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Betr.: 2-01 S 61/12 Sehr geehrter Herr Estel, vielen Dank erst einmal, dass Sie die notwendige Geduld für diesen Fall aufgebracht haben, aber leider ist Ihr Vorschlag bezüglich eines Kompromisses bereits vor dem Amtsgericht gescheitert. Frau Kaufman in ihrer Kapazität als Amtsrichterin hat während der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012, Amtsgericht Höchst, offensichtlich bereits entschieden, dass ein Vergleich ausgeschlossen wäre. Frau Kaufman hat in ihrer Kapazität als unabhängige Richterin der Bundesrepublik Deutschland die anwesende Vertreterin der Kanzlei Bauer & Skuqi darauf hingedeutet, dass dies der Fall wäre. Ich bin zuversichtlich, dass die von mir unbekannt anwesende Vertreterin der Kanzlei berechtigt war, Frau Kaufmans Anweisung zuzustimmen. Bis zum diesem Zeitpunkt war es mir aus dem vorliegenden Schriftverkehr nicht ersichtlich, dass ein Kompromiss angestrebt wurde. Der von mir beauftragte Prozessbevollmächtigte hat, ersichtlich aus seinen Vorträgen, argumentiert, dass der beauftragte Anwaltsvertrag ein Werkvertrag war. Seine Argumentationen wurden bei der Anwaltskammer lediglich als fast eine Beleidigung gedeutet, obwohl die Kanzlei Bauer & Skuqi seine Vorträge als Beleidigung offensichtlich gedeutet haben. Warum Herr Bauer mich verantwortlich für das Verhalten seines Kollegen macht und gleichermaßen manche Aussagen billigt, ist mir nicht nachvollziehbar. Man würde hoffen, dass ein Mindestmaß an Anstand von einem angehenden Politiker zu erwarten wäre. Ich war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Meinung, dass es das Ziel der mündlichen Verhandlung war, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit der unabhängigen Richter/in zu reden. Offensichtlich ist es lediglich die Gelegenheit der Richterin, mit anwesenden Dienstleistern zu sprechen, die wiederum lediglich einknicken. In Erwartung, meine „last words“ zu sprechen, musste ich mich erst auf das Grundgesetz berufen. Lord Diplock hat ohne Weiteres die Angeklagten um ihre letzten Worte gebeten, inwieweit Ironie ihn bewegt hat, werden wir kaum in Erfahrung bringen können, da er tot ist. Ich konnte Frau Kaufman nichts Neues anbieten, da die Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Jahre nicht vorhanden waren. Jetzt ist dies nicht mehr der Fall. Letztendlich hat Frau Kaufman betont, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist, „Ihr Anwalt hat Sie beraten“. Ob ein Oxymoron eine juristische Bedeutung hat, wird sicherlich schwierig zu klären sein. (der beauftragte Prozessbevollmächtige war auch überrascht, dass sein Auftrag ein Dienstleitungsvertrag war. Obwohl er zur Unzeit Gebrauch davon gemacht hat.) Ich hoffe, dass ich hiermit etwas Klarheit zu den Ereignissen gebracht habe, die nicht vor Ihrem Gericht geschehen sind. Trotz allem, da die Einkommensteuerbescheide vorhanden sind, nimmt die Sache eine erhebliche neue Gestalt an. Gedulden Sie bitte meine Ironie „and hold on to your hat“. Aus den in der Anlage befindlichen Einkommenssteuerbescheiden ist ersichtlich, dass das von der Kanzlei Bauer & Skuqi berechnete zu versteuernde Einkommen dem tatsachlich zu versteuernden Einkommen um mehrere zehntausend Euro unterliegt. Zum Zeitpunkt, als Frau Skuqi mir erklären wollte, wie ein unabhängiges Gericht Sachen deuten würde, war ich der Meinung, dass ich lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung an das zuständige Finanzamt abzuliefern hätte. In der Tat, zumindest laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes soll ich bilanzieren. Ich bemühe mich, den dort aufzufindenden stellvertretenden Amtsleiter und seine obrigkeitshörigen Sachbearbeiter vom Gegenteil zu überzeugen. Aber da der stellvertretende Amtsleiter kaum in der Lage ist, einen Belegordner korrekt zu deuten, ist dies eine kaum überwindbare Hürde. In Kürze bedeutet dies, dass ich mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen muss. Das heißt, dass der bereits an die Kanzlei überwiesene Betrag Steuergelder sind und die Kanzlei Bauer & Skuqi mit einer Klage wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechnen muss, auch wenn ich die Klage erst einreichen muss. In Betracht dessen, dass § 413 AO (Jahr 1977) durch ex Bundespräsident Scheel (NSDAP/FDP) in Kraft getreten ist, wird ein Dienstleistungsvertrag der keine Mängel einräumt, kaum Schutz anbieten.

