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E 3210_1/4-1581/19 Stand: 01.08.2019 Strafabteilung I (Schöffen- und Strafrichtersachen) Richterliche Geschäftsverteilung 1 1. Übersicht und Besetzung 2 2. Geschäftsverteilung (allgemeine Bestimmungen) 3 3. Zuständigkeit 3 4. Strafsachen 3 5. Wirtschaftsstrafsachen 3 6. Ordnungswidrigkeiten 3 7. Sachgebiete 4 8. Verteilungsregeln 4 9. Sachgebiete I bis IV 4 10. Reihenfolge der Eintragung im Turnus 4 11. Fortlaufender Turnus 6 12. Eintragungsbeginn 6 13. Anhängigkeitsregelung 7 14. Bonus-/Malus-Regelungen 7 15. Verfahren bei erfolgreicher Ablehnung eines Richters 8 16. Anlage von Bewährungsverfahren 8 17. Gs-Verfahren 8 18. Pflichtverteidigerbestellung 9 19. Abgabe wegen Unzuständigkeit 9 20. Abgabe bei Sonderzuständigkeit 9 21. Vorlage durch den Strafrichter an das Schöffengericht 9 22. Zuständigkeitsregeln in Wirtschaftsstrafsachen 10 23. Verfahrenseinstellung 10 24. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 10 25. Rücknahme der öffentlichen Klage bzw. des Strafbefehls 10 26. Abtrennung 10 27. Zurückverweisung 11 28. Bewährungsaufsicht 11 29. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 11 30. Wiederaufnahmeverfahren 11 31. Schöffenauslosung 12 32. Erweitertes Schöffengericht 12 33. Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern 12 34. Strafrechtsentschädigungssachen 12 35. Durchlaufverfahren 12 36. Fehlerhafte Verteilung 13 37. Weitere Vertretung 13 38. Aufgelöste Referate/Auffangregel 13 39. Zuständigkeitsbestimmungen 13 40. Sachgebiet I: (allgemeine) Verfahren und Arbeitsentgeltsachen 14 41. Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen 16 42. Sachgebiet III:Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen 22 43. Sachgebiet IV: Strafrechtsentschädigungsverfahren und Durchlaufverfahren 24 44. Abweichende Regelungen 24

E 3210 1/4-1469/19 Stand: 01.07.2019 Strafabteilung I ... · 2 1. Übersicht und Besetzung Sachgebiet I – Schöffensachen und Arbeitsentgeltsachen 14 Referat 201: Richter am Amtsgericht

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E 3210_1/4-1581/19

Stand: 01.08.2019 Strafabteilung I (Schöffen- und Strafrichtersachen)

Richterliche Geschäftsverteilung

1

1. Übersicht und Besetzung 2 2. Geschäftsverteilung (allgemeine Bestimmungen) 3 3. Zuständigkeit 3 4. Strafsachen 3 5. Wirtschaftsstrafsachen 3 6. Ordnungswidrigkeiten 3 7. Sachgebiete 4 8. Verteilungsregeln 4 9. Sachgebiete I bis IV 4 10. Reihenfolge der Eintragung im Turnus 4 11. Fortlaufender Turnus 6 12. Eintragungsbeginn 6 13. Anhängigkeitsregelung 7 14. Bonus-/Malus-Regelungen 7 15. Verfahren bei erfolgreicher Ablehnung eines Richters 8 16. Anlage von Bewährungsverfahren 8 17. Gs-Verfahren 8 18. Pflichtverteidigerbestellung 9 19. Abgabe wegen Unzuständigkeit 9 20. Abgabe bei Sonderzuständigkeit 9 21. Vorlage durch den Strafrichter an das Schöffengericht 9 22. Zuständigkeitsregeln in Wirtschaftsstrafsachen 10 23. Verfahrenseinstellung 10 24. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 10 25. Rücknahme der öffentlichen Klage bzw. des Strafbefehls 10 26. Abtrennung 10 27. Zurückverweisung 11 28. Bewährungsaufsicht 11 29. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 11 30. Wiederaufnahmeverfahren 11 31. Schöffenauslosung 12 32. Erweitertes Schöffengericht 12 33. Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern 12 34. Strafrechtsentschädigungssachen 12 35. Durchlaufverfahren 12 36. Fehlerhafte Verteilung 13 37. Weitere Vertretung 13 38. Aufgelöste Referate/Auffangregel 13 39. Zuständigkeitsbestimmungen 13

40. Sachgebiet I: (allgemeine) Verfahren und Arbeitsentgeltsachen 14

41. Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen 16 42. Sachgebiet III:Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen 22 43. Sachgebiet IV: Strafrechtsentschädigungsverfahren und Durchlaufverfahren 24 44. Abweichende Regelungen 24

