Upload
derek-barrett
View
18
Download
1
Embed Size (px)
Citation preview
Betr.: 2-01 S 61/12
Sehr geehrter Herr Estel,
vielen Dank erst einmal, dass Sie die notwendige Geduld für diesen Fall aufgebracht haben, aber leider
ist Ihr Vorschlag bezüglich eines Kompromisses bereits vor dem Amtsgericht gescheitert. Frau
Kaufman in ihrer Kapazität als Amtsrichterin hat während der mündlichen Verhandlung am
22.02.2012, Amtsgericht Höchst, offensichtlich bereits entschieden, dass ein Vergleich ausgeschlossen
wäre. Frau Kaufman hat in ihrer Kapazität als unabhängige Richterin der Bundesrepublik Deutschland
die anwesende Vertreterin der Kanzlei Bauer & Skuqi darauf hingedeutet, dass dies der Fall wäre. Ich
bin zuversichtlich, dass die von mir unbekannt anwesende Vertreterin der Kanzlei berechtigt war, Frau
Kaufmans Anweisung zuzustimmen. Bis zum diesem Zeitpunkt war es mir aus dem vorliegenden
Schriftverkehr nicht ersichtlich, dass ein Kompromiss angestrebt wurde.
Der von mir beauftragte Prozessbevollmächtigte hat, ersichtlich aus seinen Vorträgen, argumentiert,
dass der beauftragte Anwaltsvertrag ein Werkvertrag war. Seine Argumentationen wurden bei der
Anwaltskammer lediglich als fast eine Beleidigung gedeutet, obwohl die Kanzlei Bauer & Skuqi seine
Vorträge als Beleidigung offensichtlich gedeutet haben. Warum Herr Bauer mich verantwortlich für
das Verhalten seines Kollegen macht und gleichermaßen manche Aussagen billigt, ist mir nicht
nachvollziehbar. Man würde hoffen, dass ein Mindestmaß an Anstand von einem angehenden Politiker
zu erwarten wäre. Ich war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Meinung, dass es das Ziel
der mündlichen Verhandlung war, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit der unabhängigen
Richter/in zu reden. Offensichtlich ist es lediglich die Gelegenheit der Richterin, mit anwesenden
Dienstleistern zu sprechen, die wiederum lediglich einknicken. In Erwartung, meine „last words“ zu
sprechen, musste ich mich erst auf das Grundgesetz berufen. Lord Diplock hat ohne Weiteres die
Angeklagten um ihre letzten Worte gebeten, inwieweit Ironie ihn bewegt hat, werden wir kaum in
Erfahrung bringen können, da er tot ist.
Ich konnte Frau Kaufman nichts Neues anbieten, da die Einkommensteuerbescheide für die
betroffenen Jahre nicht vorhanden waren. Jetzt ist dies nicht mehr der Fall.
Letztendlich hat Frau Kaufman betont, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist, „Ihr
Anwalt hat Sie beraten“. Ob ein Oxymoron eine juristische Bedeutung hat, wird sicherlich schwierig
zu klären sein.
(der beauftragte Prozessbevollmächtige war auch überrascht, dass sein Auftrag ein
Dienstleitungsvertrag war. Obwohl er zur Unzeit Gebrauch davon gemacht hat.)
Ich hoffe, dass ich hiermit etwas Klarheit zu den Ereignissen gebracht habe, die nicht vor Ihrem
Gericht geschehen sind.
Trotz allem, da die Einkommensteuerbescheide vorhanden sind, nimmt die Sache eine erhebliche neue
Gestalt an. Gedulden Sie bitte meine Ironie „and hold on to your hat“.
Aus den in der Anlage befindlichen Einkommenssteuerbescheiden ist ersichtlich, dass das von der
Kanzlei Bauer & Skuqi berechnete zu versteuernde Einkommen dem tatsachlich zu versteuernden
Einkommen um mehrere zehntausend Euro unterliegt. Zum Zeitpunkt, als Frau Skuqi mir erklären
wollte, wie ein unabhängiges Gericht Sachen deuten würde, war ich der Meinung, dass ich lediglich
eine Einnahmen-Überschussrechnung an das zuständige Finanzamt abzuliefern hätte. In der Tat,
zumindest laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes soll ich bilanzieren. Ich bemühe mich, den dort
aufzufindenden stellvertretenden Amtsleiter und seine obrigkeitshörigen Sachbearbeiter vom
Gegenteil zu überzeugen. Aber da der stellvertretende Amtsleiter kaum in der Lage ist, einen
Belegordner korrekt zu deuten, ist dies eine kaum überwindbare Hürde. In Kürze bedeutet dies, dass
ich mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen muss. Das heißt, dass der bereits an die
Kanzlei überwiesene Betrag Steuergelder sind und die Kanzlei Bauer & Skuqi mit einer Klage wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechnen muss, auch wenn ich die Klage erst einreichen muss. In
Betracht dessen, dass § 413 AO (Jahr 1977) durch ex Bundespräsident Scheel (NSDAP/FDP) in Kraft
getreten ist, wird ein Dienstleistungsvertrag der keine Mängel einräumt, kaum Schutz anbieten.
Unabhängig davon habe ich die Honorarrechnung der Kanzlei Bauer & Skuqi mit einbehaltener
MwStr. beglichen, da ein Barunterhaltspflichtiger kaum die Möglichkeit hat, Vermögen anzuhäufen,
( §§ 2 Abs. 6, 32a Abs. 1 EstrG) das Vermögen sind seine Kinder ( Art 6 Abs.2 GG,§ 1603 BGB).
Obwohl ich den Betrag gekürzt habe, weil ich der Meinung bin, dass MwStr. nicht verzinst werden
darf, ändert dies nichts daran, dass ich die Gelder hätte an das Finanzamt überweisen müssen und nicht
an die Kanzlei.
Zur dem Zeitpunkt habe ich über gesunde Umsätze verfügt und ich hätte daher auch meinen MwStr.
Verpflichtungen nachkommen können, aber ich bin der Meinung, dass die Gelder zu Gunsten meiner
Kinder kommen sollen und nicht zu Gunsten einer selbst überzeugten Elite, die nicht mal rechnen
müssen, die Gesetze verkennen, die diese vertreten wollen und gleichermaßen nicht einmal erkennen
müssen. Obwohl der seit 1997 bestandskräftige Vergleich maßgeblich sein sollte, auch wenn Herr
Kramer in seiner Kapazität als Amtsrichter §66 EStG. dies ignoriert hat, ist er bestandskräftig. In
Anbetracht dessen, dass ich seit mehreren Jahren durch die Kanzlei betreut wurde, hatte ich im
Rahmen einer korrekten Beratung erwartet, dass dieser Vergleich beachtet werden sollte.
Offensichtlich habe ich die Grundklauseln des BGB falsch verstanden, auch wenn ich diese nicht
verstehen musste.
Mittlerweile habe ich verstanden, dass nicht jeder die geistigen oder körperlichen Kompetenzen
besitzt, ein Werkunternehmer zu sein. Leider ist es mir auf Grund meiner steuerlichen Konstellation
nicht möglich, auch noch Dienstleister zu unterhalten. Solidarität sollte schon bei Volljährigen seine
Grenzen haben. In Anbetracht dessen, dass die Unternehmenssteuerreform 2008 in Kraft getreten ist,
war es erforderlich, einen Verlust durch betriebliche Investitionen zu erzwingen. Da ich es gewohnt
bin, unterhalb des Existenzminimums zu leben, ist es mir möglich, ein gewinnerzielendes Geschäft zu
einem verlusterzielenden Geschäft zur führen. Ich glaube, Frau Skuqi würde dieses Umstellen schwer
finden. Muss sie auch nicht, ihr Geld ist wohl garantiert. Schade eigentlich, dass lediglich ein Abitur
notwendig ist und nicht ein Grundschulabschluss notwendig ist, um ein Jurist zu werden. Vielleicht
sollte Shakespeares „ Merchant of Venice“ zur Pflichtliteratur für angehende Juristen werden und
nicht lediglich die überflächige Deutung von Goethes Hexen einmal eins.
Da Herr Bouffier keine Einheitskinder haben möchte, sollte er vielleicht überlegen, wie dieser
anwachsende Schwamm durch die sekundäre Stufe der Marktwirtschaft getragen werden soll. Marode
Banken zu sanieren sollte hinreichende Solidarität gewesen sein, auch wenn sich diese durch
Zinsverzerrungen selber sanieren können. Ein Banking System ist schon Systemeric entscheidend,
marode Banken aber nicht.
Obwohl die Verfassungsmäßigkeit des FamFG, Ausfertigungsdatum vom 17.12.2008, im Lichte des
Urteils des zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 (!), bezweifelt werden kann, hat
Herr Baur in seiner Kapazität als Richter vor dem Amtsgericht Höchst mit dem Beschluss vom
09.04.2013 die von mir eingereichte Abänderungsklage als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht
begründet diesen Beschluss mit meiner offensichtlich im Rechtssinne fehlenden Postulationsfähigkeit.
Trotzdem habe ich mich bemüht, einen im Rechtssinne postulationsfähigen Dienstleister zu finden,
aber nach mehrmaligem Anhören von Sprüchen, wie „wir müssen die Sache vertiefen“ oder „ es ist ein
klarer Fall von“ bis hin zum „es ist gar nicht möglich, habe ich die Sache gelassen.
Da das zugrunde liegende Dokument ein Vergleich ist, welches kein Urteil ist, sollte §323 Abs. 3,4
ZPO, §§ 238, 249 FamFG(ab 2009 (!)), § 645 ZPO (*) einschlägig sein. Im Jahre 2005 (*), als das
Jugendamt diesen bestandkräftigen Vergleich vollstrecken wollte, habe ich Herrn Bauer von der
Kanzlei Bauer & Kollegen die Sache zur Klärung übergeben. Offensichtlich hat er die Sache falsch
gedeutet, nicht dass er die Sache richtig deuten muss. Auf Grund eines Insolvenzantrages eines
Kunden vom 04.02.2010 ist mir ein großer Betrag verloren gegangen, letztendlich, da ich keine
Rücklagen bilden darf, bin ich in Verzug mit den vereinbarten Raten geraten. Letztendlich sollte ich in
diesem Jahr die Vermögensauskunft abgeben. Diese Sache ist ein Kapital für sich, vielleicht möchten
Sie mit Ihrer Kollegin am LG, Frau Brücher, über einem Kaffee über meine Postulationsfähigkeit
sprechen.
Die Gerichtskosten, die durch Herrn Baurs Beschluss entstanden sind, sind durch einbehaltene MwStr.
Beträge finanziert worden. Dieser Betrag wurde durch Zwangsmaßnahmen der Stadtkassen Frankfurt
am Main eingetrieben. Der Betrag, den ich an das Jugendamt am 11.07.2013 überwiesen habe, kann
nur einbehalte MwStr. gewesen sein. Der Betrag, den ich an meine Kinder überwiesen habe ist
gleichermaßen aus einbehaltener MwStr. finanziert worden, da das LG Frankfurt am Main mit
Beschlüssen die Bestandkräftigkeit des Vergleiches, Hö 4a F 1058/97, bestätigt hat.
Inwieweit ich das Finanzamt beeinflussen kann, werden sicherlich Gespräche mit dem RP
in Rahmen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. klären. Ich hoffe, dass solche Gespräche
stattfinden werden, obwohl ich erwarte, abgewimmelt zu werden. Wenn ich tatsachlich bilanzieren
soll, muss die zvE für den betreffenden Zeitraum erhöht werden und nicht nur durch den nicht
erhaltenen Betrag aus dem Insolvenzantrag, sondern auch die Höhe des erbrachten Arbeitswertes an
den zur Unzeit zurückgetretenen Prozessbevollmächtigten. Das heißt, dass das zvE um ca. € 50.000,-
zzgl. gez. MwStr. erhöht werden muss.
Da ich noch dazu auch auf Grund der Existenz eines Haftbefehls zur Abgabe der VA eine
Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. zu erwarten habe, obwohl dieser nicht erstellt werden durfte,
da ich aufgrund der Unternehmersteuerreform leistungsunfähig geworden bin, habe ich vor Erstellung
des Haftbefehls meine Leistungsunfähigkeit hinreichend begründet. Herr Ramspeak in seiner
Kapazität als Richter am Amtsgerichts Höchst hat meinen Antrag nach § 765a ZPO als eine
Beschwerde nach § 793 ZPO interpretiert. Ich finde das merkwürdig, da zum Zeitpunkt meines
Antrages der entsprechende Beschluss nicht existierte.
Die preußischen Tugenden, die sicherlich in 1897 vorhanden waren, sind leider heute kaum
anzutreffen, mit Bedauern, nicht mal Redlichkeit. Das Kontrollratsgetz Nr. 46 vom 25.02.1947 hat mit
der Auflösung des Staates Preußen und seinen nachgeordneten Behörden zu tun, nicht aber eine
Auflösung von preußischen Tugenden.
„Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO
Wahrheitspflicht in Zivilprozessen verankert.
Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten StGB-Kommentar
(Dreher/Tröndle), der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter
Randnummer 22 zu § 263 StGB:
" . . hat im Prozeß aufgrund der Pflicht zur Redlichkeit jeder Teil wahrheitsgemäß die Tatsachen
vorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in obigen
Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren
Parteivorbringens. Ein Betrugsversuch ist in diesen Fällen mit der ablehnenden
Entscheidung beendet."
Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches
Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen.
Während beim "gewöhnlichen" Betrug Getäuschter und Geschädigter identisch sind, wird beim
Prozessbetrug der Betroffene nur mittelbar durch den Betrüger geschädigt. Unmittelbarer
Verursacher der Vermögensschädigung ist hier der Richter, der aufgrund der falschen
Tatsachenbehauptung zum Beispiel durch Abweisung einer sachlich berechtigten Forderung das
Vermögen des Betroffenen schädigt.“
Ich habe das Ganze nicht ganz verstanden, aber Sie werden sicherlich überprüfen können, ob die als
Beweis für meine Zahlungsmoral vorgelegte Rechnung vom 13.05.2005, die mit dem notierten
Zahlungseingang vom 18.05.2005 versehen ist, sich um Prozessbetrug handelt oder lediglich der
Hinweis ist, dass die Fachanwältin für Familienrecht, Frau Skuqi, einen Kurs für Betriebswirtschaft
belegen sollte.
Gleichermaßen gilt dies für bezahlte Rechnungen aus 2006.
Das Verhalten der Kanzlei Bauer & Skuqi kann nur das menschliche Gewissen empören, alle Kinder
der Bundesrepublik Deutschland verachten und das Wohl deren Kinder gefährden.
Sie sehen, was eine simple, aber entscheidende Berechnung nach sich ziehen kann.
Ich bin zuversichtlich. dass Ihre Entscheidung eine verhältnismäßige Lösung für diesen Fall im Sinne
der Rechtsstaatsprinzipien des Art. 23 Abs.2, 28 Abs. 1 GG. ist, auch wenn ich Art 20 Abs. 3 GG.
anders lese.
Wenn Sie aber die Meinung sind, dass die Erstellung eines Gutachtens ein Dienstleistungsvertrag ist,
dann lassen Sie es bitte sein, wenn aber Sie der Meinung sind, dass die Erstellung eines Gutachtens ein
Werkvertrag ist, wird Frau Skuqi höchst erfreut sein oder in der Tat auch nicht.
Hochachtungsvoll
O‘ Barroid