21
Regeln, Informationen und Tipps Fahrradfahren – aber richtig! ADAC Ratgeber

Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

  • Upload
    others

  • View
    5

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

Regeln, Informationen und TippsFahrradfahren – aber richtig!

ADAC Ratgeber

Page 2: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

2 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 3

Was sagt die StVO ________________________________ 6

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten? ___________________ 6

Fahrtipps / Pflichten des Radfahrers ______________________ 6

Verkehrszeichen ______________________________________ 7

Benutzungsrecht bzw. Benutzungspflicht: ___________________ 8

Radweg ________________________________________ 8

Gehweg _______________________________________ 8

Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Aufstellflächen und Fahrradstraße 9

Radfahrstreifen _________________________________ 9

Schutzstreifen für Radfahrer ______________________ 9

Aufstellflächen _________________________________10

Fahrradstraße _________________________________10

Weitere verkehrsrechtliche Bestimmungen _________________ 11

Fußgängerüberweg _____________________________11

Einbahnstraße _________________________________11

Verkehrsberuhigter Bereich ______________________12

Ampel ________________________________________12

Anfahren / Einfahren / Aufsteigen ________________12

Abbiegen _____________________________________13

Kreisverkehr ___________________________________14

Bahnübergang _________________________________14

Abstand und Überholen _________________________15

Klingeln _______________________________________15

Handzeichen ___________________________________16

Geschwindigkeit ________________________________16

Fahrstreifen und Sperrflächen ____________________17

Mobiltelefon und Musik _________________________17

Verband ______________________________________ 18

Bußgelder und Punkte ____________________________ 19

Alkohol und Drogen _____________________________20

Helm _________________________________________20

E-Bike und Pedelec ______________________________ 21

InhaltE-Bike _________________________________________21

Pedelec ______________________________________22

Haftung und Versicherung _________________________ 24

Fahren ohne Helm _________________________________24

Unfall zwischen Radfahrer und anderem Verkehrsteilnehmer 24

Versicherung ______________________________________25

Ausstattung und Ladung ___________________________ 26

Ausrüstung ________________________________________26

Fahrradbegriff nach der StVZO _______________________26

Beleuchtung ______________________________________27

Lichttechnische Einrichtungen _______________________27

Scheinwerfer ______________________________________28

Rotes Rücklicht ___________________________________28

Speichen und Reflektoren ___________________________28

Ausstattung Fahrradpedale _________________________29

Fahrtrichtungsanzeiger / „Blinker“ ___________________29

Beleuchtung an Fahrrädern mit

elektrischer Tretunterstützung (Pedelec) _______________29

Beleuchtung an Fahrradanhängern ___________________30

Rennrad __________________________________________30

Kinderbeförderung ______________________________31

Kindersitz _________________________________________31

Fahrradanhänger ___________________________________31

Kinder mit Behinderung _____________________________31

Lastenfahrräder _________________________________ 32

Güterladung _______________________________________32

Tierbeförderung ___________________________________32

Page 3: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

4 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 5

Transport des Fahrrades ___________________________ 32

Dachträger _______________________________________32

Heckträger _______________________________________33

Transport im Auto _________________________________33

Kennzeichen ____________________________________ 34

Rad fahren lernen – Tipps für Eltern __________________ 34

Früh übt sich __________________________________34

Üben im sicheren Umfeld _______________________34

Individuelle Fähigkeiten berücksichtigen:

Den Blick nach vorne ____________________________34

Auch stürzen will gelernt sein ____________________35

Eltern müssen Vorbild sein ______________________35

Fahrradhelm __________________________________35

Wo darf und muss ein radelndes

Kind in welchem Alter fahren? _____________________35

Alleine unterwegs ______________________________35

Ausstattung des Fahrrades _____________________________ 36

Richtige Fahrradgröße wählen __________________________ 36

Radfahren im Winter _____________________________ 37

Tipps _____________________________________________ 37

Beleuchtung ________________________________________ 37

Bekleidung ________________________________________ 38

Gesundheit _________________________________________ 38

Bereifung __________________________________________ 38

Spikes ____________________________________________ 38

© 2018

Redaktion: Anne Ehrlich, Frank Hahn, Stephan Miller, Filiz San

Inhalt

Page 4: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

6 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 7

Fahrtipps / Pflichten des Radfahrers

K Achten Sie auf benutzungspflichtige

Radwege. Sind solche vorhanden, so

dürfen Sie nicht die Fahrbahn und

selbstverständlich auch nicht den

Gehweg benutzen.

K Bei nicht benutzungspflichtigen Radwe-

gen haben Sie ein Wahlrecht zwischen

Radweg und Fahrbahn.

K Ist kein Radweg vorhanden, darf der

Gehweg nur befahren werden, wenn

ein entsprechendes Zusatzzeichen

dies erlaubt.

K Sie dürfen sich nicht an andere Fahr-

zeuge anhängen.

K Sie sollten Ihre Geschwindigkeit den

äußeren Bedingungen und Ihren

persönlichen Fähigkeiten anpassen.

K Sie sollten ausreichend Abstand zum

Vordermann halten.

K Sie sollten nur bei klarer Verkehrslage

überholen.

K Sie dürfen nicht freihändig fahren.

K Sie sollten nur nebeneinander fah-

ren, wenn dadurch der Verkehr nicht

behindert wird.

K Sie sollten an Haltestellen mit be-

sonderer Vorsicht vorbeifahren.

Was sagt die StVO?

Der Begriff des Fahrrads ist in der

StVO nicht definiert.

Eine Definition findet sich in Art. 1 lit. l

des Wiener Übereinkommens über den

Straßenverkehr vom 8.11.1968. Dem-

nach ist ein Fahrrad „jedes Fahrzeug

mit wenigstens zwei Rädern, das aus-

schließlich durch die Muskelkraft auf

ihm befindlicher Personen, insbesonde-

re mit Hilfe von Pedalen oder Handkur-

beln, angetrieben wird“.

Nach der StVZO ist ein Fahrrad ein

Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern,

das ausschließlich durch die Muskel-

kraft auf ihm befindlicher Personen mit

Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln

angetrieben wird. Zudem werden nach

der StVZO Pedelecs dem Fahrrad

gleichgestellt.

Dennoch sind Fahrräder Fahrzeuge im

Sinne der StVO: Die Vorschriften der

StVO gelten also auch für Radfahrer,

sofern nicht ausdrücklich von Kraftfahr-

zeugen die Rede ist.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?

Verkehrszeichen

Zeichen 237:

Radweg

Zeichen 244.1:

Beginn einer

Fahrradstraße

Zeichen 240:

Gemeinsamer

Geh- und Radweg

Zeichen 244.2:

Ende einer

Fahrradstraße

Zeichen 254:

Verbot für

Radverkehr

Zeichen 241:

Getrennter Rad-

und Gehweg

Zeichen 138:

Radverkehr

(Gefahrzeichen)

Page 5: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

8 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 9

Grundsätzlich dürfen Radfahrer

nicht auf dem Gehweg fahren.

Ist das Zusatzzeichen 1022-10

„Radfahrer frei“ vorhanden,

dürfen Radfahrer mit Schrittge-

schwindigkeit auf dem Gehweg

bzw. in der Fußgängerzone

(Zeichen 242.1) fahren.

Radweg Radfahrstreifen

Schutzstreifen für Radfahrer

Gehweg

Eine Pflicht, den Radweg zu benutzen,

besteht, wenn dies durch eine entspre-

chende Beschilderung (Zeichen 237,

240 oder 241) angeordnet ist. Eine Aus-

nahme von der Radwegbenutzungspflicht

besteht, wenn der Radweg nicht nutzbar

ist (z.B. bei Hindernissen, Schnee, Blät-

tern). Rennradsportler genießen hier kei-

ne Besserstellung. Auch sie müssen den

Radweg bei entsprechender Be-

schilderung benutzen.

Radwege ohne diese Beschilde-

rung dürfen benutzt werden.

Auch linke Radwege müssen be-

fahren werden, wenn dies aus-

drücklich durch entsprechende Be-

schilderung (Zeichen 237, 240 oder 241)

vorgeschrieben ist. Sie dürfen befahren

werden, wenn dies durch das Zusatzzei-

chen 1022-10 „Radfahrer frei“ erlaubt ist.

Auf einem kombinierten Geh- und Rad-

weg (Zeichen 240) hat der Radfahrer sei-

ne Geschwindigkeit dem Fußgängerver-

kehr anzupassen.

Radfahrstreifen dürfen

nur von Radfahrern be-

nutzt werden. Sie sind

anhand der durchgezo-

genen Linie erkennbar

(Zeichen 295). Andere

Fahrzeuge dürfen den

Radfahrstreifen nicht

befahren. Ausnahms-

weise kann der Streifen überfahren wer-

den, um auf einem daneben liegenden

Parkstreifen zu parken, wenn dieser an-

ders nicht erreicht werden kann und

Radfahrer auf dem Radfahrstreifen nicht

gefährdet oder behindert werden. Auf

dem Radfahrstreifen selbst darf nicht

geparkt werden.

Schutzstreifen sind daran erkennbar,

dass sie zur Fahrbahn mittels unterbro-

chener Linie (Zeichen 340) abgegrenzt

sind. Andere Fahrzeuge dürfen den

Streifen, sofern dies verkehrsbedingt

erforderlich und die Gefährdung von

Radfahrern ausgeschlossen ist, über-

fahren. Dies ist beispielsweise der Fall,

wenn der Schutzstreifen überfahren

werden muss, um auf eine Abbiegespur

zu gelangen. Das Parken auf dem

Schutzstreifen ist verboten.

Benutzungsrecht bzw. Benutzungspflicht: Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Aufstellflächen und Fahrradstraße

Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241

Zeichen 239 Zeichen 242.1

Zeichen 1022-10

Zeichen 1022-10

Page 6: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

10 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 11

Aufstellflächen

Aufstellflächen ermöglichen dem Rad-

fahrer, sich auf der Fahrbahn, z.B. vor

einer roten Ampel, entsprechend der

Fahrtrichtung anzuordnen. Je

nachdem in welche Richtung der

Radfahrer weiterfahren möchte,

sollte er sich links, mittig oder

rechts einordnen. Dabei darf er

sich vor die wartenden Kraft-

fahrzeuge stellen. Durch Auf-

stellflächen für Radfahrer sollen

die Sichtbeziehungen vor allem mit Kfz-

Führern verbessert werden.

Fahrradstraße

Außer Radfahrern dürfen andere

Fahrzeug-Führer die Fahrradstraße

nicht benutzen, es sei denn dies

ist ausdrücklich durch das Zusatz-

zeichen 1024-10/1022-12 „Pkw/

Kraftrad frei“ erlaubt. Es gilt eine

Höchstgeschwindigkeit von 30

km/h. Sofern dies der

Radverkehr erfordert, muss der

Kraftfahrzeugverkehr seine Ge-

schwindigkeit anpassen. Das Ne-

beneinanderfahren von Radfahrern

ist erlaubt. Ohne anderweitige vor-

fahrtregelnde Beschilderung gilt in

der Fahrradstraße „rechts-vor-links“. Im

Übrigen gelten die allgemeinen Regeln

(bzgl. Ausfahren, Überholen etc.).

Fußgängerüberweg

Einbahnstraße

Der Rad Fahrende hat auf Fuß-

gängerüberwegen keinen Vor-

rang. Er genießt also nicht die

gleichen Rechte wie ein Fußgän-

ger. Umstritten ist die Rechtsla-

ge, wenn der Radfahrer auf ei-

nem Pedal stehend über den

Fußgängerüberweg rollt. Diese

Situation wird juristisch unterschiedlich

bewertet. Anders ist dies, wenn der

Radfahrer sein Rad schiebt, dann ge-

nießt er Vorrang wie ein Fußgänger.

In der Einbahnstraße dürfen Radfahrer

nur dann entgegen der Fahrtrichtung

fahren, wenn dies ausdrücklich

durch das Zusatzzeichen 1022-10

„Radfahrer frei“ erlaubt wird.

Vorsicht: An Straßenkreuzungen

gilt grundsätzlich die allgemeine

Vorfahrtsregel, also „rechts vor

links“. Kfz rechnen gegebenenfalls

nicht mit Radfahrern, die entgegen

der Einbahnstraße fahren. Oft fin-

det man hier das Zusatzzeichen

1000-32 „Radfahrer kreuzen von

rechts und links“, welches auf

Radfahrer aus beiden Richtungen

hinweist. Dieses Zeichen wird also

angebracht, wenn man auf Querverkehr

stößt. Bei gleichgerichtetem Verkehr ist oft

das Zusatzzeichen 1000-33 „Radfahrer im

Gegenverkehr“ vorhanden.

Weitere verkehrsrechtliche Bestimmungen

Zeichen 293 Zeichen 350

Zeichen 244.1

Zusatzzeichen

1024-10/

1022-12

Zeichen 244.2

Ausgang: Zeichen 267 Einfahrt: Zeichen 220

1000-32 1022-10

Page 7: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

12 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 13

Radverkehrsführung

LZAROT

LZAROT

Gehweg

Gehwegkombiniertes Rad- und Fuß-gängersignal

A

1

2

3

Verkehrsberuhigter Bereich Abbiegen

Ampel

Anfahren / Einfahren / Aufsteigen

Im verkehrsberuhigten Bereich ist

auch das spielerische Herumfah-

ren mit Kinderfahrrädern auf der

gesamten „Fahrbahn“ erlaubt. Rad-

fahrer müssen sich an die im ver-

kehrsberuhigten Bereich geltende

Schrittgeschwindigkeit halten.

Befährt ein Radfahrer (1) eine Radver-

kehrsführung, so muss er dieser im

Kreuzungs- oder Einmündungsbereich

folgen. Lichtzeichen sind somit bei jeder

Überquerung zu beachten.

Wenn die Radverkehrsführung nicht be-

nutzungspflichtig ist, kann alternativ auf

der Fahrbahn direkt und indirekt abgebo-

gen werden. Selbstverständlich muss

man sich dann rechtzeitig auf der Fahr-

bahn einordnen.

Direktes Linksabbiegen: Beim direkten

Linksabbiegen kann sich der Radfahrer

(3) per Handzeichen möglichst links ein-

ordnen bzw. den jeweiligen abbiegenden

Fahrstreifen benutzen.

Indirektes Linksabbiegen: Hier darf der

Radfahrer (2) auch rechtwinklig unter

Ausnutzung der Kreuzungskanten in ei-

nem Zug abbiegen. Dabei ordnet er sich

möglichst am rechten Fahrbahnrand an.

Achtung: Beim Überqueren ist der Fahr-

zeugverkehr aus beiden Richtungen zu

beachten. Bei starkem Verkehrsaufkom-

men kann es ratsam sein, das Rad zu

schieben.

Sowohl für den Links- als auch für

Rechtsabbieger gilt grundsätzlich die

doppelte Rückschaupflicht. Der Radfah-

rer hat also vor dem Einordnen und

nochmals vor dem Abbiegen auf den

nachfolgenden Verkehr zu achten.

Neuerungen: Sofern kein Lichtzeichen

für Radfahrer vorhanden ist, gilt seit

01.01.2017 für Radfahrer das Lichtzei-

chen für den Fahrverkehr.

Empfehlung: Egal an welcher Stelle Sie

losfahren möchten, empfiehlt es sich,

das Fahrrad bis zum Fahrbahnrand zu

schieben, den fließenden Verkehr zu be-

achten, dann das Fahrrad in Fahrtrich-

tung auf die rechte Seite zu stellen, den

rückwärtigen Verkehr einzusehen und,

wenn eine Gefährdung anderer ausge-

schlossen ist, Handzeichen zu geben

und beim Losfahren die Spur zu halten.

Bezüglich des Aufsteigens auf das Fahr-

rad gibt es keine genauen Vorgaben. Es

kann sowohl von rechts als auch von

links aufgestiegen werden.

Zeichen 325.1 Zeichen 325.2

Page 8: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

14 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 15

Kreisverkehr

Bahnübergang

Abstand und Überholen

Klingeln

Im Kreisverkehr gelten die

gleichen Regelungen wie

für Kraftfahrzeuge. Übli-

cherweise wird der Kreis-

verkehr mit Zeichen 205

„Vorfahrt gewähren“ und

215 „Kreisverkehr“ be-

schildert. Radfahrer ge-

nießen in so einem Kreis-

verkehr Vorfahrt, wenn

sich der Radweg parallel

zur Fahrbahn befindet.

Beim Ausfahren aus ei-

nem Kreisverkehr handelt es sich um

Abbiegen, weshalb auch Radfahrer be-

sonders auf den Vorrang der Fußgän-

ger zu achten haben.

Verläuft der Radweg deut-

lich mehr als 5 m von der

Fahrbahn entfernt, ge-

nießt der Radfahrer kein

Vorrecht. Da es hier zu

Missverständnissen zwi-

schen Rad- und Fahrver-

kehr kommen kann, soll-

ten die Verkehrsbeteiligten

an einer solchen Stelle

besonders achtsam und

rücksichtsvoll fahren.

Handelt es sich um einen kreisförmi-

gen Knotenpunkt ohne Verkehrszei-

chen, so gilt „rechts vor links“.

Sie sollten sich versi-

chern, dass Sie ohne Ge-

fahr den Bahnübergang

überqueren können. Wenn

nötig, steigen Sie ab.

Bei einem beschrankten

Bahnübergang gilt bereits

bei rotem Blinklicht oder

Lichtzeichen: Anhalten!

Dies gilt für alle Fahrzeu-

ge, also auch für Radfah-

rer. Ein Überfahren der

Gleise bei diesem Zei-

chen ist bußgeldbewehrt.

Wer die Gleise überquert,

obwohl die Schranken be-

reits geschlossen sind,

bekommt ein Bußgeld von

350,- € und 1 Punkt.

Bahnübergänge sollten

nur an den gekennzeich-

neten Stellen überquert

werden.

Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge

nach der Rechtsprechung mindestens

1,5 – 2 m Seitenabstand zum Radfah-

rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-

hängig davon einzuhalten, ob sich der

Radfahrer auf der Straße, auf einem

Radfahr- oder Schutzstreifen befindet.

In besonderen Gefahrsituationen kann

ein größerer Abstand erforderlich sein.

Vor allem bei Glätte, Wind oder Stei-

gungen kann dies der Fall sein, weil

hier mit besonders großem Schwanken

des Radfahrers zu rechnen ist.

Für den Radfahrer gilt: Er darf z.B.

an einer roten Ampel wartende Fahr-

zeuge ausnahmsweise auch rechts

überholen. Dafür ist nach der Recht-

sprechung ein seitlicher Mindestab-

stand von 1 m nötig. Dies gilt nur auf

dem rechten Fahrstreifen und wenn die

anderen Fahrzeuge stehen. Auf ande-

ren Fahrstreifen, z.B. einer separaten

Linksabbiegerspur, darf der Radfahrer

nicht rechts vorbeifahren.

Im Übrigen gilt für den Radfahrer das

Rechtsfahrgebot. Dennoch ist ein Ab-

stand von 0,8 bis 1 m zum Fahrbahn-

rand zulässig und sinnvoll. Gerade

beim Vorbeifahren an parkenden Fahr-

zeugen sollte mindestens 1 m Seiten-

abstand eingehalten werden.

Die Klingel darf beim

Überholvorgang außer-

halb geschlossener Ort-

schaften und soweit der

Fahrradfahrer sich oder

Andere gefährdet sieht,

betätigt werden. Letzte-

res kann z.B. der Fall

sein, wenn auf einem

schmalen Radweg ein

Radfahrer den anderen

überholt.

Zeichen 205

Zeichen 215

Zeichen 201

Zeichen 105

Page 9: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

16 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 17

Handzeichen

Geschwindigkeit

Ein Radfahrer muss seine Abbiegeab-

sicht mittels Handzeichen anzeigen.

Während des Abbiegevorgangs ist dies

nicht mehr erforderlich.

Sonderfall „abknickende Vorfahrtstraße“:

Der Radfahrer folgt der abknickenden

Vorfahrtsstraße, der Autofahrer will ge-

radeaus fahren. Der Radfahrer muss

Handzeichen geben, da er die Richtung

ändert. Er muss sich allerdings nicht

links einordnen wegen des Rechtsfahr-

gebots. Der Autofahrer muss zwar nicht

blinken, er muss sich aber rechts hinter

dem Radfahrer einordnen.

Radfahrer dürfen nur so

schnell fahren, dass sie ihr

Fahrrad ständig beherrschen

können. Wie alle anderen Fahr-

zeuge haben sie ihre Geschwin-

digkeit vor allem den Straßen-,

Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-

hältnissen sowie den eigenen Fähigkei-

ten anzupassen.

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkei-

ten inner- und außerorts gelten nur für

Kraftfahrzeuge und somit nicht für Rad-

fahrer. Dabei sind oben genannte

Grundsätze zu beachten. Anders ist

dies, wenn mittels Verkehrszeichen eine

Geschwindigkeitsbegrenzung angeord-

net wird. Diese ist von allen

Fahrzeugen zu beachten. Somit ist die

Geschwindigkeit auch in Tempo-30-

Zonen (Zeichen 274.1) und in verkehrs-

beruhigten Bereichen (Zeichen 325.1)

zu beachten. In letzteren gilt Schrittge-

schwindigkeit. In Fahrradstraßen (Zei-

chen 244.1) gilt auch für Radfahrer

Tempo 30.

Fahrstreifen und Sperrflächen

Mobiltelefon und Musik

Fahrstreifen (Zeichen 295) gelten

für alle Fahrzeuge, also auch für

Radfahrer. Ebenso dürfen Radfah-

rer – wie alle anderen Fahrzeuge –

Sperrflächen (Zeichen 298) nicht

überfahren.

Aktuell: Egal ob Mobiltelefon, Tablet,

E-Book, Navigationsgerät, Diktiergerät

oder iPod – seit dem 19.10.2017 dür-

fen derartige elektronische Geräte nur

noch sehr eingeschränkt benutzt wer-

den. Wenn sie in der Hand gehalten

werden müssen, dürfen sie vom Fahrer

nicht mehr während der Fahrt genutzt

werden. Etwas anderes gilt, wenn man

das Gerät zur Bedienung nicht in die

Hand nehmen muss. Aber auch dann

darf der Blick des Fahrers nur kurz auf

dem Gerät verweilen, soweit es die

Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter-

verhältnisse erlauben. Steht das Fahr-

rad, dürfen diese Geräte wie bisher

benutzt werden.

Wichtig: Der Radfahrer darf nur in der

Lautstärke Musik hören, dass er den

Fahrzeugverkehr noch wahrnehmen

kann – ganz gleich, ob man On-Ear-

Kopfhörer oder In-Ear-Kopfhörer nutzt.

Für die eigene Sicherheit ist es

natürlich am

besten, wäh-

rend der Fahrt

ganz auf Musik

zu verzichten.

Zeichen 298Zeichen 295

Zeichen 274.1 Zeichen 325.1 Zeichen 244.1

Page 10: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

18 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 19

Bußgelder und Punkte

Ein geschlossener Verband ist eine

nach außen erkennbare geordnete Per-

sonen- oder Fahrzeugkolonne mit ein-

heitlicher Führung, Kennzeichnung und

Bewegung in gleicher Richtung, Ge-

schwindigkeit und gleichen Mindestab-

ständen. Rechtlich gesehen wird der

Verband als einzelner Verkehrsteilneh-

mer angesehen. Dies hat zur Folge,

dass auch ein Vorfahrtsberechtigter, der

sich nachträglich der Kreuzung nähert,

dem bereits vor ihm eingefahrenen

Verband Durchfahrt gewähren muss.

Gleiches gilt wenn z.B. der erste Rad-

fahrer des Verbands eine Ampel bei

Grün passiert hat. Dann dürfen die rest-

lichen Radfahrer sogar bei inzwischen

rotem Lichtzeichen folgen. Erforderlich

ist eine Personengruppe von mehr als

15 Radfahrern. Radfahrer dürfen im

Verband nebeneinander fahren. Eine

einheitliche Kennzeichnung aller betei-

ligten Radfahrer ist – anders als bei

sonstigen Verbänden – nicht erforder-

lich. Der Zweck des Verbands ist zudem

unerheblich.

Auch Radfahrer können Punkte in Flensburg bekommen.

Verstoß Regelsatz

Fahrrad ohne Klingel 15 Euro

Freihändig ein Fahrrad geführt 5 Euro

Nebeneinander Fahrrad gefahren und andere behindert 20 Euro

Beförderung eines Kindes auf dem Fahrrad ohne vorgeschriebene

Sicherheitsvorrichtung

5 Euro

Beförderung einer Person über 7 Jahre auf einem einsitzigen Fahrrad 5 Euro

Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung 55 Euro

Fahrradfahren mit Kopfhörer unter Beeinträchtigung des Gehörs 10 Euro

Rote Ampel nicht beachtet 60 Euro, 1 Punkt

Ampel nicht beachtet, Rotphase dauerte länger als 1 Sekunde 100 Euro, 1 Punkt

Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke 350 Euro, 1 Punkt

Fußgängervorrang an Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) missachtet 40 Euro

Gefährdung eines Kindes, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen 40 Euro

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden

oder betriebsbereit

20 Euro

Vorgeschriebene Bremsen nicht vorhanden oder betriebsbereit 10 Euro

Sich mit Fahrrad an ein fahrendes Fahrzeug gehängt 5 Euro

Gekennzeichneten Radweg nicht benutzt 20 Euro

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren 20 Euro

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 15 Euro

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung der

rechten Fahrbahnseite

15 Euro

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung eines

markierten Seitenstreifens als Radfahrer

15 Euro

Als Radfahrer nicht für Radfahrer freigegebenen

Fußgängerbereich befahren oder Verkehrsverbot

nicht beachtet (Zeichen 239, 242.1)

15 Euro

Als Radfahrer Verbot der Einfahrt missachtet

(Zeichen 267)

20 Euro

Mangelnde Rücksichtnahme auf Fußgänger auf gemeinsamen

Rad-/Gehweg

15 Euro

ADAC

e. V.

Sta

nd 1

0/2

017

Verband

Page 11: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

20 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 21

Alkohol und Drogen

E-Bike

Helm

Bei einer Blutalkoholkonzentration von

1,6 ‰ (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)

liegt eine Straftat vor. Dabei werden

2 Punkte ins Fahreignungsregister ein-

getragen. In diesem Bereich wird auch

eine Medizinisch-Psychologische-Unter-

suchung (MPU) durch die Verwaltungs-

behörde angeordnet. Wird keine positive

MPU vorgelegt, steht die Entziehung der

Fahrerlaubnis bevor. Zudem kann ein

Radfahrverbot ausgesprochen werden.

Unterhalb von 1,6 ‰ kann relative Fahr-

untüchtigkeit vorliegen. Das bedeutet,

dass zur Alkoholisierung Ausfallerschei-

nungen hinzukommen müssen, damit

eine Straftat vorgeworfen werden kann.

Wer unter Drogeneinfluss Rad fährt,

riskiert eine Strafanzeige und die

Anordnung einer MPU.

E-Bikes, die ohne Tretunterstützung

fahren, sind zweirädrige (Klein-) Krafträ-

der. Je nachdem wie schnell sie sind

werden sie als Mofa oder Kleinkraftrad

eingeordnet.

