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Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 1
Einführung FremdenrechtBAWO Fachtagung 2015
RA Dr. Thomas Neugschwendtner1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8www.fremdenrecht.at
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 2
Inhaltsverzeichnis
1. Unterscheidung zwischen EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen
2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten3. Aufenthaltstitel4. Aufenthaltsbewilligungen5. Niederlassungsbewilligungen6. Antragstellung7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung8. Einreiseverbot9. Aufenthaltsverbot10. Zuständigkeiten
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 3
1. Unterscheidung EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörige
• Aufenthaltsrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt
• seit 01.01.2006 in Kraft• EWR-BürgerInnen und deren Angehörige– Dokumentation des unionsrechtlichen
Niederlassungsrechts
• Drittstaatsangehörige inklusive Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen– Erteilung eines Aufenthaltstitels
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 4
2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten• Dokumentation des unionsrechtlichen
Niederlassungsrechts• Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen (§ 53 NAG)
– nach fünf Jahren Bescheinigung Daueraufenthalt (§ 53a NAG)• Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen (§
54 NAG)– nach fünf Jahren Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG)
• Voraussetzungen:– allgemeine Erteilungsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt werden– Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel und
Krankenversicherungsschutz müssen vorliegen– keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
• Anträge immer im Inland zu stellen
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 5
3. Aufenthaltstitel
• verschiedene Arten (§ 8 Abs 1 NAG):– Aufenthaltsbewilligungen• befristetes Aufenthaltsrecht
– Niederlassungsbewilligungen• befristetes Aufenthaltsrecht
– Daueraufenthalt – EU• unbefristetes Aufenthaltsrecht
• keine Vignetten, sondern Karten
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 6
• Erteilungsvoraussetzungen ua (§ 11 NAG):– kein Aufenthaltsverbot sowie keine Rückkehrentscheidung– keine Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthalts– keine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der
Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten zwölf Monaten
– keine Gefahr für öffentliche Interessen– ortsübliche Unterkunft– Krankenversicherung– gesicherter Unterhalt– Integrationsvereinbarung bei Verlängerungsanträgen– Grundkenntnisse in Deutsch bei Erstanträgen (§ 21a NAG)– persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1 NAG)– kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG)
• Privat- und Familienleben zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 7
4. Aufenthaltsbewilligungen• vorübergehender befristeter Aufenthalt für
bestimmten Zweck (§ 8 Abs 1 Z 10 NAG)• Möglichkeit, anschließend eine Form der
Niederlassungsbewilligung zu erlangen• Zwecke:
– Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG)– Betriebsentsandte (§ 59 NAG)– Selbständige (§ 60 NAG)– Künstler (§ 61 NAG)– Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG)– Schüler (§ 63 NAG)– Studierende (§ 64 NAG)– Sozialdienstleistende (§ 66 NAG)– Forscher (§ 67 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 8
• eingeschränkter Familiennachzug nur für (§ 69 Abs 2 NAG):– Rotationsarbeitskräfte– Künstler– Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit– Studierende– Forscher
• kein Daueraufenthalt – EU möglich (§ 45 NAG)
• Erteilung immer quotenfrei• weder Deutschkenntnisse vor Zuzug noch
Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlich
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 9
5. Niederlassungsbewilligungen• Erlangung Daueraufenthalt – EU nach fünfjähriger
Niederlassung möglich• Zwecke (§ 8 Abs 1 NAG):– Rot-Weiß-Rot – Karte (§ 41 NAG)– Blaue Karte EU (§ 42 NAG)– Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a NAG)– Niederlassungsbewilligung (§ 43 NAG)– NB – ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 NAG)– Aufenthaltstitel – Familienangehöriger (§ 47 NAG)– NB – Angehöriger (§ 47 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 10
• Quotenpflicht für:– ausgenommen Erwerbstätigkeit– Familienzusammenführung (teilweise)
• in Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt (§ 13 NAG)
• Verfahren für Vergabe der Quotenplätze gesetzlich geregelt (§ 12 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 11
6. Antragstellung• Erstanträge im Ausland (§ 21 Abs 1 NAG)• Ausnahmen (§ 21 Abs 2 NAG):
– Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen bei rechtmäßiger Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt
– bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde innerhalb von sechs Monaten
– bisherige EWR-BürgerInnen oder österreichische StaatsbürgerInnen innerhalb von sechs Monaten
– rechtmäßig aufhältige Kinder bis zu sechs Monaten nach der Geburt
– bei erlaubtem visumsfreiem Aufenthalt– AntragstellerInnen der Aufenthaltsbewilligung - Forscher
und deren Familienangehörige• aber: Inlandsantrag verschafft in aller Regel kein
Bleiberecht (§ 21 Abs 6 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 12
• auf begründeten Antrag ist Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs 3 NAG zuzulassen, wenn Ausreise zur Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar– bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung
des Kindeswohls oder– zur Aufrechterhaltung des Privat- und
Familienlebens geboten• Antragstellung nur bis Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheids zulässig• Belehrung durch Behörde zwingend
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 13
• Verlängerungsanträge im Inland vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels zu stellen (§ 24 Abs 1 NAG)
• Anträge nach Ablauf des alten Aufenthaltstitels gelten als Erstanträge (§ 24 Abs 1 NAG), es sei denn, AntragstellerIn wurde durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an rechtzeitiger Antragstellung gehindert (§ 24 Abs 2 NAG)
• nach rechtzeitiger Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig (§ 24 Abs 1 NAG)
• bei Nichterfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen erfolgt Prüfung, ob Aufenthaltsbeendigung zulässig ist (§ 25 NAG)
• bei Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltstitel mit gleichem Zweck zu erteilen (§ 25 Abs 2 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 14
• Zweckänderung unverzüglich bekanntzugeben (§ 26 NAG)– Abweisung des Zweckänderungsantrags bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat keine Auswirkungen auf bestehendes Aufenthaltsrecht (§ 26 NAG)
• Anträge immer persönlich zu stellen (§ 19 Abs 1 NAG)– Antrag auf Heilung dieser Voraussetzung
möglich (§ 19 Abs 8 NAG)• gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge
unzulässig (§ 19 Abs 2 NAG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 15
7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung
• drei aufenthaltsbeendigende Verfahren:– Rückkehrentscheidung (RE)– Aufenthaltsverbot (AV)– Ausweisung (AW)
• drei aufenthaltsbeendigende Maßnahmen:– Abschiebung– Zurückschiebung– Durchbeförderung
• Hinderung an der Einreise:– Zurückweisung
• Sicherung durch Schubhaft möglich (ausgenommen Zurückweisung, Zurückschiebung und Durchbeförderung)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 16
• drei aufenthaltsbeendigende Verfahren– Rückkehrentscheidung unter Umständen mit
Einreiseverbot: nur bei Drittstaatsangehörigen– Ausweisung: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer
StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen
– Aufenthaltsverbot: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen
• Abschiebung möglich, falls keine freiwillige Ausreise erfolgt und die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 17
• begünstige Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG) von EWR-BürgerInnen:• Ehegatte/-in• Eingetragene/r Partner/in• Nachkommen bis 21 Jahre, darüber hinaus bei
Unterhaltsgewährung• Vorfahren bei Unterhaltsgewährung• Familienangehörige von österreichischen
StaatsbürgerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 18
8. Einreiseverbot• kann befristet für bis zu zehn Jahre oder
unbefristet erlassen werden (je nach Grund)
• Gleichzeitig mit einem Einreiseverbot wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.
• Frist des Einreiseverbots beginnt mit Ablauf des Tags der Ausreise (§ 53 Abs 4 FPG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 19
• auf Antrag Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots für die Dauer von bis zu fünf Jahren (§ 60 Abs 1 FPG), wenn– Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der
Frist für die freiwillige Ausreise)• auf Antrag Verkürzung des Einreiseverbots für die Dauer
von bis zu zehn Jahren (§ 60 Abs 2 FPG), wenn– Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der
Frist für die freiwillige Ausreise)– seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im
Ausland verbracht• keine Möglichkeit, ein unbefristetes Einreiseverbot zu
verkürzen oder aufzuheben
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 20
9. Aufenthaltsverbot• kann über EWR-BürgerInnen, Schweizer
StaatsbürgerInnen sowie begünstigte Drittstaatsangehörige nur dann verhängt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (§ 67 Abs 1 FPG)
• entweder für bis zu zehn Jahre oder unbefristet
• auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG)
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 21
10. Zuständigkeiten
• Aufenthaltstitel, Dokumentationen:– Landeshauptmann in erster Instanz kann
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen (§ 3 Abs 1 NAG)
– Beschwerde an Landesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 NAG)
– Beschwerde an VfGH oder Revision an VwGH• zwingend von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
einzubringen
Einführung Fremdenrecht – Thomas Neugschwendtner 12.05.2015, S. 22
• Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung) sowie Asylverfahren:– Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 5
Abs 1a FPG)– Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(§ 9 Abs 2 FPG)– Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof– zwingend von einem/einer
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen