43
FB Grundkurs Öffentliches Recht III Verwaltungsrecht – Fall 2 WS 2015/2016

FB Grundkurs Öffentliches Recht III Verwaltungsrecht – Fall 2 WS 2015/2016

Embed Size (px)

Citation preview

FB Grundkurs Öffentliches Recht III

Verwaltungsrecht – Fall 2

WS 2015/2016

1. VA gem. § 35 VwVfG:Behörde: Straßenverkehrsbehörde (+); Maßnahme: (+); Regelung: Entzug der Fahrerlaubnis

(vgl. § 3 Abs. 1 StVG); für Einzelfall mit Außenwirkung: (+)=> VA (+)

 2. VA gem. § 35 VwVfG:

Behörde: TÜV = bürgerlich-rechtlicher Verein => keine Behörde; aber evtl. „Beliehener“? Subjekt des Privatrechts (§ 21 BGB) , Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zur selbständigen Ausübung: Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit – polizeiliche Überwachungstätigkeit gem. § 19, 21, 29 StVZO (HU, AU, Fahrerlaubnisse) + Übertragung dieser Aufgaben durch oder aufgrund eines Gesetzes auf die Sachverständigen des TÜV: StVZO, Kraftfahrsachverständigenordnung ; Regelung: Beurteilung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs => VA (+) 3. VA gem. § 35 VwVfG:

Behörde: P als Angehöriger der Polizeidirektion, in Ausübung seines Amtes ; Regelung: Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 I, 2 I GG, aber keine beabsichtigte Folge der Äußerungen; nur Tatsachenbehauptung => kein verbindlicher Regelungsgehalt der Äußerung.

=> VA (–) 

2

4. VA gem. § 35 VwVfG:Behörde: Polizeidirektion; Regelung: insgesamt 3 Regelungen; Außenwirkung: Beamter

steht in öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Art. 33 IV, V GG): Sonderrechtsverhältnis Beamter – Dienstherr => Differenzierung zwischen Betroffenheit des Beamten in seiner Amtsführung oder als Person (nur dann Außenwirkung): a) Entziehungskur und b) Alkoholverbot sind nicht auf den Dienst beschränkt; VA (+); aber c) Dienstwaffe und Dienstwagen rein innerdienstliche Angelegenheit

=> innerdienstliche Weisung; kein VA 5. VA gem. § 35 VwVfG:

Behörde: Schule; 2 Regelungen: Verbot der Teilnahme am Unterricht und Nachsitzen; Außenwirkung: Auch Schule ist ein Sonderrechtsverhältnis und wurde früher als besonderes Gewaltverhältnis qualifiziert und dem verwaltungsinternen Bereich zugerechnet. Diese Auffassung ist jedoch überholt. Nach heute h.M. ist der in einem besonderen Gewaltverhältnis stehende Bürger kein Teil der Verwaltung, vielmehr ist nach Art der Maßnahme zu differenzieren. Wird der Schüler durch die Maßnahme im Grundverhältnis betroffen, so liegt ein VA vor, nicht dagegen bei Maßnahmen im Betriebsverhältnis. Schulstrafen betreffen das Grundverhältnis, so dass die Anordnungen des Lehrers Verwaltungsakte darstellen.

=> VA (+)

3

Verwaltungsrecht – Fall 2

4

Die verwaltungsgerichtliche Klage

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Verwaltungsrecht – Fall 2

5

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.Klagearten

Wiss. Mit. Alexander Uhl

I. Leistungsklagen (im weiteren Sinne)1. Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 VwGO) Klägerbegehren: Erlass eines VA

2. Allgemeine Leistungsklage Klägerbegehren: sonstiges Verwaltungshandeln

II. Gestaltungsklagen1. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Klägerbegehren: Aufhebung eines VA

2. Allgemeine Leistungsklage Klägerbegehren: Beseitigung eines Realakts (bspw.

Unterlassungsklage gegen behördliche Warnung)

Verwaltungsrecht – Fall 2

6

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.Klagearten

Wiss. Mit. Alexander Uhl

III. Feststellungsklagen1. Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines

Rechtsverhältnisses

2. Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung der Nichtigkeit eines VA

3. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung, dass ein VA, der sich erledigt

hat, rechtswidrig gewesen ist

IV. Normenkontrolle Konkrete Normenkontrolle (§ 47 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung der Gültigkeit von Satzungen

nach dem BauGB oder sonstigen im Rang unter Landes-gesetz stehenden Rechtsvorschriften

Verwaltungsrecht – Fall 2

7

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.Klagearten

Wiss. Mit. Alexander Uhl

V. Eilrechtsschutz

→ da normale Gerichtsverfahren grds. sehr lange dauern, gibt es für jede Klageart auch ein sog. Eilverfahren, bei dem das Gericht innerhalb kurzer Zeit vorläufige Entscheidungen trifft

→ damit sollen die subjektiven Rechte des Klägers vor der Entscheidung in der Hauptsache geschützt werden

→ zwei Verfahren: § 80 Abs. 5 (ggf. mit § 80a Abs. 3) VwGO und § 123 VwGO (Abgrenzung nach § 125 Abs. 5 VwGO)

1. Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO)

immer wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist

2. Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) bei allen anderen Klagearten der Hauptsache

Verwaltungsrecht – Fall 2

8

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

Wiss. Mit. Alexander Uhl

A. Entscheidungskompetenz des Gerichts Prüfung: Erhebung der Klage vor dem richtigen Gericht, d.h.

dem Verwaltungsgericht

B. Zulässigkeit der Klage Prüfung: richtige Klageart, mögliche Rechtsverletzung,

Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Frist, Form

C. Begründetheit der Klage Prüfung: Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln in

inhaltlicher Hinsicht

Verwaltungsrecht – Fall 2

9Wiss. Mit. Alexander Uhl

Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage

Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsrechts-weg entscheidungskompetent ist und die Klage zulässig sowie begründet ist.

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

Verwaltungsrecht – Fall 2

10

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Entscheidungskompetenz des Gerichts

Obersatz: Das Verwaltungsgericht Augsburg ist das entscheidungskompe-tente Gericht, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist und das Verwaltungsgericht Augsburg sachlich und örtlich zuständig ist.

Verwaltungsrecht – Fall 2

11

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenza.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO

1.Öffentlich-rechtliche StreitigkeitInteressenstheorieSubordinationstheorieModifizierte Subjektstheorie

2.Nicht-verfassungsrechtlicher Artes darf keine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen

(-) streitentscheidende Norm nicht aus Verfassungsrecht

(-) beteiligte Parteien sind nicht unmittelbar am Verfassungs-leben beteiligte Organe

3.Keine abdrängende SonderzuweisungStreitigkeit darf nicht kraft Gesetz anderen Rechtswegen zugewiesen sein

Verwaltungsrecht – Fall 2

12

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenza.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsb.Zuständigkeit des Gerichts

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

1.Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO§ 45 VwGO: VG entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offenstehtin Klausur: Verweis auf Prüfung bei § 40 VwGO

2.Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGOPrüfungsreihenfolge: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 (vgl. Wortlaut, da sich die Nr. gegenseitig ausschließen)

Verwaltungsrecht – Fall 2

13

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeit

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Obersatz: Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn alle Sachurteils-voraussetzungen vorliegen.

Verwaltungsrecht – Fall 2

14

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageart

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Statthaftigkeit der Klageart

Obersatz: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren, § 88 VwGO. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG begehrt.

1.Feststellung des BegehrensAnalyse des Sachverhalts. Was will der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erreichen?hier: Kläger will gegen einen behördlichen Bescheid vorgehen

2.Prüfung, ob ein VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vorliegtBehörde, hoheitliche Maßnahme, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Regelung, Einzelfall, Außenwirkung

Verwaltungsrecht – Fall 2

15

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageart

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Legaldefinition, § 35 S. 1 VwVfG

1.BehördeStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs. 4 VwVfG

(P)Beliehener (jur. oder natürl. Person des Privatrechts, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis erteilt wurde, bestimmte Hoheitsaufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen)

2.Hoheitliche Maßnahmejedes einseitige, zweckgerichtete, der Verwaltung zuzurechnende VerhaltenKennzeichen des Ober-/Unterordnungsverhältnisses

Verwaltungsrecht – Fall 2

16

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageart

Wiss. Mit. Alexander Uhl

3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Interessentheorie Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie in Klausur: Verweis nach oben zu Prüfung bei § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

4. Regelung es wird die Setzung einer Rechtsfolge erzielt, d.h. das Rechts-verhältnis

wird unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt

(-) Realakte (zielen auf tatsächlichen Erfolg ab, bspw. behördliche Auskünfte, Betreiben einer öffentlichen Einrichtung, Art. 21 GO)

(-) Vorbereitungs- und Teilakte (da keine abschließende Regelung)

Verwaltungsrecht – Fall 2

17

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageart

Wiss. Mit. Alexander Uhl

5. Einzelfall Abgrenzung des konkret-individuellen VA zu abstrakt-generellen

Regelungen abstrakt: Sachverhalt nur begrifflich und allgemein für Vielzahl von

Fällen umschrieben konkret: wenn Regelung nach Inhalt so bestimmt ist, dass er nur

Einzelfälle erfasst generell: wenn bei Erlass der Regelung noch nicht feststeht, wer im

Einzelnen Adressat sein wird individuell: wenn Regelung bestimmte und zahlenmäßig feststehende

Personen erfasst Abgrenzung anhand äußerer Form (bei mehrdeutiger Form nach

Inhalt der Regelung)

6. Außenwirkung VA muss außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten für die Bürger

begründen (keine bloßen Behördeninterna)

(P) als besonderes Gewaltverhältnis qualifizierte Sonderrechts-verhältnisse (Schul-, Anstalts-, Benutzungsverhältnis)

Verwaltungsrecht – Fall 2

18

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnis

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Obersatz: Der Kläger muss weiter klagebefugt sein, d.h. er muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein Ziel: Ausschluss von Popularklagen

1.AdressatentheorieIst der Kläger Adressat des ihn belastenden VA, ergibt sich die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG

(-) Adressatentheorie greift nicht, wenn der Kläger nicht Adressat des ihn belastenden VA ist

2.MöglichkeitstheorieKläger muss dann, wenn er nicht Adressat des ihn belastenden VA ist, geltend machen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven-öffentlichen Rechten besteht

Verwaltungsrecht – Fall 2

19

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnis

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Schutzrechte: einfachgesetzliche Normen, Grundrechte

(P) Drittschutz einfachgesetzlicher Normen nur (+), wenn die Auslegung ergibt, dass nicht nur Interessen der Allgemein-heit, sondern auch Individualinteressen geschützt werden (sog. Schutznormtheorie)

Verwaltungsrecht – Fall 2

20

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnisc.Vorverfahren

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

1.Grundsatz, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO„Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweck-mäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.“

grds. somit vor Klageerhebung Erhebung des Widerspruchs nach § 69 VwGO

2.Ausnahme, § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO„Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt […].“Art. 15 BayAGVwGO als ein solches GesetzÄnderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch Abs. 2: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“, d.h. es ist unstatthaftAbs. 1: „Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene [in den aufgezählten Bereichen] entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.“

Verwaltungsrecht – Fall 2

21

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnisc.Vorverfahrend.Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

1.Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO(P) Bescheid vom Landratsamt erlassenLRA ist, wenn es Staatsaufgaben wahrnimmt (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), nicht der Klagegegnerrichtiger Klagegegner ist der Freistaat Bayern und dessen Beteiligten- (und auch Prozessfähigkeit) ist zu prüfenFreistaat Bayern ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig

2.Prozessfähigkeit, § 62 VwGO(P) Bescheid vom Landratsamt erlassenrichtiger Klagegegner ist Freistaat Bayern (s.o.)Freistaat Bayern ist nach § 61 VwGO nicht prozessfähig, jedoch wird er nach§ 61 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 LABV von der Ausgangsbehörde (LRA) im Prozess vertreten

Verwaltungsrecht – Fall 2

22

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnisc.Vorverfahrend.Beteiligten- und Prozessfähigkeite.Frist

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Frist, § 74 Abs. 1 VwGO

1.Feststellung der Dauer der Klagefrist § 74 Abs. 1 VwGO: „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts“Grundsatz: 1 Monat bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfs-belehrungAusnahme: 1 Jahr bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO

2.Fristberechnunga.Feststellung des Tages der Bekanntgabe, Art. 41 BayVwVfG

b.Fristbeginn: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB

c.Fristende: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (Beachtung v.§ 222 Abs. 2 ZPO)

Verwaltungsrecht – Fall 2

23

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnisc.Vorverfahrend.Beteiligten- und Prozessfähigkeite.Fristf.Ordnungsgemäße Klageerhebung

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

1.Form, § 81 VwGOschriftlich: gemeint ist nicht § 126 BGB, sondern es genügt, dasserkennbar ist, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) underkennbar ist, dass die Klage mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille)

2.Inhalt der Klageschrift, § 82 VwGOnur bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt zu prüfen

Verwaltungsrecht – Fall 2

24

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeita.Statthafte Klageartb.Klagebefugnisc.Vorverfahrend.Beteiligten- und Prozessfähigkeite.Fristf.Ordnungsgemäße Klageerhebungg.Rechtsschutzbedürfnis

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Dieses fehlt, wenn dem Bürger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels ein Weg zur Verfügung steht, derkostengünstigereinfacherschneller odereffektiver ist.

nur zu prüfen, wenn entsprechende Anhaltspunkte im Sachverhalt gegeben sind

Verwaltungsrecht – Fall 2

25

Die verwaltungsgerichtliche Klage

I.KlageartenII.Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage

1.Entscheidungskompetenz2.Zulässigkeit3.Begründetheit

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Begründetheit der Anfechtungsklage

Obersatz: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Klagegegner richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.Passivlegitimation, § 78 VwGOFeststellung des richtigen Klagegegners

2.Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

3.Subjektive Rechtsverletzung

Verwaltungsrecht – Fall 2

26

Fall

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Fall: Erfolgsaussichten der Klage des H

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn das VG Augsburg entscheidungskompetent ist und die Klage zulässig sowie be-gründet ist.

Verwaltungsrecht – Fall 2

27

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Wiss. Mit. Alexander Uhl

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO

1.Öffentlich-rechtliche StreitigkeitInteressenstheorieSubordinationstheorieModifizierte Subjektstheoriehier: streitendscheidende Normen aus dem Gewerberecht (klassische Eingriffsverwaltung)

2.Nicht-verfassungsrechtlicher Artes darf keine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen

(-) streitentscheidende Norm nicht aus Verfassungsrecht

(-) beteiligte Parteien sind nicht unmittelbar am Verfassungs-leben beteiligte Organe

3.Keine abdrängende SonderzuweisungStreitigkeit darf nicht kraft Gesetz anderen Rechtswegen zugewiesen sein

Verwaltungsrecht – Fall 2

28Wiss. Mit. Alexander Uhl

Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

1.Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO§ 45 VwGO: VG entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.hier: (+)

2.Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGOPrüfungsreihenfolge: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 (vgl. Wortlaut, da sich die Nr. gegenseitig ausschließen)hier: VG Augsburg, § 52 Nr. 3 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Bay-AGVwGO

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

Verwaltungsrecht – Fall 2

29Wiss. Mit. Alexander Uhl

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Obersatz: Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn alle Sachurteils-voraussetzungen vorliegen.

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. Zulässigkeit

Verwaltungsrecht – Fall 2

30Wiss. Mit. Alexander Uhl

Statthaftigkeit der Klageart

Obersatz: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren, § 88 VwGO. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG begehrt.

1.Feststellung des BegehrensAnalyse des Sachverhalts. Was will der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erreichen?hier: H will gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen

2.Prüfung, ob VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG vorliegtBehörde, hoheitliche Maßnahme, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Regelung, Einzelfall, AußenwirkungAußerdem muss dieser VA rechtlich existieren, d.h. weder nichtig noch erledigt sein

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der Klageart

Verwaltungsrecht – Fall 2

31Wiss. Mit. Alexander Uhl

Legaldefinition, Art. 35 S. 1 BayVwVfG

a)BehördeStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG

b)Hoheitliche Maßnahmejedes einseitige, zweckgerichtete, der Verwaltung zuzurechnende VerhaltenKennzeichen des Ober-/Unterordnungsverhältnisses

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der Klageart

Verwaltungsrecht – Fall 2

32Wiss. Mit. Alexander Uhl

c) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Interessentheorie Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie hier: es kann auf diese Prüfung i.R.d. Eröffnung des Verwaltungs-

rechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verwiesen werden

d) Regelung es wird die Setzung einer Rechtsfolge erzielt, d.h. das Rechts-

verhältnis wird unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt (+), da Verbot, Gewerbe auszuführen

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der Klageart

Verwaltungsrecht – Fall 2

33Wiss. Mit. Alexander Uhl

e) Einzelfall Abgrenzung des konkret-individuellen VA zu abstrakt-generellen

Regelungen

f) Außenwirkung VA muss außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten für die Bürger

begründen (keine bloßen Behördeninterna)

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der Klageart

Verwaltungsrecht – Fall 2

34Wiss. Mit. Alexander Uhl

3. Rechtliche Existenz des Verwaltungsakts VA muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch exis-

tieren, denn bei Erledigung des VA wäre eine Fortsetzungsfeststel-lungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

VA muss daher nach Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben sein, er darf nicht nichtig nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG sein und darf sich nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der Klageart

Verwaltungsrecht – Fall 2

35Wiss. Mit. Alexander Uhl

Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Obersatz: Der Kläger muss weiter klagebefugt sein, d.h. er muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Ziel: Ausschluss von Popularklagen

1.AdressatentheorieIst der Kläger Adressat des ihn belastenden VA, ergibt sich die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG

hier: Adressatentheorie (+)

2.(Ansonsten Möglichkeitstheorie)Kläger müsste dann, wenn er nicht Adressat des ihn belastenden VA ist, geltend machen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven-öffentlichen Rechten besteht

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.Klagebefugnis

Verwaltungsrecht – Fall 2

36Wiss. Mit. Alexander Uhl

Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

1.Grundsatz, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO„Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweck-mäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.“

grds. somit vor Klageerhebung Erhebung des Widerspruchs nach § 69 VwGO

2.Ausnahme, § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO„Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt […].“Art. 15 BayAGVwGO als ein solches GesetzÄnderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch Abs. 2: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“Abs. 1: „Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene [in den aufgezählten Bereichen] entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.“

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.Vorverfahren

Verwaltungsrecht – Fall 2

37Wiss. Mit. Alexander Uhl

Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

1.Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGOH als natürliche Person ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteilig-tenfähigKlagegegner ist Stadt Augsburg. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO

2.Prozessfähigkeit, § 62 VwGOH ist als natürliche Person prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 1, 104 BGBStadt Augsburg als juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht prozessfähig. Daher wird sie im Prozess nach§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 S. 2 BayGO durch den Oberbürgermeister vertreten.

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Verwaltungsrecht – Fall 2

38Wiss. Mit. Alexander Uhl

Frist, § 74 Abs. 1 VwGO

a.Feststellung des Tages der Bekanntgabe, Art. 41 BayVwVfGBekanntgabe: 24.09.2015, Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG

b.Beginn: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGBBeginn: 25.09.2015 (00:00 Uhr)

c.Fristende: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (Beachtung v.§ 222 Abs. 2 ZPO)

Ende: 24.10.2015 (24:00 Uhr) → dies ist allerdings Samstag, daher Fristende am nächsten Werktag: Montag 26.10.2015 (24:00 Uhr)(P) Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung,§ 58 Abs. 1 VwGO?o(-), da kein Hinweis auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGOoFolge: Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.Frist

Verwaltungsrecht – Fall 2

39Wiss. Mit. Alexander Uhl

Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

1.Form, § 81 VwGOschriftlich

2.Inhalt der Klageschrift, § 82 VwGOnur bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt zu prüfen

ZwischenergebnisDie Klage des H ist zulässig.

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.FristVI.Ordngm. Klageerhebung

Verwaltungsrecht – Fall 2

40Wiss. Mit. Alexander Uhl

Begründetheit der Anfechtungsklage

Obersatz: Die zulässige Anfechtungsklage wäre begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Klagegegner richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I. Passivlegitimation, § 78 VwGOFeststellung des richtigen Klagegegners

II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

III. Subjektive Rechtsverletzung

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.FristVI.Ordngm. Klageerhebung

C. Begründetheit

Verwaltungsrecht – Fall 2

41Wiss. Mit. Alexander Uhl

I. Passivlegitimation, § 78 VwGO Feststellung des richtigen Klagegegners Rechtsträgerprinzip Hier: Stadt Augsburg als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts

richtige Klagegegnerin als Rechtsträger des Gewerbeamts

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.FristVI.Ordngm. KlageerhebungVII.Rechtsschutzbedürfnis

C. BegründetheitI.Passivlegitimation

Verwaltungsrecht – Fall 2

42Wiss. Mit. Alexander Uhl

II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

1. Rechtsgrundlage Wegen des Vorbehalts des Gesetzes darf Verwaltung bei Eingriffs-

verwaltung nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln Hier: § 35 Abs. 1 S. 1 GewO

2. Formelle Rechtmäßigkeita. Zuständigkeit

b. Verfahren: insb. Art. 28 BayVwVfG

c. Form: Begründung Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG

3. Materielle Rechtmäßigkeit Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1

GewO

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.FristVI.Ordngm. KlageerhebungVII.Rechtsschutzbedürfnis

C. BegründetheitI.PassivlegitimationII.Rechtmäßigkeit des VA

Verwaltungsrecht – Fall 2

43Wiss. Mit. Alexander Uhl

III. Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts Durch die rechtswidrige Gewerbeuntersagung ist H in seinem Recht

auf Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) und in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

ErgebnisDie Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, da sie vor dem entscheidungs-

kompetenten Gericht erhoben wurde und zulässig sowie begründet ist.

Fall

A.EntscheidungskompetenzI.Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII.Zuständiges Gericht

B. ZulässigkeitI.Statthaftigkeit der KlageartII.KlagebefugnisIII.VorverfahrenIV.Beteiligten- und ProzessfähigkeitV.FristVI.Ordngm. KlageerhebungVII.Rechtsschutzbedürfnis

C. BegründetheitI.PassivlegitimationII.Rechtmäßigkeit des VAIII.Rechtsverletzung