E-Bikes bis 20 km/h sind von der

Helmpflicht für Krafträder befreit. Der

Fahrer benötigt mindestens eine Mofa-

prüfbescheinigung, wenn er nach dem

31.03.1965 geboren wurde und nicht

Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein Ver-

sicherungskennzeichen ist Pflicht. Rad-

wege dürfen nur befahren werden,

wenn dies ausnahmsweise durch Zu-

satzzeichen 1022-11 „Mofa frei“ ge-

stattet ist; Radwege außerhalb ge-

schlossener Ortschaften dürfen stets

befahren werden.

E-Bikes bis 25 km/h sind Mofas, bei

denen eine Helmpflicht besteht. Im Üb-

rigen gilt das zuvor Dargestellte.

E-Bikes bis 45 km/h entsprechen ei-

nem Kleinkraftrad und dürfen nur mit

einer Fahrerlaubnis der Klasse AM ge-

fahren werden. Auch hier gilt die

Helmpflicht; Radwege dürfen nicht be-

fahren werden.

E-Bikes über 45 km/h sind kaum am

Markt vertreten und gelten – je nach

Leistung – als Leichtkrafträder der Füh-

rerscheinklasse A1 oder als Motorrä-

der der Klasse A. Diese Fahrzeuge sind

steuer-, zulassungs- und versicherungs-

pflichtig.

Auch wenn das Helmtragen

gesetzlich nicht vorgeschrieben

ist, empfiehlt es sich einen

Helm zu tragen. Insbesondere

Kinder sollten immer einen

Helm tragen.

Einen Helm-Testbericht des ADAC

finden Sie unter:

www.adac.de/infotestrat/tests/

fahrrad-ebike-zubehoer/fahrrad-

helme/fahrradhelme_erwachse-

ne_2017/

Pedelec und E-Bike

Page 12: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

22 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 23

Pedelec

Das Pedelec wird weder ausschließlich

durch Muskelkraft noch ausschließlich

maschinell angetrieben, sondern ist

eine Kombination beider Antriebsarten.

(Zu den unterschiedlichen Pedelecs

siehe Tabelle)

Nach der StVZO sind Pedelecs nun den

Fahrrädern gleichgestellt.

Neuerungen: Seit 01.01.2017 gibt es

ein neues Zusatzzeichen Nr. 1046-13:

„einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder

mit elektrischem Antrieb, der sich bei

einer Geschwindigkeit von

mehr als 25 km/h selbst-

tätig abschaltet.“

Mit diesem Zusatzzeichen können inner-

orts Radwege auch für E-Bikes freigege-

ben werden. Sonst dürfen Radwege nur

außerhalb geschlossener Ortschaften

benutzt werden. Wer mit seinem schnel-

len Pedelec oder E-Bike den Radweg be-

nutzt, riskiert eine Geldbuße.

* Erforderlich, wenn Fahrer nach dem 31.03.1965

geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrer-

laubnis ist.

Typ Höchst-

geschwindigkeit

[Km/h]

Max.

Leistung

[Watt]

Helm-

pflicht

Fahrerlaub-

nispflicht

Versicherungs-

kennzeichen

Privathaft-

pflicht

Radweg-

benutzung

Alkohol

„Pedelec“

ohne Anfahrhilfe

0 ohne Treten,

25 mit Treten

250 Nein Nein Nein Mitversichert Ja Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,6 ‰

„Pedelec“

mit Anfahrhilfe

6 ohne Treten,

25 mit Treten

250 Nein Nein Nein Mitversichert Ja Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,6 ‰

Schnelles

Pedelec

20 ohne Treten,

45 mit Treten

500 Ja Klasse AM Ja Nein Nein Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,1 ‰

E-Bike

bis 20 km/h

20 ohne Treten 500 Nein Mofa-Prüfbe-

scheinigung*

Ja Nein Nur, wenn

für E-Bike

freige geben.

Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,1 ‰

E-Bike

bis 25 km/h

25 ohne Treten 1000 Ja Mofa-

Prüfbescheini-

gung*

Ja Nein Nur, wenn

für E-Bike

freige geben

Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,1 ‰

E-Bike

bis 45 km/h

45 ohne Treten 4000 Ja Klasse AM Ja Nein Nein Absolute

Fahruntüchtigkeit

ab 1,1 ‰

ADAC, Juristische Zentrale, München

Stand: Oktober 2017

Page 13: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

24 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 25

Haftung und VersicherungFahren ohne Helm

Unfall zwischen Radfahrer und anderem Verkehrsteilnehmer

Versicherung

Eine gesetzliche Helmpflicht existiert

nicht. Die obergerichtliche Rechtspre-

chung hat entschieden, dass sich dies

grundsätzlich auch nicht negativ auf

die Schuldfrage bei einem unverschul-

deten Unfall auswirkt.

Wird hingegen das Radfahren als Sport

betrieben und geht es dabei gerade um

sportlich ambitionierte Schnelligkeit,

so wird eine Mithaftung bejaht, wenn

der Radfahrer keinen Helm trägt.

Wer ein schnelles Pedelec fährt, ohne

einen Helm zu tragen, den kann bei ei-

nem unverschuldeten Unfall ein Mitver-

schulden in Höhe von 50 % treffen.

Neben den Fußgängern sind Radfahrer

schwächere Verkehrsteilnehmer als

Kraftfahrzeugführer. Daher kann es

grundsätzlich zu einem Mitverschulden

der an einem Unfall beteiligten Ver-

kehrsteilnehmer kommen. Kommt es

beispielsweise auf dem Gehweg zu ei-

nem Unfall zwischen Fußgänger und

Radfahrer, trifft den Radfahrer in der

Regel eine alleinige Haftung.

Ist ein Kfz beteiligt, kommt es in der

Regel bei einem unverschuldeten Ver-

kehrsunfall zu einer Mithaftung in Höhe

der Betriebsgefahr (meist 25 %).

In Ausnahmefällen, beispielsweise

wenn ein Radfahrer mit überhöhter Ge-

schwindigkeit auf dem Gehweg fährt,

kommt es unter Umständen zu einer

alleinigen Haftung des Radfahrers,

ohne ein Mitverschulden des Kfz-Füh-

rers. Der Kfz-Halter muss sich regelmä-

ßig ein Verschulden des Kfz-Führers zu-

rechnen lassen.

Radfahrer sollten eine private Haft-

pflichtversicherung abschließen.

Gegen Diebstahl schützt gegebenen-

falls die Hausratversicherung. Bei ei-

nem selbst verursachten Unfall kom-

men eventuell spezielle Versicherungen

für den Schaden am eigenen Fahrrad

auf. Für ein schnelles Pedelec oder E-

Bike sollte eine Teilkaskoversicherung

abgeschlossen werden, um diese vor

Verlust durch Diebstahl abzusichern.

Page 14: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

26 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 27

Ausstattung und Ladung Ausrüstung

Fahrradbegriff nach der StVZO

Nach der StVZO ist ein Fahrrad ein

Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern,

das ausschließlich durch die Muskel-

kraft auf ihm befindlicher Personen mit

Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln

angetrieben wird. Nach dem Gesetz

sind die meisten Pedelecs dem Fahr-

rad nun gleichgestellt.

Beleuchtung

Lichttechnische Einrichtungen

Das Fahrrad muss entweder mit:

K einer Lichtmaschine oder

K einer Batterie oder

K einem wieder aufladbaren

Energiespeicher oder

K einer Kombination daraus als

Energiequelle

ausgerüstet sein.

Die Festlegung einer bestimmten Span-

nung der Beleuchtung (früher: Nennleis-

tung mindestens 3 W und Nennspan-

nung von 6 V) wird nun fallengelassen.

Als lichttechnischen Einrichtungen gel-

ten Leuchtstoffe und rückstrahlende

Mittel. Die lichttechnischen Einrichtun-

gen müssen vorschriftsgemäß und

während ihres Betriebes

K fest angebracht,

K gegen unabsichtliches Verstellen

unter normalen Betriebsbedingungen

gesichert sowie

K ständig einsatzbereit sein

und sie dürfen nicht verdeckt sein.

Scheinwerfer, Leuchten und deren

Energiequelle dürfen abnehmbar sein,

müssen jedoch während der Dämme-

rung, bei Dunkelheit oder wenn die

Sichtverhältnisse es sonst erfordern,

angebracht werden.

Die generelle Mitführpflicht für ab-

nehmbare Beleuchtung ist nicht mehr

enthalten, nur bei entsprechenden

Lichtverhältnissen ist sie anzubringen.

1 Vorderrad-Bremse2 Hinterrad-Bremse3 Scheinwerfer4 Weißer Frontreflektor (darf auch im Scheinwerfer sein)

5 rotes Rücklicht6 roter Rückstrahler (meist mit Rücklicht kombiniert)7 zusätzlich großer roter Rückstrahler

8gelbe Speichenreflektoren 9gelbe Rückstrahler10hell tönende Glocke

1

3

6

88

2

4

5

7

9

10

Page 15: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

28 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 29

Scheinwerfer

Rotes Rücklicht

Speichen und Reflektoren

Ausstattung Fahrradpedale

Fahrtrichtungsanzeiger / „Blinker“

Beleuchtung an Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung (Pedelec)

Fahrräder müssen mit einem oder wahlwei-

se zwei Scheinwerfern für weißes Abblend-

licht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer

muss so eingestellt sein, dass er andere

Verkehrsteilnehmer nicht blendet.

Der Begriff „Abblendlicht“ wurde neu auf-

genommen, denn Scheinwerfer dürfen nun

zusätzlich mit Tagfahr- und Fernlicht ausge-

rüstet sein.

Fahrräder müssen an der Rückseite mit

mindestens

K einer Schlussleuchte für rotes Licht,

K und einem roten nicht dreieckigen

Rückstrahler der Kategorie „Z“

ausgerüstet sein.

Der zusätzliche zweite Rückstrahler entfällt.

Schlussleuchten können nun zusätzlich

mit einer Bremslichtfunktion ausgerüs-

tet sein.

Scheinwerfer sowie Schlussleuchten

dürfen nicht blinken.

Für gute Sichtbarkeit von der Seite sind

wahlweise Reflektorstreifen oder gelbe

Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad)

vorgeschrieben. Auch ein weißer Reflektor

vorne und ein roter Großrückstrahler hin-

ten sind vorgeschrieben.

Die Längsseiten eines Fahrrades müssen

nach jeder Seite mit

K ringförmig zusammenhängenden retro-

Fahrradpedale müssen mit nach vorn

und nach hinten wirkenden gelben

Rückstrahlern ausgerüstet sein.

Neuerdings ist auch die Möglichkeit

einer Verwendung von Fahrtrichtungs-

anzeigern für bestimmte Fahrräder

vorgesehen.

Fahrtrichtungsanzeiger sind nun an mehr-

spurigen Fahrrädern oder solchen mit ei-

nem Aufbau, bei denen das Handzeichen

des Fahrers konstruktionsbedingt ganz

oder teilweise verdeckt wird, erlaubt.

Bei der Verwendung einer Lichtmaschine

müssen beide Einheiten, also Scheinwer-

fer und Schlussleuchte, gemeinsam ein-

schaltbar sein.

Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretun-

terstützung (Pedelec) kann die Versor-

gung der Beleuchtungsanlage über eine

Kopplung an den Energiespeicher für

den Antrieb erfolgen, wenn

K nach entladungsbedingter Abschaltung

des Unterstützungsantriebs noch eine

ununterbrochene Stromversorgung der

Beleuchtungsanlage über mindestens

zwei Stunden gewährleistet ist oder

K der Antriebsmotor als Lichtmaschine

übergangsweise benutzt werden kann,

um auch weiterhin die Lichtanlage mit

Strom zu versorgen.

Achtung: Diese Regelung gilt nicht für

Fahrräder, die vor dem 01. Januar 2019

in Verkehr gebracht werden.

reflektierenden weißen Streifen an den

Reifen oder Felgen oder in den Spei-

chen des Vorderrades und des Hinter-

rades oder

K Speichen an jedem Rad, alle Speichen

entweder vollständig weiß retroreflek-

tierend oder mit Speichenhülsen an je-

der Speiche, oder

K mindestens zwei um 180 Grad ver-

setzt angebrachten, nach der Seite

wirkenden gelben Speichenrückstrah-

lern kenntlich gemacht sein.

Page 16: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

30 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 31

Beleuchtung an Fahrradanhängern

Auch an Fahrradanhängern dürfen nach

der neuen Vorschrift nur die vorgeschrie-

benen und bauartgenehmigten lichttech-

nischen Einrichtungen angebracht sein.

Nach vorne müssen die Anhänger

folgende Beleuchtungen haben:

K Bei einer Breite von mehr als 600 mm

einen paarweise angebauten weißen

Rückstrahler mit einer maximalen

Abstand von 200 mm zur Außenkante.

K Bei einer Breite des Anhängers von mehr

als 1000 mm zusätzlich eine Leuchte für

weißes Licht auf der linken Seite.

Nach hinten wirkend müssen die

Anhänger ausgestattet sein:

K mit einer Schlussleuchte für rotes Licht

auf der linken Seite, falls mehr als 50 %

der sichtbaren leuchtenden Fläche der

Schlussleuchte des Fahrrades durch

den Anhänger verdeckt wird.

K mit zwei roten Rückstrahlern der

Kategorie „Z“ mit einem maximalen

Abstand von 200 mm zur Außenkante.

Nach beiden Seiten benötigen sie:

K ringförmig zusammenhängenden ret-

roreflektierenden weißen Streifen an

Reifen oder Felgen oder Rädern oder

K weiß retroreflektierenden Speichen

oder Speichenhülsen an jedem Rad

oder

K mindestens zwei um 180 Grad ver-

setzt angebrachten, nach der Seite

wirkenden gelben Speichenrückstrah-

lern den Speichen jedes Rades.

Achtung: Diese Vorgaben gelten nicht

für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Ja-

nuar 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Rennrad

Für die Beleuchtung von Rennrädern gibt

es seit der Gesetzesänderung keine ab-

weichenden Regelungen mehr. Alle Fahrrä-

der werden nun gleich behandelt.

Kinderbeförderung Kindersitz

Fahrradanhänger

Kinder mit Behinderung

Nur Kinder unter sieben Jahren dürfen

in speziellen Kindersitzen mitgenom-

men werden. Dabei muss der Radfah-

rer mindestens 16 Jahre alt sein. Das

Kind sollte zudem einen Helm tragen

und angeschnallt werden. Weiterhin

ist nach dem Gesetz erforderlich, dass

eine Speichenabdeckung abgebracht

wird, um zu verhindern, dass die Füße

der Kinder in die Speichen geraten

können.

Empfehlung: Den Kindersitz sollten Sie

am besten hinter dem Sattel in Fahrt-

richtung anbringen. Dadurch wird Ihre

Sicht und die Lenkung nicht behindert.

Zudem wird das Kind bei einem Sturz

weniger gefährdet.

In Anhängern dürfen maximal zwei

Kinder unter sieben Jahren von min-

destens 16 Jahre alten Begleitern mit-

genommen werden. Sie sollten im An-

hänger angeschnallt werden und einen

Helm tragen.

Ein behindertes Kind kann auch über

das siebte Lebensjahr hinaus im geeig-

neten Kindersitz oder Anhänger mitge-

nommen werden.

Page 17: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

32 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 33

Lastenfahrräder

Transport des Fahrrades

Dachträger

Transport im Auto

Heckträger

Güterladung

Tierbeförderung

Gerade auf schmalen Radwegen kann es

in Bezug auf die meist sehr breiten Las-

tenfahrrädern zu erheblichen Problemen

kommen. Unterschiede gibt es auch be-

züglich der Räderanzahl, da Lastenfahrrä-

der sowohl mit zwei oder drei Rädern aus-

gestattet sein können.

Für die Mitnahme von Kindern im Lasten-

rad gelten die gleichen Vorgaben wie für

den Transport in einem Anhänger.

Fahrzeuge und Räder dürfen zusammen

nicht höher als 4 m sein. Achten Sie dar-

auf, dass die Dachlast und das zulässige

Gesamtgewicht des Wagens nicht über-

schritten werden. Das Fahrrad kann auch im Auto trans-

portiert werden. Dann muss es wie

jede andere Ladung auch gesichert

werden.

Angeboten werden diese Trägersysteme

zur Montage auf der Anhängerkupplung so-

wie direkt auf die Kofferraum- bzw. Heck-

klappe. Wie die am Markt erhältlichen

Produkte für den Zweiradtransport am

Heckträger abschneiden, hat der ADAC in

einem umfassenden Test untersucht

(nachzulesen unter www.adac.de/Test /

Zubehör). Nach der StVZO ist bei der Ver-

wendung eines Fahrrad-Hecktragesystems

eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere

grundsätzlich erforderlich. Andernfalls

droht bei der Verwendung eines Fahrrad-

Hecktragesystems das Erlöschen der Be-

triebserlaubnis des Fahrzeugs. In der Re-

gel haben hochwertige Trägersysteme

jedoch eine EG-BE (Europäische Betriebs-

erlaubnis). Dann ist keine Eintragung in

die Kfz-Papiere erforderlich. Sofern durch

ein Hecktragesystem für Fahrräder das

amtliche Kennzeichen verdeckt wird, muss

ein sog. Wiederholungskennzeichen ange-

bracht werden. Dieses muss hinsichtlich

Festigkeit und Lesbarkeit normgerecht

sein. Nicht erforderlich ist allerdings, dass

auf dem Wiederholungskennzeichen eine

Prüfplakette angebracht wird, sofern diese

im ruhenden Verkehr ohne größere Mühen

auf dem Originalkennzeichen lesbar ist.

Empfehlung: Die Verwendung eines Heck-

trägers bietet viele Vorteile. Zum einen

müssen die Fahrräder nicht auf das Dach

gewuchtet werden, wobei das Fahrzeug

sogar beschädigt werden könnte. Zum an-

deren wird das Fahrzeug dadurch nicht

insgesamt höher, was einen erhöhten Luft-

widerstand und damit auch höheren Sprit-

verbrauch bedeuten würde.

Mitgenommene Güter dürfen das Fahr-

zeug maximal um je 40 cm seitlich

überragen. Das maximale Gewicht er-

gibt sich aus den Herstellervorgaben.

Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde ge-

führt werden. Die Beförderung von Tieren

ist nur zulässig, wenn diese ausreichend

gesichert sind (Gurt, Korb etc.).

Fahrräder können auf Trägern am Dach

oder Heck an das Fahrzeug angebracht

werden. Daneben können Fahrräder auch

im Fahrzeug selbst transportiert werden.

Page 18: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

34 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 35

Kennzeichen

Rad fahren lernen – Tipps für Eltern

Eine Kennzeichnungspflicht für Fahrrä-

der besteht in Deutschland nicht. Aus-

nahmen sind für schnelle Pedelecs

und E-Bikes vorgesehen: Diese benöti-

gen ein Versicherungskennzeichen.

Um im Straßenverkehr mit dem Fahrrad

zurechtzukommen, benötigen Kinder

eine Reihe von Fähigkeiten und Fertigkei-

ten, die Schritt für Schritt erlernt werden

müssen.

Die Kompetenz des Radfahrens kann nur

durch Üben erreicht werden. Dabei ist es

wichtig, die Kinder nicht zu überfordern.

Früh übt sich

Ein Laufrad bzw. Roller sind ideale Start-

fahrzeuge zur Schulung des Gleichge-

wichtsgefühls. Laufräder, Roller und Kin-

derfahrräder sind Spielfahrzeuge und

sind nicht für die Teilnahme am norma-

len Straßenverkehr zugelassen.

Üben im sicheren Umfeld

Die ersten Übungen auf dem Fahrrad

sollten immer unter Aufsicht der Eltern

auf Plätzen ohne Verkehr im sogenann-

ten Schonraum stattfinden. Dem Kind

sollte dabei ausreichende Gelegenheit

gegeben werden, um die sichere Beherr-

schung des Rades (Gleichgewicht halten,

lenken, anhalten, auf- und absteigen) im

sicheren Umfeld zu erlernen.

Individuelle Fähigkeiten berücksichtigen

Ausschlaggebend ist die individuelle mo-

torische und sensomotorische Entwick-

lung des Kindes. Ist es sehr spontan

und leicht abzulenken, sollte es länger

im “Schonraum” trainieren.

Den Blick nach vorne

Damit man optimal das Gleichgewicht

halten kann, sollen Oberkörper, Kopf und

Blick immer in Fahrtrichtung weisen.

Auch stürzen will gelernt sein

Eltern sollen ihren Kindern keine Angst

vor dem Hinfallen machen.

Eltern müssen Vorbild sein

Kinder beobachten die Verhaltenswei-

sen der Eltern sehr genau. Daher ist

die Vorbildfunktion der Eltern sehr

wichtig, denn Kinder lernen durch

Nachahmen. Rücksicht auf andere

Verkehrsteilnehmer sollte vorgelebt

werden. Eltern sollten stets mit gutem

Beispiel vorangehen.

