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DPolG-Kreisverband Mannheim DPolG-Kreisverband Mannheim Ausgabe Nr. 18 / 2014 vom 19.05.2014 Ausgabe Nr. 18 / 2014 vom 19.05.2014 Informationsblatt Informationsblatt der der Deutschen Deutschen Polizeigewerkschaft Polizeigewerkschaft in in der der Kurpfalz Kurpfalz Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte Von Günter Troschka, DPolG Mannheim Wie aus der Stuttgarter Presse zu entnehmen war, hat für Innenminister Gall die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte momentan nicht die höchste Priori- tät. Am Dienstag äußerte sich Innenminister Gall: "Die grün-rote Koalition hat eine Reihenfolge bei der Abarbeitung der Punkte im Koalitionsvertrag verein- bart, die sein Ressort betreffen". Im Laufe der Legislaturperiode werde er auch den Punkt der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte erfüllen. Er strebe je- doch an, dieses Thema zusammen mit den Interessenvertretern und den Be- schäftigten zu regeln. Die Grünen pochen auf eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten bei Großlagen, wie Demonstrationen. Eine Identifizierung von Polizisten sei einfa- cher möglich. Offensichtlich hat man bei den Grünen den Einsatz gegen die Stuttgart 21-Gegner vom 30.9.2010 im Hinterkopf. Von gewerkschaftlicher Seite sieht man die Beamten immer noch unter Generalverdacht gestellt. Zumal eine vorhandene Kennzeichnung der Einheiten bislang im hiesigen Bereich ausge- reicht hat, den bzw. die betreffenden Beamten zu identifizieren. Im schlimmsten Fall können die Beamten lediglich einer Gruppe zugeordnet werden. Und gerade bei Großeinsätzen ist die Handlungsfähigkeit der Beamten teilweise fremdbestimmt. Fortsetzung auf Seite 2 punkt Stand Inhaltsverzeichnis Günter Troschka 1 Kennzeichnungspflicht für Polizei- beamte Mirjam Schmidt 2 DPolG-Bezirkstagung Nordbaden DPolG Kreisverband MA 3 Einladung zur Mitgliederver- sammlung Michael Schöfer 3 Privates Surfen am Arbeitsplatz (k)ein Kündigungsgrund Wolfgang Rösch 5 Degradierung nach falscher Be- dienung des Zeiterfassungsgerä- tes Kurt Sandrisser 5 Hier hätte eine Distanzwaffe hilf- reich sein können Standpunktredaktion 6 DPolG - In aller Kürze Herbert Adam 7 Infos für Ruheständler Adam, Karl, Raufelder 8 Erinnerungen an die Mannheimer Polizei LPVG 2014 8 Individuelle Identifikation? Mit dem maschinenlesbaren Barcode auf dem Rücken kein Pro- blem! (Quelle: Wikimedia Commons, Polizist: CC BY-SA 3.0 ES-Lizenz, Urheber: Libertinus rebelArte, eingefügter Barcode ist public domain)

DPolG-Kreisverband Mannheim Ausgabe Nr. 18 / 2014 …dpolg-mannheim.de/Standpunkt/2014/sp1814.pdf · Fortsetzung auf Seite 2 Stand punkt Inhaltsverzeichnis Günter Troschka 1 Kennzeichnungspflicht

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DPolG-Kreisverband MannheimDPolG-Kreisverband Mannheim Ausgabe Nr. 18 / 2014 vom 19.05.2014Ausgabe Nr. 18 / 2014 vom 19.05.2014

InformationsblattInformationsblatt derder DeutschenDeutschen PolizeigewerkschaftPolizeigewerkschaft inin derder KurpfalzKurpfalz

Kennzeichnungspflicht für PolizeibeamteVon Günter Troschka, DPolG Mannheim

Wie aus der Stuttgarter Presse zu entnehmen war, hat für Innenminister Galldie Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte momentan nicht die höchste Priori-tät. Am Dienstag äußerte sich Innenminister Gall: "Die grün-rote Koalition hateine Reihenfolge bei der Abarbeitung der Punkte im Koalitionsvertrag verein-bart, die sein Ressort betreffen". Im Laufe der Legislaturperiode werde er auchden Punkt der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte erfüllen. Er strebe je-doch an, dieses Thema zusammen mit den Interessenvertretern und den Be-schäftigten zu regeln.

