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Die finanzwirtschaftliche Behandlung der städtischen Werke Author(s): Carl Gerling Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 1 (1916), pp. 196-204 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907231 . Accessed: 17/06/2014 08:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.253 on Tue, 17 Jun 2014 08:21:57 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die finanzwirtschaftliche Behandlung der städtischen Werke

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Die finanzwirtschaftliche Behandlung der städtischen WerkeAuthor(s): Carl GerlingSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 1 (1916), pp. 196-204Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907231 .

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Die finanzwirtschaftliche Behandlung der städtischen Werke.

Von Carl Gerling in Guben.

Der Mangel an einheitlichen Methoden der Rechnungsführung und an systematischen Arbeiten auf dem Gebiete der kommunalen Finanzpraxis über- haupt hindert Erkenntnisse, die einer dringend gebotenen Stärkung der städtischen Finanzkraft zu dienen geeignet wären. Die städtischen Werke in ihrer doppelten Gestalt, der sozialen als Befriediger allgemeiner Bedürfnisse und der wirtschaftlichen als Minderer des zu deckenden Finanzbedarfs, ent- behren lehrreicher Untersuchungen fast ganz, zeigen sie doch die eigentüm- lichsten Seiten der städtischen Finanzgebarung überhaupt. Das Gebiet der Wirtschaftsführung, der Verstadtlichung. ist modern, die Fragen, die es auf- gibt, werden umso lebendiger, je höher der städtische Finanzbedarf steigt, mit dessen Anwachsen die Steuerkraft nicht Schritt halten kann. Je mehr aber so die städtischen Unternehmungen überhaupt zu unentbehrlichen Gliedern der Finanzkraft werden, umso dringender notwendig wird es, auf charakteristische Fragen und Merkmale ihrer finanzwirtschaftlichen Behand- lung aufmerksam zu machen.

Als Mittel zu praktischen Erkenntnissen dienen am besten die Haus- haltspläne. Zwar bestehen meistens Ordnungen und grundlegende Beschlüsse, aber das praktische Beispiel erscheint viel lehrreicher und gestattet inter- essantere Einblicke in die tatsächliche Ausführung jener, wobei gerade die diesjährigen Pläne infolge der ungewöhnlichen Anforderungen an die Haus- haltführung die besten Belege für die Wirkung der Grundgedanken bieten. Ausgegangen soll im allgemeinen von preussischen Verhältnissen werden. Hier gilt die gesetzliche Anforderung (§ 3 des preussischen Kommunal- abgabengesetzes), dass gewerbliche Unternehmungen so zu verwalten sind, dass durch die Einnahmen mindestens die gesamten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben einschliesslich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals aufgebracht werden. Bestimmte Vorschriften über die Ueberschussbegrenzung bestehen für die Schlachthöfe, auch für die öffentlichen Sparkassen bestehen genaue Vorschriften für die Berechnung der Ueberschüsse und ihre Ablieferung an die Gemeinden.

Die Auffassung über die finanzwirtschaftliche Zugehörigkeit einer Unter-

nehmung ist verschieden. Zu den Betriebsverwaltungen zählen in Frankfurt (Main) 1. Städtische Sparkasse, 2. Alterssparkasse, 3. Häfen und Lagerhäuser, 4. Hafenbahn, δ. Pfandhäuser, 6. Gaswerk, 7. Fuhrpark. 8. Elektrizitätswerk, 9. Strassenbahn, 10. Waldbahn, 11. Schlacht- und Viehhof, 12. Kanalisations-

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werke, 13. Müllabfuhr- und Müllverbrennungsanlage, 14. Markt Verwaltung, 1δ· Wagstellen, 16. Badeanstalten. Alto na zählt zu den besonderen städtischen Anstalten und Betrieben: Museum, Badeanstalten. Desinfektionsanstalt, Unter- suchungsamt, Hufbeschlagschule, Viehhof, Quarantäneanstalt, Fleischbeschau- amt, Schlachthof, Eisfabrik, Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Strassenreinigung, Müllverbrennung, Hundeasyl, Wage, Industriebahnen. Kiel wiederum rechnet noch hierher: Abdeckerei, Poudrettefabrik, Ziegelei, Vereinigte Theater, Fischhalle, Dampfschiffbetrieb, Bauhof. Posen nennt als Betriebsverwaltungen : Stadttheater, Badeanstalten, Fuhrpark und Strassenreinigung, Fäkalienabfuhr, Umschlagstelle, Gasanstalt, Elektrizitätswerk, Wasserwerk, Einquartierung, Sparkasse, Pfandleihanstalt., Schlachthof, Viehhof. Brandenburg a. d. H. als mittlere Stadt nennt Betriebsverwaltungen: Gasanstalt, Schlachthof, Wasser- werk, Kanalwerk. Elektrizitätswerk. Strassenbahn, Umschlaghafen. Kassel unterscheidet diese Einrichtungen nicht recht, es verzeichnet die Werke bei den Gemeindeanstalten und Einrichtungen, unter die man alles begreift, so Stadtverordnetenversammlung, Stadtausschuss, Schiedsmannsamt, Zuchtvieh, Kaufmannsgericht usw. Rheydt hat eine besondere Betriebskasse gebildet, die Strassenbahn und Wasserwerk umfasst. Aehnlich hat Mühlheim (Ruhr) als im Plan der städtischen Unternehmungen befindlich Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- werk und Strassenbahn aufgeführt. Düsseldorf endlich hat Haushaltspläne der besonderen Kassen und rechnet nur hierher: Gaswerk, Elektrizitätswerk, Wasser- werk, Kanalisation, Strassenbahnen, Hafen- und Werftanlagen, Schlachthöfe, Hypothekenverwaltung, Sparkasse, Leihanstalt, Weingeschäft, Zoologischer Garten, Beteiligungsfonds, Tonhalle, Einquartierung, Friedhof und einzelne Fonds.

Aus dieser Zusammenstellung der praktischen Handhabung ergibt sich folgender Grundsatz: Die erwerbswirtschaft liehen Unternehmun- gen sind immer gesondert aufgeführt und werden gesondert behandelt. Regelmässig handelt es sich um Unternehmungen privatwirtschaft- licher Art, bei denen der Erwerbszweck in höherem oder in niederem Grade betont erscheint. Der Grad der Betonung bedingt die Ein rei hung. Deswegen sind immer besonders aufgeführt : Gas-, Elektrizitätswerke, Strassen- bahn, regelmässig: Sparkasse, Leihanstalt, Darlehensunternehmungen, Häfen, Schlachthöfe, Kanalisation, Ziegelei, alle anderen Unternehmungen zählen ver- schieden. Wenn auch der Erwerbszweck nicht so betont ist, sind doch meines Erachtens auch regelmässig noch hierher zu rechnen: Abdeckerei, Fisch- und Verkaufshallen und ähnliche unbedingt privatwirtschaftliche Unternehmungen.

Gewiss wird die Bezeichnung als erwerbswirtschaftliche Unternehmungen wohl auch unzutreffend erscheinen können, eine Prüfung der finanzwirtschaft- lichen Stellung aber ergibt die Richtigkeit, in der Praxis ist eben der Charakter doch vorhanden. Ueber das Verhältnis von Werken, Finanzwirtschaft und Sozialpolitik soll hier nicht gesprochen werden, zugegeben wird, dass das soziale Moment natürlicherweise eine stärkere Rolle spielen muss als in der Privat- wirtschaft. Hierzu sagt Schiff (Zeitschrift für Kommunalwirtschaft und Kom- munalpolitik 1915 S. 179): „Allerdings wird gerade hieraus das Bedenken her- geleitet, dass der öffentliche Betrieb an Wirtschaftlichkeit einbüssen könne; diese Besorgnis findet jedoch in unseren tatsächlichen Erfahrungen keine Stütze, denn nirgendwo in Deutschland ist bisher aus sozialen Gründen ein solcher

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Druck auf die Tarife oder ein solcher Einfluss zugunsten der Entlohnung der Angestellten ausgeübt worden, dass der Wirtschaftserfolg dadurch bestimmt worden wäre. Ein wichtiger Gegenbeweis besteht darin, dass die Gewinn- ergebnisse von Grossstadt-Elektrizitätswerken, die erst privat betrieben und später von Städten erworben wurden - soweit Vergleichszahlen vorliegen - nach dem Wechsel der Wirtschaftsform steigende, und zwar nicht nur absolut, sondern auch im Verhältnis zum Anlagegelde steigende Ziffern aufweisen."

Jede dieser Veranstaltungen erhält für ihre Leistungen bestimmte Ent- gelte, Gebühren oder Kaufpreise. Um diese zutreffend berechnen zu können, ist daher auch eine genaue Feststellung der Kosten geboten. Es ist dehalb notwendig, dass alle Kosten gesondert geführt werden, d. h.: die Zu- sammenfassung von Unternehmungen für die Verrechnung ist regelmässig abzulehnen. Je besser die Berechnung des Geldaufwandes für jede Leistung erfolgen kann, umso höher die Möglichkeit der Erzielung der gebotenen finanziellen Erträge. Soweit daher allgemeine Gebühren oder Entgelte gefordert werden, muss die Richtigkeit derselben auch im einzelnen durch die Verrechnung gesichert werden. Es dürfen so ζ. Β. nicht Elektrizitäts- werk und Strassenbahn zusammengefasst und die Richtigkeit der Entgelte nur auf statistischem Wege ermittelt werden. Ebenso ist die Zusammenfassung der städtischen Strassenbeleuchtung nnd der städtischen Lichtwerke unter keinen Umständen statthaft. Gerade das findet man oft. Es mag ja recht oft finanzpolitisch erwünscht sein, grossere städtische Aufwendungen sich auf andere Weise wieder einbringen zu lassen als durch Steuerleistung, aber es ist wirtschaftlich falsch, es bedeutet eine Vernachlässigung wirtschaftlicher Grundsätze, die irgendeinmal sich unerwünscht rächen muss.

Nun gibt es aber Aufwendungen, die auf natürliche Weise zusammen- gefasst sind, und die einer künstlichen Trennung erst bedürfen. Im all- gemeinen kann man sagen, dass diese Kosten sich bei den städtischen Ver- waltungen mehr zeigen, als bei Privatunternehmungen, denn, wie wir gesehen haben, ist die Zahl der unter städtischer Verwaltung zusammengefassten Unternehmungen überhaupt sehr gross, und ist es natürlich, dass die Kosten der zentralen Leitung, ob diese sich viel oder wenig fühlbar macht, doch einer Vereinzelung wieder bedürfen. Allein nur wenn Magistrat und Stadt- verordnetenversammlung sich mit Angelegenheiten der Unternehmung zu befassen haben, entstehen Kosten, die einer Erstattung bedürfen. Darüber hinaus nun gibt es Bedürfnisse, die bei allen Unternehmungen regelmässig und in gleicher Weise wiederkehren, die wirtschaftlich und natürlich am besten durch eine geeignete Instanz befriedigt werden, so Rechtsgutachten, Kassenführung, allgemeine Verwaltungsnotwendigkeiten und ähnliches.

Die Erstattung der allgemeinen und besonderen Aufwen- dungen einer Stadt für jedes einzelne Unternehmen muss be- sonders sorgfältig berechnet werden. Auch hier macht sich als Mangel oft fühlbar, dass man die zu erstattenden Summen höher berechnet, um wieder den Finanzbedarf auf andere Weise decken zu helfen, als es rein rechtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint. Ein solcher Verrechnungs- posten sollte aber sonst in keiner Betriebsverwaltung fehlen. In Frankfurt (Main) erstatten die einzelnen Unternehmungen der allgemeinen Verwaltung

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besonders: Pensionen und fortlaufende Unterstützungen der Kranken- und Witwenversorgung, Anteil an den Kosten der Pensionskasse der städtischen Beamten und Angestellten, Anteil an den Kosten der allgemeinen Verwaltung, einschliesslich des Kassen- und Rechnungswesens, Kosten der städtischen Bau- unfallversicherung. Jeder Posten ist sorgfältig berechnet. Natürlich lässt sich jede einzelne Leistung nicht genau berechnen, es muss ein Pauschsatz in Anwendung kommen; es ist jedoch Pflicht, diese Pauschsätze alljährlich zu prüfen und neu festzustellen. In Düsseldorf sind beim Plan der Gaswerke eingesetzt als Pauschbeträge: an die Tiefbaukasse für Strassenreparaturen 70,000 M., an die Stadtkasse Zuschuss zu den laufenden Ausgaben 925,000 M., an die Stadtkasse Beitrag zu den Verwaltungskosten 50,000 M. In Kassel zahlen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerk je 7900 M. Beitrag an die Stadt- kasse zur Strassenunterhaltung und zu den Kosten der Aufmessung der Rohr- leitung. Rheydt zahlt 30,000 M. anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung. Eine Durchsicht der Haushaltungspläne ergibt aber auch die gegenteilige Tendenz, die Erstattungen überhaupt oder zu gering vorzunehmen, um den durch die Unternehmung erzielten Gewinn möglichst hoch erscheinen zu lassen.

Eine besondere Schwierigkeit erscheint theoretisch und praktisch bei der Wirtschaftsführung, wenn man die Frage aufwirft, ob alle die Auf- wendungen, die das Unternehmen als privates zu machen hätte, anzurechnen sind, wenn sie durch die V erst ad tlichung wegfallen. Hier handelt es sich einmal um die privatrechtlichen und dann erst die öffentlich- rechtlichen Abgaben. Regelmässig fallen fort die Steuern, so in Preussen die Staatseinkommen-, die Gemeindeeinkommen- und die Gewerbesteuern. Mit dem Augenblick, in dem das Werk in die Hände der Kommunalverwaltung übergeht, werden diese Leistungen eingestellt. Um welche Objekte es sich handelt, mag folgendes Beispiel zeigen. Wäre das städtische Gaswerk in Neukölln im Besitze einer physischen Person, so hätte diese etwa folgende Steuern vom Einkommen daraus zu zahlen: a) Einkommensteuer von (2,171,600 M. Reingewinn + 256,000 M. Zinsen -f 19,770 M. Reservefondsabführung) 2,447,370 M. = 122,250 M., hierzu b) Gemeindeeinkommensteuer 200% Zuschlag = 244,500 M., c) Gewerbesteuer bei 200°/o Zuschlag = rund 49,000 M., die Summe von 415,750 M. erhöht sich um die Gebäudesteuerzuschläge, schätzungsweise 50,000 M., und um die be- sonderen Gemeindegewerbesteuern, so dass sich erheblich über 500,000 M. Steuern ergäben, die für das Unternehmen in Privathand zu zahlen wären. Nach dem Etat nun sind 6 Mill. M. für Gas und Nebenprodukte zu rechnen; vergleicht man die Steuerlast damit, so ergibt sich, class V12 des Preises für die Produkte mehr zu zahlen wären, wenn das Unternehmen neben dem Er- trage auch die Steuern erwirtschaften wollte. Nun weist dieser Etat freilich die Gemeindegewerbe- und die Grundsteuer in Ausgabe nach, und bildet so eine Ausnahme von der Regel. Fast sämtliche Haushaltspläne übersehen die Steuerleistungen. Eine solche Berechnung muss ein falsches Ergebnis haben. Zutreffend verfährt man erst, wenn man 1. die dinglichen Lasten in die Ausgaben einstellt, 2. beim Ueberschusse angibt, dass von diesem an Einkommensteuern dem Staat und der Gemeinde der zu berechnende Betrag zufallen würde. Der Posten zu 1. muss regelrecht als Ausgabe verrechnet werden, bei den Posten zu 2. genügt die nachrichtliche

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Angabe. Denn immer muss klar bleiben: Was hat das Werk für einen Rein- gewinn erbracht? Und da dieser Gewinn im Erwerbsleben sonst nur nach Abzug von Steuern und Abgaben angegeben wird, so ist die Berechnung immer unrichtig und zum Vergleich ungeeignet, wenn diese Posten ausser Betracht gelassen werden. Am wirksamsten gelangt man zur richtigen Vor- stellung, wenn man annimmt, das Werk sei aus Privathand erworben. Dann muss man immer berücksichtigen, was hatte die Stadt vorher von ihm. was jetzt. Als fernerer Grundsatz hat obiger Gedanke zu gelten, dass 1. die dinglichen Lasten auch dann verausgabt werden, wenn sie durch die Ver- staatlichung nicht mehr gezahlt zu werden brauchen, und 2. die Gewinnziffer um den Posten gekürzt wird, der der Stadt auch sonst als Steuer zufallen würde.

Von wesentlich anderen Gesichtspunkten ist die Frage der Behandlung der anderen Abgaben an die Stadt abhängig. An solchen Abgaben bestehen im wesentlichen die für die Duldung der Benutzung der städtischen Grund- fläche, Strassen, gezahlten Gebühren nach Massgabe der benutzten Strassen- länge, der Fahrleistung der Bahnen, der Abgabe von Wasser, Gas usw. Hier kann man nur von dem Gesichtspunkte ausgehen, dass Kosten für die Pacht der Grundstücke entstehen, dass die Grundstücke eben zu dem bestimmten Zwecke verpachtet wären. Eine solche Vorstellung ist jedoch regelmässig nicht angetan, die Frage im Sinne einer Zustimmung zur Weiterzahlung zu lösen. Denn die Strassenhergabe an sich ist ohne Entgelt denkbar, ohne dass der Stadt ein wirtschaftlicher Nutzen entginge. Der Stadt entgeht regelmässig nichts durch die Benutzungsduldung. Nur die Monopolübertragung, die Gewäh- rung des ausschliesslichen Rechtes zu diesem wirtschaftlichen Unternehmen ist der Abgabegrund, nicht die Strassenbenutzung, diese ist nur der formalrecht- liche Grund; der wirtschaftliche Grund bildet das Bedürfnis zur Feststellung einer Monopolabgabe, der Wunsch zur Beteiligung am Unternehmensnutzen. In diesem Sinne wird die Abgabe auch nicht von dem Gegenwert für die Strassen- benutzung abhängig gemacht, sondern von dem Gewinn, den die Privat- gesellschaft erwirtschaftet oder doch erwirtschaften sollte oder könnte. Die Abgaben sind vom Nutzen des Bodens an sich ganz unabhängig.

£Dass die Werke selbst angemessene Reserven besitzen, einen Reserve- fonds, ist eine natürliche Forderung. Leider lassen die Abschlussbilder, wie sie heute geboten werden, fast niemals oder nur selten erkennen, ob Reserven vorhanden sind. Weder kann man rechnerisch dargestellte, noch stille Re- serven erkennen. Regelmässig wird angenommen werden können, dass aus den laufenden Mitteln Aufwendungen für Substanzvermehrungen vorgenommen werden, die als stille Reserve bildung anzusprechen sind. So setzt ein Haus- haltsplan ein bei dem Gaswerk: Erweiterung des Rohrnetzes. Herstellung von Automatengasanlagen, wobei sich nur aus den angegebenen Summen schliessen lässt, dass es sich wahrscheinlich um neue Kapitalbildung, nicht um Ersatz handelt. Da aber immer die Gefahr einer wesentlichen Schmälerung des Er- trages , der sich mit einem Kapitalverlust gleichstellen kann , zu berücksich- tigen ist, so bedarf eben jede Unternehmung regelmässig der ausserordentlichen Abschreibungen neben den ordentlichen. Beide aber müssen zu erkennen sein.

Dass die Stadt vom Gewinn eines Privatunternehmens Gewinn zieht, ist natürlich, dass die Stadt vom eigenen Gewinn Gewinn zieht, ist gesucht.

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Nur unter dem Gesichtspunkte, class Grundstücke für die Zwecke der Werke mehr Aufwand beim Kauf - nicht bei der Unterhaltung, deren Kosten sind zu erstatten - verursachen, als sie für ihre Zwecke sonst verursacht hätten, ist auch hier eine Erstattung, eine Abgabe geboten. Als Ergebnis möchte ich festhalten: die Einstellung von Abgaben an die Stadt nach Massgabe der von dem Unternehmen sonst etwa zu zahlenden Abgaben ist regelmässig ab- zulehnen. Dagegen erscheint es von Interesse, wenn dann, wenn ein Unter- nehmen aus Privatbesitz verstadtlicht worden ist. die Ziffer, die als Abgabe sonst an die Stadt zu zahlen gewesen wäre, berechnet und bei der Gewinnziffer vermerkt wird. Nunmehr stellt der Gewinn die Abgabe dar, aber es ist von Interesse festzustellen, wie hoch die Abgabe sich sonst stellen würde.

Die grundsätzliche Festsetzung der Preisberechnung und damit auch der Gewinner zielung geschieht regelmässig unter dem Gesichtspunkte einer gleichen oder mindestens annähernd gleichen Ausnützung des Unternehmens wie in Privathand. Es gehört zu den wichtigsten Mitteln der städtischen Finanzpolitik, die Werke möglichst ertragreich zu gestalten, wobei nun aber die Nachhaltigkeit der Ertragserzielung die allerwichtigste Rolle spielt. Es sind alle Methoden der Mittelansammlung sowohl als auch der Mittelausschöpfung zu beobachten. Im übrigen machen sich die ver- schiedensten Anschauungen über die Aufgaben einer solchen Verstadtlichung geltend, und es ist daher ein verständlicher Vorgang, wenn den rein nach sozialen Gesichtspunkten wirtschaftenden Verwaltungskörperschaften die Finanz- lage eines Unternehmens nicht unbedingt wirtschaftlich richtig dargestellt wird, wobei als Mittel die verschiedenen Methoden der Reingewinnberechnung sowohl als auch der Kostenfestsetzung für städtische Leistungen und Lieferungen an- gewandt werden. Die Frage der Preispolitik überhaupt sei hier ausgeschaltet.

Zunächst ist hier die oberste Frage die einer Trennung von Stadt- und Unternehmensfinanzverwaltung überhaupt in dem Sinne, dass auch die Unternehmensfinanzverwaltung über ihre eigenen Ueberschüsse verfügt. Als Beispiel könnte die Eisenbahnverwaltung des preussischen Staates dienen, bei der nunmehr auch allgemeine Staats- und Eisenbahnverwaltung getrennt erscheinen. Hier wurde bekanntlich durch Gesetz vom 3. Mai 1903 ein Aus- gleichsfonds gegründet und durch den Etat für 1910 bestimmt, dass dem Ausgleichsfonds aussei* den rechnungsmässigen Ueberschüssen des Staats- haushalts auch der 2,1% des statistischen Anlagekapitals der preussischen Staatsbahnen übersteigende Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnver- waltung durch den Staatshaushaltsetat (Kapitel 33a Titel 2 der dauernden Ausgaben) zugeführt werden soll, und zwar selbst dann, wenn der Ausgleichs- fonds bereits aus Rechnungsüberschüssen die Summe von 200 Mill. M. erreicht hat. Dieser Ausgleichsfonds hat vorzugsweise andere Aufgaben, als man Ausgleichsfonds gemeinhin auferlegt. Aber gerade in dieser Begrenzung der Ueberschusslieferungen wirkt er als solcher. Es ist daher die Frage im all- gemeinen aufzuwerfen, ob eine ähnliche Trennung, deren Wirkung eben wie angegeben die Ueberlassung der Ueberschüsse entweder ganz oder in be- stimmter Höhe auch bei den städtischen Anstalten richtig erscheinen könnte. In der Praxis ist meines Wissens in dieser starren Form eine gleiche Ein- richtung nicht vorhanden. Jedenfalls ist die Berechnung von Kassel, die von

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einer Rentenabgabe spricht, wie wir weiterhin sehen werden, nicht hierher zu rechnen. Zu einer solchen Trennung liegt meines Erachtens auch kein Be- dürfnis vor. Der für die Eisenbahnverwaltung massgebende Gesichtspunkt, eine ausreichende Dotierung ihrer Erweiterungsstöcke zu haben, ist für die Stadtverwaltungen nicht massgebend, da sie entweder in ihren Beständen regelmässig für diesen Zweck realisierbare Mittel haben oder doch ebenso in der Lage wie gewöhnt sind, den notwendigen Bedarf einfach auf dem Anleihewege zu beschaffen. Vor allem aber spielt die Frage der Abschrei- bungen hier eine einfachere Rolle als bei der Staatseisenbahnverwaltung, bei der das angewandte System weder eine restlose Billigung gefunden, noch auch eine zweifelsfreie Verbesserung bisher erreicht hat. Bei den städtischen Ver- waltungen besteht ein ähnliches Bedürfnis allenfalls nur in der Richtung, die Leistungen gleichbleibend zu erhalten insbesondere insoweit, als sie von der Herstellung der Erzeugnisse, dem Umsatz und der sonstigen Betriebsgebarung ganz unabhängig sind. Darüber hinaus sind die Werke an sich nicht be- rufen, für städtische Reservefonds in dem Sinne zu sorgen, dass allgemeine Bedürfnisse durch Rücklagen ihrer Betriebsunternehmen befriedigt werden können, wenn die Finanzbedarfsdeckung nicht möglich ist. Dazu gehören städtische Ausgleichsrücklagen im allgemeinen. Anders liegt die Sache bei der Schaffung möglichst gleichbleibender Erträge aus dem Unternehmen. Hier kann ein Sonderausgleichsfonds für das Werksunternehmen geschaffen werden, für den regelmässig eine Berechtigung, seltener allerdings eine dringende Notwendig- keit vorliegt. Regelmässig gilt somit : Die Begrenzung derüeberschüsse im Interesse einer Ausgleichung des städtischen Finanzbedarfes ist nicht dadurch auszuführen, dass die Finanzverwaltung des Werkes sich eigene Rücklagen schafft, sondern durch Schaffung allgemeiner städtischer Ausgleichsrücklagen; damit wird die Schaffung von Werksausgleichsrücklagen als - echter Re- serven dieser - nicht berührt. Praktisch gesprochen : Wenn bei einem Unternehmen 5 Mill. M. Ueberschuss erzielt werden, so kann es nach den Wirtschaftsgrundsätzen für das Werk angezeigt erscheinen, 1 Mill. M. in den Reservefonds des Werkes zu legen, dagegen gehören 4 Mill. M. der

allgemeinen Finanzverwaltung, und eine besondere Frage dieser ist es, wie sie ihren Finanzbedarf und die Deckung ausgleichend gestaltet.

