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Unternehmensbesteuerung I:Die Besteuerung von Einkommen,

Kapital und UmsatzWS 10/11

Übungsaufgaben zur USt und GrESt

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Unternehmensbesteuerung I:Die Besteuerung von Einkommen,

Kapital und UmsatzWS 10/11

Umsatzsteuer

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Aufgabe 1 (I)

Gegenstand der in Stuttgart ansässigen C-GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von Schuhen. Die C-GmbH unterhält in Linz (Österreich) ein Auslieferungslager zur Belieferung des österreichischen Marktes.

Fall 1Der polnische Schuhfabrikant Milosch (M) erteilt der C-GmbH am 12.02.09 den Auftrag, 3.000 Schuhe herzustellen und in das polnische Zentrallager nach Warschau zu transportieren. Die für die Schuhe erforderlichen Materialien hat die C-GmbH nicht auf Lager und bestellt diese unverzüglich am 15.02.09 beim Hamburger Großhändler Hansen (H). Die Materialien werden am 19.02.09 von einem Angestellten des H von Hamburg nach Stuttgart transportiert. Die Rechnung vom

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Aufgabe 1 (II)

21.02.09 über 8.000 € zzgl. 1.520 € Umsatzsteuer begleicht die C-GmbH unter Abzug von 3% Skonto am 22.02.09.Die C-GmbH liefert die Schuhe am 15.03.09 an den polnischen Auftraggeber M. Den Transport führt der polnische Spediteur Krajewski (K) am 15.03.09 im Auftrag der C-GmbH aus. Für den Transport zahlt die C-GmbH 400 €. In der Rechnung des K wird keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen.Die Schuhe sind in einwandfreiem Zustand im Zentrallager des M angekommen. M überweist nach Eingang der Rechnung der C-GmbH (Tag des Rechnungseingangs am 23.03.09) den Rechnungsbetrag i.H.v. 19.400 € im April 09.

Die Rechnung der C-GmbH sieht wie folgt aus:

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Aufgabe 1 (III)

…Rechnung vom 22.03.09

Schuhe3.000 Stück 15.966 €

zzgl. Umsatzsteuer 3.034 €zzgl. Transport 400 €

zu zahlen 19.400 €…

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Aufgabe 1 (IV) - Lösung

Fall 1Mit der Herstellung und dem Verkauf der 3.000 Paar Schuhen tätigt die C-GmbH gegenüber M am 15.03.09 insgesamt 3.000 Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG (Verschaffung der Verfügungsmacht). Der Transport ist als übliche Nebenleistung anzusehen. Der Umsatz wird mit Beginn der Versendung in Stuttgart ausgeführt (§ 3 Abs. 6 S. 1, 3 und 4 UStG). Die Fortbewegung erfolgt im Auftrag der C-GmbH durch einen selbstständigen Spediteur. Der Umsatz wird gegen Entgelt ausgeführt und ist somit steuerbar ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Der Umsatz ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG). Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, weil der Unternehmer den Gegenstand vom Inland in das

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Aufgabe 1 (V) - Lösung

übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), der Abnehmer eine Unternehmer ist, der den Gegen-stand für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2a UStG) und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (§ 1a UStG) unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Voraussetzungen sind erfüllt, sodass die Lieferung der 3.000 Paar Schuhe umsatzsteuerfrei sind.

Die BMG für den ausgeführten Umsatz beträgt 19.400 € (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG) und muss im Voranmeldezeitraum 03/09 von der C-GmbH gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG analog).

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Aufgabe 1 (VI) - Lösung

Die C-GmbH schuldet die in der Rechnung vom 22.03.09 unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 3.034 € gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG. Die unrichtig ausgewiesene Steuer schuldet die C-GmbH im Voranmeldezeitraum 03/09 gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Zeitpunkt der Rechnungsausstellung). Es besteht die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung (§ 17 Abs. 1 UStG).