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1. Übersicht und Besetzung

Sachgebiet I – Schöffensachen und Arbeitsentgeltsachen 14

Referat 201: Richter am Amtsgericht Weber (1,0 AKA) 14

Referat 202: Richterin am Amtsgericht Pisecky (1,0 AKA) 14

Referat 203: Richterin am Amtsgericht Fritsch (1,0 AKA) 14

Referat 204: Richterin am Amtsgericht Walther (1,0 AKA) 14

Referat 206: Richtern am Amtsgericht Zander (0,9 AKA) 15

Referat 207: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter

Hüner (0,8 AKA) 15

Sachgebiet II – Straf- und Bußgeldsachen 16

Referat 211: Richterin Bayer (1,0 AKA) 16

Referat 212: N.N. 16

Referat 213: N.N. 17

Referat 214: Richterin am Amtsgericht Kniehase (1,0 AKA) 17

Referat 215: Richterin am Amtsgericht Weidelhofer (1,0 AKA) 17

Referat 216: Richterin am Amtsgericht Engelhardt (1,0 AKA) 17

Referat 217: Richterin am Amtsgericht Schumann (1,0 AKA) 18

Referat 218: Richter am Amtsgericht Boß (0,2 AKA) 18

Referat 219: Richterin Harnisch (1,0 AKA) 18

Referat 220: Richter Goebes (1,0 AKA) 18

Referat 221: Richter am Amtsgericht Blaschke (0,8 AKA) 19

Referat 222: Richterin am Amtsgericht Hahn (1,0 AKA) 19

Referat 223: Richter am Amtsgericht Bittner (1,0 AKA) 19

Referat 224: N.N. 20

Referat 225: Richterin Höhme (1,0 AKA) 20

Referat 226: Richterin am Amtsgericht Riedel (1,0 AKA) 20

Referat 227: Richterin am Amtsgericht Gunter-Gröne (1,0 AKA) 20

Referat 228: Richterin am Amtsgericht Winter (1,0 AKA) 20

Referat 229: Richter am Amtsgericht Berdon (0,3 AKA) 21

Referat 230: Richter am Amtsgericht Tiegelkamp (0,3 AKA) 21

Referat 231: Richter am Amtsgericht Pirk (1,0 AKA) 21

Referat 232: Richterin am Amtsgericht Kadler-Orthen (0,5 AKA) 21

Referat 233: Richterin am Amtsgericht Schulz (0,3 AKA) 22

Sachgebiet III – Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen 23

Referat 200: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter

Maciejewski (0,7 AKA) 23

Referat 205: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter

Winderlich (0,7 AKA) 23

Referat 208: Richter am Amtsgericht Brudnicki (1,0 AKA) 23

Sachgebiet IV – Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-

men und Durchlaufverfahren 24

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2. Geschäftsverteilung (allgemeine Bestimmungen)

3. Zuständigkeit

Die Abteilung für Strafsachen I ist richterlich für Schöffenverfahren und Strafverfahren ein-

schließlich Bußgeldverfahren zuständig.

4. Strafsachen

im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind

- auch Privatklageverfahren

- Entscheidungen gemäß § 9 StrEG

- Bewährungsüberwachungen

- kommissarische Vernehmungen als beauftragter oder ersuchter Richter in Straf-

sachen (mit Ausnahme ausländischer Rechtshilfeersuchen)

- alle sonstigen nicht erfassten Verfahren (vorläufige Einstellungen, Haftbefehle, Einstel-

lungen nach §§ 153 ff. StPO, Pflichtverteidigerbestellungen u.a., sofern sie nicht unter

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen fallen).

5. Wirtschaftsstrafsachen

im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind ausschließlich

- Strafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG

- sonstige Wirtschaftsstrafsachen im weiteren Sinne

- Straftaten nach der Gewerbe- und der Handwerksordnung

- Geldwäsche

Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf sonstige mitangeklagte Straftaten.

6. Ordnungswidrigkeiten

im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind

- Verkehrsordnungswidrigkeiten (Verfahren, die ausschließlich Ordnungswidrigkeiten

wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenver-

kehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beinhalten

sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG i.V.m. § 62 Abs.

2 OWiG)

- allgemeine Ordnungswidrigkeiten (alle übrigen ausschließlichen Ordnungswidrig-

keitenverfahren einschließlich Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 62, 103

OWiG)

- Wirtschaftsordnungswidrigkeiten einschließlich Anträge auf gerichtliche Entscheidung

nach §§ 62, 103 OWiG aus dem Bereich der Wirtschaftsstrafsachen nach dem Steuer-

beratungsgesetz (StBerG), der Gewerbeordnung (GewO), der Handwerksordnung

(HwO), § 8 SchwArbG, § 63 SGB II, § 404 SGB III, § 307 SGB V, § 5 WiStG

(Mietpreisüberhöhung) sowie im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von

Wohnraum

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- Steuerordnungswidrigkeiten (Verfahren, die ausschließlich Ordnungswidrigkeiten we-

gen Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen beinhalten)

- Kommissarische Vernehmungen als beauftragter oder ersuchter Richter in Ordnungs-

widrigkeitenverfahren (mit Ausnahme ausländischer Rechtshilfeersuchen).

7. Sachgebiete

- Sachgebiet I: Schöffenverfahren und Arbeitsentgeltverfahren

- Sachgebiet II: Straf- und Bußgeldverfahren

- Sachgebiet III: Wirtschafts- und Leistungsbetrugsverfahren

- Sachgebiet IV: Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

und Durchlaufverfahren

8. Verteilungsregeln

9. Sachgebiete I bis IV

Die Verfahren der Sachgebiete I, II, III und IV werden nach der festgesetzten Anzahl im Tur-

nus verteilt, soweit keine besondere Zuständigkeit einzelner Referate besteht.

10. Reihenfolge der Eintragung im Turnus

Sofern die allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Leipzig

keine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen, werden die Verfahren nacheinander in

einer sich regelmäßig wiederholenden Weise (Turnus) auf die Referate unter Berücksichti-

gung der Anhängigkeitsregelung (Nr. 13) nach folgenden Regeln verteilt:

Die Eingangsgeschäftsstelle sortiert zuerst die Haftsachen, dann die (allgemeinen) Schöf-

fensachen und danach die den Referaten 200, 205, 206, 207 und 208 besonders zugewie-

senen Sachen aus.

Zuerst werden die Haftsachen und danach die Schöffensachen im Turnus eingetragen.

Die übrigen Neueingänge werden jeweils geordnet und danach wie folgt verteilt, wobei für

jede Sachgruppe (SG) eine eigene Turnusliste geführt wird. Anschließend werden diese Ver-

fahren im jeweiligen Turnus parallel eingetragen.

