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EINE SEGENSSPUR HINTERLASSEN Wie Sie Ihren Nachlass regeln können

Eine Segensspur hinterlassen – wie Sie Ihren …...teil übersteigt, nennt man freie Quote. Falls kein pflichtteilgeschützter Erbe vor-handen ist, fällt das gesamte Vermögen in

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EINE SEGENSSPUR HINTERLASSEN Wie Sie Ihren Nachlass

regeln können

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Inhalt

Editorial 3

In Menschen investieren mit dem Theologischen Seminar St. Chrischona (tsc) 4

Warum ein Testament? 6

Wer ist erbberechtigt? 9

Wie erstellen Sie ein Testament? 10

Beispiel für ein eigenhändiges Testament 11

Welche Möglichkeiten haben Sie noch? 13

Anhang (Glossar) 14

Ansprechperson 15

Ausgabe: Mai 2019

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Rechtlicher HinweisDiese Broschüre informiert Sie ausschliess-lich über die gesetzlichen Regelungen, die in der Schweiz gelten.

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Liebe Leserin, lieber Leser

«WAS SOLL MIT MEINEM NACHLASS GESCHEHEN, WENN ICH EINMAL NICHT MEHR BIN?»

Eine Frage, die jeden irgendwann beschäftigt, aber gerne hinausgeschoben wird. Doch es ist gut, sich bereits heute Gedanken zu machen, was mit Ihrem Erbe eines Tages geschieht und was wirklich wichtig ist.Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten Fragen zum «Vererben»:

- Wie Sie nach eigenem Willen über Ihren Nachlass verfügen können.- Welche Möglichkeiten Sie haben, dies festzuhalten. - Was es Besonderes zu beachten gibt.- Wie Sie das Theologische Seminar St. Chrischona (tsc) bedenken können.

Mit Ihrem Erbe können Sie eine Segensspur hinterlassen: Sie können Menschen und Werke unterstützen, an denen Ihnen etwas liegt, deren Anliegen Sie wichtig finden, die Ihnen zu Lebzeiten selbst zum Segen geworden sind.

Berücksichtigt uns als Theologisches Seminar St. Chrischona jemand in seinem Testa-ment, sind wir darüber sehr dankbar. Es ist jedes Mal ein Zeichen des Vertrauens und der Wertschätzung. Es zeigt uns: Da möchte jemand, dass wir unserem Auftrag im Reich Gottes weiterhin nachkommen und noch viele Menschen aus- und weiterbilden.

Danke für Ihr Interesse am Theologischen Seminar St. Chrischona und für Ihr Vertrauen, das Sie unserer Arbeit entgegenbringen.

Dr. Benedikt WalkerRektor des Theologischen Seminars St. Chrischona (tsc)

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IN MENSCHEN INVESTIEREN MIT DEM TSC

Gott beruft Menschen in seinen Dienst, das Theologische Seminar St. Chrischona (tsc) bildet sie aus. Seit 1840 haben durch die theologische Aus- und Weiterbildung am tsc mehr als 6‘500 Menschen ihren Glauben und ihre Gaben besser kennen-gelernt. Das tsc investiert in Menschen, um ihnen eine Grundlage für ihren Dienst im Reich Gottes zu geben – in christlichen Gemeinden, Werken sowie in pädagogi-schen, musikalischen und interkulturellen Aufgaben.

Bitte investieren Sie mit dem tsc in Menschen,

►damit Christen ihrer Berufung folgen können – mit ihren unterschied- lichen, einzigartigen Begabungen.

►damit die theologische Ausbildung weiterentwickelt werden und so Antworten auf die Fragen einer sich ständig verändernden Welt geben kann.

►damit die Segensgeschichte weitergehen kann. Für die Menschen, die wir ausbilden. Und darüber hinaus für Gemeinden, Werke sowie die Mission an all den Orten, an denen Absolventen des tsc ihren Dienst tun.

Zu welchen Zwecken setzt das tsc finanzielle Mittel ein?

Menschen ausbildenGute Bildung kostet Geld. Damit die Studiengebühren bezahlbar bleiben, ist das tsc auf finanzielle Unterstützung angewie-sen. Wir sind sehr dankbar für alle Mittel, die der alltäglichen Bildungsarbeit und damit auch unseren rund 150 Studentin-nen und Studenten zugutekommen.

Studienangebot entwickelnDas tsc entwickelt sein Studienangebot ständig weiter, um den Studenten eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu er-möglichen. Innovation und Weiterentwick-lung kosten viel Zeit, Ressourcen und Geld, zahlen sich aber aus. Das zeigt das Beispiel des Studiengangs Theologie & Musik, der am Puls der Zeit ist.