Den Transport der Schuhe übernimmt K und tätigt gegenüber der C-GmbH eine sonstige Leistung. Die sonstige Leistung (hier: Beförderungsleistung) wird mit deren Beendigung am 15.03.09 ausgeführt. Ort der innergemeinschaftlichen Beförder-ungsleistung ist gem. § 3b Abs. 3 S. 1 UStG dort, wo die

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Aufgabe 1 (VII) - Lösung

Beförderung beginnt (Stuttgart). Der Umsatz wird gegen Entgelt ausgeführt und ist somit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Mangels Befreiungsvorschrift ist der Umsatz steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).

Im vorliegenden Fall tätigt K als ein im Ausland ansässiger Unternehmer an die C-GmbH eine sonstige Leistung. Die Steuerschuldnerschaft geht somit gem. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 4 S. 1 UStG auf die C-GmbH über (§ 13b Abs. 2 S. 1 UStG).

Die BMG für die innergemeinschaftliche Beförderungsleistung beträgt 400 € (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG), sodass die C-GmbH

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Aufgabe 1 (VIII) - Lösung

Umsatzsteuer i.H.v. 76 € anmelden muss (§ 13b Abs. 1 S. 1 UStG).

Zudem steht der C-GmbH der Vorsteuerabzug i. H. v. 76 € zu (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG tritt nicht ein, da der Eingangsumsatz in unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an M steht (§ 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1b und § 6a UStG).

Mit der Lieferung der Materialien tätigt H gegenüber der C-GmbH am 19.02.09 eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG.

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Aufgabe 1 (IX) - Lösung

Ort der Lieferung ist mit Beginn der Lieferung durch zwei Arbeitnehmer des H in Hamburg (§ 3 Abs. 6 S. 1, 2 UStG).Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).

Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Das Entgelt beträgt 7.760 € (8.000 € abzgl. 3% Skonto), so dass die C-GmbH im Voranmeldezeitraum 02/09 einen Betrag i.H.v. 1.474,40 € als Vorsteuer geltend machen kann (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Ein Ausschluss vom Vor-steuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG tritt nicht ein, da der Eingangsumsatz in unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an M steht (§ 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1b und § 6a UStG).

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Aufgabe 1 (XV)

Fall 2Beim spanischen Hersteller Torero bestellte die C-GmbH im August 09 1.200 Paar modische Herrenstiefel zum Preis von 75 € pro Paar. Wegen Kapazitätsschwierigkeiten beauftragte Torero die befreundete Schuhfabrik Figo aus Lissabon mit der Fertigung zum Preis von 60 € je Paar. Nach Fertigstellung der Schuhe Ende September 09 versendete Figo auftragsgemäß 800 Paar Stiefel direkt an die C-GmbH nach Stuttgart und 400Paar Stiefel in das Auslieferungslager der C-GmbH in Linz. Für diesen Erwerb verwendete die C-GmbH ihre dem Ausliefer-ungslager zugeteilte österreichische Ust-IdNr.Die Rechnung von Torero vom 30.10.09 zahlte die C-GmbH am 02.11.09 und zog 2% Skonto vom Rechnungsbetrag ab.

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Aufgabe 1 (XVI) - Lösung

Fall 3Es liegt ein Reihengeschäft in Form eines innergemein-schaftlichen Dreiecksgeschäftes vor, da drei Unternehmer über den selben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b Abs. 1 S. 1Nr. 1 UStG), die drei Unternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten für Umsatz-steuerzwecke erfasst sind (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG), der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und die Warenbewegung durch den ersten Unternehmer erfolgt (§ 25b Abs. 1 S. 1Nr. 3 und 4 UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Torero im Inland gilt Dipl. oec. Benjamin Brucker

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Aufgabe 1 (XVII) - Lösung

deshalb als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG), die Gegenleistung der C-GmbH an Torero gilt als Entgelt (§ 25b Abs. 4 UStG), die anfallende Umsatzsteuer von 19% von 60.000 € = 11.400 € wird von der C-GmbH geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG) und diese ist berechtigt, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (§ 25b Abs. 5 UStG).

Umsatzsteuer und Vorsteuer der C-GmbH verringern sich durch den Skontoabzug im VAZ November um je 228 € (§ 17 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 7 UStG).

Hinsichtlich der nach Linz verbrachten Schuhe liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft der C-GmbH in Österreich vor, das im Inland nicht steuerbar ist.

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Aufgabe 2 (I)

Bitte stellen Sie die nachfolgenden Sachverhalte unter Angabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus umsatzsteuerlicher Sicht kurz dar.

Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

Auf Aufzeichnungspflichten i.S.d. § 22 UStG ist nicht einzugehen.

Erforderliche Belege, Nachweise und Aufzeichnungen sollen vorliegen, soweit sich aus dem Sachverhalte nicht das Gegen-teil ergibt. Es sollen auch ordnungsgemäße Rechnungen i. S. d. §§ 14, 14a UStG vorliegen.

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Aufgabe 2 (II)

Fall 1Unternehmer A betriebt in Arnsberg einen Mietpark mit Bau-fahrzeugen. Am 12.01.09 schließt A mit dem Bauunternehmer B aus Bonn einen Mietvertrag über einen Baukran ab. Der Baukran wird in der Zeit vom 01.02. bis 31.03.09 auf einer Kölner Baustelle des B benötigt. Das Mietentgelt i.H.v. 15.000 € zzgl. Umsatzsteuer wird nach Ablauf der Mietzeit am 01.04.09 von B überwiesen. Nach Ablauf der Mietzeit kommen beide Vertragspartner überein, dass das Eigentum an dem Baukran zum 01.04.09 auf B übergehen soll. Der Kran befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Kölner Baustelle. Der Kaufpreis i.H.v. 80.000 € zzgl. 15.200 € Umsatzsteuer wird wenige Tage später von B überwiesen. Die Rechnung wird von B versehentlich erst Anfang Mai 09 per Post zugestellt.

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Aufgabe 2 (III) - Lösung

Fall 1Mit der entgeltlichen Überlassung (Vermietung) des Baukrans tätigt Unternehmer A gegenüber B eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Die sonstige Leistung wird mit Ende der Mietzeit am 31.03.09 ausgeführt. Ort der sonstigen Leistung ist Bonn, wo B als Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG).Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).Die BMG ist das Entgelt, d.h. alles was der Leistungs-empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die BMG beträgt somit 15.000 €. Im Voranmeldungszeitraum 03/09 muss A Umsatzsteuer i.H.v. 2.850 € anmelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).

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Aufgabe 2 (IV) - Lösung

Am 01.04.09 tätigt A gegenüber B mit dem Verkauf des Baukrans eine Lieferung, weil er ihm die Verfügungsmacht am Liefergegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Das Eigentum am Baukran wird durch schlichte Einigung übertragen (§ 929 S. 2 BGB). Ort der Lieferung ist Köln, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG). Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG 80.000 €. Im Voranmeldezeitraum 04/09 muss A Umsatz-steuer i.H.v. 15.200 € anmelden (§ 13 Abs. 1a s. 1 UStG). Die spätere Rechnungserteilung ist für die Entstehung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten unmaßgeblich.

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Aufgabe 2 (V)

Fall 2Am 19.05.09 liefert Maschinenhändler E aus Essen an den Dortmunder Bauunternehmer D eine Baumaschine im gemeinen Wert von 20.900 €. Die beiden Vertragsparteien haben vereinbart, dass E im Gegenzug von B einen gebrauchten Kleinbagger im gemeinen Wert von 21.420 € erhalten soll. Zwei Arbeiter des E liefern die Baumaschine an D aus und nehmen noch am selben Tag den Kleinbagger mit. Mit dem Austausch der Maschinen sind vereinbarungsgemäß alle gegenseitigen Ansprüche erloschen. Rechnungen werden nicht ausgestellt.

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Aufgabe 2 (VI) - Lösung

Fall 2Mit dem Verkauf der Baumaschine tätigt Unternehmer E aus Essen gegenüber dem Dortmunder Bauunternehmer eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG (Verschaffung der Verfügungs-macht). Ort der Lieferung befindet sich in Essen, wo die Beförderung der Baumaschine durch zwei Arbeitnehmer des E beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1, 2 UStG). Die Lieferung wird am 19.05.09 ausgeführt. Der Umsatz ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% (§ 12 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig. E bekommt als Gegen-leistung für den Verkauf der Maschine vom Leistungsem-pfänger einen gebrauchten Kleinbagger. Es handelt sich um einen Tausch, da das Entgelt für die Leistung des E in einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG).

