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1 www.gtai.de Dienstleistungen erbringen in | Brasilien | Kaufrecht 17.04.2015 Dienstleistungen erbringen in Brasilien Rechtsinformationen rund um das Thema Entsendung / Von Corinna Päffgen (April 2015) Bonn (GTAI) - Der Länderbericht Brasilien aus der GTAI-Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." liegt in Erst auflage mit Stand April 2015 vor. Die GTAI-Reihe bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern. Rechtsthemen wie unter anderem Entsendevertrag, Anerken nung von Befähigungsnachweisen, Arbeitsschutzbestimmungen, Sozialversicherung, aber auch technische Normen sowie Konkursrecht werden in Kurzform dargestellt. Allgemeines Brasilien ist die größte Volkswirtschaft in Lateinamerika und vor Mexiko der wichtigste Handelspartner für Deutsch land. In Brasilien wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum größten Teil im Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Da durch eröffnen sich auch für ausländische Unternehmen gute Marktchancen für Dienstleistungen. Darüber hinaus weisen insbesondere die folgenden Branchen Marktpotenzial für deutsche Unternehmen auf: Medizin technik, Infrastruktur, Öl und Gas sowie der Informations-und Telekommunikationssektor. Aufgrund des geplanten Ausbaus der Infrastruktur zur Erschließung ergeben sich insbesondere Chancen für die Bauindustrie. Der vorliegende Länderbericht vermittelt dem deutschen Dienstleistungserbringer überblickartig Informationen zu den grundlegenden Rechtsfragen bezüglich einer Teilnahme am brasilianischen Wirtschaftsverkehr. Angesprochen werden unter anderen Fragen zur Arbeitnehmerentsendung, zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht, zur Teilnahme an öf fentlichen Ausschreibungen, zur Durchsetzung von Forderungen und allgemeine Fragen des Zivilrechts. Entsendung von Mitarbeitern Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, für ihn im Ausland für einen bestimmten Zeitraum tätig zu werden. Dies gilt auch, wenn ein Arbeit nehmer vorher im Inland für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland eingestellt wird. Der Arbeitnehmer arbeitet also im Auftrag und auf Rechnung seines Arbeitgebers im Ausland. Anlass für eine Entsendung kann z.B. die Erbringung von Montage- oder Wartungsdienstleistungen im Rahmen einer direkten Dienstleistungserbringung (Direktexport). Um eine Ortskraft und nicht um eine Entsendung handelt es sich dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Zielland be schäftigt ist und nunmehr eine Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber ausübt. Arbeits- / Entsendevertrag Die Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrages ist unter anderem von der beabsichtigten Dauer des Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters abhängig, die im Vorfeld abgeklärt werden sollte. Je nach Dauer eines Aus landseinsatzes kommen unterschiedliche Bestimmungen zu arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Anwendung. Eine Auslandstätigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monate kann in Form einer Dienstreise erfolgen. In diesem Fall ist keine vertragliche Ergänzung (Entsendevertrag) zum Arbeitsvertrag erforderlich, maßgeblich für das Arbeitsverhältnis bleibt der deutsche Arbeitsvertag und auch deutsches Arbeitsrecht.

Dienstleistungen erbringen in Brasilien · DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN IN BRASILIEN. 4 . ten-Büros, die im Besitz einer Erlaubnis sind, für deutsche Unternehmen eine Möglichkeit,

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Dienstleistungen erbringen in | Brasilien | Kaufrecht

17.04.2015

Dienstleistungen erbringen in Brasilien

Rechtsinformationen rund um das Thema Entsendung / Von Corinna Päffgen (April 2015)

Bonn (GTAI) - Der Länderbericht Brasilien aus der GTAI-Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." liegt in Erst­

auflage mit Stand April 2015 vor. Die GTAI-Reihe bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick rund

um das Thema Entsendung von Mitarbeitern. Rechtsthemen wie unter anderem Entsendevertrag, Anerken­

nung von Befähigungsnachweisen, Arbeitsschutzbestimmungen, Sozialversicherung, aber auch technische

Normen sowie Konkursrecht werden in Kurzform dargestellt.

Allgemeines

Brasilien ist die größte Volkswirtschaft in Lateinamerika und vor Mexiko der wichtigste Handelspartner für Deutsch­

land. In Brasilien wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum größten Teil im Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Da­

durch eröffnen sich auch für ausländische Unternehmen gute Marktchancen für Dienstleistungen.

Darüber hinaus weisen insbesondere die folgenden Branchen Marktpotenzial für deutsche Unternehmen auf: Medizin­

technik, Infrastruktur, Öl und Gas sowie der Informations-und Telekommunikationssektor. Aufgrund des geplanten

Ausbaus der Infrastruktur zur Erschließung ergeben sich insbesondere Chancen für die Bauindustrie.

Der vorliegende Länderbericht vermittelt dem deutschen Dienstleistungserbringer überblickartig Informationen zu den

grundlegenden Rechtsfragen bezüglich einer Teilnahme am brasilianischen Wirtschaftsverkehr. Angesprochen werden

unter anderen Fragen zur Arbeitnehmerentsendung, zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht, zur Teilnahme an öf­

fentlichen Ausschreibungen, zur Durchsetzung von Forderungen und allgemeine Fragen des Zivilrechts.

Entsendung von Mitarbeitern

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer

die Weisung gibt, für ihn im Ausland für einen bestimmten Zeitraum tätig zu werden. Dies gilt auch, wenn ein Arbeit­

nehmer vorher im Inland für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland eingestellt wird. Der Arbeitnehmer arbeitet also

im Auftrag und auf Rechnung seines Arbeitgebers im Ausland. Anlass für eine Entsendung kann z.B. die Erbringung von

Montage- oder Wartungsdienstleistungen im Rahmen einer direkten Dienstleistungserbringung (Direktexport).

Um eine Ortskraft und nicht um eine Entsendung handelt es sich dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Zielland be­

schäftigt ist und nunmehr eine Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber ausübt.

Arbeits- / Entsendevertrag

Die Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrages ist unter anderem von der beabsichtigten Dauer des

Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters abhängig, die im Vorfeld abgeklärt werden sollte. Je nach Dauer eines Aus­

landseinsatzes kommen unterschiedliche Bestimmungen zu arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen

zur Anwendung.

Eine Auslandstätigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monate kann in Form einer Dienstreise erfolgen. In diesem Fall ist

keine vertragliche Ergänzung (Entsendevertrag) zum Arbeitsvertrag erforderlich, maßgeblich für das Arbeitsverhältnis

bleibt der deutsche Arbeitsvertag und auch deutsches Arbeitsrecht.

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Soll ein Aufenthalt im Ausland einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten umfassen, so spricht man von einer

Delegation. In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag bereits entsprechende Bestimmungen enthalten, sodass die Entsen­

dung vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Enthält der Arbeitsvertrag keine dahingehenden Bestimmun­

gen, so kann eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden, die dann den Entsendevertrag darstellt.

Eine kurzfristige Entsendung liegt bei einer Tätigkeit im Ausland für einen Zeitraum zwischen sechs und 12 Monaten

vor. Eine langfristige Entsendung umfasst einen Zeitraum ab einem Jahr bis zu fünf Jahren. Eine Versetzung liegt vor,

wenn eine Auslandstätigkeit einen Zeitraum von fünf Jahren überschreitet. Auch in diesen Fällen ist ein Entsendever­

trag abzuschließen sofern der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen von vorneherein enthält. In den Ergän­

zungsvereinbarungen kann z.B. vereinbart werden, dass deutsches Recht weiterhin anwendbar ist. Allerdings ist dabei

zu beachten, dass das lokale Arbeitsrecht in Brasilien zwingend anwendbar ist, d.h. eine Schlechterstellung des Arbeit­

nehmers durch eine deutsche Rechtswahlklausel nicht möglich ist.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl getroffen, dann kommt Artikel 8 Absatz 2 Rom-I Verordnung

zur Anwendung. Danach unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich

seine Arbeitsleistung erbringt. Dabei bleibt der Staat auch dann der Staat, in dem für gewöhnlich die Arbeitsleistung

erbracht wird, wenn die Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat erbracht wird. Das bedeutet, dass deutsches

Recht auch dann anwendbar bleibt, wenn der Arbeitnehmer für kurze Zeit ins Ausland entsandt wird.

Aufgrund der hohen Kosten (Zuschüsse zu den Mietkosten, Umzugskosten, ggf. Lebenshaltung), die mit einer Entsen­

dung eines Arbeitsnehmers verbunden sind, bietet sich zudem die Variante eines lokalen Vertrages an. Bei einem Lo­

kalvertrag besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem ausländischen Unternehmen, meist ein Tochterunternehmen,

und dem Arbeitnehmer. Der Lokalvertrag muss dabei neu aufgesetzt werden und kann nicht lediglich ergänzt werden.

Bei einem Lokalvertrag gilt ausländisches Recht, es sei denn die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart.

Einreise und Aufenthaltsbestimmungen

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Brasilien ist die Visumspflicht zu beachten. Alle Arbeitsaufenthalte oder ar­

beitsähnlichen Aufenthalte bedürfen einer Arbeitserlaubnis und eines Arbeitsvisums. Ausländern ist die Ausübung einer

entgeltlichen Tätigkeit ohne Daueraufenthaltserlaubnis oder zeitlich befristetem Visum nicht gestattet. Geregelt wird

das Aufenthaltsrecht in Brasilien im Ausländergesetz (Lei do Estatuto do Estrangeiro, Nr. 6.815/80) und im Flüchtlings­

gesetz (Lei do Estatuto dos Refugiados, Nr. 9.474/97), in verschiedenen Dekreten sowie in den vom Nationalen Einwan­

derungsrat (Conselho Nacional de Imigração) erlassenen Resolutionen.

Lediglich Geschäftsreisende, die in Brasilien Tätigkeiten wie Kontaktaufnahme für beabsichtigte geschäftliche Tätigkei­

ten, Arbeitsgespräche, Bewerbungsgespräche, Teilnahme an Messen, Kongressen und Ähnliches durchführen möchten,

benötigen weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis, sofern der Aufenthalt einen Zeitraum von 90 Tagen nicht über­

steigt. In diesem Fall muss lediglich bei der Einreise ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden.

