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E B M
2000PLUS
Folie 1
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren
Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ?
„Abrechnungsfragen“
MEDI Verbund Berlin – Ordentliche Mitgliederversammlung
Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005
E B M
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Folie 2
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Hohe Erwartungshaltung der Vertragsärzteschaft
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Vertragsarzt
Nie mehr im
Regress
Mehr Freizei
t
Legalisierung meines „schein-
angestellen“ Praxispartners
Mehr Honora
r
Wettbewerbsfähig für die Zukunft
Idealer Partner der Kassen/
Einzelverträge
MVZ
E B M
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Folie 3
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Was wollte eigentlich das BMGS ?
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Pressestelle – Berlin, den 17.10.2003
(...) Durch die Reform soll die medizinische Versorgung stärker aus einer Hand erfolgen. Deshalb fördern wir die Zusammen-arbeit von Ärzten, Therapeuten und anderen Heilberufen in sogenannten medizinischen Versorgungszentren. Als Vorbild dienen dafür die brandenburgischen Gesundheitszentren wie auch die Polikliniken der ehemaligen DDR. Der Patient profitiert in diesen Zentren davon, dass sich die Ärzte miteinander abstimmen, Doppeluntersuchungen vermieden werden und letztlich von den kurzen Wegen unter einem Dach. (...)
E B M
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Folie 4
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Regelungen zur Honorierung/Abrechnung im Gesetz ?
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Was das Thema „Abrechnung“ im weitesten Sinne angeht, hat es der Gesetzgeber für nicht erforderlich angesehen, für das MVZ besondere Regelungen einzuführen. So wird beispielsweise in § 95d Abs. 5 SGB V darauf hingewiesen, dass bei Verletzung der Fortbildungspflichten dem MVZ ebenso wie Vertragsärzten Honorarkürzungen drohen.
Somit ist davon auszugehen, dass für das MVZ über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Wesentlichen die Regelungen für Vertragsärzte entsprechend gelten.
E B M
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Folie 5
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ als „Einrichtung“ nach dem Gesetz
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung §§ 93-95 SGB V
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (1) An der
vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte, medizinische
Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind
fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als
Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Eben weil das MVZ als Einrichtung zugelassen ist und damit als Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung auftritt, rechnet nur das MVZ bei der KV unter einer Abrechnungsnummer ab. Will ein Vertragsarzt nicht unter der MVZ-Abrechnungsnum-mer abrechnen, sondern seine eigene Nummer behalten, kann er nicht Leistungserbringer eines MVZ sein.
E B M
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Folie 6
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
MVZ=
FÜGEP
Damit sind folgende Abrechnungsgrundsätze für ein MVZ identisch zu einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis (FÜGEP):
1. Alle Leistungserbringer eines MVZ rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab.
2. Die Leistungserbringer unterliegen bei der Abrechnung ihrer Leistungen einer Kennzeichnungspflicht.
3. Es wird ein gemeinsamer Honorarbescheid erstellt; die Überweisung der Honorargutschrift erfolgt auf ein gemeinsames Honorarkonto.
E B M
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Folie 7
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
MVZ
Das heißt aber für das MVZ auch (entsprechendes gilt für die FÜGEP), dass
• auf der Ebene der Leistungserbringung die in einem MVZ tätigen Ärzte grundsätzlich arbeitsteilig tätig werden dürfen,
• jedoch hierbei die Fachgebietsgrenzen zu beachten sind; d.h. jeder im MVZ tätige Arzt darf nur diejenigen Leistungen erbringen, die seinem Fachgebiet zuge-ordnet werden können und
• natürlich persönliche qualifikationsgebundene Abrech-nungsgenehmigungen entsprechend zu beachten sind.
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Folie 8
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Der „Schrecken“ einer Stempelnummer
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
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Folie 9
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Kennzeichnungspflicht
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
EinheitlicherBewertungs-
maßstab(EBM)
EinheitlicherBewertungs-
maßstab(EBM)
Stand: 1. April 2005
novum I Allgemeine Bestimmungen 5.3Bei der Abrechnung sind die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in versorgungs-bereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versor-gungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 12 EKV arztbezogen zu kennzeichnen.
Warum ?Warum ?
Prüfung der Einhaltung der
Fachgebietsgrenzen
Plausibilitätsprüfunggemäß § 106a Abs.
2 SGB V Honorarverteilung
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Folie 10
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Kennzeichnungspflicht
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Was ist mit Arznei- und Heilmittelverordnungen ?
Änderung der Bundesmantelverträge
Mit Wirkung ab 01.04.2005 müssen Ärzte in versorgungsbereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizi-nischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ihre Verordnungen von Arznei- Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln namentlich kennzeichnen (§ 37 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 22 Abs. 3 EKV).
Stand 22.02.2005
E B M
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Folie 11
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Die „Rettung“ durch die KBV naht ...
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
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Folie 12
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Lösung absehbar ...
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Protokollnotiz zur Änderung der Bundesmantelverträge vom 22.02.2005:
„Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden bis zum 31. Dezember 2005 eine Weiterentwicklung der Vorschriften (Anmerk. Dr. Jä.: zur Kennzeichnungspflicht) (...) mit dem In-halt vorbereiten, dass jedem Vertragsarzt – auch in medizischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V – eine arztindividuelle Abrechnungsnummer zugeordnet werden kann, die EDV-gestützt einzusetzen ist.“
Die Protokollnotiz tritt am 1. April 2005 in Kraft.
E B M
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Folie 13
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Bringt mir eigentlich die Gründung eines MVZ mehr Honorar
?
Durch den EBM 2000plus ?
Durch den HVM /RLV ?
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Folie 14
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Durch den EBM 2000plus ?
Der Behandlungsfall:
Der Behandlungsfall umfasst alle von den Ärzten des MVZ gegenüber einem Patienten erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass z.B. der Ordinationskomplex nur einmal pro Quartal und Patient abrechnungsfähig ist.
- - -
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Folie 15
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Durch den EBM 2000plus ?
Der Aufschlag auf den Ordinationskomplex:
Die Höhe des Ordinationskomplexes eines MVZ wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinations-komplexe der im MVZ vertretenden Ärzte ermittelt.
Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von
15 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten
errechnet. ++
E B M
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Folie 16
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Das MVZ in der Honorarverteilung
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Durch den HVM /RLV ?
3.2.2 Fallpunktzahl bei MVZ:
Die zutreffende Fallpunktzahl wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von
30 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 130 Punkten und höchstens 220 Punkten errechnet.
Beschlussdes Bewertungsausschusses
in seiner 89. Sitzung am 29.10.2004
TEIL B des Beschlusseszur Festlegung von Regeleistungsvoluminadurch die Kassenärztlichen Vereinigungen
gem. § 87 Abs. 4a SGB V
Für die KV Berlin ???
E B M
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Folie 17
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Exkurs: Optionen für die Honorarverteilung ab April
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Beschlussdes Bewertungsausschusses
in seiner 89. Sitzung am 29.10.2004
TEIL B des Beschlusseszur Festlegung von Regeleistungsvoluminadurch die Kassenärztlichen Vereinigungen
gem. § 87 Abs. 4a SGB V
Variante A:Fortführung der
Individual-budgets
oderVariante B:
Anwendung RLV gem. Beschluss v. 29.10.2004
Köhler Light
Einvernehmen mit Kassen
Vorstand und Honorarverteilungsausschuss streben an, mit den Verbänden der Berliner Krankenkassen darüber Einver-nehmen herzustellen, den derzeit gültigen Honorarvertei-lungsmaßstabes auf Basis von Individualbudgets über den 31.03.2005 hinaus, fortzuführen.
E B M
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Folie 18
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Honorarpolitische Chancen für die MVZ in der Zukunft
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
Ziel ab 2007Ende der Budgetierung – d.h. Ablösung der Kopfpauschalen durch morbiditätsgewichtete Regelleistungsvolumina ab dem 01.01.2007 (vgl. §§ 85a ff. SGB V).
5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung § 87 SGB V
§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab. (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Leistungen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen, zu Leistungskomplexen oder Fall-pauschalen zusammenzufassen.
E B M
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Folie 19
Dr. Jäckel
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)Abrechnungsfragen
MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
MVZ
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!
E B M
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Folie 20
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Medizinische Versorgungszentren
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„Abrechnungsfragen“
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Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005