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EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013 1 / 125 EU Part-FCL Übersicht über Änderungen und Neuerungen durch die Einführung der europäischen Regeln, Teil Flächenflugzeuge

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EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013 1 / 125

EU Part-FCL

Übersicht über Änderungen undNeuerungen durch die Einführung

der europäischen Regeln, TeilFlächenflugzeuge

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2 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Diese Präsentation wurde durch den Motorflug-Verband derSchweiz erstellt und durch das BAZL auf seine Richtigkeitüberprüft.

Hinweis

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3 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Deutsche und englische Ausdrücke

DeutschAuffrischungsschulungBaureiheBefähigungsüberprüfungenBetriebliche EignungsdatenHochleistungsflugzeugKlassenberechtigungMusterberechtigungUnterschiedsschulungVertrautmachenWeitere BerechtigungenVorab-Testflug

Englishrefresher trainingvariantproficiency checkoperational suitability datahigh performance aircraft HPAclass ratingtype ratingdifferences trainingfamiliarisation trainingadditional ratingPre-entry test flight

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel findenSie ein paar Übersetzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gelbe Banner in der Präsentation bedeuten: zusätzlicheInformationen.

Violette Banner in der Präsentation bedeuten: Fragen wurden durchBAZL beantwortet.

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4 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Abkürzungen

Alt MOCAMCATOATPLBPLCPLCRDCRTCSEASAFFSGMIRLAPLNPAPICPPLPPL(As)SPLToR

Alternative Means of ComplianceApplicable Means of ComplianceApproved Training OrganisationAirline Transport Pilot LicenceBalloon Pilot LicenceCommercial Pilot LicenceComment Response DocumentsComment Response ToolCertification SpecificationsEuropean Aviation Safety AgencyFull Flight SimulatorGuidance MaterialInstrument Rating, auch: Implementing RuleLight Aircraft Pilot LicenceNotices of Proposed AmendmentPilot in CommandPrivate Pilot LicencePrivate Pilot Licence Airships (Luftschiffe)Sailplane Pilot LicenceTerms of Reference

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Part-FCL Gesetzesartikel findenSie ein paar Abkürzungen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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5 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Europäische Gesetzgebung

Die EU will die Zivilluftfahrt bei ihren Mitgliedern einheitlich regeln und die «Joint AviationRequirements» der JAA durch rechtlich verbindliche Gesetze ersetzen.Die EU will die Zivilluftfahrt bei ihren Mitgliedern einheitlich regeln und die «Joint AviationRequirements» der JAA durch rechtlich verbindliche Gesetze ersetzen.

Im Jahr 2002 wurde dazu die European Aviation Safety Agency EASA in Köln gegründet.Im Jahr 2002 wurde dazu die European Aviation Safety Agency EASA in Köln gegründet.

Die Schweiz als nicht EU Mitglied hat über die bilateralen Verträge das Europäische Regelwerkübernommen.Die Schweiz als nicht EU Mitglied hat über die bilateralen Verträge das Europäische Regelwerkübernommen.

Die Schweiz ist in der EASA nicht stimmberechtigt.Die Schweiz ist in der EASA nicht stimmberechtigt.

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6 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Die EASA hat die Aufgabe, einheitliche und hohe Sicherheits- und Umweltstandards aufeuropäischer Ebene zu erstellen sowie deren einheitliche Anwendung in den EASA Mitgliedstaatenzu ermöglichen.

Die EASA hat die Aufgabe, einheitliche und hohe Sicherheits- und Umweltstandards aufeuropäischer Ebene zu erstellen sowie deren einheitliche Anwendung in den EASA Mitgliedstaatenzu ermöglichen.

Die Aufgaben der EASA sind in der Verordnung (EG) 216/2008 festgelegt.Die Aufgaben der EASA sind in der Verordnung (EG) 216/2008 festgelegt.

Die EASA wurde am 15. Juli 2002 auf Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats derEuropäischen Union gegründet (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002) .Die EASA wurde am 15. Juli 2002 auf Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats derEuropäischen Union gegründet (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002) .

Wer ist die EASA «European Aviation Safety Agency»

Die EASA setzt die Verordnungen (EG) 1178/2011 und 290/2012 der Europäischen Kommission zurFestlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegendePersonal in der Zivilluftfahrt über die nationalen Behörden um.

Die EASA setzt die Verordnungen (EG) 1178/2011 und 290/2012 der Europäischen Kommission zurFestlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegendePersonal in der Zivilluftfahrt über die nationalen Behörden um.

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7 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Organisation der EASA

Executive DirectorExecutive Director

Safety Information &Reporting

Safety Information &Reporting

Safety Analysis &Research

Safety Analysis &Research

Deputy DirectorStrategic SafetyDeputy DirectorStrategic Safety

Human ResourcesHuman Resources

General AffairsGeneral AffairsCommunication & ExternalRelations

Communication & ExternalRelations

Head of CabinetHead of Cabinet

Policy Officers & MailPolicy Officers & Mail

RulemakingRulemaking CertificationCertification Approvals &Standardisation

Approvals &Standardisation

Finance & BusinessServices

Finance & BusinessServices

Applications &Procurement Services

Applications &Procurement Services

Finance ServicesFinance Services

Information ServicesInformation Services

Corporate ServicesCorporate Services

StandardisationStandardisation

OrganisationsOrganisations

Technical TrainingTechnical Training

OperatorsOperators

ProductsProducts

ExpertsExperts

Certification Policy &Planning

Certification Policy &Planning

ATM & ANSATM & ANS

InternationalCooperationInternationalCooperation

EnvironmentalProtection

EnvironmentalProtection

Flight StandardsFlight Standards

Product SafetyProduct Safety

ATM / AirportATM / Airport

Process SupportProcess Support

LegalLegal

Internal Audit & QualityInternal Audit & Quality

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8 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

Quelle: http://1eurobar.blogspot.ch/2010/05/europa-und-seine-institutionen.html

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9 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

Quelle: http://1eurobar.blogspot.ch/2010/05/europa-und-seine-institutionen.html

Europäisches Parlament:

Das EU-Parlament wird seit 1979 alle fünf Jahre vonden Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten gewählt. JederMitgliedsstaat entsendet eine Anzahl von Abgeordneten,die seine Bevölkerungsgröße repräsentiert. Er Sitz desParlaments ist in Straßburg, dort hält das Parlamenteinmal monatlich eine viertägige Plenarsitzung ab. DieAusschüsse und Arbeitsgruppen tagen in Brüssel. DasSekretariat des Parlaments befindet sich in Luxemburg.

- Das Parlament entscheidet beim EU-Gesetzgebungsverfahren mit, in Zusammenarbeit mitdem Ministerrat

- Das Parlament kann Untersuchungsausschüsseeinsetzen

- Ernennung der Europäischen Kommission und desKommissionspräsidenten bedarf der mehrheitlichenZustimmung des Parlaments

- Das Parlament kann die Kommission zuGesetzgebungsinitiativen auffordern

Europäisches Parlament:

Das EU-Parlament wird seit 1979 alle fünf Jahre vonden Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten gewählt. JederMitgliedsstaat entsendet eine Anzahl von Abgeordneten,die seine Bevölkerungsgröße repräsentiert. Er Sitz desParlaments ist in Straßburg, dort hält das Parlamenteinmal monatlich eine viertägige Plenarsitzung ab. DieAusschüsse und Arbeitsgruppen tagen in Brüssel. DasSekretariat des Parlaments befindet sich in Luxemburg.

- Das Parlament entscheidet beim EU-Gesetzgebungsverfahren mit, in Zusammenarbeit mitdem Ministerrat

- Das Parlament kann Untersuchungsausschüsseeinsetzen

- Ernennung der Europäischen Kommission und desKommissionspräsidenten bedarf der mehrheitlichenZustimmung des Parlaments

- Das Parlament kann die Kommission zuGesetzgebungsinitiativen auffordern

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10 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

Quelle: http://1eurobar.blogspot.ch/2010/05/europa-und-seine-institutionen.html

Europäischer Rat:

Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- undRegierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten und dem EU-Kommissionspräsidenten. Erst mit dem Vertrag von Lissabon wurdeder Europäische Rat als offizielles Organ der EU institutionalisiert,vorher galt er als ständige Einrichtung. Der Rat kommt zweimal proHalbjahr in Brüssel zusammen, zu Themen von besonderer Bedeutungkann es einen Sondergipfel geben.

- Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik- D.h. der Rat erteilt konkrete politische Aufträge an den Ministerrat- Der Rat bittet die EU-Kommission, entsprechend seiner Beschlüsse

zur europäischen Leitlinienpolitik tätig zu werden.

Europäischer Rat:

Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- undRegierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten und dem EU-Kommissionspräsidenten. Erst mit dem Vertrag von Lissabon wurdeder Europäische Rat als offizielles Organ der EU institutionalisiert,vorher galt er als ständige Einrichtung. Der Rat kommt zweimal proHalbjahr in Brüssel zusammen, zu Themen von besonderer Bedeutungkann es einen Sondergipfel geben.

- Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik- D.h. der Rat erteilt konkrete politische Aufträge an den Ministerrat- Der Rat bittet die EU-Kommission, entsprechend seiner Beschlüsse

zur europäischen Leitlinienpolitik tätig zu werden.

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11 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

Quelle: http://1eurobar.blogspot.ch/2010/05/europa-und-seine-institutionen.html

Rat der Europäischen Union (Ministerrat):

Im Ministerrat sind die EU-Mitgliedsstaaten durch ihreFachminister vertreten. Je nach Thematik ändert sich demnachdie Zusammensetzung des Rates, z.B. bilden bei einer Sitzungzur europäischen Geldpolitik/Euro-Politik die Finanzminister denFinanzrat. Der Ministerrat entscheidet in der Regel nach demMehrheitsprinzip: dafür müssen im Rat 55 Prozent derMitglieder zustimmen und dabei 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Der Vorsitz des Rates wechselthalbjährlich zum 1. Januar sowie zum 1. Juli. Im Ministerrat gehtes vor allem darum, die nationalen Interessen der Mitgliederdurch Kompromissentscheidungen auf europäischen Kurs zubringen.

- Der Ministerrat beschließt gemeinsam mit dem EU-Parlamentdie europäischen Gesetze (europäischesGesetzgebungsverfahren)

- Der Ministerrat bereitet die Treffen des Europäischen Ratesthematisch vor und nimmt sich nach einem Europäischen Ratder neuen Aufträge bzw. Leitlinienpolitik an.

Rat der Europäischen Union (Ministerrat):

Im Ministerrat sind die EU-Mitgliedsstaaten durch ihreFachminister vertreten. Je nach Thematik ändert sich demnachdie Zusammensetzung des Rates, z.B. bilden bei einer Sitzungzur europäischen Geldpolitik/Euro-Politik die Finanzminister denFinanzrat. Der Ministerrat entscheidet in der Regel nach demMehrheitsprinzip: dafür müssen im Rat 55 Prozent derMitglieder zustimmen und dabei 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Der Vorsitz des Rates wechselthalbjährlich zum 1. Januar sowie zum 1. Juli. Im Ministerrat gehtes vor allem darum, die nationalen Interessen der Mitgliederdurch Kompromissentscheidungen auf europäischen Kurs zubringen.

- Der Ministerrat beschließt gemeinsam mit dem EU-Parlamentdie europäischen Gesetze (europäischesGesetzgebungsverfahren)

- Der Ministerrat bereitet die Treffen des Europäischen Ratesthematisch vor und nimmt sich nach einem Europäischen Ratder neuen Aufträge bzw. Leitlinienpolitik an.

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Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

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Europäische Kommission:

Die Europäische Kommission setzt sich zusammen aus 27 Kommissaren/Kommissarinnen, denVorsitz hat der Kommissionspräsident. Jeder EU-Mitgliedsstaat entsendet einen Kommissar, dieMitglieder der Kommission sollen aber unabhängig von nationalpolitischen Weisungen arbeiten undnur dem gesamteuropäischen Interesse verpflichtet sein. Der Kommission kann vom Parlament dasMisstrauen ausgesprochen werden. Der Kommissionspräsident wird von den Regierungen derMitgliedsstaaten vorgeschlagen und vom Parlament bestätigt. Die Beschlüsse fasst die Kommissionmit einfacher Stimmmehrheit, die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt.

- Die Kommission erarbeitet/entwürft alleinig Gesetze (Initiativrecht), über die Parlament undMinisterrat dann abstimmen

- Die Kommission kann seit dem Vertrag von Lissabon auch mit einem Bürgerbegehren aufgefordertwerden, sich eines bestimmten Anliegens anzunehmen.

Europäische Kommission:

Die Europäische Kommission setzt sich zusammen aus 27 Kommissaren/Kommissarinnen, denVorsitz hat der Kommissionspräsident. Jeder EU-Mitgliedsstaat entsendet einen Kommissar, dieMitglieder der Kommission sollen aber unabhängig von nationalpolitischen Weisungen arbeiten undnur dem gesamteuropäischen Interesse verpflichtet sein. Der Kommission kann vom Parlament dasMisstrauen ausgesprochen werden. Der Kommissionspräsident wird von den Regierungen derMitgliedsstaaten vorgeschlagen und vom Parlament bestätigt. Die Beschlüsse fasst die Kommissionmit einfacher Stimmmehrheit, die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt.

- Die Kommission erarbeitet/entwürft alleinig Gesetze (Initiativrecht), über die Parlament undMinisterrat dann abstimmen

- Die Kommission kann seit dem Vertrag von Lissabon auch mit einem Bürgerbegehren aufgefordertwerden, sich eines bestimmten Anliegens anzunehmen.

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Europäische Gesetzgebung

Europäischer RatStaats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident

Politische Führung

Europäischer Gerichtshof Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament

Ausschuss der RegionenWirtschafts- undSozialausschuss

Kontrolle

Entscheidungen

ggf. Anhörung

Europäische Kommission

Änderungen

Vorschläge

Änderungen

Vorschläge

Quelle: http://1eurobar.blogspot.ch/2010/05/europa-und-seine-institutionen.html

Europäischer Gerichtshof:

Der Europäische Gerichtshof sitzt in Luxemburg und schwebtals wachende Instanz über dem institutionellen Machtdreieck,das die Kommission, das Parlament und der Ministerrat bilden.27 Richter/innen – aus jedem EU-Mitgliedsstaat eine/r – sitzenfür dann sechs Jahre Amtszeit in Luxemburg und können defacto von jedem angerufen werden: EU-Mitgliedsstaat, EU-Organ oder individuell betroffene EU-Bürger und Unternehmen.

- Der EuGH sichert die Auslegung des EU-Rechts bei derAuslegung und Anwendung der europäischen Verträge

- Der EuGH sichert das System der checks and balances, d.h.er entscheidet bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen überBefugnishoheit

- Der EuGH überprüft die Gesetzesinitiativen der Kommissionauf EU-Rechtstauglichkeit und entscheidet überRechtmäßigkeit von Bußgeldern.

Europäischer Gerichtshof:

Der Europäische Gerichtshof sitzt in Luxemburg und schwebtals wachende Instanz über dem institutionellen Machtdreieck,das die Kommission, das Parlament und der Ministerrat bilden.27 Richter/innen – aus jedem EU-Mitgliedsstaat eine/r – sitzenfür dann sechs Jahre Amtszeit in Luxemburg und können defacto von jedem angerufen werden: EU-Mitgliedsstaat, EU-Organ oder individuell betroffene EU-Bürger und Unternehmen.

- Der EuGH sichert die Auslegung des EU-Rechts bei derAuslegung und Anwendung der europäischen Verträge

- Der EuGH sichert das System der checks and balances, d.h.er entscheidet bei Streitigkeiten zwischen EU-Organen überBefugnishoheit

- Der EuGH überprüft die Gesetzesinitiativen der Kommissionauf EU-Rechtstauglichkeit und entscheidet überRechtmäßigkeit von Bußgeldern.

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14 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Der Gesetzgebungsprozess

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

DraftingInitiierung einer «Rulemaking»-Aufgabe über die Definition der «ToR». Diese beinhalten das Thema und dieProblemstellung, das Ziel der «Rulemaking»-Aktivität, einen Zeitplan zur Erfüllung der Aufgabe und dieDetails über die Zusammensetzung der eventuell für die Aufgabe eingesetzten Ad-hoc-Expertengruppe.Diese erarbeiten einen Entwurf (draft) der geforderten Bestimmung (Rule) und ein NPA aus.

DraftingInitiierung einer «Rulemaking»-Aufgabe über die Definition der «ToR». Diese beinhalten das Thema und dieProblemstellung, das Ziel der «Rulemaking»-Aktivität, einen Zeitplan zur Erfüllung der Aufgabe und dieDetails über die Zusammensetzung der eventuell für die Aufgabe eingesetzten Ad-hoc-Expertengruppe.Diese erarbeiten einen Entwurf (draft) der geforderten Bestimmung (Rule) und ein NPA aus.

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

ToR = Terms of ReferenceNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

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15 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Der Gesetzgebungsprozess

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

ConsultationVeröffentlichung der NPA auf der EASA-Website und Konsultation der Stakeholder. Sämtliche Personenoder Organisationen, die Interesse an der betroffenen Bestimmung (Rule) haben, können innertvorgegebener Frist online über das Comment Response Tool CRT der EASA ihre Kommentare zum NPAübermitteln.

ConsultationVeröffentlichung der NPA auf der EASA-Website und Konsultation der Stakeholder. Sämtliche Personenoder Organisationen, die Interesse an der betroffenen Bestimmung (Rule) haben, können innertvorgegebener Frist online über das Comment Response Tool CRT der EASA ihre Kommentare zum NPAübermitteln.

ToR = Terms of ReferenceNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

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16 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Der Gesetzgebungsprozess

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

AdoptionSämtliche Kommentare zu einem NPA werden nach Ende der Konsultierungsphase analysiert, mit einerStellungnahme versehen und als Comment Response Document CRD auf der EASA-Website zurerneuten Kommentierung durch alle interessierten Kreise veröffentlicht.

AdoptionSämtliche Kommentare zu einem NPA werden nach Ende der Konsultierungsphase analysiert, mit einerStellungnahme versehen und als Comment Response Document CRD auf der EASA-Website zurerneuten Kommentierung durch alle interessierten Kreise veröffentlicht.

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

ToR = Terms of ReferenceNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

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17 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

ToR = Terms of ReferenceNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

Der Gesetzgebungsprozess

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

AdoptionVerabschiedung und Veröffentlichung der im Rahmen des «Rulemaking»-Prozesses erarbeitetenBestimmung (Rule) durch den Executive Director der EASA. Dieser Entscheid stellt im Bereich derverbindlichen Vorschriften erst eine Stellungnahme (opinion) der EASA an die Europäische Kommissiondar, die in der Folge das für die definitive Verabschiedung der Bestimmung erforderliche EU-Rechtssetzungsverfahren initiiert. Die endgültige Verabschiedung erfolgt durch die EuropäischeKommission oder den EU-Rat, resp. das Europäische Parlament. Nur im Bereich der nicht verbindlichenVorschriften (decision) stellt der Entscheid der EASA auch gleich die formelle Verabschiedung desentsprechenden Erlasses dar.

AdoptionVerabschiedung und Veröffentlichung der im Rahmen des «Rulemaking»-Prozesses erarbeitetenBestimmung (Rule) durch den Executive Director der EASA. Dieser Entscheid stellt im Bereich derverbindlichen Vorschriften erst eine Stellungnahme (opinion) der EASA an die Europäische Kommissiondar, die in der Folge das für die definitive Verabschiedung der Bestimmung erforderliche EU-Rechtssetzungsverfahren initiiert. Die endgültige Verabschiedung erfolgt durch die EuropäischeKommission oder den EU-Rat, resp. das Europäische Parlament. Nur im Bereich der nicht verbindlichenVorschriften (decision) stellt der Entscheid der EASA auch gleich die formelle Verabschiedung desentsprechenden Erlasses dar.

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18 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Der Gesetzgebungsprozess

ToR = Terms of ReferenceNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

EnactmentDie herausgegebene EU-Regelung wird ins Schweizer Gesetz durch einen gemeinsamen Ausschuss(Joint committee) übernommen. Der Einführungstermin wird individuell für jede EU-Regelung festgelegtund hängt von operationellen, technischen, gesetzlichen und politischen Kriterien ab.

EnactmentDie herausgegebene EU-Regelung wird ins Schweizer Gesetz durch einen gemeinsamen Ausschuss(Joint committee) übernommen. Der Einführungstermin wird individuell für jede EU-Regelung festgelegtund hängt von operationellen, technischen, gesetzlichen und politischen Kriterien ab.

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

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19 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Der Gesetzgebungsprozess

ToR = Terms of Reference and Group compositionNPA = Notices of Proposed AmendmentCRD = Comment Response Documents

Drafting Consultation Adoption Enactment Implementation

ToR Draft NPA Review CRD

Opinion

Decision

IRs

AMC, GM, CS

Annex ofbilateral

agreement

Commission

EASA

Jointcommittee

Europeancommission

EASA

National AviationAuthorities

Qualified Entities

NationalJurisdiction

EASA controlled procedure

AMC = Applicable Means of ComplianceGM = Guidance MaterialCS = Certification Specifications

Qualified EntitiesQualiifizierte Stellen / Einrichtungen, welche im Auftrag der National Authorities gewisse Aufgabenübernehmen. Für Segelfliegerscheine Oesterreichs ist zum Beispiel der Österreichische Aero-Clubzuständig, dies gilt auch für entsprechende Lehrberechtigungen.

Qualified EntitiesQualiifizierte Stellen / Einrichtungen, welche im Auftrag der National Authorities gewisse Aufgabenübernehmen. Für Segelfliegerscheine Oesterreichs ist zum Beispiel der Österreichische Aero-Clubzuständig, dies gilt auch für entsprechende Lehrberechtigungen.

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EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013 20 / 125

Dokumentenstruktur

Übersicht über Änderungen undNeuerungen durch die Einführung

der europäischen Regeln

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Com

mis

sion

Reg

ulat

ion

(EU

) No

290/

2012

Com

mis

sion

Reg

ulat

ion

(EU

) No

1178

/200

8

AMC/GM to Part-SPOAMC/GM to Part-SPO

AMC/GM to Part-OROAMC/GM to Part-ORO

AMC/GM to Part-AROAMC/GM to Part-ARO

AMC/GM to Part ORAAMC/GM to Part ORACS-FSTD (A)CS-FSTD (A)CS-FSTD (H)CS-FSTD (H)

AMC/GM to Part ARAAMC/GM to Part ARA

AMC/GM to Part CCAMC/GM to Part CC

AMC/GM to Part-MEDAMC/GM to Part-MED

AMC/GM to Part-FCLAMC/GM to Part-FCL

Wo finde ich was?

Air Operations RegulationAir Operations Regulation Third Country OperatorsRegulation

Third Country OperatorsRegulation

Annex I - Part-FCLAnnex I - Part-FCL

Annex II - Conversion ofnational licencesAnnex II - Conversion ofnational licences

Annex III - Licences of non-EU statesAnnex III - Licences of non-EU states

Annex IV – Part MedicalAnnex IV – Part Medical

Annex V – Part Cabin CrewAnnex V – Part Cabin Crew

Annex VI – Part ARAAnnex VI – Part ARA

Annex VII – Part ORAAnnex VII – Part ORA

Aircrew RegulationAircrew Regulation

AMC/GM to Part-NCOAMC/GM to Part-NCO

AMC/GM to Part-NCCAMC/GM to Part-NCC

AMC/GM to Part-SPAAMC/GM to Part-SPA

AMC/GM to Part-CATAMC/GM to Part-CAT

AMC/GM to Annex IAMC/GM to Annex IAnnex I - DefinitionsAnnex I - Definitions

Annex II – Part-AROAnnex II – Part-ARO

Annex III – Part-OROAnnex III – Part-ORO

Annex IV – Part-CATAnnex IV – Part-CAT

Annex V – Part-SPAAnnex V – Part-SPA

Annex VI – Part -NCCAnnex VI – Part -NCC

Annex VII – Part NCOAnnex VII – Part NCO

Annex VIII – Part SPOAnnex VIII – Part SPO

AMC/GM to Part-ARTAMC/GM to Part-ART

AMC/GM to Part-TCOAMC/GM to Part-TCOAnnex I – Part-TCOAnnex I – Part-TCO

Annex II – Part-ARTAnnex II – Part-ART

Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civilaviation and establishing a European Aviation Safety AgencyRegulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civilaviation and establishing a European Aviation Safety Agency

Downloads

Regulation (EC) 216/2008

Regulation (EU) 1178/2008

Regulation (EU) 290/2012

AMC/GM Part-FCL

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Com

mis

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(EU

) No

290/

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sion

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(EU

) No

1178

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8

AMC/GM to Part ORAAMC/GM to Part ORACS-FSTD (A)CS-FSTD (A)CS-FSTD (H)CS-FSTD (H)

AMC/GM to Part ARAAMC/GM to Part ARA

AMC/GM to Part CCAMC/GM to Part CC

AMC/GM to Part-MEDAMC/GM to Part-MED

AMC/GM to Part-FCLAMC/GM to Part-FCL

Wo finde ich was?

Air Operations RegulationAir Operations Regulation Third Country OperatorsRegulation

Third Country OperatorsRegulation

Annex I - Part-FCLAnnex I - Part-FCL

Annex II - Conversion ofnational licencesAnnex II - Conversion ofnational licences

Annex III - Licences of non-EU statesAnnex III - Licences of non-EU states

Annex IV – Part MedicalAnnex IV – Part Medical

Annex V – Part Cabin CrewAnnex V – Part Cabin Crew

Annex VI – Part ARAAnnex VI – Part ARA

Annex VII – Part ORAAnnex VII – Part ORA

Aircrew RegulationAircrew Regulation

Regulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civilaviation and establishing a European Aviation Safety AgencyRegulation (EC) 216/2008 on common rules in the field of civilaviation and establishing a European Aviation Safety Agency

Subpart A – General requirments

Subpart B – Light Aircraft Pilot Licence

Subpart C – Private Pilot Licence

Subpart D – Commercial Pilot Licence

Subpart E – Multi Crew Pilot Licence

Subpart F – Airline Transport Pilot Licence

Subpart G – Instrument rating

Subpart H – Class and type rarings

Subpart I – Additional ratings

Subpart J – Instructors

Subpart K – Examiners

AMC/GM to Part-FCLAMC/GM to Part-FCL

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23 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Ist in der Schweiz früher abgeschlossen !

