5
Zoll.Export Zoll.Export Zoll.Export 34 Zoll.Export 02/15 Export- und Zollpraxis kompakt D as bilaterale Handelsvolumen zwi- schen Südafrika und der Bundesre- publik Deutschland lag 2013 bei 13,3 Mrd. Euro. Südafrika exportierte Waren im Wert von 4,7 Mrd. Euro nach Deutschland und importierte im Gegenzug Waren im Wert von 8,5 Mrd. Euro. Damit blieb Deutsch- land 2013 für Südafrika zweitgrößter Han- delspartner (hinter China) und umgekehrt rangierte Südafrika für Deutschland auf Rang 29 der wichtigsten Handelspartner (vor Norwegen und Finnland). Im europäischen Gesamtbild exportiert Südafrika gegenwärtig nahezu 50 % in die Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- on (EU) und importiert im Gegenzug gut 40 % aus der EU. Rechtliche Rahmenbedingungen Exporte nach Südafrika unterliegen im Zielland verschiedenen lokalen und inter- nationalen Rechtssätzen, die sich über- wiegend vollständig in den kodifizierten Zollsätzen widerspiegeln. Lokal Lokal sind vor allem das Zoll- und Ver- brauchsteuergesetz (Customs and Excise Act, No. 91 of 1964) – im Folgenden als ZVG bezeichnet – sowie das Umsatzsteu- ergesetz (Value-added Tax Act, No. 89 of 1991) – UstG – und das Internationale Handelsorganisationsgesetz (Internatio- nal Trade Administration Act, No. 71 of 2002) – IHoG – in ihrer derzeit geltenden Form ausschlaggebend. Die detaillierten Zollsätze sowie Einfuhrnebenabgaben Exportieren nach Südafrika Überblick über die lokalen Rahmenbedingungen Die Republik Südafrika am Kap der Guten Hoffnung ist und bleibt für deut- sche Unternehmen ein chancenreicher Markt, insbesondere in den Bereichen Produktion, Maschinenbau, erneuerbare Energien, Wasser, Transport und In- frastruktur. Zahlreiche Unternehmen schätzen und nutzen darüber hinaus Süd- afrika als Tor zu weiteren afrikanischen Märkten in Afrika südlich der Sahara. sind im Anhang 1 zum ZVG aufgelistet. Details dazu unter „Zollsätze und Einfuhr- nebenabgaben“. Afrika Für diejenigen Exporteure, die Südafrika – wenn auch nur z. T. – als Sprungbrett und Portal zum Handel mit den übrigen afrikanischen Staaten sehen, sind die zwi- schenafrikanischen Handelsabkommen von großer Bedeutung. Zunächst ist hier das Augenmerk auf die Zollunion des Südlichen Afrika, die Sou- thern African Customs Union (SACU), die am 11.12.1969 gegründet wurde, zu richten. Die Mitgliedsländer Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Süd- afrika haben sich in diesem Abkommen gemeinsam gebunden, innerhalb dieser Vereinigung einen freien Handel und Ko- operation bezüglich des Zollwesens zu gewährleisten. © doom.ko fotolia.com Seit 01.01.2000 besteht das Freihandelsabkommen TDCA zwischen Südafrika und der EU.

Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export 35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

  • Upload
    doque

  • View
    234

  • Download
    2

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export  35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

Zoll.ExportZoll.ExportZoll.Export

34 Zoll.Export 02/15

Export- und Zollpraxis kompakt

Das bilaterale Handelsvolumen zwi-schen Südafrika und der Bundesre-

publik Deutschland lag 2013 bei 13,3 Mrd. Euro. Südafrika exportierte Waren im Wert von 4,7 Mrd. Euro nach Deutschland und importierte im Gegenzug Waren im Wert von 8,5 Mrd. Euro. Damit blieb Deutsch-land 2013 für Südafrika zweitgrößter Han-delspartner (hinter China) und umgekehrt rangierte Südafrika für Deutschland auf Rang 29 der wichtigsten Handelspartner (vor Norwegen und Finnland).

Im europäischen Gesamtbild exportiert Südafrika gegenwärtig nahezu 50 % in die Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-on (EU) und importiert im Gegenzug gut40 % aus der EU.

RechtlicheRahmenbedingungen

Exporte nach Südafrika unterliegen im Zielland verschiedenen lokalen und inter-nationalen Rechtssätzen, die sich über-wiegend vollständig in den kodifizierten Zollsätzen widerspiegeln.

LokalLokal sind vor allem das Zoll- und Ver-brauchsteuergesetz (Customs and Excise Act, No. 91 of 1964) – im Folgenden als ZVG bezeichnet – sowie das Umsatzsteu-ergesetz (Value-added Tax Act, No. 89 of 1991) – UstG – und das Internationale Handelsorganisationsgesetz (Internatio-nal Trade Administration Act, No. 71 of 2002) – IHoG – in ihrer derzeit geltenden Form ausschlaggebend. Die detaillierten Zollsätze sowie Einfuhrnebenabgaben

Exportieren nach SüdafrikaÜberblick über die lokalen RahmenbedingungenDie Republik Südafrika am Kap der Guten Hoffnung ist und bleibt für deut-sche Unternehmen ein chancenreicher Markt, insbesondere in den BereichenProduktion, Maschinenbau, erneuerbare Energien, Wasser, Transport und In-frastruktur. Zahlreiche Unternehmen schätzen und nutzen darüber hinaus Süd-afrika als Tor zu weiteren afrikanischen Märkten in Afrika südlich der Sahara.

sind im Anhang 1 zum ZVG aufgelistet. Details dazu unter „Zollsätze und Einfuhr-nebenabgaben“.

AfrikaFür diejenigen Exporteure, die Südafrika – wenn auch nur z. T. – als Sprungbrett und Portal zum Handel mit den übrigen afrikanischen Staaten sehen, sind die zwi-schenafrikanischen Handelsabkommen von großer Bedeutung.

Zunächst ist hier das Augenmerk auf die Zollunion des Südlichen Afrika, die Sou-thern African Customs Union (SACU), die am 11.12.1969 gegründet wurde, zu richten. Die Mitgliedsländer Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Süd-afrika haben sich in diesem Abkommen gemeinsam gebunden, innerhalb dieser Vereinigung einen freien Handel und Ko-operation bezüglich des Zollwesens zu gewährleisten.

© d

oom

.ko

‒ fo

tolia

.com

Seit 01.01.2000 besteht das Freihandelsabkommen TDCA zwischen Südafrika und der EU.

Zoll.Export_02_15.indb 34 26.01.2015 11:53:06

Page 2: Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export  35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

Zoll.ExportZoll.ExportZoll.Export

www.zoll-export.de 35

Export- und Zollpraxis kompakt

Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart. Durch das Abkommen soll nach dem Vor-bild der Europäischen Union der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten gefördert werden. Bereits im Jahre 1974 wurde zwi-schen Südafrika, Lesotho und Swasiland eine formale Kooperation geschlossen, die unter dem Namen Rand Monetary Area bekannt und 1986 vom trilateralen Abkommen Common Monetary Area (CMA) abgelöst wurde.

Diesem formellen Abkommen trat Nami-bia im Februar 1992 bei und verwandelte es in das noch heute gültige Multilateral Monetary Agreement. Gemäß dieses Ab-kommens wird nicht nur der Wechselkurs zwischen den Währungen der Vertrags-staaten mit eins zu eins sondern auch die Pflicht eines jeden Vertragsstaates festgelegt, Währungen der übrigen Ver-tragsstaaten zu diesem Kurs bei Warenlie-ferungsgeschäften oder der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen anzunehmen und eins zu eins anzuerkennen.

