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Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI

Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau ... · § 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 2: Auftrag für mehrere vergleichbare Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke

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Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe,

Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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Anlass der Überarbeitung:

Entschließung des Bundesrates vom 12. Juni 2009

Prüfaufträge:

- Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder

- Überprüfung der Honorarstruktur und Auskömmlichkeit der Honorare

- Unverbindliche Leistungen kritisch zu überprüfen.

Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode des Bundestages

- Kapitel 4.4.2, Seite 44/132: "Die Honorarordnung für Architekten und

Ingenieure (HOAI) wird auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses

schnellstmöglich weiter modernisiert".

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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1. Schritt

BMVBS: fachliche Überprüfung der Leistungsbilder (2010-2011)

Koordinierungsgruppe

Facharbeitsgruppe 1: Flächenplanung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung

Facharbeitsgruppe 2: Gebäude, Innenräume, Freianlagen

Facharbeitsgruppe 3: Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen,

Tragwerksplanung, Geotechnik

Facharbeitsgruppe 4: Technischen Ausrüstung, Bauphysik

Facharbeitsgruppe 5: Vermessung

1 Gutachter (Prof. Lechner, Wien)

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01.04.2014

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2. Schritt

BMWI: Überprüfung der Honorare (2012)

Gutachtergruppe GWTTUD/Börgers/Kalusche/Siemon

(GWT-TUD GmbH, Prof. Schach

Rechtsanwaltskanzlei BÖRGERS

Architektur- und Ingenieurbüro Dr.-Ing. Kalusche

Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH)

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01.04.2014

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3. Schritt

BMWI in Zusammenarbeit mit BMVBS:

Text und amtliche Begründung

Referentenentwurf am 06.03.2013 veröffentlicht

Änderungen infolge Stellungnahmen

4. Schritt

Bundesrat hat am 07.06.2013 zugestimmt

5. Schritt

Veröffentlichung am 16.07.2013; Inkrafttreten am 17.07.2013

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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Beibehalten wurden:

- Struktur: Verordnungstext mit Anlagen

- „Beratungsleistungen“ unverbindlich in Anlage 1

- Bauüberwachung als Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerken und

Verkehrsanlagen

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01.04.2014

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Die wichtigsten Neuerungen:

- deutliche Anhebung der Honorartabellen

- Begriffe Grund- und Besondere Leistungen wieder eingeführt

- teilweise geänderte Grundleistungen

- teilweise andere Anrechenbarkeit von Kosten

- mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder eingeführt

- Umbauzuschlag wieder bis 33 % möglich

- Leistungsbild LBP wieder verbindlich geregelt

- Honorartabellen Landschaftsplanung nach Fläche statt Punkten

- Anlagen: Teil 1: Grund- und Besondere Leistungen; Teil 2 Objektliste

- schriftliche Vereinbarung aller Vergütungsteile ist verpflichtend

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 2 Begriffsbestimmung

Abs. 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz

- Teil eines Objekts

- baulich bereits hergestellt

- durch Planungs- / Überwachungsleistungen technisch und gestalterisch

mit zu verarbeiten

Deckenerneuerung: Binder- und Tragschicht keine mitzuverarbeitende

Bausubstanz

Grundhafter Ausbau: keine mitzuverarbeitende Bausubstanz

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Abs. 1

- Nur Grundleistungen verbindlich geregelt

- Beratungsleistungen unverbindlich geregelt

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Abs. 3 Besondere Leistungen

- nicht abschließend aufgeführt

- können zusätzlich auch in Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet

wurden, beauftragt werden, wenn sie dort nicht schon als Grundleistung

enthalten sind

- Honorare frei vereinbar

Abs. 4 stets Wirtschaftlichkeit der Leistung beachten

Interessenkonflikt zwischen angestrebtem Honorar

und wirtschaftlicher Planung bleibt bestehen

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§ 4 Anrechenbare Kosten

Abs. 1

- „nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach

Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher

Preise“ zu ermitteln

- ohne Umsatzsteuer

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§ 4 Anrechenbare Kosten

Abs. 3 mitzuverarbeitende Bausubstanz

- Umfang angemessen berücksichtigen

- zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung zu ermitteln

und schriftlich zu vereinbaren

„angemessen“ ist nicht definiert

bei Baukostenvereinbarung Berücksichtigung zum

Vertragsabschluss nicht möglich

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§ 6 Grundlagen des Honorars

Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung

liegt die nicht vor:

Anrechenbare Kosten nach Kostenschätzung möglich

liegt beides nicht vor:

Anrechenbare Kosten nach Baukostenvereinbarung möglich

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Bei Vertragsabschluss nachprüfbare Baukosten (anrechenbare Kosten)

einvernehmlich festlegen

Baukostenvereinbarung:

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Verstößt die Baukostenvereinbarung gegen den „Mindestpreischarakter“

der HOAI?

