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Grundprobleme und Methoden des Völkerrechts by ALBERT BLECKMANN Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 2. H., DIE LEHRE DES VÖLKERRECHTS / THE TEACHING OF PUBLIC INTERNATIONAL LAW (1986), pp. 244-246 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798204 . Accessed: 18/06/2014 13:55 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.228 on Wed, 18 Jun 2014 13:55:45 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

DIE LEHRE DES VÖLKERRECHTS / THE TEACHING OF PUBLIC INTERNATIONAL LAW || Grundprobleme und Methoden des Völkerrechtsby ALBERT BLECKMANN

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Grundprobleme und Methoden des Völkerrechts by ALBERT BLECKMANNReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 24. Bd., 2. H., DIE LEHRE DES VÖLKERRECHTS / THE TEACHING OFPUBLIC INTERNATIONAL LAW (1986), pp. 244-246Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798204 .

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sellen Rechtssätze in jedem Fall selbst prüft. Man müsse die Völkerrechtslite- ratur im ganzen sehen und könne da- von ausgehen, daß jeweils zumindest einzelne Autoren eine solche Prüfung vorgenommen haben, so daß der Ver- weis auf sie genügen kann. Den Lehr- büchern komme insoweit „Indizcharak- ter" für das „richtige Recht" zu. Aber viel wichtiger als die Feststellung des im sicheren Staatenkonsens Erkennbaren sei die Aufdeckung der Zusammenhänge und der Grundgedanken und vor allem der „Entwicklung des im Völkerrecht heute erst keimhaft Angelegten zu einem vollständigen System" (S. 166). Das sind Worte, die uneingeschränkte Zu- stimmung verdienen.

Nach einer Beschreibung der wissen- schaftlichen Aufgabe der Lehre wendet sich Bleckmann zwei weiteren Fragen- kreisen zu, die Art. 38 Abs. 1 d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs anschneidet: die wissenschaftliche Au- torität und das Problem der herrschen- den Lehre. Infolge des „Rückzugs auf den Positivismus" werde die erstere Frage heute nicht mehr gestellt. Die Rechtsquellenlehre könne deshalb die durch die faktischen Autoritäten gepräg- ten tatsächlichen Methoden nicht mehr widerspiegeln. Die Erörterung des Be- griffs der herrschenden Lehre führt zu Grundfragen des Völkerrechts wie zum Beispiel der Allgemeininteressen und der Wertordnung des Völkerrechts. Hier setzt sich Bleckmann unter anderem mit den Theorien von Verdross und Simma auseinander. Im Gegensatz zu den Vor- genannten meint er, „daß die Verfas- sung der organisierten Völkerrechtsge- meinschaft also nicht eigentlich die UNO-Satzung, sondern das ius cogens der Völkerrechtsgemeinschaft ist, zu dem allerdings auch die Satzung der univer- sellen Organisationen und etwa die Menschenrechte gehören" (S. 188). Aller- dings könne die ius cogens-Lehre ihre auf eine volle Revolutionierung der Völkerrechtsordnung gerichtete Spreng- wirkung nur deshalb voll entfalten, weil sich die Völkerrechtsordnung gleich- zeitig „zu einer auf die Realisierung von

Allgemeininteressen der Staatengemein- schaft gerichteten Kooperationsordnung entwickelt hat" (S. 189). Auch das ist eine zutreffende Deutung der völker- rechtlichen Entwicklung unserer Zeit.

Auf der Grundlage dieser umfang- reichen Vorarbeiten geht Bleckmann an die Zentralfrage des juristischen Stellen- werts der Völkerrechtslehre ein. Wieder stellt er eine salvatorische Klausel vor- an: „Die Frage, ob die Völkerrechts- doktrin eine Rechtsquelle des Völker- rechts ist, kann ohne eine vertiefte, hier nicht zu leistende Analyse des Rechts- quellenbegriffs nicht beantwortet wer- den" (S. 271). Dann aber präsentiert er eine Definition der Rechtsquelle („Jede Äußerung und Methode, die bei der Feststellung oder Auslegung des Rechts heranzuziehen ist, und so das Recht mit- bestimmt") und gelangt dadurch zu der Aussage, daß „schon nach der Fassung des Art. 38 des IGH-Statuts die Lehre sicherlich eine Rechtsquelle" ist (S. 271). Allerdings könne man ein bestimmtes Ergebnis im Völkerrecht nicht allein auf die Lehre stützen, sondern immer nur auf die drei eigentlichen Völkerrechts- quellen in der Sicht der Lehre. Damit ist das Ergebnis der Unterabschnitte dieses Kapitels (Vermutungen für die Richtigkeit des Rechts, Übernahme der Lehre durch die Praxis, Anerkennung der wissenschaftlichen Methoden, das Völkerrecht als Verfahren, der subsi- diare Rechtsquellencharakter der Lehre) schon vorweggenommen. Die umfang- reichen Ausführungen, die immer wieder sowohl zu dogmatischen Grundfragen als auch zu aktuellen Einzelfragen der Praxis (wie z. B. der Rechtslage Deutsch- lands) führen, gipfeln in der emphati- schen Forderung, das Kästchendenken in der völkerrechtlichen Rechtsquellen- lehre zu überwinden.

K i m m i n i c h

ALBERT BLECKMANN: Grund- probleme und Methoden des Völkerrechts. Freiburg/München: 1982. 348 S. Auf der Grundlage einer langjährigen

Beschäftigung mit der Materie, die ihren

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Niederschlag in zahlreichen Veröffent- lichungen gefunden hat (vgl. auch die Besprechung des Buches von Bleckmann, Die Funktion der Lehre im Völkerrecht, S. 243), hat Bleckmann seine Erkennt- nisse in einem handlichen Buch zusam- mengefaßt, dessen Inhalt über seine Vorveröffentlichung (Die Aufgaben einer Methodenlehre des Völkerrechts, 1978) hinausgeht. Gleichbleibend muß allerdings der Ansatzpunkt sein: „Wenn nämlich das Völkerrecht auch keine ent- wickelte Methodenlehre besitzt, kann sie doch auf eine stark entwickelte Rechtsquellenlehre zurückgreifen" (S. 11). Dementsprechend behandelt das Buch die Grundprobleme, die Rechts- quellen und die Methoden des Völker- rechts. Am Anfang steht eine Unter- suchung des Anwendungsbereichs des Völkerrechts, gekennzeichnet durch das Stichwort „Gemengelagen von Völker- recht und Staatsrecht". Ausgehend von der Definition des Völkerrechts als zwi- schenstaatlichen Rechts fragt Bleckmannt ob hieraus zu schließen ist, daß das zwischen Staaten geltende Recht stets als Völkerrecht zu qualifizieren ist, oder ob nicht zwischenstaatliche Rechts- ordnungen denkbar sind, die zwischen dem Völkerrecht und dem innerstaat- lichen Recht angesiedelt sind. Davon zu unterscheiden ist die zweite Frage, ob auf die Beziehungen zwischen Staaten immer Völkerrecht anzuwenden ist. Diese beiden Grundfragen führen zu zahlreichen weiteren, die sich aus der Gemengelage von Völkerrecht und inner- staatlichem Recht in verschiedenen Rechtsbereichen ergeben. Zur Illustration untersucht Bleckmann das Heilige Rö- mische Reich und eine Reihe anderer Staatenverbindungen und gelangt da- bei schließlich auch zum Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Deut- schen Demokratischen Republik, bei dem er zu dem Ergebnis kommt, daß „auf die Grundsätze des Völkervertragsrechts zurückgegriffen werden" muß (S. 69).

Nach einer kurzen Darlegung der Grundprinzipien des Völkerrechts wen- det sich Bleckmann der Rechtsquellen-

lehre zu und untersucht das Völkerver- tragsrecht, das Völkergewohnheitsrecht, die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie Lehre und Rechtsprechung. Das kurze Kapitel über die „Strukturen der Völ- kerrechtsordnung" betrifft im wesent- lichen ebenfalls die Geltung der Völker- rechtsnormen sowie das Verhältnis zwi- schen innerstaatlichem Recht und Völ- kerrecht, das auch in anderen Kapiteln immer wieder aufscheint, darunter ins- besondere in demjenigen über den Auf- bau der Völkerrechtsordnung. Die wei- teren behandelten Einzelprobleme sind: die Lücken im Völkerrecht, unbestimmte Rechtsbegriffe, die Analogie, der Rechts- mißbrauch.

Mit dem Kapitel über die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft kehrt Bleckmann zu den Grundproblemen zu- rück und damit gleichzeitig zur Rechts- quellenlehre. Bleckmann modifiziert die von Verdross entwickelte Theorie dahin- gehend, daß dem „UNO-Sekundärrecht" das Übergewicht verwehrt wird. Ge- rechtigkeit, Natur der Sache und Ver- nunft im Völkerrecht sind drei weitere Stichworte, denen jeweils eigene Ab- schnitte gewidmet sind. Eines seiner Lieblingsthemen greift Bleckmann in dem Kapitel „Die Vernunft im Völker- recht" wieder auf. Seiner Aussage „bei näherer Analyse gestatten alle Völker- rechtsquellen, wenn auch in unterschied- lichem Umfang, den Rückgriff auf die Vernunft" (S. 291), wird niemand widersprechen. Schwieriger mag die Lage beim Gleichheitssatz sein, dem knappe drei Seiten gewidmet sind und von dem Bleckmann mit Recht sagt, er sei „nur die andere Seite des Souveräni- tätsprinzips" (S. 296).

Die Begriffsjurisprudenz im Völker- recht wird nicht etwa im selben Kapitel wie die Interessen- und Wertungsjuris- prudenz behandelt. Vielmer schieben sich Kapitel über die Theoriebildung und über „System und Geschichte" da- zwischen. In letzterem weist Bleckmann auf eine grundlegende Veränderung hin: „Während früher die Außenpolitik und damit auch das Völkerrecht im wesent-

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liehen auf die Entscheidung über Krieg und Frieden beschränkt war, ist die Außenpolitik heute eine Tortsetzung der Innenpolitik mit anderen Mitteln'. Folglich erstreckt sich heute auch das Völkerrecht auf fast alle innerstaatlichen Materien" (S. 314). In dieser Ausschließ- lichkeit dürfte der Wandel von der „alten" zur „neuen" Völkerrechtsord- nung wohl etwas überspitzt formuliert sein.

Mit Betrachtungen über Völkerrecht und Politik, Macht und Völkerrecht und das soft law klingt das Buch aus. Jedoch hat Bleckmann noch einen eige- nen Ausklang hinzugefügt, in dem er das ganze Buch als „Ansätze zu einer Methodenlehre des Völkerrechts" erklärt und prophezeit, es werde „bei den mei- sten Völkerrechtlern auf wenig Anklang stoßen" (S. 342). Wörtlich fügt er hin- zu: „Das liegt an der Tatsache, daß fast alle Völkerrechtler nicht nur Positivi- sten sind, sondern eine Wissenschafts- auffassung vertreten, die ich als 'prag- matische* Völkerrechtswissenschaft be- zeichnen möchte" (S. 342). Unumwun- den macht Bleckmann seinen Kollegen den Vorwurf, sie beschränkten sich auf eine Sammlung, Sichtung und Syste- matisierung der Verträge, Staatenpraxis und Rechtsprechung und lehnten schon dadurch eine „weitergehende echte Dog- matik des Völkerrechts ab". Der ein- fache Völkerrechtler, dem es nicht ver- gönnt war, sich in jahrelanger, von Lehr- und Verwaltungstätigkeit unge- trübter, Forschung die profunden Kennt- nisse zu erwerben, die sicherlich nötig sind, um überhaupt mitreden zu kön- nen, muß an dieser Stelle erschrocken und demütig zurückweichen, bevor er endgültig verstummt. Doch mag immer- hin die Versicherung gewagt werden dürfen, daß auch der gescholtene „prag- matische" Völkerrechtler das Buch mit großem Interesse lesen und viel Gewinn daraus ziehen wird. Es enthält viel Be- herzigenswertes, darunter auch die er- neute Warnung vor der „Kästchenbil- dung" in der Rechtsquellenlehre (S. 188).

Ki m m i n i c h

Verträge der Bundesrepublik Deutschland. Herausgegeben vom Auswärtigen Amt. Bonn/Köln/Berlin: Carl Heymanns Verlag. Band 57. 1981. LII, 395 S. Band 58. 1982. V, 483 S. Band 59. 1982. VI, 483 S. Band 60. 1983. V, 513 S. Band 61. 1984. I, 493 S.

Die vom Auswärtigen Amt seit dem Jahre 1955 herausgegebene Sammlung multilateraler Verträge der Bundesrepu- blik Deutschland (Serie A eines Gesamt- werkes; vgl. Würdigung AVR Bd. 6 [1956/57] S. 256) ist seit dem Jahre 1980 (vgl. Besprechung AVR Bd. 20 [1982] S. 496) um fünf Bände ergänzt worden. Diese Folgen enthalten im deutschen, englischen und französischen Text 76 internationale Abkommen, Übereinkommen, Verträge, Konventio- nen, Satzung und Protokolle (Nr. 731 - Nr. 807), die zwischen 1978 und 1984 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind. Dem Band 57 vor- ausgestellt ist ein Chronologisches Ver- zeichnis der multilateralen Verträge seit 1857, die in den Bänden 1-57 der Reihe abgedruckt worden sind.

Von den dargebotenen Urkunden verdienen besondere Beachtung aus Band 57 Europäisches Übereinkommen zur Be- kämpfung des Terrorismus (1977), Ant- arktisvertrag (1959), Band 58 Überein- kommmen über den Schutz der Meeres- umwelt des Ostseegebietes (1974), Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1974), Band 59 Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation (1975), Protokoll zum Nordatlantikver- trag über den Beitritt Spaniens (1981), Band 60 Weltpostvertrag von 1979, Band 61 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979).

Die neuen Bände entsprechen in der klaren Übersichtlichkeit und der ge- pflegten Ausstattung den bisherigen Veröffentlichungen der dankenswerten Sammlung.

Schlochauer

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