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Friedrichshainer Kolloquium 2014 Autonomie und Selbstbestimmung - Selbstbestimmung im Betreuungsrecht - Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V

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Friedrichshainer Kolloquium 2014 Autonomie und Selbstbestimmung - Selbstbestimmung im Betreuungsrecht -. Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht | | Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. - PowerPoint PPT Presentation

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Friedrichshainer Kolloquium 2014Autonomie und Selbstbestimmung

- Selbstbestimmung im Betreuungsrecht -

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Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom

27.11.2013:

„Wir wollen das Betreuungsrecht in struktureller Hinsicht verbessern

und damit das Selbstbestimmungsrecht hilfebedürftiger Erwachsener

bedarfsgerecht stärken.“

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Rechtliche Betreuung:

§ 1896 Abs. 1 BGB:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder

einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine

Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das

Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn

einen Betreuer.“

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Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im

geltenden Betreuungsrecht aus?- Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige

durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz gilt als

eine der wichtigsten Reformen unter der Geltung des

Grundgesetzes

- Das seit dem 01.01.1900 geltende Recht der Entmündigung war

eher als Ordnungsrecht ausgestaltet

- Betreuungsrecht stellt den betroffenen Menschen mit seinem

Unterstützungsbedarf in den Mittelpunkt

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Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im

geltenden Betreuungsrecht aus?

Ausgangspunkt: die mit der Bestellung und Tätigkeit des Betreuers

verbundene Einschränkung der Freiheitsrecht des Betreuten ist nur zu

rechtfertigen, wenn hierdurch sein Recht auf Selbstbestimmung, auf

freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf ein menschenwürdiges

Leben ermöglicht oder zumindest gefördert wird.

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Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im

geltenden Betreuungsrecht aus? Keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen

§ 1901 BGB: Handeln zum Wohl des Betreuten (Leben nach eigenen

Wünschen und Vorstellungen), Beachtung der Wünsche

Der Erforderlichkeitsgrundsatz entfaltet eine begrenzende Wirkung auf

die Einrichtung und Führung von Betreuungen:

• Subsidiarität der Betreuung gegenüber anderen Hilfen

• Nur in den Aufgabenbereichen, in denen Betreuung notwendig

• Zeitliche Begrenzung

• Unterstützung des Betreuten vor Stellvertretung

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Das Selbstbestimmungsrecht in der Praxis des

Betreuungsrechts: oft mangelhaft Betreuungen werden angeordnet, obwohl eine rechtliche Betreuung

nicht erforderlich ist

Betreuung erfasst Aufgabenkreise, die vom Betreuten selbst

wahrgenommen werden könnten

Betreuer führen Betreuungen inhaltlich nicht nach den Grundsätzen

des § 1901 BGB

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Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts-

konvention- Mit der seit dem 26.03.2009 gültigen Ratifikation setzt die BRK für

Deutschland verbindliche Maßstäbe zur Gestaltung und

Anwendung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

- Kernziel der BRK ist die Garantie gleicher und uneingeschränkter

Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen in allen

Lebensbereichen.

- Art. 12 BRK – gleiche Anerkennung vor dem Recht – garantiert die

Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen.

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Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts-

konvention- Art. 12 Abs. 3: „Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen,

um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu

verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und

Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“

- BRK verbietet stellvertretende Entscheidungen, vgl. den General

Comment on Art. 12 des Committee on the Rights of Persons with

Disabilities

- Zulässig ist nur Assistenz

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Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts-

konvention- Radikales Selbstbestimmungskonzept: jeder Mensch kann frei

entscheiden und sich in allen Situationen seines Lebens selbst

bestimmen, wenn er die dazu erforderliche Unterstützung erhält.

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Impulse aus der BRK für das Betreuungsrecht

und das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten- Ausrichtung von§12 Abs. 3 BRK auf Unterstützung bedeutet, dass

die Wünsche und Vorstellungen von Menschen mit Behinderungen

ermittelt werden müssen und sie Unterstützung bei deren

Verwirklichung erhalten.

- In den Situationen, in denen Stellvertretung als ultima ratio zum

Einsatz kommt, müssen unter Ausschöpfung aller

Kommunikationsmöglichkeiten die Wünsche und Vorstellungen

auch von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ermittelt und

beachtet werden.

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Gesetzgeberischer Handlungsbedarf (vgl.

Koalitionsvertrag) - Rechtstatsachenforschung

- Konkretisierung der Betreuerpflichten in § 1901 BGB

- Pflicht zur Rechtfertigung stellvertretenden Handelns, z.B. in der

jährlichen Berichtspflicht des § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB

- Strukturelle Verankerung der Nachrangigkeit stellvertretenden

Handelns

- Bedingungen für unterstütztes Handeln schaffen (Finanzierung)

Betreuungsrecht – weiter flicken oder neu stricken?| | Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

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BRK richtet sich an die Gesellschaft als Ganzes - Auftrag

an alle, die mit Menschen mit Behinderung zu tun haben –

Angehörige, rechtliche Betreuer, Bezugspersonen in

Einrichtungen und bei ambulanten Diensten

- Förderung von empowerment-Prozessen für Menschen mit

Behinderungen als Voraussetzung für selbstbestimmtes Handeln

- Selbstbestimmung als wesentliches Prinzip der gesetzlichen

Betreuung ist zu beachten: Vereinbarungen über gute gesetzliche

Betreuung, z.B. vom Rat behinderter Menschen der BV Lebenshilfe

entworfen hat www.lebenshilfe.de/de/in_leichter_sprache/mitreden/Downloads/Vereinbarung-maennlich.pdf

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