Sachgebiet I: (allgemeine) Schöffensachen und Arbeitsentgeltsachen

einschließlich Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht und Wiederauf-

nahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und

keine abweichende Regelung besteht

SG I.1: Haftsachen vor dem Schöffengericht

SG I.2: Ls-Verfahren

SG I.3: Bewährungsübernahmen (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht

SG I.4: Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG I.5: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht

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SG I.6: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate

SG I.7: Arbeitsentgeltsachen vor dem Schöffengericht und dem Strafrichter

Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen

einschließlich Wiederaufnahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des

Ermittlungsrichters und keine abweichende Regelung besteht

SG II.1: Haftsachen vor dem Strafrichter

SG.II.2: Ds-Verfahren

SG II.3: Cs-Verfahren

SG II.4: Bs-Verfahren

SG II.5: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds- und Cs-

Verfahren)

SG II.6: Verkehrsordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich

Gs- und AR-Verfahren

SG II.7: sonstige Ordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich

Gs- und AR-Verfahren

SG II.8: Ordnungswidrigkeiten sonstiger Behörden einschließlich Anträge auf gericht-

liche Entscheidung gemäß §§ 62 ff., 103 ff. OWiG, § 25a Abs. 3 StVG) ein-

schließlich Gs- und AR-Verfahren sowie AR-Verfahren vor dem Bußgeldrich-

ter

SG II.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter

SG II.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter

SG II.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds-, Cs- und Bs-Verfahren aufgelöster Re-

ferate

SG II.12: Erzwingungshaftsachen

Sachgebiet III: Wirtschaftssachen und Leistungsbetrugssachen

Strafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG einschließlich Steuerverfahren, sonstige

Wirtschaftsstrafsachen im weiteren Sinne, Straftaten nach der Gewerbe- und

der Handwerksordnung und Geldwäsche (Wirtschaftssachen) sowie

Verfahren wegen Betruges auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der

Arbeitsvermittlung zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit und der Sozial-

versicherungsträger (Leistungsbetrugssachen)

vor dem Schöffengericht einschließlich dem erweiterten Schöffengericht,

Strafrichter und Bußgeldrichter einschließlich Bewährungsübernahme, Wie-

deraufnahmeverfahren und Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren auf-

gelöster Referate, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und

keine abweichende Regelung besteht

SG III.1: Ls-Verfahren

SG III.2 Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht

SG III.3 Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG III.4: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG III.5: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate vor dem

Schöffengericht

SG III.6: Ds-Verfahren

SG III.7: Cs-Verfahren

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SG III.8: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds und Cs)

SG III.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter

SG III.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter

SG III.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds- und Cs-Verfahren aufgelöster Re-

ferate

SG III.12: OWi-Sachen

Sachgebiet IV: Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

und Durchlaufverfahren

SG IV.1: StrEG-Verfahren

SG IV.2: Durchlaufverfahren

Soweit in einem Verfahren zugleich Anklage erhoben und Antrag auf Erlass eines Strafbe-

fehls gestellt wird, erfolgt die Eintragung nach den in der Anklage aufgeführten Angeschul-

digten.

Die Verfahren der Sachgebiete I und II werden zuerst nach zeitlichem Eingang nach Sach-

gruppen in Stapel aufgeteilt, die durch den jeweiligen Antrag der Staatsanwaltschaft oder der

Verwaltungsbehörde und das durch die Aktenordnung vergebene Aktenzeichen bestimmt

werden.

Sodann werden innerhalb eines jeden Stapels die einzelnen Verfahren nach ihrem durch den

Eingangsstempel dokumentierten zeitlichen Eingang bei Gericht geordnet, bei gleichem Ein-

gangsstempel zusätzlich nach den Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder den letzten

vier Ziffern des Aktenzeichens der Verwaltungsbehörde in aufsteigender Reihenfolge, begin-

nend mit dem niedrigsten Jahrgang und innerhalb des Jahrgangs mit dem niedrigsten Akten-

zeichen (ohne Berücksichtigung der Referatskennzahl der Staatsanwaltschaft).

Getrennt nach Stapeln werden die so geordneten Verfahren jeweils im Einzelturnus auf die

an dem jeweiligen Turnus teilnehmenden Referate nach der vom Präsidium durch deren

Nummerierung festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Nummer, verteilt.

Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate werden im Einerturnus in

den jeweiligen Turnus eingetragen.

11. Fortlaufender Turnus

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird die Reihenfolge des Vorjahres jeweils fortge-

setzt; hat sie sich gegenüber dem Vorjahr geändert, wird sie mit demjenigen Referat fortge-

setzt, das nach dieser Geschäftsverteilung dem letzten im Turnus befindlichen Referat folgt.

12. Eintragungsbeginn

In den Turnus gelangen alle Verfahren, die bis 10.00 Uhr in der Eingangsgeschäftsstelle der

Strafabteilung eingegangen sind. Mit der Verteilung des nachfolgenden Eingangs darf erst

begonnen werden, wenn die vorausgegangene Turnusverteilung abgeschlossen ist.

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13. Anhängigkeitsregelung

Verfahren ohne Spezialzuständigkeit:

Ist zum Zeitpunkt des Eingangs eines neuen Ls-, Ds-, Cs oder Gs-Verfahrens ohne Spezial-

zuständigkeit oder eines von einem auswärtigen Gericht abgegebenen BwR- oder BÜR-

Verfahrens gegen den Beschuldigten in einem Referat ohne Spezialzuständigkeit ein Ls-,

Ds-, Cs-, BwR- oder BÜR-Verfahren ohne Spezialzuständigkeit noch anhängig, wird das

neue Verfahren dem Referat, in dem das Verfahren anhängig ist, zugeteilt. Dies trifft gleich-

falls auf nach § 205 StPO eingestellte Verfahren und das Verfahren zur Pflichtverteidigerbe-

stellung und für OWi-Verfahren zu, soweit bereits ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen den Betroffenen anhängig war.