Übergangsfristen

Umwandlung von Lizenzen JAR-FCL in Lizenzen EASA Part.FCL

Umwandlung von JAR-Medicalin Medical Part-MED

BB-Lizenzen gemäss RFP Keinen Austausch von BB-Lizenzen

Umwandlung von ICAOSegelflug und Ballon-Lizenzen

Umwandlung von Segelflug-,Ballonschulen, RF’s in ATO’s

Umwandlung von ICAO Flzund Helikopter-Lizenzen

Language Proficiencyobligatorisch für RTF

Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen

Based on Lizenzen Sogenannte „based on“ - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert

Umwandlung von RPPL inLAPL

Umwandlung von FTO undTRTO in ATO’s

8. A

pril

2018

8. A

pril

2017

8. A

pril

2016

8. A

pril

2015

8. A

pril

2014

8. A

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2013

8. A

pril

2012

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Light Aircraft Pilot Licence (LAPL)

Part-FCL

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25 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

ÜbersichtMit der Einführung der Part-FCL wird eine neue Lizenz eingeführt, dieLeichtflugzeug Privatpiloten Lizenz, abgekürzt LAPL. Die LAPL kann fürMotorflugzeuge LAPL(A), Hubschrauber LAPL(H), Segelflugzeuge LAPL(S)und Ballone LAPL(B) erworben werden.

Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil LAPL, welcher für alleLuftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil LAPL(A),LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B).

Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie«Leichtflugzeug» LAPL(A).LAPL Artikel FCL.100 – FCL.125

LAPL(A)FCL.105.A –FCL.140.A

LAPL(H)FCL.105.H –FCL.140.H

LAPL(S)FCL.105.S –FCL.140.S

LAPL(B)FCL.105.B –FCL.140.B

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Vergleich RPPL gegenüber LAPL

MedicalTheoretische AusbildungPraktische AusbildungMindestalterPrüfungsalterRadiotelefonie (Fach 090)RadiotelefonieprüfungSprachkompetenz (LPC)Praktische FunknavigationRechte des Trägers

Passagiere

Fortlaufende Flugerfahrung

Fehlende Flugerfahrung

RPPL• Medical Class 2 (ICAO Standard)• Im Selbststudium möglich oder RF / FTO• RF oder FTO• 16 Jahre für Ausbildungsbeginn• 17 bei praktischer Prüfung• Nicht verlangt• Nicht verlangt• Nicht verlangt• Nicht verlangt• Berechtigung als PIC auf schweiz.

immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mitKolbenmotor (Einmannbesatzung) fürnichtgewerbsmässige Flüge in Lufträumen G, E,F (mit Bewilligung der Flugverkehrsleitstelle: An-und Abflüge im Luftraum D).

• max. 3 Passagiere, wenn Flugerfahrung < 100h.SR 748.222.1 Artikel 57e

• 12 Stunden einschliesslich 12 Starts undLandungen als PIC in den letzten 12 Mt. vorAblauf der SEP-Berechtigung und 1Auffrischungsschulung von mindestens 1 StundeGesamtflugzeit mit Fluglehrer

• Befähigungsüberprüfung (Prof Check)

LAPL• LAPL Medical (kein ICAO Standard)• In einer ATO• In einer ATO• 16 Jahre für Alleinflug• 17 bei praktischer Prüfung• Theorieprüfung verlangt• Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird• Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird• Teil der praktischen Ausbildung• Berechtigung als PIC in der entsprechenden

Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raumgültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einerhöchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oderweniger.

• max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord),wenn nach der Prüfung mind. 10 StundenFlugerfahrung als PIC nachgewiesen.

• 12 Stunden einschliesslich 12 Starts undLandungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1Auffrischungsschulung von mindestens 1 StundeGesamtflugzeit mit Fluglehrer

• Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einemPrüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen(FCL.140.A).

RPPL muss bis 8.4.2015 in ein LAPL umgewandelt werden.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Mindestalter (FCL.100 LAPL)

Bewerber um die LAPL müssen:

a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein;

b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein.

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28 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie (FCL.110 LAPL)

a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselbenLuftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungender LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet.

b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber einepraktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in derentsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenzabgelaufen ist.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Ausbildungslehrgang (FCL.115 LAPL)

Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATOabsolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung undFlugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL)

a) Bewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend denverliehenen Rechten in Prüfungen über Folgendes nachweisen:allgemeine Sachgebiete:- Luftrecht- menschliches Leistungsvermögen- Meteorologie und- Kommunikation

b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenenLuftfahrzeugkategorien:- Grundlagen des Fliegens- betriebliche Verfahren- Flugleistung und Flugplanung- allgemeine Luftfahrzeugkunde und- Navigation.

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Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.120 LAPL)

• Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch.• Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig.• Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche.• Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten

Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GMder EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als „Alternativemeans of compliance (alt MOC)“ publiziert.

• Neu gehört das Fach 90 „VFR Communications“ zu den theoretischenPflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigungerwerben wird oder nicht.

• Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie istinnerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende desKalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetretenwird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Facheskönnen max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständigbestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) fürden Erwerb der LAPL bzw. PPL.

Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber)

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL)

a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischenPrüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechendenLuftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit derfür die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenzbeherrschen.

b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung aufderselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmustererhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird.Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. dasfür die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der LizenzErweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Praktische Prüfung (FCL.125 LAPL) (Fortsetzung)

c) Prüfungsmaßstäbe(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen

die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenenLuftfahrzeugkategorie behandelt werden.

(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, istder gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteilwiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nichtbesteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirktNichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einemfrüheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber diegesamte Prüfung nicht bestanden hat.

(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden,muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Rechte und Bedingungen (FCL.105.A)a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit

einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einerhöchstzulässigen Startmasse von 2‘000 kg oder weniger, wobei bis zu 3Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehrals 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.

b) Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach derErteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oderTMG absolviert haben.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A)a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden

Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; derUnterricht muss mindestens Folgendes einschließen:(1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der

die praktische Prüfung abgenommen wird;(2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden

Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug vonmindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlosseneLandung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatzdurchgeführt wurde.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.110.A)b) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-

Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mitTMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterungmindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und dieAnforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben.

c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kanneine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot denAusbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs(pre-entry test flight) festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe(FCL.135.A)a) Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder

TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. DieseBeschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderenKlasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat:

(1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten:i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer undii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen;

(2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischenFähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieserpraktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einenangemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasseauf den folgenden Gebieten nachweisen:i) betriebliche Verfahren,ii) Flugleistung und Flugplanung,iii) allgemeine Flugzeugkunde.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe (FCL.135.A) (Fortsetzung)b) Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf

einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für diepraktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eineUnterschiedsschulung (differences training) und ein Vertrautmachen(familiarisation training) absolvieren. Die Unterschiedsschulungdifferences training) muss in das Flugbuch des Piloten oder eingleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigtenunterzeichnet werden.

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Light Aircraft Pilot Licence LAPL(A)

Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung(Revalidation) (FCL.140.A)a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte

nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oderTMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und

Landungen und(2) Auffrischungsschulung (refresher training) von mindestens einer

Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.

b) Inhaber einer LAPL(A), die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen:(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die

Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wiederaufnehmen, oder

(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren,wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht einesLehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe azu erfüllen.

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EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013 40 / 125

Private Pilot Licence (PPL)

Part-FCL

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Private Pilot Licence PPL

ÜbersichtMit der Einführung der Part-FCL ändert sich für Motorflugzeuge PPL(A) undHubschrauber PPL(H) wenig gegenüber der JAR-FCL. Für Segelflugzeuge(SPL), Luftschiffe PPL(As) und Ballone BPL werden die bisherigen nationalenGesetze neu auf europäischer Ebene ebenfalls einheitlich geregelt.Das Gesetz ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil PPL, welcher für alleLuftfahrzeugkategorien gilt und einen Luftfahrzeug spezifischen Teil fürPPL(A), PPL(H), SPL, BPL und Luftschiffe PPL(As).

Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich immer auf die Kategorie«Leichtflugzeug» LAPL(A).PPL Artikel FCL.200 – FCL.235

PPL(A)FCL.205.A –FCL.210.A

PPL(H)FCL.205.H –FCL.210.H

PPL(As)FCL.205.As –FCL.240.As

SPLFCL.205.S –FCL.230.S

BPLFCL.205.B –FCL.230.B

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Vergleich LAPL gegenüber PPL

MedicalTheoretische AusbildungPraktische AusbildungMindestalterPrüfungsalterMindeststunden für Lizenz

Radiotelefonie (Fach 090)RadiotelefonieprüfungSprachkompetenz (LPC)Praktische FunknavigationRechte des Trägers

Passagiere

Fortlaufende Flugerfahrung

Fehlende Flugerfahrung

PPL• Medical Class 2 (ICAO Standard)• In einer ATO• In einer ATO• 16 Jahre für Alleinflug• 17 bei praktischer Prüfung• Total mindestens 45 Stunden Flugausbildung,

inkl. mind. 10 Stunden überwachter Alleinflug• Theorieprüfung verlangt• Verlangt• Verlangt• Verlangt• Berechtigung als PIC oder Kopilot in der

entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ohneVergütung im nicht gewerblichen Betrieb.

• keine speziellen Beschränkungen, sofern dieBedingungen bezüglich Flugerfahrung erfüllt sind.

• 12 Stunden einschliesslich 12 Starts undLandungen als PIC in den letzten 12 Mt. vorAblauf der SEP-Berechtigung und 1Auffrischungsschulung von mindestens 1 StundeGesamtflugzeit mit Fluglehrer

• Befähigungsüberprüfung (Prof Check)

LAPL• LAPL Medical (kein ICAO Standard)• In einer ATO• In einer ATO• 16 Jahre für Alleinflug• 17 bei praktischer Prüfung• Total mindestens 30 Stunden Flugausbildung, inkl.

mind. 6 Stunden überwachter Alleinflug• Theorieprüfung verlangt• Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird• Verlangt wenn Flugfunk ausgeübt wird• Teil der praktischen Ausbildung (wird nicht geprüft)• Berechtigung als PIC in der entsprechenden

Luftfahrzeugkategorie ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb. Im ganzen EASA-Raumgültig. Beschränkung auf Luftfahrzeuge mit einerhöchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oderweniger.

• max. 3 Passagiere (max. 4 Personen an Bord),wenn nach der Prüfung mind. 10 StundenFlugerfahrung als PIC nachgewiesen.

• 12 Stunden einschliesslich 12 Starts undLandungen als PIC in den letzten 24 Mt. und 1Auffrischungsschulung von mindestens 1 StundeGesamtflugzeit mit Fluglehrer

• Befähigungsüberprüfung (Prof Check) mit einemPrüfer oder fehlende Erfahrung mit FI nachholen(FCL.140.A).

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43 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Private Pilot Licence PPL

Mindestalter (FCL.200)

a) Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein;

b) Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

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44 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Private Pilot Licence PPL

Bedingungen (FCL.205)

Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für dieKlasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfungverwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H* festgelegt erfüllt haben.

* Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen

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45 / 125EU Part-FCL, Flächenflugzeuge / H. Pyrochta / 25.01.2013

Private Pilot Licence PPL

Ausbildungslehrgang (FCL.210)

Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgangbei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildungund Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.

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Private Pilot Licence PPL

Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215)

Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisseentsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgendenSachgebieten nachweisen:a) Allgemeine Sachgebiete:

- Luftrecht,- menschliches Leistungsvermögen,- Meteorologie und- Kommunikation;

b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:- Grundlagen des Fliegens,- betriebliche Verfahren,- Flugleistung und Flugplanung,- allgemeine Luftfahrzeugkunde und- Navigation.

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Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215)

• Ausbildung ist nur in einer ATO möglich. Sie ist für LAPL und PPL identisch.• Ein reines Selbststudium ist nicht zulässig.• Die Ausbildung umfasst 9 Themenbereiche.• Der Lehrplan für den theoretischen Unterricht entspricht in den meisten

Fächern mehr oder weniger der heutigen Ausbildung. Ein auf die AMC & GMder EASA abgestimmter BAZL-Lehrplan für alle 9 Fächer wird als „Alternativemeans of compliance “ publiziert.

• Neu gehört das Fach 90 „VFR Communications“ zu den theoretischenPflichtfächern, unabhängig davon, ob der Pilot eine RTF-Berechtigungerwerben wird oder nicht.

• Die Theorieprüfung kann neu auf mehrere Sessionen aufgeteilt werden. Sie istinnerhalb von 6 Sessionen und max. 18 Monaten (ab Ende desKalendermonats gerechnet, in dem erstmals zur Theorieprüfung angetretenwird) in allen Teilen zu bestehen. Für das Bestehen eines einzelnen Facheskönnen max. 4 Versuche gemacht werden. Die Gültigkeit der vollständigbestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens) fürden Erwerb der LAPL bzw. PPL.

Quelle BAZL: Ausbildungskurs EASA Part-FCL/Part-MED für Piloten (Flugzeug und Hubschrauber)

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Private Pilot Licence PPL

Praktische Prüfung (FCL.235)

a) Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einerpraktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechendenLuftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der denverliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.

b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselbenLuftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppevon Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendetwerden.

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Private Pilot Licence PPL

Praktische Prüfung (FCL.235) (Fortsetzung)

c) Prüfungsmaßstäbe(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die

verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenenLuftfahrzeugkategorie behandelt werden.

(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, istder gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr alseinen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nichtbestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss ernur diesen Prüfungsteil wiederholen.

(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirktNichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einemfrüheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamtePrüfung nicht bestanden hat.

(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden,muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.

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Private Pilot Licence PPL(A)

Rechte (FCL.205.A)

a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PICoder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zusein.

b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit denRechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für(1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A);(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und

Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;(3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.

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Private Pilot Licence PPL(A)

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A)

a) Bewerber um eine PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildungin Flugzeugen absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTDabsolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendeseinschließen:

(1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie

(2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.

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Private Pilot Licence PPL(A)

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A)

b) Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind.Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach derErteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugenabsolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die ineinem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. DieserAusbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflugumfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestenseinem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständigabgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als demStartflugplatz durchgeführt wurden.

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Private Pilot Licence PPL(A)

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A)

c) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einerTMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben:(1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-

Erweiterung sowie(2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem

Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest dieAnforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.

d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andereLuftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eineAnrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchenLuftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang derAnrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe aNummer 2 ein.

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Klassen- undTypenberechtigungen

Part-FCL

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Klassen- und Musterberechtigungen

Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind(FCL.700)

a) Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur alsPiloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige undangemessene Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall,dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für dieErneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oderFlugausbildung erhalten.

b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit derEinführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhabereiner speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein,mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieserBerechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind(FCL.700) (Fortsetzung)

c) Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit derEinführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und dievon Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechtedurchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einerTestflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfülltwerden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigungsein.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Klassen- und Musterberechtigungen – Unterschiedliche Baureihen (Variants)(FCL.710)

a) Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe (Variant) innerhalb einerKlassen- oder Musterberechtigung (class or type rating) zu erweitern, muss derPilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen (differences orfamiliarisation training) absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen(Variant) innerhalb einer Musterberechtigung (type rating) müssen dieUnterschiedsschulung und das Vertrautmachen (differences and familiarisationtraining) die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Klassen- und Musterberechtigungen – Unterschiedliche Baureihen (Variants)(FCL.710)

b) Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach derUnterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitereUnterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureiheerforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind dieMuster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorigeLuftfahrzeuge mit Kolbenmotor (SEP) und die TMG-Klasse.

c) Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder eingleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechendunterzeichnet werden.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Auszug aus AMC/GM Part-FCL

Baureihen (Variants)

Verstellpropeller

EinziehfahrwerkTurbolader

DruckkabineHeckradz.B. Garmin G1000Single Lever Power Control

Whenever (D) is indicated in one ofthe lists mentioned, it indicates thatdifferences training in accordance withFCL.710 is required.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen(FCL.725)

a) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigungmüssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildungfür die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente fürdas entsprechende Muster wie in den gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegtenbetrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen(FCL.725) (Fortsetzung)b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder

Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung dertheoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischenKenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffendenLuftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.

(1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisseschriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebietedes Lehrplans angemessen abdecken.

(2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischenKenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach derKomplexität des Luftfahrzeugs.

(3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlichvom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob einzufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde.

(4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge* eingestuft sind, erfolgtdie Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen, die alleHauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.* Hochleistungsflugzeuge siehe AMC / GM Part-FCL (High Performance Aircraft HPA)

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Klassen- und Musterberechtigungen

Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen(FCL.725) (Fortsetzung)c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung

muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils zum Nachweis derpraktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffendenLuftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs undinnerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung derKlassen- oder Musterberechtigung ablegen.

* Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-,Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS

Auf deutsch soll das heissen:Die Ausbildung muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossensein.Der Antrag auf Erteilung der Berechtigung muss innerhalb von6 Monaten nach Bestehen des Skill Test erfolgen.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen(FCL.725) (Fortsetzung)d) Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung mit dem Recht zum Führen

eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Pilotenbesitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sieeinen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die andere Betriebsform aufdemselben Luftfahrzeugmuster stellen.

e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäßFCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-,Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirktund entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC beitechnischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einenAntrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern siedie Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieserMusterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffendeLuftfahrzeugkategorie erfüllen.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen (FCL.740)

a) Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr,ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge (SEP) miteinem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durchdie gemäß Teil-21 (Part-21) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwasanderes bestimmt wird.

b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, mussder Bewerber(1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig

ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um diebetreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmustersicher betreiben zu können, und

(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9* dieses Teils absolvieren.

* Part-FCL - Anlage 9 bezieht sich auf Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-,Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS

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Klassen- und Musterberechtigungen

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilungvon Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A)

Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwasanderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigungdie folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für dieErteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:a) Mehrmotorige Flugzeug mit einem Piloten. Ein Bewerber um eine erste

Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einemPiloten muss mindestens 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen absolvierthaben.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilungvon Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung)

b) Technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Vor demBeginn der Flugausbildung muss ein Bewerber um eine erste Klassen- oderMusterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das alsHochleistungsflugzeug eingestuft ist,(1) mindestens 200 Stunden gesamte Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als PIC

auf Flugzeugen, und(2) i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines

Lehrgangs für zusätzliche theoretische Kenntnisse sein, der bei einer ATOabsolviert wurde, oder

ii) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teilbestanden haben, oder

iii) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Teil erteilt wurde, Inhaber einerATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der theoretischen Kenntnisse für ATPL(A)sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde;

(3) daneben müssen Piloten, die das Recht erwerben möchten, das Flugzeug im Betriebmit mehreren Piloten zu betreiben, die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 4erfüllen.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilungvon Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung)

c) Technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Bewerber umdie Erteilung einer ersten Musterberechtigung für ein technisch kompliziertesFlugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssenzusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b die Anforderungen für einIR(A) für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt G erfüllt haben.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilungvon Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung)

d) Flugzeuge mit mehreren Piloten. (...)e) Unbeschadet Buchstabe d kann (...)

Absichtlich weggelassen, da für dieseStufe nicht relevant ....

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Klassen- und Musterberechtigungen

Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilungvon Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.720.A) (Fortsetzung)

f) Zusätzliche Musterberechtigungen für technisch komplizierte Flugzeuge miteinem oder mehreren Piloten. Bewerber um die Erteilung weitererMusterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und technischkomplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten müssen eine IR(A) fürmehrmotorige Flugzeuge besitzen.

g) Soweit dies in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdatenentsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einerMusterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht einesLehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen indas Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen undvom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben,wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdatenfestgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung für die Erteilung von Klassen-und Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.725.A)

Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwasanderes bestimmt ist:a) Mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.

(1) Die theoretische Ausbildung für eine Klassenberechtigung für mehrmotorigeFlugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 7 Stunden Ausbildung aufeinem mehrmotorigen Flugzeug.

(2) Die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung fürmehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 2 Stundenund 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer unter normalen Bedingungenauf einem mehrmotorigen Flugzeug und mindestens 3 Stunden 30 MinutenFlugausbildung mit Fluglehrer in Triebwerkausfallverfahren undasymmetrischen Flugtechniken.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung für die Erteilung von Klassen-und Musterberechtigungen - Flugzeuge (FCL.725.A) (Fortsetzung)

b) Wasserflugzeuge mit einem Piloten. Der Ausbildungslehrgang für dieBerechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss theoretischeKenntnisse und Flugausbildung umfassen. Die Flugausbildung für eine Klassen-oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einemPiloten umfasst mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn derBewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oderMusterberechtigung ist, bzw. 10 Stunden, wenn der Bewerber nicht Inhaber einersolchen Berechtigung ist.

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Klassen- und Musterberechtigungen

FCL.730.ABesondere Anforderungen an Piloten, die an einemMusterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten (Zero Flight Time Type Rating,ZFTT) teilnehmen - Flugzeuge

FCL.735.AAusbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation, MCC) - Flugzeuge

Absichtlich weggelassen, da für dieseStufe nicht relevant ....

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Klassen- und Musterberechtigungen

Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge(FCL.740.A)

a) Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen fürmehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen undMusterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der

betreffenden Klasse bzw. dem betreffenden Muster des Flugzeug oder einemFSTD, der diese Klasse bzw. dieses Muster nachbildet, innerhalb der letzten 3Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung absolvieren und

(2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendesabsolvieren:i) 10 Streckenabschnitte als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des

betreffenden Flugzeugmusters oderii) 1 Streckenabschnitt als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des

betreffenden Flugzeugmusters oder FFS, der mit einem Prüfer geflogenwird. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfunggeflogen werden.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge(FCL.740.A) (Fortsetzung)

(3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechendenFlugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiberarbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers inVerbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen-oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2erlassen.

(4) Die Verlängerung einer IR(A) kann, falls vorhanden, mit einerBefähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oderMusterberechtigung verbunden werden.

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Klassen- und Musterberechtigungen

Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge(FCL.740.A) (Fortsetzung)

b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einemPiloten.(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP)

und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungenund Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk miteinem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine

Befähigungsüberprüfung (Proficiency Check) in der betreffenden Klassegemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren

oder

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Klassen- und Musterberechtigungen

Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge(FCL.740.A) (Fortsetzung)

ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendesumfassen:- 6 Stunden als PIC,- 12 Starts und 12 Landungen sowie- einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem

Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen(CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eineBefähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigungoder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse odereinem anderen Flugzeugmuster absolviert haben(Skill Test oder Proficiency Check).

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Klassen- und Musterberechtigungen

Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen - Flugzeuge(FCL.740.A) (Fortsetzung)

(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorigeLandflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, könnensie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen erfüllen und eineVerlängerung für beide Berechtigungen erhalten.

(3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung vonKlassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerberinnerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eineBefähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 diesesTeils bei einem Prüfer ablegen.

c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor demAblaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mitdieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie dieBefähigungsüberprüfung bestanden haben.

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Weitere Berechtigungen

Part-FCL

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Weitere Berechtigungen

Kunstflugberechtigung (FCL.800)

a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge dürfenKunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechendenBerechtigung sind.

b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolvierthaben:(1) mindestens 40 Flugstunden oder, im Falle von Segelflugzeugen, 120

Starts als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, absolviertnach Erteilung der Lizenz;

(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:i) einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht;ii) mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugausbildung mit der

entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.

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Weitere Berechtigungen

Kunstflugberechtigung (FCL.800) (Fortsetzung)

c) Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Luftfahrzeugkategoriebeschränkt, in der die Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden aufeine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenzfür diese andere Luftfahrzeugkategorie ist und mindestens 3 Schulungsflüge miteinem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Kunstflug-Lehrplan in dieserLuftfahrzeugkategorie umfassen.

Es gibt keine Prüfung.

Wo werden diese Berechtigung eingetragen:In das Flugbuch? In die Lizenz?

Antwort BAZL: in der Lizenz, Bestätigung der Ausbildung imFlugbuch

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Weitere Berechtigungen

Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern (FCL.805)

a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGsdürfen Segelflugzeuge oder Banner * nur schleppen, wenn sie Inhaber derentsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zumSchleppen von Bannern sind.

* Gemäss der Verordnung über die Luftfahrt (748.01), Artikel 83 ist Bannerschlepp in der Schweiz verboten (siehe Folie 85)

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Weitere Berechtigungen

Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern (FCL.805)

b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssenFolgendes absolviert haben:(1) mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in

Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oderin TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nachErteilung der Lizenz;

(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim

Schleppen;ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt

wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, undiii) außer bei Inhabern einer LAPL(S) oder einer SPL, 5 Flüge zum

Vertrautmachen in einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeuggestartet wird.

Der Lehrberechtigte bei den Schulungsflügen sitzt imSchleppflugzeug

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Weitere Berechtigungen

Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern (FCL.805)

c) Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssenFolgendes absolviert haben:(1) mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf

Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz. Mindestens 30 dieserFlugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die Aktivität inFlugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität inTMGs durchgeführt werden soll;

(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim

Schleppen;ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Banner geschleppt wird,

davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten.

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Weitere Berechtigungen

Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern (FCL.805)

d) Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannernverbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach dem, inwelchem Luftfahrzeug der Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werdenerweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge oder TMGs ist undmindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollenSchlepp-Lehrplan in beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen, wie erforderlich.

e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oderBannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber derBerechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflügeabsolviert haben.

f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er diefehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigtenabsolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.

Wo werden diese Berechtigung eingetragen:Antwort: Ausbildungsbestätigung im Flugbuch. Berechtigung auf der

Lizenz.

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Weitere Berechtigungen

Achtung:Gemäss Artikel 83 der Verordnung über die Luftfahrt ist in der Schweiz dasSchleppen von Bannern verboten!

Verordnung über die Luftfahrt (748.01)

Art. 83 mit LuftfahrzeugenJede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf vonFlugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen vonWerbebändern ist untersagt.

Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/748_01/a83.html

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Weitere Berechtigungen

Nachtflugberechtigung (FCL.810)

a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe(1) Wenn die Rechte einer LAPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder

Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen,müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben.Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:i) theoretischen Unterricht;ii) mindestens 5 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie

bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden den Ausbildung mit einemLehrberechtigten, davon mindestens eine Stunde Überland-Navigation mitmindestens einem Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 50 km und5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen bis zum vollständigen Stillstand.

(2) Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber diegrundlegende Instrumentenflug-Ausbildung * absolviert haben, die für dieErteilung der PPL erforderlich ist.

*Basis Ausbildung „Lagenfliegen nach Instrumenten“. In derRegel Stufe 8 des PPL Ausbildungsprogramms.

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Weitere Berechtigungen

Nachtflugberechtigung (FCL.810) (Fortsetzung)

(3) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorigeLandflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung für TMGsind, können sie die Anforderungen von obigem Absatz 1 in einer der beidenKlassen oder in beiden Klassen erfüllen.

b) Hubschrauber. (...)c) Ballone. (...)

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Weitere Berechtigungen

Bergflugberechtigung (FCL.815)

(a) Berechtigungen. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehenin der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen,für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten bestimmte Behörde festgelegthat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist.

Die erstmalige Bergflugberechtigung kann erlangt werden auf:(1) Rädern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen

zu fliegen, wenn diese nicht schneebedeckt sind, oder(2) Skiern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen

zu fliegen, wenn diese schneebedeckt sind.(3) Die mit der der erstmaligen Berechtigung verbundenen Rechte können auf

Räder bzw. Skier erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechendenzusätzlichen Lehrgang für Vertrautmachen einschließlich theoretischemUnterricht und Flugausbildung bei einem Berg-Fluglehrer absolviert hat.

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Weitere Berechtigungen

Bergflugberechtigung (FCL.815)

b) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalbeines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit theoretischem Unterrichtund Flugausbildung bei einer ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangsmuss den beantragten Rechten angemessen sein.

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Weitere Berechtigungen

Bergflugberechtigung (FCL.815)

c) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber einepraktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren.Die praktische Prüfung umfasst Folgendes:(1) Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse;(2) 6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist,

dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind.

d) Gültigkeit. Eine Bergflugberechtigung gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten.e) Verlängerung. Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der

Bewerber(1) mindestens 6 Berglandungen in den letzten 24 Monaten absolviert haben oder(2) eine Befähigungsüberprüfung bestehen. Der Befähigungsüberprüfung muss

den nachfolgenden Anforderungen gemäß Buchstabe c genügen.f) Erneuerung. Wenn eine Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die

Anforderung gemäß Buchstabe e) Nummer 2 erfüllen.

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Allgemeine Vorschriften

Sprachkenntnisse (FCL.055)

a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mitvertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehrim Flugfunkdienst* teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenenRechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einenSprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beimFlug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen dieSprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegebensein.

* Die Umsetzung dieses Artikels ist in der Schweiz mit „AIC 008/2012 B“ geregelt (siehe auch Folie 96).

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Allgemeine Vorschriften

Sprachkenntnisse (FCL.055) (Fortsetzung)b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils

mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für denGebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprachebesitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit

einem anwesenden Gesprächspartner;(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu

kommunizieren;(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und

zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinenoder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;

(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oderunerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einerroutinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mitder sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und

(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisenverstanden wird.

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Allgemeine Vorschriften

Sprachkenntnisse (FCL.055) (Fortsetzung)c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2

dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neubewertet werden, und zwar:(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.

d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR).Ungeachtet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR die Fähigkeitnachgewiesen haben, die englische Sprache auf einer Ebene zu verwenden, diees ihnen erlaubt:(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges

einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu

verwenden;(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich

der Flugvorbereitung zu kommunizieren.

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Allgemeine Vorschriften

Sprachkenntnisse (FCL.055) (Fortsetzung)

e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprachefür IR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegtenBewertungsmethode.

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Allgemeine Vorschriften

Language Proficiency

Gemäss EU Part-FCL müssen alle Piloten auf Motorflugzeugen und Hubschraubernwelche Flugfunk ausüben, die Language Proficiency (mindestens Level 4) in der/denam Flugfunk verwendeten Sprache/n nachweisen. Dies gilt auch für Inhaber vonLAPL(A) und LAPL(H)-Lizenzen.

Inhaber eines RPPL, welche vor Einführung von EASA Part.FCL dieRadiotelefonieprüfung bestanden haben, werden analog zu bisher betroffenenLizenzinhabern einen Ersteintrag von Level 4 ohne spezifische Sprachprüfungbekommen.

Für Segelflieger und Ballonfahrer besteht nach wie vor keine Pflicht für den Nachweisder Language Proficiency.

Quelle: http://www.bazl.admin.ch/experten/ausbildung_lizenzen/03167/03168/03169/index.html?lang=de

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Allgemeine Vorschriften

Language Proficiency

Was sich für betroffene Lizenzinhaber ändert, ist die Gültigkeit des Nachweises:Neu ist Level 4 für alle betroffenen Lizenzkategorien während 4 Jahren gültig(Schweiz: bisher für reine VFR-Lizenzen 4 Jahre, mit Instrumentenflugberechtigung 3Jahre), Level 5 generell während 6 Jahren (Schweiz: bisher für reine VFR-Lizenzen 8Jahre, mit Instrumentenflugberechtigung 6 Jahre). Level 6 bleibt vorläufig weiterhinunbeschränkt gültig.

Die Gültigkeiten, welche ab Einführungsdatum gemäss den neuen EASA-Bestimmungen massgebend sind, werden beim nächstfälligen Language ProficiencyCheck zur Anwendung kommen. Bestehende Gültigkeiten werden weder verkürztnoch verlängert.

Quelle: http://www.bazl.admin.ch/experten/ausbildung_lizenzen/03167/03168/03169/index.html?lang=de

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Allgemeine Vorschriften

Auszug aus dem AIC 008/2012 B (Stand: Juli 2012)

Stand Januar 2013. Die Schweiz interpretiert Part.FCL.055 dahingehend, dassdiejenigen Piloten auf oben erwähnten Luftfahrzeugen einen gültigenSprachenvermerk benötigen, welche Sprechfunk mit der Flugsicherung (ATC)und/oder AFIS ausüben müssen. Für Blindübermittlungen auf unkontrolliertenFlugplätzen, Sprechfunk auf Frequenzen zu besonderer Verwendung sowie Kontaktmit FIS reicht die Radiotelefonieberechtigung (R/T) in der verwendeten Sprache.Welche Sprachen auf welcher Frequenz zugelassen sind, ist im AIP Schweiz bzw.VFR Manual der Schweiz ersichtlich.

Für Flüge über die Landesgrenze gilt zu beachten, dass in gewissen Ländernstrengere Regelungen gelten können. Grundsätzlich ist für jeden internationalenFlug, für welchen Funkkontakt erforderlich ist, ein gültiger Nachweis derSprachkompetenz in der verwendeten Sprache erforderlich.

Quelle: AIC 008/2012 B

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Allgemeine Vorschriften

Fortlaufende Flugerfahrung (FCL.060)

a) Dieser Punkt betrifft Ballone (...)b) Flugzeuge, Hubschrauber, Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit,Luftschiffe und Segelflugzeuge. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichenLuftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:

(1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens 3Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselbenMusters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der diesesMuster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssenentsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mitmehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und

(2) als PIC bei Nacht, wenn eri) in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und

Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeug desselben Mustersoder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der diesesMuster oder diese Klasse nachbildet, oder

ii) ein IR besitzt;

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Allgemeine Vorschriften

Fortlaufende Flugerfahrung (FCL.060) (Fortsetzung)

(3) als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, wenn eri) die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 1 erfüllt hat oderii) in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur

Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in einem Luftfahrzeug desselbenMusters oder derselben Klasse absolviert hat oder

iii) in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einemFlugsimulator zur fortlaufenden Wahrung und Auffrischung seinerfliegerischen Fähigkeiten erhalten hat. Diese Auffrischungsschulung kann mitder Auffrischungsschulung gemäß Teil-OR.OPS verbunden werden.

(4) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mitähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften besitzt, können die gemäßAbsatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen entsprechend dengemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden.

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Allgemeine Vorschriften

Fortlaufende Flugerfahrung (FCL.060) (Fortsetzung)

(5) Dieser Punkt betrifft Hubschrauber (...)

c) Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr(1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem

Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsichteines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal120 Tage ausgedehnt werden.

(2) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, muss er einenSchulungsflug im Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendendenLuftfahrzeugmusters absolvieren, was mindestens die in Buchstabe bNummer 1 und 2 genannten Anforderungen umfasst, bevor er seine Rechteausüben kann.

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Medizinische Tauglichkeit

Part-MED

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Licence Class 1 – CPL, ATPL Class 2 - PPL LAPL**

Initial examination Aeromedical Center(AeMC)

Aeromedical Center(AeMC) or AeromedicalExaminer (AME)

Aeromedical Center(AeMC) or AeromedicalExaminer (AME)

Max. medical certificatevalidity

Under 40: 12 months40-59*: 6 months40-59: 12 months60 plus: 6 months

* single-pilot commercial air transport operation carrying passengers (EASA Part-MED.A.045a)

Under 40: 5 years40-59*: 2 years50 plus: 12 months

Under 40: 5 years40 plus: 2 years

** Gemäss Part-MED.A.040 kann auch ein Arzt für Allgemeinmedizin dasTauglichkeitszeugnis für LAPL ausstellen. Dies ist in der Schweiz nichtvorgesehen.

Wo in folgenden Artikeln ein Arzt für Allgemeinmedizinerwähnt wird, muss in der Schweiz ein AME konsultiert

werden.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Vorgehen bei beeinträchtigter medizinischer Fitness (MED.A.020)

a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungenoder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie:(1) von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben,

aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausübenkönnen;

(2) ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimitteleinnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit dergeltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;

(3) sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder eineranderen Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.

