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Siedlungswasserwirtschaft 19 BADEN- WÜRTTEMBERG Leitfaden Abwasserabgabe Arbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden Teil 1 Allgemeines und Vollzug

05-10-19 L 1 neu - DWA

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Siedlungswasserwirtschaft 19

BADEN-

WÜRTTEMBERG

Leitfaden AbwasserabgabeArbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden

Teil 1

Allgemeines und Vollzug

Leitfaden AbwasserabgabeArbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden

Teil 1 Allgemeines und Vollzug

Siedlungswasserwirtschaft 19

Herausgegeben von derLandesanstalt für Umweltschutz Baden�Württemberg 4. Auflage Karlsruhe 2005 (10. November 2005)

IMPRESSUM Herausgeber Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) 76157 Karlsruhe Postfach 21 07 52, www.lfu.baden-wuerttemberg.de Bearbeitung Umweltministerium Baden-Württemberg Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen Landratsamt Freudenstadt wave GmbH, Stuttgart Redaktion Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Referat 41 – Fließgewässer, Integrierter Gewässerschutz Umschlaglayout Stephan May Grafik-Design, 76227 Karlsruhe Titelbild Jutta Ruloff Diplom-Designerin, 76275 Ettlingen Foto vedewa r.V. Bezug als Download im Internet der LfU www.lfu.baden-württemberg.de Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Zustimmung des Herausgebers unter Quellenangabe und Überlassung von Belegexemplaren gestattet.

Leitfaden

Abwasserabgabe Inhaltsverzeichnis

3

Inhaltsverzeichnis Teil 1

I Allgemeiner Überblick ........................................................................................... 7

1 Bedeutung des Leitfadens ....................................................................................... 7 1.1 Zielsetzung............................................................................................................... 7 2 Grundsätze der Abwasserabgabe............................................................................ 9 3 Systematik der Abwasserabgabe........................................................................... 10 3.1 Abgabetatbestand.................................................................................................. 10 3.2 Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter...................................... 10 3.2.1 Schmutzwassereinleitungen................................................................................... 10 3.2.2 Niederschlagswassereinleitungen .......................................................................... 12 3.2.3 Kleineinleitungen (§ 114b WG) .............................................................................. 14 3.3 Zeitplan zum Vollzug AbwAG................................................................................. 15 4 Bescheids- und Erklärungssystem ......................................................................... 16 5 Verrechnung .......................................................................................................... 17 5.1 Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe......................................................... 17 5.1.1 Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG.................... 17 5.1.2 Kanalbaumaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG................................................ 17 5.1.3 Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser

gemäß § 115a Abs. 2 WG. .................................................................................... 17 5.2 Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 114a Abs. 3 WG...... 17 5.2.1 Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung............................................................ 17 5.2.2 Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung ............................................................ 17 5.2.3 Maßnahmen zur Regenwassernutzung.................................................................. 17 5.2.4 Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits

versiegelten Flächen .............................................................................................. 18 5.3 Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige

gemäß § 115b Abs. 2 WG geleistet wurden........................................................... 18 5.4 Verrechnungsmodalitäten ...................................................................................... 18

II Abgabenerhebung für Schmutzwasser .............................................................. 19

1 Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG) ................................................. 19 2 Überwachungsregelung ......................................................................................... 21 2.1 Grundlagen ............................................................................................................ 21

Leitfaden

Inhaltsverzeichnis Abwasserabgabe

4

2.2 "4 von 5 Regelung" ................................................................................................ 21 2.3 Betriebsstörungen.................................................................................................. 23 3 Bescheidslösung (§ 4 Abs. 1 AbwAG).................................................................... 24 4 Ermäßigung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG)......................................... 28 4.1 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen) ....................................... 28 4.2 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,) ...................................................... 29 4.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 34 5 Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG)............................................. 35 5.1 Grundlagen ............................................................................................................ 35 5.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 36 6 Jahresschmutzwassermenge (JSM)....................................................................... 37 6.1 Begriffsbestimmung ............................................................................................... 37 6.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) ............................................... 37 6.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 39 7 Erklärung niedrigerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)................................................... 40 7.1 Grundlagen ............................................................................................................ 40 7.2 Abgabe der Erklärung ............................................................................................ 40 7.3 Inhalt der Erklärung................................................................................................ 40 7.4 20 %-Schwelle gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG ............................................................. 41 7.5 Wirkungen der Erklärung ....................................................................................... 41 7.6 Nachweis durch Messprogramm ............................................................................ 41 7.7 Behördliche Zulassung des Messprogramms......................................................... 42 7.8 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 42

III Abwasserabgabe für Niederschlagswasser....................................................... 47

1 Ausbaugrad............................................................................................................ 47 1.1 Allgemeines ........................................................................................................... 47 1.2 Öffentliche Kanalisationen...................................................................................... 48 1.2.1 Ermittlung des Ausbaugrades ................................................................................ 48 1.3 Nichtöffentliche Kanalisationen .............................................................................. 51 2 Grundsätze ............................................................................................................ 52 3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 53

IV Abwasserabgabe für Kleineinleitungen ............................................................. 54

1 Kleinkläranlagen..................................................................................................... 54 2 Geschlossene Gruben ........................................................................................... 54 3 Grundsätze ............................................................................................................ 55

Leitfaden

Abwasserabgabe Inhaltsverzeichnis

5

3.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 56

V Verrechnung von Investitionskosten mit der Schmutzwasserabgabe............. 57

1 Verrechnung von Investitionen zur Abwasserbehandlung (§ 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG).............................................. 57

1.1 Grundsätze ............................................................................................................ 58 1.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 60 2 Verrechnung von Investitionen für Zuführungsanlagen

(§ 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG).............................................. 61 2.1 Grundsätze ............................................................................................................ 62 2.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 63 3 Verrechnung von Aufwendungen zur Reduzierung des

Verdünnungsanteils (§ 115a WG).......................................................................... 64 3.1 Grundsätze ............................................................................................................ 65 3.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 66

VI Verrechnung von Investitionskosten mit der Niederschlagswasserabgabe .............................................................................. 67

1 Verrechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen zur Regenwasserbehandlung und -nutzung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen (§ 114a WG) .......................... 67

2 Grundsätze ............................................................................................................ 68 2.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 70

VII Verzeichnis der amtlichen Vordrucke ................................................................ 71

VIII Literaturhinweise ................................................................................................. 72

Leitfaden

Inhaltsverzeichnis Abwasserabgabe

6

Inhaltsverzeichnis Teil 2 I Praktische Beispiele ..........................................................................................5

1 Überwachungswerte .........................................................................................5 Ermittlung der Überwachungswerte nach § 6 AbwAG (Vordruck Nr. 12)..............5

2 Abgabeerklärung für Schmutzwassereinleitungen ........................................6 Einleiten von Schmutzwasser (Vordruck Nr. 10.1) ...............................................6 Fremdwasserermittlung......................................................................................34 Verrechnung der Abwasserabgabe (Vordruck Nr. 20)........................................38

3 Abgabeerklärung für Kleineinleiter ................................................................40 Schmutzwasser aus Kleineinleitungen (Vordruck Nr. 10.2) ................................40

4 Abgabeerklärung für Niederschlagswassereinleitungen..............................42 Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (Vordruck Nr. 10.3 und Anlagen 1/2)..................................................................42 Verrechnung der Abwasserabgabe (Vordruck Nr. 20)........................................49 Festsetzungsbescheid (Vordruck Nr. 13) ...........................................................51 Festsetzung zur Berechnung (Vordruck Nr. 13.1) ..............................................52 Änderung gegenüber der Abgabeerklärung (Vordruck Nr. 13.4) ........................53 5 Beispiele zur Verrechnung (grafische Darstellung).............................................54

II Spezielles in Fragen und Antworten...............................................................61

1 Schmutzwasser..................................................................................................61 2 Niederschlagswasser .........................................................................................64 3 Kleineinleitungen................................................................................................66

Anlagen

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)..................................................................69 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), Zehnter Teil ...............................77

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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I Allgemeiner Überblick 1 Bedeutung des Leitfadens

Der Leitfaden gibt Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug des Abwasserab-gabenrechtes, ohne dass der Anspruch auf eine verbindliche Festlegung hinsichtlich der Behandlung von Einzelfällen erfolgt. Der Leitfaden erhebt insbesondere nicht den Anspruch, die Vollzugsbehörden in der Anwendung und Auslegung des Abwasserabgabenrechtes zu binden. Die aktuelle Fassung des AbwAG und der 10. Teil des WG Baden-Württemberg stehen im Anhang von Teil 2-Beispiele dieser Arbeitshilfe. Die Urfassung des Gesetzestextes des Bundes vom 3.11.1994 einschließlich der Begründung finden sich im Internet unter der URL http://dip.bundestag.de/.

1.1 Zielsetzung

Mit der Verabschiedung des Abwasserabgabengesetzes im Jahre 1976 wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals der Versuch unternommen, den Schutz der Gewässer durch das ökonomisch wirkende Instrument einer Schadstoffabgabe zu verbessern. Dabei sollte die Erhebung der Abwasserabgabe den wasser-rechtlichen Vollzug nicht ersetzen, sondern ihn vielmehr als flankierende Maßnahme sinnvoll ergänzen.

Die dem Abwasserabgabengesetz zukommende Anreizwirkung auf Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen wurde 1994 erweitert und die bisherige einseitige Wirkung auf den Bau von Kläranlagen hin aufgegeben. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen, sind für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung aber unerlässlich und wurden deshalb ebenso in die Anreizwirkung miteinbezogen.

Am 01.01.1994 ist das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 04.07.1994 in Kraft getreten. Eine Ausnahme davon sind die Änderungen des § 4 Abs. 5, die erst zum 01.01.1995 wirksam geworden sind. Die wesentlichen Neuerungen dieses Bundesgesetzes können wie folgt beschrieben werden:

- § 4 Abs. 5 (Messprogramm) Der Einleiter kann unter gewissen Randbedingungen für einen bestimmten Zeitraum niedrigere Werte erklären, wenn er durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm die Einhaltung dieser Werte nachweist.

- § 9 Abs. 4 (Ermäßigung des Abgabesatzes)

Leitfaden

Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

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Der seit 01.01.1993 gültige Abgabesatz von 60 DM pro Schadeinheit wurde zum 01.01.1997 auf 70 DM erhöht (seit 01.01.2002: 35,79 €).

- § 9 Abs. 5 (Ermäßigung des Abgabesatzes) Die komplizierte Regelung über die gestaffelte Ermäßigung des Abgabesatzes für Abwassereinleitungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 7a Abs. 1 WHG), entfällt. Die Ermäßigung betrug 75 %, ab dem Veran-lagungsjahr 1999 verringerte sie sich auf 50 %.

- § 10 Abs. 3 (Minderung im Abwasserstrom) Voraussetzung für die Verrechnung von Investitionen in Abwasserbehandlungs-anlagen ist eine mindestens 20%ige Verminderung der Schadstofffracht eines oder mehrerer Parameter in einem zu behandelnden Abwasserstrom sowie die Verminderung der Gesamtschadstofffracht.

- § 10 Abs. 4 (Erweiterte Verrechnungsmöglichkeit) Bestimmte Investitionen für neue Abwasserleitungen können mit der Schmutz-wasserabgabe verrechnet werden.

- § 10 Abs. 5 (Kompensationsregelung) In den neuen Bundesländern können bestimmte Gewässerschutzinvestitionen an einer Einleitung mit den Abgaben für andere Einleitungen desselben Abgabe-pflichtigen in diesem Gebiet verrechnet werden (Kompensation).

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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2 Grundsätze der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, wirt-schaftliche Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit von Kläranlagen und Regenwasserbehandlung zu verbessern und abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren verstärkt einzuführen. Die Abwasserabgabe trägt zu einer Reduzierung der Schadstoffeinleitungen in Gewässer bei (Lenkungsfunktion) und regt zu Investitionen im Abwasserbereich an (Anreizfunktion).

Die Abwasserabgabe wird erhoben für:

- Einleitungen von Schmutzwasser - Einleitungen von Niederschlagswasser - Kleineinleitungen von Schmutzwasser.

Ökonomisch gesehen eröffnet die Abwasserabgabe im Rahmen der ordnungs-rechtlichen Vorschriften die Möglichkeit, die betriebswirtschaftlich kostengünstigste Handlungsalternative zwischen Zahlung der Abwasserabgabe und Durchführung von Abwasservermeidungsmaßnahmen auszuwählen. Welchen Lenkungszweck die Abwasserabgabe im Einzelnen verfolgt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Die Tatsache, dass die Wirkungsmöglichkeiten der Abwasserabgabe durch die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen des Abwassereinleiters eingeengt werden, ändert nichts an der Grundaussage:

Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe mit Anreiz- und Ausgleichsfunktion.

Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist nach Abzug des Verwaltungsaufwandes gemäß § 13 AbwAG zu verwenden.

Leitfaden

Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

10

3 Systematik der Abwasserabgabe 3.1 Abgabetatbestand

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das Abwasserabgabengesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen) und nicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekt-einleitungen).