Verfahren mit Spezialzuständigkeit:

Ist zum Zeitpunkt des Eingangs eines neuen Ls-, Ds-, Cs- oder Gs-Verfahren mit Spezialzu-

ständigkeit oder eines von einem auswärtigen Gericht abgegebenen BwR- oder BÜR-

Verfahrens gegen den Beschuldigten in einem Referat mit Spezialzuständigkeit ein Ls-, Ds-,

Cs-, BwR- oder BÜR-Verfahren mit Spezialzuständigkeit noch anhängig, wird das neue Ver-

fahren dem Referat mit Spezialzuständigkeit, in dem das Verfahren anhängig ist, zugeteilt.

Dies trifft gleichfalls auf nach § 205 StPO eingestellte Verfahren und das Verfahren zur

Pflichtverteidigerbestellung zu.

Allgemein:

Bei mehreren Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen ist der jüngste Beschuldigte/Ange-

schuldigte/Betroffene maßgeblich.

Ist gegen den jüngsten Beschuldigten/Angeschuldigten/ Betroffenen kein Verfahren anhän-

gig, ist der nächst ältere (also zweitjüngste) Beschuldigte/Angeschuldigte/Betroffene maß-

geblich usw.

Bei gleichaltrigen Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen ist der Anfangsbuchstabe des

Nachnamens, bei Zwillingen etc. ist anschließend der Anfangs- und dann der jeweils folgen-

de Buchstabe des Vornamens in aufsteigender alphabetischer Reihenfolge maßgebend.

Sind mehrere Referate zuständig, erfolgt die Zuteilung an das Referat, in dem zuerst ein Ver-

fahren anhängig geworden ist.

Hat der Beschuldigte zwischenzeitlich seinen Familiennamen geändert, gilt die Zuständigkeit

nach dem bisher erfassten vorherigen Familiennamen des Beschuldigten weiter.

Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe

ausgeglichen.

14. Bonus-/Malus-Regelungen

Bei Abgabe des Verfahrens wird dem abgebenden Referat kein Malus (Abzug) für das abge-

gebene Verfahren angerechnet. Die Abgabe stellt insoweit eine Verfahrenserledigung dar.

Bei Übernahme dieses Verfahrens wird dem übernehmenden Referat ein Bonus (Zurech-

nung) für dieses Verfahren angerechnet.

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Wird ein Verfahren gemäß Geschäftsverteilungsplan nach Anhängigkeitsregelung einem

Referat zugeteilt, wird für dieses Verfahren ein Bonus angerechnet, unabhängig davon, ob

das Referat im Turnus an der Reihe ist.

Wird ein Strafrichterverfahren an ein Schöffenreferat abgegeben, wird für dieses Verfahren

ein Bonus angerechnet.

Bei Herausnahme aus dem Turnus greift die Anhängigkeitsregelung nicht.

Wird ein Verfahren durch ein Referat übernommen und nimmt dieses zu dieser Zeit nicht am

Turnus teil, wird ein Bonus angerechnet. Da diese Zurechnung infolge der Nichtteilnahme

am Turnus ins Leere läuft, sind alle derart eingegangenen Verfahren manuell durch die zu-

ständige Geschäftsstelle zu erfassen. Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Herausnahme

aus dem Turnus sind diese Verfahren auf den Turnus anzurechnen.

15. Verfahren bei erfolgreicher Ablehnung eines Richters

Für den Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Richters (siehe Ziff. 33) wird das Verfahren in

das Referat des zuständigen Erstvertreters übernommen. Die Akten sind dem übernehmen-

den Referat über die Eingangsgeschäftsstelle vorzulegen. Die Eingangsgeschäftsstelle

rechnet dem abgebenden Referat ein Malus und dem übernehmenden Referat einen Bonus

an.

16. Anlage von Bewährungsverfahren

Bei der Anlage von BwR-Verfahren wird weder ein Bonus noch ein Malus vergeben.

17. Gs-Verfahren

Werden mehrere Anträge der Staatsanwaltschaft in Gs-Sachen auf einheitlicher Beweis-

grundlage (Ermittlungsakten) oder mehrere Anträge einer anderen Verwaltungsbehörde in

einem Vorgang vorgelegt, werden sie bei der Bestimmung des zuständigen Referates auch

dann als eine Sache behandelt, wenn sie unter verschiedenen Aktenzeichen registriert sind.

Gehen solche Gs-Sachen an demselben Tag ein, werden sie bei einer Verteilung im Turnus

insgesamt nur einmal angerechnet.

Unbeschadet der Zuständigkeit der Abteilung für Strafsachen II für Ermittlungsrichtersachen

begründet das erstmalige Befassen eines Referates mit einer Ermittlungsrichtersache auch

die Zuständigkeit für alle weiteren ermittlungsrichterlichen Entscheidungen und Maßnahmen

in gleicher Sache. Die gleiche Sache liegt vor, wenn Vorgänge mit verschiedenen Aktenzei-

chen bei der Staatsanwaltschaft zunächst unter einem Aktenzeichen geführt und sodann

getrennt worden sind. Maßgeblich ist das Aktenzeichen der Ermittlungs- oder Verwaltungs-

behörde.

Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe

ausgeglichen.

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18. Pflichtverteidigerbestellung

Soweit ein Verfahren bereits als Gs-Verfahren beim Amtsgericht zur Pflichtverteidigerbestel-

lung anhängig war, wird dieses Verfahren vorab unter Anrechnung auf den Turnus dem be-

reits mit der Sache befasst gewesenen Referat zugeordnet.

19. Abgabe wegen Unzuständigkeit

Bei Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Sachgebiet wegen Unzuständigkeit sind die

Verfahrensakten der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten, welche die Abgabeverfügung mit

dem Eingangsstempel versieht und die Akten im Turnus verteilt.

20. Abgabe bei Sonderzuständigkeit

Bei Abgabe an ein wegen einer Sonderzuweisung zuständiges Referat leitet der Richter das

Verfahren unmittelbar dem zuständigen Referat zu.

21. Vorlage durch den Strafrichter an das Schöffengericht

Sind einem Referat nicht zugleich Schöffenrichter- und Strafrichtersachen zugeteilt und leitet

der Strafrichter eine zu ihm erhobene Anklage zur Übernahme an das Schöffengericht ge-

mäß §§ 209 Abs. 2 oder 225a StPO der Staatsanwaltschaft zu, wird nach Rückkehr der Ak-

ten von der Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Poststelle erneut mit dem Eingangs-

stempel versehen und mit der nächsten Vorlage der Eingangsgeschäftsstelle zugeleitet.

Die Eingangsgeschäftsstelle teilt das Verfahren wie eine Schöffenanklage im Turnusverfah-

ren zu. Eröffnet der danach zuständige Vorsitzende des Schöffengerichts das Hauptverfah-

ren vor dem Schöffengericht oder übernimmt er die Sache, verbleibt das Verfahren in seiner

Zuständigkeit.

Eröffnet er es dagegen vor dem Strafrichter oder übernimmt er die Sache nicht, wird wieder

das vorlegende Referat ohne erneute Anrechnung auf den Turnus zuständig.

Verweist der Strafrichter eine Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Schöffengericht, so

leitet er die Sache der Eingangsgeschäftsstelle zu. Diese versieht sie mit dem Eingangs-

stempel und teilt das Verfahren wie eine Schöffenanklage im Turnus zu.

Die Regelung gilt sinngemäß, wenn § 209a StPO zur Anwendung kommt.

Sind einem Referat zugleich Schöffenrichter- und Strafrichtersachen zugewiesen und eröff-

net der Vorsitzende des Schöffengerichts das Hauptverfahren einer zu ihm erhobenen Klage

vor dem Strafrichter oder verweist der Strafrichter ein Verfahren gemäß § 270 As. 1 StPO an

das Schöffengericht oder legt er diesem das Verfahren gemäß § 225a StPO vor, bleibt die

Zuständigkeit des Referats ohne Anrechnung auf den Turnus bestehen. Dies gilt auch im

Falle der Zurückverweisung gemäß § 328 Abs. 2 StPO.

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22. Zuständigkeitsregeln in Wirtschaftsstrafsachen

Gelangt ein in das Sachgebiet III gehörendes Verfahren in ein Referat eines anderen Sach-

gebietes und werden dort Verbindungen mit weiteren Verfahren eines anderen Sachgebietes

vorgenommen, so sind diese vor einer Abgabe an das Sachgebiet III wieder abzutrennen.

Lässt ein Referat des Sachgebietes III eine Anklage nur bezüglich Straftaten zu, die nicht zur

Zuständigkeit des Sachgebietes III gehören, so verbleibt die Sache dennoch im Referat. Im

Fall der Abtrennung gilt die Regelung entsprechend. Dies schließt die Möglichkeit einer

strafprozessual zulässigen Abgabe nicht aus.

Soweit die Staatsanwaltschaft Arbeitsentgeltverfahren (§ 266a StGB) zum Wirtschaftsstraf-

richter oder –schöffengericht erhebt, ist das Verfahren im jeweiligen Turnus des Wirtschafts-

strafrichters oder –schöffengerichts einzutragen.

23. Verfahrenseinstellung

Das aufgrund Zuteilung eines Antrages auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153a

StPO im Turnusverfahren zuständig gewordene Referat bleibt auch für eine wegen dersel-

ben Tat im Sinne des § 264 StPO später erhobene öffentliche Klage zuständig. Diese Rege-

lung gilt entsprechend, wenn ein vorläufig eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird.

Besteht das danach für die Fortführung eines Verfahrens zuständige Referat nicht mehr und

wurde bei der Auflösung keine Übergangsregelung getroffen, wird das Verfahren im Turnus

wie ein Neuzugang verteilt.

24. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

Nach Übergang von Bußgeldverfahren zum Strafverfahren gemäß § 81 OWiG bleibt das für

das Bußgeldverfahren zuständige Referat für das wegen derselben Tat durchzuführenden

Strafverfahren zuständig, wenn dieses nicht ausschließlich in die Zuständigkeit eines ande-

ren Sachgebietes der Abteilung für Strafsachen II oder eines höherrangigen Gerichts fällt.

25. Rücknahme der öffentlichen Klage bzw. des Strafbefehls

Das ursprünglich zuständige Referat bleibt weiter zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft mit

der Rücknahme der öffentlichen Klage oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erneut

Klage erhebt, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO die

angeregte Abänderung mit einer Rücknahme des ursprünglichen Antrags verbindet und

wenn sie wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO zu einem späteren Zeitpunkt erneut

Klage erhebt.

26. Abtrennung

Werden in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte durch das Gericht Abtrennungen vorge-

nommen, so bleibt das Referat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung wei-

ter zuständig. Dies schließt die Möglichkeit einer strafprozessual zulässigen Abgabe nicht

aus.

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27. Zurückverweisung

Wurde in einem an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesenen Verfahren die andere Abtei-

lung (Referates) gemäß § 210 Abs. 3, § 354 Abs. 2 StPO vom Beschwerde- oder Revisions-

gericht nicht bestimmt, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter des ursprünglich mit der Sache

befassten Richters zuständig. Hatte dieser bereits die zurückverwiesene Sache entschieden,

ist der weitere Vertreter zuständig. Die Verfahren werden auf den Turnus angerechnet.

Diese Regelungen gelten auch in den Fällen des § 79 Abs. 6 OWiG, wenn die Zurückverwei-

sung an ein anderes Referat ausgesprochen ist.

Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe

ausgeglichen.

28. Bewährungsaufsicht

Für eine gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO dem Amtsgericht Leipzig übertragene Bewäh-

rungsaufsicht und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen ist das Referat zustän-

dig, bei dem das Verfahren in erster Instanz zuletzt anhängig gewesen ist oder in dem die

Bewährungsaufsicht in derselben Sache bereits zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden

ist.

War das Verfahren in erster Instanz nicht bei einem Referat des Amtsgerichts Leipzig an-

hängig, war das Amtsgericht Leipzig noch nicht im Rahmen der Bewährungsaufsicht mit der-

selben Sache befasst oder besteht das ursprünglich mit der Sache befasste Referat nicht

mehr, fällt das Verfahren in den entsprechenden Turnus.

Bei Entscheidungen des Schöffengerichts erfolgt die Bewährungsüberwachung durch das

Schöffengericht, bei Entscheidungen des Strafrichters erfolgt die Bewährungsüberwachung

durch den Strafrichter.

Bei Entscheidungen eines Landgerichtes erfolgt die Bewährungsüberwachung durch den

Strafrichter.

29. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Für die Bestimmung des für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Referates

gilt § 462a Abs. 3 S. 1 und 2 StPO entsprechend.

30. Wiederaufnahmeverfahren

Die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren bestimmt sich nach der Anlage zum Ge-

schäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden.

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31. Schöffenauslosung

Für den Vorsitz im Ausschuss zur Feststellung der Jahresliste der Schöffen sowie die Auslo-

sung der Schöffen zu den ordentlichen Sitzungstagen des Schöffengerichts und die nach

§§ 48, 52 bis 53 GVG erforderlichen Entscheidungen ist das Referat 203 zuständig. Referat

203 wird insoweit von Referat 202 vertreten.

32. Erweitertes Schöffengericht

Zu zweiten Richtern im erweiterten Schöffengericht werden die Richter in der Reihenfolge

der Referate 211, 213 bis 217, 219 bis 223, 225 bis 227 und 231 berufen.

Die Tätigkeit als zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht geht der Tätigkeit im eigenen

Referat vor.

33. Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern

Die Entscheidung über die Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern der Referate 201 bis

204, 206, 207 und 211 bis 233 trifft der Richter des Referates 205.

Bei dessen Verhinderung treffen die Entscheidungen für die Referate 202 bis 204, 206, 207

und 211 bis 233 der Richter des Referates 201 und für das Referat 201 der Richter des Re-

ferates 200.

Die Entscheidung über die Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern der Referate 200, 205

und 208 trifft der Richter des Referates 201, bei dessen Verhinderung der Richter des Refe-

rates 203.

Ist der Erst- und Zweitvertreter verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach der zif-

fernmäßigen Reihenfolge der Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat

nächstfolgenden Referat, wobei das erste Referat dem letzten folgt.

34. Strafrechtsentschädigungssachen

Verfahren nach § 9 StrEG werden im Einerturnus, beginnend mit dem Referat 200, an die

Referate 200 und 205 verteilt.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Strafgericht gemäß § 8 StrEG nach Erhe-

bung der öffentlichen Klage für die Entscheidungen in oder nach der Hauptverhandlung zu-

ständig ist.

35. Durchlaufverfahren

Durchlaufverfahren werden vom Referat 200 bearbeitet.

13

36. Fehlerhafte Verteilung

Bei fehlerhafter Turnusverteilung infolge Irrtums oder eines sonstigen Verstoßes gegen die

vorstehenden Regelungen ist eine nachträgliche Berichtigung der Turnusverteilung nur vor-

zunehmen, solange die Zuteilung der letzten Vorlage (Stapel) noch nicht abgeschlossen ist.

Dies schließt die Möglichkeit einer strafprozessual zulässigen Abgabe nicht aus.

37. Weitere Vertretung

Ist der Erst- und Zweitvertreter verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach der zif-

fernmäßigen Reihenfolge der Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat

nächstfolgenden, wobei das erste Referat dem letzten folgt, soweit nicht ausdrücklich eine

andere Regelung besteht.

Die Referate 218, 228, 229 und 230 werden nicht zur weiteren Vertretung herangezogen.

38. Aufgelöste Referate/Auffangregel

Alle anhängigen und vorläufig eingestellten Verfahren eines aufgelösten Referates werden

aus diesem Referat unmittelbar nach Auflösung herausgenommen und in den jeweiligen

Turnus wie unter Nr. 9 ff. gegeben.

Alle vom Rechtsmittelgericht oder der Staatsanwaltschaft (z.B. Kostenentscheidungen, nach-

trägliche Gesamtstrafenbildung usw.) zurückkommenden Verfahren eines aufgelösten Refe-

rates werden nach Eingang direkt in den jeweiligen Turnus wie unter Nr. 9 ff. gegeben.

Für richterliche Entscheidungen, für die eine Zuständigkeit nach den übrigen Regelungen

des Geschäftsverteilungsplanes der Abteilung für Strafsachen I nicht begründet ist, ist Refe-

rat 200 zuständig. Dies bezieht sich nicht auf Amts- und Rechtshilferersuchen, die in den

AR-Turnus einzutragen sind.

Das Referat 200 wird durch das Referat 205 und bei dessen Verhinderung durch das Referat

201 vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach der ziffernmäßigen Reihenfolge der

Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat nächstfolgenden, wobei das erste

Referat dem letzten folgt.

39. Zuständigkeitsbestimmungen

14

40. Sachgebiet I: (allgemeine) Verfahren und Arbeitsentgeltsachen vor dem Schöffengericht einschließlich dem erweiterten Schöffengericht und Wieder-aufnahmeverfahren sowie Arbeitsentgeltsachen vor dem Strafrichter und Wiederauf-nahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und keine ab-weichende Regelung besteht.

SG I.1: Haftsachen

SG I.2: Ls-Sachen

SG I.3: Bewährungsübernahmen (BÜR und BwR)

SG I.4: Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG I.5: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG I.6: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate

SG I.7: Arbeitsentgeltsachen (Haftsachen, Ls-Sachen, Ds-Verfahren, Cs-

Verfahren, Bewährungsverfahren [BÜR und BwR], Gs-Verfahren, AR-

Verfahren, Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster

Referate)

SG II.2: Ds-Verfahren

SG II.3: Cs-Verfahren

Referat

Richter/in

Turnus

Erstvertreter

Zweitvertreter

Sit-

zungs-

tage

Sitzungs-

saal

201

Weber

0,8 AKA

0,2 AKA

I.1: 1

I.2: 3

I.3: 1

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

II.2: 2

II.3: 2

202

203

Di.

Do.

201

257

202

Pisecky

0,8 AKA

0,2 AKA

I.1: 1

I.2: 3

I.3: 1

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

II.2: 2

II.3: 2

201

206

Di.

Do.

257

218

203

Fritsch

I.1: 1

I.2: 3

I.3: 1

207

204

Mi.

Fr.

218

218

15

0,8 AKA

0,2 AKA

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

II.2: 2

II.3: 2

204

Walther

0,8 AKA

0,2 AKA

01.01.2019 –

31.07.2019,

01.10.2019 –

31.12.2019:

I.1: 1

I.2: 3

I.3: 1

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

II.2: 2

II.3: 2

01.08.2019 –

30.09.2019:

Keine Ein-

gänge

206

207

206 KW 32/33

202 KW 34/35

207 KW 36/37

203 KW 38/39

Mi.

Fr.

257

201

206

Zander

0,7 AKA

0,2 AKA

I.1: 1

I.2: 2

I.3: 1

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

I.7: alle

II.2: 2

II.3: 2

204

201

Mo.

Do.

201

201

207

Hüner

0,8 AKA

I.1: 1

I.2: 3

I.3: 1

I.4: 1

I.5: 1

I.6: 1

203

202

Mi.

Fr.

201

257

16

41. Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen

einschließlich Wiederaufnahmeverfahren, soweit nicht die Zuständig-keit des Ermittlungsrichters und keine abweichende Regelung besteht

SG II.1: Haftsachen vor dem Strafrichter

SG II.2: Ds-Verfahren

SG II.3: Cs-Verfahren

SG II.4: Bs-Verfahren

SG II.5: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds- und Cs-

Sachen)

SG II.6: Verkehrsordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich

Gs- und AR-Verfahren

SG II.7: sonstige Ordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig

SG II.8: Ordnungswidrigkeiten sonstiger Behörden einschließlich Anträge auf gerichtli

che Entscheidung gemäß §§ 62 ff., 103 ff. OWiG, § 25a Abs. 3 StVG) ein

schließlich Gs- und AR-Verfahren sowie AR-Verfahren vor dem Bußgeld

richter

SG II.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter

SG II.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter

SG II.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds-, Cs- und Bs-Verfahren aufgelöster Re-

ferate

SG II.12: Erzwingungshaftsachen

Referat

Richter/in

Turnus

Erstvertreter

Zweitvertreter

Sitzungs-

tage

Sitzungs-

Saal

211

Bayer

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

222

225

Mi.

Fr.

209

252

212

N.N.

II.1: 0

17

213 N.N.

II.2: 0

II.3: 0

II.4: 0

II.5: 0

II.9: 0

II.10: 0

II.11: 0

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

200

224

für vom Rechts-

mittelgericht zurück-

kommende rechts-

kräftige Verfahren

sowie Kostensachen

214

Kniehase

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

227

216

Di.

Do.

250

209

215

Weidelhofer

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

220

231

Mo.

Mi.

205

205

18

216

Engelhardt

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

217

221

Mo.

Mi.

252

252

217

Schumann

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

216

219

Di.

Do.

252

252

218

Boß

0,2 AKA

II.12: alle

II.6: 0

751

222

220

219

Harnisch

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

226

217

Di.

Do.

205

207

220

Goebes

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

215

211

Di.

Fr.

267

267

19

0,8 AKA

0,2 AKA

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

221

Blaschke

0,7 AKA

0,1 AKA

II.1: 1

II.2: 7

II.3: 7

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 2

II.7: 1

II.8: 1

223

220

Mo.

Mi.

207

207

222

Hahn

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

211

214

Mo.

Mi.

267

267

223

Bittner

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

221

227

Mi.

Fr.

250

207

20

224

N.N.

225

Höhme

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

231

215

Mi.

Fr.

210

210

226

Riedel

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

219

223

Di.

Do.

207

205

227

Gunter-

Gröne

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

214

222

Mo.

Do.

209

250

228

Winter

II.1: 0

II.2: 0

II.3: 0

II.4: 0

II.5: 0

280

200

21

1,0 AKA

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

II.9: 0

II.10: 0

II.11: 0

229

Berdon

0,3 AKA

II.1: 1

II.2: 3

II.3: 3

II.4: 1

II.5: 1

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

230

211

Mo.

Do.

247

272

230

Tiegelkamp

0,3 AKA

II.1: 1

II.2: 3

II.3: 3

II.4: 1

II.5: 1

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

229

220

Mo.

Mi.

272

272

231

Pirk

0,8 AKA

0,2 AKA

II.1: 1

II.2: 8

II.3: 8

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.11: 1

II.6: 4

II.7: 1

II.8: 1

225

226

Mo.

Do.

250

200

232

Kadler-

Orthen

II.1: 1

II.2: 5

II.3: 5

II.4: 1

273

250

Di.

Do.

247

247

22

0,5 AKA

0,0 AKA

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

233

G. Schulz

0,3 AKA

0,0 AKA

II.1: 1

II.2: 3

II.3: 3

II.4: 1

II.5: 1

II.9: 1

II.10: 1

II.11: 1

II.6: 0

II.7: 0

II.8: 0

250

254

Mo.

Mi.

100

100

42. Sachgebiet III: Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen

vor dem Schöffengericht einschließlich erweitertem Schöffengericht, Strafrichter und Bußgeldrichter einschließlich Bewährungsübernahme, Wiederaufnahmeverfahren und Folgeanträge in abgeschlossenen Ver-fahren aufgelöster Referate, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermitt-lungsrichters und keine abweichende Regelung besteht

SG III.1: Ls-Verfahren

SG III.2 Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG III.3: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht

SG III.4: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht

SG III.5: Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate vor dem

Schöffengericht

SG III.6: Ds-Verfahren

SG III.7: Cs-Verfahren

SG III.8: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter

SG III.9: AR-Verfahren vor dem Strafrichter

SG III.10: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter

SG III.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate vor dem

Strafrichter

SG III.12: OWi-Verfahren einschließlich Gs- und AR-Verfahren

23

Referat

Richter/in

Turnus

Erstvertreter

Zweitvertreter

Sitzungs-

tage

Sitzungs-

saal

200

Maciejewski

0,2 AKA

0,45 AKA

III.1: 1

III.2: 1

III.3: 1

III.4: 1

III.5: 1

III.6: 4

III.7: 4

III.8: 1

III.9: 1

III.10: 1

III.11: 1

III.12: 4

208

205

Di.

Fr.

200

200

205

Winderlich

0,2 AKA

0,45 AKA

III.1: 1

III.2: 1

III.3: 1

III.4: 1

III.5: 1

III.6: 4

III.7: 4

III.8: 1

III.9: 1

III.10: 1

III.11: 1

III.12: 4

200

208

Di.

Fr.

209

209

208

Brudnicki

0,2 AKA

0,8 AKA

III.1: 1

III.2: 1

III.3: 1

III.4: 1

III.5: 1

III.6: 8

III.7: 8

III.8: 1

III.9: 1

III.10: 1

III.11: 1

III.12: 8

205

200

Mo.

Do.

200

267

24

43. Sachgebiet IV: Strafrechtsentschädigungsverfahren und Durchlaufverfahren

SG IV.1: StrEG-Verfahren

SG IV.2: Durchlaufverfahren

Referat

Richter/in

Turnus

Erstvertreter

Zweitvertreter

Sitzungs-

tage

Sitzungs-

saal

200

Maciejewski

0,05 AKA

SG IV.1: 1

SG IV.2: alle

205

201

Di.

Fr.

200

200

205

Winderlich

0,05 AKA

SG IV.1: 1

200

201

Di.

Fr.

209

209

44. Abweichende Regelungen

44.1. Das Referat 228 erhält wegen Erkrankung von RinAG Winter ab dem 01.01.2019 keine Eingänge.

44.2. Referat 211 übernimmt zum 1. März 2019 aus dem Bestand von Referat 216 (Richte-rin am Amtsgericht Engelhardt) die 35 jüngsten, bis zum 31. Dezember 2018 einge-gangenen und noch nicht terminierten Ds-Verfahren, die zudem keine Haftsachen sind.

Referat 219 übernimmt zum 1. März 2019 aus dem Bestand von Referat 217 (Richte-rin am Amtsgericht Schumann) die 35 jüngsten, bis zum 31. Dezember 2018 einge-gangenen und noch nicht terminierten Ds-Verfahren, die zudem keine Haftsachen sind.

Referat 219 übernimmt zudem aus dem Bestand von Referat 216 die 35 jüngsten, bis zum 28. Februar 2019 eingegangenen und noch nicht terminierten Verkehrsord-nungswidrigkeiten (Sachgebietsgruppe II.).

44.3. Referat 206:

Das Referat 206 wird zum 01.06.2019 allgemeines Schöffen- und Strafrichterreferat

mit der Sonderzuständigkeit für alle Arbeitsentgeltsachen (§ 266a StGB).

Alle am 01.06.2019 im Referat 206 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen und Wirt-

schaftsbußgeldsachen werden im jeweiligen Turnus in die Referate 200, 205 und

208, beginnend mit dem Referat 208 in absteigender Reihenfolge und dem niedrigs-

ten Aktenzeichen, übernommen.

25

Alle am 01.06.2019 in den Referaten 200, 205 und 208 anhängigen Arbeitsentgeltsa-

chen werden in das Referat 206 übernommen.

Alle am 01.06.2019 im Referat 206 anhängigen Leistungsbetrugssachen verbleiben

im Referat 206.

Aus den Referaten 201, 202, 203 und 204 werden die jeweils am 01.06.2019 anhän-

gigen und noch nicht terminierten fünf ältesten und fünf jüngsten Ls-Verfahren sowie

die zwei ältesten und zwei jüngsten Ds-Verfahren in das Referat 206 übernommen.

Referat 224:

Das Referat 224 ist ab dem 01.06.2019 unbesetzt. Alle am 01.06.2019 anhängigen

Verfahren werden in das Referat 208 übernommen.

Referate 212, 213 und 228:

Alle am 01.06.2019 in den Referaten 212, 213 und 228 noch anhängigen Verfahren

werden entsprechend Nr. 9 ff. in den jeweiligen Turnus eingetragen.

Referat 230:

Referat 230 erhält im Juni 2019 keine Eingänge.