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Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. Sieckmann Dipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth 239 Verwaltung und Verwaltungsrecht R echts quellen der Verwaltung formelle Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen z.B. kommunale Satzungen – Bebauungsplan Gewohnheitsrecht Richterrecht Verwaltungsvorschriften

Verwaltung und Verwaltungsrecht - uni-bamberg.de · Dipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth 241 Vorlesung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Gliederung 1. Teil:

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Verwaltung und VerwaltungsrechtRechtsquellen der Verwaltung

● formelle Gesetze

● Rechtsverordnungen

● Satzungenz.B. kommunale Satzungen – Bebauungsplan

● Gewohnheitsrecht

● Richterrecht

● Verwaltungsvorschriften

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Verwaltung und VerwaltungsrechtRechtsquellen der Verwaltung

Verwaltungsvorschriften

● Im Grundsatz keine Außenwirkung, sondern nur an Behördenmitarbeiter gerichtet

● Beachtung aufgrund der Gehorsamspflicht

● Unterschiedliche Formen:● organisatorische VV ● verhaltenslenkende VV

● norminterpretierende VV● ermessenslenkende VV -> mittelb. Außenwirkung (über Art. 3 I GG)● normkonkretisierende VV -> unmittelbare Außenwirkung

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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008

Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz

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Rechtsbindung der Verwaltung

Fragen:

- A möchte eine Autowerkstatt eröffnen. Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

- Ausländer B ist mit einer Deutschen verheiratet und wird wegen eines Drogendelikts verurteilt. Kann die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis entziehen und ihn abschieben?

- Eine Partei möchte in der Stadt S im Wahlkampf/außerhalb der Wahlkampfzeit Plakate an den Straßen aufhängen. Muss die Verwaltung dies genehmigen?

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Rechtsbindung der VerwaltungGesetzmäßigkeit der Verwaltung

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Art. 20 III GG

Vorrang desGesetzes

Vorbehalt desGesetzes

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Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns

• Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III, 97 GG)• Verfassungsbindung der Gesetzgebung • Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung

• Vorbehalt des Gesetzes• immer bei belastenden staatlichen Maßnahmen, GR-Eingriffen (Eingriffsverwaltung) • bei begünstigenden Akten strittig (Leistungsverwaltung)

• v.a. bei Subventionen nicht notwendigerweise• in jedem Fall Gesetzesvorrang zu beachten

• GR-Eingriffe: vgl. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 10 II, 11 II GG• Wesentlichkeitstheorie (BVerfGE 49, 89 – Kalkar)• Parlamentsvorbehalt und Vorbehalt des Gesetzes

VerfassungsprinzipienRechtsstaatsprinzip

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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff

Gebundene Entscheidung und Ermessen

• Gebundene Entscheidung:Bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist nur eine Rechtsfolge möglich. Bsp.: § 35 I GewO: bei Unzuverlässigkeit ist Gewerbe zu untersagen.

• ErmessenBegriff: Bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands besteht Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen möglichen RechtsfolgenBsp.: polizeiliche Generalklausel; § 35 II GewO, Fortführung des Betriebs durch Stellvertreter kann gestattet werden.Arten:

➔Auswahlermessen➔Entschließungsermessen

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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff

Ermessensbindungen und Ermessensfehler

• Zweck und Grenzen des Ermessens (§ 40 VwVfG; § 114 VwGO

•Pflichtgemäße Ermessensausübung (Abwägungsgebot)

• Ermessensreduzierung, insbesondere durch Grundrechte, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, durch Selbstbindung der Verwaltung (Verwaltungspraxis i.V.m Gleichheitssatz)

• ErmessensfehlerErmessensüberschreitung: Überschreitung der Grenzen der ErmächtigungErmessensunterschreitung: Nichtausübung des ErmessensErmessensfehlgebrauch: falsche Ausübung des Ermessens

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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff

Unbestimmte Rechtsbegriffe

• Begriff: Tatbestandsmerkmale, die nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind. Bsp.:

öffentliches Interesse Gemeinwohl wichtiger Grund Zuverlässigkeit Eignung Bedürfnis Verunstaltung Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Unbilligkeit

• Verfassungsrechtliche Zulässigkeit: ➔ grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich

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Rechtsbindung der VerwaltungErmessen und unbestimmter Rechtsbegriff

Unbestimmte Rechtsbegriffe

• Verwaltungsgerichtliche Kontrolle: Grundsätzlich uneingeschränkte, vollständige Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung Ausnahmen: Beurteilungsspielräume

➔ Prüfungs- oder prüfungsähnliche Entscheidungen➔ dienstrechtliche Beurteilungen➔ Entscheidungen pluralistisch zusammengesetzter, sachverständiger Gremien➔ Risikobewertungen und Prognoseentscheidungen wertenden Charakters (str.)

Kontrollkriterien: ➔ Einhaltung von Verfahrensvorschriften➔ zutreffende Tatsachenannahmen➔ keine sachfremden Erwägungen➔ Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe

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Rechtsbindung der Verwaltung

Fragen:

- A möchte eine Autowerkstatt eröffnen. Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

- Ausländer B ist mit einer Deutschen verheiratet und wird wegen eines Drogendelikts verurteilt. Kann die Ausländerbehörde ihm die Aufenthaltserlaubnis entziehen und ihn abschieben?

- Eine Partei möchte in der Stadt S im Wahlkampf/außerhalb der Wahlkampfzeit Plakate an den Straßen aufhängen. Muss die Verwaltung dies genehmigen?

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Vorlesung Öffentliches Recht IWintersemester 2007/2008

Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz

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Das VerwaltungshandelnArten des Verwaltungshandelns

Verwaltungshandeln

Öffentlich-rechtliches

Privat-rechtliches

Verwaltungs-privatrechtlich fiskalisch erwerbswirt-

schaftlich

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Das VerwaltungshandelnArten des Verwaltungshandelns

öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln

Formales Informales

Rechts-verordnung Satzung Verwal-

tungsaktVerwaltungs-

vertragRealakt

abstrakt-generell

konkret-individuell

konkret-generell

Allgemein-verfügung

AufenthaltsVO Gebühren-satzung

Austausch-vertrag

Bußgeld-bescheid

Transportverbot für Geflügel bei

Vogelgrippe

Warnung

§ 35 VwVfG§ 54 VwVfG

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rechtliche Bedeutung von Verwaltungsakten:

• Bindungswirkung: Regelung der Rechtsstellung des Adressaten (Klarstellungs- und Individualisierungsfunktion) fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit beschränkte Aufhebbarkeit gem (§§ 48, 49 VwVfG)

• Bestandskraft formelle: Unanfechtbarkeit. VA nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbar materielle: Bindung an den VA als Folge der formellen Bestandskraft beschränkte Aufhebbarkeit

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rechtliche Bedeutung von Verwaltungsakten:

• Rechtsschutz Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) Klagearten (§§ 68, 75 VwGO)

•Vollstreckungsgrundlage (Selbsttitulierungsfunktion)

•Anwendbarkeit des VwVfG (§ 9 VwVfG)

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Merkmale des VA:§ 35 VwVfG

hoheitliche Maßnahme

einer Behörde

zur Regelung

eines Einzelfalls

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

auf unmittelbare Rechtswirkung nach

außen gerichtet

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Arten von Verwaltungsakten

• nach Inhalt: befehlend gestaltend feststellend belastend begünstigend

• Zusage, Zusicherung (§ 38 VwVfG)

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Das Verwaltungshandeln

Welche Rechtsnatur haben die folgenden Maßnahmen, und welche Form des Rechtsschutzesgibt es gegen sie?- Anlieger A wird nach Ausbau einer Straße zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen.- Das Auto des B wird abgeschleppt, weil es im Parkverbot abgestellt war. A erhält einen Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid. Außerdem soll er auch die Abschleppgebühren zahlen.- D erhält a) BaföG; b)ein Stipendium des DAAD für einen Auslandsaufenthalt.- Die Landesregierung warnt vor dem Verzehr von Eiernudeln wegen Bakterienverunreinigung.- Die Demonstration des F-Vereins wird wegen einer Gegendemonstration von der Polizei aufgelöst, weil die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen besteht.- Der Schülerin G wird das Tragen einer Anti-Atomkraft-Plakette im Unterricht untersagt.- H wird nach einem Verkehrsvergehen zum Verkehrsunterricht geladen.

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

§ 36 VwVfG

Befristung

Bedingung

Widerrufs-vorbehalt

Auflagen-vorbehalt

Auflage

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Wirksamkeit des Verwaltungsakts

• Wirksamkeit (Eintritt der Rechtsfolge) mit Bekanntgabe (nichtförmliche Zustellung); (§ 43 VwVfG)

• förmliche Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch Post gegen Zustellungsurkunde durch Post mittels eingeschriebenen Briefs durch Behörde mit Empfangsbekenntnis

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten

• Grundsatz der Aufhebbarkeit rechtswidriger VA

• Ausnahme: Nichtigkeit (§ 44 VwVfG)

• Ausnahme: Keine Aufhebbarkeit trotz Rechtswidrigkeit: Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern

➔ Nachholen von Antrag, Begründung, Anhörung (§ 45 VwVfG)➔ bei Fehlern in Verfahren, Form- oder örtlicher Zuständigkeit, wenn

offensichtlich keine Beeinflussung der Entscheidung (§ 46 VwVfG) Umdeutung (§ 47 VwVfG)

Merke: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht automatisch unwirksam!!

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Nichtigkeit eines VA (§ 44 VwVfG)

• Folge: Von vornherein unwirksam

• Prüfreihenfolge:

I. kein Ausschluss der Nichtigkeit (Abs. 3)

II. absolute Nichtigkeitsgründe (Abs. 2)

III. relative Nichtigkeitsgründe/Generalklausel (Abs. 1)

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rücknahme und Widerruf

• Rücknahme: Aufhebung rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG)

Rechtswidrige nicht begünstigende VA: ► Aufhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig (§ 48 I 1 VwVfG)

Rechtswidrige begünstigende VA:➔ Begünstigung durch Geldleistung oder teilbare Sachleistung (§ 48 II VwVfG) ►Keine Rücknahme bei schutzwürdigem Vertrauen

➔ Sonstige VA (§ 48 III VwVfG) ►Rücknahme im Ermessen der Behörde, aber Ausgleich des Vermögensnachteils bei schutzwürdigem Vertrauen; Begrenzung auf Bestandsinteresse (§ 48 III 3 VwVfG)

➔ Rücknahmefrist: 1 Jahr seit Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit durch die Behörde (§ 48 IV VwVfG)

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rücknahme und Widerruf

• Widerruf: Aufhebung rechtmäßiger VA (§ 49 VwVfG)

Rechtmäßige nicht begünstigende VA (§ 49 I VwVfG) ►Widerruf möglich, es sei denn, es müsste ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden oder ein Widerruf ist aus anderen Gründen unmöglich

Rechtmäßige begünstigende VA:§ 49 II, III VwVfG: Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.§ 49 IV: Widerruf nur ex nunc. Ausnahme: § 49 III VwVfG.§ 49 VI: Entschädigung für Vermögensnachteil, den Begünstigter dadurch erleidet, dass er auf Bestand des VA vertraut hat.

Erstattungsanspruch (§ 49a VwVfG)

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Das VerwaltungshandelnDer Verwaltungsakt

Rücknahme und Widerruf

• Aufhebung von VA mit Drittwirkung im Rechtsbehelfs- verfahren (§ 50 VwVfG)

• Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG)