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Die Souveränitätsfrage in Hegels Rechtsphilosophie

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Parliaments, Estates andRepresentationPublication details, including instructions for authors andsubscription information:http://www.tandfonline.com/loi/rper20

Die Souveränitätsfrage in HegelsRechtsphilosophieCRISTIANA SENIGAGLIA aa University of Padova , ItalyPublished online: 12 Apr 2010.

To cite this article: CRISTIANA SENIGAGLIA (1999) Die Souveränitätsfrage in HegelsRechtsphilosophie, Parliaments, Estates and Representation, 19:1, 1-13, DOI:10.1080/02606755.1999.9522068

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Die Souveranitatsfrage in HegelsRechtsphilosophie

CRISTIANA SENIGAGLIA

SUMMARY

In this article Cristiana Senigaglia examines Hegel's treatment of the question ofsovereignty in his political thought. The concept of sovereign power, as developedin the writings of Bodin had been received in German thinking in the seventeenthcentury and the word Souveran;tiJt adopted as the German language equivalent. Butas long as Germany was not a unitary state, the concept raised special problems forGerman thinkers. When Hegel set out his original theory of the State in 1817, hisstate clearly included the attribute of sovereignty but he did not develop anyexplicit discussion of the concept. This was developed in his writings from 1819-20,where he did set out a specific theory of sovereign power, which he saw as insepara­ble from the existence of the State. The article analyses Hegel's theory, and noteshe attributed to sovereignty two aspects, internal and external. This produced theresult that while the internal sovereignty ofthe State is a necessary condition for thepeace and security of its citizens, the external sovereignty of the state prevents thedevelopment of any effective international order, and means that the relationsbetween states will always produce the unending struggle for superiority describedby Hobbes in his Leoiatsan.

DER HISTORISCHE HINTERGRUND

Der Begriff Souveranitat ist ein kontrovers diskutierter Begriff imdeutschsprachigen Raum, da er sehr unterschiedlich verwendet wurde und dieProblematik durch geschichtlich bedingte Verhaltnisse erschwert wurde. Dietheoretisch-politische Behandlung der Souveranitatsfrage ist im 16. Jahrhundertdurch das Werk Jean Bodins entscheidend gepragt worden. Der Erfolg, dev vonihm in ganz Europa erzielt wurde, zeitigt die tiefgrundige Bedeutsamkeit derProblematik angesichts der geschichtlichen Konstellation. Wie Quaritsch erklarthat, 'ist die Souveranitatslehre aus der Schwache des Konigtums entstanden [... j:

Cristiana Senigaglia, University of Padova, Italy.

Parliaments, Estates and &prtsentation 19, November 1999. Published for the International Commissionfor the History of Representative & Parliamentary Institutions by Ashgate Publishing Ltd. GowerHouse, Croft Road, Aldershot, Hampshire GUll 3HR, Great Britain. @ International Commission forthe History of Representative & Parliamentary Institutions, 1999.

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aus der Schwache der politischen Herrschaftsinstanzen gegentibergesellschaftlichen Gruppen, deren gemeinsames Interesse die Verteidigung dereigenen Konfession und ihrer Dogmen bildete. Insofern ist Bodins Republiquezei tgeschichtlich motiviert und auf ein praktisches Ziel gerichtet'. 1

Die Forderung einer politischen oberen Einheit und ihre begriftlicheThematisierung konnten im deutschen Raum nicht ohne Resonanz bleiben: Dieersten zwei deutschen Auflagen des Werks Bodins erschiehen bereits 1592 und1611 und wurden mit ausdrticklichem Interesse aufgenommen, indem siegleichermaBen auf die politisch konkrete Ange1egenheit der Gestaitung des Reichsund der Territorialherrschaften bezogen wurden: 'Die Ubernahrne von BodinsSouveranitatslehre im Deutschland des 17. jahrhunderts kann also, sovie1 istbereits deutlich geworden, nicht nur abstrakt-staatstheoretisch erfolgen, sondernmuB sich mit zwei konkreten rechtlichen und politischen Problemen beschaftigen:narnlich mit der Verfassung des Deutschen Reichs und mit der furstlichenTerritorialherrschaft. Zwar zeigt sich der EinfluB Bodins darin, daB die (inlateinischer Sprache erfolgende) Auseinandersetzung mit der Souveranitatslehreeinen Schwerpunkt der deutschen juristischen und politischen Literatur des 17.Jahrhunderts bildet; zum TeiJ wird auch seine Souveranitatsdefinition in denwesentlichen Ztigen tibernommen'. 2

Was aber den Erfolg der Souveranitatslehre im deutschen Bereich erklarte, warauch der Grund daftir, daB der Begriff Souveranitat so schwer zu ubertragen war.Schon die schlichte Ubersetzung des Worts ins Deutsche bereitete Probleme. 1592entschied sich Oswaldt (der erste Ubersetzer Bodins) fur den Ausdruck 'hoheOberkeit'; sparer wurde der Terminus .Majestat' vorwiegend verwendet. 1mallgemeinen wurde aber die begriffliche Behandlung des Themas 'Souveranitat'zuerst durch andere lateinische bzw. deutsche Ausdrticke vollzogen: Dazu zahlenunter anderen summum imperium, summapotestas, maiestas, Majestiit, hb'chste Gewalt.Das tiberwiegende Interesse fur die Problematik der Souveranitat lag zwar darin,daB die Verhaltnisse zwischen dem Reich und den Territorialherrschaften einSpektrum von unterschiedJichen Losungen anboten und vielschichtige Fragen undSpannungen auslosten, Andererseits war der Souveranitatsbegriff, so wie erinsbesondere von Bodin theoretisiert worden war, im deutschen Raum schwieriganzuwenden, da es sich hier nicht urn die Gestaitung und Kompetenzen einesnationalen Staates handelte. Aile Konnotationen der Souveranitat, die Bodingeschildert hatte (Einheit, Unteilbarkeit, Absolutheit, usw.) waren nicht unmitte1barverwendbar in einer politisch-geschichtlichen Konstellation, wo es hauptsachlichdarum ging, eine Artikulation und Integration unterschiedlicher Korperschaften zubewirken und eine reglementierte Uberordnung zu entwerfen und zu etablieren.Daher 'laBt die Rezeptionsgeschichte im 17. [ahrhundert auch die Fragen der Zeiterkennen, auf die das Souveranitatsprinzip zu antworten vermochte. Wie der ehermitte1bare EinfluB auf das Verstandnis der Territorialgewalt verdeutlicht, waren es

1 H. Quaritsch, Souveriinitiit. Entstehung und Entwick/ung des Begriffs in Frankreich und Deutschlanduom13. Jh.bis 1806, Berlin, Duncker & Humblot, 1986, S. 49.