3.2 Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter

Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit des Abwassers wird aufgrund einzelner Kriterien (Schadstoff- und Schadstoffgruppenparameter) bestimmt, die insgesamt ein Bild der Verschmutzungswirkung des Abwassers darstellen, auch wenn aus praktischen Gründen nicht alle Schadwirkungen des Abwassers erfasst werden können. Aus den Parametern Überwachungswert (ÜW) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird die Jahresschmutzfracht berechnet und daraus die Schadeinheiten (SE) ermittelt. Näheres zum Bescheids- und Erklärungssystem siehe Punkt 4.

3.2.1 Schmutzwassereinleitungen

Die Schädlichkeit für Schmutzwasser wird bewertet nach den oxidierbaren Stoffen in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB), den Nährstoffen Phosphor und Stickstoff, den organischen Halogenverbindungen als absorbierbare, organisch gebundene Halogene (AOX), den Metallen Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihren Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern (GEi). Aufgrund einer im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode wird die sich für jeden Parameter ergebende Schädlichkeit in Schadeinheiten ausgedrückt. Nach der AbwV kann die Einhaltung des Überwachungswertes für CSB durch Analyse des TOC und entsprechende Umrechnung nachgewiesen werden.

Die Zahl der Schadeinheiten berechnet sich aus den im Wasserrechtsbescheid festgelegten oder übergangsweise aus den nach § 6 AbwAG erklärten Überwachungswerten und der Jahresschmutzwassermenge. Der Wasserrechtsbe-scheid muss daher die einzuhaltenden Konzentrationen der Schadstoffe begrenzen.

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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3.2.1.1 Ermittlung der Schadeinheiten (SE)

Die Bewertung der Schadstoffparameter erfolgt durch eine Umrechnung der Gesamtjahresfracht auf Schadeinheiten. Dazu sind im AbwAG in der Anlage zu § 3 parameterspezifische Messeinheiten in kg oder g festgelegt. Danach entspricht eine Schadeinheit folgenden vollen Messeinheiten, z. B. beim

CSB: 50 kg Stickstoff: 25 kg Phosphor: 3 kg.

Weiter sind Schwellenwerte für die Konzentrationen und für die Jahresfracht festgelegt. Wird einer der beiden Schwellenwerte nicht überschritten, entfällt die Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabepflicht für diesen Parameter.

CSB ≤ 20 mg/l oder ≤ 250 kg/JahrStickstoff ≤ 5 mg/l oder ≤ 125 kg/JahrPhosphor ≤ 0,1 mg/l oder ≤ 15 kg/Jahr

Die Zahl der Schadeinheiten wird mittels Überwachungswert, Jahresschmutzwas-sermenge und dem schadstoffspezifischen Umrechnungsfaktor über folgende Gleichung ermittelt:

[SE]][m[mg/l]

itenSchadeinheMeßeinheit

sfaktorUmrechnungJSMgswertÜberwachun

3

=××

Beispiele:

320.150

0,001000.200.155:CSB =××

86425

0,001000.200.118:Nges =××

8003

0,001000.200.12:Pges =××

3.2.1.2 Höhe des Abgabesatzes

Der Abgabesatz beträgt:

seit dem 01.01.2002 35,79 Euro.

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Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

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3.2.2 Niederschlagswassereinleitungen

Auch das Einleiten von Niederschlagswasser ist grundsätzlich abgabepflichtig. Nach § 7 (2) AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraus-setzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Nach § 114a WG werden Niederschlagswassereinleitungen auch künftig dann abgabefrei bleiben, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden. Für die Abgabefreiheit wird damit der Gleichklang hergestellt mit den im wasserrechtlichen Vollzug geltenden Anforderungen, wie sie in der Praxis üblicherweise zugrunde gelegt werden.

Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung mindestens 90 % beträgt.

Die Zahl der Schadeinheiten aus öffentlichen und nichtöffentlichen Kanalisationen wird pauschal ermittelt:

- Schadeinheiten (SE) für Regenwassereinleitungen aus öffentlichen Kanalisa-

tionen:

Ergibt die Ermittlung des Ausbaugrades nach § 114a WG, dass der Ausbaugrad 90 % unterschritten wird, dann berechnen sich die Schadeinheiten im Kalender-jahr wie folgt:

100

AE12,0SE ××=

SE = Schadeinheiten 0,12 = Faktor in SE/E E = insg. am 31.12. an die öffentl. Kanalisation angeschl. Einwohner A = fehlender Ausbaugrad in % Die Regelung nach § 114a Abs. 1 Satz 2 WG bewirkt zusätzlich, dass für die Berechnung der Niederschlagswasserabgabe aus öffentlichen Kanalisationen nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. Der Abgabeberechnung wird vielmehr der vorhandene Ausbaugrad in Verbindung mit den derzeitigen Einwohnern zugrunde gelegt. Bereits geschaffenes Beckenvolumen kommt den Gemeinden insoweit zugute.

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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- Schadeinheiten (SE) von Regenwassereinleitungen aus nichtöffentlichen

Kanalisationen:

Ergibt eine Schätzung oder Ermittlung, dass die an eine nichtöffentliche Kanalisation angeschlossene, befestigte gewerbliche Fläche (Ared) größer als 3 ha ist und ist der S. d. T. für die Regenwasserbehandlung nicht erfüllt, berechnen sich die Schadeinheiten wie folgt:

redA18SE ×=

SE = Schadeinheiten 18 = Faktor in SE/ha Ared = befestigte gewerbliche Fläche in ha

Leitfaden

Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

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3.2.3 Kleineinleitungen (§ 114b WG)

Einleitungen (Direkteinleitungen) mit weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser pro Tag werden als Klein-einleiter pauschal zur Abwasserabgabe herangezogen, sofern nicht überhaupt eine Abgabebefreiung eintritt.

Anstelle des einzelnen Grundstückseigentümers ist die örtlich zuständige Gemeinde abgabepflichtig. Ausgehend von den Verhältnissen zum 31. Dezember des Veran-lagungsjahres ist die Zahl der gemeldeten Einwohner maßgebend.

Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 70 % der Zahl der ermittelten Einwohner, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind.

E70,SE ×=

SE = Schadeinheiten 0,7 = Faktor in SE/E E = maßgeblich nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner

Ein Bemessungsfaktor für die Abwasserabgabe ist die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Die Regelung der Abgabebefreiung nach § 114b Abs. 2 WG stellt den Bezug her, indem sie bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt lässt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, welche mindestens dem S. d. T. entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist. Diese können nicht geschätzt werden, sondern sind nachzuweisen. Geschlossene Gruben sind keine Kleineinleitungen im Sinne des AbwAG.

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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3.3 Zeitplan zum Vollzug AbwAG

Januar

Versenden der Vordrucke für die Abgabeerklärung

April

Überwachung des Eingangs der Unterlagen zur Festsetzung der Abwasserabgabe zum 31.03.

April bis November

Prüfung und Festsetzung der Abwasserabgabe

November

Versendung Vordruck Nr. 12 (nur bei Erklärungslösung) (Erklärung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG)

Dezember

01.12. (§ 6 Abs. 1 AbwAG) Überwachung Vorlage Vordruck Nr. 12 Falls bis 01.12. kein Festsetzungsbescheid möglich, Vorauszahlungsbescheid erlassen

Stichtag: 31.12. ..... (Veranlagungsjahr)

Festsetzungsverjährung (§ 117 Abs. 2 WG)

- Regelfall:

2 Jahre nach Ablauf des Folgejahres Bsp.: Veranlagungsjahr 2000 → 31.12.2003

- Verspätete Abgabeerklärung:

Bei verspäteter Abgabeerklärung: 5 Jahre

- Verrechnungsmaßnahme: Bei Verrechnungsmaßnahmen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage

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Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

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4 Bescheids- und Erklärungssystem

Die Zahl der Schadeinheiten richtet sich in der Regel nach den Festlegungen in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (sog. Bescheidssystem nach § 4 Abs. 1 AbwAG).

Neben dem Regelfall können die Überwachungswerte übergangsweise auch durch den Einleiter erklärt werden (sog. Erklärungslösung nach § 6 AbwAG). Erklärungs-lösungen sind seit 1991 im Rahmen wasserrechtlicher Änderungsentscheidungen (z. B. aufgrund von Erweiterungsmaßnahmen auf Kläranlagen) auf die Bescheids-lösung umzustellen. Zum Ende des Jahres 2005 kann davon ausgegangen werden, dass die Umstellung in Baden Württemberg flächendeckend erfolgt ist.

Der umgestellte Wasserrechtsbescheid enthält einen wasserrechtlichen und einen abgaberechtlichen Teil. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte nach AbwAG festzulegen. Diese müssen mit den entsprechenden Anforderungen des wasserrechtlichen Teils identisch sein.

Im abgaberechtlichen Teil des Bescheides ist ferner die Jahresschmutzwasser-menge festzulegen. Diese ist jedoch kein Überwachungswert, der im Veranlagungs-zeitraum durch amtliche Kontrollen überwacht wird.

Leitfaden

Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick

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5 Verrechnung

Die Investitionskosten der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.

Investitionskosten umfassen die Kosten für die Bauplanung, den Grunderwerb und die Bauausführung. Bei Eigenleistungen ohne allgemeine Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind die für die Investitionen erbrachten personellen Auf-wendungen für Löhne und Gehälter anzusetzen.

5.1 Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe 5.1.1 Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG

- Frachtreduzierung bei einem Parameter im gesamten Abwasser und 20 % in einem Abwasserstrom.

5.1.2 Kanalbaumaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG

- Zuleitungskanäle einschließlich deren Pumpwerke, die das Abwasser vorhande-ner Direkteinleitungen einer Kläranlage zuführen, die mindestens dem S.d.T. entspricht.

5.1.3 Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser gemäß

§ 115a Abs. 2 WG.

Dabei sind folgende Fälle denkbar:

- Sanierungsmaßnahmen bei fremdwasserbelasteten Kanälen - Auswechslung von fremdwasserbelasteten Kanälen - Ableitungskanäle zur Fernhaltung von Hausdränagen, Quellen, Oberflächen-

wasser usw. aus Abwasserkanälen. 5.2 Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 114a Abs. 3 WG 5.2.1 Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung 5.2.2 Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung 5.2.3 Maßnahmen zur Regenwassernutzung

Bem.: Bei kommunalen Einleitern nur in öffentlichen Gebäuden möglich

Leitfaden

Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe

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5.2.4 Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits versiegelten Flächen

Dabei sind folgende Fälle denkbar:

- Veränderung der Oberflächenbefestigung, so dass Oberflächenwasser vermehrt versickert

- Ableitung von Oberflächenwasser aus einer befestigten Fläche mit anschließen-der Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (gilt nicht für reine Trennsysteme).

5.3 Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige gemäß

§ 115b Abs. 2 WG geleistet wurden

Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabe-pflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden, sofern diese nicht selbst verrechnen. Sind mehrere Festsetzungsbehörden beteiligt, ist eine Informationsweitergabe erforderlich.

5.4 Verrechnungsmodalitäten

Die Investitionen für verrechnungsfähige Maßnahmen können mit der Abwasser-abgabe verrechnet werden, die im Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der entsprechenden Maßnahme fällig war. Man beginnt mit der Verrechnung immer am Beginn dieses Dreijahreszeitraumes.

Der Antrag auf Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen, unter Verwendung von Vordruck Nr. 20, der Wasserbehörde zusammen mit den Unterlagen zur Fest-setzung der Abwasserabgabe vorzulegen.

Leitfaden

Abwasserabgabe Schmutzwasser

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II Abgabenerhebung für Schmutzwasser 1 Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG)

Maßgebend für die Abgabeerhebung sind die im AbwAG festgelegten Schadstoffe und Schadstoffgruppen. Für diese müssen Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegt werden, soweit sie im Abwasser zu erwarten sind.

Bei Parametern, für die in den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung keine Werte angegeben sind, werden Überwachungswerte nur insoweit in den Bescheid aufgenommen bzw. erklärt, als aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers erwartet werden kann, dass im Veranlagungsjahr die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schwellenwerte überschritten werden.

Im Normalfall sind z. B. bei kommunalen Einleitern mindestens für folgende Parameter Überwachungswerte gemäß § 4 AbwAG im Wasserrechtsbescheid festzulegen bzw. gemäß § 6 AbwAG zu erklären:

CSB Pges Nges

Werden bei Parametern, für die keine Überwachungswerte festgelegt oder erklärt wurden, die Schwellenwerte überschritten, tritt der Schwellenwert an die Stelle des Überwachungswertes (§ 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG). In diesem Fall findet die "4 von 5 Regelung" Anwendung.

Bei Kanalisationsabläufen mit Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser (Ortskanalisationen), aus denen 8 m3 und mehr pro Tag eingeleitet werden, können bei der Erklärung der Überwachungswerte für den CSB, Phosphor und Stickstoff folgende Annahmen getroffen werden:

- Sind Kleinkläranlagen oder eine zentrale Entschlammungsanlage vorgeschaltet,

kann deren Reinigungsleistung bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten berücksichtigt werden.

Leitfaden

Schmutzwasser Abwasserabgabe

20

Vereinfacht kann in der Regel von folgenden Überwachungswerten ausge-gangen werden:

CSB = 500 mg/lPhosphor = 13 mg/lStickstoff = 65 mg/l.

