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Einkommensteuergesetz. 13. Ergänzungslieferung (Stand: Dezember 1982) by Blümich-Falk Review by: Fritz Neumark FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 41, H. 1 (1983), p. 152 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911854 . Accessed: 11/06/2014 05:55 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.105.154.63 on Wed, 11 Jun 2014 05:55:42 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Einkommensteuergesetz. 13. Ergänzungslieferung (Stand: Dezember 1982)by Blümich-Falk

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Einkommensteuergesetz. 13. Ergänzungslieferung (Stand: Dezember 1982) by Blümich-FalkReview by: Fritz NeumarkFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 41, H. 1 (1983), p. 152Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911854 .

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1 52 Besprechungen

Blümich/Falk: Einkommensteuergesetz. 12. Ergänzungslieferung (Stand: August 1982). Verlag Vahlen. München 1983. 832 Seiten.

An der jüngsten Ergänzungslieferung des immer noch - auch in dieser Lieferung - abgekürzt als „Blümich/Falk" bezeichneten wohlbekannten Kommentars zum Ein- kommensteuergesetz haben Adalbert Uelner (der Nachfolger von L. Falk als Leiter der Steuerabteilung im Bundesministerium der Finanzen) sowie G. Haas, ein angesehe- ner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, mitgearbeitet. Die Neubearbeitung bzw. Er- gänzung wurde in erster Linie durch dasjnkraftreten des sog. 2. Haushaltsstrukturgeset- zes vom 22. 12. 1981, daneben das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 3. 6. 1982 erfor- derlich, von denen ersteres fast ein Viertel des Einkommensteuergesetzes geändert hat. Die Kommentierung der durch diese Gesetze betroffenen Paragraphen des EStG mußte naturgemäß einer gründlichen Überarbeitung unterzogen werden, und darüberhinaus ergab sich die Notwendigkeit, auch andere einschlägige Gesetze neu zu bearbeiten, so namentlich Teile des Investitionszulagengesetzes, bei diesem insbesondere des §4b.

Nach wie vor haben die Verfasser sich um exakte Formulierungen sowie eine Berück- sichtigung der neueren Judikatur und Literatur bemüht. So ist es ihnen auch mit der neuesten Ergänzungslieferung gelungen, den Steuerpflichtigen sowie nicht zuletzt ihren Beratern soweit möglich Wege aus dem Steuerdschungel aufzuweisen, als den sich unsere Einkommensteuergesetzgebung ungeachtet des Lippendienstes, der allseits der Notwen- digkeit einer Vereinfachung gezollt wird, in immer noch wachsendem Maße präsentiert.

Fritz Neumark

Blümich-Falk: Einkommensteuergesetz. 13. Ergänzungslieferung (Stand: Dezember 1982). Verlag Vahlen. München 1983. 560 Seiten.

Das 2. Haushaltsstrukturgesetz wurde in dem Maße, wie es das eigentliche Einkom- mensteuergesetz betrifft, bereits in der 12. Ergänzungslieferung berücksichtigt. Die vor- liegende neueste Lieferung des bekannten Kommentars bringt nun die umfangreichen Anpassungen, die das genannte Gesetz für die sog. Nebengesetze (AIG, Berlin FG und Entw-LStG) erforderlich machte. Wesentlich überarbeitet und dabei erweitert wurden ferner die Kommentierungen zu den §§7 und 43 ff. EStG. Daß letztere immer noch als „Kapitalertragsteuer" überschrieben sind - wenn auch nur in Klammern, nach der zu meist sachlich richtigeren Bezeichnung „Steuerabzug vom Kapitalertrag", finde ich bedauerlich; denn es leistet der Ansicht Vorschub, als handele es sich (sc. generell) um eine Belastung neben der eigentlichen Einkommensteuer, während der Abzug doch in der Mehrzahl der Fälle nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte darstellt, ähnlich der sog. „Lohnsteuer". Ich betone diese Tatsache um deswil- len, weil in den neueren Diskussionen von Interessenten die Dinge (wieder) so dargestellt werden, als ob für den - leider wenig realistischen - Fall, man unterwürfe Zinsen aller Art ähnlich wie Dividenden einem Steuerabzug, der natürlich auf die spätere Einkom- mensteuer anzurechnen wäre, eine zusätzliche Belastung einträte. Das ist aber nur inso- weit zutreffend, wie die betreffenden Zinsbeträge vorher infolge von Steuerhinterzie- hung, also zu Unrecht, faktisch steuerfrei blieben.

Zur „Beruhigung" der Benutzer des nach wie vor einen der Standardkommentare der ESt darstellenden ,, Blümich-Falk" sei abschließend erwähnt, daß eine weitere - die 14. - Ergänzungslieferung laut Geleitwort der Herausgeber bereits in Vorbereitung befindlich ist.

Fritz Neumark

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