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Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
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Verwaltung und VerwaltungsrechtRechtsquellen der Verwaltung
● formelle Gesetze
● Rechtsverordnungen
● Satzungenz.B. kommunale Satzungen – Bebauungsplan
● Gewohnheitsrecht
● Richterrecht
● Verwaltungsvorschriften
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Verwaltung und VerwaltungsrechtRechtsquellen der Verwaltung
Verwaltungsvorschriften
● Im Grundsatz keine Außenwirkung, sondern nur an Behördenmitarbeiter gerichtet
● Beachtung aufgrund der Gehorsamspflicht
● Unterschiedliche Formen:● organisatorische VV ● verhaltenslenkende VV
● norminterpretierende VV● ermessenslenkende VV -> mittelb. Außenwirkung (über Art. 3 I GG)● normkonkretisierende VV -> unmittelbare Außenwirkung
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
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Rechtsbindung der Verwaltung
Fragen:
- A möchte eine Autowerkstatt eröffnen. Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
- Ausländer B ist mit einer Deutschen verheiratet und wird wegen eines Drogendelikts verurteilt. Kann die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis entziehen und ihn abschieben?
- Eine Partei möchte in der Stadt S im Wahlkampf/außerhalb der Wahlkampfzeit Plakate an den Straßen aufhängen. Muss die Verwaltung dies genehmigen?
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Rechtsbindung der VerwaltungGesetzmäßigkeit der Verwaltung
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Art. 20 III GG
Vorrang desGesetzes
Vorbehalt desGesetzes
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Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
• Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III, 97 GG)• Verfassungsbindung der Gesetzgebung • Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung
• Vorbehalt des Gesetzes• immer bei belastenden staatlichen Maßnahmen, GR-Eingriffen (Eingriffsverwaltung) • bei begünstigenden Akten strittig (Leistungsverwaltung)
• v.a. bei Subventionen nicht notwendigerweise• in jedem Fall Gesetzesvorrang zu beachten
• GR-Eingriffe: vgl. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 10 II, 11 II GG• Wesentlichkeitstheorie (BVerfGE 49, 89 – Kalkar)• Parlamentsvorbehalt und Vorbehalt des Gesetzes
VerfassungsprinzipienRechtsstaatsprinzip
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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff
Gebundene Entscheidung und Ermessen
• Gebundene Entscheidung:Bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist nur eine Rechtsfolge möglich. Bsp.: § 35 I GewO: bei Unzuverlässigkeit ist Gewerbe zu untersagen.
• ErmessenBegriff: Bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands besteht Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen möglichen RechtsfolgenBsp.: polizeiliche Generalklausel; § 35 II GewO, Fortführung des Betriebs durch Stellvertreter kann gestattet werden.Arten:
➔Auswahlermessen➔Entschließungsermessen
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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff
Ermessensbindungen und Ermessensfehler
• Zweck und Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG; § 114 VwGO
•Pflichtgemäße Ermessensausübung (Abwägungsgebot)
• Ermessensreduzierung, insbesondere durch Grundrechte, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, durch Selbstbindung der Verwaltung (Verwaltungspraxis i.V.m Gleichheitssatz)
• ErmessensfehlerErmessensüberschreitung: Überschreitung der Grenzen der ErmächtigungErmessensunterschreitung: Nichtausübung des ErmessensErmessensfehlgebrauch: falsche Ausübung des Ermessens
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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff
Unbestimmte Rechtsbegriffe
• Begriff: Tatbestandsmerkmale, die nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind. Bsp.:
öffentliches Interesse Gemeinwohl wichtiger Grund Zuverlässigkeit Eignung Bedürfnis Verunstaltung Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Unbilligkeit
• Verfassungsrechtliche Zulässigkeit: ➔ grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich
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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff
Unbestimmte Rechtsbegriffe
• Verwaltungsgerichtliche Kontrolle: Grundsätzlich uneingeschränkte, vollständige Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung Ausnahmen: Beurteilungsspielräume
➔ Prüfungs- oder prüfungsähnliche Entscheidungen➔ dienstrechtliche Beurteilungen➔ Entscheidungen pluralistisch zusammengesetzter, sachverständiger Gremien➔ Risikobewertungen und Prognoseentscheidungen wertenden Charakters (str.)
Kontrollkriterien: ➔ Einhaltung von Verfahrensvorschriften➔ zutreffende Tatsachenannahmen➔ keine sachfremden Erwägungen➔ Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe
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Rechtsbindung der Verwaltung
Fragen:
- A möchte eine Autowerkstatt eröffnen. Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
- Ausländer B ist mit einer Deutschen verheiratet und wird wegen eines Drogendelikts verurteilt. Kann die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis entziehen und ihn abschieben?
- Eine Partei möchte in der Stadt S im Wahlkampf/außerhalb der Wahlkampfzeit Plakate an den Straßen aufhängen. Muss die Verwaltung dies genehmigen?
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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008
Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz
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Das VerwaltungshandelnArten des Verwaltungshandelns
Verwaltungshandeln
Öffentlich-rechtliches
Privat-rechtliches
Verwaltungs-privatrechtlich fiskalisch erwerbswirt-
schaftlich
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Das VerwaltungshandelnArten des Verwaltungshandelns
öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln
Formales Informales
Rechts-verordnung Satzung Verwal-
tungsaktVerwaltungs-
vertragRealakt
abstrakt-generell
konkret-individuell
konkret-generell
Allgemein-verfügung
AufenthaltsVO Gebühren-satzung
Austausch-vertrag
Bußgeld-bescheid
Transportverbot für Geflügel bei
Vogelgrippe
Warnung
§ 35 VwVfG§ 54 VwVfG
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rechtliche Bedeutung von Verwaltungsakten:
• Bindungswirkung: Regelung der Rechtsstellung des Adressaten (Klarstellungs- und Individualisierungsfunktion) fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit beschränkte Aufhebbarkeit gem (§§ 48, 49 VwVfG)
• Bestandskraft formelle: Unanfechtbarkeit. VA nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbar materielle: Bindung an den VA als Folge der formellen Bestandskraft beschränkte Aufhebbarkeit
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rechtliche Bedeutung von Verwaltungsakten:
• Rechtsschutz Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) Klagearten (§§ 68, 75 VwGO)
•Vollstreckungsgrundlage (Selbsttitulierungsfunktion)
•Anwendbarkeit des VwVfG (§ 9 VwVfG)
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Merkmale des VA:§ 35 VwVfG
hoheitliche Maßnahme
einer Behörde
zur Regelung
eines Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Arten von Verwaltungsakten
• nach Inhalt: befehlend gestaltend feststellend belastend begünstigend
• Zusage, Zusicherung (§ 38 VwVfG)
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Das Verwaltungshandeln
Welche Rechtsnatur haben die folgenden Maßnahmen, und welche Form des Rechtsschutzesgibt es gegen sie?- Anlieger A wird nach Ausbau einer Straße zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen.- Das Auto des B wird abgeschleppt, weil es im Parkverbot abgestellt war. A erhält einen Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid. Außerdem soll er auch die Abschleppgebühren zahlen.- D erhält a) BaföG; b)ein Stipendium des DAAD für einen Auslandsaufenthalt.- Die Landesregierung warnt vor dem Verzehr von Eiernudeln wegen Bakterienverunreinigung.- Die Demonstration des F-Vereins wird wegen einer Gegendemonstration von der Polizei aufgelöst, weil die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen besteht.- Der Schülerin G wird das Tragen einer Anti-Atomkraft-Plakette im Unterricht untersagt.- H wird nach einem Verkehrsvergehen zum Verkehrsunterricht geladen.
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
§ 36 VwVfG
Befristung
Bedingung
Widerrufs-vorbehalt
Auflagen-vorbehalt
Auflage
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
• Wirksamkeit (Eintritt der Rechtsfolge) mit Bekanntgabe (nichtförmliche Zustellung); (§ 43 VwVfG)
• förmliche Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch Post gegen Zustellungsurkunde durch Post mittels eingeschriebenen Briefs durch Behörde mit Empfangsbekenntnis
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
• Grundsatz der Aufhebbarkeit rechtswidriger VA
• Ausnahme: Nichtigkeit (§ 44 VwVfG)
• Ausnahme: Keine Aufhebbarkeit trotz Rechtswidrigkeit: Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern
➔ Nachholen von Antrag, Begründung, Anhörung (§ 45 VwVfG)➔ bei Fehlern in Verfahren, Form- oder örtlicher Zuständigkeit, wenn
offensichtlich keine Beeinflussung der Entscheidung (§ 46 VwVfG) Umdeutung (§ 47 VwVfG)
Merke: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht automatisch unwirksam!!
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Nichtigkeit eines VA (§ 44 VwVfG)
• Folge: Von vornherein unwirksam
• Prüfreihenfolge:
I. kein Ausschluss der Nichtigkeit (Abs. 3)
II. absolute Nichtigkeitsgründe (Abs. 2)
III. relative Nichtigkeitsgründe/Generalklausel (Abs. 1)
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rücknahme und Widerruf
• Rücknahme: Aufhebung rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG)
Rechtswidrige nicht begünstigende VA: ► Aufhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig (§ 48 I 1 VwVfG)
Rechtswidrige begünstigende VA:➔ Begünstigung durch Geldleistung oder teilbare Sachleistung (§ 48 II VwVfG) ►Keine Rücknahme bei schutzwürdigem Vertrauen
➔ Sonstige VA (§ 48 III VwVfG) ►Rücknahme im Ermessen der Behörde, aber Ausgleich des Vermögensnachteils bei schutzwürdigem Vertrauen; Begrenzung auf Bestandsinteresse (§ 48 III 3 VwVfG)
➔ Rücknahmefrist: 1 Jahr seit Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit durch die Behörde (§ 48 IV VwVfG)
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rücknahme und Widerruf
• Widerruf: Aufhebung rechtmäßiger VA (§ 49 VwVfG)
Rechtmäßige nicht begünstigende VA (§ 49 I VwVfG) ►Widerruf möglich, es sei denn, es müsste ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden oder ein Widerruf ist aus anderen Gründen unmöglich
Rechtmäßige begünstigende VA:§ 49 II, III VwVfG: Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.§ 49 IV: Widerruf nur ex nunc. Ausnahme: § 49 III VwVfG.§ 49 VI: Entschädigung für Vermögensnachteil, den Begünstigter dadurch erleidet, dass er auf Bestand des VA vertraut hat.
Erstattungsanspruch (§ 49a VwVfG)
Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt
Rücknahme und Widerruf
• Aufhebung von VA mit Drittwirkung im Rechtsbehelfs- verfahren (§ 50 VwVfG)
• Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)