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Die Entwicklung des Völkerrechts 15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter) 6.–3. Jh. v.Chr.: Verträge unter griechischen Poleis (Bündnisse; Waffenstillstände; Friedensschlüsse etc.) ca. 2. Jh. v.–4. Jh.: Römisches „Völkerrecht“: ius gentium ab 17. Jahrhundert: Modernes Völkerrecht: ius inter gentes

Die Entwicklung des Völkerrechts 15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter) 6.–3. Jh

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Page 1: Die Entwicklung des Völkerrechts 15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter) 6.–3. Jh

Die Entwicklung des Völkerrechts

15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter)

6.–3. Jh. v.Chr.: Verträge unter griechischen Poleis (Bündnisse; Waffenstillstände; Friedensschlüsse etc.)

ca. 2. Jh. v.–4. Jh.: Römisches „Völkerrecht“: ius gentium

ab 17. Jahrhundert: Modernes Völkerrecht: ius inter gentes

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Aspekte und Vorformen des Völkerrechts

• Krieg gilt als Gottesurteil

• Völkerrechtliche Tradition: Schonung von Heiligtümern

• Völkerrechtliche Tradition: Herausgabe der Gefallenen

• Sorgfältige Begründung des Krieges

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Das Problem der Sanktionsautorität:Wer bestraft den Vertragsbrecher?

Gott?

Schutzkollektive?

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Römisches „Völkerrecht“

Da Rom keine gleichrangige Macht anerkannte, war das ius gentium immer ein Recht von oben nach unten

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ius gentium

umfasst Menschen und Herrschafts-

verbände

ius gentium und ius inter gentes

ius inter gentes

regelt nur die zwischenstaatlichen

Beziehungen

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Augustin (354–430) und die Lehre vom "gerechten Krieg"

Voraussetzung: Gottesstaat

iusta causa (“gerechte Sache”) => Unrecht sühnen

intentio recta (“lautere Absicht”) => Frieden wiederherstellen

Nur für eine Partei kann der Krieg gerecht sein (Isidor von Sevilla und Thomas von Aquino)

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Francisco de Vitoria (1483–1546)

• Frage nach der Objektivierbarkeit des Kriegsgrundes und des Rechtes auf

Kriegführen

• Unterscheidung von „objektivem Unrecht“ und „subjektivem Verschulden“

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Balthazar Ayala (1548–1584)

• Fürsten haben durch ihre Souveränität das Recht, Krieg zu führen

• Rechtsgrundlos handelnde Angreifer führen keinen gerechten Krieg

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Hugo Grotius (1584–1645)

• Drei gerechte Kriegsgründe (tres causae iustae):– die Verteidigung– die Wiedererlangung des Genommenen– die Bestrafung

• Der Krieg ist ein bellum iustum,1. wenn er aus einem der genannten Gründe geführt wird,

2. wenn er zwischen den höchsten Gewalten (den souveränen Fürsten) geführt wird,

3. wenn er öffentlich beschlossen und dem Gegner angekündigt wird.

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Antriebskräfte für die Unterscheidung zwischen

Zivilbevölkerung und Militär

• Stehende Heere: Professionalisierung

• Volkskriege: Krieg wird zur Sache des Volkes

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Die Haager Friedenskonferenzen

• Regelung der Mittel und Methoden der Kriegführung

– Seekrieg: Blockade; Beschiessung von See; Beute; Konterbande; Seeneutralität

– Landkrieg: Definition von Kombattanten und Nichtkombattanten

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• Unverletzlichkeit des neutralen Staatsgebietes

• bewaffnete Abwehr von Verletzungen der Neutralität

• Internierung oder Repatriierung von Verwundeten oder Kranken

• diplomatischer Verkehr und freier Handel mit den Kriegführenden

• Gesinnungsfreiheit

Neutralitätsrecht: Rechte(gemäss Haager Abkommen 1907)

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Neutralitätsrecht: Pflichten(gemäss Haager Abkommen 1907)

• Enthaltung

• Verteidigung

• Duldung gewisser Akte der Kriegführenden

• Unparteilichkeit

zusätzlich für dauernd Neutrale:

• Aggressionsverbot

• Bündnisverbot

• Stützpunktverbot

• Rüstungsgebot

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Die Entwicklungsschritte des humanitären Völkerrechts

Henri Dunant: Solferino 1859

1. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1864

2. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1906

Verwundeten- und Kriegsgefangenen-konvention 1929

Vier Genfer Rot-Kreuz-Konventionen 1949

Zusatzprotokoll I 1977

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Gegenstand des Genfer Rechts

Schutz der Opfer des Krieges

Behandlung der Verwundeten und Kranken der Land- und Seestreitkräfte

Behandlung der Schiffbrüchigen der Seestreitkräfte

Behandlung der Kriegsgefangenen

Behandlung der Zivilpersonen

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Art. 27 des Genfer Abkommens„Die geschützten Personen haben unter allen Umständen

Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt. Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmässigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.“

Quelle: Kimminich, Otto. Einführung in das Völkerrecht. München, 19904. S. 426.

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Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Konventionen

Erweiterung der Subjekte des Kriegsvölkerrechts auf einzelne qualifizierte Befreiungsbewegungen

Verbot des unterschiedslosen Angriffs => Nuklearwaffen

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Das Kriegsverhütungsrecht der Völkerbundssatzung

Die Entscheidung über Krieg und Frieden wird zu einer Angelegenheit der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft => nicht mehr allein Sache des zum Krieg schreitenden Staates

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Briand-Kellogg-Pakt 1928

Generelles Kriegsverbot

Krieg ist völkerrechtswidrig

Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung

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Parallelentwicklung

Kriegsverbot Kriegsverhütungsmechanismen

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Der Niedergang des Neutralitätsrechtes

Das allgemeine Gewaltverbot der Uno-Charta entzieht der völkerrechtlichen Begründbarkeit der Neutralität den Boden

Unvereinbarkeit von kollektiver Sicherheit und Neutralität