Infrastruktur unterhaltenUm die Gebäude und die Infrastruktur auf St. Chrischona zu unterhalten und auszu-bauen, muss das tsc viel Geld aufwenden. Etwa für Sanierungen. Gebäude, Mobiliar und Ausstättung des Chrischona-Campus tragen massgeblich zu einem erfolgreichen Theologiestudium bei. Zum Beispiel die umfangreiche und gut sortierte Bibliothek oder geeignete Übungsräume und Instru-mente für die Musikstudenten.

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ES GIBT GUTE GRÜNDE, HEUTE ZU ENTSCHEIDEN, WAS SPÄTER EINMAL MIT IHREM ERBE GESCHIEHT.

Warum ein Testament?Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Dann bestimmt das Gesetz und nicht Sie die Erben. Wir möchten Sie ermutigen, sich bereits heute Gedanken darüber zu machen, was mit Ihrem Nach-lass eines Tages geschehen soll. Sodass darüber nach Ihrem Willen verfügt wird.

Mit einem Testament regeln Sie die wichtigsten Dinge zu Ihrem Nachlass und sorgen damit schon zu Lebzeiten für klare Verhältnisse. So können Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille respektiert wird. Da-rüber hinaus schenkt ein Testament Ihren Hinterbliebenen die Gewissheit, in Ihrem Sinne zu handeln.

Mit einem Testament nutzen Sie vielfältige Möglichkeiten. Zum Beispiel können Sie:

►Den Lebensabend Ihrer Ehepartnerin, Ihres Ehepartners finanziell absichern, ihr oder ihm die lebenslängliche Nutzung der Erbschaft zuwenden.

► Ihnen nahestehende Personen oder Organisationen begünstigen.

►Nicht pflichtteilgeschützte Personen von der Erbschaft ausschliessen.

►Einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen vermachen.

Was passiert, wenn Sie kein Testament machen?Ohne ein Testament, wird die Erbschaft entsprechend der gesetzlichen Regelung an die vorhandenen Erben verteilt. Falls keine erbberechtigten Angehörigen vor-handen sind, geht der gesamte Nachlass an den Staat. (mehr dazu auf Seite 7)

Wann ist ein Testament besonders wichtig?Wichtig ist ein Testament, wenn Sie selbst bestimmen wollen, was mit Ihrem Nach-lass geschieht. Insbesondere dann, wenn Sie keine erbberechtigten Nachkommen haben.

Wollen Sie Personen, die nicht zur Verwandtschaft gehören, oder Organi- sationen, wie zum Beispiel dem Theologi-schen Seminar St. Chrischona (tsc), einen Teil Ihres Erbes vermachen, so müssen Sie dies in einem Testament festhalten. Andernfalls werden diese bei der Erbverteilung nicht berücksichtigt.

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Wem helfen Sie mit IhremTestament?Ein Testament erleichtert Ihren Hinterblie-benen den Umgang mit Ihrem Nachlass und schafft Sicherheit, nach Ihren Vorstel-lungen zu handeln.

Sie helfen mit Ihrem Testament aber nicht nur den Erben, sondern all jenen, die von Ihrer Grosszügigkeit profitieren. Es ist ein Vermächtnis an das Leben und die Mög-lichkeit, anderen Menschen Gutes zu tun. Ein Erbe ist ein langfristiges Geschenk an Hinterbliebene, Nächste, Institutionen oder andere – ein Geschenk, das Sie zu Lebzei-ten nichts kostet (ausser möglicherweise Vermögenssteuer).

Mit dem Verfassen eines Testaments tun Sie auch sich selbst etwas Gutes. Denn Sie machen sich dabei Gedanken darüber, was Ihnen wichtig ist. Wie Sie Ihr irdisches Haus «bestellen» wollen, bevor Sie «heim-kehren».

Vom Ende und Ziel des Lebens blicken Sie auf Ihr Leben und können das, was einmal nach Ihrem Tod zurückbleibt, geordnet hinterlassen.

Gottes Wort an König Hiskia in Jesaja 38,1 lautete: «Bestelle dein Haus, denn du wirst sterben.» Das ist für jeden von uns auch heute noch wichtig.

EIN ERBE IST EIN GESCHENK, DAS SIE NICHTS KOSTET.

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WER IST ERBBERECHTIGT?

Das Erbrecht, festgehalten im Schweizeri-schen Zivilgesetzbuch (ZGB), legt fest, wer die gesetzlichen Erben sind und welchen Erbteil sie mindestens erhalten. Das Erbe wird unterteilt in einen sogenannten Pflichtteil und einen Teil des Erbes, über den Sie frei verfügen können (freie Quote).

Der Pflichtteil schützt Ehepartner, Nachkommen und Eltern und macht diese auf jeden Fall erbberechtigt. Alle anderen Verwandten sind nicht pflichtteilgeschützt und können somit frei berücksichtigt oder vom Erbe ausgeschlossen werden.

Der Anteil des Nachlasses, der den Pflicht-teil übersteigt, nennt man freie Quote.

Falls kein pflichtteilgeschützter Erbe vor-handen ist, fällt das gesamte Vermögen in die freie Quote. Über diese können Sie im Rahmen eines Testamentes frei nach Ihrem Willen verfügen und weitere Angehörige und Freunde oder Organisationen berück-sichtigen, die Ihnen wichtig sind.

Nochmal zur Erinnerung: Ohne Testament geht die gesamte freie Quote – eventuell also ihr gesamtes Vermögen – nach den gesetzlichen Regelungen an den Staat.

Die nachstehende Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick über die Pflichtteile und den Teil des Erbes, über den Sie frei verfü-gen können.

Gesetzliche Erbteilungohne Testament

Erbteilung mit Testament

Die verstorbene Person hinterlässt

Gesetzlicher Erbteil

Die verstorbene Person hinterlässt

Pflichtteile Freie Quote

Ehepartner 1/1 Ehepartner Ehepartner 1/2 Ehepartner 1/2

Kinder 1/1 Kinder* Kinder 3/4 Kinder* 1/4

Ehepartner und Kinder

1/2 Ehepartner1/2 Kinder*

Ehepartner und Kinder

1/4 Ehepartner3/8 Kinder*

3/8

Ehepartner und Eltern

3/4 Ehepartner1/4 Eltern**

Ehepartner und Eltern

3/8 Ehepartner1/8 Eltern**

1/2

Ehepartner und Geschwister

3/4 Ehepartner1/4 Geschwister**

Ehepartner und Geschwister

3/8 Ehepartner 5/8

* Kinder zu gleichen Teilen, anstelle verstorbener Kinder die Enkel, gegebenenfalls die Urenkel

** zu gleichen Teilen

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WIE ERSTELLEN SIE EIN TESTAMENT?

Beim Erstellen eines Testamentes müssen Sie einige zwingende Bestandteile berück-sichtigen:

►Das Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben werden.

►Überschrift: «Testament» oder «Letzter Wille» / «Letztwillige Verfügung»

►Personalien der Erblasserin oder des Erblassers wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort oder Bürgerort vollständig ausschreiben

►Testamentarische Anordnung (unter Berücksichtigung der Pflichtteile)

►Ort und Datum ►Unterschrift

Vergessen Sie nicht, alle zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Testamente zu wider-rufen. Falls Sie einen Nachtrag schreiben, muss er im Testament klar vermerkt sein. Der Nachtrag oder die Änderung muss durch Sie von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein.

Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Sie können das Testament zu Hause, bei einer Vertrauensperson oder bei einem Notar aufbewahren.

Wie können Sie das tsc unterstützen?Wenn Sie dem Theologischen Seminar St. Chrischona (tsc) etwas hinterlassen möchten, haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten.

1. Fester Betrag: Sie können einen festen Betrag bestimmen, welcher dem tsc in Form eines Vermächtnisses (Legat) zugutekommt.2. Allein- oder Miterbin: Sie können das tsc als Alleinerbin oder Miterbin (prozentu-aler Anteil am Erbe) berücksichtigen.3. Schenkung: Sie können dem tsc eine Schenkung zukommen lassen, in Form einer Spende zu Lebzeiten.

Eine Gabe sollte Ihrem Willen entspre-chend verwendet werden. Damit dies geschehen kann und um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Falle einer Gabe die Adresse und die Bezeich-nung der zu unterstützenden Organisation deutlich und richtig geschrieben sind. Im Fall des tsc gilt: Theologisches Seminar St. Chrischona (tsc), Chrischonarain 200, 4126 Bettingen, Schweiz.

Ihre Unterstützung für das Theologische Seminar St. Chrischona kommt dem Bil-dungsauftrag ohne jegliche Abzüge zugute, weil das tsc steuerbefreit ist. Dies gilt insbesondere für die Erbschaftssteuer.

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BEISPIEL FÜR EIN EIGENHÄNDIGES TESTAMENT

Testament

Ich, Martin Muster, geboren am 25. Januar 1944,

wohnhaft in der Mustergasse 21, 4125 Riehen,

verfüge als meinen letzten Willen:

1. Aus meinem Nachlass sind vorab die laufenden

Verbindlichkeiten und Todesfallkosten zu beglei-

chen.

2. Meine Hinterlassenschaften sollen an meine

gesetzlichen Erben, nämlich meine Ehefrau

Marianne und meine Kinder Max und Monika,

nach Massgabe des Gesetzes gehen.

3. Meinem Bruder Felix Muster vermache ich meine

komplette Münzsammlung.

4. Dem Theologischen Seminar St. Chrischona

(tsc), Chrischonarain 200, 4126 Bettingen,

vermache ich CHF 50‘000.

5. Als Willensvollstrecker setze ich Rechtsanwalt

Lukas Mustermann ein.

Basel, 30. April 2019

Martin Muster

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«Was hilft’s, wenn wir beim warmen Ofen und einer Pfeife Tabak die Notstände der Zeit bejammern? Hand anlegen müssen

wir, und sei es auch ganz im Kleinen.» Christian Friedrich Spittler (1782–1867),

Gründer der Pilgermission St. Chrischona (heute: Theologisches Seminar St. Chrischona)

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WELCHE WEITEREN MÖGLICHKEITEN GIBT ES, DEN NACHLASS ZU REGELN?

Öffentliches/notarielles TestamentDas handgeschriebene Testament ist nicht die einzige Möglichkeit festzuhalten, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Sie können auch ein öffentliches Testa-ment abfassen. Dies wird durch einen Notar erstellt und im Beisein von zwei Zeugen unterschrieben. Dem Mehraufwand steht die Gewissheit gegenüber, dass das Testament rechtsgültig ist.

Mündliches TestamentFür Notfälle gibt es die Möglichkeit, ein mündliches Testament abzulegen. Dies kann nur unter Beisein von zwei Unbetei-ligten, nicht Begünstigten, nicht in gerader Linie Verwandten oder mit dem Erblasser verheirateten Zeugen geschehen.

Das mündliche Testament verliert seine Gültigkeit, wenn man 14 Tage nach dem Ablegen des Testaments in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches/notarielles Testament abzufassen.

ErbvertragDer Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom schweizerischen Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Hierbei trifft der Erblasser mittels Erbvertrag bindende Abmachungen über seinen Nachlass mit einer anderen Person (beispielsweise dem Ehepartner). Die im Erbvertrag festgehaltenen Anord-nungen werden erst im Zeitpunkt des Todes wirksam.

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ANHANG

Glossar / Begriffserklärungen

Erben Vermögensnachfolger des Verstorbenen, die natürliche Personen oder gemeinnüt-zige Institutionen sein können; gesetzliche Erben erhalten von Gesetzes wegen die Erbschaft, wenn vom Erblasser keine letzt-willige Verfügung getroffen wurde oder diese ungültig ist.

Erbeinsetzung Der gesamte Nachlass wird an einen Alleinerben oder Teile davon werden an mehrere Begünstigte vermacht.

Erblasser Verstorbene Person, die ein Erbe hinter-lässt.

Erbvertrag Vereinbarung zwischen Erblasser und zukünftigen Erben, die im Gegensatz zum Testament nicht einseitig aufgehoben werden kann und notariell beurkundet sein muss.

Freie Quote Frei verfügbarer Anteil des Nachlasses nach Abzug der Pflichtteile.

Nacherbeneinsetzung Der eingesetzte Erbe kann als Vorerbe vom Erblasser dazu verpflichtet werden, die Erbschaft bei seinem Ableben einem ande-ren als Nacherben weiterzugeben. Das gilt auch für Vermächtnisse.

Pflichtteil Mindestanteil, auf den die pflichtteilge-schützten Erben gemäss Gesetz einen Anspruch haben.

Testament/Letztwillige Verfügung Letzter Wille, mit dem man Anordnungen für die Erbteilung erlässt.

Vermächtnis/Legat Hinterlassung, mit der ein bestimmter Ver-mögens- oder Sachwert vermacht wird.

Willensvollstrecker Vertrauensperson des Erblassers, die den Nachlass verwaltet und die Erbteilung durchführt. Sie steht unter behördlicher Aufsicht und trägt die Verantwortung für die Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen.

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Jede Gabe ist für uns ein Vertrauensbeweis und eine Investition in die Zukunft – unabhängig von der Höhe der Gabe.

Wir sagen Danke für alle Unterstützung. Gerne stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung und geben Auskunft zu Ihren Fragen.

Ihre AnsprechpersonDr. Benedikt Walker (Rektor tsc)

Telefon+41 (0)61 646 45 81

E- [email protected]

DAS THEOLOGISCHE SEMINAR ST. CHRISCHONA (TSC) SAGT DANKE!

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Theologisches Seminar St. Chrischona (tsc)Chrischonarain 200

4126 Bettingen Schweiz

+41 (0)61 646 44 [email protected]

www.tsc.education