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Merkblatt DWA-M 715 Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen Juni 2007 DWA- Regelwerk

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Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.Theodor-Heuss-Allee 17 · 53773 Hennef · DeutschlandTel.: +49 2242 872-333 · Fax: +49 2242 872-100E-Mail: [email protected] · Internet: www.dwa.de

Merkblatt DWA-M 715Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen

Juni 2007

Unfälle beim Transport wassergefährdender Stoffe können zu Gefahren für Mensch und Umwelt führen. Maßnahmenzur Beseitigung von Öl auf Verkehrsflächen dienen einerseits der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Wegen derToxizität vieler Ölinhaltsstoffe müssen die Maßnahmen andererseits aber auch darauf gerichtet sein, gesundheitliche,ökologische und finanzielle Schäden durch Beeinträchtigung von Boden und Gewässern abzuwehren. Die wasser- undbodenschutzrechtlichen Vorschriften sind deshalb zu beachten.

Das DWA-Merkblatt 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ gibt Empfehlungen und Hinweise zur Abwehr von Ver-kehrs- bzw. Umweltgefährdungen durch Ölunfälle sowie zur Reinigung ölverschmutzter Verkehrsflächen. Dabei geht eszum einen um die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und zum anderen darum, Böden, Grundwasser und Ober-flächengewässer vor den Folgen von Ölverunreinigungen zu bewahren.

Mengenmäßig sind Mineralöle und -produkte als Betriebsstoffe und Transportgut von besonderer Bedeutung, daherbeschränkt sich das DWA-M 715 weitgehend auf diese Stoffe. Es werden zunächst die rechtlichen Grundlagen skizziertund die notwendigen Sofort- und Folgemaßnahmen, die im Falle eines Ölunfalls zu treffen sind, beschrieben. Dabei wirdden länderspezifisch und regional unterschiedlichen Zuständigkeiten Rechnung getragen. Ein nächstes Kapitel widmetsich der Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen. Es werden Anforderungen für den Einsatz von Ölbindemittel beschrieben,wobei die durchzuführenden Maßnahmen genannt werden und Aussagen zur Eignung und Handhabung von Ölbinde-mitteln getroffen werden. Gegenüber früheren Veröffentlichungen des BMU Beirats LTwS werden erstmals auch Reini-gungsverfahren mittels Fahrzeugen und Geräten beschrieben, da diese zunehmend an Bedeutung gewinnen. Auch hierwerden die durchzuführenden Maßnahmen, die Anforderungen an die Reinigungsmaschinen und die Handhabung gere-gelt. Hinweise zur Zuständigkeit runden die Thematik ab.

Das Merkblatt richtet sich insbesondere an Feuerwehrangehörige, Vertreter der Wasserwirtschaft, Angehörige vonAutobahnmeistereien und Straßenbetriebsdiensten, Angehörige von Straßenreinigungsfirmen sowie Einsatzkräfte desKatastrophenschutzes, die mit der Ölbekämpfung betraut sind.

DWA-

Regelwerk

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DWA-M 715

2 Juni 2007

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) ist in Deutschland Spre-cher für alle übergreifenden Wasserfragen und setzt sich intensiv für die Entwicklung einer sicheren und nachhaltigen Wasserwirtschaft ein. Als politisch und wirtschaftlich unabhängige Organisation arbeitet sie fachlich auf den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz.

In Europa ist die DWA die mitgliederstärkste Vereinigung auf diesem Gebiet und nimmt durch ihre fachliche Kompetenz bezüglich Normung, beruflicher Bildung und Information der Öffentlichkeit eine besondere Stel-lung ein. Die rund 14.000 Mitglieder repräsentieren die Fachleute und Führungskräfte aus Kommunen, Hochschulen, Ingenieurbüros, Behörden und Unternehmen.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liegt auf der Erarbeitung und Aktualisierung eines einheitlichen techni-schen Regelwerkes sowie der Mitarbeit bei der Aufstellung fachspezifischer Normen auf nationaler und in-ternationaler Ebene. Hierzu gehören nicht nur die technisch-wissenschaftlichen Themen, sondern auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.

Das Technische Hilfswerk (THW) ist die Katastrophenschutzorganisation des Bundes. Mit seinen hoch spezialisierten Einheiten ist das THW den Anforderungen des Bevölkerungsschutzes und der örtlichen Ge-fahrenabwehr bestens gewachsen. In seiner Struktur ist das THW weltweit einmalig. Als Bevölkerungs-schutzorganisation getragen von ehrenamtlichem Engagement ist diese Behörde Partner für Menschen in Not. Bundesweit engagieren sich in ihrer Freizeit rund 80.000 Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich in den bundesweit 668 THW-Ortsverbänden zum Wohle der Mitmenschen. Dabei gewährleistet die enge Verzah-nung mit der Feuerwehr, anderen Hilfsorganisationen, der Polizei sowie der Bundespolizei einen maxima-len Schutz der Bürgerinnen und Bürger. In jedem der 66 THW-Geschäftsführerbereiche – verteilt auf acht Landesverbände – ergänzen sich die Komponenten der Ortsverbände so, dass das gesamte Einsatzspekt-rum des THW im ganzen Bundesgebiet verfügbar ist und seine Spezialisten immer dort sind, wo es not-wendig ist.

Als Instrument des Bundes wird das THW genutzt, um auch im Ausland schnell, zuverlässig und effektiv Hilfe zu leisten. Das Leistungsspektrum des THW reicht dabei von der akuten Nothilfe bis zum langfristi-gen, partnerschaftlichen Engagement beim Wiederaufbau. Mit so genannten „Schnell-Einsatz-Einheiten“ trägt das THW im Katastrophenfall dem Zeitfaktor Rechnung. Als Regierungsorganisation bietet das THW seinen Auftraggebern – darunter die Vereinten Nationen, die Europäische Union sowie Regierungen ande-rer Nationen – zudem die Sicherheit einer zuverlässigen und kompetenten Umsetzung von Projekten.

Impressum

Herausgeber und Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Theodor-Heuss-Allee 17 53773 Hennef, Deutschland

Satz: DWA Druck: DCM • Druckcenter Meckenheim

Tel.: Fax: E-Mail: Internet:

+49 2242 872-333 +49 2242 872-100 [email protected] www.dwa.de

ISBN-13: 978-3-940173-08-9 Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier.

© DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef 2007

Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Merkblattes darf ohne schrift- liche Genehmigung des Herausgebers in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder irgendein anderes Verfahren – reprodu-ziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwendbare Sprache übertragen werden.

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Juni 2007 3

Vorwort

Zur Kooperation zwischen DWA und THW

Im Zuge der Auflösung des BMU-Beirates „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe“ (LTwS) haben die DWA und das THW zum 16. Januar 2006 eine Kooperation vereinbart, um die Arbeiten des im LTwS angesiedelten Fachausschusses „Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen (GMAG)“ fortzuführen und weiterzuentwickeln.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der ehemalige LTwS-Fachausschuss GMAG unterstützen diese Kooperation.

