75
E.Probst Grundlagen der Grundlagen der Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

E.Probst

Grundlagen der KonzernrechnungslegungGrundlagen der Konzernrechnungslegung

Fachhochschule Frankfurt

Page 2: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

E.Probst

•Graefer/Scheld, Grundlagen der Konzernrechnungslegung, Erich Schmidt Verlag (Zum Nacharbeiten, Aufgaben + Lösungen)•HGB, Gesetzestext, Einzelabschluss §§ 238 bis 289 HGB Konzernabchluss §§ 290 - 315 HGB siehe: www. Handelsgesetzbuch.de, bzw. HGB, Beck- Texte im dtv, Preis: € 3,50

Ergänzend:•Karlheinz Küting/ Claus Peter Weber, Der Konzernabschluß, Lehrbuch und Fallstudie..., Schäffer Verlag•Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, Verlag Moderne Industrie,•Baetge: Konzernbilanzen, IDW-Verlag

Literaturhinweise

Page 3: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

3E.Probst

Gliederung

1. Einführung in die Konzernrechnungslegung2. Kapitalkonsolidierung und Equity-Bewertung3. Schuldenkonsolidierung4. Zwischenergebniseliminierung 5. Aufwands- und Ertragskonsolidierung6. Währungsumrechnung im Konzern7. Steuerabgrenzung im Konzernabschluss - Latente Steuern8. Konzernanhang und Konzernlagebericht9. Synoptische Darstellung wesentlicher Unterschiede IFRS (IAS)/US-GAAP und HGB im Konzernabschluss

Page 4: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

4E.Probst

1. Einführung in die Konzernrechnungslegung

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis1.2.1. Verbundene Unternehmen nach Aktienrecht und HGB1.2.2. Mutter- und Tochterunternehmen nach § 290 HGB und

Konzernunternehmen nach § 11 Abs. 1 PublG1.3. Grundlagen der Konzernrechnungslegung1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen1.3.2. Einbeziehungspflichten, - verbote und -wahlrechte1.3.3. Zweck der Konzernrechnungslegung und Generalnorm1.3.4. Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit

Page 5: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

5E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Konzern

Unternehmenseigenschaft Einheitliche Leitung

Wirtschaftliche Betrachtung:

Control Konzept

Page 6: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

6E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland

Konzept der einheitlichen Leitung einer Beteiligung (§290 Abs.1

HGB)

Control - Konzept (§ 290 Abs. 2 HGB)

Unmittelbar Mittelbar

Einheitliche Leitung Mehrheit der Stimmrechte

und oder

Beteiligung gem. § 271 Abs.1 HGB Organbestellungsrecht

oder

Beherrschungrecht aufgrund von Vertrag oder Satzung

Mutter - Tochter - Verhältnis

Grundsätzliche Pflicht des Mutterunternehmens zur Aufstellung eines

Konzernabschlusses und Konzernlagebericht

"Deutsche Definition" "Angelsächsische Definition"

Legale Ableitung von „Konzern“

Page 7: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

7E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Merkmale eines Konzerns

• Wirtschaftliche Einheit• Ohne eigene Rechtspersönlichkeit

• Kein Steuersubjekt• Keine Haftungseinheit

Page 8: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

8E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Feststellung:HGB enthält keine explizite Definition

Definition erfolgt durch Umschreibung des Zweckes des Wesens des Konzerns

Definition:Ein Konzern ist ein Gebilde, zu dem sich mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zusammengeschlossen haben. Die Art der Betätigung eines jeden dieser Unternehmen ist zweitrangig.(Niehus/Thyll: Konzernabschluß nach US-GAAP, Grundlagen und Gegenüberstellung mit den deutschen Vorschriften)Oder:Oder: ....eine wirtschaftliche Einheit, rechtlicher selbstständiger Einheiten, die wirtschaftlich nicht selbstständig sind.

Page 9: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

9E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Beispiel:

Muttergesellschaft (MG) Tochtergesellschaft (TG)

GuV in Mio GuV in MioUmsatzerlöse 20,0 Umsatzerlöse 8,0div. Aufw. 19,0 div. Aufw. 7,8Jahresüberschuß 1,0 Jahresüberschuß 0,2

Bilanz in Mio Bilanz in MioAnt. an verb. Untern. 0,5 Eigenkap. 1,0 Eigenkap. 0,5div. Aktiva 1,5 Fremdkap. 1,0 div. Aktiva 1,0 Fremdkap. 0,5

2,0 2,0 1,0 1,0

Behauptung: Eigenkap. Umsatzerl.MG 1,0 20,0

+ TG 0,5 8,0Summe 1,5 28,0

Page 10: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

10E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Einwände:

1. Falls in den Umsatzerlösen, Umsätze zwischen den Gesellschaften enthalten sind, müssen diese eliminiert werden.

Bsp.: MG an TG 5,0 Mio

Konsolidierte Umsatzerlöse= 20 Mio + 8 Mio - 5 Mio = 23 Mio!!!

2. Anteile an verbundenen Unternehmen bei der MG spiegeln das Eigenkapital der TG wieder, daher muss diese Position eliminiert werden.

Eigenk. Konzern = 1 Mio + 0,5 Mio - 0,5 Mio = 1 Mio!!!

Page 11: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

11E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Abschluss des Beispiel:

Konzernabschluss

GuV in MioUmsatzerlöse 23,0div. Aufw. 21,8Jahresüberschuß 1,2

Bilanz in Mio Bilanz in MioEigenkap. 1,0

div. Aktiva 2,5 Fremdkap. 1,52,5 2,5

Fazit:

Falls weder Eigenkapital noch Umsatzerlöse eliminiert werden, würden das Eigenkapital und die Umsatzerlöse falsch ausgewiesen werden.

Page 12: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

12E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Vereinfachtes Beispiel einer Erfolgsrechnung zur Darstellung der Möglichkeiten der Gewinnverlagerung innerhlab eines Konzerns

I. II. III.Gewinnverlagerung

zugunsten BGleichmäßige

GewinnverlagerungGewinnverlagerung

zugunsten AKonzernunternehmen A B A B A B

1 Selbstkosten d. Erstellung von HF bei A -1.000 -1.000 -1.000

2 Innenumsatzerlöse bei A 1.000 1.200 1.400

3 Beschaffungskosten der HF bei B -1.000 -1.200 -1.400

4 Veredelungskosten der HF bei B -500 -500 -500

5 Selbstkosten d. Fertigprodukte bei B -1.500 -1.500 -1.500

6 Zwischengewinne

7"Konzerngewinne" im Falle der Lagerung der Fertigprodukte

0

8 Außenumsatzerlöse bei B 1.900 1.900 1.9009 Einzelgewinne bei A u. B

10Konzerngewinne in Fall des Absatzes der Fertigprodukte

Verechnungsalternativen

Page 13: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

13E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Vereinfachtes Beispiel einer Erfolgsrechnung zur Darstellung der Möglichkeiten der Gewinnverlagerung innerhlab eines Konzerns

I. II. III.Gewinnverlagerung

zugunsten BGleichmäßige

GewinnverlagerungGewinnverlagerung

zugunsten AKonzernunternehmen A B A B A B

1 Selbstkosten d. Erstellung von HF bei A -1.000 -1.000 -1.000

2 Innenumsatzerlöse bei A 1.000 1.200 1.400

3 Beschaffungskosten der HF bei B -1.000 -1.200 -1.400

4 Veredelungskosten der HF bei B -500 -500 -500

5 Selbstkosten d. Fertigprodukte bei B -1.500 -1.500 -1.500

6 Zwischengewinne 0 0 200 400

7"Konzerngewinne" im Falle der Lagerung der Fertigprodukte

0 200 400

8 Außenumsatzerlöse bei B 1.900 1.900 1.9009 Einzelgewinne bei A u. B 0 400 200 200 400 0

10Konzerngewinne in Fall des Absatzes der Fertigprodukte

400 400 400

Verechnungsalternativen

Bewertung zu Konzern-HK !!!

Page 14: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

14E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Fazit:

Gewinnkorrekturen erfolgen nurnur dann, wenn der Gewinn innerhalb der Konzernstruktur angefallen/entstanden ist.

Page 15: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

15E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

In den Beispielen implizit angewandte Rechtsnormen:

§ 297 Abs. 3 HGB§ 271 Abs. 2 HGB Rechnungslegung für KapG§ 290 Abs. 1 HGB “deutsche Definition Aufstellungspflicht”§ 290 Abs. 2 HGB “angelsächsische Def. Aufstellungspflicht”

Page 16: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

16E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zur Konzernrechnungslegung

Gemeinschaftsrecht Nationales Recht

7. EG RichtlinieEU-Verordnung

"Regelung 2005"

Rechtsform - und größenabhängige Vorschriften

Geschäftszweig abhängige Vorschriften

Vorschriften f. KapG und

Unternehmen i.S.d. § 264a

HGB

Vorschriften f. nicht KapG,

die unter das PublG fallen

Ergänzende Vorschriften f. Kreditinstitute

Ergänzende Vorschriften f. Versicherungs-unternehmen

Drittes Buch, 2. Abschnitt

HGBinsb. §§ 290 -

315 HGB

§§ 11 - 15 PublG

§§ 340i - 340j HGB§ 37

RechKredV

§§ 340i - 340j HGB

§§ 58 - 60 RechVersV

Page 17: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

17E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

1. Aktiengesetz (AktG) 19652. Gemeinschaftsrecht, 7. EG-Richtlinie, Art. 1,2,3,4,6,7 u. 113. Publizitätsgesetz (PublG) insb. § 11 PublG, § 1 PublG4. Handelsgesetzbuch (HGB), Drittes Buch5. Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG)6. Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)7. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG)8. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)9. EU-Verordnung Nr. 1606/2002 - „Regelung 2005“10. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)- Rechnungslegungsstandards = „GoB“

Page 18: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

18E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Handelsgesetzbuch (HGB)Vorschriften

Drittes Buch §§ 238 - 3391. Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute §§ 238 - 2632. Abschnitt: Kapitlgesellschaften §§ 264 - 335

1. Unterabschnitt: Jahresabschluß und Lagebericht §§ 264 - 2892. Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht §§ 290 - 315

1. Titel: Anwendungsbereich §§ 290 - 2932. Titel: Konsolidierungskreis §§ 294 - 2963. Titel: Inhalt und Form §§ 297 - 2994. Titel: Vollkonsolidierung §§ 300 - 3075. Titel: Bewertungsvorschriften §§ 308 - 3096. Titel: Anteilsmäßige Konsolidierung § 3107. Titel: Assoziierte Unternehmen §§ 311 - 3128. Titel: Konzernanhang und Lagebericht §§ 313 - 3149. Titel: Konzernlagebericht § 315

3. Unterabschnitt: Prüfungspflicht §§ 316 - 3244. Unterabschnitt: Offenlegung §§ 325 - 3295. Unterabschnitt: Formblätter § 3306. Unterabschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder §§ 331 - 335

3. Abschnitt: Eingetragene Genossenschaften §§ 336 - 3394. Abschnitt: Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (Banken, Vers.) §§ 340 - 341p

§§ 342 - 342a5. Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium (DSR), Rechnungslegungsbeirat (DRSC)

Page 19: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

19E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Konsolidierungsgrundsätze Vorschrift1. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB2. Grundsatz des true and fair view (Generalnorm) § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB3. Grundsatz der Fiktion der rechtlichen Einheit § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB

4. Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB

5. Grundsatz der Stetigkeit der Darstellung und der Bewertung (keine Ansatzstetigkeit)

§ 298 Abs. 1 HGB iVm. §§ 265 Abs. 1, 252 Abs.1 Nr.6 HGB

6. Grundsatz der Einheitlichkeit des Stichtages § 299 Abs. 1 HGB

7. Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung §§ 300 Abs. 2, 308 HGB

8. Grundsatz der Vollständigkeit des Konzernabschlusses § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB

9. Grundsatz der Wesentlichkeit

§§ 296 Abs. 2, 303 Abs. 2, 304 Abs. 3, 305 Abs. 2, 308 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs.2 HGB

10. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§§ 291, 292, 293, 296 Abs. 1 Nr. 2, 298 Abs. 2 und 3, 304 Abs.2, 312 Abs. 5 HGB

Page 20: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

20E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Wozu dienen nun diese Vorschriften bzw. was ist die Zielsetzung der Konzernrechnungslegung?

Page 21: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

21E.Probst

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Funktionen der Konzernrechnungslegung:

Positiv Abgrenzungen:

•Deutsche Konzernabschluss ersetzt nicht Einzelabschluss•Führungs- und Lenkungsfunktion der Konzernleitung•Informationfunktion für Anteilseigener•Grundlage für Rating durch Banken und Analysten

(Kreditwürdigkeit)•Information der Öffentlichkeit

Page 22: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

22E.Probst

Funktionen der Konzernrechnungslegung:

Negativ Abgrenzung:

•Keine Ausschüttungsbemessungsfunktion•Keine Steuerbemessungsgrundlage•Keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da Konzern keine

Rechtsperson ist

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Page 23: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

23E.Probst

In welche Ausprägungen können Konzerne klassifiziert werden?

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Page 24: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

24E.Probst

Konzernarten

Kriterium Konzernarten

Beziehungsverhältnis der Konzernunternehmen

Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG)

Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG)

Instrument der einheitlichen Leitung Vertragskonzern Faktischer Konzern

Konzernstufen Einstufiger Konzern Mehrstufiger Konzern

Umfang der Auslandsakitivtäten Nationaler Konzern Internationaler Konzern

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Page 25: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

25E.Probst

Zusammenfassung:Einführung Konzernrechnungslegung in Deutschland mit AktG 1965Weiterentwicklung durch 7. EG Richtlinie und der Umsetzung in nationales Recht (HGB-Änderung)Weitere Gesetzgebung in Folge der Internationalisierung der Kapitalmärkte und der Globalisierung der Weltwirtschaft findet ihren Niederschlag in weiteren Anpassungen des HGBDarüberhinaus sind die Empfehlungen des DRSC charakterlich als GoB beachtenKonzernrechnungslegung dient der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die eine wirtschaftiche Einheit bilden.