Dieser Artikel richtet sich direkt an den Pilotenund ist auf der Rückseite des Medical

aufgedruckt.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Vorgehen bei beeinträchtigter medizinischer Fitness (MED.A.020) (Fortsetzung)

b) Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rateinholen, wenn sie:(1) sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen

haben;(2) mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels

begonnen haben;(3) sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als

Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;(4) unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als

Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;(5) schwanger sind;(6) in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;(7) erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Vorgehen bei beeinträchtigter medizinischer Fitness (MED.A.020) (Fortsetzung)

c) In diesen Fällen gilt Folgendes:(1) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein

flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigenkonsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinischeSachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaberbeurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiterauszuüben;

(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL müssen ein flugmedizinischesZentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt fürAllgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschriebenhat. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständigeoder der Arzt für Allgemeinmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit derLizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihreRechte weiter auszuüben;

In der Schweiz ist es ein AME an Stelle des Arztes für Allgemeinmedizin

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Tauglichkeitszeugnisse (MED.A.030)

a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn ihm dasTauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, das für den Erhalt der betreffendenLizenz erforderlich ist.

b) Bewerber um und Inhaber von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light AircraftPilot Licence, LAPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL.

c) Bewerber um und Inhaber von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL),Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oderBallonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) benötigen zumindest einTauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

d) Bewerber um und Inhaber von SPL oder BPL, zur Betätigung bei gewerblichenSegelflügen oder gewerblichen Ballonfahrten, benötigen zumindest einTauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Tauglichkeitszeugnisse (MED.A.030) (Fortsetzung)

e) Wenn die PPL oder LAPL um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll,muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.

f) Bewerber um und Inhaber von Lizenzen für Berufspiloten (Commercial PilotLicence, CPL), von Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-crew Pilot Licence, MPL) oder von Lizenzen für Verkehrspiloten (Airline TransportPilot Licence, ATPL) benötigen ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.

g) Wenn die PPL um eine Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, mussder Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizitätund nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse1 vorgeschrieben sind, unterziehen.

h) Ein Lizenzinhaber darf zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teilausgestellte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses (MED.A.035)

a) Anträge auf Tauglichkeitszeugnisse sind in dem von der zuständigen Behördefestgelegten Format zu stellen.

b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum,dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für AllgemeinmedizinFolgendes vorlegen:(1) einen Nachweis ihrer Identität;(2) eine unterzeichnete Erklärung:

i) über medizinische Fakten, die ihre Krankengeschichte betreffen;ii) darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt Untersuchungen zur Ausstellung

eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt wurden (falls zutreffend, unterAngabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses);

iii) darüber, ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder einTauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

In der Schweiz ist es ein AME an Stelle des Arztes für Allgemeinmedizin

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses (MED.A.035) (Fortsetzung)

c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung desTauglichkeitszeugnisses müssen Bewerber vor Beginn der entsprechendenUntersuchungen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischenSachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin diesesTauglichkeitszeugnis vorlegen.

In der Schweiz ist es ein AME an Stelle des Arztes für Allgemeinmedizin

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.040)

a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden,wenn die erforderlichen Untersuchungen und/oder Beurteilungen abgeschlossensind und die untersuchte Person als tauglich beurteilt wurde.

b) Erstausstellung(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 werden von einem flugmedizinischen

Zentrum ausgestellt.(2) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden von einem flugmedizinischen

Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt.(3) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischen

Zentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder - sofern nachdem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird,zulässig - von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellt.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.040) (Fortsetzung)

c) Verlängerung und Erneuerung(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 werden von einem

flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischenSachverständigen verlängert oder erneuert.

(2) Tauglichkeitszeugnisse für LAPL werden von einem flugmedizinischenZentrum, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder - sofern nachdem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird,zulässig - von einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert oder erneuert.

In der Schweiz ist es ein AME an Stelle des Arztes für Allgemeinmedizin

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.040) (Fortsetzung)

d) Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. derArzt für Allgemeinmedizin darf ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen,verlängern oder erneuern, wenn:(1) ihnen der Bewerber eine vollständige Krankengeschichte und - sofern vom

flugmedizinischen Zentrum, vom flugmedizinischen Sachverständigen odervom Arzt für Allgemeinmedizin gefordert - die Ergebnisse der medizinischenUntersuchungen und Tests vorlegt, die vom behandelnden Arzt desBewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden, und

(2) das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder derArzt für Allgemeinmedizin die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage dermedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, die für dasbetreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass derBewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Teils genügt.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.040) (Fortsetzung)

e) Wenn eine klinische Indikation besteht, kann der flugmedizinischeSachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder - im Falle einer Verweisung- die Genehmigungsbehörde vom Bewerber verlangen, dass er sich vor derAusstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnissesweiteren ärztlichen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht.

f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen bzw. neuausstellen, wenn:(1) ein Fall verwiesen wird;(2) sie festgestellt hat, dass Informationen auf dem Zeugnis korrigiert werden

müssen.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.045)

a) Gültigkeit(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten

gültig.(2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6

Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist

und das 40. Lebensjahr vollendet hat;ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.045) (Fortsetzung)

(3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die

Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40.Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42.Lebensjahres;

ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. DieGültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50.Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51.Lebensjahres; und

iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.045) (Fortsetzung)

(4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die

Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40.Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42.Lebensjahres;

ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich derzugehörigen Untersuchung oder Sonderüberprüfung:i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der

medizinischen Untersuchung undii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums

der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlagedes Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.045) (Fortsetzung)

b) VerlängerungUntersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung einesTauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagenvor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.

c) Erneuerung(1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß

Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.

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Medizinische Tauglichkeit – Allgemeine Anforderungen

Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen(MED.A.045) (Fortsetzung)

(2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren

abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinischeSachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einerBeurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchfuhren;

ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahrenabgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einerErstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage derAnforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.

(3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, derflugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eineBeurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinischeUntersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen.

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Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL

Ärztliche Untersuchung und/oder Beurteilung von Bewerbern umTauglichkeitszeugnisse für LAPL (MED.B.095)

a) Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährtenflugmedizinischen Praxis zu beurteilen.

b) Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zuberücksichtigen.

c) Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendungdes 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte desBewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest(1) eine klinische Untersuchung;(2) eine Messung des Blutdrucks;(3) eine Urinanalyse;(4) einen Sehtest;(5) einen Hörtest.

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Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL

Ärztliche Untersuchung und/oder Beurteilung von Bewerbern umTauglichkeitszeugnisse für LAPL (MED.B.095) (Fortsetzung)

d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zurVollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen:(1) eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers und(2) die unter Buchstabe c genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen

Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt fürAllgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendigerachtet werden.

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Umwandlung von Lizenzen

Part-FCL

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Umwandlung von Lizenzen

Umwandlung von JAR-FCL Lizenzen in EU LizenzenDie Umwandlung von JAR-FCL Lizenzen erfolgt automatisch und muss bisspätestens 8. April 2018 abgeschlossen sein.

Umwandlung von der nationalen RPPL in eine EU-LizenzInhaber einer schweizerischen nationalen RPPL müssen Antrag auf Umwandlung ineine EU-Lizenz stellen. Fehlende Ausbildungselemente sind vorgängig nachzuholen.Die Umwandlung muss bis spätestens 8. April 2015 erfolgen.

Umwandlung von Based-on-Lizenzen in EU LizenzenInhaber einer Based-on-Lizenz müssen Antrag auf Umwandlung in eine EU-Lizenzstellen. Fehlende Ausbildungselemente sind vorgängig nachzuholen. DieUmwandlung muss bis spätestens 8. April 2015 erfolgen.

Umwandlung von ICAO Lizenzen in EU -LizenzenInhaber einer ICAO-Lizenz müssen Antrag auf Umwandlung in eine EU-Lizenzstellen. Fehlende Ausbildungselemente sind vorgängig nachzuholen. DieUmwandlung von ICAO-Lizenzen muss bis spätestens 8. April 2014 erfolgen.

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Umwandlung von Lizenzen

Umwandlung von nationalen (RPPL oder „based on“) und ICAO Lizenzen

• Nachholen fehlender Ausbildungselemente (Die Flugausbildung nach EASA kannerst begonnen werden, wenn die Flugschule eine ATO- Bewilligung besitzt)

• Die Ausbildung „Kenntnisse EU Part-FCL/Part-MED“ kann innerhalb derFluggruppen unter kundiger Leitung durchgeführt werden.

• Medical Class 1, 2 oder LAPL Medical beim Fliegerarzt erwerben.• Ausfüllen des entsprechenden BAZL Antragsformular:

– Single Pilot: BAZL Form 60.070 EASA,– Multi Pilot: BAZL Form 60.071 EASA.

• Antragsformular mit Kopie des Medicals und Kopien der relevantenFlugbuchseiten an das BAZL senden.

Erweiterungen bleiben erhalten

Kann ich eine EU-Lizenz parallel zu einer ICAO-Lizenz haben?Antwort: NeinAusser LAPL entspricht die EASA Lizenz dem ICAO Standard (Licence Aufdruck:„This licence complies with ICAO standards, except for the LAPL privileges”)

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Umwandlung von Lizenzen

Nützliche Links

Regulation (EC) 216/2008Regulation (EU) 1178/2008Regulation (EU) 290/2012AMC/GM Part-FCLICAO Language Proficiency RequirementsBAZL Info zur Einführung Part-FCL

EN, DE, FR, ITEN, DE, FR, ITEN, DE, FR, ITENAIC 008/2012 BHomepage

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