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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Exportbericht Malaysia November 2018

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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen

Exportbericht Malaysia November 2018

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Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,

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Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ................................................................................................... 4

Wirtschaft im Überblick .................................................................................................................... 5

AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 8

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ............................................................ 9

Normen .......................................................................................................................................... 10

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ............................................................................... 10

Bank- und Finanzwesen ................................................................................................................. 12

Verkehr, Transport, Logistik ........................................................................................................... 12

STEUERN UND ZOLL ................................................................................................................... 13

Zoll und Außenhandelsregime ....................................................................................................... 16

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ..................................................................................... 18

Firmengründung ............................................................................................................................. 19

Patent-, Marken- und Musterrecht .................................................................................................. 25

Lizenzvergabe................................................................................................................................ 25

Eigentum und Forderungen............................................................................................................ 25

Vertretungsvergabe ....................................................................................................................... 26

Arbeits- & Sozialrecht ..................................................................................................................... 28

Schiedsgerichtsbarkeit ................................................................................................................... 30

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................. 32

WICHTIGE ADRESSEN ................................................................................................................ 34

LINKS ............................................................................................................................................ 39

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Key facts

Staatsform Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie Fläche

330.000 km²

Bevölkerung

31 Mio. Einwohner

Städte

Kuala Lumpur (Hauptstadt, 1,9 Mio Einwohner), Shah Alam, Putrajaya, Seremban, Melaka, Johor Bahru, Kuan-tan, Kuala Terengganu, Kota Bahru, Kangar, Ipoh, Alor Setar, George Town, Kuching, Kota Kinabalu

Klima

tropisch, niederschlagsreich, 26 – 34°C, hohe Luftfeuch-tigkeit

Währung

1 RM – Ringgit Malaysia = 100 Sen 1 RM = 0,20941 EUR 1 EUR = 4,76981 RM (Stand: 24.10.2018)

Historischer Überblick

Auf dem Boden des heutigen Westmalaysia entwickelten sich schon vor Ankunft der europäischen Kolonialmächte eigene Staatswesen, von denen insbesondere das Sultanat Malakka regionale Be-deutung mit Handelsbeziehungen bis nach China und Indien erlangte. Dieser Handelsplatz, strategisch günstig an der gleichnamigen Wasserstraße gelegen, erweckte die Begehrlichkeiten der Portugiesen, die Malakka 1511 eroberten, es 1641 aber an die Holländer verloren. Im Zuge der Napoleonischen Kriege in Europa übernahmen 1795 die Briten die Herrschaft über Malakka, nachdem sich kurz zuvor die "Ehrenwerte Ostindische Kompanie" in Penang niedergelas-sen hatte. Obwohl die Bedeutung Malakkas und Penangs hinter der –von den Briten erst 1819 gegründeten –Singapurs deutlich zurückblieb, wurde doch die Geschichte Malaysias bis zur Unabhängigkeit 1957 – mit Ausnahme der kurzen Zeit der japanischen Besetzung während des 2. Weltkrieges – von Großbritannien bestimmt.

Bevölkerung

31 Mio. Einwohner davon ca. 63% Malaien, 22% Chinesen, 7% Inder, 8% Ausländer

Landes- und Geschäftssprachen

Bahasa Melayu = Malay; daneben chinesische Dialekte und Mandarin, Tamil. Es werden mehr als 100 verschiedene Sprachen in Malaysia gesprochen, Englisch ist aber weit verbreitet. Als Geschäftssprache dient in erster Linie Englisch.

Politisches System

Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie; föderativer Zusammenschluss der elf auf der malay-sischen Halbinsel gelegenen Staaten (West-Malaysia), d.s. Johor, Kedah, Kelantan, Melaka, Ne-

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geri Sembilan, Pahang, Penang, Perak, Perlis, Selangor, Terengganu, sowie der beiden im Norden Borneos gelegenen Staaten Sabah und Sarawak (Ost-Malaysia). Alle fünf Jahre wird einer der Sultane zum König von Malaysia gewählt. Am 13. Dezember 2016 wurde der Sultan von Kelantan, Muhammad V. (geboren Tengku Muhammad Faris Petra), als 15. König von Malaysia (Yang di-Pertuan Agong) für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt Die offizielle Thronbesteigung erfolgte am 24. April 2017. Die politischen Parteien orientieren sich in Malaysia im Wesentlichen an ethnischen Gruppen. Die wichtigsten Parteien der regierenden Barisan Nasional Koalition sind: United Malays National Organisation (UMNO), Malaysian Chinese Association (MCA), Malaysian Indian Congress (MIC), Malaysian People’s Movement Party (Gerakan/PGRM), People‘s Progressive Party (PPP), Parti Pesaka Bumiputera Bersatu (PBB), Sarawak United People’s Party (SUPP) und United Sabah Par-ty (PBS). Die Opposition (Pakatan Rakyat), die aus der Democratic Action Party (DAP), Parti Keadilan Rakyat (PKR) und Pan-Malaysia Islamic Party (PAS) zusammengesetzt war, wurde nach dem Ab-gang von PAS Mitte 2015 aufgelöst. Die neue Oppositionskoalition bestehend aus DAP, PKR und der neuen, von Ex-PAS-Mitgliedern gegründeten Partei National Trust Party (PAN) nennt sich Pakatan Harapan. Bei den am 9. Mai 2018 abgehaltenen Parlamentswahlen wurde die seit 61 Jahren regierende Ba-risan Nasional durch die Pakatan Harapan abgewählt. Neuer Premierminister ist nun der 92-jährige Tun Dr. Mahathir Mohamad, der bereits von 1981 bis 2003 die Regierungsgeschäfte führte.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

UNO und Unterorganisationen, WTO, Weltbank, ADB, Mitglied des Commonwealth, ASEAN, APEC, UN-Convention on the Settlement of Industrial Disputes, Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, Signatar der Pariser Konvention und des TRIPS. Wirtschaft im Überblick

Kurze Charakteristik

Das Schwellenland Malaysia hat sich erfolgreich vom Rohstofflieferanten zu einem modernen In-dustriestandort entwickelt. Seine außenhandelsorientierte Wirtschaft wird von hochtechnologischen und kapitalintensiven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut werden. Malaysia ist reich an Bodenschätzen, einer der größten Palmöl- und Kautschuk-Produzenten und gehört zu den weltweit führenden Exporteuren von Halbleitern, PC-Peripherie, Audio-, Video-, Klima- und anderen Elektrogeräten.

Wirtschaftslage und Perspektiven

In den letzten Jahren erzielte Malaysia beachtliche Wachstumsraten: 2015 + 5 %, 2016 + 4,2 % und 2017 + 5,9 %. Auch für 2018 wird ein Wachstum von ca. 6 % angepeilt. Bis zum Jahr 2020 will Malaysia in die Riege der „High Income Countries“ aufsteigen und den Status eines voll entwickel-ten Industriestaates erreichen. Das Economic Transformation Program (ETP) soll in den nächsten fünf Jahren 3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und 440 Mrd. USD an Neuinvestitionen brin-gen. Eine wichtige Rolle spielen die 12 „Schlüsselwirtschaftssektoren“ (National Key Economic Areas) wie Erdöl und -gas, Palmöl, Finanzdienstleistungen, Tourismus, Informations- und Kommu-nikationstechnik, elektrische und elektronische Produkte sowie zahlreiche Großprojekte wie „Tun-Razak Exchange“ (neuer Finanzdistrikt), Bau von Untergrundbahnen in Kuala Lumpur sowie die geplante Hochgeschwindigkeitsbahn zwischen Singapur und Kuala Lumpur.

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Malaysias Außenhandel erreichte 2017 ein Volumen von 1.1774 Mrd. RM. Exporten von 935,4 Mrd RM (+ 18,9 %) standen Importe in Höhe von 838,1 Mrd. RM (+ 19,9 %) gegenüber. Malaysias Handelsbilanzsaldo von Plus 97,3 Mrd. RM markierte das 20. Jahr in Folge mit einem Aktivum. Die neun ASEAN-Staaten bleiben mit ca. 27 % Anteil am gesamten Außenhandel der wichtigste Han-delspartner Malaysias.

Die Regierung erwartet sich durch die im Jahr 2016 gegründete ASEAN-Wirtschafts-gemeinschaft (AEC) einen überproportionalen Ausbau der Handelsströme innerhalb der zehn ASEAN-Staaten. 2017 wurde das Comprehensive Progressive Trans-Pacific Partnership Abkommen (CPTPP) von elf Pazifik-Anrainerstaaten unterzeichnet. Malaysias Handelsvolumen mit den 11 CPTPP Staaten übersteigt 900 Mrd. RM (knapp 200 Mrd. Euro). Durch das Ausscheiden der USA aus dem TPPA haben auch die Verhandlungen über das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) wieder an Aktualität gewonnen. Neben den 10 ASEAN-Staaten sind auch Australien, China, Indien, Japan, Südkorea und Neuseeland an den Verhandlungen zum RCEP beteiligt. Malaysia hat bereits im Jahr 2010 Verhandlungen mit der EU zum Abschluss eines Freihandelsab-kommens aufgenommen. Durch strittige Fragen u.a. im Automobilsektor und Dienstleistungen kam es zu einem Stillstand. Zuletzt sorgte die Entscheidung der EU, Palmölimporte für die Biodieselzu-bereitung ab 2021 verbieten zu lassen, in Malaysia auf vehemente Kritik. Da ein Großteil der Palm-ölimporte für die Biodieselgewinnung verwendet wird, ist die Befürchtung groß, dass ein Verbot der Importe starke Umsatzeinbußen für die malaysische Palmölindustrie mit sich bringt und vor allem für die Kleinbauern existenzbedrohend sein wird. Die Verhandlungen zu einem Freihandelsab-kommen zwischen der EU und Malaysia werden dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit weiter „auf Eis“ liegen bleiben. Nichtsdestotrotz besteht Hoffnung, dass die Verhandlungen angesichts der neuen Regierungsverhältnisse besser verlaufen werden. Im Vergleich zur früheren Regierung steht die die neue Gesetzgebung Themen wie Protektionismus, der Sicherung von Menschenrechten sowie dem Import von Alkoholprodukten aus der EU offener gegenüber.

Wirtschaftsdaten Malaysia (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten)

Wirtschaftskenn-zahlen

2017 2018* 2019*

BIP (in Mrd. US$) 314,5 364,9 402,6

BIP/ Kopf (US$) 9.813 11.237 12.241

Wirtschaftswachs-tum

5,9 % 5,3 %* 5,0 %*

Inflationsrate 3,8 % 3,2 %* 2,4 %*

Arbeitslosenquote 3,4 % 3,2 %* 3,0 %*

Quelle GTAI, Stand: Mai 2018 * Schätzungen bzw. Prognosen

Bedeutende Wirtschaftssektoren

In der folgenden Grafik sind die wichtigsten Wirtschaftssektoren und deren Anteil am Bruttoinlands-produkt dargestellt. Ausgehend von den verfügbaren Bodenschätzen und Rohstoffen (Öl und Gas, Palmöl, Kautschuk) hat sich Malaysia erfolgreich von einem Agrar- zu einem Industrieland entwi-ckelt. Obgleich Öl- und Gas sowie die Palmölindustrie weiterhin eine wichtige Rolle spielen, hat sich die elektronische und elektrotechnische Industrie sowie der Maschinenbau zu einem wichtigen Standbein entwickelt.

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Der Anteil der verarbeitenden Industrie am BIP ist in den vergangenen Jahren mit knapp einem Viertel konstant geblieben. Der Beitrag des Dienstleistungssektors (Banken, Versicherungen, Kommunikation) zum BIP ist bis zum Jahr 2017 auf 55,4% gestiegen und wird weiter zunehmen. Auch die Bauwirtschaft wächst jährlich. Große Bedeutung kommt dem Ausbau der Infrastruktur zu (U-Bahn, Eisenbahn, Energie- und Wasserversorgung). Der Anteil des Primärsektors am BIP hat im Vergleich zu 2016 leicht abgenommen (-1,8%). Ein Rückgang konnte zudem in der Bergbauin-dustrie verzeichnet werden (-1,1%). Im 11. Fünfjahresplan wird zugleich die Implementierung moderner Informationstechnologien for-ciert (u.a. Ausbau des Breitbandnetzes, Nutzung IT-basierter mobiler Technik in der Landwirt-schaft).

Quelle: Department of Statistics, Malaysia

Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)

2017 wurden Investitionen von 197,1 Mrd. Ringgit registriert, um 7 Prozent weniger als im Jahr 2016. Im Gegensatz dazu ist jedoch die Anzahl der genehmigten Projekte im selben Zeitraum von 5166 auf 5466 gestiegen. Als Grund für die rückläufige Investitionsstruktur nennt MITI eine Abnah-me der Investitionen im Dienstleistungssektor um 17,2 Prozent, welche ihrerseits hauptsächlich dem Einbruch im Immobiliensektor (-28,7 Prozent) geschuldet sei. Die absolute Zahl der genehmigten Immobilienprojekte ist dennoch gestiegen, da vermehrt in klei-nere Projekte investiert wurde. Als erfreulich bezeichnet MITI den fast zehnprozentigen Anstieg an genehmigten Investitionen im Produktionssektor. Die Hauptinvestoren im Produktionssektor kamen aus China, gefolgt von der Schweiz, Singapur, den Niederlanden und Deutschland; sie machten zusammen 56 Prozent der Foreign Direct Investments (FDI) aus. 72,2 Prozent der gesamten Investitionen stammten 2017 von inländischen Investoren (DDI’s), wo-hingegen 27,8 Prozent auf FDI’s (ausländische Direktinvestitionen) entfallen. Wie in den Jahren zuvor wurden knapp drei Viertel der Investitionen somit aus inländischen Quellen generiert. MITI will daher verstärkt versuchen, mit zusätzlichen Anreizen und Fördermaßnahmen mehr ausländi-sche Investoren zu gewinnen.

Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)

Malaysia hat eine relativ niedrige Arbeitslosenquote - seit Jahren unter 4% - und gilt daher als ein Land mit Vollbeschäftigung. Zu beachten ist, dass es im Land ca. 2 Millionen Fremdarbeiter, vor allem für Hilfstätigkeiten mit niedrigem Lohn, gibt. Ein Ziel des 11. Malaysia Planes ist es, die Ar-beitskräfte besser zu schulen, um eine höhere Qualität auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.

54% 54% 55%

23% 23%

24%

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80%

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100%

2015 2016 2017

Anteil der Wirtschaftssektoren am BIP

Bauwirtschaft

Landwirtschaft

Bergbau

VerarbeitendesGewerbe

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Anfang 2018 wurde erstmalig eine Arbeitslosenversicherung (Employment Insurance Scheme - EIS), eingeführt. Rund 6,6 Mio. Arbeiter und 430.000 Unternehmen zahlen in die Versicherung ein (Mitarbeiter und Arbeitgeber zahlen jeweils 0,2 Prozent des monatlichen Gehalts), um der arbeiten-den Bevölkerung eine sozial bessere Absicherung zu ermöglichen.

Ansprüche können ab Januar 2019 geltend gemacht werden. Das Arbeitslosengeld wird gestaffelt über 6 Monate ausbezahlt. Im ersten Monat werden 80 Prozent des letzten Gehalts ausgezahlt, im sechsten Monat 30 Prozent.

Einen Überblick über den Arbeitsmarkt, aber vor allem über die damit verbundenen Bestimmungen und Kosten, finden Sie auf der Webseite der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) – www.mida.gov.my unter Invest in Malaysia -> Costs of Doing Business -> Human Resource.

Arbeitskosten, Lohnniveau

Im Industriesektor beträgt der Durchschnittslohn eines Arbeiters zwischen 300 bis 400 EUR (ab-hängig von der Ausbildung) pro Monat. Bei den Führungskräften reicht die Bandbreite von 800 bis 5.000 EUR (Topmanagement).

Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Min-destlohn eingeführt. Seit 2016 ist jeder Arbeitgeber in West-Malaysia mit mehr als fünf Angestellten verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens 1.000 RM zu bezahlen.

In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn ab 2016 auf 920 RM festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben ge-bunden.

Mit der Implementierung der Mindestlohnverordnung ist das Labour Department betraut. Arbeitge-berin und Arbeitgeber, die sich nicht an die neue Verordnung halten, müssen mit Strafen bis zu 10.000 RM rechnen. Bei mehrmaligen Verstößen können Strafen bis zu 20.000 RM und/oder fünf Jahre Haft verhängt werden. Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit der Arbeitnehmer. In diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70 % des gesetz-lichen Mindestlohns gesenkt werden.

Die neue Regierung hat eine baldige Anhebung der bestehenden Mindestlöhne angekündigt.

Auf der Homepage der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) sind unter dem Titel „Cost of Doing Business – Human Resource” Gehaltsstufen für „Executives“ und „Non-Executives“ im Industriesektor angeführt. Des Weiteren finden sich dort Informationen über Arbeitnehmer-schutz, Urlaubsregelungen etc. AUSSENHANDEL Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Malaysia sind seit vielen Jahren sehr eng und bestimmen im Wesentlichen das gute Verhältnis zwischen den beiden Ländern. Im Okto-ber 2015 konnte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Frau Zypries, bei ihrem Besuch in Kuala Lumpur diese Beziehungen um weitere positive Bausteine ergänzen.

Gemeinsame Gremien und Institutionen sind die Deutsch-Malaysische Industrie- und Handels-kammer (seit 1991) und das im selben Jahr gegründete Deutsch-Malaysische Berufsbildungszent-rum (German Malaysian Institute).

Die wichtigsten Wirtschaftsabkommen sind das Kapitalschutzabkommen (1960), das Luftverkehrs-abkommen (1968), das Doppelbesteuerungsabkommen von 2010 sowie auf regionaler Ebene

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das ASEAN-EG-Kooperationsabkommen (1980). Im Jahr 2010 haben die EU und Malaysia Ver-handlungen über ein Freihandelsabkommen aufgenommen.

Malaysia steht als Handelspartner für Deutschland seit vielen Jahren mit Singapur an der Spitze der ASEAN-Staaten. Das bilaterale Handelsvolumen betrug 2016 12,3 Milliarden Euro.

Deutsche Einfuhrgüter sind insbesondere: Elektronische/elektrotechnische Erzeugnisse, Maschi-nen, Apparate und mechanisch Geräte, pflanzliche Öle und Fette, Kautschukprodukte sowie che-mische Erzeugnisse. Wichtigste deutsche Ausfuhrgüter: Elektronische/elektrotechnische Erzeug-nisse, Maschinen, Kraftfahrzeuge, optische und pharmazeutische Erzeugnisse.

Malaysia ist Ziel ausländischer Direktinvestitionen, die von den günstigen Rahmenbedingungen angezogen werden, zugleich aber auch für einen wirtschaftlich stimulierenden Technologietransfer sorgen. Dies gilt in besonderem Maße für die deutsche Industrie. Insgesamt sind über 350 deut-sche Unternehmen direkt in Malaysia vertreten, viele betreiben Produktionsstätten und exportieren die hier hergestellten Waren weltweit. Malaysia wird von deutschen Firmen auch zunehmend als regionale Drehscheibe für Südostasien und darüber hinaus genutzt. (Quelle: Auswärtiges Amt, Stand

Oktober 2017)

Alle Informationen zum malaysischen Außenhandel finden Sie unter GTAI - Wirtschaftsdaten kom-pakt - Malaysia. GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Wirtschaftspolitik

Das zentrale wirtschaftspolitische Instrumentarium der Regierung sind die für jeweils fünf Jahre erstellten „Malaysia Pläne“. Der mittlerweile 11. Malaysia-Plan (2016-2020) wird als die „Schluss-phase“ in der Realisierung der Vision 2020 – welche Malaysia sowohl auf wirtschaftlicher, als auch auf politischer, sozialer und kultureller Ebene zu einem voll entwickelten Industrieland transformie-ren soll - gesehen. Das Hauptziel des aktuellen Malaysia-Plans ist die Schaffung eines angemes-senen Niveaus an Wohlstand und Wohlergehen der malaysischen Bevölkerung – den sogenannten „rakyat“ (Leuten). Hierfür sorgen die strategischen Stoßrichtungen, u.a. eine gleichberechtigte, in-tegrierte Gesellschaft, die Entwicklung des Humankapitals und eine damit einhergehende Trans-formation zu wissensbasierten Aktivitäten, grünes Wachstum und Nachhaltigkeit, ein Ausbau der Infrastruktur als zukünftiger Treiber der wirtschaftlichen Expansion sowie ein Upgrade aller Wirt-schaftssektoren - vor allem des Service Sektors, der für ein „modernes“ und langfristiges Wachs-tum sorgen soll.

Empfohlene Vertriebswege

In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu be-trauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraus-setzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich).

Werbung

Werbung ist infolge starker internationaler Konkurrenz von großer Bedeutung. Besonders bei Kon-sumgütern wird von den lokalen Vertretern/Importeuren bei Neueinführung eines Artikels die völlige oder teilweise Übernahme der notwendigen Werbekosten verlangt. Eine Teilung der Kosten ist durchaus üblich. Je nach Produkt eignen sich Tageszeitungen und Fernsehen (Konsumgüter) oder Fachzeitschriften, die es zu den verschiedensten Produktgruppen gibt. Bei den gewählten Werbe-sujets ist auf die komplexe religiöse und ethnische Zusammensetzung der malaysischen Bevölke-rung zu achten.

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E-Business

Im Bereich E-Business ist Malaysia sicherlich eines der fortschrittlichsten Länder in Südostasien. Der Bereich boomt momentan stark, vor allem im Tourismusbereich. Tonangebend ist dabei Air Asia, die größte regionale Billigfluglinie. Der Einzelhandel investiert auch intensiv in den digitalen Bereich (Internet, Mobilapplikationen etc.).

Wichtigste Zeitungen

New Straits Times /Business Times (englisch), The Star (englisch), The Sun (englisch), Malay Mail (englisch), The Edge (englisch, täglich und wöchentlich), Malaysian Business (englisch, vierzehn-tägig), Berita Harian (malaiisch), Utusan Melayu (malaiisch), Nanyang Siang Pau (chinesisch), Sin Chew Jit Poh (chinesisch).

Wichtigste Messen

Die meisten und für internationale Aussteller wichtigsten Messen werden in Kuala Lumpur abgehal-ten. Viele Messen haben oft nur lokale Bedeutung. Es kommen aber trotzdem auch Fachbesucher aus dem ASEAN Raum zu diesen Messen. Eine Teilnahme an einer Messe in Malaysia ist ein sehr nützliches Instrument, um einen geeigneten Vertreter/Importeur zu finden bzw. ideal zur Produkt-bewerbung. Eine Auflistung der wichtigsten Messen finden Sie auf der Webseite der Malaysian External Trade Development Corp. (MATRADE): http://www.matrade.gov.my > for Foreign Buyers > Trade Events > held in Malaysia. Die wichtigsten Messeveranstalter sind:

Die wichtigsten Messeveranstalter sind: ABC Exhibitions Sdn Bhd – www.abcex.com UBM Malaysia Sdn Bhd - http://www.ubmmalaysia.com/ Interexpo (M) Sdn Bhd – www.interexpo-my.com Protemp Exhibitions Sdn Bhd – http://www.protempgroup.com/ Reed Exhibitions Sdn Bhd – www.reedexpo.com Trade-Link ITE Sdn Bhd – http://www.tradelink-ite.com.my/ Fairs & Events Management Sdn Bhd - www.femsb.com C.I.S. Network Sdn Bhd – www.cisnetwork.com Normen British Standard Specification (BSS), aber auch schon teilweise eigene Normen nach www.sirim.my. Andere führende Normen (z.B. JIS, DIN usw.) gelten, wenn deren Einhaltung vom Normungsinstitut des Ursprungslandes bestätigt wird. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktions-kosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deut-schen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zent-rale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Aus-kunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, T +49(0)30-26010, F +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected] , Internet: www.din.de. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

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Prinzipiell sind in Malaysia alle internationalen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen aktu-ell. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben ab-gekürzten Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälli-gen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungs-kondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Ver-trag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäu-fer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käu-fer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann.

Zahlungskonditionen

Es wird empfohlen, nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu liefern. Infolge der großen Konkurrenz sind diese Bedingungen zwar vielfach durchbrochen worden, Lieferungen auf Basis D/A (Dokumente gegen Akzept) sollten aber nur an zuverlässige und bestens bekannte Firmen vorgenommen werden.

Bonitätsauskünfte

Diese Auskünfte beinhalten üblicherweise Angaben über Firmensitz, Gesellschaftsstatus, Firmen-nummer, Gründungsjahr, Tätigkeitsbereich der Firma, Firmenkapital, Eigentümer, Gesellschafter, Direktoren, Bilanzzahlen (sofern verfügbar), Kreditempfehlung, Höchstkredit, Firmengeschichte und Bankverbindungen. Bitte fragen Sie bei der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer nach (www.mgcc.com.my).

Forderungseintreibung

Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden – durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstän-de zu bewegen. Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer ein Rechtsanwalt empfohlen/genannt werden. Im ersten Schritt wird eine Zah-lungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund RM 500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Bereits sieben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen. In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend, sodass sie nur bei höheren Streitwerten in Erwägung gezogen werden sollte (über 10.000 Euro). Der Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher.

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Preiserstellung

USD, EUR CIF, CFR (Incoterms 2010) Port Klang oder anderer malaysischer Importhafen Bank- und Finanzwesen Der Bankensektor in Malaysia ist sehr gut entwickelt. Es sind viele internationale Banken vertreten. Eine Besonderheit ist, dass nahezu alle Institute auch Islamic Banking–Produkte anbieten. Dies wird sowohl von der malaysischen Nationalbank als auch von der Regierung stark gefördert. Ma-laysia hat sich in den letzten Jahren zum internationalen „Islamic Banking Zentrum“ etabliert. Unter „Islamic Banking“ versteht man in der Regel die Führung von Bankgeschäften in Übereinstimmung mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: einem Gewinn sollen entsprechende Sachwerte ge-genüberstehen).

Geschäftsbanken

Malaysische Banken Malayan Banking Berhad (Maybank) - www.maybank.com.my CIMB Bank - www.cimbbank.com.my RHB Bank Berhad - www.rhb.com.my Public Bank Berhad - www.publicbank.com.my Hong Leong Bank Berhad - www.hlb.com.my/main/ Alliance Bank Malaysia Berhad – www.alliancebank.com.my Ausländische Banken The Royal Bank of Scotland Berhad- www.rbs.my Bank of America Malaysia Berhad - www.bankofamerica.com/my/ Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ (Malaysia) Berhad – www.bk.mufg.jp/global/ Citibank Berhad - www.citibank.com.my Deutsche Bank (Malaysia) Berhad - www.db.com/malaysia HSBC Bank Malaysia Berhad - www.hsbc.com.my United Overseas Bank (Malaysia) Berhad - www.uob.com.my Standard Chartered Bank (Malaysia) Berhad - www.standardchartered.com.my OCBC Bank (Malaysia) Berhad – www.ocbc.com.my The Bank of Nova Scotia Berhad – www.scotiabank.com.my Verkehr, Transport, Logistik Die Qualität der malaysischen Infrastruktur ist im Vergleich zu anderen Ländern in Südostasien sehr gut entwickelt. Sie wird laufend ausgebaut, um Malaysia vor allem als Investitionsstandort für ausländische Firmen noch besser zu positionieren. Malaysias Massenverkehr ist besonders durch die Straße geprägt. Ein recht dichtes und gut aus-gebautes Autobahnsystem verbindet alle wichtigen Zentren des Landes. Nahezu alle Autobahnen sind mautpflichtig, wobei abschnittsweise oder bei Verlassen abgerechnet wird. Durch die in den 90‘er Jahren propagierte Politik, der zufolge jeder Malaysier ein Kraftfahrzeug zu erschwinglichen Preisen sein Eigen nennen soll, ist der Verkehr sehr dicht, und es kommt zu Stoßzeiten oder an großen Festtagen zu ausgedehnten und regelmäßigen Staus. Das malaysische Schienennetz stammt aus der britischen Kolonialzeit und ist seitdem nur mäßig ausgebaut worden. Seit einigen Jahren wird aber wieder mehr in die Modernisierung des Schie-nennetzes investiert.

Die geplanten Mega-Infrastrukturprojekte werden eine tragende Rolle am mittel- bis langfristigen Wachstum für Malaysia spielen. So werden von der malaysischen Regierung mehrere Projekte mit Hochdruck verfolgt, u.a. die Hochgeschwindigkeitsverbindung von Kuala Lumpur nach Singapur (Projektvolumen von ca. 60 Mrd. RM), der „East Coast Railway Link“ (Projektvolumen von ca. 55

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Mrd. RM), Tun Razak Exchange (neues Finanzzentrum im Herzen Kuala Lumpurs mit einem Pro-jektvolumen von 40 Mrd. RM), MRT II (zweite U-Bahnlinie in Kuala Lumpur, Projektvolumen von 28 Mrd. RM) und dem 2.100 km langen Pan-Borneo Highway, der die östlichen Bundesstaaten Sara-wak und Sabah sowie das Sultanat Brunei verkehrsmäßig verbindet und erschließen soll.

Auch im Luftverkehr ist Malaysia sehr gut angeschlossen. Mit dem KLIA (Kuala Lumpur Internatio-nal Airport) verfügt die Hauptstadt über einen modernen, großzügig ausgebauten Flughafen. Auch andere Städte verfügen über internationale Anbindungen. Neben der staatlichen Fluglinie Malaysi-an Airline System (MAS) hat sich in den letzten Jahren mit der Billigfluglinie Air Asia eine mächtige Konkurrenz gebildet. Besonders für sie und einen weiteren Billigflieger (Malindo) wurde ein Budget-Terminal KLIA2 in unmittelbarer Nähe zum Kuala Lumpur International Airport gebaut, welcher seit Ende 2014 in Betrieb ist.

Malaysia hat in den wichtigen Industriezentren des Landes (Kuala Lumpur, Penang, Johor) moder-ne und effiziente Häfen gebaut. Malaysias Außenhandel wird zu 95 % über den Seeweg abgewi-ckelt. Die sieben internationalen und acht nationalen Häfen stellen daher enorm wichtige Einrich-tungen dar. Die bedeutendsten Frachthäfen mit dem größten Umfang an abgefertigten Containern sind Westport und Northport (beide zusammengefasst zu Port Klang, ca. 11,9 Mio. TEUs), gefolgt von Port Tanjung Pelepas (PTP, 8,5 Mio. TEUs). Weitere wichtige Häfen sind Bintulu (Ostmalaysia, vorwiegend f. Ölindustrie), Port Johor und Port Penang.

Im Nahbereich der Häfen wurden zur Unterstützung von Industrien besondere Industriezonen, aber auch Freihandelszonen angelegt.

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES ÜBEL

Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.

Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Beste-chung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.

STEUERN UND ZOLL

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Steuern und Abgaben

Aufgrund der reichen Bodenschätze des Landes (Erdöl, Erdgas, Palmöl, Kautschuk, Wasserkraft, Kohle) wurde noch kein umfangreiches Steuersystem eingeführt. Mit der Vermehrung staatlicher Aufgaben wird nun aber mit einer Verbreiterung der Steuerbasis begonnen. Dabei werden die di-rekten Steuern langsam reduziert und der Schwerpunkt auf die indirekten Steuern verlagert. Direkte und indirekte Steuern zusammen machen derzeit fast 85% des Staatshaushaltes aus. Neben der Einkommensteuer gibt es eine Immobiliengewinn-, Quellen- (‘Withholding Tax’) und Körperschafts-teuer. Seit 2015 gibt es eine Goods and Services Tax (GST), welche die bis dahin erhobene Sales Tax und Service Tax ersetzt.

Unternehmensbesteuerung

Unternehmen sind mit jenem Einkommen steuerpflichtig, das in Malaysia entsteht oder hier seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem gebietsansässigen Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflich-tig. Eine Ausnahme stellen Einkünfte von Unternehmen im Banken-, Versicherungs- sowie Luft- und Seetransportsektor dar. Ein Unternehmen gilt als gebietsansässig, wenn die Leitung und Ver-waltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird (z.B. Sitzungen des Vorstandes). Die Unternehmensbesteuerung beträgt derzeit 24%, für klein- und mittelständische Unternehmen wurde der Steuersatz von 19% auf die ersten RM 500.000 Gewinn mit dem ‚Finance Bill 2016‘ bis einschließlich Jahresende 2018 auf 18% gesenkt. Darüberhinausgehende Gewinne werden eben-falls mit 24% besteuert.

Verkaufs/Service/Quellen Steuer

Verkaufssteuer (Sales Tax) und Servicesteuer (Service Tax)

Die Sales Tax war eine einstufige Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr und im Verlaufe des Produkti-onsprozesses anfiel. Mit der Service Tax wurden dagegen ausgewählte Waren und Dienstleistun-gen besteuert, die in bestimmten Räumlichkeiten angeboten wurden. Seit 1. April 2015 werden sowohl die Sales Tax als auch die Service Tax nicht mehr erhoben. An ihre Stelle ist die Goods and Services Tax (GST) getreten.

Mehrwertsteuer (Goods and Services Tax)

Die neue sechsprozentige Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, hilft die Schwächen des alten Systems (wie Doppelbesteuerungen und Probleme beim Transfer Pricing) zu beseitigen und die Steuereinnahmen auf eine breitere Basis zu stellen. Sie erfasst von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfungsaktivität, unabhängig davon, ob die Güter und Dienst-leistungen importiert oder im Land selbst hergestellt werden.

Ausgenommen von der GST bleiben Grundnahrungsmittel wie Reis, Mehl, Salz und Zucker sowie Leistungen des öffentlichen Dienstes, des Gesundheitswesens, gewisse Transportdienstleistungen und Mautgebühren.

Die neue Regierung gab als Wahlversprechen eine Abschaffung des GST-Steuersystems binnen der ersten 100 Tage nach Regierungsübernahme ab. So soll das bestehende GST-System gänz-lich aufgehoben und stattdessen wieder das ursprüngliche Sales und Service Tax-System einge-führt werden. Wie dies im Detail aussehen soll, ist jedoch noch unklar. Der von der neuen Regie-rung eingesetzte „Ältestenrat“ hat bereits angedeutet, dass die 100-Tage-Frist realistisch kaum ein-gehalten werden kann. Qellensteuer (withholding tax)

Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10%:

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Mieteinnahmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit immateriellen Gütern Montageleistungen Managementgebühren

Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bankzinsen unterliegen hingegen einem Steuersatz von 15%. Im Januar 2017 trat der angekündigte Finance Act 2017 in Kraft, welcher u.a. eine Ausweitung der Quellensteuerpflicht beinhaltet. Diese besagte, dass auch im Ausland erbrachte Dienstleistungen durch Nicht-Ortsansässige an malaysische Firmen der Quellensteuer unterliegen. Seit 2001 waren Offshore-Dienstleistungen von dieser Quellensteuer ausgenommen und es wurden nur Onshore-Dienstleistungen ausländischer Firmen in Malaysia besteuert, wie typischerweise Montage- oder technische Serviceleistungen. Erst im Oktober 2017 hatte die malaysische Regelung eine „exemption regulation“ zur o. Verord-nung veröffentlicht, die eine Quellensteuerbefreiung für Zahlungen an Nichtansässige, für alle ab dem 6. September 2017 außerhalb Malaysias erbrachte Dienstleistungen, vorsieht. Das ursprüngliche Gesetz zur Ausweitung der Quellenbesteuerung auch auf Nichtansässige war entsprechend starker Kritik ausgesetzt. Jegliche Leistungen, die zwischen dem 17. Januar 2017 und dem 5. September 2017 auch von Nichtansässigen in Malaysia erbracht wurden, unterlagen über den angegeben Zeitraum einer 10%igen Besteuerung. Eben diese Verordnung wurde nun mit Wirksamkeit 6. September wieder aufgehoben.

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 11. Februar 1979 gibt es zwischen Deutschland und Malaysia ein Doppelbesteuerungs-abkommen.

Einkommensteuer

Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen oder hier ihren Ursprung haben. Der Steuersatz hängt vom „Status der Gebietsansässigkeit“ (residence status) ab, der anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig (resident) gilt grundsätzlich, wer sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia aufgehalten hat. Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 1-28%. Pensionsversicherungspflicht („Employment Provident Fund - EPF“) und gesetzliche Unfallversi-cherungspflicht (Social Security Organisation - SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürgerin-nen und Staatsbürger. Arbeitgeber haben 12 bzw. 13% (bei Geringverdienern) sowie Arbeitnehmer 11 % des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen. Von März 2016 bis einschließlich Dezember 2017 gab es für Arbeitnehmer einen reduzierten Satz von 8%, welcher freiwillig in Anspruch genommen werden konnte. Alternativ war es auch möglich, für die ursprüngliche Beitragshöhe von 11% zu optieren. Seit Januar 2018 gilt wieder ein Satz von 11%. Die Beiträge zum Betriebsunfallsversicherungs- und Invalidätsrentenprogramm SOCSO betragen zusammen ca. 0,5% des monatlichen Einkommens der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers. Der Anteil des Arbeitgebers beläuft sich auf 1,75%. Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zu-züglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten.

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Krankenversicherung ist freiwillig. Zoll und Außenhandelsregime Malaysias Wirtschaft ist in hohem Maße außenhandelsorientiert. Teilweise weisen die Zollsätze und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Ma-schinen und Industrieanlagen. Kleinere Liberalisierungsschritte sind im Zuge der AFTA-Umsetzung bemerkbar.

Importbestimmungen

Die Regierung ist bestrebt, die einheimische Industrie zu fördern bzw. zu schützen; das Erfordernis von Importlizenzen kommt daher meist einem Importverbot gleich. Der Großteil der Waren kann auf Grund der "Open General Import Licence" eingeführt werden. Jene Waren, die nicht oder nur mit-tels Einzellizenz importiert werden können, sind in drei Listen (Schedules) angeführt:

Liste 1 Waren mit Importverbot für Gesamtmalaysia Liste 2 Waren, die nur gegen Sonderbewilligung eingeführt werden können, wie

z.B. Gold, lebende Tiere, Funkgeräte Liste 3 Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung

des Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement, Kunstdünger, Pkw)

Siehe auch Royal Customs and Excise Department: www.customs.gov.my/

Zollbestimmungen

Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System), Verzollungsbasis ist der CIF-Wert. Die Zolltarife haben bei einigen Positionen protektionistischen Charakter, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen. Präfe-renzzollsätze im Rahmen des Freihandelsabkommens AFTA - ASEAN Free Trade Area, welches auf u.a. China, Japan, Korea, Indien, 2009 auch Australien und Neuseeland erweitert wurde und seit 2006, respektive 2008 bilaterale FTA mit Japan und Pakistan. Das Freihandelsabkommen MAFTA (mit Australien) ist seit 1.1.2013 in Kraft. Mit der Türkei besteht seit dem 1. August 2015 das MTFTA-Abkommen. Siehe auch Ministry of Trade and Industry (MITI): http://www.miti.gov.my unter Malaysia – Promoting Trade –und Free Trade Agreements. Ein Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung (derzeit ist aber nicht absehbar, wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann). Am 8. März 2018 wurde das Freihandelsabkommen Comprehensive Progressive Trans-Pacific Partnership“ (CPTPP) unterschrieben. Die 11 Vertragsstaaten Australien, Brunei, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur und Vietnam entsprechen einer Gesamtbevölkerung von 495 Millionen mit einem Anteil am weltweiten Bruttoinlandsprodukt von 13,5 %.

Muster

Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit.

Geschenke

Geschenksendungen - einschließlich Werbegeschenke - bedürfen keiner Genehmigung, unterlie-gen aber den normalen Zollsätzen.

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Vorschriften für Versand per Post

Postsendungen sind bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg erlaubt und müssen von einer interna-tionalen Paketkarte und einer in englischer Sprache ausgefertigten Zollinhaltserklärung begleitet sein.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Bei der Verpackung für die nach Malaysia bestimmte Ware ist das während des ganzen Jahres gleichbleibende feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Die Verpackung soll stabil sein. Es bestehen keine Vorschriften für die Markierung von Packstücken, Ursprungsbezeichnung ist nur vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das Ur-sprungsland entsteht, sowie bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Die einzelnen Kolli sollten möglichst keine Waren unterschiedlicher Zollpositionen enthalten. Nah-rungsmittel sollten nicht weiß verpackt sein, sondern vorzugsweise rot, gelb oder blau, bzw. Kom-binationen von rot, grün, und blau, jedoch nicht einfarbig blau.

Begleitpapiere

Transportdokument (Bill of Lading, Airway Bill) Handelsrechnungen dreifach, ohne Beglaubigung, Angabe der Packstücke (Zahl, Art,

Kollinummerierung), handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettogewicht, Abgangsort und Ursprungsland

Ursprungszeugnisse: Sollten diese ausnahmsweise verlangt werden, genügt die von der jeweiligen Wirtschaftskammer beglaubigte Erklärung "We hereby declare that the count-ry of origin of the goods is the Republic of Germany"

Restriktionen

Gemäß Federal Government Gazette, Customs (Prohibition of Imports) Order 2012 vom 31.12.2012 – P.U. (A) 490 sind bestimmte Waren Beschränkungen unterworfen, u.a. bestimmte Arten von Reifen, Chemikalien und gewisse Holzarten. Alle Nahrungsmittel, Getränke und essbare Agrarprodukte, die entweder importiert oder in Malaysia produziert werden, unterliegen Richtlinien, die im Food Act 1983 und Food Regulation 1985 Malay-sia zusammengefasst sind. Für Fleisch, Fleischprodukte und Alkohol gelten strikte Importvorgaben, da mehr als die Hälfte der Bevölkerung Muslime sind. Das Department of Veterinary Services Malaysia ist für die Erarbeitung und gesetzliche Einhaltung der Vorgaben sowie Ausstellung von Importgenehmigungen für Fleisch und Fleischprodukte sowie lebende Tiere zuständig. Einige als strategisch geltende Branchen sind durch beschränkte Importlizenzen geschützt. Dazu gehören die Stahl-, Zement-, Automobil- und Automobilzulieferindustrie sowie Polyäthylen und Po-lypropylen. Importgenehmigungen sind auch für gewisse andere Sektoren notwendig (elektrische Produkte, sanitäre Produkte, Diät- oder Veterinärprodukte), die nicht als geschützt bezeichnet sind. Importkontingente werden selten gesetzt und dann nur für Reis, Fleisch, Obst und Gemüse. In ext-remen Fällen (bei gefrorenen Hühnern, Eiern, Milch oder Zucker) besteht ein Importverbot, wenn der Bedarf durch die heimische Produktion gedeckt ist. Es gibt auch Produkte, für die aufgrund von Sicherheits- sowie religiösen- und moralischen Grün-den ein Importverbot besteht bzw. eine spezielle Genehmigung erforderlich ist.

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Artenschutz

Für lebende Tiere und Pflanzen gelten besondere Kontrollbestimmungen. Vor und nach der Einfuhr sind Genehmigungen durch das Landwirtschaftsministerium erforderlich. Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Pro-dukte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpan-zer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumenten-pflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpa-piere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das an-gebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händ-ler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Kurze Charakteristik

Malaysia gehört zum Commonwealth, somit ist das malaysische Recht dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen. Das allgemeine Niveau der Rechtspflege ist dabei relativ niedrig, beson-ders in Bezug auf Prozessdauer und Exekutionsmöglichkeiten.

Devisenrecht

Die bestehenden Richtlinien der Devisenkontrolle gelten für alle Staaten außer Israel und Serbien, für die restriktivere Regelungen bestehen. Direkte und Portfolioinvestitionen von 'Non-Residents' unterliegen keiner Genehmigungspflicht des Amtes für Devisenkontrolle ('Controller of Foreign Exchange'). Überweisungen ins Ausland können nur in Fremdwährung, nicht jedoch in Malaysischen Ringgit vorgenommen werden. Alle Zahlungen in ausländischer Währung an 'Non-Residents' sind für jeden Zweck, einschließlich Repatriierung von Kapital und Gewinnen, ohne Beschränkung erlaubt. Zahlungen für Importe sind unbegrenzt erlaubt, müssen jedoch in ausländischer Währung transferiert werden. Zahlungen für Investitionen im Ausland (Ausnahme bezüglich ‚Deposits’) und bei Inanspruchnahme aus Garantien für Nichthandelsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Devisenkontrollbehörde, wenn der Betrag den Gegenwert von RM 10.000 übersteigt. Für Exporte, deren FOB Wert RM 100.000 pro Sendung überschreitet, muss ein Formular (KWP X) ausgefüllt werden, das den Zollbehörden bei der Ausfuhr zu übergeben ist. Die Exporteinnahmen müssen in ausländischer Währung nominiert sein und gemäß den Bedingungen des Exportvertra-ges, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nach Malaysia rückgeführt werden.

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Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

Es gelten hauptsächlich die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950, Company Act 1965) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes. Besondere gewerberechtliche Bestimmungen gibt es keine. Firmengründung Malaysias Reichtum an Bodenschätzen, der hohe Industrialisierungsgrad, eine gut ausgebaute Infrastruktur sowie gut ausgebildete Arbeitskräfte sind günstige Voraussetzungen für die Gründung von Firmenniederlassungen. Die Währung gilt als stabil, Devisentransfer ist für ausländische Inves-toren möglich. Die malaysische Regierung begrüßt v.a. Investitionen, die einen Technologietransfer nach Malaysia darstellen. Besonders willkommen sind ausländische Investitionen, die exportorientiert sind, heimi-sche Rohstoffe verarbeiten, die malaysische Technologie verbessern bzw. Hochtechnologie einfüh-ren, lokale Arbeitskräfte aus- und weiterbilden, mit heimischen, schon bestehenden Industrien har-monisieren und wenig arbeitsintensiv sind. Dazu werden auch weitreichende Investitionsförderun-gen gewährt. 2003 wurden zudem die Eigenkapitalvorschriften weiter liberalisiert, sodass nun ein bis zu 100%-iger ausländischer Anteil im Produktionssektor möglich ist. Im April 2009 wurde des Weiteren die Bestimmung des 30%-igen Bumiputra-Anteils (Bumiputra = malaiische Bevölkerung/ ethnische Ureinwohner) in 27 Subsektoren der Service-Industrie abgeschafft, sodass auch hier ein 100%iger ausländischer Anteil möglich ist. Malaysia bietet gut aufgeschlossene Industriezonen (zum Teil Freihandelszonen), langjährige Steuerbegünstigungen, Investitionsfreibeträge, Kreditmöglichkeiten und allenfalls zeitlich begrenzte Schutzzölle. Zuständig für Anfragen und Anträge ist die malaysische Betriebsansiedlungsagentur Malaysian Investment Development Authority (MIDA). Ein ausländisches Unternehmen kann sich bei seiner Unternehmensgründung in Malaysia folgen-der Gesellschaftsformen bedienen:

ein nach malaysischem Recht gegründetes Unternehmen (locally incorporated company); registriertes ausländisches Unternehmen (registered foreign company); Repräsentanz (Representative Office).

Gesellschaftsrecht

In Malaysia wird zwischen drei verschiedenen Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden:

Company Limited by Shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Höhe ihres Ge-sellschaftskapitals)

Company Limited by Guarantee (Gesellschaft, deren Haftung durch Garantien beschränkt ist)

Unlimited Company (Gesellschaft ohne Begrenzung der Haftung)

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Die Company Limited by Shares ist die von ausländischen Unternehmen am häufigsten verwende-te Rechtsform. Sie kann entweder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sog. Sendirian Ber-had) oder als eine Aktiengesellschaft (sog. Berhad) gegründet werden. Eine Sendirian Berhad kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in eine Berhad umgewandelt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Anders als bei der Company Limited by Shares sind die Gesellschafter einer Company Limited by Guarantee erst dann zur Erbringung der im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Kapitaleinlagen aufgefordert, wenn bei Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen. Dieser Gesellschaftsform bedienen sich überwiegend NGOs, Vereine oder öffentliche Gesellschaften.

Unlimited Companies unterscheiden sich von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften lediglich darin, dass sie eines Gesellschaftsvertrags bedürfen, der die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter festhält. Aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für ausländische Investoren soll im Folgenden auf die Gründungsvoraussetzungen der Sendirian Berhad und der Berhad genauer eingegangen werden. Grundlegendes

Die Sendirian Berhad (Sdn. Bhd.) ist die am häufigsten verwendete Gesellschaftsform in Malaysia. Dies liegt vor allem daran, dass sie - einer englischen Private Limited (Pte Ltd) oder einer deut-schen GmbH vergleichbar - einer beschränkten Haftung unterliegt. Ihre Gründungsvoraussetzun-gen sind im Companies Act 2016 statuiert und entsprechen im Wesentlichen den englischen Rege-lungen.

Gründung

Zur Gründung einer Sendirian Berhad bedarf es zunächst der Registrierung des Namens des Un-ternehmens, der sog. Firma, durch die in Malaysia zuständige Companies Commission of Malaysia (Suruhanjaya Syarikat Malaysia, SSM, http://www.ssm.com.my/Pages/Home.aspx). Der Name des Unternehmens wird für einen Zeitraum von 30 - 90 Tagen reserviert, wenn dieser vorab erfolgreich vom Handelsregister genehmigt wurde. Innerhalb dieses Zeitraums sind sodann die Gründungsun-terlagen einzureichen. Diese umfassen zum Beispiel die Satzung des Unternehmens, welches an-hand einer Mustersatzung erfüllt und auch später eingereicht werden kann, sowie eine Einver-ständniserklärung der künftigen Geschäftsführer und Anteilseigner, nach Gründung für die Gesell-schaft tätig zu werden. Es gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit keine anderweitige Verein-barung getroffen wurde. Eine Gründungsurkunde wird seit dem 31. Januar 2017 nur noch auf aus-drücklichen Antrag ausgestellt.

Neben dem zweistufigen Gründungsverfahren – Namensregistrierung und Einreichen der Grün-dungsunterlagen – sieht der Companies Act 2016 nunmehr auch die Gründung im Wege der sog. Superform vor. In diesem Dokument werden alle für die Gründung erforderlichen Informationen – einschließlich Firma und Gesellschaftszweck - zusammengeführt. Seit dem 31. Januar 2017 können alle Gründungsunterlagen online eingereicht werden. Dies ist insbesondere für Gesellschaften, deren Gesellschafter im Ausland sitzen, interessant und hat zu einer spürbaren Zeitersparnis bei der Unternehmensgründung geführt.

Gesellschafter und Gesellschaftsanteile

Zur Gründung der Sendirian Berhad ist eine natürliche oder juristische Person notwendig. Insge-samt dürfen der Gesellschaft jedoch nicht mehr als 50 Gesellschafter angehören. Dann sollte über eine Umwandlung in eine Berhad (Aktiengesellschaft) nachgedacht werden.

Direktoren

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Damit die Gesellschaft nach außen hin tätig werden kann, muss mindestens ein Director (Ge-schäftsführer/Vertretungsbefugter) als Vertreter der Gesellschaft bestellt werden. Hierbei muss es sich um eine lokale, natürliche, volljährige Person handeln. Der Begriff ‚lokal‘ umfasst nicht nur ma-laysische Staatsbürger, sondern auch diejenigen Ausländer, die in Malaysia ansässig sind und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Je nach Industriesektor und Ziel der Gesellschaft wird aller-dings meist angeraten, mehr als einen Director zu haben. So kann der zweite Director z.B. ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer sein, da nur ein lokaler Director vorgeschrieben ist. Es können beliebig viele Directors ernannt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, nicht allzu viele einzutragen, da alle Directors je nach Tätigkeit der Sendirian Berhad mehrere Unterlagen pro Jahr unterzeichnen müssen. Ferner ist es auch riskant malaysische Angestellte (vor allem, wenn diese noch in der Probezeit sind) als Director zu bestellen, da das malaysische Arbeitsrecht sehr arbeit-nehmerfreundlich ist und der Director über weitreichende Rechte und Pflichten verfügt. Eine weitere Option ist der Einsatz eines ortsansässigen und weisungsgebundenen Nominee Di-rectors (treuhänderischer Director, meist durch Dienstleister erbracht). Company Secretary und Wirtschaftsprüfer

Zwingend notwendig ist zudem die Bestellung eines zugelassenen Company Secretary. Ein Com-pany Secretary, in seiner Funktion eine Art gesellschaftsrechtlicher Schriftführer, erhält seine Zu-lassung durch das malaysische Handelsregister, welche seine Expertise im hiesigen Gesellschafts-recht auszeichnet. Der Company Secretary ist insbesondere für die Vorbereitung von Dokumenten für gesellschaftsinterne Transaktionen sowie für deren korrekte Übertragung in die Gesellschafts-bücher sowie deren Weiterleitung an die Companies Commission Malaysia zuständig. Darüber hin-aus überwacht er die Einhaltung der Pflichten der Gesellschaft, wozu insbesondere das Abhalten des Annual General Meetings, wenn notwendig, gehört. Des Weiteren wird regelmäßig die Adresse des Company Secretary als obligatorische „Registered Address „der Gesellschaft angegeben. Zu-sätzlich ist ein in Malaysia zugelassener Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Eine ordnungsgemäße Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia ist nach der Jahreshaupt-versammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden sollte, vorzulegen. Gründungskapital

Differenziert wird zwischen dem sogenannten Authorized Capital und dem sogenannten Paid-up Capital. Das Authorized Capital ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Nominalbetrag, der durch Ausgabe von Gesellschaftsanteilen gegen Einlage erreicht werden kann. Eine spätere Erhö-hung des Authorized Capitals ist zulässig und steht im Ermessen der Gesellschaft. Das Paid-up Capital ist das tatsächlich in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen. Dies muss mindestens RM 2 betragen und darf stets als sogenanntes Working Capital genutzt werden. Die Grenze des Paid-up Capitals bildet das Authorized Capital, d.h. das Paid-up Capital darf das Authorized Capital nicht übersteigen. Viele behördliche Genehmigungen stellen an die Höhe des Paid-up Capitals gewisse Anforderungen, beispielsweise bei der Beantragung von Handelslizenzen.

Bsp.: Möchte eine malaysische Gesellschaft einen Ausländer einstellen, so richtet sich die Höhe des Paid-up Capitals wie folgt nach der jeweiligen Anteilsinhaberschaft:

• 100% ausländische Gesellschaften bedürfen eines Paid-up Capitals von RM 500.000

• bis zu 50% ausländische Gesellschaften bedürfen eines Paid-up Capitals von RM 350.000

• bei 0% ausländischen Gesellschafteranteilen bedarf es eines Paid-up Capitals von RM 250.000

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Berhad (Bhd)

Die Berhad (Bhd) ist vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft. Rechtsgrundlage bildet auch hier der Companies Act 2016. Anders als bei der Sendirian Berhad ist die Zeichnung von An-teilen und die Erbringung von Einlagen durch die Öffentlichkeit grundsätzlich möglich. Beschrän-kungen können sich allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, sofern die Gesellschaft nicht an der malaysischen Börse (Bursa Malaysia) gelistet ist.

Bestimmte Tätigkeiten der Gesellschaft, wie etwa die Aktienemissionen werden von der malaysi-schen Wertpapierkommission (Securities Commission – SC) überwacht.

Personengesellschaften

Sole Proprietorship / Partnership

Für malaysische Staatsbürger besteht die Möglichkeit, eine sog. sole propietorship oder partnership zu gründen. Alle Personengesellschaften müssen bei der Companies Commission Malaysia regis-triert sein, und deren Existenz kann daher elektronisch im Onlineportal des Handelsregisters unter https://www.ssm-einfo.my/ überprüft werden. Oftmals wählen die kleineren Vertriebshändler und Freiberufler diese Rechtsform. Diese Rechts-form ist durch eine persönliche Haftung charakterisiert. Limited Liability Partnership (LLP)

Die Limited Liability Partnership (LLP) hat sich seit dem Inkrafttreten des Limited Liability Part-nership Act 2012 als besondere Form der haftungsbeschränkten Personengesellschaft etabliert. Die LLP verknüpft die haftungsrechtlichen Vorteile einer Sendirian Berhad mit der Flexibilität einer Personengesellschaft. Wie auch die Partnership, ist die LLP in vollem Umfang rechtsfähig und kann in eigenem Namen klagen und unter eigenem Namen verklagt werden. Anders als bei der Part-nership ist die Haftung der Partner jedoch auf ihre Einlagen beschränkt. Die LLP besteht aus mindestens zwei Personen. Diese können sowohl juristische als auch natürli-che Personen sein. Die malaysische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsgenehmigung der Partner werden dabei nicht vorausgesetzt. Anders als bei der Partnership kann die LLP nicht durch konkludentes Handeln errichtet werden. Vielmehr bedarf es hierfür eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages in englischer oder malaysi-scher Sprache, der neben den Namen der Partner, den Gesellschaftszweck sowie Angaben zu den eingebrachten Einlagen enthält. Zusätzlich bedarf es der Ernennung eines Compliance Officers, der nicht nur für die Registrierung, sondern auch für sonstige im Limited Liability Partnship Act 2012 vorgesehene Handlungen verantwortlich ist. So müssen die Gesellschafter unter anderem jährlich eine Erklärung abgeben, dass die LLP in der Lage ist, alle Verbindlichkeiten aus dem normalen Geschäftsbetrieb zu begleichen. Geprüfte Jahresabschlüsse müssen bei der Companies Commis-sion of Malaysia aber nicht vorgelegt werden. Im Übrigen sei auf die Voraussetzungen zur Grün-dung einer Partnership verwiesen. Branch Office

Eine ausländische Gesellschaft, die in Malaysia eine Branch eröffnen will, muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Einrichtung einer Niederlassung bei der Companies Commission of Malaysia die Registrierung beantragen. Da eine Branch jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und lediglich eine Außenstelle der ausländischen Gesellschaft darstellt, haftet die Muttergesellschaft in vollem Umfang für die Handlungen der Branch. Aus die-sem Grund ist von der Gründung einer Branch grundsätzlich abzuraten, zumal auch die Beantra-gung von Arbeitsgenehmigungen kompliziert ist.

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Representative Office

Ein Representative Office bietet sich insbesondere für Investoren an, die lediglich vorbereitend tätig werden wollen. Zulässig sind insbesondere die Planung und Koordinierung von Werbemaßnahmen und das Anfertigen von Marktstudien vor dem Markteintritt. Auch die Anbahnung erster Geschäfte ist grundsätzlich erlaubt, wobei dem Representative Office jeder Abschluss von Verträgen selbst verboten ist. Traditioneller Vertrieb birgt ein steuerliches Betriebsstättenrisiko, aus welchem Grunde diese Tätig-keit für eine Repräsentanz nicht erlaubt ist. Ferner ist zu bedenken, dass virtuelle Büros oder ‚Ho-me Office‘-Konstrukte sich nicht für dieses Modell eignen und die MIDA dies streng ahndet. Eben-falls kann die Eröffnung eines lokalen Kontos unter der Repräsentanz zum Hindernis werden. Aufgrund fehlender Umsätze muss die gesamte Finanzierung des Representative Offices durch die ausländische Muttergesellschaft erfolgen. Das jährliche Investitionsvolumen muss dabei mindes-tens RM 300.000 betragen, wobei auch die Zahlung von Gehältern, Reisekosten und Büromiete erfasst wird. Zuständig für die Registrierung von Representative Offices ist die Malaysian Investment Develop-ment Authority (MIDA). Diese hat zudem eine eigene Abteilung, die für die Ausstellung von Ar-beitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer unter dem Representative Office zuständig ist. Vom Antrag auf Bewilligung des Representative Offices bis zu dessen Registrierung dauert es in der Regel 3-4 Monate. Die Zulassung ist auf zwei Jahre beschränkt und kann im Anschluss verlän-gert werden, wobei Verlängerungen und deren Dauer immer auf Einzelfallbasis im Ermessen der MIDA entschieden werden. Regional Office

Neben dem Representative Office kann ein ausländischer Investor auch ein sog. Regional Office registrieren lassen. Anders als das Representative Office dient dieses in erster Linie dazu, sämtli-che Aktivitäten in Südostasien und in der Region Asien/Pazifik zu koordinieren. Arbeitnehmer, die für das Regional Office tätig werden, werden ausschließlich für den Zeitraum in Malaysia besteuert, in dem sie sich tatsächlich in Malaysia aufgehalten haben. Eine vergleichbare Regelung existiert für Representative Offices nicht. Ansonsten gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen.