Die Grünen pochen auf eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten beiGroßlagen, wie Demonstrationen. Eine Identifizierung von Polizisten sei einfa-cher möglich. Offensichtlich hat man bei den Grünen den Einsatz gegen dieStuttgart 21-Gegner vom 30.9.2010 im Hinterkopf. Von gewerkschaftlicher Seitesieht man die Beamten immer noch unter Generalverdacht gestellt. Zumal einevorhandene Kennzeichnung der Einheiten bislang im hiesigen Bereich ausge-reicht hat, den bzw. die betreffenden Beamten zu identifizieren.

Im schlimmsten Fall können die Beamten lediglich einer Gruppe zugeordnetwerden. Und gerade bei Großeinsätzen ist die Handlungsfähigkeit der Beamtenteilweise fremdbestimmt.

Fortsetzung auf Seite 2

punktStand

Inhaltsverzeichnis

Günter Troschka 1Kennzeichnungspflicht für Polizei-beamte

Mirjam Schmidt 2DPolG-Bezirkstagung Nordbaden

DPolG Kreisverband MA 3Einladung zur Mitgliederver-sammlung

Michael Schöfer 3Privates Surfen am Arbeitsplatz (k)ein Kündigungsgrund

Wolfgang Rösch 5Degradierung nach falscher Be-dienung des Zeiterfassungsgerä-tes

Kurt Sandrisser 5Hier hätte eine Distanzwaffe hilf-reich sein können

Standpunktredaktion 6DPolG - In aller Kürze

Herbert Adam 7Infos für Ruheständler

Adam, Karl, Raufelder 8Erinnerungen an die MannheimerPolizei

LPVG 2014 8Individuelle Identifikation? Mit dem maschinenlesbaren Barcode auf dem Rücken kein Pro-blem! (Quelle: Wikimedia Commons, Polizist: CC BY-SA 3.0 ES-Lizenz, Urheber: LibertinusrebelArte, eingefügter Barcode ist public domain)

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 2 -

Fortsetzung von Seite 1

Mit ein Grund, dass die Staatshaftung greift. Vielleichtfehlt mir die Vorstellungskraft einer geeigneten Kenn-zeichnung. Wenn ich Bilder von Demonstrationen be-trachte, fällt auf, dass z.B. nur ein Arm, ein Bein oderder behelmte Kopf eines Kollegen von oben zu sehenist. Um allen Eventualitäten vorzubeugen, bedarf es ja

dann einer "Rundumkennzeichnung mit Fliegerken-nung".Und wenn ich den Worten eines Leitenden Polizeidirek-tors Glauben schenken darf, konnte bislang noch jederBeamte aus den Einsatzabteilungen bei Einsätzen in-nerhalb Baden-Württembergs sowie auch auf auswärti-gen Einsätzen, wie z.B. in Berlin, aufgrund der bislangvorhandenen Kennzeichnung ermittelt werden.

DPolG-Bezirkstagung NordbadenVon Mirjam Schmidt, DPolG Mannheim

Am Montag, 12.05.2014, fand inder BePo Bruchsal die Bezirksta-gung der DPolG Nordbadenstatt. Nach der Begrüßung durchden Bezirksvorsitzenden EgonManz teilte Jörg Timmann, vonder Landesgeschäftsstelle inStuttgart, organisatorische Hin-weise in Bezug auf die Personal-ratswahlen Ende des Jahres mit.

Der leitende Polizeidirektor Man-fred Häffner ließ es sich nicht nehmen, die Teilnehmerder Tagung persönlich zu begrüßen. Er berichtete überdie neuen Strukturen in der BePo, über die Kennzeich-nungspflicht und das Thema BodyCam. Er informierteauch darüber, dass der geplante Wegfall der Schulklas-sen wohl frühestens im Frühjahr 2016 stattfinden wird.Grund hierfür ist der verzögerte Umbau in Umkirch.

Bei dem darauffolgenden Sachstandsbericht durchEgon Manz wurde der zukünftige Aufbau der Kreis-bzw. Regionalverbände erläutert. Für die Personalrats-wahlen und eine gute Zusammenarbeit der Kreisverbän-de miteinander wurden jeweils in Karlsruhe und Mann-heim Koordinationsausschüsse gebildet. Auch in die-sem Jahr soll wieder der Polizeikurier herausgebrachtwerden.

Fortsetzung auf Seite 3

Bild oben: Jogi Lautensack bei seinem Bericht. Bild Mitte:Die nordbadischen Delegierten hörten aufmerksam zu.

Bild unten: Die DPolG Nordbaden ist überall stark vertretenund geht mit Optimismus in den Personalrats-Wahlkampf.

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 3 -

Fortsetzung von Seite 2

Anschließend übernahm Ralf Kusterer, Erster Stellver-tretender DPolG-Landesvorsitzender, das Wort. Er be-richtete über das Problem des Wegfalls einiger Dienst-stellen und Neugründungen solcher (z.B. die aufgelös-ten Landespolizeidirektionen, das neu gegründete Prä-sidium Technik, Logistik, Service). Da grundsätzlich derKreisverband vom Arbeitsplatz abhängig ist, müssenmanche Kreisverbände aufgelöst bzw. neu gegründetwerden.Wichtig waren die Änderungen in Bezug auf die Perso-nalratswahlen 2014. Unter anderem muss die verpflich-tende Geschlechterquote erfüllt werden (Anteil der Ge-schlechter bei der Kandidatenliste, die Auszählung er-folgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl). EineBriefwahl ist nun ohne Begründung möglich. Auch dieKolleginnen und Kollegen in Elternzeit sind nun unterbestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt. Die Be-auftragte für Chancengleichheit ist für den Personalratnicht mehr wählbar.Nach der Mittagspause berichtete der DPolG-Landes-vorsitzende Joachim Lautensack u.a. über seinen Erfolgbei der Klage über das Verfahren zur Bestimmung derneuen Polizeipräsidenten sowie über von ihm öffentlichgemachte Probleme der Polizeireform.Fehler der Reform kann man dem Landesverband perE-Mail über [email protected] mitteilen. Lauten-sack wies darauf hin, dass viele Kolleginnen und Kolle-gen der Meinung seien, dass die Fehler bereits bekanntwären. Tatsächlich braucht die DPolG jedoch diese In-formationen von den Kolleginnen und Kollegen aus demSchichtdienst, von der Kripo oder wo auch immer solche

Fehler auftreten bzw. bekannt werden. Ein weiteresThema war die Kennzeichnungspflicht in geschlossenenEinheiten. Eine Kennzeichnung von Polizeibeamten mit-tels Name bzw. Nummer sei unnötig. Bei Straftaten sei-tens der Polizei in Einsätzen würde die Amtshaftunggreifen. Bisher war es zudem immer möglich, die betrof-fenen Kollege zu identifizieren (z.B. Schlossgarten Stutt-gart).

Mit einem gemeinsamen Gruppenfoto und einer an-schließenden Diskussion über die angesprochenenThemen wurde die Tagung beendet.

Privates Surfen am Arbeitsplatz (k)ein KündigungsgrundVon Michael Schöfer, DPolG Mannheim

Das Landesarbeitsgericht Rhein-land-Pfalz hat kürzlich die fristlo-se Kündigung eines Auszubilden-den für unwirksam erklärt. DerVorwurf, er habe Pornos amRechner angeschaut, sei zu pau-schal, und eine Vernachlässi-gung seiner Pflichten daher nichtnachgewiesen. (Urteil vom 24.10.2013, 10 Sa 173/13)Dieses Urteil könnte falsch auf-

gefasst werden, denn es ist eine speziell auf Auszubil-dende und den Einzelfall zugeschnittene Entscheidung.Daraus abzuleiten, das private Surfen am Arbeitsplatzim Allgemeinen und das Abrufen von Pornoseiten imBesonderen sei nunmehr erlaubt, hat unter Umständenfatale arbeitsrechtliche Folgen. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann das Berufsausbil-dungsverhältnis nach der Probezeit vom Ausbilder "nuraus wichtigem Grund" fristlos gekündigt werden, urteil-ten die Richter. Dies sei dann gerechtfertigt, wenn derAuszubildende seine vertraglichen Pflichten "erheblichverletzt". Der pauschale Vorwurf, der Azubi habe das In-ternet für private Zwecke genutzt, um sich Pornoseitenund sonstige private Seiten anzusehen, genüge jedoch

