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ABGABETERMIN: 26.04.2011 FAKULTÄT WIRTSCHAFT UND SOZIALES DEPARTMENT PUBLIC MANAGEMENT BACHELORTHESIS DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS UNTER EINBEZIEHUNG AKTUELLER TENDENZEN IM BEAMTENRECHT ERSTPRÜFER: PROF. DR. FRANK-RÜDIGER JACH ZWEITPRÜFER: PROF. DR. ROLF SCHMIDT VORGELEGT VON: MARKUS KOOPS STUDIENGRUPPE: RIA 2008 X

Die Fortentwicklung des Berufsbeamtentumsedoc.sub.uni-hamburg.de/haw/volltexte/2012/1707/pdf/BT_Koops_Markus.pdf · STUDIENGRUPPE: RIA 2008 X . I DIE FORTENTWIC KLUNG DES BERUFSBEA

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ABGABETERMIN: 26.04.2011 – FAKULTÄT WIRTSCHAFT UND SOZIALES – DEPARTMENT PUBLIC MANAGEMENT

BACHELORTHESIS

DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

UNTER EINBEZIEHUNG AKTUELLER TENDENZEN IM BEAMTENRECHT

ERSTPRÜFER: PROF. DR. FRANK-RÜDIGER JACH

ZWEITPRÜFER: PROF. DR. ROLF SCHMIDT

VORGELEGT VON: MARKUS KOOPS

STUDIENGRUPPE: RIA 2008 X

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I

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

GLIEDERUNGSÜBERSICHT

Abschnitt I. Einleitung in die Thematik

1. Allgemeine Einführung in die Thematik

2. Struktur der Bachelorthesis

3. Zielsetzung der Bachelorthesis

Abschnitt II. Grundlagen des Beamtenrechts

1. Rechtsgrundlagen zur Regelung des Dienstrechts der Beamten

2. Das Grundgesetz als Garant für das Berufsbeamtentum

3. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Abschnitt III. Historie des Berufsbeamtentums u. Beamtenrechts

1. Anfänge des Berufsbeamtentums

2. Beamte in Weimar

3. Die Zeit des Nationalsozialismus

4. Zusammenfassung

Abschnitt IV. Gegenwärtige Strukturen und aktuelle Entwicklungen

1. Neuordnung des Dienstrechts

A. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

B. Das (neue) Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG)

2. Der Beamte im Wandel

A. Änderungen für den Beamten

B. Probleme in der Praxis

Abschnitt V. Analyse der Tendenzen in Hamburg / Ausblick

1. Abschließende Beurteilung der Tendenzen

2. Die weitere Entwicklung aus Sicht des Autors

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II

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

INHALTSVERZEICHNIS

THEMA DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

UNTER EINBEZIEHUNG AKTUELLER TENDENZEN IM BEAMTENRECHT

GLIEDERUNGSÜBERSICHT ................................................................................................ I

INHALTSVERZEICHNIS ..................................................................................................... II

1. EINLEITUNG ............................................................................................................ 1

1.1 ERLÄUTERUNG ZUR THEMATIK ................................................................................. 2

1.2 AUFBAU DER BACHELORTHESIS ................................................................................ 2

1.3 ZIEL DER ARBEIT ..................................................................................................... 3

2. RECHTSGRUNDLAGEN DES DIENSTRECHTS DER BEAMTEN ......................................... 3

2.1 DAS GRUNDGESETZ ALS GARANT FÜR DAS BERUFSBEAMTENTUM .............................. 5

2.1.1 ART.33 ABS.2 GG ............................................................................................ 6

2.1.2 ART.33 ABS. 4 GG ........................................................................................... 9

2.1.3 ART.33 ABS.5 GG .......................................................................................... 11

2.2 DIE HERGEBRACHTEN GRUNDSÄTZE DES BERUFSBEAMTENTUMS ............................. 14

3. HISTORIE DES BERUFSBEAMTENTUMS .................................................................... 16

3.1 URSPRUNG UND ENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS .................................... 16

3.1.1 ANFÄNGE DES BEAMTENTUMS ......................................................................... 17

3.1.1.1 URSPRUNGSFORMEN UND VORGÄNGER DES BERUFSBEAMTENTUMS ............. 17

3.1.1.2 ÜBERGANG VOM MITTELALTER ZUR NEUZEIT ................................................ 19

(A) DAS HOFAMT ........................................................................................................ 20

(B) DIE MINISTERIALEN ............................................................................................... 20

3.1.2 DIE SCHÖPFUNG DES BEAMTENTUMS IN PREUßEN ........................................... 22

3.1.3 DAS BERUFSBEAMTENTUM IM 19. JAHRHUNDERT ............................................. 24

3.2 DAS BEAMTENTUM DER WEIMARER REPUBLIK (1919 BIS 1932)................................ 26

3.2.1 ART.128 WRV ............................................................................................... 30

3.2.2 ART.129 WRV ............................................................................................... 31

3.2.3 ART.130 WRV ............................................................................................... 31

3.2.4 ZUSAMMENFASSUNG ...................................................................................... 33

3.3 BERUFSBEAMTENTUM UND NATIONALSOZIALISMUS .................................................. 34

3.3.1 DAS GESETZ ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS ............... 34

3.3.2 DAS BEAMTENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ ...................................................... 36

3.3.3 STELLUNG DER BEAMTEN ZUM DRITTEN REICH ................................................ 38

3.3.4 DAS VERHÄLTNIS VON POLITIK UND VERWALTUNG ........................................... 38

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III

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

3.3.5 DIE RÜCKKEHR DES PERSÖNLICHEN TREUEVERHÄLTNISSES ............................. 39

3.3.6 DAS DEUTSCHE BEAMTENGESETZ VON 1937 ................................................... 41

3.3.7 ZWISCHENBILANZ ZUR HOCHZEIT DES NATIONALSOZIALISMUS ........................... 44

3.3.8 DAS ENDE DES NATIONALSOZIALISMUS ............................................................ 48

3.4 EIN DEMOKRATISCHER NEUBEGINN DES BEAMTENTUMS .......................................... 50

3.4.1 ART. 33 UND ART. 131 GG – DIE WIEDERGEBURT DES TRADITIONELLEN

BEAMTENTUMS DER WEIMARER ZEIT ............................................................................. 50

3.4.2 DAS BUNDESPERSONALGESETZ ...................................................................... 52

3.4.3 „G 131“ ......................................................................................................... 53

3.4.4 GESETZ ZUR REGELUNG DER WIEDERGUTMACHUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN

UNRECHTS FÜR ANGEHÖRIGE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES .......................................... 55

3.4.5 DAS NEUE BUNDESBEAMTENGESETZ ............................................................... 55

3.5 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................. 56

4. AKTUELLE STRUKTUREN NACH DER FÖDERALISMUSREFORM I .................................. 58

4.1 DAS DIENSTRECHTSNEUORDNUNGSGESETZ (DNEUG) ............................................. 59

4.1.1 DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK ............................................... 61

4.1.1.1 ÄNDERUNGEN IM LAUFBAHNRECHT .............................................................. 62

4.1.1.2 ÄNDERUNGEN IM BESOLDUNGSRECHT ......................................................... 63

4.1.1.3 ÄNDERUNGEN IM VERSORGUNGSRECHT ....................................................... 64

4.1.1.4 SONSTIGE ÄNDERUNGEN DURCH DAS DNEUG .............................................. 64

4.1.2 FAZIT DES DNEUG ......................................................................................... 65

4.2 DAS BEAMTENSTATUSGESETZ (BEAMTSTG) ........................................................... 66

4.2.1 HINTERGRUND DES BEAMTSTG....................................................................... 66

4.2.2 AUFBAU UND INHALT DES BEAMTSTG .............................................................. 67

4.2.2.1 ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ................................................ 67

4.2.2.2 ABSCHNITT 2 – BEAMTENVERHÄLTNIS .......................................................... 67

4.2.2.3 ABSCHNITT 3 – LÄNDERÜBERGREIFENDER WECHSEL IN DIE

BUNDESVERWALTUNG .................................................................................................. 68

4.2.2.4 ABSCHNITT 4 – ZUWEISUNG EINER TÄTIGKEIT BEI ANDEREN EINRICHTUNGEN . 68

4.2.2.5 ABSCHNITT 5 – BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES ......................... 68

4.2.2.6 ABSCHNITT 6 – RECHTLICHE STELLUNG IM BEAMTENVERHÄLTNIS .................. 69

4.2.2.7 ABSCHNITT 7 – RECHTSWEG ....................................................................... 70

4.2.2.8 ABSCHNITT 8 – SPANNUNGS- UND VERTEIDIGUNGSFALL................................ 70

4.2.2.9 ABSCHNITT 9 – SONDERREGELUNGEN FÜR VERWENDUNG IM AUSLAND.......... 70

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IV

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

4.2.2.10 ABSCHNITT 10 – SONDERREGELUNGEN FÜR WISSENSCHAFTLICHES

HOCHSCHULPERSONAL ................................................................................................. 70

4.2.2.11 ABSCHNITT 11 – SCHLUSSVORSCHRIFTEN .................................................... 71

4.2.3 ZUSAMMENFASSUNG ...................................................................................... 71

4.3 DAS (NEUE) HAMBURGISCHE BEAMTENGESETZ ....................................................... 72

4.3.1 AUFBAU UND GESETZESCHARAKTER DES HMBBG ............................................ 72

4.3.1.1 ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ................................................ 72

4.3.1.2 ABSCHNITT 2 - BEAMTENVERHÄLTNIS ........................................................... 73

4.3.1.3 ABSCHNITT 3 - LAUFBAHN ........................................................................... 74

(A) NEUE FACHRICHTUNGEN ....................................................................................... 74

(B) NEUE LAUFBAHNGRUPPEN ..................................................................................... 75

(C) DIE BEDEUTUNG DER PROBEZEIT ........................................................................... 75

(D) ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................. 76

4.3.1.4 ABSCHNITT 4 - LANDESINTERNE ABORDNUNG, VERSETZUNG UND

KÖRPERSCHAFTSUMBILDUNG ........................................................................................ 77

4.3.1.5 ABSCHNITT 5 - BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES .......................... 77

4.3.1.6 ABSCHNITT 6 - RECHTLICHE STELLUNG IM BEAMTENVERHÄLTNIS ................... 77

4.3.2 ZUSAMMENFASSUNG ...................................................................................... 78

4.4 TENDENZEN, ÄNDERUNGEN UND PROBLEME ........................................................... 78

4.4.1 BEWERTUNG DER AKTUELLEN ENTWICKLUNG UND TENDENZEN ......................... 78

4.4.2 PROBLEME ..................................................................................................... 83

5. DIE WEITERE ENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS NACH ANSICHT DES

VERFASSERS ............................................................................................................... 87

QUELLENVERZEICHNIS ................................................................................................... III

DIENSTLICHE ERKLÄRUNG ............................................................................................. XI

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 1

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

1. EINLEITUNG

Ob großes oder kleines Amt:

Gehorsam sind wir allesamt.

Die Mienen ernst, die Scheitel licht,

tun wir laut Vorschrift unsre Pflicht.1

Die Art des Staatsdienstes, insbesondere des Berufsbeamtentums, legt im Fall der

Bundesrepublik Deutschland seit jeher das Grundgesetz bzw. die Verfassung2 fest. In

ihnen sind Grundsätze enthalten, welche den Sinn des Berufsbeamtentums regeln.

Zudem ergeben sich aus ihnen festgeschriebene Rechte und Pflichten der Beamten3

sowie ein begrenzter Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Normgebers4.

Inhalt und Umfang der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums des Art. 33

Abs. 5 GG haben sich jedoch von der Einführung an stark gewandelt und entsprechen

seitdem nicht mehr den ursprünglichen Intentionen des Verfassungsgebers5. Dies gilt

insbesondere durch die neue Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG, –

Bisher: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten

Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“, nun auch „[…] und fortzuentwickeln.“

– welche als Verfassungsauftrag verstanden werden kann6.

Zudem sind die Gesetzgebungskompetenzen in den letzten Jahren durch den Wegfall

des Beamtenrechtsrahmengesetzes und den Erlass diverser Reformgesetze neu

1 Autor: Josef Weinheber (Beamter); siehe auch Engelmann 1993 – Die Beamten, S.19

2 Damals die Weimarer Reichsverfassung

3 Ausschließlich aus Gründer der Lesbarkeit wird im gesamten Text auf die explizite Erwähnung der

weiblichen Form verzichtet. Wenn sich nicht eindeutig aus dem Zusammenhang das Gegenteil ergibt,

ist jeweils das andere Geschlecht mit gemeint.

4 Günther, Hellmuth - 2010; Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht, Kodifikationen des

allgemeinen Beamtenrechts, S.1

5 Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

nach Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.229

6 Bestrebungen Art.33 Abs.5 GG zu ändern gab es bereits 1996, dazu: Höfling; Burkiczak – 2007; Die

Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unter Fortentwicklungsvorbehalt, S.330

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 2

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

geordnet worden7, wodurch sich im Dienstrecht der Bundesländer zum Teil erhebliche

Änderungen ergaben8.

1.1 ERLÄUTERUNG ZUR THEMATIK

Diese Änderungen, welche mit der Föderalismusreform I9 am 01. September 2006

einhergehen, geben Anlass sich mit den Entwicklungen des Berufsbeamtentums und

des Beamtenrechts zu beschäftigen sowie dessen geschichtliche Entstehung

nachzuvollziehen.

Die vorliegende Bachelorthesis greift die Thematik der aktuellen Entwicklungen des

Berufsbeamtentums und des öffentlichen Dienstrechts auf und gibt, basierend auf

Erkenntnissen der Vergangenheit, einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen und

Tendenzen nach Meinung des Autors.

1.2 AUFBAU DER BACHELORTHESIS

Die Thesis gliedert sich hierbei im Wesentlichen in fünf größere Sinnabschnitte.

Nach dieser Einleitung (Abschnitt I.) werden zunächst kurz und überblicksartig die

Grundlagen des Beamtenrechts dargestellt (Abschnitt II.), um hierbei das Grundgesetz

als Garanten für das Berufsbeamtentum herauszustellen. In diesem Abschnitt bezieht

sich der Verfasser vorrangig auf die hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Um einer vollständigen Betrachtung gerecht zu werden (Abschnitt III.) wird ausführlich

die Entstehung und die geschichtliche Veränderung des Berufsbeamtentums

aufgezeigt, wobei die Zeit des Nationalsozialismus mit dessen Auswirkungen auf die

Beamtenschaft eine wichtige Rolle spielt. Dieser Abschnitt endet mit Ausführungen zu

den wichtigsten Änderungen aus Sicht des Autors und den gegenwärtigen Strukturen

des Dienstrechts in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt in der Freien und

Hansestadt Hamburg.

7 Frank; Heinicke – 2009; Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf das öffentliche Dienstrecht, S.34

8 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.1

9 Gesetz vom 28.08.2006; Geltung ab 01.09.2006; BGBl. 2006 Teil 1, S.2034 f.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 3

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Der nachfolgende Abschnitt (Abschnitt IV.) zeigt Probleme der gegenwärtigen

Veränderungen des Beamtenrechts auf und geht auf neue Tendenzen bei der

Neuordnung des Dienstrechts nach der Föderalismusreform I ein. Hierbei stehen die

konkreten gesetzlichen Änderungen und dessen Auswirkungen auf die Beamten im

Vordergrund.

Der abschließende Teil dieser Arbeit (Abschnitt V.) analysiert die Tendenzen und

beurteilt die aktuelle Reformpolitik zum Berufsbeamtentum und dessen Dienstrecht

nach Ansicht des Verfassers. Des Weiteren gibt das Resümee einen Ausblick auf die

weitere Entwicklung.

1.3 ZIEL DER ARBEIT

Ziel dieser Bachelorthesis ist es, einen umfassenden Überblick über die Entwicklung

des Berufsbeamtentums zu erlangen.

Der Verfasser legt hierbei Wert darauf, den Leser auf die Zusammenhänge zum

Dienst- und Verfassungsrecht hinzuweisen und möchte darüber hinaus als einen

Schwerpunkt die historische Entwicklung des Berufsbeamtentums verständlich

darstellen.

Zweiter Schwerpunkt dieser Arbeit soll es sein, die letzten Veränderungen der

gesetzlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums durch die Föderalismusreform I und

das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) aufzuzeigen sowie Tendenzen zu

analysieren und einen Ausblick aus Sicht des Verfassers zu geben.

Sie soll dazu dienen, dass Leser in der Lage sind, sich eine Meinung zu bilden, ob die

Fortentwicklung des Berufsbeamtentums in eine wünschenswerte Richtung geht, oder

ob über einen Paradigmenwechsel nachgedacht werden sollte.

2. RECHTSGRUNDLAGEN DES DIENSTRECHTS DER BEAMTEN

Das Beamtenrecht ist von der Systematik her, als Teil des öffentlichen Personalrechts,

insb. des öffentlichen Dienstrechts, zu sehen. Für Beamte gelten hierbei diverse

gesetzliche Grundlagen.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 4

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Maßgeblich für die institutionelle Garantie10 des Berufsbeamtentums ist hierbei das

Grundgesetz (GG) mit den nach Art.33 GG i.V.m. Art. 70 f. GG erlassenen Gesetzen11.

Zu nennen sind das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)12, das Bundesbeamtengesetz

(BBG) sowie das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Ebenso die entsprechenden Rechtsverordnungen, beispielsweise die Bundes-

laufbahnverordnung (BLV) und die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) 13.

Es existieren freilich weitere Gesetze und Verordnungen, die im Rahmen des

Dienstrechts der Beamten eine Rolle spielen. Der Verfasser beschränkt sich im Verlauf

der Arbeit jedoch auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG), das

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG),

um einen Beispielkatalog aufzuzeigen, der im Kontext der Föderalismusreform I eine

übergeordnete Rolle spielt14.

Zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen der Bundesbeamten seien auch erwähnt:

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG), Bundesdisziplinargesetz (BDG), Bundespersonal-

vertretungsgesetz (BPersVG), Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), Gesetz über eine

einmalige Sonderzahlung (ESZG), Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV),

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), Elternzeitverordnung (EltZV), Arbeitszeitverordnung (AZV),

Mutterschutzverordnung (MuSchV), Trennungsgeldverordnung (TGV), Beihilfeverordnung,

Reisekostenverordnung, Umzugskostenverordnung und viele weitere15

.

10 Kritisch: Beucker; Überall – 2004; Die Beamtenrepublik, S.92

11 An dieser Stelle seien die nach Art.73 Abs.1 Nr.8 GG und Art.74 Abs.1 Nr.27 GG erlassenen Gesetze

für Bundesbeamte erwähnt. An entsprechender Stelle dazu ausführlicher.

12 Ehemals auch das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG); Am 1. September 2006 weitestgehend außer

Kraft gesetzt: Die Vorgaben für die Landesgesetzgebung (§§1-120) sind weggefallen.

13 Für Landesbeamten sind die jeweiligen Beamtengesetze der Länder und dessen Verordnungen

maßgeblich; Bspw. HmbBG, HmbLVO […]; Die Bundesvorschriften sind jedoch insofern für Landesbeamte

interessant, als dass sie vergleichbare Regelungen beinhalten und auf gemeinsamen

verfassungsrechtliche Anforderungen gründen. Dies kann bei der fehlerfreien Anwendung der Gesetze

eine Rolle spielen.

14 Für einen stärkeren Praxisbezug wird das HmbBG mit in die Analyse einbezogen.

15 Siehe auch: Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.27, Rn.36

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 5

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Als rechtliche Grundordnung bildet das Grundgesetz den Oberbau für alle weiteren

Rechtsvorschriften die das Berufsbeamtentum betreffen. Nachfolgend wird das

Grundgesetz mit seinen einschlägigen Normen, als Garant für das deutsche

Berufsbeamtentum dargestellt.

2.1 DAS GRUNDGESETZ ALS GARANT FÜR DAS BERUFSBEAMTENTUM

Diskussionen über das Berufsbeamtentum werden in der Bundesrepublik Deutschland

im europäischen Vergleich verstärkt als verfassungsrechtliche Frage aufgefasst 16 .

Dabei regelt das deutsche Grundgesetz ausführlicher als jede17 andere europäische

Verfassung den Rahmen und Inhalt des Beamtentums. Hierbei sind die rechtlichen

Vorgaben des Grundgesetzes durch Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung zu

interpretieren und fortzuentwickeln.

Die hierauf gründenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind vom Gesetzgeber

bei Gesetzgebung und –anwendung nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu

beachten 18 . Dies ist allerdings durchaus strittig und wird selbst vom

Bundesverfassungsgericht stark differenziert19. „Der einzelne hergebrachte Grundsatz

ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der

freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in

welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist.20“

Wesentlich von Bedeutung ist dabei für das Beamtenrecht und das Berufsbeamtentum

Art. 33 GG. Wobei Abs.1 und Abs.3 an dieser Stelle21 zu vernachlässigen sind. Sie

16 Kucsko-Stadlmayer, Gabriele – 2009; Die Zukunft des Beamtentums: Zwischen Recht und Politik,

Staats- und Verwaltungslehre, S.39

17 Vergleichbar ausführlich ist nur Art.103 und Art.104 der griechischen Verfassung; ebenso Kucsko-

Stadlmayer a.a.O.

18 Auch: Kathke; Vogl – 2009; Evolution oder Revolution, S.13; Anders: Balzer, Ralph – 2009;

Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.67

19 Lediglich für eine Berücksichtigung: BVerfGE 3, 58, insb. 137; Auch für eine Beachtung von

Grundsätzen: BVerfGE 61, 43, 58; 62, 374, 383; 99, 300, 314; 8, 1, 11f. insb. 17

20 BVerfGE 8, 1, 16; Differenziert nach hergebrachten Grundsätzen von überragender Bedeutung.

Ergänzend dazu in den Ausführungen zu Art.33 Abs.5 GG.

21 Vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus wäre Abs.3 hervorzuheben. Abs.1 fand bisher hingegen

wenig Anwendung; ebenso: Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz,

Art.33 Abs.1 GG, S.809 Rn.2 – evtl. Zunahme an Bedeutung nach Föderalismusreform I.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 6

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

konkretisieren im Wesentlichen den Gleichheitssatz des Art.3 GG als

grundrechtsgleiches verfassungsbeschwerdefähiges Recht für den öffentlichen

Dienst22.

2.1.1 ART.33 ABS.2 GG

Ein öffentliches Interesse an einem effizienten und sachkundigen Beamtentum im

öffentlichen Dienst ist schützenswert. Art.33 Abs.2 GG normiert hierfür wichtige

Grundsätze23, die beim Zugang zu öffentlichen Ämtern entscheidend sind24.

Das hieraus hervorgehende Eignungs- und Leistungsprinzip25, mit der einhergehenden

Bestenauslese26, ist durch Art.33 Abs.2 im Grundgesetz verankert27 und dient dazu

„jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen

Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ zu gewähren28.

Einschub EG-Recht – Art.33 Abs.2 GG

Nach h.M. ist es jedoch unter Einschränkungen29

(Art.45 Abs.4 AEUV) EU-Bürgern zu

ermöglichen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Amt zu bekleiden30

. Dies ist u.a. eine Folge

22 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.1 GG, S.809

Rn.2 und Art.33 Abs.3 GG, S.833 Rn.24; ebenso: Jarass, Hans D. in: Jarass; Pieroth – 2007; Grundgesetz

für die Bundesrepublik Deutschland, Art.33 Abs.1 GG, S.615 Rn.1 und Art.33 Abs.3 GG, S.624 Rn.25;

auch: Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.22 Rn.26

23 Ausführlich dazu im Abschnitt „Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“

24 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.819

Rn.16

25 Lindner, Josef Franz – 2006; Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtentum, S.7

26 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.814

Rn.12

27 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.22 Rn.25

28 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.25 Rn.30

29 Stetige Rechtsprechung seit EuGHE 1980, 3881 Rn.12, 18 f. – Kommission Belgien

30 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.23; Jachmann,

Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.816 Rn.14; Art.33

Abs.5 GG, S.849 Rn.41

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 7

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die als supranationales Recht31

im „Vertrag über die Arbeitsweise

der Europäischen Union“ (AEUV) festgeschrieben ist32

.

Art. 45 AEUV

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen

Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und

sonstige Arbeitsbedingungen.

Umstritten ist die Bedeutung des Abs.4, der besagt, dass dieser Artikel auf die Beschäftigung in

der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung findet33

.

Als zunehmend wichtigen Aspekt des Art.33 Abs.2 und Art.33 Abs.3 GG ist zu erwähnen, dass

hieraus einige Entscheidungen begründet wurden, in denen Frauen bei gleicher Qualifikation

nach Gleichbehandlungsgesetzen bevorzugt ausgewählt wurden, um den Frauenanteil in

unterrepräsentierten Bereichen anzuheben. Diese Methode ist nicht unstrittig34

. Ein Angleichen

durch Bevorzugung ist angemessen, solange die gleiche Qualifikation nachgewiesen werden

kann. Eine pauschale Anhebung durch Vorrang weiblicher Bewerberinnen bspw. durch eine

„Frauenquote“ ist hingegen nicht mit dem EG-Recht und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren35

.

Eine Legaldefinition der Auswahlkriterien des Art.33 Abs.2 GG beinhaltet §9 BBG und

§9 BeamtStG.

Beim Leistungsprinzip36 handelt es sich um ein dienstrechtliches Grundprinzip, welches

durch den Amtsbezug seinen spezifischen Inhalt aus der Dienst- und Treuepflicht des

Berufsbeamtentums bezieht 37 . Die Auswahlkriterien Eignung, Befähigung sowie

fachliche Leistung sind daher auch stets auf die Anforderungen des entsprechenden

Amtes anzuwenden38. Sie stellen Typusbegriffe und keinen abgeschlossenen Katalog

an Eigenschaften dar und unterliegen dem Wandel des Abs.5 sowie der Ausfüllung

31 Schmidt, Marlene – 2010; Volle Freizügigkeit ab dem 1. Mai 2011 – Herausforderung für den

Diskriminierungsschutz?; patronato-inca.de – abgerufen am 20.03.2011

32 Hillebrecht, Martin – 2011; Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amt bei Übergewicht und

Adipositas, S.85

33 Niedobitek, Matthias – 2010; Denationalisierung des Streikrechts – auch für Beamte?, S.367

34 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.22 Rn.26

35 Urteil vom 17.10.95 EuGH C-450/93 - "Kalanke"; RL 76/207/EWG, geändert durch RL 2002/73/EG

36 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.820

Rn.17

37 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.22

38 BVerfGE 92, 140, 155

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 8

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

durch die Behörden39. Hierdurch kommt den dienstlichen Beurteilungen40 nach den

letzten Reformen ein besonderer Stellenwert zu41. Der gesamte Abs.2 unterliegt dem

direkten Einfluss der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art.33

Abs.5 GG und ist ebenfalls über die Jahre verändert worden42.

