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Examenswissen Beispiele Umsetzung STRAFRECHT Materielles Recht Auf Basis der BGH-Rechtsprechung ASSEX KARTEIKARTEN Allgemeiner Teil Besonderer Teil Die wichtigsten Delikte im 2. Examen

Examenswissen Beispiele Umsetzung ASSEX KARTEIKARTEN ......Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird zurückgewiesen. 3. „Auf die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird die

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ExamenswissenBeispiele

Umsetzung

STRAFRECHTMaterielles Recht Auf Basis der BGH-Rechtsprechung

ASSEX KARTEIKARTEN

Allgemeiner Teil

Besonderer TeilDie wichtigsten

Delikte

im 2. Examen

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Inhaltsübersicht

Rechtsnatur der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsarten Vollstreckbarkeit bei Gestaltungsurteilen Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen Klauseln Zustellung Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Vollstreckungshindernisse Durchsuchungsbeschluss Eidesstattliche Versicherung Fahrnisvollstreckung Rechtsbehelfe Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO

Sofortige Beschwerde § 793 ZPO Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO Anfechtungsklage und Anfechtungsgesetz Klage auf Vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPOVollstreckungsabwehrklage § 767 ZPOWiderspruchsklage § 878ForderungsvollstreckungImmobiliarvollstreckungIndividualvollstreckungTitelherausgabeklage § 826 BGBInsolvenzverfahren

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766ZPOAufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum

Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 766 I ZPO!

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Gericht Aktenzeichen

Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache

des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und Erinnerungsführers,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (…) durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin) am (Datum) beschlossen: (Es folgt der Tenor….) Beachte: Der Erinnerungsführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also „Schuldner und Erinnerungsführer“ oder „Gläubiger und Erinnerungsführer.“ Fakultativ kann die andere Partei als „Erinnerungsgegner“ bezeichnet werden.

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AK ZPO II

Vollstr.erinnerung § 766ZPOAufbau/Formalien (2) Tenora

1. Wie lautet der Tenor, wenn die Erinnerung unzulässig ist?

2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter Erinnerung?

3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine Sache desSchuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und dieser dagegenErinnerung eingelegt hat?

4. Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kostenentscheidung?

5. Welche Besonderheit gilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit?

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1. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird verworfen.

2. Die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird zurückgewiesen.

3. „Auf die Erinnerung des Schuldners vom (…) wird die Pfändung beim Schuldner vom12.Januar 2012 für unzulässig erklärt.“

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Es gibt geringeAbweichungen bei den Formulierungen im Vergleich zum Urteil. Die Parteien heißenGläubiger und Schuldner. Statt Rechtsstreit heißt es Verfahren. Es fallen keineGerichtskosten an. Deshalb kann sie z.B. lauten: „Die außergerichtlichen Kosten desVerfahrens trägt der Gläubiger.“ Die Formulierung: „Die Entscheidung ergeht ohneGerichtskosten“ ist überflüssig.

5. Gem. § 794 I Nr. 3 ZPO ist der Beschluss sofort vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung,weil gegen ihn gem. §§ 793, 128 Abs. 4, 766 Abs. 1, 764 Abs. 2 ZPO die sofortigeBeschwerde stattfindet. Deshalb erfolgt kein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit.

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Vollstr.erinnerung § 766ZPOAufbau/Formalien (3) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe im Beschluss!

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Formalia: Zu Beginn wird das Wort „Gründe“ mittig abgesetzt dem Text vorangestellt. Es folgen unter „I.“ unbeschriftet die Sachverhaltsschilderung und unter „II.“ unbeschriftet die Zulässigkeits- und Begründetheitsausführungen und schließlich die Ausführungen zur Kostenentscheidung.

Sachverhaltsschilderung unter „I.“: Es ergeben sich keine Abweichungen zur Darstellung im Urteil.

Rechtliche Ausführungen unter „II.“ Alle Ausführungen werden im Urteilstil geschrieben. Bei den Zulässigkeitsausführungen ist immer auf die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis einzugehen. Die Form der Einlegung der Erinnerung ist analog § 569 ZPO nur bei aufgeworfenen Problemen zu thematisieren. Eine Erinnerungsbefugnis ist nur zu prüfen, wenn ein Dritter die Erinnerung eingelegt hat. Bei den Ausführungen zur Begründetheit sollte immer der Antrag des Gläubigers, die funktionelle Zuständigkeit des Organs und der Titel erwähnt werden, auch wenn kein Problem aufgeworfen wurde. Ansonsten sind die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dazu gehören alle ersichtlichen Probleme, sowie alle von den Parteien in den Rechtsansichten vorgebrachten Punkte.