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Betr.: 2-01 S 61/12

Sehr geehrter Herr Estel,

vielen Dank erst einmal, dass Sie die notwendige Geduld für diesen Fall aufgebracht haben, aber leider

ist Ihr Vorschlag bezüglich eines Kompromisses bereits vor dem Amtsgericht gescheitert. Frau

Kaufman in ihrer Kapazität als Amtsrichterin hat während der mündlichen Verhandlung am

22.02.2012, Amtsgericht Höchst, offensichtlich bereits entschieden, dass ein Vergleich ausgeschlossen

wäre. Frau Kaufman hat in ihrer Kapazität als unabhängige Richterin der Bundesrepublik Deutschland

die anwesende Vertreterin der Kanzlei Bauer & Skuqi darauf hingedeutet, dass dies der Fall wäre. Ich

bin zuversichtlich, dass die von mir unbekannt anwesende Vertreterin der Kanzlei berechtigt war, Frau

Kaufmans Anweisung zuzustimmen. Bis zum diesem Zeitpunkt war es mir aus dem vorliegenden

Schriftverkehr nicht ersichtlich, dass ein Kompromiss angestrebt wurde.

Der von mir beauftragte Prozessbevollmächtigte hat, ersichtlich aus seinen Vorträgen, argumentiert,

dass der beauftragte Anwaltsvertrag ein Werkvertrag war. Seine Argumentationen wurden bei der

Anwaltskammer lediglich als fast eine Beleidigung gedeutet, obwohl die Kanzlei Bauer & Skuqi seine

Vorträge als Beleidigung offensichtlich gedeutet haben. Warum Herr Bauer mich verantwortlich für

das Verhalten seines Kollegen macht und gleichermaßen manche Aussagen billigt, ist mir nicht

nachvollziehbar. Man würde hoffen, dass ein Mindestmaß an Anstand von einem angehenden Politiker

zu erwarten wäre. Ich war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Meinung, dass es das Ziel

der mündlichen Verhandlung war, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit der unabhängigen

Richter/in zu reden. Offensichtlich ist es lediglich die Gelegenheit der Richterin, mit anwesenden

Dienstleistern zu sprechen, die wiederum lediglich einknicken. In Erwartung, meine „last words“ zu

sprechen, musste ich mich erst auf das Grundgesetz berufen. Lord Diplock hat ohne Weiteres die

Angeklagten um ihre letzten Worte gebeten, inwieweit Ironie ihn bewegt hat, werden wir kaum in

Erfahrung bringen können, da er tot ist.

Ich konnte Frau Kaufman nichts Neues anbieten, da die Einkommensteuerbescheide für die

betroffenen Jahre nicht vorhanden waren. Jetzt ist dies nicht mehr der Fall.

Letztendlich hat Frau Kaufman betont, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist, „Ihr

Anwalt hat Sie beraten“. Ob ein Oxymoron eine juristische Bedeutung hat, wird sicherlich schwierig

zu klären sein.

(der beauftragte Prozessbevollmächtige war auch überrascht, dass sein Auftrag ein

Dienstleitungsvertrag war. Obwohl er zur Unzeit Gebrauch davon gemacht hat.)

Ich hoffe, dass ich hiermit etwas Klarheit zu den Ereignissen gebracht habe, die nicht vor Ihrem

Gericht geschehen sind.

Trotz allem, da die Einkommensteuerbescheide vorhanden sind, nimmt die Sache eine erhebliche neue

Gestalt an. Gedulden Sie bitte meine Ironie „and hold on to your hat“.

Aus den in der Anlage befindlichen Einkommenssteuerbescheiden ist ersichtlich, dass das von der

Kanzlei Bauer & Skuqi berechnete zu versteuernde Einkommen dem tatsachlich zu versteuernden

Einkommen um mehrere zehntausend Euro unterliegt. Zum Zeitpunkt, als Frau Skuqi mir erklären

wollte, wie ein unabhängiges Gericht Sachen deuten würde, war ich der Meinung, dass ich lediglich

eine Einnahmen-Überschussrechnung an das zuständige Finanzamt abzuliefern hätte. In der Tat,

zumindest laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes soll ich bilanzieren. Ich bemühe mich, den dort

aufzufindenden stellvertretenden Amtsleiter und seine obrigkeitshörigen Sachbearbeiter vom

Gegenteil zu überzeugen. Aber da der stellvertretende Amtsleiter kaum in der Lage ist, einen

Belegordner korrekt zu deuten, ist dies eine kaum überwindbare Hürde. In Kürze bedeutet dies, dass

ich mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen muss. Das heißt, dass der bereits an die

Kanzlei überwiesene Betrag Steuergelder sind und die Kanzlei Bauer & Skuqi mit einer Klage wegen

Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechnen muss, auch wenn ich die Klage erst einreichen muss. In

Betracht dessen, dass § 413 AO (Jahr 1977) durch ex Bundespräsident Scheel (NSDAP/FDP) in Kraft

getreten ist, wird ein Dienstleistungsvertrag der keine Mängel einräumt, kaum Schutz anbieten.

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Unabhängig davon habe ich die Honorarrechnung der Kanzlei Bauer & Skuqi mit einbehaltener

MwStr. beglichen, da ein Barunterhaltspflichtiger kaum die Möglichkeit hat, Vermögen anzuhäufen,

( §§ 2 Abs. 6, 32a Abs. 1 EstrG) das Vermögen sind seine Kinder ( Art 6 Abs.2 GG,§ 1603 BGB).

Obwohl ich den Betrag gekürzt habe, weil ich der Meinung bin, dass MwStr. nicht verzinst werden

darf, ändert dies nichts daran, dass ich die Gelder hätte an das Finanzamt überweisen müssen und nicht

an die Kanzlei.

Zur dem Zeitpunkt habe ich über gesunde Umsätze verfügt und ich hätte daher auch meinen MwStr.

Verpflichtungen nachkommen können, aber ich bin der Meinung, dass die Gelder zu Gunsten meiner

Kinder kommen sollen und nicht zu Gunsten einer selbst überzeugten Elite, die nicht mal rechnen

müssen, die Gesetze verkennen, die diese vertreten wollen und gleichermaßen nicht einmal erkennen

müssen. Obwohl der seit 1997 bestandskräftige Vergleich maßgeblich sein sollte, auch wenn Herr

Kramer in seiner Kapazität als Amtsrichter §66 EStG. dies ignoriert hat, ist er bestandskräftig. In

Anbetracht dessen, dass ich seit mehreren Jahren durch die Kanzlei betreut wurde, hatte ich im

Rahmen einer korrekten Beratung erwartet, dass dieser Vergleich beachtet werden sollte.

Offensichtlich habe ich die Grundklauseln des BGB falsch verstanden, auch wenn ich diese nicht

verstehen musste.

Mittlerweile habe ich verstanden, dass nicht jeder die geistigen oder körperlichen Kompetenzen

besitzt, ein Werkunternehmer zu sein. Leider ist es mir auf Grund meiner steuerlichen Konstellation

nicht möglich, auch noch Dienstleister zu unterhalten. Solidarität sollte schon bei Volljährigen seine

Grenzen haben. In Anbetracht dessen, dass die Unternehmenssteuerreform 2008 in Kraft getreten ist,

war es erforderlich, einen Verlust durch betriebliche Investitionen zu erzwingen. Da ich es gewohnt

bin, unterhalb des Existenzminimums zu leben, ist es mir möglich, ein gewinnerzielendes Geschäft zu

einem verlusterzielenden Geschäft zur führen. Ich glaube, Frau Skuqi würde dieses Umstellen schwer

finden. Muss sie auch nicht, ihr Geld ist wohl garantiert. Schade eigentlich, dass lediglich ein Abitur

notwendig ist und nicht ein Grundschulabschluss notwendig ist, um ein Jurist zu werden. Vielleicht

sollte Shakespeares „ Merchant of Venice“ zur Pflichtliteratur für angehende Juristen werden und

nicht lediglich die überflächige Deutung von Goethes Hexen einmal eins.

Da Herr Bouffier keine Einheitskinder haben möchte, sollte er vielleicht überlegen, wie dieser

anwachsende Schwamm durch die sekundäre Stufe der Marktwirtschaft getragen werden soll. Marode

Banken zu sanieren sollte hinreichende Solidarität gewesen sein, auch wenn sich diese durch

Zinsverzerrungen selber sanieren können. Ein Banking System ist schon Systemeric entscheidend,

marode Banken aber nicht.

Obwohl die Verfassungsmäßigkeit des FamFG, Ausfertigungsdatum vom 17.12.2008, im Lichte des

Urteils des zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 (!), bezweifelt werden kann, hat

Herr Baur in seiner Kapazität als Richter vor dem Amtsgericht Höchst mit dem Beschluss vom

09.04.2013 die von mir eingereichte Abänderungsklage als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht

begründet diesen Beschluss mit meiner offensichtlich im Rechtssinne fehlenden Postulationsfähigkeit.

Trotzdem habe ich mich bemüht, einen im Rechtssinne postulationsfähigen Dienstleister zu finden,

aber nach mehrmaligem Anhören von Sprüchen, wie „wir müssen die Sache vertiefen“ oder „ es ist ein

klarer Fall von“ bis hin zum „es ist gar nicht möglich, habe ich die Sache gelassen.

Da das zugrunde liegende Dokument ein Vergleich ist, welches kein Urteil ist, sollte §323 Abs. 3,4

ZPO, §§ 238, 249 FamFG(ab 2009 (!)), § 645 ZPO (*) einschlägig sein. Im Jahre 2005 (*), als das

Jugendamt diesen bestandkräftigen Vergleich vollstrecken wollte, habe ich Herrn Bauer von der

Kanzlei Bauer & Kollegen die Sache zur Klärung übergeben. Offensichtlich hat er die Sache falsch

gedeutet, nicht dass er die Sache richtig deuten muss. Auf Grund eines Insolvenzantrages eines

Kunden vom 04.02.2010 ist mir ein großer Betrag verloren gegangen, letztendlich, da ich keine

Rücklagen bilden darf, bin ich in Verzug mit den vereinbarten Raten geraten. Letztendlich sollte ich in

diesem Jahr die Vermögensauskunft abgeben. Diese Sache ist ein Kapital für sich, vielleicht möchten

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Sie mit Ihrer Kollegin am LG, Frau Brücher, über einem Kaffee über meine Postulationsfähigkeit

sprechen.

Die Gerichtskosten, die durch Herrn Baurs Beschluss entstanden sind, sind durch einbehaltene MwStr.

Beträge finanziert worden. Dieser Betrag wurde durch Zwangsmaßnahmen der Stadtkassen Frankfurt

am Main eingetrieben. Der Betrag, den ich an das Jugendamt am 11.07.2013 überwiesen habe, kann

nur einbehalte MwStr. gewesen sein. Der Betrag, den ich an meine Kinder überwiesen habe ist

gleichermaßen aus einbehaltener MwStr. finanziert worden, da das LG Frankfurt am Main mit

Beschlüssen die Bestandkräftigkeit des Vergleiches, Hö 4a F 1058/97, bestätigt hat.

Inwieweit ich das Finanzamt beeinflussen kann, werden sicherlich Gespräche mit dem RP

in Rahmen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. klären. Ich hoffe, dass solche Gespräche

stattfinden werden, obwohl ich erwarte, abgewimmelt zu werden. Wenn ich tatsachlich bilanzieren

soll, muss die zvE für den betreffenden Zeitraum erhöht werden und nicht nur durch den nicht

erhaltenen Betrag aus dem Insolvenzantrag, sondern auch die Höhe des erbrachten Arbeitswertes an

den zur Unzeit zurückgetretenen Prozessbevollmächtigten. Das heißt, dass das zvE um ca. € 50.000,-

zzgl. gez. MwStr. erhöht werden muss.

Da ich noch dazu auch auf Grund der Existenz eines Haftbefehls zur Abgabe der VA eine

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. zu erwarten habe, obwohl dieser nicht erstellt werden durfte,

da ich aufgrund der Unternehmersteuerreform leistungsunfähig geworden bin, habe ich vor Erstellung

des Haftbefehls meine Leistungsunfähigkeit hinreichend begründet. Herr Ramspeak in seiner

Kapazität als Richter am Amtsgerichts Höchst hat meinen Antrag nach § 765a ZPO als eine

Beschwerde nach § 793 ZPO interpretiert. Ich finde das merkwürdig, da zum Zeitpunkt meines

Antrages der entsprechende Beschluss nicht existierte.

Die preußischen Tugenden, die sicherlich in 1897 vorhanden waren, sind leider heute kaum

anzutreffen, mit Bedauern, nicht mal Redlichkeit. Das Kontrollratsgetz Nr. 46 vom 25.02.1947 hat mit

der Auflösung des Staates Preußen und seinen nachgeordneten Behörden zu tun, nicht aber eine

Auflösung von preußischen Tugenden.

„Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO

Wahrheitspflicht in Zivilprozessen verankert.

Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche

Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten StGB-Kommentar

(Dreher/Tröndle), der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter

Randnummer 22 zu § 263 StGB:

" . . hat im Prozeß aufgrund der Pflicht zur Redlichkeit jeder Teil wahrheitsgemäß die Tatsachen

vorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in obigen

Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren

Parteivorbringens. Ein Betrugsversuch ist in diesen Fällen mit der ablehnenden

Entscheidung beendet."

Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches

Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen.

Während beim "gewöhnlichen" Betrug Getäuschter und Geschädigter identisch sind, wird beim

Prozessbetrug der Betroffene nur mittelbar durch den Betrüger geschädigt. Unmittelbarer

Verursacher der Vermögensschädigung ist hier der Richter, der aufgrund der falschen

Tatsachenbehauptung zum Beispiel durch Abweisung einer sachlich berechtigten Forderung das

Vermögen des Betroffenen schädigt.“

Ich habe das Ganze nicht ganz verstanden, aber Sie werden sicherlich überprüfen können, ob die als

Beweis für meine Zahlungsmoral vorgelegte Rechnung vom 13.05.2005, die mit dem notierten

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Zahlungseingang vom 18.05.2005 versehen ist, sich um Prozessbetrug handelt oder lediglich der

Hinweis ist, dass die Fachanwältin für Familienrecht, Frau Skuqi, einen Kurs für Betriebswirtschaft

belegen sollte.

Gleichermaßen gilt dies für bezahlte Rechnungen aus 2006.

Das Verhalten der Kanzlei Bauer & Skuqi kann nur das menschliche Gewissen empören, alle Kinder

der Bundesrepublik Deutschland verachten und das Wohl deren Kinder gefährden.

Sie sehen, was eine simple, aber entscheidende Berechnung nach sich ziehen kann.

Ich bin zuversichtlich. dass Ihre Entscheidung eine verhältnismäßige Lösung für diesen Fall im Sinne

der Rechtsstaatsprinzipien des Art. 23 Abs.2, 28 Abs. 1 GG. ist, auch wenn ich Art 20 Abs. 3 GG.

anders lese.

Wenn Sie aber die Meinung sind, dass die Erstellung eines Gutachtens ein Dienstleistungsvertrag ist,

dann lassen Sie es bitte sein, wenn aber Sie der Meinung sind, dass die Erstellung eines Gutachtens ein

Werkvertrag ist, wird Frau Skuqi höchst erfreut sein oder in der Tat auch nicht.

Hochachtungsvoll

O‘ Barroid