Zuständige Behörden sehen sich bei der Anwendung der Kriterien mit aktuellen

gesellschaftlichen Problemen43 beim Ernennungsverfahren konfrontiert und haben über

die Erfüllung der beschriebenen Auswahlkriterien zu entscheiden. So thematisiert die

aktuelle Literatur beispielsweise Art.33 Abs.2 GG im Konflikt der gesundheitlichen

Eignung von Bewerbern bei Übergewicht und Adipositas44. Auch hieran wird deutlich,

dass die Anforderungen an die Beamten des Berufsbeamtentums dem Wandel

unterliegen.

In Art.33 Abs.2 GG sieht das Bundesverwaltungsgericht, neben dem Leistungsprinzip

und der Bestenauslese, auch die Ernennung der Beamten, als einen in Rechte Dritter

aus Art.33 Abs.2 GG eingreifenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung45. Sie ist als

Begründung des Berufsbeamtentums im konkreten Einzelfall festgeschrieben46 und

gilt, ebenso wie das Leistungsprinzip, für die Vergabe von Aufstiegsämtern47.

Primär ist die Aufgabenwahrnehmung der Beamten unter anderem auf Kontinuität,

Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Rechtmäßigkeit ausgerichtet. Diese Prinzipien und

39Gourmelon, Andreas in: Gourmelon; Kirbach; Etzel – 2009; Personalauswahl im öffentlichen Sektor,

S.124; Auch: Eckstein, Thomas – 2009; Der Grundsatz der Bestenauslese, S.87

40 Kämmerling, Guido – 2010; Das Leistungsprinzip als Hauptkriterium für Beförderungen, S.215

41 Eckstein, Christoph – 2009; Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten

verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, S.87

42 Naheliegend erscheint an dieser Stelle bereits der Begriff der Eignung im Kontext des

Nationalsozialismus. Hierzu ausführlicher im Teil der historischen Entwicklung.

43 Moog, Anne – 2008; Das Bild des Beamten in der Öffentlichkeit, S.78

44 Hillebrecht, Martin – 2011; Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amt bei Übergewicht und

Adipositas, S.84 f.

45 BVerwG 2 C 16.09 Rn.19 vom 04.11.2010; NJW 2011, 695; NVwZ 2011, 358

46 Zu der Entstehung des Ernennungsverfahrens und der Urkunden-Notwendigkeit im Abschnitt der

geschichtlichen Entwicklung der Zeit des Nationalsozialismus ausführlicher.

47 BVerwG 2 C 26.03 vom 01.04.2004; NJW 2005, 771; DÖV 2005, 351; Eckstein, Thomas – 2009; Der

Grundsatz der Bestenauslese, S.86; Genauso: Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar

zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.815 Rn.12

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 9

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Kriterien des Art.33 Abs.2 GG, §9 BBG und §9 BeamtStG werden durch die

Laufbahnverordnungen48 der Länder und des Bundes weiter konkretisiert49.

2.1.2 ART.33 ABS. 4 GG

Neben den Zugangsvoraussetzungen regelt das Grundgesetz auch den rechtlichen

Rahmen des öffentlichen Dienstes, bei der Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten.

Durch Art.33 Abs.4 GG wird eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums

festgeschrieben. Sie ist geprägt von einem Funktionsvorbehalt, wonach die Ausübung

hoheitsrechtlicher Befugnisse dem Berufsbeamtentum vorbehalten ist 50 . Der

Funktionsvorbehalt stellt eine Organisationsnorm dar 51 und ist zugleich

verfassungsrechtliche Legitimation52 zur Begründung des Berufsbeamtentums53. Dies

hat zur Folge, dass es ausgeschlossen ist, das Berufsbeamtentum in bewährter Art

abzuschaffen. Oder positiv gesagt:

Grundlage der Abschaffung müsste eine Verfassungsänderung sein. Diese Möglichkeit

wurde in der Literatur durchaus diskutiert, wobei die m.M. der Auffassung ist, dass

Art.33 Abs.4 und 5 GG von der Ewigkeitsklausel gedeckt sind54 . Die h.M. vertritt

hingegen die Auffassung, dass weder die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, noch das

Gewaltenteilungsprinzip oder das Sozialstaatsprinzip das Berufsbeamtentum in der

von Art.33 Abs.4 und 5 GG vorgegebenen Gestalt zwingend benötigen55.

48 Zu Veränderungen der Gesetzgebungskompetenzen später ausführlicher.

49 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.22

50 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.24

51 BVerfGE 6. 376, 385

52 Lindner, Josef Franz – 2010; Berufsbeamtentum und Demokratieprinzip, S.31

53 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.26 Rn.32

54 Für die Ewigkeitsgarantie: Erwähnt – Detlef Merten im Aufsatz: Bull, Hans-Peter – 2009; Die Zukunft

des Beamtentums: Zwischen Recht und Politik, Staats- und Verwaltungslehre, S.19

55 Gegen die Anwendung von Art.79 Abs.3 GG u.a.: Gröschner, Rolf – 2009; Buchbesprechung zu: Balzer,

Ralph, Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.607; Bull, Hans-Peter – 2009; Die Zukunft des

Beamtentums: Zwischen Recht und Politik, Staats- und Verwaltungslehre, S.19; Jachmann, Monika in:

Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.4 GG, S.836 Rn.29; Wagner; Leppek –

2009; Beamtenrecht, S.23 Rn.27; Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.69

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 10

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Regelungsinhalt von Art.33 Abs.4 GG ist es, innerhalb des öffentlichen Dienstes56, ein

besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu begründen57. Dieses

geht von einer Eingliederung in ein hierarchisches System der öffentlichen Gewalt aus,

indem ein gesteigertes Treuebewusstsein zu Dienstherren, Staat und Bürgern

besteht58.

Der Gesetzgeber hat aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.33 Abs.4 GG

einen Dualismus geschaffen, der einerseits Beamte und andererseits Beschäftigte für

den öffentlichen Dienst vorsieht, wobei die hoheitsrechtlichen Aufgaben (in der

Regel59) von Beamten wahrgenommen werden.

Systematisch korrespondieren das Eignungs- und Leistungsprinzip aus Art.33 Abs.2

und der Funktionsvorbehalt aus Abs.4 unter den Vorgaben des Art.33 Abs.5 GG60. Sie

richten sich nach der Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums. Die Garantie des Berufsbeamtentums ist hierbei

verfassungsrechtlich auf die verschiedenen Absätze aufgeteilt.

ART.33 ABS.2 GG NORMIERT DEN ZUGANG ZUM BERUFSBEAMTENTUM.

ART.33 ABS.4 GG VERANKERT DEN FUNKTIONSVORBEHALT UND DAMIT DIE

INSTITUTIONELLE GARANTIE DES BEAMTENTUMS MIT SEINEM BESONDEREN DIENST-

UND TREUEVERHÄLTNIS. ART.33 ABS.5 GG REGELT DURCH DIE HERGEBRACHTEN

GRUNDSÄTZE DES BERUFSBEAMTENTUMS DIE STRUKTURELLE GARANTIE UND DAMIT

DIE VORGABEN FÜR DIE AUSGESTALTUNG DES BEAMTENTUMS.

56 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.4 GG, S.837

Rn.30

57 Leisner, Walter – 1995; Beamtentum, S.111

58 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.26 Rn.33

59 Oft wird in der Praxis diese Trennung nicht genau beachtet, wodurch es zu verfassungswidrigen

Verhalten kommt: Vgl. Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.23 Rn.27

60 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.815

Rn.12

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 11

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

2.1.3 ART.33 ABS.5 GG

Das Grundgesetz besitzt nicht nur eine immanente Garantie des Beamtentums durch

Art.33 Abs.4 GG korrespondierend zu Abs.5 61 , sondern legt darüber hinaus

Regelungsvorgaben für das Berufsbeamtentum fest 62 . Diese Garantie und das

besondere Dienst- und Treueverhältnis rechtfertigen hierbei nach h.M.

Beschränkungen anderer Verfassungsrechte63 der Beamten. Allerdings sind nur solche

Grundrechtsbeschränkungen zulässig, die durch Sinn und Zweck des

Beamtenverhältnisses gefordert werden64.

Im direkten Zusammenhang zum Funktionsvorbehalt steht, wie oben beschrieben,

Art.33 Abs.5 GG mit seinen hergebrachten Grundsätzen65, die maßgeblich für das

Beamtenrecht und nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht entscheidend für

die Ausprägung und Gestaltung des Beamtentums66 durch den Gesetzgeber sind67.

Das Grundgesetz belässt dem Gesetzgeber in Art.33 Abs.5 GG einen weiten

Ermessensspielraum, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des

freiheitlichen demokratischen Staates und seiner fortschreitenden Entwicklung

anpassen zu können68.

Wobei, wie zuvor beschrieben69

, das Maß der Regelungsfreiheit von der Bedeutung des

jeweiligen hergebrachten Grundsatzes für die Institution des Berufsbeamtentums abhängt70

.

61 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.5 GG, S.848

Rn.40 und. Rn.41

62 Merten; Pitschas; Niedobitek – 1998; Neue Tendenzen im öffentlichen Dienst, S.21

63 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.5 GG, S.848

Rn.40

64 BVerfGE 19, 303, 322

65 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.23 Rn.28

66 BVerfGE 43, 154, 185 f.

67 Pieroth, Bodo in: Jarass; Pieroth – 2007; Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art.33 Abs.5

GG, S.628 Rn.43

68 BVerfGE 8, 1, insb. 16; Frank; Heinicke – 2009; Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf das

öffentliche Dienstrecht, S.36

69 Siehe Fn.14, 15, 16

70 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.67

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 12

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Hierbei stuft das Bundesverfassungsgericht, in Anlehnung an die Wesentlichkeitsgarantie aus

Art.19 Abs.2 GG, die Grundsätze in „wesentlich“ und „besonders wesentlich“ ein71

.

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein: „Kernbestand von

Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren,

Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als

verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.72

“ Zudem bestehen sie als unmittelbar geltendes

objektives Recht73

.

Dieser Fortentwicklungsauftrag ist nach der Föderalismusreform I auch direkt in den

Wortlaut des Normtextes eingeflossen.

Durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch das 52. Gesetz zur Änderung des

Grundgesetzes vom 28. August 200674 wurde der bis dahin gültigen Fassung des

Art. 33 Abs. 5 GG die so genannte Fortentwicklungsklausel beigefügt. Der aktuelle

Normtext lautet nunmehr wie folgt:

„Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze

des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gegeben

angesehen wurde75, hat der Gesetzgeber hiermit bestätigt und festgeschrieben76.

Am Regelungsgehalt der Vorschrift hat die Ergänzung nichts geändert77. Aus dem

insoweit nur leicht ergänzten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der

Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin einen Mittelweg

zwischen Tradition und zukunftsorientierter Veränderung zu wählen hat 78 und die

71 Vgl. BVerfGE 8, 1, 16f.; 44, 249, 263( sub C I 4); 55, 207, 240f.; Zu einer neuen Möglichkeit der

Einteilung: Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums nach dem Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.229

72 BVerfGE 8, 332, 343; 83, 89, 98; 106, 225, 232; 107, 218, 237; 58, 68, 76f.; 46, 97, 117; 15, 167, 195f.

73 BVerfGE 8, 1, 11ff.; 9, 268, 286f.; 11, 203, 210f.

74 BGBl. 2006 Teil 1 (Nr.41), S.2034 f.

75 Vgl. BVerfGE 97, 350, 376f.; 117, 330, 349

76 Heynckes, Heinz-Willi – 2010; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 16. Deutschen Bundestages von

2005 bis 2009, S.146

77 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.1

78 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.42

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 13

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

hergebrachte Grundsätze sind insoweit zu berücksichtigen, als dass sie sich in das

heutige Staatsleben einfügen lassen79.

„Fortzuentwickeln ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen

Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums“;

so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 200780.

Die Entstehungsgeschichte der Fortentwicklungsklausel bekräftigt dies81. So heißt es

auf Seite 10, BT-Drs.16/813:

„Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind auch weiterhin zu berücksichtigen.

Unberührt bleibt die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums.".

Bundeskanzlerin Angela Merkel gab in der 44. Sitzung des Deutschen Bundestags

vom 30. Juni 2006 folgendes zu Wort82:

„Es gab in allen Fraktionen breite Diskussionen, zum Beispiel auch über die Fragen des

Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten. Es ist vielen in diesem

Hause schwer gefallen, hier ein Stück Kompetenz abzugeben. Deshalb möchte ich an dieser

Stelle noch einmal betonen, dass es für uns sehr wichtig ist, dass weiterhin die im Grundgesetz

verankerten so genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten sollen."

Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten

Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden

können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung83.

In seiner derzeitigen Gestalt ist das Berufsbeamtentum, durch die hergebrachten

Grundsätze, von einem Netz an fixierenden Regeln umgeben, die ihm einerseits

Stabilität verleihen, andererseits den Veränderungen in der Ausgestaltung Grenzen

setzen 84 . Entscheidend ist hierbei die Kategorisierung der Grundsätze, da es bei

79 BVerfGE 3, 58, 162; auch BVerfG Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 – Tz.72 (BVerfGE 117, 372)

80 BVerfGE 119, 247, Tz.83ff.

81 BT-Drs.16/813, S.8 und S.10

82 BT Plenarprotokoll 16/44, S. 4258

83 BVerfGE 119, 47, Tz.90

84 BVerfG Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04: Wartefrist von 3 Jahren im letzten Amt für

Versorgungsbezüge verstößt gegen den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt; BVerfG

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 14

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

gleicher bindender Einstufung zum Erstarren des Beamtenrechts führen würde. Jeder

Grundsatz hat sich bei der Einstufung an seiner „Bedeutung für die Institution des

Berufsbeamtentums, in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie“,

messen zu lassen85.

Weiterführende Erläuterungen zur Entstehung und Geschichte des Art.33 GG im entsprechenden

Abschnitt zur Geschichte des Berufsbeamtentums.

2.2 DIE HERGEBRACHTEN GRUNDSÄTZE DES BERUFSBEAMTENTUMS

Die Beamtenschaft soll durch die hergebrachten Grundsätze zum einen verpflichtet

und zum anderen abgesichert werden, eine stabile, funktions- und gesetzmäßige sowie

neutrale Verwaltung zugunsten der Allgemeinheit zu sichern86. Welches die einzelnen

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art.33 Abs.5 GG sind, wird im

folgenden tabellarisch aufgezeigt87.

Hergebrachter Grundsatz des

Berufsbeamtentums Rechtsquelle

Das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches

Dienst- und Treueverhältnis BVerfGE 9, 268, 286

Lebenszeitprinzip BVerfGE 44, 240, 262

Treue- und Gehorsamspflicht des Beamten BVerfGE 39, 334, 349

Fürsorgepflicht des Dienstherren BVerfGE 106, 125, 232

Parteipolitische Neutralität im Amt BVerfGE 90, 104, 110

Koalitionsrecht (Personalvertretung) BVerfGE 19, 303, 322

Streikverbot BVerfGE 44, 240, 264

Leistungsprinzip BVerfG, 2 BvL 11/04 vom 20.3.2007, Tz.38

Laufbahnprinzip (verknüpft mit dem

Lebenszeitprinzip) BVerfG, - 2 BvL 11/07 vom 28.5.2008, Tz.52

Anspruch auf amtsangemessene Bezeichnung BVerfGE 38, 1, 12

Anspruch auf amtsangemessene Alimentation

(Dienst- und Versorgungsbezüge) BVerfGE 106, 125, 232

Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07: Besetzung von Führungspositionen auf Zeit verstößt gegen

das Lebenszeit- und das Laufbahnprinzip; Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.229

85 BVerfGE 8, 1, 16

86 BVerfGE 70, 251, 267; 39, 196, 201; 8, 1, 16

87 Die Tabelle soll eine Auflistung der hergebrachten Grundsätze darstellen; erhebt jedoch keinen

Anspruch auf Vollständigkeit und Lückenlosigkeit.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 15

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Festlegung der Alimentation durch Gesetz BVerfGE 44, 240, 264

Schutz gegen willkürliche Beendigung des

Beamtenverhältnisses BVerfGE 7, 155, 163

Gerichtlicher Rechtsschutz BVerfGE 8, 1, 17

Volle Hingabe zum Beruf (Dienstleistungspflicht durch

ständige Dienstbereitschaft) BVerfG, 2 BvR 1413/01 vom 19.2.2003, Tz.33

Achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten BVerfG, 2 BvR 111/88 vom 6.6.1988

Amtsverschwiegenheit BVerfGE 28, 191, 198; insb. 201

Disziplinarrecht BVerfGE 7, 129, 144

Nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen das Recht

am Amt 88 , das Beihilfesystem 89 in seiner aktuellen Ausgestaltung 90 , die

durchschnittliche Arbeitszeit der Beamten, die Wahrung des Besitzstandes und der

Schutz der wohlerworbenen Rechte91.

Seit dem Ende des letzten Jahrhunderts wurde die Daseinsberechtigung des

Beamtentums fortwährend hinterfragt92. Auch das abnehmende Staatsbewusstsein der

Bürger schlägt sich als Legitimationskrise der Beamten nieder. Dabei stellt sich die

Frage wie das Berufsbeamtentum entstand und warum das Bundesverfassungsgericht

bei seiner Definition der hergebrachten Grundsätze besonderen Wert auf die

„während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung

von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt[en]“93

Grundsätze legt.

Schlüssig erscheint, dass die Zeit von 1933 bis 1945 wegen der nationalsozialistischen

Prägung und die Zeit nach 1945 mangels zeitlicher Dimension (bzw. Tradition) nicht

ausreichend erscheinen, um hergebrachte Grundsätze zu bilden. Dafür spricht auch

der Wortlaut des Bundesverfassungsgerichts, welches mindestens den Zeitraum seit

der Weimarer Republik festsetzt.

88 D.h. unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben.

89 Lecheler, Helmut – 1978; Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, S.368

90 BVerfGE 58, 68, 77

91 Hierzu: Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.25, Rn.31

92 Leisner, Walter – 1995; Beamtentum, S.109

93 Vgl. Fn.55

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MTENTUMS

Wie die hergebrachten Grundsätze der Weimarer Zeit begründet wurden und wie das

Beamtentum entstand, wird im folgenden dargelegt.

3. HISTORIE DES BERUFSBEAMTENTUMS

Die Geschichte der Diener des Staates

ist auch immer ein Teil der Geschichte des Staates selbst94

.

Rechtsmaterien haben eine eigene Geschichte in unserer Vergangenheit. So auch das

uns vertraute Berufsbeamtentum in seiner heutigen rechtlichen Ausgestaltung, für

dessen Verständnis es wichtig erscheint, seine Entstehung und Entwicklung

nachzuvollziehen.

Dieser weite Rückblick ist deshalb von Bedeutung, da anders Form, Inhalt und

besondere Bedeutung für den Rechts- und Verfassungsstaat nicht im vollen Umfang zu

begreifen sind. Ein Versuch die weitere Entwicklung aufzuzeigen, kann daher nicht

gewagt werden, ohne wenigstens einen Überblick über die Verfassungs- und

Beamtengeschichte nachzuvollziehen.

3.1 URSPRUNG UND ENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

Hauptsächlich liegen die Wurzeln des modernen Beamtenstatus in der Idee des

Rechts- und Verfassungsstaates, in seiner Gestalt des 19. Jahrhunderts 95 . Der

deutsche Staat des 19. Jahrhunderts 96 entstand jedoch nicht wie England und

Frankreich aus der Zentralgewalt von Königshäusern, sondern durch einzelne

Territorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Diese bildeten über

einen langen Prozess erste Ansätze eines Staates97. Bis dahin unterlagen Vorgänger

des Beamtentums einer sehr wechselhaften Entwicklung.

Der Bereich der ersten, den Beamten ähnlichen, (Berufs-)Gruppen ist weit und soll

anschaulich sowie übersichtlich nachstehend dargestellt werden.

94 Koops, Markus – 25.03.2011

95 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.5 GG, S.846

Rn.39

96 Wunder, Bernd, In: Grottian, Peter – 1996; Wozu noch Beamte, S.43

97 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.2

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3.1.1 ANFÄNGE DES BEAMTENTUMS

Vorformen des heutigen Berufsbeamtentums sind in der Antike und Spätantike bereits

vereinzelt aufgetreten. Diese Strukturen entstanden jedoch aus anderen Gründen, als

denen des Staatsgedankens.

So bedienten sich die Germanen nach ihrem Vordringen auf römischen Boden der

vorhandenen Verwaltungsstrukturen und machten große Fortschritte in der Form ihrer

Ausübung der Staatsmacht. Auch in der Verwaltung der Franken waren geordnete

Strukturen und Ämter anzutreffen.

3.1.1.1 URSPRUNGSFORMEN UND VORGÄNGER DES BERUFSBEAMTENTUMS

In der Zeit der Spätantike erfolgte bei den Germanen und Römern eine Verflechtung

von römischer Zivil- und germanischer Militärgewalt. Einige Germanenreiche

unterschieden bei dem Ziel der Ausübung der Hoheitsgewalt durch Polizei und

Gericht 98 bereits zwischen Funktionsgruppen 99 . Eine erste Aufteilung der

Verwaltungspraxis erfolgte durch vier Ämtertypen:

Art des Amtes Bezeichnung des Amtes

Militär-politische Ämter decanus, centurio, tribunus, vicarius, comes, dux,

patricius, rex, imperator

„Die Großen am Hof des Königs“ praefectus, optimates, praeses, consul, proconsul

Unter einem eine Stadt regierenden „comes“ defensor, curator

Grundherrenämter dominus, potens, agens, vicedominus

Entscheidend bei der Struktur blieb jedoch stets der militärische Hintergrund und kein

Staatsgedanke100.

Stärker ausgeprägt war das Ämterwesen im Frankenreich. So sprach der

westfränkische Bischof Hinkmar von Reims 101 (ca. 806 - 882) bereits in seinen

Schriften am karolingischen Hof von Hofämtern; die Rede war vor allem von Falknern,

98 Soweit als vergleichbare Begriff, aus Gründen der Verständnis, genommen.

99 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.3

100 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.4

101 Vorgelegen haben Auszüge und Nachweise in anderer Literatur zu:

Hinkmar von Reims „de ordine palatii“

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Jägern, Quartiermeistern, Türhütern, Kellermeistern, Unterkämmerern und auch

Verwaltern.

In seiner Schrift de ordine palatii schreibt von Reims102:

„Ihm [dem apocrisiarius oder Kapellan der Pfalz] war der oberste Kanzler beigegeben, […];

diesem unterstanden kluge, vernünftige und treue Männer, welche die königlichen Vorschriften

frei von unmäßiger, gieriger Bestechlichkeit aufzeichneten und die ihnen anvertrauten

Geheimnisse […] bewahrten.“.

Besonders wichtig erscheint die Rolle des Grafen im fränkischen Reich, da sie auf

Kontinuität ausgerichtet war. Er besaß die königliche Erlaubnis in einem ihm

zugesprochenen Bereich ein Amt zu führen und zu regieren, war jedoch kein Beamter

im modernen Sinne103.

Das fränkische Ämterwesen kann, wie das der Germanen, als indirekte Vorform des

neuzeitlichen Beamtentums bezeichnet werden. Ein bewusstes Etablieren eines neuen

Staatsgedankens war allerdings hierbei nicht ausschlaggebend104.

Neue Ansätze des Staatsgedankens waren in den Schriften über das Schatzamt der

englischen Könige – „Dialogus de scaccario“ (ca. 1177/79) – zu finden. Sie

beschrieben ein weltweit neues Verwaltungssystem, das unter König Heinrich II.

entstand105.

Nach der Eroberung durch die Normannen existierten sehr gute Voraussetzungen für

einen Neubeginn, wodurch es zur Staatsgründung kam. Hierbei war in erster Linie die

Sicherung von Einnahmen und deren Verwaltung wichtig. Steuern und Abgaben zum

Wiederaufbau für Mordgeld, Dänengeld, Schildgeld hatten in Münzen bezahlt zu

werden. Um die Korrektheit und Königstreue bei der Zahlung und Annahme zu sichern,

nutzte König Heinrich II. Kleriker106 und einen von ihm eingerichteten Rechnungshof107.

Diesem galt eine Organisation in mehreren Stufen. In ihm dienten Männer in der

102 Vgl. Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.4

103 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.6

104 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.6

105 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.42

106 Geistliches Amt im christlichen Priestertum.

107 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.44

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Funktion als Schatzmeister mit Sekretären, Schmelzern, Zählern, Nachtwächtern und

vielen weiteren.

Eine strenge Ordnung und Königstreue zeugte von persönlicher Verantwortung jedes

Dieners gegenüber dem König. Im Gegenzug gestattete König Heinrich II. seinen

Bediensteten Gerichtskompetenzen zu nutzen, unterstellte sie seiner alleinigen

Weisung, befreite sie von Abgaben, gab ihnen einen Rang und Namen und ein festes,

geregeltes Einkommen.

Es war ihm durchaus bewusst wie sehr die Stabilität des Staates von seinem

Königsdienst abhängig war108.

Als Resümee kann festgehalten werden, dass Berufsständische Beamte in der

Vergangenheit nicht bei Germanen und Franken zu verzeichnen waren. Erste

Beamtenähnliche Staats- (genauer gesagt Königs-) diener, waren unter der Herrschaft

vom englischen König Heinrich II. aufgetreten.

3.1.1.2 ÜBERGANG VOM MITTELALTER ZUR NEUZEIT

Entscheidend für das Berufsbeamtentum war der Übergang zur Neuzeit.

Der Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit in Mitteleuropa war geprägt vom

Territorialstaatsgedanken 109 . Obwohl hierbei das Reich als Ganzes weiterhin vom

Kaiser vertreten wurde und dieser (im wesentlichen formale) Rechte besaß, entstand

Schritt für Schritt aus dem Einheitsstaat ein Föderalstaat110.

Zu dieser Zeit kamen die Fürsten zu mehr Macht und Souveränität. Das Verhältnis zu

den Dienern (das des Lehensmannes zum Lehensherrn; geprägt von starker

persönlicher Abhängigkeit) änderte sich drastisch. Im 16. und 17. Jahrhundert wurde

der fürstliche Hof „zur Wiege des modernen Staates und der Staatsdienerschaft.“111.

108 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.45

109 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.72

110 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.10

111 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.62

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(a) DAS HOFAMT

Das Recht der Hofverwaltung und des Ämterwesens war von dieser Zeit an, durch

schriftlich gesetztes Recht geregelt112. Hierbei verfasste der Fürst in der sogenannten

Hofordnung, wie die Verwaltung zu organisieren war. Diese ergänzten weitere

Ordnungen, die dazu dienten einzelne Ämter und deren Aufgaben zu konkretisieren.

Dem Staatsdiener waren Gesetze gegeben, auf die er sich berufen konnte113. Eine in

Worte gefasste Legitimation zum Handeln war geschaffen worden. Gleich für alle und

unter Ausschluss des unklaren Willens der Fürsten. Sie schaffte (Rechts-) Sicherheit,

begründete Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche und legte Ausnahmefälle fest, in denen

es der besonderen Zustimmung des Fürsten bedurfte. Zur Erhaltung des

Machtmonopols nutzte der Fürst einen möglichst großen Beraterkreis, der ihm half die

wichtigsten Aufgaben selbst zu entscheiden114.

(b) DIE MINISTERIALEN

Neben dem Hofamt gab es eine weitere Entwicklung, die für das Beamtentum von

Bedeutung ist. Die Ministerialen waren eine besondere Form der Staatsdiener. Sie

entstanden aus dem Stand der Unfreien und stiegen durch ihre Funktion im Auftrag

des Königs als Verwalter von Gütern und Häusern im Stande zu Reichsministerialen

auf. Die direkten Dienstherren teilten ihnen kleinere, lokale Verwaltungsfunktionen zu,

die mit kleinen Lehen und Nahrung vergütet wurden115.

Zu Beginn war es aufgrund des niedrigen Standes den Angehörigen verwehrt

geblieben gegenüber dem König Bedingungen zu stellen oder Forderungen zu haben.

Später nahm das Ansehen durch Vermischung von Ständen jedoch zu. Neu in den

niedrigen (Dienst-) Adel Aufgestiegene und Hochadeligen teilten sich eine Stufe,

wodurch sich die soziale Stellung verbesserte und die Ministerialen zunehmend

112 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.73; genauso: Hattenhauer, Hans –

1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.62

113 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.62

114 Paulus, Stefan in: Heyen, Erk Volkmar – 2007; Räte und Beamte in der Frühen Neuzeit, S.97

115 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.74

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politische Macht erlangten. Es kam zu treurechtlichen Gedanken, die zu einer

Gegenseitigkeit von Pflichten führte116.

„Die Ministerialen wurden die Träger der spätmittelalterlichen Verwaltung.“117

.

Auch sie ähnelten später den Beamten durch gegenseitige Pflichten zwischen

Dienstherren und Ministerialen118. In der Literatur wird daher an dieser Stelle diskutiert,

welche Form als Ausgangspunkt der Beamten gesehen werden kann.

Zum einen scheint das Hofamt mit seinen festgeschriebenen gesetzlichen Grundlagen

und Sonderbefugnissen sehr nahe am Beamtentum und es ist durchaus

nachvollziehbar, dass es als Vorform gesehen wird119. Jedoch ist nach Ansicht des

Verfassers ein anderer Anhaltspunkt für den Ursprung von beamtenähnlichen

Staatsdienern von größerer Bedeutung.

Die Ministerialen galten als leistungswillige und ehrgeizige Schicht, die eine Chance

darin sahen, im Herrendienst zu Rang und Namen zu kommen. Dies führte dazu, dass

traditionelle Lehensrechte allein nicht mehr für Hochadelige ausreichten, um den

Anforderungen von Staatsämtern zu genügen120. Ministeriale waren vor allem auf ihre

fachliche Leistung angewiesen, um sich zu etablieren. Durch Treue, Fleiß und Einsatz

hatten sie sich gegenüber ihrem Dienstherren zu bewähren. Die Hofämter hingegen

waren meist ständisch begründet, durch feste Funktionen und örtliche Beschränkungen

unflexibel121.

Nach Auffassung des Autors leitet sich das Beamtentum sehr stark aus dem Bild des

Staates, den Staatsdienern selbst, deren beider Verpflichtungen aus dem Dienst- und

Treueverhältnis sowie den daraus folgenden Anforderungen und Eigenschaften ab. Es

116 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.13

117 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.9

118 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.13

119 Zur Ansicht, dass das Hofamt als Ausgangspunkt des Beamtentums gesehen werden kann: Vgl.

Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.73

120 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.9

121 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.74

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erscheint daher naheliegend, dass das Amt der Ministerialen, durch die persönliche

Prägung, als Ausgangspunkt eines Beamtentums gelten soll122.

So schreibt Hattenhauer trefflich zu dieser Epoche:

„Der Geburtsort des Beamtentums war das Territorium.“123

.

3.1.2 DIE SCHÖPFUNG DES BEAMTENTUMS IN PREUßEN

Nach weiteren Entwicklungen in der Verwaltung bis 1713, erlangte Friedrich Wilhelm I.

von Preußen (der Soldatenkönig; 1713 bis 1740) die Macht. Er gilt als Schöpfer des

Beamtentums124.

Von Beginn an kümmerte er sich um einen leistungsfähigen Beamtenstand125 . So

begründete er einen Vorbereitungsdienst mit staatswissenschaftlichen Studien, mit

dem ein Prüfungssystem einherging 126 und begann mit dem Aufbau eines

funktionierenden Beamtentums. Dabei waren ihm bestimmte Berufstugenden

besonders wichtig, die auch er einhielt127 : Pünktlichkeit, Sparsamkeit, Genauigkeit,

Treue, Fleiß und Unbestechlichkeit hatten besonderen Rang. Diese entwickelten ein

eigenes Beamtenethos 128 . Außerdem wurde das zuvor durch Vertrag begründete

Rechtsverhältnis zwischen Dienstherren und Bediensteten nunmehr durch einseitigen

Hoheitsakt begründet129.

Bei dieser Form der Beamten kam hinzu, dass ein völlig neuer Gedanke beim

Verrichten des Dienstes hinzukam. Nun diente der Beamte nicht mehr, wie es bei den

122 Genauso: Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.9; ähnlich , Willi –

1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.13

123 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.62

124 Genauso: Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.13, Rn.12; Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung

des deutschen Berufsbeamtentums, S.16; Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen

Beamtentums, S.100; Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.77

125 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.16

126 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.77

127 Kenntner, Markus – 2007; Sinn und Zweck der Garantie des hergebrachten Berufsbeamtentums,

S.1323

128 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.13, Rn.13

129 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.17

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Ministerialen vorrangig der Fall war, zu seinem eigenen Vorteil, sondern die neue

Maxime lautete:

„Servir / travailler pour le roi de Prusse“130

– [franz.] »Für den König von Preußen«, für schlechte

oder gar keine Bezahlung arbeiten und sich bemühen131

.

Das Betonen der oben genannten Berufstugenden und des Leitsatzes begründete eine

neue Auffassung von Beamtentum – den Typus des preußischen Beamten.

So nannte man die Epoche unter Friedrich Wilhelm I. „die Lehrjahre des preußischen

Beamtentums“132.

Erst unter Friedrich II. (1740 bis 1786) folge im aufgeklärten Absolutismus eine neue

Auffassung des Staates passend zur der des Staatsdienstes. Die religiöse

Grundlegung des Staates und dessen Herrscher lehnte Friedrich II. ab. Der König war

nun nicht mehr der Staatseigner einschließlich dessen Bürger 133 , sondern er

bezeichnete sich selbst als „ersten Diener des Staates“134 . Er war nun „wie jeder

Beamte, jeder Offizier, jeder Untertan im Staate, nicht außerhalb des Staates als

dessen Beherrschungssubjekt“ 135 und erkannte (wie König Heinrich II. zuvor): der

Dienst am Staat sollte gewisse Rechte vermitteln, um dessen Treueverhältnis zu

diesem zu sichern.

Am 05.02.1794 kam es dazu, dass das unter Friedrich II. entwickelte Preußische

Allgemeine Landrecht, nach seinem Tod 1786, verkündet wurde und am 01.06.1794 in

Kraft getreten ist. Es kann als erstes Gesetz gesehen werden, welches das

Beamtenrecht mit seinen Rechten und Pflichten kodifizierte und den öffentlich-

rechtlichen Charakter des Beamtenverhältnisses hervor hob136.

130 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.17

131 Meyers Großes Konversations-Lexikon: „Pour le roi de Prusse“

132 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.19

133 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.78

134 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.14, Rn.14

135 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.20

136 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.21

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Der Wortlaut des §69 ALR lautete:

„Dergleichen Beamten stehen entweder in unmittelbaren Diensten des Staats, oder gewisser

demselben untergeordneten Collegien, Corporationen und Gemeinen.“

Zudem sprach es in Teil II Titel 10 „von den Rechten und Pflichten der Diener des

Staates“137. Später erfolgte durch die Haupt-Landes-Pragmatik, die im Jahre 1805 in

Bayern erlassen wurde, der Erlass des ersten eigenständigen Beamtengesetzes138.

Zum ersten Mal in der Geschichte des Beamtentums sah sich der König als Organ des

Staates, durch das dieser handelt und auf gleicher Stufe wie die anderen Diener des

Staates. Er war Vorgesetzter und Vorbild der Beamtenschaft zugleich. Hierdurch

begann ein neuer Abschnitt in der Geschichte des Berufsbeamtentums. Die

Beamtenschaft war direktes Organ des Staates und diente der Aufgabenerfüllung.

Das Beamtenverhältnis entwickelte sich von einem privaten (Dienst-)

Vertragsverhältnis zu einem öffentlichen Dienstverhältnis, das als (und unter) Berufung

(in das Beamtenverhältnis durch Staatsakt) verstanden wurde139. Nikolaus Thaddaus

Gönner, Professor aus Landshut, war der erste, der zu dieser Zeit den Staatsdienst in

seinen Schriften Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts und der

Nationalökonomie ausschließlich dem öffentlichen Recht zuordnete140.

3.1.3 DAS BERUFSBEAMTENTUM IM 19. JAHRHUNDERT

Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 kam es sehr bald zum Erlass des

Reichsbeamtengesetzes141. Dies blieb vom 31.03.1873 an auch nach Änderungen für

lange Zeit in Geltung 142 und sicherte den Beamten eine gesetzlich gesicherte

Stellung 143 , wobei es die bisherigen Länderkompetenzen unberührt ließ. Abgelöst

wurde es durch das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937. Die Größe der

Beamtenschaft wuchs währenddessen um 75%, um den steigenden

137 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.15 Rn.3; Anlage: PrALR Teil II Titel 10

138 Fricke, Jan Hendrik – 2007; Berufsbeamtentum und Europarecht, S.220

139 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.23

140 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.205 f.

141 RGBl. 1873 Teil 1, S.61

142 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.30

143 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.15 Rn.5

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Verwaltungsaufwand gerecht zu werden 144 . Die übertretenden Beamten des

Norddeutschen Bundes reichten hierbei nicht aus145.

Das Beamtentum hat sich im Verlauf der Geschichte des Beamtentums sehr

gewandelt. Laut Reichsbeamtengesetz wurde von den Beamten im 19. Jahrhundert

erwartet, dass sie verfassungs- und gesetzeskonform handeln. Demgegenüber wurden

rechtlich abgesicherte Alimentationsansprüche eingeführt, wobei der Beamte nach

seiner Probezeit im Allgemeinen auf Lebenszeit angestellt war. Verbunden mit einer

Alters- und Hinterbliebenenfürsorge war das Alimentationsprinzip wichtig für die

Korruptionsbekämpfung. Durch pünktliche und frühe Zahlung wollte man sicherstellen,

dass es für Beamte nicht notwendig war einer weiteren Tätigkeit nachzugehen oder

illegale Nebenverdienste in Betracht zu ziehen.

Durch diese Verknüpfung grundlegender Prinzipien wurde der Rechtsstaat und die

Gesetzesmäßigkeit im Interesse der Bürger gesichert 146 . Als Kernprinzipien mit

einflussreicher Wirkung (bis heute) beinhalteten die beamtenrechtlichen Kodifikationen

im Wesentlichen147:

Prinzip Art des Prinzips

Rechtliche Absicherung des Amtes Recht

Rechtliche Absicherung der Besoldung Recht

Schutz gegen willkürliche Entlassung Recht

Fürsorgepflicht des Dienstherren Recht

Pensionsberechtigung Recht

Sanktion durch Disziplinarrecht bei

widerrechtlichem Handeln Pflicht (zur Gesetzestreue)

Als Ergebnis der Entwicklung entstand in Deutschland ein Beamtentum, das auf

(Beamten-) Gesetze verpflichtet war148, aber auch aus diesen Rechte geltend machen

144 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.290

145 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.33

146 Lindner, Josef Franz – 2006; Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtentum, S.1

147 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.83

148 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.18; Balzer, Ralph –

2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.82

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konnte. Der Status der Beamten wurde hierbei durch die Verfassungen z.B. in Bayern,

Württemberg, Hannover und Hessen im Zuge der oben beschriebenen

Länderkompetenzen gefestigt149.

Zusammenfassend ist durch den Erlass zahlreicher Beamtengesetze eine Entwicklung

gefestigt worden, die über die Jahre erwuchs und am Ende des 19. Jahrhunderts ihren

Höhepunkt fand. Sie reichte von den Anfängen des Beamtentums über das Preußische

Allgemeine Landrecht von 1792 bis zu dem Reichsbeamtengesetz von 1873. Gerade

die Schaffung eines neuen Staatsdienertums unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II.

war für die heutige Existenz des Berufsbeamtentums von überragender Bedeutung.

Während Friedrich Wilhelm I. noch von der Verantwortlichkeit vor Gott sprach, sah sich

Friedrich der Große (als Begründer des aufgeklärten Absolutismus und) als der erste

Diener des Staates150. Zusammen legten sie den ersten Grundstein zu ihrer Zeit, der

ein Beamtentum mit besonderen Grundsätzen möglich machte und das bis heute

andauert.

Somit war das geschaffene Beamtentum zu Beginn des 20. Jahrhunderts geprägt

durch eine gesicherte Rechtsstellung mit Rechten und Pflichten, die zugleich eine

unbedingte Unterworfenheit zur gesamten Bürokratie mit engem Treueverhältnis zum

Monarchen forderte151.

3.2 DAS BEAMTENTUM DER WEIMARER REPUBLIK (1919 BIS 1932)

Durch scheitern einer gesamtdeutschen Verfassung 1849, geriet der Verfassungs- und

Rechtsstaat ins Wanken.

Mit Amtsantritt von Wilhelm I. begann die Neue Ära. Er wollte den Staat zurück zu

einstiger Stärke führen. So kam es zur Überbetonung des Nationalen und einer

Rückentwicklung zum Obrigkeitsstaat152, der mit den liberalen Gedanken der Beamten

nicht zu vereinbaren war. Jedoch setzte der 1. Weltkrieg dieser „neuen“ Idee ein

schnelles Ende.

149 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.14, Rn.16

150 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.34

151 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.19

152 Balzer, Ralph – 2009; Republikprinzip und Berufsbeamtentum, S.84

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 27

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Die Krisenjahre der Nachkriegszeit gingen nicht spurlos an den Staatsdienern vorbei.

So geriet das Beamtentum endgültig nach dem 1. Weltkrieg 1914 bis 1918 in eine

Existenzkrise, als der neue Kaiser Wilhelm II. am 09.11.1918 zurück trat. Ohne den

Monarchen fehlte dem Beamtentum ein persönlicher Anknüpfungspunkt für das

Treuverhältnis153.

Neben die Bestandsfrage trat die Frage der Gesinnung.

„Man war es gewohnt, sein Beamtentum als eine Sache der Überzeugung zu sehen. Staatsdiener

hatte nur einer sein können, der auf dem Boden der politischen Ansichten der Monarchie

gestanden hatte.“154

.

Der Begriff der Pflicht und Treue war als sittliche Basis durch eine neue Freiheit an

neue Werte zu binden. An diese Stelle trat die Treue zur Verfassung. Die Beamten

waren nun der staatlichen Grundordnung verpflichtet 155 . Zum ersten Mal in der

Geschichte hatten die Beamten einen Eid auf die Verfassung zu leisten und nicht auf

Personen156. Der Eid diente in der Praxis dazu, den Beamten in seiner Tätigkeit dazu

zu bewegen, die Verfassungsbestimmungen getreu zu beachten157. Fortan war der

Verfassungsgeber das Volk158.

Der Gedanke der nationalen Volksgemeinschaft brachte zu dieser Zeit ein Mindestmaß

an Halt in der Orientierungskrise159. Die Volksgemeinschaft schien ein Weg zu sein, um

der Revolution, dem sozialen Protest und dem staatlichen Akzeptanzverlust zu

begegnen, ohne die bisherigen Überzeugungen überdenken zu müssen. Dies und eine

Masse von Anträgen der sozialdemokratischen Partei führte dazu, dass trotz Krise, die

Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 von den hergebrachten

Grundüberlegungen zum Beamtentum geprägt war160.

153 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.19

154 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.330

155 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.19

156 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.16 Rn.6

157 PrOVG 77, 500; Auch: Battis, Ulrich – 2009; Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, §64, S.417 Rn.3

158 Günther, Hellmuth – 2010; Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht, Kodifikationen des

allgemeinen Beamtenrechts, S.3

159 Föllmer, Moritz – 2002; Die Verteidigung der bürgerlichen Nation, S.255

160 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.15, Rn.17

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DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Nicht jeder Abgeordnete der Reichsversammlung war darüber erfreut. So sprach der

Abgeordnete Steinkopf am 17.07.1919 im Rahmen der 59. Sitzung der Deutschen

Nationalversammlung161:

„Die Beamten werden sicherlich große Genugtuung darüber empfinden, dass die

Nationalversammlung so viel für sie übrig gehabt hat und in drei Artikeln ihre Rechte zu wahren

versucht.“

Gemeint waren die Art.128 bis 130 WRV, die besondere Bedeutung für die Beamten

hatten. Sie gaben mit Art. 131 WRV einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Reich

und die Länder vor162.

Artikel 128 WRV

1) Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer

Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

(2) Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

(3) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.

Artikel 129 WRV

(1) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes

bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die

wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen

Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

(2) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen

vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes

Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines

Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind

Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten

Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine

Personalnachweise zu gewähren.

(4) Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für

die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet.

Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.

Artikel 130 WRV

(1) Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.

161 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.41

162 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.15, Rn.17

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DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

(2) Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit

gewährleistet.

(3) Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere

Beamtenvertretungen.

Artikel 131 WRV

(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem

Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat

oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten

bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

Es wird überaus deutlich, dass das Berufsbeamtentum, so wie es in der Geschichte

Deutschlands heranwuchs, institutionell gesichert und von der Weimarer Verfassung

geschützt werden sollte163, um der jungen Republik Halt zu geben und die intakte

Verwaltung zu sichern.

Insbesondere regelte die Weimarer Reichsverfassung in den genannten Artikeln

folgende Grundsätze:

Fundstelle (Sinngemäßer) Normtext (heutiger) Grundsatz

Art.128 Abs.1 WRV Entsprechend Befähigung und Leistungen sind

öffentliche Ämter zu besetzen. Leistungsprinzip

Art.129 Abs.1 WRV Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit. Lebenszeitprinzip

Art.129 Abs.1 WRV Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung Fürsorgepflicht des

Dienstherrn

Art.129 Abs.1 WRV Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der

Beamten steht der Rechtsweg offen.

Anspruch auf

Amtsangemessene

Alimentation /

gerichtlicher

Rechtsschutz

Art.129 Abs.2 WRV

Beamte können nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen vorläufig ihres Amtes enthoben,

in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit

geringerem Gehalt versetzt werden.

Disziplinarrecht /

Schutz vor

willkürlicher

Beendigung des

Beamtenverhältniss

es

Art.129 Abs.3 WRV Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muss ein Disziplinarrecht /

163 So auch: Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.42

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 30

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines

Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein.

gerichtlicher

Rechtsschutz

Art.129 Abs.3 WRV Dem Beamten ist Einsicht in seine

Personalnachweise zu gewähren.

Recht auf Einsicht

der Personalakte

Art.130 Abs.1 WRV Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht

einer Partei.

Parteipolitische

Neutralität im Amt

Art.130 Abs.2 WRV;

auch Art.130 Abs.3

WRV

Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen

Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit

gewährleistet.

Koalitionsrecht

(Personalvertretung)

Art.131 Abs.1 WRV

Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm

anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem

Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft

die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder

die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte

steht.

Dienst- und

Treueverhältnis /

Achtungs- und

Vertrauenswürdiges

Verhalten

An den allgemeinen Klauseln zum Beamtenrecht wird der Kompromisscharakter der

Weimarer Verfassung deutlich. Die entscheidenden Artikel 128 bis 130 WRV werden

anschließend näher erläutert.

3.2.1 ART.128 WRV

Die Gleichbehandlung und Betonung des Leistungsprinzips in Art.128 Abs.1 WRV

sollten dem Demokratieverlangen Rechnung tragen 164 (korrespondierend sollte

Art.129 WRV hingegen den Beamten und konservativen Kräften entgegenkommen).

Ergänzend zu Art.128 WRV sollten die Grundlagen des Beamtenverhältnisses durch

Reichsgesetz geregelt werden. Jedoch wurde nie ein Reichsbeamtengesetz zur Zeit

der Weimarer Verfassung erlassen, so dass weiterhin das Reichsbeamtengesetz von

1873 anwendbar blieb. Es entstand das Verlangen nach einer Beamtenreform.

Diesen Reformdruck konnten die neuen Machthaber nach Ende der Republik im Sinne der

nationalsozialistischen Ideologie nutzen165

.

164 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.42

165 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.348

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DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

3.2.2 ART.129 WRV

Während Art.128 WRV ein Entgegenkommen in Richtung der Sozialdemokraten und

der Demokratie darstellt, diente Art.129 WRV der Erhaltung der Verwaltung und der

wohlerworbenen Rechte der Beamten die er für unverletzlich erklärte.

Gerade die Bitte des ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert, Beamte sollten

vorläufig der neuen Republik „hilfreiche Hand“ anbieten, „bis die Stunde der Ablösung

gekommen ist.“ löste Unbehagen auf beiden Seiten aus166. Durch die Kompromisse in

Art.129 WRV sprach man den Beamten daher Sicherheit zu, um sie so zu besänftigen

und eine reibungslose Verwaltung weiterhin sicherzustellen. Besonders wichtig waren

für die Beamten die Grundsätze der lebenslangen Anstellung, das Anrecht auf

Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung, die Sicherstellung der bisherigen

wohlerworbenen Rechte und der Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche.

3.2.3 ART.130 WRV

Die Grundidee des Art.130 WRV war es, das Verhältnis der Treue vom Beamtentum

zum Staats zu regeln167. Zum ersten Mal hatte eine solche Regelung zu erfolgen, da

die Besetzung von Beamtenstellen und die Aufgabenwahrnehmung zum Teil stark von

den neuen Parteien abhing. Die Beamten sollten sich jedoch parteipolitisch neutral

verhalten und gegenüber dem pluralistischen Parteiensystem für Bestand und

Beständigkeit der Verfassung sorgen168. Dem entgegen stand aus heutiger Sicht die

Regelung des Art.130 Abs.2 WRV, die den Beamten die „Freiheit seiner politischen

Gesinnung 169 und Vereinigungsfreiheit“ einräumte 170 , so dass sich jeder Beamte

außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit zu einer staatsfeindlichen Partei bekennen und

ihr angehören konnte. Umstritten war jedoch, ob die bloße Bekenntnis oder ein Tätig

werden zu einem Dienstvergehen führte.

166 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.40

167 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.43

168 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.15, Rn.17

169 Kenntner, Markus – 2007; Sinn und Zweck der Garantie des hergebrachten Berufsbeamtentums,

S.1325

170 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.19

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 32

DIE

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MTENTUMS

So schreibt Thiele:

„Im Hinblick auf die in Art.130 Abs.2 WRV noch besonders verbürgte Vereinigungsfreiheit war

Streit darüber entstanden, ob Beamte Organisationen angehören dürften, die auf den

gewaltsamen Umsturz der Republik hinarbeiteten. Durfte der Beamte revolutionäre Parteien

fördern, sich sonstwie für sie betätigen oder ihnen auch nur angehören? War ein Unterschied zu

machen zwischen einem >bloßen Bekenntnis< und einer Betätigung durch >positive

Handlung<?“171.

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass es mit den Beamtenpflichten vereinbar

war, Mitglied der NSDAP oder der KPD zu sein172, jedoch nicht im Amt für diese Tätig

zu werden oder Informationen an diese weiterzugeben173.

Mit dem Erlass der Verordnung zum Schutze der Republik am 26.06.1922174 und dem

ablösenden Gesetz zum Schutze der Republik am 21.07.1922175 wurde auf diverse

Vorfälle reagiert, die gegen eine demokratische Republik sprachen176. Zudem wurde

das Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik am

21.07.1922177 erlassen.

Im neu eingeführten §10a Abs.1 RBG des Reichsbeamtengesetz 178 stand nun

geschrieben:

„Der Reichsbeamte ist verpflichtet, in seiner amtlichen Tätigkeit für die verfassungsmäßige

republikanische Staatsgewalt einzutreten.“

Abs.2 und 3 fügten hinzu, „was mit seiner Stellung als Beamter der Republik nicht zu

vereinbaren ist.“.

171 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.44

172 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.16, Rn.17

173 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.44;

Ebenso: Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.352

174 RGBl. 1922, S.521 und 532

175 RGBl. 1922, S.585

176 Erwähnt sei an dieser Stelle der Mord an Erzberger, Rathenau und der Kapp-Putsch.

177 RGBl. 1922, S.590

178 Der neu eingeführte Paragraph wurde als ungeheuerliche Unterdrückungsmaßnahme bezeichnet und

bezweifelt, ob §10a RBG mit Art.130 Abs.2 WRV zu vereinbaren sei; Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung

des deutschen Berufsbeamtentums, S.46

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 33

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

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MTENTUMS

Beispielsweise179:

- Missbrauch seines Amtes für Änderungsbestrebungen in Bezug auf die republikanische

Staatsform,

- Gehässige oder aufreizende Bestrebungen zu fördern, die auf Wiederherstellung der Monarchie

oder gegen den Bestand der Republik gerichtet sind.

Trotz der neu eingeführten Regelungen beließ man die Möglichkeit sich außerhalb des

Dienstes als Beamter demokratiefeindlich zu verhalten180.

Ebenso wie der Reformdruck im Beamtenrecht, sollte sich diese Regelung in der Zeit des

Aufkommens des Nationalsozialismus für die Weimarer Republik als verheerend darstellen181

.

3.2.4 ZUSAMMENFASSUNG

Über die Entstehung des Beamtentums bis zum Ende der Weimarer Republik bleibt zu

sagen, dass die Fortentwicklung zu keiner Zeit so zügig voran schritt wie von 1919 bis

1932. Dem entgegen stand jedoch die mangelhafte geistige Vorbereitung für diese

Entwicklung. Es wurde die Herausforderung verkannt, die Beamten anders als in einer

konstitutionellen Monarchie in die parlamentarische Demokratie zu integrieren.

Ohne die persönliche Bindung zum Monarchen fehlte vielen Beamten der einheitliche

Staatsgedanke. Auch Art.130 WRV half nur bedingt bei der Verbindung von

Treueverhältnis der Beamten und Staat, da die Volksgemeinschaft zu dieser Zeit eine

leere Worthülse darstellte.

In dieser völlig desorientierten Lage des Staates versuchte das Berufsbeamtentum

selbst, sich anhand traditioneller Grundsätze aufrecht zu erhalten. Dies wurde durch

die politischen und personellen Rahmenbedingungen von Beginn an auf das Äußerste

erschwert.

Problematisch war die Personalpolitik, (zum Teil) bestimmt von Parteien. Durch

radikales Gedankengut in den Reihen der Beamten herrschte eine Spaltung innerhalb

der Verwaltung. Auch ein Teil der Beamten verfolgte zu dieser Zeit das Ziel, die

179 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.354

180 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.47

181 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.19

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 34

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Republik und Demokratie für die sie eintreten sollten, abzuschaffen. Dieser

Widerspruch führte zu einer abnehmenden Akzeptanz und Stabilität der Republik.

Der jungen Republik mit ihrem komplizierteren parlamentarisch-demokratischen

System und ihren Verfassungsbestimmungen mit mangelhafter Identifikation im Volk

und Beamtentum sowie unausgereifter Wehrhaftigkeit, standen die vielen politischen

Kräfte gegenüber.

Treffender als Erich Feindt es tat, kann man diese Epoche des Beamtentums nicht

ausdrücken:

„Der Weimarer Staat endete, ohne dass die Erschütterungen von 1918 überwunden und die

Beamten in der Demokratie heimisch geworden waren. Das Spannungsverhältnis fand sich im

Fremdverständnis des Beamtentums wieder. Die Sozialisten glaubten in ihm den früheren Feind

der Demokratie zu erkennen, die Liberalen klagten über mangelnde Anhängerschaft im

öffentlichen Dienst, und die Konservativen erblickten im Beamtentum den Hüter von Idee und

Einheit des Staates in den Wirren der Interessen- und Parteiendemokratie.“182

.

3.3 BERUFSBEAMTENTUM UND NATIONALSOZIALISMUS

Für den Fall der Weimarer Republik gibt es, wie für alle historischen Ereignisse, viele

Gründe. Sicher scheint jedoch, dass die politische Desorientierung und mangelnde

Identifikation mit der Demokratie nötig waren, um die Machtergreifung durch die

Nationalsozialisten zu ermöglichen183.

3.3.1 DAS GESETZ ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS

Der Reformdruck im Beamtenrecht war ungetrübt und kam den Nationalsozialisten

entgegen. Was sich zu Beginn als Neuanfang und Festigung hergebrachter

Grundsätze ankündigte, stellte sich als Ausrichtung des Beamtenverhältnisses auf die

Ziele eines totalitären Führerstaates und auf absolute Abhängigkeit heraus 184 .

182 Feindt, Erich – 1981; Beamtenethos und Zeitgeist, S.1 ff.

183 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.399

184 So blieb beispielsweise von den Versprechen, die man Frauen zu Beginn machte, am Ende wenig

übrig. Durch das Gesetz über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten vom 30.05.1932 (RGBl. 1932

Teil 1, S.245) wurde die Möglichkeit geschaffen weibliche Beamte zu entlassen, um die männlichen

Ernährer der Familien in der Finanznot zu stärken. Vgl. hierzu: Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht,

S.16, Rn.19; Ebenso: Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.435 f.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 35

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Zunächst wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums185

vom 07.04.1933, entgegen dem Titel, das Beamtentum demontiert und seiner Rechte

beraubt186. Es diente in Wirklichkeit lediglich der Entfernung unerwünschter Beamter

aus dem öffentlichen Dienst und der Entmündigung der Beamten187. Deutlich wird dies

schon durch den Wortlaut der §§1 bis 4:

§1 Abs.1 BBG

Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der

Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen

werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht

vorliegen.

§2 Abs.2 BBG

Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und das Weiterführen

der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht

zu.

§3 Abs.1 BBG

Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§8 ff.) zu versetzen;

soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.

§4 Abs.1 BBG

Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie

jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen

werden. […]

Das Ziel wurde als „die Reinigung der Beamtenschaft von artfremden, berufsfremden

und politisch unzuverlässigen Beamten [...].“188 definiert. So sollten „die Schäden und

Fehler einer vergangenen Regierungsperiode“ beseitigt werden, und zwar „durch

Ausscheidung ungeeigneter Elemente.“189.

185 RGBl. 1933 Teil 1, S.175; kurz Berufsbeamtengesetz

186 Weiterhin führten die Gesetze zur Änderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des

Berufsbeamtentums vom 23.06.1933 (RGBl. 1933 Teil 1, S. 389), 20.07.1933 (RGBl. 1933 Teil 1, S. 518),

22.09.1933 (RGBl. 1933 Teil 1, S. 655-656), 22.03.1934 (RGBl. 1934 Teil 1, S. 203) diesen Kurs fort.

187 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.434

188 Fischbach, Oskar Georg – 1940; Deutsches Beamtengesetz, zweite Auflage, S.1

189 Fischbach, Oskar Georg – 1940; Deutsches Beamtengesetz, zweite Auflage, S.1

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 36

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Dieses Gesetz wird als eines der wichtigsten Instrumente zur Machtergreifung Hitlers

angesehen190.

Durch dieses Gesetz begann die planmäßige Zerstörung aller Grundsätze die das

Beamtentum ausmachten, indem der verfassungsmäßige Schutz der Beamten

vernichtet wurde191.

Eine bedrohliche Verbindung zwischen traumatischer widerspruchsloser Hinnahme der

Gesetzeslage, Angst und manipulierender Politik der Nationalsozialisten192 breitete sich

im Berufsbeamtentum aus, so dass sich rund 300.000 Beamte durch Parteibeitritt auf

die neue Lage einstellten 193 . Später, im Jahre 1937, waren 99% der

Regierungsreferendare Mitglieder der Partei, SA oder SS194.

Es wäre jedoch falsch zu behaupten, dass die Beamten in Scharen der NSDAP

beigetreten sind. 4-5% der Gesamtmitglieder waren Beamte und im Verhältnis zur

Bevölkerung zeigt sich hier eine mittlere Beitrittsquote 195 . Gerade höhere Beamte

blieben sehr reserviert gegenüber der Parteipolitik Hitlers und hielten sich bedeckt, so

dass ständiges Misstrauen von Staatsführung und Beamten die Zeit des

Nationalsozialismus geprägt hat.

3.3.2 DAS BEAMTENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ

Am 30.06.1933 wurde das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des

allgemeine Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts 196 – das

sogenannte Beamtenrechtsänderungsgesetz – erlassen. Formal gesehen, kam man

schließlich hiermit dem Verfassungsauftrag aus Art.128 Abs.3 WRV nach und regelte

die Grundlagen des Beamtenverhältnisses durch Reichsgesetz. Hintergrund war

jedoch nicht der Verfassung nachzukommen, sondern einen entscheidenden Schritt in

Richtung der Vereinheitlichung des gesamten deutschen Beamtenrechts zu tun.

190 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.408

191 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.16, Rn.18

192 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.53

193 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.408

194 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.417

195 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.396

196 RGBl. 1933 Teil 1. S.433

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 37

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Dieses Gesetz vereinheitlichte das Beamtenrecht und schuf aus der Vielzahl der

Weimarer Gesetze

Bspw. Reichsbeamtenrecht, Landesbeamtenrecht, Gemeindebeamtenrecht und Beamtenrecht

der Sondergruppen von Lehrern, Polizeibeamten

ein übergreifendes Beamtenreichsrecht197.

Ohne die eigentliche Intention Hitlers, dass der Beamte „jederzeit rückhaltlos für den

nationalsozialistischen Staat eintritt“, außer Acht zu lassen198, hatte dieses Gesetz eine

fortschrittliche Auswirkung auf den formalen Status des Beamten. Es begründete durch

§3 Beamtenrechtsänderungsgesetz eine Änderung des §1 Reichsbeamtengesetz vom

31.03.1873; Wortlaut wie folgt:

„Reichsbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zum Reiche in einem öffentlich-

rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) stehen. Das Beamtenverhältnis wird

durch Aushändigung einer Urkunde begründet, in der die Worte >unter der Berufung in das

Beamtenverhältnis< enthalten sind. Wer keine solche Urkunde erhalten hat, ist nicht

Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechte der Reichsbeamten stehen ihm nicht zu.“

Hieraus folgte nach langer Zeit eine einheitliche Bestimmung des Beamtenbegriffs,

wonach der Beamte definiert werden konnte199.

Dieses streng formale Prinzip beendete die bisherige Unsicherheit über den Erwerb

der Beamteneigenschaft mit den einhergehenden Rechten und Pflichten200. Hierdurch

schuf diese Formalisierung des Ernennungsprozesses Rechtssicherheit. Die

Aushändigung der Ernennungsurkunde als Statusbegründender Akt blieb daher bis

heute unverändert und kann als Fortschritt in der Entwicklung des Berufsbeamtentums

dieser Zeit festgehalten werden201.

197 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.54

198 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.16, Rn.19

199 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.55

200 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.16, Rn.19

201 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.56

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DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

3.3.3 STELLUNG DER BEAMTEN ZUM DRITTEN REICH

Das Beamtentum202, gewandelt durch neue „Standards“ in Behörden, wurde zu einem

wichtigen Instrument des nationalsozialistischen Staates 203 . Gesinnungskontrollen,

Führerbilder in Behördenräumen und aktuelle (politische) Vorfälle, wie zum Beispiel

durch Hitler „gerechtfertigte“ Ermordungen, verstärkten dies.

Hattenhauer fasst diesen Abschnitt in der Zeit der Beamten vortrefflich zusammen204:

„So begann die Herrschaft der Angst. Vor allem Familienväter mussten es sich sehr überlegen,

ob sie sich selbstständiges Denken weiter leisten wollten. Das System gegenseitiger

Bespitzelung, regelmäßiger Gesinnungsprüfungen, sorgfältiger Aktenführung über Leben und

Taten der Beamten führte zu einem Druck, der für diejenigen nicht zu begreifen ist, welche nicht

dabei gewesen waren. So kam es zu dem später den Beamten aus ahnungsloser Entrüstung

vorgeworfenen >Kadavergehorsam<, damit auch zu einem Berg von Gewissensnöten, Angst und

Unrecht, wie dies vorher und seither im freien Deutschland nicht vorgekommen ist. Der

Untergang des deutschen Beamtentums vollzog sich unter dem Vorzeichen des

Gewissenszwanges und der Existenzangst.“

3.3.4 DAS VERHÄLTNIS VON POLITIK UND VERWALTUNG

Neben der Ausrichtung des Beamtentums auf Parteiziele war das Verhältnis von Politik

und Verwaltung für die Entwicklung der Beamten entscheidend205. Die Führung des

Deutschen Reiches war durch Hitlers Rolle als „Führer und Reichskanzler“ dualistisch

ausgerichtet206. Nach dem Tod des 2. Reichspräsidenten der Weimarer Republik Paul

von Hindenburg kam es zur Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten mit dem

des Reichskanzlers durch das Staatsoberhauptgesetz vom 02.08.1934207. Für viele

schien dies das personale Element in die Staatsführung zurückzubringen, das nach

dem Rücktritt von Kaiser Wilhelm II. so sehr vermisst wurde.

202 Jedenfalls die Mehrzahl an Führungsämtern; andere (darunter auch höherrangige Beamte) standen

trotz Partei-, SA- oder SS-Angehörigkeit dem NS-Staat entgegen. So beispielsweise die Röhm-Affäre

(Bundeszentrale für politische Bildung als PDF).

203 Rieckhoff, Thomas – 1993; Die Entwicklung des Berufsbeamtentums in Europa, S.20

204 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.427

205 Kenntner, Markus – 2007; Sinn und Zweck der Garantie des hergebrachten Berufsbeamtentums,

S.1325

206 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.413

207 RGBl. 1934 Teil 1, S. 745; Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 39

DIE

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MTENTUMS

Tatsächlich besetzte Hitler fortan die Führung der Verwaltung und Politik zugleich. Er

war Vorsitzender seiner Partei und Verwaltungsspitze, wodurch er mittelbar und

unmittelbar über die Beamten die uneingeschränkte Gewalt über den Staat besaß.

Dieser Dualismus war überall anzutreffen. Die NSDAP hatte für alle

Verwaltungsorgane entsprechende Parteiorgane geschaffen. So standen sich der Chef

der Reichskanzlei und der Stellvertreter des Führers mit Parteikanzlei,

Oberpräsidenten und Gauleiter, Landräte und Kreisleiter sowie Bürgermeister und

Ortsgruppenleitern gegenüber208.

Der Staat diente der Partei, die Partei befahl dem Staat209.

3.3.5 DIE RÜCKKEHR DES PERSÖNLICHEN TREUEVERHÄLTNISSES

Hitler nutzte diese Zeit der Angst, um mit dem Gesetz über die Vereidigung der

Beamten und der Soldaten der Wehrmacht210, erlassen am 20.08.1934 und in Kraft

getreten am 23.08.1934, einen neuen Beamteneid zu fordern und somit die

persönliche Bindung zum Führer herzustellen211. Auf den ersten Blick eine Formalität

betreffend, wirkte sich dieses Gesetz mit lediglich vier Paragraphen erheblich auf die

Stellung des Beamtentums zum Volk aus. Insbesondere §2 Nr.1 war entscheidend für

die Beamten.

Er legte fest, dass:

Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:

"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und

gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr

mir Gott helfe."

208 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.413

209 Kenntner, Markus – 2007; Sinn und Zweck der Garantie des hergebrachten Berufsbeamtentums,

S.1325

210 RGBl. 1934 Teil 1. S.785

211 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.59

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 40

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Durch diesen neuen Wortlaut wurden die Beamten endgültig ihrer Verpflichtung

gegenüber der Verfassung und dem Volk entbunden 212 . Die nationalsozialistische

Begründung führte an213:

„Damit war die menschlich-persönliche Verpflichtung zwischen den Beamten […] und dem Führer

der Nation zum klaren Ausdruck gebracht. Aus der Nennung des Namens des Führers folgt, dass

der Gesetzgeber die unmittelbare Bindung zwischen dem obersten Dienstherrn und dem

Dienstpflichtigen herstellen wollte. Der Eid des Beamten im Dritten Reich ist kein politischer Eid

im früheren Sinne, sondern ein Treueid auf den Führer; er endet nie mit dem Amt […].“

Das Beamtentum war ausgehöhlt und kannte als einzige Beamtentugend blinden

Gehorsam214 gegenüber Adolf Hitler215. Die Bedeutung von Leistungsfähigkeit, wie es

zur Zeit der Ministerialen der Fall war, oder die Betonung der Beamtentugenden von

Friedrich Wilhelm I. spielten keine Rolle mehr.

Auch der Diensteid216

blieb bis heute Bestandteil des Beamtenverhältnisses. Es wurden jedoch

auch inzwischen Bedenken gegenüber der Beibehaltung des Diensteides geäußert217

. „Die

Irrationalität des Eides widerspreche der Rationalität des Rechtsstaats, und der Eid bedeute eine

unzulässige, weil undemokratische Heraushebung des Beamten.“218

. Jedoch ist für den Eid

anzuführen, dass es wohl bedacht war diesen zu belassen. Mit seiner Existenz steigt die

Bedeutung des Verfassungseides aus der Vergangenheit heraus und erhält die Offensichtlichkeit

der Bedeutung der Verfassungstreue der Beamten. Fraglich ist, ob dies „ebenso Grundlage der

Psychologie des Beamten werden“ kann219

.

212 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.428; Ebenso: Thiele, Willi –

1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.60

213 Fischbach, Oskar Georg – 1940; Deutsches Beamtengesetz, zweite Auflage, §4, I, 1, Fn.1

214 Wenn auch zum Teil als Selbstschutz von Beamten lediglich vorgegeben, ist nach Ansicht des

Verfassers dies im Allgemeinen nachzuvollziehen.

215 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.16, Rn.19; Ebenso: Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte

des deutschen Beamtentums, S.428; Zweifelhaft: Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen

Berufsbeamtentums, S.59

216 Zu unterscheiden ist zwischen Diensteid (heute; umfasst den Amtseid und den Verfassungseid) und

den damaligen Treueid (zur Zeit der Monarchie und des Nationalsozialismus manifestierte dieser die

Treue zur Person des Herrschers bzw. des Führers), vgl. Battis, Ulrich – 2009; Kommentar zum

Bundesbeamtengesetz, §64, S.417 Rn.2

217 Battis, Ulrich – 2009; Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, §64, S.417 Rn.3

218 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.60

219 Friesenhahn, Ernst – 1979; Der politische Eid, S.91

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MTENTUMS

3.3.6 DAS DEUTSCHE BEAMTENGESETZ VON 1937

Mit dem Erlass des Deutschen Beamtengesetzes am 26.01.1937 220 nahm die

Eidesformel Einzug in das Beamtenrecht, welches für ganz Deutschland und

zugunsten des zentralen Führerstaates weiter vereinheitlicht wurde221. Es löste die

bisherigen Regelungen der Landesbeamtengesetze ab und vereinheitlichte das

Beamtenrecht für alle Beamten.

Dies war ein weiterer Fortschritt im Beamtenrecht. Zum ersten Mal in der deutschen

Geschichte schuf man durch Gesetz einen einheitlichen Regelungscharakter für alle

Beamten 222 . Jedoch wieder vor dem nationalsozialistischen Hintergrund zur

Vereinfachung von Unterdrückung und Einfluss auf Beamte.

Diesem Gesetz kommt wie auch dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete

des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts und dem Gesetz zur

Wiederherstellung des Berufsbeamtentums eine besondere Rolle in der Geschichte des

Beamtenrechts zu. Es schuf einen einheitlichen Beamten im Reich und vereinfachte die Vielfallt

verschiedenster Beamtengruppen.

Die Bedeutung aller Gesetze lag in ihren allgemeinen Grundsätzen für das Berufsbeamtentum223

.

Bei Erlass waren Grundsatzfragen bereits durch Vorarbeiten der Weimarer Zeit gelöst.

Entwürfe zum DBG und der ebenfalls am 26.01.1937 ergangenen

Reichsdienststrafordnung 224 waren (was Begriffe, Erfordernisse, Arten und Formen

verbindlicher Anstellung, sowie die Rechte und Pflichten der Beamten anbelangt)

bereits in der Weimarer Republik für ein modernes demokratisches Staatswesen

erarbeitet worden 225 . In der erlassenen Fassung von 1937 waren jedoch

schwerwiegende nationalsozialistische Einflüsse und Regelungsinhalte enthalten.

Hierdurch schuf es eine Verbindung von alter zu neuer Zeit226.

220 RGBl. 1937 Teil 1, S.39

221 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.59

222 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.435

223 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.434

224 RGBl. 1937 Teil 1, S.70

225 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.62

226 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.17, Rn.19

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MTENTUMS

So hieß es, dass der nationalsozialistische Staat durch dieses Gesetz das

Berufsbeamtentum anerkennt 227 und „ […] übernimmt […], weil er in einer von

nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenen und mit dem Führer in Treue

verbundenen Beamtenschaft, welcher der Dienst für den Staat Lebensberuf ist, die

Grundlage für eine geordnete Staatsführung erblickt.“228.

Entgegen der Verbundenheit, die dieser Wortlaut vermuten lässt, war Hitler selbst nach

wie vor von tiefem Misstrauen gegenüber dem Beamtentum erfüllt 229 . Daher

entflammte das neue Deutsche Beamtengesetz Hitlers Misstrauen erneut. Auch der

Entwurf (beruhend auf den Vorarbeiten von Arnold Brecht230) zum DBG hatte sich

seiner Kontrolle und Korrektur zu unterziehen.

Brecht selbst nannte es Jahrzehnte später ein Aufkleben von Zusätzen nationalsozialistischen

Inhalts „die aller deutschen Beamtentradition radikal widersprechen.“231

.

Hätte Hitler zu seiner Zeit gewusst232

, dass dieses Gesetz auf einem Entwurf von Brecht beruhte,

wäre es mit Sicherheit nicht in Kraft getreten.

Die folgenden Normen des DBG zeigen die schwerwiegenden materiellen Eingriffe und

den nationalsozialistischen Gehalt des Gesetzes, zudem verdeutlichen sie den Einfluss

der Politik auf das Beamtenrecht.

§1 DBG

(1) Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-

und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Er ist der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen

Arbeiterpartei getragenen Staates.

(3) Der Staat fordert von den Beamten unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung; er

sichert ihm dafür seine Lebensstellung.

227 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.62

228 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 28.01.1937, Nr.22

229 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.62

230 Arnold Brecht (26.01.1884 - 11.09.1977) war führender demokratisch gesinnter Beamter der Weimarer

Republik

231 Brecht, Arnold – 1966; Aus nächster Nähe – Lebenserinnerungen eines beteiligten Beobachters 1884 –

1927, S.436

232 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.438

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 43

DIE

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§3 DBG

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der

Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, dass er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung

auferlegt, stets bewusst ist. Führer und Reich verlangen von ihm echte Vaterlandsliebe,

Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten

und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild

treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er

Treue bis zum Tode zu halten.

(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich

in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, dass die Nationalsozialistische

Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen

Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der

Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm

nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu

bringen.

(3) […]

§25 DBG

(1) Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er

verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. Ist der Ehegatte

Mischling zweiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden.

(2) Ein Beamter darf eine Ehe nur mit einer Person deutschen oder artverwandten Blutes

eingehen. Ist der Verlobte Mischling zweiten Grades, so kann die Eheschließung genehmigt

werden.

(3) […]

§26 DBG

(1) Beamter kann ferner nur werden, wer

1. […]

2. […]

3. Die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat

eintritt.

(2) […]

§71 DBG

(1) Der Führer und Reichskanzler kann einen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit auf einen von

der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten

Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass

er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird.

(2) […]

(3) […]

Diese Regelungen zielten auf ein politisch gesinntes Beamtentum ab. Die neutrale

fachliche Leistung und die bisherige Ausgestaltung des Beamtentums mit dessen

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 44

DIE

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MTENTUMS

hergebrachten Grundsätzen war zu vernachlässigen. Als oberste Pflicht sollte die

Verbundenheit zum Nationalsozialistischen Staat gelten233.

Entgegen dieser Auffassung verstand die Verwaltung die hergebrachten Grundsätze

des Berufsbeamtentums als nun durch Gesetz rechtsverbindlich festgeschriebene, für

alle Beamten geltende Rechte 234 . Trotz Änderungen durch Hitler und einheitlicher

staatsrechtlicher Lehre235 waren die Traditionen stärker als angenommen236.

3.3.7 ZWISCHENBILANZ ZUR HOCHZEIT DES NATIONALSOZIALISMUS

Die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Beamtentum und Verwaltung waren

klargestellt. Selbst ein verängstigtes und verunsichertes Beamtentum konnte dem

Nationalsozialismus in Grenzen Einhalt gebieten, indem es Hitlers Vertrauen durch

mangelnde Akzeptanz stets getrübt hielt und der Staat keine vollständige Akzeptanz in

seinem Fundament 237 fand. Trotzdem lässt sich nur schwer eine allgemeingültige

Beurteilung der Haltung der Beamten gegenüber dem nationalsozialistischen Staat

treffen238.

Sicher ist; trotz Verlust seiner Rechtsgarantien haben Teile des Beamtentums einen

Gegenpol zum Führerstaat mit radikal nationalsozialistischen Tendenzen gebildet239.

Aus erhalten gebliebenen Akten sind die Bemühungen des Widerstands der Beamten

nachzuvollziehen. Sie zielten darauf ab, parteipolitisch beeinflussten gesetzlichen

233 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.65

234 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.438

235 Fischbach, Oskar Georg – 1940; Deutsches Beamtengesetz, zweite Auflage, S.162: „Beherrscht wird

das Pflichtverhältnis des Beamten durch den alles überdeckenden Grundsatz von der Pflicht zum

jederzeitigen rückhaltlosen Eintreten für den nationalsozialistischen Staat.“; a.a.O. S.457: Der Beamte

„muss sich stets bewusst sein, dass er der Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen

Staates ist…“

236 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.438

237 Bull, Hans Peter – 2007; Beamte – die vernachlässigten Hüter des Gemeinwohls?, S.1031

238 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.17, Rn.20

239 So schreibt Thiele: Bekanntlich waren über die Hälfte der am Widerstand gegen Hitler (20. Juli 1944)

Beteiligten Verwaltungsbeamte und Offiziere; Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen

Berufsbeamtentums, S.67

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Bestimmungen und ihrer Durchführung neutral entgegenzutreten240 und den nötigen

Widerstand durch wohlwollende Ausführung auszuüben.

