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FACHGRUPPEN NEWS Rundschreiben der Fachgruppe Wien der Transporteure 5|14 INHALT Nr. 5 | November 2014 Novelle zur Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung.......................... 2 Das war die Fachgruppentagung 2014 ...................................................... 2 Das war die Roadshow 2014 ...................................................................... 3 Lohn- und Sozialdumpinggesetz ............................................................... 3 C 95 - Bescheinigungen slowakische Berufskraftfahrer – ERLASS BMVIT .......................................................................................... 3 Ersthelfer auch für Kleinbetriebe ............................................................. 4 LKW-Maut 2015.......................................................................................... 4 Novelle der steiermärkischen LuftreinhalteVO ........................................ 4 Fachgruppe Wien der Transporteure Obmann: KommR Wolfgang Herzer Geschäftsführer: Dr. Peter Klemens Sachbearbeiterin: Yvonne Kaiser Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T 01/514 50-3575 | F 01/514 50-3565 E transporteure@wkw.at W wko.at/wien/transporteure KommR Wolfgang Herzer Fachgruppenobmann Liebe Frau Kollegin, Lieber Herr Kollege, als ob nicht Risikoeinstu- fungssystem, Fahrverbo- te, Straßenkontrollen und Billiganbieter aus dem benachbarten Ausland nicht genug wären, müssen wir alle 5 Jahre um unsere Existenz fürchten. Bekanntlich überprüft die Behörde alle 5 Jahre das Vorliegen aller Konzessions- voraussetzungen. Nicht nur, dass damit auch ein bürokratischer Aufwand verbunden ist – ich denke hier etwa an den Nachweis der Leistungsfähigkeit – prüft die Behörde auch die Zuverlässigkeit der maßgebenden Person und des gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. - wie es im EU-Jargon neuerdings heißt – des „Verkehrsleiters“. Gerade die Prüfung der Zuverlässigkeit ist aber oft das Hauptproblem anlässlich der Verlängerung der Konzession um weitere 5 Jahre. Denn nach Meinung der Behörde – ge- stützt auf entsprechende VwGH Erkenntnis- se – reichen bereits wenige schwerwiegende Verstöße, um zumindest die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Auch wenn ich mich seit Jahren aktiv dafür einsetze, dass die Frage der Zuverlässigkeit praxisorientiert geprüft wird und wir auch in der Vergangenheit immer wieder vertretbare Lösungen ausverhandeln konnten, bleibt im- mer die wochenlange Ungewissheit, wie die endgültige Entscheidung der Behörde ausfal- len wird. Umso erfreulicher ist es, dass in einem kon- kreten Entziehungsverfahren nun der Landes- verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass bei eine derart schwerwiegenden Maßnahme (nämlich die Entziehung der Gewerbeberech- tigung) das aus Artikel 6 Staatsgrundgesetz ableitbare Gebot der Verhältnismäßigkeit ei- nes Eingriffes in die Erwerbsfreiheit auch auf die Entziehung der Konzession übertragen werden kann. Das ist natürlich noch kein juristischer Frei- brief, bestätigt aber, dass die mit 1. Jänner 2014 geschaffenen Landesverwaltungsge- richtshöfe neuen Argumenten aufgeschlossen gegenüber stehen. Trotzdem möchte ich jeden Unternehmer eindringlich ersuchen, von den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten Ge- brauch zu machen. Nehmen Sie sich Zeit und überlegen Sie, an wen Sie Ihre Verantwortung abtreten wollen und können. Nahezu für alle Bereiche - insbesondere auch für das Lenk- zeitenregime - besteht die Möglichkeit, einen sogenannten verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Wenn eine geeignete Person dem Arbeitsinspektorat namhaft gemacht worden ist, richtet sich die verwaltungsstraf- rechtliche Verantwortlichkeit für „Lenkzei- tendelikte“ nicht mehr an den Unternehmer sondern an den Beauftragten. Wir werden in den nächsten Wochen als Fachgruppe einen Workshop zu diesem Thema organisieren, um Ihnen die Umsetzung der Bestellung von ver- antwortlichen Beauftragten zu erleichtern. Die Einladung dazu werden Sie wie immer zeitgerecht erhalten bzw. auch in unserem wöchentlichen Newsletter vorfinden. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen auch weiterhin einen zuverlässigen Bestand Ihres Unternehmens.

FACHGRUPPENNEWS 5|14 · die Einführung der Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen in ihren Sanierungsgebie-ten vorsehen (§ 1 Abs 1a). Für das Wiener Sanierungsgebiet gilt die Verpflichtung

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FACHGRUPPENNEWSRundschreiben der Fachgruppe Wien der Transporteure

5|14

INHALT Nr. 5 | November 2014

Novelle zur Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung..........................2Das war die Fachgruppentagung 2014 ......................................................2Das war die Roadshow 2014 ......................................................................3Lohn- und Sozialdumpinggesetz ...............................................................3C 95 - Bescheinigungen slowakische Berufskraftfahrer – ERLASS BMVIT ..........................................................................................3Ersthelfer auch für Kleinbetriebe .............................................................4LKW-Maut 2015 ..........................................................................................4Novelle der steiermärkischen LuftreinhalteVO ........................................4

Fachgruppe Wien der Transporteure

Obmann: KommR Wolfgang HerzerGeschäftsführer: Dr. Peter KlemensSachbearbeiterin: Yvonne KaiserSchwarzenbergplatz 14, 1040 WienT 01/514 50-3575 | F 01/514 50-3565E [email protected] wko.at/wien/transporteure

KommR Wolfgang HerzerFachgruppenobmann

Liebe Frau Kollegin,Lieber Herr Kollege,

als ob nicht Risikoeinstu-fungssystem, Fahrverbo-te, Straßenkontrollen und Billiganbieter aus dem

benachbarten Ausland nicht genug wären, müssen wir alle 5 Jahre um unsere Existenz fürchten. Bekanntlich überprüft die Behörde alle 5 Jahre das Vorliegen aller Konzessions-voraussetzungen. Nicht nur, dass damit auch ein bürokratischer Aufwand verbunden ist – ich denke hier etwa an den Nachweis der Leistungsfähigkeit – prüft die Behörde auch die Zuverlässigkeit der maßgebenden Person und des gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. - wie es im EU-Jargon neuerdings heißt – des „Verkehrsleiters“.

Gerade die Prüfung der Zuverlässigkeit ist aber oft das Hauptproblem anlässlich der Verlängerung der Konzession um weitere 5 Jahre. Denn nach Meinung der Behörde – ge-stützt auf entsprechende VwGH Erkenntnis-se – reichen bereits wenige schwerwiegende Verstöße, um zumindest die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.

Auch wenn ich mich seit Jahren aktiv dafür einsetze, dass die Frage der Zuverlässigkeit praxisorientiert geprüft wird und wir auch in der Vergangenheit immer wieder vertretbare Lösungen ausverhandeln konnten, bleibt im-mer die wochenlange Ungewissheit, wie die endgültige Entscheidung der Behörde ausfal-len wird.

Umso erfreulicher ist es, dass in einem kon-kreten Entziehungsverfahren nun der Landes-verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass bei eine derart schwerwiegenden Maßnahme (nämlich die Entziehung der Gewerbeberech-tigung) das aus Artikel 6 Staatsgrundgesetz ableitbare Gebot der Verhältnismäßigkeit ei-nes Eingriffes in die Erwerbsfreiheit auch auf die Entziehung der Konzession übertragen werden kann.

Das ist natürlich noch kein juristischer Frei-brief, bestätigt aber, dass die mit 1. Jänner 2014 geschaffenen Landesverwaltungsge-richtshöfe neuen Argumenten aufgeschlossen gegenüber stehen. Trotzdem möchte ich jeden Unternehmer eindringlich ersuchen, von den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten Ge-brauch zu machen. Nehmen Sie sich Zeit und überlegen Sie, an wen Sie Ihre Verantwortung

abtreten wollen und können. Nahezu für alle Bereiche - insbesondere auch für das Lenk-zeitenregime - besteht die Möglichkeit, einen sogenannten verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Wenn eine geeignete Person dem Arbeitsinspektorat namhaft gemacht worden ist, richtet sich die verwaltungsstraf-rechtliche Verantwortlichkeit für „Lenkzei-tendelikte“ nicht mehr an den Unternehmer sondern an den Beauftragten. Wir werden in den nächsten Wochen als Fachgruppe einen Workshop zu diesem Thema organisieren, um Ihnen die Umsetzung der Bestellung von ver-antwortlichen Beauftragten zu erleichtern. Die Einladung dazu werden Sie wie immer zeitgerecht erhalten bzw. auch in unserem wöchentlichen Newsletter vorfinden.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen auch weiterhin einen zuverlässigen Bestand Ihres Unternehmens.

