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Lehrgang Sachbearbeiter/in Sozialversicherung 2011/2012 Die obligatorische Unfallversicherung 1 Nebojsa Spasojević ©

Die obligatorische Unfallversicherung - CoC-UVG · 2 Versicherungsträger Art. 66 UVG - schwerpunktmässig industrielle Betriebe - Automobil- und Flugbetriebsbranchen - Forst- und

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Lehrgang Sachbearbeiter/inSozialversicherung 2011/2012

DieobligatorischeUnfallversicherung

1Nebojsa Spasojević ©

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Versicherungsträger

Art. 66 UVG- schwerpunktmässig industrielle Betriebe- Automobil- und Flugbetriebsbranchen - Forst- und Baubranchen- Temporärbüros (Stellenvermittlungen)- etc.

Art. 68 UVG- alle Betriebe, die nicht der Suva unterstellt sein müssen,

müssen bei einen privaten UVG-Versicherer versichert sein.

- Ersatzkasse (errichtet durch die privaten UVG-Versicherer)kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber keine UVG-Versicherung bei einem privaten UVG-Versichererabgeschlossen hat.

Private VersicherungenPrivate Krankenkassen(mit Zulassung des BSVfür UVG)

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Versicherte Personen

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Arbeitnehmer Arbeitgeber mitarbeitendesFamilienmitglied

Angestellt, bezieht Lohn und trägt kein

wirtschaftliches Risiko am

Unternehmen

Grundsätzlich nichtobligatorisch

versichert

Bezieht keinen Barlohn und bezahlt keine AHV-Beiträge (sonst = Arbeitnehmer)

Obligatorisch versichert

Kann sich freiwilligversichern lassen

Kann sich freiwilligversichern lassen

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Rechtsform Stellung innerhalb des Betriebes

Obliga‐

torisch

freiwillig

Einzelfirma Geschäftsinhaber nein jaGmbH arbeitender Gesellschafter ja nein *

nur Gesellschafter Nein neinAG Mitarbeitender Aktionär ja nein *

nur Aktionär nein neinKommandit Komplementär (natürliche Person) nein ja

Kommanditär nein nein **Kollektiv arbeitender Gesellschafter nein ja

nur Gesellschafter nein nein

*) Gesellschafter/Aktionäre, welche im eigenen Betrieb mitarbeiten, sind aus sozialversi-cherungsrechtlicher Sicht Angestellte ihres eigenen Betriebes.

**) Da sie nur „beteiligt“ sind und nicht mitarbeiten, können sich weder obligatorisch noch freiwillig versichert lassen.

Obligatorisch oder freiwillig versichert?

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Versicherter Personenkreis & Risiken

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte

mit weniger als 8 Stunden pro WocheArbeitszeit beim

gleichen Arbeitgeber

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

ArbeitgeberFür sie gilt dieselbeRegelung wie für

Arbeitnehmer,mit Einschränkung

der Langzeitleistungenbei Berufskrankheit.

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte

mit 8 oder mehr Stunden pro Woche

Arbeitszeit beimgleichen Arbeitgeber

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

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Beginn der VersicherungArbeitnehmer

freiwillig Versicherteweniger als 8 Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte8 oder mehr Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

Der Versicherungsschutz beginnt für sie erst mit dem effektiven Weg(von der Wohnungstüre an) direkt zur Arbeit = Berufsunfall. 

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeitund ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind.

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage (00:00 Uhr), an welchem siedie Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem siedie Arbeit tatsächlich aufnehmen oder wirklich hätten aufnehmen müssen.

Wer vor dem ersten Arbeitstag noch Ferien nimmt, ist nicht versichert. Allen‐falls über den vorherigen Arbeitgeber (Nachdeckung/Abredeversicherung).

Unfälle auf dem Arbeits‐ oder Heimweg gelten als Nichtberufsunfälle (NBU).

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Prämien – wer hat diese zu tragen?Arbeitnehmer

freiwillig Versicherteweniger als 8 Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte8 oder mehr Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

Die Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher vonden Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.

Die Prämien für Berufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.Der Arbeitgeber kann die Prämie in keiner Form auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen voll zu Lasten des Arbeitnehmers.Der Arbeitgeber kann jedoch die teilweise oder voll übernehmen.

Prämien werden nur auf den AHV-pflichtigen Lohn erhoben, welcher vonden Arbeitnehmern erwirtschaftet wurde.

Gegenüber der UVG-Versicherung ist der Arbeitgeber zur Bezahlung der gesamten Prämie verpflichtet.

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Unfallbegriff im UVG (Art. 4 ATSG)

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1. Plötzlichkeit die Ursache muss plötzlich sein, nicht die Wirkung2. Unbeabsichtigt keine Absicht oder Einwilligung zur Schädigung3. Schädigung es muss eine Schädigung/Verletzung vorhanden sein4. Ungewöhnlichkeit nicht die Wirkung muss ungewöhnlich sein, sondern

der äussere Faktor (Punkt 5)5. Äusserer Faktor es muss ein äussere, schädigende Einwirkung sein

Damit von einem Unfall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann, müssenalle 5 Begriffsmerkmale erfüllt sein. Fehlt eines oder mehrere dieser Begriffsmerkmale, liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor.

Zudem muss zwischen Ursache und Wirkung ein Kausalzusammenhang bestehen.

Ausnahme: fehlt es nur am «ungewöhnlichen äusseren Faktor» = siehe Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)

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Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)

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Fehlt einzig der «ungewöhnliche äussere Faktor» bei den Begriffsmerkmalen nachArt. 4 ATSG kommt das UKS nur zum Tragen, wenn:

a) es sich um eine der abschliessend aufgeführten und medizinisch bestätigteListenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG handelt

b) die Listenverletzung muss durch ein sinnfälliges Unfallereignis verursacht worden ist

Die Voraussetzungen gemäss a und b müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einerListenverletzung (UKS) gesprochen werden kann.

Ein sinnfälliges Unfallereignis wird von der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass sichdie Listenverletzung bei einer Tätigkeit ereignet, welches durch ein erhöhtes Gefahren-potenzial verursacht worden ist. Als erhöhtes Gefahrenpotenzial gelten unter anderem sportliche Aktivitäten wie Fussball, Handball, etc. und auch Wandern. Das erhöhte Gefahrenpotenzial muss das alltäglich übliche Mass an Belastung objektiv überschreiten.

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Berufskrankheit (BK)

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Berufskrankheiten wird unterschieden, zwischen:

a) Schädigenden Stoffen undb) arbeitsbedingten Erkrankungen

Schädigende StoffeDie Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Stoffe am Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.

Arbeitsbedingte ErkrankungenDie Erkrankung muss ausschliesslich oder vorwiegend (mindestens zu 50%) durch schädigende Arbeiten am Arbeitsplatz gemäss Anhang 1 der Verordnung verursacht worden sein.

Liegt eine arbeitsbedingte Erkrankung vor, welche nicht aufgeführt ist, muss sie ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens 75%) durch die arbeitsbedingte Tätigkeit verursacht worden sein und die Erwartungswahrscheinlichkeit muss 4x höher sein als in der Normalbevölkerung (Generalklausel).

Eine Erkrankung, die als Folge einer Verletzung auftritt, gilt nicht als Berufskrankheit, sondern als Unfall.

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Sachleistungen Geldleistungen

allgemeine ambulante Heilbehandlungen Taggelder *anerkannte Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktorenmed. wissenschaftlich anerkannte Therapien Invalidenrente *Medikamente gemäss Spezialitätenliste Normal oder KomplementärHauspflege (medizinische Pflege)im In- und Ausland Hinterlassenenrenten

stationäre Heilbehandlung Witwen-/Witwerrenteallgemeine Abteilung Spital/Klinik/Kur Halb-/Vollwaisenrenteim In- und Ausland Rente für geschiedene Ehegatten

Normal oder KomplementärKostenvergütung

Hilfsmittel Hilflosenentschädigunggemäss HVUV einfache, mittlere oder schwere

Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

im In- und Ausland IntegritätsentschädigungSachschäden

in Bezug auf körperliche FunktionenLeichentransport- und Bestattungskosten

im In- und Ausland *) zum Teil als Übergangsleistung

Leistungen im UVG (Überblick)

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Leistungen im UVG (Pflegeleistungen)

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Übernommen wird die zweckmässige und wirtschaftliche, auf die Heilung gerichtete Behandlung der Unfallfolgen

Der UVG-Versicherer übernimmt bei anerkannter Leistungspflicht im In- und Ausland die anfallenden Kosten für den Arzt, Zahnarzt, den Chiropraktor, das Spital (Allgemeine Abteilung), die verordneten Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) sowie die verordneten und anerkannten Therapien. Der UVG-Versicherer ist der Schuldner, er erhält und bezahlt die nach UVG-Tarif erstellte Rechnung direkt, nicht die versicherte Person.

Alternativ-Medizin: es besteht keine Leistungspflicht und kein Rechtsanspruch. Der UVG-Versicherer kann, muss sich aber nicht daran beteiligen.

Chiropraktoren undmedizinische Hilfspersonen

Arzt Zahnarzt Apotheke Spital

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Leistungen im UVG (Kostenvergütung)

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Hilfsmittel (Art. 11 UVG / Art. 19 UVV)Hilfsmittel, die eine körperliche Schädigung oder Funktionsausfälle ausgleichen, müssen einfach und zweckmässig sein. In der UVG-Versicherung besteht hierfür eine Hilfsmittelliste (HVUV).

Hauspflege (Art. 18 UVV)Als Hauspflege ist die medizinische Versorgung zu Hause zu verstehen (Spitex). Nicht darunter fallen Leistungen für Haushaltshilfe wie Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche, etc. Es handelt sich hierbei nicht um medizinische Heilbehandlungen.

Sachschäden (Art. 12 UVG)Als Sachschäden werden Sachen bezeichnet, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, welche durch den versicherten Unfall beschädigt worden sind. Dies betrifft vor allem Arm- und Beinprothesen. Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen sind namentlich aufgeführt und setzen eine behandlungsbedürftige Körperschädigung voraus. Muss nach einem Unfall zur medizinischen Versorgung der Verletzung ein Körperschmuck oder eine Bekleidung beschädigt oder zerstört werden, wird die zweckmässige und wirtschaftliche Reparatur oder der Ersatz bezahlt. Die Beschädigung dieser Sachen als Folge des Unfalls selbst, wird nicht vergütet. Ebenso, wenn diese verloren oder gestohlen werden.

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Leistungen im UVG (Kostenvergütung)

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Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten (Art. 13 UVG / Art. 20 UVV) Vergütet werden die „notwendigen“ Kosten innerhalb der Schweiz. Darunter fallen die Kosten, welche primär durch die Benützung der ÖV (2. Klasse) entstehen oder bei Gebrauch eines Motorfahrzeuges (z.Zt. pauschal fixiert auf Fr. 0.60 pro Kilometer) und ausschliesslich zur Durchführung der Heilbehandlungen dienen. Fahrten mit dem Taxi können nur vergütet werden, wenn es aus medizinischer Sicht nicht anders zumutbar ist. Nicht vergütet werden Löhne (oder Lohnausfälle) für Hilfspersonen, welche den Transport durchführen.

Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 UVG / Art. 21 UVV)Einzig die Kosten für den Leichentransport ins Ausland sind begrenzt, auf 1/5 des maximal versicherten Verdienstes (ab 2008 = Fr. 25‘200.00). Die Bestattungskosten sind (ungeachtet ob in der Schweiz oder im Ausland) begrenzt auf das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (ab 2008 = Fr. 2‘422.00).

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Leistungen im UVG (Geldleistungen)

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Taggeld (Art. 16 UVG / Art. 21 - 27 UVV) im Allgemeinen

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr, resp. Fr. 346.00 pro Kalendertag seit 01.01.2008

Versicherter Verdienst: der letzte unmittelbar vor dem Unfall bezogene AHV-pflichtigeLohn auf ein Jahr umgerechnet (inkl. Grati/13.) inklusive Kinderzulagen

Höhe: 80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

Anspruchstage: das Taggeld wird pro Kalendertag, einschliesslich Sonn- und Feiertage entrichtet

Anspruch Beginn: ab 3. Kalendertag nach dem Unfall

Anspruch Ende: bei Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn der Invalidenrente oder dem Tod der versicherten Person

Formel: versicherter Jahresverdienst x 80%----------------------------------------- = Taggeld-Ansatz

365 Tage

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Taggeld und Wartefristen

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Der Unfalltag wird aus UVG nie entschädigt. Die 2 Tage Wartefrist sind immer die 2 Tage, die lückenlos dem Unfalltag folgen, egal ob und wann die Arbeitsunfähigkeit besteht.

Also: Der Anspruch beginnt mit dem 3. Tag nach dem Unfall.

Dieselbe Regelung gilt auch für Rückfälle und Spätfolgen. Dass heisst, dass bei Rückfällenund Spätfolgen keine Wartefrist berücksichtigt wird, da der Unfall lange her ist.

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Leistungen im UVG (Geldleistungen)

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Invalidenrenten aus der Unfallversicherung (Art. 18‐20 UVG / Art. 29 UVV)

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den. Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.

Höhe: 80% des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit0

Anspruch Beginn: ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentlicheVerbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) ist und die IV-Eingliederungsmassnahmenabgeschlossen sind.

Anspruch Ende: bei Erreichen der vollen Erwerbsfähigkeit oder dem Tod der versicherten Person .

Invaliditäts-Grad: ist keine medizinische Frage, sondern die Einkommenseinbusse in Prozent, resp.die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen.

Valideneinkommen: der AHV-pflichtige Lohn, welcher ohne Einschränkung bei Vollzeit erzielt worden wäre.

Invalideneinkommen: der mögliche AHV-pflichtige Lohn, welcher mit Einschränkung erzielt werden könnte.

Formel: 100% x (Validenlohn – Invalidenlohn) = InvaliditätsgradValidenlohn

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Leistungen im UVG (Geldleistungen)

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Hinterlassenenrenten aus der Unfallversicherung (Art. 28‐33 UVG / Art. 39‐43 UVV)

Versicherter Verdienst: AHV-pflichtiger Lohn bis Maximum Fr. 126'000.00 pro Jahr; ein Jahr (auf den. Tag genau) vor dem Unfall. Exklusive Kinderzulagen.

Höhe: Witwe/r: 40% des versicherten VerdienstesHalbwaisen: 15% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)Vollwaisen: 25% des versicherten Verdienstes pro Kind (bis 18/25)Obige dürfen zusammen nicht mehr als 70% des versicherten Verdienstes ausmachen

Geschiedene: 20% des versicherten Verdienstes (maximal aber den gerichtlich betraglich und zeitlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag)

Alle zusammen dürfen nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes ausmachen

Anspruch Beginn: ab dem Monat, welcher dem Tod der versicherten Person folgt.

Anspruch Ende: Witwe/r: bei Wederverheiratung oder TodHalbwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung Vollwaisen: bei Vollendung des 18, resp. 25. Lebensjahres bei Ausbildung Geschiedene: bei Wederverheiratung, bei Beendigung der Unterhaltspflicht oder Tod

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Leistungen im UVG (Geldleistungen)

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Integritätsentschädigung aus der Unfallversicherung (Art. 24‐25 UVG / Art. 36 UVV)

Versicherter Verdienst: Für alle das UVG-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)

Höhe: bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder einer Körperfunktiongemäss Anhang 3 UVV. Bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird die prozentualeEntschädigung entsprechend herabgesetzt.

Bei der Bemessung des Integritätsschadens wird ausschliesslich die funktionelle Einschränkung des betreffenden Körperteils bewertet. Alter, Geschlecht, Verdienst, Hobbys, etc. wird nicht berücksichtigt.

Anspruch Beginn: bei Abschluss der ärztlichen Behandlung; ab dem Zeitpunkt, von welchem durch die Heilbehandlung keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten (Endzustand) istund der Rentenanspruch geprüft wird (eine Rente ist nicht Voraussetzung).

Anspruch Ende: es gibt kein Ende. Die Auszahlung ist einmalig.

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Leistungen im UVG (Geldleistungen)

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Integritätsentschädigung aus der Unfallversicherung (Art. 26‐27 UVG / Art. 37‐38 UVV)

Versicherter Verdienst: Für alle das UVG-Maximum (ab 2008 = Fr. 126'000.00 pro Jahr)resp. Fr. 346.00 pro Tag (ab 2008)

Grad der Hilflosigkeit: leicht: 2 x Fr. 346.00 = Fr. 692.00 pro Monatmittel: 4 x Fr. 346.00 = Fr. 1’384.00 pro Monatschwer: 6 x Fr. 346.00 = Fr. 2’076.00 pro Monat

Anspruch Beginn: ab dem 1. Tag des Monats, an welchem die Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. wenndie Voraussetzungen am 17.01. erfüllt sind, wird ab 01.01. die Entschädigung geleistet).Der Anspruch auf eine Hilflosigkeit ist nicht abhängig von einer Rente (Entscheiddes Bundegerichts).

Einschränkung: begibt sich die versicherte Person in stationärer Behandlung, wird noch bis Ende deslaufenden Monats die Hilflosenentschädigung bezahlt. Tritt die versicherte Person ausder stationären Behandlung aus, wird die Leistung wieder rückwirkend ab dem 1. desMonats des Spitalaustritts wieder aufgenommen.

Anspruch Ende: Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder bei Tod der versicherten Person..

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Ende der Versicherung (Nachdeckung)Arbeitnehmer

freiwillig Versicherteweniger als 8 Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte8 oder mehr Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

Der Versicherungsschutz endet mit der Ankunft in der Wohnung nach demdirekten Heimweg (= Berufsunfall) des letzten effektiven Arbeitstages.

Der Arbeitsvertrag ist nicht massgebend, da Unfälle ausserhalb der Arbeitund ausserhalb des Arbeitswegs sowieso nicht versichert sind. Für Versicherte,welche nur für BU versichert waren, besteht keine Nachdeckung.

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert ist, muss bei der Krankenkasse(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.

Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tage (24:00 Uhr), an welchem der Lohnanspruch endet. Gilt auch für Versicherte, die unbezahlte Ferien nehmen.

Das Ende des Arbeitsvertrags, egal ob regulär oder durch Kündigung, ist nicht massgebend, sondern der Tag, an welchem der Lohnanspruch endet.

Auf weitere Besonderheiten wird hier ausdrücklich nicht eingegangen.

Die Nachdeckung ist kostenlos, da gesetzlich festgehalten.

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Ruhen der Nachdeckung (Unterbruch)

Muss die versicherte Person während der Nachdeckung einen Dienst leisten (Militär, Zivilschutz,etc.), welcher durch die Militärversicherung (Suva) oder in einer ausländischen Militärversicherunguntersteht, ruht die Nachdeckung. Unfälle während dieses Unterbruchs sind nicht versichert.

Die Nachdeckung verlängert sich um die Anzahl der Tage des Unterbruchs. Wird vor dem Ende derNachdeckung ein neues Versicherungsverhältnis (siehe Beginn der Versicherung) begründet, endetdie Nachdeckung definitiv. Die Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherungbegründet ein neues Versicherungsverhältnis (bei der Suva versichert).

Beispiel: Beginn der Abredeversicherung.: 01. September 2011Militär-/Zivildienst: 15.-24. September 2011 = 10 TageEnde der Abredeversicherung.: 10. Oktober 2011 (30.09.2011 plus 10 Tage)

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AbredeversicherungArbeitnehmer

freiwillig Versicherteweniger als 8 Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit

Arbeitnehmerfreiwillig Versicherte8 oder mehr Stunden

pro Woche

- Berufsunfall- Berufskrankheit- Nichtberufsunfall

Für Versicherte, welche bei Ende der Versicherung nur für BU versichert waren, haben weder eine Nachdeckung noch die Möglichkeit, eine Abrede-versicherung abzuschliessen.

Wer nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert war, muss bei der Krankenkasse(im KVG) den Unfallschutz einschliessen.

Sie können die Abredeversicherung beim UVG-Versicherer des (letzten) Arbeitgebers abschliessen. Dies erfolgt durch Einzahlung der Prämie mittelsspeziellen Formularen.

Die Abredeversicherung kostet bei allen UVG-Versicherern Fr. 25.00 pro Monatund kann für längstens 6 Monate abgeschlossen werden. Die Abredeversicherungmuss innerhalb der Nachdeckung abgeschlossen werden. Nachträglich = keinVersicherungsschutz. Die Abredeversicherung ist auch Versicherten zu empfehlen, die unbezahlten Urlaub nehmen, welche länger Dauern als die 30tägige Nachfrist.

Ruhen der Abredeversicherung: analog «Ruhen der Nachdeckung».

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UnfallmeldungErleidet eine versicherte Person einen Unfall oder eine Berufskrankheit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den UVG-Versicherer mittels einer Unfallmeldung umgehend zu orientieren.

Mit der Unfallmeldung bestätigt der Arbeitgeber, dass die verunfallte Person bei ihm angestellt istund gibt die korrekten Zahlen des Anstellungsverhältnisses und des AHV-pflichtigen Lohns bekannt.

Weigert sich der Arbeitgeber den Unfall zu melden, kann der Arbeitnehmer dies beim UVG-Ver-sicherer vornehmen (er wird bezüglich des Anstellungsverhältnisses und Lohns Unterlagen ein-reichen müssen).

Grundsätzlich können bei selbst verschuldeter und unentschuldbar verspäteter Unfallmeldung Leistungen gekürzt werden. Wobei dies aber selten ist. Hat der Arbeitgeber die verspätete Unfallmeldung unentschuldbar verschuldet, darf dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen.

Die Unfallmeldungen müssen von den UVG-Versicherern kostenlos zur Verfügung gestellt werden.Die Unfallmeldungen sind wahrheitsgetreu auszufüllen.