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Folie 1 12. Oktober 2017 Mit der SGD Süd im Dialog Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ....sie konkretisiert die Vorgabe der §§ 62,63 WHG SGD Süd Neustadt an der Weinstrasse Firmentreffen des Präsidenten am 12.10.2017

Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum … · bilden die Grundlage für die risikoorientierte sicherheitstechnische ... -Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen ... der

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Folie 112. Oktober 2017Mit der SGD Süd im Dialog

Die neue Bundesverordnungüber Anlagen zum Umgangmit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)....sie konkretisiert die Vorgabe der §§ 62,63 WHG

SGD Süd Neustadt an der Weinstrasse Firmentreffen des Präsidenten am 12.10.2017

Folie 2Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

• ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich

• ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen

• dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie

• normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers

• trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben

• gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird

Folie 3Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

IN KRAFT AB DEM 01.08.2017

Die AwSV enthält zusätzlich auch Regelungen zu Anlagen in der Landwirtschaft und zu Biogasanlagen.

Folie 4Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

ANWENDUNGSBEREICH

Die AwSV findet keine Anwendung für

- den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen

- nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird

- Untergrundspeicher nach Bundesberggesetz

Folie 5Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

ANWENDUNGSBEREICH

Die AwSV findet keine Anwendung auf

oberirdische Anlagen außerhalb

von Schutz- und Überschwemmungsgebieten

mit einem Volumen bis zu 220 Litern;

dennoch gilt der

Besorgnisgrundsatz

Folie 6Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

.

Einstufung nach Wassergefährdungsklassen

Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.

Der Betreiber einer Anlage wirdverpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, einzustufen.Fundstelle: Anlagen 1 und 2 in der AwSV

.

- nicht wassergefährdend - Allgemein wassergefährdend- WGK 1 schwach wassergefährdend - WGK 2 deutlich wassergefährdend- WGK 3 stark wassergefährdend

Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für die risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlagen.

Folie 7Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Gefährdungsstufen,§39

Ermittlung derGefährdungsstufen

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in Kubikmetern (m3)oder Masse in Tonnen (t)

1 2 3

≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D

Neu: Volumen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (ist auf dem Behälter nicht entfernbar angegeben)

Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend

Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet

Folie 8Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Allgemein wassergefährdend

Neu: Folgende Stoffe und Gemische gelten

als allgemein wassergefährdend

und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist), Jauche,

tierische Ausscheidungen,

Silagesickersaft, Silage, Gärsubstrate,

aufschwimmende flüssige Stoffe,

feste Gemische (z.B. Bauschutt > Z.1.1 nach LAGA M 20)

Folie 9Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Als nicht wassergefährdend gelten Stoffe und Gemische, die als Lebensmittel aufgenommen werden.

Folie 10Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BESORGNISGRUNDSATZ

Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften

Besorgnisgrundsatz:

• Anlagen zum Lagern, Abfüllen

• Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden

• Rohrleitungsanlagen, die….

„Nicht zu besorgen“ bedeutet nach dem Urteil der BVerwG, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Veränderung besteht. Nach menschlicher Erfahrung muss also eine solche Veränderung unwahrscheinlich sein.

Folie 11Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BESTMÖGLICHER SCHUTZ

Umschlaganlagen = Laden und Löschen von Schiffen

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäftensowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen

Folie 12Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN, § 16 (§ 7 VAWS- RP)

- Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen,

abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage

und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht,§§100, 101 WHG.

- Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSVzulassen (§ 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach§ 62 Abs. 1 WHG müssen erfüllt sein.

Folie 13Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Betriebsstörungen

§24: Betreiber: unverzüglich:

• Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahmeder Anlage)

• Neu: Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt und

• Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen)

• Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung

Folie 14Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Begriffsbestimmungen

Fass- und Gebinde-

Lager,

das sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 m³ nicht überschreitet

Ausrichtung des Bildes am linken Rand:

Die Breite des Bildes kann bis zu max. 10,5 cm frei gewählt werden.

Folie 15Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

• Neu: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, JGS- Anlagen, Erdbecken

• Änderung der Definition Heizölverbraucheranlagen

• Neu: Eigenverbrauchtankstellen = Lager- und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind … deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt.

• Das sind Lager-und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.....deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt.

Folie 16Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BEISPIELE, WAS BEI BEGEHUNGEN VOR ORT GEFUNDEN WURDE

Es kann auch

Folie 17Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Prüfbericht, Mängelbeseitigung

=) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich

Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3)

Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich), § 48

• geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten (neu)

• Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich

• Bei gefährlichem Mangel: sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)

Folie 18Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

• Neu: Intermodaler Verkehr: ein und dieselbe Ladeeinheit in ein oder demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern (Schiff, Schiene, Straße), kein Umschlag der Güter, aber der Ladeeinheit

• Neu: Wesentliche Änderungen: Veränderung der baulichen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen

Folie 19Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften (§ 27)

Folie 20Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Regelung für die Rückhaltung bei Brandereignissen

Bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sicherzustellen, dass auch im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technikzurückgehalten werden.

(s.a. DWA A-779 diese soll ergänzt werden und mit Löschwasserrückhalterichtlinie zusammengeführt werden, deswegen Hinweis auf allgemein anerkannten Regeln der Technik)

Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist und für Heizölverbraucheranlagen.

Folie 21Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

LEITFADEN BRANDSCHADENSFÄLLE

Nach einer hohen Anzahl von großen Brandschadensereignissen in gewerblichen und industriellen Anlagen hat eine Arbeitsgruppe einen Leitfaden entwickelt.

https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Leitfaden_Brandschadensfaelle_02.2017.pdf

Folie 22Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

ANLAGENDOKUMENTATION (§ 43 )

Neu: Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen,

in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind:

- Aufbau und Abgrenzung der Anlage

- Eingesetzte Stoffe

- Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile

- Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen

- Löschwasserrückhaltung

- Standsicherheit

- Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen

Folie 23Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

Betriebsanweisung und Merkblatt

§ 44 (§ 3, 9 VAwS)

Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779)

Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich.

Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Anlagen Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen, Heizölverbraucheranlagen, aufschwimmende flüssige Stoffe bis 100m³, feste Gemische bis 1000 t) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4)

Folie 24Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

FACHBETRIEBSPFLICHT (§ 45)

1) unterirdische Anlagen,

2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,

3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,

4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A

5) Biogasanlagen- neu-

6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs -neu- sowie

7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 – neu-

Folie 25Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

MERKBLÄTTER DER SGD`EN NORD UND SÜD

Unter www.sgdsued.rlp.de finden sich Merkblätter zu:

� Eigenverbrauchstankstellen� Fachbetriebspflicht Heizölverbraucheranlagen� Fahrsilos� JGSF Anlagen� Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle� Oberirdische Heizöllagerung� Silage (Sachgerechte Zwischenlagerung)� WindkraftanlagenPlanungshinweise für:� Antragsunterlagen allgemein� Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen� Kraftfahrzeugwerkstätten

Sowie eine Checkliste „Anlagen zum Umgang mit wgS“

Folie 26Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Hans-Jürgen RihlmannStruktur- und Genehmigungsdirektion SüdRegionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,Bodenschutz,Karl-Helfferich-Str. 2267433 Neustadt an der Weinstraße