Bei den Verfahren zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung und der Erteilung eines Visums handelt es sich um zwei ver­

schiedene Verfahren, wobei das Verfahren zur Visumsbeantragung ein abgeschlossenes Verfahren zur Erlangung einer

Arbeitsgenehmigung voraussetzt. Das Arbeitsvisum kann erst beantragt werden, wenn eine Arbeitsgenehmigung vor­

liegt. Teilweise gelten allerdings vereinfachte Verfahrensregeln. Die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung kann beim

brasilianischen Arbeitsministerium (Ministério do Trabalho e Emprego) beantragt werden. Für die Erteilung von Visa

sind die brasilianischen Konsulate in Deutschland zuständig.

Das befristete Visum zum Zwecke der Erbringung von Technologietransfer oder der Erbringung von Dienstleistungen

(Techniker-Visum) mit einer Laufzeit von bis zu 90 Tagen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorheri­

ge Erlaubnis des brasilianischen Arbeitsministeriums vergeben werden. In diesem Fall darf zwischen dem brasiliani­

schem Auftraggeber und dem entsandten Arbeitnehmer des Auftragnehmers kein Arbeitsvertrag bestehen. Zudem

darf der deutsche Arbeitnehmer nur Tätigkeiten zum Zwecke des Technologietransfers oder Tätigkeiten im Rahmen

der technischen Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem brasilianischen und deutschen Unterneh­

men ausüben. Tätigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Management dürfen nicht ausgeübt werden.

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Das Visum wird innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nur einmal gewährt. Wird die Aufenthaltsdauer von 90 Ta­

gen überschritten, so muss dann eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Personen, die in Brasilien eine Arbeitstätigkeit aufnehmen möchten, wie z.B. Mitarbeiter von Unternehmen, Monteure,

Ingenieure etc., und dies für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen beabsichtigen können ein befristetes Visum zur Ar­

beitsaufnahme beantragen. Dies gilt auch für Montage- und Reparaturarbeiten, Technologietransfer und Tätigkeiten

der technischen Unterstützung (Technikervisum), sofern die 90 Tage überschritten werden. Voraussetzung dafür ist zu­

nächst die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, erst wenn diese vorliegt, kann das Visum beantragt werden.

Bei beabsichtigten Daueraufenthalten gibt es zudem das sog. Dauervisum für Führungskräfte wie Geschäftsführer, Un­

ternehmensverwalter, Direktoren oder Manager. Die Beantragung eines Dauervisums ist an zahlreiche Bedingungen

geknüpft. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Brasilianischen Generalkonsulats: http://

frankfurt.itamaraty.gov.br/de/dauervisa_f%C3%BCr_investoren,_geschaftsf%C3%BChrer,_unternehmensverwalter_-

_viper.xml#Vorbemerkungen.

Brasilianisches Arbeitsministerium (Ministério do Trabalho e Emprego): http://portal.mte.gov.br/trab_estrang_ing/for­

eign-work.htm

Brasilianischer Nationaler Einwanderungsrat (Conselho Nacional de Imigração): http://portal.mte.gov.br/cni/

Anerkennung von Befähigungsnachweisen / Besondere Zulassungsvoraussetzungen

In Brasilien gibt es ca. 70 reglementierte Berufe, die besonderen Voraussetzungen in Bezug auf die Berufsqualifikation

unterworfen sind. Eine Auflistung der Berufe kann auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung ab­

gerufen werden: http://www.mtecbo.gov.br/cbosite/pages/regulamentacao.jsf#z.

So zählen beispielsweise die Berufe des Rechtsanwalts, Arztes oder Architekten zu den Berufen, die eine besondere Zu­

lassung erfordern.

Für die Ausübung eines reglementierten Berufs ist die Eintragung in das jeweilige Berufsregister erforderlich. Ohne eine

solche Eintragung darf der entsprechende Beruf nicht ausgeübt werden. Die Eintragung erfolgt dabei bei dem jeweili­

gen Berufsverband. Für Anwälte ist dies die Brasilianische Anwaltskammer (Ordem dos Advogados do Brasil -OAB), für

Ärzte der Regionalrat für Medizin (Conselho Regional de Medicina), für Ingenieure der Regionalrat für Ingenieure (Con­

selho Regional de Engenharia - CREA) und für Architekten der Regionalrat für Architekten (Conselho de Arquitetos e

Urbanistas - CAU).

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, die für die Eintragung in das Berufsregister erforderlich ist, wird in Abhän­

gigkeit des jeweiligen reglementierten Berufs durchgeführt. Die Anerkennung eines Hochschulabschlusses muss an ei­

ner staatlichen Hochschule beantragt werden, die vom brasilianischen Bildungsministerium (Ministerio da Educação)

anerkannt wird und über eine entsprechende Befugnis vom Brasilianischen Bildungsrat (Conselho Nacional de Educa­

ção - CNE) verfügt. Zudem muss die anerkennende Hochschule einen ähnlichen Studiengang anbieten, dessen Ab­

schluss anerkannt werden soll. Das Anerkennungsverfahren führt die Hochschule unabhängig vom Bildungsministerium

durch. Dabei kann die brasilianische Universität die Ablegung weiterer Prüfungen auferlegen, was in der Praxis oft der

Fall ist. Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden: i.) Abschlusszeugnis der deutschen Universität, beeidigt über­

setzt in Brasilien und vom Konsulat oder Notar beglaubigt; ii.) offizielle Unterlagen zum jeweiligen Studiengang der

deutschen Universität mit Auflistung der geforderten Fächer und Wochenstundenanzahl; iii.) eine Auflistung der absol­

vierten Seminare und Vorlesungen und die jeweiligen Leistungsnachweise; und iv.) Kopien der Zeugnisse und der Leis­

tungsnachweise, beeidigt übersetzt in Brasilien und vom Konsulat oder Notar beglaubigt.

Wer als Ingenieur oder Architekt in Brasilien Baudienstleistungen erbringen möchte, braucht eine spezielle Erlaubnis

der staatlichen Regulierungsbehörde Confea (Conselho Federal de Engenheria, Arquitetura e Agronomia), muss seinen

ausländischen Abschluss anerkennen und sich in das Berufsregister beim Berufsverband CREA bzw. CAU eintragen las­

sen. Registriert werden kann dabei sowohl eine Person als auch ein Büro, sodass ein Büro, in dem nicht alle Mitarbeiter

über eine CREA-Lizenz verfügen, trotzdem Aufträge übernehmen kann und die Person mit der entsprechenden Lizenz

als Projektverantwortlicher fungieren kann. Insofern sind Kooperationen mit brasilianischen Ingenieur- oder Architek­

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ten-Büros, die im Besitz einer Erlaubnis sind, für deutsche Unternehmen eine Möglichkeit, auch ohne Lizenz in Brasilien

entsprechende Dienstleistungen zu erbringen.

Bei dem Regionalrat für Ingenieure und Architekten ist ein Lebenslauf zu hinterlegen (Registro de Acervo Técnico), der

die gesamten Berufs- und Projekterfahrungen enthalten soll. Der Lebenslauf ist Voraussetzung für die Teilnahme an

Ausschreibungen und kann in Form von Auszügen angefordert werden.

Je nach Projekt kann die Einreichung weiterer Nachweise und Zertifikate erforderlich sein.

Weitere Informationen finden sich auf der Website des CREA unter http://www.creasp.org.br und auf der Website

des CAU unter http://www.caubr.gov.br/. Die Aufsichtsbehörde Confea ist unter http://www.confea.org.br im

Internet zu erreichen.

Verfügt ein Dienstleistungserbringer nicht über die erforderliche Zulassung für die entsprechenden Dienste oder wer­

den rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann dies mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert werden.

Darüber hinaus ist der Dienstleistungserbringer in solchen Fällen grundsätzlich nicht berechtigt, vom Dienstleistungs­

empfänger die übliche Vergütung zu verlangen. Allerdings kann er dann eine angemessene Kompensation verlangen,

wenn der Vertragspartner einen Nutzen der geleisteten Dienste hat und er in gutem Glauben gehandelt hat. Ein An­

spruch auf eine angemessene Zahlung besteht nicht, wenn der Dienstleistungserbringer gegen eine gesetzliche Pflicht

verstößt. Dies gilt insbesondere bei der Erbringung juristischer oder medizinischer Dienstleistungen ohne im Besitz der

erforderlichen Berufszulassung als Arzt oder Rechtsanwalt zu sein. Sowohl der Vergütungs- als auch der Kompensati­

onsanspruch entfallen demnach bei Fehlen der erforderlichen berufsrechtlichen Qualifikation.

<Über-4Gewerberechtliche Voraussetzungen

Sofern ein Unternehmen eine unselbständige Niederlassung oder eine Gesellschaft gründen möchte, ist dies mit einer

Vielzahl von Genehmigungen verbunden, was einen hohen bürokratischen Aufwand bedeutet.

Informationen erhalten Sie in Brasilien:

- bei der Außenhandelsbehörde (Secretaria de Comércio Exterior - SECEX): http://portal.siscomex.gov.br/legislacao/or­

gaos/secretaria-de-comercio-exterior-secex, und

- unter der offiziellen Website der brasilianischen Regierung für Exporte und Investitionen (Guia de Comércio Exterior

e Investimento): http://www.brasilexport.gov.br

Weitere Genehmigungen vor Projektbeginn

Die beabsichtigten Bauprojekte können nur bei einem beim CREA eingetragenen Architekten bei den Behörden einge­

reicht werden. Dieser muss einen entsprechenden Plan anfertigen und anerkennen lassen. Dann kann eine Baugeneh­

migung (Alvará de Construção) bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden. Erste Anlaufstelle bei Planung eines

Bauprojektes ist die jeweilige lokale Baubehörde Secretaria Municipal da Receita e do Patrimônio Público Imobiliário.

Weitere Genehmigungen und Inspektionen wie zum Beispiel eine Betriebserlaubnis, eine sanitäre Genehmigung sowie

eine Abnahme zur Überprüfung der Umsetzung der Brandschutzbestimmungen sind dabei erforderlich.

Mindestlöhne/Lohn- und Lohnnebenkosten

Der Mindestlohn (salário mínimo) ist in Brasilien gesetzlich geregelt (Dekret Nr. 8.166/13). Daneben existieren bundes­

staatliche und tarifvertragliche Mindestlöhne der verschiedenen Branchen, die in der Regel höher sind. Der monatliche

Mindestlohn auf Bundesebene beträgt 788 brasilianische Real (R$; 1R$=rund 0,30 Euro) für 2015. Weitere Informatio­

nen zu dem Thema Lohn- und Lohnnebenkosten - Brasilien sind auf der Website der Germany Trade & Invest abrufbar

unter: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=947414.html .

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Sicherheitsbestimmungen / Arbeitsschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind im Arbeitsgesetzbuch enthalten. Das

Arbeitsministerium ist die überwachende Behörde, vertreten auf regionaler Ebene durch zahlreiche Büros.

Vor Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erfolgt eine Inspektion durch die zuständige regionale Behörde. In einem

Betrieb ist eine sog. Unfallverhütungskommission zur Prävention von Arbeitsunfällen einzurichten, die sich aus Vertre­

tern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammensetzt.

Sofern es betrieblich erforderlich ist, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine angemessene, per­

sönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei schädlichen und gefährlichen Tätigkeiten haben Ar­

beitnehmer einen Anspruch auf Zuschläge zum Arbeitslohn.

Gesundheitsuntersuchungen sind bei Neueinstellungen sowie bei Verlassen eines Unternehmens auf Kosten des Ar­

beitgebers durchzuführen. Je nach Einsatzgebiet und mit der auszuführenden Tätigkeit verbundenem Risiko können

behördliche Zwischenuntersuchungen angeordnet werden.

Sozialversicherung

In Brasilien besteht für jeden Arbeitnehmer in einem brasilianischen Arbeitsverhältnis eine Sozialversicherungspflicht.

Jeder Arbeitnehmer muss bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses beim Nationalen Sozialversicherungsinstitut INSS

(Instituto Nacional do Seguro Social) registriert werden. Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus einem Arbeit­

nehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Die vom Bruttolohn geschuldeten Beiträge sind im Rahmen der Renten-

und Krankenversicherung, der Arbeitsunfallversicherung SAT (Seguro Acidente do Trabalho) und der Arbeitslosenversi­

cherung FGTS (Fondo de Garantia do Tempo de Serviço) zu entrichten.

Dazu werden die Registrierungsnummer für Ausländer (Registro Nacional de Estrangeiro - RNE) und die Steuernummer

(Cadastro de Pessoa Física - CPF) benötigt. Eine Registrierung kann dabei sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selb­

ständige online unter http://www.dataprev.gov.br/servicos/cadint/cadint.html erfolgen.

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, d.h. für die Frage der Anwendung der entspre­

chenden gesetzlichen Regelungen ist der Ort entscheidend, wo die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. Bei einer Be­

schäftigung mit Berührungspunkten in Deutschland und Brasilien können in beiden Ländern Versicherungs- und Bei­

tragspflichten entstehen. Um gleichzeitige und somit doppelte Beitragspflichten zu vermeiden, wurde zwischen Brasili­

en und Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches seit dem 1. Mai 2013 in Kraft ist und

spezielle Zuständigkeitspflichten vorsieht. Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich dabei

grundsätzlich auf die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Ausnahmeregelungen bestehen bei Vorliegen der

Voraussetzungen einer Entsendung dahingehend, dass bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers weiterhin

die deutschen Rechtsvorschriften zur Arbeitslosenversicherung anwendbar sind. Vom Abkommen nicht erfasst sind die

Kranken- und Pflegeversicherung.

Der deutsche Arbeitnehmer unterliegt weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn die Voraussetzungen

einer Entsendung vorliegen und der Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.

Überschreitet eine Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, so gelten grundsätzlich ab dem 25. Monat die brasiliani­

schen Rechtsvorschriften. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die weitere Dauer einer ausgeübten Tä­

tigkeit in Brasilien eine nach dem Sozialversicherungsabkommen mögliche Ausnahmevereinbarung über die Weitergel­

tung der Rechtsvorschriften vereinbaren. Zuständig für den Abschluss einer solchen Vereinbarung sind dabei der deut­

sche Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Verbindungs­

stelle Krankenkassen (DVKA) und in Brasilien die Agência da Previdência Social de Atendimentos Acordos Internacio­

nais Florianópolis (APSAI).

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Arbeiten in Brasilien, Informationen zur Sozial­

versicherung" (http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Arbeiten_Brasilien.pdf )

der DVKA und in der Broschüre "Arbeiten in Deutschland und Brasilien" (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/

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01_arbeiten_deutschland_brasilien.pdf?__blob=publicationFile&v=10 ) der Deutschen Rentenversicherung. Zur Un­

fallversicherung bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weitere Informationen in ihrem Merkblatt

"Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" (http://www.dguv.de/medien/inhalt/internationales/pdf/

guv_aus.pdf ).

Öffentliche Aufträge

In Brasilien muss die Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Verwaltung durch ein öffentliches Ausschreibungsverfah­

ren erfolgen. Dabei können öffentliche Aufträge die Durchführung von Arbeiten, Erbringung von Dienstleistungen,

Käufe oder Veräußerungen sein.

Das Vergaberecht in Brasilien wird im Wesentlichen durch das Gesetz über öffentliche Ausschreibungen und Verträge

(Lei de Licitações e Contratos da Administração Pública - Nr. 8.666/93) und das Gesetz über Auktionen (Lei do Pregão -

Nr. 10.520/02) geregelt.

Einige Behörden haben zudem ihre zusätzlichen eigenen Vergaberegelungen, dazu gehört zum Beispiel die Nationale

Telekommunikationsbehörde (Agência Nacional de Telecomunicações - Anatel), aber auch die Petróleo Brasileiro S.A.

(Petrobas), die vereinfachte Regelungen erlassen kann. Zudem gibt es eigene Vergaberegeln für Großereignisse wie

beispielsweise die Olympischen Spiele 2016 (Gesetz Nr. 12.462/11). Das Gesetz Nr. 8.987/95 regelt zudem die Vergabe­

modalitäten von Konzessionen und Genehmigungen für die Erbringung öffentlicher Leistungen.

Zu beachten ist, dass das im Januar 2014 erlassene Antikorruptionsgesetz (Lei Anticorrupção - Gesetz Nr. 12.846/13) bei

betrügerischem oder korruptem Verhalten und jeglicher Form der Beeinflussung des Vergabeprozesses bei öffentlichen

Ausschreibungen verschiedene Sanktionen vorsieht. So kann u.a. das betroffene Unternehmen bei einem Verstoß von

nachfolgenden Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge und Subventionen ausgeschlossen werden.

Informationen über öffentliche Ausschreibungen und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen bietet das

Ministerium für Planung, Haushalt und Ausgaben unter http://www.comprasgovernamentais.gov.br/. Jeder Bun­

desstaat verfügt zudem über eine eigene Beschaffungsseite, wie zum Beispiel http://www.bec.sp.gov.br .

Zudem bietet der Bauverband São Paulo einen Informationsdienst für Ausschreibungen an: http://

www.sindusconsp.com.br .

Ein weiteres Ausschreibungsportal ist das Portal von der staatlichen Banco do Brasil: http://www.licitacoes-e.com.br

. Ausschreibungen im Zusammenhang mit sportlichen Großevents werden von der Förderstelle für kleine und mitt­

lere Unternehmen veröffentlicht: http://www.sebrae.com.br .

Brasilien ist kein Mitglied des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government

Procurement - GPA) der Welthandelsorganisation WTO.

Ausschreibungsinformationen

In Brasilien werden öffentliche Aufträge des Bundes und solche, die vom Bund mitfinanziert werden, im Diário Oficial

da União veröffentlicht. Des Weiteren werden Ausschreibungen auf der Website ComprasNet des Ministeriums für Pla­

nung, Haushalt und Ausgaben veröffentlicht: http://www.comprasgovernamentais.gov.br/.

Ausschreibungen der Bundesstaaten und Kommunen werden im Gesetzesblatt des jeweiligen Bundesstaates und einer

überregionalen Tageszeitung veröffentlicht.

Die Internetplattform ComprasNet ist die Schnittstelle zu dem sogenannten Sistema Integrado de Administração de

Serviços Gerais (SIASG), einem computerbasierten System, welches die Umsetzung, Steuerung und Kontrolle aller Arten

von Beschaffung in allen Phasen des Vergabeprozesses unterstützt und abbildet: http://

www.governoeletronico.gov.br/acoes-e-projetos/compras-eletronicas/sistema-integrado-de-administracao-de-servi­

cos-gerais-2013-siasg. Das SIASG enthält eine Bieterdatenbank, in der sich interessierte Parteien online registrieren

und somit an den verschiedenen Vergabeverfahren teilnehmen können.

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Zulassung

Ausländische Unternehmen können grundsätzlich an allen brasilianischen Vergabeverfahren teilnehmen. Das Vergabe­

gesetz unterscheidet zwischen nationalen und internationalen Ausschreibungen. Bei nationalen Ausschreibungen müs­

sen ausländische Unternehmen jedoch vorab extra autorisiert worden sein, um in Brasilien tätig werden zu dürfen.

Auch wenn ausländische Unternehmen, die sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, grundsätzlich wie na­

tionale Unternehmen behandelt werden müssen, können trotzdem brasilianische Unternehmen bevorzugt werden,

auch wenn diese ein bis zu 25% teureres Angebot unterbreiten.

Unternehmen, die an Ausschreibungsverfahren teilnehmen wollen, müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Dazu

gehören Nachweise über die rechtliche und fachliche Qualifikation sowie der Nachweis über die wirtschaftliche und fi­

nanzielle Eignung. Zudem dürfen keine Steuerschulden bestehen.

Für Bauarbeiten und Dienstleistungen in der Baubranche müssen Unternehmen zudem einen Nachweis über die Quali­

fikation der für sie tätigen Ingenieure erbringen und zudem die Anforderungen erfüllen, die mit der Ausübung des In­

genieursberufs verbunden sind. Dazu gehört die Registrierung mit dem Rat der Ingenieure (Conselho Regional de En­

genharia - CREA), bei dem das Unternehmen, der tätige Ingenieur und die zu erbringenden technischen Leistungen zu

registrieren sind. Ausländische Unternehmen müssen den Berufsnachweis ihrer Ingenieure von brasilianischen Behör­

den anerkennen lassen, wobei dazu eine entsprechende Dokumentation wie Zertifikate etc. vorgelegt werden müssen.