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971:

… In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. ...

Auch auf der Grundlage der Baukostenvereinbarung

wird das Honorar nach Mindest- oder Höchstsätzen

berechnet

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01.04.2014

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Ist die Mengendifferenz zwischen Baukostenvereinbarung und

Kostenberechnung ein honorarrechtliches Problem?

Weder das Gesetz noch die HOAI erheben Forderungen zu der

Mengengenauigkeit.

Die Baukostenvereinbarung verstößt nicht gegen den

Mindestpreischarakter der HOAI.

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

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OLG Koblenz 5 U 1481/12

-- Baukostenvereinbarung ist grundsätzlich möglich

-- aber: was steht in der Haushaltsordnung?

(Urteil noch nicht rechtskräftig?)

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§ 6 Grundlagen des Honorars

Abs. 2 Umbau-, Modernisierungszuschlag für Grundleistungen

- nach Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigen

- 0 bis 33 % des Honorars

- schriftlich zu vereinbaren

- wenn schriftlich nichts vereinbart, gelten 20 % als vereinbart

- Verweis: Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Honorarregelungen

der Leistungsbilder geregelt

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01.04.2014

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Umbau-, Modernisierungszuschlag bei Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken

(§ 48 Abs. 6 und § 44 Abs. 6)

- bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag bis

33 % vereinbart werden

Durchschnittliche Planungsanforderungen

(Schwierigkeitsgrad) = Honorarzone III

Bei über- oder unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgraden

kein Zuschlag (besser: vertraglich 0 vereinbaren)

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§ 7 Honorarvereinbarung

- schriftlich im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze

- bei anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der Honorartafeln sind

die Honorare frei vereinbar

- sofern bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten

die Mindestsätze

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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

Anteiliges Honorar:

- nur für die übertragenen Leistungsphasen

- nur für die übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen

- wenn wesentliche Teile einer Grundleistung nicht übertragen werden

- gesonderte Vergütung für Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand

ist schriftlich zu vereinbaren

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§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

Kann-Bestimmung:

- bei Beauftragung einzelner Leistungsphasen ist ein Zuschlag bis höchstens der

Prozentsatz der vorangegangenen Leistungsphase möglich

Höhe verhandeln, ggf. Leistungsanfrage, kann

ohne Zuschlag sein

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§ 10 Honorar bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

Abs. 1: ändern sich Leistungsumfang und dadurch die anrechenbaren Kosten

oder Flächen

Honorarberechnungsgrundlage anpassen

Abs. 2: Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die

anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern

Honorar für die neuen Grundleistungen vereinbaren

(Einschränkung auf Vorentwurf und Entwurfsplanung ist entfallen)

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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(Entsprechende Regelungen für die Technische Ausrüstung s. § 54)

Abs. 1: (Grundsatz)

Auftrag für mehrere Objekte -

Honorare für jedes Objekt getrennt berechnen

Es sei denn: (s. Abs. 2 bis 4)

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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

Abs. 2: Auftrag für mehrere vergleichbare Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen

oder Tragwerke …

Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnen

Abs. 3: Auftrag für mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke,

Verkehrsanlagen oder Tragwerke … oder Typenplanung …

(nur) für die Leistungsphasen 1 bis 6:

1. - 5. Wiederholung um 50 % Im Einzelfall prüfen:

5. - 7. Wiederholung um 60 % Was ist günstiger?

ab 8. Wiederholung um 90 % mindern

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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