- Sind der Kanalisation keine Kleinkläranlagen und keine zentrale Entschlam-

mungsanlage vorgeschaltet, ist von folgenden Überwachungswerten auszu-gehen:

CSB = 800 mg/lPhosphor = 16 mg/lStickstoff = 80 mg/l.

Ferner besteht neben den bisher üblichen Konzentrationswerten oder spezifischen Frachten die Möglichkeit, auch Abbaugrade für verschiedene Parameter im Bescheid festzulegen. So sieht Anhang 1 der AbwV vor, dass statt des Wertes von 18 mg/l bzw. 13 mg/l Stickstoff ein Wert bis 25 mg/l zugelassen ist, falls mindestens 70 % der Stickstofffracht in der Kläranlage eliminiert wird (Abbaugrad als Verhältnis zwischen Zulauf und Ablauf). Der Abbaugrad wird als Jahreswert festgesetzt. Seine Einhaltung für das Kalenderjahr kann nur anhand der Aufzeichnungen der Eigenkontrolle geprüft werden. Auf Grund dieser besonderen Bedeutung müssen solche Anlagen eine Anerkennung nach der „QE“ besitzen. Über den Abbaugrad wird ein Konzentrationswert für den Ablauf errechnet, der dann der abgaberelevanten Überwachung zugrunde gelegt wird. Die Zulaufmessungen bei kommunalen Kläranlagen erfolgen im Regelfall nach Rechen bzw. Sandfang. Im Falle einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG muss der Einleiter vor Beginn des Veranlagungsjahres darauf hinweisen, ob er die Mindest-anforderungen über den Abbaugrad oder über den Grenzwert einhalten will. Wählt der Einleiter die Angabe des Abbaugrades, ist neben Ziff. 2 zusätzlich Ziff. 3 des Vordrucks Nr. 12 auszufüllen. Nachdem sich der Einleiter für eine der Alternativen entschieden hat, kann die Erklärung der Überwachungswerte nachträglich nicht geändert werden.

Die Erklärung von Überwachungswerten gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG muss von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Abgabepflichtigen unter Festlegung der Überwachungsmodalitäten, z. B. qualifizierte Stichprobe, schriftlich bestätigt werden!

Leitfaden

Abwasserabgabe Schmutzwasser

21

2 Überwachungsregelung 2.1 Grundlagen

Die Einhaltung des wasserrechtlichen Bescheids ist im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht zu überwachen und durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen durchzuführen.

Der Gewässerbenutzer hat die behördliche Überwachung der Anlagen, Einrich-tungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Im Vordergrund stehen technische Ermittlungen und Prüfungen (Abwas-serprobe). Welche Festlegungen im Bescheid auf welche Weise kontrolliert werden, bestimmt die Wasserbehörde auf der Grundlage der geltenden Vorschriften.

Abgaberechtlich wirkt sich eine Nichteinhaltung der abgaberelevanten Bescheids-werte in zweifacher Weise abgabeerhöhend aus: Zum einen steigt nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten, zum anderen entfällt nach § 9 Abs. 5 AbwAG unter Umständen die Ermäßigung des Abgabesatzes. Beide Sanktionen fallen zusammen und können die Abgabenbelastung drastisch erhöhen. Wurden die Überwachungswerte lediglich gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG erklärt, ent-stehen bei Einhaltung der ordnungsrechtlichen Einleitungswerte und auftretenden Überschreitungen der Überwachungswerte nur abgaberechtliche Konsequenzen.

2.2 "4 von 5 Regelung"

Im Abwasserabgabenrecht gilt - wie im Wasserrecht - die "4 von 5 Regelung" entsprechend der AbwV. Danach gilt der Überwachungswert auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten, nicht länger als 3 Jahre zurückliegenden Untersuchungen in 4 Fällen den Wert nicht überschreiten. Dabei ist der erhöhte Wert als jeweils letzter anzusetzen. Um die Zulässigkeit extremer einzelner Ausreißer auszuschließen, ist zusätzlich bestimmt, dass kein Ergebnis den Überwachungswert um 100 % übersteigen darf (absoluter Höchstwert). Wurden weniger als 5 Untersuchungen vorgenommen, wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der fehlenden Unter-suchungen den Wert nicht überschritten hätten.

Im Rahmen der "4 von 5 Regelung" ist für jeden Messwert der zum Zeitpunkt seiner Messung maßgebende Überwachungswert zu Grund zu legen und nicht der zum Zeitpunkt der letzten Messung geltende Wert (vgl. TOP 5.1 der 77. Dienst-besprechung mit den Wasser- und Bodenrechtsreferenten der Regierungspräsidien am 09./10. April 2003 in Engen).

In nachfolgender Tabelle 2.2/1 sind anhand von einigen Beispielen die Über-prüfungsschritte dargestellt.

Tabelle 2.2/1: Beispiel: Überprüfung der Einhaltung des CSB-Überwachungswertes für das Jahr 2003 nach der "4 von 5 Regelung"

Abwasserverordnung (AbwV) § 6 Abs. 1: Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

ÜW CSB (mg/l) 2002 / 2003

Bemerkungen

Untersuchungsergebnisse (mg/l): (im Rahmen der staatlichen Überwachung)

2002 | 2003

Erhöhung der

SE (%) *

1 2 3 4 5 1 2 3 Überprüfung des 35 / 30 Eingehalten 29 32 24 25 33 18 27 29 -

--

35 / 30 eingehalten 4 von 5 29 32 24 25 33 34 27 29 -

_ _ _ _ _ _ _ _ 1. Wertes

35 / 30 1 x nicht eingehalten ÜW 2002 = 35

29 32 24 25 38 34 27 29 6,67

_ _

1. Wertes

35 / 30 1 x nicht eingehalten 29 32 24 25 33 34 27 38 13,33

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1. und 3. Wertes

35 / 30 mehrfach nicht eingehalten ÜW 2002 = 35

29 32 24 25 38 34 27 38 26,66

_ _ _ _ _ _

1. und 3. Wertes

35 / 30 1 x nicht eingehalten, ein Wert über 100 %

29 32 24 25 33 18 27 65 58,33

3. Wertes

* Siehe dazu: Ziffer II, 5

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2.3 Betriebsstörungen

Eine Abwasserbehandlungsanlage ist stets so auszulegen, dass sie nicht nur die "normalen" Betriebszustände bewältigen kann, sondern auch nicht aus-zuschließende außergewöhnliche Belastungen. Die in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis festgesetzten Ablaufwerte sollen entsprechend bemessen werden. In den Anhängen zur Abwasserverordnung sind die durch wechselnde Betriebszustände bedingten Schwankungen berücksichtigt. Die zugelassenen Einleitungswerte setzen nicht nur eine richtige Dimensionierung, sondern auch einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage voraus.

Neben den einkalkulierten Schwankungen können aber weitere Einflüsse auftreten, die den Betrieb der Anlage übermäßig stören und die Einhaltung der wasser-rechtlichen Auflagen nicht mehr möglich machen. Welche abgaberechtlichen Auswirkungen eine Überschreitung der Überwachungswerte des Bescheids hat, ist bereits erläutert worden. Bei betrieblichen Störungen kommt erschwerend hinzu, dass die Überschreitungen sehr hoch ausfallen können. Die Anlagenbetreiber sind deshalb bestrebt, solche Einleitungen, für die sie sich nicht verantwortlich fühlen oder die zumindest ohne eigenes Fehlverhalten erfolgen, als nicht repräsentative Ausreißer bei der Überwachung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt vor allem für plötzliche und unvorhergesehene, nur durch Reparatur zu behebende technische Defekte an der Abwasserbehandlungsanlage. Solche als "Betriebsstörungen" bezeichneten Ereignisse spielen in der Praxis eine große Rolle und berühren verschiedene Bereiche des Wasserrechts.

In jedem Fall empfiehlt es sich für den Anlagenbetreiber, für alle wesentlichen Fakten vorweisbare Belege zu führen. Er muss stets nachweisen können, dass er alle erforderlichen und ihm möglichen Vorkehrungen getroffen hat. Dies umfasst die Ursachenfeststellung ebenso wie die eingeleiteten Vorsorge- und Abhilfemaß-nahmen. Für anlagenbezogene Betriebsstörungen gilt, dass mit der Eigenkontrolle die Einhaltung von wasserrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach-gewiesen wird. Daraus folgt auch, dass die Durchführung und Dokumentation die Grundlage zur Beurteilung dafür darstellen kann, ob die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Betriebsstörungen sind im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Betriebsstörungen sind deshalb in jedem Fall sofort der zuständigen Behörde zu melden.

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3 Bescheidslösung (§ 4 Abs. 1 AbwAG)

In dem Bescheid nach § 4 AbwAG sind mindestens Überwachungswerte für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannt sind, aufzunehmen. Von ihrer Aufnahme kann abgesehen werden, falls aufgrund der Abwasserzusammensetzung die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Es handelt sich somit um die gleichen Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die auch bisher bereits in der Erklärung nach § 6 (1) von den Betreibern erklärt wurden.

Der Wasserrechtsbescheid soll einen wasserrechtlichen und einen abgaberecht-lichen Teil enthalten. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte nach AbwAG festzulegen. Hierbei ist folgendes zu beachten:

- Bei Parametern, die sowohl wasser- als auch abgaberechtlich relevant sind,

müssen wasserrechtliche Einleitungswerte und abgaberechtliche Über-wachungswerte übereinstimmen. Die Einleitungswerte des Wasserrechts-bescheids müssen den Mindestanforderungen der Abwasserverordnung sowie ggf. strengeren Anforderungen genügen.

- Parameter, für die wasserrechtlich keine Mindestanforderungen gelten und für

die ggf. nur Überwachungswerte nach AbwAG festzusetzen sind, werden nur im abgaberechtlichen Teil des Wasserrechtsbescheids aufgeführt. Die Über-wachungswerte sind mit dem Einleiter abzustimmen. Sie dürfen nicht höher als vom Einleiter beantragt festgesetzt werden.

Im Wasserrechtsbescheid ist ferner die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Die Jahresschmutzwassermenge ist jedoch kein Überwachungswert, der im Veranlagungszeitraum durch amtliche Kontrollen überwacht wird. Bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ist im Wesentlichen von der Ermittlung nach dem gleitenden Minimum (s. Kap. 6) auszugehen. Die Festlegung ist mindestens alle fünf Jahre von Amts wegen zu überprüfen.

Enthält der Wasserrechtsbescheid keine abgaberechtlichen Festsetzungen, oder sind die Vorgaben gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG im Wasserrechtsbescheid nicht enthalten, so werden die Überwachungswerte nach entsprechenden Erklärungen des Einleiters (Erklärungslösung) oder, falls solche nicht gemacht werden, nach dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung festgesetzt. Liegt auch ein solches Überwachungsergebnis nicht vor, sind die Werte zu schätzen (§ 6 AbwAG).

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Abwasserabgabe Schmutzwasser

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Nachfolgend ist ein beispielhafter Aufbau des wasser- und abgaberechtlichen Teils im erweiterten Wasserrechtsbescheid dargestellt.

A. Wasserrechtlicher Teil

Dem .......(Einleiter) wird gemäß § ..... und § ..... unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, Abwasser mit nicht mehr als der in Teil A, Nr. 1 festgelegten Beschaffenheit und der in Teil A, Nr. 2.1 angegebenen Menge in ..... (Gewässer) [bzw. Nr. 2.2 in .....(Gewässer)] einzuleiten.

1 Anforderungen an das gereinigte Abwasser

Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus

1.1 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

60 mg/l qualifizierte Stichprobe

1.2 Phosphor * 2,0 mg/l "

1.3 Stickstoff als Summe* aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff

18,0 mg/l (bei T ≥ 12° C im Ablauf des biologischen Reaktors)

"

1.4 Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

20 mg/l

"

1.5 Ammoniumstickstoff* 5,0 mg/l (bei T ≥ 12° C im Ablauf des biologischen Reaktors)

"

* Kann ggf. bei Kläranlagen der GK 1, 2 und 3 entfallen

Ein in den Nummern ... und Nummern ... festgesetzter Wert ist einzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung gilt er auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

2 Einleitungsmengen 2.1 Bei Trockenwetter 300 l/s ..... m3/d ..... m3/... [Bei gewerbl. Einleitung ..... m3/..t ..... m3/..h] 2.2 Bei Regenwetter 700 l/s ..... m3/h

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B. Abgaberechtlicher Teil 1 Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 AbwAG

Die nachfolgend festgesetzten Werte sind Überwachungswerte im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG.

Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus

1.1 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

60 mg/l qualifizierte Stichprobe

1.2 Phosphor 2,0 mg/l "

1.3 Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff

18,0 mg/l (bei T ≥ 12° C im Ablauf des biologischen Reaktors)

"

1.4 AOX 0,1 mg/l "

1.5 Cr 0,08 mg/l "

Ein Überwachungswert gilt im Sinne von § 9 AbwAG als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

2 Die maßgebende Jahresschmutzwassermenge im Sinne von § 4 Abs. 1

AbwAG beträgt: JSM: 5.100.000 m3/a

3 Die maßgebende Jahresproduktion beträgt: Jahresproduktion: ............... t/a

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Die Festlegung der wasserrechtlichen bzw. abgaberechtlichen Anforderungen in einer Wasserrechtsentscheidung kann nicht frei auf eine beliebige Anzahl von Kommastellen „genau“ festgelegt werden. Zum einen gibt die Systematik der AbwV eine Vorgabe und zum anderen beschränkt die Genauigkeit der Analysen- und Messverfahren den Anforderungswert. Nach § 6 Abs. 2 der AbwV ist für die Einhaltung eines Anforderungswertes die Zahl in der Verfahrenvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens maßgebend. Die Formulierungen in den Verfahrensvorschriften sind in vielen Fällen jedoch z. B. als „höchstens 3 signifikante Stellen“ angeben und damit weich gefasst. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, soll aber nicht dazu führen, dass in Wasserrechts-bescheiden Anforderungen mit einer nicht gerechtfertigten Genauigkeit festgelegt werden. Aus diesem Grund sind für die Parameter des Anhangs 1 folgende Fest-legungen zu beachten:

Tab. 1: Anforderungen mit signifikanten Stellen Die Festlegungen beziehen sich grundsätzlich auch auf die Angaben bei der Analytik (Untersuchungsberichte der Laboratorien).

Parameter Festlegung/Angabe BSB5 auf X mg/l gerundet (< 10 mg/l) CSB auf X mg/l gerundet Pges auf 0,X mg/l gerundet NH4-N auf 0,X mg/l gerundet

Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l. NO3-N auf 0,X mg/l gerundet NO2-N auf 0,X mg/l gerundet TNb auf 0,X mg/l gerundet

Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l. Im Zulauf auf X mg/l gerundet

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4 Ermäßigung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG)

Der Abgabesatz ermäßigt sich nach § 9 Abs. 5 AbwAG, außer bei Niederschlags-wasser und bei Kleineinleitungen, um 50 %, wenn

1. die Überwachungswerte nicht über den Mindestanforderungen nach der Abwas-serverordnung liegen, sowie die Mindestanforderungen eingehalten werden und

2. die Unterschreitung der Mindestanforderungen nicht entgegen dem S. d. T. durch Verdünnung erreicht wird.

Dies gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG fest-gesetzten Überwachungswerte keine Mindestanforderungen gestellt werden.

4.1 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen)

Die Ermäßigung wird gewährt, wenn der Überwachungswert zumindest der Mindestanforderung entspricht und diese eingehalten wurde.

Bei Anlagen der Größenklasse 1 und 2 und 3 gibt es keine Mindestanforderungen für Nges und Pges. In diesen Fällen dient der CSB als Leitparameter für Nges und Pges. Deshalb erhalten diese Einleiter - unabhängig von der Höhe der Über-wachungswerte - nur dann die Ermäßigung für Nges oder Pges, wenn auch für CSB eine Ermäßigung des Abgabesatzes gem. § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt wird (vergl. Urteil des BVerwG vom 28.10.98). Beispiel: In der Abwasserverordnung sind Mindestanforderungen (MA) vorgeschrie-ben, z. B. 90 mg/l CSB. Der Überwachungswert (ÜW) beträgt z. B. 60 mg/l CSB.

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4.2 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,)

Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG in Verbindung mit § 115a Abs. 1 WG, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trocken-wetter nicht übersteigt, d. h., der so genannte Fremdwasseranteil nicht über 50 % liegt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen. Dies ist der Wert, der ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu errechnen.

Bei der Fremdwasserermittlung ist zwischen Anlagen mit und ohne automatischer Durchflussmesseinrichtung zu unterscheiden. Dabei stellen Anlagen mit automa-tischer Durchflussmesseinrichtung den Regelfall dar.

1. Anlagen mit automatischer Durchflussmesseinrichtung Bei Anlagen mit automatischen Durchflussmesseinrichtungen erfolgt die Fremdwasserermittlung nach der Methode des Gleitenden Minimums in der Regel über einen Zeitraum von 21 Tagen. Für eine einheitliche Ermittlung wurde eine entsprechende Excel-Datei mit Hinweisen zur Anwendung landesweit verteilt. Die Datengrundlage stellen die täglichen auf der Kläranlage gemessenen Abflüsse und der jährlichen Schmutzwasserabfluss in m³/d dar. Der Schmutzwasserabfluss ermittelt sich entweder über den gebührenpflichtigen Abwasseranfall oder die ver-kaufte Trinkwassermenge im Veranlagungsjahr. Hier sollte der gebührenpflichtige Abwasseranfall verwendet werden. Nur wenn hierüber keine Informationen vorliegen kann die verkaufte Trinkwassermenge zu Grunde gelegt werden. Die

60

90 MA

ÜW ja

(weil MA eingehalten)

ja (weil MA eingehalten)

nein (weil MA nicht eingehalten)

mg/l CSB

Ermäßigung

Veranlagungsjahr

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Schmutzwasser Abwasserabgabe

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Excel-Auswertung liefert im Ergebnis sowohl den Fremdwasseranteil FWA im Jahresmittel in %, die Jahresschmutzwassermenge in m³/a und den jahreszeitlichen Verlauf des Fremdwasseranfalls. Die angesetzten Werte bei den Eingangsdaten (Schmutzwasserabfluss und Tagesmesswert auf der Kläranlage) ist für das Ergebnis entscheidend. Deshalb sind insbesondere die Durchflussmesseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und zu kalibrieren (Hinweis: Messeinrichtungen sind nach der Eigenkontrollverordnung des Landes Baden-Württemberg mindestens vierteljährlich zu überprüfen). Nur für die Erhebung des Fremdwasseranteils für den DWA-Leistungsvergleich können auch Werte aus den Vorjahren verwendet werden.

2. Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung Bei Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung erfolgt die Ableitung des Fremdwasseranteils über die CSB-Abflusskonzentration im Kläranlagenzulauf bei Trockenwetter. Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um sehr kleine Anlagen mit einer Anlagengröße von nur wenigen 100 EW. Hier führen andere Ermittlungsverfahren zu nur ungenügenden Ergebnissen. Um ein einheitliches Vor-gehen sicherzustellen erfolgte auch für diese Methode eine Verteilung einer Grafik Zu beiden Methoden werden in Teil 2 „Beispiele“ weitere Hinweise gegeben.

Indizien für einen erhöhten Fremdwasseranfall:

- Grobe Abschätzung des Fremdwasseranteils über die Zulaufkonzentration bei Trockenwetter (Eigenkontrollverordnung). Folgende Werte können auf einen Fremdwasseranfall über 50 % hinweisen: CSB < 385 mg/l Nges (einschließlich Norg) < 38 mg/l.

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Ergibt das Verfahren einen Fremdwasseranteil von < 50 %, steht der Gewährung der Ermäßigung nichts mehr im Wege.

Beträgt der Fremdwasseranteil jedoch mehr als 50 %, wird der höhere Anfor-derungswert (Wh gemäß § 115a Abs. 1 WG) aus dem höchsten tatsächlich gemessenen Wert durch Multiplikation mit dem Erhöhungsfaktor (EF) wie folgt ermittelt.

(%) FW - 100100EF1. =

maxh MEEFW.2 ×=

MEmax = Höchstes Einzelmessergebnis im Veranlagungszeitraum Die Anwendung der "4 von 5 Regelung" ist hier nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.9.2000 nicht zulässig.

Auch wenn der genannte Verdünnungsanteil von 50 % überschritten wird, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Ermäßigung, vielmehr ist der Entscheidung über die Ermäßigung der höhere Anforderungswert zu Grunde zu legen. Dieser entspricht einem Wert, der auch ohne Verdünnung zu erwarten wäre (vgl. nachfolgende Beispiele 1 und 2).

Beispiel 1: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind eingehalten

Höchstes Einzelmessergebnis (MEmax) für CSB: 35 mg/l Mindestanforderung: 90 mg/l Fremdwasseranteil: 55,5 %

(%) FW - 100100EF =

25,2% 55,5 - 100

100EF ==

maxh MEEFW ×=

mg/l90mg/l78,8mg/l352,25Wh <=×=

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Schmutzwasser Abwasserabgabe

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Damit wird die Mindestanforderung von 90 mg/l eingehalten, und die Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kann gewährt werden.

Beispiel 2: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind überschritten

Gleiche Werte außer Fremdwasseranteil: 67 %

(%) FW - 100100EF =

03,3% 67 - 100

100EF ==

maxh MEEFW ×=

lmg/90mg/l106,05mg/l353,03Wh >=×=

Damit wird die Mindestanforderung überschritten und die Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG kann nicht mehr gewährt werden, selbst wenn die Kontrolle unter Ziffer 4.1 ergab, dass die Bedingungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG erfüllt wurden.

Bei Anlagen der Größenklasse 1, 2 und 3 gibt es für Nges und Pges keine Mindest-anforderungen, somit kann hier auch kein Abgleich mit dem höheren Anforderungs-wert erfolgen. Gemäß dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 02.09.1994 wird deshalb der CSB als Leitparameter zur Entscheidung über eine Gewährung der Ermäßigung herangezogen. Führt der Fremdwasseranteil beim CSB zum Wegfall der Ermäßigung, so kann auch beim Stickstoff und beim Phosphor keine Ermäßigung gewährt werden, sofern jeweils keine Mindestan-forderungen definiert sind. Im umgekehrten Fall führt eine Ermäßigung beim CSB auch zu einem ermäßigten Abgabesatz beim Stickstoff und beim Phosphor.

Das nachfolgende Diagramm kann zur Abschätzung des Erhöhungsfaktors (EF) in Abhängigkeit vom Fremdwasseranteil dienen:

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Schmutzwasser Abwasserabgabe

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4.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr. 10.1 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 6, Sp. 2: Sind die Mindestanforderungen korrekt angegeben? Ziff. 6, Sp. 6: Sind die Mindestanforderungen eingehalten oder haben die amtlichen

Überwachungen Überschreitungen ergeben? Ziff. 6, Sp. 22: Wurde unter "§ 9 Abs. 5 AbwAG" der jeweils gültige Ermäßigungssatz

angegeben? - Kontrolle zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 abgeschlossen -

Ziff. 5.4: Wurde der Fremdwasseranteil korrekt ermittelt und ausreichend dokumentiert?

Ziff. 6, Sp. 10: Falls der Fremdwasseranteil aus Ziff. 5.4 größer 50 % ist, muss die korrekte Ermittlung des höheren Anforderungswertes (Wh) erfolgt sein!

Ziff. 6, Sp. 22: Abgleich von Wh mit MEmax erfolgt? Eintragung unter "§ 115a Abs. 1" kontrolliert? - Kontrolle zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 abgeschlossen -

Ziff. 7, Sp. 3: Wurde der verbleibende %-Satz richtig eingetragen? Bem.: Lediglich wenn die Eintragungen zu beiden Spalten unter Ziff. 6, Sp. 22 ergeben haben, dass die Bedingungen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 AbwAG bzw. § 115a Abs. 1 WG erfüllt wurden, kann die Ermäßigung gewährt werden!

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5 Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG) 5.1 Grundlagen

Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt, dass ein der Abgabe-berechnung zu Grunde liegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz (Prozentsatz), um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundert-satzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz.

Nachfolgend sind die entsprechenden Berechnungsmethoden zu beiden Fällen dargestellt:

Erhöhung der Schadeinheiten bei einmaliger Überschreitung des Über-wachungswertes (ÜW) durch ein Messergebnis

Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (MEmax) des Veranlagungs-zeitraums zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den Über-wachungswert überschreitet.

%100ÜW

ÜW-ME5,0 max =××

Erhöhung der Schadeinheiten bei mehrmaliger Überschreitung des Über-wachungswertes (ÜW)

Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (MEmax) des Veranlagungs-zeitraums zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach dem vollen Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungs-wert überschreitet.

%100ÜW

ÜW-MEmax =×

Legt der wasserrechtliche Bescheid oder eine Erklärung der Überwachungswerte gemäß § 6 Abs. 1 keinen Überwachungswert fest und ergibt die Überwachung, dass der betreffende Schwellenwert überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG).

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Übertragen auf die o. g. Berechnungsmethode wird in diesem Fall der entsprechen-de Schwellenwert (SW) anstelle des Überwachungswertes (ÜW) eingetragen.

Die Erhöhung in % sowie die Schadeinheiten aus der Erhöhung müssen vom Einleiter im Vordruck Nr. 10.1 Ziffer 6 Spalte 20 und 21 eingetragen werden. Aus diesen Angaben wird dann unter Ziffer 7 Spalte 7 die nicht verrechenbare Abwas-serabgabe aus der Erhöhung ermittelt.

Falls die Erhöhung auf der Basis von nicht erklärten Schwellenwerten ermittelt werden musste (§ 6 Abs. 1), kann eine Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG nicht gewährt werden.

5.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr. 10.1 (nur Erklärungslösung) anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 4.2/ Ziff. 6, Sp. 3:

Wurde der Überwachungswert korrekt eingetragen? (nur bei Erklärungslösung)

Ziff. 6, Sp. 8: Wie viele Überschreitungen wurden im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt? Bem.: Die "4 von 5 Regelung" ist zu berücksichtigen!

Ziff. 6, Sp. 20/21: Sind die Eintragungen korrekt ermittelt? Ziff. 7, Sp. 7: Wurde die Abwasserabgabe aus der Erhöhung korrekt ermittelt?

Bem.: Im Fall einer Verrechnung muss die Abwasserabgabe aus der Erhöhung trotzdem bezahlt werden (siehe Darstellung unter Ziffer 8)!

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6 Jahresschmutzwassermenge (JSM) 6.1 Begriffsbestimmung

Die Jahresschmutzwassermenge hat für die Berechnung der Abwasserabgabe maßgebliche Bedeutung. Sie ergibt sich aus der Summe des jährlichen Schmutz-wasserabflusses QS,a und des jährlichen Fremdwasserabflusses QF,a:

JSM = QS,a + QF,a [m3/a] Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hat der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid Angaben über die Jahresschmutzwassermenge zu enthalten.

6.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM)

Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich. Beim gemeinsamen Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal (Misch-verfahren) treten bei Regenwetter erhöhte Abflüsse auf, die zur Bestimmung der JSM abgesetzt werden müssen. Bei einer getrennten Ableitung von Schmutz- und Regenwasser (Trennverfahren) wird theoretisch kein Regenwasser der Kläranlage zugeleitet. In der Praxis sind in vielen Fällen im Einzugsgebiet einer Kläranlage beide Verfahren vorhanden. Die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge kann unabhängig vom Entwäs-serungsverfahren grundsätzlich nach der Methode des gleitenden Minimums erfolgen. Dieser Weg ist immer dann zu wählen, wenn die automatische Durchflussmesseinrichtung vorhanden ist. Verfügen Anlagen nicht über automatische Durchflussmesseinrichtungen, so kann der Schmutzwasseranteil der Jahresschmutzwassermenge nach folgenden Methoden ermittelt werden:

Methode "Festlegung auf Grund der CSB-Zulaufkonzentration bei Trocken-wetter".

Methode "Ermittlung aufgrund des Reinwasserverbrauchs" (Vordruck Nr. 6.4)

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Industrielle Direkteinleiter

Die Einleitungen industrieller Direkteinleiter enthalten i. d. R. kein Regen- und Fremdwasser. Für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge kommt in erster Linie die aufsummierende Mengenmessung des Abwasserdurchflusses in Betracht. Fehlen solche Abwassermengenmessungen, kann auf aufsummierende Mengen-messungen der Frischwasserseite (ggf. zu korrigieren durch Verdunstungs-/Ver-brauchsverluste) zurückgegriffen werden.

Der Abgabeerklärung ist mindestens eine tabellarische Zusammenstellung der monatlichen Abwassermengen/Wassermengen der verschiedenen Messstellen, z. B. IDM "Auslauf Betriebskläranlage"/Verbrauchsstellen (z. B. öffentliches Netz, Eigenwasserversorgung Tiefbrunnen/Oberflächenwasser) beizufügen.

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6.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten

- Wurden die Angaben aus dem Betriebstagebuch korrekt übernommen?

- Wurde die Jahresschmutzwassermenge in Vordruck Nr. 10.1, Ziffer 6, Spalte 12 korrekt eingetragen?

- Wird auf Bescheid gemäß § 4 AbwAG umgestellt, muss darin auch die

Jahresschmutzwassermenge hierfür festgelegt werden. Dies erfolgt, sofern keine relevanten Änderungen wie Fremdwassersanierung oder Anschlussmaßnahmen vorgenommen wurden, anhand der tatsächlichen Jahresschmutzwassermengen der letzten 5 Jahre.

- Die Abgabebehörde muss die im Bescheid enthaltene Jahresschmutz-

wassermenge mit der jährlich vom Einleiter vorgelegten Jahresschmutzwasser-menge vergleichen. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von mehr als 20 %, kann die zu Grunde gelegte Jahresschmutzwassermenge für die Zukunft insoweit von Amts wegen angepasst werden. Auf Antrag des Abgabeschuldners kann die Jahresschmutzwassermenge unter Anführung von Gründen (z. B. wesentliche Fremdwassersanierungsmaßnahmen o. dgl.) von der Wasserbehör-de angepasst werden. Der schwankende Einfluss von trockenen oder nassen Jahren bleibt unberücksichtigt.

Leitfaden

Schmutzwasser Abwasserabgabe

40

7 Erklärung niedrigerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG) 7.1 Grundlagen

Erlaubte und tatsächliche Schadstoffemissionen können relativ große Unterschiede aufweisen. Bestimmte Unterschreitungen der Erlaubniswerte können bei einer ent-sprechenden förmlichen Erklärung des Einleiters nach § 4 Abs. 5 AbwAG berück-sichtigt werden. Die in der Erklärung des Abwassereinleiters angegebenen Werte treten dann für die Abgabenberechnung an die Stelle der Bescheidswerte. Damit erhält das im Prinzip relativ starre Bescheidssystem ein flexibles Element, ohne dass erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich wird. Die Erklärung niedrigerer Werte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG ist hier nur in Zusammenhang mit Indirekteinleiter bedingten starken saisonalen Ablaufschwankungen und befristeten verfahrenstech-nischen Umstellungsprozessen, wie z. B. bei Einfahrphasen von Kläranlagen-umbauten bzw. -neubauten und dem weiteren Anschluss von vorhandenen Einlei-tungen möglich (kein Regelfall). Im Anschluss an die Heraberklärung muss der Be-scheid an die erklärten Werte angepasst werden.

7.2 Abgabe der Erklärung

Das Abwasserabgabengesetz verlangt zunächst eine bloße "Erklärung", d. h. einen Antrag des Einleiters. Hierzu muss der Einleiter den amtlichen Vordruck Nr. 15 verwenden! Durch § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG ist bundeseinheitlich festgelegt, dass die Erklärung 2 Wochen im voraus abzugeben ist und die Umstände darlegen muss, auf denen sie beruht. Rückwirkende Erklärungen sind unzulässig. Die Erklärung kann nicht für die Vergangenheit widerrufen werden.

Die Erklärung muss einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, höchstens jedoch ein Veranlagungsjahr umfassen. Beginn und Ende des Erklärungszeitraums müssen eindeutig bestimmt sein.

7.3 Inhalt der Erklärung

In der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG kann nur ein niedrigerer Wert als der Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge beantragt werden.

Leitfaden

Abwasserabgabe Schmutzwasser

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7.4 20 %-Schwelle gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG

Das Gesetz verlangt eine Unterschreitung der Überwachungswerte um mindestens 20 % (§ 4 Abs. 5 Satz 2 AbwAG). Die Erklärung kann für einen, mehrere oder alle in § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG genannten Werte abgegeben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Wert vorliegen, die Verminderung der Zahl der Schadeinheiten um mindestens 20 % (z. B. durch zeitgleiche Re-duzierung der Konzentrations- und Jahresschmutzwassermenge jeweils um 15 %) reicht nicht aus. Zeitraum und Ausmaß der Unterschreitung können im Übrigen unterschiedlich ausfallen (Prinzip der Schadstoffminimierung).

7.5 Wirkungen der Erklärung

Eine zulässige Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG hat zur Folge, dass die niedrigeren Erklärungswerte anstelle der Überwachungswerte der Abgabebe-rechnung zugrunde zu legen sind. Deckt die Erklärung nicht das ganze Veranla-gungsjahr ab, sind die Schadeinheiten gesondert für jeden Parameter nach den Anteilen, die sich jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte ergeben, zu ermitteln.

7.6 Nachweis durch Messprogramm

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG in der Fassung der 4. Novelle ist vom Veranlagungsjahr 1995 an die Einhaltung der "heraberklärten" Werte durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen.

Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist entsprechend den Festlegungen des wasserrechtlichen Bescheids nachzuweisen. Soweit hierin Festlegungen vorhanden sind (qualifizierte Stichprobe bzw. 2 h-Mischprobe, 24 h-Mischprobe im Bodensee-einzugsgebiet, Regelungen im Industriebereich, Auswertung gemäß der "4 von 5 Regelung"), muss das Messprogramm sich diesen Vorgaben unterordnen.

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Schmutzwasser Abwasserabgabe

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7.7 Behördliche Zulassung des Messprogramms

Ein Messprogramm gilt als behördlich zugelassen, wenn es i. d. R. den folgenden Anforderungen genügt:

- Das Messprogramm muss Aussagen zur Art der Probenahme, zum Analyse-

verfahren und zum Probenahmepunkt enthalten.

- Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenkontrolle nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen.

- Die Messungen sind mindestens 14-tägig und höchstens täglich während der

Spitzenablaufbelastung durchzuführen.

- Im Erklärungszeitraum muss mindestens ein amtliches Messergebnis vorliegen.

- Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach dessen Abschluss der Behörde vorzulegen.

- Erstreckt sich ein Messprogramm über ein gesamtes Veranlagungsjahr, so sind

die Ergebnisse mit der Abgabeerklärung zum 31. März des Folgejahres vorzu-legen.

7.8 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist aufgrund des Messprogramms unter Einbeziehung der amtlichen Messergebnisse vorzunehmen. Gleichzeitig ist immer zu prüfen, ob im Erklärungszeitraum auch der Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG eingehalten wird. Bei dieser Überprüfung werden jedoch nur die amtlichen Messergebnisse herangezogen. Da es sich um die Überprüfung der Einhaltung des Überwachungswertes handelt, sind im Rahmen der "4 von 5 Regelung" nur Messergebnisse vor der festgestellten Überschreitung des Einzel-wertes zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Ergebnisse, d. h., die vier Ergebnisse vor der Überschreitung des Einzelwertes, innerhalb oder außerhalb des Erklärungszeitraumes liegen.

Der "heraberklärte" Wert kann nur innerhalb des Erklärungszeitraumes nach § 4 Abs. 5 AbwAG mit der "4 von 5 Regelung" überprüft werden. Ist keine ausreichende Anzahl von vorangegangenen Messergebnissen im Erklärungszeitraum vorhanden, gilt der "heraberklärte" Wert i. d. R. als eingehalten.

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Abwasserabgabe Schmutzwasser

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Beispiel 1: ,

o Ergebnisse Messprogramm x amtliche Messung

1. Prüfschritt Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als eingehalten).

2. Prüfschritt

Im gesamten Veranlagungsjahr wurde der Überwachungswert eingehalten. Somit gilt der "heraberklärte" Wert.

Überwachungswert

x

Erklärungszeitraum

"heraberklärter Wert"

x x x

x x

o o o o

x o

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Schmutzwasser Abwasserabgabe

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Beispiel 2:

o Ergebnisse Messprogramm x amtliche Messung

1. Prüfschritt Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als eingehalten).

2. Prüfschritt

Das letzte amtliche Messergebnis im Veranlagungsjahr liegt über dem Über-wachungswert, jedoch gilt dieser nach der "4 von 5 Regelung" als eingehalten. Somit gilt der "heraberklärte" Wert. Bem.: Hier werden nur amtliche Messergebnisse betrachtet!

x

Erklärungszeitraum

"heraberklärter Wert"

x x x

x

x

o o o o

x o o

Überwachungswert

Leitfaden

Abwasserabgabe Schmutzwasser

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Beispiel 3:

o Ergebnisse Messprogramm x amtliche Messung

1. Prüfschritt Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als eingehalten).

2. Prüfschritt

Mehrere amtliche Messergebnisse im Veranlagungsjahr liegen über dem Über-wachungswert. Trotz Anwendung der "4 von 5 Regelung" gilt der Überwachungs-wert in einem Fall als nicht eingehalten. Somit gilt der ursprüngliche Überwachungswert. Im vorliegenden Beispielsfall tritt eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG ein.

x

Erklärungszeitraum

"heraberklärter Wert"

x x

x

x

x

o o o o

x o o

Überwachungswert

Leitfaden

Schmutzwasser Abwasserabgabe

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Beispiel 4:

o Ergebnisse Messprogramm x amtliche Messung

1. Prüfschritt Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen amtlichen Messergebnissen konnte die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes nicht nachgewiesen werden, da eine Überschreitung von mehr als 100 % des "heraberklärten" Wertes stattfand ("4 von 5 Regelung" konnte nicht angewendet werden).

2. Prüfschritt

Das erste amtliche Messergebnis im Erklärungszeitraum liegt über dem Über-wachungswert, jedoch gilt dieser nach der "4 von 5 Regelung" als eingehalten (die Überschreitung des Überwachungs-/Bescheidswertes war kleiner 100 %). Somit gilt der ursprüngliche Überwachungswert.

