

Regierungspräsidien

Arbeitsschutz u. Sicherheitstechnik(Gewerbeaufsicht)

BerufsgenossenschaftenUnfallkassen der Länder

Unfallversicherungsträger

Aufgaben

Staatliches Recht (Gesetze, Verordnungen, Techn. Regeln)Überwachung der gesetzlichen Vor-schriften in allen Bereichen des Arbeitsschutzes:- im technischen, sozialen, medizinischen und organisatorischen Arbeitsschutz

- im technischen Öffentlichkeitsschutz

- Beratung und Prävention

Autonomes Recht (Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, usw.)

- Prävention durch: Aus- u. Fortbildung; Forschung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Überwachung u. Beratung v. Unternehmen u. Versicherten

- Entschädigung, Rehabilitation bei Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten

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Das "Duale System"

Staatlicher Arbeitsschutz

• staatliches Recht– Gesetze– Verordnungen– Techn. Regeln

Überwachung: Dez. Arbeitsschutz; SGD; Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Arbeitsschutz der gesetzl. UV-Träger

• automomes Recht– Unfallverhütungs-

vorschriften– -Regeln, Informationen

u.s.w.

Überwachung:Unfallversicherungsträger

Technische Aufsichtsbeamte

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Zusammenarbeit mit Dritten§ 20 Abs. 1 SGB VII

• Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch.

• Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

• Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

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Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträger § 21 Abs. 2,3 Arbeitsschutzgesetz

• Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch

• Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse

• Die für den Arbeitsschutz zuständigen oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.

• In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

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Vielen Dank

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Arbeitsschutzbehörden

Arbeitnehmer-vertretungen

Betriebs- und Personalräte

§ 89 Abs. 1 BetrVG + § 76 Abs. 1 HPVG

Unterstützungsauftrag gegenüber den Arbeitsschutz- behörden und Unfallversicherungsträgern

Aufgabe, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen

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Arbeitsschutz-behörden

Arbeitnehmer-vertretungen

Arbeitgeber

▪ § 89 Abs. 2 BetrVG + § 76 Abs. 2 HPVG

Beteiligung der Betriebs- und Personalräte

Arbeitsschutzbehörde

▪ § 9 Dienstanweisung der ASV in Hessen Beteiligung und Hinzuziehung zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Angelegenheiten