Die CMA ermöglicht damit einen unbe-schränkten Transfer von Geldmitteln innerhalb des Währungsgebiets, einen gemeinsamen Kapitalmarkt und im We-sentlichen einheitliche Devisenbestim-mungen.

Vorerst abschließend und ohne diesen Artikel zu sprengen, spielen derzeit die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, die Southern African Development Community (SADC), die sich in erweiter-ter Form in der afrikanischen Freihandels-zone, der African Free Trade Zone, wie-derfindet sowie der COMESA, Common Market for Eastern and Southern Africa eine Rolle.

EuropaNach langjährigen Verhandlungen, die im März 1999 ihren Abschluss fanden, ist zwischen Südafrika und der Europäischen Union am 11.10.1999 in Pretoria ein Ab-kommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (Agreement on Trade, Development and Cooperation between the European Community and its Member States and the Republic of South Africa –

TDCA –) unterzeichnet worden, welches zum 01.01.2000, nahezu zeitgleich mit dem AGOA (siehe unter „USA“), in Kraft getreten ist.

Hauptziel dieser Vereinbarung war und ist es, zwischen Südafrika und der EU ei-ne Freihandelszone zu schaffen. Dieser Freihandelsvertrag ist daher für Südafri-ka von großer wirtschaftlicher Bedeutung und führte dazu, dass nach einer Über-gangsphase von zehn Jahren ca. 95 % aller südafrikanischen Exporte in die EU, und umgekehrt nach einer Übergangs-phase von zwölf Jahren 86 % aller süd-afrikanischen Importe aus der EU zollfrei erfolgen.

In den Zollsätzen Südafrikas findet sich ein weiteres Freihandelsabkommen mit der European Free Trade Association (EFTA), welches vier weitere Europäische Länder, die nicht EU-Mitglieder sind, mit bevorzugten Zollsätzen einbezieht. Diese sind Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.

USABasierend auf dem African Growth and Opportunities Act (AGOA), ist auf Betrei-ben des damaligen Präsidenten Bill Clin-ton eine zwischenstaatliche, multilaterale Handels- und Investmentpolitik vom 106.

Kongress der USA am 24.01.2000 mit dem Ziel verabschiedet worden, den Handel mit den damals 48 – jetzt mit dem Süd-Sudan 49 – afrikanischen Staaten südlich der Sahara zu erleichtern und da-durch zu einem stabilen und nachhaltigen Wachstum dieser Staaten beizutragen (§ 102 Abs.1).

Hervorzuheben ist hier v. a. der Verweis in § 506A (b) (1) auf die Liste der Han-delsgüter, die von den unter §§ 107, 506A (a) (1) ausgewählten Ländern südlich der Sahara zollfrei in die USA exportiert wer-den dürfen.

Besteuerung und Zollerhebung

Die Hoheit über die Erhebung von Steuern und Zöllen obliegt dem südafrikanischen Finanzamt (South African Revenue Servi-ces/SARS). Dieses wendet bei Importen zunächst das UStG an und erhebt auf den Warenwert die Einfuhrumsatzsteuer, die derzeit einheitlich 14 % beträgt. Steuer-pflichtig ist der Importeur, der über eine Zollregistrierung (Customs Registration) verfügen muss, die gemeinhin auch als „Import/Export Lizenz“ bezeichnet wird und unkompliziert bei SARS beantragt werden kann.

Seit 01.01.2000 besteht das Freihandelsabkommen TDCA zwischen Südafrika und der EU.

Kapstadt ist mit seinem Hafen ein wichtiger Umschlagplatz für Waren aus der ganzen Welt.

© h

perr

y ‒

foto

lia.c

om

Zoll.Export_02_15.indb 35 26.01.2015 11:53:08

Page 3: Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export  35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

Zoll.ExportZoll.ExportZoll.Export

36 Zoll.Export 02/15

Export- und Zollpraxis kompakt

Die Einfuhrumsatzsteuer kann – sofern der Importeur zur Umsatzsteuer angemeldet ist – im Rahmen des normalen Umsatz-steuerausgleichs, der in Südafrika generell im 2-Monats-Turnus erfolgt, zurückgefor-dert werden. Nicht jedes Unternehmen in Südafrika nimmt am Umsatzsteuerverkehr teil. Die Umsatzsteuerregistrierung ist bei Jahresumsätzen des Unternehmens un-ter 50.000 Rand nicht möglich, zwischen 50.000 und 1 Mio. Rand freiwillig und erst über 1 Mio. Rand Jahresumsatz zwingend.

Ist der Importeur nicht zur Umsatzsteuer angemeldet oder hat er noch keine Zoll-registrierung, so kann er sich eines bei SARS registrierten lokalen Einfuhragenten (Registered Import Agent) bedienen. Die-ser wickelt den Import gemeinsam mit der Spedition und dem Abfertigungsunterneh-men (Clearing Agent) vor Ort ab.

Zollsätze und Einfuhrnebenabgaben

Neben der angesprochenen Einfuhrum-satzsteuer erhebt Südafrika auf die meis-ten Produkte und Dienstleistungen Zoll, im Anhang 1 (Teil 1) zum ZVG geregelt,

sowie in bestimmten Fällen zusätzlich ei-ne Einfuhrnebenabgabe, die Ad Valorem Excise Duty. Diese kann am besten mit Wertverbrauchsteuer oder Wertzoll über-setzt werden und ist im Anhang 1 (Teil 2B) zum ZVG näher geregelt. Wertzölle – sofern sie anfallen – betragen entweder 5 % oder 7 % mit Ausnahme von Fahr-zeugimporten oder im Fall des Imports von Fahrzeugteilen, bei denen eine ge-sonderte Berechnungstabelle zugrunde zu legen ist.

Die Zollsätze selber, sofern sie nicht über-wiegend aufgrund des TDCA reduziert oder gestrichen worden sind, werden entweder als Prozentsatz vom Warenwert oder in Cents pro Kilogramm oder Meter berechnet. Neben einer Vielzahl von zoll-freien Produkten werden auf die übrigen Importe Zollsätze bis zu 60 % erhoben. Die einzelnen Sätze können dem 1.023 (!) Seiten langen Anhang 1 Teil 1 des ZVG entnommen werden.

Dieser enthält im Übrigen seit seiner letz-ten Überarbeitung auch die Abweichun-gen aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit der EU, EFTA und SADC (siehe dazu zuvor die Abschnitte zu

den internationalen Zoll- und Handelsab-kommen), was dem Importeuer erspart, gesondert nach Ausnahmeregelungen zu suchen.

Als Faustformel für die zu erwartenden Zollsätze kann Folgendes exemplarisch festgehalten werden (Ausnahmen bestä-tigen die Regel):

Zollfreie Waren Flugzeuge und Hubschrauber Grundnahrungsmittel Frische Früchte und Nüsse Wein, Sekt und Spirituosen (TDCA) Tabak und Tabakwaren (TDCA) Erze (Nickel, Kobalt, Blei, Kupfer, etc.) Fernseher (TDCA) Medikamente Düngemittel

Zollsatz 15 % Schweinefleisch (frisch oder gefroren) Runderneuerte Reifen

Zollsatz 25 % Kaugummi Fischfilets Krankenwagen Elektrofahrzeuge

Zollsatz 40 % Rindfleisch (frisch oder gefroren) Lammfleisch (frisch oder gefroren) Würste

Zollsatz 60 % Gebrauchte Kleidung

Antidumping Abgaben

Zusätzlich zu den genannten Zollsätzen und Einfuhrnebenabgaben können noch sog. Antidumping oder Zollausgleichs-abgaben (Antidumping or Countervailing Duties) anfallen, die im Anhang 2 zum ZVG geregelt sind. Diese Abgaben fallen nur für Güter an, die mit subventioniertem oder Dumpingwert in Südafrika landen. Diese zusätzlichen Abgaben werden in Prozent oder Cent pro Einheit erhoben und hängen im Wesentlichen von der Untersuchung der Preisgestaltung im Ur-sprungsland ab.

Viele deutsche Exporteure nutzen Südafrika auch als Portal zum Handel mit anderen afrikanischen Staaten.

© b

eugd

esig

n ‒

foto

lia.c

om

Zoll.Export_02_15.indb 36 26.01.2015 11:53:10

Page 4: Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export  35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

Zoll.ExportZoll.ExportZoll.Export

www.zoll-export.de 37

Export- und Zollpraxis kompakt

Ralph M. ErtnerLLB (FUB), BProc (Berlin) LLM (UCT)

ist Gründer und Auf-sichtsratsvorsitzender der Into SA Gruppe.

Er berät internationale Unternehmen bei der Gesellschaftsgründung, Wirt-schaftsförderung und Lizenzbeantra-gung. Außerdem dient er nicht registrier-ten Importeuren als SARS-registrierter Importagent. Er ist Direktor der öster-reichischen und der spanischen Han-delskammer in Südafrika und Autor der Buchreihe „Investitionsziel Südafrika“ sowie der Broschüre „AWO Fachreport – Going into Business in South Afrika“.

Kontakt:E-Mail: [email protected]: www.into-sa.com

Alle Gesetzestexte und Abkommen in diesem Artikel können von der Into SA Webseite in der Rubrik „eLAW – Library“ kostenfrei heruntergeladen werden.

Seite42

Importdokumente

Der Zoll in Südafrika benötigt im Wesentli-chen die handelsüblichen Dokumente für den Import:

Frachtbrief Packliste Versicherungsschein Handelsrechnung (in 3-facher Ausfer-

tigung)

Darüber hinaus wird für verschiedene Gü-ter noch ein Ursprungszeugnis verlangt, das auf dem Formblatt DA-59 erteilt wer-den muss:

Edelstahl-Geschirr Haushaltsartikel Stahl und Eisen Luft-, Öl- und Benzinfilter für Kraftfahr-

zeuge Radio-Empfangs- und Sendegeräte

Zusätzliche Lizenzen

Für eine Reihe von Waren sind neben den Registrierungen bei SARS eine oder mehrere weitere Registrierungen notwen-dig. Dazu gehören v. a. Medikamente, die zuerst beim Medicines Control Council (MCC) für den Import freigegeben wer-den müssen; ein nicht zu unterschätzen-der, langwieriger Prozess. Elektronische Geräte müssen vor dem Import vom South African Bureau of Standards (SABS), vergleichbar mit dem lokalen TÜV, abge-nommen und zusätzlich mit einer Lizenz vom National Regulatory of Compulsory Specifications (NRCS) versehen sein.

Kosmetische Produkte, Parfüms und Hy-gieneartikel müssen vor Import von der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Asso-ciation of South Africa (CTFA) inspiziert und freigegeben werden, jede Art von

Nahrungsmitteln, selbst Softdrinks, durch das Department of Health. Holzartikel und Holzverpackungen müssen nach dem IPPC-Standard behandelt worden sein. Diese Übersicht ist exemplarisch zu ver-stehen und nicht abschließend!

Zahlungsmittel und -modalitäten

Südafrika weist keine Besonderheiten bei den angebotenen Zahlungsmodalitäten im Importgeschäft auf. Die üblichen Zah-lungsmodalitäten erstrecken sich von der Zahlung im Voraus über die Zahlung bei Lieferung (Cash on Delivery, COD), bis hin zum Akkreditiv, dem Letter of Credit.

Zollabfertigung

Die Bestellung eines Clearing Agents ist nicht Pflicht, der Importeur ist durchaus berechtigt, selbst die Verzollung der impor-tierten Waren vorzunehmen. Allerdings sind die Erfahrungen und Beziehungen der lo-kalen Unternehmen nicht zu unterschätzen und sorgen oft für einen reibungsloseren Ablauf. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die hohen Standgebühren zu berück-sichtigen. Aufgrund des mangelnden Plat-zes in den Häfen von Kapstadt und Durban als auch bei Luftfracht nach Johannesburg (OR Tambo International Airport) sind die täglichen Standgebühren beträchtlich.

Fazit

Südafrika ist als Zielland für Exporte ans Kap sowie als Eingangstor für das Afrika südlich der Sahara weiterhin von höchster Bedeutung. Der Bedarf an Waren aus der EU wird weiter steigen, allein schon auf-grund der verbesserten Einkommensver-hältnisse ehemalig benachteiligter Bevöl-

kerungsschichten als auch im Hinblick auf steigendes Wirtschaftswachstum bei den südafrikanischen Nachbarn. Viele Expor-teure wählen den Weg des eigenen Imports mittels der Errichtung einer Tochtergesell-schaft in Form einer Handelsgesellschaft.

Die Zollsätze unter dem TDCA sind in-zwischen attraktiver als noch vor ein paar Jahren, allerdings ist der Wechsel-kurs des hochvolatilen und derzeit über-wiegend schwachen südafrikanischen Randes ein stetiges Hindernis bei der Preisgestaltung für den lokalen Markt. SARS ist inzwischen so gut organisiert, dass es empfehlenswert ist, einen gut in-formierten und erfahrenen Abfertigungs-agenten zu nutzen und diesen rechtzeitig mit allen notwendigen Dokumenten zu versorgen.

»Südafrika exportiert aktuell ca. 50 % in die Mitgliedsstaaten der EU.«

Zoll.Export_02_15.indb 37 26.01.2015 11:53:12

Page 5: Exportieren nach Südafrika - Into SA · Zoll.Export  35 Export- und Zollpraxis kompakt Hierzu wurde ebenfalls ein einheitlicher Tarif gegenüber Drittstaaten vereinbart

Zoll.ExportZoll.ExportZoll.Export

42 Zoll.Export 02/15

Arbeitshilfen

Checkliste zur Zoll- und Exportabwicklung SüdafrikaDer südafrikanische Zoll nimmt regelmäßige Stichproben bei eingehenden Containern und Paletten, insbesondere wenn die zugrunde liegendenDokumente widersprüchlich oder unvollständig sind. Die Aufbewahrungs-pflicht für Zolldokumente beträgt 5 Jahre; über diesen Zeitraum behält sich SARS das Recht vor, diese zu überprüfen.

Erforderliche Unterlagen und Angaben beim Export nach Südafrika

� Original-Frachtbrief (Bill of Lading)

� Handelsrechnung (in dreifacher Ausfertigung) mit den folgenden Angaben:

• Exporteuer (Name, Adresse)

• Importeur (Name, Adresse, SARS-Zollnummer)

• Lieferadresse

• Text „Tax Invoice“

• Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift (in Schwarz)

• Rechnungsnummer

• Warenbezeichnung (Details und Menge)

• Fracht- und Versicherungskosten, separat ausgewiesen

• Ursprungsland

• Rechnungsbetrag in Heimatwährung

• Packbeschreibung

• Gewicht

• Volumen

• Zolltarifnummer

� Detaillierte Packliste in Englisch, entsprechend der Handelsrechnung

� Kaufvertrag, falls Luftfracht, sonst reicht Frachtbrief

� EUR.1-Zertifikat

� Ursprungszeugnis, wo vorgeschrieben

� Gesundheitszeugnis, wo vorgeschrieben

� Lizenz- und Importgenehmigungen, wo vorgeschrieben

� Nachweis der IPPC-Behandlung bei Holz und HolzverpackungenC090

Zoll.Export_02_15.indb 42 26.01.2015 11:53:13