Der Fachausschuss GMAG beendet nach mehr als 30 Jahren Zugehörigkeit zum BMU Beirat LTwS seine dortige Arbeit. Die Mitglieder des Fachausschusses „GMAG“ sind ausgewiesene Fachleute unterschiedli-cher Disziplinen, die unabhängig und neutral den Zielen des Gewässerschutzes verpflichtet sind. Sie be-grüßen die zwischen DWA und THW geschlossene Kooperation und sehen damit die Kontinuität ihrer Sacharbeit gewährleistet.

Dr. Michael Wunderlich (Obmann des DWA/THW Fachausschusses GMAG)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) begrüßt, dass durch den Abschluss der Kooperation zwischen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Ab-fall e. V. (DWA) und dem Technischen Hilfswerk (THW) zur Zusammenarbeit im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung von Schäden durch wassergefährdende Stoffe die Arbeiten des bislang unter dem Dach des BMU-Beirats „Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe“ (LTwS) eingerichteten Fachaus-schusses „Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen“ (GMAG) fortgeführt werden. Damit werden das in diesem Ausschuss vorhandene Wissen und die erreichten Arbeitsergebnisse auch nach Auflösung des Beirats LTwS zum 01. Januar 2006 für die Zukunft gesichert und gestärkt. Das BMU wird die Arbeiten des neuen DWA/THW-Fachausschusses GMAG auch künftig unterstützen.

MinR Rolf-Dieter Dörr Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Dieter E. Albrecht
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Dieter E. Albrecht
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4 Juni 2007

Verfasser Dieses Merkblatt wurde von der DWA/THW-Arbeitsgruppe IG-7.1 „Öl- und Chemikalienbindemittel“ im DWA/THW-Fachausschuss „Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen (GMAG)“ erarbeitet.

Der Arbeitsgruppe gehören folgende Mitglieder an:

ACKERMANN, Roland Dr. Dipl.-Chem., DEKRA Umwelt GmbH, Stuttgart

BÖHMER, Ute Dipl.-Chem.-Ing., Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn

BRINK, Jean Dipl.-Ing., Schoeller Industries, Wisches, Frankreich

DAL, Attila Dr. Dipl.-Chem., Cirkel Kalksandsteinwerke GmbH & Co. KG, Rheine

GÖBEL, Gerd Brand-, Chemie- und Umweltschutz, Frankfurt/Main

HIESINGER, Hans-Jürgen Dipl.-Ing., Architekturbüro Hiesinger, Grünstadt

HUTH, Joachim Dr. Dipl.-Biologe, ANALYTIS GmbH, Wesseling

KERN, Hartmut Dr. Dipl.-Chem., Feuerwehr- u. Katastrophenschutzschule Rh.-Pf., Koblenz

KORNMAYER, Ingrid Dr., Silikalzit Marketing GmbH, München

STREICH, Maria Materialprüfungsamt NRW, Dortmund

STÜRMER, Hans-Dieter Dipl.-Chem., Freiburger Institut für Umweltchemie, Freiburg

TOLKSDORF, Ulrich Dipl.-Chem., Hygiene Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen (Sprecher)

WUNDERLICH, Michael Dr., Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz

Als Gäste haben mitgewirkt:

BECKER, Kirsten SEG Umweltservice GmbH, Mettlach

BORCHARDT, Ulrich Güte-Gemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellen-sanierung e.V. (GGVU), Siegen

Projektbetreuerin in der DWA-Bundesgeschäftsstelle:

GRABOWSKI, Iris Dipl.-Ing., Hennef Abteilung Abwasser und Gewässerschutz

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Juni 2007 5

Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................. 3

Verfasser .................................................................................................................................................. 4

Bilderverzeichnis..................................................................................................................................... 6

Benutzerhinweis ...................................................................................................................................... 7

Einleitung ................................................................................................................................................. 7

1 Anwendungsbereich............................................................................................................... 7

2 Begriffe..................................................................................................................................... 8 2.1 Definitionen ............................................................................................................................... 8 2.1.1 Öl............................................................................................................................................... 8 2.1.2 Ölbindemittel ............................................................................................................................. 8 2.1.3 Reinigungsmittel (Tenside) ....................................................................................................... 8 2.1.4 Wassergefährdende Stoffe ....................................................................................................... 8 2.1.5 Verkehrsflächen ........................................................................................................................ 8 2.1.6 Gereinigte Verkehrsflächen ...................................................................................................... 8 2.1.7 Sofortmaßnahmen .................................................................................................................... 8 2.1.8 Gefährliche Abfälle.................................................................................................................... 8 2.1.9 Maschinen zur Ölspurbeseitigung............................................................................................. 8 2.1.10 Ölspur........................................................................................................................................ 8 2.2 Abkürzungen ............................................................................................................................. 9

3 Rechtliche Grundlagen........................................................................................................... 10 3.1 Regelungen der europäischen Union ....................................................................................... 10 3.2 Regelungen des Bundes........................................................................................................... 10 3.3 Regelungen der Länder ............................................................................................................ 10

4 Vorgehensweise...................................................................................................................... 10 4.1 Allgemeines............................................................................................................................... 10 4.2 Sofortmaßnahmen .................................................................................................................... 10 4.3 Folgemaßnahmen..................................................................................................................... 11

5 Ölbeseitigung von Verkehrsflächen...................................................................................... 11 5.1 Allgemeines............................................................................................................................... 11 5.2 Einsatz von Ölbindemitteln ....................................................................................................... 11 5.2.1 Allgemeines............................................................................................................................... 11 5.2.2 Maßnahmen .............................................................................................................................. 12 5.2.3 Geeignete Ölbindemittel............................................................................................................ 13 5.2.4 Handhabung von Ölbindemitteln............................................................................................... 13 5.2.5 Nachreinigung mit Tensiden ..................................................................................................... 14 5.3 Maschinelle Ölspurbeseitigung ................................................................................................. 15 5.3.1 Allgemeines............................................................................................................................... 15 5.3.2 Maßnahmen .............................................................................................................................. 15 5.3.3 Anforderungen .......................................................................................................................... 16 5.3.4 Handhabung.............................................................................................................................. 16

6 Hinweise zur Zuständigkeit.................................................................................................... 17

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6 Juni 2007

Literatur .................................................................................................................................................. 17 Gesetze und Verordnungen...................................................................................................................... 17 Technische Regeln ................................................................................................................................... 19

Bilderverzeichnis Bild 1: Maßnahmen (Beispiel Ölunfall) ................................................................................................ 12 Bild 2: Maßnahmen mit Spezialfahrzeugen (Beispiel Ölspur)............................................................. 15

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Juni 2007 7

Benutzerhinweis Dieses Merkblatt ist das Ergebnis ehrenamtlicher, technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher Ge-meinschaftsarbeit, das nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung, Geschäftsordnung der DWA und dem ATV-DVWK-A 400) zustande gekommen ist. Für dieses besteht nach der Rechtspre-chung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig ist.

Jedermann steht die Anwendung des Merkblattes frei. Eine Pflicht zur Anwendung kann sich aber aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben.

