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Elterncafe 13.12.2012 Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei einer Beurlaubung, nach der Wiederaufnahme des Studiums? Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? Welche Ansprechpartner können mich beraten? Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an? Beratungsdienste im Studentenwerk Halle Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

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Welche finanziellen Hilfen gibt es– während der Schwangerschaft,– bei einer Beurlaubung,– nach der Wiederaufnahme des Studiums?

Wie wird die Kinderbetreuung organisiert?Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zubezahlbaren Preisen?Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden?Welche Ansprechpartner können mich beraten?Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?

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Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und

ihren Kindern mit• Kita• Freitischessen für die Eltern• kostenfreien Kinderteller• Beihilfen in Notlagen• Buch- und Lernmittelbeihilfen• zinslosen Darlehen • anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes vergibt das

Studentenwerk Halle ein Begrüßungsgeld in Höhe von 100 €.• familienfreundlichen Wohnraum

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1. BAföG-Regelungen

2. Ansprüche vor der Geburt

3. Ansprüche bei Bedarf

Beurlaubungsphase

Fortsetzung des Studiums

4. Ansprüche nach Wiederaufnahme des

Studiums

5. Beispiel: Wohngeld

6. Beispiel: Elterngeld

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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) 2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG) 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) 4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG)5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. BAföG)

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1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange dieAusbildung tatsächlich durchgeführt wird.Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solangeAuszubildende durch eine Schwangerschaft gehindertsind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des drittenKalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eineZahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme derAusbildung.Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt,zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit.

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1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)

Für die Zeit der Beurlaubung können sie einenAnspruch auf Leistungen zur Sicherung desLebensunterhaltes (Regelleistung und Kostender Unterkunft) und Sozialgeld für ihr Kindnach dem

Sozialgesetzbuch II (ALG II) geltendmachen.Beachten: Anrechnung von Elterngeld

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2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 BAföG) Für Auszubildende wird ab dem 5.Fachsemester

Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG

nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung

an geleistet, aus der sich die Eignung für die

gewählte Ausbildung ergibt.

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2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG)

Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antragdie Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen,wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlicheine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauernach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falleeiner Ausbildungsverzögerung aufgrund vonSchwangerschaft sowie Pflege und Erziehung einesKindes bis zu zehn Jahren.

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3. Verlängerung der Förderungsdauer(§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit" BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

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3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten fürSchwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

• für die Schwangerschaft:1 Semester

• bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes:1 Semester pro Lebensjahr

• für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes:insgesamt 1 Semester

• für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

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3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung desKindes müssen ursächlich für die Studienzeitver-verlängerung sein. In Ihrer formlosen Beantragung sollten sieden voraussichtlichen Examenstermin angeben und nachvollziehbar darstellen, dass die eingetretenenVerzögerungen auf die Betreuung Ihres Kindeszurückzuführen sind. Diese Förderung über die FHDhinaus wird als Vollzuschuss geleistet.

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4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG)

Förderungsberechtigte studentische Eltern habeneinen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Er darf auf keine andereSozialleistung angerechnet werden,

Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.Beratungsdienste im Studentenwerk HalleBeratungsdienste im Studentenwerk Halle

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5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG)

Eigene Kinder erhöhen die Freibeträge ausNebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils 485 €pro Kind.

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt fürAusbildungsförderung beim Studentenwerk Halle

Wolfgang-Langenbeck-Str. 5, 06120 HalleMontag, Mittwoch und Donnerstag 09.00 bis 15.00 UhrDienstag 09.00 bis 18.00 UhrFreitag 09.00 bis 13.00 Uhr

Studierenden-Service-Center am (Löwengebäude)

Montag bis Donnerstag 10.00 bis 16.00 UhrFreitag 10.00 bis 13.00 Uhr

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Ansprüche vor der Geburt

• Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)

• Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter)

• Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“

• Mutterschaftsgeld

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Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)

Grundsätzliches:Es besteht kein Leistungsanspruch fürAuszubildende auf ALG II (§ 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägtenBedarfe. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird ab13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II) Er beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung,derzeit mtl. 64 € für alleinlebendeLeistungsberechtigte und mtl. 57 € für Paare

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• Erstausstattung vom Jobcenter

Bescheid ist Voraussetzung für die

Gewährung von der Gewährung der

• Erstausstattung von der Bundesstiftung:

„Mutter und Kind“

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MutterschaftsgeldDas Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allenStudentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburtunterbrochen wird.

Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher

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Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Voraussetzungen:• Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein

Arbeitsverhältnis.

und

• Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung und im Mutterschutz)

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Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des

Mutterschutzes in Höhe des durch-

schnittlichen Nettoverdienstes gezahlt.

Die Krankenkasse übernimmt dabei die

Kosten bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr

verdient wurde, ist der Rest vom Arbeitgeber

aufzustocken.

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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamteinmalig 210 €Voraussetzung: bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht einArbeitsverhältnis.Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in dergesetzlichen Krankenversicherung muss nichtvorliegen, z.B familienmitversichert oder privatkrankenversichert

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Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012

Ansprüche im Urlaubssemester

• Elterngeld• ALG II, aber Elterngeld wird angerechnet• alternativ zum ALG II : Wohngeld, ggf. zusätzlich

Kinderzuschlag• Mehrbedarf wegen Alleinerziehung• Kindergeld für Kind• Unterhaltsvorschuss• Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle

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Studieren mit Kind 2011

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Ansprüche nach der Geburt (ohne Urlaubssemester)oder nach Wiederaufnahme des Studiums

• BAföG• Elterngeld • Mehrbedarf wegen Alleinerziehung• Kindergeld für Kind• Wohngeld• Kindergeldzuschlag• Unterhaltsvorschuss• Zuschuss zu den Kosten der Mittagsverpflegung• Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zu den

Kitagebühren

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Ansprüche nach der Geburt (ohne Urlaubs-Semester) oder nach Wiederaufnahme desStudiums

• Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle• kostenfreier Kinderteller in der Mensa• Freitischessen für Eltern oder Elternteil

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Elterngeld ab 1.1.2011

Elterngeld mtl. 300 € für 12 Monateoder sogenannte Verlängerungsoption:

mtl. 150 € für 24 MonateKeine Anrechnung auf B AFÖG und WohngeldAber: Anrechnung auf Arbeitslosengeld II,Sozialhilfe und Kinderzuschlag In der Beratung wird dann geklärt, ob die sogenannte Verlängerungsoption günstiger ist

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Wohngeld

Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 WoGGvom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.

Ausnahmen:• Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben• Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches

Bankdarlehen haben• Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen

Ausbildungsstatus haben

Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in .Neben dem BAföG- Anspruch besteht danach ein Anspruch aufWohngeld für ein- und denselben Wohnraum (Doppelbezug).

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WohngeldDem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nichtgegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B

• nach förderungsrechtlich nicht anerkanntemFachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG)

• Nichterbringung des erforderlichen Leistungs-nachweises (§ 48 BAföG) 

Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eineBescheinigung für die Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist.

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Wohngeld Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II- Leistungen

erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangig

Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld)

Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag (max.

mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen.

Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger

für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld (ALG II fürs Kind)

vom Jobcenter sein.

Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung.

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Wohngeld

Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II-

Leistungen erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II

verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche

prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld)

Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag

(max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen.

Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann

günstiger für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld

(ALG II fürs Kind) von der ARGE sein. Bei diesen

Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung

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Wohngeld Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten

Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zurBruttokaltmiete dar.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommender Familie ab.

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Wohngeld Nicht angerechnet werden:• Elterngeld bis 300 €• Kindergeld, das Sie für Ihre eigenen Kinder beziehen• der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG• die Hälfte des Zuschussanteil des BAföG• der gesamte Darlehensteil des BAföG

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Wohngeld

Aus dem bereinigten Einkommen nach Abzugbestimmter Freibeträge finden Sie in den Wohn-Tabellen die Höhe des zu gewährenden Zuschusszur Bruttokaltmiete (Wohngeld).www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabellen.html

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WohngeldAntragstellung: Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt.

Sozialamt der Stadt Halle (Saale) Wohngeldstelle06128 Halle (Saale)Südpromenade 30Telefon: (0345) 221-4500Fax: (0345) 221-5404 Öffnungszeiten: Montag und Freitag von 9-12.30 Uhr

Dienstag von 13-17.30 Uhr

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.