nicht, um das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" fest-zustellen.Das Urteil ist nicht ohne weiteres auf normale Arbeits-verhältnisse übertragbar. Nach der höchstrichterlichenRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann näm-lich das private Surfen am Arbeitsplatz durchaus zu ei-ner Kündigung führen.Die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmersist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertrags-pflicht erheblich verletzt und das Arbeitsverhältnis da-durch konkret beeinträchtigt wird. "Der Zweck der Kün-digung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Ver-tragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Ri-sikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die ver-gangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch inder Zukunft belastend auswirken." Hierbei gilt das Pro-gnoseprinzip: "Eine negative Prognose liegt vor, wennaus der konkreten Vertragspflichtverletzung und derdaraus resultierenden Vertragsstörung geschlossenwerden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Ar-beitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung er-neut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen." (BAG,Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06)

Fortsetzung auf Seite 4

Einladung zur Mitgliederversammlungdes DPolG Kreisverbands Mannheim

23. Juni 2014, 14:30 UhrBezirksratssaal PP Mannheim, L 6

Tagesordnungspunkt:Beschluss der Kandidatenliste für diePersonalratswahl im November 2014

Um Anmeldung per E-Mail wird gebeten.An: [email protected]

oder [email protected]

Hinweis: Aufgrund der Terminvorgaben des Landes-verbandes ist das die letzte Gelegenheit, auf die

Kandidatenliste der DPolG zu kommen.

Für einen kleinen Imbiss ist gesorgt.

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 4 -

Fortsetzung von Seite 3

Die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzungsetzt normalerweise eine Abmahnung voraus (Ulti-ma-ratio-Prinzip). Diese dient laut BAG "der Objektivie-rung der negativen Prognose". Nach der bisherigenRechtsprechung "kommt als kündigungsrelevante Ver-letzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer priva-ten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs u.a. inBetracht:▪ Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Da-ten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme('unbefugter Download'), insbesondere wenn damit ei-nerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oderanderer Störungen des- betrieblichen - Sys-tems verbunden seinkönne oder andererseitsvon solchen Daten, beideren Rückverfolgunges zu möglichen Ruf-schädigungen des Ar-beitgebers kommenkann, beispielsweise,weil strafbare oder por-nografische Darstellun-gen heruntergeladenwerden;▪ die private Nutzungdes vom Arbeitgeberzur Verfügung gestell-ten Internetanschlussesals solche, weil durchsie dem Arbeitgebermöglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen könnenund der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - un-berechtigterweise - in Anspruch genommen hat;▪ die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfü-gung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittelwährend der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer wäh-rend des Surfens im Internet oder einer intensiven Be-trachtung von Videofilmen oder -spielen zu privatenZwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeits-leistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflichtnicht nachkommt und sie verletzt." (BAG, a.a.O.)Die "exzessive Nutzung" des Internets kann sogar zu ei-ner fristlosen Kündigung führen (= Kündigung ohne vor-herige Abmahnung). Beispiel: "Wenn der Mitarbeiterüber einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäg-

lich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantwor-ten privater E-Mails verbringt." (LAG Niedersachsen, Ur-teil vom 31.05.2010, 12 SA 875/09)Bei einem Arbeitnehmer, der bloß eine Stunde pro Mo-nat im Internet surft, kann jedoch nicht von einer sol-chen exzessiven Nutzung während der Arbeitszeit aus-gegangen werden. Dies sei vom Umfang her mit priva-ten Gesprächen während der Arbeitszeit unter Kollegen,privaten Telefongesprächen in geringfügigem Umfang,Zigarettenpausen oder sonstigen, noch als sozial ad-äquat anzuerkennenden Tätigkeiten vergleichbar. (LAGRheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006, 4 Sa 958/05)Dennoch gilt: Privates Surfen am Arbeitsplatz stellt im-mer ein Risiko dar, denn ob im Einzelfall eine vertrags-

widrige Nutzung vorliegtoder nicht, ist Ausle-gungssache.

Überdies gilt, und nunsollten Polizeibeschäf-tigte ganz besondersaufmerksam sein, beider Landespolizei Fol-gendes: Demnächstwird eine Dienstanwei-sung für die Bitbox-Lö-sung landesweit die pri-vate Internet-Nutzunggenerell untersagen. Bisdahin gelten die lokalenDienstanweisungen, dieaber die private Inter-net-Nutzung ebenfallsverbieten. Zum Beispiel

beim PP Mannheim: In der "Dienstanweisung über dieEinführung und Nutzung des Internet" vom 29.07.2009heißt es klar und deutlich: "Dienstlich zur Verfügung ge-stellte Hard- und Software darf nicht privat genutzt undumgekehrt darf private Hard- und Software nicht fürdienstliche Zwecke eingesetzt werden. Dies betrifft so-wohl PC’s als auch daran angeschlossene weitere Ge-räte." Und: "Bei Verstößen gegen diese Dienstanwei-sung behält sich der Dienstherr die Einleitung von diszi-plinar-/haftungs- bzw. strafrechtlichen Maßnahmen vor."

Somit ist bei der Landespolizei, entgegen dem Eindruck,den das eingangs erwähnte Urteil erweckt, nicht bloßder Konsum von Pornos problematisch, sondern jegli-che private Internet-Nutzung.

ImpressumDer Standpunkt ist das Informationsblatt der Deutschen Polizeigewerkschaft in derKurpfalz

Herausgeber: DPolG-Kreisverband MannheimV. i. S. d. P.: Walter Krech, Werfthallenstr. 41, 68159 Mannheim, Telefon: (0621) 1687-212, E-Mail: [email protected] Internet: www.dpolg-mannheim.de

Redaktionsteam: Herbert Adam, Walter Krech, Egon Manz, Michael Schöfer, GünterTroschka. Bilder, soweit nicht anders genannt, DPolG Mannheim. Graphische Unter-stützung: Armin Süss. Das Redaktionsteam freut sich über eingesandte Beiträge, Re-aktionen und Leserbriefe.

Hier können Sie sich auch in den E-Mail-Verteiler eintragen lassen:[email protected]

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 5 -

Degradierung nach falscher Bedienung des ZeiterfassungsgerätesWolfgang Rösch, DPolG Mannheim, informiert

Die landesweit zuständige Kam-mer für Disziplinarsachen des Ver-waltungsgerichts Trier hat einenkurz vor dem Ruhestand stehen-den Beamten einer im südwestli-chen Landesteil gelegenen Ver-bandsgemeinde um zwei Ämterzurückgestuft, weil er an 170 Ta-gen seine Dienststelle verlassenhat, ohne dies am Zeiterfassungs-gerät mit einer "Gehen-Buchung"zu dokumentieren. Nach einiger

Zeit hat der Beamte die Dienststelle wieder aufgesucht,sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht unddie zuvor unterlassene "Gehen-Buchung" nachgeholt.Aufgefallen war das Verhalten nach einem Abgleich derZutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Datendes Zeiterfassungsgerätes. Die Gesamtdauer der Ab-wesenheiten steht nicht fest.

Durch sein Verhalten, so die Richter der dritten Kam-mer, habe der Beamte vorsätzlich schwer gegen die ihmobliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfas-

sung der Dienstzeiten sei von größter Bedeutung. Imkonkreten Fall habe der Beamte über einen Zeitraumvon zwei Jahren kontinuierlich gegen diese Grundpflichtverstoßen. Er sei Leiter der Sachgebietsgruppe Organi-sation und habe den ihm eingeräumten Vertrauensvor-schuss schwer missbraucht. Zudem habe er selbst ander Einführung der elektronischen Zeiterfassung mitge-wirkt. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei in Anbe-tracht der besonderen Umstände des Einzelfalles abzu-sehen. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei diehäusliche Situation belastet, der Beamte sei geständigund stehe kurz vor der Pensionierung. Ferner könne erauf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückbli-cken, in der er überdurchschnittliche Leistungen er-bracht habe. Er habe jedoch bis zuletzt die Motive fürsein Handeln nicht lückenlos und nachvollziehbar dar-gelegt, weshalb er um zwei Ämter habe zurückgestuftwerden müssen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats gegendas Urteil Berufung einlegen. (Quelle: Verwaltungsge-richt Trier, Pressemitteilung Nr. 13/2014, Urteil vom 1.April 2014 -3 K 1802/13.TR)

Wir haben die Polizeireform nicht gewollt

Wir nicht!

Hier hätte eine Distanzwaffe hilfreich sein könnenVon Kurt Sandrisser, DPolG Mannheim

Am 11.05.14, um 03.30 Uhr,brach eine Frau aus Billerbeckaufgrund zu hohen Alkohol-konsums zusammen und soll-te von der hinzugerufenenRettungswagenbesatzung be-handelt werden. Ihr 30- jähri-ger Ehemann schrie, tobte undwollte jeden, der sich seinerFrau näherte, um ihr zu helfen,angreifen. Hierbei verletzte ereinen 42- jährigen Mann. Auch

den eingesetzten Beamten und der Rettungswagenbe-satzung gegenüber zeigte er sich extrem aggressiv undwollte auf diese losgehen. Erst nach dem Einsatz vonPfefferspray und nur mit Hilfe mehrere Polizeibeamtergelang es, ihn zu Boden zu bringen und zu fixieren.Während der gesamten Aktion beschimpfte und belei-digte er die Beamten. Bei der Durchsuchung konnteferner noch ein feststehendes Messer aufgefundenwerden. Bemerkenswert, dass sich noch ca. 150 Gästeauf der Feier befanden, die teilweise den Einsatz mitHandys filmten. Fraglich wie die Presse auf Moment-aufnahmen dieser Filme reagieren würde

Der DPolG-Kreisverband Mannheim fordert, dass die Polizei Baden-Württemberg bis auf dieEbene der Streifendienste mit einer polizeitauglichen Distanzwaffe ausgerüstet wird.

Anmerkung des Verfassers:

Als ich den Bericht "Bodycam zum Schutz von Polizeibeamten" in der letzten Standpunktausgabe (Nr. 17/2014vom 12.05.2014) von Günter Troschka gelesen habe, den ich persönlich gut fand, obwohl der Bericht intern auch"kritisch" angesehen wurde, kam mir in den Sinn, dass die Forderung nach einer Distanzwaffe fast schon wieder inVergessenheit geraten ist. Beide Mittel sind es wert, zumindest "Trageversuche" in Erwägung zu ziehen: Zur Si -cherheit unserer Kolleginnen und Kollegen auf der Straße.

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 6 -

Anpfiff vom Chef mit Ohnmacht als FolgeEin Mitarbeiter des Verfassungsschutzes in Baden-Würt-temberg hatte unerlaubt vertrauliche Informationen ver-schickt. Er flog auf und wurde deshalb zur Präsidentin derBehörde zu einem Personalgespräch geladen. Das - wiezu erwarten - unangenehme Gespräch setzte dem Klägerdermaßen zu, dass er kollabierte. Folge: zweijährigeKrankschreibung und Versetzung in den Ruhestand. DerBeamte klage auf Unfallrente. Er begründete dies durcheinen erlittenen „seelischen Schockzustand". Den Prozessverlor er. Begründung der Richter: Die beim Kläger vorlie-gende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazitätsei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen.(Quelle: Spiegel.de) (HA)

Polizeipensionäre für Auslandseinsätze Personalknappheit und Geldnot brachte die CDU/CSU –Fraktion auf eine Idee. Pensionäre der Bundespolizei sol-len reaktiviert werden und in Krisengebiete in aller Welt diejeweilige örtliche Polizei schulen. Ein Team für den Krisen-staat Mali würde dann aus einem noch aktiven Kollegenund mehreren 60- bis 65jähirgen Pensionären bestehen.(Quelle: Focus) (HA)

Zuviel gezahlter VersorgungsausgleichGeschiedene kennen es. Durch den Versorgungsausgleichwird bei Beamten die Pension gekürzt. Das Geld fließt aufdas Rentenkonto der Ex. So war es auch bei einem Beam-ten, der von seiner Pension Monat für Monat 550 Euro ab-geben musste. Mit der Scheidung erlosch auch der Kon-takt zu Verflossenen. Es blieb nur die schmerzhafte Erin-nerung bei jeder Gehaltsmitteilung. Pech für ihn, er hättebesser Kontakt zu ihr behalten. So erfuhr er erst nach dreiJahren, dass seine einstige Liebe verstorben war. Er hattealso drei Jahre lang umsonst auf einen Teil seines Gehal-tes verzichtet. Natürlich stelle er sofort den Antrag aufWegfall der Kürzung. Darüber hinaus verklagte er die Ren-tenversicherung auf Schadensersatz von rund 21.000Euro. Die Rentenversicherung habe es schließlich ver-säumt, ihn über den Tod seiner ehemaligen Gattin zu infor-mieren. Nix da, meinte das Oberlandesgericht Hamm in ei-nem Urteil (Az.:11 U 33/13). Der gute Mann hätte sichselbst um seine ehemalige Liebe kümmern müssen. DieRentenkasse sei nur verpflichtet, ihre Mitglieder zu infor-mieren. Als Pensionär gehöre der ehemalige Beamte abereinem anderen Versorgungssystem an. Also, immer gutaufgepasst, was die Ex so macht. (HA)

Reisepass als Werbungskosten steuerlich absetzbarEinem Vertriebsleiter, der auch im außereuropäischenAusland tätig ist, hat das Finanzgericht des Saarlandesdas Recht zugesprochen, die Kosten für seinen Reisepassals Werbungskosten in der Steuererklärung abzusetzen.Der Angestellte überzeugte das Gericht davon, dass erden Reisepass ausschließlich beruflich benötigt und be-nutzt. (Quelle: Finanzgericht Saarland)Denkbar ist, dass diese Regelung auch für Polizeibeamtegelten könnte, die normalerweise nur im europäischenAusland ihren Urlaub verbringen, aber gelegentlich ausdienstlichen Gründen in ein Land fahren oder fliegen müs-sen, in dem für die Einreise ein Pass benötigt wird. In sol-chen Fällen lohnt es sich, die Kosten für den Pass einfachbei den Werbungskosten geltend zu machen. Ein Versuchist es allemal wert. (HA)

TerminePolizeipensionäre Mannheim21.05.2014, 15.30 Uhr, Treffen im PSV-Clubhaus.Seniorenkreisverbände im öffentlichen Dienst Wiesloch, Heidelberg22.05.2014, ganztägiger Ausflug der beiden Verbände in die Ortenau, Anmeldungen werden unter der Telefon-nummer 06224 – 13213, Frau Weinen, entgegengenommen.Seniorenkreisverbände im öffentlichen Dienst Mannheim und SchwetzingenIm Juni keine Veranstaltung

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 7 -

Infos für Ruheständler und solche, die es bald werdenVon Herbert Adam, DPolG Mannheim

Beamte und Pensionäre dürfenvon der Besoldungsentwicklungnicht abgekoppelt werden Teil II

"Die Besoldungsgesetzgeber imBund und in den Ländern sindverfassungsrechtlich gehindert,die Beamtenbesoldung von derEinkommensentwicklung, die inden Tarifabschlüssen zum Aus-druck kommt, abzukoppeln." DerSatz hat es in sich. Noch liegt das

Urteil zum Streikverbot für Beamte nicht in seiner kom-pletten Ausfertigung vor. Obenstehender Satz aus derPressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes aller-dings löst schon jetzt Diskussionen aus. Wenn dortsteht "verfassungsrechtlich", so ist damit Artikel 33 Abs.5 des Grundgesetzes gemeint. Daraus entwickelten sichdie hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.Dazu zählt auch das Streikverbot. Was der Preis für dieEinschränkung des Grundrechtes (Recht auf Kampf-maßnahmen) ist, sagt die Pressemitteilung; die Beam-tenbesoldung – und damit eingeschlossen auch die Ver-sorgungsbezüge – dürfen nicht abgekoppelt werden.Sie sind gekoppelt an die Tarifabschlüsse.Nun gibt es die Meinung, dass der Artikel 33 Abs. 5 GGseit einigen Jahren die Möglichkeit zulässt, die herge-brachten Grundsätze des Berufsbe-amtentums fortzuentwickeln. Gera-de in diesem Punkt sehen einigeMeinungen die Chance, durch eineVerfassungsänderung den Beam-ten das Streikrecht einzuräumen.Dazu müsste aber das Grundge-

setz geändert werden. "Kein Problem", sagen die Ver-fechter dieser Meinung. Bei den derzeitigen Mehrheits-verhältnissen im Bund könnte das Grundgesetz mit ei-ner 2 / 3 Mehrheit geändert werden. Würde diese ge-schehen, müssten die Beamten und Versorgungsemp-fänger mit den Mitteln des Arbeitskampfes selbst für ihregerechte Entlohnung Jahr für Jahr kämpfen. Ich denke,das will die derzeitige Bundesregierung nicht. Eine an-dere Meinung wird ebenfalls immer wieder angeführt.Es betrifft das Streikverbot nur für die Beamten, die ho-heitliche Tätigkeiten ausüben. Insbesondere ist damitdie Polizei gemeint. Damit einhergehen würde bei einerVerwirklichung die Spaltung der Beamtenschaft. Eswäre kein guter Zustand für den Bund und die Länder.Ein Auseinanderdriften der Einkommensentwicklungwäre wohl die Folge. Das will sicher niemand ernsthaftin Kauf nehmen. Ich denke, die Mehrheitsmeinung wirddamit wohl sein, dass Beamte auch künftig auf dasStreikrecht verzichten müssen und dafür an die Einkom-mensentwicklung, wie sie bei den Tarifabschlüssen fest-gelegt werden, beteiligt werden. Alle andere Diskussio-nen sind aus meiner Sicht nicht weiterführend.Natürlich hat das Urteil noch viel weitreichendere Fol-gen. Darüber werden wir im nächsten Standpunkt be-richten. Im Moment kann ich allerdings eines bereits be-richten: in einem Gespräch des Seniorenverbandes mitVerantwortlichen der Landesregierung (hier mit den

Grünen) hat man offenbar das Ur-teil akzeptiert. Von den Tarifverein-barungen des nächsten Jahres sol-len wir nicht abgekoppelt werden.Es erfolgt – und das leider mitgroßer Wahrscheinlichkeit – wiedereine zeitliche Verschiebung.

DPOLG-WONNEPROPPEN

Nachwuchs für die DPolGBesser spät als nie, dachte sich Maximilan, der am 25. April2014 um 03.40 Uhr das Licht der Welt erblickte.

Auch wenn es ein hundertprozentiges Schutzmannskind ist,muss man sich ja nicht gleich an vorgegebene Termine haltenund kann seine Eltern etwas zappeln lassen, so dass der er-rechnete Geburtstermin um 9 Tage überschritten wurde. Dafürlegte er sich mit einem Geburtsgewicht von 4020 Gramm undeiner Körpergröße von 55 cm mächtig ins Zeug.

Zusammen mit seinen Schwestern Sophia und Antonia freuensich die Eltern Thomas "Fritz" und Patrizia "Patti" Schwemmleund wie auf dem Bild zu erkennen, hat der "Knuddelfaktor" imHause Schwemmle schon Einzug gehalten.

Natürlich gratulieren wir von unserer Seite auch recht herzlichund wie immer ist die Starthilfe der DPolG in Höhe von 150.-Euro unterwegs.

Standpunkt Nr. 18 / 2014 - Seite 8 -

Geschichte(n) und Erinnerungen an die Mannheimer PolizeiZusammengestellt von Herbert Adam, Gerhard Karl und Klaus Raufelder

Das PolizeipräsidiumMannheim nach 1945

Auch dieses Bild stammt von einemunbekannten Fotografen, das 1945aufgenommen wurde. Es war im Be-sitz von Heinrich (Heiner) Wohlfart.

Auch dieses Bild hatte er aus einemMülleimer im Polizeipräsidium ge-fischt. Es zeigt das Polizeipräsidiumvon der Seite L 6 / L 8. Von außenscheint das PP zwar fast nicht zer-stört. Innen waren dann aber doch,wie andere Bilddokumente belegen,einige Zerstörungen feststellbar.

Der Schutt auf dem Gehweg stammtvon den damals sehr früh begonne-nen Aufräumarbeiten.

Noch eine Bitte der Redaktion: Be-vor Sie alte Bilder oder Dokumentemit Polizeibezug wegwerfen, lassenSie diese doch einfach der Stand-punktredaktion zukommen (über Per-sonalrat). Wir sind für jedes Zeugnisaus der Vergangenheit dankbar.

Anmerkung von Michael Schöfer:Wenn man es als geschichtsbewuss-ter Mensch nicht besser wüsste, könn-te man annehmen, die hätten auchschon 1945 eine Polizeireform gehabt.Zumindest sah das Hauptdienstge-bäude kürzlich innen monatelang fastgenauso aus. (Achtung: Ironie!)

LPVG 2014Die Aufgaben einer Personalvertretung

§ 68 Absatz 1 Nr. 6 LPVG

Die Personalvertretung hat als allgemeine Aufgabe......an der Weiterentwicklung der interkulturellen Kompetenz der Verwal-tung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrati-onshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Be-schäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern.

Im November 2014 wird ein neuer Personalrat gewählt.Stellst DU dich dieser Aufgabe?

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