Es ist oben bereits angegeben worden, dass vom allgemeinen Geschäfts- gange unabhängige Leistungen ausgleichend gestaltet werden. Regelmässig kommen hierfür die Anleihezinsen in Frage. Kassel hat diese Leistungen ab- gelöst. Die Werke zahlen eine Rente an die Stadtkasse und zwar in Höhe von δ bzw. 5V2°/o vom Kapitalwert des Werkes. Der Kapital wert der ein- zelnen Anlagen wird nach dem Stande vom 1. April festgestellt und hiervon wird die Rente berechnet. Das Unternehmen ist ganz unabhängig von Schuldenzinsen und Tilgungsdienst. Eine Unklarheit wird dann durch die

Verrechnung der Abschreibungen auch auf den Tilgungsdienst herbeigeführt. So verrechnet Kassel lV2°/o des Anlagekapitals als in der Rente enthaltenen

Tilgungsbetrag auf die Abschreibungen. Eine solche Verrechnung kann nur dann gelten, wenn Anlagekapital = Anleihebestand ist, denn sonst würden die

Abschreibungen viel zu niedrig erfolgen, da die Stadtkasse ja für den Unter- 202

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schiedsbetrag zwischen Tilgungsbetrag (in der Rente) und wirklich geleisteter Tilgung keine Rücklage macht, und Abschreibungen entweder eine Schuld- verminderung oder eine Kapitalansammlung (Wertpapiere oder eigene An- lagen) herbeiführen müssen. Im übrigen aber erscheint eine solche Aus- gleichung auch nicht dringend notwendig. Sie wird nämlich von der Vorstellung beherrscht, als ob die Leistung von Zinsen, des Anlagekapitals wohlgemerkt, den Ueberschuss mindere. Das ist ein Grundirrtum ; freilich wird der der Stadt zufliessende Ueberschuss durch die Zinsleistung materiell vermin- dert, von irgendwelchem Einfluss auf die Ueberschusserzielung oder die Ueber- schussberechnung ist die Leistung gar nicht. Man muss richtig die Anleihe als das Anlagekapital, das Grundkapital eines Aktienunternehmens ansehen. Dann sind die so verdienten Zinsen eben Dividende, d. h. erzielte Ueberschüsse. Recht- liche und wirtschaftliche Seite sind auseinanderzuhalten. Man kommt auch sonst zu falschen Vergleichen über die Rentabilität des Unternehmens, wenn man den Zinsendienst für das Stammkapital nicht als miterzielten Ueberschuss berechnet.

Die Berechnung des Ueberschusses überhaupt leidet auch heute noch regelmässig an formellen und materiellen Mängeln. Materiell ist immer noch zu beobachten, dass Erneuerungen und Erweiterungen für Rechnung des Betriebsdienstes gehen, dass Waren- und Vorratansammlungen ebenso für diese Rechnung erfolgen, dass endlich auch der Tilgungsdienst eine unrichtige Behandlung erfährt. Zu den Kosten des Betriebsdienstes zählen nur die der Verwaltung, des Betriebes und der Unterhaltung, sowie die Abschreibungen. Der Betrag, der über diese Aufwendungen hinaus erzielt wird, ist Reinüber- schuss. Man kann ihn ohne Abschreibungen als Rohüberschuss bezeichnen. Auf die Abschreibungen ist die Summe der Tilgungsaufwendungen anzurechnen. Richtig verfährt man, wie hier schon früher ausgeführt, so. dass man die Abschreibungen der Vermögensrechnung überweist, und aus ihr eben alle Vermögensverbesserungen erfolgen lässt. sei es, dass diese in Erweiterungen und Erneuerungen, sei es, dass diese in Kapitalanlagen erfolgen. Zur Ge- winnung eines klaren Bildes sind meines Erachtens in kaufmännischer Form aufgestellte Bilanzen ganz unentbehrlich. In gar keinem Zusammenhang steht hiermit die Frage, ob kaufmännische oder kameralistische Buchführung, da beide zu gleichen Ergebnissen kommen können, jedenfalls materiell und formell gleiche Abschlussbilder ergeben.

Der Ueberschuss nunmehr fliesst in die Stadtkasse. Die Dar- stellung dieses Ueberganges erfolgt regelmässig immer noch in der Form der Zahlung, d. h. durch Ausgabenachw^eis beim Werk und Einnahmenachweis bei der Stadtkasse. Es erscheint doch richtiger, wie es unter anderen auch Altona tut, wie bei den übrigen Verwaltungen, insbesondere bei den Bedarfs- verwaltungen, die sich ergebenden Ueberschüsse in der Zusammenstellung der Einzelhaushaltspläne als solche aufzuführen, und nicht Einnahmen und Aus- gaben als sich ausgleichend darzustellen. Die städtische Wirtschaft liegt in den Einzelergebnissen in solchen Zusammenstellungen dann klar vor dem Be- trachter. Der Ueberschuss und der Zuschuss für jeden Zweig muss schon hier klar erkenntlich sein.

Die Verwendung des Ueberschusses erfolgt regelmässig ohne Begrenzung zugunsten des städtischen Fin anz bedarf es.

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In der Praxis hat sich die Anregung, die Ueberschüsse zugunsten bestimmter Ansammlungen zu einzelnen bedeutenden Aufgaben zu verwenden, nur in geringem Masse Bahn gebrochen. Diese Verwendung hätte gewisse taktische Vorzüge, eine finanzwirtschaftliche Notwendigkeit liegt nicht vor. Regelmäßig sind vor allem die Anforderungen an die städtische Finanzkraft so gestiegen, dass die Verwaltung diese Ueberschüsse gar nicht entbehren kann. Damit wird die Notwendigkeit der Ansammlung von Fonds gar nicht berührt, die Stadt hat Ansammlungen vorzunehmen ohne Rücksicht auf Werküberschüsse. Praktisch freilich mag das oft genug seine Schwierigkeiten haben. Mass- gebend geworden für eine solche praktische Ordnung ist das Braunschweiger Ortsstatut über die Gründung eines städtischen Ausgleichsfonds, dem die Werküberschüsse zuflössen. Die Steigerung der Finanzkraft durch diese Ueberschüsse soll immer Anlass sein, die Frage einer Neuorientierung der städtischen Fondspolitik zu erwägen. Ich beziehe mich dazu auf die Aus- führungen in Band 29 Heft 2 dieser Zeitschrift über die Einführung der Grundsätze für die Bildung und Verwaltung kommunaler Fonds in die Praxis, die die theoretischen Grundsätze und die praktische Handhabung kurz darstellen.

Die finanztechnische Behandlung, Kassen- und Buchführung ist bereits hinreichend dargestellt. Es sei an den Grundsatz erinnert: Kasse n- und Buchführung sind von der der übrigen städtischen Ver- waltung nicht zu trennen. Formale und wirtschaftliche Gesichtspunkte verlangen eine solche Vereinheitlichung. Damit steht die Gründung von Hilfskassen und die Darlegung von Hilfsaufzeichnungen nicht im Widerspruch.

Die Darstellung der praktischen Handhabung kann insgesamt danach zur Aufstellung folgender Leitsätze dienen:

1. Die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind getrennt zu führen und zu behandeln.

2. Jede Zusammenfassung ist abzulehnen. 3· Alle allgemeinen und besonderen Aufwendungen anderer Rechnungs-

stellen dürfen weder zu hoch noch zu niedrig zur Erstattung gelangen. 4. Alle Aufwendungen, die von dem Unternehmen als privates zu machen

waren und die durch die Verstadtlichung wegfallen - Steuern - . sind weiter als Ausgaben zu führen.

5. Gewinnabgaben, Leistungen für Benutzung der Strassen, sind nicht zu verausgaben, sondern nur nach Massgabe ihrer früheren Höhe zu vermerken.

6. Die Begrenzung der Ueberschüsse zur Verbesserung der Finanzkraft der Werke - über bestimmte Sätze hinausgehende Erträge sollen dem Unter- nehmen verbleiben - ist abzulehnen.

7. Die Festsetzung von Renten, die das Unternehmen, etwa nach Mass- gabe des Anlagekapitals, vorweg an die Stadt abzugeben hat, ist untunlich.

8. Der Ueberschuss muss technisch richtig berechnet und richtig dar- gestellt werden.

9. Der reine Ueberschuss fliesst in die Stadtkasse. 10. Die Speisung von städtischen Fonds aus ihm kann taktisch richtig

erscheinen, finanzwirtschaftlich ist sie nicht notwendig.

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