Grunderwerb durch Ausländer

Ausländer und ausländische Gesellschaften können in Malaysia Grundstücke erwerben. Malaysia ist genauso wie Deutschland ein föderaler Bundesstaat, sodass zwischen den Rechtsakten der Zentralregierung und denen der verschiedenen Bundesstaaten zu differenzieren ist. Die Economic Planning Unit (EPU) - ein Organ der Zentralregierung - erließ im März 2014 einheitliche Regelun-gen zum Grunderwerb durch Ausländer. Danach sind mehrere Grundstückstypen zu unterschei-den: Residential Units für den Privatgebrauch einerseits und Agricultural Units, Commercial Units sowie Industrial Units für geschäftliche Zwecke. Unabhängig vom Grundstückstyp legen die EPU-Regularien fest, dass Ausländer Grundstücke mit einem Verkehrswert von mindestens 1 Mio. RM erwerben dürfen. Günstigere Objekte sind ausschließlich Malaysiern vorbehalten. Die einzelnen Bundesstaaten sind befugt, strengere Regelungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer zu erlassen. Hiervon hat etwa der Bundesstaat Selangor Gebrauch gemacht. In be-stimmten Gebieten Selangors sind Ausländer nur dann zum Grundstückskauf berechtigt, wenn der Grundstückswert einer Residential Unit mindestens 2 Mio. RM beträgt. Hiervon erfasst werden auch Teilnehmer des Malaysia My Second Home-Programms. Commercial Units oder Industrial Units können in Selangor durch Ausländer und ausländische Gesellschaften nur dann erworben werden, wenn der Grundstückspreis mindestens 3 Mio. RM beträgt.

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Auch der Bundesstaat Penang erhöhte die Mindestgrundstückspreise für Ausländer. Ausländer dürfen hier nur dann ein Grundstück erwerben, wenn der Kaufpreis mind. 2 Mio. RM beträgt. Auf dem Festland bleibt es weiterhin bei einem Grundstückspreis von 1 Mio. RM. Commercial Units müssen von Ausländern und ausländischen Gesellschaften erworben werden, die einen Einzelhandel betreiben und hierfür entsprechende Gebäude errichten wollen. Die Com-mercial Units befinden sich in eigens dafür ausgewiesenen Commercial Zones. Industrial Units in sogenannten Industrial Zones dienen der Industrieproduktion, insbesondere der Herstellung von Gütern und der Warenlagerung. Der Erwerb entsprechender Grundstücke ist Un-ternehmen auch dann möglich, wenn eine 100%ige Auslandskapitalbeteiligung besteht. Die vorma-ligen Restriktionen wurden mit der Liberalisierung der Eigenkapitalvorschriften beseitigt. Für den Grundstückserwerb durch Ausländer und ausländische Gesellschaften sind zum Teil staat-liche Genehmigungen erforderlich. Hierfür war früher ausschließlich das Foreign Investment Com-mittee (FIC) zuständig. Nach dessen Aufgehen in der EPU gibt es keine einheitliche Anlaufstelle mehr. Vielmehr sind heute die einzelnen Bundesstaaten für die Erteilung der Genehmigungen zu-ständig. Von ihnen zu genehmigen sind der Erwerb aller vier vorgenannten Grundstückstypen - der Residential Units, Commercial Units, Industrial Units und Agricultural Units. Ausweislich der EPU-Regularien sind keine Genehmigungen zum Grundstückskauf für Ausländer und ausländische Gesellschaften, die über einen Multimedia-Super Corridor- (MSC) Status verfü-gen, erforderlich. Ebenfalls keine Genehmigung benötigen jene ausländische Personen, die im Rahmen des Programms Malaysia My Second Home (MM2H) eine Residential Unit erwerben. Als-bald bei einer Direktinvestition durch ein ausländisches Unternehmen der Kaufpreis 20 Mio. RM übersteigt, ist jedoch die Erlaubnis der EPU erforderlich. Darüber hinaus muss das Unternehmen zu mindestens 30% von Bumiputeras gehalten werden.

Investitionen und Joint Ventures

Auslandskapital ist gegen Verstaatlichung und politische Gefahren verfassungsmäßig geschützt. Investitionsschutzabkommen bestehen mit einer Vielzahl von Ländern, u.a. auch mit Deutschland. Im Rahmen der Investitionsgesetze ist große Flexibilität für Individualentscheidungen seitens der malaysischen Behörden gegeben. Ein wesentliches Moment stellt dabei die Bedeutung der geplan-ten Investition für die malaysische Wirtschaft sowie das künftige Exportpotenzial dar.

Steuerbestimmungen

Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 1-28%. Daneben existieren Grundstücksgewinn-, Mehrwerts-, Quellen- ('Withholding Tax') und Körper-schaftsteuer. Letztere beträgt derzeit 24 %. Die Verkaufs- als auch die Servicesteuer ist mit April 2015 durch die „Goods and Services Tax/GST“ (Mehrwertsteuer) ersetzt worden und beträgt 6%. Malaysia hat zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, u.a. auch mit Deutschland. Ausländische Kontraktorinnen und Kontraktoren unterliegen einer Quellensteuer von 10% der Ein-nahmen, welche vom Auftraggeber (auch öffentlichen Stellen) vor Überweisung der Kontraktsum-me einzubehalten und abzuführen ist. Die genaue Steuerschuld wird später festgestellt und mit der bereits bezahlten Steuer gegenver-rechnet. Um Ausnahmegenehmigungen sollte vor Vertragsabschluss angesucht werden. Ausländische Personen werden steuermäßig als "resident" und damit als voll steuerpflichtig einge-stuft, wenn sie pro Kalenderjahr 182 Tage in Malaysia verbringen bzw. wenn sie sich während vier Jahren jeweils neunzig Tage/Jahr in Malaysia aufhielten.

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Montagearbeiterinnen und Montagearbeiter sind bei einem Aufenthalt bis zu 60 Tagen von der Einkommensteuer befreit. Bei längerem Aufenthalt kommt der Steuersatz für 'non resident individu-als' (28%) zur Anwendung. Auf Grund des mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsab-kommens wird die in Deutschland bezahlte Einkommensteuer jedoch angerechnet.

Patent-, Marken- und Musterrecht Rechtsgrundlage ist der ‚Patent Act, 1983’, der in den Jahren 1995 und 2000 grundlegend novelliert wurde. So wurde u.a. die Schutzdauer verlängert und das Verfahren beschleunigt.

Patent- und Markenrecht

Starke Anlehnung an die in England geltenden Rechtsbestimmungen. Eigenes Register beim Min-istry of Domestic Trade, Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO). Malaysia ist im No-vember 1990 dem Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten und ist Signatar der Pariser Konvention sowie des TRIPS. Die Anpassung der einschlägigen Gesetze wurde bereits durchgeführt. Des Weiteren wurden Maßnahmen ergriffen, um die jeweiligen Verfah-ren zu beschleunigen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes, eine eigene Registrierung oder Anmeldung ist nicht erforderlich. Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk kann es sich sowohl um eine literarische, musikali-sche oder künstlerische Arbeit handeln, als auch um einen Film, eine Musikaufnahme, eine Fern-sehaufnahme, Computersoftware oder dergleichen. Das Werk ist für die Lebenszeit des Autors und darüber hinaus für den Zeitraum von 50 Jahren geschützt. Das Urheberrecht wird durch jede unautorisierte Reproduktion des Werks verletzt. Auch der Import, die Verbreitung von Kopien, das Anbieten von Raubkopien sowie deren Besitz stehen unter Straf-androhung. Die malaysische Regierung hat in jüngster Zeit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um die einschlägi-gen Gesetze auch wirkungsvoll durchzusetzen. Derzeit hat man vor allem illegale Herstellung und Verkauf von gefälschten optischen Medienträgern im Visier; in diesem Bereich erging im Jahr 2000 ein spezielles Gesetz (Optical Disc Act 2000). Im gesamten südostasiatischen Raum stellen Raub-kopien von CDs, DVDs, VCDs und Software oft einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. Unter die-sem Gesichtspunkt sind die Maßnahmen Malaysias zur Eindämmung dieser gesetzwidrigen Praxis sehr zu begrüßen. Lizenzvergabe Lizenzgebühren unterliegen einer 10%igen Quellensteuer. Der ‚Finance Bill 2016‘ bringt eine Ver-besserung hinsichtlich der bis dahin herrschenden Ambiguität betreffend die Anwendung der Quel-lensteuer auf Lizenzgebühren. So wird explizit geregelt, dass Zahlungen für die Verwendung bzw. das Recht zur Verwendung von Software und jeglicher Satelliten-, Kabel- sowie Radiofrequenz-spektrumtechnologien ebenfalls einer 10%igen Besteuerung unterliegen.

Steuerliche Aspekte

Die Einnahmen ausländischer Unternehmen aus Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer von 10%. Diese ist vom Lizenznehmer einzubehalten und abzuführen. Bezüglich natürlicher Perso-nen und deren Einkünften aus Tantiemen gilt dasselbe.

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Ein Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist beim Ministry of Finance zu stellen.

Gestaltung von Lizenzverträgen

In Verträgen zwischen malaysischen Firmen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen soll die Geltung malaysischen Rechts vereinbart werden. Eventuelle Schlichtungsverfahren müssen in Malaysia abgewickelt werden, und zwar entweder gemäß dem malaysischen Schlichtungsgesetz von 1952 (in der überarbeiteten Fassung von 1972) oder den Schlichtungsbestimmungen der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL). Das Schlich-tungsverfahren findet vor dem Asian-African Legal Consultative Organization (AALCO) in dessen regionaler Schlichtungsstelle in Kuala Lumpur statt. Eigentum und Forderungen

Eigentumssicherung

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die „Retention of Title Clause“/Eigentumsvorbehalt die effektivs-te Möglichkeit ist, sein Eigentum zu sichern - sowohl in Zusammenhang mit Zahlungsverzögerun-gen als auch der Insolvenz des Käufers. Der bloße Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf der Rechnung ist nicht ausreichend. In Malay-sia wird der Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen ausländischer Lieferanten grundsätzlich als wirkungslos behandelt. Gleiches gilt für Eigentumsvorbehaltsklauseln auf der Auf-tragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Eigentumsvorbehaltsklau-sel ist spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren. Es ist empfehlenswert, den Eigentumsvorbehalt schriftlich in die Vertragsbestimmungen aufzuneh-men. Die Waren, welche von dieser Regelung betroffen sind, müssen genau spezifiziert und ge-kennzeichnet werden.

Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte auf Rechnungen ausländischer Lieferanten sowie in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen sind wirkungslos. Gemäß malaysischem Recht kann ein Eigentumsvorbehalt aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, zu achten ist auf die genaue Spezifikation der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

Wirkungsvolle Sicherungsinstrumente sind jedoch nur Bankgarantie (payment guarantee) oder Ak-kreditiv mit aufgeschobener Zahlung (deferred payment letter of credit).

Forderungseintreibung

Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden – durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstän-de zu bewegen. Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwor-tet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund RM 500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahren. Bereits sieben Tage nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.

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Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung geltend macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahmsweise) kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis RM 4.000. In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend, sodass sie nur bei Streitwerten über RM 40.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang der Verfahren ist zudem oft unsicher.

Wechsel- und Scheckrecht

Starke Anlehnung an die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsbestimmungen. Wechsel bie-ten geringe Sicherheit.

Insolvenzrecht

Neben dem Konkurs kennt das malaysische Recht auch das Instrument einer Umschuldung. Im Rahmen des Konkurses werden Forderungen der öffentlichen Hand sowie gewisse bevorrechtete Forderungen zuerst befriedigt, alle anderen Gläubiger werden gleich behandelt. Vertretungsvergabe In Malaysia existiert keine spezielle Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Handelsvertreter und vertretener Firma regelt. Im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen besteht vollkommene Vertragsfreiheit. Alleinige Grundlage für das Vertreterverhältnis ist der Vertretungsvertrag, der je-weils den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist, jedenfalls aber folgende Punkte regeln sollte: Vertragsdauer, Kündigungszeit, Gebietsabgrenzung, Konkurrenzklausel, Provisionshöhe, Schiedsklausel.

Arten von Vertretern

Der Handelsvertreter ist auch in Malaysia ein selbständiger Unternehmer, der Geschäfte im Namen von und auf Rechnung des Geschäftsherrn anbahnt und vermittelt. Sofern er dazu berechtigt ist, kann er auch unmittelbar die entsprechenden Kaufverträge abschließen. In Malaysia finden auf den Handelsvertreter u.a. folgende Bezeichnungen Anwendung: „commercial agent“, „manufacturer’s agent“, „general agent“ oder „commission agent“. Eine klare Abgrenzung unterschiedlicher Aufgabenbereiche ist aufgrund dieser Bezeichnungen jedoch nicht möglich. In der Praxis wird der Handelsvertreter daher auch allgemein nur als „agent“ bezeichnet. Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Vertragshändler („distributor“, „authorized dealer“, „importer“), der entweder auf ausschließlicher („sole“ oder „exclusive“) oder nicht exklusiver Basis in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Waren von einem Unternehmen kauft und diese im eige-nen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Auch Vertragshändler werden in der Praxis häufig als 'Vertreter' bezeichnet. In der Tat trifft eine Reihe von grundsätzlichen Überlegungen in Zusammenhang mit der Vertretungsvergabe auch auf Vertragshändler zu.

Vertretungsvertrag

In Malaysia besteht kein eigenes Handelsvertreterrecht. Es kommen die allgemeinen Vorschrif-ten über das Vertreterrecht (Law of Agency in Sect. 135-191 Contracts Act) zur Anwendung. Dane-ben gelten die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes. Es besteht für die Abfassung des Vertretungsvertrages vollkommene Vertragsfreiheit. Ein inhalt-lich und sprachlich klar und einfach abgefasster Vertrag erleichtert die Durchsetzung der darauf

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beruhenden Ansprüche. Dabei sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Stellung und Befugnis-se des Handelsvertreters (bzw. Vertragshändlers) und auch die Bedingungen zur allfälligen Been-digung des Vertretungsverhältnisses im Vertrag klar und detailliert geregelt werden. Es ist daher empfehlenswert, den Vertretungsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt auf seine Durchsetzbarkeit und die Zweckmäßigkeit der einzelnen Klauseln im malaysischen Umfeld über-prüfen zu lassen.

Arbeits- & Sozialrecht Die Bestimmungen der Arbeitsgesetze in Malaysia legen nur Mindestnormen fest, die die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren. Die meisten Bestimmungen sind sehr rudimentär. Betriebliche Sozialleistungen werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Min-destlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten verpflichtet, ein Monatsgehalt von mindestens RM 900 zu bezahlen. In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf RM 800 festgelegt. Arbeitgeberin und Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab Juli 2013 anheben. Am 1.7. 2016 erfolgte eine Anhebung des Mindestlohns auf RM 1.000 bzw. RM 920 in Sabah, Sarawak und Labuan. Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers. In diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden. Es gilt zu beachten, dass die Regierung eine baldige Erhöhung der Mindestlöhne in Erwägung zieht.

Aufenthaltserlaubnis

Alle Einreisenden müssen einen internationalen Reisepass bzw. ein demselben gleichgestelltes Dokument besitzen, welches noch mindestens sechs Monate ab Einreisedatum gültig ist. Aufgrund des Visa-Abkommens zwischen Deutschland und Malaysia ist für Inhaber deutscher Reisepässe (auch Dienstpässe) für touristische-, Privat- und auch Geschäftsbesuche bis zu drei Monaten kein Visum erforderlich. Die Einreise berechtigt zum Aufenthalt, nicht aber zur Ausübung irgendeiner Beschäftigung, auch nicht zur reinen Überwachung einer Fabrikseinrichtung oder Anlageerrichtung. Bei kurzfristigen beruflichen Aufenthalten in Malaysia (bis zu einem Jahr), muss der Antrag auf Sichtvermerk vor Ankunft im Lande gestellt werden. Dies betrifft vor allem auch Montagearbeiten, Überwachung der Montage und Trainingsaufenthalte. Ein Sponsor ist notwendig.

Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis muss vor dem Eintreffen in Malaysia erteilt werden. Beantragt wird sie vom malaysischen Arbeitgeber. Zur Verbesserung des Investitionsklimas sowie als Anreiz für verstärkten Technologietransfer hat die malaysische Regierung die Richtlinien für die Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Ma-laysia im Produktionssektor weitestgehend liberalisiert. Je nach Art und Größe der Investition wird die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gefördert.

Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen

Die malaysische Pensionsversicherung (EPF) ist als kapitalgedecktes System ausgestaltet. Sie wird durch den Employees Provident Fund Act 1991 folgendermaßen geregelt: Für unter 60jährige Arbeitnehmer sind Beiträge an den EPF abzuführen. Der Arbeitgeberanteil be-trägt hierbei 13% des Monatsgehalts, wenn das Gehalt nicht höher als 5.000 RM ausfällt. Ist das

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Gehalt höher als 5.000 RM, hat der Arbeitgeber einen Anteil von 12% des Monatsgehalts zu tra-gen. Der Arbeitnehmeranteil beläuft sich stets - unabhängig von der Höhe des Gehalts - auf 11% bzw. wahlweise 8% des Monatsgehalts. Ab einem Alter von 55 Jahren kann sich der Arbeitnehmer die einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung auszahlen lassen. Ausgenommen von dieser Re-gelung sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte. Diese Personengruppen sind jedoch berechtigt, freiwillige Beiträge einzuzahlen. Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zu-züglich Verzinsung an die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber frei-willig Einzahlungen leisten. Nach dem Employees’ Social Security Act 1969 sind Arbeitnehmer, deren Gehalt 3.000 RM im Monat nicht übersteigt, versicherungspflichtig in den beiden Versicherungszweigen der Social Security Organisation (SOCSO):

Den Beitrag zur Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Scheme) in Hö-

he von ca. 1,25% des Einkommens des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber allein.

Der Beitrag zur Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Scheme) beträgt 1%

des Einkommens des Arbeitnehmers und ist zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und

Arbeitnehmer zu tragen.

Im Januar 2018 trat der neue Employment Insurance Scheme Act 2018 (EIS) in Kraft. Aufgrund von Massenentlassungen und industriespezifischen Betriebsverkleinerungen, vor allem im Jahr 2015, wurde nach einem System gesucht, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Fällen zu unterstützen. Das EIS System sieht vor, dass diejenigen, die aus o.g. Gründen oder extremen Härtefällen (z.B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) ihre Anstellung verlieren, durch den EIS ein Basisgehalt bis zu sechs Monate erhalten sollen. Das Prinzip ist ähnlich wie bei der Rentenversicherung EPF, wo-nach der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 2 % des Lohnes monatlich in das EIS, welches ebenfalls durch SOCSO verwaltet wird, einzahlen. Es gilt zu beachten, dass der Maximallohn für das EIS bei RM 4.000 pro Monat liegt.

Bestimmungen für Montagearbeiten

Monteure/Supervisors benötigen Professional Visit Passes, die vom Kunden beantragt werden. (siehe www.mida.gov.my / unter Invest in Malaysia > General Guidelines & Facilities > Immigration Procedures > Passes Requirements). Mit diesen können dann bis zu zwölf Monate Montagearbei-ten durchgeführt werden bzw. der Supervisor die Montagearbeiten überwachen. Steuerlich unterliegen sie einer Quellensteuer (Withholding Tax).

Prozessrecht

Jedes Gerichtsverfahren ist kostspielig und langwierig, weshalb eine Prozessführung nur in jenen Fällen ratsam ist, wo keine Vergleichsmöglichkeit besteht und es sich um höhere Summen handelt. Urteile ausländischer Gerichte sind nicht durchsetzbar, werden aber gegebenenfalls als Beweis anerkannt. Ein Anwaltszwang besteht in Malaysia für natürliche Personen nicht. Juristische Personen müssen sich dagegen anwaltlich vertreten lassen. Anwaltsgebühren werden nach einer verbindlichen Ge-bührenordnung erhoben.

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Schiedsgerichtsbarkeit Malaysia hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaa-ten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerken-nen und zu vollstrecken. Inländische Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere vor der Malaysian International Chamber of Commerce and Industry stellen bei Streitigkeiten oft eine kostengünstige und rasche Alternative zum ordentlichen Rechtsweg dar. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein inländischer Schiedsspruch, im Gegensatz zum deutschen Recht, kein Hindernis für ein ordentliches Gerichts-verfahren darstellt. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internati-onalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus histori-schem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.

Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled

under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbi-

trators appointed in accordance with the said Rules."

Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer

Wilhelmstraße 43 G, Besuchereingang: Leipziger Straße 121, 10117 Berlin T +49 (0)30 200 73 63 00 F +49 (0)30 200 73 63 69 E [email protected] W http://www.iccgermany.de

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Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft – insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittel-stand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürf-nisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu er-schließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen

Tipp!

Das Förderprojekt „Export Bavaria 3.0. – Go International“ unterstützt mittelständi-sche bayerische Unternehmen beim Aus-

landsgeschäft mit seinem Drei-Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der Internationalisierungs-

fähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eines individuellen Internatio-

nalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Um-

setzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder-

und branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter

www.auwi-bayern.de/foerderung

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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsche Repräsentanz in Malaysia mit ihrem Service zur Verfügung.

Einreisebestimmungen

Für deutsche Staatsangehörige besteht keine Visumspflicht bei einem Aufenthalt ohne Berufstätig-keit bis zu 3 Monaten. Bei Einreise kann von der malaysischen Immigrationsbehörde die Vorlage des Rück- oder Weiterreiseticket und ein Nachweis der gebuchten Unterkunft verlangt werden. Bei Einreise in den Bundesstaat Sarawak wird ein separates Visum erteilt, welches in der Regel 30 Tage gültig ist.

Im Rahmen der Erfassung der Daten von Einreisenden werden seit dem 1. Juni 2011 generell die Fingerabdrücke von Ausländern erhoben. Erfasst werden die Abdrücke beider Zeigefinger. Aus-nahmen gelten für:

Kinder unter 12 Jahren,

Inhaber von Diplomatenpässen,

Besucher bei denen die Abnahme der Fingerabdrücke nicht möglich ist (z.B. ohne Finger),

hochrangige Besucher mit vorheriger Zustimmung der Einwanderungsbehörde

Deutsche, die ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen, haben sich den lokalen Vorschriften zu unter-werfen und benötigen eine nur schwer erhältliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise bei der Malaysischen Botschaft im Wohnortland beantragt werden muss. Seit dem Ende der Straffreiheitsfrist am 28. Februar 2005 gehen die malaysischen Einwande-rungsbehörden rigoros gegen Personen vor, die illegal in Malaysia arbeiten, bzw. deren Aufent-haltsstatus ungeklärt ist. Auf gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere ist daher besonders zu achten. Bei Unklarheiten sollte vorab die örtlich zuständige „Immigration“ kontaktiert werden.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2018)

Dos & Don’ts

Die Bevölkerung Malaysias ist sehr heterogen – durch Religion und Kultur bedingte Unter-schiede der einzelnen Ethnien (Malaien/Moslems, Chinesen, Inder) sind zu beachten.

Die Religion spielt besonders bei Moslems eine sehr wesentliche Rolle auch im Alltagsle-

ben, die religiösen Vorschriften werden strikt eingehalten (z.B. kein Schweinefleisch, kein Alkohol, Ramadan, Freitagsgebet) und deren Respekt wird auch von anderen erwartet (z.B. dezente Kleidung bei Frauen).

Das Glücksspiel (auch Wetten) ist im Islam verboten, bei den Chinesen hingegen eine äu-

ßerst beliebte Freizeitbeschäftigung.

Der Zeitfaktor spielt eine geringere Rolle als in Europa, Malaysier werden vor einer wichti-gen Entscheidung das Für und Wider lange abwägen.

Alter und Erfahrung spielen in Malaysia eine viel größere Rolle als Hochschuldiplome.

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Überreichen Sie nichts mit der linken (der unreinen) Hand. Visitenkarten werden am besten mit beiden Händen übergeben.

Sollte bei Einladungen als Bekleidungshinweis „Batik“ angeführt sein, handelt es sich dabei

um langärmelige gemusterte Batik-Hemden, die für Herren in Malaysia als offizielles Klei-dungsstück gelten und einem dunklen Anzug mit Krawatte entsprechen.

Ausgeprägt ist auch das Markenbewusstsein, das Vorzeigen von Statussymbolen ist üblich.

Geschäftszeiten

Banken Mo – Fr 09:30 – 16:00 Uhr Behörden Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr, leicht unterschiedlich Einkaufszentren täglich (auch sonntags) 10:00 – 22:00 Uhr

Notruf

Rettung und Polizei: 999

Strom

220 V, 50 Hz Wechselstrom, eigene malaysische 3-Pol-Stecker

Trinkgeld

In Hotels und Restaurants, auch in Friseursalons werden 10% Service Charge in der Rechnung inkludiert. Personal im Dienstleistungssektor erwartet prinzipiell kein Trinkgeld, es wird aber – wenn auf Grund besonders guten Services gegeben - gerne genommen.

Post- und Telefongebühren

Briefmarke für Postkarte nach Europa RM 0,50, Luftpostbriefe (20 g) RM 2,00, plus RM 0,80 für alle weiteren 10 g

Deutsche Mobiltelefone können in Malaysia verwendet werden. Telefonwertkarten sind z.B. in 7/11-Shops erhältlich.

Selbstwählverkehr: Vorwahl 00 + Ländercode

Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag

ca. RM 600 pro Tag (140 EUR)

Zeitverschiebung

MEZ +7 Stunden, MESZ +6 Stunden

Lokale Verkehrsmittel

Das Taxi stellt das einzige für Geschäftsbesuche taugliche Straßenverkehrsmittel dar und ist zu-dem sehr preisgünstig. „Budget Taxis“ kosten RM 3 für den ersten Kilometer plus RM 0,25/ 200 m für Fahrten ab Mitternacht bis 6:00 morgens wird ein Aufschlag von 50% auf den Meterpreis ver-rechnet. 1Malaysia oder TEKS1M Taxis hingegen verrechnen RM 4 für den ersten Kilometer plus RM 0,30/200 m, in Penang RM 4 plus RM 0,35/200 m. Zudem ist seit 2014 der Online-Vermittlungsdienst zur Personenbeförderung „Grab“ in Malaysia aktiv. Der Preisfestsetzungsme-chanismus richtet sich nach der momentanen Nachfrage für die gewünschte Strecke – je höher die Nachfrage, desto höher auch der Preis.

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Für Tageszeiten bzw. Strecken mit geringer Nachfrage kann man über die Mobile-App Grab bereits mehrere Kilometer ab etwa RM 3 (0,70 Euro) buchen. Mietwagen sind ohne viele Formalitäten und vergleichsweise preisgünstig zu haben, ein gültiger internationaler Führerschein ist dafür erforder-lich (Achtung Linksverkehr in Malaysia). Die Eisenbahnzüge verfügen über klimatisierte Wag-gons; ebenso existieren zahlreiche bequeme, klimatisierte Überlandbusse.

Kfz-Bestimmungen

Mietwägen können mit internationalem Führerschein gefahren werden. In Malaysia herrscht Links-verkehr. Bei längerem Aufenthalt (Entsendung länger als zwölf Monate) ist der Erwerb eines ma-laysischen Führerscheins erforderlich

Devisenvorschriften

Malaysische Ringgit dürfen lt. dem Exchange Control Act bis zu einer Höchstgrenze von USD 10.000 (äquivalent) genehmigungsfrei ein- bzw. ausgeführt werden. Eine Deklarationspflicht bei der Zollbehörde besteht. Beträge von mehr als USD 10.000 brauchen der Genehmigung der malaysi-schen Zentralbank. Fremdwährungen unterliegen bei der Ein- und Ausfuhr keinerlei Beschränkun-gen, es besteht jedoch Deklarationspflicht.

Zollvorschriften

Dinge des persönlichen Bedarfs + 1 Stange Zigaretten + 1 l Alkohol zollfrei.

Impfungen

Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten Gebieten notwen-dig, über Gelbfieber, wenn die Einreise aus Afrika oder Südamerika erfolgt. Ansonsten müssen für die Einreise keine Impfungen nachgewiesen werden. Empfehlenswert sind zudem Impfungen ge-gen Diphtherie, Tetanus und Polio (Kinderlähmung). In Deutschland ist hierfür ein Kombiimpfstoff erhältlich. Die Gefahr einer Infektion mit Hepatitis A besteht über die Aufnahme verseuchter und unzureichend gegarter Lebensmittel – eine Impfung ist daher ebenfalls ratsam. Bitte verifizieren Sie die Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Hausarzt oder z. B. beim ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE

zu Malaysia sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abruf-bar. WICHTIGE ADRESSEN Deutsch-Malaysische Industrie- und Handelskammer (AHK)

(Malaysian-German Chamberof Commerce and Industry), Lot 20-01, Letter Box No. 33, Level 20, Menara Hap Seng 2, Plaza Hap Seng, No. 1 Jalan P. Ramlee, 50250 Kuala Lumpur, Malaysia E [email protected] W https://www.malaysia.ahk.de Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

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26th Floor Menara Tan & Tan 207, Jalan Tun Razak 50400 Kuala Lumpur Malaysia T +603-2170 9666 F +603-2161 9800 E [email protected] W www.kuala-lumpur.diplo.de

Botschaft Malaysia

Klingelhöferstrasse 6 10785 Berlin T (030) 88 57 49-0 F (030) 88 57 49 50 E [email protected]

W mw.kln.gov.my/web/deu_berlin/home Honorarkonsulat von Malaysia Schlossstraße 23 82031 Grünwald T 089 - 189367-0 F 089 – 18918936729 E [email protected] Die Adressen weiterer General- und Honorarkonsulate finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

Schweizerische Botschaft

Embassy of Switzerland

16 Pesiaran Madge 55000 Kuala Lumpur, Malaysia T +603-2148 0622 F +603-2148 0935 E [email protected] W www.eda.admin.ch/kualalumpur Österreichische Botschaft Austrian Embassy Suite 10.01-02, Level 10, Wisma Goldhill 67, Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur T +603-2057 8969 F +603-2381 7168 E [email protected] W www.bmeia.gv.at/oeb-kuala-lumpur/

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Lokale Reisebüros

RELIANCE SHIPPING & TRAVEL AGENCIES SDN BHD E-5-4, Level 5, Block E, Southgate Commercial Centre 2 Jalan Dua, Off Jalan Chan Sow Lin 55200 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2148 6022 W www.reliancetravel.com BOUSTEAD TRAVEL SERVICES SDN BHD 13th Floor, Menara Boustead 69 Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2031 6001 E [email protected] W www.bousteadtravel.com GOLDEN TOURWORLD TRAVEL (M) SDN BHD 72 Wisma GTT, Changkat Bukit Bintang 50250 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2118 7288 F +603-2142 9882 E [email protected] W www.gtt.com.my

Fluglinien

Austrian – GSA, Global Alliance Travel Services T +603-2722 7163 W www.global-alliance.com.my Malaysia Airlines T +603-7843 3000 W www.malaysiaairlines.com Singapore Airlines T +44 20 3027 7900 W www.singaporeair.com Emirates Airlines T +603-6207 4999 W http://www.emirates.com Qatar Airways T +603-2118 6100 W www.qatarairways.com KLM Royal Dutch Airlines T +603-7712 4555 W www.klm.com Lufthansa T +603-2161 4666 W www.lufthansa.com

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Thai Airways T +603-2034 6999 W www.thaiairways.com Air Asia W www.airasia.com

Dolmetschdienste

Malaysian National Institute of Translation Wisma ITNM No. 2, Jalan 2/27E Wangsa Maju Section 10 53300 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-4149 7210 F +603-4143 2939 E [email protected], [email protected]

Hotels RENAISSANCE KUALA LUMPUR HOTEL Corner of Jalan Sultan Ismail and Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2162 2233 W www.klrenaissance.com TRADERS HOTEL Kuala Lumpur City Centre 50088 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2332 9888 W www.shangri-la.com/kualalumpur/traders/ MANDARIN ORIENTAL HOTEL Kuala Lumpur City Centre 50088 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2380 8888 W www.mandarinoriental.com/kualalumpur SHANGRI-LA HOTEL 11, Jalan Sultan Ismail 50250 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2032 2388 W www.shangri-la.com/kualalumpur/shangrila/ GRAND HYATT KUALA LUMPUR 12, Jalan Pinang 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2182-1234 W http://www.grandhyattkualalumpur.com SHERATON IMPERIAL HOTEL Jalan Sultan Ismail 50250 Kuala Lumpur / Malaysia

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T +603-2717 9900 W www.sheraton.com/imperialkualalumpur GRAND MILLENNIUM KUALA LUMPUR 160, Jalan Bukit Bintang 55100 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2117 4888 W www.millenniumhotels.com/millenniumkualalumpur FRASER PLACE KUALA LUMPUR Lot 163, 10, Jalan Perak 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2118 6288, 2118 6388 W www.frasershospitality.com

THE FACE SUITES

1020, Jalan Sultan Ismail, Bukit Bintang 50250 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2168 1688 F +603-2168 1699 W www.thefacekl.com INTERCONTINENTAL KUALA LUMPUR 165, Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2782 6000 F +603-2164 4911 W www.intercontinental.com E&O RESIDENCES 1, Jalan Tengah off Jalan Sultan Ismail 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2032 2188 W www.eoresidences.com

Ärzte

PRINCE COURT MEDICAL CENTER 39, Jalan Kia Peng 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-2160 0000 W www.princecourt.com GLENEAGLES HOSPITAL No. 282-286, Jalan Ampang, 50450 Kuala Lumpur / Malaysia T +603-4141 3000 W http://gleneagleskl.com.my PANTAI HOSPITAL KUALA LUMPUR 8, Jalan Bukit Pantai Taman Bukit Pantai 59100 Kuala Lumpur / Malaysia

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T +603-2296 0888 W www.pantai.com.my LINKS

Wichtige Ministerien Link

Prime Minister´s Office www.pmo.gov.my Ministry of Finance www.treasury.gov.my Ministry of International Trade & Industry www.miti.gov.my Ministry of Domestic Trade, Co-operatives and Consumerism

https://www.kpdnkk.gov.my/kpdnkk/?lang=en

Ministry of Transport www.mot.gov.my Ministry of Agriculture and Agro-Based Industry www.moa.gov.my Ministry of Defence www.mod.gov.my Ministry of Works www.kkr.gov.my Ministry of Health www.moh.gov.my Malaysia Government Portal www.malaysia.gov.my Wichtige öffentliche Behörden Link Malaysia External Trade Development Corporation www.matrade.gov.my Department of Statistics Malaysia www.dosm.gov.my Royal Malaysian Customs Department www.customs.gov.my/en Construction Industry Development Board www.cidb.gov.my Multimedia Super Corridor www.mscmalaysia.my Department of Agriculture Malaysia www.doa.gov.my National Solid Waste Management Department http://jpspn.kpkt.gov.my/ Economic Planning Unit www.epu.gov.my Malaysia Green Technology Corporation www.greentechmalaysia.my Malaysian Industry-Government Group for High Technology

www.might.org.my

Investitionsförderung Link Malaysian Investment Development Authority www.mida.gov.my Invest KL www.investkl.gov.my Invest Penang www.investpenang.gov.my Selangor State Development Corporation www.pkns.gov.my Johor State Investment Centre http://www.jsic.com.my Finanzen Link Asian Development Bank www.adb.org Bank Negara Malaysia – Nationalbank www.bnm.gov.my Kuala Lumpur Stock Exchange www.bursamalaysia.com Wirtschaftsverbände/Firmeninformationen Link Federation of Malaysian Manufacturers www.fmm.org.my Malaysian International Chamber of Commerce & Industry

www.micci.com

The Associated Chinese Chambers of Commerce & Industry

www.acccim.org.my

National Chamber of Commerce & Industry www.nccim.org.my EU-Malaysia Chamber of Commerce & Industry www.eumcci.com Malaysia Palm Oil Board www.mpob.gov.my Malaysian Timber Industry Board www.mtib.gov.my Tourismus/Informationen über Malaysia Link Kuala Lumpur International Airport www.klia.com.my Malaysian Tourism Promotion Board www.tourism.gov.my Sonstige Informationen Link Malaysian Laws online www.lawnet.com.my