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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den XXX COMP A3 […](2013) XXX draft

VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION

vom XXX

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise

der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

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INHALTSVERZEICHNIS

VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union...Error: Reference source not found

KAPITEL I.............................................................................Error: Reference source not found

KAPITEL II Verfahrensvorschriften......................................Error: Reference source not found

KAPITEL III Besondere Bestimmungen für einzelne BeihilfegruppenError: Reference source not found

Abschnitt 1 – Regionalbeihilfen.............................................Error: Reference source not found

Abschnitt 2 – Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Error: Reference source not found

Abschnitt 3 – Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation........Error: Reference source not found

Abschnitt 4 – Ausbildungsbeihilfen.......................................Error: Reference source not found

Abschnitt 5 – Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer........Error: Reference source not found

Abschnitt 6 – Umweltschutzbeihilfen....................................Error: Reference source not found

KAPITEL IV Schlussbestimmungen.....................................Error: Reference source not found

ANHANG I Begriffsbestimmungen.......................................Error: Reference source not found

Definitionen für Regionalbeihilfen.........................................Error: Reference source not found

Definitionen für KMU-Beihilfen............................................Error: Reference source not found

Definitionen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation....Error: Reference source not found

Definitionen für Umweltschutzbeihilfen................................Error: Reference source not found

ANHANG II KMU-Definition...............................................Error: Reference source not found

ANHANG III Informationen über unter den Voraussetzungen dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen.................................................................Error: Reference source not found

ANHANG IV Format für den Antrag im Hinblick auf den Anreizeffekt (nach Artikel 6)Error: Reference source not found

ANHANG V Bestimmungen für die Beihilfewebsite der Mitgliedstaaten.......Error: Reference source not found

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VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION

vom XXX

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise

der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

[nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung [Fundstelle im ABl.],]

[nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 festgelegt, dass folgende Gruppen von Beihilfen nach Artikel 109 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt werden können: Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)2 erlassen, die bis zum 31. Dezember 2013 gilt.

1 ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.2 ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

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(2) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (State Aid Modernisation – SAM)3 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder, ii) Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilferechts sowie iii) Straffung der Vorschriften und schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen.

(3) Diese Verordnung ermöglicht eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung und eine stärkere Vereinfachung und sollte mit mehr Transparenz und einer wirksamen Evaluierung und Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf einzelstaatlicher und Unionsebene einhergehen, gleichzeitig jedoch verhältnismäßig sein und die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten achten.

(4) Dank ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen erweitern; zudem machten diese Erfahrungen die Notwendigkeit deutlich, die Transparenz und die Überwachung zu verstärken und eine ordnungsgemäße Evaluierung der Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt vorzusehen.

(5) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung können anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfe einem Zweck von gemeinsamem Interesse dient, ein genau bestimmtes Marktversagen oder Kohäsionsproblem behebt, einen eindeutigen Anreizeffekt hat, geeignet und angemessen ist, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt wird und Wettbewerb und Handel nicht stärker verfälscht, als aus Sicht des gemeinsamen Interesses akzeptiert werden kann.

(6) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.

(7) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.

(8) Angesichts des Potenzials umfangreicher Regelungen, den Wettbewerb zu verfälschen, sollte diese Verordnung nicht für Regelungen gelten, bei denen die vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen Ausgaben einen auf der Grundlage des

3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final vom 8.5.2012).

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einzelstaatlichen BIP und eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert übersteigen, da diese einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen sollten.

(9) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen, durch die einheimische Waren gegenüber eingeführten Waren begünstigt werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, sollten in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.

(10) Diese Verordnung sollte grundsätzlich für die meisten Wirtschaftszweige gelten. Ihr Geltungsbereich muss jedoch für einige Wirtschaftszweige beschränkt werden, für die besondere Vorschriften gelten. Im Bereich der Fischerei und Aquakultur sollte diese Verordnung nur für Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU sowie Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer gelten. Im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollte diese Verordnung nur für regionale Betriebsbeihilfen (Ausgleich der Mehrkosten – außer Beförderungsmehrkosten – in Gebieten in äußerster Randlage), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer gelten, soweit diese Gruppen von Beihilfen nicht unter die Verordnung … der Kommission [Nachfolgeverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen] fallen.

(11) Mit Ausnahme von Ausbildungsbeihilfen, für die in der Verordnung … der Kommission [Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft] besondere Bestimmungen festgelegt sind, sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als Verarbeitung oder Vermarktung weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter noch Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf angesehen werden. Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Diese Verordnung sollte daher weder für Beihilfen gelten, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, noch für Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, sie mit den Primärerzeugern zu teilen.

(12) Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke4 sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zur Förderung der

4 ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

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Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke nach dem Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 gelten. Mit Ausnahme dieser Beihilfen sollte diese Verordnung für den Steinkohlenbergbau gelten, ausgenommen für Regionalbeihilfen.

(13) Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem allgemeinen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

(14) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten5 gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die sich auch ohne Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens prüfen lassen.

(15) Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen.

(16) Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung nach Anmeldung von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV.

(17) Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfe“). Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Darlehen, Garantien, steuerliche Maßnahmen, Risikofinanzierungsmaßnahmen und insbesondere rückzahlbare Zuschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent gelten können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. In Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen beispielsweise gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften6

5 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2; verlängert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3).

6 ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

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Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche Safe-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt.

(18) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger auch unter Marktbedingungen aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.

(19) ERGÄNZENDE OPTION FÜR DEN ANREIZEFFEKT FÜR GROSSE UNTERNEHMEN: Bei unter diese Verordnung fallenden Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen auch sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger in einem internen Dokument die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesem internen Dokument hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs oder der Reichweite des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Bei Regionalbeihilfen kann ein Anreizeffekt auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben in der Form in dem betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(20) Da der Anreizeffekt von Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen meistens schwer zu ermitteln ist, sollten diese Beihilfen nicht unter diese Verordnung fallen. Ob diese Beihilfen einen Anreizeffekt haben, wird die Kommission im Rahmen der Anmeldung und anhand der Kriterien prüfen, die in den geltenden Rahmen, Leitlinien oder sonstigen Gemeinschaftsinstrumenten festgelegt sind. ALTERNATIVE FÜR AD-HOC-BEIHILFEN FÜR GROSSE UNTERNEHMEN: Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen sollten unter der Voraussetzung unter diese Verordnung fallen, dass sich der Mitgliedstaat zuvor vergewissert hat, dass vom Beihilfeempfänger ausgearbeitete Unterlagen belegen, dass es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs oder der Reichweite des Vorhabens oder der Tätigkeit oder des dafür vorgesehenen Betrags kommt.

(21) Für automatische steuerliche Regelungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden Beihilfen nicht nach denselben Verfahren gewährt werden wie andere Gruppen von Beihilfen. Mit dieser besonderen Voraussetzung sollte vorgeschrieben werden, dass die genannten Regelungen eingeführt worden sein müssen, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung genannt ist, die dann durch die Folgeregelung ersetzt wird.

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(22) Bei Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen, Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten, Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln und Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, sofern die besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.

(23) Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge soweit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Wenn ein Beihilfehöchstbetrag nicht festgesetzt werden kann, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können oder einfachere Instrumente für kleine Beträge bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverfälschungen in dem geförderten Wirtschaftszweig möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch das betreffende Marktversagen oder Kohäsionsproblem in geeigneter Weise behoben wird. Bei regionalen Investitionsbeihilfen muss die Beihilfeintensität mit den nach den Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten vereinbar sein.

(24) Für die Berechnung der Beihilfeintensität sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze7 zum Bewilligungszeitpunkt geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse erhöht werden können, außer bei Regionalbeihilfen (da diese nur freigestellt werden können, wenn sie mit den genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen).

(25) Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Referenzzinssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Referenzzinssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen

7 ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

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Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben begrenzter Betrag“).

(26) Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wie diese Förderung finanziert wird. Soweit die Kommission im Rahmen der Bewilligung von ihr zentral verwalteter Unionsmittel den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung global prüft und die Einhaltung der Beihilfevorschriften sicherstellt, sollte die Unionsfinanzierung, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats untersteht und keine staatliche Beihilfe darstellt, bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nicht berücksichtigt werden.

(27) Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind oder von der Kommission genehmigt werden, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen verschiedene bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus verschiedenen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensität beziehungsweise dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen und für die Kumulierung mit Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer festgelegt werden.

(28) Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat mit dieser Verordnung verpflichtet werden, eine eigene Beihilfewebsite einzurichten. Diese Website sollte entweder eigenständig sein oder den Abruf von Informationen von verschiedenen Websites ermöglichen (Portal). Auf dieser Website sollten die Mitgliedstaaten eine Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in einem Standardformat, den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme und Informationen über die Vergabe von Einzelbeihilfen veröffentlichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

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(29) Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 zu gewährleisten, ist es angebracht, Anforderungen an die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Damit die Kommission die kumulativen Wirkungen von Beihilfen besser überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten Einzelbeihilfen melden, bei denen ein bestimmter Beihilfebetrag überschritten wird. Ferner ist es angebracht, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/19998 festgelegte Frist aufbewahren müssen.

(30) Um die Wirksamkeit der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen des Kapitels I und der Verfahrensvorschriften des Kapitels II zu verstärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Kapitel die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission kann den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder Maßnahmen bestimmter Behörden beschränken. Im Falle der Nichterfüllung der allgemeinen Vereinbarkeitsvoraussetzungen des Kapitels I fällt die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und stellt folglich eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen unter die Gruppenfreistellung fielen.

(31) Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen9 beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(32) Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes fördern. Zudem sollen Regionalbeihilfen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Regionalbeihilfen gewährt werden, um die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte zu fördern. Da große Unternehmen bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weniger von regionalen Nachteilen betroffen sind als KMU, sollten Regionalbeihilfen für große Unternehmen nur bei Erstinvestitionen, die neue Wirtschaftstätigkeiten in diese Gebiete bringen, von der Anmeldepflicht freigestellt

8 ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.9 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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werden (Beihilfen für Investitionen in die Neuansiedlung von Unternehmen oder die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten durch Hinzunahme neuer Produkte).

(33) Wenn eine Regionalbeihilferegelung auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet ist, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise sektoraler und nicht horizontaler Natur. Somit können auf bestimmte Branchen ausgerichtete Regelungen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Kommission kann jedoch nach erfolgter Anmeldung ihre möglichen positiven Auswirkungen anhand der anwendbaren Leitlinien oder Rahmen prüfen. Dies gilt insbesondere für Regionalbeihilferegelungen, die Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Steinkohlenbergbau, Schiffbau, Verkehr und Flughafeninfrastrukturen betreffen. Bei bestimmten Wirtschaftszweigen wie der Stahlindustrie und der Kunstfaserindustrie ist jedoch aufgrund ihrer Besonderheiten davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen in diesen Branchen nicht durch die positiven Kohäsionswirkungen aufgewogen werden. Daher können in diesen Wirtschaftszweigen keine Regionalbeihilfen gewährt werden. Der Tourismus hingegen spielt eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle und wirkt sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(34) Beihilfen für in Fördergebieten getätigte Investitionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme sind unter den im Abschnitt Umwelt dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zulässig; auf diese Weise sollen die durch diese Beihilfen bedingten starken Wettbewerbsverfälschungen im Energiebinnenmarkt möglichst stark begrenzt und die Kosteneffizienz stärker berücksichtigt werden. Staatliche Beihilfen für die Stromerzeugung aus nicht erneuerbaren Energien sowie für Energieinfrastrukturen werden hingegen nicht von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, da sie den Wettbewerb im Energiebinnenmarkt stark verzerren könnten.