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Page 26: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

26E.Probst

Fortsetzung Zusammenfassung:Grds. Vorgehensweise bei der Erstellung eines Konzernabschlusses:1. Aufstellung der Handelsbilanz II aus den Handelsbilanzen I2. Erstellen einer Summenbilanz3. Korrektur bestimmter GuV und Bilanzpositionen

z.Bsp.: Fo/Verb = Schuldpositionen Innenumsätze = Erträge u. Aufwendungen Eliminierung von Zwischengewinnen soweit Produkte noch innerhalb Konzern Korrekturen des Eigenkapitals (wg. Enthaltener Beteiligungen verb. Unt.)

1.1. Einführung - Überblick über Rechtsgrundlagen

Page 27: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

27E.Probst

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

Rechtsgrundlagen:

§§ 294 - 296 HGB (Vollkonsolidierung)§ 310 HGB (Quotenkonsolidierung)§ 311 HGB ( Assoziierungskreis)

... aus denen sich die Grundsätze der Abgrenzung des Konsolidierungskreises ableiten lassen

Page 28: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

28E.Probst

Grundsätze der Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Vollständigkeitsgrundsatz (§ 294 Abs. 1 HGB)

Weltabschlussprinzip (§ 294 Abs.1 HGB) Stufenkonzept

"Alle Tochterunternehmen"

Alle TU, ohne Rücksicht auf den

Sitz d. TU

Vollkonsolidierungskreis (§§ 294 - 296 HGB)

Quotenkonsolidierungs-kreis (§ 310 HGB)

Assoziierungskreis(§ 311HGB)

Beteiligungskreis(§ 271, § 266 Abs. 2 HGBGliederungspkt A.III.3.)

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

Page 29: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

29E.Probst

Was bedeutet Stufenkonzept?

AktG 1965: Konsolidierungskreis = nur (inländische) Konzernunternehmen erfasst.

HGB 1985: Konsolidierungskreis = Abbildung der(unterschiedlichen) Einflussphären desKonzerns = Stufenkonzept = StufenweiserÜbergang vom Kern der Unternehmensgruppezur Umwelt

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

Page 30: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

30E.Probst

Mutter- und Tochterunter-

nehmenGemeinschafts-

unternehmenAssoziierte

Unternehmen

Bloße Beteiligung

Alleinige einheitliche

Leitung(§ 290

Abs.1HGB)bzw.

Control-Konzept

(§ 290 Abs. 2 HGB);

(§§ 294 - 296 HGB)

Gemeinsame Führung mit einem oder

meheren Partnern

(§ 310 HGB)Maßgeblicher

Einfluss auf die Geschäfts- und

Finanzpolitik (§§ 311, 312 HGB)

Allgemeiner Einfluss

(§§ 271, 266 HGB)

Voll-konsolidierung

Quoten-konsolidierung At Equity Bewertung zu AK

Abnehmender Grad der Einflussnahme

1.2. Begriffliche Abgrenzungen, Konsolidierungskreis

Page 31: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

31E.Probst

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Ausweis:§ 266 HGB für Bilanz: - Anteile an verb. Unternehmen (AV)

- Ausleihungen an verb. Unternehmen- Forderungen- Anteile an verb. Unternehmen (UV) - Verbindlichkeiten

§ 275 HGBfür GuV: - Erträge aus Beteiligungen, davon...

- Erträge aus anderen Wertpapieren ... , davon..- sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge, davon...- Zinsen u. ähnliche Aufwendungen, davon...

§ 268 Abs.7 HGB : Angabe von Haftungsverhältnissen gg.verb. Unternehmen in Bilanz oder Anhang

Page 32: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

32E.Probst

Definition nach HGB:§ 271 Abs. 2 HGB: Verbundene Unternehmen, sind

Unternehmen die in den Konzern- abschluss einzubeziehen sind (§ 290).

Beispiel: MG

TG BTG A

EG 3EG 2EG 1TG B gibt Darlehen an EG 3

Darlehen gegenüber verb. Unternehmen

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 33: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

33E.Probst

Begriffsbestimmung verbundene Unternehmen nach HGB:§ 271 Abs. 2 HGB gilt!Nicht nur für KapG, (§ 271 Abs. 2 iVm. § 290 HGB), sondernauch für Gesellschaften, die Jahresabschlüsse nach dem PubG aufstellen müssen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PubG)Hinsichtlich der Prüfung, ob der Tatbestand „verbundenes Unternehmen erfüllt ist, ist die Begriffsbestimmung des AktG massgebend.

Primäre Zielsetzung dient...... der Sicherung der Gesellschafter... der Sicherung der Gläubiger... der Sicherung gegen Benachteiligungen durch ausgeübten Einfluss eines anderen Unternehmens

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 34: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

34E.Probst

Daher:

Besondere Informations- und Ausweispflichten sowohl im Jahresabschluss als auch im Anhang.

Warum?

Bsp.:Kreditgewährung, Prolongationen von Verbindlichkeiten sind im Verhältnis zwischen verb. Unternehmen leichter möglich;Niederigerer Verzinsung von Darlehen;

Gewinnverlagerungen, aber dennoch möglich! Durch Bestimmung der Verrechnungspreise

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 35: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

35E.Probst

Definition nach AktG:

§§ 15 - 18 AktG: Ist weiter gefasst als im HGB, da auch wechselseitig beteiligte Unternehmen erfasst werden.

§ 18 AktG: Deutsche Konzerndefinition = einheitliche Leitung

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 36: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

36E.Probst

Was bedeutet das?

Aktienrecht beinhaltet zwei Unterscheidungen des Unternehmensbegriffs

Institutionellen- und Funktionellen

Unternehmensbegriff

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 37: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

37E.Probst

Institutioneller Unternehmensbegriff

Für Unternehmenseigenschaft ist Voraussetzung,

die Existenz einer „Einheit an sachlichen Mitteln, die in nach außen erkennbarer Weise der Verfolgung eigenständiger erwerbswirtschaftlicher Ziele gewidmet ist“.(WP-Handbuch 1985/1986, Bd. I, S. 1286)

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 38: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

38E.Probst

Institutioneller Unternehmensbegriff

Demnach sind: EinzelkaufleutePersonenhandelsgesellschaftenKapitalgesellschaften

Unternehmen i.S.d. Aktienrechtesaber es können auch Unternehmen i.S.d. Aktienrechts sein:

BGB-Gesellschaftenund natürliche Personen

die eigene unternehmerische Ziele, neben der Beherrschung der Gesellschaft verfolgen und dies mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation tun.

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 39: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

39E.Probst

Funktioneller Unternehmensbegriff

setzt nur die Verfolgung eigenständiger unternehmerischer Interessen voraus.

Merkmal der Konzeption:

Im Mittelpunkt steht der Träger der unternehmerischen Planungs- und Entscheidungsgewalt, der marktstrategisch plant und entscheidet.

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 40: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

40E.Probst

Zusammenfassung Unternehmensbegriff nach AktG

Obwohl AktG lex specialis darstellt ist der Unternehmensbegriff nicht reformspezifisch ausgebildet, da ansonsten die mit den Bestimmungen zu verbundenen Unternehmen verknüpften Schutzfunktion zuwiderlaufen. Der Kreis der Unternehmen die in den Kreis der verb. Unternehmen einzubeziehen wären, wäre erheblich eingeschränkt.

Dennoch wird auch der aktienrechtliche Unternehmensbegriff durch die Einschränkungen des Bilanzrechts (HGB) rechtformspezifisch eingeengt. (Grds.: MU = KapG !!)

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 41: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

41E.Probst

FAZIT

1. HGB (§ 271 Abs. 2) und AktG (§ 15 ff) enthalten eine Begriffsbestimmungen, die sich grundlegend unterscheiden2. Für das Vorliegen verbundener Unternehmen nach AktG ist die Rechtsform unerheblich. Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn wenigstens ein Partner dieser Unternehmens= verbindung eine AG oder KGaA ist. Ziel = Schutz von G‘tern und Gläubigern vor Benachteiligungen durch den ausgeübten Einfluss eines anderen Unternehmens.3. Verbundene Unternehmen nach HGB sind rechtsform= spezifisch eingeengt. Primäres Ziel = Offenlegung von Unternehmensverb. Unter Bezug auf handelsbilanzielle Rechnungslegung und Prüfung

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 42: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

42E.Probst

Arten verbundener Unternehmen:

• In Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG)

• Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG) Konzernunternehmen (§ 18 AktG)

• Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG)

• Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291 u. 292 AktG)

1.2.1. Verbundene Unternehmen nach AktG und HGB

Page 43: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

43E.Probst

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGBund § 11 PublG

§ 290 Abs. 1 HGB: Einheitlich Leitung durch KapG mit Sitz im Inland = Dtsche Konzerndefinition gegeben

und gehaltene Anteile dienen dauerhafter Verbindung und Beteiligung >20% Nennkapital

§ 290 Abs. 2 HGB: Hilfskriterien müssen erfüllt sein, Control -

verhältnis erfüllt

§ 11 PublG: Bei NICHT- KapG = Kriterium einheitlicheLeitung

dann besteht die Pflicht zu Aufstellung

Page 44: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

44E.Probst

Herrschende KapG = Mutterunternehmen

Mutterunternehmen:

... ist ein Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGBund § 11 PublG

Page 45: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

45E.Probst

Beherrschte Unternehmen = Tochterunternehmen

Tochterunternehmen:

... ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen einheitlich geleitet oder beherrscht oder kontrolliert wird.(vgl. Gräfer/Scheld, Grundzüge der Konzernrechnungslegung)

1.2.2. Mutter- u. Tochterunternehmen nach § 290 HGBund § 11 PublG

Page 46: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

46E.Probst

1.3. Grundlagen der Konzernrechnungslegung

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

1.3.2. Einbeziehungspflichten, -verbote und –wahlrechte

1.3.3. Zweck der Konzernrechnungslegung und Generalnorm

1.3.4. Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit

Page 47: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

47E.Probst

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Prüfungsschema zur Aufstellungspflicht von Konzernabschlüssen nach HGB

Liegen Voraussetzungen § 290 Abs.1 HGB vor?

Liegen Voraussetzungen § 290 Abs. 2 HGB vor?

JA JA

Liegen Voraussetzungen§ 291 Abs. 1, 2 oder § 292

HGB vor?

JA Liegen Voraussetzungen § 291 Abs. 3 HGB vor?

NEIN

NEIN JA

Page 48: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

48E.Probst

Liegen Voraussetzungen § 293 Abs. 1-4 HGB vor?

Liegen Voraussetzungen § 293 Abs. 5 HGB vor?

NEIN

NEIN JA

Liegen Voraussetzungen § 292a HGB vor?

JA

NEIN

Ergibt sich nach §§ 294 - 296 HGB die

Einbeziehungspflicht mindestens eines

Tochterunternehmens?

NEIN

Es besteht eine Aufstellungspflicht

Es besteht keine

Aufstellungs-pflicht

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 49: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

49E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen nach § 290 Abs. 1 HGB:

Konzept der einheitlichen Leitung einer Beteiligung:

einheitliche Leitung:

• unbestimmter Rechtsbegriff

• muss tatsächlich und nachhaltig ausgeübt werden

• ist unteilbar (Keine Teilkonzernrechnungslegungspflicht)

• Beteiligung (§ 271 Abs. 1 HGB)

•§ 11 PublG setzt nur einheitliche Leitung, nicht auch Beteiligung voraus

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 50: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

50E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung einer Beteiligung gem. § 290 Abs. 1 HGB

Im einzelnen:

Einheitliche Leitung:

Gegenstand: Originäre Führungsaufgaben

z.Bsp.: Investitions-, Absatz-, Finanz- oder Personalpolitik

- Übernahme von Leitungsaufgaben

Grundlage: - Kapitalbeteiligung (i.S. einer Mehrheitsbeteiligung > 50%)

- Personelle Verflechtungen der Führungsgremien- Verträge- NICHT: Übernahme reiner Kontrollfunktionen

- muss sich nicht auf alle Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit erstrecken- kann auf einen oder mehrere der wesentlichen Entscheidungsbereiche der unternehmerischen Tätigkeiten zielen

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 51: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

51E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung einer Beteiligung gem. § 290 Abs. 1 HGB

Im einzelnen:

Beteiligung:

- § 271 Abs. 1 HGB = Legaldefinition

- Gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile (nicht Genossenschaftsanteile)

- Dauernd

- Im Zweifel >20 % des Nennkapital; widerlegbare Vermutung

Berechnung der Anteilsquote erfolgt gem § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AktG

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 52: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

52E.Probst

Berechnung der Anteilsquote nach:

§ 16 Abs. 2 AktG:

Nennbetrag der Anteile des AnteilseignersGesamtnennbetrag (./. Nennbetrag der eigenen Anteile)

oder

Stückzahl der Anteile des AnteilseignersGesamtstückzahl (./. Stückzahl der eigenen Anteile)

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 53: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

53E.Probst

Berechnung der Anteilsquote nach:

§ 16 Abs. 4 AktG:

- Anteile eines abhängigen Unternehmens ( § 17 Abs. 1 AktG)

- additive Ermittlung

MU

(§ 17 Abs. 1 AktG)

G TG 1 EG130% 51%

60%21%

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 54: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

54E.Probst

Rechtsbeziehung unmittelbare mittelbarevon zu Beteiligung Beteiligung SUMME Rechtsfolge

MU TG 1 60% 0% 60%

MU G 21% 30% 51%

MU D 0% 51% 51%

MU werden gem. § 16 Abs. 4 AktG auch die Anteile, die TG 1 an G hält, zugerechnet da bei einer Mehrheitsbeteiligung die widerlegbare Vermutung besteht, dass zwischen MU und TG 1 ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. v. § 17 Abs. 2 AktG besteht.Darüberhinaus gilt gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG die widerlegbare Vermutung, dass zwischen MU und TG1 ein Konzern besteht (einheitliche Leitung)Mutter-Tochter-Verhältnis

Zurechnung von Anteilen über die Mittlerfunktion des Abhängigkeits- verhältnissesMittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Unmittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Zu § 16 Abs. 4 AktG, Fortsetzung Bsp.:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 55: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

55E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Mehrheit der Stimmrechte (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

• NICHT: Kapitalmehrheit; Unterschiede zwischen Stimmrechts- und Kapitalmehrheit resultieren z.B. aus stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder aus Mehrstimmrechtsaktien

• Diskussion um formale versus materielle StimmrechtsmehrheitBsp.: 51% Stimmrechtsmehrheit aber lt. Satzung für alle wichtigen Beschlüsse qualifizierte 75%

Mehrheit erforderlich => keine rechtlich abgesicherte Beherrschungsmöglichkeit (Str.)

• Beschränkung durch Stimmrechtsbindungsvertrag

• Berechnung gem. § 290 Abs. 4 HGB oder nach § 290 Abs. 3 HGB

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 56: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

56E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Berechnung gem. § 290 Abs. 4 HGB:

Zahl der Stimmrechte des Unternehmens

Gesamtzahl aller Stimmen (./. Zahl d. Stimmrechte d. eigenen Aktien)

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 57: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

57E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB:

- Zurechnung von Rechten

- der Tochterunternehmen (auch TU nach §§ 295, 296 HGB)

oder - der den für Rechnung des MU oder TU handelnden Personen

oder - aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern

- Abziehen von Rechten

- für Anteile, die vom MU oder TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden

oder - zu Sicherungszwecken gehaltene Anteile, sofern Rechtsausübung nach Weisung des Sicherungsgebers erfolgt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 58: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

58E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB:

Beispiel 1: A-AG

43%Stimmrechte

B-GmbH C-GmbH100%

18%

Ergebnis: A-AG steht die Mehrheit der Stimmrechte an der B-GmbH zu

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 59: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

59E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB:

Fortsetzung Beispiel 1:

Warum ?

Berechnung:

Gesamtzahl aller Stimmrechte 100%

Stimmrechte der C-GmbH (=TU) an der B-GmbH ./. 18%

82%

davon hält die A-AG 43% => Stimmrechtsanteil A-AG = 43/82 = 52,44%

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 60: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

60E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB:

Beispiel 2:

StimmrechtsverhältnisseA

15%

60%40%

C B

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 61: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

61E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Berechnung gem. § 290 Abs. 3 HGB:

Fortsetzung Beispiel 2:Rechtsbeziehung unmittelbare mittelbare

von zu Stimmrechte Stimmrechte SUMME Rechtsfolge

A B 60% 0% 60%

A C 40% 15% 55%

Unmittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Kraft Zurechnung der Rechte von B:Mutter-Tochter-Verhältnis

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 62: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

62E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Beispiel 3:A (MU)

Beherrschungsvertrag

60% Stimmrechtsanteil§ 290 Abs. 3 HGB

C (MU)

B (MU)

D

Besetzungsrecht des AR nach § 290 Abs.2 Nr. 2 HGB

§ 290 Abs. 3 HGB

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 63: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

63E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Fortsetzung Beispiel 3:

Rechtsbeziehung unmittelbare mittelbarevon zu Stimmrechte Stimmrechte SUMME Rechtsfolge

A B 60% 0% 60%

A D 0% 0% 0%

Unmittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Mittelbares Mutter-Tochter-Verhältnisaufgrund der Zurechnung der den TU zustehenden Rechten

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 64: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

64E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Beispiel 4:A

40 %

Stimmrechtsverhältnis:

C

BD

45 %

45 %15 %

60 %

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 65: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

65E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Fortsetzung Beispiel 4:

Rechtsbeziehung unmittelbare mittelbarevon zu Stimmrechte Stimmrechte SUMME Rechtsfolge

A D 60% 0% 60%

A B 45% 0% 45%

A C 40% 15% 55%

Unmittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Kein Mutter-Tochterverhältnis

Stimmrechte von D an C werden A gem. § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB zugerechnet -> Mutter-Tochter-VerhältnisStimmrechte von B an C werden A nicht zugerechnet, da B kein TU von A ist

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 66: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

66E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Beispiel 5:A

55 %Stimmrechtsverhältnis:

CB

D

20 %

25 % 55 %

35 %

20 %

E

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 67: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

67E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB Fortsetzung Beispiel 5:

Rechtsbeziehung unmittelbare mittelbarevon zu Stimmrechte Stimmrechte SUMME Rechtsfolge

A C 55% 0% 55%

A B 35% 20% 55%

A D 0% 25%+20% 45%

A E 0% 55% 55%

Unmittelbares Mutter-Tochter-Verhältnis

Zurechnung der Rechte gem. § 290 Abs. 3 HGB => Mutter-Tochter-Verhältnis

Zurechnung der Rechte von C gem. § 290 Abs. 3 HGB => Mutter-Tochter-Verhältnis

Zurechnung der Rechte von C und B gem. § 290 Abs. 3 HGB -> da jedoch keine Mehrheit der Stimmrechte wird entsteht KEIN Mutter-Tochter-Verhältnis

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 68: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

68E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Besetzungsrecht für Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB)• Besetzungsrecht bezieht sich auf die Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder solcher Organe

• Personelle Einflussnahme fällt i.d.R. mit der Mehrheit der Stimmrechte zusammen

• Ausnahme: Besetzungsrecht aufgrund von Entsendungsrechten oder Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern

• Gesellschafterstellung erforderlich, nicht jedoch Kapitalbeteiligung

• Rechtsposition nur in Bezug auf ein Organ erforderlich

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 69: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

69E.Probst

Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen des Controll Konzeptes gem. § 290 Abs. 2 HGB

Beherrschungsmöglichkeit durch Vertrag oder Satzung (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB)

• Beherrschungsvertrag

• Satzungsbestimmung muss wesentliche Kriterien eines Beherrschungsvertrages enthalten

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 70: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

70E.Probst

Abgekürztes Prüfungsschemata zur Konzernrechnungslegungspflicht

Verpflichtung besteht wenn:§ 290 Abs. 1 HGB JA oder

§ 290 Abs. 2 HGB JA und

§ 291, 292 HGB(iVm. Konzernbefreiungsvorschriften) NEIN oder

§ 290 Abs. 1 HGB NEIN oder

§ 293 HGB NEIN oder

§ 292a HGB NEIN oder

alle TU = §§ 295, 296 HGB NEIN oder

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 71: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

71E.Probst

Entbindung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts durch Anwendung der §§ 291- 292a HGB

Zielsetzung der Rechtsnormen:§§291, 292 (iVm. KonBefrV) ist es mehrstufige Konzerne von der Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung zu befreien.

=> keine Aufstellung von (Teil-) Konzernabschluss wenn in übergeordneten Konzernabschluss einbezogen

=> In Abhänigigkeit von dem Sitz des MU wird die Befreiung von der Teilkonzernrechnungslegung (TKR) geregelt.

- § 291 HGB: MU = Sitz in EU/EWR- § 292 HGB: MU = Sitz außerhalb EU/EWR

ABER: Minderheitenschutz! => Minderheiten können unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der TKR verhindern (§ 291 III HGB, § 292 I HGB iVm. KonBefrV)

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 72: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

72E.Probst

Entbindung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts durch Anwendung § 292a HGB

Zielsetzung der Rechtsnormen:Regelung der (zusätzlichen) Konzernrechnungslegungspflicht nach HGB bei Aufstellung von Konzernabschlüssen und -lagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungs-grundsätzen ( IFRS; US-GAAP)

Anwendungbereich:Persönlich: MU, die organisierten Markt unmittelbar oder mittelbar durch die Ausgabe von Wertpapieren von Ihnen selbst oder einem Ihrer TU in Anspruch nehmen (§292a I S.1 HGB idF des KapCoRiLiG vom 24.02. 2000)

Sachlich: Gesamt-/Teilkonzernabschlüsse

Zeitlich: Befristet bis 2004

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 73: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

73E.Probst

Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB

Zwei Methoden: § 293 Abs. 1 S.1 Nr.1 HGB = Bruttomethode(= additive Methode)

§ 293 Abs. 1 S.1 Nr.2 HGB = Nettomethode(= Konsolidierte Methode)

Methodenwahlrecht: Befreiung nach einer der beiden Methoden ausreichend

Keine Stetigkeit in der Ausübung des Wahl- rechts; kann jedes Gj neu ausgeübt werden

Größenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, O-AN-Zahl (§267 IV HGB)

Befreiung: Zwei von drei Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden erfüllt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 74: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

74E.Probst

Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB

Zwei Methoden: 1.) § 293 Abs. 1 S.1 Nr.1 HGB = Bruttomethode(= additive Methode)

2.) § 293 Abs. 1 S.1 Nr.2 HGB = Nettomethode(= Konsolidierte Methode)

Methodenwahlrecht: Befreiung nach einer der beiden Methoden ausreichend

Keine Stetigkeit in der Ausübung des Wahl- rechts; kann jedes Gj neu ausgeübt werden

Größenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, O-AN-Zahl (§267 V HGB)

Befreiung: Zwei von drei Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden erfüllt

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

Page 75: E.Probst Grundlagen der Konzernrechnungslegung Fachhochschule Frankfurt

75E.Probst

Größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzerabschlusses und -lageberichts gem. § 293 HGB

§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB (Bruttomethode) JA Oder

§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (Nettomethode) JA Oder

§ 293 Abs. 4 HGB (Härteklausel) JA Und

MU = Kreditinstitut (§ 340i Abs.1 HGB) NEIN Oder

MU = Versichrungsunternehmen (§ 341i Abs.1 HGB) NEIN Oder

§ 293 Abs. 5 HGB NEIN

Prüfschema zu § 293 HGB:

1.3.1. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen