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E B M 2000 PLUS lie 1 Jäckel Medizinische Versorgungszentren Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ? „Abrechnungsfragen“ MEDI Verbund Berlin – Ordentliche Mitgliederversammlung Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005

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Folie 1

Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren

Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ?

„Abrechnungsfragen“

MEDI Verbund Berlin – Ordentliche Mitgliederversammlung

Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Hohe Erwartungshaltung der Vertragsärzteschaft

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Vertragsarzt

Nie mehr im

Regress

Mehr Freizei

t

Legalisierung meines „schein-

angestellen“ Praxispartners

Mehr Honora

r

Wettbewerbsfähig für die Zukunft

Idealer Partner der Kassen/

Einzelverträge

MVZ

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Was wollte eigentlich das BMGS ?

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Pressestelle – Berlin, den 17.10.2003

(...) Durch die Reform soll die medizinische Versorgung stärker aus einer Hand erfolgen. Deshalb fördern wir die Zusammen-arbeit von Ärzten, Therapeuten und anderen Heilberufen in sogenannten medizinischen Versorgungszentren. Als Vorbild dienen dafür die brandenburgischen Gesundheitszentren wie auch die Polikliniken der ehemaligen DDR. Der Patient profitiert in diesen Zentren davon, dass sich die Ärzte miteinander abstimmen, Doppeluntersuchungen vermieden werden und letztlich von den kurzen Wegen unter einem Dach. (...)

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Regelungen zur Honorierung/Abrechnung im Gesetz ?

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Was das Thema „Abrechnung“ im weitesten Sinne angeht, hat es der Gesetzgeber für nicht erforderlich angesehen, für das MVZ besondere Regelungen einzuführen. So wird beispielsweise in § 95d Abs. 5 SGB V darauf hingewiesen, dass bei Verletzung der Fortbildungspflichten dem MVZ ebenso wie Vertragsärzten Honorarkürzungen drohen.

Somit ist davon auszugehen, dass für das MVZ über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Wesentlichen die Regelungen für Vertragsärzte entsprechend gelten.

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ als „Einrichtung“ nach dem Gesetz

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung §§ 93-95 SGB V

§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (1) An der

vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte, medizinische

Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich

geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind

fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in

das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als

Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.

Eben weil das MVZ als Einrichtung zugelassen ist und damit als Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung auftritt, rechnet nur das MVZ bei der KV unter einer Abrechnungsnummer ab. Will ein Vertragsarzt nicht unter der MVZ-Abrechnungsnum-mer abrechnen, sondern seine eigene Nummer behalten, kann er nicht Leistungserbringer eines MVZ sein.

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

MVZ=

FÜGEP

Damit sind folgende Abrechnungsgrundsätze für ein MVZ identisch zu einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis (FÜGEP):

1. Alle Leistungserbringer eines MVZ rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab.

2. Die Leistungserbringer unterliegen bei der Abrechnung ihrer Leistungen einer Kennzeichnungspflicht.

3. Es wird ein gemeinsamer Honorarbescheid erstellt; die Überweisung der Honorargutschrift erfolgt auf ein gemeinsames Honorarkonto.

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

MVZ

Das heißt aber für das MVZ auch (entsprechendes gilt für die FÜGEP), dass

• auf der Ebene der Leistungserbringung die in einem MVZ tätigen Ärzte grundsätzlich arbeitsteilig tätig werden dürfen,

• jedoch hierbei die Fachgebietsgrenzen zu beachten sind; d.h. jeder im MVZ tätige Arzt darf nur diejenigen Leistungen erbringen, die seinem Fachgebiet zuge-ordnet werden können und

• natürlich persönliche qualifikationsgebundene Abrech-nungsgenehmigungen entsprechend zu beachten sind.

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Der „Schrecken“ einer Stempelnummer

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Kennzeichnungspflicht

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

EinheitlicherBewertungs-

maßstab(EBM)

EinheitlicherBewertungs-

maßstab(EBM)

Stand: 1. April 2005

novum I Allgemeine Bestimmungen 5.3Bei der Abrechnung sind die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in versorgungs-bereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versor-gungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 12 EKV arztbezogen zu kennzeichnen.

Warum ?Warum ?

Prüfung der Einhaltung der

Fachgebietsgrenzen

Plausibilitätsprüfunggemäß § 106a Abs.

2 SGB V Honorarverteilung

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Kennzeichnungspflicht

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Was ist mit Arznei- und Heilmittelverordnungen ?

Änderung der Bundesmantelverträge

Mit Wirkung ab 01.04.2005 müssen Ärzte in versorgungsbereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizi-nischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ihre Verordnungen von Arznei- Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln namentlich kennzeichnen (§ 37 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 22 Abs. 3 EKV).

Stand 22.02.2005

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Die „Rettung“ durch die KBV naht ...

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Lösung absehbar ...

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Protokollnotiz zur Änderung der Bundesmantelverträge vom 22.02.2005:

„Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden bis zum 31. Dezember 2005 eine Weiterentwicklung der Vorschriften (Anmerk. Dr. Jä.: zur Kennzeichnungspflicht) (...) mit dem In-halt vorbereiten, dass jedem Vertragsarzt – auch in medizischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V – eine arztindividuelle Abrechnungsnummer zugeordnet werden kann, die EDV-gestützt einzusetzen ist.“

Die Protokollnotiz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

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Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Bringt mir eigentlich die Gründung eines MVZ mehr Honorar

?

Durch den EBM 2000plus ?

Durch den HVM /RLV ?

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Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Durch den EBM 2000plus ?

Der Behandlungsfall:

Der Behandlungsfall umfasst alle von den Ärzten des MVZ gegenüber einem Patienten erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass z.B. der Ordinationskomplex nur einmal pro Quartal und Patient abrechnungsfähig ist.

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Durch den EBM 2000plus ?

Der Aufschlag auf den Ordinationskomplex:

Die Höhe des Ordinationskomplexes eines MVZ wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinations-komplexe der im MVZ vertretenden Ärzte ermittelt.

Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von

15 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten

errechnet. ++

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Durch den HVM /RLV ?

3.2.2 Fallpunktzahl bei MVZ:

Die zutreffende Fallpunktzahl wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von

30 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 130 Punkten und höchstens 220 Punkten errechnet.

Beschlussdes Bewertungsausschusses

in seiner 89. Sitzung am 29.10.2004

TEIL B des Beschlusseszur Festlegung von Regeleistungsvoluminadurch die Kassenärztlichen Vereinigungen

gem. § 87 Abs. 4a SGB V

Für die KV Berlin ???

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Dr. Jäckel

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Optionen für die Honorarverteilung ab April

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Beschlussdes Bewertungsausschusses

in seiner 89. Sitzung am 29.10.2004

TEIL B des Beschlusseszur Festlegung von Regeleistungsvoluminadurch die Kassenärztlichen Vereinigungen

gem. § 87 Abs. 4a SGB V

Variante A:Fortführung der

Individual-budgets

oderVariante B:

Anwendung RLV gem. Beschluss v. 29.10.2004

Köhler Light

Einvernehmen mit Kassen

Vorstand und Honorarverteilungsausschuss streben an, mit den Verbänden der Berliner Krankenkassen darüber Einver-nehmen herzustellen, den derzeit gültigen Honorarvertei-lungsmaßstabes auf Basis von Individualbudgets über den 31.03.2005 hinaus, fortzuführen.

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Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Honorarpolitische Chancen für die MVZ in der Zukunft

MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005

Ziel ab 2007Ende der Budgetierung – d.h. Ablösung der Kopfpauschalen durch morbiditätsgewichtete Regelleistungsvolumina ab dem 01.01.2007 (vgl. §§ 85a ff. SGB V).

5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung § 87 SGB V

§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab. (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Leistungen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen, zu Leistungskomplexen oder Fall-pauschalen zusammenzufassen.

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Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungsfragen

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MVZ

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!

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Medizinische Versorgungszentren

Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ?

„Abrechnungsfragen“

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