Dieses Merkblatt ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösun-gen. Durch seine Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mitden im Merkblatt aufgezeigten Spielräumen.

Einleitung Durch Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr kön-nen wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, die zu Gefahren für Mensch und Umwelt führen. Mengenmäßig sind Mineralöle und -produkte als Betriebsstoffe und Transportgut von besonderer Bedeutung. Dieses Merkblatt gibt Empfehlungen und Hinweise zur Abwehr von Verkehrs- bzw. Um-weltgefährdungen durch Ölunfälle sowie zur Reini-gung ölverschmutzter Verkehrsflächen und sollte eine Hilfe für die zuständigen Behörden sein. Dabei geht es zum einen um die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, zum anderen darum, Böden, Grundwasser und Oberflächengewässer vor den Folgen von Ölverunreinigungen zu bewahren. Ge-genüber früheren Veröffentlichungen des BMU-Bei-rats LTwS werden erstmals auch Reinigungsverfah-ren mittels Fahrzeugen und Geräten beschrieben, da diese zunehmend an Bedeutung gewinnen. In der Praxis besteht teilweise Unsicherheit über die Zuständigkeit der Behörden und Einsatzkräfte. Hier bestehen länderspezifisch und regional unterschied-liche Regelungen. Grundsätzlich ist der Straßen-baulastträger zuständig. Eine Grundlage der vorlie-genden Veröffentlichung ist das Merkblatt zu Ölbin-deranforderungen und -prüfmethoden, welches in der LTwS-Schrift 27 bekannt gemacht wurde.

Die im Merkblatt gegebenen Hinweise zielen schwerpunktmäßig auf Maßnahmen zur umwelt-wirksamen Gefahrenabwehr. Durch das Merkblatt entstehen keine zusätzlichen Kosten.

1 Anwendungsbereich Dieses Merkblatt gibt den Anwendern Hinweise und Hilfe zur Durchführung von Maßnahmen gegen Ölverschmutzung auf Verkehrsflächen. Weiterhin bietet es den zuständigen Behörden Anleitung beim Erarbeiten von Regeln zur Gefahrenabwehr bei Unfällen mit Öl auf Verkehrsflächen.

Maßnahmen zur Beseitigung von Öl auf Verkehrs-flächen dienen vorrangig der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Wegen der Toxizität vieler Ölinhaltsstoffe müssen die Maßnahmen auch dar-auf gerichtet sein, gesundheitliche, ökologische und finanzielle Schäden durch Beeinträchtigung von Boden und Gewässern abzuwehren. In Bezug auf den möglichen Schadensumfang sind die un-mittelbar an der Auslaufstelle befindlichen Ober-flächengewässer besonders schützenswert. Wei-terhin besteht die Gefahr, dass Öl und die zur Beseitigung eingesetzten Stoffe, wie Binde- und Reinigungsmittel, in den Boden und weiter in das Grundwasser gelangen. Dem ist nach den was-ser- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften vorzubeugen.

Die nachstehenden Hinweise beziehen sich ins-besondere auf den Einsatz von Ölbindemitteln und technischen Entwicklungen.

Entsprechende Bekanntmachungen mit Empfeh-lungen zum Einsatz von Ölbindemitteln zur Ölbe-seitigung und von Tensiden zur Nachreinigung sind im Literaturverzeichnis gelistet.

Dieter E. Albrecht
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8 Juni 2007

2 Begriffe

2.1 Definitionen

2.1.1 Öl

Öl im Sinne dieses Merkblattes sind flüssige Koh-lenwasserstoffe auf Mineralölbasis und ölähnliche Flüssigkeiten mit oleophilen, hydrophoben, unpo-laren Eigenschaften, wie z. B. Biodiesel.

2.1.2 Ölbindemittel

Ölbindemittel im Sinne dieses Merkblattes sind Substanzen, die geeignet sind, Öl von Verkehrs-flächen aufzunehmen und Schäden für Mensch und Umwelt einzudämmen.

2.1.3 Reinigungsmittel (Tenside)

Reinigungsmittel im Sinne dieses Merkblattes sind Zubereitungen aus Wasser und Detergentien im Sinne der Detergentienverordnung, die dazu die-nen, Öl von festen Oberflächen (z. B. Verkehrsflä-chen) zu entfernen oder deren Reinigung zu un-terstützen. Tenside sind gemäß dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Zubereitungen aus Was-ser und tensidischen Detergentien.

2.1.4 Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Merk-blattes sind Stoffe und Zubereitungen die gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) in Wassergefährdungsklassen eingestuft sind.

2.1.5 Verkehrsflächen

Verkehrsflächen im Sinne dieses Merkblattes sind frei zugängliche und öffentliche Flächen (Straßen, Wege und Plätze) für den rollenden oder ruhen-den Verkehr. Ausgeschlossen sind Schienenwege und Verkehrswege der Bundeswehr oder anderer Streitkräfte, der Wasser- und Schifffahrtsverwal-tung des Bundes und solche, die dem Luftverkehr dienen.

2.1.6 Gereinigte Verkehrsflächen

Gereinigte Verkehrsflächen sind Flächen, die nach der Reinigung eine Rutschfestigkeit errei-chen, die sie an Stellen haben, die nicht von der Verschmutzung betroffen sind.

2.1.7 Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen im Sinne dieses Merkblattes sind Unaufschiebbare Erstmaßnahmen und Fach-spezifische Ergänzungen. Letztere sind Maßnah-men, die über die Unaufschiebbaren Erstmaßnah-men hinausgehen und in der Regel den Einsatz von Sonderausrüstung erforderlich machen.

2.1.8 Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die als solche in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gekenn-zeichnet sind.

2.1.9 Maschinen zur Ölspurbeseitigung

Maschinen zur Ölspurbeseitigung sind Geräte, die geeignet sind, Öl von Verkehrsflächen aufzu-nehmen.

2.1.10 Ölspur

Ölspuren sind dünne Ölfilme, die keine Fließfähig-keit mehr aufweisen.

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2.2 Abkürzungen

Abkürzung Bezeichnung AbfAblV Abfallablagerungsverordnung ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union AVV Abfallverzeichnisverordnung AbwV Abwasserverordnung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BAnz Bundesanzeiger BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz

BBodSchV Bundesbodenschutz- und Altlas-tenverordnung

BMI Bundesministerium des Inneren

BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

BUK Bundesverband der Unfalllkassen ChemG Chemikaliengesetz ChemVer-botsV Chemikalien-Verbotsverordnung

CEN

Europäisches Komitee für Nor-mung (franz.: Comité Européen de Normalisation; engl.: European Commitee for Standardization“)

DepV Deponieverordnung DepVerwV Deponieverwertungsverordnung DIN Deutsches Institut für Normung DWA (ehem. ATV-DVWK)

Deutsche Vereinigung für Was-serwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

EfbV Entsorgungsfachbetriebsverord-nung

EG-Verordnung

Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

EG-Richtlinien Richtlinien der Europäischen Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemein-schaft

Ex-Bereich Explosionsgefährdeter Bereich FwDV Feuerwehrdienstvorschrift

GGVU Güte-Gemeinschaft für Verkehrs-flächenreinigung und Unfallstellensanierung e. V.

GMAG Fachausschuss für Geräte und Mittel zur Abwehr von Gewässer-gefährdungen in der DWA

Abkürzung Bezeichnung

GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt des Bundes

GÖC Verband der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel e. V.

GrWV Grundwasserverordnung GUV Gemeindeunfallverband GewAbfV Gewerbeabfallverordnung Heizöl EL Heizöl Extra Leicht

KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

IVU-Richtlinie

Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

LTwS Lagerung und Transport wasserge-fährdender Stoffe (vormals Beirat des BMU)

RSA Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen

R Rutschfest bzw. Road (Zusatzbe-zeichnung zum Ölbindemitteltyp)

SRT Skid Resistance Test (Test zur Ermittlung der Rutschfestigkeit)

StGB Strafgesetzbuch StVO Straßenverkehrsordnung

TA-Abfall Technische Anleitung (TA) für Siedlungsabfälle/TASi)

THW Technisches Hilfswerk UVV Unfallverhütungsvorschrift UVP-Verwaltungs-vorschriften

Umweltverträglichkeitsprüfung-Verwaltungsvorschriften

VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe

WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL Wasserrahmenrichtlinie

WRMG Wasch- und Reinigungsmittel- gesetz

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10 Juni 2007

3 Rechtliche Grundlagen

Bei der Nennung der rechtlichen Grundlagen müs-sen bei diesem Merkblatt die Aufgabenteilung und die besondere Zuständigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden in Deutschland Berücksichtigung finden. Berührt werden die Rechtsbereiche von Ab-fallwirtschaft, Chemikaliensicherheit (Bundeszu-ständigkeit) und der Wasserhaushalt und der Natur-schutz (Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes) sowie die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes (TA-Abfall, UVP-Verwaltungsvorschriften, Abwasserverwaltungs-vorschriften, Verwaltungsvorschrift wassergefähr-dende Stoffe). Des Weiteren sind einschlägige Pa-ragraphen des Umwelthaftungsrechts, des Straf-gesetzbuches sowie der Straßenverkehrsordnung zu beachten (siehe Literaturverzeichnis).

3.1 Regelungen der europäischen Union

Das für die oben genannten Rechtsbereiche gel-tende europäische Recht muss in nationales Recht umgesetzt werden. Für das europäische Wasser-recht ist dabei insbesondere die am 22.12.2000 in Kraft getretene europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2000/60/EWG) maßgeblich. Weitere EG-Richtlinien dienen dem Schutz der Oberflä-chengewässer, dem nutzungsbedingten Immissi-onsschutz sowie dem Grund- und Trinkwasser-schutz (siehe Literaturverzeichnis).

3.2 Regelungen des Bundes

Mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nimmt der Bund seine Rahmengesetzgebungskompetenz wahr. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie die Chemikaliengesetzgebung liegen in der Zu-ständigkeit des Bundes (siehe Literaturverzeichnis).

3.3 Regelungen der Länder

Die Bundesländer sind für den Erlass und den Vollzug der Landeswasser-, Landesnaturschutz- und Landesbodenschutzgesetze sowie für die Ka-tastrophenschutzgesetzgebung zuständig. Aufga-ben wie Städtereinigung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Sanie-rung aller Kanalisationsnetze, bzw. der Ausbau der Abfallverwertung fallen in die Zuständigkeit der Gemeinden.

4 Vorgehensweise

4.1 Allgemeines

Die wassergefährdenden Stoffe und die bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Gemische sind aufzunehmen und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn die wasserge-fährdenden Stoffe durch besondere Mittel in eine biologisch leicht abbaubare Form überführt oder eingeschlossen werden. Es ist unzulässig was-sergefährdende Stoffe in den Boden, das Grund-wasser, ein oberirdisches Gewässer oder eine Abwasserbeseitigungsanlage gelangen zu lassen (§§ 1a Abs. 2, 2, Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaus-haltsgesetzes (WHG), §§ 1, 4, 7 Bundes-Boden-schutzgesetz (BBodSchG)). Eine Einleitung was-sergefährdender Stoffe in eine öffentliche Abwas-seranlage ist nach den kommunalen Abwasser-satzungen im Regelfall unzulässig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unbefug-te Gewässer- oder Bodenverunreinigungen nach §§ 324 und 324a Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden können.

4.2 Sofortmaßnahmen

Zur Meldung des Schadens ist zunächst der Ver-ursacher verantwortlich und verpflichtet. Darüber hinaus haben die für die Gefahrenabwehr zustän-digen Behörden (z. B. Polizei, Ordnungsbehörden, Feuerwehr) die geeigneten, länderspezifischen Maßnahmen zu treffen.

Schwerpunktmäßig ist im Rahmen der Sofort-maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

• Alarmierung, Schadensmeldung und Informati-on der zuständigen Stellen (Fachbehörden).

• Durchführen von Einsatzmaßnahmen: Erkunden, Absichern, Menschenrettung, Sper-ren, Eigenschutz, Stoffermittlung, Brandschutz, Verkehrssicherung, Bergung, Bodenschutz, Gewässerschutz, Abdichten, Auffangen, u. s. w.

Über die Reihenfolge der erforderlichen Maßnah-men entscheidet üblicherweise im Rahmen der Sofortmaßnahmen der Einsatzleiter. Über alle weiteren Maßnahmen (Folgemaßnahmen) ent-scheiden die zuständigen Fachbehörden.

Bei auslaufendem Öl ist dessen Ausbreitung zu verhindern. Insbesondere ist darauf zu achten, dass kein Öl in angrenzende Gewässer, in die Kanalisation oder ins anstehende Erdreich ge-langt. Entsprechend der austretenden Menge

Dieter E. Albrecht
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Dieter E. Albrecht
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Dieter E. Albrecht
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Dieter E. Albrecht
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können Wälle aufgeschüttet werden. Dabei ist zu beachten, dass beim Einsatz von Ölbindemitteln nur solche eingesetzt werden, die nicht vom Öl unterlaufen werden. Auch bei der Abdichtung von Kanaleinläufen ist darauf zu achten, dass Ölbin-demittel nicht abgespült wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass auch die Verwendung von Erd-reich, sofern zur Verfügung, einen Rückhalt des Öls gewährleistet. Verunreinigtes Erdreich muss fachgerecht entsorgt werden.

4.3 Folgemaßnahmen

Bei größeren freigesetzten Ölmengen ist ein zwei- bis dreistufiges Vorgehen üblich:

• mechanisch abschöpf- oder absaugbare Öl-mengen werden mittels dafür geeigneter Gerä-te (z. B. Pumpen) in Auffangbehälter überführt;

• die verbleibenden, groben Verschmutzungen werden nach Abschnitt 5 behandelt;

• die verbleibenden dünnen Filme, bzw. Ölspu-ren werden nach Abschnitt 5 mit geeigneten Reinigungsmitteln und Gerät entfernt und auf-genommen.

Werden Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen mit Reinigungsmitteln beseitigt, sind die entste-henden Mischungen aufzunehmen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Wenn Öl in die Kanalisation gelangt, ist der betreffende Anlagenbetreiber umgehend zu informieren. Beim Einsatz von Ölbindemitteln ist zu prüfen, ob eine zeitnahe Nachreinigung erforderlich ist, um die Griffigkeit der behandelten Fläche wieder herzu-stellen.

5 Ölbeseitigung von Verkehrsflächen

5.1 Allgemeines

Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unver-schmutzter Stelle entspricht.

Weiterhin sollen Böden, Grundwasser und Ober-flächengewässer vor den Folgen von Ölverun-reinigungen bewahrt werden.

Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 sind er-füllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 „Einsatz von Ölbindemitteln“ oder 5.3 „Maschinelle Ölspurbe-seitigung“ verfahren wird.

5.2 Einsatz von Ölbindemitteln

5.2.1 Allgemeines

Ein Verfahren zur Beseitigung verkehrsgefähr-dender Ölverunreinigungen ist der Einsatz geeig-neter Ölbindemittel. Bei den Empfehlungen nach diesem Merkblatt wird davon ausgegangen, dass die eingesetzten Ölbindemittel der internationalen Norm prEN 15366 und hinsichtlich der arbeitsme-dizinischen und umwelttechnischen Anforderun-gen der LTwS 27 entsprechen1).

1) Hinweis: Zur Zeit befindet sich die EN 15366 noch im Entwurf, so-

lange gelten in Deutschland die Anforderungen der LTwS 27. Es ist beabsichtigt, nach Erscheinen der EN 15366 die LTwS 27 als Teil einer neuen DWA-Veröffentlichung herauszugeben.

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12 Juni 2007

12

Bild 1: Maßnahmen (Beispiel Ölunfall)

5.2.2 Maßnahmen

Die Maßnahmen für den Einsatz von Ölbindemittel sind am Beispiel eines Ölunfalls in Bild 1 darge-stellt.

Erläuterungen zu Bild 1:

1 Unfallstelle absichern. Überprüfung auf Exp-losionsgefahr (Ex-Bereich) und grundsätzlich Brandschutz sicherstellen.

2 Leckstellen abdichten, z. B mit Holzpfropfen, Dichtkissen und/oder auslaufende Flüssigkeit auffangen.

3 Restinhalt des beschädigten Behälters in Be-hälter oder Tankwagen umpumpen.

4 Wälle aus Ölbindemittel, Erdreich oder der-gleichen verhindern weitere Ölausbreitung.

5 Kanaleinläufe durch Abdecken schützen, z. B. mit Planen, Wällen aus Ölbindemitteln, Ölbin-dervlies oder ähnlichem. Zuständige Was-serbehörde und Anlagenbetreiber (z. B. Kläranlage) umgehend benachrichtigen!

6 Straßengraben und abschüssige Bereiche mit Ölbindemittel, Erdreich oder anderen geeig-neten Mitteln in Fließrichtung absperren.

7 Ölbindemittel in dünner, gleichmäßiger Schicht auf die ölverschmutzte Fläche auf-bringen. Staubbildung vermeiden! Ausbringen aus Säcken oder mittels Streugeräten.

8 Mechanisches Einarbeiten des Ölbindemittels in die Ölschicht zur Verbesserung und Be-schleunigung des Aufsaugvorgangs.

9 Zusammenkehren des kontaminierten Ölbin-demittels. Nicht auf der Straße oder am Straßenrand belassen!

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Juni 2007 13

10 Falls notwendig, die Maßnahmen der Punkte 7 bis 9 wiederholen.

11 Kontaminierte Ölbindemittel in verschließbare UN-zugelassene Behälter (gegebenenfalls mit Druckausgleich) füllen. Ölverschmutztes Bindemittel ist gefährlicher Abfall! Trans-port und Entsorgung nur durch Fachfir-men!

12 Ggf. Nachreinigung der Verkehrsfläche mit Wasser unter Zusatz eines geeigneten Reini-gungsmittels. Aufnahme des Öl-Wasser-(Reinigungsmittel-)Gemisches und fachge-recht entsorgen.

5.2.3 Geeignete Ölbindemittel

Geprüfte Ölbindemittel werden in mehrere Typ-klassen unterteilt. Einzelheiten sind in der LTwS-Schrift Nr. 27 enthalten. Geeignete Ölbindemittel sind in der Veröffentlichung „Sofortmaßnahmen bei Mineralölunfällen, Teil 1 - Liste der geprüften Ölbindemittel Typ I, II, III u. IV“ genannt.

Ölbindemittel der Typklassen I, II und III können zur Reinigung von Verkehrsflächen verwendet werden, wenn sie die Zusatzbezeichnung "R" für „rutschfest", „rau" oder international „road" haben. Dieser Kennbuchstabe gibt Auskunft über die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit einer Ver-kehrsfläche bei ordnungsgemäßer Reinigung.

5.2.4 Handhabung von Ölbindemitteln

Bei der Auswahl des geeigneten Ölbindemittels sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Art der zu beseitigenden Verunreinigung: Die Aufnahmefähigkeit für Öle hängt auch von deren Zähigkeit ab. Die Tests für die Empfeh-lungsliste nach der LTwS-Schrift Nr. 27 werden mit einem Öl vorgenommen, das sich wie ge-normter Dieselkraftstoff (Sommertyp) verhält. Schweröle, tierische und pflanzliche Fette u. Ä. lassen sich meist nur schwer binden. Im Winter müssen sie soweit nicht mechanisch entfernbar unter Beachtung der Entzündlichkeit gegebe-nenfalls erwärmt werden, um sie überhaupt binden zu können.

• Menge des zu bindenden Materials: Größere Ölmengen sind unter Zuhilfenahme von Pumpen, Absauggeräten, Kübeln, Auf-fangbehältern, etc. zu entfernen. Die häufig hilf-reichen Ringwälle aus Ölbindemittel um Ölla-chen erfordern mehr Mittel als rechnerisch zu erwarten ist, beugen der Verunreinigung von Erdreich durch abfließendes Öl jedoch vor und senken damit die Kosten.

• Witterungseinflüsse: Bei Nässe und Regen sind nur Bindemittel zu verwenden, die keine zusätzliche Rutschgefahr verursachen. In Abhängigkeit von den Eigen-schaften des Ölbindemittels ist ein Mehrbedarf durch Wasseraufnahme zu beachten. Bei Wind sollten nur Ölbindemittel verwendet werden, die nicht zur Staubbildung neigen und verwehen. Ist dies nicht möglich, ist die Wind-richtung zu beachten! Je mehr Wind, desto schwerer sollte ein Ölbindemittel sein.