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FACHGRUPPENNEWS 2Die Transporteure

Novelle zur Abgasklassenkennzeichnungs-Verordnung Nach langen Verzögerungen wurde die Novelle zur Ab-gasklassenkennzeichnungs-Verordnung zum IG-L endlich im BGBl 2014 II/272 kundge-macht.Die Novelle ist dringend erfor-

derlich, um Vollzugsprobleme bei der Abgas-klassenkennzeichnungs-Verordnung zu lösen.

Die Novelle sieht folgende Änderungen vor:

▪ Entsprechend unserer Forderungen bringt die Novelle endlich eine eigene Plakette für EURO VI Fahrzeuge sowie

▪ für die Werkstätten die Möglichkeit, ein Verkleben ihrer Stanzgeräte durch die Ver-wendung eines Permanentstifts zu vermei-den (§ 4 Abs 1a sowie 1. Absatz, letzter Satz in Anlage 2).

▪ Um die Einstufung der Fahrzeuge in die zu-treffende Abgasklasse zu erleichtern, über-nimmt die Novelle in Anlage 1 inhaltlich die relevanten Teile des Erlasses des BMVIT vom 1. Juli 2013, der die Einstufung von Kfz in Euro-Abgasklassen und deren Ein-tragung in die Genehmigungsdatenbank regelt (§ 2 Abs 1). Die Heranziehung der Abgasklassifizierungsdatenbank ist wei-

terhin möglich. Neu ist die Vorgabe einer Reihenfolge, in der die Dokumente (an 1. Stelle der Zulassungsschein) zur Zuordnung heranzuziehen sind. Dementsprechend sind zB die Angaben des Zulassungsscheins vor-rangig vor jenen, die sich aus dem CEMT-Nachweis ergeben, zu verwenden.

▪ Die Landeshauptleute können in ihren IG-L-Maßnahmen-Verordnungen eine Über-gangsfrist (von maximal 6 Monaten) für die Einführung der Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen in ihren Sanierungsgebie-ten vorsehen (§ 1 Abs 1a). Für das Wiener Sanierungsgebiet gilt die Verpflichtung ab 1. 1. 2015.

▪ Die Novelle stellt klar, dass Kfz mit Al-ternativantrieb (gem § 14 Abs 2 Z 5 IG-L) künftig mit der EURO-VI Plakette (bisher EURO V) zu kennzeichnen sind (§ 3 Abs 8).

ACHTUNG:Bitte übersehen sie nicht, dass bei Fahrten ab dem 1.1.2015 im Wiener Sanierungsgebiet die betroffenen Fahrzeuge mit den passenden Plaketten ausgestattet sein müssen. Das gilt auch für moderne Fahrzeuge, die nicht vom Fahrverbot (derzeit Euro 0 und1) erfasst sind.

Ausgegeben dürfen die Abgasklassenplaket-ten nur von zur wiederkehrenden Begutach-

tung von Kfz nach § 57a KFG ermächtigten Unternehmen und Organisationen werden. Das sind also insbesondere Kfz-Werkstätten, Autofahrerklubs und die Kfz-Prüfstellen der Länder.

Sie müssen die zutreffende Abgasklasse des Kfz feststellen und eine Plakette der auf die Abgasklasse zutreffenden Farbe mit den in-dividuellen Lochungen für das Kfz versehen (letzte 6 Stellen der Fahrzeugidentifikati-onsnummer, Fahrzeugklasse und Antriebs-art). Bei Kfz bis 3,5 t hzG (höchst zulässiges Gesamtgewicht) muss die Ausgabestelle die Plakette auch direkt am Fahrzeug anbringen, bei Kfz über 3,5 t hzG können die Plaketten auch dem Fahrzeughalter zur eigenständigen Anbringung übergeben werden. Letztlich müssen die Ausgabestellen eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung für den Fahrzeughalter ausstellen.

Das war die Fachgruppentagung 2014Mit mehr als 200 Teilnehmern war die Fach-gruppentagung im Hilton Vienna auch heuer wieder gut besucht. Als besonderen Ehren-gast konnte KommR Wolfgang Herzer Herrn DI Walter Ruck, Präsident der Wirtschafts-kammer Wien, begrüßen.

Herr Präsident Ruck ging in seiner Ansprache auf die verbindenden Elemente zwischen der Bau- und Transportbranche (Auflagen, Kon-trollen und Umweltanforderungen) ein und zollte der Branche Dank und Anerkennung für ihre Marketingaktivitäten „LKW- Friends on the road“ sowie der Sicherstellung der Güterversorgung für die Wirtschaft und den BewohnerInnen der Stadt Wien.

In den prominent besetzten Diskussionsrun-

den (Asfinag, Finanzpolizei, Arbeitsinspekto-rat, Nutzfahrzeugindustrie) wurden wichtige Themen der Transportbranche diskutiert.

Einen Überblick der Themen, sowie die ge-zeigten Unterlagen, finden Sie auf unserer Homepage.

Auch heuer wurden wieder zahlreiche Mit-glieder für ihre langjährige Tätigkeit ausge-zeichnet.

Wir danken allen Teilnehmern, insbesondere unseren Kooperationspartnern, für die ver-lässliche und professionelle Unterstützung.

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Das war die Roadshow 2014Zum dritten Mal war die Roadshow „Friends on the Road“ anlässlich des Österrei-chischen Nationalfeiertages am 25. und 26.10.2014 am Michaelerplatz präsent. Die rund 800 000 Besucher der „Bundesheer-Leistungsschau“ haben dazu beigetragen,

dass unsere Botschaft / unsere Marke „LKW – Friends on the Road – Wir bringen was Sie täglich brauchen!“ starke Beachtung fand. Auch Brigadier Wagner unser Kooperations-partner für das Bundesheerprojekt „Um-schreiben der Heereslenkerberechtigung C

auf eine zivile C-Lenkerberechtigung“ stat-tete der Friends on the Road-Arena einen Besuch ab. Sowohl unsere bestehenden At-traktionen (wie LKW-Hüpfburg, Glücksrad oder Sit in & Smile) als auch die LKW-Auto-rennbahn sorgten für Gedränge.

Lohn- und SozialdumpinggesetzMit 1.1.2015 werden die Änderungen zum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz in Kraft treten. Bisher war die Unterschrei-tung des kollektivvertraglichen Grundlohns (KV-Lohn) strafbar; nun wird das kollektiv-vertragliche Entgelt inklusive aller Bestand-teile zum Maßstab. Abgestellt wird auf das Entgelt im Sinne von § 49 ASVG, das nicht SV-freie Bestandteile und Vergütungen aus Anlass der Beendigung (z. B. Abfertigung) umfasst. Vertraglich oder faktisch gewährte Überzahlungen zählen nicht dazu. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind Über-zahlungen auf kollektivvertragliche oder ge-setzliche Ansprüche anrechenbar auch wenn kein „All in“ vereinbart ist.

FälligkeitBei der Straftbarkeit wird auf die Lohn-periode bzw. die Fälligkeit abgestellt. Bei einer Überstundenpauschale ist eine Nach-zahlung somit erst am Ende des Betrach-tungszeitraumes (meist ein Jahr) fällig. Bei Sonderzahlungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt; es kommt also nicht darauf an, wann welcher Teil der Sonderzahlung gelei-stet wird.

Entfall von StrafeDie Unterentlohnung ist nicht strafbar,

wenn die Differenz schon vor der Erhebung nachgezahlt wird. Von der Anzeige/Strafe ist abzusehen, wenn

▪ leichte Fahrlässigkeit nicht überschritten wird oder

▪ die Überschreitung gering ist und ▪ die Differenz nachgezahlt wird.

Neu ist somit, dass Anzeige/Strafe auch dann entfallen können, wenn der Verstoß nicht erstmalig war.

Strafrahmen für UnterentlohnungDieser bleibt mit € 1.000,-- bis € 10.000,-- je Arbeitnehmer sehr hoch. Im Gegensatz zu bisher kann die Mindeststrafe unterschrit-ten werden wenn die Milderungsgründe – Vergleich § 20 VStG – überwiegen.

EntsendungBisher galten österreichische Lohnstan-dards und österreichisches Recht nur, wenn ausländische Arbeitgeber ihre Arbeitneh-mer zur fortgesetzten Arbeitsleistung ent-sandten. Nun gilt österreichisches Recht bzw. österreichischer Lohnstandard immer (außer bei kurzfristigen Arbeiten wie z. B. geschäftliche Besprechungen, Besuch von Messen, etc.).

SicherheitsleistungWenn die Strafverfolgung erschwert ist – also vor allem gegenüber ausländischen Ar-beitgebern – kann die Kontrollbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantra-gen, dass der Auftraggeber (Beschäftiger) des unterentlohnenden Arbeitgebers den Werklohn an die Behörde leistet. Neu ist

▪ dass die Kontrollbehörde sofort und direkt dem Auftraggeber einen Zahlungsstopp vorschreiben kann

▪ dass die Bezirksverwaltungsbehörde bin-nen drei Tagen über die Sicherheitsleistung entscheiden muss und

▪ dass das Instrument auch bei Nichtbereit-haltung von Lohnunterlagen einsetzbar ist.

Aufgrund der Komplexität des Themas ha-ben wir für den 2. Dezember 2014 einen Informationsabend zum Lohn- und Sozi-aldumpinggesetz organisiert. Details siehe beiliegende Einladung.

C 95 - Bescheinigungen slowakische Berufskraftfahrer – ERLASS BMVITFür slowakische Fahrer die in Österreich die Weiterbildung (C 95) absolviert haben und bei einem österreichischen Kraftver-kehrsunternehmen beschäftigt sind, wurde nun in einem Erlass des BMVIT klargestellt, dass im Rahmen von innerstaatlichen (in-nerösterreichischen) Güterbeförderungen

das Mitführen und Aushändigen aller Wei-terbildungsbescheinigungen (über eine absolvierte Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden) im Sinne § 19 Abs. 2 GütbefG anstelle eines Fahrerqualifizierungsnach-weises zulässig und nicht zu ahnden ist. Somit haben wir für slowakische Lenker

nun die gleiche Regelung wie für unga-rische Lenker.

Den gesamten Erlass finden Sie auf unserer Homepage unter wko.at/wien/tranpor-teure.

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FACHGRUPPENNEWS 4Die Transporteure

Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Fachgruppe Wien Transporteure, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien | Layout und Design: Referat Organisationsmanagement Fotos: © Weinwurm, © Florian Wieser Offenlegung: wko.at/wien/transporteure/offenlegung | Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschrei-bens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen.

P.b.b.GZ 02Z030372 MFachgruppe Transporteure, Schwarzenbergplatz 14, 1040 WienRetouren an „Postfach 555, 1008 Wien“

Nummernübereinstimmung auf Führerschein und Fahrerkarte

Ersthelfer auch für Kleinbetriebe

LKW-Maut 2015

Novelle der steiermärkischen LuftreinhalteVO

Seit einiger Zeit wird bei Straßenkontrollen im In- und Ausland die Übereinstimmung der Führerscheinnummer auf Führerschein und Fahrerkarte überprüft. Vor allem im Ausland kommt es dabei immer wieder auch zu Geldstrafen, wenn die Nummern nicht übereinstimmen, wozu es aktuell vor allem bei der notwendigen Neuausstellung des

Führerscheins wegen der Eintragung des sog Code 95 (Fahrerweiterbildung) kommt. Für Österreich hat das BMI nach Initiative der Bundessparte Transport und Verkehr nun klargestellt, dass keine Verwaltungs-übertretung vorliegt und auch keine neue Fahrerkarte beantragt werden muss, weil sich die Führerscheinnummer auf der Fah-

rerkarte immer nur auf jenen Führerschein bezieht, der bei der Antragstellung für die Fahrerkarte vorgelegt wurde. Eine Lösung für eine einheitliche Vorgehensweise in Europa steht noch aus. Die EU-Kommission und die Europäische Koordinationsplatt-form der Kontrollbehörden (TISPOL) sind bereits damit befasst.

Aufgrund einer Entscheidung des europä-ischen Gerichtshofes müssen ab 01.01.2015 auch in Arbeitsstätten mit nur bis zu 4 Ar-beitnehmern Ersthelfer zur Verfügung ste-hen. Weitere Informationen finden sie unter www.arbeitsinspektion.gv.at (in Suchmaske bitte „Erst-Helfer/innen“ eingeben)Arbeitsstätten mit 1 – 4 Arbeitnehmer/innenNotwendige Anzahl von Ersthelfer/innen: in allen Arbeitsstätten: 1 Ersthelfer/in Notwendige Ausbildung: Im Zeitraum zwischen 1.1.2010 und 31.12.2014 war/ist es ausreichend, wenn Ersthelfer/innen nach dem 1.1.1998 eine

mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert haben (= ursprüng-liche EH-Ausbildung) Diese Ersthelfer/innen müssen in folgendem zeitlichen Rahmen - je nachdem, wann die ursprüngliche EH-Ausbildung absolviert wurde - eine Erste-Hilfe-Auffrischung im Umfang von 8 Stunden absolvieren: ▪ Ursprüngliche EH-Ausbildung wurde absol-viert zwischen 1.1.1998 und 31.12.2010 (allfällige davor liegende Ausbildungen

sind nicht anrechenbar). Die Auffrischung muss am 1.1.2015 absolviert sein

▪ Ursprüngliche EH-Ausbildung wurde absol-viert zwischen 1.1.2011 und 31.12.2014. Die Auffrischung muss in jenem Monat absolviert sein, welcher dem korrespon-dierenden Monat der ursprünglichen EH-Ausbildung entspricht.

Benötigen sie oder Ihre MitarbeiterInnen eine entsprechende Ausbildung? Bitte kon-taktieren sie uns mit der beiliegenden In-teressentenmeldung. Bei entsprechenden Bedarf würden wir einen kostenlosen 8-stündigen Kurs organisieren.

Die Mauttarife für 2015 sollen in allen Ka-tegorien um 1.6 % angehoben werden. An den bestehenden Kategorien (Euro-Emissi-onsklassen 0 – 3, 4 und 5, EEV und Euro

6) soll keine Änderung eintreten. Auf Basis des noch nicht kundgemachten Erhöhungs-faktors „1,6“ haben wir die neuen Mautta-rife errechnet.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eine vorläufige Berechnung handelt!

Die Novelle der steiermärkischen Luftrein-halteVO 2011 trat am 30. Oktober 2014 in Kraft. Mit der Novelle konnte eine Reduk-tion der Feinstaubsanierungsgebiete (um 34 Gemeinden) erreicht werden. Neu ist aber – ähnlich wie in Wien - die Einfüh-rung der Kennzeichnungspflicht gemäß der AbgasklassenkennzeichnungsVO mit einer extrem kurzen Übergangsfrist bis 1. Jänner 2015. Seitens der WK-Organisation wurde eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2016 ge-fordert. Derzeit laufen noch Gespräche mit dem Land. In der Stmk sind LKW, Sattel-kraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge erst

ab einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen von den Fahrver-boten in den Sanierungsgebieten betroffen. Die Fahrbeschränkungen gelten für die Fahr-zeuge der Euroklassen 0, 1 und 2. In der VO sind (wie bisher) folgende Ausnahmen von den Fahrverboten vorgesehen:

1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 IG-L;

2. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in den je-weils vorgesehenen Zeitpunkten über

einen Nachweis verfügen, dass die an-gegebenen Abgasgrenzwerte für NOx und für Partikel nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entspre-chenden Filtervorrichtung);

3. Lastkraftwagen mit sehr kostenin-tensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge nach Schaustellerart sowie historische Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge sowie selbst-fahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2010.

Voraussichtliche Mauttarife 2015 nach EURO-Emissionsklassen Tarife für Kfz über 3,5t hzG ab 01.01.2015

Tarifgruppe Kategorie 22 Achsen

Kategorie 33 Achsen

Kategorie 4+4 u. mehr Achsen

A EURO-Emissionsklasse EURO VI 0,165 0,2310 0,3465

B EURO-Emissionsklasse EURO EEV 0,170 0,2380 0,3570

C EURO-Emissionsklassen EURO IV u. V 0,188 0,2632 0,3948

D EURO-Emissionsklassen EURO 0 bis III 0,211 0,2954 0,4431