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Aufgabe 2 (VII) - Lösung

In diesem Fall gilt der gemeine Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt und muss somit aus dem gemeinen Wert rausgerechnet werden. Die BMG für den Verkauf der Baumaschine des E beträgt 18.000 € und berechnet sich wie folgt:

gemeiner Wert Gegenleistung 21.420 €(gebrauchter Kleinbagger)

./. Umsatzsteuer (19%) 3.420 €

= BMG (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG) 18.000 €

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Aufgabe 2 (VIII) - Lösung

Im Voranmeldezeitraum 05/09 muss E Umsatzsteuer i.H.v. 3.420 € anmelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).

Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des gebrauchten Kleinbaggers scheidet mangels ordnungsgemäßer Rechnung aus. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S.1 UStG liegen nicht vor. Allerdings ist D verpflichtet, eine ordnungs-gemäße Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Diesen Anspruch muss E im Zweifel zivilrechtlich einklagen.

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Aufgabe 2 (IX)

Fall 3Unternehmer I aus Iserlohn betreibt einen Computerhandel. Am 16.09.09 veräußert I einem Kunden aus Dortmund einen neuen Computer, den er zurzeit nicht in seinem Lagerbestand hat. I bestellt seinerseits den Computer beim Großhändler G in Göttingen. Vereinbarungsgemäß transportiert G den Computer am 28.09.09 direkt an den Kunden nach Dortmund. Der Kunde überweist noch am selben Tag den Rechnungsbetrag i.H.v. 1.300 €. Durch ein Problem in der Buchführungsabteilung des G wird die Rechnung erst am 04.11.09 an I zugestellt. Unverzüglich überweist I den Rechnungsbetrag i.H.v. 800 €.

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Aufgabe 2 (X) - Lösung

Fall 3Im vorliegenden Fall liegt ein Reihengeschäft vor, da mehrere Unternehmer über denselben Liefergegenstand Umsatz-geschäfte (Kaufverträge) abschließen und der Liefergegen-stand im Wege der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Die Beförderung oder Versendung ist nur einer Lieferung zuzuordnen.

Mit dem Verkauf des Computers tätigt I gegenüber dem Dortmunder Kunden am 28.09.09 eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines Reihen-geschäfts, wobei die Lieferbewegung der Lieferung des G an I zuzuordnen ist. Somit gilt die Lieferung des I an den

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Aufgabe 2 (XI) - Lösung

Kunden als unbewegte Lieferung und der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG (Dortmund). Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).Die BMG beträgt 1.094,44 € (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG).Im Voranmeldezeitraum 09/09 muss I Umsatzsteuer i.H.v. 207,56 € anmelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).

Mit dem Verkauf des Computers tätigt G gegenüber I ebenfalls eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Diese Lieferung ist als bewegte Lieferung zu berücksichtigen, sodass sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1,2, UStG bestimmt (Göttingen). Zeitpunkt der Lieferung ist der 28.09.09. Der Umsatz ist steuer-

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Aufgabe 2 (XII) - Lösung

bar und steuerpflichtig.

Aus diesem Eingangsumsatz kann I die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Diese liegt erst am 04.11.09 vor.Im Voranmeldezeitraum 11/09 kann I Vorsteuern i.H.v. 127.73 € geltend machen.Ausschlussgründe i.S.d. § 15 Abs. 2 UStG greifen nicht.

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Aufgabe 2 (XIII)

Fall 4Unternehmer F aus Freiburg vermietet am 04.06.09 seinen Firmenwagen (Mercedes E-Klasse) an einen Unternehmer K aus Köln. Aufgrund kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten einigt sich F am 29.06.09 mit einem befreundeten Unternehmer S aus Stuttgart über den Erwerb des Firmenwagens. Am 30.06.09 zahlt S einen Betrag i.H.v. 25.000 € zzgl. 4.750 € Umsatzsteuer und holt den Firmenwagen noch am selben Tag in Köln ab. Gleichzeitig tritt F seinen Herausgabeanspruch gegen K an S ab.Im Juli 09 wird dem betrieblichen Bankkonto des F ein Betrag i.H.v. 952 € gutgeschrieben. Der Kontoauszug weist folgenden Text aus: „Zahlung Miete 04.06 – 29.06.09; 952 €; Vielen Dank“.