ZO. Brunner, W. Conze, R. Koselleck, Geschicht/iche Grundbegriffe. Historisdus Lexikonsur politisch­sosialen Sprache in Deutsch/and, Klett-Cotta, 1990. Bd. 6, 'Staat und Souveranitat', S. 117 f.

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nicht die Maximen, die auf "schrankenlose" Herrschaft hinausliefen. Vielmehrstanden Konzentration und Uberordnung der politischen Herrschaft uber partikulareGewalten durchaus im Vordergrund'r'

Daraus erklart sich auch, warum die die Souveranitat nach auBen betreffendenAngelegenheiten, die sich hauptsachlich mit den Fragen der Unabhangigkeiteines Landes, Territoriums oder Fursten befaBten, eher und relativ problemlosbehandelt wurden. Bekanntlich hatte Bodin zwischen einer Souveranitat nachinnen und einer Souveranitat nach auBen unterschieden. Die letztere wurdeallmahlich zum gebrauchlichen Begriff im juristisch-politischen Vokabular und inder Diplomatie, die ihrerseits eine relativ fruhe Verwendung desselben Terminus.Souveranitat' (oder ihrer schriftlichen Varianten") zeitigen. Der erste Beleg dafurist ein deutscher Text von 1609, die Unabhangigkeit der Generalstaaten vornspanischen Konig betreffend.! Ansonsten wurde zuerst die Verwendung desfranzosischen Ausdrucks vorgezogen, und das erklart auch, aus welchen Grundenbis zum 19. jahrhundert unterschiedliche Schriftarten des Worts .Souveranitat'miteinander koexistieren. Wie dem auch sei, wurde das Wort .Souveranitat' zuerstfur auslandische Vertrage verwendet" und erst ab der zweiten Halfte des 17.Jahrhunderts auf deutsche territoriale Angelegenheiten bezogen.? In beiden Fallenaber handelte es sich nach wie vor urn die Fragen der Unabhangigkeit undFreiheit eines Landes bzw. eines Fursten und urn die Bedingungen desAbkommens, wahrend die inneren Angelegenheiten und die Weise der faktischenStrukturierung der politischen Organisation regelmafiig unberucksichtigt gelassenwurden. Erst mit Leibniz und kurz darauf mit Thomasius wurden auf einerstaatstheoretischen Ebene die Fragen der inneren Souveranitat in Betrachtgezogen, wobei sie durch ihre Al1gemeinheit und Abstraktheit gekennzeichnetwaren und die konkrete Auseinandersetzung mit der herrschenden politisch­geschichtlichen Situation teilweise umgingen.

Eine Uberbruckung zwischen der Theoretisierung der inneren Souveranitatund ihrer politisch-geschichtlichen Kontextualisierung erfolgte allmahlich im 18.Jahrhundert. Zuerst (und innerhalb der Perspektive des aufgeklarten Absolutismus)wurden eigentlich Stel1ung und Eigenschaften des Souverans untersucht: Einbedeutender Schritt in diese Richtung wurde eben vorn Konig Friedrich II.vol1zogen, welcher seine eigene Position qua Souverlin im Sinne des hochstenoffentlichen Auftrags verstand (charge comme je le suis de 10 premiere magistratureS)und daruber hinaus innerhalb seines Staates eine gewisse autonome Stel1ung furdas Gesetz und das Justizwesen einraumte,

3 H. Quaritsch, SouveriJnitiJt, a. a. 0., S. 90.4 Die Schriftweise variiert zwischen der franzosischen und den mehr oder minder eingedeutschten

Formen.5 Vgl. Aviso, Nr, 1 v. 2. Jenner 1609, Nachdruck hrsg. von W. Schone, Leipzig, Harrassowitz, 1939.6 Beispielsweise beziiglich der Auseinandersetzungen zwischen Spanien und den Niederlanden

oder im Westfalischen Frieden.7 z. B. im Vertrag von Labiau vom 10. 11. 1656.8 In: Politisclze Korrespondens Friedriclzs des GrojJen, Diepolitisclzen Testamente, Erganzungsband hrsg.

von G. B. Volz, Berlin, Hobbing, 1920, S. 1, S. 10.

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Die Reflexion tiber die innere Souveranitat in Deutschland erlangte aber eineautonome und vollstandige Funktion innerhalb der politischen Theorie erst mitder Verstarkung der Untergangssymptome des Deutschen Reichs. Dazu trugwesentlich die zusatzliche Perspektive einer vergleichenden Analyse mit der vonNapoleon eingefuhrten Gesetzesordnung und dessen Vertrage und Akten bei, diemit den unter franztisischem EinfluB stehenden Staaten abgeschlossen wurden.je mehr man erkannte, daB das Deutsche Reich seine strukturellen Schwachen,sowie seine Unfahigkeit zur koordinierten Handlung und wirksamen Organisa­tion aufwies, desto dringender erschien die Suche nach den Ursachen und dieDarstellung eines alternativen, auf zentralisierter Machtausubung basierendenpolitischen Systems." Infolgedessen wurde auch die Problematik der Souveranitatmit der Uberlegung tiber das Staatswesen enger verbunden.!" wahrend sich andereund parallele Problembereiche gleichzeitig weiterentwickelten: auf der einenSeite die Volkssouveranitat, theoretisiert durch Rousseau und verbreitet mit Hilfeder Grundsatze der Franztisischen Revolution; auf der anderen Seite die Debattezwischen absolutistischer und konstitutioneller Monarchie, welche das Verstandnisder Souveranitat nach innen in Rechnung zog und mitpragte.

HEGELS ERSTE PROBLEMSTELLUNG

Die Theorie der Souveranitat bei Hegel ist nicht parallel zu seiner Theorie desStaates entstanden, Dies wird insbesondere klar, wenn man die ersten'Vorlesungen' tiber die Rechtsphilosophie betrachtet, welche 1817-18 inHeidelberg abgehalten wurden. In diesen 'Vorlesungen', die eine ziemlichvollstandige Theorie des Staates schon enthielten und sich strukturell nichtwesentlich vom zwei Jahre spater veroffentlichten Werk Grundiinien fiber dieRechtsphilosophie differenzierten, finden wir keine selbstandige Abhandlung desThemas Souveranitat, Damit ist sicherlich nicht gemeint, daB Hegel dem Pro­blem gegenuber nicht sensibel gewesen ware. Schon in seiner fruh verfaBtenSchrift DieVeifassung Deutschlands harte er stark auf die Norwendigkeit hingewiesen,daB Deutschland sich als ein moderner, strukturierter und fest organisierter Staatbilden sollte. Seine Behauptung: 'Deutschland ist kein Staat mehr"! weist daraufhin, daB er die prekare politisch-institutionelle Situation im deutschsprachigenRaum harte konsterniert feststellen mussen. Derselbe ausdruckliche Bezug aufdie Theorie Machiavellis, welcher hier vorhanden ist, beabsichtigte dabei keineForderung zur Austibung der Machtpolitik, sondern eine tief aufgreifendeUberlegung betrefflich einer Einheit stiftenden politischen Organisation.

9 Es ist eben Hegel, welcher anfangs 1800 tiber das Zerfallen des Deutschen Reichs klagt, undkurz darauf wird seine Meinung von Gonner geteilt, welcher auch das Fehlen eines souveranenStaates in Deutschland beklagt, Vgl. diesbeziiglich: N.T. Gonner, Ober den Umsturz der deutscllenStaatsoerfassung und seinen EinflujJ auf die Quellen des Prioatsrechts in den neu souoerainen Staaten derrIIeiniscllen Confoderation, Landshut 1807.

10 Vgl. z, B. die Schrift: Publizistisclle Erorterung derim PrejJburger Frieden begriindeten Souverainetaet derHauserBaiern, WiTtenberg und Baaden,Hadarnar, Verlagder neuen Gelehrten - Buchhandlung, 1806.

11 G.W.F. Hegel, Die Verfassung Deutscillands, in: G.W.F. Hegel, ~rke, Edition Suhrkamp, Bd. I, S.461.

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Dennoch hatte Hegel in dieser Angelegenheit die Problematik der Einheit desStaates als eine innere Komponente der Theorie des Staates selbst verfaBt, ohneihr eine eigenstandige theoretische Reflexion zu widmen. In den 'Vorlesungen'von 1817-18 find en wir in ahnllcher Weise eine erarbeitete Behandlung der dieSouveranitat angehenden Probleme, ohne daB aber das Thema der Souveranitatexplizit erwahnt wird. Hegel spricht von einer umfassenden Einheit des Staates,welche nicht als bloBer maschineller Apparat, sondern in erster Instanz als'Subjektivitat des Ganzen' dargestellt wird. Schon in dieser Phase der HegelschenReflexion also, und obwohl der Begriff Souveranitat nicht explizit aufgegriffenwird, wird mit Klarheit auf die UngenUgsamkeit einer bloB strukturellen Organi­sation hingewiesen. Bezuglich des Staates und seiner politischen Bedeutung weistHegel auf eine Beschaffenheit hin, die durch die Subjektivitat des Ganzenkonnotiert wird und auf die Attribute der organischen und lebendigen Einheitprinzipiell angewiesen ist. In dies em Zusammenhang versteht sich die schon hierausgeubte Kritik an einem erstarrten System der Gewaltenteilung (der theoretischeBezug ist Montesquieu und die konsequent ausgefuhrte Verwirklichung ist daspolitische Modell in Frankreich), welches eine dynamische kooperierende Inte­gration der Gewalten verhindert. Andererseits verleugnet Hegel, daB eineUnterscheidung der Institutionen und der Kompetenzen aufzuheben sei. Erprazisiert diesbezuglich: 'Indem diese Teilung die besonderen Geschafte zuselbstandigen Korpern mit eigentumlichen Rechten macht, darf sie [... ] ihnennicht eine Unabhangigkeit gegeneinander geben, so daB die Einheit des Ganzenaus ihrer selbstandigen Aktion resultieren soli; sondern ebenso wie sie in sicheine Totalitat sind, haben sie ihre Bestimmung und ihr Recht einerseits nur in[der] und durch die allgemeine Verfassung, und andererseits mussen sie fur dieletzte Willensentscheidung in eine wirklicne individuelle Einheit zusammenlaufen'il­Diese Einheit wird als Subjektivitat gekennzeichnet, welche ihrerseits in einerdoppelten Weise verstanden wird: Erstens, als eine begriffliche Einheit undlebendiges Verhaltnis unter den Komponenten und Gewalten, welche durch dieVerfassung und ihre Bestimmungen und Verknupfungen strukturiert werden;zweitens, durch die Unmittelbarkeit einer sich verkorpenden Einheit, die in derFigur des Monarchen und in seinem forme II entscheidenden Vermogenl! seinKorrelat findet. Die doppelte Gestaltung vereinigt sich in dem politischartikulierten Modell der konstitutionellen Monarchie, welches nach Hegels Ansichtdie Fahigkeit aufweist, der in einer kulminierenden Einheit organisch aufgefaBtenArtikulation gerecht zu werden, ohne deren strukturelle Kompetenzen undSpezifikationen aufgeben zu mussen.

12 G.w.F. Hegel, Die Pllilosop!lie des Rec!lts, hrsg. von K.-H. Ilting, Stuttgart, Klett-Cotta, 1983,Mitschrift Wannenmann, § 133, S. 154.

13 Die Sekundarliteratur hat sich neulich (insbesondere in Italien) mit der Frage derEntscheidungsfahigkeit des Monarchen befaBt. Dazu siehe z, B.:G. Duso, DerBegriffderReprasenratio»und das modeme Problem der politisdu« Einheit, Baden-Baden, Nomos Verlag, 1990, S. 40 IT.; R.Scognamiglio, Sovronita e decisione nello Filosofio deldiritto di Hegel, Filosofia politica, IV, Z, 1990, S.379-41 Z;M. Alessio, Tramoralitaedeticita: 10figuro!legeliono delmonarca ne!manoscritto di Wonnenmonne neiLineamenti, Filosofia politica, XII, 3, 1998, S. 471-478.

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In den 'Vorlesungen' von 1817-18 ist daher diese doppelte Konnotation dazugedacht, daB keine Reduzierung des Staates auf die Monarchie erfolgt. Diesertheoretische Ansatz konnte als Andeutung auf die Tatsache ausgelegt werden,daB hier ein von der Monarchie nicht direkt abhangiger Bereich fur die Souveranitateingeraumt wird. Dennoch gibt es keine klaren und eindeutigen Hinweise indieser Richtung. Sicher stellt Hegel einen Unterschied zwischen der zentralenRolle der Monarchie der Vergangenheit, die sich im wesentlichen um den Furstendrehte, und der aktuellen Form derselben, die eine zunehmend formelle Funktionund Gestalt annimmt, unabdingbar fest. 'Fruher war der Furst der Mittelpunkt,in dem aller Reichtum und aIle Pracht und aller Glanz der Nation zur Anschauungkam. In neueren Zeiten ist dies aber nicht mehr so der Fall [...]. In einer gebildetenVerfassung wird durch die vernunftige und feste Organisation des Staats dieIndividualitat des Monarchen unwichtig, und gerade in dieser Unbedeutendheitder Person des Regenten liegt die Kraft und Vernunftigkeit der Verfassung'i'"Dennoch ist der Hinweis auf die abgeschwachte Symbolik des Monarchen sowieder Verweis auf die Unentbehrlichkeit der Verfassung innerhalb eines gutorganisierten Staates kein AniaB zur expliziten Thematisierung und Erwahnungdes Begriffs Souveranitat,

DIE INNERE SOllVERANITAT

Erst als Hegel nach Berlin kam, erarbeitete er eine spezifisch die Souveranitatbetreffende begriffliche Auffassung. DaB das Thema in den zeitgenossischentheoretisch-politischen Abhandlungen weder allzu tiblich noch verbreitet war,entnirnrnt man der Tatsache, daB die Schreibweise des Worts .Souveranitat' auchin den Nachschriften seiner Schuler uneinheitlich und variabel ist: Dies sprichtfur die Ungebrauchlichkeit des Konzeptes selbst, Die Herleitung des Worts istauch bei Hegel aus dem Franzosischen und nimmt Bezug sowohl auf die klassischeSouveranitatstheorie z. B. von Bodin'f und Hobbes, welche wahrscheinlich alsStutzpunkt fur die Neugestaltung im unabhangigen und reformistischen Sinnedes preuBischen Staates gelten sollte, als auch auf die Theorien derVolkssouveranitat (unter besonderer Berucksichtigung von Rousseau!"), wobeiaber Hegel sich dazu unbedingt kritisch auBert. Wir konnen daruber hinaus nichtausschlieBen, daB die Karlsbader Beschlusse, welche die politische Freiheit starkeinschrankten und den Zyklus der Reformen in PreuBen eigentlich beendeten,sehr wahrscheinlich fur Hegel einen weiteren AniaB zu Neuuberdenkung derFrage der Souveranitat und ihres Verhaltnisses zum Monarchen darstellten.l? Das

14 G.W.F. Hegel, DiePhilosophi« des Reents, a. a. 0., Mitschrift Wannenmann, § 138 Anm., S. 162.15 Hegel setzt sich eigentlich mit der Theorie Bodins nicht direkt auseinander. Dennoch Ubernimmt

er die klassische Unterscheidung zwischen innerer und auBerer Souveranitat und einige Charakteristikades Begriffs, so wie sie von Bodin verstanden wurden.

16 FUr die Auseinandersetzung Hegels mit Rousseau siehe insb.: Rousseau, die Revolution und derJunge Hegel, hrsg. von H.F. Fulda und R.-P. Horstmann, Stuttgart, Kleu-Cotta, 1991.

17 In dieser Hinsicht ware die Einschrankung der poJitischen Freiheit in Preuben nicht nur alsBegrUndung gultig, daf Hegel sich einem vorsichtigeren Umgang mit der Staatsobrigkeit und eineretwa verschlusselten Formulierung seiner Theorien unterzieht, so wie Ilting und Becchi behauptethaben, sondern daf er dadurch auch eine Anregung zur Erweiterung seiner Uberlegungen findet,

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wurde daruber hinaus erklaren, warum Hegel auch in den 'Vorlesungen' derfolgenden Jahre der Stellung und Funktion des Monarchen so viel Aufmerksamkeitschenkte und sie weiter problematisierte.

Trotzdem, wurde mit dem veroffentlichten Werk tiber die Rechtsphilosophie undden parallellaufenden 'Vorlesungen' in Berlin in den Iahren 1819-20 das ThemaSouveranitat ausdrucklich behandelt und es wurde ihm eine grundlegende Stellunginnerhalb des hegelschen politischen Systems eingeraumt, Die Unterscheidungzwischen Souveranitat und Monarchie wird sich in den spateren Iahren nochmalsverscharfen.P aber die Zuge einer selbstandigen Theorie der Souveranitat beiHegel waren schon 1819 im wesentlichen vorhanden und wurden im Laufe derJahre kaum geandert,

In der Rechtsphilosophie und in den parallel aufenden 'Vorlesungen' von 1819-20wird also die Souveranitat als 'Souveranitat des Staats uberhaupt"? erfaBt. Bezuglichdes Staates unterscheidet Hegel daruber hinaus zwei Grundaspekte derSouveranitat: die 'Souveranitat nach innen' und die 'Souveranitat nach auBen'.

Durch seine Theorie der Souveranitat verfolgte Hegel im Grunde genommendas Ziel, das Konzept und Wesen des modernen Staates genau zu definieren.Dies wird besonders ersichtlich, wenn die Auseinandersetzung mit dem imFeudalismus herrschenden System als kontrastives Modell zur Konzeptualisierungder modernen Idee der Souveranitat weiter bearbeitet wird. Andererseits wirdsein Begriff der Souveranitat dem demokratischen Verstandnis und seinerTheoretisierung durch Rousseau entgegengesetzt, wohingegen der Begriff'Volkssouveranitat' bei Hegel wesentlich begrenzt und korrigiert wird.

Die Kritik am Feudalismus hinsichtlich der Souveranitat bezieht sichhauptsachlich auf die Tatsache, daB die grundsatzlichen Gewalten und GeschaftePrivat- bzw. Familieneigentum waren und als den Privatinteressen dienendePrivilege verwaltet wurden. Dieses organisatorische Modell bedeutete laut Hegeleine schwerwiegende Beeintrachtigung des gesamten Staatswesens: Einerseitsgab es mehrere Zentren der Machtausubung, die weder koordiniert nochsubordiniert waren und sich der Kontrolle des Staates regelmafiig entzogen;andererseits bedeutete dieses System der Verwaltung eine Nutzung desoffentlichen Bereichs zugunsten privater Interessen und Angelegenheiten. Inder Eigenart dieser Struktur stellt Hegel in den spateren 'Vorlesungen' von1824-25 das politisch-strukturelle Defizit des deutschen Reichs gleichermaBenfest, das daruber hinaus daran hinderte, daraus eine organische Einheit zu bilden:'Historisch ist das, was die Corporationen, Gemeinden pp. fruher waren, gegendie Souverainetat. [... ] 1m deutschen Reich hat man das Extrem hiervon gesehen,da sind Stadte frei, Fursten unabhangig geworden, die die Bestimmung hatten,Heerfuhrer, Beschutzer der Grenzen, Markgrafen zu sein, und so ist denn derStaat zerfallen. 1m Mittelalter sind so in allen Landern Stadte und Staudefreigeworden, aber in allen anderen Landern sind sie wieder zurtickgebracht in

18 Vgl. G.W.F. Hegel, Reclltspllilosopllie 18/8-1831, Edition I1ting, Stuttgart-Bad Cannstatt,Frommann-Holzboog, 1973-74,4. Bd., Nachschrift von Griesheim (1824-25), § 275 Zus., S. 664.

19 G.W.F. Hegel, Pllilosopllie des Reclus, Die Vorlesungen von 1819-20 in einer Nachschrift, hrsg.von D. Henrich, Frankfurt/M; Suhrkamp, 1983, S. 238.

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die Einheit des Staats',20was eben, klagt Hegel, in Deutschland nicht der Fall war.Die Kritik am Deutschen Reich wurde daher mit den gesamten Unzulanglichkeitendes politischen Wesens im Mittelalter unmittelbar verknupft. Die Freiheit wurdehier als die Beibehaltung von unzahligen Unabhangigkeiten, Sonderrechten undPrivilegien verstanden, welche aber unkoordiniert und gegeneinander ausgespieltwurden, so daB der Begriff einer strukturierten Einheit zur leeren Behauptungund zum bloBen Desideratum wurde. Konkret betrachtet, hat die darausresultierende Schwache schwerwiegende Konsequenzen sowohl im inneren alsauch im auBeren Bereich: Auf der einen Seite entstehen andauernd innereKonflikte, die von der luckenhaften und widerspruchsvollen Ordnung nichtbewaltigt werden konnen und fur zusatzliche Reibung und Desorganisation sorgen;andererseits kann sich die politische Organisation in internationalen Angelegenheitennicht behaupten, da sie nicht in der Lage ist, eine eigene Linie zu verfolgen undeine unitarisch gesinnte und auf stabile Krafte zuruckgreifende Politik zu betreiben.

Hegel distanziert sich aber, wie oben erwahnt, auch vorn demokratischen Begriffder Souveranitat als Volkssouveranitat uberhaupt, indem er die Souveranitat einesYolks bloB als Unabhangigkeit in bezug auf andere Volker versteht. Anderenfalls,prazisiert Hegel, kann man nicht vom Yolk als solches sprechen, da dasunorganisierte Yolk bloB 'ein leerer Haufe'21 ist, dem nur die Verfassung, dieInstitutionen und die gesarnte Organisation eine politische Gestalt zu verleihenvermogen, Auch im Fall Souveranitat bestarigt sich somit Hegels Kritik an derDemokratie, die er als unordentliches Eintreten der Masse in die Politik ausdeutet.Hegel erkennt dem Yolk daher nur eine politische Valenz an, indem es durch einSystem von sozialen und politischen Korperschaften und Institutionen strukturiertwird und mit einem konstitutionellen System versehen ist. Das Yolk, woraufdurch den Begriff Volkssouveranitat angespielt wird, ist laut Hegel das Korrelateines demokratischen Systems, welches die Einzelnen in ihrer geschlossenenIndividualitat verharren und ihre unmittelbar privaten Ansichten durch dieWahlrechtsausiibung auBern laBt. Das Yolk wird dann laut Hegels Meinung zumbloBen Aggregat von wechselhaften Interessen und Meinungen und ist nicht mehrirnstande, gemeinsame Zielsetzungen in Erwagung zu ziehen und konsequentauszufuhren,

Folglich erkennt Hegel der Souveranitat nach innen eine doppelte Valenz zu:einerseits die substantielle Identitat, durch welche die gemeinsame Wurzel jedeseinzelnen im Staat existierenden Momentes hervorgehoben wird, andererseits dieartikulierte Vernetzung der Institutionen, welche die organische Einheit des Staateskomponieren und bestimmen. Der Begriff Souveranitat schildert somit laut Hegeleine iibergreifende Einheit, die nicht abstrakt und undifferenziert ist, sondern dienaturahnliche Komplexitat eines organischen Korpers reproduziert. Vnd in der Tatentnimmt Hegel der Naturphilosophie einige Beispiele, um die Idee der Souveranitatzu veranschaulichen. Unter anderem wird die Souveranitat mit dem Licht verglichen,das trotz aller seiner Modifikationen auf eine einzelne QueUe zuruckgefuhrt werden

20 G.w.F. Hegel, &ehtsphilosophie 1818-31, a. a. 0., 4. Bd., Nachschrift von Griesheim, § 276 Zus.,S. 665 f.

21 G.w.F. Hegel, Philosophiedes Reehts, Die Vorlesungen von 1819-20, a. a. 0., S. 239.

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kann, innerhalb deren aile Staatsgeschafte und Staatsgewalten als flussige Gliedererscheinen, welche in ihrer Spezifizitat nicht verharren. Diesbezuglich wird auchdie Kritik Hegels an Montesquieu klar, indem Hegel die Teilung der Gewalten nurunter der Bedingung akzeptiert, daB sich die Gewalten dynamisch integrieren undnicht gegeneinander eine einschrankende Funktion ausuben.P Genauer betrachtet,wendet sich die Kritik Hegels insbesondere gegen Montesquieus Behauptung, daBdie Gewalten als unabhangige Korperschaften zu verstehen seien, welche sichgegenseitig einschrankten, Dies fuhrt nach seiner Meinung zu einer Zergliederungder staatlichen Organisation, welche innere Konflikte verursacht und partikulareInteressen zur Geltung bringt. Andererseits aber vertritt Hegel die PerspektiveMontesquieus, daB unterschiedliche Organe mit spezifischen Kompetenzen furunterschiedliche Momente und Bereiche des politisch-gesellschaftlichen Lebenszustandig seien, unter der Bedingung aber, daB sie nicht in ihren bedingtenFunktionen und Standpunkten verfangen bleiben. Dies entspricht allerdings sowohldem politischen Zweck, sich als Moment einer ubergreifenden Einheit verstehenzu konnen, als auch dem logischen Ansatz, die Momente des Begriffs (AIlgemeinheit,Besonderheit, Einzelheit) dynamisch und aufeinander bezogen verkorpern zukonnen,

Die organische Einheit, welche durch die Souveranitat bewerkstelligt wird,wird von Hegel als Subjektivitat ausgedeutet, die sich als reines Ich und daher alsIndividualitat versteht. Die Souveranitat ist also fur Hegel der Begriff, durchwelchen der Staat zur subjektiven und handelnden Identitat wird, und sich durcheine Einheit von Absichten und Zielen, in deren Richtung gehandelt wird,einstimmig weiterbildet.

DaB die Subjektivitat durch die Souveranitat im Staat vereinigt und sozusagenabsorbiert wird, hat als Konsequenz, daB im Sinne der Souveranitat keineIndividuen qua private Subjekte mit einbezogen werdenkonnen. Dies laBt sichlogisch dadurch begrunden, daB eine einheitliche Konstituierung des Staates quaIch keine deutliche Spaltung bzw. Entgegensetzung zulaht, Dieser Ansatz wirdals Begrundung fur die AusschlieBung der privaten Ausfuhrung von staatlichenAngelegenheiten verwendet. Indem die Souveranitat als ungeteilte Subjektivitatverstanden wird, wurde die private Ausfuhrung der staatlichen Geschafte undInstitutionen die Konstituierung einer alternativen, subjektiven Entitaterrnoglichen, welche die Subjektivitat des Staates entweder mindern oderwidersetzen oder sonst irgendwie beeintrachtigen wurde, 1m weiteren Verstandnisdes Begriffs Souveranitat (d. h. in der konkreten Artikulation der Institutionen)bezieht Hegel die Individuen mit ein: Dennoch werden sie ausschlieBlich inihren objektiven Leistungen und Funktionen wahrgenommen. 'Die Individuen,durch welche jene Staatsgeschafte betatigt werden, haben dieselben [... ] nichtnach der Weise des Eigentums inne. Das Individuum ist nur ein Objektives,insofern es sich einer solchen Sphare zugeteilt hat und darin tatig ist'.23 Die

22 Dazu siehe insb.: L. Siep, 'Hegels Theorie der Gewaltenteilung', in: Hegels Reehtsphilosophie imZusammenhang der europlJisehen Verfassungsgesehiehte, hrsg. von H.-Ch. Lucas und O. Poggeler, Stutt­gart-Bad Cannstatt, Frommann-Holzboog, 1986, S. 387-420.

23 G.w.F. Hegel, Philosophie des Reehts, Die Vorlesungen von 1819-20, a. a. 0., S. 240.

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Eingrenzung der Funktionen des einzelnen Individuums ist im ubrigen auch alseine allgemeine MaBnahme gegen die Partikularisierung bzw. die Privatisierungder politischen Interessen zu verstehen. Durch die Analyse der Rolle derIndividuen wird auf einer ubertragenen Ebene die konkrete Gefahr deutlichgemacht, welche bezUglich der besonderen Territorien und Korperschaften imReich die Souveranitat unterminiert hatte, Auch die Ausubung der offenrlichenFunktionen in einer zu gepragt personalisierten Weise wUrde sich narnlich lautHegel dem Risiko nicht langfristig entziehen konnen, die offenrlichen Aufgabenin eine private Angelegenheit umzuwandeln, welche das allgemeine Wohl ausdem Auge verlieren wurde und dabei mit anderen ebenburtigen Kompetenzenund Individuen konfligieren wurde,

In der Behandlung der Souveranitat kommt der Monarch erst ins Spiel, wennes urn den Ubergang vom Wesen zur Existenz geht, d. h. wenn die als SubjektivitaterfaBte Identitat des Staates durch ein konkretes Subjekt verkorpert werdenmuB. Die innere logische Notwendigkeit dieses Uberganges ist dadurch begriindet,daB sich das Wesen in die Existenz eines Bestimmten vervollkommnen muB unddaB die im Wesen bestehende Einseitigkeit und Spaltung ein Korrelat verlangt,Theoretisch-politisch betrachtet, entspricht die Konkretisierung der alsSubjektivitat erfaBten Souveranitat in der Figur des Monarchen einer Symbolik,die in der konkreten Person ihre Bestimmtheit und ihre AuBerung findet. DerMonarch wird somit als der Anhaltspunkt erlebt, welcher fur die Dauer undStabilitat des Staates burgt, und wird zur wahrnehmbaren, fur aile BUrger leichterkennbaren und prasenten Gestalt der politischen Einheit und ihres Willens.

Dennoch gibt es keine vollstandige Korrespondenz zwischen Souveranitat undSubjektivitat, sowie es keine vollstandige Korrespondenz zwischen Subjektivitatund Person des Monarchen gibr, Bezuglich des Verhaltnisses zwischen Souveranitatund Subjektivitat besteht ein Unterschied, indem Hegel einen extendierten Begriffvon Souveranitat konzipiert, welcher die objektiv bestehende Seite der Verfassungund der Institutionen mit einbezieht. Hegel gibt nie die Ansicht auf, daB diegrundlegende Einheit und Identitat, die zur wesentlichen Konnotation derSouveranitat gehort, dadurch bestimmt ist, daB sich eine Artikulation des Ganzenals Gesamtheit der Momente und Institutionen darin vollzieht. 'Souveranitatnach innen ist das Moment der substantiellen Identitat; aile die verschiedenenSpharen und Gewalten des burgerlichen, politischen und sittlichen Lebenserscheinen in jener substantiellen Identitat wurzelnd. Sie sind nur bestimmt vonder Idee des Ganzen, und nur dadurch haben sie ihr Recht, daB sie Glieder jenesGanzen sind,.z4 Die Souveranitat behalt dabei das Charakteristikum, ihreKomponenten zu beleben und organisch zu verknupfen, so daB ihre objektiveSeite nie auf ein reines Aggregat von nebeneinander stehenden Apparaten reduziertwird. Diese Unreduzierbarkeit des Ganzen und seine von Gesetzen geregelte,innere Artikulation sind daruber hinaus die wesentliche Garantie dafur, daB keineForm des Despotismus zustande kommt. 'Weil die Souveranetat die Idealitataller besonderen Berechtigung ist, so liegt der MiBverstand nahe, der auch sehr

24 Ebd., S. 239.

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gewohnlich ist, sie fur bloBe Macht und leere Willkur, und Souveranitat furgleichbedeutend mit Despotismus zu nehmen. Aber der Despotismus bezeichnetuberhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit, wo der besondere Wille als solcher,es sei nun eines Monarchen oder eines Volks [... J, als Gesetz oder vielmehr startdes Gesetzes gilt, da hingegen die Souveranetat im gesetzlichen, konstitutionellenZustande das Moment der Idealitat der besonderen Spharen und Geschafteausmacht, daB narnlich eine solche Sphare nicht ein unabhangiges, in ihrenZwecken und Wirkungsweisen Selbstandiges und sich nur in sich Vertiefendes,sondern in diesen Zwecken und Wirkungsweisen oom zYJlJecke desGanzen(den manim allgemeinen mit einem unbestimmteren Ausdrucke das Wonl desStoots genannthat) bestimmt und abhangig sei'.zs

Andererseits ist die vorn Monarchen dargestellte Subjektivitat eine reduzierteForm der die Subjektivitat kennzeichnenden Potenrialitaren: Sie auBert sich in derRegel nur durch ein formelles und bestatigendes Dasein, welches durch seinevidimierende Unterschrift das letzte Siegel auf Beschlusse und Gesetze druckt,Der Monarch stellt somit das quo Person aufgefaBte Symbol des souveranen Staatesdar, aber es handelt sich urn eine abgeschwachte Symbolisierung, indem der Mon­arch im alltaglichen und normalen Leben allmahlich zur Seite geruckt wird undlaBt Gesetze und Institutionen an seine Stelle treten. In den Vorlesungen Uber dieAstnetik bemerkt Hegel: 'Ebenso sind die Monarchen unserer Zeit nicht mehr, wiedie Heroen der mythischen Zeitalter, eine in sich konkrete Spitze des Ganzen,sondern ein mehr oder weniger abstrakter Mittelpunkt innerhalb fur sich bereitsausgebildeter und durch Gesetz und Verfassung feststehender Einrichtungen'i-"Diese Perspektive wird durch die Angelegenheiten des politischen AIltagsbestatigt,indem der Monarch allrnahlich aus der Szene heraustritt, und es bleibt nur diestrikt geregelte, gesarnte Staatsorganisation mit ihrem fest geordneten Apparat ubrig,Nur im Zustand der Not wird dann die Souveranitat wirklich bemerkbar, weiI siezahreiche Aktionen einleiten muB, die sonst keine Verwirklichungschance hatten,bzw. im Bereich des schnellen Entscheidens mangelhaft waren. Mit anderen Worten:Der Zustand der Not bedarf eines schnellen und entschlossenen Eingreifens in diepolitischen Angelegenheiten, welches wiederum nur durch eine die Einheitreprasentierende Person effektiv zustande gebracht werden kann.

DIE AUSSERE SOllVERANITAT

Der andere wesentliche Aspekt der Souveranitat erfolgt laut Hegel durch dieGestaltung des Staates nach auBen, d. h. im Verhaltnis der Staaten untereinander.Dieser Moment, den Hegel als Souveranitat nach auBen kennzeichnet, enthalteine partielle Umwalzung seines Standpunktes, indem in diesem Bereich dasMoment der Einheit gegenuber der durch die Verfassung bewirkten Organisationprioritar wird. Wahrend Hegel im inneren Bereich auf der Ansicht hestand, daslebendig verknupfte Netz der staatlichen Spharen und Institutionen alsgrundlegenden Teil der Souveranitat zu betrachten, wird in der aufieren

25 G.w.F. Hegel, Grundliniender Phi/osohie desRedus, Hamburg, Meiner, 1955, § 278 Anm., S. 241 f.26 G.W.F. Hegel, Vorlesungen tiber die Asthetik I, in: Werle, Edition Suhrkamp, Bd. 13, S. 253 f.

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Souveranitat der Akzent unmittelbar auf die Konnotation der Einheit und derIdentitat gesetzt. Charakterisierend fur die nach au Ben gerichteten Verhaltnisseist zuerst die Behauptung des Staates als individuelles Subjekt, das ausschlieBIichauf sich selbst basiert. Wesentliche Konnotation der Souveranitat nach au Ben istdaher fur Hegel die vollstandige Unabhangigkeit des als kompakte Einheitverstandenen Staates, der jede Form des externen Machtbefugnisses ablehnt undsich dagegen als tiber sich selbst entscheidender Wille behauptet und durchsetzt.Entscheidend ist auch bei dieser Stellungnahme die Uberlegung, daB ein Staat inden internationalen Angelegenheiten seinem Legitimationsanspruch als souveraneEntitat erst gerecht wird, als er kompakt entscheidet und handelt. Auch zu diesemAniaB hat Hegel die Defizite des Deutschen Reichs klar vor Augen, welche in derVergangenheit jede gezielte Politik im internationalen Bereich verhindert hattenund insbesondere unter Napoleon zu einem Zustand der Unterwerfung und derZersplitterung fuhrten, Es ist daher nicht uberwiegend die Konzeption einerMachtpolitik, welche die Betrachtungen Hegels diesbeziiglich hauptsachlichveranlaBt, sondern die Verteidigung der Unabhangigkeit und die Bereitstellungder Mittel, die zu dieser Unabhangigkeit unbedingt beitragen konnen, Unterdieser Perspektive wird die Behauptung der staatlichen Autonomie zumunumganglichen MuB. 'In diesem Moment tritt der Staat erst als wahrhafte Idealitatauf. Dies ist das Moment der Selbstandigkeit des Staats, dessen Souveranitatnach auBen. In seiner Selbstandigkeit hat er seine Ehre, und diese Selbstandigkeitist sein hochstes Gesetz. Nur in dem absoluten Zusammenhalten seiner mit sichselbst ist der Staat als Geist. Die Selbstandigkeit ist fur die VOlker das hochsteGebot, und sie dem Staate zu erhalten ist fur jeden Einzelnen hochste, absolutePflichr'i-?