Abs. 4: Wiederholungsauftrag über ein gleiches Gebäude,

Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien

Wiederholungsregel aus Abs. 3 gilt immer

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§ 14 Nebenkosten

- Auftragnehmer kann neben den Honoraren auch die Nebenkosten in Rechnung

stellen

- Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass eine

Erstattung der Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist

- Nebenkosten sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei

Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde

Ohne vertragl. Regelung zu den Nebenkosten kann

der AN auf Nachweis die Nebenkosten berechnen

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§ 15 Zahlungen

- Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige

Honorarschlussrechnung überreicht worden ist

Abnahme der Leistung erforderlich

(Abnahme verweigern, um die Zahlung der

Schlussrechnung zu verzögern, ist nicht möglich)

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01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

- 4 statt bisher 5 Leistungsphasen

LPH 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des

Leistungsumfangs) 3 %

LPH 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) 37 %

LPH 3 (Vorläufige Fassung) 50 %

LPH 4 (Abgestimmte Fassung) 10 %

- Anlage 7 Grundleistungen inhaltlich überarbeitet

- verbindliches Honorar

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§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen

Begleitplänen

- eigene Honorartabelle

- anrechenbar: Planungsgebiet, Fläche in ha

- verbindliches Honorar

Abs. 3 Zuordnung der Honorarzonen nach 6 Bewertungsmerkmalen

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Die Umweltbegleitende Planung

UVS: Beratungsleistung, Anlage 1, (unverbindliche Honorartabelle)

LBP: Landschaftsplanung, §§ 26, 31 (verbindliches Honorar)

LAP: Freianlagen, §§ 38 bis 40 (verbindliches Honorar)

FFH Verträglichkeitsprüfung: Besondere Leistung, vgl. Anlage 11.1

(freies Honorar)

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§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars (für Freianlagen)

Anrechenbar bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen (wenn mit

geplant), insbesondere:

….

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr … sowie andere Wege

und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant

werden und für die keine Grundleistungen … erforderlich sind

Rad-Gehwege sind keine Freianlagen !

(sind für regelmäßigen Fahrverkehr, Grundleistungen

erforderlich, kein Gestaltungselement)

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§ 45 Anwendungsbereich (Verkehrsanlagen)

Verkehrsanlagen sind

1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und

Wirtschaftswege und Freianlagen

selbstständige

Rad-, Gehwege;

WW-Wege

unselbstständige

Rad-, Gehwege

eigene Trassierung

Verkehrsanlagen, nicht im Anwendungs-

bereich der HOAI; Honorar frei vereinbar

Trassierung richtet sich nach der Geometrie der Straße

Teil der Straßenverkehrsanlage (StrWG-MV, § 2)

auch wenn durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierung von der Straße getrennt

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Anlage 13.2 Objektliste

Verkehrsanlagen:

„verkehrsberuhigte Bereiche mit …

städtebaulichen Anforderungen“

verkehrliche Belange zu

berücksichtigen: z. B. Parkraum,

Linienbus, Straßenbahn,

Umfahrung

Anlage 11.2 Objektliste Freianlagen:

„Fußgängerbereiche und Stadtplätze

mit hoher oder sehr hoher

Ausstattungsintensität“

Ausstattung: künstlerisch,

gärtnerisch;

keine verkehrlichen Belange

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01.04.2014

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

anrechenbare Kosten:

- Baukonstruktion

- Ausstattung, sofern mit geplant

- Technische Ausrüstung, die nicht mit geplant

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

anrechenbare Kosten der Baukonstruktion

Was ist die Baukonstruktion?

vgl. DIN 276 Teil 4, Ingenieurbauwerke und

Verkehrsanlagen, Kostengruppe 300:

Erdbau, Gründung, Verkehrsflächenkonstruktion,

Ausstattung, Baustelleneinrichtung, Schutz- und

Sicherungsmaßnahmenmaßnahmen, …

(bei Widersprüchen - HOAI hat Vorrang)

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?

- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs.1:

„ … zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen“

- BGH VII ZR 168/04

„ Anlage des Straßenverkehrs… umfasst insbesondere diejenigen

Ausstattungsgegenstände, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für

ihre Nutzung erforderlich sind“

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Was gehört zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?

- Signalanlagen

- Schutzplanken

- Beschilderungen

- Entwässerung

- Markierung

- Straßenbeleuchtung

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Umplanung der Beschilderung von Verkehrsanlagen?

- Ausstattung, als Teil einer Verkehrsanlage

Honorar ist nach § 46 zu berechnen

Anrechenbare Bausubstanz berücksichtigen?