Vergabeverfahren

In Brasilien sind fünf Vergabeverfahren zu unterscheiden (Artikel 22 Gesetz 8.666): i.) die Wettbewerbsausschreibung

(concorrência), ii.) Angebotsanfrage (tomada de preços), iii.) Aufforderung zur Abgabe eines Gebots (convite), iv.) Preis­

ausschreiben (concurso) und v.) die Auktion (leilão).

An der Wettbewerbsausschreibung (concorrência) kann jede interessierte Partei teilnehmen, die in der Eignungsphase

nachweist, dass sie die Mindestqualifikationen erfüllt.

Die Angebotsanfrage (tomada de preços) wird unter interessierten Parteien durchgeführt, die sich bis drei Tage vor Ab­

lauf der Frist zur Platzierung von Angeboten in der bundeseigenen Bieterdatenbank (Sistema Integrado de Administra­

ção de Serviços Gerais - SIASG) registriert haben und die notwendigen Qualifikationen erfüllen.

Bei dem Verfahren der Aufforderung zur Abgabe eines Gebots (convite) erfolgt eine Einladung an mindestens drei in­

teressierte Parteien. Die Aufforderung ist dabei an einem angemessenen Ort durchzuführen. Sie ist auch für nicht ein­

geladene Bieter gültig, die sich in derselben Kategorie beworben haben, sofern sie ihre beabsichtigte Teilnahme 24 St­

unden vor der Platzierung der Gebote mitgeteilt haben.

Das Preisausschreiben (concurso) ist eine Aufforderung an die Parteien, technische, wissenschaftliche und künstlerische

Arbeiten einzureichen. Die Gewinner erhalten Preise oder Geldbeträge gemäß der mindestens 45 Tage zuvor veröffent­

lichten Bekanntmachung in der Presse.

Der Verkauf beweglicher Sachen, die von der Verwaltung nicht mehr verwendet werden, und rechtmäßig beschlag­

nahmter Sachen oder Immobilien findet im Rahmen einer Auktion statt. Der Bieter erhält den Zuschlag, der das Gebot

abgibt, das dem Wert der ermittelten Vermögenswerte entspricht oder darüber liegt.

Bei der Ausschreibung von Bauleistungen und Dienstleistungen in der Baubranche (obras e serviços de engenharia) mit

einem Auftragsvolumen von bis zu R$ 150.000 müssen Behörden per Aufforderung zur Abgabe eines Gebots (convite)

ausschreiben.

Bei Auftragsvolumen zwischen R$ 150.000 und R$ 1,5 Millionen hat eine Ausschreibung für Bauleistungen und Dienst­

leistungen in der Baubranche mittels der Angebotsanfrage (tomada de preços) zu erfolgen.

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DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN IN BRASILIEN

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Für Bauleistungen und Dienstleistungen in der Baubranche mit einem Auftragsvolumen von mehr als R$ 1,5 Millionen

(oder R$ 650.000 für Güter) müssen Behörden eine Wettbewerbsausschreibung vornehmen, wenn es sich um ein offe­

nes Ausschreibungsverfahren handelt, unabhängig vom Registrierungsstatus bei der Abgabefrist.

Im Falle der Beschaffung von serienmäßig hergestellten Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Bera­

tungsleistungen handelt, wird das Vergabeverfahren der sogenannten Rückwärtsauktion (pregão) angewandt. Bei der

Rückwärtsauktion wird ein Angebot zum Verkauf bereitgestellt und ein Preis bestimmt. Mit Fortgang der Auktion sol­

len nun Gebote mit niedrigeren Preisen abgegeben werden. Das Gebot mit dem niedrigsten Preis erhält bei Ablauf der

Laufzeit den Zuschlag. Rückwärtsauktionen können sowohl online als auch offline durchgeführt werden, wobei bei ei­

ner Durchführung im Internet vorher eine Registrierung über das SIASG erfolgen muss.

Keine öffentliche Ausschreibung sondern der direkte Abschluss eines Vertrages kann bei Unterschreitung bestimmter

Schwellenwerte erfolgen. Für Bauleistungen und Dienstleistungen im Bausektor liegt der Schwellenwert bei R$ 15.000,

bei sonstigen Dienstleistungen und Gütern gilt ein Schwellenwert von R$ 8.000.

Rechtsschutz

Sieht ein Teilnehmer eines Vergabeverfahrens seine Rechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabe­

vorschriften verletzt, so kann er gegen die Vergabepraxis der Behörde Rechtsmittel einlegen. Es ist allerdings auch

möglich, bereits die Ausschreibung zu Beginn eines Vergabeverfahrens anzufechten.

Jeder Interessent kann dabei bereits zu Beginn die Ausschreibung aufgrund von Unregelmäßigkeiten anfechten (im­

pugnação). Dies muss innerhalb von einer Frist von fünf Werktagen vor Eröffnung des Vergabeverfahrens erfolgen. Die

zuständige Behörde hat dann innerhalb von drei Werktagen Stellung zu nehmen.

Möchte ein Teilnehmer eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren selbst beanstanden, so ist zunächst Wider­

spruch bei der Behörde einzulegen, die den Akt erlassen hat bzw. die für die Durchführung der Vergabe zuständig ist.

Der Widerspruch ist innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe des zu beanstandenden Aktes und der Möglich­

keit zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien einzulegen. Bei dem Vergabeverfahren der Aufforderung zur Abga­

be eines Gebots (convite) beträgt die Frist abweichend zwei Werktage.

Der Widerspruch wird den anderen beteiligten Parteien mitgeteilt, die innerhalb von fünf Werktagen eine Stellungnah­

me abgeben können. Die betroffene Behörde hat ihrerseits fünf Werktage Zeit, um den beanstandeten Akt zu über­

denken oder an die nächsthöhere Stelle weiterzuleiten, die dann wiederum in einer Frist von fünf Werktagen eine Ent­

scheidung zu treffen hat.

Typischerweise ergeben sich die meisten Streitigkeiten während der Eignungsphase, also in der Phase, in der die Eig­

nungsunterlagen überprüft werden und somit über die Teilnahmeberechtigung des Bieters entschieden wird. Strittig

sind dabei die Entscheidung über die Feststellung der eigenen Eignung oder die über die der Konkurrenten.

Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, so kann der Teilnehmer gegen die Entscheidung beim brasilianischen Rech­

nungshof vorgehen (Tribunal de Contas da União - TCU). Es ist zudem möglich, direkt beim Rechnungshof gegen einen

Verstoß bei einem Vergabeverfahren Widerspruch einzulegen, ohne dass eine Entscheidung der handelnden Behörde

abgewartet werden muss. Eine gesetzliche Frist für eine Entscheidung des Rechnungshofes besteht dabei nicht.

Des Weiteren kann jeder Teilnehmer in jedem Stadium des Verfahrens Rechtsmittel bei Gericht einlegen. Eine Klageer­

hebung ist dabei unabhängig vom behördlichen Rechtsmittelverfahren möglich. Zuständig sind dabei die Gerichte der

ersten Instanz; eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit existiert in Brasilien nicht.

Local-Content-Erfordernisse

In einigen Sektoren sind sog. Local-Content-Erfordernisse zu beachten. Rechtsgrundlage für diese Erfordernisse ist der

sog. Buy-Brazilian-Act aus dem Jahr 2010 (Gesetz Nr. 12.349/10), der bei der öffentlichen Beschaffung die Bevorzugung

von Produkten, die aus brasilianischer Fertigung stammen, und Dienstleistungen, die von einheimischen Dienstleistern

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erbracht werden, vorsieht. In verschiedenen Sektoren bestehen dabei local-content-Erfordernisse wie zum Beispiel im

Automobilsektor, im Bereich der erneuerbaren Energien und der Medizintechnik.

Vertrag: Abschluss, Inhalt, Durchsetzung

Allgemeine Informationen zum brasilianischen Recht finden Sie in dem Länderbericht Brasilien aus der GTAI-Reihe

"Recht kompakt", kostenlos abrufbar unter http://www.gtai.de/recht-kompakt.

Abgrenzung von Dienst-, Kauf-, Werk- und Arbeitsvertrag

Abhängig von der Art einer Dienstleistung kommen verschiedene Vertragstypen in Betracht. So kann es sich um einen

Dienstleistungsvertrag, um einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag handeln. Oftmals enthal­

ten Verträge Elemente aus verschiedenen Vertragstypen. Bei sog. gemischten Verträgen ist bei einer Vertragspflicht­

verletzung auf die jeweils betroffene konkrete Vertragspflicht abzustellen, um die Rechtsfolgen, die sich zum Beispiel

bei auftretenden Mängeln ergeben, zu bestimmen.

Das Dienstvertragsrecht in Brasilien wird im Wesentlichen im Arbeitsgesetz CLT (Consolidação das Leis do Trabalho -

Nr. 5.524/43) und im Zivilgesetzbuch (Código Civil do Brasil, Gesetz Nr. 10.406/02) geregelt. Der Dienstleistungsvertrag

nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches erfasst vor allem die freiberuflichen Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerbe­

rater und beispielsweise freie Ingenieure. Der Dienstleistungsvertrag ist dabei ein synallagmatischer Vertrag, bei dem

sich eine Partei zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet und die andere Partei zur Zahlung eines Entgelts ver­

pflichtet ist.

Der brasilianische Kaufvertrag ist ebenfalls ein synallagmatischer Vertrag, bei dem sich eine Partei zur Lieferung einer

Sache und die andere Partei zur Zahlung der Sache verpflichtet. Mit Abschluss des Kaufvertrages findet noch kein Ei­

gentumswechsel statt, vielmehr bedarf es dafür eines gesonderten Übertragungsaktes.

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller dazu, ein Werk gegen Zahlung

einer Vergütung zu errichten. Dabei wird im brasilianischen Recht zwischen einem Werkvertrag und einem Werkliefe­

rungsvertrag unterschieden. Beim reinen Werkvertrag stellt der Besteller die Materialien zur Verfügung, beim Werklie­

ferungsvertrag übernimmt der Werkunternehmer neben der Herstellung des Werkes zudem die Materialbeschaffung.

