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Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner
Christiane Schneider
Regierungspräsidium In KasselDezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)
2008
Aus Wikipedia:
• Gewerbeaufsicht• aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
• Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht auch als Amt für Arbeitsschutz oder als Staatliches Umweltamt bezeichnet. Ihr obliegt die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen der ihr zugewiesenen Vorschriften. Sie ist nicht zu verwechseln mit Ordnungsämtern bzw. dem Gewerbeamt.
• In anderen Ländern werden die Namen Arbeitsinspektion oder Arbeitsschutzinspektion verwendet.
• In Deutschland ist die Gewerbeaufsicht in verschiedene Behörden integriert.
• Abgrenzung zu den Berufsgenossenschaften [Bearbeiten]• Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des
beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit.
Arbeitsschutzverwaltung
Gewerbeaufsichtsamt (Bayern, Niedersachsen, Bremen)
Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Berlin, Baden-Würtemberg)Bezirksregierungen (NRW); Regierungspräsidium, Dezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hessen)Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Saarland)
Amt für Arbeitsschutz (Hamburg, Thüringen)
Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes
1839 Einschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern
1853 Einstellung von Fabrikinspektoren
1869 Gewerbeordnung
1891 Einschränkung der Sonntagsarbeit Schutzbestimmungen für Frauen
1900 Bestimmungen über Dampfkessel
1938 Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitszeitordnung
1968 Gesetz über technische Arbeitsmittel
1973 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitsschutz
Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes 1975 Verordnung über Arbeitsschutz
1980 Chemikaliengesetz
1993 Gefahrstoffverordnung
1996 Arbeitszeitgesetz
1996 Arbeitsschutzgesetz
1998 Baustellenverordnung
2002 Betriebssicherheitsverordnung
2004 Geräte u. Produktsicherheitsgesetz
2005 Änderung Gefahrstoffverordnung
Grundrechte zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit
Grundgesetz, Artikel 2
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Hessische Verfassung , Artikel 28
Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates
RP Gießen RP KasselRP Darmstadt
Gießen KasselDez. 35.1
Abteilung Arbeitsschutz bzw. Umwelt- und Arbeitsschutz Abteilung Arbeitsschutz bzw. Umwelt- und Arbeitsschutz bzw. Abteilung „Soziales“ bzw. Abteilung „Soziales“
Darmstadt Frankfurt Wiesbaden
Aufbau der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen
Hadamar Bad HersfeldDez. 35.2
Hessisches Sozialministerium
Kassel
LandkreisKassel
Schwalm-Eder-Kreis
Werra- Meißner- Kreis
Waldeck- Franken- berg
Hersfeld-Rotenburg
Fulda
Marburg-Biedenkopf
Vogelsberg- kreis
Gießen
Lahn- Dill- Kreis
Limburg-Weilburg Wetterau-
kreisHoch- taunus- Kreis
Main- Kinzig-Kreis
Main- Taunus- Kreis
Rheingau- Taunus-Kreis
Bergstraße
Groß-Gerau
LKOffenbach
Odenwald- kreis
Darmstadt-Dieburg
Darmstadt
{ Kassel
Außenstelle Fulda
Gießen
Außenstelle Limburg
Wiesbaden
Frankfurt/M.
{
{
RegierungsbezirkKassel
RegierungsbezirkGießen
RegierungsbezirkDarmstadt
Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde
● Besichtigungsrecht / Zutrittsrecht (§ 139 b GewO / § 22 ArbSchG)
● Anordnungsbefugnis
● Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
● Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Strafverfahren)
Pflichten der Arbeitsschutzverwaltung
● Überwachung des Arbeitsschutzes
● Beratung
● Betriebsrevisionen
● Zusammenarbeit mit BG‘en, Gewerkschaften, Polizei
● Zusammenarbeit mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung
Geheimhaltung
• Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die der Arbeitsschutzverwaltung zur Kenntnis gelangen, unterliegen gemäß § 139 b Abs. 1 GewO der Geheimhaltung.
Aufgabendes Regierungspräsidiums
Kassel Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Anlagen-sicherheit
Arbeitszeit-regelung
Arbeits- undSozialräume
Gerätesicherheit
Beschäftigung besonderer
Personengruppen
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Röntgen-anlagen
Humanisierung des Arbeitslebens
Gefahrstoffe
Außendiensttätigkeit Beratung, Kooperation und Prävention
“normale” Revisionen (Stichproben, Auswahl nach Gefährdungskriterien, alle Rechtsgebiete)
“anlaßbezogene” Revisionen z. B. aufgrund von:
- Unfall, Anfrage, Beschwerde, … - Genehmigungsverfahren, etc.
- Gefahrenverhütungsschau
Projekte, Schwerpunktprogramme Überprüfungen auf Messen und Märkten
Das duale Arbeitsschutzsystem
Staatlicher Arbeitsschutz
Regierungspräsidien
Arbeitsschutz u. Sicherheitstechnik(Gewerbeaufsicht)
BerufsgenossenschaftenUnfallkassen der Länder
Unfallversicherungsträger
Aufgaben
Staatliches Recht (Gesetze, Verordnungen, Techn. Regeln)Überwachung der gesetzlichen Vor-schriften in allen Bereichen des Arbeitsschutzes:- im technischen, sozialen, medizinischen und organisatorischen Arbeitsschutz
- im technischen Öffentlichkeitsschutz
- Beratung und Prävention
Autonomes Recht (Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, usw.)
- Prävention durch: Aus- u. Fortbildung; Forschung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Überwachung u. Beratung v. Unternehmen u. Versicherten
- Entschädigung, Rehabilitation bei Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten
Das "Duale System"
Staatlicher Arbeitsschutz
• staatliches Recht– Gesetze– Verordnungen– Techn. Regeln
Überwachung: Dez. Arbeitsschutz; SGD; Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Arbeitsschutz der gesetzl. UV-Träger
• automomes Recht– Unfallverhütungs-
vorschriften– -Regeln, Informationen
u.s.w.
Überwachung:Unfallversicherungsträger
Technische Aufsichtsbeamte
Zusammenarbeit mit Dritten§ 20 Abs. 1 SGB VII
• Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch.
• Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
• Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.
Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträger § 21 Abs. 2,3 Arbeitsschutzgesetz
• Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch
• Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse
• Die für den Arbeitsschutz zuständigen oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen.
• In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
Arbeitsschutzbehörden
Arbeitnehmer-vertretungen
Betriebs- und Personalräte
§ 89 Abs. 1 BetrVG + § 76 Abs. 1 HPVG
Unterstützungsauftrag gegenüber den Arbeitsschutz- behörden und Unfallversicherungsträgern
Aufgabe, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen
Arbeitsschutz-behörden
Arbeitnehmer-vertretungen
Arbeitgeber
▪ § 89 Abs. 2 BetrVG + § 76 Abs. 2 HPVG
Beteiligung der Betriebs- und Personalräte
Arbeitsschutzbehörde
▪ § 9 Dienstanweisung der ASV in Hessen Beteiligung und Hinzuziehung zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Angelegenheiten