Überwachungswert

Erklärungszeitraum

"heraberklärter Wert"

x x x

x x

o o o o

x o o

x > 100 % des "heraberklärten" Wertes

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Abwasserabgabe Niederschlagswasser

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III Abwasserabgabe für Niederschlagswasser 1 Ausbaugrad 1.1 Allgemeines

Niederschlagswassereinleitungen sind nach § 114a Abs. 1 WG abgabefrei, wenn die Regenwasserbehandlung den S. d. T. entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden. Für die Abgabefreiheit wird damit der Gleichklang hergestellt mit den im wasserrechtlichen Vollzug geltenden Anforderungen. Die Grundlagen für die Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe sollen aus der Regenwasserkonzeption entnommen werden. Diese muss neben dem erforder-lichen Gesamtspeichervolumen auch die Standorte und die Kenngrößen (Vsoll und Vist) der Anlagen für ein bestimmtes Zieljahr enthalten. Gegebenenfalls sind auch bestehende weitergehende Anforderungen an die Reinigungsleistung der Regen-wasserbehandlungsanlagen zu berücksichtigen. Schätzungen sollten nur über-gangsweise und in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Der Regenwasserbehandlung zuzurechnen sind Regenüberlaufbecken (RÜB) und Regenklärbecken (RKB). Auch Retentionsbodenfilter (RBF) sind mit ihrem Volumen anzusetzen. Dabei kann das gesamte Volumen des RBF angesetzt werden, sofern es im Rahmen der Regenwasserkonzeption festgelegt wurde. Andernfalls ist bei der Volumenermittlung (Vsoll und Vist) wie folgt vorzugehen: VRÜB/RKB=VRBF x 0,2 im m3 (VRBF: Speichervolumen von Filteroberkante bis zum Stauziel) Regenrückhaltebecken (RRB) und Kanalstauräume (KSR) sind ebenso der Regen-wasserbehandlung zuzurechnen, wenn dieser Zweck vorrangig verfolgt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch die Anlage Belastungen (hydraulische und stoffliche) von einem Gewässer ferngehalten werden können. Rückhalteanlagen in-nerhalb des Kanalnetzes, die nur zur hydraulischen Entlastung des Ableitungs-systems dienen, erfüllen in aller Regel nicht diesen Anspruch. Das erforderliche Volumen der Rückhalteanlage muss in der Regenwasserkonzeption festgelegt sein und kann bei der Soll-/Ist-Betrachtung angesetzt werden. Wird mehr Volumen als erforderlich gebaut, so kann das über das Soll-Volumen hinausgehende Volumen bei der Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe nicht berücksichtigt werden.

Leitfaden

Niederschlagswasser Abwasserabgabe

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1.2 Öffentliche Kanalisationen

Abgabepflichtig für Niederschlagswasser ist grundsätzlich die Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation. Die Abgabepflicht für Niederschlagswas-ser entsteht damit auch bei Gemeinden, die Abwasserzweckverbänden angehören. Mehreren Gemeinden oder Einzugsgebieten zugeordnete Regenwasserbehand-lungsanlagen werden ggf. aufgeteilt. Übernimmt ein Abwasserzweckverband die Beseitigung von Niederschlagswasser und den Betrieb der öffentlichen Kanalisation als satzungsgemäße Aufgabe anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden, ist der Abwasserzweckverband für Niederschlagswasser abgabepflichtig. Auch hier ist der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung auf die einzelnen jeweils angeschlos-senen Gemeinden zu beziehen und nicht auf das gesamte Verbandsgebiet. Seit 1996 bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn der Ausbau-grad der Regenwasserbehandlung mindestens 90 % beträgt.

Bei der Abgabeberechnung nach § 114a Abs. 1 WG wird also der bereits vor-handene Ausbaugrad zugrunde gelegt. Bereits geschaffenes Beckenvolumen kommt dem Abgabepflichtigen damit zugute. Gemäß Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 15.01.1999 kann die Behörde auf die Vorlage der Unterlagen zur Festsetzung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser verzichten, wenn sichergestellt ist, dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum und den Folgejahren keine Abgabepflicht für Niederschlagswasser entsteht.

1.2.1 Ermittlung des Ausbaugrades

Zur Ermittlung des Ausbaugrades sind nachstehende Methoden eingeführt. Dem Abgabepflichtigen ist die Methode freigestellt.

Methode 1: Flächenmaßstab nach rechtskräftigem Allgemeinem Kanalisationsplan (AKP)

Methode 2: Einwohnermaßstab nach rechtskräftigem Allgemeinem Kanalisations-plan (AKP)

Methode 3: Schätzung (nur bei fehlendem oder unvollständigem Allgemeinem Kanalisationsplan - AKP)

- nach Einwohnermaßstab - nach Flächenmaßstab

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Abwasserabgabe Niederschlagswasser

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Ausbaugrades ist der 31. Dezem-ber eines Veranlagungsjahres.

Zur Ermittlung des fehlenden bzw. bestehenden Ausbaugrades im Kalenderjahr sind in Vordruck Nr. 10.3 nachstehende Methoden eingeführt.

Methode 1: Ermittlung nach Flächenmaßstab aufgrund der im Allgemeinen Kanalisationsplan (AKP) enthaltenen Angaben oder aufgrund eines Gutachtens.

%100

Zieljahr im Fläche areAnschließbhrKalenderja im Fläche seneAngeschlos Zieljahr im menBeckenvolu-Soll

hrKalenderja im menBeckenvolu sBestehende Ausbaugrad ××

=

Methode 2: Ermittlung nach Einwohnermaßstab aufgrund der im Allgemeinen Kanalisationsplan (AKP) enthaltenen Angaben oder aufgrund eines Gutachtens.

%100

Zieljahr im Einw. areAnschließbhrKalenderja im Einw. seneAngeschlos Zieljahr im menBeckenvolu-Soll

hrKalenderja im menBeckenvolu sBestehende Ausbaugrad ××

=

Für die Methoden 1 und 2 gilt:

Das bestehende Beckenvolumen in m3 errechnet sich aus der Summe der im Kalenderjahr im Gemeindegebiet vorhandenen Einrichtungen zur Regenwasser-behandlung.

Das Soll-Beckenvolumen in m3 im Zieljahr errechnet sich aus der Summe aller im AKP (d. h. im Endausbau) im Gemeindegebiet ausgewiesenen Einrichtungen zur Regenwasserbehandlung. Ebenso ist die anschließbare Fläche in ha als Summe aller um den Abflussbeiwert verminderten Teilflächen bzw. die anschließbaren Einwohner für das Zieljahr dem AKP zu entnehmen.

Volumen von gemeinsam im Zieljahr nutzbaren bzw. im Kalenderjahr genutzten Becken, die in Abwasserzweckverbänden oder in fremden Gemeindegebieten angeordnet sind, ist nach nachvollziehbaren Kriterien auf die o. g. Beckensummen des zu veranlagenden Einleiters zu verteilen. Geeignet hierfür sind der satzungs-mäßige Investitionskostenschlüssel oder technische Nachweise der Zugehörigkeit von Beckenanteilen.

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Niederschlagswasser Abwasserabgabe

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Die angeschlossene Fläche in ha im Kalenderjahr ist die Summe der gegenwärtig an die Kanalisation angeschlossenen, um den Abflussbeiwert verminderten Teilflächen. Diese Gebiete bzw. Flächen sind den Gemeinden/Einleitern regelmäßig bekannt.

Die benötigten Zahlenwerte für die anschließbaren Einwohner im Zieljahr bzw. angeschlossenen Einwohner im Kalenderjahr lassen sich einem fachgerecht aufge-stellten AKP bzw. den statistischen Unterlagen der Gemeinde/Einleiter entnehmen.

Ist in Einzugsgebieten, die im Trennsystem entwässert werden, nach dem S. d. T. kein Regenklärbecken erforderlich, so werden diese Einzugsgebiete und die ange-schlossenen Einwohner nicht berücksichtigt.

Soweit keine oder eine unvollständige Kanalnetzplanung vorliegt, kann das Soll-Beckenvolumen im Zieljahr hilfsweise für das betreffende Gebiet mit Pauschal-werten folgendermaßen geschätzt werden:

Methode 3 nach Einwohnermaßstab:

Zieljahr im)EP( rtPauschalweEinwohner areanschließbezogenerEinwohnerb Zieljahr im menBeckenvolu-Soll ×=

Methode 3 nach Flächenmaßstab:

Zieljahr mi)FP( rtPauschalweareFlächeanschließbbezogenerlächenF Zieljahr im menBeckenvolu-Soll ×=

Als Pauschalwerte FP und EP sind entsprechend den gebietsabhängigen, kritischen Regenspenden rkrit folgende Beträge einzusetzen:

rkrit Mischsystem Trennsystem

15 l/s·ha FP = 20 m3/hared bzw. EP = 0,4 m3/E·hared FP = 10 m3/hared bzw. EP = 0,2 m3/E·hared

30 l/s·ha FP = 26 m3/hared bzw. EP = 0,5 m3/E·hared FP = 20 m3/hared bzw. EP = 0,4 m3/E·hared

Wird die Schätzung des Soll-Beckenvolumens mit Pauschalwerten für Gebiete mit Trennsystemen angewandt und handelt es sich um Entwässerungsflächen mit starkem Schmutzanfall und Regenwasserkanälen ohne ständige Wasserführung oder mit Fehlanschlüssen, sind die Pauschalwerte FP bzw. EP nach dem Misch-system anzusetzen.

Werden Flächen bzw. Einwohner geschätzt, sind die Schätzungsgrundlagen nach-vollziehbar darzustellen. Sowohl die Flächenwerte als auch die Einwohnerwerte sind immer auf reduzierte (abflusswirksame) Flächen zu beziehen.

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Abwasserabgabe Niederschlagswasser

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Sind gewerbliche Flächen oder nur unvollständige Unterlagen vorhanden, denen zwar Beckenvolumen aber keine Einwohner zugeordnet werden können, so ist bei Methode 2 bezüglich der Ermittlung der Einwohner eine fiktive Einwohnerdichte von 50 E/hared anzusetzen. Damit wird eine Gleichstellung von Methode 2 mit Methode 1 erreicht.

Für beide Methoden errechnet sich daraus:

Fehlender Ausbaugrad = 100 % - Ausbaugrad in %

1.3 Nichtöffentliche Kanalisationen

Für die Ermittlung der Schadeinheiten von Einleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen sind als befestigte Flächen die reduzierten Einzugsgebiete der betreffenden Kanalisation zugrunde zu legen. Sie können nach § 7 Abs. 1, Satz 3 AbwAG geschätzt werden. Werden sie auf Grund von Bestandsunterlagen ermittelt, empfiehlt es sich, den ggf. unterschiedlichen Befestigungsgrad von Teilflächen bei der Zusammenstellung der gesamten, befestigten Fläche zu berücksichtigen.

Zusammenhängende befestigte Flächen eines Einleiters mit mehreren Einleitungen an einer Betriebsstätte sind als Einheit zu betrachten. Zur Abgrenzung in Sonder-fällen und für die Bescheidsfestsetzung sind die Schadeinheiten dem Abgabe-pflichtigen, d. h. dem Einleiter, zuzurechnen. Einleiter ist der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis (bzw. der baurechtlichen Genehmigung).

Entspricht die Einleitung aus nichtöffentlichen Kanalisationen dem S. d. T., ist sie abgabefrei.

Ergibt eine Schätzung oder Ermittlung, dass die an eine nichtöffentliche Kanalisation angeschlossene, befestigte gewerbliche Fläche (Ared) größer als 3 ha ist und ist der S. d. T. für die Regenwasserbehandlung nicht erfüllt, berechnen sich die Schadeinheiten wie folgt:

redA18SE ×=

SE = Schadeinheiten 18 = Faktor in SE/ha Ared = befestigte gewerbliche Fläche in ha

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Niederschlagswasser Abwasserabgabe

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2 Grundsätze

- Die Ermittlung des Ausbaugrades erfolgt auf der Grundlage der im Veranla-gungsjahr maßgebenden Fläche oder Einwohnerzahl.

- Mehreren Gemeinden oder Einzugsgebieten zugeordnete Beckenvolumina

werden aufgeteilt.

- Die jeweils maßgebliche Regenspende entspricht dem S. d. T.

- Bei einer an Einwohnern orientierten Schätzung des Ausbaugrades ist bei Industrie- und Gewerbegebieten ein Pauschalwert von 50 E/hared anzusetzen, bei sonstigen Bebauungsgebieten ist dieser Wert zu berechnen bzw. im Wege der Schätzung zu ermitteln.

- Bei einer flächenorientierten Schätzmethode zählt auch ein nur teilweise

bebautes Gebiet als vorhanden.

- Ist in Einzugsgebieten, die im Trennsystem entwässert werden, nach dem S. d. T. kein Regenklärbecken erforderlich, so werden diese Einzugsgebiete und die angeschlossenen Einwohner nicht berücksichtigt.

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Abwasserabgabe Niederschlagswasser

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3 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 10.3 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 3: Stimmen die Angaben mit den Anlagen überein?

Ziff. 3.1.1 Stimmen die Angaben mit den Summen der Anlage 1 überein?

Ziff. 3.1.2 Stimmen die Angaben mit den Summen der Anlage 2 überein?

Ziff. 3.2, Sp. 6/7: Wurde der aufgeführte Rechengang korrekt durchgeführt?

Ziff. 3.2, Sp. 8: Wurde der aufgeführte Rechengang korrekt durchgeführt?

Seit 1996 gilt: Falls der Ausbaugrad größer als 90 % ist, können die nachfolgenden Eintragungen im Vordruck bis auf die Unterschrift entfallen.

Es besteht Abgabefreiheit. Ansonsten muss die Abwasserabgabe in Ziff. 4 ermittelt werden.

Ziff. 4, Sp. 9-14: Wurden die aufgeführten Rechengänge korrekt durchgeführt?

Ziff. 5.1/5.2: Falls hier Eintragungen gemacht wurden, müssen diese anhand des Vordruckes Nr. 20 bestätigt sein (siehe VI, Pkt. 2).

Ziff. 5.3: Wurde die Abwasserabgabe aus Ziff. 4, Sp. 14 korrekt übernommen?

Ziff. 5.4: Wurde der Rechengang mit evtl. verrechneten Investitionen korrekt durchgeführt?

Ziff. 5.5: Falls hier Eintragungen gemacht wurden, müssen die evtl. verrechneten Investitionskosten höher als die Abwasserabgabe aus Ziff. 5.3 sein.

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Kleineinleitungen Abwasserabgabe

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IV Abwasserabgabe für Kleineinleitungen 1 Kleinkläranlagen

Ein Bemessungsfaktor für die Abwasserabgabe ist die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Die Regelung der Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 2 AbwAG stellt den Bezug her, indem sie bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner diejenigen Einwohner unberücksichtigt lässt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, welche mindestens dem S. d. T. entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist.

Anlagen, die dem S. d. T. entsprechen, sind dem Leitfaden zur Abwasserbeseiti-gung im ländlichen Raum zu entnehmen.

Im Zuge der Berechnung der im Gemeindegebiet nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist im ersten Schritt zu prüfen, ob eine Kleineinleitung im Sinne von § 9 Abs. 2 AbwAG vorliegt. Das heißt, es ist festzustellen, ob weniger als 8 m3/d Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser eingeleitet oder versickert werden. Für Einleiter, die zeitweilig 8 m3/d oder mehr einleiten, ist ein Ausgleich über das Jahresmittel nicht möglich.

Falls das Abwasser aus einer Kleinkläranlage nicht als Direkteinleitung in ein Gewässer, sondern über eine gemeindliche Kanalisation (Ortskanalisation) einge-leitet wird, ist die Gemeinde Einleiter und somit auch abgabepflichtig.

In diesen Fällen trifft die besondere Erhebungsform der Kleineinleiterabgabe auch dann nicht zu, wenn über die gemeindliche Kanalisation Abwassermengen < 8 m3/d in ein Gewässer eingeleitet werden.

Damit bemisst sich die Abwasserabgabe in diesen Fällen nach § 4 oder § 6 AbwAG.

2 Geschlossene Gruben

Geschlossene Gruben sind keine Kleinkläranlagen und bei ordnungsgemäßer Entleerung abgabefrei. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entsorgung nicht den ordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist ggf. mit den Mitteln des Ordnungsrechtes anzusetzen. Sollte sich im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Vorgehens ergeben, dass die Abwasseraufbringung nicht im Rahmen sachgemäßer landwirtschaftlicher Düngung erfolgt ist (Überdüngung oder Abwasserbeseitigung ohne landbauliche Bodenbehandlung), liegt allerdings in der Regel ein abgabe-pflichtiger Einleitungstatbestand vor (vgl. Berendes/Winters "Das Abwasserab-gabengesetz", 3. Auflage, S. 41).

Leitfaden

Abwasserabgabe Kleineinleitungen

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3 Grundsätze

- Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen u. ä. (§ 8 AbwAG) sind seit dem 01.01.1993 nicht mehr generell abgabefrei.

- Abgabepflichtig für Kleineinleitungen sind gemäß § 9 (2), Satz 2 AbwAG in

Verbindung mit § 114b Abs. 1 WG die Gemeinden. Die Aufwendungen können über eine Satzung auf die Verursacher umgelegt werden.

- Die Zahl der Kleineinleitungen in einer Gemeinde ist von dieser nach einem

hierfür geeigneten, nachprüfbaren Verfahren zu ermitteln. Dabei sind die gesetz-lichen Grundsätze für die Nichtberücksichtigung von Einwohnern bei der Berechnung nach § 114b Abs. 2 WG zu beachten.

- An geschlossene Gruben angeschlossene Einwohner bleiben unberücksichtigt,

wenn das gesamte Abwasser in der Grube gesammelt wird und die ordnungsge-mäße Entleerung sichergestellt ist. Wird z. B. nur das Fäkalabwasser gesam-melt, besteht volle Abgabepflicht.

- Die Größe von geschlossenen Gruben besitzt abgaberechtlich keine Relevanz.

- Wochenendhäuser und Vereinsheime werden lediglich in Bezug auf gemeldete

Einwohner laut Einwohnerstatistik berücksichtigt.

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Kleineinleitungen Abwasserabgabe

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3.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 10.2 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 3, Sp. 1: Wurden alle relevanten Ortsteile dargestellt? Ziff. 3, Sp. 2: Stimmen die aufgeführten Einwohner mit den entsprechenden Anlagen in

der Abgabeerklärung für das Niederschlagswasser (Vordruck Nr. 10.3) überein?

Ziff. 3, Sp. 4: Ist bei allen aufgeführten Einwohnern folgendes sichergestellt:

- Wird das gesamte Abwasser in der geschlossenen Grube gesammelt? - Ist die ordnungsgemäße Entleerung sichergestellt?

Ziff. 3, Sp. 5: Wurde der entsprechende Rechengang korrekt durchgeführt? Ziff. 3, Sp. 6: Einzutragen ist die Zahl der Einwohner, die an Kleinkläranlagen

angeschlossen sind, die dem S. d. T. entsprechen und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Als Nachweis muss eine formlose Auflistung der Kleinkläranlagen mit den zugehörigen angeschlossenen Einwohnern als Anlage beigelegt werden!

Ziff. 3, Sp. 7: Wurde der entsprechende Rechengang korrekt durchgeführt? Ziff. 4, Sp. 1-5: Auf korrekten Rechengang ist zu achten, wobei die errechneten

Schadeinheiten auf volle Einheiten abzurunden sind!

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Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser

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V Verrechnung von Investitionskosten mit der Schmutzwasserabgabe

Bei der Verrechnung von Investitionskosten im kommunalen Bereich sind Verbandslösungen und entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gleich-zusetzen.

1 Verrechnung von Investitionen zur Abwasserbehandlung (§ 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG)

Investitionen in die Schmutzwasserbehandlung können mit der Schmutzwasserab-gabe verrechnet werden, wenn sich durch die Investitionsmaßnahme im Betrieb eine Frachtverminderung eines zu bewertenden Parameters um mindestens 20 % im Gesamtabwasser oder in einem zu behandelnden Abwasserstrom erwarten lässt.

Die Verrechnung von Investitionskosten erfolgt mit der Abgabe aus dem Zeitraum bis zu 3 Jahren vor der Inbetriebnahme der Maßnahme (3-jähriger Verrechnungs-zeitraum). Bei der Abschätzung des vorgesehenen Inbetriebnahmedatums sind Einfahrphasen vom Einleiter auf jeden Fall zu berücksichtigen. Nicht verrechnungs-fähig ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits bezahlt, kann mittels Vordruck Nr. 20 ein zinsloser Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden.

Eine Nacherhebung der Abgabe tritt ein, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung eines relevanten Parameters um mindestens 20 % nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

Leitfaden

Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe

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1.1 Grundsätze

- Seit der 4. Novelle des AbwAG muss eine Frachtminderung von mindestens 20 % bei einem Abgabeparameter zu erwarten sein. Es kommt also nicht mehr allein darauf an, welche Überwachungswerte vor Inbetriebnahme der Bau-maßnahme erklärt oder im Bescheid festgesetzt sind, sondern auf die nach Inbetriebnahme erreichte Frachtminderung. Die Frachtminderung kann bei gleich bleibender Jahresschmutzwassermenge durch einen Vergleich der Konzentrationswerte (Eigenüberwachung, amtliche Überwachung) repräsentativer Zeiträume vor und nach der gesicherten Inbetriebnahme beurteilt werden. Als repräsentativer Zeitraum kann z. B. der Zeitraum bis zur nächsten Abgabeerklärung angesehen werden. Die für eine Verrechnung erforderliche Frachtminderung gilt auch dann als erbracht, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Bescheid festgesetzte Überwachungswert um mindestens 20 % niedriger festgesetzt wurde und unter Berücksichtigung der "4 von 5 Regelung" auch eingehalten wurde sowie keine Anhebung der Jahresschmutzwassermenge erfolgt ist. Falls mit der Baumaßnahme der Anschluss vorhandener Einleitungen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG einhergeht, wird keine prozentuale Frachtminderung von mindestens 20 % gefordert (siehe V, Pkt. 2.1).

- Wird anstelle der Gesamteinleitung ein einzelner Teilstrom betrachtet, ist die

prozentuale Reduktion anhand von Eigenkontrollmessungen zu überprüfen, falls keine Ergebnisse aus der behördlichen Überwachung vorliegen. Im Vorfeld einer getrennten Betrachtung von verschiedenen Abwasserströmen muss die Messreihe deshalb im Rahmen einer fachtechnischen Prüfung mit der Behörde abgestimmt werden.

- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehand-

lung betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.

- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen

Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B. Mitgliedsgemeinden (gegenseitige Verrechnung der Abgabeanteile). Die Abwasserabgabe der frachtverminderten Abwasserbehandlungsanlage muss jedoch vorrangig verrechnet werden.

- Die Kosten für die Maßnahmen müssen tatsächlich angefallen sein.

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Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser

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- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen, außer es besteht für mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.

- Für jede vorhandene Einleitung, mit deren Abgabe verrechnet wird, muss dies

auf dem Vordruck Nr. 20 dokumentiert werden.

- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.

- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat

erforderlich.

Leitfaden

Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe

60

Nachfolgend wird der zeitliche Ablauf einer Verrechnung übersichtlich dargestellt.

1.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe

ausgefüllt? Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen

weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden? Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen bei-

gelegt werden. Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.

Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unter-lagen zur Plausibilitätskontrolle dienen.

Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen. Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen? Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen

genau geprüft werden. Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein? Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht? Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Fol-

geanträge handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.

Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasser-abgabe oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.

Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.

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Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser

61

2 Verrechnung von Investitionen für Zuführungsanlagen (§ 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG)

Investitionen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen (Kleinein-leitungen, Ortskanalisationen und Kläranlagen) einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die dem S. d. T. entspricht oder angepasst wird, können mit den Schmutzwasserabgaben 3 Jahre vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Maß-nahme verrechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

Folgende Maßnahmen sind gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG mit den Schmutzwasser-abgaben verrechenbar:

- Zuleitungskanäle einschließlich deren Pumpwerke

Es wird in folgende Fälle unterschieden:

a) Dezentrale Abwasseranlagen werden an eine Sammelkläranlage angeschlossen:

Kommunale Investitionskosten für den Kanalanschluss können für die Sammel-kläranlage verrechnet werden.

b) Die Teilsammelkläranlage einer kleineren Gemeinde/Ortsteil/Weiler wird stillge-

legt. Die Abwasserbeseitigung erfolgt künftig zentral über einen Anschluss an eine größere Sammelkläranlage oder Verbandskläranlage. Die Investitions-kosten für diesen Anschluss können sowohl mit der Abgabe der stillgelegten Teilsammelkläranlage als auch der Abgabe der größeren Sammelkläranlage ver-rechnet werden.

Verrechnungsfähige Maßnahmen sind jedoch nicht nur Kanalisationen, sondern auch z. B. eine neu errichtete Fäkalannahmestation.

Nicht verrechnungsfähig ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits bezahlt, kann mittels Vordruck Nr. 20 ein zinsloser Rück-zahlungsanspruch geltend gemacht werden.

Die Verrechnungsmöglichkeit ist somit neben dem Wegfall von abgabepflichtigen Einleitungen ein zusätzlicher Anreiz zum weiteren Ausbau der zentralen Abwasser-behandlung.

Leitfaden

Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe

62

2.1 Grundsätze

- Voraussetzung ist die Verminderung der eingeleiteten Schadstofffracht jedoch ohne prozentuale Vorgabe.

- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehand-

lung betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.

- Die Investitionskosten zum Anschluss einer Ortskanalisation (abgabepflichtige

Schmutzwassereinleitungen ohne nachfolgende Abwasserbehandlung) können mit deren Schmutzwasserabgabe verrechnet werden.

- Eine Gemeinde betreibt zwei Kläranlagen. Hinsichtlich einer Kläranlage tritt sie

einem Verband bei. Aufwendungen der Gemeinde für den Anschluss können mit der Abwasserabgabe der Gemeinde verrechnet werden. Die durch den Anschluss verursachten Aufwendungen auf der Verbandskläranlage können ebenfalls verrechnet werden. Ist der Abwasserzweckverband Kostenträger dieser Maßnahme (z. B. Verbindungskanal und Erweiterung der Verbandskläranlage), dann können die Investitionen mit der Schmutzwasserabgabe des Verbandes verrechnet werden.

- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen

Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B. Mitgliedsgemeinden (gegenseitige Verrechnung der Abgabeanteile).

- Für jede vorhandene Einleitung, mit deren Abgabe verrechnet wird, muss dies

auf dem Vordruck Nr. 20 dokumentiert werden.

- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen, außer es besteht für mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.

- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach

§ 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.

- Die Kleineinleiterabgabe kann nicht mit Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet werden.

- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat

erforderlich.

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Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser

63

2.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe

ausgefüllt? Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen

weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden? Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen bei-

gelegt werden. Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.

Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unter-lagen zur Plausibilitätskontrolle dienen.

Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen. Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen? Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen

genau geprüft werden. Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein? Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht? Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Fol-

geanträge handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.

Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasser-abgabe oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.

Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.

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Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe

64

3 Verrechnung von Aufwendungen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils (§ 115a WG)

§ 115a Abs. 2 WG sieht vor, dass Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, 3 Jahre vor der vorgesehenen Inbetriebnahme mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können. Eine Verrechnung von derartigen Maßnahmen kann nur mit der Abgabe für Schmutzwasser erfolgen. Verrechenbar sind alle Maßnahmen zur unmittelbaren Reduktion von Fremdwasser, auch wenn der Fremdwasseranteil kleiner als 50 % ist. Beim Antrag auf Verrechnung sind die fremdwasserrelevanten Kanalhaltungen plausibel nachzuweisen. Ein rechnerischer Nachweis der Verringerung des Verdünnungsanteils ist nicht erforderlich. Bei Maßnahmen in der Kanalisation, die sowohl der Sanierung als auch der Erweiterung (Aufdimensionierung) dienen, muss der auf die Sanierung entfallende Anteil ermittelt werden.

Verrechnungsfähige Maßnahmen können insbesondere sein:

- Fernhaltung von Grund- und Oberflächenwasser (z. B. Quellen, ständig fließen-

des Oberflächenwasser, Dränungswasser) das bisher zur Kläranlage abgeleitet wurde.

- Abdichtung bzw. bauliche Instandsetzung oder Erneuerung von undichten

Schmutz- und Mischwasserkanälen, soweit diese Maßnahmen dazu beitragen, den Fremdwasseranteil zu verringern.

Die Maßnahmen können nur vom Abgabepflichtigen verrechnet werden, sofern sie von ihm ausgeführt werden. Ist ein Abwasserzweckverband Abgabepflichtiger, kann er Maßnahmen der verbandsangehörigen Gemeinden in vollem Umfang verrech-nen, sofern diese zur Reduzierung des Verdünnungsanteils der Verbandskläranlage dienen.

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Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser

65

3.1 Grundsätze

- Es muss der Verdünnungsanteil verringert werden, jedoch ohne prozentuale Vorgabe. Die Kontrolle der Fremdwasserreduktion nach Abschluss einer der o. g. Maßnahmen gestaltet sich meist sehr schwierig und sollte von der Behörde mit der gebotenen Sorgfalt auf Plausibilität überprüft werden. Hilfsmittel hierzu sind z. B. Bestätigungen des ausführenden Ingenieurbüros/Bürgermeisters, Schadensberichte, Kamerabefahrungen usw. Bei Kanalsanierungen sind nur die Abschnitte verrechenbar, bei denen zumindest zeitweise Fremdwasser eintritt, z. B. Kanäle im Grundwasser oder Schichtwasser.

- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehand-

lung betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.

- Eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes investieren in

Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Einzugsgebiet der Verbandskläranlage. Die dabei entstandenen Investitionskosten können mit der vom Zweckverband geschuldeten Abgabe für Schmutzwasser der Verbands-kläranlage unmittelbar verrechnet werden. Die interne Verrechnungsumlage ist Sache des Verbandes.

- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen

Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B. Mitgliedsgemeinden

- Die Kosten für die Maßnahmen müssen tatsächlich angefallen sein.

- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen. Werden mehrere

Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt, können diese zusammengefasst werden und mit einem einheitlichen Inbetriebnahmedatum, z. B. 31.12. des entsprechen-den Inbetriebnahmejahres, in Vordruck Nr. 20 eingestellt werden. Eine "haltungs-scharfe" Betrachtung ist somit nicht notwendig.

- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach

§ 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.

- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich.

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Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe

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3.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe

ausgefüllt? Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen

weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden? Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen bei-

gelegt werden. Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.

Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unter-lagen zur Plausibilitätskontrolle dienen.

Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen. Ziff. 6: Das erfolgte Inbetriebnahmedatum kann aus Gründen der Verwal-

tungsvereinfachung auf den 31.12. des betreffenden Veranlagungsjahres angesetzt werden. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen zur Fremdwasserreduktion!

Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen geprüft werden.

Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein? Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht? Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Fol-

geanträge handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.

Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasser-abgabe in Vordruck Nr. 10.1 oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.

Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.

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Abwasserabgabe Verrechnung Niederschlagswasser

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VI Verrechnung von Investitionskosten mit der Niederschlags-wasserabgabe

1 Verrechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen zur Regenwasser-

behandlung und -nutzung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen (§ 114a WG)

Investitionen in die Regenwasserbehandlung können mit der Abgabe für Nieder-schlagswasser verrechnet werden.

Der Verrechnungszeitraum beträgt 3 Jahre vor der gesicherten Inbetriebnahme einer Maßnahme.

Verrechnungsfähig sind auch Investitionen für Entsiegelungsmaßnahmen. Durch die Entsiegelung befestigter Flächen wird die anfallende Niederschlagswas-sermenge verringert und die Grundwasserneubildung unterstützt. Hierbei muss es sich um bestehende Bebauungsbereiche handeln, die bislang vollständig versiegelt waren. Die Entsiegelung muss wasserwirtschaftlich sinnvoll bzw. zulässig sein.

Unter diesen Voraussetzungen gelten dann als verrechnungsfähige Entsiegelungs-maßnahmen:

- Veränderung der Oberflächenbefestigung dergestalt, dass das Oberflächenwas-ser vermehrt durch die neue Befestigung versickert.

- Ableitung von Oberflächenwasser (breitflächig oder gesammelt) aus einer befestigten Fläche und anschließender Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer.

Die Entsiegelungsmaßnahmen müssen das zu behandelnde Niederschlagswasser aus dieser Teilfläche nachhaltig reduzieren.

Verrechnungsfähig sind darüber hinaus die Aufwendungen, die dem Einleiter für die Errichtung von Anlagen zur Regenwassernutzung z. B. Zisterneneinbau entstanden sind. Durch die Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser kann der Trinkwasserverbrauch verringert werden. Dies gilt nur für öffentliche Gebäude. Kommunale Zuschüsse für Regenwassernutzung können nicht verrechnet werden.

Es dürfen nur vom Abgabepflichtigen durchgeführte Maßnahmen verrechnet werden.

Ist ein Abwasserzweckverband abgabepflichtiger Einleiter von Niederschlags-wasser, kann er insoweit o. g. Maßnahmen der jeweiligen Gemeinde mit der Abgabe für Niederschlagswasser verrechnen. Die interne Umlage ist Sache des Verbandes.

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Verrechnung Niederschlagswasser Abwasserabgabe

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2 Grundsätze

- Investitionen für Maßnahmen der Regenwasserbehandlung, Regenwasserver-sickerung, Regenwassernutzung und der Entsiegelung dürfen nur mit Abgabe für Niederschlagswasser verrechnet werden.

- Im Bereich der Regenwassernutzung dürfen nur Maßnahmen verrechnet

werden, welche vom Abgabepflichtigen unmittelbar durchgeführt werden.

- Entsiegelungsmaßnahmen müssen wasserwirtschaftlich sinnvoll bzw. zulässig sein.

- Als Entsiegelung gilt die Veränderung der Oberflächenbefestigung, um eine

direkte Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein Oberflächengewässer auf der betreffenden Fläche zu ermöglichen, sowie die Ableitung von Oberflächen-wasser aus einer versiegelten Fläche zu bewachsenen Bodenmulden.

- Für jede Maßnahme muss der Vordruck Nr. 20 ausgefüllt werden, außer es

besteht für mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.

- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich.

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Abwasserabgabe Verrechnung Niederschlagswasser

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Nachfolgend werden die Verrechnungsmöglichkeiten, sowie der zeitliche Ablauf einer Verrechnung übersichtlich dargestellt.

- Planungs- und Baukosten für die Errichtung von RÜB, KSR, RRB, RKB und RBF

- Erstellungskosten für Gutachten, und Schmutzfrachtberechnungen

- Planungs- und Baukosten für die Regenwassernutzung, welche von dem Abgabepflichtigen geleistet werden:

Hinweis: Die Verrechnung von privaten Investitionen ist nicht möglich!

- Planungs- und Baukosten für die Veränderung der Oberflächenbe-festigung mit der Vorgabe einer direkten Flächenversickerung

- Planungs- und Baukosten für die Ableitung von Oberflächenwasser aus einer versiegelten Fläche zu bewachsenen Bodenmulden oder ortsnahe Einleitung in ein Oberflächengewässer

Regenwasserbehandlung Regenwassernutzung Entsiegelung/Abkopplung

Verrechnungsmöglichkeiten der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser

Leitfaden

Verrechnung Niederschlagswasser Abwasserabgabe

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2.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten

Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste dargestellt:

Ziff. 1.2: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Niederschlagswasser-

abgabe ausgefüllt? Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen

weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden? Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen bei-

gelegt werden. Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.

Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unter-lagen zur Plausibilitätskontrolle dienen.

Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen. Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen? Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen

genau geprüft werden. Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein? Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht? Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Fol-

geanträge handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.

Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasser-abgabe in Vordruck Nr. 10.3 oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.

Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.

Verzeichnis der

amtlichen Vordrucke Inhaltsverzeichnis

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VII Verzeichnis der amtlichen Vordrucke

1 Vordruck Nr. 6.4 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge - Reinwasserverbrauch

2 Vordruck Nr. 10.1 Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser

3 Vordruck Nr. 10.2 Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser aus Kleineinleitungen

4 Vordruck Nr. 10.3 Abgabeerklärung für das Einleiten von Nieder-schlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen

5 Vordruck Nr. 10.3 Anlage 1 Einzelermittlung der Grundlagen und der Ausbaudaten (Flächenmaßstab)

6 Vordruck Nr. 10.3 Anlage 2 Einzelermittlung der Grundlagen und der Ausbau-daten (Einwohnermaßstab)

7 Vordruck Nr. 10.4 Abgabeerklärung für das Einleiten von Nieder-schlagswasser aus nichtöffentlichen Kanalisationen

8 Vordruck Nr. 10.5 Berücksichtigung der Vorbelastung

9 Vordruck Nr. 12 Erklärung der Überwachungswerte

10 Vordruck Nr. 13* Festsetzungs-/Vorauszahlungsbescheid

11 Vordruck Nr. 13.1* Festsetzung zur Verrechnung

12 Vordruck Nr. 13.2* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für Schmutzwasser

13 Vordruck Nr. 13.3* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für Schmutzwasser

14 Vordruck Nr. 13.4* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

15 Vordruck Nr. 13.5* Vorauszahlung der Abwasserabgabe

16 Vordruck Nr. 15 Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG

17 Vordruck Nr. 15.1* Anlage/Rückmeldung zu Vordruck Nr. 15

18 Vordruck Nr. 18 Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung

19 Vordruck Nr. 20 Antrag auf Verrechnung und Rückzahlung der Abwasserabgabe

* Interne Vordrucke der Vollzugsbehörde

Leitfaden

Literaturhinweise Abwasserabgabe

72

VIII Literaturhinweise (1) Berendes/Winters

"Das Abwasserabgabengesetz", 3. Auflage, 1995

(2) Sautter/Baumgärtner "Abwasserabgabe in Baden-Württemberg", 1984

(3) Helmut Köhler "Abwasserabgabengesetz", 1999

(4) Sieder/Zeitler/Dahme "Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz Band 2", mit Ergänzungslieferung Juli 2000

(5) Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Neufassung vom 18.01.2005 BGBl. I S. 114

(6) Wassergesetz für Baden-Württemberg, Zehnter Teil "Abwasserabgabe", vom 1.1.1999, GBl. S. 1

(7) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 02.09.1994 "Vollzug des Abwasserabgabengesetzes; Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen bei einem höheren Anforderungswert aufgrund eines hohen Fremdwasseranteils im Kanalnetz"

(8) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.1995 "Vierte Novelle des Abwasserabgabengesetzes, behördlich zugelassenes Mess-programm nach § 4 Abs. 5 AbwAG"

(9) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 12.05.1995 "Abwasserabgabe für Kleineinleitungen"

(10) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 14.03.1997 (8 C 51.95) Ordnungsgemäße Schlammbeseitigung bei Kleineinleitungen

(11) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 20.08.1997 (8 B 170.97) Störfälle, Gleichwertigkeit qualif. Stichprobe/2-h-Mischprobe

(12) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 28.10.1998 (8 C 30.96, 8 C 1.98 und 8 C 19.97) Ermäßigung des Abgabesatzes bei fehlenden Mindestanforderungen

(13) 77. Dienstbesprechung mit den Wasser- und Bodenrechtsreferenten der Regierungspräsidien am 09./10. April 2003 in Engen TOP 5.1 Einhaltung der Anforderungen / 4 aus 5 Regel

(14) Urteil des VGH Mannheim vom 28.09.2000 (2 S. 944/98) Ermäßigung des Abgabesatzes bei fehlenden Mindestanforderungen und Verdünnung > 50 %

Leitfaden

Abwasserabgabe Literaturhinweise

73

(15) Urteil des VGH Mannheim vom 14.03.2005 (2 S. 1457/04) Anrechnung der Vorbelastung bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern und Grundwasser

(16) Landesanstalt für Umweltschutz "Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum"; Siedlungswasserwirtschaft, Band 9, 2005

Leitfaden

Literaturhinweise Abwasserabgabe

74