Die Akzentuierung des Momentes der konvergierenden, kompakten Einheithat zur Folge, daB der Monarch das zweckgemafie Subjekt verkorpert, dem dieauBenpolitischen Aufgaben zukommen konnen und soli en. Die durch dieEinzelheit konnotierte Figur des Monarchen erhalt im Bereich der internationalenPolitik eine gesteigerte symbolische Anerkennung und als Korrelat eine extendierteFassung von Machtbefugnissen und Kompetenzen, eben weil sie am treffendstenden sich als kompakte Einheit erweisenden Staat personifizieren und belebenkann. Der im Sinne der Einheit gepragte Souveranitatsbegriff erweist sich alsKatalisator der tragenden Krafte im Staate und auBerhalb, so daB er dem Staatselbst die Wurde eines selbstentscheidenden und eigenwilligen Subjektesvermittelt. Aber diese Selbstbehauptung benotigt der Hegelschen Argumentationzufolge eine adaquate AuBerung im Bereich der konkreten Existenz, die Hegeleben der Figur des Monarchen zuzuschreiben intendiert, weil sie auf innerstaatlichstabilisierende Faktoren ausgerichtet ist und dabei eine schlagartig synthetisierendeund vereinheitlichende Funktion ausubt, 'Seine Richtung nach auBen hat derStaat darin, daB er ein individuelles Subjekt ist, Sein Verhaltnis zu anderen falltdaher in die furstliche Gewolt, der es deswegen unmittelbar und allein zukommt,die bewaffnete Macht zu befehligen, die Verhaltnisse mit den anderen Staaten

27 G.w.F. Hegel, Philosophie desRechts, Die Vorlesungen von 1819-20, a. a. 0., S. 276.

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durch Gesandte u.s.f. zu unterhaIten, Krieg und Frieden, und andere Traktate zuschlieBen'.28 Die unvermittelte und konkret individuelle Subjektivitat desMonarchen ist also die entscheidende Konnotation, welche den Monarchen iminternationalen Bereich unmittelbar prasent und bedeutend macht.

Die Akzentuierung der Charaktere der Individualitat und der Unabhangigkeitals wesentliche Komponenten der Souveranitat nach auBen werden von Hegel imubrigen als Korrelat einer prinzipiellen Instabilitat der internationalen Verhaltnisseverstanden, welche sowohl logisch als auch theoretisch-politisch begrundet ist,Die Individualitat impliziert eine kompakte und ungeteiIte Einheit des Staates,der sich in solcher Form nach auBen prasentiert und unmittelbare Anerkennungfur sich beansprucht. Die Anerkennungsfrage bleibt aber sozusagen unerfullt,indem aile Staaten auf ihrer Individualitat gleicherweise beharren und ihre'einseitige' Perspektive durchzusetzen versuchen. Dies hat als Konsequenz, daBdas auBere Staatsrecht auf die einzelnen, durch die Staaten verkorperten Willenangewiesen ist und deswegen nur eine Frage des Sollens darstellt. 'Das auBereStaatsrecht geht von dem Verhiiltnisse selbstandiger Staaten aus; was on undfur sichin demselben ist, erhalt daher die Form des Sol/ens, weil, daB es wirklich ist, aufunterschiedenen souveriinen Wil/en beruht',29 welche keine hohere GewaIt anerkennenund daher ihre Entscheidungen selbstandig treffen und durchzusetzen versuchen.Aus diesen Grunden sorgt die Behauptung der vollstandigen Unabhangigkeitdafur, daB die Staaten keine Form der uberstaarlichen Organisation anerkennenwollen und konnen, In dieser Hinsicht nimmt Hegel unbedingt von Kants SchriftZum ewigen Frieden Abstand, wei I er denkt, daB das Prinzip der Souveranitat nachauBen nicht vermittlungsfahig sei. Die Beharrung auf Individualitat schafft einedem Hobbeschen Naturzustand ahnliche Lage, die nicht mal durch eine rechtlicheOrganisation geregelt werden kann, da die Unabhangigkeit nicht mit derAnerkennung eines neutralen und den Staaten ubergeordneren Autoritat vereinbarist, Der Mangel an einem gemeinschaftlichen Prinzip, das die Staaten miteinanderverbinden wurde, ist fur Hegel der priori tare Grund, warum internationaleVerhaltnisse zu keiner stabilen Vermittlung zu kommen verrnogen.

In diesem Zusammenhang zeigt die Souveranitat nach auBen ein doppeltesGesicht: Auf der einen Seite ist sie die notwendige Voraussetzung, daB die Burgereines Staates in einer politisch unabhangigen Organisation weiter leben konnen,und deswegen kann und muB sie berechtigterweise durch die hochsten Opferbewahrt werden; auf der anderen Seite aber weist die Art und Weise, in der dieSouveranitat nach auBen dargestellt wird, auf einen Zustand der Unruhe und des(zumindest potentiellen) Kriegsausbruchs, welcher die internationalen Verhaltnisseschwer belastet und negativ pragt, Die Konsequenz davon ist, daB, obwohl Hegelprinzipiell nicht auf der Durchfuhrung einer Machtpolitik besteht, er sie dennochfur unvermeidlich halt und infolgedessen aile sittlichen und gesetzlichenKonnotationen in der internationalen Szene fallen laBt, welche dagegen die innerePolitik des Staates grundsatzlich charakterisiert hatten.

28 G.w.F. Hegel, Grundlinien der Pnilosonie desReents, a. a. 0., § 329, S. 283.29 Ebd., § 330, S. 284.

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