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Die Kündigung des Die Kündigung des Kredites in der Krise des Kredites in der Krise des BankkundenBankkunden
§ 490 Abs. 1 BGB –Voraussetzungen, Erkenntnisdefizite und
Risiken für den Darlehensgeber
Priv.-Doz. Dr. Thomas Regenfus, RiLG
AUSGANGSSITUATIONAUSGANGSSITUATIONKreditkündigung als Voraussetzung von
Titulierung, Zwangsvollstreckung und Sicherheitenverwertung
Ordentliches Kündigungsrecht Nur bei unbefristetem Darlehen Evtl. Einschränkung aus § 242 BGBAußerordentliches Kündigungsrecht aus § 314 BGB Setzt Pflichtverletzung (hier: Verzug) vorausaußerordentliches Kündigungsrecht aus § 490 Abs.
1 BGB trotz pflichtgemäßen Verhaltens des Darlehensnehmers Krise des Darlehensnehmers wird verschärft, Sanierung
verhindert Darlehensgeber riskiert, „zu früh“ zu kündigen
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 2
§ 490 BGB
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor
Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der
Regel fristlos kündigen
(2) …
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
VORAUSSETZUNGEN VORAUSSETZUNGEN DES DES KÜNDIGUNGSRECHTS KÜNDIGUNGSRECHTS AUS § 490 ABS. 1 BGBAUS § 490 ABS. 1 BGB
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 3
§ 490 BGB
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor
Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der
Regel fristlos kündigen
(2) …
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt..
Gefährdung der Realisierung des Anspruchs auf Rückzahlung
◦ bei Überschuldung gegeben◦ maßgeblich: Zerschlagungswerte
des haftenden Vermögens◦ Relevanter Zeitraum: bis zur
BefriedigungVerschlechterung der
Vermögensverhältnisse◦ Vergleich: Vertragsschluss aktuell„wesentlich“◦ Absolute Komponente: muss
Gefährdung auslöse◦ Relative Komponente: Veränderung
muss signifikant seinPD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 4
TATBESTANDSVORAUSSETZUNTATBESTANDSVORAUSSETZUNGEN (1)GEN (1)§ 490 Abs. 1 BGB
Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers… eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch
unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann der
Darlehensgeber den
Darlehensvertrag… nach Auszahlung
nur in der Regel fristlos kündigen.
„eintritt oder einzutreten droht“
„nur in der Regel“◦ Praktisch nur Fälle des § 242 BGB◦ „Kündigung zur Unzeit“: nur bei
ordentl. Kdg.Obliegenheit zu
Abmahnung?◦ nicht explizit ( § 314 BGB)◦ aber: Darlehensnehmer kann
Kündigungsgrund entfallen lassen (frisches Eigenkapital, weitere Sicherheiten)
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 5
TATBESTANDSVORAUSSETZUNTATBESTANDSVORAUSSETZUNGEN (2)GEN (2)§ 490 Abs. 1 BGB
Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers… eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch
unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann der
Darlehensgeber den
Darlehensvertrag… nach Auszahlung
nur in der Regel fristlos kündigen.
allgM: Ausschluss der Kündigung durch Darlehensgeber, solange Sanierung planmäßig verläuft
(u.U. konkludente) Sanierungsvereinbarung relevant nur bei ordentlicher Kündigung,
§ 490 Abs. 1 BGB bereits (-) weil (mangels relevanter negativer Entwicklung) keine wesentliche Verschlechterung
Anders bei Scheitern des Sanierungsversuchs
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 6
BESONDERHEITEN BEI BESONDERHEITEN BEI SANIERUNGSDARLEHENSANIERUNGSDARLEHEN
Prognosebegriffe: „einzutreten droht“, „gefährdet wird“
Erforderliche Eintrittswahrscheinlichkeit◦ „sichtbar abzeichnen“
Prognosezeitpunkt◦ Ausspruch der Kündigung
Prognosebasis◦ alle Umstände, ob bekannt oder nicht◦ aber Wechselspiel mit möglicher Verzögerung und weiterer
Verschlechterung Objektive Sichtweise
◦ kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum des Darlehensgebers
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 7
PROGNOSECHARAKTERPROGNOSECHARAKTEREine Prognose ist fehlerfrei, wenn der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und sie unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde
Anspruchsgrundlagen◦ Verletzung des Darlehens-/Sicherungsvertrags (§ 280 Abs. 1
BGB)◦ § 826 BGB
Eigensüchtigkeit scheidet aus wenn TB des § 490 Abs. 1 BGB gegeben
Obliegenheit zur Informationsverschaffung◦ Grundlage: Darlehensvertrag, vgl. § 18 KWG◦ Obliegenheit des Darlehensgebers, Darlehensnehmer
Gelegenheit zu geben, Bedenken auszuräumen, insbes. wenn lediglich Indizien vorhanden
◦ Verbreitert Prognosebasis + kann Verschulden entfallen lassen Darlegungs- und Beweislast trägt Darlehensgeber
◦ Dokumentation des sich bietenden Bildes für späteren Rechtsstreit
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 8
HAFTUNGSRISIKEN BEI HAFTUNGSRISIKEN BEI UNBERECHTIGTER UNBERECHTIGTER KÜNDIGUNG GEGENÜBER KÜNDIGUNG GEGENÜBER DEM KREDITNEHMERDEM KREDITNEHMER
Anspruchsgrundlagen◦ § 826 BGB◦ § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Insolvenzverschleppung
kein Vorsatz bei berechtigten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 490 Abs. 1 BGB
keine Verpflichtung zu Kündigung gegenüber Dritten Beurteilung als „sittenwidrig“ nur aufgrund des Gesamtbilds Zu beachten: Wertungen der Privatautonomie,
Eigenverantwortung Bankaufsichtsrecht Sanierungsfähigkeit gegeben bloßes Hinauszögern zwecks
Verbesserung der eigenen Position Falsche Signalwirkung Faktische Geschäftsführung
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 20159
HAFTUNGSRISIKENHAFTUNGSRISIKENGEGENÜBER DRITTENGEGENÜBER DRITTENBEI ABSEHEN VON BEI ABSEHEN VON KÜNDIGUNGKÜNDIGUNG
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 10
HAFTUNGSRISIKENHAFTUNGSRISIKENFÜR VERANTWORTLICHE FÜR VERANTWORTLICHE DES DARLEHENSGEBERSDES DARLEHENSGEBERSAG-Vorstand: § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
(„Business-Judgement-Rule“)unternehmerische Entscheidungauf der Grundlage angemessener InformationAnnahme, zum Wohle der Gesellschaft zu handelnGgf. Beachtung interner Vorgaben
Arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierungen Dito.
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 11
GEGENSTRATEGIEN - GEGENSTRATEGIEN - GESTALTUNGSPRAXISGESTALTUNGSPRAXISVertragliche Kündigungsregelungenstatt auslegungsbedürftiger gesetzlicher Tatbestandsmerkmale
Loan-to-Value-KlauselChange-of-control-KlauselKennzahlen (financial covenants)Bedienung der LV, mit der Rückzahlung erfolgen soll
Aber: Ausübungskontrolle Vorbehalt von Treu und Glauben einfacher Verstöße genügt daher i.d.R. nicht für Kündigung
PD Dr. Thomas Regenfus – 29. September 2015 12
ZUSAMMENFASSUNG UND ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNGBEWERTUNG