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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre). Wichtig !. Aufgaben und Rolle des Betriebsrates. Wirtschaftliche n. Sozialen. Betriebsrat. Gesundheit-liche n. Kulturellen. Interessen der AN im Betrieb wahrnehmen und fördern. ÖGB - AK. KV-Monopol - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten

(Raymond Barre)

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mta/Juni 2007 2

Wichtig !

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Aufgaben und Rolledes Betriebsrates

Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern

Wirtschaftlichen Sozialen

Gesundheit-lichen

Kulturellen

Betriebsrat

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ÖGB - AK

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KV-MonopolBetriebsbetreuungGesamtschauAllround

VolkswirtschaftBetriebswirtschaft

KonsumentenschutzMietrecht

Umfassende Rechtspolitik

Pflichtmitgliedschaft

Politische Kontrolle

Freie Mitgliedschaft

Verantwortlich gegenüber Mitgliedern

Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz

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mta/Juni 2007 5

Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft

ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern

Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen

Lohnunter-ausschuss

Preisunter-ausschuss

Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen

Unterausschussfür InternationaleFragen

Arbeiterkammern

„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände

Handelskammern

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Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)

- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder

Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt

verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht

Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)

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mta/Juni 2007 7

Gleichstellung(§ 35 ArbVG)

- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit

Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten:

Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes

beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied

des Alters.

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder

des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).

• Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die

Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).).

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,

Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.

• Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.

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Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines

Arbeitsvertrages beschäftigt sind.• Personen die zu Schulungs- und

Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).

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Betrieb – Unternehmen - Konzern

BetriebGraz

BetriebSalzburg

Maschinen Austria AG

BetriebsstätteWien

Betrieb Graz

BetriebSalzburg

Fa. BaustoffGesmbH & Co KG

Maschinen HandelAustria GesmbH

NiederlassungWien

NiederlassungLinz

Fa. Maschinen AG Wien

Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung

Betrieb

Konzern

Unternehmen

Beispiel:

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BetriebsratAng. BR Arb. BR gem. BR

ZentralbetriebsratBR BR BR BR

JugendvertretungJugendver-trauensrat

Zentral-JVR

KonzernvertretungZentralbetriebsräte

Euro - Betriebsrat

SE - Betriebsrat

Betriebs-ausschuss

RECHNUNGSPRÜFER

WAHLVORSTAND

Organe der Arbeitnehmerschaft

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Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.

Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes

Betriebsratsmandat-Ehrenamt

Beschränkungsverbot

Betriebsratsmandat-freies Mandat

Verschwiegenheits-pflicht

Benachteiligungs-verbot

Freizeitgewährung

Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz

Freistellung

NormaleBildungsfreistellung

ErweiterteBildungsfreistellung

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GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG

Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB

arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …

Kollektivvertrag

Betriebsvereinbarung

Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA

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Rechtswirkung des Kollektivvertrages

Arbeitnehmervertretung(ÖGB)

Arbeitgebervertretung(WKÖ)

Kollektivvertrag

AG

Arbeitnehmer(Mitglieder)

Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)

Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG

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Rechtswirkung des KollektivvertragesNachwirkung § 13 ArbVG

Normwirkung

Abschluss

UnabdingbarkeitErlöschen

Nachwirkung

neuer KV

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VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung

Vertrag ANAG

Verträge können geschlossen werden:

• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)

Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht

abgeändert werden.

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GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag

DienstvertragAN

Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“

des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg

Was ist überwiegend ?

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AG

AG

AG

AG

AG

BR

AG + BR

Information über den künftigen Personalbedarf

Vorschlagsrecht

Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …)

Beratung auf Verlangen Detailinformationen

Gemeinsame Beratung

Einstellung

Verständigung von der Neuaufnahme

§ 98

Arb

VG

§ 99

Arb

VG

Stra

fsan

ktio

nen

§ 16

0 A

rbVG

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Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)

• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG

• Freie§§ 863, 881 ABGB

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1

• Personalfragebögen – Z 2

• Kontrollmaßnahmen – Z 3

• Leistungsentgelte – Z 4

Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung

Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1

• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Erzwingbare Maßnahmen

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Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)

1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG

AG BR

Vorsitzender

Liste Liste

aus dem Betrieb

Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN

Beisitzer Beisitzer

2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle

3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle

= VorschlagsrechtErsatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)

ASGaus dem Betrieb

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Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG

• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter

Gegenstände – Z 17

Freiwillige

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Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2

• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen –

Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26

„Kündbar“Nachwirkung

Fortsetzung der Freiwilligen BV

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Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB

• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen• Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

„Kündbar“Nachwirkung

Freie

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Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG)

AGVerständigung vor jederdauernden Versetzung

BR AG

wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung

ASG

AN AN AN

Zustimmung

Deckung durch AV Änderung durch AV

muss Versetzungentsprechen

Zustimmung

AG

Versetzung

muss Versetzungentsprechen

Deckung durch AV

JaZustimmung Nein

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Zum Entgelt gehören/gehört:• Gehalt/Fixum/Garantie Provision

• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.• Überstunden (regelmäßig)• Zulagen• Naturalbezüge (Deputate)• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw.

Berechnungsmethoden geben.

Nicht als Entgelte gelten:• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder

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Entgeltarten:

• Krankenentgelt

• Urlaubsentgelt• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)• Fortzahlung bei Dienstfreistellung• Abfertigung• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung

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Anrechungsbestimmungen

ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-BestimmungenSchulzeiten max. 4 Jahre

Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre

Erfolgreich abgeschl. Studium 5 Jahre

Alles zusammen höchstens 12 Jahre

Maximal 4 JahreSchulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)

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Weitere VerhinderungsgründeGegenüberstellung

Pflegefreistellung § 16 UrlG

Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG

Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich

nur für nahe Angehörige

gemeinsamer Haushalt nötig

maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!

unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)

günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)

keine Erkrankung erforderlich

auch andere, persönlich wichtigeGründe

kein gemeinsamer Haushalt nötig

1 Woche pro Ereignis !!!

Verschulden ist zu prüfen

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Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG

• Familiäre Angelegenheiten

• Öffentliche Pflichten und Rechte• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN• Tatsächliche Verhinderung• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN

Wichtig

!?

WEISE

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Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen

(§ 104 ArbVG)

AG

AN

Angebot zur einvernehmlichen Lösung

Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen

nicht rechtswirksam2 Arbeitstage

verlangt Beratung mit BR

Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen

rechtswirksam möglich

Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei

Gericht geltend zu machen

Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen

rechtswirksam möglich

3 Monate

1 Woche

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Arten der Stellungnahme

BR stimmt der Kündigungzu 2/3 Mehrheit

BR gibt keineStellungnahme ab

BR erhebt WiderspruchMehrheitsbeschluss

nur bei „Motivkündigung“

Anfechtung durch AN

sonst keine Anfechtungmöglich

AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang derKündigung selbst beim

ASG anfechten(§ 107 ArbVG)

BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten

Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der

BR-Frist selbst beim ASG anfechten.

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mta/Juni 2012 38

Kündigungsschutz - Entlassungsschutz

allgemeiner

alle Arbeitnehmer§ 105 ArbVG

BR - Anfechtung

Werdende Mütter KarenzurlauberInnenMutterschutzgesetz

ElternkarenzurlaubsG.Zustimmung des ASG

ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz

besonderer

Betriebsratsmitglieder§§ 120, 121, 122 ArbVGZustimmung des ASG

PräsenzdienerArbPISG

Zustimmung des ASG Behinderte

(nur Kündigungsschutz)BEinstG

Zustimmung des Behindertenausschusses

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mta/Juni 2007 39

Das Dienstverhältnis endetArten der Beendigung

des Dienstverhältnisses

Sonderformen

mit Fristeinhaltung

- Kündigung durch den AG

- Kündigung durch den AN

mit sofortiger Wirkung

- Tod des AN- durch

Zeitablauf-

einvernehmliche

Lösung

- Entlassung- begründeter

vorzeitiger Austritt

- unbegründeter vorzeitiger Austritt

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KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe

wegen verpönten Motiven(Motivkündigung)

§ 105 Abs 3, Z 1- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften- wegen Einberufung der

Betriebsversammlung- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand,

Wahlkommission oder als Wahlzeuge- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,

Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner

- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst

- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber

- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR

wegen Sozialwidrigkeit

§ 105 Abs 3, Z 2Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)

Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

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Bei EntlassungAusspruch der Entlassung

durch den Arbeitgeber

Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zuAnfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich

Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung

Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR

Stellungnahme des BRdurch Beschluss

Betriebsrat erhebt WiderspruchBR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten

Betriebsrat – keine StellungnahmeAN kann die Entlassung beim ASG anfechtenBestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden

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Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.