Fahrradhelm

Der ADAC empfiehlt gerade für Kinder das

Tragen eines Fahrradhelms. Eltern sollten

stets Vorbild sein.

Wo darf und muss ein radelndes Kind in

welchem Alter fahren?

Kinder müssen bis zum achten Lebens-

jahr und können bis zum zehnten Le-

bensjahr mit dem Fahrrad den Gehweg

benutzen. Solange die Kinder den Geh-

weg benutzen, müssen sie zum Über-

queren der Straße absteigen und das

Rad über die Straße schieben.

Neuerung: Kinder dürfen seit dem

14.12.2016 auf dem Gehweg von einem

Aufsichtsberechtigten begleitet werden.

Beim Überqueren der Fahrbahn müssen

die Kinder und diese auf dem Gehweg

begleitende Aufsichtspersonen abstei-

gen und schieben. Ist ein baulich von

der Fahrbahn getrennter Radweg vorhan-

den, dürfen Kinder unter acht Jahren die-

sen Radweg benutzen.

Alleine unterwegs

Kinder allein Rad fahren zu lassen, emp-

fiehlt der ADAC, wenn Eltern absolut si-

cher sind, dass das Kind

K wichtige Verkehrs- und Vorfahrtsregeln

beherrscht,

K bremsen, ausweichen und die Klingel

betätigen kann

K Bewegungen koordinieren kann

K Gefahrensituationen erkennen und vor-

aussehen kann

K Entfernungen und idealerweise Ge-

schwindigkeiten grob einschätzen

kann

K aufmerksam sein und sich auf den

Straßenverkehr konzentrieren kann

K sich durch vielfältige Reize vom Stra-

ßenverkehr nicht ablenken lässt

K die schulische Radfahrausbildung in

der 3./4. Klasse absolviert hat. Mit

zunehmender Übung kann dann auch

Page 19: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

36 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 37

der Bereich, in dem das Kind fahren

darf, erweitert werden. Ein gemeinsamer

Radausflug ist eine gute Gelegenheit zu

üben. Falsches Verhalten sollte von den

Eltern „ohne erhobenen Zeigefinger“

umgehend korrigiert werden. Eltern soll-

ten zudem Kinder auf gefährliche Stellen

und sicherere Alternativen aufmerksam

machen. Idealerweise bringen Eltern

den Kindern bei, Gefahren schon im An-

satz zu erkennen.

Eltern sollten ihr Kind auch noch beob-

achten, wenn es schon älter ist.

Ausstattung des Fahrrades

Tipps

BeleuchtungRichtige Fahrradgröße wählen

K Allgemeine Eigenschaften des Fahr-

rades: robust, wartungsarm, vor-

schriftsmäßig ausgestattet

K Spielfahrrad bis acht Jahre: Fahren

nur auf dem Gehweg / Schonraum;

Beleuchtung nicht vorgeschrieben

K Schülerfahrrad ab neun Jahren: Fahr-

rad mit gesetzlicher Beleuchtung und

Reflektoren, getrennte Vorder- und

Rückradbremse; Klingel; Fahren

auch im Straßenverkehr möglich

K Profil beachten

K Luftdruck verringern, damit Reifen

mehr Griff haben

K Abgefahrene Bremsklötze ersetzen

K Besonders umsichtig und voraus-

schauend fahren

K Sattel im Winter tiefer stellen damit

man bei Bedarf schnell mit beiden

Füssen am Boden steht

K Vorsicht bei schattigen Bereichen,

auf Brücken, Waldstücken etc. vor

plötzlich auftretenden Vereisungen

K Fahrten bei Glatteis vermeiden!

K Sehen und Gesehen werden!

K Prüfen der gesamten Lichtanlage auf

einwandfreie Funktion

K Achtung: ältere Dynamos funktionie-

ren bei Schnee oftmals nur einge-

schränkt oder gar nicht!

K Bei aufsteckbarer Beleuchtung:

Kapazität der Akkus sinkt bei tiefen

Temperaturen stark! (Gewärmte)

Ersatzakkus mitführen!

K Fahrrad zu groß oder zu klein: Das

Kind kann nicht wirksam treten, sitzt

unbequem und ist unsicher!

K Richtige Größe: Das Kind sitzt auf

dem Sattel und kommt mit beiden

Füßen bequem auf den Boden und

kann aufrecht sitzend den Lenker be-

dienen (Richtiger Abstand und Form

des Lenkers)

Radfahren im Winter

Page 20: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

38 | Fahrradfahren – aber richtig! Fahrradfahren – aber richtig! | 39

Bereifung

Spikes

K Genau wie beim Auto auf gutes,

nicht abgefahrenes Profil achten.

K Besteht die Wahl, dann besser

grobstollige MTB-Bereifung wählen.

K Reifendruck etwas absenken, das

gibt mehr Haftung.

Bei Autos laut StVZO verboten, bei Fahrrä-

dern aber erlaubt!

K Problem: Spikes bieten beste Fahrei-

genschaften auf Schnee und Eis, aber

sehr schlechte Fahreigenschaften auf

trockenem Asphalt (Verlust Kurvenhalt,

lange Bremswege).

K Hersteller entwickeln Reifen, die nur

am Rand mit Stahlstiften versehen

sind. Die Mitte ist ohne Stifte, sodass

auch bei eisfreier Fahrbahn eine hohe

Haftung garantiert ist.

K Die Spikes kommen erst bei Kurven-

fahrt zum Einsatz oder bei schneebe-

deckter Fahrbahn, wenn Reifen ein-

sinkt.

K Lässt man Luft aus den Reifen (da-

durch erhalten die Ränder der Laufflä-

che Bodenkontakt), hat man auch bei

Geradeausfahrt Halt durch die Spikes.

Und im Frühjahr gilt: Funktionalität,

Verkehrstauglichkeit und Sicherheit

überprüfen.

Gesundheit

K Ruhiger Fahrstil: Lungen schonen,

d.h. möglichst wenig kalte Atemluft

auf den Bronchien.

K Fahrtwind berücksichtigen, d.h.

gefühlte Temperatur kann deutlich

niedriger liegen als reale: Körpertei-

le gut schützen – Hände, Hals, Nie-

ren …

Bekleidung

K Viele Schichten nach Zwiebelprinzip.

K Keine Baumwoll- oder Naturprodukte,

da diese Wasser sehr gut speichern.

Stattdessen 100% Synthetik (atmungs-

aktiv), um Schweißtransport zu gewähr-

leisten.

K Auf helle Farben und Reflektoren achten

(gesehen werden!).

Page 21: Fahrradfahren – aber richtig! - ADAC · rer einhalten. Dieser Abstand ist unab-hängig davon einzuhalten, ob sich der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radfahr- oder Schutzstreifen

ADAC e.V. Juristische ZentraleBereich VerkehrsrechtHansastraße 1980686 München