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Vollstr.erinnerung § 766ZPOZulässigkeit (4) Statthaftigkeit,

Zuständigkeit

1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 I ZPO statthaft?

2. Von welchen Rechtsbehelfen ist sie abzugrenzen?

3. Wann ist die Erinnerung nach § 766 II ZPO statthaft?

4. Welches Gericht ist zuständig?

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1. Sie ist statthaft, wenn der Schuldner sich mit formellen Einwendungen gegen dieZwangsvollstreckung wehrt. Eine formelle Einwendung besteht, wenn eineVoraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht vorlag, oder wenn dasVollstreckungsorgan bei der Vollstreckung das Verfahren verletzt hat.

2. Sie ist abzugrenzen von der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO, bei dersich der Kläger mit materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruchwehrt (z.B. Erfüllung gem. § 362 BGB oder Aufrechnung § 389 BGB). Fernermuss sie unterschieden werden von der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO, beider sich der Schuldner gegen die Klauselerteilung wehrt. Im Falle derUnwirksamkeit des Titels ist sie abzugrenzen von der Titelgegenklage analog§ 767 ZPO, bei der der sich der Kläger gegen den Scheintitel wendet.

3. Wenn sich der Gläubiger gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wehrt,antragsgemäß zu vollstrecken.

4. Ausschließlich zuständig ist gem. §§ 766 Abs. 1, 802 ZPO dasVollstreckungsgericht. Das ist gem. §§ 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, indessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.Ausnahmsweise kann bei der Arrestvollziehung gem. §§ 930, 919, 943, 766, 802ZPO ein Landgericht Vollstreckungsgericht sein, wenn es Gericht der Hauptsachewäre.

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Vollstr.erinnerung § 766ZPOZulässigkeit ( 5) Rechtsschutzbedürfnis

Skizzieren Sie die unterschiedlichen Arten des Rechtsschutz-bedürfnisses und ihre jeweiligen Voraussetzungen!

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1. In zeitlicher Hinsicht besteht sie von Beginn bis zum Ende derZwangsvollstreckung. Also muss die Zwangsvollstreckung begonnen haben unddarf nicht beendet sein. Sie beginnt mit der ersten protokollfähigen Maßnahmei.S.d. § 762 ZPO. Dies ist z.B. das protokollierte Nichtantreffen des Schuldnersdurch den Gerichtsvollzieher. Sie ist entweder beendet, wenn dasVermögensverzeichnis des Schuldners gem. §§ 802f VI, 802k ZPO beim zentralenVollstreckungsgericht hinterlegt wurde, oder, wenn der Gläubiger nach Auskehrdes Erlöses befriedigt ist.

2. Allgemein darf es keinen einfacheren und zugleich billigeren Rechtsschutzweggeben, der gleich rechtsschutzintensiv ist. Weil die Erinnerung gerichtskostenfreiergeht, gibt es keinen kostengünstigeren Rechtsbehelf, weil kein Antrag zu stellenist, gibt es keinen einfacheren Rechtsbehelf.

3. Sachlich besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch bei nichtiger Pfändung, um denRechtsschein der Vollstreckungsmaßnahme zu beseitigen.

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Vollstr.erinnerung § 766ZPOBegründetheit der Erinnerung gem. § 766

ZPO (6)

Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 1 ZPO begründet?

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Sie ist begründet, wenn das Zwangsvollstreckungsorgan „nicht“ oder „nicht so“ hätte vollstrecken dürfen. Das Organ hätte „nicht“ vollstrecken dürfen, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gefehlt hat, also • eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung,• eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung,• eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung oder wenn• ein Vollstreckungshindernis entgegenstand.

Das Organ hätte „nicht so“ vollstrecken dürfen, wenn es die Zwangsvollstreckung nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Die Pfändung hatte zu erfolgen • am richtigen Ort (§§ 808, 809, 758a ZPO),• zur richtigen Zeit (§ 758a Absatz 4 ZPO),• in der richtigen Art und Weise (§ 808, 815, 829, 846, 857 ZPO),• im richtigen Umfang (§ 803 ZPO),• in den richtigen Gegenstand (§§ 810, 811 ff., 831, 850 ff., 865 ZPO).

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Vollstr.erinnerung § 766ZPOBegründetheit der Erinnerung gem. § 766

ZPO (7)

1. Wann ist die Erinnerung gem. § 766 Absatz 2 ZPO begründet?

2. Wann ist die Erinnerung eines Dritten begründet?

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1. Sie ist begründet, wenn sich der Gerichtsvollzieher nicht hätte weigern dürfen,antragsgemäß zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst dieVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen (s.o.). Ferner musste er dieordnungsgemäße Durchführung prüfen (Voraussetzungen s.o.).

2. Sie ist begründet, wenn der Dritte nachweist, in einer drittschützenden Normverletzt worden zu sein. Drittschützende Normen sind:

• § 809 ZPO (auch beim Ehegatten, wenn die Voraussetzungen des § 739 ZPOfehlen),

• § 758a ZPO,• § 811 Nr. 1, 2, 3, 12 ZPO,• §§ 810, 865 ZPO,• § 885 III ZPO, wenn der Dritteigentümer die Herausgabe des in die

Pfandkammer geschafften Räumungsguts verlangt.

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Sof. Beschwerde § 793ZPOInhaltsverzeichnis

Inhalt: Karte: • Grundaufbau Beschluss 1 • Aufbau und Formalien bei den Tenören 2 • Aufbau d. Gründe „I.“ bei sof. Beschwerde gegen

eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO 3 • Aufbau der Gründe „I.“ in den anderen Fällen 4 • Aufbau der Gründe „II.“ Zulässigkeit 5 • Aufbau der Gründe „II.“ Begründetheit 6

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Sof. Beschwerde § 793ZPOAufbau/Formalien (1) Formel und Rubrum

Skizzieren Sie den Grundaufbau eines Beschlusses nach § 793 ZPO! :

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Gericht Aktenzeichen

Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache

des (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Gläubigers und Beschwerdeführers,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -

gegen den (Name der Partei, ladungsfähige Anschrift) Schuldner,

- Prozessbevollmächtigter (Name des Rechtsanwalts, ladungsfähige Anschrift) -hat (genaue Bezeichnung des Spruchkörpers) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (…)durch (genaue Bezeichnung des Richters/der Richterin) auf die sofortige Beschwerde des(Angabe des Beschwerdeführers als „Gläubiger“ oder „Schuldner“) gegen den Beschluss des(Gericht iudex a quo) vom (Datum des Beschlusses des iudex a quo, Aktenzeichen) am(Datum der Entscheidung) beschlossen: (Es folgt der Tenor.)Beachte: Der Beschwerdeführer wird vorangestellt und bezeichnet. Es heißt also „Schuldner

und Beschwerdeführer“ oder „Gläubiger und Beschwerdeführer.“ Fakultativ kann die anderePartei als „Beschwerdegegner“ bezeichnet werden.

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AK ZPO II

Sof. Beschwerde § 793ZPOAufbau/Formalien (2) Tenora

1. Wie lautet der Tenor, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig ist?

2. Wie lautet der Tenor bei unbegründeter sofortiger Beschwerde?

3. Wie lautet der Tenor, wenn der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine Sache desSchuldners am 12. Januar 2012 gepfändet hat und dieser dagegenErinnerung eingelegt hat, die Erinnerung zurückgewiesen wurde, aber diesofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung begründetist?

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1. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wirdverworfen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw., „DerGläubiger trägt die Kosten des Verfahrens“).

2. „Die sofortige Beschwerde des Schuldners (bzw. Gläubigers) vom (…) wirdzurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen“ (bzw.,„Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.“).

3. „Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom (…) wird der Beschluss des(Gericht) vom (Datum) aufgehoben und die vom Gerichtsvollzieher (Name) am12.01.2010 in (Ort) beim Schuldner vorgenommene Pfändung für unzulässigerklärt. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung der (Sache)aufzuheben und das Pfandsiegel zu entfernen. Der Gläubiger trägt die Kosten desVerfahrens.“

Bezüglich der Kostenentscheidung und bezüglich der Vollstreckbarkeit wird auf die obigen Ausführungen zur Erinnerung verwiesen.

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Sof. Beschwerde § 793ZPOAufbau/Formalien (3) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet!

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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift. Folgender Aufbau ist dann üblich:

• Gesamter jetzt noch unstreitiger Sachverhalt aus Erinnerungsverfahren undBeschwerdeverfahren im IMPERFEKT

• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers, die Anträge und streitiger Vortragdes Beschwerdegegners aus der Erinnerung im PERFEKT

• Prozessgeschichte der Erinnerung im PERFEKT

• Prozessgeschichte zu den für die Zulässigkeit der Beschwerde relevantenTatsachen im PERFEKT

• Streitiger neuer Vortrag des Beschwerdeführers, eventuelle Anträge undstreitiger neuer Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und in

INDIREKTER REDE • Prozessgeschichte II im PERFEKT

(wie im Urteil)

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Sof. Beschwerde § 793ZPOAufbau/Formalien (4) Gründe

Skizzieren Sie den Aufbau der Gründe „I.“, wenn sich die sofortige Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung einer Erinnerung richtet.

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Zu Beginn steht „I.“ ohne Überschrift Folgender Aufbau ist dann üblich

• Einleitungssatz, wenn ein Dritter Beschwerdeführer ist, ansonsten fakultativ• Unstreitiger Sachverhalt und Schilderung des Verfahrens inklusive der

Vorinstanz im IMPERFEKT

• Streitiger Vortrag des Beschwerdeführers im PRÄSENS und INDIREKTE REDE

• Nur soweit gestellt: Anträge

• Streitiger Vortrag des Beschwerdegegners im PRÄSENS und INDIREKTE REDE

• Prozessgeschichte (z.B. Zeugenvernehmung) PERFEKT

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Sof. Beschwerde § 793ZPOZulässigkeit (5)

1. Welche Zulässigkeitsausführungen gehören in die Gründe „II.“?

2. Wann ist die sofortige Beschwerde statthaft?

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1. Stets auszuführen sind• Statthaftigkeit• Zuständigkeit des Beschwerdegerichts• Form- und fristgerechte Einlegung• RechtsschutzbedürfnisWenn ein Dritter die Beschwerde eingelegt hat, ist unter „Beschwerdebefugnis“ zuprüfen, ob er die Verletzung einer drittschützenden Norm behauptet hat

2. Sie ist gem. § 793 ZPO statthaft gegen Entscheidungen des Gerichts imZwangsvollstreckungsverfahren mit fakultativer mündlicher Verhandlung.Gem. § 128 Absatz 4 ZPO sind Entscheidungen des Gerichts gemeint, die keineUrteile sind. Darunter fallen:• Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung gem. § 758a ZPO.• Gem. § 764 Absatz 3 ZPO alle Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts

gem. §§ 765a, 766, 825 Abs. 2, 829, 835, 844, 846 ff., 857 ZPO.• Gem. § 769 Absatz 3 ZPO die Entscheidungen über die einstweiligen

Anordnungen aus §§ 769 Absatz 1, 770 ZPO.• Gem. § 891 ZPO die Entscheidungen des Prozessgerichts der ersten Instanz

gem. §§ 887, 888, 890 ZPO.

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Sof. Beschwerde § 793ZPOZulässigkeit (6) Begründetheit

1. Grenzen Sie „Entscheidung“ von „Maßnahme“ ab!

2. Welches Gericht ist zuständiges Beschwerdegericht?

3. Skizzieren Sie die form- und fristgerechte Einlegung!

4. Wann besteht Rechtsschutzbedürfnis?

5. Wann ist die sofortige Beschwerde begründet?

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1. Diese Abgrenzung ist zur Abgrenzung der sofortigen Beschwerde gegenEntscheidungen des Gerichts von der Vollstreckungserinnerung gegenVollstreckungsmaßnahmen relevant. Examenstypisch kommt es auf sie bei derForderungspfändung gem. § 829 ZPO an. Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt nurvor, wenn das Gericht ohne Anhörung des Schuldners dem Antrag des Gläubigersstattgegeben hat. Eine Entscheidung liegt bei Ablehnung des Antrags und immerdann vor, wenn der Schuldner angehört wurde.

2. Gem. §§ 568, 572 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 GVG ist das Landgerichtdas Beschwerdegericht. Das OLG kann gem. § 119 Abs. 1 GVG nurBeschwerdegericht sein, wenn die Beschwerde gegen eine Entscheidung desLandgerichts eingelegt wird.

3. Gem. § 569 ZPO muss die Beschwerde innerhalb der Notfrist von 2 Wochenentweder beim Beschwerdegericht oder beim Gericht eingelegt werden, dessenEntscheidung angefochten wird.

4. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht vom Beginn bis zum Ende derZwangsvollstreckung (siehe oben bei § 766 ZPO).

5. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidungrechtswidrig ist. Gem. § 571 Abs. 2 ZPO darf sie auf neue Tatsachen gestütztwerden.

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GTIN 4260640730507

19,90 €

2. Auflage, September 2019

In der Examensklausur steht Ihnen zwar der StGB-Kommentar zur Verfügung, dennoch können Sie – schon aus Zeitgründen – nicht „alles“ nachschlagen. Die Kernthemen des materiellen Rechts müssen Sie auch ohne Kommentar parat haben.Mit den JURA INTENSIV Karteikarten möchten wir Ihnen für Ihren Examenserfolg eine zeitsparende Hilfestellung geben. Der vorliegende Karteikartensatz behandelt die für das 2. Examen zentralen Themen des materiellen Strafrechts. Sie stellen durchgängig die Rechtsprechung des BGH dar und lassen die – nur für das 1. Examen relevanten – Mindermeinungen aus. Die klare Fokussierung zeigt Ihnen auf, was Sie „wirklich“ auswendig wissen müssen.