• Arbeitsschutz: Beim Umgang mit Ölbindemitteln sind die Hin-weise des Herstellers zum Arbeitsschutz zu beachten. Das Einatmen und das Verschlucken ist zu vermeiden. Diese Hinweise sind entspre-chend der LTwS-Schrift Nr. 27 auf der Verpa-ckung aufgedruckt. Falls erforderlich, müssen geeignete Staubmasken verwendet werden.

• Ausbringung: Ölbindemittel können manuell oder durch ge-eignete Geräte wie Streuwagen ausgebracht werden. Bei stärkeren Ölverschmutzungen ist gegebenenfalls eine Wiederholung des Ölbin-demitteleinsatzes erforderlich.

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• Einwirkzeit: Es ist für eine ausreichende Einwirkzeit des Ölbindemittels zu sorgen; sie hängt im Wesent-lichen von den Witterungsbedingungen sowie der Art des Ölbindemittels und sonstiger Um-weltgegebenheiten ab. Einarbeiten bzw. ein in-tensives Mischen von Öl und Ölbindemittel kann die Einwirkzeit verkürzen.

• Ölbindemittel vergrößern die Oberfläche, da-durch wird die Brennbarkeit des adsorbierten Öls erleichtert. Zündquellen sind zu vermeiden!

• Aufnahme des Ölbindemittels: Ölverunreinigtes Bindemittel ist zeitnah aufzu-nehmen und gemäß § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG fachgerecht zu entsorgen. Es handelt sich im Regelfall um gefährliche Abfälle. Beim Einsatz von Kehrmaschinen zur Straßenreinigung ist die Eignung zu überprüfen, im Besonderen ist auf den Explosionsschutz und die Staubent-wicklung zu achten.

Gefährliche Abfälle dürfen wegen der Um-weltgefahren, die von ihnen ausgehen, auf keinen Fall in den Hausmüll oder den haus-müllähnlichen Gewerbeabfall gelangen!

Um die gefährlichen Abfälle mit einer möglichst geringen Umweltbelastung entsorgen zu kön-nen, müssen fachlich qualifizierte und zugelas-sene Unternehmen beauftragt werden. Die Feuerwehr darf die gefährlichen Abfälle nur im Rahmen der Gefahrenabwehr transportieren. Hinweise zur Entsorgung von verunreinigten Ölbindemitteln werden z. B. gemäß Europäi-scher Abfallverzeichnisverordnung im Internet angeboten.

• Prüfung des Reinigungsergebnisses: Die Reinigungsleistung muss durch den zu-ständigen Straßenbaulastträger vor der Freiga-be überprüft werden. Eine Verkehrsfreigabe soll erst erfolgen, wenn Öl, Ölbindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemisch so vollständig ent-fernt wurden, wie es nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

5.2.5 Nachreinigung mit Tensiden

Für die Freigabe einer Verkehrsfläche ist es nicht immer ausreichend, ein Ölbindemittel mit der Kennzeichnung „R“ zu verwenden. Restölmengen aus tiefer liegenden Poren können bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfes-tigkeit erneut herabsetzen. In diesen Fällen ist zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche durch Aufsprü-hen einer stark verdünnten Tensidlösung (Nach-reinigung) notwendig. Nach einer Ölaufnahme mit Ölbindemitteln ist eine noch mit Öl kontaminierte Fläche ggf. zeitnah nass nachzureinigen. Die ent-sprechende Emulsion ist aufzunehmen. Dies gilt auch für Minimalverunreinigungen (Ölspuren), wenn auf ein Ölbindemittel verzichtet wurde. Die Tensidkonzentration für die Anwendung ist vom Hersteller des Tensids vorgegeben. Es wird emp-fohlen, kein unzureichend verdünntes Tensid zu verwenden und dann zu versuchen, mit genügend Wasser nachzuspülen, da dieses kaum Öl emul-giert und selbst auf Grund seiner ölähnlichen Be-schaffenheit zur Reduzierung der Rutschfestigkeit beiträgt. Es dürfen nur solche Produkte eingesetzt werden, die die Anforderungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes erfüllen.

Das Tensid-Wasser-Öl-Gemisch und eventuell vorhandenes Ölbindemittel sind nach den all-gemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Allgemein anerkannt sind die Verwen-dung von Besen, Schaufeln, Ölbindemittel, Kehr-maschine oder Absaugverfahren. Der Einsatz des Verfahrens ist vom jeweiligen Anwendungsfall ab-hängig. Während des Reinigungsvorgangs dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Stof-fe in die Umgebung (z. B. Straßengraben) gelan-gen. Bei winterlichen Bedingungen (Minusgrade) muss eine Vereisung der Verkehrsfläche verhindert werden, gegebenenfalls müssen auftauende oder abstumpfende Mittel verwendet werden.

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5.3 Maschinelle Ölspurbeseitigung

5.3.1 Allgemeines

Alternativ zu den im Abschnitt 5.2 beschriebenen Verfahren sind zur Beseitigung von Ölspuren auch maschinelle Verfahren ohne den vorherigen Ein-satz von Ölbindemitteln möglich. Die in Abschnitt 5.2.5 beschriebenen Nachreinigungsverfahren werden hier zum alleinigen Reinigungsvorgang. Straßenkehrmaschinen, die die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Straße (SRT-Wert) nicht gewährleisten, sind hierfür nicht geeignet. Die Anwendung maschineller Reinigungstechniken bedarf einer unmittelbaren Absaugung oder Wie-deraufnahme.

5.3.2 Maßnahmen

Die Maßnahmen mit Spezialfahrzeugen am Bei-spiel einer Ölspur sind in Bild 2 dargestellt.

1 Unfallstelle absichern, Gefahrenhinweis.

2 Reinigung der Fahrbahn unter Aufnahme des Wasser-Öl-Tensid-Gemisches.

3 Manuelle Nachreinigung an schwer zugängli-chen Stellen oder von Öllachen unter Aufnah-me des Wasser-Öl-Tensid-Gemisches.

Die Freigabe der Verkehrsfläche erfolgt durch die zuständige Fachbehörde (meist Straßenbaube-hörde).

Bild 2: Maßnahmen mit Spezialfahrzeugen (Beispiel Ölspur)

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5.3.3 Anforderungen

Bei Spurrillen, Pflaster oder bereits geschädigten Fahrbahnen kann der Einsatz von verschieden Rei-nigungstechniken zu Substanzverlusten an der Fahrbahn führen. Generell sind die Vorgaben der Fachbehörden zu beachten. Diese können für den Einsatz maschineller Verfahren zur Ölspurbeseiti-gung ein allgemein anerkanntes Eignungszertifikat für das betreffende Gerät oder Fahrzeug verlangen.

Reinigungsmaschinen, die ohne Verwendung von Ölbindemitteln eingesetzt werden, sollten folgende Kriterien erfüllen:

• Nach der Reinigung soll die Maschine einen SRT-Wert von mindestens 80 % des Aus-gangswertes herstellen können. Zur Beurtei-lung können z. B die Leistungskriterien der Gü-te-Gemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallsanierung e. V. (GGVU) der Leis-tungskategorie M herangezogen werden.