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Aufgabe 2 (XIV) - Lösung

Fall 4Mit der Vermietung des Firmenwagens an K tätigt F eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Die sonstige Leistung gilt mit deren Beendigung am 29.06.09 als ausgeführt. Ort der sonstigen Leistung ist Freiburg (§ 3a Abs. 1 UStG). Es gilt das Unternehmenssitzprinzip des § 3a Abs. 1 UStG, weil insbeson-dere die abweichende Regelung des § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG nicht anzuwenden ist. Der Firmenwagen ist ein Beförderungsmittel und somit vom Anwendungsbereich des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ausge-nommen. Der Umsatz wird gegen Entgelt ausgeführt und ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Mangels Befreiungs-vorschrift ist der Umsatz zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).

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Aufgabe 2 (XV) - Lösung

Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG 800 €, sodass F im Voranmeldezeitraum 06/09 Umsatzsteuer i.H.v. 152 € anmelden muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).

Am 29.06.09 tätigt F gegenüber dem Leistungsempfänger S eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG. Durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929, 931 BGB) wird das Eigentum an dem Firmenwagen und damit die Verfügungs-macht verschafft. Ort der Lieferung ist Köln, wo sich der Firmenwagen im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungs-macht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Am 29.06.09 liegt keine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, weil der Liefer-gegenstand nicht fortbewegt wird. Dies erfolgt erst

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Aufgabe 2 (XVI) - Lösung

am 30.06.09. Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungsvorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).Die BMG beträgt 25.000 € (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG).Im Voranmeldezeitraum 06/09 muss F Umsatzsteuer i.H.v. 4.750 gegenüber dem Finanzamt anmelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG).

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Aufgabe 2 (XVII)

Fall 5Nach Abschluss seiner Schreinermeisterprüfung vor zwei Jahren hat sich Unternehmer B aus Bremen selbstständig gemacht. Die kleine Schreiner- und Tischlerwerkstatt des B hat sich seitdem auf die Anfertigung exklusiver Einzelstücke spezialisiert. Am 23.02.09 erhält B den Auftrag von einer Bremer Privatperson, eine exklusive und hochwertige Haustür für die Sylter Ferienwohnung des Kunden anzufertigen und einzubauen. Nach Entwurf und Anfertigung der hochwertigen Haustür im März und April wird die Tür am 03.05.09 zur Zufriedenheit des Kunden eingebaut. Die Rechnung über 39.000 € zzgl. 7.410 € erteilt B am 27.05.09. Sein Kunde begleicht den Rechnungsbetrag vereinbarungsgemäß innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist am 02.06.09 unter

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Aufgabe 2 (XVIII)

Abzug von 3% Skonto und überweist 45.017,70 € auf das betriebliche Bankkonto des B.

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Aufgabe 2 (XIX) - Lösung

Fall 5Unternehmer B tätigt mit dem Entwurf, der Anfertigung und dem Einbau der exklusiven und hochwertigen Haustür gegenüber seinem Kunden eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG).Es handelt sich um eine Werklieferung, weil B selbst beschaffte Stoffe verwendet, die als Hauptbestandteil anzusehen sind (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG). Ort der Werkleistung ist mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes (hier Einbau der Haustür) am 03.05.09 auf Sylt. Es handelt sich bei der Werklieferung um eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Der Umsatz ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Befreiungs-vorschrift zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG).Die BMG beträgt 39.000 € (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG).Im Voranmeldezeitraum 05/09 muss Unternehmer B

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Aufgabe 2 (XX) - Lösung

Umsatzsteuer i.H.v. 7.410 € gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt anmelden.Durch die Zahlung innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist und der damit verbundenen Skontogewährung ändert sich für B die BMG für den im Mai ausgeführten Umsatz. Hat sich die BMG für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG). Im Voranmeldezeitraum 06/09 muss B die Berichtigung durchführen und gegenüber der Finanzbehörde erklären (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG)

Änderung der BMG ./. 1.170,00 €Änderung der Umsatzsteuer ./. 222,30 €

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Aufgabe 2 (XXI)

Fall 6Die B-GmbH hat ihren Unternehmenssitz in Berlin. Ein Lieferant der B-GmbH hat versehentlich bei einer Anlieferung am 19.11.09 das Eingangstor zum Lagergebäude beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Lieferanten schickt einen Gutachter, der einen Schaden i.H.v. 3.000 € feststellt. Die Versicherung überweist die Geldentschädigung noch am 03.12.09 auf das Bankkonto der B-GmbH. Am 13.12.09 beauftragt die Geschäftsführung der B-GmbH den Berliner Metallbauer mit der Reparatur des Eingangstors. Die Rechnung vom 29.12.09 über 3.000 € zzgl. 570 € Umsatz-steuer überweist die B-GmbH am 04.01.10. Der Berliner Metallbauer hat u.a. die Eingangstür ausgetauscht.

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Aufgabe 2 (XXII) - Lösung

Fall 6Die Haftpflichtversicherung des Lieferanten der B-GmbH zahlt den Betrag i.H.v. 3.000 € ausschließlich deshalb, weil ihr Versicherungsnehmer (Lieferant) gegenüber der B-GmbH zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Haftpflichtversicherung erbringt mit der Zahlung des Schadensersatz keine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.Die Zahlung des Schadensersatz i.H.v. 3.000 € durch die Versicherung des Lieferanten ist ein nicht steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umkehrschluss i.V.m. Abschnitt 3 Abs. 1 UStR 2008).

Der Berliner Metallbauer tätigt mit der Reparatur des beschä-digten Eingangstors im Dezember eine Lieferung

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Aufgabe 2 (XXIII) - Lösung

gegenüber der B-GmbH (§ 3 Abs. 1 UStG). Der Metallbauer hat die Reparatur des Eingangstors übernommen und verwen-det dabei selbst beschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten sind (hier: Austausch Eingangstor). Es handelt sich somit um eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG). Die Werklieferung ist mit Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes im Dezember ausgeführt. Der Ort der unbewegten Werklieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG und befindet sich in Berlin. Der Umsatz wird gegen Entgelt ausgeführt und ist somit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Mangels Befreiungsvorschrift ist der Umsatz zu 19% steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG). Die BMG beträgt 3.000 €

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Aufgabe 2 (XXIV) - Lösung

(§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG), sodass gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer i.H.v. 570 € entsteht.

Diese kann die B-GmbH im Voranmeldezeitraum 12/09 als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).Die Rechnung liegt bereits am 29.12.09 vor, sodass die spätere Zahlung umsatzsteuerlich unmaßgeblich ist. Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 2 UStG greifen nicht.

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Unternehmensbesteuerung I:Die Besteuerung von Einkommen,

Kapital und UmsatzWS 10/11

Grunderwerbsteuer

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Aufgabe 3

Die drei Freunde A, B und C führen seit mehreren Jahren eine OHG. Sie sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. A legt ein bebautes Grundstück ein. Als Gegen-leistung bekommt er hierfür neue Gesellschaftsanteile in Höhe von 300.000 Euro.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

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Aufgabe 3 - Lösung

Das in die OHG eingebrachte bebaute Grundstück stellt ein Grundstück im Sinne des BGB dar, daher liegt ein Grundstück i. S. d. § 2 Abs. 1 GrEStG vor. Durch die Übertragung des Grundstücks auf die OHG ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt, wodurch dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach § 8 GrEStG ist die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG sind dies in diesem Fall die Anteile an der OHG in Höhe von 300.000 Euro.

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Aufgabe 3 - Lösung

Eine Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG liegt nicht vor, jedoch ist A an der übernehmenden Mitunternehmerschaft zu einem Drittel beteiligt, weshalb nach § 5 Abs. 2 GrEStG lediglich 200.000 Euro als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Der Steuersatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 %. Nach § 11 Abs. 2 GrEStG ergibt sich somit eine Grunderwerbsteuer i. H. v. 7.000 Euro.

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Aufgabe 4

A ist zu 50 % an der B-KG beteiligt, die wiederum zu 50 % an der C-KG beteiligt ist. A bringt ein Grundstück in die C-KG ein.

Ist der Vorgang (teilweise) steuerfrei?

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Aufgabe 4 - Lösung

Antwort: Ja

§ 5 Abs. 2 GrEStG.

Obwohl A nicht unmittelbar an der C-KG beteiligt ist, ist der Übergang zu 25 % gem. § 5 Abs. 2 GrEStG steuer-begünstigt. Dies würde nicht gelten, wenn die C-KG stattdessen eine Kapitalgesellschaft wäre.

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Aufgabe 5

An einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG sind A und B als Kommanditisten zu jeweils 45 % und die Komplemen-tär-GmbH zu 10 % beteiligt. A und B halten die Anteile an der Komplementär-GmbH zu je 50 %. Sie übertragen jeweils 42,5 % ihrer Kommanditanteile sowie sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH auf C und D.

Ist dieser Vorgang steuerbar?

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Aufgabe 5 - Lösung

Antwort: JaNach h. M. schließt der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG mittelbare Änderungen des Gesellschafterbe-standes ein. Deshalb führt die vollständige Übertragung (bereits 95 % hätten genügt!) der Anteile der GmbH auf C und D zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafts-bestandes von 10 % zzgl. der unmittelbaren Übertragung der Kommanditanteile i. H. v. 85 %. Im Ergebnis führt die Übertragung von 95 % der Anteile die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG herbei.

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Aufgabe 6

Die A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH und zu 95 % an der grundbesitzenden C-GmbH & Co. KG beteiligt. Die übrigen 5 % der Anteile an der C-GmbH & Co. KG werden von der Komplementärin, der D-GmbH, gehalten. Die A-GmbH überträgt ihre Anteile an der C-GmbH & Co. KG auf die B-GmbH.

Ist der Vorgang steuerbar?

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Aufgabe 6 - Lösung

§ 1 Abs. 2a GrEStGDurch die Übertragung ändert sich der Gesellschafter-bestand an der grundbesitzenden GmbH & Co. KG in der Weise, dass 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, die zuvor nicht an der Gesellschaft beteiligt waren. Die Grundsätze der nichtsteuerbaren Anteilsverstärkung finden im Fall der Down-Stream-Übertragung keine Anwendung, der Vorgang ist gem. § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar. Weiterhin kommt subsidiär eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG in Frage. Selbiges gilt für Side-Stream-Übertragungen.

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Aufgabe 7

A ist zu 95 % und B zu 5 % an der AB-KG beteiligt. A bringt ein Grundstück in die Gesellschaft ein und überträgt anschließend seine Beteiligung auf C.

Ist dieser Vorgang steuerbar und steuerpflichtig?

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Aufgabe 7 - Lösung

Antwort: JaBegründung: Die Einbringung des Grundstücks unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Steuer wird jedoch insoweit gem. § 5 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, als A an der Personengesellschaft, mithin zu 95 %, beteiligt ist. Eingeschränkt wird diese Steuervergünstigung durch § 5 Abs. 3 GrEStG, sofern sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb der von fünf Jahren nach Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

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Aufgabe 8

A kauft von B ein Grundstück. A zahlt einen Kaufpreis von 250.000 Euro, außerdem übernimmt er ausdrücklich die in Abteilung 3 des Grundbuches eingetragene Hypothek einschließlich zugrunde liegender Forderung über 150.000 Euro und die vom Verkäufer vereinbarte Maklergebühr i. H. v. 10.000 Euro. Die Hypothek valutiert zum Kaufver-tragszeitpunkt mit 100.000 Euro.

In welcher Höhe fällt Grunderwerbsteuer an?

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Aufgabe 8 - Lösung

Begründung: Die Bemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt: Kaufpreis EUR 250.000 + Schuldübernahme EUR 100.000 (tatsächlicher Schuldenstand zählt)

+ Maklergebühr EUR 10.000 = Bemessungsgrundlage EUR 360.000

Daraus folgt: EUR 360.000 * 0,035 = EUR 12.600.