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Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) – Königsteiner Empfehlung –

Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

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Page 1: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301)

– Königsteiner Empfehlung –

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Mittelstraße 51 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

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Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301)

– Königsteiner Empfehlung –

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Redaktion: Stefanie Palfner Dr. Ulrike Wolf

Broschürenversand: [email protected]

Publikationsdatenbank: www.dguv.de/publikationen Umschlagfoto: © psdesign1 – Fotolia.com

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, D – 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Telefax: 030 288763808 Internet: www.dguv.de E-Mail: [email protected] – 2., korrigierte Auflage, Juli 2012 –

Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Druck: Druckerei Plump, Rheinbreitbach

ISBN (print): 978-3-86423-029-5ISBN (online): 978-3-86423-030-1

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Auch diese überarbeitete Auflage der Emp-fehlung für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) hat den Anspruch, den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand zusammenzufassen und die in der Vergangenheit herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zur MdE-Ein-schätzung wiederzugeben.

Die vorliegende Empfehlung ist in fünf Kapi-tel gegliedert. Nach der Einführung finden sich in Kapitel 2 allgemeine Informationen zu rechtlichen Grundlagen zur Lärmschwer-hörigkeit wie z.B. Ursachenzusammenhang und Beweisanforderung.

In der Begutachtungspraxis besonders relevant sind Kapitel 3 „Diagnostik“ und Kapitel 4 „Auswertung“. Hier werden die

obligatorischen Verfahren und ihre Beson-derheiten für die BK-Nr. 2301 wie ausführ- liche Anamnese differenziert nach Frei- zeit und Beruf, Untersuchung, Tonschwel-lenaudiometrie, Tympanometrie, Sprach- audiometrie und Gleichgewichtsprüfung erläutert. Hervorzuheben sind dabei die Differenzialdiagnostik mit DPOAE und TEOAE und ggf. eine erforderliche Tinnitus- diagnostik.

Die Auswertung der Befunde und eine sich daraus ergebende Kausalität der beruflichen Tätigkeit für die Lärmschwerhörigkeit sind die Voraussetzung für die sich anschließen-de MdE-Einschätzung auf Grundlage der bekannten und bewährten Tabellen der Fach-literatur nach Boenninghaus/Röser, Brusis/Mehrtens, Feldmann und Röser.

KurzfassungEmpfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301)

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This revised edition of the recommenda-tion for assessment of hearing impairment caused by noise (BK-No. 2301) seeks to provide a summary of the level of medical knowledge currently available and to reflect those general empirical judgements worked out in the past in relation to an assessment of levels of reduction of earning capacity.

The recommendation is divided up into five chapters. Following the Introduction, Chapter 2 provides general information and legal basis on the issue of hearing impair-ment caused by noise such as, for example, causal relationship and standards of proof.

Of particular relevance to assessment pro-cedure are Chapter 3 “Diagnostics” and Chapter 4 “Evaluation”. They provide ex-planatory detail on the obligatory practices and processes involved as well as their

particularities in the context of BK-No. 2301 such as an in-depth medical history that distinguishes leisure time from workplace activity, and they go on to cover issues and aspects of relevance to examination proce-dure, tone threshold audiometry, tympanom-etry, speech audiometry and balancetesting. Worthy of particular emphasis here are the differential-diagnostic procedures applied incorporating DPOAE and TEOAE and, as the case may be, any tinnitus diagnostics required.

The evaluation of findings and the resulting causal relationship between occupation and hearing impairment caused by noise are a precondition for the subsequent assessment of reduction of earning capacity based on the specialist literature according to Boen-ninghaus/Röser, Brusis/ Mehrtens, Feld-mann and Röser.

AbstractRecommendation for the assessment of hearing impairment caused by noise (BK-No. 2301)

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Cette édition révisée de la recommandation pour l’évaluation de la perte auditive due au bruit (numéro de maladie profession-nelle 2301) vise à résumer l’état actuel des connaissances médicales et à rappeler les principes empiriques généraux qui res-sortent de l’évaluation de l’incapacité de travail.

La présente recommandation s’articule en en cinq sections. Après l’introduction, le chapitre 2 présente des informations géné-rales relatives aux bases juridiques de la perte auditive due au bruit telles que le lien de causalité et la réquisition de preuve.

Les sections 3 (« Diagnostic ») et 4 (« Ana-lyse ») sont particulièrement pertinentes dans la pratique de l’évaluation. Y sont expliquées les procédures obligatoires et leurs particularités pour le numéro de mala-

die professionnelle 2301 comme l’anamnèse détaillée différenciant temps libre et activité professionnelle, l’examen, l‘audiométrie tonale, la tympanométrie, l’audiométrie vocale et l’examen de l’équilibre. Ici, il convient de souligner le diagnostic diffé-rentiel avec émissions oto-acoustiques par produit de distorsion et émissions oto-acoustiques évoquées transitoires, et le cas échéant sur un diagnostic des acouphènes qui se révélerait nécessaire.

L‘analyse des résultats et la causalité avérée de l’activité professionnelle dans la perte auditive due au bruit constituent les condi-tions requises pour l’évaluation de l’inca-pacité de travail partielle sur la base des tableaux connus et éprouvés de la littérature spécialisée selon Boenninghaus/Röser, Brusis/Mehrtens, Feldmann et Röser.

RésuméRecommandation pour l’évaluation de la perte auditive due au bruit (numéro de maladie professionnelle 2301)

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La presente recomendación para la perita-ción de la hipoacusia laboral inducida por el ruido (código BK 2301), en su edición revisa-da, tiene por objeto resumir el estado de los conocimientos médicos actuales y exponer los principios empíricos generales, elabora-dos en el pasado, relativos a la evaluación del grado de incapacidad laboral.

La presente recomendación se divide en cinco capítulos. Tras la introducción, en el capítulo 2 encontramos información general sobre los fundamentos jurídicos relativos a la hipoacusia inducida por el ruido, como son, por ejemplo, la causalidad y los requisi-tos probatorios.

Para la práctica de la peritación, resultan especialmente importantes los capítulos 3 «Diagnóstico» y 4 «Evaluación». Dichos ca-pítulos explican los procedimientos obliga-torios (con sus características particulares)

a seguir en la peritación de la enfermedad clasificada bajo el código BK 2301. Entre estos procedimientos se incluyen la anam-nesis detallada y diferenciada según tiempo libre y trabajo, el reconocimiento médico, la audiometría tonal, la timpanometría, la audiometría vocal, así como la prueba equi-libriométrica. Cabe destacar el diagnóstico diferencial con protocolos de DPOAE y TEOAE y, en caso necesario, el diagnóstico de tin-nitus.

La evaluación de los resultados y la causa-lidad, que de ello se desprende, entre la actividad laboral y la hipoacusia inducida por el ruido, son los requisitos para poder evaluar el grado de incapacidad laboral en base a las conocidas y acreditadas tablas, que ofrece la literatura especializada según Boenninghaus/Röser, Brusis/Mehrtens, Feldmann y Röser.

ResumenRecomendación para la peritación de la hipoacusia inducida por el ruido (código BK 2301)

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Vorwort ....................................................................................................................... 9

1 Ziele ................................................................................................................... 11

2 Grundlagen ........................................................................................................ 132.1 Rechtlicher Rahmen ............................................................................................ 132.2 Medizinisches Bild ............................................................................................. 142.3 Exposition .......................................................................................................... 152.4 Ursachenzusammenhang ................................................................................... 162.5 Beweisanforderungen ......................................................................................... 172.6 Zusammenarbeit Gutachter/Unfallversicherungsträger ....................................... 172.7 Definition der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) .......................................... 18

3 Diagnostik (Allgemeines) ................................................................................... 213.1 Anamnese .......................................................................................................... 213.2 HNO-ärztliche Untersuchung ............................................................................... 223.3 Tonschwellenaudiometrie ................................................................................... 233.4 Tympanometrie ................................................................................................... 233.5 Differenzialdiagnostik ......................................................................................... 233.6 Tinnitusdiagnostik .............................................................................................. 243.7 Sprachaudiometrie ............................................................................................. 253.8 Gleichgewichtsprüfung ....................................................................................... 263.9 Ergänzende Untersuchungen .............................................................................. 26

4 Auswertung ........................................................................................................ 274.1 Plausibilität der Befunde .................................................................................... 274.2 Diskussion des Ursachenzusammenhangs .......................................................... 284.3 Berechnung des prozentualen Hörverlustes ........................................................ 304.3.1 Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm ........... 304.3.2 Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm ................ 33

Inhaltsverzeichnis

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4.4. Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) .................................... 344.4.1 Ermittlung der MdE aus dem prozentualen Hörverlust ......................................... 344.4.2 Vor- und Nachschäden ........................................................................................ 354.4.3 MdE-Staffelung ................................................................................................... 374.4.4 Begleit-Tinnitus ................................................................................................... 374.5 Empfehlungen .................................................................................................... 374.5.1 Maßnahmen der Individualprävention ................................................................ 384.5.2 Nachbegutachtungen ......................................................................................... 384.5.3 Hörgeräteversorgung .......................................................................................... 39

5 Literatur ............................................................................................................. 415.1 In der Königsteiner Empfehlung aufgeführte Literatur .......................................... 415.2 Weiterführende Literatur ..................................................................................... 43

Anhang

Anlage 1: Mitwirkende bei der Überarbeitung der Königsteiner Empfehlung ................................. 47

Anlage 2: Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................ 49

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Vorwortzur fünften Auflage

Die Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) – kurz auch Königsteiner Empfehlung genannt – stellt seit über 30 Jahren eine Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dar. Nach der Rechtsprechung repräsentieren Begutachtungsempfehlungen den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.

Diese Königsteiner Empfehlung (vormals „Königsteiner Merkblatt“) wurde erst- mals im Jahr 1974 von führenden deutschen Audiologen in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Institut für Lärmbekämpfung erarbeitet. Seither wurde diese Begut- achtungsempfehlung regelmäßig aktua- lisiert.

Bei der jetzt vierten Überarbeitung wurden erstmals die „Grundsätze der DGUV für Empfehlungen zur Begutachtung bei Berufs-krankheiten“ zugrunde gelegt. Diese Grund-sätze stellen eine Selbstverpflichtung zur Erstellung von Begutachtungsempfehlungen dar. Sie sind auch in die „Gemeinsame Emp-fehlung bei der Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten“ eingeflossen, die von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaft-lichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Zusammen- arbeit mit der Deutschen Gesellschaft für

Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Deutschen Gesellschaft für Sozial-medizin und Prävention (DGSMP) im Oktober 2009 erstellt wurde (Brandenburg et al., 2009).

Dementsprechend waren an der Überarbei-tung in einem interdisziplinären Arbeitskreis beteiligt: der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. (BV HNO), die DGAUM, die Deutsche Gesellschaft für Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. (DGHNOKHC), die Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte (VDSG), der Verband Deutscher Betriebs- und Werks- ärzte (VDBW), der Spitzenverband der land-wirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) sowie die DGUV und ihre Institute und Klini- ken. Dabei haben die Vorstände der medi- zinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaf-ten benannte Vertreter entsandt. Als wissen- schaftlichen Leiter hat der Arbeitskreis aus seiner Mitte heraus Herrn Professor Dr. med. Tilman Brusis gewählt; zur personellen Zusammensetzung des Arbeitskreises vgl. Anlage 1 auf Seite 47. Die erzielten Ergeb- nisse beruhen auf einem Konsens aller an dem Arbeitskreis Beteiligten.

Um eine Verwechslung mit „Amtlichen Merk-blättern“ zu vermeiden, wird die vorliegende Begutachtungsempfehlung – wie zukünftig auch andere DGUV-Begutachtungsempfeh-lungen – nun als „Empfehlung“ bezeich-

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net. Aus dem „Königsteiner Merkblatt“ wird somit die „Königsteiner Empfehlung“.

In der vorliegenden völlig neu überarbeiteten Auflage wurden der aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand sowie der aktuelle Stand der Rechtsprechung berück-sichtigt. Zudem wurde den otoakustischen Emissionen (DPOAE, TEOAE) eine besondere Bedeutung beigemessen. Für die Beurteilung der Lärmexposition wurde eine „Effektive Lärmdosis“ eingeführt, welche auf der ISO 1999 basiert.

Die Hörverlust-Tabellen und die MdE-Tabel-len sind unverändert. Der Arbeitskreis war sich darüber einig, dass die Bewertung der arbeitsbedingten Schwerhörigkeit künftig der Bedeutung des Gehörs in der Arbeitswelt weiter angepasst werden muss; dies gilt insbesondere für die beginnende Schwer-hörigkeit.

Die Bedeutung der Kombinationswirkung von Lärm mit ototoxischen Arbeitsstoffen ist auch in Zukunft weiter zu beobachten.

Das Auffinden relevanter Informationen soll durch die Neugliederung des Dokumentes erleichtert werden. Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

Die überarbeitete und aktualisierte König-steiner Empfehlung wurde in einer für die Fachöffentlichkeit offenen Veranstaltung am 4. Mai 2011 in Berlin präsentiert und disku-tiert.

Abschließend haben die Vorstände der Fachgesellschaften sowie die zuständigen Gremien der DGUV und des LSV-SpV dieser Neufassung der „Königsteiner Empfehlung“ zugestimmt.

Wir danken allen Beteiligten für die konstruk-tive Zusammenarbeit bei dieser wichtigen Aufgabe.

Vorwort

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1 Ziele

Diese Begutachtungsempfehlung richtet sich in erster Linie an ärztliche Sachver- ständige (im Folgenden: Gutachter), die das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301 der Anlage 1 der BKV) prüfen sowie bei festgestellter Erkrankung eine Aus-sage über den ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und über die durch den Gehörschaden bedingte Minde-rung der Erwerbsfähigkeit (MdE) treffen müs-sen. Die für die Begutachtung erforderlichen Untersuchungen sind nach den Standards der Fachgesellschaften durchzuführen.

Die in der Empfehlung enthaltenen Tabellen und Übersichten zur Einschätzung der MdE sind allgemeine Anhaltspunkte und eröffnen dem Gutachter einen Beurteilungsspielraum für die Einschätzung des Einzelfalles. Sie dürfen deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden. Für den Vorschlag zur Höhe der MdE

ist entscheidend, in welchem Umfang dem Versicherten der allgemeine Arbeitsmarkt mit seinen vielfältigen Erwerbsmöglichkei-ten verschlossen ist. Der Funktionsverlust ist in Form des prozentualen Hörverlustes anzugeben, mit dessen Hilfe dann der MdE-Vorschlag entwickelt werden kann.

Die erforderlichen Untersuchungsmetho-den gelten dabei als Gutachtenstandard. In Verbindung mit den nachvollziehbaren MdE-Vorschlägen wird die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten für die Unfallversicherungsträger und die Sozial- gerichtsbarkeit erheblich leichter. Hiermit wird aber auch mehr Transparenz für die betroffenen Versicherten erreicht. Mit dem erläuterten Verfahren werden eine weit- gehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt.

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2 Grundlagen

In dem Berufskrankheiten-(BK-)Verfahren unterstützt der Gutachter als unabhängiger Sachverständiger die Unfallversicherungs-träger bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei prüft er, ob die in der BK-Liste bezeichnete Erkrankung vorliegt und welche Gesundheitsstörungen der Berufskrankheit zuzuordnen sind. Außer- halb seiner Zuständigkeit liegt die recht-liche Beurteilung und Entscheidung, ob eine Berufskrankheit anzuerkennen ist sowie ob und ggf. in welchem Umfang ein Leistungs-anspruch besteht.

Allgemeine Ausführungen zur Stellung des Gutachters und zur Begutachtung sind den „Empfehlungen der Unfallversicherungsträ-ger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten“ zu entnehmen, die von den Spitzenverbän-den der Unfallversicherungsträger in Abstim- mung mit der Bundesärztekammer und zahl-reichen wissenschaftlichen Fachgesellschaf-ten erarbeitet wurden.

2.1 Rechtlicher Rahmen

Der § 9 des siebten Buches des Sozial- gesetzbuches (SGB VII) in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist die rechtliche Grundlage für die Anerken-nung und Entschädigung von Erkrankungen als Berufskrankheit. In der Anlage 1 der BKV wird unter der Nummer 2301 die Lärm-schwerhörigkeit bezeichnet.

Bereits mit der Aufnahme der Lärmschwer-hörigkeit in die Liste der Berufskrankhei- ten ist festgeschrieben worden, dass eine arbeitsbedingte Lärmeinwirkung grund- sätzlich geeignet ist, eine entsprechende Schwerhörigkeit zu verursachen. Die BK-Nr. 2301 bezeichnet die durch Lärm (Hörschall, ausgewertet als Dauerschall- pegel) am Arbeitsplatz hervorgerufene Schwerhörigkeit (Beeinträchtigung des Hörvermögens). Eine davon abgrenzbare Gehörschädigung durch ein einmaliges Lärmereignis (z.B. Knalltrauma) ist als Arbeitsunfall zu bezeichnen (BSG-Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 6/04 R).

Der Versicherungsfall einer Berufskrankheit liegt vor, wenn kumulativ folgende Voraus-setzungen gegeben sind:

∙ Eine Krankheit als regelwidriger Körper- zustand im medizinischen Sinn, siehe 2.2

∙ Zur Verursachung der Krankheit geeignete,

dem BK-Tatbestand entsprechende Ein-wirkungen aus der versicherten Tätigkeit, siehe 2.3

∙ Die Verursachung der Krankheit durch diese Einwirkungen, siehe 2.4 und 4.2

Der Leistungsfall liegt vor, wenn die Versor-gung mit einer Hörhilfe erforderlich ist bzw. wenn aufgrund der MdE Anspruch auf eine Rente besteht (vgl. 2.7). Dies ist in der Regel

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bei Erreichen einer MdE von 20 % – in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer han-delt, abweichend bei einer MdE von 30 % – der Fall. Besteht aus Schäden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII schon eine stüt-zende MdE, wird der Leistungsfall mit Ren-tenanspruch durch die Lärmschwerhörig- keit schon bei einer MdE von 10 % erreicht (vgl. 2.7). Ein Leistungsfall liegt ebenfalls vor, wenn ein lärmbedingter Tinnitus einer Behandlung bedarf.

2.2 Medizinisches Bild

Eine chronische Lärmeinwirkung kann dosis-abhängig die Haarzellen des Innenohres durch metabolische Überforderung schädi-gen.

Eine Lärmschwerhörigkeit ist in der Regel durch die Merkmale Innenohrschwerhörig-keit, Symmetrie und c5-Senke charakterisiert (siehe auch 4.2).

Die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 2 definiert lärm-bedingte Gehörschäden als Hörminderun-gen mit den audiometrisch nachweisbaren Merkmalen eines Haarzellschadens, die bei 3 kHz 40 dB überschreiten.

Die subjektive Einschränkung der Hörfähig-keit äußert sich bei dem Betroffenen charak-teristischerweise an der nachlassenden Wahrnehmung von hochfrequenten Schall- ereignissen wie z. B. Vogelzwitschern, Läu-ten der Türklingel oder des Telefons und anKommunikationsproblemen bei angehobe-

nem Hintergrundpegel wie z.B. bei Familien-feiern, Gaststättenbesuchen oder Lautspre-cherdurchsagen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtspre-chung1 erfüllt jede Einschränkung des Hör- vermögens die medizinischen Vorausset-zungen des BK-Tatbestandes. Es ist hier-unter jede von einer altersentsprechenden individuellen Normalhörigkeit abweichende Hörminderung mit den Charakteristika eines lärmbedingten Gehörschadens zu verstehen.

Das amtliche Merkblatt des BMAS zur BK-Nr. 2301 (2008) benennt allgemein Krite-rien zur Erstattung einer ärztlichen Anzeige.

Ein BK-Verdacht und somit die Erstattung einer ärztlichen Anzeige ist auf jeden Fall dann begründet, wenn der Versicherte

∙ eine Reihe von Jahren unter gehörgefähr-denden Lärmbedingungen tätig war und

∙ die Hörfunktionsstörung dem Bild einer lärmbedingten Schwerhörigkeit (Innen-ohrschwerhörigkeit, Symmetrie, c5-Senke) entspricht und

∙ nach dem Tonaudiogramm die Vorausset-zungen für eine Hörgeräteversorgung nach der HilfsM-RL gegeben sind (siehe 4.5.3).

Darüber hinaus ist die Anzeige auch zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung noch nicht gege-ben sind und der Versicherte weiter im Lärm tätig ist.

1 BSG, 2 RU 54/88 vom 27. Juli 1989

2 Grundlagen

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Auch eine Gehörschädigung, die auf ein ein-maliges Lärmereignis im Sinne von Knalltrau-men oder anderen Schallereignissen hoher Intensität zurückgeführt wird, ist anzuzeigen.

2.3 Exposition

Relevant ist die Einwirkung von Lärm in Zusammenhang mit einer versicherten Tätig-keit.

Maßgebend für die Beurteilung der arbeits-bedingten Lärmexposition ist der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h

1. Der Tages-Lärmexpositionspegel2 (LEX,8h) ist der über die Zeit gemittelte äquivalente Dauerschallpegel in dB(A) bezogen auf acht Stunden (Maue, 2000, Maue, 2009). Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. Die Tages-Lärmexpositionspegel sind als Ergebnisse fachkundiger Ermittlungen der Lärmexposition (LärmVibrationsArbSchV in Verbindung mit TRLV „Lärm“) in Bezug auf die Beurteilung einer BK-Nr. 2301 ohne Berücksichtigung von Genauigkeitsklassen

anzugeben und zu verwenden. Sie sind in tabellarischen Übersichten chronologisch darzustellen. Die Herkunft der Daten ist anzugeben. Soweit möglich sollen als Zusatzinformation die Genauigkeitsklasse und ggf. die Pegel2 LpC,peak (oder LAImax) ange-geben werden.

Die Lärmexposition für das gesamte Arbeits-leben wird durch die Berechnung der „Effek- tiven Lärmdosis (ELD)“3 nach Liedtke (2010b) auf den einheitlichen Pegel von 90 dB(A) bezogen und zusätzlich zu der tabellarischen Übersicht in Lärmjahren angegeben. Diese ELD ermöglicht dem Gutachter eine verglei-chende Einschätzung bei der Beurteilung der Exposition unterschiedlicher Versicherter (weiteres siehe Abschnitt 4.2).

Extrem hohe Schalldruckpegel (z.B. Knalle oder Explosionen) können das Gehör unmit-telbar schädigen. Sofern der Versicherte sol- chen Ereignissen ausgesetzt war, sind die Spitzenschalldruckpegel LpC,peak (oder die maximalen „AI“-bewerteten Schalldruck-

1 Wird die längerfristig typische Lärmexposition anstatt durch den Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) durch den Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) beschrieben, so ist dieser zur Beurteilung heranzuziehen.

2 LEX,8h und LpC,peak werden nach der LärmVibrationsArbSchV bzw. TRLV Lärm, Teil 1 (Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung), im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und dokumentiert. Zu geeig-neten Messverfahren verweist Teil 2 dieser TRLV auf die DIN EN ISO 9612. Der LEX,8h nach LärmVibrationsArbSchV bzw. TRLV Lärm enthält im Gegensatz zum LArd nach der früher geltenden UVV „Lärm“ in keinem Fall Zuschläge (z.B. Zuschläge für Impulshaltigkeit). Die „Auslösewerte“ (LEX,8h = 80 dB[A] bzw. 85 dB[A] oder LpC,peak = 135 dB[C] bzw. 137 dB[C] nach LärmVibrationsArbSchV) stellen Werte dar, ab denen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Werden diese erreicht oder überschritten, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass eine Schwerhörigkeit arbeitslärm-bedingt ist.

3 Die effektive Lärmdosis ergibt sich aus der Anzahl der Belastungstage (pro Jahr), dem Lärmexpositionspegel LEX,8h und der Expositionsdauer in Jahren. Es muss für die Begutachtung die „Effektive Lärmdosis“ (ELD) basierend auf Hörmin-derungsäquivalenzen nach ISO 1999 vom Präventionsdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet vorliegen (Liedtke, 2010b). Als Ergebnis soll die Anzahl der hörminderungs-äquivalenten Expositionsjahre („Lärmjahre“) angegeben werden. Diese „Lärmjahre“ beziehen sich auf eine Expositionshöhe von LEX,8h = 90 dB(A) (Konvention) und 220 Tage pro Jahr (Liedtke, 2010b).

2 Grundlagen

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pegel LAImax) – nach Möglichkeit mit den Zeit- punkten ihres Auftretens – anzugeben. Im amtlichen Merkblatt des BMAS zur BK-Nr. 2301 (2008) wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass oberhalb des Wer-tes von 137 dB(C), der in der LärmVibrations-ArbSchV als einer der oberen Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen aufgeführt wird, gesundheitliche Schädigungen möglich sind. Eine Grenze für eine unmittelbare Schä-digung wurde hiermit nicht angegeben. Nach den bei Liedtke (2010a) zusammengefass- ten Forschungsergebnissen können erst ein-malige Schallereignisse von mehr als 150 dB (Cpeak)

1 im Einzelfall akute Gehörschä-den hervorrufen.

2.4 Ursachenzusammenhang

Anerkannt und ggf. entschädigt werden können nur solche Gesundheitsstörungen, die wesentlich ursächlich oder teilursächlich durch die unfallversicherte Tätigkeit verur-sacht worden sind.

Im Sinne des Unfallversicherungsrechts kann nur kausal sein, was auch im naturwissen-schaftlichen Sinne als Ursache gelten kann.

Kommen mehrere Ursachen in Betracht („konkurrierende Kausalität“), so richtet sich die Entscheidung nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“. Danach ist eine Ursache für eine Gesundheitsstörung nur dann rechtserheblich, wenn sie – aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Stö-rung – wesentlich zu ihrem Eintritt beigetra-

gen hat. Tragen mehrere Ursachen wesent-lich zum Eintritt eines Ereignisses bei, so kann es auch mehrere rechtserhebliche Ursachen geben. Dabei müssen die Ursa-chen nicht „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“ sein. Wie gering der Beitrag sein darf, um noch als rechtlich wesentliche Ursache berücksichtigt zu werden, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Hierfür sind eine Gegen-überstellung der konkurrierenden Kausal-faktoren und eine jeweils differenzierende Bewertung von Art und Ausmaß ihres Ursa-chenbeitrags erforderlich.

Vor- und Nachschäden

Von der Berufskrankheit und ihren Folgen sind Vor- und Nachschäden abzugrenzen.

Eine vor der ersten arbeitsbedingten Lärm-exposition bereits gegebene Hörminderung ist versicherungsrechtlich ein Vorschaden. Auch ein nach Beginn arbeitsbedingter Lärmexposition eingetretener lärmunab-hängiger Hörverlust kann als Vorschaden zu bewerten sein, wenn er vor dem Ver-sicherungsfall eingetreten ist. Der Gutachter hat anzugeben, ob und in welchem Ausmaß ein solcher organbezogener Vorschaden nachweislich besteht und wie er sich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, siehe Abschnitt 4.4) auswirkt.

Eine von einer Lärmschwerhörigkeit sicher abgrenzbare Hörstörung, die nach Eintritt des Versicherungsfalls, unabhängig von der

1 Dieser Wert entspricht etwa dem in der VDI 2058 Blatt 2 genannten Wert von LAImax = 135 dB (Liedtke, 2010a).

2 Grundlagen

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Lärmschwerhörigkeit, zu einer weiteren Hör-verschlechterung führt, ist ein Nachschaden, genauso wie eine Hörverschlechterung, die sich zeitlich nach Aufgabe der gehörschädi-genden Tätigkeit einstellt. Der Nachschaden ist versicherungsrechtlich abzugrenzen. Er hat keinen Einfluss auf die MdE.

Eine Differenzierung (z.B. ein sogenanntes MdE-Splitting) darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn ein BK-bedingter Anteil des Gehörschadens klar und hinreichend ein-deutig von einem auf eine andere Ursache zurückzuführenden Schadensanteil abge-grenzt werden kann.

Hinweise zur MdE-Bemessung des Vor- und Nachschadens sind in Abschnitt 4.4.2 zu finden.

2.5 Beweisanforderungen

Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Per-son“, „versicherte Tätigkeit“, „schädigende Einwirkung“, „Erkrankung“ bzw. „Gesund-heitsstörung“ sind im Vollbeweis (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu belegen: d.h., es darf kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass diese Tat-sachen vorliegen.

Dies ist insbesondere für die Diagnostik der Gesundheitsstörung von Bedeutung. Liegt nur ein Verdacht vor, muss dieser durch weitere Untersuchungen erhärtet werden, ansonsten ist der Verdacht außer Betracht zu lassen. Liegen schwankende und/oder grenzwertige Befunde vor, müs- sen Untersuchungen – ggf. auch mit zeit- lichem Abstand – wiederholt werden.

Für die Bejahung des Ursachenzusammen-hangs, insbesondere zwischen Einwir- kung und Gesundheitsstörung, ist die hin-reichende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dies bedeutet, dass bei Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein Übergewicht zukommt.

Ein Kausalzusammenhang ist nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht aus-zuschließen oder nur möglich ist. Die Tat- sachen, auf die sich die Überzeugung grün-det, sind zu benennen.

Ist ein Tatbestandsmerkmal nicht bewiesen oder ist ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, geht dies nach dem auch im Sozialrecht gelten-den Grundsatz der materiellen Beweislast zulasten dessen, der sich auf diese Tat- sachen und Zusammenhänge stützt. Fehlt es an Beweisen zur Begründung des Entschä-digungsanspruchs, geht dies zulasten des Versicherten.

Sind konkurrierende Ursachen nicht bewie-sen, können diese nicht zur Ablehnung des Anspruchs herangezogen werden.

2.6 Zusammenarbeit Gutachter/ Unfallversicherungsträger

Der Unfallversicherungsträger formuliert den Gutachtenauftrag als Auftraggeber klar und eindeutig (z.B. Vordruck „Gutachten BK 2301 [Lärmschwerhörigkeit]“).

2 Grundlagen

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Page 19: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Dem Gutachter werden alle zur Begutach-tung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere:

∙ Die Ergebnisse der Expositionsermittlun-gen mit Angaben zu Dauer und Intensität relevanter Einwirkungen: Der Gutachter erhält separat eine zusam-menfassende Auflistung mit den Zeiträu-men aller Beschäftigungsverhältnisse mit relevanter Einwirkung und Angabe des für den jeweiligen Beschäftigungsabschnitt repräsentativen Tages-Lärmexpositions-pegels1 (LEX,8h) sowie der Effektiven Lärm-dosis.

∙ Die Ergebnisse der medizinischen Ermitt-lungen zur Krankheitsvorgeschichte und alle verfügbaren audiometrischen Befunde, insbesondere aller arbeitsmedi-zinischen Vorsorgeuntersuchungen

∙ Bei Nachbegutachtungen auch die als Folge der Berufskrankheit anerkannten und abgelehnten Gesundheitsschäden und die maßgeblichen Vorgutachten

Die aus Sicht des Gutachters entscheidungs-relevanten Angaben sind ebenso wie die bei der Anamnese erhobenen Angaben des Ver-sicherten in das Gutachten aufzunehmen.

Auf für die Beurteilung bedeutsame Abwei-chungen zur Aktenlage hat der Gutachter ausdrücklich hinzuweisen. Soweit erforder-lich begutachtet er die abweichenden Sach-verhalte alternativ.

Das Gutachten kann seine Aufgabe als Beweisgrundlage nur erfüllen, wenn die Beurteilung überzeugend begründet ist. Soweit sinnvoll und erforderlich ist der eigene Standpunkt durch einschlägige Fach-literatur zu belegen.

2.7 Definition der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Bewertungsmaßstab für den Gesundheits-schaden. Als solcher ist er von anderen Maß-stäben, z.B. des Versorgungsrechts (GdB), des sozialen Entschädigungsrechts (GdS) oder privatrechtlicher Versicherungsver-hältnisse (Invaliditätsgrad), streng zu unter-scheiden.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körper-lichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmög- lichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Anspruch auf eine Rente setzt also nicht voraus, dass der BK-bedingte Gesundheits-schaden für den Versicherten zu konkreten wirtschaftlichen Nachteilen führt. Nicht eine Minderung des Erwerbseinkommens, sondern die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) soll bemessen und ggf. entschädigt werden.

1 LEX,8h und LpC,peak werden nach der LärmVibrationsArbSchV bzw. TRLV Lärm, Teil 1, ermittelt und dokumentiert. Zu geeig-neten Messverfahren verweist Teil 2 dieser TRLV auf die DIN EN ISO 9612.

2 Grundlagen

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Page 20: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Rechnerisch ist die individuelle Erwerbs- fähigkeit vor dem Eintritt der BK mit 100 % anzusetzen. Diese Größe ist der Wert, auf den das nach Eintritt der BK verbliebene Aus-maß an Erwerbsfähigkeit bezogen werden muss. Aus der Differenz der beiden Werte ergibt sich die MdE. Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten wegen seines Gesund-heitszustandes bereits vor Eintritt der BK verschlossen waren, sind nicht zu berück-sichtigen.

Die Festsetzung der MdE ist die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf einen Einzelfall. Es handelt sich damit um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Für diese Entscheidung des Unfallversicherungs- trägers ist das ärztliche Gutachten eine wesentliche Grundlage. Jedoch sind weder die Unfallversicherungsträger noch die Gerichte an die MdE-Einschätzung des Gut-achters gebunden.

Der Gutachter soll die MdE als einen Prozent-wert vorschlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Prozentwert an den allgemeinen Erfahrungs-sätzen ausgerichtet und dann unter Berück-sichtigung der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls eingeschätzt werden. Die all-gemeinen Erfahrungssätze bilden die Grund-

lage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der Praxis. Die vorliegende Begutachtungsemp-fehlung enthält solche allgemeinen Erfah-rungssätze.

Eine Entschädigung (Rente) kann nur gewährt werden, wenn die Erwerbsfähig- keit über die 26. Woche nach dem Versiche-rungsfall hinaus um wenigstens 20 % oder infolge mehrerer Arbeitsunfälle/Berufskrank-heiten oder anderer im Gesetz aufgeführter Entschädigungsfälle jeweils um mindestens 10 % gemindert ist und die Summe der durch die einzelnen Unfälle/Berufskrankheiten verursachten MdE wenigstens 20 % beträgt (§ 56 Abs. 1 SGB VII, sog. Stützrenten).

Für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspart-ner und ihre nicht nur vorübergehend mit-arbeitenden Familienangehörigen muss die MdE abweichend von § 56 SGB VII wenigs-tens 30 % betragen (§ 80a SGB VII gemäß Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung [LSVMG] vom 18. Dezember 2007). Für Beschäftigte (Arbeitnehmer) in der Landwirt-schaft gilt jedoch weiterhin eine MdE von mindestens 20 %.

2 Grundlagen

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Gutachten, die für die Träger der gesetz-lichen Unfallversicherung erstattet werden, müssen den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen:

∙ Bei der Einbestellung zur gutachtlichen Untersuchung sollte der Versicherte darauf hingewiesen werden, dass er grundsätz-lich für einen Zeitraum von mindestens 14 Stunden vor der Untersuchung weder im Arbeitsbereich noch bei der Freizeit-gestaltung stärkerem Lärm (LAeq über 80 dB[A]) ausgesetzt gewesen sein darf. Stellt sich bei der Vorstellung heraus, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist ein neuer Untersuchungstermin zu verein- baren.

∙ Es ist möglichst der Vordruck „Gutachten BK 2301 (Lärmschwerhörigkeit)“ zu ver-wenden. Gegebenenfalls kann der Vor-druck durch beigelegte Blätter ergänzt werden. Bei besonderen Fragestellungen kann das Gutachten nach Absprache mit dem UV-Träger auch in freier Form erstattet werden.

∙ Alle angeführten Fragen sind sorgfältig zu beantworten. Ebenso müssen alle gefor-derten Untersuchungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden.

∙ Die Originale der audiometrischen Befunde sind dem Gutachten beizufügen.

Reinton- und Sprachaudiometer sind regel-mäßig zu kontrollieren und zu warten. Die gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Im „Leitfaden zu messtechni-schen Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion (LMKM, Ausgabe 2.2, Teil 1)“ sind die Anforderungen an die Wartung von Audiometern und Maßnahmen zur mess-technischen Kontrolle niedergelegt.

3.1 Anamnese

Da anhand der audiologischen Befunde allein ein Nachweis der Lärmschwerhörigkeit nur bedingt möglich ist, kommt der Erhe-bung einer detaillierten Eigen-, Familien-, Freizeit- und Arbeitsanamnese besondere Bedeutung zu.

Hierdurch soll geklärt werden, ob eventuell eine familiäre Belastung hinsichtlich einer erblichen Schwerhörigkeit vorliegt und wel-che Erkrankungen, Unfälle oder arbeitsunab-hängigen Lärmeinwirkungen Einfluss auf das Hörvermögen haben können. Besonderes Gewicht ist auf die Fragen nach der Entwick-lung der Schwerhörigkeit selbst und ihren konkreten Auswirkungen für den Versicher-ten zu legen, z.B.:

∙ Wann (in welchem Lebensalter, nach wie vielen Jahren der Lärmarbeit) hat sich eine Schwerhörigkeit bemerkbar gemacht?

3 Diagnostik (Allgemeines)

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Page 23: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

∙ Wie hat sich die Schwerhörigkeit geäußert, z.B. als vorübergehendes Vertäubungs-gefühl nach einer Arbeitsschicht oder besonderer Arbeitsverrichtung, als blei-bende Schwerhörigkeit, als Ohrgeräusche?

∙ Wie wirkt sich die Schwerhörigkeit konkret aus, z.B. als Verständigungsschwierigkeit unter besonderen Bedingungen (bei Grup-pengesprächen, bei Einwirkung von Stör-geräuschen, bei Unterrichtssituationen, z.B. Umschulungs- bzw. Weiterbildungs-maßnahmen)?

∙ Waren die Beschwerden (Schwerhörigkeit oder Ohrgeräusche) Anlass, einen Arzt aufzusuchen, oder ist die Schwerhörigkeit bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchung aufgefallen? Ggf. wann und wo ist der Versicherte zum Arzt gegangen?

∙ Sind wegen der Beschwerden Heilmaß-nahmen eingeleitet worden, z.B. Verord-nung eines Hörgerätes, medikamentöse Behandlung eines Ohrgeräusches?

Bei der Erhebung der Arbeitsanamnese sind die Feststellungen und Messergebnisse des Präventionsdienstes von besonderer Wich-tigkeit, ebenso die Angaben des Arbeit- gebers und die Eintragungen zu den Vor- sorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV, z.B. hinsichtlich der Anwendung technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen. Hier-bei sind Lärmbelastungen für das gesamte Arbeitsleben zu berücksichtigen. Ergeben sich zwischen den Angaben des Untersuch-ten und dem Ermittlungsergebnis in der Akte Widersprüche und können diese nicht befriedigend aufgeklärt werden, so sollten

sie klar herausgestellt werden, damit sie durch weitere Erhebungen seitens des UV-Trägers überprüft werden können; ggf. sind die unterschiedlichen Darstellungen alter-nativ zu begutachten.

Bei der beruflichen Tätigkeit können auch akute Schallschäden durch extrem hohe Schalldruckpegel (z.B. beim Abfeuern von Schusswaffen und bei Explosionsereignis-sen) entstehen. Auch diese sind bei der Arbeitsanamnese zu erheben.

Bei der Arbeitsanamnese ist ebenfalls zu klären, inwieweit Lärmbelastungen im Rah-men vorübergehender Auslandstätigkeit vorlagen.

Ebenso genau ist die Anamnese für den nicht beruflichen Bereich zu erheben, da hier konkurrierende Einwirkungen aus dem unversicherten Lebensbereich vorliegen können. Erheblichem nicht beruflich ver-ursachtem Lärm können beispielsweise Hobbymusiker oder Sportschützen aus- gesetzt sein.

3.2 HNO-ärztliche Untersuchung

Die HNO-ärztliche Untersuchung umfasst die vollständige Befunderhebung der Ohren – einschließlich der Ohrmikroskopie sowie der Stimmgabelprüfung –, der Nasenhöhlen, des Nasenrachens und des Rachenraumes.

Die Hörweitenprüfung dient der orientie- renden Überprüfung der subjektiven Audio-metrie.

3 Diagnostik (Allgemeines)

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Page 24: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

3.3 Tonschwellenaudiometrie

Das Tonaudiogramm ist ein unentbehrlicher Bestandteil des Gutachtens. Es ist vor allem differenzialdiagnostisch und damit zur Erkennung der Ursache einer Schwerhörig-keit wichtig, z.B. durch Ausschluss einer Schallleitungsschwerhörigkeit. Ferner ist es in gewissen Fällen unerlässlich für die Beurteilung des Grades einer Schwerhörig-keit (Abschnitt 4.3.1 sowie 4.3.2).

Ziel der tonaudiometrischen Prüfung muss die Ermittlung des besten Hörwertes für die angebotene Frequenz sein. Weichen die Ergebnisse bei mehrfacher Prüfung wesent-lich voneinander ab, so sollte hierfür eine Erklärung gefunden werden, z.B. Kollabieren des Gehörganges, Aggravation. Werden wei-terhin stark streuende Angaben gemacht, so sind die einzelnen differierenden Messwerte in das Audiogrammformular einzuzeichnen oder anzugeben, damit die Zuverlässigkeit eingeschätzt werden kann. Für die Beurtei-lung sind die Werte mit dem geringsten Hör- verlust zugrunde zu legen. Wird das Ton-audiogramm durch zu viele differierende Messwerte überfrachtet und dadurch nicht mehr beurteilbar, so soll für die Schwellen-kurven, die der gutachterlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, ein eigenes Ton-audiogramm geschrieben werden mit dem Hinweis „Beurteilungsaudiogramm“.

Eine Schallleitungskomponente liegt vor, wenn die Differenz zwischen Knochenleitung und Luftleitung in mehr als einer der gemes-senen Frequenzen mehr als 10 dB beträgt. Das Auseinanderweichen von Luftleitungs- und Knochenleitungskurve im Hochton-

bereich ist in der Regel messtechnisch bedingt. Daher ist bei der Frage, ob eine lärmtypische Hochtonsenke oder ein nicht lärmtypischer Hochtonabfall besteht, die Luftleitungskurve zugrunde zu legen (Brusis, 2010).

Bei hochgradigen Hörverlusten besonders im Tieftonbereich oder Taubheit (ein- oder beidseitig) sind die angegebenen Fühlwerte und die Überhörkurven für Knochen- und Luftleitung in das Audiogramm einzutragen und zu kennzeichnen. Werden diese zu erwartenden Messwerte nicht angegeben, so ist dies ausdrücklich zu vermerken, da es ein wichtiger Hinweis auf mangelhafte Koopera-tion bei der Untersuchung ist und geeignet sein kann, auch die Zuverlässigkeit der anderen Messwerte in Zweifel zu ziehen.

3.4 Tympanometrie

Zum Ausschluss oder ggf. zur Differenzialdia-gnose einer Schallleitungsstörung ist immer eine tympanometrische Untersuchung vor-zunehmen, sofern nicht besondere Gesichts-punkte dagegen sprechen (z.B. Trommelfell-perforation, Zustand nach Operation). Die Kurven sind dem Gutachten beizufügen.

3.5 Differenzialdiagnostik

Zur Unterscheidung, ob eine cochleäre (Innenohrschwerhörigkeit) oder eine retro-cochleäre Schwerhörigkeit (Hörnerven-schwerhörigkeit) vorliegt, sind objektive den subjektiven Testverfahren vorzuziehen. Zur Objektivierung eines Haarzellschadens (Innenohrschwerhörigkeit) kommt dem Nachweis oder dem Nichtvorhandensein

3 Diagnostik (Allgemeines)

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von otoakustischen Emissionen (DPOAE und TEOAE) eine besondere Bedeutung zu. Der Gutachter sollte auf dem OAE-Befundbogen F 8222 die gemessenen otoakustischen Emissionen (DPOAE und TEOAE), außerdem den Hersteller und das Modell seines Mess-geräts angeben. Zu vermerken ist ferner, bei welcher Frequenz gemessen wurde und welche Schlussfolgerungen aus den Mess-ergebnissen gezogen werden.

Als weitere objektive Messverfahren bieten sich an:

∙ Stapediusreflexschwellenmessung (Metz-Recruitment)

∙ Hirnstammaudiometrie (BERA)

Treten Schwierigkeiten bei der Messung mit objektiven Verfahren auf, kann der SISI-Test durchgeführt werden. Ein positiver SISI-Test spricht für einen Haarzellschaden, ein nega-tiver SISI-Test deutet jedoch nicht immer auf eine Hörnervenschwerhörigkeit hin, auch eine Aggravation kommt in Betracht.

Beim SISI-Test ist immer anzugeben, bei wel-chen Frequenzen und Lautstärken (Pegeln) der Test durchgeführt wurde. Werden keine der für den Test geforderten Intensitäts-sprünge von 1 dB wahrgenommen (SISI- Test 0 %), sollte vermerkt werden, bei wel-chen größeren Intensitätssprüngen eine Wahrnehmung angegeben wird (z.B. 2 dB oder 5 dB).

Außerdem kommen u.a. in Betracht:

∙ Lüscher-Test

∙ Geräuschaudiometrie nach Langenbeck

∙ Békésy-Audiometrie

3.6 Tinnitusdiagnostik

Wird neben einem Hörverlust auch über belästigende Ohrgeräusche (Tinnitus) geklagt, so müssen diese sorgfältig durch offene Frageformulierungen analysiert wer-den:

∙ Nach Lokalisation (rechtes und/oder linkes Ohr, im ganzen Kopf)

∙ Nach Klangeindruck (z.B. hoher oder tiefer Ton, Pfeifen, Brummen, Zischen, Rauschen usw.)

∙ Nach der subjektiv empfundenen Lautheit und dem Maß der Belästigung

∙ Nach dem Verlauf (langsam entstanden oder plötzlich aufgetreten)

Zudem sollte festgestellt werden, ob wegen des Tinnitus bereits ambulante und/oder stationäre Behandlungen durchgeführt wur-den.

Der Proband sollte von sich aus seine Beschwerden frei formulieren. Diese sub-jektiven Beschreibungen müssen durch folgende audiometrische Messungen belegt werden:

3 Diagnostik (Allgemeines)

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Page 26: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

∙ Durch Vergleich mit Tönen und Geräuschen des Audiometers ist die Wahrnehmung des Tinnitus in das Hörfeld zu projizieren und nach Frequenzbereich und Lautheit, bezogen auf die gemessenen Hörschwel-len, im Audiogrammformular einzutragen1.

∙ Die Verdeckbarkeit des Tinnitus durch Töne und Geräusche muss ausgemessen werden, am besten durch Aufnahme einer vollständigen Verdeckungskurve nach Feldmann. Die entsprechenden Messwerte sind in das Audiogramm einzuzeichnen1. Sollte hierdurch die Übersichtlichkeit der Darstellung gefährdet sein, sind separate Audiogrammformulare zu verwenden.

Neben arbeitsbedingten Noxen (beispiels-weise Lärm, Innenohrtraumen) kommen für einen Tinnitus auch andere Ursachen infrage (siehe Tinnitus-Leitlinie der DGHNOKHC).

3.7 Sprachaudiometrie

Der sprachaudiometrische Befund bildet in der Regel die wichtigste Grundlage für die Bewertung der MdE. Auch bei Versicherten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sollte immer eine sprachaudiometrische Unter-suchung mit dem Freiburger Test versucht werden. Fällt das Ergebnis wegen mangeln-der Beherrschung der deutschen Sprache im Vergleich zu anderen Ergebnissen der Hör-prüfungen, z.B. dem Tonaudiogramm oder

der offensichtlichen sprachlichen Verständi-gungsmöglichkeit des Versicherten mit dem Untersucher oder einer Begleitperson, zu schlecht aus, so ist das bei der Bewertung in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Der Sprachtest wird monaural über Kopfhö-rer mithilfe der Zahlwörter und der Einsilber des Freiburger Tests (gemäß DIN 45 621) durchgeführt. Für die Aufnahme sind digitale Tonträger entsprechend dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Computer-Festplatte oder Compact Disk) zu verwenden.

Der Hörverlust für Zahlwörter (in dB) orien- tiert sich nach dem 50-prozentigen Verständ-nis gemäß DIN 45 624. Die Verständlichkeits-kurven für Zahlwörter sind in Lautstärken- stufen von 5 dB aufzunehmen, wobei so viele Stufen geprüft werden müssen, dass eine vollständige Kurve von 0 % bis 100 % Verständlichkeit dargestellt wird. Die Ver-ständlichkeit der Einsilber (in Prozent) ist in Stufen von 10 dB zu bestimmen. Hierbei sind die Pegel von 60, 80 und 100 dB in jedem Fall einzubeziehen. Alle einzelnen Mess-werte sind eindeutig identifizierbar in das Sprachaudiogramm einzuzeichnen und zu Kurven für die Verständlichkeit der Zahlwör-ter und der Einsilber zu verbinden.

Wegen der Entscheidung zur Hörgeräte- versorgung ist zusätzlich bei 65 dB zu messen.

1 Standardisierte Messsymbole sind dem Beitrag „Die Bewertung von Tinnitus in der gesetzlichen Unfallversicherung“ (Brusis und Michel, 2009) zu entnehmen.

3 Diagnostik (Allgemeines)

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Page 27: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

3.8 Gleichgewichtsprüfung

Es ist immer eine orientierende Prüfung auf Spontan- und Provokations-Nystagmus unter der Leuchtbrille vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Hinweise auf eine vestibuläre Störung, so ist eine vollständige Vestibula-risprüfung einschließlich einer thermischen Prüfung vorzunehmen. Eine vollständige Ves-tibularisprüfung ist auch erforderlich, wenn in der Vorgeschichte Schwindel angegeben wurde und/oder wenn das Hörvermögen eine starke Seitendifferenz aufweist.

3.9 Ergänzende Untersuchungen

Ist nach Ziffern 3.1 bis 3.8 eine abschlie- ßende gutachterliche Beurteilung nicht mög-lich, so können weitere Untersuchungen angezeigt sein, z.B. mittels bildgebender Verfahren, Simulations-Tests (Hörschwellen-bestimmung mit akustisch evozierten Poten-zialen). Wird z.B. eine nochmalige Einbestel-lung des Untersuchten, die Durchführung einer Computertomografie (CT) oder einer Kernspinresonanztomografie (MRT), eine Zusatzbegutachtung (etwa durch einen Neurologen/Psychiater bei besonders schweren Fällen von Tinnitus) oder eine stationäre Beobachtung für erforderlich gehalten, so ist hierzu zunächst das Einver-ständnis des UV-Trägers einzuholen.

3 Diagnostik (Allgemeines)

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Page 28: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

4 Auswertung

4.1 Plausibilität der Befunde

Alle Befunde sind einzeln zu prüfen und im Hinblick auf ihre Plausibilität untereinander sowie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Krank-heitsbild kritisch zu würdigen.

Umgangssprache sollte typischerweise deut-lich besser als die Flüstersprache verstanden werden. Die Hörweite für Umgangssprache muss mit dem Hörverlust für Zahlwörter im Sprachaudiogramm korrelieren und dieser muss dem mittleren Hörverlust im Tonaudio-gramm für die Frequenzen 250, 500 und 1 000 Hz entsprechen. Ist die Differenz zwi-schen dem a1-Wert und dem Mittelwert des Hörverlustes der Frequenzen 250, 500 und 1 000 Hz größer als 5 dB, sollten Ton- und Sprachaudiogramm überprüft und die Mes-sungen wiederholt werden.

Die Stimmgabelversuche und die Tonaudio-metrie dürfen nicht widersprüchlich sein. Die tonaudiometrischen und sprachaudio-metrischen Kurven dürfen keine Stufen und Sprünge aufweisen. Im Sprachaudiogramm muss die Verständlichkeitskurve für Zahl-wörter parallel zur Normalkurve verlaufen; die Kurven für die Zahlwörter und Einsilber müssen in angemessenem Abstand zuein-ander verlaufen. 100 % Sprachverständlich-keit wird fast immer erreicht.

Die überschwelligen Tests sollten mehrheit-lich ein Recruitment nachweisen und dürfen keine groben Diskrepanzen aufweisen, z.B. derart, dass Lautstärkesprünge von 5 dB beim SISI-Test angeblich nicht wahr-genommen werden, andererseits aber bei der Stapediusreflexmessung ein positives Metzrecruitment nachzuweisen ist usw.

Die Stapediusreflexschwellen sollten im Normbereich (70 bis 90 dB) wegen des Metzrecruitments nachweisbar sein, sie können im Steilabfall bei 2 000 Hz und 4 000 Hz messtechnisch fehlen.

Sind TEOAE nachweisbar (Signal-Stör-schallabstand bei 2 bis 4 kHz ≥ 6 dB, Repro. ≥ 60 %), kann der Hörverlust im Rein-tonaudiogramm in diesen Frequenzen nicht schlechter als ca. 30 dB sein. DPOAE sind bei 2 000 bis 6 000 Hz (Signal-Störschall-abstand ≥ 6 dB) bis zu einem Hörverlust von ca. 50 dB nachweisbar 1.

Die Schwellen-BERA sollte zum Tonaudio-gramm bei 2 000 bis 6 000 Hz vergleichbar sein (objektive Verfahren: 0 bis 10 dB höhere Schwelle).

Ergeben sich Widersprüche zwischen den Angaben bei den verschiedenen Hörprüfun-gen oder zwischen diesen und dem Sprach-verständnis, so müssen diese Widersprüche nach Möglichkeit durch Nachprüfungen und ergänzende Untersuchungen aufgeklärt und

1 Korrektur Druckfehler im Juli 2012

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Page 29: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

beseitigt werden. Gelingt dies nicht, sollte eine Beurteilung unter Zugrundelegung der objektiven Hörprüfungen (Stapedius- reflexmessung, OAE-Messungen, ERA-Untersuchungen) erfolgen, ansonsten sollte in dem Gutachten deutlich auf diese Unstim-migkeiten hingewiesen werden.

Eine starke Seitendifferenz, die nicht zum typischen Bild einer Lärmschwerhörigkeit gehört, bedarf der besonderen Erörterung. Eine einseitige Lärmschwerhörigkeit mit Nor-malhörigkeit des Gegenohres gibt es nicht.

4.2 Diskussion des Ursachenzusammenhangs

Voraussetzung für die Anerkennung eines Gehörschadens im Einzelfall ist der ursäch-liche Zusammenhang zwischen der versi-cherten Tätigkeit und einer arbeitsbedingten Lärmeinwirkung sowie der ursächliche Zu-sammenhang zwischen der Lärmeinwirkung (Einwirkungskausalität1) und dem Gehör-schaden (haftungsbegründende Kausalität1). In der Diskussion des Ursachenzusammen-hangs ist zunächst darzulegen, in welcher Art und in welchem Ausmaß eine arbeits-bedingte Lärmeinwirkung bestand. Als Basis hierfür dient die tabellarische Übersicht mit Angaben zu Dauer und Intensität relevanter beruflicher Einwirkungen als Ergebnis der Expositionsermittlungen. Orientierend kann zusätzlich die daraus berechnete effektive Lärmdosis (ELD) herangezogen werden (siehe auch Abschnitt 2.6).

Auf der Basis dieser Feststellung ist der Ursachenzusammenhang zwischen der arbeitsbedingten Lärmexposition sowie der Entstehung und Ausprägung des Gehör-schadens darzulegen und zu diskutieren. Dabei hat der Gutachter auch andere Ursa-chen, die sich aus der Anamnese ergeben, kritisch zu würdigen. Die zeitlich kontinu-ierliche grafische Darstellung der ELD nach Liedtke (2010b) kann den Abgleich des zeitlichen Verlaufs der beruflichen Lärm- exposition mit vorhandenen Befunden ermöglichen.

Ein Zusammenhang zwischen der arbeits-bedingten Lärmexposition und der Schwer-hörigkeit ist als wahrscheinlich anzusehen, wenn mehr Gesichtspunkte dafür als dage-gen sprechen.

Für die Annahme des Ursachenzusammen-hangs spricht,

∙ wenn sich die Hörstörung während der Lärmexposition entwickelt hat,

∙ wenn es sich um eine reine Innenohr-schwerhörigkeit (Hörstörung der Sinnes-zellen des Innenohres) mit Betonung des Hörverlustes in den hohen Frequenzen (c5-Senke) handelt,

∙ wenn das Ausmaß und die Entwicklung der Hörstörung im adäquaten Verhältnis zur Lärmeinwirkung stehen.

1 Terminologie entsprechend BSG vom 2. April 2009

4 Auswertung

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Leichte Hörverluste im tiefen und mittle- ren Frequenzbereich können ebenfalls lärmbedingt sein. Sie sind jedoch erst nach jahre- bzw. jahrzehntelanger und erheb- licher Lärmbelastung denkbar (Chüden, 1983).

Bei einem nachgewiesenen negativen Recruitment ist die Verursachung der Hör- störung durch Lärm unwahrscheinlich. Andererseits ist ein positives Recruitment kein Beweis dafür, dass Lärm die Ursache des Haarzellschadens ist.

Die Wirksamkeit von Gehörschützern kann durch Unzulänglichkeiten in der Anwen- dung reduziert oder völlig aufgehoben werden. Allein aufgrund der Angabe, dass Gehörschutz getragen wurde, kann eine Lärmschwerhörigkeit nicht verneint wer- den.

Nur wenn Anteile der Schwerhörigkeit abgrenzbar sind, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arbeitsbedingte Lärmeinwirkung zurückgeführt werden kön-nen, sind sie bei der MdE-Einschätzung außer Betracht zu lassen (z.B. Schallleitungs-störung, wannenförmige Tieftonschwerhörig-keit oder eine mit der arbeitsbedingten Lärmexposition nicht kohärente Entwick- lung der Hörminderung). Siehe hierzu auch Abschnitt 2.4 „Vor- und Nachschäden“. Ist die Abgrenzung von nicht arbeitsbeding-ten Anteilen einer Schwerhörigkeit nicht sicher möglich, ist die gesamte Schwer-

hörigkeit der BK-Nr. 2301 als Folge zuzuord-nen oder zu verwerfen.

Für einen Zusammenhang zwischen Lärm-schwerhörigkeit und Tinnitus spricht, wenn der Tinnitus

∙ vom Charakter eines hohen Tones oder hohen Geräuschbandes ist,

∙ im Bereich des lärmbedingten Hörverlus-tes empfunden wird und

∙ durch Töne und Geräusche hörschwellen-nah über dem subjektiv empfundenen Lautstärkepegel verdeckt werden kann.

Einen lärmbedingten Tinnitus ohne lärm- bedingten Hörverlust gibt es nicht.

Über Kombinationswirkungen von Lärm mit ototoxischen Substanzen bei der Arbeit gibt es derzeit keine ausreichenden Erkennt-nisse der medizinischen Wissenschaft, um sie beim Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Hörschädi-gung quantitativ berücksichtigen zu kön- nen (Positionspapier der Arbeitskreise „Lärm“ und „Gefahrstoffe“ des Ausschus- ses Arbeitsmedizin der DGUV, Stand Februar 2011)1. Daher ist auch bei der Einwirkung von ototoxischen Substanzen bei der Arbeit die gesamte arbeitsbedingte Schwer-hörigkeit der BK-Nr. 2301 als Folge zuzuord-nen.

1 Das Positionspapier sowie internationale Literaturstudien zu ototoxischen Arbeitsstoffen und weitere Informationen sind im Internet unter www.dguv.de (Webcode: d113326) als Download verfügbar.

4 Auswertung

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Page 31: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Bei erheblicher Exposition gegenüber oto-toxischen Stoffen bei der Arbeit ist ggf. das Vorliegen einer durch chemische Einwirkun-gen verursachten BK zu prüfen.

4.3 Berechnung des prozentualen Hörverlustes

Zur quantitativen Bewertung der Schwer-hörigkeit wird aus den Daten der Hörprüfun-gen der prozentuale Hörverlust getrennt für jedes Ohr berechnet. Vorrang hat hierbei das Sprachaudiogramm. Nur in besonderen, unten ausgeführten Fällen ist das Tonaudio-gramm hierzu heranzuziehen (Abschnitte 4.3.1 sowie 4.3.2).

4.3.1 Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm

Der prozentuale Hörverlust wird nach der Tabelle von Boenninghaus und Röser (siehe Tabelle 1) ermittelt. Hierzu müssen folgende Werte aus dem Sprachaudiogramm abgele-sen bzw. errechnet werden, mit denen dann in die Tabelle hineingegangen wird:

a) Der Hörverlust für Zahlwörter (a1-Wert):

Auf der Achse des 50%igen Verständnisses wird der Abstand zwischen der Normalkurve für das Zahlwörterverständnis und der

Gesamtwort-verstehen

Hörverlust für Zahlwörter in dB (a1-Wert)

< 20 ab 20

ab 25

ab 30

ab 35

ab 40

ab 45

ab 50

ab 55

ab 60

ab 65

ab 70

< 20 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

ab 20 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 95 100

ab 35 90 90 90 90 90 90 90 90 90 90 95 100

ab 50 80 80 80 80 80 80 80 80 80 90 95 100

ab 75 70 70 70 70 70 70 70 70 80 90 95 100

ab 100 60 60 60 60 60 60 60 70 80 90 95

ab 125 50 50 50 50 50 50 60 70 80 90

ab 150 40 40 40 40 40 50 60 70 80

ab 175 30 30 30 30 40 50 60 70

ab 200 20 20 20 30 40 50 60

ab 225 10 10 20 30 40 50

ab 250 0 10 20 30 40

Tabelle 1: Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm (Boenninghaus und Röser, 1973)

4 Auswertung

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Page 32: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

gemessenen Zahlwörterkurve in Dezibel bestimmt. Dies ist der „Hörverlust für Zahl-wörter in Dezibel“.

b) Das Gesamtwortverstehen (wS) nach Boenninghaus und Röser:

Die Verständnisquoten für Einsilber bei den Schallpegeln von 60, 80 und 100 dB werden addiert. Die Summe bildet das Gesamtwort-verstehen, eine dimensionslose Zahl, die maximal den Wert 300 erreichen kann.

Kann das Einsilberverstehen bei 100 dB Lautstärke in seltenen Fällen nicht erreicht werden, darf nicht ein 0-Wert für die Berech-nung des Einsilberverstehens verwendet werden, sondern der realistische Erwar-tungswert in Relation zur Normkurve.

c) Das gewichtete Gesamtwortverstehen nach Feldmann:

Dieses wird aus der Prüfung mit Einsilbern nach folgender Formel ermittelt:

3 x Verständnisquote bei 60 dB,+ 2 x Verständnisquote bei 80 dB,+ 1 x Verständnisquote bei 100 dB,diese Summe dividiert durch 2.

Das gewichtete Gesamtwortverstehen ist ebenfalls eine dimensionslose Zahl und kann maximal den Wert 300 erreichen. Durch die Gewichtung werden die für die sprach-liche Kommunikation besonders wichtigen Schallpegel von 60 und 80 dB stärker berücksichtigt, als dies bei dem einfachen Gesamtwortverstehen der Fall ist (siehe Abbildung 1 auf Seite 32).

Das gewichtete Gesamtwortverstehen wurde von Feldmann nur zur höheren Bewertung der bis zu geringgradigen Schwerhörigkeiten entwickelt und soll nur bei prozentualen Hör-verlusten bis zu einem Wert von 40 % ange-wendet werden, nicht aber bei der mittelgra-digen oder hochgradigen Schwerhörigkeit.

d) Vorgehen zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes:

Der prozentuale Hörverlust wird zunächst nach der Tabelle von Boenninghaus und Röser aus dem Hörverlust für Zahlwörter und dem gewichteten Gesamtwortverstehen ermittelt (Tabelle 1). Ergibt sich hierbei ein prozentualer Hörverlust von 20 % bis 40 % (beide Werte einschließlich), so ist der so ermittelte Wert für die Bemessung der MdE heranzuziehen.

Ergibt sich nach Anwendung des gewichte-ten Gesamtwortverstehens ein prozentualer Hörverlust von mehr als 40 %, so ist der prozentuale Hörverlust noch einmal unter Verwendung des einfachen Gesamtwort-verstehens zu bestimmen und dieser Wert der Bemessung der MdE zugrunde zu legen. Hierbei darf jedoch ein Wert von 40 % für den prozentualen Hörverlust nicht unter-schritten werden.

Wenn die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nach dem Sprachaudiogramm unter Verwendung des gewichteten Gesamt-wortverstehens einen Wert von weniger als 20 % ergibt, ist für die Entscheidung, ob eine versicherungsrechtlich relevante Schwerhörigkeit vorliegt oder nicht, noch das Tonaudiogramm heranzuziehen (4.3.2).

4 Auswertung

31

Page 33: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Ergibt sich aus dem Tonaudiogramm bei Anwendung der Drei-Frequenz-Tabelle (Röser, 1980, Tabelle 2) ein prozentualer Hörverlust von 20 % oder mehr und kann sicher ausgeschlossen werden, dass die tonaudiometrischen Werte durch Messfehler

(z.B. Aggravation) verfälscht sind, so ist eine versicherungsrechtlich relevante Schwer- hörigkeit entsprechend einem prozentualen Hörverlust von 20 %, aber auch nicht mehr, anzunehmen.1

90

80

70

60

50

40

30

20

10

0

90

80

70

60

50

40

30

20

0

10

100

110

dBRechtes Ohr

9070503010Verständlichkeit in %

90

80

70

60

50

40

30

20

10

0

90

80

70

60

50

40

30

20

0

10

100

110

dBLinkes Ohr

9070503010Verständlichkeit in %

Abbildung 1: Beispiel für die Berechnung des Hörverlustes für Zahlwörter (a1-Wert) und des einfachen und gewichteten Gesamtwortverstehens aus dem Sprachaudiogramm 1. a1-Wert: 25 dB, einfaches Gesamtwortverstehen 30 + 70 + 90 = 190, ergibt einen prozentualen Hörverslust (HV) beiderseits von 30 % 2. a1-Wert: 25 dB, gewichtetes Gesamtwortverstehen (3 x 30 + 2 x 70 + 1 x 90) : 2 = 160, ergibt einen prozentualen HV beiderseits von 40 %

1 Durch die Verwendung der Drei-Frequenz-Tabelle kommt es in den meisten Fällen zu einem höheren Hörverlustwert als nach der sprachaudiometrischen Messung, die ohne Störgeräusche durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des Tonaudiogramms in diesen Fällen ist als Ausgleich für die stärkere Beeinträchtigung des Lärmschwerhörigen bei gleichzeitigen Nebengeräuschen vorgesehen.

4 Auswertung

32

Page 34: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

4.3.2 Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm

Wenn die sprachaudiometrische Unter-suchung keine verlässlichen Werte ergeben hat, z.B. weil der Versicherte nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt oder weil bei einem Aktengutachten ein verlässliches Sprachaudiogramm nicht vorliegt, kann der prozentuale Hörverlust hilfsweise auch aus dem Tonaudiogramm nach der Drei-Frequenz-Tabelle ermittelt werden (Tabelle 2; Röser, 1980). Hierbei ist zu berücksichtigen,

dass für die Feststellung des Grades der Schwerhörigkeit bei Vorliegen einer relevan-ten Schallleitungskomponente (Mittelohr-schwerhörigkeit) nur die über Knochenlei-tung gemessenen Hörschwellen, in denen die reine Innenohrhörleistung zum Ausdruck kommt, zugrunde gelegt werden dürfen.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei Anwendung dieser Tabelle aus dem Tonaudiogramm zumeist ein etwas höherer prozentualer Hörverlust als aus dem Sprach-audiogramm ergibt.

Tabelle 2: Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm nach der Drei-Frequenz-Tabelle (Röser, 1980)1

1 Die Drei-Frequenz-Tabelle wurde speziell für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit entwickelt. Diese Tabelle berücksichtigt speziell Verluste im Hochtonbereich. Weitere Hörverlust-Tabellen sind für andere Schwerhörigkeits- formen entwickelt worden.

2 Korrektur Druckfehler im Juli 2012

Sum

me

der H

örve

rlus

te b

ei 2

und

3 k

Hz in

dB

dB

Hörverlust bei 1 kHz in dB

5 15 25 35 45 55 65 75 85 95

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

0 - 15 0 0 0 0 5 15 Hörverlust in Prozent 20 - 35 0 0 0 5 10 20 30

40 - 55 0 0 0 10 20 25 35 45

60 - 75 0 0 10 15 25 35 40 50 60

80 - 95 0 5 15 25 30 40 50 60 70 80

100 - 115 5 15 20 30 40 452 55 70 80 90 100

120 - 135 10 20 30 35 45 55 65 75 90 100 100

140 - 155 20 25 35 45 50 60 75 85 95 100 100

160 - 175 25 35 40 50 60 70 80 95 100 100 100

180 - 195 30 40 50 55 70 80 90 100 100 100 100

ab 200 40 45 55 65 75 90 100 100 100 100 100

4 Auswertung

33

Page 35: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

4.4 Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die in der Empfehlung enthaltenen Tabellen geben allgemeine Anhaltspunkte und eröff-nen dem Gutachter einen Beurteilungsspiel-raum für die Einschätzung des Einzelfalles. Sie dürfen deshalb nicht schematisch für die Ermittlung der individuellen MdE angewandt werden.

In den nachfolgenden Tabellen zur MdE-Berechnung werden alle MdE-Grade unter-halb von 10 % als nicht messbar mit „0 %“ angegeben.

4.4.1 Ermittlung der MdE aus dem prozentualen Hörverlust

Die Grundlage der Ermittlung der MdE bildet der Funktionsverlust, der in Form des pro-zentualen Hörverlustes angegeben wird.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aus dem prozentualen Hörverlust der beiden Ohren bestimmt. Die MdE-Berechnung von asymmetrischen sowie symmetrischen Hör-verlusten erfolgt nach Tabelle 3, wobei auch Zwischenwerte angegeben werden können. Bei symmetrischen Hörschäden kann auch die einfacher zu lesende Tabelle 4 heran- gezogen werden.

Tabelle 3: Berechnung der MdE aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren (Feldmann, 1995)

Rech

tes

Ohr

Normalhörigkeit1 0 - 20 0 0 10 10 15 20

Geringgradige Schwerhörigkeit 20 - 40 0 15 20 20 30 30

Mittelgradige Schwerhörigkeit 40 - 60 10 20 30 30 40 40

Hochgradige Schwerhörigkeit 60 - 80 10 20 30 50 50 50

An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 80 - 95 15 30 40 50 70 70

Taubheit 100 20 30 40 50 70 80

Hörver-lust in %

0-20 20-40 40-60 60-80 80-95 100

Nor

mal

hörig

keit1

Ger

ingg

radi

ge

Schw

erhö

rigke

it

Mitt

elgr

adig

e Sc

hwer

hörig

keit

Hoc

hgra

dige

Sc

hwer

hörig

keit

An Ta

ubhe

it gr

enze

n-de

Sch

wer

hörig

keit

Taub

heit

Linkes Ohr

1 Liegt aber ein lärmtypischer Hochtonschaden mit einem Hörverlust von 0 % nach dem Tonaudiogramm vor, sollte dieser nicht als Normalhörigkeit, sondern als beginnende Schwerhörigkeit bezeichnet werden.

10

20

40

60

80

4 Auswertung

34

Page 36: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Ein Hörverlust z.B. von 10 % auf dem rechten und 20 % auf dem linken Ohr ergibt hier- nach eine MdE von < 10 % (Tabelle 3). Ein beidseitiger Hörverlust von 40 % ergibt eine MdE von 20 %, ein beidseitiger Hörverlust von 20 % eine MdE von 10 % (Tabelle 3, Tabelle 4). Beträgt der prozentuale Hörver-lust beidseitig nur 10 % oder weniger, so wird eine messbare MdE nicht erreicht. Als Ergebnis ist dann anzugeben: „MdE < 10 %“.

4.4.2 Vor- und Nachschäden

Vorschäden (einseitig oder beidseitig) sind bei der Schätzung der MdE angemessen zu berücksichtigen, weil sich die BK-Folge bei einem vorgeschädigten Gehör stärker aus-

wirkt. Die sogenannte Symmetrieregel findet bei einseitigen Vorschäden keine Anwen-dung (Brusis und Mehrtens, 1981).

Die Berücksichtigung des Vorschadens erfolgt in drei Schritten:

1. Bewertung/Berechnung des Gesamt-schadens (BK-bedingt + nicht BK-be-dingt) nach Tabelle 3

2. Bewertung/Berechnung nur des BK-bedingten Anteils nach Tabelle 3

3. Einschätzung der MdE in der Spanne zwischen 1 und 2 (nach Tabelle 5 bei einseitigen Vorschäden)

Tabelle 4 : MdE und Schwerhörigkeitsgrad bei symmetrischen Hörschäden in Abhängigkeit vom prozentualen Hörverlust (Brusis und Mehrtens, 1981)

Hörverlust (%) MdE (%) Schwerhörigkeitsgrad

0 0 Normalhörigkeit1

< 20 20 30

< 10 10 15

beginnende Schwerhörigkeitknapp geringgradige Schwerhörigkeitgeringgradige Schwerhörigkeit

40 45 50

20 25 30

gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeitknapp mittelgradige Schwerhörigkeitmittelgradige Schwerhörigkeit

60 65 70

40 45 50

mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit knapp hochgradige Schwerhörigkeithochgradige Schwerhörigkeit

80 85 90

60 65 70

hochgradige Schwerhörigkeit bis an Taubheit grenzendknapp an Taubheit grenzendan Taubheit grenzend

95 100

80 80

Taubheit mit HörrestenTaubheit

1 Liegt aber ein lärmtypischer Hochtonschaden mit einem Hörverlust von 0 % nach dem Tonaudiogramm vor, sollte dieser nicht als Normalhörigkeit, sondern als beginnende Schwerhörigkeit bezeichnet werden.

4 Auswertung

35

Page 37: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Beispiel:

Vorschaden anlagebedingte einseitige Taubheit auf dem anderen Ohr eine geringgradige Lärmschwerhörigkeit Berechnung des Gesamtschadens 30 % (vgl. Tabelle 3)Berechnung nur des BK-bedingten Anteils (einseitige geringgradige Lärmschwerhörig-keit) 0 %

Infolge der Taubheit des Gegenohres wirkt sich die einseitige Lärmschwerhörigkeit jedoch stärker aus, da das erhaltene Gehör das Gesamt-Hörvermögen darstellt. Die MdE liegt in solchen Fällen zwischen 0 und 30 %. Nach Tabelle 5 ergeben sich 15 %, bei einsei-tiger knapp geringgradiger Schwerhörigkeit wäre eine MdE von 10 % angemessen.

Nachschäden sind bei der MdE nicht zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 2.4).

Tabelle 5: Berechnung der MdE bei Vorschaden des anderen Ohres (nach Brusis und Mehrtens, 1981, 1995; adaptiert an die aktuelle MdE-Tabelle)

Vors

chad

en d

es G

egen

ohre

s

Normalhörigkeit 0 0 10 10 15 20

Geringgradige Schwerhörigkeit 0 0 10 10 20 30

Mittelgradige Schwerhörigkeit 0 10 20 20 30 40

Hochgradige Schwerhörigkeit 0 10 20 40 50 50

An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 0 15 30 50 70 70

Taubheit 0 15 30 50 70 80

Nor

mal

hörig

keit

Ger

ingg

radi

ge

Schw

erhö

rigke

it

Mitt

elgr

adig

e Sc

hwer

hörig

keit

Hoc

hgra

dige

Sc

hwer

hörig

keit

An Ta

ubhe

it gr

enze

nde

Schw

erhö

rigke

it

Taub

heit

zu entschädigende BK

4 Auswertung

36

Page 38: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

4.4.3 MdE-Staffelung

Die MdE ist nach den Vorgaben des Gut-achtenauftrages einzuschätzen – bei der erstmaligen Begutachtung in der Regel ab Eintritt des Versicherungsfalls.

Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten objektiv messbaren Nachweises des arbeitsbedingten Gehör-schadens.

Bei einem bis zum Begutachtungszeitpunkt progredienten Erkrankungsverlauf ist die MdE ggf. abgestuft anzugeben. Die Abstu-fung bedarf der gutachterlichen Begrün- dung. Die Abstufungen sind durch valide Hörbefunde (Messwerte und/oder Audio-gramme von früheren Untersuchungen wie z.B. arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter- suchungen) zu belegen.

4.4.4 Begleit-Tinnitus

Ohrgeräusche gehören zwar nicht zu den beherrschenden, regelmäßig anzutreffenden Symptomen der Lärmschwerhörigkeit, sie können aber doch mit ihr vergesellschaftet und Begleiterscheinung der Lärmschädigung des Innenohres sein. Ohrgeräusche, die nicht permanent vorhanden sind, werden im versicherungsrechtlichen Sinne als nicht erheblich eingestuft und sind somit bei der MdE-Einstufung nicht zu berücksichtigen. In Fällen dauerhafter Ohrgeräusche kann ein lärmbedingter Begleit-Tinnitus bei der Bewertung des Gesamtschadens mit einer MdE bis zu 10 % berücksichtigt werden (siehe dazu auch Abschnitt 4.2). Dies muss jedoch im Sinne einer integrierenden

MdE-Bewertung geschehen (Bildung einer Gesamt-MdE) und nicht durch eine einfache Addition. Der Gutachter soll prüfen, ob die Lärmschädigung tatsächlich die wesentliche Bedingung für die Ohrgeräusche ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerde- bild auch durch eine in der Persönlichkeit des Versicherten liegende Reaktionsweise (z.B. im Sinne einer Neurose) begründet sein kann. Werden schwerste Beeinträchtigungen durch die Ohrgeräusche geltend gemacht (Grad 4 der Tinnitus-Leitlinie der DGHNOKHC) ist nach Rücksprache mit dem Kostenträger zusätzlich eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.

4.5 Empfehlungen

Wenn konkrete Hinweise vorhanden sind, dass eine BK „Lärmschwerhörigkeit“ entste-hen kann oder sich zu verschlimmern droht, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten technischen, organisatorischen, persönlichen oder medi-zinischen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Ein Arbeitsplatzwechsel zur Unterlassung der Tätigkeit mit Lärmgefährdung muss in Betracht gezogen werden, wenn die Maß-nahmen der Lärmminderung und des per-sönlichen Gehörschutzes am bestehenden Arbeitsplatz ausgeschöpft, aber bei dem Versicherten nicht ausreichend wirksam sind und dadurch eine weitere Progredienz der Schwerhörigkeit zu verzeichnen ist. Ein Tätig-keitswechsel bedeutet für den Versicherten unter Umständen einen schwerwiegenden Eingriff in sein Berufsleben. Er kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht und sollte somit nur in besonders gelagerten Fällen

4 Auswertung

37

Page 39: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

empfohlen werden. Entstehen dadurch finanzielle Nachteile, können die Unfall- ver-sicherungsträger diese ausgleichen (§ 3 Abs. 2 BKV).

Im Rahmen des BK-Verfahrens ist es Aufgabe der Präventionsdienste, Arbeitsplätze zu beurteilen und Präventionsmaßnahmen zu initiieren.

Auch der Gutachter nimmt im Rahmen des erteilten Auftrags Stellung zur Erforderlich-keit von Präventionsmaßnahmen, insbeson-dere zu Maßnahmen der Individualpräven-tion.

Liegt eine vorbestehende hochgradige oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor, kann der Versicherte am Arbeitsplatz verbleiben, wenn durch vom Arbeitgeber ver-anlasste und überwachte Maßnahmen der Lärmminderung, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und des persönlichen Gehörschut-zes eine Zunahme der Schwerhörigkeit wirk-sam verhütet wird (DGUV, 2011).

4.5.1 Maßnahmen der Individualprävention

Bei der Weiterbeschäftigung des Versicher-ten mit Lärmexposition muss einer Zunahme der Hörverluste mit allen geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden (§ 3 BKV). Gesund-heitliche Bedenken hierbei können mit der Durchführung folgender Maßnahmen zurückgestellt werden (siehe auch G 20, Ziffer 2.1.3):

∙ ggf. Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition am Arbeitsplatz

∙ verkürzte Fristen für Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Lärm“

∙ individuelle Beratung zum Gehörschutz und Kontrolle der Benutzung am Arbeits-platz (BGI 823)

∙ Bereitstellung und Verwendung speziell ausgewählter Gehörschützer (BGR/GUV-R 194)

4.5.2 Nachbegutachtungen

Nachbegutachtungen sind angezeigt:

∙ regelhaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Lärmarbeit

∙ In besonderen Fällen, z.B.

– wenn eine weit fortgeschrittene oder trotz Gehörschutz eine progrediente Lärmschwerhörigkeit besteht

– wenn regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 20 nicht gewährleistet erscheinen

∙ wenn sich ein an sich notwendiger Arbeits-platzwechsel nicht verwirklichen lässt

∙ wenn eine Vorsorgeuntersuchung vom Begutachtungsergebnis wesentlich abwei-chende Befunde zeigt.

4 Auswertung

38

Page 40: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

4.5.3 Hörgeräteversorgung

Die Versorgung Lärmschwerhöriger mit Hör-geräten ist aus HNO-ärztlicher Sicht im Allge-meinen indiziert, wenn die Kriterien nach der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses1 erfüllt sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Hörhilfen gewünscht sind, akzeptiert werden und die Versicherten in der Lage sind, sie zu bedienen.

In den Fällen einer multifaktoriellen Verur-. sachung einer Schwerhörigkeit erfolgt die Hörgeräteversorgung zulasten der Gesetz- lichen Unfallversicherung, wenn – und solange – der Ursachenbeitrag der arbeits-bedingten Lärmeinwirkung als rechtlich wesentlich zu beurteilen ist.

Die Versorgung mit Hörhilfen erfolgt auf der Grundlage der von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung abge-schlossenen „Rahmenvereinbarung Hör- geräte (VbgHG)“. Regelmäßig erfüllt eine Versorgung nach der Kategorie 2 der Anlage 2 VbgHG den Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“. Festbetragshörgeräte (Kategorie 1 der Anlage 2 VbgHG) kompen-sieren eine Lärmschwerhörigkeit in der Regel nicht ausreichend. Ebenso können Hörgeräte der Kategorie 3 nur in selteneren Ausnahmefällen indiziert sein.

Wenn ein Gutachter die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung festgestellt hat, ist der Versicherte an den zuständigen Unfallver- sicherungsträger zu verweisen. Dieser sucht den Hörgeräteakustiker zusammen mit dem Versicherten aus.

1 Seit Ende Dezember 2011 liegt eine Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie vor. Vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Richtlinie voraussichtlich am 1. April 2012 in Kraft treten. Hierin heißt es nach § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1: Voraussetzung für eine beidohrige Hörgeräteversorgung ist, dass der tonaudiometrische Hörverlust (DIN ISO 8253-1) auf dem besseren Ohr mindestens 30 dB in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4 000 Hz und sprachaudiometrisch die Verstehens-quote auf dem besseren Ohr mit Kopfhörern (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Freiburger Einsilbertests bei 65 dB nicht mehr als 80 % beträgt. Voraussetzung für eine einohrige Hörgeräteversorgung ist, dass der tonaudiometrische Hörverlust am schlechteren Ohr mindestens 30 dB bei 2 000 Hz oder mindestens 2 Prüffrequenzen zwischen 500 und 4 000 Hz beträgt.

4 Auswertung

39

Page 41: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr
Page 42: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

5 Literatur

5.1 In der Königsteiner Empfehlung aufgeführte Literatur

ArbMedVV/Verordnung zur Rechtsverein-fachung und Stärkung der arbeitsmedizini-schen Vorsorge: Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 62, Bonn 23. Dezember 2008

BGI 823: BG-Information „Ärztliche Beratung und Gehörschutz“. Carl Heymanns Verlag, Köln

BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehör-schutz. Carl Heymanns, Köln

BKV/Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite ÄndVO vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273)

Boenninghaus, H.-G.; Röser, D.: Neue Tabel-len zur Bestimmung des prozentualen Hör-verlustes für das Sprachgehör. Z. Laryngol. Rhinol. Otol. 1973, 52(3): 153-161

Brandenburg, S.; Kranig, A.; Letzel, S.; von Mittelstaedt, G.; Palfner, S.; Selb- mann, H.-K.: Gemeinsame Empfehlung der AWMF und der DGUV in Zusammenarbeit mit der DGAUM und der DGSMP bei der Entwick-lung von Leitlinien und Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten. An-hang 2: Grundsätze der DGUV für Empfehlun- gen zur Begutachtung bei Berufskrankheiten. Gesundheitswesen 2009, 71(12): 857-863

Brusis, T.: Aus der Gutachtenpraxis: „Schall-leitungskomponente“ bei Innenohrschwer-hörigkeit. Laryngol. Rhinol. Otol. 2010, 89: 39-42

Brusis, T.; Michel, O.: Die Bewertung von Tin-nitus in der gesetzlichen Unfallversicherung. Laryngol. Rhinol. Otol. 2009, 88: 449-458

Brusis, T.; Mehrtens, G.: Vor- und Nach- schäden bei Lärmschwerhörigkeit. Laryngol. Rhinol. Otol. 1981, 60 (4): 168-177

Chüden, H.: Gibt es eine Lärmschwerhörig-keit im Tief- und Mitteltonbereich? Laryngol. Rhinol. Otol. 1983, 62 (10): 481-484

DGHNOKHC/Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie: Leitlinie Tinnitus Stand 02/2010http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/017-064l_S1_Tinnitus.pdf (Zugriff: 6. Januar 2012)

DGUV/Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-rung (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen. 5. Auflage, Gentner-Verlag, Stuttgart 2010

DGUV/Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-rung (Hrsg.): Leitfaden für Betriebsärzte zur Beschäftigung von Schwerhörigen und Gehörlosen in Lärmbereichen. DGUV, 2011

41

Page 43: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

DIN EN ISO 9612: Akustik – Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfah-ren). Beuth, Berlin 2009

Feldmann, H.: Beschluss der neuen Tabelle auf der Mitgliederversammlung der Deut-schen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie am 30. Mai 1995 in Karlsruhe. Tabelle auch in: Feldmann, H.: Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes. 6., überarbeitete und aktualisierte Auflage, Thieme, Stuttgart 2006

Hauptverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften (HVBG) (Hrsg.): Empfeh-lungen der Unfallversicherungsträger zur Begutachtung bei Berufskrankheiten. DCM – Druck Center, Meckenheim 2004

ISO 1999: Acoustics – Determination of occu-pational noise exposure and estimation of noise-induced hearing impairment. Inter-national Organization for Standardization, Genf 1990

LärmVibrationsArbSchV/Lärm- und Vibra-tions-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), geändert durch Arti- kel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)

Liedtke, M.: Akute Gehörschäden durch extrem hohe Schalldruckpegel. HNO 2010a; 58: 106-109

Liedtke, M.: Effektive Lärmdosis basierend auf Hörminderungsäquivalenzen nach ISO 1999. Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 2010b, 45: 612-623

Maue, J.H.: Messungen von Schallimmis-sionen. In: Lärm und Vibrationen am Arbeits-platz. Messtechnisches Taschenbuch für den Betriebspraktiker. Teil 1 „Schallmessungen“, Kapitel „Feststellen der Genauigkeitsklasse“. Hrsg.: Institut für angewandte Arbeitswissen-schaft e.V., Wirtschaftsverlag Bachem, Köln 2000, ISBN: 3-89172-273-7

Maue, J.H.: Beurteilung der Geräuschexpo-sition am Arbeitsplatz – Messung nach DIN EN ISO 9612. sicher ist sicher. Arbeitsschutz aktuell 60 (2009) Nr. 6: 286-290

Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verord-nung: Lärmschwerhörigkeit. Bek. des BMAS vom 1. Juli 2008 – IVa4-45222-2301, publi-ziert im GMBl. 2008/39: 798-800

Mieke, S.; Schade, T. (Hrsg.): Leitfaden zu messtechnischen Kontrollen von Medizin-produkten mit Messfunktion (LMKM). Aus-gabe 2.2, Physikalisch-Technische Bundes-anstalt, 2009

Positionspapier der Arbeitskreise „Lärm“ und „Gefahrstoffe“ des Ausschusses Arbeits-medizin der DGUV: Ototoxische Arbeits- stoffe, Stand Februar 2011 http://www.bghm.de/fileadmin/downloads/FA_MFS/SG_Laerm/DGUV-AAmed_ Pospapier_OtotoxArbstoffe_2011-02.pdf (Zugriff: 6. Januar 2012)

Röser, D.: Schätzung des prozentualen Hör- verlustes nach dem Tonaudiogramm. In: Kolloquium „Berufliche Lärmschwerhörig-keit – Fragen der Begutachtung nach dem Königsteiner Merkblatt“. Schriftenreihe des

5 Literatur

42

Page 44: Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr

Hauptverbandes der gewerblichen Berufs-genossenschaften, Bonn 1980: 91-97 Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV Lärm, Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm. GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010, S. 362 ff.

Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung TRLV Lärm, Teil 2: Messung von Lärm. GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010, S. 378 ff.

UVV-Lärm: Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (VBG 121). Carl Heymanns Verlag, Köln

VDI 2058 Blatt 2, Beurteilung von Lärm hin-sichtlich Gehörgefährdung. Beuth, Berlin 1988

5.2 Weiterführende Literatur

Baldus, S.; Elster, W.; Wittgens, H.: Ursa-chenkonkurrenz bei der Schwerhörigkeit von Lärmexponierten. Arbeitsmed. Sozialmed. Präventionsmed. 23 (1988), 65

BGI/GUV-I 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 „Lärm“. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.), Berlin, November 2011

Brusis, T.: Die berufliche Lärmschwerhörig-keit – Diagnose, Differenzialdiagnose und Begutachtung. Trauma und Berufskrankheit. 2006; 8: 65-72

Brusis, T.: Aus der Gutachtenpraxis: Lärm-schwerhörigkeit und Vorschaden. Laryngol.Rhinol. Otol. 2009; 88: 327-328

Dieroff, H.G.: Lärmschwerhörigkeit. 3. Aufl., Gustav Fischer Verlag, Jena/Stuttgart, 1994

Ernst, A. (2009): Audiometrie. In: Strutz, J.; Mann, W. (Hrsg.): Praxis der HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie. Thieme Stuttgart: 21-40

Feldmann, H.: Das Gutachten des Hals- Nasen-Ohren-Arztes. 6. Aufl., unter Mit- arbeit von Alberty, J.; Brusis, T.; Deitmer, T.; Delank, K.W.; Hartmann, S.; Hütten- brink, K.-W.; Stoll, W.: Georg Thieme Verlag, Stuttgart 2006

Maue, J.H.: 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezi-bel. Einführung in die Grundbegriffe und die quantitative Erfassung des Lärms. Erich Schmidt, Berlin 9. Aufl. 2009

Maue, J.H.: Die Bedeutung des Spitzen-schalldruckpegels für die Beurteilung indus-trieller Arbeitsplätze. Sicherheitsingenieur 8/2009: 52-55

Niemeyer, W.: Schwerhörigkeit durch Lärm. In: Ganz, H.; Iro, H. (Hrsg.): HNO Praxis Heute. Bd. 18, Springer Verlag, Berlin Heidel-berg 1998

Plath, P.: Lärmschäden des Gehörs und ihre Begutachtung. Schlütersche Verlagsanstalt, Hannover 1991

Schönberger, A.; Mehrtens, G.; Valentin, H.: Arbeitsunfall und Berufskrankheit. 8. Auf- lage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2010 (siehe Kapitel „Ohr“: 309-360)

5 Literatur

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Anhang

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Anlage 1: Mitwirkende bei der Überarbeitung der Königsteiner Empfehlung

Prof. Dr. med. Tilman Brusis (wissenschaftlicher Leiter) PD Dr. med. Eberhard F. MeisterDeutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. (DGHNOKHC)

Dr. med. Michael Deeg Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. (BV HNO)

Prof. Dr. med. Sieglinde Schwarze Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM)

Dr. med. Frank Eberth Dr. med. Christine Grafe Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e.V. (VDSG)

Dr. med. Anette Wahl-WachendorfVerband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW)

Michael Kucklack Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (SpV-LSV)

Stefanie Palfner DrPH Ulrike Wolf Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Prof. Dr. med. Arneborg Ernst Unfallkrankenhaus Berlin (ukb), Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Dr. rer. nat. Dipl. Phys. Martin LiedtkeInstitut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)

Heinrich Peter Francks Burkhard MahlerVerwaltungen der Unfallversicherungsträger

Dr. Ing. Gerhard Neugebauer Klaus PontoPräventionsdienste der Unfallversicherungsträger

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Anlage 2: Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Erläuterung

a1-Wert Hörverlust für Zahlwörter (= a1-Wert) entspricht dem Abstand zur Normalkurve bei 50 % Zahlwörterverständlichkeit in dB

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

AWMF Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften

Az. Aktenzeichen

BERA Hirnstammaudiometrie (Brainstem Electric Response Audiometry)

BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BK Berufskrankheit

BKV Berufskrankheiten-Verordnung

BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BSG Bundessozialgericht

BV HNO Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte

CT Computertomografie

dB Dezibel

dB(A) Dezibel A

dB(C) Dezibel C

dB(Cpeak) Dezibel Cpeak

DGAUM Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin

DGHNOKHC Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie

DGSMP Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

DIN Deutsches Institut für Normung

DPOAE Distorsionsprodukte otoakustischer Emissionen

Dt. Ges. f. … Deutsche Gesellschaft für ….

ELD Effektive Lärmdosis

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Abkürzung Erläuterung

EN Europäische Norm

ERA Elektrische Reaktionsaudiometrie

G 20 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Gehörgefährdung durch Lärm

GdB Grad der Behinderung

GdS Grad der Schädigungsfolgen

GUV-R Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

HilfsM-RL Hilfsmittel-Richtlinie

HNO Hals-Nasen-Ohren-

HV Hörverlust

Hz Hertz

IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (früher: BIA – Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften)

ISO International Organization for Standardization, eine Institution, die Normung international koordiniert

kHz Kilohertz

LAeq äquivalenter Dauerschallpegel (Mittelungspegel)

LAImax maximaler Schalldruckpegel in dB(AI), gemessen mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung Impuls

LArd 8-Stunden-Beurteilungspegel nach UVV Lärm

LärmVibrations- ArbSchV

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

LEX Lärmexpositionspegel

LEX,8h Tages-Lärmexpositionspegel

LEX,40h Wochen-Lärmexpositionspegel

LMKM Leitfaden zu messtechnischen Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion

LpC,peak Spitzenwert-Schalldruckpegel, gemessen mit der Frequenzbewertung C

LSVMG Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

LSV-SpV Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit

MPBetreibV Medizinprodukte-Betreiberverordnung

MPG Medizinproduktegesetz

MRT Magnetresonanztomografie (auch als Kernspintomografie bezeichnet)

OAE Otoakustische Emissionen

Anlage 2

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Abkürzung Erläuterung

Repro. Reproduzierbarkeit (Reproducibility)

SGB Sozialgesetzbuch

SISI Short Increment Sensitivity Index (Erkennbarkeit kurzer Lautstärkeerhöhungen)

TEOAE transitorisch evozierte otoakustische Emissionen

TRLV Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

UV-Träger Unfallversicherungsträger

UVV Unfallverhütungsvorschrift

VbgHG Rahmenvereinbarung Hörgeräte

VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte

VDI Verein Deutscher Ingenieure

VDSG Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte

wS Gesamtwortverstehen

Anlage 2

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Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301)

– Königsteiner Empfehlung –

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Mittelstraße 51 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected]: www.dguv.de