• Das Gerät soll in der Lage sein, eine porentiefe Reinigung zu erzielen. Das Gerät soll auch bei abschüssiger Fahrbahn sowie bei straßentypi-schen Unebenheiten wie Spurrillen und Repa-raturstellen sicher arbeiten, so dass ein Ent-weichen der Spüllösung auszuschließen ist.

• Bei winterlichen Bedingungen (Minusgrade) können Nassreinigungsverfahren zur Eisbil-dung führen. Eine Vereisung der Verkehrs-fläche muss vermieden werden! Hierzu sind gerätetechnische Maßnahmen oder eine ge-sonderte Nachbehandlung (auftauende oder abstumpfende Mittel) erforderlich (siehe auch Abschnitt 5.2.5).

• Der Reinigungsvorgang darf durch Fremdkörper auf der Fahrbahn, insbesondere unfalltypische Gegenstände wie Scherben und Metallsplitter sowie Reste von körnigen Ölbindemitteln und Rollsplitt, nicht in seiner Wirksamkeit beeinträch-tigt werden.

5.3.4 Handhabung

Beim vorschriftsmäßigen Einsatz muss das ent-standene Wasser-Öl-Tensid-Gemisch durch die Reinigungsmaschine aufgenommen werden. All-gemein anerkannte Regel der Technik ist, die Mi-schung nahezu vollständig durch Aufsaugen auf-zunehmen.

• Art der zu beseitigenden Verunreinigung: Die Aufnahmefähigkeit für Öle hängt auch von deren Zähigkeit ab. Die Tests für die Empfeh-lungsliste nach der LTwS-Schrift Nr. 27 werden mit einem Öl vorgenommen, das sich wie ge-normter Dieselkraftstoff (Sommertyp) verhält. Schweröle, tierische und pflanzliche Fette u. Ä. lassen sich meist nur schwer binden. Im Winter müssen sie soweit nicht mechanisch entfernbar unter Beachtung der Entzündlichkeit gegebe-nenfalls erwärmt werden, um sie überhaupt binden zu können.

Das Reinigungsgerät muss in der Lage sein, die die Verkehrsfläche verunreinigenden Stoffe/Öle durch die Verwendung geeigneter Tenside und/ oder durch Wärmezufuhr aufzunehmen.

• Menge des zu bindenden Materials: Das Reinigungsgerät muss in der Lage sein, die dabei anfallende Schmutzwassermenge aufzu-nehmen.

• Explosions-/Arbeitsschutz: Beim Einsatz eines Reinigungsgerätes sind die Betriebssicherheitsverordnung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die Bedie-nungsanleitung des Maschinenherstellers zu beachten.

• Einwirkzeit: Der Reinigungsvorgang soll verfahrensspezi-fisch so durchgeführt werden, dass eine aus-reichende Einwirkzeit sichergestellt ist, um die jeweiligen Verunreinigungen sicher zu emulgie-ren und aufzunehmen. Die Einwirkzeit hängt von der Art des Reinigungsverfahrens, der Fahrbahnbeschaffenheit, der Fahrbahntempe-ratur, dem verwendeten Tensid und den Witte-rungsbedingungen ab.

• Prüfung des Reinigungsergebnisses: Die Reinigungsleistung muss durch den zu-ständigen Straßenbaulastträger vor der Freiga-be überprüft werden. Eine Verkehrsfreigabe soll erst erfolgen, wenn Öl, Ölbindemittel und Tensid-Wasser-Öl-Gemisch so vollständig ent-fernt wurden, wie es nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

• Fachgerechte Entsorgung der verwendeten Reinigungsflüssigkeit: Die abfallrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

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6 Hinweise zur Zuständigkeit

Grundsätzlich ist der Verursacher verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sofern der Verursacher nicht bekannt ist oder wenn er seiner Pflicht nicht in angemessenem Umfang nachkommen kann, obliegt in der Regel dem Straßenbaulastträger die Pflicht, Verkehrs-hindernisse oder Erschwernisse des Verkehrs zu beseitigen (verkehrsmäßige Reinigung). Diese Reinigungspflicht wird aber innerhalb der ge-schlossenen Ortslage durch die polizeimäßige Reinigungspflicht verdrängt, die den Gemeinden obliegt. Dies ist allgemeine Rechtslage in allen Bundesländern. Damit haben die Gemeinden nicht nur bei Gemeindestraßen die polizeimäßige Reinigungspflicht, sondern auch in den Ortsdurch-fahrten der klassifizierten Straßen, obwohl dort die Straßenbaulast für die Fahrbahn bei der staatli-chen Straßenbauverwaltung liegt. Somit obliegt die Beseitigung von Ölspuren in den Ortsdurch-fahrten nicht dem Träger der Straßenbaulast, sondern der Gemeinde.

Für Folgemaßnahmen zeichnen die zuständigen Fachbehörden (Straßenbaubehörde, Straßenver-kehrsbehörde, Umweltbehörden, Polizei) verant-wortlich. Sie treffen im Rahmen ihrer Befugnisse die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zum Schutz der Menschen, der Umwelt und von Sachwerten. Folgemaßnahmen fallen nicht in die Zuständigkeit von Feuerwehren, da diese aus-schließlich für die Beseitigung einer akuten, unmit-telbaren Gefahr bei entsprechenden Schadenser-eignissen tätig werden.

Alle über die unmittelbare Gefahrenabwehr hi-nausgehenden Maßnahmen (z. B Freigabe von Verkehrsflächen) sind Aufgabe der zuständi-gen Straßenbaubehörden (Baulastträger) bzw. in Subsidiarität der Polizei und nicht Aufgabe der Feuerwehr oder anderer Hilfsdienste. Wird eine Leistung der Feuerwehr in Amtshilfe für den Baulastträger bzw. die Polizei erbracht, so geht deren Verantwortung für den sicheren Verkehrszustand nicht auf die Feuerwehr über.

Im Einzelnen gelten länderspezifische Rege-lungen.

Literatur

Gesetze und Verordnungen

Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) – Verord-nung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar, BGBl. I S. 305

Abfallverzeichnisverordnung (AVV) – Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379

Abwasserverordnung (AbwV) – Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntma-chung vom 17. Juni 2004, BGBl. I S. 1108, 2625

Bekanntmachung von Vollzugshinweisen anläss-lich des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien vom 7. Oktober 2005, BAnz. Nr. 203, S. 15618

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Ver-ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und de-ren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Ar-beitsschutzes vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Ge-setz zum Schutz vor schädlichen Bodenverän-derungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998, BGBl. I S. 502

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999, BGBl. I S.1554

Chemikaliengesetz (ChemG) – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl. I S. 2090

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Verordnung über Verbote und Beschränkun-gen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. Juni 2003, BGBl. I S. 867

Deponieverordnung (DepV) – Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 24. Juli 2002, BGBl. I S. 2807

Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV) – Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage vom 25. Juli 2005, BGBl. I S. 2252

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DWA-M 715

18 Juni 2007

EG-Verordnung Nr. 648/2004 über Detergenzien vom 31. März 2004; Abl. EU Nr. L 105 S. 1, ge-ändert durch EG-Verordnung Nr. 907/2006 vom 20. Juni 2006, ABl. EU L 168 S. 5

Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 03. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EWG über ein Abfallverzeichnis gem. Arti-kel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis ge-fährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Ab-fälle, ABl. EG L 226 S. 3

Entscheidung des Rates 2006/33/EG vom 19. De-zember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Ab-falldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. EG L 11 S. 27

Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) –Ver-ordnung über Entsorgungsfachbetriebe vom 10. September 1996, BGBl. I S. 1421

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 23. Dezem-ber 2001, BGBl. I S. 3758, 3759

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006, BGBl. I S. 1619

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Sied-lungsabfällen und von bestimmten Bau- und Ab-bruchabfällen vom 19. Juni 2002, BGBl. I S. 1938

Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG) – Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Ver-schmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABl. L 20 vom 26.1.1980 S. 43–48

Grundwasserverordnung (GrWV) – Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be-stimmte gefährliche Stoffe vom März 1997, BGBl. I S. 542

Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-verordnung vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseiti-gung von Abfällen vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705

Normungsverfahren im Rahmen von CEN

Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung (75/440/EWG) – Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Ju-ni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewin- nung in den Mitgliedstaaten, ABl. L 194 vom 25.7.1975 S. 26–31

Qualität der Badegewässer (76/160/EWG) – Richt-linie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31 vom 5.2.1976 S. 1–7

Qualität von Süßwasser, um das Leben von Fi-schen zu erhalten (78/659/EWG) – Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978, ABl. L 222 vom 14.8.1978 S. 1–10

Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (79/923/EWG) – Richtlinie 79/923/EWG des Ra-tes vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsfor-derungen an Muschelgewässer, ABl. L 281 vom 10.11.1979 S. 47–52

Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer (76/464/EWG) – Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ab-leitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 129 vom 18.5.1976 S. 23–29

Richtlinie über die Behandlung von kommuna-lem Abwasser (91/271/EWG) vom 21. Mai 1991, geändert durch die Richtlinie der Kom-mission 98/15/EG vom 27. Februar 1998 sowie der Kommissionsbericht zur Durchführung der EU-Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) vom 23. April 2004

Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 96/61/EG), ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26–40

Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (96/82/EWG), ABl. L 10 vom 14.1.1997 S. 13–33

Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) – Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. De-zember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.2.1989 S. 12–26

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182/1 vom 16.7.1999 S. 1–19

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Juni 2007 19

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. November 1998, BGBl. I S. 3322

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. No-vember 1970, BGBl. I S. 1565

Technische Anleitung (TA) für Siedlungsabfälle (TASi), BAnz. Nr. 99a vom 29. 05.1993

Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) – Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 229 vom 30.8.1980 S. 11–29

Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vom 10. De- zember 1990, BGBl. I S. 2634

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtli-chen Überwachung vom 20. Oktober 2006, BGBl. I S. 2298

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neube-kanntmachung der Nachweisverordnung vom 26. November 2002, BGBl. I S. 4417

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Fest-legung von Kriterien und Verfahren für die An-nahme von Abfällen auf Abfalldeponien vom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2680

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) – Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987, BGBl. I S. 875

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – Richtlinie 2000/ 60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung ei-nes Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. 12. 2000, S.1-73) geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 20. No-vember 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 331 vom 15. 12. 2001 S. 1–5

Technische Regeln

ATV-DVWK-A 400 (Juli 2000): Grundsätze für die Erarbeitung des ATV-DVWK-Regelwerkes

Bekanntmachung des BMI vom 01.04.1985 U III 6-523 076/22, GMBl. 1985 S. 339 „Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen"

Bekanntmachung des BMU vom 12.03.1990, GMBl. Nr 18 (1990) S. 335 „Anforderungen an Ölbinder“

Bekanntmachung des BMU vom 23.4.1998 „An-forderungen an Ölbinder“, GMBl. 1998 Nr. 22, S. 312 ff. s. a. LTwS-Nr. 27 vom Juni 1999

Bekanntmachung des BMU vom 12. Februar 2002, GMBl. 2002 Nr. 6 S. 136 (s. a. LTwS- Nr. 30)

Bekanntmachung des BMU vom 26.1.2006 – WA I 3-23074/02, GMBl. 2006, Nr. 13 S. 252

Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 1/1 (1994): Grundtätigkeiten – Löscheinsatz und Rettung. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer GmbH

Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 1/2 (2003): Grundtätigkeiten – Technische Hilfeleistung. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer GmbH

Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 13/1 (2003): Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer GmbH

GGVU-Anforderungskatalog (LK M) für ein Gerät zur Abreinigung von Verkehrsflächen nach dem Austritt von wassergefährdenden Stoffen (Sep-tember 2006). Siegen: Güte-Gemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellenreini-gung e. V. (GGVU)

GUV-V C 52: UVV „Unfallverhütungsvorschrift Stra-ßenreinigung“ in der Fassung vom Januar 1997. München: Bundesverband der Unfallkassen e. V. (BUK)

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GUV-I 8529: GUV-Informationen „Sicherheit bei der Straßenreinigung“, Ausgabe April 1992 (bis-her GUV 27.6), Bundesverband der Unfallkas-sen e. V. (BUK), München

Liste der geprüften Ölbinder (jeweils geltende Fassung), die Liste der geprüften Ölbindemittel wird im Internet bereit gestellt http://www.goec-ev.de

Page 20: DWA-M 715 WD korr4 - adaa.de · PDF fileDWA-M 715 2 Juni 2007 Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) ist in Deutschland Spre-cher für alle

DWA-M 715

20 Juni 2007

LTwS-Nr. 27 (Juni 1999): Anforderungen an Öl-binder (Stand April 1998); Merkblatt zu Ölbin-dern – Anforderungen und Prüfmethoden (Stand Juni 1997); Anforderungen an vorgefertigte, schwimmende Ölsperren für Binnengewässer (Stand: Mai 1999); Merkblatt schwimmende Öl-sperren für Binnengewässer (Stand: Oktober 1997). Berlin: Umweltbundesamt http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/mysql_medien.php?anfrage=Reihe& Suchwort=6

LTwS-Nr. 30 (Dezember 2000): Hinweise für Einsatzmaßnahmen nach Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen – Vorsorgeplanung für die Ölwehr auf Binnengewässern; Berlin: Umweltbundesamt http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/mysql_medien.php?anfrage=Reihe&Such-wort=6

Normentwurf E DIN EN 15366: 2005, Produkte für den Straßenbetriebs- und Winterdienst – Bin-demittel für die Anwendung auf Straßen

Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) in der jeweils gültigen Fassung. Köln: For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-wesen

SCHÖNBORN, Hans D., SCHULTE, Wolfgang (2004): RSA-Handbuch: Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen, Band 1: RSA mit Kommen-tar. 3. überarbeitete Auflage. München: Fraun-hofer IRB-Verlag, 455. S.

Bezugsquellen: DWA-Publikationen (vormals ATV-DVWK): Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin