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Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis · PDF file Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII19 Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2017

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abbIII19 Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2 -3

25,9%23,9% 22,9%

19,9% 19,9%16,0% 15,0% 15,0% 14,0% 14,00%

53,0% 53,0%51,0%

48,5% 48,5%45,0%

42,0% 42,00%

45,0% 45,0%

6.322 6.681

6.902 7.206 7.235 7.235 7.426

7.664 7.664 7.6348.004 8.004 8.130

8.354 8.472 8.652 8.820

0

1.000

2.000

3.000

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5.000

6.000

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1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Eur

o

Eingangssteuersatz (linke Achse)

Grundfreibetrag in Euro (rechte Achse)

Spitzensteuersatz (linke Achse)

201: Eingangssteuersatz: ab 8.820 €; Spitzensteuersatz: ab 53.666 €; Reichensteuer: ab 256.303 €

Quelle: Bundesfinanzministerium (zuletzt 2016): Datensammlung zur Steuerpolitik

Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2017

Reichensteuersatz (linke Achse)

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www.sozialpolitik-aktuell.de Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII19

Eckwerte im Einkommensteuertarif 1998 bis 2017

Der Tarifverlauf in der Einkommensteuer (dazu zählen insbesondere die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer) wird durch Eckwerte

bestimmt:

- Die Besteuerung beginnt nach Überschreiten des Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen in Höhe des Exis-

tenzminimums nicht durch Steuerabzüge gemindert wird. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2017 bei 8.820 Euro im Jahr (für gemeinsam

veranlagte Ehepartner bei 17.640 Euro).

- Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz, der seit 2009 bei 14 % liegt.

- Da die Einkommensteuer einen linear progressiven Belastungsverlauf aufweist, steigt mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro der

Steuersatz an. Der Spitzensteuersatz, der seit 2005 bei 42% liegt, wird bei einem Einkommen von 53.666 Euro (107.332 Euro bei gemeinsam

veranlagten Ehepartnern) erreicht.

- Die Einkommensbestandteile oberhalb von 52.882 Euro werden dann mit einem Steuersatz von 42 % belastet.

- Für Einkommensbestandteile oberhalb von 256.303 Euro bzw. 512.606 Euro gilt seit 2007 eine sog. Reichensteuer mit einem Steuersatz von

45 %.

Wie die Abbildung zeigt, ist der Grundfreibetrag in den Jahren seit 1998 schrittweise angehoben worden, um niedrige Einkommen zu entlasten.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Erhöhung zu einem großen Teil lediglich die Kaufkraftminderung infolge der Inflation ausgleicht.

Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung wäre ohne Berücksichtigung der allgemeinen Preis-

und Einkommensentwicklung nicht mehr gewährleistet.

Veränderungen hat es im Beobachtungszeitraum auch beim Eingangs- und Spitzensteuersatz gegeben: Der Spitzensteuersatz wurde seit 1998

um 9 Prozentpunkte auf 42 % reduziert, der Eingangssteuersatz um 10,9 Prozentpunkte auf 14%.

„Kalte Progression“

Der progressive Steuertarif beruht auf nominalen Werten. Das führt bei rein inflationsbedingten Einkommenssteigerungen zu einem Problem.

Denn auch bei einem rein nominalen Gehaltsplus, das lediglich den Preisanstieg ausgleicht, steigt die Steuerbelastung. Im Ergebnis würde

dadurch das Realeinkommen sinken. Diese sog. kalte Progression macht sich vor allem im Bereich mittlerer Einkommen bemerkbar. Da die

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Einkommensgrenze, bei der der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht wird, seit Jahren nicht verändert worden ist, kommt es zu einem Anstieg

der durchschnittlichen Steuerbelastung, weil immer mehr Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen von den hohen Grenzsteuersätzen erfasst werden.

Der Spitzensteuersatz bezieht sich ja auf Einkommensbestandteile, die 53.666 Euro/Jahr bzw. 4.472 Euro im Monat erreichen.

Methodische Hinweise

Der Grundfreibetrag gilt für jedes Einkommen. Auch bei einem sehr hohen Einkommen bleibt das Existenzminimum steuerfrei. Zu beachten ist

weiterhin, dass es sich bei den ansteigenden Steuersätzen um Grenzsteuersätze handelt, d.h. nur der jeweils zusätzliche Einkommenseuro wird

stärker belastet. Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 53.666 Euro wird zwar der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht.

Mit diesem Satz wird aber nicht das Gesamteinkommen belastet, sondern nur der letzte, den Betrag von 53.666 Euro übersteigende Einkom-

mensbestandteil. Die durchschnittliche, effektive Steuerbelastung fällt also deutlich niedriger aus (vgl. Abbildung III.21a).