Bei einem Bauvertrag verpflichtet sich die eine Partei (Bauunternehmer) zu der Errichtung einer bestimmten Bauleis­

tung. Der Bauvertrag ist somit weiter gefasst als der Werkvertrag, er umfasst neben den werkvertraglichen Elementen

auch die Geschäftsführung bzw. Bauleitung bei der Erstellung eines Bauwerks.

Beim Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu der Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, wobei sich

der Arbeitgeber zu Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. In Abgrenzung zum Werkvertrag besteht beim Ar­

beitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Über-/Unterordnungsverhältnis, wobei der Arbeitgeber wei­

sungsbefugt ist. Beim Werkvertrag ist der Werkunternehmer hingegen selbständig tätig und keinen Weisungen unter­

worfen.

Da die Lohnnebenkosten in Brasilien vergleichsweise hoch sind, wird oft nach Alternativen zu der Einstellung von Ar­

beitnehmern gesucht. Das Risiko einer Scheinselbständigkeit bei Subunternehmern ist insbesondere dann gegeben,

wenn ein Selbständiger lediglich für einen Auftraggeber tätig wird und das Vertragsverhältnis nicht auf einer Projekt­

basis, also befristet, geschlossen wird. Zudem ist die Auslagerung von Tätigkeiten nicht zulässig, die zu den Kernaufga­

ben eines Unternehmens gehören.

Anwendbares Recht

Deutschland und Brasilien sind mit dem Beitritt Brasiliens zum 1.4.14 beide Vertragsstaaten des Übereinkommen der

Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (Convention on Contracts for

the International Sale of Goods -CISG).

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Die Regelungen des UN-Kaufrechts können bei der Erbringung von Dienstleistungen einschlägig sein, auch wenn es

sich um einen Werklieferungsvertrag handelt, da Werklieferungsverträge über herzustellende oder zu erzeugende Sa­

chen im UN-Kaufrecht Kaufverträgen gleichgestellt werden. Des Weiteren kann UN-Kaufrecht auf einen Vertrag an­

wendbar sein, der sich aus Elementen eines Kauf- und eines Dienstvertrages zusammensetzt. Bei einem solchen ge­

mischten Vertrag muss festgestellt werden, welcher Vertragstyp überwiegt, was anhand eines Vergleiches des Preisvo­

lumens der vereinbarten Kaufsachen und Dienstleistungen erfolgt. Ist der Vertrag dann aufgrund des überwiegenden

Anteils von Dienstleistungselementen als Dienstvertrag zu qualifizieren, so ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar. Ab­

grenzungsprobleme können sich dabei bei Werklieferungsverträgen, bei denen der Käufer wesentliches Material zur

Verfügung stellt, aber auch bei Anlagenlieferungsverträgen ergeben.

Ansonsten wird das UN-Kaufrecht automatisch angewendet, kann aber auch ausgeschlossen werden. Wollen die Par­

teien die Anwendbarkeit ausschließen, so ist der ausdrückliche Hinweis "unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" zwin­

gend erforderlich. Wird das UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen, so richten sich Fragen nach dem Vorliegen eines Man­

gels, der Rügepflichten oder Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder brasilianischem Recht

sondern nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstandklausel, Rechtswahlklausel

Das brasilianische Recht enthält bislang keine klaren Regelungen hinsichtlich einer Rechtswahl durch die Vertragspar­

teien. Bislang wird aber durch die meisten brasilianischen Gerichte eine freie Rechtswahl durch die Vertragsparteien

nicht anerkannt. Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren, der es Vertragsparteien zukünf­

tig ermöglichen soll, das anwendbare Recht zu wählen.

Der Gerichtsstand kann von den Parteien aus brasilianischer Sicht grundsätzlich frei gewählt werden, solange die inter­

nationalen Zuständigkeitsregeln im brasilianischen Recht beachtet werden. Bei der internationalen Zuständigkeit ist

zwischen der konkurrierenden internationalen Zuständigkeit und der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit zu

unterscheiden. Die ausschließliche internationale Zuständigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich bei dem

Streitgegenstand um eine Immobilie handelt, die in Brasilien belegen ist. Konkurrierende Zuständigkeit der brasiliani­

schen Gerichte liegt dann vor, wenn der Beklagte seinen Sitz/Wohnsitz in Brasilien hat, eine Verpflichtung in Brasilien

erfüllt werden muss oder die Klage ihren Ursprung in einem in Brasilien eingetretenen Umstand oder dort vorgenom­

menen Handlung hat. Haben die Parteien vertraglich einen Gerichtsstand in einem Drittstaat vereinbart, so tendieren

brasilianische Gericht trotzdem dazu, sich bei konkurrierender Zuständigkeit als zuständig anzusehen. Dies sollte bei

der Wahl des Gerichtsstandes berücksichtigt werden.

Allerdings gibt es die Möglichkeit der Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel, in der Parteien inländische oder aus­

ländische Schiedsgerichte festlegen und zudem auch das anzuwendende Recht frei wählen können. Dabei muss aller­

dings beachtet werden, dass in Brasilien die Urteile ausländischer Schiedsgerichte zunächst vom brasilianischen Verfas­

sungsgericht förmlich anerkannt werden müssen, um vollstreckt werden zu können.

Gewährleistung und Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung kommt dann zum Tragen, wenn der Schuldner eine vertraglich vereinbarte

Leistung nicht erbringt; der Schuldner beispielsweise eine mangelhafte Ware oder Sache liefert oder das hergestellte

Werk mangelhaft ist.

Kaufrecht

Bei der Gewährleistung im Kaufrecht kommen sowohl Regelungen aus dem brasilianischen Zivilgesetzbuch als auch

Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes in Betracht.

Dabei ist zwischen dem brasilianischem Zivilgesetzbuch und dem daneben anwendbaren Verbraucherschutzgesetz (Lei

de Defesa do Consumidor, Gesetz Nr. 8.078/90) zu unterscheiden.

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Im Zivilgesetzbuch sind die Gewährleistungsrechte in den Artikeln 441 bis 446 geregelt. Dem Mängelbegriff unterfallen

dabei nur verdeckte Mängel. Um einen solchen verdeckten Mangel handelt es sich nicht, wenn dieser bei Anwendung

der gewöhnlichen Sorgfalt während einer einfachen Untersuchung erkennbar ist. Der Mangel muss zudem im Zeit­

punkt der Übergabe an den Käufer bereits vorliegen und darf nicht unerheblich sein.

Liegt ein solcher Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

- der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und gegen Rückgabe der Ware die Transaktionskosten und den Kaufpreis

verlangen, sofern der Verkäufer keine Kenntnis des Mangels hatte (Artikel 441, 443);

- alternativ zum Rücktritt kann der Kaufpreis gemindert werden (Artikel 442);

- hatte der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel, so kann der Käufer zudem Schadensersatz verlangen (Artikel 443).

Sind mehrere Sachen Gegenstand eines Kaufs und ist nur eine davon mangelhaft, so betreffen die Gewährleistungs­

rechte nur die mangelhafte Ware (Artikel 503)

Liegt ein sogenanntes Aliud vor, das heisßt wird eine andere Sache als die vereinbarte geliefert, so unterfällt dies im

brasilianischen Recht nicht den Gewährleistungsansprüchen, sondern stellt einen Fall der Nichtleistung dar.

Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist der Käufer bei einer beweglichen Sache innerhalb von 30 Ta­

gen ab Übergabe, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb eines Jahres befugt. Zeigen sich die Mängel erst später,

läuft die Frist ab Kenntnis, maximal beträgt die Zeitspanne bei beweglichen Sachen jedoch 180 Tage, bei unbewegli­

chen ein Jahr (Artikel 445).

Im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes liegt ein Gewährleistungsfall gemäß Artikel 18 dann vor, wenn ein Mangel das

Produkt ungeeignet für seine spezifische Verwendung macht oder sein Wert durch ihn gemindert ist. Das Verbraucher­

schutzgesetz unterscheidet im Gegensatz zum Zivilgesetzbuch nicht danach, ob ein verdeckter Mangel vorliegt oder ob

der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe erkennbar war. Der Lieferant hat zunächst die Möglichkeit, innerhalb von 30

Tagen nachzubessern und den Mangel zu beseitigen (Artikel 18 Absatz 1). Erfolgt keine Nachbesserung kann der Ver­

braucher nach seiner Wahl Ersatzlieferung, Rückerstattung des Kaufpreises oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Nach dem Verbraucherschutzgesetz haftet der Lieferant auch für ihm nicht bekannte Mängel (Artikel 23). Die Geltend­

machung der Ansprüche aus dem Verbraucherschutzgesetz ist an eine Ausschlussfrist von 30 Tagen bei verderblichen

Produkten und 90 Tagen bei haltbaren Produkten geknüpft. Auch hier beginnt die Frist mit Übergabe zu laufen, bei

versteckten Mängeln ab deren Erkennbarkeit (Artikel 26).

Werk- und Bauvertragsrecht

Der Werkunternehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verantwortlich.

Darüber hinaus ist er, auch wenn dies vertraglich nicht explizit vereinbart ist, für die Einhaltung der gegenwärtigen

technischen Standards verantwortlich. Bei Nichteinhaltung kann der Besteller das Werk als fehlerhaft oder unvollkom­

men zurückweisen.

Der Werkunternehmer haftet für verdeckte Mängel nach den allgemeinen Regeln des brasilianischen Zivilgesetzbu­

ches. Handelt es sich bei dem Werk um eine Immobilie, so können Mängel bis zu einem Jahr nach Ablieferung geltend

gemacht werden. Wird durch einen Mangel die Sicherheit oder Solidität einer Immobilie gefährdet, so haftet der Werk­

unternehmer bis zu fünf Jahre nach Abnahme. Diese gesetzliche Haftung gilt auch gegenüber einem späteren Erwerber

der Immobilie (Rechtsnachfolger) und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Frist beginnt dabei mit Ab­

nahme des Werkes durch den Besteller. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht nur ein reiner Werkvertrag sondern ein

Werklieferungsvertrag vorliegt, der Werkunternehmer also auch die Materialbeschaffung vornimmt.

Für den Bauunternehmer gilt das Gleiche, auch er haftet für die schuldhafte Nichterbringung der vertraglichen Leis­

tung. Er ist für die ordnungsgemäße Errichtung des Bauwerks verantwortlich und zur Einhaltung der aktuellen profes­

sionellen Standards verpflichtet.

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Für versteckte Mängel haftet der Bauunternehmer bis zu einem Jahr nach Ablieferung des Werkes. Zudem haftet der

Bauunternehmer dann für Mängel bis zu fünf Jahren, wenn durch den Mangel die Sicherheit oder Solidität gefährdet

ist.

Zahlungsbedingungen

Verjährung von Zahlungsansprüchen

Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt in der Regel fünf Jahre. Gleiches gilt für Zahlungsansprüche gegen

einen Verbraucher.

Zahlungsverzug

Der Schuldner gerät in Zahlungsverzug, wenn er eine fällige und bestimmbare Geldforderung nicht in der dafür be­

stimmten Frist erfüllt (Artikel 394 ff. Zivilgesetzbuch). Befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug, so muss er dem

Gläubiger entstandene Verzugsschäden (inklusive Anwaltskosten) ersetzen, Verzugszinsen und einen Inflationsaus­

gleich leisten (Artikel 395 Zivilgesetzbuch). Der Verzugszinssatz richtet sich nach dem von den Steuerbehörden festge­

setzten Verzugszinssatz. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Schuldner einer Sach- oder Dienstleistung bei Verzug

auch für den zufälligen Untergang der Sache beziehungsweise Leistung haftet, oder der auf höhere Gewalt zurückzu­

führen ist. Fehlt die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, so muss der Gläubiger den Schuldner durch gerichtliche oder au­

ßergerichtliche Zahlungsaufforderung in Verzug setzen. Die Zustellung erfolgt dabei über das Register für Urkunden

und Dokumente (Cartório de Registro de Títulos e Documentos).

Sicherungsmittel

Das brasilianische Recht kennt einen Eigentumsvorbehalt (reserva de domínio oder reserva de propriedade). Dieser ist

in den Artikeln 521 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Der Verkäufer kann sich bis zur vollständigen Zahlung des Kauf­

preises das Eigentum an der veräußerten Sache vorbehalten. Der Käufer erwirbt dabei ein Anwartschaftsrecht an der

Kaufsache. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und die Eintragung in das so­

genannte Register für Titel und Dokumente (Registro Público de Titulos e Documentos) am Wohnort des Käufers (Arti­

kel 521 f.). Erst mit der Eintragung beim Register für Titel und Dokumente entfaltet der Eigentumsvorbehalt Wirkung

gegenüber Dritten (Artikel 522, Artikel 129 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 6.015/1973).

Als weiteres dingliches Sicherungsmittel kennt das brasilianische Recht das Sicherungseigentum (propriedade fiduciá­

ria), welches vor allem bei Finanzierungen über Bankdarlehen verwendet wird. Geregelt ist das Sicherungseigentum für

bewegliche Sachen in den Artikeln 1.361 bis 1.368 des Zivilgesetzbuches und für unbewegliche Sachen im Gesetz Nr.

9.514/1997, welches die Finanzierung und Sicherungsübereignung von Immobilien regelt.

Voraussetzung für die Bestellung von Sicherungseigentum an beweglichen Sachen ist ein schriftlicher Sicherungsver­

trag mit Beschreibung des Sicherungsgegenstandes sowie des Gesamtbetrages des Darlehens, der Zahlungszeitraum

und der vereinbarte Zinssatz (Artikel 1.362), und zudem die Eintragung der Vereinbarung über die Bestellung des Siche­

rungseigentums im Register für Titel und Dokumente am Wohnsitz des Schuldners der gesicherten Forderung (Artikel

1.361 Absatz 1). Der Sicherungsnehmer erhält das Eigentum, welches mit Rückzahlung des Kredits automatisch auf den

Sicherungsgeber übergeht. Bei Fälligkeit des Kredits und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Sicherungsgebers ist

der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Sache zu verkaufen und den eingenommenen Kaufpreis mit der ausstehenden

Forderung zu verrechnen. Einen eventuellen Überschuss hat er an den Sicherungsgeber auszuzahlen (Artikel 1.364).

Soll Sicherungseigentum an Immobilien bestellt werden, so ist ebenfalls ein schriftlicher Sicherungsvertag abzuschlie­

ßen, der den Wert der Forderung, den Zahlungszeitraum und den vereinbarten Zinssatz enthalten muss. Zudem sind

Regelungen zur weiteren Nutzung der Immobilie durch den Schuldner und zum etwaigen Versteigerungsverfahren in

den Vertrag aufzunehmen(Artikel 24 Gesetz Nr. 9.514/1997). Des Weiteren muss der zugrundeliegende Sicherungsver­

trag beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen werden, damit das Sicherungseigentum wirksam bestellt wird (Arti­

kel 23 Gesetz Nr. 9.514/1997).

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Das Sicherungsmittel der Hypothek (hipoteca) ist in den Artikeln 1.473 bis 1.501 des Zivilgesetzbuches geregelt. Flug­

zeug- und Schiffshypotheken werden darüber hinaus in eigenen Gesetzen geregelt (Artikel 1.473). Eine Hypothek kann

auf drei Arten entstehen: gesetzlich (Artikel 1.489 bis 1.491), richterlich (Artikel 466 Zivilprozessordnung, Gesetz Nr.

5.869/1973) oder aber vertraglich durch Parteivereinbarung.

Voraussetzung für die Bestellung einer Hypothek kraft Parteivereinbarung ist eine schriftliche vertragliche Einigung

über die Bestellung und die Eintragung der Hypothek in das Grundstückregister (Cartório de Registro de Imóveis). Die

Hypothek ist akzessorisch zu der zu sichernden Forderung, das heißt mit dem Erlöschen der Hauptforderung erlischt

auch die Hypothek. Die Hypothek kann nach Artikel 1.485 des Zivilgesetzbuches höchstens mit einer Laufzeit von 30

Jahren bestehen. Wird dieser Zeitraum erreicht, so muss die Hypothek neu vereinbart und eingetragen werden.

Haftungsrisiken

Des Weiteren sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass bei Bauprojekten der Bauherr nicht sämt­

liche Haftungsrisiken auf den Auftragnehmer überträgt. Dies betrifft vor allem die fristgerechte Vollendung der

Dienstleistungserbringung, Erhöhung der Arbeits- und Materialkosten, Arbeit- und Materialverfügbarkeit, Arbeitspro­

duktivität und die Leistung von Subunternehmern.

Vor Beginn eines Projektes im Baubereich wird schriftlich in einer sogenannten Anotação de Responsabilidade Técnica

(Art) festgehalten, wer bei dem jeweiligen Projekt für was die Verantwortung trägt. Dies schließt die einzelnen Bau­

phasen und die technischen Arbeiten wie Hydraulik und Statik ein. Das Dokument wird vom CREA bestätigt und soll

als Garantie dienen, dass die Arbeiten von entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das Dokument

dient in der Regel als Basis für rechtliche Ansprüche bei der Geltendmachung von Baumängeln und wird beim CREA

hinterlegt.

Durchsetzung von Forderungen / Rechtsverfolgung

Ein Verfahren zur vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen ohne anwaltliche Hilfe, wie das deutsche Mahn­

verfahren, gibt es in Brasilien nicht. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine bestehende, noch nicht beglichene Forde­

rung bei einem sogenannten Cartório de Protesto anzuzeigen, der Schuldner wird dann über das Cartório zur Zahlung

aufgefordert. Erfolgt keine Zahlung, so wird der Schuldner in eine Kartei für Schuldner mit schlechter Zahlungsmoral

aufgenommen.

Um seine Forderung durchzusetzen muss der Gläubiger in der Regel den Gerichtsweg bestreiten und den Schuldner

verklagen. Möchte ein deutscher Unternehmer seinen brasilianischen Vertragspartner verklagen, so ist bei natürlichen

Personen grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Soll eine brasiliani­

sche juristische Person verklagt werden, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dem die juristische Person ihren

Sitz hat. Die sachliche Zuständigkeit hängt dabei nicht wie in Deutschland von der Höhe des Streitwertes ab. Vielmehr

kommt es auf den Grund der Sache an. Für ein erstinstanzliches Verfahren ist dabei in der Regel der Einzelrichter (Juiz

de Direito oder Magistrado de Direito) zuständig.

Die Möglichkeit der schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels bietet die sogenannte ação monitória. Bei dieser

Klage handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren, das dem Mahnverfahren ähnelt, bei dem der Gläubiger einen

Vollstreckungstitel oder direkt die Tilgung der Schuld erreichen kann.

Hat ein deutscher Unternehmer ein Urteil von einem deutschen Gericht, aus dem er gegen einen brasilianischen

Schuldner vollstrecken möchte, stellt sich die Frage, wie aus dem Urteil in Brasilien vollstreckt werden kann. Die Voll­

streckung eines deutschen Urteils ist möglich. Dazu muss es zuvor vom brasilianischen Obersten Bundesgericht (Supe­

rior Tribunal de Justiça - STJ) in einem sogenannten Homologationsverfahren anerkannt werden. Weitere Informatio­

nen zu diesem Thema finden Sie in dem Länderbericht Brasilien aus der GTAI-Reihe Recht kompakt, abrufbar unter:

http://www.gtai.de/recht-kompakt.

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Insolvenzrecht: Anmeldung von Forderungen, Fristen

Bonitätsprüfung im Vorfeld

Vor Abschluss eines Vertrages mit einem brasilianischen Geschäftspartner empfiehlt es sich, sich über die Kreditwür­

digkeit des Vertragspartners zu informieren. Auskünfte über die Bonität natürlicher und juristischer Personen sind da­

bei über drei große brasilianische Wirtschaftsauskunfteien möglich. Die drei Unternehmen SPC, SCPC/ Boa Vista Ser­

viços und Serasa Experian bieten Auskünfte über das Zahlungsverhalten natürlicher und juristischer Personen an. Die

drei Unternehmen führen Verzeichnisse von Handelsverbänden und Dienstleistern sowie von Finanzinstitutionen. Zu­

dem können die internationalen Auskunfteien Coface, Solunion (Euler Hermes/Mapfre) und Dun and Bradstreet Infor­

mationen über brasilianische Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Auskunfteien erreichen Sie unter den nachste­

henden Internetadressen: SPC: http://www.spc.org.br ; SCPC/ Boa Vista Serviços: http://

www.boavistaservicos.com.br ; Serasa Experian: http://www.serasaexperian.com.br ; Coface: http://

www.coface.de ; Solunion: http://www.solunionseguros.com ; Dun and Bradstreet: http://www.dnb.com .

Insolvenzverfahren

Geregelt wird das brasilianische Insolvenzrecht für unternehmerisch tätige natürliche und juristische Personen im bra­

silianischen Insolvenzgesetz Nr. 11.101/2005 (Lei de Falência e Recuperação Judicial - LFR. Ist ein Schuldner dauerhaft

zahlungsunfähig, so sieht das Insolvenzgesetz drei Verfahren entweder zur Sanierung oder zur Befriedigung der Gläu­

biger vor: das außergerichtliche Sanierungsverfahren (Recuperação extrajudicial), die gerichtliche Sanierung (Recupera­

ção judicial) sowie das Kollektivzwangsvollstreckungsverfahren (Falência). Bei allen drei Verfahren kann der Schuldner

einen entsprechenden Antrag stellen, wohingegen Gläubiger nur den Antrag zur Einleitung einer Kollektivzwangsvoll­

streckung über das Schuldnervermögen stellen können.

Das Kollektivzwangsverfahren wird in den Artikeln 75 bis 160 LFR geregelt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei

dem alle Gläubiger ihrem Rang entsprechend durch Zahlung einer Quote aus dem Verwertungserlös des Schuldnerver­

mögens befriedigt werden. Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet, Antragsteller kann der Schuldner oder be­

stimmte Dritte sein. Wird das Kollektivzwangsvollstreckungsverfahren eröffnet, so wird die Eröffnung des Verfahrens

in das Handelsregister eingetragen und das zuständige Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter. Zudem hat der

Schuldner innerhalb von fünf Tagen eine Gläubigerliste zu erstellen (Artikel 99 LFR). In ausländischer Währung be­

stehende Forderungen sind von Amts wegen in die brasilianische Währung zum Kurs im Zeitpunkt der Eröffnung der

Insolvenz umzurechnen (Artikel 77 LFR).

Nach der Befriedigung von aussonderungs- und absonderungsberechtigten Gläubigern, die in der Regel einen vollstän­

digen Ersatz erhalten, werden die übrigen Gläubiger entsprechend ihrem Rang durch Zahlung einer Quote befriedigt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein gerichtliches Sanierungsverfahren durchgeführt werden, das in den Arti­

keln 47 bis 74 LFR geregelt ist. Das brasilianische Insolvenzrecht geht eher als das deutsche Insolvenzrecht von einer

Unternehmensfortführung im Krisenfall aus (Artikel 47 LFR). So soll die Umstrukturierung insolventer aber potentiell

(über)lebensfähiger Unternehmen durch ein gerichtliches Sanierungsverfahren gestärkt werden.

Das gerichtliche Sanierungsverfahren wird auf Antrag eröffnet, wobei nur der Schuldner antragsberechtigt ist. Nach Er­

öffnung des Verfahrens genießt der Schuldner einen Schutz von 180 gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern

(ausgenommen Steuerzahlungen). Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der das Verhalten des Schuldners und

den Gang des Verfahrens kontrolliert. Der Schuldner führt während des Verfahrens die Geschäfte des Unternehmens

weiter und hat zudem einen Sanierungsplan für das betroffene Unternehmen auszuarbeiten. Das Sanierungsverfahren

kann maximal zwei Jahre dauern. Wird der Plan nicht eingehalten und kann das Unternehmen nicht saniert werden, so

schließt sich das Kollektivzwangsvollstreckungsverfahren an.

Das außergerichtliche Sanierungsverfahren ist in den Artikeln 161 bis 167 LFR geregelt und besitzt wenig praktische Re­

levanz. Die Gläubiger können durch Mehrheitsentscheidung einen Plan zur Umstrukturierung mit bindender Wirkung

für alle Gläubiger durchsetzen. Allerdings muss der entsprechende Sanierungsplan durch einen Richter genehmigt wer­

den, um verbindlich zu werden. Durch die Möglichkeit der Ausklammerung bestimmter Forderungstypen bei einer Re­

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organisation und einem eingeschränkten Vollstreckungsschutz ist das außergerichtliche Sanierungsverfahren allerdings

gegenüber dem gerichtlichen Sanierungsverfahren weniger attraktiv und hat somit eine geringe Bedeutung.

Anmeldung von Forderungen

Die Frist für die Anmeldung von Forderungen wird im Urteil zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die Frist

beträgt 15 Tage ab Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beschlüsse über die Eröffnung des Insolvenz­

verfahrens werden im Amtsblatt veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter hat zudem alle Gläubiger schriftlich über die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren.

Internationale Aspekte

Zuständiges Gericht ist das Zivilgericht am Hauptsitz des Insolvenzschuldners, bei Unternehmen mit Sitz außerhalb

von Brasilien ist das zuständige Gericht das am Ort der Niederlassung in Brasilien.

Gläubiger mit Sitz außerhalb von Brasilien müssen einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Möchte ein Gläubiger

mit Sitz im Ausland ein Kollektivzwangsvollstreckungsverfahren beantragen, so muss eine Sicherheitsleistung in Höhe

der Verfahrenskosten und einem etwaigen Schadensersatz hinterlegt werden.

Subunternehmer

Zwischen Bauherr und Subunternehmer besteht in der Regel kein Vertragsverhältnis, sondern lediglich zwischen dem

Auftragnehmer des Hauptauftrages und dem Subunternehmer.

In der Regel beauftragt der Bauherr einen Bauleiter zur Leitung und Überwachung des Bauprojektes. Dieser wiederum

beauftragt Facharbeiter als Subunternehmer. Wichtig ist dabei, dass der verantwortliche Bauleiter die Subunternehmer

von Schäden freistellt, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Subunternehmers liegen.

Technische Normen

Technische Normen müssen aufgrund des Verbraucherschutzes und der technischen Sicherheit eingehalten werden.

Der deutsche Dienstleister muss diese beachten, da in der Regel nur solche Produkte und Geräte verwendet werden

dürfen, die den entsprechenden Normen und Standards entsprechen.

Brasilianische Normierungsorganisation ist die Associação Brasileira de Normas Técnicas (ABNT), eine Non-Profit-Orga­

nisation, die für die technische Normung in Brasilien verantwortlich ist. Zuständige Behörde für Zertifizierungen ist das

brasilianische Nationale Institut für Messtechnik, Qualität und Technologie INMETRO (Instituto Nacional de Metrolo­

gia, Qualidade e Tecnologia). Weitere Einzelheiten finden Sie auf http://www.abnt.org.br und http://

www.inmetro.gov.br .

Steuerrecht

Bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen stellt sich immer die Frage, was in steuerrechtlicher Hin­

sicht zu beachten ist. Im Folgenden wird auf die Einkommensteuer (Imposto de Renda de Pessoa Fisica, IRPF) und auf

die mit der Mehrwertsteuer vergleichbare Waren- und Dienstleistungsumlaufsteuer (Imposto sobre Operações relati­

vas a Circulação de Mercadorias e sobre Prestações de Serviços de Transporte Interestadual e Intermunicipal e de Co­

municação - ICMS) sowie die Steuer auf Industrieprodukte (Imposte sobre Produtos Industrializados - IPI) eingegangen.

Zur Besteuerung von Unternehmen in Brasilien finden Sie weitere Informationen in dem Länderbericht Brasilien aus

der GTAI-Reihe Recht kompakt, abrufbar unter: http://www.gtai.de/recht-kompakt.

Besteuerung des Entsendeten

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien gibt es seit 2006 nicht mehr. Seit der Kündi­

gung des Abkommen wird eine sog. Doppelbesteuerung durch einseitige Maßnahmen des nationalen Steuerrechts ver­

mieden.

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DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN IN BRASILIEN

16    www.gtai.de

Natürliche Personen, die in Brasilien als ansässig angesehen werden, unterliegen mit ihrem Welteinkommen in Brasilien

der Besteuerung. Hingegen unterliegen natürliche Personen, die steuerrechtlich als nicht-ansässig angesehen werden,

nicht mit ihrem Welteinkommen sondern nur mit ihrem in Brasilien erwirtschafteten Einkommen der Besteuerung. Die

Frage der Ansässigkeit richtet sich in der Regel nach der Art des Visums und des Grundes des Aufenthaltes sowie da­

nach, ob ein deutsches oder brasilianisches Unternehmen Arbeitgeber ist.

Ein deutscher Arbeitnehmer, der ein befristetes Visum und einen lokalen Arbeitsvertrag hat, gilt als steuerlich ansässig

in Brasilien mit der Folge, dass er mit seinem Welteinkommen in Brasilien der Besteuerung unterliegt, also unbe­

schränkt steuerpflichtig ist.

Bei einem entsendeten deutschen Arbeitnehmer hat dieser ein befristetes Visum und einen deutschen Arbeitsvertrag.

Eine Ansässigkeit in Brasilien wird erst nach 183 Tagen bejaht. Dabei können die Tage aufeinanderfolgend oder nicht

aufeinanderfolgend sein, sofern der deutsche Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten sich insgesamt 183 Tage in Bra­

silien aufgehalten hat. Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten ist der deutsche Ar­

beitnehmer beschränkt steuerpflichtig, d.h. dass Einkünfte, die aus brasilianischen Quellen stammen, in Brasilien mit

einer Quellensteuer besteuert werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten besteht

die unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. dass der deutsche Arbeitnehmer in Brasilien mit seinem Welteinkommen steuer­

pflichtig ist. In diesem Falle wird das deutsche Gehalt als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Brasilien besteuert.

Dabei ist zu beachten, dass die mit einer Entsendung oftmals einhergehenden Vergütungspakete oder Erstattungen

wie z.B. Unterkunft, Einlagerung von Gegenständen, Ausbildungskosten von Familienangehörigen und Steuererstat­

tungs-/-ausgleichszahlungen oftmals als geldwerte Vorteile gelten und ebenfalls der Besteuerung unterliegen.

Die Besteuerung erfolgt mit einem progressiven Steuersatz zwischen 7,5% und 27,5%. Stammen Gehaltszahlungen aus

brasilianischen Quellen - Unternehmen mit Sitz in Brasilien - so wird eine Quellensteuer erhoben und vom Arbeitgeber

monatlich direkt abgeführt. Arbeitseinkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen werden mit einem Steuersatz von 25%

besteuert.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Gefahr einer Doppelbesteuerung ist dann gegeben, wenn eine Doppelansässigkeit bzw. ein Doppelwohnsitz vor­

liegt. In diesen Fällen unterliegen die Steuerpflichtigen in beiden Staaten mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung.

Um eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden bedient sich das deutsche Steuerrecht verschiedener Methoden,

die unter Vorbehalt des gesetzlich verankerten Gegenseitigkeitsprinzips (Reziprozitätsprinzips) zur Anwendung kom­

men. Als unilaterale Maßnahmen kennt das deutsche Steuerrecht die Abzugs-, die Anrechnungs- und die Freistellungs­

methode.

In Deutschland kann bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Brasilien der

Besteuerung unterliegen, die abgeführte Steuer auf die deutsche Steuerschuld bis zu einem bestimmten Höchstbetrag

angerechnet werden. In bestimmten Fällen wird zudem im Rahmen des Auslandstätigkeitserlasses (früher: Montageer­

lass) des Bundesministeriums der Finanzen eine Steuerbefreiung gewährt. Dieser kommt dann zur Anwendung, wenn

zwischen den betroffenen Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Mehrwertsteuer

In Brasilien existieren der Umsatzsteuer vergleichbare Steuern. Auf Bundesebene wird eine Steuer auf die Produktion

von Industrieprodukten (Imposte sobre Produtos Industrializados - IPI) erhoben, auf Ebene der Einzelstaaten wird zu­

dem eine Waren- und Dienstleistungsumlaufsteuer (Imposto sobre Operações relativas a Circulação de Mercadorias e

sobre Prestações de Serviços de Transporte Interestadual e Intermunicipal e de Comunicação - ICMS) erhoben. Zudem

gibt es auf Ebene der Kommunen eine Dienstleistungssteuer (Imposto sobre Serviços de qualquer Natureza - ISS).

Die IPI-Steuer ist eine Industriesteuer und wird auf die Wertschöpfung bei der Be- und Weiterverarbeitung erhoben

sowie beim Import von Produkten, wobei ein Vorsteuerabzug möglich ist. Sie fällt nur auf der Herstellerebene an. Der

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DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN IN BRASILIEN

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Export von Gütern ist davon ausgenommen. Die Steuersätze reichen zwischen 0% bis 300%, der durchschnittliche

Steuersatz liegt bei 20%.

Die ICMS-Steuer wird bei dem Verkauf von Handelsgütern und bei der Erbringung von Dienstleistungen wie Transport,

Kommunikation und der Lieferung von Nahrungsmitteln und Getränken fällig. Die Steuer wird dabei nur beim Um­

schlag von Handelsgütern erhoben, nicht aber beim Verkauf an den Endverbraucher. Die Steuersätze variieren zwi­

schen 4% und 25%.

Auf Ebene der Kommunen existiert zudem eine Dienstleistungssteuer, die auf Dienstleistungen gewerblicher und kom­

merzieller Art erhoben wird, sofern diese nicht mit der ICMS-Steuer belegt wurden. Die Dienstleistungsteuer wird auch

auf importierte Dienstleistungen erhoben. Wenn also ein deutsches Unternehmen Dienstleistungen nach Brasilien er­

bringt, so unterliegen diese der ISS-Steuer. Der Steuersatz beträgt zwischen 2% und 5%.

Das Reverse-charge-Verfahren findet keine Anwendung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der brasilianischen Finanzbehörde: http://

idg.receita.fazenda.gov.br/.

Internetadressen: Förderinformationen / Messeprogramme / BMWi-Markerschließungs-programme

Bund und Länder unterstützen deutsche KMU durch eine Vielzahl an Förderinstrumenten wie die Förderung von Unter­

nehmerreisen, Unterstützung bei der Teilnahme an Messen im Ausland sowie auch finanzielle Förderung. Erste Infor­

mationen hierzu unter:

Bezeichnung Internetadresse

Institutionen der

Außenwirtschaftsförderung, abrufbar

auf der BMWi-Webseite

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/ Aussenwirtschaftsfoerderung/institutionen-der-

aussenwirtschaftsfoederung,did=190654.html

Förderinfo-Bund, Förderberatung des

Bundes - Forschung und Innovationhttp://www.foerderinfo.bund.de

Auslandsmesseprogramm des Bundes

http://www.auma.de/de/tippsfueraussteller/ foerderprogrammeausland/auslandsprogrammbund/seiten/

default.aspx

Förderdatenbank - Förderprogramme

und Finanzhilfen des Bundes, der

Länder und der EU

http://www.foerderdatenbank.de

BMWi-Markterschließungsprogramm

http://www.ixpos.de/IXPOS/Navigation/DE/Ihr-geschaeft-im- ausland/Abnehmer-und-partner-finden/

Kontaktveranstaltungen/bmwi- markterschliessungsprogramm.html

Zoll

Informationen zu zollrechtlichen Themen in Brasilien sind bei der GTAI unter http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/

Trade/Recht-Zoll/Zoll/suche.html?

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18    www.gtai.de

formId=310936&searchTerm=&facets%5Bcountry%5D=BRASILIEN&facets%5BmCode%5D=&btnQuickSearchContent=S

uche abrufbar.

Ausgewählte Internetadressen / Ansprechpartner:

Informationen zum brasilianischen Recht

Bezeichnung Internetadresse

Germany Trade & Invest http://www.gtai.de

Deutscher Industrie- und Handelskammertag http://www.dihk.de

Auslandshandelskammer http://www.ahk.de

Deutsch-Brasilianische Handelskammer http://www.ahkbrasilien.com.br

AHK Rio de Janeiro http://ahkbusiness.de/

Deutsche Botschaft in Brasília http://www.brasil.diplo.de

Brasilianische Botschaft in Berlin http://berlim.itamaraty.gov.br/de/

Generalkonsulat von Brasilien in Frankfurt http://frankfurt.itamaraty.gov.br/de/

GTAI: Allgemeine Wirtschaftsdaten zu Brasilienhttp://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/

Weltkarte/Amerika/brasilien.html

GTAI: Analysen wichtiger Branchen in Brasilienhttp://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/

Weltkarte/Amerika/brasilien.html

GTAI: Geschäftspraktische Tipps z.B. zum

Konsumverhalten, Investitionsklima, Vertrieb

und Handelsvertretersuche

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/ Weltkarte/Amerika/brasilien.html

GTAI: Brasilianische Gesetze

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/ Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/ _auslaendische_gesetze,did=973436.html

Zentralverband des deutschen Handwerks http://www.zdh.de

Deutsche Handwerkskammern http://www.zdh.de

Bayern Handwerk international http://www.bh-international.de

Baden-Württemberg Handwerk international http://www.handwerk-international.de

Norddeutsches Handwerk international http://www.handwerk-lhn.de

Nordrhein-Westfalen Handwerk international http://www.handwerk-international.net

Nationaler Bauverband (Camara Brasileira da

Industria da Construção) in Brasilienhttp://www.cbic.org.br

Bauverband São Paulo http://www.sindusconsp.com.br

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19    www.gtai.de

Deutsche Verbindungsstelle Krankenkassen

Ausland (DVKA)http://www.dvka.de

Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung -

Ausland (DVGU)http://www.dguv.de

Brasilianisches Verbindungsbüro (Agência da

Previdência Social de Atendimentos Acordos

Internacionais Florianópolis - APSAI)

http://www.previdenciasocial.gov.br

Außenwirtschaftsportal des Bundes (ixPOS) http://www.ixpos.de

Außenwirtschaftsportal Bayern http://www.auwi-bayern.de

Außenwirtschaftsportal Nordrhein-Westfalen http://www.nrw-international.de

Außenwirtschaftsportal Baden-Württemberg http://www.bw-i.de

Wirtschaftsförderung Bremen http://www.wfb-bremen.de

Bundesverband für Mittelständische Wirtschaft

- BVMW, Repräsentanz Brasilienhttp://www.ceei.org.br

Verband Deutscher Maschinen- und Anlagebau

e.V. (VDMA) - Auslandsrepräsentanz in São

Paulo

https://brazil.vdma.org

Verein Deutscher Ingenieure in Brasilien - VDI

Brasilienhttp://www.vdibrasil.com.br

Brasilianische Anwaltskammer (Ordem dos

Advogados do Brasil -OAB)http://www.oab.org.br

Regionalrat für Ingenieure (Conselho Regional de

Engenharia - CREA)http://www.creasp.org.br

Regionalrat für Architekten (Conselho de

Arquitetos e Urbanistas - CAU)http://www.caubr.gov.br

Industrieverband Rio de Janeiro (Federação das

Indústrias do Estado de Rio de Janeiro - FIRJAN)http://www.firjan.org.br

Industrieverband São Paulo (Federação das

Indústrias do Estado de São Paulo - FIESP)http://www.fiesp.com.br

Brasilianische Entwicklungsbank (Banco Nacional

do Desenvolvimento - BNDES)http://www.bndes.gov.br

Brasilianischer Industrieverband (Confederação

Nacional da Indústria - CNI)http://www.cni.org.br

Wirtschaftsförderungsgesellschaft von Rio de

Janeiro (Rio Negócios Business)http://www.rio-negocios.com

Wirtschaftsförderungsgesellschaft von São

Paulo (Investe São Paulo)http://www.investe.sp.gov.br

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Service

Weitere Länderberichte aus der Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." sind unter http://www.gtai.de/dienstleis­

tungsrecht abrufbar.

Dieser Inhalt ist relevant für:

Brasilien

Kaufrecht / Gewährleistung, Schadensersatz / Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht / Insolvenzrecht /

Ausschreibungsregelungen, Recht der öffentlichen Aufträge / Steuerrecht, übergreifend / Schuldrecht /

Doppelbesteuerungsabkommen / Technische Normen / Dienstleistungserbringung, übergreifend

Recht

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