Anschließend wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeführt, die

mit entsprechenden Bemerkungen das angestrebte Beamtentum dieser Zeit darstellt

und auszugsweise durch mehrere Lehren und Autoren typisiert241.

Aber eben diese auf Druck der NSDAP eingefügten Zutaten waren es, die den formal-rechtlichen

Vorschriften des Gesetzes den veränderten sachlichen Gehalt geben; sie erst machen das formal

zum Staate bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum "nationalsozialistischen

Beamtenverhältnis". Das bestätigt sowohl die nationalsozialistische Rechtslehre wie auch die

Rechtsprechung der Obersten Disziplinargerichte während der nationalsozialistischen Zeit.

In der nationalsozialistischen Rechtslehre wird zunächst die Umgestaltung des neutralen

Fachbeamtentums zu einem in erster Linie politisch-gesinnungsmäßig bestimmten Beamtentum

hervorgehoben, bei dem die fachliche Leistung hinter der politischen Gesinnung zurücktritt.

Besonders charakteristisch hierfür sind die nachstehenden Ausführungen:

Köttgen, Vom Deutschen Staatsleben, JöR Bd. 24, 1937, S. 43/44:

"...Das Beamtentum des Zwischenreiches hatte versucht, im Machtkampf der politischen

Parteien eine neutrale Position zu beziehen. Das Beamtentum war damit, soweit es nicht zum

Parteibuchbeamtentum entartete, ausgesprochenes Fachbeamtentum geworden, dessen

fachliche Fähigkeiten im Sinne liberaler Voraussetzungslosigkeit für wechselnde politische Ziele

eingesetzt werden konnten. ... Der Beamte, der gemäß § 1 des neuen Beamtengesetzes,

Vollstrecker ... des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates'

ist, ist ebenso wenig neutraler Fachmann wie der Soldat, sondern wurzelt im Boden der

nationalsozialistischen Weltanschauung.

Arbeitsdienst, Wehrmacht und Beamtentum finden ihre geistigseelischen Voraussetzungen

gleichmäßig in der Weltanschauung [BVerfGE 3, 58 (103), BVerfGE 3, 58 (104)] des

Nationalsozialismus und sind in diesem gemeinsamen Ausgangspunkt ohne weiteres innerlich mit

der Partei verbunden ..."

Gerber, Politische Erziehung des Beamtentums im Nationalsozialistischen Staat, 1933, S.

27, 31:

[…]

240 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.66

241 BVerfGE 3, 58, 103 f.

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Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:

S. 22: "... Die innere Verbundenheit des Beamten mit dem Führer und damit mit der Partei ist die

unerlässliche Voraussetzung für seine Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden,

der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit rückhaltlos (d. h.

ohne ,wenn und aber') für den nationalsozialistischen Staat eintritt ..."

S. 47: "... Beherrscht wird das Pflichtenverhältnis des Beamten von dem alles überdeckenden

Grundsatz von der Pflicht jederzeitigen rückhaltlosen Eintretens für den nationalsozialistischen

Staat, und zwar einerlei, ob der Beamte Parteigenosse ist oder nicht, ob er sich im Dienst

befindet oder außerhalb des Dienstes ... Es ist selbstverständliche Pflicht jedes Beamten, sich für

die vom Führer gewollten staatlichen Ziele mit seinem ganzen Denken und Wollen einzusetzen

(Gesinnungspflicht). Seine persönliche Bindung für einen bestimmten Zweck völkischen und

staatlichen Seins ist nicht möglich ohne das unbedingte Vertrauen in die Führung. ...Ein Beamter,

der diesen Leitsatz nicht befolgt, kann im Beamtenverhältnis nicht geduldet werden; er ist, wenn

nicht im Übrigen eine dienststrafgerichtliche Ahndung begründet ist, in den Ruhestand zu

versetzen ..."

S. 2 f.: "... Die für den bürgerlichen Rechtsstaat charakteristische Trennungslinie zwischen

öffentlicher und privater Sphäre ist dem nationalsozialistischen Staat fremd. Dieser umfasst im

Volksgenossen den ganzen Menschen ..., vor allem auch in gesinnungsmäßiger Beziehung. ..."

[BVerfGE 3, 58 (104), BVerfGE 3, 58 (105)]

Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl., 1942, S. 107:

"... Der Beamte muss beachten, dass die Ausbildung des Charakters im nationalsozialistischen

Sinne wichtiger ist als die Fachkenntnisse ..."

E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 445:

[…]

[…]

Die zweite Voraussetzung ist die unbedingte Bindung an den Führer. Es wurde schon erwähnt,

wie im späten Absolutismus im Beamtentum die unmittelbare Beziehung zum König durch die

Beziehung auf den ,Staat an sich' verdrängt wurde; der Beamte war kein Gefolgsmann seines

Königs mehr, sondern ein "Staatsorgan". Diese Haltung des bloßen Staatsorgans muss im

Beamtentum überwunden werden, indem die unmittelbare Beziehung auf die Person des Führers

hergestellt wird. Natürlich handelt der Beamte mit Wirkung für den Staat, aber er kann dies nur,

weil er als Gefolgsmann des Führers in dessen Namen und Auftrag tätig [BVerfGE 3, 58

(105)BVerfGE 3, 58 (106)] werden darf. Nicht den abstrakten Willen des Staates an sich hat der

Beamte in die Tat umzusetzen, sondern der wirkliche Wille des Führers soll in ihm lebendig sein

und durch sein Handeln in die Erscheinung treten ..."

Entsprechend dieser ideologischen Neubegründung des "politischen" Beamtenverhältnisses hebt

die nationalsozialistische Rechtslehre die Bindung des Beamten an die Partei und demzufolge

den bestimmenden Einfluss der NSDAP im Beamtenrecht besonders hervor.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 47

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937:

[…]

S. 34 (Zu § 1 Abs. 2 DBG): "... Hier ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersten Ranges

ausgesprochen, nämlich, dass die NSDAP den Staat (im engeren Sinne = Machtapparat) trägt

und ihm ihren politischen Willen inspiriert oder vermittelt. Der Vollstrecker dieses Willens ist

wiederum der Beamte. ..."

S. 495 f.: Die Stellung der NSDAP im Staat ist verfassungsrechtlicher Art. Die Partei ist Trägerin

des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. ... Einen Zwiespalt

zwischen Partei und Staat darf es nicht geben. ..."

Wittland, Reichsdienststrafordnung. 2. Aufl. 1941, S. 84:

"... Wenngleich das Beamtenverhältnis keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen und Pflichten

zwischen dem Beamten und der NSDAP vermittelt, verlangen Führer und Reich, dass der

Beamte die Pflichten, die das Beamtenverhältnis ihm ihnen gegenüber auferlegt, als

Nationalsozialist erfüllt. Diese Forderung ist unabhängig davon, ob der Beamte selbst Mitglied der

NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ist oder nicht.

[…]

Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941:

S. 66 f.: "... Die Weltanschauung des Nationalsozialismus muss die feste und unverrückbare

Grundlage der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Beamten sein. ... . Er hat nach § 4 DBG dem

Führer des Deutschen Reiches eidlich Treue und Gehorsam gelobt und . ... Er hat also nicht nur

dem Führer, sondern auch der Partei die Treue zu halten. Er hat deshalb, auch wenn er nicht

Parteigenosse ist, Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der NSDAP gefährden könnten,

auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes, sondern als Privatmann bekannt

geworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen. ..."

[…]

Seel, Das Deutsche Beamtengesetz, 2. Aufl., 1939, S. 10 ff.:

"... Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der

nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen

Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. ... Denn der Beamte soll der

Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen

Staates sein. ... Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung

getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt..."

Das Berufsbeamtentum war nicht mehr mit dem der Weimarer Zeit zu vergleichen. Es

ähnelte sich nur noch in der Bezeichnung und in der Aufgabe der Staatsverwaltung.

Die Grundsätze und Traditionen waren ausgeblichen. Das Beamtentum war nur noch

ein Schatten seiner selbst.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 48

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Als der 2. Weltkrieg Krieg am 01.09.1939 ausbrach, folgte eine Fülle von

Kriegsgesetzen242. Auf dem Gebiet des Beamtenrechts wurde die Verordnung über

Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts243 erlassen.

§1

(1) Jeder Beamte kann auch außerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn und

in einem Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt als dem bisherigen beschäftigt

werden, wenn eine dienstliche Notwendigkeit dafür besteht.

(2) Bestimmungen, auf Grund deren Beamte nur mit ihrem Einverständnis oder unter Beachtung

von Sondervorschriften versetzt werden können, bleiben hierbei außer Anwendung.

§3

Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten bis auf weiteres nicht in den Ruhestand. Jedoch

können Beamte, die dass 65 Lebensjahr vollendet haben, jederzeit ohne ihren Antrag und auch

ohne, dass sie dienstunfähig sind, in den Ruhestand versetzt werden.

In den Wirren der nationalsozialistischen Zeit, insbesondere des Krieges, sollten die

erlassenen Gesetze die unentbehrliche Arbeitskraft der Beamten sichern. Gleichzeitig

wurden die letzten verbliebenen Rechte der Beamten eingeschränkt.

Ein verzweifelter und erfolgloser Versuch der alten Regierung, sich vor dem

endgültigen Untergang zu schützen.

Abschließend wird eine Übersicht über alle Beamtengesetze, die von 1919 bis 1945 erlassen

worden in der Anlage dargestellt244

.

3.3.8 DAS ENDE DES NATIONALSOZIALISMUS

Bedingungslos erfolgte die Kapitulation der Deutschen und das ehemalige Preußen

wurde zerschlagen. Doch dieses Mal stand den Beamten nicht eine neue Regierung

aus dem eigenen Volk gegenüber. Offiziere der Militärregierungen stellten die

Staatsspitze dar und sie regierten weitaus sorgloser als es Friedrich Ebert zu seiner

Zeit tat245.

242 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.442

243 RGBl. 1939 Teil 1, S.1603; novelliert am 03.05.1940

244 Gefunden über ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online: Österreichische

Nationalbibliothek

245 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.456

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 49

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Die Zeit nach 1918 zeigte, dass Krisenzeiten prädestiniert sind einen grundlegenden

Paradigmenwechsel anzustreben. Auch das Kriegsende nach 1945 brachte

(gezwungener Maßen) viele Neuerungen mit sich. Man zog seine Lehren aus den

Fehlern vergangener Zeit.

Es bestand Konsens darüber, dass die gesamte Staatsverwaltung einen Neubeginn

benötigte. Jedoch waren die Vorstellungen des neuen Staatsdienstes verschieden. So

kam es dazu, dass kein einheitliches Konzept bestand wie nun dieser neue

Staatsdienst ausgestaltet werden sollte. Nicht einmal innerhalb der Besatzungszonen

gab es klare Ideen und Anweisungen246.

Neben der Uneinigkeit des weiteren Verfahrens und der bereits in Jalta am 11.02.1945

beschlossenen Erneuerung der deutschen Beamtenschaft führte dies zur

Zersplitterung des Beamtenrechts und des Beamtentums247 in den Besatzungszonen.

Die angelsächsischen Besatzungsmächte führten ein einheitliches Dienstrecht mit zwei

unterschiedlichen Gruppen (Beamte und Arbeiter) ein. Die Bremer und Hessische

Verfassung sah ein einheitliches Dienstrecht für Beamte, Angestellte und Arbeiter

vor248. Im russischen Sektor wurde die Institution des Berufsbeamtentums gänzlich

abgeschafft249. In der DDR wurden sie später durch die sogenannten Mitarbeiter in den

Staatsorganen (MAS) ersetzt250.

Der Einbruch in der Verwaltung war besonders im amerikanischen Bereich verheerend.

Beispielsweise wurden 65% der Volksschullehrer entlassen251. Dies führte dazu, dass

bestimmte Staatsaufgaben generell nicht mehr wahrgenommen werden konnten.

Ohne ein Ziel vor Augen zu haben, gipfelte die Notwendigkeit einer zuverlässigen

Staatsverwaltung in der allgemein anerkannten Meinung, dass Mitläufer und Entlastete

ihre Beamtenansprüche nicht verloren hätten 252 . Das Hamburgische

Verwaltungsgericht traf hierzu am 10.06.1948 die grundlegende Entscheidung, die für

246 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.457

247 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.457

248 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.17, Rn.21

249 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.18, Rn.21

250 Rogosch; Wölke – 2010; Beamtenrecht, S.16 Rn.8

251 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.460

252 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.69

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 50

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

rechtens erklärt und an der sich fortan orientiert wurde. Sie hatte auszugsweise

folgenden Inhalt:

„Das Recht der Entnazifizierung schließt nicht aus, dass die Grundsätze, die die Rechte der

Beamten bestimmen, auch weiterhin in Kraft bleiben und nur insoweit eingeschränkt sind, als es

im Entnazifizierungsverfahren bestimmt wurde. […] Das Urteil im Entnazifizierungsverfahren

muss als bindend anerkannt werden. Dem Beamten kann hierdurch sein Recht genommen

werden. Wird ihm seine Stellung, wenn auch mit niedrigerem Rang, bestätigt, so bleibt sie ihm

insoweit erhalten und kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass es in das Ermessen der

Behörde gelegt wird, ob sie im Einzelfall den Beamten wieder einsetzen will oder nicht.“253

.

Die Bedeutung und Notwendigkeit einer ganzheitlichen Regelung wurde erkannt und

floss in den Neubeginn des Beamtentums ein254.

3.4 EIN DEMOKRATISCHER NEUBEGINN DES BEAMTENTUMS

Der 23. Mai 1949 kann als der Tag gesehen werden, an dem für die ganze

Bundesrepublik Deutschland ein Neubeginn eingeläutet wurde. Das Grundgesetz für

die Bundesrepublik Deutschland trat in Kraft255.

Das zersplitterte Beamtenrecht erhielt, nach einer erneuten Existenzkrise256, durch das

Grundgesetz wieder einen einheitlichen Rahmen257. Entscheidend waren Art.33 und

Art.131 GG, wobei Art.131 GG der verfassungsrechtlichen Regelung der (ehemaligen)

Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst diente.

3.4.1 ART. 33 UND ART. 131 GG – DIE WIEDERGEBURT DES TRADITIONELLEN

BEAMTENTUMS DER WEIMARER ZEIT

Art.33 GG setzte die bisherigen entgegenstehende Regelungen der Landesgesetze

außer Kraft. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 17.10.1957:

253 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.70

254 Für eine umfassende Auflistung aller, die Verwaltungsbeamten betreffenden, Gesetze von 1919 bis

1945 in der Zeit des Nationalsozialismus siehe Anlage: Gesetze im Beamtenrecht in der Zeit von 1919 –

1945.

255 BGBl. 1949 Teil 1, S.1

256 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.73

257 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.18, Rn.21

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 51

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KLUNG DES

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MTENTUMS

„in Absatz 4 wird bestimmt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel

Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienst- und Treueverhältnis stehen. Diese Grundsätze ergeben im Zusammenhang mit Absatz 5,

dass das Grundgesetz in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im

Berufsbeamtentum eine Institution sieht, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und

loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor

gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll.“258

.

Durch Art.33 Abs.4 GG ist den Beamten ein Funktionsvorbehalt 259 zugunsten des

traditionellen Beamtentums zugesichert worden260. Folgend wurde in Art.33 Abs.5 GG

die Forderung der Regelung des Berufsbeamtentums verfasst. Anknüpfungspunkt war

hierbei nicht das zugrunde gegangene „Dritte Reich“, sondern die traditionelle

Institution des Berufsbeamtentums Weimars261. Außerdem sollte er das unmittelbar

geltende Recht der Beamtenschaft enthalten262.

Erstmals beschrieben in BVerfGE 8, Seite 322 ff. am 08.12.1958 mit den bereits in

Teilen zitierten Worten:

„Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, dass Art. 33 Abs. 5 GG in

bewusster Abweichung von Art. 129 WRV nicht vom Schutz "wohlerworbener Rechte" der

Beamten, sondern von der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der

Allgemeinheit ausgeht und dass daher der Schutz der wohlerworbenen Rechte als solcher auch

nicht als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" zu "berücksichtigen" ist (BVerfGE 3,

58 ff. [137] und 8, 1 [12]). In Art. 33 Abs. 5 GG kann es sich nur um jenen Kernbestand von

Strukturprinzipien handeln, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines

längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als

verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

3. Sind hiernach die in den Jahren 1919-1933 anerkannten Rechtsprinzipien für die Interpretation

von Art. 33 Abs. 5 GG von erheblicher Bedeutung, so darf doch nicht übersehen werden, dass die

Institution des Berufsbeamtentums im Sinne des Grundgesetzes nicht ganz die gleiche ist wie

258 BVerfGE 7, 162

259 Dieser Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten wirkt sich nach herrschender Meinung und Lehre

nicht nur auf die Eingriffsverwaltung aus, sondern erfasst auch die Leistungsverwaltung. Ausgenommen

wir lediglich der Bereich der reinen Fiskalverwaltung; weiterführend: Lindner, Josef Franz – 2006;

Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtentum, S.12

260 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.78

261 Lecheler, Helmut – 1978; Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, S.349

262 Weiterführend siehe im vorigen Abschnitt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 52

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KLUNG DES

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MTENTUMS

unter der Weimarer Reichsverfassung; heute sind Inhalt und Grenzen der Gewährleistung des

Berufsbeamtentums rein objektiv-rechtlich festzustellen, damals prägte die gleichzeitige Garantie

der wohlerworbenen Rechte auch den Gehalt der institutionellen Garantie mit.“263

.

Diese Regelung der verfassungsrechtlichen Sicherung, war Verdienst der Beamten,

die nach Gründung von Standesvertretungen vor dem Parlamentarischen Rat zu Wort

kamen 264 . Ihre Rechtfertigung der Notwendigkeit des Bestehens eines

Berufsbeamtentums wurde vom Beamtenbund in einer Eingabe wie folgt beschrieben:

„Dauernde Aufgaben in Ausübung der öffentlichen Gewalt sind, sofern nicht in den Gesetzen

Ehrenbeamte vorgesehen sind, Berufsbeamten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen

Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren stehen und grundsätzlich auf Lebenszeit mit gesetzlich zu

regelnder Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzustellen sind. Für die vermögensrechtlichen

Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis steht ihnen der ordentliche Rechtsweg

offen.“265

.

3.4.2 DAS BUNDESPERSONALGESETZ

Als Grundlage des Neuaufbaus wurde das Bundespersonalgesetz am 17.05.1950

erlassen266. Mit den einleitenden Worten:

„Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter

Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Der

Bundestag hat daher das folgende Gesetz beschlossen:“

wurden die Missstände nach der Zeit des Nationalsozialismus Schritt für Schritt wieder

beseitigt. Das Bundespersonalgesetz hatte grundlegende Änderungen des Deutschen

Beamtengesetzes zur Folge. So wurde festgeschrieben, dass sich „die im Dienst des

Bundes stehenden Personen […] durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen

Staatsauffassung bekennen.“ müssen. Weiterhin wurde der Eid auf die Verfassung und

die Bundesrepublik Deutschland wieder eingeführt 267 . An zweiter Stelle trat die

Wiederherstellung der Unabhängigkeit268 des Amtes269.

263 BVerfGE 8, 332

264 Landau; Steinkühler – 2007; Zur Zukunft des Berufsbeamtentums in Deutschland, S.135

265 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.504

266 BGBl. 1950 Teil 1, S.207

267 §§3,4 und 7 BPG

268 Lindner, Josef Franz – 2006; Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtentum, S.5

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 53

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Weitere wichtige Gesetzeswerke dieser Zeit, die der Wiederherstellung des

traditionellen Beamtentums und der Wiedergutmachung nationalsozialistischen

Unrechts dienten waren, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter

Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und das Gesetz zur Regelung der

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen

Dienstes270.

3.4.3 „G 131“

Ergänzend und basierend auf dem Verfassungsauftrag des Art.131 GG wurde das als

„131er Gesetz“ oder kurz als „G 131“ bezeichnete Gesetz am 11.05.1951 erlassen271.

Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

Grundgesetzes fallenden Personen sah die bevorzugte Wiederverwendung der zu

Unrecht vertriebenen und entlassenen Beamten unter bestimmten Voraussetzungen

vor. Zu dem regelte das Gesetz die Unterbringung vertriebener Beamte und deren

Versorgung.

Das Bundesverfassungsgericht entschied hierzu272:

1. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8.Mai 1945 erloschen.

2. Die Geltung des Satzes, dass der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt

lasse, setzt voraus, dass es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-

rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19.und 20.Jahrhunderts in

Deutschland entwickelt haben.

3. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen

und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des

"wirklichen Rechts" beiseiteschieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der

Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.

4. Die nach dem 8.Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen

Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung.

Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine

Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.

5. Art.33 Abs.5 GG stellt nicht - wie Art.129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter

Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es

269 Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.478

270 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.18, Rn.21

271 BGBl. 1951 Teil 1, S.307

272 Vgl. BVerfGE 3, 58 – Beamtenverhältnisse; BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 -

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 54

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen

lässt.

6. Art.131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine

besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher

Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie

beim aktiven Dienst.

7. Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur

Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf

und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G

131 verstoßen nicht gegen Art.33 Abs.5 GG.

8. Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es

a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen

Beamtenrecht regelt;

b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;

c) günstigere Landesregelungen zulässt;

d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;

e) die "Nichtbetroffenen" günstiger behandelt;

f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.

9. Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art.33 Abs.5 GG.

10. Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art.5 Abs.3 Satz 1,

Art.101 Abs.1 Satz 2, Art.103 Abs.2 und 3 und Art.139 GG.

11. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in

einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art.33 Abs.5 GG eine verfassungsmäßige

Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die

Zukunft kann daher nicht gegen Art.14 GG verstoßen.

12. Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des

Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der

Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des

Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der

Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art.14 GG.

13. Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen

behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der

Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, dass

sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.

14. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen

Art.3 und Art.33 Abs.5 GG.

15. Art.33 Abs.5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen

Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er lässt Kürzungen zu,

sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen

Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils

besonders zu bemessen ist.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 55

DIE

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BERUFSBEA

MTENTUMS

Entscheidender Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts war die Veränderung des

Berufsbeamtentums und eine Neugestaltung des Rechtscharakters der

Beamtenverhältnisse seit 1933 273 . Besonders hervor hob das

Bundesverfassungsgericht das Beamtenverhältnis vor 1933 im traditionell-

rechtsstaatlichen Sinn.

3.4.4 GESETZ ZUR REGELUNG DER WIEDERGUTMACHUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN

UNRECHTS FÜR ANGEHÖRIGE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

Ergänzend wurde neben dem G 131 das 274 Gesetz zur Regelung der

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen

Dienstes am 11.05.1951 erlassen275. Es regelte den betroffenen Personenkreis, dem

eine Wiedergutmachung zustand, welches Unrecht einen Anspruch hierauf begründete

und das Verfahren der Wiedergutmachung.

3.4.5 DAS NEUE BUNDESBEAMTENGESETZ

Trotz der Gesetze zur Regelung der Vergangenheit hatte der Blick Richtung Zukunft zu

gehen. Eine neue gesetzliche Grundlage für das Berufsbeamtentum musste erlassen

werden.

Das zunächst als vorläufige Regelung gedachte Bundespersonalgesetz wurde vom

Beamtenrechtsspezialisten Dr. Josef Ferdinand Kleindinst276 (CSU) überarbeitet und

nach einigen Änderungen am 02.06.1953 vom Bundestag als neues

Bundesbeamtengesetz verabschiedet277. Kleindinst selbst sagte:

„Das neue Gesetz […] ist nicht etwa […] ein Gesetz zur Behebung eines vorübergehenden

Zustandes, sondern es soll ein Gesetz werden, das womöglich für Jahrzehnte wieder eine

Grundlage bietet, um die Rechtsverhältnisse zwischen dem Bund und seinen Beamten zu

ordnen.“278

.

273 Thiele, Willi – 1981; Die Entwicklung des deutschen Berufsbeamtentums, S.75

274 Wagner; Leppek – 2009; Beamtenrecht, S.18, Rn.21

275 BGBl. 1951 Teil 1, S.291

276 20.10.1881 - 08.09.1962: KOMMISSION FÜR GESCHICHTE DES PARLAMENTARISMUS UND DER

POLITISCHEN PARTEIEN E.V.

277 BGBl. 1953 Teil 1, S.551

278 Verhdlg. 16, 13038; Hattenhauer, Hans – 1993; Geschichte des deutschen Beamtentums, S.517

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 56

DIE

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Das neue Beamtengesetz gliederte sich in neun Abschnitte:

I. Einleitende Vorschriften (§§ 1 – 3)

II. Beamtenverhältnis (§§ 4 – 51)

III. Rechtliche Stellung der Beamten (§§ 52 – 94)

IV. Personalverwaltung (§§ 95 – 104)

V. Versorgung (§§ 105 – 170)

VI. Beschwerdeweg und Rechtsschutz (§§ 171 – 175)

VII. Beamte des Bundestages, des Bundesrates

und des Bundesverfassungsgerichts (§ 176)

VIII. Ehrenbeamte (§ 177)

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 178 – 202)

Dieses Gesetz blieb bis heute nach weiteren Reformen279 anwendbar.

3.5 ZUSAMMENFASSUNG

Nach den Stadien seiner geschichtlichen Entwicklung ist das Beamtentum stetig mit

und an seinen Aufgaben gewachsen. Selbstverständlich veränderten sich auch die

Anforderungen 280 an das Personal und dessen rechtliche Grundlagen sowie das

Verhältnis zum Staat.

In der Geschichte aus den römisch-germanischen Militär- und Zivilverwaltungen

stammend, übergegangen in das Verhältnis von Lehensmann zum Lehensherrn bis zur

strengen Ordnung und Königstreue, zeugte das Staatsdienerpersonal von

beamtenähnlichen Strukturen, war jedoch stets von seiner heutigen institutionellen

Garantie weit entfernt.

Nachdem der fürstliche Hof im 16. und 17. Jahrhundert „zur Wiege des modernen

Staates und der Staatsdienerschaft“ mit schriftlich geregelten Verhältnissen der

279 Neufassung vom 18.09.1957 (RGBl. 1957 Teil 1, S.1337) aufgrund einer Änderung des Gesetzes zur

Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom

11.09.1957 (BGBl. 1957 Teil 1, S.1275). Eine der wichtigsten Ergänzungen war der Erlass des

Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.07.1957 (BGBl. 1957 Teil 1, S.667) nach Art.75 Abs.1 Nr.1 GG zur

Vereinheitlichung des Beamtenrechts. Kapitel 1 enthielt zu beachtenden Rahmenvorschriften bezogen auf

das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, und Besondere Beamtengruppen. Kapitel 2

beinhaltete Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten sollte und nicht in Landesrecht überführt

werden mussten.

280 Landau; Steinkühler – 2007; Zur Zukunft des Berufsbeamtentums in Deutschland, S.136

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 57

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Staatsdiener wurde, entwickelte sich das Berufsbeamtentum nach der Schöpfung

durch Friedrich Wilhelm I. von Preußen sprunghaft zu einer wahrgenommenen

Staatskraft. „Die Lehrjahre des preußischen Beamtentums“ in der Epoche unter

Friedrich Wilhelm I. legten den Grundstein für das heutige Beamtentum. Die

Berufstugenden: Pünktlichkeit, Sparsamkeit, Genauigkeit, Treue, Fleiß und

Unbestechlichkeit waren zu dieser Zeit (und noch heute) besonders wichtig.

Unter Friedrich II. folge die nötige neue Auffassung des Staates passend zu der des

Staatsdienstes. Die religiöse Grundlegung des Staates und dessen Herrscher war

Vergangenheit. Durch die Formung des modernen Beamten als Diener des Staates

war ein neuer Staatsdienst begründet worden.

Durch die Nachkriegszeit des 1. Weltkrieges geriet das Beamtentum endgültig in eine

Existenzkrise als der neue Kaiser Wilhelm II. am 09.11.1918 zurück trat. Die Beamten

waren nun der staatlichen Grundordnung verpflichtet und der Beamteneid auf die

Verfassung wurde eingeführt. Die fehlende Identifikation mit dem Staat wurde hierbei

missachtet.

Hinzu kam, dass es in der desorientierten Weimarer Zeit mit den Beamtenpflichten zu

vereinbaren war, Mitglied der NSDAP oder der KPD zu sein. Hinzu kam der

Reformdruck im Beamtenrecht, der die Ausrichtung des Beamtenverhältnisses auf die

Ziele eines totalitären Führerstaates und auf absolute Abhängigkeit begünstigte. Unter

dem Einfluss der Nationalsozialisten wurde als Ziel „die Reinigung der Beamtenschaft

von artfremden, berufsfremden und politisch unzuverlässigen Beamten“ definiert.

Die planmäßige Zerstörung aller Grundsätze die das Beamtentum ausmachten,

begann indem der verfassungsmäßige Schutz der Beamten durch Gesetze vernichtet

wurde. Gewissenszwang und Existenzangst dominierte die Beamtenschaft. So diente

der Staat der Partei und die Partei befahl dem Staat.

Nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen und der Zersplitterung des

ehemaligen Preußens bestand Konsens darüber, dass die gesamte Staatsverwaltung

einen Neubeginn benötigte. So erhielt das zerbrochene Beamtenrecht durch das

Grundgesetz wieder einen einheitlichen Rahmen. Entscheidend waren Art.33 und

Art.131 GG.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 58

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KLUNG DES

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MTENTUMS

Als Grundlage des Neuaufbaus wurde das Bundespersonalgesetz am 17.05.1950

erlassen, dass später als Bundesbeamtengesetz bestätigt und wie es von Kleindinst

erhofft wurde, bis heute in seinen Grundstrukturen in Kraft blieb.

Die Entwicklung des Beamtentums durchschritt bis heute einige Höhen und Tiefen. Als

Teil des öffentlichen Rechts war es der unmittelbaren Einwirkung des Staates

unterworfen. So stand die Geschichte des deutschen Staates immer in Verbindung mit

der des deutschen Berufsbeamtentums.

Nun soll die aktuelle Ausgestaltung des Beamtenrechts nach den letzten Reformen

thematisiert werden. Vorrangig wird im nachfolgenden Abschnitt das

Dienstrechtsneuordnungsgesetz, das Beamtenstatusgesetz und das Hamburgische

Beamtengesetz dargestellt.

4. AKTUELLE STRUKTUREN NACH DER FÖDERALISMUSREFORM I

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz

zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 281 grundlegend neu zugeordnet

worden282.

Hierbei erkannte die Regierung an, dass sich das Berufsbeamtentum, wie in den

vorherigen Abschnitten beschrieben, bei der politischen Entwicklung Deutschlands

bewährt hat und es als eine Daueraufgabe, im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und

Staat, gesehen werden soll, den öffentlichen Dienst zu modernisieren und

fortzuentwickeln283. Verfasst in der Bundestagsdrucksache 16/129 wurde festgehalten:

„Der Deutsche Bundestag hält an dem Ziel fest, das Berufsbeamtentum zu modernisieren. Die

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums lassen genug Spielraum für eine

umfassende Fortentwicklung und Erneuerung des Beamtenrechts.“284

.

281 BGBl. 2006 Teil 1, S.2034

282 Neben den in dieser Arbeit beschriebenen Änderungen sind weitere weitreichende Änderungen im

Bereich der Besoldung und Versorgung getroffen worden. Weiterführend: Meier, Wolfgang – 2009; Das

Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009, S.235

283 BT-Drucks 16/129

284 BT-Drucks 16/129

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 59

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Es besteht allerdings Kritik zum Berufsbeamtentum und Beamtenrecht in einem

Eckpunktepapier des Innenministers, des dbb und ver.di, dass das Beamtenrecht auf

die zukünftigen Anforderungen nicht ausreichend vorbereitet ist285:

Das Bezahlungssystem sieht häufig nur eine unzureichende Verknüpfung des individuellen

Einkommens mit der tatsächlich wahrgenommenen Funktion vor.

Die Einkommensentwicklung hängt mehr von Alter und Familienstand als von der individuellen

Leistung ab.

Dem Personalaustausch zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft stehen faktisch zu

hohe Hindernisse entgegen.

Das Bezahlungssystem bietet dem Bund und den einzelnen Ländern zu wenig

Gestaltungsspielraum, um den regional unterschiedlichen wirtschaftlichen,

arbeitsmarktpolitischen und finanziellen Bedingungen Rechnung tragen zu können.

Das Beamtenrecht muss neue Wege gehen, um die Leistungs- und Kostenorientierung des

öffentlichen Dienstes zu fördern und qualifizierten und engagierten Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern neue Perspektiven zu eröffnen.

Daher sollen nun zunächst aktuelle Rechtsentwicklungen überblicksartig dargestellt

werden, um aus den Erkenntnissen dieser Arbeit anschließend künftige Tendenzen

ableiten zu können.

4.1 DAS DIENSTRECHTSNEUORDNUNGSGESETZ (DNEUG)

Als einer der ersten Schritte im Reformprozess war das Ziel des

Strukturreformgesetzes 286 über einfache gesetzliche Regelungen den Ländern die

Handlungsspielräume zu geben, die der föderale Aufbau des Staates fordert287.

Anschließend hieran war es ein Ziel, das Berufsbeamtentum an die veränderten

Rahmenbedingungen anzupassen. Daher wurde zunächst auf Grundlage des

285 Eckpunktpapier „Neue Wege im öffentlichen Dienst“ Vorgelegt vom Bundesminister des Innern, Otto

Schily, vom Bundesvorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion, Peter Heesen und vom

Vorsitzenden der Vereinten Dienstleistungswerkschaft ver.di, Frank Bsirske

286 BR-Drucks 615/05

287 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.98

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 60

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Eckpunktepapiers288 als Entwurf289 ein Gesetz erarbeitet, dass zur Modernisierung des

Beamten-, Versorgungs- und Besoldungsrechts führen soll290.

Notwendig durch die Grundgesetzänderung und den sachlichen Anpassungsbedarf291,

sollte dieses Gesetz das Leistungsprinzip fördern292, die Wettbewerbsfähigkeit293 und

Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes stärken, einen flexibleren Personaleinsatz

ermöglichen, die Mobilität verbessern 294 , Chancen und Perspektiven eröffnen, um

Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu stärken,

die Beamtenversorgung langfristig sichern und Maßnahmen in der gesetzlichen

Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme

wirkungsgleich in das Versorgungsrecht übertragen und aufwendige Bürokratie sowie

Regelungsdichte vermeiden295.

Nach diversen Änderungen durch den Bundestag296 wurde das Gesetz am 05.02.2009

als Dienstrechtsneuordnungsgesetz erlassen297.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz besteht insgesamt aus 17 Artikeln298:

- Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)

- Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

288 Eckpunktpapier „Neue Wege im öffentlichen Dienst“; Vorgelegt vom Bundesminister des Innern, Otto

Schily, vom Bundesvorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion, Peter Heesen und vom

Vorsitzenden der Vereinten Dienstleistungswerkschaft ver.di, Frank Bsirske

289 BT-Drucks 16/7076

290 Weiterführend zu organisatorisch notwendigen Umstrukturierungen: Lemmel, Ulrich – 2010;

Effizienzsteigerung durch Verwaltungsreform, S.285

291 BR-Drucks 720/07, S.170

292 Peters; Lösch; Grunewald – 2009; Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, S.5; Peters,

Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.102

293 Peters; Lösch; Grunewald – 2009; Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, S.3

294 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.104

295 BT-Drucks 16/7076

296 Vgl. BR -DRS 720/07 (Gesetzentwurf); BT -DRS 16/7076 (Gesetzentwurf); BT -DRS 16/10850

(Beschlussempfehlung und Bericht); 1. Beratung: BT -PlPr 16/126 , S. 13224A - 13224B; 1. Durchgang:

BR -PlPr 839 , S. 391D - 392A; 2. Beratung: BT -PlPr 16/186 , S. 19900C - 19902A; 3. Beratung: BT -

PlPr 16/186 , S. 19901C; 2. Durchgang: BR -PlPr 853 , S. 459B; BT-Drucks 16/10869; BT-Drucks

16/10870;

297 BGBl. 2009 Teil 1, S.160

298 BGBl. 2009 Teil 1, S.160, S.462 ; zuletzt geändert 19.11.2010 BGBl. 2010 Teil 1, S.1552

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 61

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

- Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

- Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)

- Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes

- Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

- Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

- Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

- Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

- Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

- Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

- Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

- Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

- Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes

- Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

- Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

- Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes

- Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

- Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung

- Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)

- Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften

- Artikel 15a Weitere Folgeänderungen

- Artikel 16 Neufassungen

- Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4.1.1 DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

Rechtsänderungen im Umfang von mehr als 150 Druckseiten zuzüglich

Stellungnahmen und ergänzende Drucksachen sowie Rechtsquellen, lassen sich an

dieser Stelle nicht in ihrem vollständigen Umfang darstellen. Hierbei lässt sich

feststellen, dass unter Anderem das Bundesbeamtengesetz vollständig neu gefasst

wurde299, wobei es sich stark am bisherigen Aufbau orientiert und in seiner Struktur

weitgehend unverändert ist. Strukturelle Veränderungen erfolgen an erster Stelle im

Laufbahnrecht300 und im Besoldungsrecht. Grundlage sind die bereits erwähnten Ziele

des Gesetzes301 die als Leitlinie fungieren. Komprimiert auf die wichtigsten Änderungen

des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, lassen sich vier Aspekte herausstellen, die

nachfolgend erläutert werden.

299 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.98

300 Peters; Lösch; Grunewald – 2009; Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, S.2

301 BT-Drucks 16/7076, S.1

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 62

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.1.1.1 ÄNDERUNGEN IM LAUFBAHNRECHT

Als Ziel im Laufbahnrecht wird eine Reduktion der Laufbahnen festgesetzt. So soll

fortan keine Unterscheidung existieren, zwischen Fachrichtungslaufbahnen und

Regellaufbahnen302. Direkt im Gesetz verankert, ist nun eine großzügigere Fassung

des Begriffs der Laufbahn. Nach altem Recht des Beamtenrechtsrahmengesetzes303

waren die Laufbahnen nach derselben Fachrichtung zusammengefasst. Nun regelt

§16 BBG den Begriff der Laufbahn so, dass dieser verwandte und gleichwertige Vor-

und Ausbildungen voraussetzt304.

Externe Bewerber können fortan in höheren Ämtern als dem Einstiegsamt bei

vorheriger Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes eingestellt werden (§20 BBG).

Die neuen Hochschulabschlüsse sind auch eine neue Herausforderung für den

öffentlichen Dienst. §17 Abs.4 und Abs.5 BBG eröffnen weiterhin grundsätzlich305 die

Laufbahnen für Fach und Hochschulabschlüsse Bachelor und Master 306 . Diese

Regelung ist angesichts der wachsenden Anzahl an Abschlüssen unumgänglich307. Die

nähere Ausgestaltung soll hierbei durch den Verordnungsgeber stattfinden308.

Weitere wichtige Einzelheiten sind309: eine einheitliche Probezeit von 3 Jahren für alle

Laufbahnen (§11 BBG)310, Feststellung der Laufbahnbefähigung durch Verwaltungsakt

(§16 Abs.2 BBG)311 und Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen312,

302 BR-Drucks 720/07, S.189

303 §11 Abs.1 BRRG

304 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.74

305 Battis, Ulrich – 2009; BBG – Das neue Bundesbeamtengesetz, S.205, §17 BBG Rn.18

306 Peters; Lösch; Grunewald – 2009; Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, S.4; ausführlich

zum Thema: Gamisch, Annett – 2009; Die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im

Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes, S.97

307 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.75

308 Drescher, Alfred – 2011; Aktuelle Entwicklungen im Beamten- und Tarifrecht, S.8

309 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.75

310 Peters; Lösch; Grunewald – 2009; Paradigmenwechsel im Laufbahnrecht des Bundes, S.5

311 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.105

312 Heynckes, Heinz-Willi – 2010; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 16. Deutschen Bundestages von

2005 bis 2009, S.149

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 63

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

sofern eine Weiterverwendung nur durch Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung

sichergestellt werden kann (§§28 Abs.3, 44 Abs.5, 46 Abs.3 BBG).

4.1.1.2 ÄNDERUNGEN IM BESOLDUNGSRECHT

Im Bereich der Besoldung soll nun, wie auch schon im Eckpunktepapier erwähnt, das

Gehalt nicht vorrangig auf dem Alter und Familienstand beruhen. Die

Dienstaltersstufen werden durch sogenannte „Erfahrungsstufen“ ersetzt. Die Basis

bildet hierbei die Zeit der erbrachten Leistung im öffentlichen Dienst und nicht mehr

das Dienstalter (§27 Abs.1 BBG)313.

Die Stärkung des Grundgehalts und der Abbau von Zulagen soll für Stabilität314 und

einen Rückgang von Differenzierungen sorgen315.

Das kontrovers diskutierte leistungsbezogene Entgelt wird im Zuge dieser Reform

weiter zurückgenommen316. Wolff:

„Angesichts der Unabhängigkeit, die der Beamtenstatus den Beamtinnen und Beamten vermittelt,

muss man bei der Gewährung von selbstständigen Leistungselementen Vorsicht walten lassen.

Ein ungerechtes Leistungssystem schadet dem öffentlichen Dienst mehr als das Fehlen von

Leistungselementen es tun würde.“

Weitere wichtige Modernisierungen sind: eine neue Auslandsbesoldung 317 und ein

erhöhter Familienzuschlag318 für das dritte und jede weitere Kind um jeweils 50 €319.

313 Heynckes, Heinz-Willi – 2010; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 16. Deutschen Bundestages von

2005 bis 2009, S.149

314 Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums nach dem Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.230

315 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.76

316 Leppek, Sabine – 2009; Entwicklung im Besoldungsrecht des Bundes nach der Föderalismusreform I:

Die besoldungsrechtlichen Regelungen im Dienstrechtsneuordnungsgesetz zwischen Kontinuität und

Veränderung, S.329

317 BR-Drucks 720/07, S.17

318 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.105

319 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.76

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 64

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.1.1.3 ÄNDERUNGEN IM VERSORGUNGSRECHT

Zu den Änderungen im Bereich der Versorgung zählen die Erhöhung des

Regelruhestandsalters 320 , Stärkung des Grundsatzes der Rehabilitation vor einer

Versorgung 321 , die Verschärfung der Altersteilzeitregelung (§93 BBG) und die

Festsetzung des pauschalen Zusatzverdienstes für dienstunfähige

Ruhegehaltsempfänger auf 400 € (§53 BeamtVG).

4.1.1.4 SONSTIGE ÄNDERUNGEN DURCH DAS DNEUG

§80 BBG bildet von nun an eine gesetzliche Grundlage für Verordnungen, die das

Beihilferecht konkretisieren. Hierdurch wird einer Forderung des

Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen, welches dies bemängelte322.

Die Versetzung und Abordnung wird neu gefasst und durch §44 Abs.4 BBG flexibler

gestaltet323. Es wird weiterhin darauf geachtet, dass bei der Versetzung (§28 BBG),

Abordnung (§27 BBG), Umsetzung und Zuweisung (§29 BBG) im Normalfall das

statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt bleiben.

Die Wiedereingliederung nach Rehabilitation wird durch die Abschaffung der

bisherigen zeitlichen Grenzen in denen eine Wiedereingliederung stattfinden musste,

erleichtert. Es besteht ab sofort eine Pflicht zur Teilnahme an

Rehabilitationsmaßnahmen auf Kosten des Dienstherrn324.

Zudem regelt §99 Abs.3 BBG, überraschend dogmatisch325, das Nebentätigkeitsrecht

neu326. So wird das Erreichen einer bestimmten Höhe der zusätzlichen Vergütung als

Indiz für die Vernachlässigung des Hauptamtes gesehen.

320 Heynckes, Heinz-Willi – 2010; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 16. Deutschen Bundestages von

2005 bis 2009, S.148

321 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.108

322 BVerwG Urteil –2C 50/02 – vom 17.06.2004; BVerwGE 121, 103; NVwZ 2005, 713

323 Hebeler; Knappstein – 2010; Horizontale Personallenkungsmaßnahmen im Beamtenrecht, S.222

324 BT-Drucks 16/10850, S.40

325 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.76

326 Battis, Ulrich – 2008; Die Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2007, S.382

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 65

DIE

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KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.1.2 FAZIT DES DNEUG

Die Ziele des DNeuG waren in der BT-Drucks 16/7076 klar dargestellt. Misst man das

DNeuG an den gesteckten Zielen, erscheinen diese unterschiedlich bewertet worden

zu sein.

- Die Förderung des Leistungsprinzips durch die Neuregelung des §20 BBG wird nicht erreicht.

Dieser betrifft externe Bewerber und hat daher für bestehende Beamtenverhältnisse keine

Relevanz. Lediglich Quereinsteigern dient diese Regelung. Dies rechtfertigt jedoch ebenso wenig

wie die genannte Probezeit für Führungsämter einen Schluss, der die Neuregelung in

bedeutender Weise mit der Stärkung des Leistungsprinzips in Verbindung bringt327

.

- Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erscheint gestärkt. Abwegig

erscheint jedoch, dass sich die Gesetzesbegründung lediglich auf die angeführte Vereinfachung

im Bereich des Laufbahnrechts als Lösung zurückzieht. Wenn dies als Lösung des Problems

genügt, kann von einem Ringen um das beste Personal wohl kaum die Rede sein328

.

- Die Stärkung der Mobilität ist erreicht. Durch den erleichterten Wechsel zwischen den

Dienstherren und Organisationen kann von durchaus geeigneten Mitteln gesprochen werden, die

eine Mobilität zu stärken.

- Eine Eröffnung von Chancen und Perspektiven, um Eigenverantwortung, Motivation und

Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu stärken erscheint vollkommen unklar. Nach der Nennung

im Gesetzesentwurf wurde dieses Ziel nicht wieder aufgegriffen329

.

- Die weiteren Ziele der verbesserten Beamtenversorgung und Vermeidung von aufwendiger

Bürokratie scheinen erreicht. Klar erkennbar ist vor allem eine Vereinfachung von Regelungen,

um auf die Anforderungen der Zukunft zu reagieren.

Insgesamt kann man von einem ersten Schritt zur Modernisierung des

Berufsbeamtentums in der aktuellen Zeit sprechen. Jedoch ist klar zu erkennen, dass

die Neuregelungen einer strikten Kontrolle und weiterhin stetigen Veränderungen im

Bedarfsfall unterliegen müssen.

Zu der am 13.09.2006 beschlossenen Reform „Zukunftsorientierte Verwaltung durch

Innovation“330 gehört neben dem durch Dienstrechtsneuordnungsgesetz reformierten

327 Ebenso: Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.77

328 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.77

329 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.77

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 66

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Bundesbeamtengesetz und dem im Dezember 2006 eingerichteten Versorgungsfond,

das Beamtenstatusgesetz sowie die neuen Landesbeamtengesetze 331 . Das neu

eingeführte Beamtenstatusgesetz ersetzt fortan das Beamtenrechtsrahmengesetz

(zunehmend) und wird anschließend näher erläutert.

4.2 DAS BEAMTENSTATUSGESETZ (BEAMTSTG)

Auch die Entstehung des Beamtenstatusgesetzes ist Folge der Föderalismusreform I

und der beschriebenen Verwaltungsreform. Es wurde am 17.06.2008 erlassen332 und

ist ein Gesetz der konkurrierenden Gesetzgebung. Durch Bundesrecht wird die

Statusmaterie des Art.74 Abs.1 Nr.27 GG geregelt. Hierbei sollen einerseits die

beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt werden 333 , andererseits sollen den

Ländern genug personalwirtschaftliche Gestaltungsspielräume gelassen werden334. Die

Rechte und Pflichten werden dabei mit Sperrwirkung des Art.72 Abs.1 GG durch den

Bund geregelt335.

4.2.1 HINTERGRUND DES BEAMTSTG

Das Beamtenstatusgesetz ist unmittelbar und einheitlich geltendes Recht für alle

Bundesländer. Es muss, anders als das Beamtenrechtsrahmengesetz, nicht in

Landesrecht umgesetzt werden336.

Durch das Beamtenstatusgesetz werden die aus Art.33 Abs.5 GG geltenden

Grundstrukturen des Beamtenrechts festgelegt337. Wie beschrieben wurden bei der

Konstruktion des Gesetzes Gestaltungsspielräume für die Landesgesetzgebung offen

gelassen, die zu mehr Handlungsmöglichkeiten für das eigene Personal führen sollen.

Wie das Gesetz konstruiert wurde, wird auf den folgenden Seiten erläutert.

330 BR-Drucks 720/07, S.2

331 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.73

332 BGBl. 2010 Teil 1, S.1010

333 Auerbach, Bettina – 2009; Das Beamtenstatusgesetz in der Praxis, S.218

334 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.97

335 Dillenburger, Anja – 2009; Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die

Beamtinnen und Beamten der Länder, S.1115

336 Auerbach, Bettina – 2009; Das Beamtenstatusgesetz in der Praxis, S.218

337 Plog; Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, §3 BeamtStG, S.3 Rn.3

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 67

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.2.2 AUFBAU UND INHALT DES BEAMTSTG

Beim Aufbau orientiert sich das Beamtenstatusgesetz am

Beamtenrechtsrahmengesetz und am Katalog der Statusrechte und –pflichten aus der

Begründung zur Änderung des Grundgesetzes Art.74 Abs.1 Nr.27 GG338 . Danach

umfasst das Statusrecht des Beamtenstatusgesetzes gemeinsam mit Art.33 Abs.5 GG

als Klammer339:

- Wesen, Voraussetzung, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer, sowie Nichtigkeits- und

Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses340

,

- Abordnung und Versetzung der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und

Ländern,

- Statusprägende Pflichten und Folgen ihrer Nichterfüllung,

- Wesentliche Recht,

- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,

- Spannungs- und Verteidigungsfall und

- Verwendung im Ausland.

4.2.2.1 ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Das Beamtenstatusgesetz ist in 11 Abschnitte aufgeteilt und gilt nach §1 BeamtStG für

die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der unter der

Aufsicht der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

öffentlichen Rechts. Durch das DNeuG wird das BBG für die Bundesbeamten als

anzuwendendes Gesetz festgelegt, welches die Statusrechte weitestgehend

inhaltsgleich übernimmt 341 . Die Dienstherrenfähigkeit wird nach §2 BeamtStG den

Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den ihnen unterstellten

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstellt.

4.2.2.2 ABSCHNITT 2 – BEAMTENVERHÄLTNIS

Das Beamtenverhältnis wird ausgehend von Art.33 Abs.4 GG als öffentlich-rechtliches

Dienst- und Treueverhältnis definiert. Zulässige Arten sind in §4 BeamtStG definiert.

338 BT-Drucks 16/813, S.14

339 Peters, Cornelia – 2008; Das Dienstrecht des Bundes nach der Föderalismusreform, S.97

340 Plog; Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, §3 BBG, S.7 Rn.10

341 Auerbach, Bettina – 2009; Das Beamtenstatusgesetz in der Praxis, S.219

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 68

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

§§7 ff. BeamtStG regeln die Voraussetzungen der Ernennung und die damit

zusammenhängenden Verfahren.

4.2.2.3 ABSCHNITT 3 – LÄNDERÜBERGREIFENDER WECHSEL IN DIE

BUNDESVERWALTUNG

Dieser Abschnitt umfasst die Abordnung und Versetzung. Eine Legaldefinition wird

hierbei vom Gesetzgeber jedoch nicht gegeben 342 . Die Wechsel innerhalb eines

Bundeslandes sind somit weiter durch Landesrecht zu konkretisieren343.

4.2.2.4 ABSCHNITT 4 – ZUWEISUNG EINER TÄTIGKEIT BEI ANDEREN EINRICHTUNGEN

Durch §20 BeamtStG ermöglicht es der Gesetzgeber, Beamte zu Einrichtungen ohne

Dienstherrenfähigkeit zuzuweisen (entscheidend wird dies, am Beispiel von Hamburg,

für die sogenannten Landesbetriebe, die außerhalb der Behördenhierarchie stehen).

§123a Abs.1 und 2 BRRG sah ein „dringendes öffentliches Interesse“ für so eine

Zuweisung vor. Nun wurde die Regelung vereinfacht, um ihr eine größere praktische

Relevanz zukommen zu lassen. Der Wortlaut des §20 Abs.1 und 2 BeamtStG sieht

nun nur noch ein einfaches öffentliches Interesse vor.

4.2.2.5 ABSCHNITT 5 – BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES

§21 BeamtStG regelt für den Status des Beamten Gründe zur Beendigung. Dazu

gehören die Beendigungsgründe:

- Kraft Gesetzes,

- Durch Verwaltungsakt,

- Auf Grund eines Disziplinarverfahrens,

- Ruhestand,

- Dienstunfähigkeit,

- Einstweiligen Ruhestand von politischen Beamten und

- Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

342 Schönrock, Sabrina – 2010; Versetzung und Zuweisung nach neuem Beamtenrecht, S.225

343 Ohne Einverständnis gilt die Versetzung trotzdem als rechtmäßig, da sie Ausfluss der

Dienstleistungspflicht der Beamten ist: Plog; Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, §4

BBG, S.7 Rn.11

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 69

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Offen bleibt hingegen eine Regelung für das Beamtenverhältnis bei Eintritt in ein

Wahlbeamtenverhältnis. Diese Regelung hat zur Zeit durch ein neues Landesgesetz zu

erfolgen344.

4.2.2.6 ABSCHNITT 6 – RECHTLICHE STELLUNG IM BEAMTENVERHÄLTNIS

Entscheidend für die Fortentwicklung des Berufsbeamtentums ist die rechtliche

Stellung im Beamtenverhältnis. Aus der geschichtlichen Entwicklung heraus sieht man,

dass der Statusprägende (rechtliche) Rahmen sehr entscheidend für die Stabilität des

Berufsbeamtentums ist.

Im Wesentlichen bleiben die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierbei

erhalten345. Allerdings ergänzt um einige Formulierung, die wie in der Entwicklung

mehrmals bewiesen, ausschlaggebend sein können.

„[§33] BeamtStG konkretisiert dabei die verfassungsrechtliche Dienst- und Treuepflicht und ist

somit Leitlinie für die Aufgabenwahrnehmung durch die Beamtinnen und Beamten.“346

.

So wird zu den Grundpflichten angeführt, dass diese gegenüber § 35 BRRG neue

Formulierung, das Wohl der Allgemeinheit als Leitziel der dienstlichen Tätigkeit zum

Ausdruck bringt und dass diese neben den unmittelbar geltenden Verhaltensregeln

durch Gesetz, Rechtsverordnung oder innerdienstliche Weisung stets zu beachten ist.

Satz 3 ergänzt die vorher genannten Pflichten wie auch §35 Abs.1 Satz 3 BRRG um

die Treuepflicht zur Verfassung.

Für die Generalklausel der Pflichten der Beamten (§34 BeamtStG) wurde nun die

Formulierung gewählt, dass sich der Beamte „mit vollem persönlichen Einsatz“ seinem

Beruf widmen muss347. Dies ersetzt die alte Regelung des §36 BRRG.

Fraglich ist jedoch der Wegfall des expliziten Bezugs auf das außerdienstliche

Verhalten, der ehemals in §36 Satz 3 BRRG Erwähnung fand. §34 BeamtStG

verzichtet nach Gegenbegründung des Gesetzes darauf, da „nicht mehr jedes

344 Auerbach, Bettina – 2009; Das Beamtenstatusgesetz in der Praxis, S.220

345 BT-Drucks 16/4027, S.31

346 BT-Drucks 16/4027, S.31

347 Plog; Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, §34 BeamtStG, S.1 Rn.1

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 70

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

außerdienstliche Verhalten […] Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen, das

mit der besonderen Rechtsstellung des Beamtenverhältnisses verbunden ist [hat].“ 348.

Die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (§47 BeamtStG; Dienstvergehen) bleiben

weiterhin denen des §36 BRRG gleich (es erfolgte lediglich eine Änderung der Worte

„innerhalb und außerhalb“).

4.2.2.7 ABSCHNITT 7 – RECHTSWEG

Der Rechtsweg für beamtenrechtliche Streitigkeiten ist nach §54 BeamtStG, wie bisher

in §126 BRRG zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

4.2.2.8 ABSCHNITT 8 – SPANNUNGS- UND VERTEIDIGUNGSFALL

Die statusrechtliche Stellung der Beamten kann in Krisenzeiten zugunsten der

Funktionsfähigkeit des Staates eingeschränkt werden349. Hinzu kommen die §§55 bis

60 BeamtStG, die besondere Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall

vorsehen. Inhaltlich sind sie mit den §§133a bis 133e BRRG identisch.

4.2.2.9 ABSCHNITT 9 – SONDERREGELUNGEN FÜR VERWENDUNG IM AUSLAND

Bei der Verwendung im Ausland können durch weiten Geltungsbereich der

Fürsorgepflicht des Dienstherrn weitere Verpflichtungen entstehen. §60 BeamtStG

übernimmt weitestgehend den §133f BRRG.

4.2.2.10 ABSCHNITT 10 – SONDERREGELUNGEN FÜR WISSENSCHAFTLICHES

HOCHSCHULPERSONAL

Hochschullehrer haben auf Grund der Freiheit von Forschung und Lehre des Art.5 GG

eine besondere statusrechtliche Stellung. Daher regelt §61 BeamtStG, dass ihre

Versetzung nur mit Zustimmung zulässig ist.

348 BT-Drucks 16/4027, S.31

349 Auerbach, Bettina – 2009; Das Beamtenstatusgesetz in der Praxis, S.221

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 71

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.2.2.11 ABSCHNITT 11 – SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Abschließend regelt §63 BeamtStG in vier Absätzen die Anwendbarkeit der

Paragraphen.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in

Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne

dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des

Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

4.2.3 ZUSAMMENFASSUNG

Das Beamtenstatusgesetz ist eine verschlankte und modernisierte Variante des

Beamtenrechtsrahmengesetzes und gilt seit Erlass als neues Beamtenbundesrecht. Es

wurde den neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst und gibt den

statusrechtlichen Rahmen vor, der bei der Ländergesetzgebung zum Beamtenrecht

einheitlich gelten soll. So verhindert es der Gesetzgeber weiterhin, dass es erneut zu

einer Zersplitterung des Beamtenrechts kommt, wie es in den Besatzungszonen nach

dem Zerfall des „Dritten Reiches“ der Fall war.

Der rechtliche Rahmen kann nun durch die Gesetzgebungskompetenzen der Länder

im Sinne des föderalen Systems genutzt werden. Ihnen stehen neue

Regelungsmöglichkeiten offen. Die Freie und Hansestadt Hamburg tat dies in

Absprache mit anderen norddeutschen Ländern im Verband.

Wie eine Möglichkeit aussieht diese neuen Möglichkeiten zu nutzen und wie das

Beamtenrecht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausgestaltet wurde, soll im

folgenden Abschnitt analysiert werden. Hierbei werden vereinzelt Paragraphen

aufgezeigt, die der Änderung und Modernisierung unterlagen350.

350 Diese Arbeit kann und soll nicht den Rahmen für eine vollständige Analyse der Änderungen im

Beamtenrecht Hamburgs bieten. Vielmehr ist es Ziel, einen Einblick in die Änderungsprogrammatik zu

geben und Tendenzen aufzuzeigen.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 72

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.3 DAS (NEUE) HAMBURGISCHE BEAMTENGESETZ

Ebenso wie die süddeutschen Bundesländer schlossen sich die norddeutschen

Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und

Schleswig-Holstein für ein einheitliches Beamtenrecht im norddeutschen Raum, in

Folge der neu zugestandenen Gesetzgebungskompetenzen, zusammen. Dies

entschied die Konferenz Norddeutschland am 01.04.2007, um gemeinsam an einem

Mustergesetz für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zu arbeiten. Als

Ergebnis der Arbeitsgruppe Öffentliches Dienstrecht entstand ein Muster-

Landesbeamtengesetz, welches unter anderem dem Hamburgischen Beamtengesetz

zu Grunde liegt351.

4.3.1 AUFBAU UND GESETZESCHARAKTER DES HMBBG

Das neue Hamburgische Beamtengesetz wurde vom Hamburger Senat beschlossen

und am 15.12.2009352 erlassen. Es gliedert sich in 10 Abschnitte.

4.3.1.1 ABSCHNITT 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Um die ergänzende Wirkung hervorzuheben, wird im Hamburgischen Beamtengesetz

auf das Beamtenstatusgesetz durch §1 HmbBG verwiesen. So regelt §1 HmbGB:

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.

1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, soweit

im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

1. der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und

2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

Eine rein deklaratorische Übernahme des Beamtenstatusgesetzes wäre

verfassungswidrig. Daher wurde in Paragraphen, die den Regelungen des

Beamtenstatusgesetzes entsprechen, unterhalb der Überschriften ein Verweis

351 Siehe Anlage Muster-LBG

352 HmbGVBl. 2009, S. 405; Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 7, 117 und 118

geändert, § 125 aufgehoben sowie § 126 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010

(HmbGVBl. 2010, S.346, 348)

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 73

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

aufgenommen. Zu den inhaltsgleichen Normen kommen einige eigenständige

Bestimmung hinzu.

Der nun in §3 HmbBG enthaltene Abs.4 ermöglicht es personenbezogene und

regelungsbedürftige Sachverhalte an die vielen Hamburger Landesbetriebe abzutreten

und ist somit ein Ausfluss des §20 BeamtStG. Stellen, die außerhalb der

Behördenhierarchie stehen und einer Behörde angegliedert sind, wird nun

Rechtssicherheit verschafft. Dies kann auch als eine Reaktion auf den wachsenden

Trend des Ausgliederns von Verwaltungsaufgaben gesehen werden. Es wurden

erhebliche Einsparpotentiale durch diese Form der Verwaltung festgestellt353.

Landesbetriebe nach §15 oder §26 LHO (Landeshaushaltsordnung) in Hamburg sind

beispielsweise, der Landesbetrieb354

- Verkehr (LBV),

- Geoinformation und Vermessung,

- Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG),

- Erziehung und Berufsbildung,

- Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen

- Hamburger Institut für Berufliche Bildung

- Hamburger Volkshochschule

- Hamburgische Münze

- Landwirtschaft der Justizvollzugsanstalt (Hahnöfersand)

- Musikhalle Hamburg

- Philharmonisches Staatsorchester

- Planetarium Hamburg

- Rathaus-Service

- Zentrum für Personaldienste

- Zentrum für Aus- und Fortbildung

- Feuerwehrakademie Hamburg

4.3.1.2 ABSCHNITT 2 - BEAMTENVERHÄLTNIS

Im Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis ist die Begründung zur Existenz und Sinnhaftigkeit

(ehemals §4 HmbBG) entfallen. Ob diese nun einer Modernisierung durch Weglassen

353 Leisner-Egensperger, Anna – 2009; Beamtenverfassungsrechtliche Grenzen eines Personalabbaus in

Krisenzeiten, S.183

354 Landesbetriebe.de; Stand Mai 2008, leicht ergänzt; Diese Aufzählung soll lediglich einen Einblick in die

Fülle der Landesbetriebe geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 74

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

von Altbekannten dienen soll ist ungewiss. Jedoch lässt sich festhalten, dass diese

Tendenz bereits im Beamtenstatusgesetz zu verzeichnen war.

Dieser Abschnitt regelt im Allgemeinen die Beamtenverhältnisse im

Vorbereitungsdienst der Anwärter, von Führungsämtern auf Probe, sonstigen

Beamtengruppen und das Verfahren der Stellenausschreibung sowie der Ernennung.

§9 HmbBG regelt die Zuständigkeit für die Ernennung sowie die Wirkung der

Ernennung. Sie ergänzt die Vorschrift des §8 BeamtStG. Die Zuständigkeit der

Ernennung der Landesbeamten obliegt dem Senat, soweit er dieses Recht nicht nach

Art.45 der Hamburgischen Verfassung auf andere Stellen übertragen hat.

4.3.1.3 ABSCHNITT 3 - LAUFBAHN

Das Laufbahnrecht ist durch die neue Gesetzgebungskompetenz einer der

Regelungsschwerpunkte in den Landesgesetzen. Zudem ist es ein entscheidender

Faktor für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber. Es wurde im

Musterentwurf der norddeutschen Küstenländer und im neuen Hamburgischen

Beamtengesetz in den §§13 bis 26 HmbBG angestrebt die Inhalte und zentralen

Fragen des Laufbahnrechts im Gesetz selbst zu regeln 355 . Die ergehenden

Laufbahnverordnungen können sich so auf eine Konkretisierung und eine

Durchführungsregelung beschränken.

Hierdurch kann trotz massiven Regelungsbedarf ein sehr schlank gehaltener Abschnitt

im Gesetz realisiert werden.

(a) NEUE FACHRICHTUNGEN

Bei der Modernisierung des Laufbahnrechts sollte die Vielzahl von Laufbahnen stark

reduziert werden 356 . Nun sind die zahlreichen Fachrichtungen zu folgenden zehn

neuen Fachrichtungen in §13 Abs.2 HmbBG gebündelt worden:

1. Justiz,

2. Polizei,

355 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.2

356 Niedersachsen hatte ca. 150, Schleswig-Holstein immerhin über 100 Laufbahnen; Seeck; Rieger –

2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.3

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 75

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

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MTENTUMS

3. Feuerwehr,

4. Steuerverwaltung,

5. Bildung,

6. Gesundheits- und soziale Dienste,

7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,

8. Technische Dienste,

9. Wissenschaftliche Dienste,

10. Allgemeine Dienste.

(b) NEUE LAUFBAHNGRUPPEN

Das bisherige Laufbahnrecht wurde den Einsatzmöglichkeiten und der Anzahl an

potentiellen Bewerbern nicht mehr gerecht357. Im Zuge des Bologna-Prozesses mit der

Umstellung der akademischen Abschlüsse auf Bachelor- und Mastergrad kam es

daher zu der Einführung von zwei statt vier Laufbahngruppen mit jeweils zwei

Einstiegsämtern358. Die bisherigen Gruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und

höheren Dienstes entfallen359.

Durch eine gestärkte Durchlässigkeit in den Laufbahngruppen wird der Grundsatz des

lebenslangen Lernens360 und das Leistungsprinzip des Art.33 Abs.2 GG betont. Der

Aufstieg in den Laufbahngruppen wird betont durchlässiger gestaltet361.

Das Leistungsprinzip sollte außerdem durch eine Neuregelung der Probezeit erreicht

werden362.

(c) DIE BEDEUTUNG DER PROBEZEIT

Entscheidende Änderungen im Kontext der Probezeit sind zum einen der Wegfall der

Altersgrenze 27 für eine Verbeamtung auf Lebenszeit, zum anderen die einheitliche

Probezeit von 3 Jahren ohne Möglichkeit der Verkürzung durch gute Leistungen.

Dieser, dem Anschein nach, entstehende Nachteil wird durch die Möglichkeit

357 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.3

358 Drescher, Alfred – 2011; Aktuelle Entwicklungen im Beamten- und Tarifrecht, S.8

359 Jedoch spiegeln die heutigen Einstiegsämter diese Einteilung noch immer wider.

360 Ebenso in Bayern; Hierzu: Kathke; Vogl – 2009; Evolution und Revolution, S.16

361 Drescher, Alfred – 2011; Aktuelle Entwicklungen im Beamten- und Tarifrecht, S.8

362 Kathke; Eck – 2009; Geht die Revolution weiter?, S.363

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 76

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

aufgewogen, unmittelbar nach der Beendigung der Probezeit befördert zu werden363.

Ob und inwieweit der Dienstherr von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt

abzuwarten.

(d) ZUSAMMENFASSUNG

Die Entwicklung des Beamtenrechts in den norddeutschen Küstenländern wird im

Bereich des Laufbahnrechts364 durch die neuen Regelungen vorangetrieben. Mit der

gestärkten Orientierung an der wirtschaftlichen und akademischen Praxis wird der

Zugang zum öffentlichen Dienst und in das Beamtenverhältnis erleichtert, wodurch sich

neue Bewerbergruppen erschließen. Dies trägt angesichts des demografischen

Wandels auch zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit bei.

Außerdem wurde durch die Definition der Laufbahngruppen und Einstiegsebenen mit

deren Voraussetzungen der Laufbahnbegriff im Sinne der Fortentwicklungsklausel des

Art.33 Abs.5 GG fortentwickelt365.

Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick:

- Eine Laufbahn setzt sich aus Fachrichtung und Laufbahngruppe zusammen (§13 Abs.1 HmbBG)

- Reduktion der Fachrichtungen von 49 auf 10 (§13 Abs.2 HmbBG)

- Reduktion der Laufbahngruppen von vier (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) auf

zwei (ohne Hochschulabschluss – Laufbahngruppe 1; mit Hochschulabschluss – Laufbahngruppe

2), wobei das Übergangsamt A9 erhalten bleibt (§13 Abs.1, 3 HmbBG)

- Innerhalb der Laufbahngruppen existieren vier Einstiegsämter, die sich an den bisherigen vier

Laufbahngruppen orientieren (§13 Abs.3 Satz 4 HmbBG)

- Die Voraussetzung des erreichten 27 Lebensjahres für eine Anstellung im Beamtenverhältnis auf

Lebenszeit und das Instrument der „Anstellung“ (z.A.) sind durch das BeamtStG entfallen

(Anpassung durch HmbLVO).

363 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.7

364 Zum Vergleich in Bayern: Lorse, Jürgen – 2009; Reform des Laufbahnrechts in Bayern – mehr Leistung

oder mehr Nivellierung im bayerischen Staatsdienst, S.368 f.

365 Seeck; Rieger – 2011; Neues Laufbahnrecht der norddeutschen Küstenländer, S.4

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 77

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.3.1.4 ABSCHNITT 4 - LANDESINTERNE ABORDNUNG, VERSETZUNG UND

KÖRPERSCHAFTSUMBILDUNG

Die Regelungen zur Abordnung und Versetzung in den §§27 bis 29 HmbBG sind im

Kontext dieser Arbeit zweitrangig und werden daher nicht näher erläutert.

4.3.1.5 ABSCHNITT 5 - BEENDIGUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES

Durch die Erhöhung der Altersgrenzen wird der allgemeine Trend zum längeren

Arbeiten auch im Beamtenrecht umgesetzt. §35 Abs.1 und 2 HmbBG führen die

Erhöhung schrittweise von 65 auf 67 ein. Die Antragsaltersgrenze beträgt gemäß §36

Abs.1 Nr.2 HmbBG nun 63 Jahre. Weiterhin gelten Ausnahmen für Polizei, Feuerwehr

und für Teile des Strafvollzugs (§§108, 114 HmbBG).

4.3.1.6 ABSCHNITT 6 - RECHTLICHE STELLUNG IM BEAMTENVERHÄLTNIS

Einige bereits angedeutete neue Regelungen wurden im Bereich des

Nebentätigkeitsrechts (§§70 ff. HmbBG) eingeführt. Fortan existieren nur noch

anzeigefreie und anzeigepflichtige Tätigkeiten (§40 BeamtStG i.V.m. §72 HmbBG), um

den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Genehmigungspflicht ist hierdurch

entfallen.

Die Höchstdauer für Beurlaubung ohne Bezüge wurde von 15 auf 17 Jahre erhöht (§65

HmbBG).

Im Bereich des Personalaktenrechts wurde zudem unter Beibehaltung der

wesentlichen Regelungen moderat modernisiert. So wurde die Möglichkeit der

elektronischen Personalaktenführung anerkannt (§85 Abs.2 Satz 2 HmbBG).

Außerdem können Personalaktendaten nun an beauftragte Stellen für die Prüfung von

Kindergeld, Beihilfe, Besoldung und Versorgung nach §89 HmbBG übermittelt werden.

Auf die Abschnitte 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen; 8 –

Landespersonalausschuss; 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz; und 10 -

Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen, wird an dieser Stelle nicht näher

eingegangen.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 78

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

4.3.2 ZUSAMMENFASSUNG

Das Hamburgische Beamtengesetz (ebenso wie die Beamtengesetze der anderen

norddeutschen Küstenländer) greift vor allem die neu hinzugewonnenen

Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Laufbahnregelung offensiv auf 366 .

Hierdurch stärkt es Mobilität und Flexibilität innerhalb sowie außerhalb des

Berufsbeamtentums. Außerdem wird mit der Novellierung auf allgemeine

gesellschaftliche Trends reagiert. So wurden die Altersgrenzen angehoben und

Rechtssicherheit für Hamburger Landesbetriebe geschaffen.

4.4 TENDENZEN, ÄNDERUNGEN UND PROBLEME

Durch die neuen Gesetzgebungskompetenzen und erlassenen Gesetze sind jedoch

auch einige Probleme für die Beamten entstanden. Bei diversen Regelungen wurde bei

der Erarbeitung die Zweit- und Drittwirkung nicht beachtet wurde.

Eine Auswahl an Problemen wird nach der Bewertung der aktuellen Entwicklung näher

erläutert, bevor die weitere Entwicklung des Berufsbeamtentums aus Sicht des

Verfassers anhand der bisher erarbeiteten Ergebnisse dargestellt wird.

4.4.1 BEWERTUNG DER AKTUELLEN ENTWICKLUNG UND TENDENZEN

Setzt man die Ziele des Gesetzgebers als Maßstab an, um die letzten Reformen zu

bewerten, sind (wie so oft) positive als auch negative Tendenzen zu erkennen.

Die Einführung der Fortentwicklungsklausel steht dem Ziel der Verschlankung von

Gesetzen entgegen. Da bereits vor der Einführung dieser denkbar unpräzisen 367

Regelung das Berufsbeamtentum fortentwickelt und beispielsweise die nach

traditionellen Verständnis des Berufsbeamtentums nach Art.33 Abs.5 GG unvereinbare

Leistungsbesoldung368 eingeführt wurde, kann sie als überflüssig bezeichnet werden.

Auch mit dem Verweis auf die Vergangenheit kann das Berufsbeamtentum

366 Battis, Ulrich – 2009; Die Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2008, S.812

367 Höfling; Burkiczak – 2007; Die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unter

Fortentwicklungsvorbehalt, S.333

368 Weiterführend: Koops, Markus – 2009; Die Aspekte Leistung und Leistungsfähigkeit im öffentlichen

Dienst

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 79

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

fortentwickelt werden369, da sich der Verweis nur auf die traditionellen Tugenden der

Berufsbeamten bezieht, nicht aber auf gesellschaftliche Verhältnisse, wie dies Summer

anführt370. Schon seit der Einführung des Art.33 Abs.5 GG bedurfte er im besonderen

Maße der Interpretation371.

Als eigentlicher Grund der Einführung der Fortentwicklungsklausel ist nach Ansicht des

Verfassers die Entmündigung des Bundesverfassungsgerichts in besoldungs- und

versorgungsrechtlichen Fragen zu nennen372. „Modernisierungen“ werden bisher stets

als Vorwand genutzt, um Kürzungen 373 auf Kosten der Beamten zu etablieren 374 .

Allerdings setzt das Bundesverfassungsgericht dieser Kürzungspolitik bisher (und

fortwährend) ein Ende, da es der Haushaltslage keinerlei Bedeutung für die Auslegung

der Grundsätze aus Art.33 Abs.5 GG zukommen lässt375, da der uneingeschränkte

Zugriff des Gesetzgebers die Schutzfunktion ins Leere laufen lassen würde376.

Trotz Schwierigkeiten bleibt die Frage, warum von der oben beschriebenen und vom

Verfasser bereits thematisierten Möglichkeit der Stärkung der Leistung im öffentlichen

Dienst durch LEISTUNGS-ZULAGEN fast kein Gebrauch gemacht wurde? Eine

durchaus vertretene Meinung von führenden Beamtenrechtlern sieht dies ebenfalls

vor377. So schreibt auch Nokiel trefflich: „Deshalb sollte sie auch von Beginn ihrer

369 Bull, Hans Peter – 2009; Die Zukunft des Beamtentums: Zwischen Recht und Politik, Staats- und

Verwaltungslehre, S.6

370 Summer, Rudolf – 2006; Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und

SPD, BT-Drs. 16/813, S.187

371 Lecheler, Helmut – 1978; Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, S.350

372 Ebenso: Battis, Ulrich – 2006; Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Thema

„Föderalismusreform – Inneres“ des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gemeinsam mit

dem Bundesrat, S.186

373 So sind in Sparmaßnahmen im Bereich der Beamten von 1998 bis 2006 1.078 Mio. Euro eingespart

worden (ohne Stellenstreichung und Arbeitszeitverlängerungen); Westerhoff, Horst-Dieter – 2009;

Sparmaßnahmen bei den Beamten und die Sanierung der öffentlichen Haushalte, S.223

374 Einige Themen zu Bezahlung: Heynckes, Heinz-Willi – 2006; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 15.

Deutschen Bundestages von 2002 bis 2005, S.375

375 BVerfGE 117, 372, 388

376 Battis, Ulrich – 2010; Reform des Beamtenrechts, S.23

377 Ebenso beispielsweise: Battis, Ulrich – 2006; Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Thema

„Föderalismusreform – Inneres“ des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gemeinsam mit

dem Bundesrat, S.187

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 80

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Dienstzeit an leistungsgerecht bezahlt werden und nicht nach ihren persönlichen

Verhältnissen. Nicht die Laufbahn oder Laufbahngruppe dürfen Maßstab für die

Besoldung sein, sondern in erster Linie die erbrachte Leistung.“ 378 . Die

Rechtsprechung bestätigt dieses Element und führt an, dass die Grenze durch das

Alimentationsprinzip Leistungsgesichtspunkte bei der Alimentation nicht ausschließt379.

Vereinzelt wird dies auch nach den letzten Reformen beibehalten380. Ein allgemeiner

Trend zur Leistungszulange ist entgegen den Vorgaben 381 allerdings nicht zu

verzeichnen.

Die neuen Regelungen zum Leistungsprinzip halten viele weitere

Widersprüchlichkeiten bereit. So steht einem Beamten der freiwillig seine Dienstzeit

nach §44 Abs.3 LBG M-V verlängern will, kein Anspruch zu dies durchzusetzen. Er hat

lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, seine Individualbelange

hinreichend berücksichtigende Entscheidung des Dienstherrn382. Gründe die dagegen

sprechen, einen leistungsstarken und fachlich kompetenten Beamten über die

Regeldienstzeit hinaus zu beschäftigen, sind schwer nachzuvollziehen.

Eine neue Tendenz im Streikrecht der Beamten zeichnet sich seit kurzer Zeit ab. Ein

Konflikt zwischen dem Streikverbot der Beamten und der Europäischen

Menschenrechtskonvention legte den Grundstein für einen Traditionsbruch 383 . Die

Änderung trat durch zwei Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

ein 384 . Im ersten Urteil wurde beispielsweise entschieden, dass türkische

Gemeindebeamte Gewerkschaften gründen und mit Gemeinden Kollektivverträge

abschließen dürfen. Angehörige der Staatsverwaltung dürften nicht von diesem Recht

ausgeschlossen werden385.

378 Nokiel, Werner – 2007; Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, S.167

379 Urteil vom 28.07.2008, BayVGH Az: Vf.26-VII-05 Rn.55; NVwZ 2009, 46; DÖV 2009, 83

380 Beispiel: Bayern; Kathke; Vogl – 2009; Evolution und Revolution, S.10

381 Battis, Ulrich – 2009; Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, S.411

382 Schäfer, Hauke – 2009; Hat der Beamte ein subjektives Recht auf Dienstzeitverlängerung?, S.304

383 Niedobitek, Matthias – 2010; Denationalisierung des Streikrechts – auch für Beamte?, S.367

384 Urteil vom 12.11.2008: Appl. No. 34503/97, Demir und Eaykara / Türkei, ECHR 2008; Urteil vom

21.04.2009: Appl. No. 68959/01, Enerji Yapi-Yd Sen / Türkei; NVwZ 2010, S.1018

385 Urteil vom 12.11.2008: Appl. No. 34503/97, Demir und Eaykara / Türkei, ECHR 2008, Fn.112, Rn.107

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 81

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Dieser Trend wurde vom Verwaltungsgericht Köln am 15.12.2010386 aufgegriffen. Es

klagte eine Lehrerin (verbeamtet) gegen eine Disziplinarverfügung der

Bezirksregierung Köln. Diese wurde mit der Begründung aufgehoben, dass das

Disziplinarrecht sich am höherrangigen EG-Recht zu orientieren hat.

Außerdem ist ein weitreichender Bruch von Traditionen im Beamtenrecht seit dem

04.11.2010 zu verzeichnen. Im Urteil 2 C 16.09 des Bundesverwaltungsgerichts387 zu

Art.33 Abs.2 GG wurde die Bedeutung der Ämterstabilität im Ernennungsverfahren

gegenüber dem Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers neu festgelegt. Als neuer

Leitsatz des Urteils gilt: „Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der

Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser

daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines

Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen.“388. „Verstößt der

Dienstherr vor der Ernennung gegen Art.19 Abs.4 Satz 1, Art.33 Abs.2 GG, so muss

der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt

werden.“ Gegen die Entscheidung kann durch die kombinierte Anfechtungs- und

Verpflichtungsklage vorgegangen werden. Einerseits wird hierdurch die Aufhebung der

ergangenen Auswahlentscheidung bewirkt, andererseits wird die Verpflichtung des

Dienstherren erreicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine

erneute Auswahlentscheidung zu treffen389.

So erhält der effektive Rechtsschutz Vorrang vor der Ämterstabilität des Art.33 Abs.2

GG. Eine vorzeitige Ernennung von bevorzugten Beamten und Richtern kann somit

nicht mehr die Vorteile der Einstellung oder Beförderung verschafft. Dies ist jedoch nur

möglich, da das Gericht nun eine neue Leitrichtung eingeschlagen hat, nach der die

Beamten auf ihr vorheriges Amt „zurückfallen“390. Bisheriger Stand war es, dass die

Ernennung gerade deshalb nötig war, da durch die Ernennung alle vorherigen

Statusregelungen wegfielen.

386 Urteil vom 15.12.2010 VG Köln Az: 31 K 3904/10.O;

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/31_K_3904_10_Ourteil20101215.html

387 ZBR 3-2011, S.91

388 BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09; RiA 2011, S.21

389389 Von Roetteken, Torsten – 2011; Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des BVerwG

vom 4.11.2010 – 2 C 16.09, S.76; NJW 2011, 695; NVwZ 2011, 358

390 Hermann, Klaus – 2011; Neue Risiken bei vorzeitiger Ernennung im beamtenrechtlichen

Konkurrentenstreit, S.655

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 82

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Im Kontext von Gerechtigkeit kann auch eine neue Tendenz im Bereich der

Korruptionsbekämpfung verzeichnet werden. Da beim Korruptionsverfahren häufig

Hinweise aus dem dienstlichen Umfeld der Täter kommen, setzen sich Beamte als

„Whistleblower“ (Hinweisgeber) einer großen Gefahr, mitunter sogar für ihre berufliche

Stellung, aus. Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassungen von

Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz die Rechtslage von Beamten

verbessern391.

Durch die §§67 Abs.1 Satz 1 BBG und 37 Abs.1 Satz 1 BeamtStG wurde die

Schweigepflicht von Beamten aufgehoben, soweit „gegenüber der zuständigen

obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch oberste

Dienstbehörden bzw. durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder

außendienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer

Korruptionsstraftat nach §§331 bis 337 des StGB angezeigt wird.“. Hierdurch wird die

Verschwiegenheitspflicht der Beamten durch weitreichenden Schutz aufgeweicht,

soweit es sich um die Bekämpfung einer Straftat handelt.

Eine schwer einzuschätzende Entwicklung wird die vollständige

Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa nach sich ziehen. Es besteht im Kontext des

Art.45 Abs.4 AEUV eine Vielzahl von Entscheidungen des EuGH zum Begriff der

öffentlichen Verwaltung, die in Zukunft in das Dienstrecht einfließen müssen392. Ein

hergebrachter Grundsatz, dass das Beamtentum deutschen Staatsbürgern vorbehalten

bleiben soll, ist in der Zeit von Weimar nicht feststellbar. Daher steht die Öffnung des

Beamtenstatus nicht dem durch Art.45 AEUV vorgegebenen Bereich entgegen 393 .

Hierdurch könnte es in Zukunft zu einer erhöhten Durchlässigkeit für ausländische

Bewerber kommen. Gefördert wird dies durch politisch motivierte Bewerberprogramme

in öffentlichen Verwaltungen 394 . Von den in 2010 eingestellten 639 Hamburger

Auszubildenden in der allgemeinen Verwaltung, Steuerverwaltung, Feuerwehr und

Polizei haben bereits 96 Personen einen Migrationshintergrund, dies entspricht einem

391 Király, Andrei – 2010; Der Beamte als Whistleblower, S.894

392 Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums nach dem Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.236

393 Jachmann, Monika in: Mangoldt; Klein – 2010; Kommentar zum Grundgesetz, Art.33 Abs.2 GG, S.849

Rn.41

394 Am Beispiel Hamburg wird derzeit eine Verwaltungsinitiative durchgeführt mit dem Namen: „Wir sind

Hamburg, bist du dabei.“, für mehr kulturelle Vielfalt in der hamburgischen Verwaltung.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 83

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Einstellungsanteil von 15,0%395. Wie der öffentliche Dienst weiterhin ausgestaltet wird

ist hierbei offen.

Zudem ist festzustellen, dass die neugeordneten Gesetzgebungskompetenzen des

Art.74 Abs.2 Nr.27 GG von den norddeutschen Küstenländern sehr offensiv (vor allem

im Bereich des Laufbahnrechts) genutzt wurden. Diese Länder und auch Bayern

setzen nach der Reform starke Impulse bei der Fortentwicklung des

Berufsbeamtentums 396 , wobei sich hingegen der Bund auf die Wahrung des

verfassungsrechtlichen Status konzentriert hat.

In Hamburg wird eine (voraussichtlich weiter-) wachsende Anzahl an Landesbetriebe

deutlich 397 . Bei der Wahrnehmung von nicht hoheitliche Aufgabenbereiche der

Verwaltung wird nach Meinung des Autors auch zukünftig verstärkt auf ausgegliederte

Verwaltungsbetriebe zurückgegriffen werden.

Aus diesen zum Teil positiven wie auch negativen Tendenzen sind einige Probleme im

Zusammenhand mit den letzten Reformen entstanden, von denen nun eine Auswahl

aufgezeigt werden soll.

4.4.2 PROBLEME

Im Bereich des Laufbahnrechts erschwert beispielsweise der neue und weitreichende

Laufbahnbegriff die Kontrolle im Einstellungsverfahren. Die Zuordnung der

Vorbildung398 und eine bewerbergerechte Einstufung in die neuen Laufbahnen, birgt

einige Risiken399 . Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das

Laufbahnprinzip ist es zu beachten, dass durch die unterschiedliche Ausgestaltung

auch für das Leistungsprinzip und den Wettbewerb Schwierigkeiten Entstehen.

395 http://www.hamburg.de/bist-du-dabei

396 Ebenso: Battis, Ulrich – 2010; Reform des Beamtenrechts, S.25

397 Kucsko-Stadlmayer, Gabriele – 2009; Die Zukunft des Beamtentums: Zwischen Recht und Politik,

Staats- und Verwaltungslehre, S.33

398 Z.B. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG; Battis, Ulrich –

2009; BBG – Das neue Bundesbeamtengesetz, S.211, §18 Rn.3 f.

399 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.74

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 84

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

„Leistung braucht Wettbewerb, Wettbewerb braucht vergleichbare Rahmenbedingungen und ein

objektives Verfahren, in dem Leistung beobachtbar und messbar ist.“400

.

Hinzu kommt die Chance des Missbrauchs, wenn die Möglichkeit genutzt wird den

Bewerber direkt in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt einzusetzen. Bei der

Vergabe von höher bewerteten Ämtern (oder Aufgaben im Bereich der Beschäftigten)

kann durch gute Beziehungen das Leistungsprinzip noch leichter unterwandert

werden401. Jedenfalls wird hierdurch eine weitere Möglichkeit geschaffen, die einer

strengen Kontrolle bedarf, um einen Missbrauch auszuschließen. Diese ist durch die

mangelnde Vergleichbarkeit jedoch nur noch erschwert zu gewährleisten.

Die stets betonte Flexibilität und Mobilität im öffentlichen Dienst und der Ersatz von

Dienstaltersstufen durch Erfahrungsstufen widerspricht einander 402 . Der öffentliche

Dienst sollte durch die letzten Reformen auch weiterhin an Attraktivität für Bewerber

aus der Wirtschaft zunehmen. Die neue Regelung die bisherigen Dienstaltersstufen

durch Erfahrungsstufen zu ersetzen, führt jedoch dazu, dass für externe Einsteiger

negative Konsequenzen entstehen können, wenn eine bisherige Beschäftigung nicht

angerechnet werden kann403. Dies führt nach Ansicht des Autors eher dazu, dass eine

gestärkte Bewerberzahl von externen Fachkräften ausbleibt.

Im Zuge der Flexibilität wurde auch das Verfahren der Ernennung bei Versetzung in

Ämter mit höherer Besoldung durch das Beamtenstatusgesetz und das

Bundesbeamtengesetz unterschiedlich geregelt404.

Wenn nun Bundesländer Amtsbezeichnung, Laufbahnsystem und Grundgehälter, wie

von der Reform vorgesehen, unterschiedlich gestalten, hat bei jedem Wechsel des

400 Lorse, Jürgen – 2010; Reföderalisierung des Dienstrechts in Deutschland: Gesamtstaatliche

Verantwortung oder Rückkehr zur Kleinstaaterei im deutschen Beamtenrecht?, S.834

401 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.75

402 Leppek, Sabine – 2009; Entwicklung im Besoldungsrecht des Bundes nach der Föderalismusreform I:

Die besoldungsrechtlichen Regelungen im Dienstrechtsneuordnungsgesetz zwischen Kontinuität und

Veränderung, S.331

403 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.75

404 Summer, Rudolf – 2009; Ernennung und Versetzung nach neuem Recht, S.190

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 85

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Dienstherren eine erneute Ernennung mit den entsprechenden Ausgestaltungen zu

erfolgen405. Der Abbau von unnötiger Bürokratie wird so jedenfalls nicht bekräftigt.

Ebenso ist ein generelles Problem der neugeordneten Gesetzgebungskompetenzen,

der parallele Bestand von unmittelbar geltenden Bundes- und Landesrecht in gleichen

Sachgebieten. Eine so kleinteilige Mischlage aus Rechtsquellen wurde schon vor der

Föderalismusreform als Fremdkörper normiert 406 . Ebenso widerspricht es den

eindeutigen Zielen der Reduzierung an Regelungen, wenn es zu solchen

Abgrenzungsschwierigkeiten kommt.

Das Beamtenstatusgesetz enthält schwerwiegende und missverständliche

Normierungen bei der Festlegung von einheitlichen Grundstrukturen für das

Landesrecht. Statt klare Linien vorzugeben, erscheinen einige Normen wie Vorschläge

für Landesrecht: etwas sei „zu ermöglichen“ (§43 BeamtStG – Teilzeitbeschäftigung),

„zu gewährleisten“ (§46 BeamtStG – Mutterschutz und Elternzeit; §51 BeamtStG –

Bildung von Personalvertretungen) oder „unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu

stellen“ (§40 BeamtStG – Nebentätigkeit). Diese Formulierungen täuschen einen

inhaltlichen Spielraum bei der Ländergesetzgebung im Bereich des Statusrechts vor,

der aber gerade abgeschafft ist407.

Der angestrebte Abbau von Besoldungszulagen wird auf Dauer, nach vertretbarer

Ansicht, zu psychologischen und systematischen Problemen führen 408 . Dies führt

ergänzend zu einer Abnahme an Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Bewerber.

Diese Maßnahme kann nur erfolgen, wenn im Zuge der Reduktion von Zulangen, eine

entsprechende Erhöhung der Grundbesoldung erfolgt.

Im Kontext der angesprochenen Anpassung der Beamtenversorgung an die

gesetzlichen Rentenregelungen wurde von der Bundesregierung als Antwort auf eine

kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen am 15.12.2008 angeführt, dass

diese Regelung das Beamtenrecht ausdrücklich beachte409. Im Bezug auf die kritische

405 Summer, Rudolf – 2009; Ernennung und Versetzung nach neuem Recht, S.191

406 BVerfGE 111, 10, BVerfG Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02; NJW 2004, S.2363 f.

407 Plog; Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, Einführung BeamtStG, S.9 Rn.17

408 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.76

409 BT-Drucks 16/11381

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 86

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Begrenzung der versorgungsrechtlich relevanten Dienstjahre 410

(Hochschulstudienzeiten werden fortan nicht mehr berücksichtigt) wurde dem entgegen

eingewandt, dass diese Regelung die besondere Personalstruktur im öffentlichen

Dienst missachte. Die Beamtenversorgung umfasst sowohl Rente als auch betriebliche

Altersvorsorge. Letztere wird durch diese Reform nicht erfasst411. Dies scheint den

politisch gewollten Gleichklang an Kürzungen in beiden Systemen zum Ausdruck

bringt.

Positiv zu bewerten ist die neu gewährte Freiheit der Länder bei der Ausgestaltung des

Beamtenrechts. Eine Grenze muss jedoch gegeben sein, wenn durch eine

Zersplitterung des Beamtenrechts412 , wie im damaligen Territorialstaat, Vorteile für

Beamte in einigen Bundesländern entstehen, die eine Vernachlässigung der

Verwaltung in anderen Bundesländern nach sich ziehen (diese Tendenz zeichnet sich

bereits im Vergleich der Besoldung von Beamten in Berlin und Bayern ab413). Der

Bundesgesetzgeber muss eine Lösung dieses Problems für die Zukunft finden. So

heißt es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP: „Die Auswirkungen der

Föderalismusreform auf die Beschäftigungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten

im Bund und Ländern werden wir mit dem Ziel im Auge behalten, ein zu starkes

Auseinanderfallen zu verhindern.“414.

Auf ein ganz allgemeines „Problem“ verweist Bull in einen Schriften415. Wie schon des

Öfteren in der Vergangenheit wirft er die Überlegung auf, ein einheitliches Dienstrecht

einzuführen, da die Beamten in einigen Aspekten Reformhindernisse darstellen. Diese

Meinung sei zunächst einmal dahingestellt. Allerdings kann dieses Problem auch, wie

bereits in der Geschichte bewiesen, als ein stark ausgleichender Faktor wirken. Daher

ist die Darstellung der Existenz des Berufsbeamtentums als ein „Problem“ strittig.

Im europäischen Vergleich bestehen mehrere Möglichkeiten nebeneinander. Es existieren

Staaten mit einem einheitlichen öffentlichen Dienst (z.B. Finnland, Niederlande, Frankreich) und

410 Wolff, Heinrich Amadeus – 2009; Die Reformpolitik der kleinen Schritte, S.74

411 Heynckes, Heinz-Willi – 2010; Die Beamtenrechtsgesetzgebung des 16. Deutschen Bundestages von

2005 bis 2009, S.151

412 Lindner, Josef Franz – 2010; Berufsbeamtentum und Demokratieprinzip, S.27

413 Battis, Ulrich – 2010; Reform des Beamtenrechts, S.25

414 Koalitionsvertrag CDU/CSU und FDP, S.111

415 Bull, Hans Peter – 2007; Beamte – die vernachlässigten Hüter des Gemeinwohls?, S.1037

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 87

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

einem dualen (z.B. Deutschland, Österreich, Dänemark). Daneben gibt es Staaten mit wenig

Beamten in Kernbereichen (z.B. Großbritannien, Irland, Polen, Schweden, Lettland) und Staaten

mit einer breiten Beschäftigung von Beamten (z.B. Belgien, Portugal, Deutschland, Österreich,

Spanien, Frankreich)416

.

Ebenfalls ein allgemeines (aber notwendiges) Problem außerhalb des eigentlichen

Inhalts der Reformen ist die Einteilung der neuen Regelungen für Beamte. Kommen

künftig neue hinzu, die in Verbindung mit den hergebrachten Grundsätzen stehen, wird

das Bundesverfassungsgericht die Kategorisierung ständig überprüfen müssen417.

Welche weiteren Entwicklungen nach Ansicht des Autors in den nächsten Jahren

erfolgen können, wird nun als abschließendes Kapitel dargestellt.

5. DIE WEITERE ENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS NACH ANSICHT DES

VERFASSERS

Die Grenze der Fortentwicklung des Berufsbeamtentums und dessen hergebrachter

Grundsätze ist der Nachweis einer Reform in dessen Herkunft. Was sich auf den

ersten Blick nach einem Zirkelschluss anhört, hat nicht notwendigerweise der Fall zu

sein. Die Qualifizierung einer beamtenrechtlichen Reformüberlegung als hergebrachten

Grundsatz im Sinne des Art.33 Abs. 5 GG bedarf zweier Merkmale418:

1. Der Grundsatz muss zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehören

und

2. Er muss im „Herkommen“ verwurzelt sein.

„Der Grundsatz muss vielmehr zu denjenigen Regelungen zu rechnen sein, die das

Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre

Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde.“419.

416 Demmke, Christoph – 2010; Beamtenrechtsreformen in Europa, S.114

417 Budjarek, Lucia – 2010; Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums nach dem Maß ihrer institutsprägenden Wirkung, S.232

418 Lecheler, Helmut – 1978; Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, S.351

419 Lecheler, Helmut – 1978; Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, S.351; Plog;

Wiedow – 2011; Kommentar Bundesbeamtengesetz, §1 BBG, S.6 Rn.9

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 88

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Am Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird deutlich, dass sich das Beamtenrecht in

seiner traditionellen Form trotzdem am Zeitgeist und der fortschreitenden

Rechtsprechung orientieren muss.

Nach Meinung des Autors wird sich in Zukunft das Beamtenrecht, insbesondere die

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, auf einen Kernbereich

zurückziehen müssen.

Dieser hat dafür jedoch umso stärken Bestand, der in der Verfassung verankert

werden sollte.

Ein Vorschlag für Art.33 Abs.6 GG wird anschließend vorgelegt:

Art.33a GG

(1) Das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ist den

leistungsfähigen parteipolitisch neutralen Beamten auf Lebenszeit zu garantieren.

(2) Die Gegenseitigen Rechte und Pflichten des Beamtenverhältnisses garantieren

1. den Beamten in seiner entsprechenden Laufbahn eine dem Amt

entsprechende rechtlich gesicherte Fürsorge des Dienstherren, die durch

Bundesgesetz zu regeln ist, und

2. den Dienstherren, dass sich Beamte innerhalb und außerhalb ihrer

dienstlichen Tätigkeit mit voller Hingabe uneigennützig sowie vertrauens- und

achtungswürdig gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, den

Bürgern und dem Dienstherren verhalten.

(3) Die Beamten sind vorrangig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens

nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem

privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen,

einzusetzen.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS 89

DIE

FORTENTWIC

KLUNG DES

BERUFSBEA

MTENTUMS

Durch diese Formulierung sind die bisherigen hergebrachten Grundsätze in einer

aktuellen und gekürzten Fassung direkt in der Verfassung verankert. Sie gelten

unmittelbar für das Beamtenbundesrecht und können so durch richterliche

Rechtsfortbildung (ohne nötige Fortentwicklungsklausel) den rechtlichen Rahmen

vorgeben, um auf zu weit auseinander klaffendes Landesrecht zu reagieren.

Abs.1 dient hierbei zur Kodifizierung des Leistungsprinzips im direkten Verhältnis zum

öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Anstellung auf Lebenszeit sollte

nur in Ausnahmefällen (wie dies bereits der Fall ist) für weniger leistungsfähige Beamte

entfallen. Die parteipolitische Neutralität spielt hierbei ebenfalls eine übergeordnete

Rolle, um der geschichtlichen Entwicklung gerecht zu werden.

Abs.2 Begründet Rechte und Pflichten, die für alle Beamten gelten. Entscheidend ist

hierbei das Alimentations- und Fürsorgeprinzip, dass den Beamten, in einer der

Laufbahn angepassten Ausgestaltung, seine Unabhängigkeit sichert. Dem

Dienstherren wird durch Verfassungsrecht ein Anspruch auf Gegenleistungen der

Beamten zugestanden, die für ein effektives Berufsbeamtentum nötig sind.

Abs.3 stärkt die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums und schreibt

nun unmissverständlich die Legitimation der Beamten fest.

Auf welche Herausforderungen die Beamten in Zukunft reagieren müssen, wird sich

zeigen. Sicher ist nur, dass es weiterhin ein leistungsfähiges Berufsbeamtentum geben

muss, um die staatlichen Aufgaben mit besonderer persönlicher Verbundenheit

wahrnehmen zu können. Die oft fehlgedeutete Identifikation des Personals mit ihrem

Status ist ein wichtiger Aspekt, der für die Identifikation mit dem Staat eine

außerordentliche Rolle spielt. Als abschließende Worte, ein Zitat:

Auch künftig bedarf „Der Staat in seiner freiheitlichen demokratischen Verfasstheit

[…], wenn er sich nicht selbst in Frage stellen will, eines Beamtenkörpers, der für ihn

und die geltende verfassungsmäßige Ordnung eintritt, in Krisen und

Loyalitätskonflikten ihn verteidigt, indem er die ihm übertragenen Aufgaben getreu in

Einklang mit dem Geist der Verfassung, mit den verfassungsrechtlichen

Wertentscheidungen und Geboten und den geltenden Gesetzen erfüllt.“420.

420 BVerfGE 39, 334, 358

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS III

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis421

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7/8-2009, S.217

Balzer, Ralph Republikprinzip und Berufsbeamtentum; Berlin: Duncker & Humblot

GmbH 2009

Battis, Ulrich BBG – Das neue Bundesbeamtengesetz Kommentar; München: Verlag

C. H. Beck 2009

Battis, Ulrich Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, In: Neue Zeitschrift für

Verwaltungsrecht 7-2009, S.409

Battis, Ulrich Die Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2007, In: Neue Zeitschrift

für Verwaltungsrecht 4-2008, S.379

Battis, Ulrich Die Entwicklung des Beamtenrechts im Jahre 2008, In: Neue Zeitschrift

für Verwaltungsrecht 13-2009, S.812

Battis, Ulrich Reform des Beamtenrechts – Eine Zwischenbilanz, In: Zeitschrift für

Beamtenrecht 1/2-2010, S.21

Battis, Ulrich Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Thema

„Föderalismusreform – Inneres“ des Rechtsausschusses des

Deutschen Bundestages gemeinsam mit dem Bundesrat, In: Zeitschrift

für Beamtenrecht 6-2006, S.186

Beucker, Pascal; Überall, Frank Die Beamtenrepublik – Der Staat im Würgegriff seiner Diener?;

Frankfurt a.M.: Campus Verlag 2004

Budjarek, Lucia Die Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze des

Berufsbeamtentums nach dem Maß ihrer institutsprägenden Wirkung,

In: Zeitschrift für Beamtenrecht 7/8-2010, S.229

421 In alphabetischer Reihenfolge der Autoren.

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS IV

Bull, Hans Peter Beamte – die vernachlässigten Hüter des Gemeinwohls? – Die

Dienstrechtsdiskussion zwischen Standespolitik und Staatstheorie, In:

Die Öffentliche Verwaltung 4-2007, S.1029

Bull, Hans Peter Die Zukunft des Beamtentums: Zwischen Recht und Politik, Staats- und

Verwaltungslehre, In: Die Verwaltung 1-2009, S.1

Demmke, Christoph Beamtenrechtsreformen in Europa – Aktuelle Entwicklungen und

empirische Erfahrungen, In: Zeitschrift für Beamtenrecht 4-2010, S.109

Dillenburger, Anja Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die

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DIE FORTENTWICKLUNG DES BERUFSBEAMTENTUMS XI

Dienstliche Erklärung

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Bachelorarbeit selbstständig und

ausschließlich unter Benutzung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle

Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten

Schriften entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.

Weiterhin erkläre ich hiermit, dass in Fällen berechtigten Interesses, nach vorheriger

Zustimmung meinerseits, Einsichtnahme in meine Bachelorarbeit genommen werden

kann.

Markus Koops

Kuddewörde, den 21.04.2011