(35) Angesichts der Bedeutung von Strategien für die regionale Entwicklung sollten Investitionen, die nicht zu einem operationellen Programm gehören, anhand ihres Beitrags zu den Regionalentwicklungsstrategien für die betreffenden Gebiete ausgewählt werden. Zu diesem Zweck können sich die Mitgliedstaaten auf Evaluierungen früherer Beihilferegelungen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörden oder Sachverständigengutachten stützen. Die Ziele der Regionalentwicklungsstrategien müssen klar definiert sein, damit die Beihilferegelungen zu ihrer Verwirklichung beitragen können. Ferner sollte ein Bewertungssystem der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit bieten, die Prioritäten der Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festzulegen und dann die entsprechende Auswahl zu treffen.

(36) Damit bei Investitionen der Faktor Kapital gegenüber dem Faktor Arbeit nicht bevorzugt wird, sollte es möglich sein, regionale Investitionsbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Lohnkosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.

(37) Regionale Investitionsbeihilfen sollten nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn sie einem Empfänger gewährt werden, der dieselbe oder eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR in den beiden Jahren vor der

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Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder der konkret plant, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition einzustellen.

(38) Die Kommission hat ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV auf regionale Betriebsbeihilfen gesammelt, mit denen die Beförderungskosten von Waren aus Gebieten in äußerster Randlage oder aus Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sowie die Produktions- und Betriebsmehrkosten (nicht aber die Beförderungsmehrkosten) von Beihilfeempfängern aus Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen. Beihilfen zum Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage können nur insoweit mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt sein, als sie auf einen bestimmten Anteil der Einnahmen begrenzt sind, die durch diese Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage erzielt werden. Um die Umweltbelastungen und die Emissionen möglichst gering zu halten, sollen die Beihilfen auf der Grundlage des Verkehrsträgers berechnet werden, dessen Nutzung mit den geringsten externen Kosten für die Umwelt (auch bezüglich des Energieverbrauchs) verbunden ist.

(39) Für Investitionen, die im Einklang mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 in grüne Technologien, FuEuI, die Umstellung auf Wirtschaftstätigkeiten mit geringen CO2-Emissionen in strukturschwachen Gebieten getätigt werden, können durch regionale Aufschläge höhere Beihilfen gewährt werden. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, können solche Erstinvestitionen unter den in den verschiedenen Abschnitten dieser Verordnung genannten Voraussetzungen gefördert werden.

(40) KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden.

(41) Angesichts der spezifischen Nachteile und der Unterschiede zwischen kleinen und mittleren Unternehmen können unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Aufschläge angewendet werden.

(42) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen zeigen, dass es offensichtlich bei bestimmten Arten von Investitionen in bestimmten Entwicklungsstadien von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Union kommt. Dies ist auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Risikokapitalmarkt zurückzuführen. Aus diesem Grund wird möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt angeboten, und Unternehmen finden trotz attraktiver Geschäftsideen und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt

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wird und das ein Eingreifen des Staates rechtfertigen kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Dies wirkt sich nicht nur auf die Bereitstellung von Risikokapital aus, sondern erschwert bestimmten KMU auch den Zugang zu Kreditfinanzierungen. Folglich sollten Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen privates Kapital für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für nicht börsennotierte KMU mit einer Finanzierungslücke mobilisiert werden soll und die gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen sowie eine Verwaltung der Finanzintermediäre nach wirtschaftlichen Grundsätzen sicherstellen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(43) Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Anlaufbeihilfen für KMU, Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen und Beihilfen für die Kosten der gezielten Suche (Scouting) nach geeigneten KMU, die noch vor dem ersten kommerziellen Verkauf ihrer Erzeugnisse stehen oder bei denen dieser noch keine fünf Jahre zurückliegt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet und von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(44) Für KMU, die sich an Projekten der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit beteiligen, ist es oft schwierig, die zusätzlichen Kosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern in unterschiedlichen Gebieten und Mitgliedstaaten erwachsen. Angesichts der Bedeutung der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik sollten Beihilfen für die Kooperationsosten im Zusammenhang mit Projekten, die unter die Verordnung [COM(2011)611 EFRE/ETZ] der Kommission fallen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(45) Die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist ein wichtiges Ziel von gemeinsamem Interesse. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und Innovationsbeihilfen für KMU können zu nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum, größerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zeigen, dass Marktversagen dazu führen kann, dass über den Markt nicht der optimale Nutzen erreicht wird und das Ergebnis ineffizient ist. Solche ineffizienten Ergebnisse betreffen normalerweise die folgenden Aspekte: externe Effekte, öffentliche Güter/Wissensspillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung.

(46) Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sind insbesondere für KMU wichtig, für die der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein kann. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien sowie Innovationsbeihilfen für KMU einschließlich Beihilfen für KMU zur Deckung der Kosten für gewerbliche Schutzrechte können zur Lösung dieser Probleme beitragen und sollten daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(47) Bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollte der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sein. Umfasst ein Vorhaben unterschiedliche Aufgaben, sollte jede Aufgabe den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung beziehungsweise experimentelle

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Entwicklung oder aber keiner dieser Kategorien zugeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Dementsprechend kann eine Aufgabe, die in einem späten Stadium eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso kann es sich bei einer Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, um experimentelle Entwicklung handeln. Der geförderte Teil des Vorhabens kann auch Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten umfassen.

(48) Für bahnbrechende Forschung und Entwicklung werden Forschungsinfrastrukturen mit hoher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Fachleute aus der ganzen Welt an und sind insbesondere für neue Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch Schlüsseltechnologien unabdingbar. Öffentliche Forschungsinfrastrukturen sollten ihre Partnerschaften mit der industriellen Forschung fortsetzen. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsinfrastrukturen sollte zu transparenten und diskriminierungsfreien marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Forschungsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben und genutzt werden, und auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden.

(49) Forschungsinfrastrukturen können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Damit die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten aus öffentlichen Geldern nicht zu ungerechtfertigten Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten führt, müssen die Kosten und die Finanzierung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten klar zu trennen sein. Wird eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, fällt die öffentliche Finanzierung nur insoweit unter die Beihilfevorschriften, als sie mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Kosten deckt. Wenn die Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann sie ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, selbst wenn sie auch für eine wirtschaftliche Nebentätigkeit genutzt wird, d. h. für eine Tätigkeit, die mit dem Betrieb der Infrastruktur unmittelbar verbunden und dafür notwendig ist und die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und ihr Umfang begrenzt ist.

(50) Die Förderung der Ausbildung und Einstellung/Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer nimmt in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein.

(51) Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Union sind. Daher sollten solche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die Intensitäten der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen im Falle von KMU heraufgesetzt werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer sollten die Intensitäten der nach dieser

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Verordnung freigestellten Beihilfen erhöht werden. Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereichs.

(52) Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es nach wie vor besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich dort zu behaupten. Daher ist es gerechtfertigt, wenn der Staat Maßnahmen durchführt, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Gruppen von Arbeitnehmern und insbesondere für junge Menschen zu schaffen. Lohnkosten sind Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer positiv auf die Beschäftigung dieser Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden, sofern davon auszugehen ist, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern dabei helfen, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder wiedereinzutreten und sich dort zu behaupten.

(53) Nachhaltiges Wachstum zur Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft ist einer der Eckpfeiler der Strategie Europa 2020. Die nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es jedoch zu Marktversagen, so dass für Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zwangsläufig ein Anreiz besteht, die von ihnen verursachten Umweltbelastungen zu verringern, weil ihnen dadurch möglicherweise höhere Kosten entstehen, sie aber keinen zusätzlichen Nutzen haben.

(54) Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt hat, können mehrere Beihilfemaßnahmen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt aus den Bereichen Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energie.

(55) Maßnahmen zur Förderung von Energieeinsparungen und Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme zielen auf eine Verbesserung der Ressourceneffizienz ab. Maßnahmen, die Unternehmen Anreiz bieten, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen, können die Ressourceneffizienz und den Umweltschutz in vielen Bereichen voranbringen, während Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (die gerechtfertigt sein können, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist) konkret auf die Beseitigung von Umweltschäden abzielen. In diesem Zusammenhang sei unter anderem auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden10, geändert durch Richtlinie 2006/21/EG11 und Richtlinie 2009/31/EG12 verwiesen.

10 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.11 Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die

Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

12 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom

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(56) Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien zu erreichen und in dem Maße, wie zusätzlich zu einem Rechtsrahmen wie dem Emissionshandelssystem der Union eine weitere Förderung notwendig ist, bietet diese Verordnung die Möglichkeit, Beihilfen im Rahmen einer technologieneutralen ordnungsgemäßen Ausschreibung zu gewähren, an der auch Bieter aus anderen Ländern teilnehmen können. Dies kann dazu beitragen, dass die Union ihre Ziele kosteneffizient erreichen kann und die Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt begrenzt sind. Die Mitgliedstaaten werden daher ermutigt, die in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit zu nutzen, damit die geförderte Energie auf ihre nationalen Ziele angerechnet wird.

(57) Bei einem Überangebot von Strom, möglicherweise auch aufgrund günstiger Wetterbedingungen kommt es zu Negativpreisen. Erzeuger erneuerbarer Energien können weiter Strom erzeugen, bis der Preis unter den Wert der Beihilfe fällt. Einerseits können sich unter solchen Umständen alle Erzeuger zur Einstellung ihrer Erzeugung oder zur Bezahlung der Erzeugung gezwungen sehen. Andererseits kann dies für dieselben Erzeuger ein Anreiz sein, Maßnahmen zur Laststeuerung (Demand Response) zu ergreifen, damit sie flexibler auf fallende Strompreise reagieren können.

(58) Bei der Förderung erneuerbarer Energien muss sichergestellt werden, dass die geltenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Nutzung von Biomasse sollen nur insoweit freigestellt werden, als die geförderten Investitionen ausschließlich der Nutzung nachhaltiger Biomasse dienen, sobald solche Nachhaltigkeitskriterien angenommen sind.

(59) Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen zur Verbesserung des Umweltschutzes, die unter die Richtlinie 2003/96/EG13 fallen, können indirekt den Umweltschutz voranbringen. Sie sollten für höchstens zehn Jahre bewilligt werden. Nach Ablauf der Bewilligungsfrist sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen überprüfen. Wenn die geplante Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung jedoch unter einen Artikel dieser Verordnung fällt, gilt der betreffende Artikel.

(60) Die korrekte Berechnung der Investitions- beziehungsweise Produktionsmehrkosten zur Verwirklichung des Umweltschutzes ist von wesentlicher Bedeutung, um zu festzustellen, ob Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar sind. Da die Bestimmung der Mehrkosten von Investitionen zur Verbesserung des Umweltschutzes Probleme aufwerfen könnte, sieht diese Verordnung eine vereinfachte Methode für die Berechnung der Kosten von Umweltinvestitionen sowie Beihilfehöchstintensitäten vor –

5.6.2009, S. 114).13 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Artikel 1Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

(a) Regionalbeihilfen;

(b) Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln;

(c) Umweltschutzbeihilfen;

(d) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen;

(e) Innovationsbeihilfen für KMU;

(f) Ausbildungsbeihilfen;

(g) Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer.

2. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Regelungen, für die die vorgesehenen oder tatsächlichen jährlichen öffentlichen Ausgaben 0,01 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des betreffenden Mitgliedstaats für das vorhergehende Kalenderjahr14 übersteigen, sofern die vorgesehene oder tatsächliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Regelung 100 Mio. EUR übersteigt. Diese Regelungen sind nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV spätestens sechs Monate nach dem Tag anzumelden, an dem die genannte Voraussetzung erfüllt ist. Werden in einem Mitgliedstaat innerhalb von drei Jahren mehrere Regelungen mit den gleichen oder sehr ähnlichen Merkmalen eingeführt, so werden diese Regelungen für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung zusammen geprüft;

(b) Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

(c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen in folgenden Wirtschaftszweigen:

(a) Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates15; in diesem Wirtschaftszweig gilt diese Verordnung jedoch für Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen,

14 Maßgebend sind die jährlichen Eurostat-Daten zum einzelstaatlichen BIP in Kaufkraftstandards (KKS).15 ABl. L 83 vom 21.1.2000, S. 22.

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Innovationsbeihilfen für KMU und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

(b) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; in diesem Wirtschaftszweig gilt diese Verordnung jedoch für den Ausgleich der Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

(c) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

i) wenn es sich um Ausbildungsbeihilfen handelt,

ii) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

ii) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

(d) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates16;

(e) die in Artikel 14 aufgeführten Gruppen von Regionalbeihilfen.

4. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

(b) Ad-hoc-Beihilfen für ein unter Buchstabe a genanntes Unternehmen;

(c) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten;

(d) Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen, ausgenommen Ad-hoc-Beihilfen, mit denen auf der Grundlage regionaler Investitionsbeihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden.

ALTERNATIVE: Diese Bestimmung wird gestrichen – Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen fallen unter die AGVO; siehe jedoch die strengeren Anforderungen an den Anreizeffekt in Artikel 6.

5. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:

(a) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;

16 ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

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(b) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

(c) Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 3Freistellungsvoraussetzungen

1. Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I sowie die einschlägigen Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die effektive Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei der Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Regelungen, die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

Artikel 4Anmeldeschwellen

Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent folgende Schwellenwerte übersteigt:

(a) regionale Investitionsbeihilfen: 75 % des Beihilfehöchstbetrags, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die am Tag der Bewilligung der Beihilfe geltende, in einer genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Beihilfehöchstintensität zugrunde gelegt;

(b) Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

(c) Risikofinanzierungsbeihilfen: nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 9;

(d) Beihilfen für Unternehmensneugründungen: nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 3 und 4;

(e) Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU im Zusammenhang mit ETZ-Projekten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

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(f) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:

i) bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

ii) bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

iii) bei Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: [10] Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

iv) werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer genehmigten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Beträge um [50] % angehoben werden;

v) bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, können die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt werden;

vi) Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschung: [7,5] Mio. EUR pro Studie;

vii) Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastruktur: [15] Mio. EUR pro Infrastruktur;

(g) Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. EUR pro Beihilfeempfänger;

(h) Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;

(i) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

(j) Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

(k) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

(l) Investitionsbeihilfen zur Förderung des Umweltschutzes, einschließlich Beihilfen für Umweltstudien: [7,5] Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Artikel 5Transparenz der Beihilfen

1. Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

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2. Als transparent gelten insbesondere folgende Arten von Beihilfen:

(a) Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;

(b) Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

(c) Beihilfen in Form von Garantien,

i) wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission17 festgelegt sind, oder

ii) wenn vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

(d) Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin ein Höchstbetrag vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

(e) Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19 erfüllt sind;

(f) Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 20 erfüllt sind;

(g) Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.

Artikel 6Anreizeffekt

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag in der in Anhang IV festgelegten Form in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde.

17 Derzeit Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

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3. ERGÄNZENDE OPTION 1 FÜR GROSSE UNTERNEHMEN: Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zusätzlich vor der Gewährung der betreffenden Einzelbeihilfe vergewissert hat, dass vom Beihilfeempfänger ausgearbeitete Unterlagen die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien belegen:

(a) eine signifikante Zunahme des Umfangs des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

(b) eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

(c) eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

(d) ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;

(e) im Falle regionaler Investitionsbeihilfen nach Artikel 15 die Tatsache, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden Fördergebiet nicht durchgeführt worden wäre.

4. Abweichend von Absatz 2 gelten steuerliche Maßnahmen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die steuerliche Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

(b) die steuerliche Maßnahme ist eingeführt worden und in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen fiel.

5. Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Gruppen von Beihilfen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die in den einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen und Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen nach Artikel 28;

(b) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten nach Artikel 29;

(c) Beihilfen für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln nach den Artikeln 17 und 18;

(d) Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 35 erfüllt sind.

Artikel 7Verhältnismäßigkeit

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die verhältnismäßig sind.

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2. Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen gelten als verhältnismäßig, sofern die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind.

Artikel 8Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

2. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

3. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

4. Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Referenzzinssatz zugrunde gelegt, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

5. Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer genehmigten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um [10] Prozentpunkte angehoben werden.

6. Werden Regionalbeihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt, so dürfen die in der Fördergebietskarte festgelegten Beihilfehöchstintensitäten, die zum Bewilligungszeitpunkt gelten, nicht angehoben werden.

Artikel XKMU-Status

[Wenn die Freistellung von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV auf KMU beschränkt ist oder für KMU nach dieser Verordnung günstigere Bedingungen gelten, kann ein KMU die Freistellung oder die günstigeren Bedingungen nach dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, sofern es seinen Status als KMU nicht innerhalb von [x] Jahren nach Bewilligung der Beihilfe dadurch verliert, dass es im Sinne des Artikels 3 des Anhangs II Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen eines großen Unternehmens wird.]

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Artikel 9Kumulierung

1. Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, wie die Maßnahmen finanziert werden. Jedoch sollten von der Kommission zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen und keine staatliche Beihilfe darstellen, nicht berücksichtigt werden, wenn diese Finanzierung und die einzelstaatliche Finanzierung für die Zwecke der Einhaltung europäischer Rechtsvorschriften zusammen geprüft werden.

2. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

(a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen verschiedene bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

(b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

3. Nach Artikel 19, 20 oder 21 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

4. Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern die Beihilfeintensität durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten übersteigen würde.

5. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über den höchsten nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwert hinaus kumuliert werden, sofern die Beihilfeintensität durch diese Kumulierung 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten nicht übersteigt.

Artikel 10Veröffentlichungen und Informationen

1. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht auf einer eigenen Beihilfewebsite oder einer Website, die den Abruf von Informationen von verschiedenen Websites ermöglicht:

(a) eine Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang III festgelegten Standardformat;

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(b) den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder einen Link, der Zugang dazu bietet;

(c) die Informationen über jede Einzelbeihilfe in dem in Anhang III Teil III festgelegten Standardformat.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen werden wie in Anhang V beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht und können mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen immer auf dem neuesten Stand sein und mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

3. Der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut der Regelung oder Ad-hoc-Maßnahme enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III beziehungsweise auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.

4. Die Kommission veröffentlicht

(a) die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten auf ihrer Website;

(b) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kurzbeschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 11Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt der betreffende Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen dieses Kapitels und des Kapitels III erfüllt sind, oder kommt er seiner Verpflichtung aus Kapitel II nicht nach, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen dieses Mitgliedstaats nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Zu den anzumeldenden Maßnahmen können insbesondere die Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder die Maßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gehören.

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KAPITEL IIVerfahrensvorschriften

Artikel 12Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

(a) die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Kurzbeschreibung zusammen mit einem Link, der Zugang zu dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme bietet, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten über das elektronische Anmeldesystem der Kommission18;

(b) Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 3 Mio. EUR, ausgenommen Beihilfen nach Kapitel III Abschnitt 5, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bewilligung in dem in Anhang III Teil III festgelegten Format;

(c) für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem diese Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 200419 mit den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen Informationen.

18 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 1.4.2004, S. 1).

19 ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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Artikel 13Überwachung

Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen überwachen kann, führen die Mitgliedstaaten ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung bewilligt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Ersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Belege, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung überwachen zu können.

KAPITEL IIIBesondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen

ABSCHNITT 1 – REGIONALBEIHILFEN

Artikel 14Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

5. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Regionalbeihilfen zur Förderung von Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Steinkohlenbergbau, im Schiffbau, in der Kunstfaserindustrie, im Verkehrswesen und von Flughafeninfrastrukturen;

(b) Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf bestimmte Wirtschaftszweige im Sinne dieser Verordnung ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten, Breitbandinfrastrukturen oder landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;

(c) Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die einen Ausgleich für die Beförderungskosten von Waren aus Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte darstellen und

i) Tätigkeiten in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen oder

ii) Tätigkeiten, die nach Abschnitt A der NACE Rev. 2 in den Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, nach Abschnitt B der NACE Rev. 2 in den Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden oder nach Abschnitt D der NACE Rev. 2 in den Bereich Energieversorgung fallen, oder

iii) die Beförderung durch Rohrleitungen fördern;

(d) Regionalbeihilfen für den Energiebereich (Stromerzeugung, Energieinfrastrukturen, Kraftwärmekopplung, Fernwärme);

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(e) regionale Einzelinvestitionsbeihilfen für Beihilfeempfänger, die dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR in den beiden Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe eingestellt haben oder zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret planen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition in dem betreffenden Gebiet einzustellen.

Artikel 15Regionale Investitionsbeihilfen

1. Regionale Investitionsbeihilferegelungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ad-hoc-Beihilfen, die auf der Grundlage regionaler Investitionsbeihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzen und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

ALTERNATIVE: Diese Bestimmung wird gestrichen, wenn Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

2. Die Beihilfen werden in Fördergebieten gewährt, die in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2014-2020 ausgewiesen sind.

3. Bei regionalen Investitionsbeihilferegelungen, die nicht zu einem operationellen Programm gehören, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Maßnahme eine Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen unterstützt; ferner muss die Maßnahme ein Bewertungssystem beinhalten, mit dem der Mitgliedstaat die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen kann.

4. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne dieser Verordnung unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers gewährt werden. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können KMU Beihilfen für Erstinvestitionen jeder Art gewährt werden, während großen Unternehmen nur Beihilfen für Erstinvestitionen zugunsten einer neuen Wirtschaftstätigkeit im Sinne dieser Verordnung in dem betreffenden Gebiet gewährt werden können.

5. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte,

(b) die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten Lohnkosten für direkt durch die Investition geschaffene Arbeitsplätze oder

(c) eine Kombination der Buchstaben a und b.

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6. Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre – bei KMU mindestens drei Jahre – nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Wird die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet, so muss jede durch die Investition geschaffene Stelle ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

7. Bei großen Unternehmen müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein. Für den Erwerb materieller Vermögenswerte auf der Grundlage eines Leasingvertrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(a) Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

(b) Leasingverträge für Betriebsstätten oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der betreffende Vermögenswert zum Laufzeitende erworben wird.

Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Vermögenswerte, für deren Erwerb bereits vor dem Kauf Beihilfen bewilligt wurden, dürfen bei diesen Kosten nicht berücksichtigt werden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen.

8. Bei direkt durch ein regionales Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

(a) Die Stellen werden binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt und

(b) das Investitionsvorhaben muss in dem betreffenden Unternehmen einen Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zur Folge haben.

9. Regionalbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) Die Beihilfen dürfen nur für Gebiete gewährt werden, in denen keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitband oder NGA) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird.

(b) Der geförderte Netzbetreiber muss zu den aktiven und passiven Infrastrukturen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen Entbündelung bieten.

(c) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt.

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10. Regionalbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen werden nur für Infrastrukturen gewährt, zu denen ein offener Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen möglich ist.

11. Die als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität darf die Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten, die in der zum Bewilligungszeitpunkt für das betreffende Fördergebiet geltenden Fördergebietskarte festgelegt ist. Wenn die Beihilfeintensität auf der Grundlage des Absatzes 5 berechnet wird, darf mit der Beihilfehöchstintensität der günstigste Betrag nicht überschritten werden, der sich aus der Anwendung dieser Intensität auf der Grundlage der Investitions- oder der Lohnkosten ergibt. Bei großen Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von weniger als 100 Mio. EUR darf die Beihilfehöchstintensität nur für beihilfefähige Kosten von bis zu 50 Mio. EUR gewährt werden. Die Beihilfehöchstintensität für die über den ersten 50 Mio. EUR liegenden beihilfefähigen Kosten wird um 50 % verringert.

12. Für Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit, die unter [COM(2011)611 EFRE/ETZ-Verordnung] fallen, gilt die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist, für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten entsteht. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gilt diese Bestimmung nur für KMU.

13. Die in der entsprechenden Fördergebietskarte vorgesehene Beihilfehöchstintensität kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden; Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sind hiervon ausgenommen.

14. Der Beihilfeempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Wenn die Beihilfehöchstintensität jedoch mehr als 75 % beträgt, weil sie nach Maßgabe von Absatz 13 erhöht wurde, wird der finanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers entsprechend verringert.

Artikel 16Regionale Betriebsbeihilfen

1. Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Regionale Betriebsbeihilfen dienen als Ausgleich für:

(a) die Beförderungskosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten hergestellt wurden;

(b) Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage.

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Die Empfänger eines Ausgleichs für die Beförderungskosten von Waren aus für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten müssen in diesen Gebieten ansässige Unternehmen sein. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Festbetrags pro Tonnenkilometer oder TEU20-Kilometer oder pro sonstiger relevanter Einheit festgelegt. Jeder Festbetrag wird anhand standardisierter Beförderungskostensätze pro Verkehrsträger oder Warenart oder einer Kombination aus beidem festgelegt. Jeder standardisierte Beförderungskostensatz wird vorab auf der Grundlage der Verbringung vom Abgangsort zum Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat mit dem Verkehrsträger oder der Kombination von Verkehrsträgern, die für den Beihilfeempfänger mit den geringsten Kosten verbunden ist, festgelegt. Bei der Auswahl des Verkehrsträgers oder der Kombination von Verkehrsträgern, die für die standardisierten Beförderungskostensätze zugrunde gelegt werden, werden die Verkehrsträger bevorzugt, die geringere externe Umweltkosten verursachen.

Die Empfänger eines Ausgleichs für Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage müssen in diesen Gebieten ansässige Unternehmen sein. Der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger darf nicht über dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegen:

10 % der jährlichen Verkaufserlöse des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage;

10 % des Jahresnettoumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.

3. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) die Kosten für:

die Beförderung von in einem Fördergebiet hergestellten Fertigwaren vom Abgangsort in diesem Fördergebiet bis zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Gebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat;

die Beförderung von bei der Herstellung der Waren verwendeten Rohstoffen oder Zwischenprodukten vom Abgangsort in einem anderen Gebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland bis zu ihrem Bestimmungsort in einem Fördergebiet;

die Beförderung von Rohstoffen oder Zwischenprodukten, die in einem Gebiet in äußerster Randlage gewonnen beziehungsweise hergestellt wurden, von ihrem Herstellungsort zum Ort der Endverarbeitung in dem betreffenden Gebiet (diese Kosten sind nur in den Gebieten in äußerster Randlage beihilfefähig);

(b) Mehrkosten für die Produktion und den Betrieb (außer Beförderungsmehrkosten), die den in Gebieten in äußerster Randlage ansässigen Beihilfeempfängern als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen.

20 Twenty-foot equivalent unit (20-Fuß-Einheit).

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4. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

ABSCHNITT 2 – BEIHILFEN FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

Artikel 17Investitionsbeihilfen für KMU

1. Investitionsbeihilfen für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder

(b) die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

3. Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Investitionen:

(a) eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

(b) der Erwerb der unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen.

Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition.

4. Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten immaterielle Vermögenswerte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) Sie dürfen nur in dem Unternehmen genutzt werden, das die Beihilfe erhält,

(b) sie müssen als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen werden,

(c) sie müssen von Dritten zu Marktbedingungen („at arms’ length“) erworben werden oder

(d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.

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5. Die durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze gelten als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden.

(b) Das Investitionsvorhaben muss in der betreffenden Betriebsstätte einen Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate zur Folge haben.

(c) Die geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung bestehen bleiben.

6. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

(a) 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,

(b) 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

Artikel 18Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU im Zusammenhang mit ETZ-Projekten

1. Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an unter die Verordnung [COM(2011)611 EFRE/ETZ] fallenden Projekten der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) Kosten der organisatorischen Zusammenarbeit;

(b) Kosten von Beratungs- und Unterstützungsdiensten, die die Zusammenarbeit betreffen und von externen Beratern und Dienstleistern erbracht werden;

(c) direkt mit dem Projekt zusammenhängende Reise-, Material- und Bedarfsartikelkosten, Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Projekt verwendet werden.

Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

3. Der Beihilfebetrag darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 19 Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln: Risikofinanzierungsbeihilfen

1. Risikofinanzierungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

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2. Die Risikofinanzierungsbeihilfen können in folgender Form erfolgen:

(a) Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen in Finanzintermediäre, mit denen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU bereitgestellt werden;

(b) Garantien für Investoren oder Finanzintermediäre zur Deckung von Verlusten aus Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU;

(c) Kredite für Finanzintermediäre, die Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU bereitstellen;

(d) steuerliche Anreize für unabhängige private Investoren, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU bereitstellen.

3. Die Risikofinanzierungsmaßnahme muss für alle Arten von Finanzintermediären offen sein, die durch die Art der Investition objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen, und darf keine unterschiedliche Behandlung der Finanzintermediäre aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats vorsehen. Diese Voraussetzung gilt nicht für Einrichtungen, die ein Mitgliedstaat mit der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme betraut hat.

4. Die Risikofinanzierungsmaßnahme muss auf KMU ausgerichtet sein, die zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung nicht börsennotiert sind und eines der folgenden Förderfähigkeitskriterien erfüllen, d. h.

(a) seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine [5] Jahre gewerblich tätig sind oder

(b) seit ihrer Eintragung ins Handelsregister einen durchschnittlichen Jahresumsatz von höchstens 10 % der gesamten im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme bereitgestellten Finanzierung erzielen oder

(c) mit Hilfe der Risikofinanzierungsmaßnahme versuchen, in einen neuen Produktmarkt einzutreten und ihre frühere gewerbliche Tätigkeit auf der Grundlage eines Geschäftsplans mit entsprechenden Vorgaben umzustellen.

5. Die Risikofinanzierungsmaßnahme kann auch Anschlussinvestitionen nach dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Fünfjahreszeitraum fördern.

6. Die Bereitstellung von Ersatzkapital kann im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme nur gefördert werden, wenn dem beihilfefähigen KMU auch frisches Kapital zugeführt wird, auf das mindestens [50] % jeder Investitionsrunde entfallen.

7. Bei Beteiligungsinstrumenten, die unter Absatz 2 Buchstabe a fallen, dürfen höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Fondskapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für andere Zwecke als für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU verwendet werden.

8. Die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU kann in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Risikofinanzierungskrediten beziehungsweise einer Mischung daraus erfolgen.

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9. Der Gesamtbetrag der in Absatz 8 genannten Risikofinanzierungen darf nicht über [10] Mio. EUR pro beihilfefähigem KMU liegen.

10. Die Risikofinanzierungsmaßnahme soll auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen KMU zusätzliche Finanzmittel von privaten unabhängigen Investoren mobilisieren, so dass ein aggregierter Betrag erreicht wird, der mindestens den folgenden Werten entspricht:

(a) [10 %] der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf bereitgestellt wird;

(b) [40 %] der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige KMU im Sinne des Absatzes 4 bereitgestellt wird;

(c) [60 %] der Risikofinanzierung für Anschlussinvestitionen nach dem in Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels genannten Fünfjahreszeitraum.

11. Die Risikofinanzierungsmaßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Finanzintermediäre, Investoren und Manager werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt, die mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben.

(b) Bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren wird der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf höchstens [20 %] seiner Gesamtinvestition begrenzt.

(c) Im Falle von Garantien nach Absatz 2 Buchstabe b wird der Garantiesatz auf [50 %] und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens [20 %] des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt.

Buchstabe a gilt nicht für Einrichtungen, die ein Mitgliedstaat mit der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme betraut hat.

12. Risikofinanzierungsmaßnahmen, bei denen Finanzintermediäre genutzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Gewinnorientierung der Finanzierungsentscheidungen gewährleistet ist:

(a) Der Finanzintermediär wird nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften eingerichtet, und durch eine Due-Diligence-Prüfung wird eine solide Anlagestrategie mit einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie sichergestellt, wodurch sowohl Rentabilität als auch Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen erreicht werden sollen.

(b) Die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige KMU muss sich auf tragfähige Geschäftspläne stützen, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und vorab die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegen.

(c) Für jede Investition muss es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie geben.

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13. Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Der Manager ist unabhängig, professionell und gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben zu handeln.

(b) Der Manager erhält eine marktübliche Vergütung;

(c) Der Manager erhält eine leistungsorientierte Vergütung oder trägt einen Teil des Investitionsrisikos, indem er sich mit eigenen Mittel zu denselben Risikokonditionen wie der öffentliche Investor an der Investition beteiligt.

(d) In einer zwischen dem Manager und den Investoren geschlossenen Vereinbarung werden die Strategie, die Kriterien und der Zeitplan für die geplanten Investitionen festgelegt.

(e) Die privaten Investoren sind in den Leitungsgremien des Finanzintermediärs proportional zu ihrer Beteiligung vertreten, sind aber nicht an den einzelnen Finanzierungsentscheidungen beteiligt.

Die in Buchstabe b genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird.

14. Eine Risikofinanzierungsmaßnahme zur Bereitstellung von Garantien und Kreditinstrumenten nach Absatz 2 Buchstaben b und c muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) Der Finanzintermediär muss auf der Grundlage seiner letzten drei Jahresabschlüsse nachweisen können, dass das durch die Risikofinanzierungsmaßnahme geförderte Kreditportfolio eine größere Zahl von KMU umfasst, die angesichts seiner internen Ratingkategorien ohne die Maßnahme nicht finanziert worden wären.

(b) Bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 wird der Nennwert des Kredits berücksichtigt.

Artikel 20 Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln: Beihilfen für Unternehmensneugründungen

1. Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Unternehmen sind nicht börsennotierte Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben, die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden und bei denen es sich um

(a) kleine Unternehmen oder

(b) kleine und innovative Unternehmen im Sinne dieser Verordnung handelt.

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3. Anlaufbeihilfen können in folgender Form gewährt werden:

(a) als Kredit mit nicht marktüblichen Zinssätzen, einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren und einem Nennbetrag von höchstens [2] Mio. EUR beziehungsweise [3] Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise [4] Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;

(b) als Garantien mit nicht marktüblichen Prämien, einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren und einem Nennbetrag von höchstens [3] Mio. EUR beziehungsweise [4,5] Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise [6] Mio. EUR für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;

(c) als Zuschüsse, Zinssenkungen oder Verringerungen des Garantieentgelts von bis zu [0,4] Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) beziehungsweise [0,6] Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise [0,8] Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

4. Bei kleinen und innovativen Unternehmen können die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

5. Der Beihilfeempfänger darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum erhalten, in dem er als Unternehmensneugründung gilt.

Artikel 21Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen

1. Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Wenn der Plattformbetreiber ein KMU ist, können die Beihilfen unter Berücksichtigung der in Artikel 20 genannten Voraussetzungen als Anlaufbeihilfen für den Plattformbetreiber gewährt werden.

3. Die Beihilfen können in Form steuerlicher Anreize für unabhängige private Investoren, die über die Plattform investieren und in Bezug auf diese Risikofinanzierungen für KMU als natürliche Personen erachtet werden, gewährt werden.

Artikel 22Beihilfen für Scouting-Kosten

1. Beihilfen zur Deckung eines Teils der Scouting-Kosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

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2. Beihilfefähige Kosten sind die Scouting-Kosten, d. h. die Kosten einer der förmlichen Due-Diligence-Prüfung vorangehenden ersten gezielten Suche professioneller privater Fondsmanager oder Investoren nach geeigneten Zielunternehmen.

3. Die Beihilfen können in Form von Zuschüssen gewährt werden.

4. Die Beihilfeintensität darf [50] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

ABSCHNITT 3 – BEIHILFEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG UND INNOVATION

Artikel 23Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

1. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

(a) Grundlagenforschung;

(b) industrielle Forschung;

(c) experimentelle Entwicklung;

(d) Durchführbarkeitsstudien.

3. Die beihilfefähigen Kosten werden einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zugeordnet. Dabei handelt es sich um

(a) Personalkosten;

(b) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden;

(c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und zu marktüblichen Bedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen;

(d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstehen.

Wenn in einem geförderten Vorhaben ein kommerziell nutzbarer Prototyp entwickelt wird oder sich daraus ein kommerziell nutzbares Pilotprojekt ergibt, werden die Nettoeinnahmen in den ersten fünf Jahre der kommerziellen Nutzung ex ante oder ex post von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

4. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

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5. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

(a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung;

(b) 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung;

(c) 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung;

(d) 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

6. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

(a) um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen;

(b) um 15 Prozentpunkte, wenn

i) das Vorhaben die effektive Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU beinhaltet oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wird und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder mindestens eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung beteiligt ist, die allein oder gemeinsam mit anderen Einrichtungen dieser Art mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt und das Recht hat, eigene Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, oder

ii) die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden.

(c) um [5] Prozentpunkte für Investitionen, die große Unternehmen mit Sitz in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in kommerziell nutzbare Prototypen und Pilotprojekte tätigen, insoweit als die nach diesem Artikel beihilfefähigen Kosten sich mit den nach Artikel 15 [regionale Investitionsbeihilfen] beihilfefähigen Kosten überschneiden und die geringste in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird.

Artikel 24Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

1. Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für deren Finanzierung, Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Kostenrechnungsgrundsätze getrennte Bücher führen;

3. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

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4. Der Zugang zur Infrastruktur wird zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt. Abweichend von diesem Grundsatz können Unternehmen, die mindestens 50 % der Investitionskosten der Forschungsinfrastruktur finanziert haben, einen bevorzugten Zugang zu dieser Infrastruktur erhalten, sofern der Zugang zum Marktpreis und befristet gewährt wird und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

5. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in immaterielle und materielle Vermögenswerte.

6. Die Beihilfeintensität darf [25] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Sie kann bei Infrastrukturen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf [35] % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise bei Infrastrukturen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf [30] % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

Artikel 25Innovationsbeihilfen für KMU

1. Innovationsbeihilfen für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) Kosten für die Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten;

(b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;

(c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen;

(d) Kosten für Prozess- und Organisationsinnovationen;

(e) Kosten für die Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung, auf der neue oder wesentlich verbesserte Produkte und/oder Dienstleistungen vorgestellt werden.

3. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 26Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Fischerei und Aquakultur

1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Fischerei und Aquakultur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

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2. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.

3. Vor Beginn der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden im Internet Informationen über die bevorstehende Durchführung dieser Tätigkeiten und ihren Zweck veröffentlicht. Diese Angaben müssen einen Hinweis darauf enthalten, wann die Ergebnisse voraussichtlich vorliegen werden und wo sie im Internet veröffentlicht werden, sowie die Erklärung, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren im Internet zur Verfügung gestellt. Ihre Veröffentlichung im Internet erfolgt nicht später als die Unterrichtung von Mitgliedern einer Einrichtung.

4. Beihilfefähig sind die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Kosten.

5. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

ABSCHNITT 4 – AUSBILDUNGSBEIHILFEN

Artikel 27Ausbildungsbeihilfen

1. Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Wenn Ausbildungsmaßnahmen dazu dienen, dass Unternehmen verbindliche Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten einhalten können, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

3. Die beihilfefähigen Kosten umfassen

(a) die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;

(b) die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel, Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;

(c) Kosten für Beratungsdienste, die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen.

4. Die Beihilfeintensität darf [50 %] der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

(a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer;

(b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

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5. Im Bereich des Seeverkehrs kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) der Auszubildende ist kein aktives, sondern ein zusätzliches Besatzungsmitglied und

(b) die Ausbildung wird an Bord von Schiffen, die im Unionsregister eingetragen sind, durchgeführt.

ABSCHNITT 5 – BEIHILFEN FÜR BENACHTEILIGTE UND BEHINDERTE ARBEITNEHMER

Artikel 28Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter

Arbeitnehmer oder die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

1. Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer oder die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe muss in dem betreffenden Unternehmen einen Nettoanstieg der Zahl behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zur Folge haben.

3. Absatz 2 gilt nicht für Stellen, die im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen oder des Endes eines befristeten Vertrags frei geworden sind.

4. Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über den Mindestzeitraum, der in den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifvereinbarungen über Beschäftigungsverträge niedergelegt ist.

5. Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer als 12 Monate, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

6. Die beihilfefähigen Kosten umfassen

(a) die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach Einstellung des benachteiligten Arbeitnehmers;

(b) die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Einstellung des stark benachteiligten Arbeitnehmers;

(c) die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen.

7. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

(d) 50 % der beihilfefähigen Kosten bei Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer;

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(e) 75 % der beihilfefähigen Kosten bei Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer.

Artikel 29Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

verursachten Mehrkosten

1. Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Kosten sind:

(a) Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;

(b) Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die Zeit, die für die Unterstützung der behinderten Arbeitnehmer aufgewandt wurde;

(c) Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung beziehungsweise für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für behinderte Arbeitnehmer einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung nicht behinderter Arbeitnehmer entstehen würden;

(d) bei einem Beihilfeempfänger, der geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder Erweiterung der Betriebsstätte sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die direkt aus der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen.

3. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

ABSCHNITT 6 – UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

Artikel 30Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu

verbessern

1. Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) Sie versetzt den Beihilfeempfänger in die Lage, unabhängig von verbindlichen einzelstaatlichen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen

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seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

(b) Sie versetzt den Beihilfeempfänger in die Lage, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.

3. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

4. Abweichend von Absatz 3 können Beihilfen gewährt werden, um

neue Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr zu erwerben, die den angenommenen EU-Normen entsprechen, sofern die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten;

vorhandene Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr umzurüsten, sofern die EU-Normen zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren und, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für diese Fahrzeuge gelten.

5. Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen. Die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängenden Kosten sind nicht beihilfefähig. Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich,

(a) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz in den Gesamtinvestitionskosten als getrennte Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(b) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(c) in allen anderen Fällen, in denen die Gesamtinvestitionskosten erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind die beihilfefähigen Kosten die Kosten von Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

6. Die Beihilfeintensität darf

höchstens [x] % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 5 Buchstabe a oder b berechnet werden;

höchstens [x] % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 5 Buchstabe c berechnet werden.

Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

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Bei Beihilfen für große Unternehmen mit Sitz in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Beihilfeintensität insoweit um [5] Prozentpunkte erhöht werden, als die nach diesem Artikel beihilfefähigen Kosten sich mit den nach Artikel 15 [regionale Investitionsbeihilfen] beihilfefähigen Kosten überschneiden und die geringste in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird.]

7. Beihilfen für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen sind nach diesem Artikel nicht freigestellt.

Artikel 31Investitionsbeihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

1. Beihilfen für KMU zur Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Unionsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Unionsnormen müssen bereits angenommen worden sein und die Investition muss spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der betreffenden Norm durchgeführt und abgeschlossen werden.

3. Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen. Die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängenden Kosten sind nicht beihilfefähig. Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich,

(a) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz in den Gesamtinvestitionskosten als getrennte Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(b) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(c) in allen anderen Fällen mit Gesamtinvestitionskosten für die frühzeitige Anpassung an Unionsnormen um die Kosten von Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

4. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

[x] % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen und [x] % der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der EU-Normen durchgeführt und abgeschlossen wird und die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe a oder b berechnet werden;

[x] % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird und die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe a oder b berechnet werden;

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[x] % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen und [x] % der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der EU-Normen durchgeführt und abgeschlossen wird und die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe c berechnet werden;

[x] % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird und die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe c berechnet werden.

Bei Beihilfen für große Unternehmen mit Sitz in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Beihilfeintensität insoweit um [5] Prozentpunkte erhöht werden, als die nach diesem Artikel beihilfefähigen Kosten sich mit den nach Artikel 15 [regionale Investitionsbeihilfen] beihilfefähigen Kosten überschneiden und die geringste in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird.]

Artikel 32Investitionsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen

1. Investitionsbeihilfen, die Unternehmen Energieeinsparungen ermöglichen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

3. Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die für die Verbesserung des Umweltschutzes erforderlich sind. Die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängenden Kosten sind nicht beihilfefähig. Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich,

(a) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz in den Gesamtinvestitionskosten als getrennte Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(b) wenn die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, um diese umweltschutzbezogenen Kosten;

(c) in allen anderen Fällen mit Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes um die Kosten von Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

4. Die Beihilfeintensität darf

höchstens [x] % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe a oder b berechnet werden;

höchstens [x] % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 3 Buchstabe c berechnet werden.

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Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

Bei Beihilfen für große Unternehmen mit Sitz in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Beihilfeintensität insoweit um [5] Prozentpunkte erhöht werden, als die nach diesem Artikel beihilfefähigen Kosten sich mit den nach Artikel 15 [regionale Investitionsbeihilfen] beihilfefähigen Kosten überschneiden und die geringste in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird.]

Artikel 33Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

1. Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Nach der Richtlinie 2012/27/EG21 muss ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block (im Folgenden „KWK-Block“) im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparungen erbringen. Die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block muss im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.

3. Die Investitionsbeihilfe wird für neu installierte Kapazitäten von bis zu [x] MW gewährt.

4. Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionskosten für die zusätzliche Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann.

5. Die Beihilfeintensität darf [x] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

OPTION: Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

Artikel 34Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

1. Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

21 ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

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2. Beihilfen für die Herstellung von Biokraftstoffen werden nur von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn die geförderten Investitionen ausschließlich der Herstellung nachhaltiger Biokraftstoffe dienen.

3. Die Beihilfe muss entweder den Vorgaben der Absätze 4 bis 7 oder des Absatzes 8 entsprechen.

4. Die Investitionsbeihilfe wird für neu installierte Kapazitäten von bis zu [x] MW gewährt.

5. Beihilfefähig sind Investitionskosten, die für die Verbesserung des Umweltschutzes erforderlich sind. Die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängenden Kosten sind nicht beihilfefähig.

6. Wenn Strom in das Netz eingespeist wird, unterliegen die Stromerzeuger oder gegebenenfalls der Aggregator einheitlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Netzanschluss und die Netzanschlussgebühren und tragen die finanzielle Verantwortung für alle Abweichungen (Ungleichgewichte) zwischen ihrer geplanten und ihrer tatsächlichen Erzeugung innerhalb eines bestimmten Abrechnungszeitraums für Ausgleichsenergie. Vorbehaltlich geschäftlicher Vereinbarungen kann diese Verantwortung an andere für die Ausgleichsenergie Verantwortliche übertragen werden.

7. Die Beihilfeintensität darf [x] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

OPTION: Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

8. [Die Beihilfen werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen technologieneutralen Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt, durch die sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das Minimum beschränkt, das für die Bereitstellung neu installierter Kapazitäten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist. Für die Ausschreibung gelten folgende Anforderungen:

i) Sie muss die Beteiligung einer ausreichenden Zahl von Unternehmen gewährleisten.

ii) Die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung muss ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann.

iii) Die Beihilfen werden auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen gewährt.

iv) An der Ausschreibung können Bieter aus allen EWR-Ländern teilnehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit den Ländern gibt, in denen die Bieter ansässig sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der

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Bieter sicherstellt, dass er den Strom an den Mitgliedstaat liefern kann, der die Beihilfe gewährt.

v) Für jede Phase des Auktionsverfahrens kann eine Obergrenze festgelegt werden, damit die Ausschreibung in jeder Phase ordnungsgemäß durchgeführt wird. Für alle Technologien sollen in jeder Phase der Ausschreibung Angebote innerhalb der festgelegten Obergrenze abgegeben werden können, wobei sichergestellt wird, dass für die preisgünstigste Technologie kein überhöhter Ausgleich gezahlt wird.

OPTION 1

vi) Die Beihilfe wird in Form einer Einspeiseprämie gewährt.

vii) Die Bieter müssen einheitlich festgelegte Zuständigkeiten für Regel- und Ausgleichsenergie übernehmen und unterliegen einheitlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Netzanschluss und die Netzanschlussgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem der Strom erzeugt wird.

OPTION 2

vi) Die Beihilfe wird in Form einer Einspeiseprämie für die erzeugte und auf dem Strommarkt verkaufte Energie gewährt.

vii) Den Bietern wird die finanzielle Verantwortung für alle Abweichungen (Ungleichgewichte) zwischen ihrer geplanten und ihrer tatsächlichen Erzeugung innerhalb eines bestimmten Abrechnungszeitraums für Ausgleichsenergie übertragen. Vorbehaltlich geschäftlicher Vereinbarungen kann diese Verantwortung an andere für Ausgleichsenergie Verantwortliche übertragen werden; sie ist Gegenstand einheitlicher Verpflichtungen in Bezug auf den Netzanschluss und die Netzanschlussgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem der Strom erzeugt wird. Erzeuger erneuerbarer Energien werden nicht von der Verpflichtung befreit, für Übertragungsnetzbetreiber, wenn technisch möglich, Ausgleichsdienste zu erbringen.

Artikel 35Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG

1. Beihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG22 sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

22 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

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2. Die von der Steuerermäßigung Begünstigten entrichten mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union.

3. Die Steuerermäßigungen werden für höchstens [zehn] Jahre bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen.

4. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen in Form von Steuererbefreiungen, die unter andere Bestimmungen dieses Abschnitts fallen.

Artikel 36Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

1. Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Investition muss zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führen. Bei den Umweltschäden, die beseitigt werden sollen, handelt es sich um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers.

3. Beihilfen werden nur gewährt, wenn der Verursacher – d. h. die Person, die unbeschadet einschlägiger EU-Vorschriften nach mitgliedstaatlichem Recht haftet – nicht bekannt ist oder nicht nach dem Verursacherprinzip für die Sanierungskosten haftbar gemacht werden kann. Wenn der Verursacher bekannt ist und haftbar gemacht werden kann, muss er nach dem Verursacherprinzip die Sanierungskosten tragen; in diesem Fall wird keine staatliche Beihilfe gewährt.

4. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts können unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können, als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts erachtet werden.

5. Bewertungen der Steigerung des Grundstückswerts infolge einer Sanierung müssen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden.

6. Die Beihilfeintensität darf [x] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

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Artikel 37Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte

1. Investitionsbeihilfen für die Installation energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das System muss die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme nach Artikel 2 Absätze 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen23.

3. Die beihilfefähigen Kosten umfassen die Investitionskosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einem oder mehreren KWK-Blöcken, die Bestandteil des effizienten Fernwärme- und Fernkältesystems sind.

4. Die Beihilfeintensität darf [x] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

5. Im Falle der Abwärmenutzung, bei der die Umweltinvestition ermittelt werden kann, kann die Beihilfeintensität auf [x] % erhöht werden.

6. Die Investitionsbeihilfe wird für neu installierte Kapazitäten von bis zu [x] MW gewährt.

7. Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilungsnetz umfassen die gesamten Investitionskosten für das Netz oder die Modernisierung des Netzes.

8. Die Beihilfeintensität für das Verteilernetz darf [x] % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um [x] Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um [x] Prozentpunkte erhöht werden.

OPTION: Die Beihilfeintensität kann bei energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise bei energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf [x] % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

9. Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden, um die Einhaltung rechtsverbindlicher Normen für Fernwärme- und Fernkältesysteme sicherzustellen.

Artikel 38Beihilfen für Umweltstudien

1. Beihilfen für Studien, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf in diesem Abschnitt genannte Investitionen beziehen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

23 ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

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2. Großen Unternehmen werden keine Beihilfen für nach Artikel 8 Absatz 4 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU durchgeführte Energieaudits gewährt.

3. Beihilfefähig sind die Kosten der in Absatz 1 genannten Studien.

4. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

KAPITEL IVSchlussbestimmungen

Artikel 39Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung, ausgenommen Artikel 11, gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern die Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2. Beihilfen, die nach früher geltenden Verordnungen von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden Verordnungen von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt wurden, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt jedoch nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung von Regionalbeihilferegelungen endet an dem Tag, an dem die Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarten endet.

5. Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 10 Absatz 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.

Artikel 41

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Für die KommissionDer Präsident

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ANHANG I Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

2. „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind;

3. „Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

4. „Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

5. „Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen gewährt werden können;

6. „Fördergebiete“ die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum 2014-2020 ausgewiesenen Gebiete;

7. „Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa24;

8. „Tag der Bewilligung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

9. „behinderte Arbeitnehmer“

(a) Personen, die nach einzelstaatlichem Recht als Behinderte gelten, oder

(b) Personen mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;

10. „benachteiligte Arbeitnehmer“ Personen, die

(a) in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder

(b) zwischen 15 und 24 Jahre alt sind,

(c) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme zwei Jahre zurückliegt und die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben oder

24 Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

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(d) älter als 50 Jahre sind oder

(e) als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind oder

(f) in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf in einem Mitgliedsstaat arbeiten, wo das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der betreffenden Minderheit gehören oder

(g) Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

11. „direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze“ Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;

12. „steuerliche Folgeregelung“ eine steuerliche Regelung, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden steuerlichen Regelung darstellt und diese ersetzt;

13. „Bruttosubventionsäquivalent“ oder „BSÄ“ den abgezinsten Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der beihilfefähigen Kosten, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Abzinsungssatzes berechnet wird;

14. „Einzelbeihilfen“ bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfen und umfasst:

(a) Ad-hoc-Beihilfen und

(b) Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

15. „immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte, die im Wege des Technologietransfers durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen bedingt worden sind;

16. „große Unternehmen“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

17. „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

18. „Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl“ einen Nettoanstieg der Zahl der Stellen in dem betreffenden Unternehmen im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei in diesem Zeitraum verlorene Stellen abgezogen werden müssen und die Vollzeit-, Teilzeit- und saisonal Beschäftigten mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen sind;

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19. „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

20. „rückzahlbarer Vorschuss“ ein für ein Vorhaben gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

21. „stark benachteiligte Arbeitnehmer“ Personen, die

(a) seit mindestens 24 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen oder

(b) seit mindestens 12 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen und zu einer der in der Definition der „benachteiligten Arbeitnehmer“ genannten Gruppen b bis g gehören;

22. „geschütztes Beschäftigungsverhältnis“ ein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 50 % der Arbeitnehmer behindert sind;

23. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs II erfüllen;

24. „Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, nicht aber Vorarbeiten;

25. „materielle Vermögenswerte“ Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

26. „transparente Beihilfe“ eine Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;

27. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

[genaue „harte Kriterien“ gemäß Randnummer 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder gemäß den neuen Leitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen]

28. „Lohnkosten“ alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss:

(a) Bruttolohn (d. h. Lohn vor Steuern und Abgaben),

(b) Pflichtbeiträge, z. B. die Sozialabgaben für einen festgelegten Zeitraum und

(c) Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;

DEFINITIONEN FÜR REGIONALBEIHILFEN

29. „für Betriebsbeihilfen in Frage kommende Gebiete“ Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV oder Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, die

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in der genehmigten Fördergebietskarte 2014-2020 für den Mitgliedstaat festgelegt sind;

30. „Netze der Breitbandgrundversorgung“ ADSL-Netze (bis hin zu ADSL2+), herkömmliche Kabelnetze (z. B. DOCSIS 2.0), Mobilfunknetze der dritten Generation (UMTS) und satellitengestützte Systeme;

31. „NGA-Netze“ glasfaserbasierte Zugangsnetze (FTTx), hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze und bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten;

32. „Backhaul-Netz“ den Teil des Breitbandnetzes, der die Verbindung zwischen dem Backbone-Netz und dem Zugangsnetz bildet und Daten in das und aus dem globalen Netz transportiert;

33. „Erstinvestition“

– eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

– den Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; der alleinige Erwerb der Unternehmensanteile gilt nicht als Erstinvestition;

34. „Erstinvestition in eine neue Tätigkeit“

– eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, sofern die in der neuen Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die in einer bestehenden Betriebsstätte desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in derselben NUTS-3-Region ausgeübte Tätigkeit ist, oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

– den Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

35. „dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger Nummerncode) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 21 fällt;

1 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger

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36. „immaterielle Vermögenswerte“ im Wege des Technologietransfers erworbene Vermögenswerte wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertes Fachwissen. Für die Zwecke regionaler Erstinvestitionsbeihilfen müssen sie absetzbar sein, ausschließlich in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, von Dritten, die in keiner rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktkonditionen („at arm’s length“) gekauft werden und auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden sowie mindestens fünf oder im Falle von KMU drei Jahre lang mit dem durch die Beihilfe geförderten Vorhaben verbunden bleiben;

37. „Investitionsbeihilfen“ Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Tätigkeit;

38. „Verbringung“ den Transport von Gütern vom Abgangsort zum Bestimmungsort einschließlich dazwischen liegender Streckenabschnitte oder Teilstrecken innerhalb oder außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats unter Nutzung eines oder mehrerer Verkehrsträger;

39. „großes Investitionsvorhaben“ eine Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Bewilligung geltenden Preise und Wechselkurse. Ein großes Investitionsvorhaben gilt als Einzelinvestition, wenn derselbe Beihilfeempfänger (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region eine Erstinvestition vornimmt;

40. „Verkehrsträger“ den Schienenverkehr, den Straßengüterverkehr, die Binnenschifffahrt, die Seeschifffahrt, den Luftverkehr, den intermodalen Verkehr;

41. „Bestimmungsort“ den Ort, an dem die Güter entladen werden;

42. „Abgangsort“ den Ort, an dem die Güter für die Beförderung geladen werden;

43. „regionale Betriebsbeihilfen“ Beihilfen zur Verringerung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, die nicht mit einer Erstinvestition zusammenhängen und Kostenpositionen wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber den Abschreibungsaufwand und Finanzierungskosten einschließen, wenn diese bei Gewährung der regionalen Investitionsbeihilfe zu den beihilfefähigen Kosten zählten; sie können auf der Grundlage der Ist-Kosten oder in regelmäßigen Tranchen zur Deckung der erwarteten Kosten (regelmäßige Pauschalzahlungen) gewährt werden;

44. „auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Investitionsbeihilferegelungen“ Regelungen, die sich nur auf eine oder wenige Wirtschaftstätigkeiten im Industrie- oder im Dienstleistungssektor beziehen;

Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.  1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (ABl. L 216 vom 21.8.2007. S. 10).

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45. „Stahlindustrie“ sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

(a) Roheisen und Ferrolegierungen:

Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

(b) Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

(c) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

(d) kaltfertiggestellte Erzeugnisse:

Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

(e) Röhren:

sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm;

46. „Kunstfaserindustrie“

(a) die Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

(b) die Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

(c) jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- beziehungsweise Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung beziehungsweise -texturierung ist;

47. „materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte in Form von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen; bei Regionalbeihilfen im

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Verkehrswesen fallen bewegliche Vermögenswerte nicht unter die beihilfefähigen Kosten;

48. „Tourismustätigkeiten“ folgende Tätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 2:

(a) NACE 55: Beherbergung,

(b) NACE 56: Gastronomie,

(c) NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen,

(d) NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten,

(e) NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten,

(f) NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

49. „Beförderungskosten“ die vom Beihilfeempfänger tatsächlich gezahlten Kosten der Beförderung im gewerblichen Verkehr pro Verbringung; sie umfassen:

(a) Frachtkosten, Umladekosten und Zwischenlagerungskosten, insoweit sich diese Kosten auf die Verbringung beziehen,

(b) Frachtversicherungskosten,

(c) Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die sowohl am Abgangs- als auch am Bestimmungsort auf die Fracht und gegebenenfalls auf die Tragfähigkeit erhoben werden,

(d) Sicherheitskontrollkosten, Aufschläge für gestiegene Kraftstoffpreise;

50. „Beförderung“ die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehr; nicht eingeschlossen sind Verkehrsinfrastrukturen wie Flughäfen und Häfen;

51. „Art der Güter“ die nach der Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter2;

52. „Flughafeninfrastruktur“ Abfertigungsgebäude, Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, den Kontrollturm und Einrichtungen, die sie direkt unterstützen.

DEFINITIONEN FÜR KMU-BEIHILFEN

53. „Kreditinstrument“ eine Vereinbarung, nach der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vereinbarten Betrag über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen muss und der Kreditnehmer den Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zurückzahlen muss. Dabei kann es sich um Kredite oder um sonstige Finanzierungsinstrumente handeln, die dem Kreditgeber/Investor in erster Linie eine feste Mindestrendite garantieren und zumindest teilweise gesichert sind;

2 ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14.

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54. „betraute Einrichtung“ ein Finanzinstitut wie die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung, das beziehungsweise die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung eines Finanzinstruments betraut wurde;

55. „Beteiligung“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an diesem Unternehmen ganz oder zum Teil zu erwerben, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Kontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;

56. „Ausstiegsstrategie“ eine Strategie für die Auflösung von Beteiligungen durch Zweckgesellschaften oder andere Investoren anhand eines Plans zur Renditemaximierung; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, dessen vollständige Abwicklung, die Rückzahlung von Vorzugsanteilen oder -krediten sowie die Veräußerung an andere Zweckgesellschaften oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote (einschließlich Börsengang);

57. „Finanzintermediär“ Finanzintermediäre ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse einschließlich vom Mitgliedstaat mit der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme beauftragte Einrichtungen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds und öffentliche Investitionsfonds;

58. „erster kommerzieller Verkauf“ den ersten Verkauf eines Unternehmens auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;

59. „Anschlussinvestition“ eine zusätzliche Investition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorhergehenden Finanzierungsrunden;

60. „Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten bereitgestellten beteiligungsähnlichen Finanzierung oder Risikokreditfinanzierung zu übernehmen;

61. „Garantiesatz“ den Prozentsatz der bei jedem Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem gesicherten Portfolio abgedeckten Verluste;

62. „unabhängiger privater Investor“ einen privater Investor, der von dem KMU, in das er investiert, unabhängig ist; dazu zählen auch Finanzinstitute ungeachtet ihrer Eigentümer, sofern sie das volle Investitionsrisiko tragen;

63. „Investition“ eine oder mehrere Finanzierungsrunden, in der/denen einem Unternehmen Finanzierungsmittel zugeführt werden;

64. „natürliche Person“ für die Zwecke der Artikel 17 und 19 eine Person, die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;

65. „Risikofinanzierungskredite“ von einem Finanzintermediär für beihilfefähige KMU bereitgestellte Kredite unter der Voraussetzung, dass der Finanzintermediär einen den in Artikel 17 Absatz 10 aufgeführten Sätzen entsprechenden Eigenbeitrag zur Finanzierung solcher Kredite leistet und anhand seiner letzen drei Jahresabschlüsse nachweisen kann, dass das durch die Risikofinanzierungsmaßnahme unterstützte

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Kreditportfolio eine größere Zahl von KMU umfasst, die angesichts seiner internen Ratingkategorien ohne die Maßnahme nicht finanziert worden wären;

66. „Scouting-Kosten“ die Kosten für die gezielte Suche nach KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt oder seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine fünf Jahre auf einem Markt tätig sind, sofern diese Kosten nicht zu Investitionen führen; Gerichts- und Anwaltskosten sowie Verwaltungskosten des Investmentfonds oder der Fondsmanager werden dabei nicht berücksichtigt;

67. „Gesamtfinanzierung“ eine oder mehrere Finanzierungsrunden, in der/denen einem beihilfefähigen KMU Finanzierungsmittel zugeführt werden, einschließlich Anschlussinvestitionen im Sinne des Artikels 19 Absatz 5;

68. „beteiligungsähnliche Investition“ eine zwischen Beteiligungen und Kreditfinanzierungen angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei denen sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert sind. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (die in der Regel ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar ist) oder als vorrangige Beteiligung ausgestaltet sein;

69. „Ersatzkapital“ den Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;

70. „nicht börsennotierte KMU“ nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene Unternehmen; für die Zwecke dieser Verordnung werden KMU, die an einer auf KMU spezialisierten alternativen Handelsplattform notiert sind, nicht als börsennotiert erachtet;

71. „organisatorische Zusammenarbeit“ die Entwicklung gemeinsamer Geschäftsstrategien oder Managementstrukturen, die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder von Dienstleistungen zur Förderung der Zusammenarbeit, koordinierte Tätigkeiten wie Forschung oder Marketing, die Unterstützung von Netzwerken und Clustern, die Verbesserung der Zugänglichkeit und Kommunikation, die Nutzung gemeinsamer Instrumente zur Förderung des Unternehmergeistes und des Handels mit KMU;

72. „Beratungsdienste für die Zusammenarbeit“ Beratung, Unterstützung und Ausbildung für den Wissens- und Erfahrungsaustausch und die Verbesserung der Zusammenarbeit;

73. „Unterstützungsdienste für die Zusammenarbeit“ die Bereitstellung von Büroflächen, Websites, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Handbüchern, Arbeitsunterlagen und Musterdokumenten;

74. „alternative Handelsplattform“ eine Börse oder eine Zweckgesellschaft, die auf den Austausch von Beteiligungen an KMU spezialisiert ist und die Investoren und Ziel-KMU zusammenbringt;

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DEFINITIONEN FÜR BEIHILFEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG UND INNOVATION

75. „arm's-length“, dass die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und dass keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen wurden. Ist ein offenes, transparentes und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren für das Rechtsgeschäft vorgesehen, so gilt der Fremdvergleichsgrundsatz („arm’s length principle“) als erfüllt;

76. „effektive Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit in Form von Arbeitsteilung mit Blick auf einen Wissens- und/oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit legen die Partner gemeinsam den Gegenstand des Forschungsvorhabens fest und teilen auch Risiken und Ergebnisse; die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als effektive Zusammenarbeit;

77. „experimentelle Entwicklung“ den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem unmittelbaren Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte, die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern, nicht aber darin, Märkte zu erschließen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. In allen anderen Fällen dürfen die Prototypen und Pilotprojekte nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

78. „Grundlagenforschung“ experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;

79. „hochqualifiziertes Personal“ Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;

80. „industrielle Forschung“ planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder damit erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu ermöglichen. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und

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möglicherweise auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung und/oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien mit geringem Umfang zur Erprobung und Validierung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmethode, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist, insoweit als solche Prototypen und Pilotlinien nicht kommerziell genutzt werden können;

81. „Innovationsberatungsdienste“ die Beratung, Unterstützung und Ausbildung in den Bereichen Wissenstransfer, Rechte des geistigen Eigentums (Erwerb, Schutz und Handel), Lizenzvereinbarungen und Anwendung von Normen;

82. „innovationsunterstützende Dienstleistungen“ die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Nutzung von Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung;

83. „innovative Unternehmen“ Unternehmen,

i) die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen, oder

ii) deren Forschungs- und Entwicklungskosten zumindest in einem der drei Jahre vor Bewilligung der Beihilfe oder, im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr, im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 % ihrer gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen;

84. „Organisationsinnovation“ die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovationen angesehen werden Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, der Einstellung der Anwendung eines Verfahrens, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen, der Kundenausrichtung, regelmäßigen jahreszeitlichen und sonstigen zyklischen Veränderungen ergeben, sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

85. „Personalkosten“ Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind;

86. „Prozessinnovation“ die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen und/oder der Software); geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch die Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, Einstellung der Anwendung eines Prozesses, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben,

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Kundenausrichtung, regelmäßige jahreszeitliche und sonstige zyklische Veränderungen, der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten werden nicht als Prozessinnovationen angesehen;

87. „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in unabhängiger Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer diskriminierungsfrei und nicht-exklusiv verbreiten.

Die Einrichtung kann wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, solange diese insofern einen Beitrag zu ihrer Hauptaufgabe leisten, als sie die Unabhängigkeit der Einrichtung bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen, solange sie untrennbar mit den Haupttätigkeiten verbunden sind, lediglich ein nicht wesentlicher Teil der für unabhängige Forschung bestimmten Mittel auf sie entfällt und sie zu Marktbedingungen ausgeübt werden.

Finanzierung, Kosten und Erlöse wirtschaftlicher Tätigkeiten müssen getrennt verbucht werden.

Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen;

88. „Forschungsinfrastruktur“ Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Großgeräte und Instrumente für Forschungszwecke, Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive oder strukturierte Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige einzigartige Einrichtungen, die für die Forschung unbedingt benötigt werden. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein.1

89. „Abordnung“ die vorübergehende Beschäftigung von Personal durch einen Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

DEFINITIONEN FÜR UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

90. „Umweltschutz“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, Schäden an der natürlichen Umwelt oder den natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers zu beseitigen oder zu vermeiden, die Gefahr solchen Schäden zu vermindern oder

1 Nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 773/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

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eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;

91. „Energieeinsparung“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

92. „Energieinfrastruktur“ die Energieinfrastrukturkategorien, die in Anhang II des Entwurfs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/20091 definiert werden;

93. „Unionsnorm“

(a) eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau oder

(b) die Vorgabe der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2, die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen Informationen einzusetzen, die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlicht wurden;

94. „schadstoffbelasteter Standort“ einen Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes (einschließlich forstwirtschaftlicher Flächen) eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Bei den Umweltschäden handelt es sich hier um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers.

95. „Mechanismus der Zusammenarbeit“ einen Mechanismus, der die Voraussetzungen des Artikels 6, 7 oder 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern3 erfüllt;

96. „erneuerbare Energien“ die folgenden erneuerbaren, nicht fossilen Energien: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

97. „Biokraftstoff“ flüssigen oder gasförmigen Verkehrskraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;

98. „nachhaltiger Biokraftstoff“ Biokraftstoff, der die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern4 erfüllt;

99. „Energie aus erneuerbaren Energien“ Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, sowie bezogen auf den

1 http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/12/pe00/pe00075.en12.pdf.2 ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.3 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.4 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

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Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energien ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

100. „Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

101. „Umweltsteuer“ eine Steuer, deren Besteuerungsgegenstand eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Güter oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit Hersteller und Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;

102. „Einspeiseprämie“ eine zusätzlich zum Marktpreis gezahlte Prämie, durch die Erzeuger erneuerbarer Energien dem Marktpreis ausgesetzt werden;

103. „Mindeststeuerbeträge der Union“ die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG5;

104. „materielle Vermögenswerte“ für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendige Investitionen in Grundstücke (einschließlich forstwirtschaftlicher Flächen), Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltbelastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt;

105. „Verursacherprinzip“ den Grundsatz, dass die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden den Verursachern anzulasten sind, es sei denn, die für den Schaden verantwortliche Person kann nicht festgestellt oder nach Unionsrecht oder einzelstaatlichen Recht nicht haftbar gemacht oder nicht zur Übernahme der Sanierungskosten herangezogen werden. Ein Umweltschaden ist ein Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung6 der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;

106. „einheitlich festgelegte Zuständigkeiten für Regel- und Ausgleichsenergie“ die Zuständigkeiten für Regel- und Ausgleichsenergie, die in einem Mitgliedstaat normalerweise auf Stromerzeuger (einschließlich der Erzeuger, die nicht erneuerbare Energien nutzen) anwendbar sind.

5 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.6 Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der

öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 1).

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ANHANG II KMU-Definition

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1. Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

2. „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens). Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

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(a) Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

(b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

(c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

(d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

(a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

(b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

(c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

(d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

4. Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

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5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander beziehungsweise über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

(a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

(b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach einzelstaatlichem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

(c) mitarbeitende Eigentümer,

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(d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

2. Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht. Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen. Zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100% hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

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ANHANG   III Informationen über unter den Voraussetzungen dieser Verordnung freigestellte

staatliche Beihilfen

TEIL I

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 10

Beihilfenummer (wird von der Kommission ausgefüllt)MitgliedstaatReferenznummerRegion Name (NUTS7) Förderstatus8

Bewilligungsbehörde NamePostanschrift

InternetadresseTitel der BeihilfemaßnahmeEinzelstaatlicheRechtsgrundlage(Fundstelle der amtlichenVeröffentlichung imMitgliedstaat)Weblink zum vollenWortlaut der BeihilfemaßnahmeArt der Maßnahme Regelung

Ad-hoc-Beihilfe Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe9, der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

Beihilfenummer der Kommission

Verlängerung

Änderung

Laufzeit10 Regelung vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

7 NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

8 Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“), Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Status „C“), nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Status „N“).

9 Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten.

10 Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

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Tag der Bewilligung11 Ad-hoc-Beihilfe TT/MM/JJJJBetroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden WirtschaftszweigeBeschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige: Bitte nach NACE Rev. 212 angeben

Art des Beihilfeempfängers

KMUGroßes Unternehmen

Mittelausstattung Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung13

… Landeswährung (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfen14

… Landeswährung (in voller Höhe)

Garantien15 … Landeswährung (in voller Höhe)Beihilfeinstrument (Art. 5)

Zuschuss/ZinszuschussDarlehen/rückzahlbare VorschüsseGarantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission16)Steuerermäßigung oder SteuerbefreiungBereitstellung von RisikokapitalSonstiges (bitte angeben)

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds: Höhe des Beitrags(nach EU-Fonds)

… Landeswährung (in voller Höhe)

11 Zu bestimmen im Einklang mit Erwägungsgrund 36 der Verordnung.12 NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Der

Wirtschaftszweig ist typischerweise auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.13 Bei Beihilferegelungen bitte die nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung oder

den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

14 Bei Ad-hoc-Beihilfen bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.15 Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.16 Gegebenenfalls Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der

Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

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TEIL II

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 10

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.

Hauptziel – allgemeine Ziele

Ziele Beihilfe-höchst-

intensität in % oder

jährlicher Beihilfe-

höchstbetrag in Landes-

währung (in voller Höhe)

KMU-Aufschläge

in %

Regionalbeihilfen – Investitionsbeihilfen0 (Art. 15)

Regelung … %Ad-hoc-Beihilfe (Art. 15 Abs. 1) … %

Regionalbeihilfen - Betriebsbeihilfen (Art. 16)

Beförderungskosten von Waren in in Frage kommenden Gebieten (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a)

… %

Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage (Art. 16 Abs. 2 Buchst. b)

… %

KMU-Beihilfen – Investitionsbeihilfen (Art. 17)

… %

KMU-Beihilfen – Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln

Risikofinanzierungsbeihilfen (Art. 17)

… Landes-währung

Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Art. 20)

… Landes-währung

KMU-Beihilfen – Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen (Art. 21)

… %;falls als Anlaufbeihilfe gewährt:… Landes-währung

KMU-Beihilfen – Beihilfen für Scouting-Kosten (Art. 22)

… %

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

Beihilfen für Forschungs- und

Grundlagen-forschung(Art. 21 Abs. 2

… %

0 Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.

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(Art. 23-26) Entwicklungs-vorhaben (Art. 23)

Buchst. a)industrielle Forschung(Art. 23 Abs. 2 Buchst. b)

… %

Experimentelle Entwicklung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c)

… %

Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Art. 24)

… %

Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 25)

… %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Landwirtschaft und Fischerei (Art. 26)

… %

Ausbildungsbeihilfen (Art. 27)

… %

Beschäftigungsbeihilfen – Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer (Art. 28-29)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer oder die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 28)

… %

Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verursachten Mehrkosten (Art. 29)

… %

Umweltschutzbeihilfen (Art. 30-36)

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 30)

… %

Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Art. 31)

… %

Investitionsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen (Art. 32)

… %

Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 33)

… %

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 34)

… Landes-währung

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Art. 35)

… %

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Art. 36)

… %

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Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte (Art. 37)

… %

Beihilfen für Umweltstudien (Art. 38)

… %

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Teil IIIFORMAT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN ÜBER EINZELBEIHILFEN NACH ARTIKEL 10 UND DIE ÜBERMITTLUNG DIESER INFORMATIONEN AN DIE KOMMISSION NACH

ARTIKEL 12

BeihilfenummerMitgliedstaatBewilligungsbehörde Name

InternetadresseName des Beihilfeempfängers, MwSt.-Nummer und Unternehmensgruppe, der er angehörtArt des Beihilfeempfängers

KMU

Großes UnternehmenRegion, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat

Name (NUTS0) Förderstatus0

Wirtschaftszweig(e), in dem (denen) der Beihilfeempfänger tätig ist

NACE Rev. 2 und kurze Beschreibung

Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung0

Beihilfeinstrument0 Zuschuss/ZinszuschussDarlehen/Rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer ZuschussGarantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission0)Steuerermäßigung oder SteuerbefreiungRisikofinanzierungSonstiges (bitte angeben)

Tag der Bewilligung TT/MM/JJJJZiel der BeihilfeRechtsgrundlage, einschließlich Durchführungsvorschriften und ggf. Regelung, auf

0 NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

0 Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Status „A“), Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Status „C“), nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Status „N“).

0 Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Regelungen für Risikofinanzierungsbeihilfen Betrag der öffentlichen Investition.

0 Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

0 Gegebenenfalls Verweis auf den Beschluss der Kommission, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

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deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird

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ANHANG   IV Format für den Antrag im Hinblick auf den Anreizeffekt (nach Artikel   6)

1. Informationen über den Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code)

Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht im Sinne dieser Verordnung in Schwierigkeiten befindet

Erklärung zu den (sowohl De-minimis- als auch staatlichen) Beihilfen, die das Unternehmen in den letzten 3 Jahren bereits für andere Vorhaben erhalten hat

Erklärung zu den Beihilfen, die das Unternehmen für dasselbe Vorhaben von anderen Bewilligungsbehörden erhalten hat oder erhalten wird

2. Informationen über das zu fördernde Vorhaben oder die zu fördernde Tätigkeit:

Beschreibung des Vorhabens

Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das betreffende Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FuEuI-Tätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Clusterbildung)

Einschlägige Rechtsgrundlage (im einzelstaatlichen und/oder Unionsrecht)

Geplanter Beginn- und Abschlusstermin für das Vorhaben

Standort(e) des Vorhabens

3. Informationen über die Finanzierung des Vorhabens:

Investitions- und andere damit zusammenhängende Kosten

Beihilfefähige Gesamtkosten

Beihilfebetrag, der für die Durchführung des Vorhabens/der Tätigkeit erforderlich ist

Beihilfeintensität

4. Informationen über die Erforderlichkeit der Beihilfe und ihre erwarteten Auswirkungen:

Kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; bitte Investitions- oder Standortalternativen für den Fall angeben, dass keine Beihilfe gewährt wird

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ANHANG   V Bestimmungen für die Beihilfewebsite der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so aufbauen, dass die Informationen leicht zugänglich sind.

(2) Die Website sollte über ein Suchwerkzeug oder eine Such-Benutzerschnittstelle („Suchfunktion“) zugänglich gemacht werden. Diese Suchfunktion sollte die Möglichkeit bieten, alle Informationen einzeln und in jeder beliebigen Kombination zu suchen. Das Ergebnis der Suche sollte auch in mindestens zwei verschiedenen Formaten nach gemeinsamen Standards heruntergeladen werden können, damit die Informationen für eine Weiterverarbeitung in Tabellenform (z. B. XLS oder CSV) oder mit anderen Mitteln, die Web-Technologien nutzen (z. B. XML oder HTML), abgerufen werden können.

(3) Der Zugang zur Website sollte jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt werden. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

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