Umbauzuschlag vertraglich vereinbaren (0 bis 33 %)!

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Entwässerungsanlagen als Ausstattung von Verkehrsanlagen

- § 46 Abs. 1:

… einschließlich der … Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der

Verkehrsanlagen dienen …

- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs. 1

… Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie

Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der

Objektliste Ingenieurbauwerke, … aufgeführt sind

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Bis wohin zählen Entwässerungsanlagen zur Ausstattung von Verkehrsanlagen?

- Amtl. Begründung zur HOAI 2013 zu § 46 Abs. 1

„… die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und

Schienenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen…“

nur soweit die Entwässerungsanlagen in der Straße

liegen bzw. bis zum Abwasserkanal des Verbandes

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01.04.2014

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Vorflut

Getrennte Honorarberechnung

gemäß § 11 (1) HOAI jeweils für Leitung und RRB

Objekt 2 Leitung zum Vorfluter

(Ingenieurbauwerk)

RRB

Objekt 3 RRB

(Ingenieurbauwerk)

Objekt 1 Verkehrsanlage

einschließlich Längsentwässerungsleitung im Straßenkörper (Objekt Ingenieurbauwerk)

Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung

gemäß § 11 (2) HOAI

Schnittstelle Verkehrsanlagen und Entwässerung

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Wozu zählen die Entwässerungsanlagen wenn sie die Verkehrsanlagen verlassen

haben?

Ingenieurbauwerke, vgl. § 41 Nr. 2

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01.04.2014

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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars für Verkehrsanlagen

Was gehört zur Technischen Ausrüstung von Verkehrsanlagen?

Anlage 15.2 HOAI:

- Taumittelsprühanlagen, Enteisungsanlagen (eher für Ingenieurbauwerke)

- Technische Anlagen für Tankstellen (Rastanlagen)

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

LPH 1 (Grundlagenermittlung) 2 %

LPH 2 (Vorplanung) 20 % (+5 %)

LPH (Entwurfsplanung) 25 % (- 5 %)

LPH 4 (Genehmigungsplanung) 8 % (+3 %)

LPH 5 (Ausführungsplanung) 15 %

LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 %

LPH 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 4 % (- 1 %)

LPH 8 (Bauoberleitung) 15 %

LPH 9 (Objektbetreuung) 1 % (- 2 %)

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, Beispiele zu inhaltlichen Änderungen

LPH 1: Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben

oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

Mitwirkung des Auftraggebers

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich

Untersuchung von bis zu 3 Varianten

bei mehr als 3 Varianten Wiederholung einer

Grundleistung; § 10 Abs. 2

Nachtrag erforderlich

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01.04.2014

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 3: Mitwirken beim Erläutern des … Entwurfs an bis zu drei Terminen

bei mehr Terminen Wiederholung einer

Grundleistung; § 10 Abs. 2

Nachtrag erforderlich

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01.04.2014

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 4: entfallen: Einreichen der Unterlagen

Mitwirken ... an bis zu vier … Erörterungsterminen

Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen … in bis zu 10

Kategorien

Nachträge bei mehr Terminen und mehr Kategorien,

„Kategorie“ ist nicht erläutert – Fachthemen (?)

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 5: formelle Änderungen (keine inhaltlichen)

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 6: Ermitteln der Kosten auf Grundlage der .. bepreisten

Leistungsverzeichnisse

Vergleich der … bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der

Kostenberechnung

Vorgriff auf die „Anweisung zur Kostenermittlung,

Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur

Veranschlagung und Kostenfortschreibung von

Straßenbaumaßnahmen“ (AKVS)

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01.04.2014

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 7: Führen von Bietergesprächen

Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des

Vergabeverfahrens

Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den … bepreisten

Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

Wenn nicht alle Grundleistungen vergeben werden: Honorar nur

anteilig berechnen; § 8 Abs. 2

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 8: Veranlassen …, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

entfallen: Zusammenstellen von Wartungsvorschriften

Kostenkontrolle

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§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13.1 Grundleistungen, wesentliche Änderungen

LPH 9: entfallen: Dokumentation

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der

Verjährungsfrist

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

Änderungen in

den Honoraren

gegenüber der

HOAI 2009

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01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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Anlage 1 Beratungsleistungen

- Umweltverträglichkeitsstudie

- Bauphysik

- Geotechnik

- Ingenieurvermessung

unverbindliche Honorartabellen

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01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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Anlagen 10.1 bis 15.1 – (Gegenüberstellung der Grund- und Besonderen

Leistungen)

neue Beispiele, u. A.

- LPH 2: Leitungsbestandpläne, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

- LPH 3: Verwaltungsvereinbarungen, Kostenteilungen

- LPH 4: Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

- LPH 5: Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

- LPH 6: detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

- LPH 7: Prüfen und Werten von Nebenangeboten

- LPH 8: Örtliche Bauüberwachung, Kostenkontrolle, Prüfen von Nachträgen

- LPH 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

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01.04.2014

Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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01.04.2014

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§ 57 Übergangsvorschrift

- Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem

Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden

für Verträge vor Inkrafttreten der HOAI 2013 gilt

HOAI 2009

es kommt nicht darauf an, wann die Leistung

erbracht wird, sondern wann der Vertrag

unterzeichnet wurde

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 57 Übergangsvorschrift

- Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen?

Vertragstext:

- Leistungsbeschreibung für die LPH 3+4 und 5+6

- Honorarberechnung für LPH 3+4 und 5+6

- „LPH 5 und 6 sind auf Abruf zu bearbeiten.“

Vertragliche Vereinbarung geschlossen!

die HOAI 2013 gilt nicht

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 57 Übergangsvorschrift

- Was ist mit Optionen, Staffelverträgen?

Vertragstext: Honorar und Leistungsbeschreibung für LPH 3+4

„AN erhält die Option auf die LPH 5 und 6.“ oder

„AG beabsichtigt die LPH 5 und 6 zu beauftragen.“

keine wirksame vertragliche Vereinbarung geschlossen,

bei Vertragsabschluss zu LPH 5 und 6 gilt die HOAI

2013

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

01.04.2014

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§ 57 Übergangsvorschrift

- Was ist mit Optionen, Staffelverträgen?

Überarbeitung der LPH 3 z. B. nach RAL

Grundleistungen werden (anteilig) neu vereinbart

Nachtrag nach HOAI 2013 (§ 8 Abs. 2 beachten)

Originalvertrag nach HOAI alt

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§ 57 Übergangsvorschrift

- Was ist mit Optionen bzw. Staffelverträgen?

LG Koblenz 4 O 103/12 (nicht rechtskräftig)

Vertrag muss wirksam begründet sein

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Inhalt

Einleitung

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009

Allgemeine Bestimmungen

Landschafts- und Objektplanung

Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

Übergangsbestimmungen

Vergabe von freiberuflichen Leistungen

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HVA F-StB

- in Überarbeitung; Ziel: bis Mitte 2014 neu

- Sofortpaket zur Anpassung der wichtigsten Vordrucke:

ING 1 - ING 8; ING 10 - ING 14; ING 9 entfällt

- TVB´n, Mustertexte nur noch bedingt anwendbar

- Entwurf - Leistungsbeschreibung - Objektplanung Straßenverkehrsanlagen

- AVB-ING anwenden

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Vergabe von Planungsleistungen

a) voraussichtliches Honorar liegt über dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)

*Stand: 27.03.2014

Vergabeverfahren nach VOF

Honorar für die verbindlich geregelten Leistungen

muss den Tabellenwerten entsprechen.

Für die nicht verbindlich geregelten Leistungen

kann Preiswettbewerb durchgeführt werden.

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Vergabe von Planungsleistungen

a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)

*Stand: 27.03.2014

Vergabe verbindlich

geregelter Leistungen

Vergabe nicht verbindlich

geregelter Leistungen

Freihändige Vergabe nach

Verhandlung mit nur

einem Bieter möglich

Freihändige Vergabe nach

Leistungs- und

Preiswettbewerb mit mind.

drei Bietern

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Vergabe von Planungsleistungen

a) voraussichtliches Honorar liegt unter dem EU-Schwellenwert (207 000 €*)

*Stand: 27.03.2014

Vergabe verbindlich und nicht verbindlich geregelter

Leistungen

Freihändige Vergabe nach Leistungs- und

Preiswettbewerb mit mind. drei Bietern,

für die verbindlich geregelten Leistungen muss das

Honorar der HOAI entsprechen

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Ihre Aufmerksamkeit!