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Qualifizierungs- und Prüfungskonzeptes aktualisierte und korrigierte Fssung (Stand Juli 2014) !"

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Qualifizierungs- und Prüfungskonzeptes

aktualisierte und korrigierte Fssung (Stand Juli 2014)

Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik Ein ganzheitlicher Meister mit integrierten Fachqualifikationen

Erläuterung der prozessorientierten Strukturen und des Qualifizierungs- und Prüfungskonzeptes

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Berufsbildungspolitik

entwickelt und kommentiert von einem Redaktionskollegium der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft aktualisierte und korrigierte Fassung (Stand Juli 2014)

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Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Bereich Berufsbildungspolitik Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Verantwortlich: Uta Kupfer

Redaktionskollegium: Hans Borch, Horst Laser, Bernd Prang, Hans Rubarth, Joachim Wildförster, Lothar Zindel

mit Beiträgen von: Margit Frackmann, Andreas Kahl-Andresen, Ralf Stroetmann, Jan Wegner, Hermann-Josef Weien

Bildnachweis: - Marta Reche: Concert de David Bisbal al Teatre La Passió d'Olesa; Wikimedia Commons: Concert bisbal.jpg - Andreas Praefcke: Konzerthaus Ravensburg, Blick zur Bühne;

Wikimedia Commons: Ravensburg_Konzerthaus_Blick_zur_Bühne.jpg Beide Bilder: lizenziert unter CreativeCommons-Lizenz by-sa-3.0,

URL: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de - Karsten Thielker: Bundeskongress der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am 18. September 2011 - Messe Berlin GmbH Nachdruck mit Quellenangabe gestattet

Erschienen im Juli 2014

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Vorwort

Am 21. August 2009 wurde die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungs-technik“ erlassen, aber bis heute keine Qualifizierungen und Prüfungen realisiert.

1 Das lag einerseits in der zögerlichen Um-

setzung der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, andererseits aber auch an dem politischen Gegenwind vom Bühnenverein, der Deutschen Theatertechnischen Gesellschaft und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat aber ein hohes Interesse, dass diese Verordnung umgesetzt wird, da sie fortschrittliche Prüfungsstrukturen aufweist, die Vorbildcharak-ter auch für andere Verordnungen haben könnten.

ver.di ist deshalb erfreut, dass es gelungen ist, die Sachver-ständigen des Ordnungsverfahrens, aber auch andere Fachleu-te aus der Berufspraxis, für die Erstellung dieser Handreichung zu gewinnen. Sie erläutern die Ideen und Hintergründe der Fortbildungsverordnung. Damit liegt mit dieser Handreichung eine authentische Interpretation dieser Verordnung vor. So sollen Unsicherheiten und Auslegungsspielräume ausgeräumt werden, die eine reibungslose Umsetzung erschweren könnten.

Diese Handreichung richtet sich an alle, die ein Interesse an der Umsetzung der Fortbildungsordnung haben:

Industrie- und Handelskammern und deren Prüfungsaus-schüsse

Bildungsträger und deren Lehrkräfte

und nicht zu letzt an die Kolleginnen und Kollegen, die sich fortbilden wollen. Sie erhalten mit dieser Handreichung einen Überblick über Qualifizierungs- und Prüfungsstrukturen und können sich gezielt auf eine Prüfung vorbereiten.

Uta KupferLeiterin des Bereiches Berufsbildungspolitik

1 Inzwischen wird eine Qualifizierung Meister/in für Veranstaltungs-

technik 2009 bei der DEAplus (Bildungsträger des VPLT) angeboten. Außerdem wurde bei der Industrie- und Handelskammer Hannover ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fortbildungsprüfungen errichtet.

Berlin, im Dezember 2013

Linien

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort.................................................................................................................... 3

Einleitung ................................................................................................................ 7

1. Die Qualifikation der Meister/innen für Veranstaltungstechnik .................. 8 1.1 Der Zuschnitt der Qualifikation 8 1.2 Das Niveau der Qualifikation 9

2. Regelungen der Verordnung ......................................................................... 10 2.1 § 1: das neue Profil der Meister/Meisterinnen für Veranstaltungstechnik 10 2.2 Präambel: Die prüfenden Stellen 12 2.3 § 2: Gliederung der Prüfung 13 2.4 § 3: Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung 14 2.5 § 4: Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ 16 2.6 § 5: Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ 27 2.7 § 6, § 8: Bestehen und Wiederholen der Prüfung 34 2.8 § 9, § 10: Geltungsdauer der Verordnung 34

3. Die Abnahme der Prüfung ............................................................................. 35 3.1 Anforderungen an die Prüfer/innen 35 3.2 Die Beschlussfassung im Prüfungsausschuss 36 3.3 Die Konstruktion von „Situativen Aufgaben“ 37 3.4 Prüfungsaufgabenbeispiel 40 3.5 Das Fachgespräch 44

4. Leitfäden für Prüfungsteilnehmer/innen ...................................................... 46 4.1 Zum Prüfungsprojekt 46 4.2 Das gegliederte Konzept 46 4.3 Der Projektbericht 49 4.4 Die Präsentation 53

5. Die Qualifizierung ........................................................................................... 56 5.1 Lernen beim Bildungsträger 56 5.2 Lernen im Arbeitsprozess 58 5.3 Prinzipien der Qualifizierung 59

6. Der Rahmenplan.............................................................................................. 60 6.1 Ziel der Fortbildung 60 6.2 Überblick über den Rahmenplan 60 6.3 Qualifizierungsziele und Inhalte 64 A Steuern der Projektabläufe, Sicherheitsmanagement 64 B Projektphasen 72

1. Veranstaltungskonzept ................................................................................... 72 2. Veranstaltungsplanung ................................................................................... 74 3. Technische Leitung von Veranstaltungen ....................................................... 82 4. Projektabschluss ............................................................................................ 86

7. Die Fortbildungsordnung ............................................................................... 87

8. Anhang ............................................................................................................. 94

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Einleitung

Der Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister/Ge-prüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle“ aus dem Jahr 1997 hat sich als wichtiger Weiterbil-dungsabschluss der Branche etabliert. Gleichwohl hatten sich Verbände der Branche und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft entschieden, diesen Fortbildungsabschluss neu zu ordnen, da diese Re-gelung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht.

Die alte Regelung

orientiert sich in ihrem Aufbau an dem Struktur-modell der Industriemeister aus dem Jahr 1977; (Das führt zu einem fachrichtungsübergreifendem Prüfungsteil, in dem die gleichen Aufgaben wie bei Industriemeistern gestellt werden und die da-mit nicht oder nur bedingt die Handlungsfähigkeit im Veranstaltungsbereich prüfen.)

ist fachsystematisch aufgebaut und richtet sich nicht an den Handlungen aus, die die Meister/in-nen tatsächlich ausüben;

enthält hauptsächlich Inhalte aus dem Theaterbe-reich (die Fachrichtung „Halle“ wird kaum ange-boten); der gesamte Dienstleistungsbereich mit seinen vielfältigen Aufgaben, beispielsweise im Beschallungs- und AV-Medienbereich, ist nicht berücksichtigt;

enthält u. a. die Fachrichtungen Bühne und Be-leuchtung und verhindert durch diese Verengung die ganzheitliche Betrachtung von Sicherheits-problemen in Veranstaltungsstätten;

enthält keine auf die Arbeit der Meister/innen für Veranstaltungstechnik ausgerichtete kaufmän-nische Qualifikationen;

sieht keine umfassende Prüfung (und damit Qua-lifizierung) hinsichtlich der Sicherheit der Besu-cher vor; lediglich der Brandschutz ist themati-siert.

Diese Sachlage veranlasste einen Meister zu folgen-der Kommentierung:

"Nach insgesamt einem Jahr, diversen Blockschu-lungen und den unvermeidlichen Theaterbesuchen habe ich jetzt umfangreiches lexikonartiges Wissen über Vor-, Unter-, Neben-, Haupt- und Überbühnen gespeichert. Nach 4000 € und vielen verpassten Jobs war es auch bei mir soweit, ich durfte meinen Meisterbrief entgegen nehmen. Danke Deutschland. Danke IHK. "2

2 Quelle: www.veranstaltungstechniker.de

Die neue Regelung entspricht den heutigen Anfor-derungen. Sie

orientiert sich an den Arbeiten und Arbeitsabläu-fen der Veranstaltungsmeister, und zwar in allen relevanten Beschäftigungsbereichen der Meister/ innen;

baut auf den Qualifikationen des Ausbildungsbe-rufs „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ auf, der sich als „Basisberuf“ in der Branche grund-sätzlich bewährt hat. Damit bringen die Teilneh-mer eine Basisqualifikation mit, so dass die Quali-fizierungszeit besser für den Erwerb „meisterli-cher“ Kompetenzen verwendet werden kann;

thematisiert auch den AV-Medienbereich sowie andere neue Techniken und ermöglicht damit im stärkeren Maße als früher hochwertige und auf-wändige Produktionen.

Sowohl die bisherige als auch die neue Regelung treten am 31.12.2018 außer Kraft.3 Bis dahin gelten beide Verordnungen nebeneinander. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat ein hohes Interes-se, dass bis zu diesem Datum Meisterkurse und Prüfungen nach der neuen Regelung durchgeführt werden, um die zuvor geschilderten Vorteile dieser Regelung Praxis werden zu lassen.

Im Februar 2010 wurde § 39 der Musterversamm-lungsstättenverordnung angepasst, indem die Meis-ter/innen, die die Prüfung nach der neuen Verord-nung abgelegt haben, als Verantwortliche für Ver-anstaltungstechnik aufgenommen wurden. Diese Änderung wurde inzwischen in den Bundesländern Hessen (03.12.2010), Hamburg (01.03.2011), Ba-den-Württemberg (25.01.2012), Bayern (12.4.2012) und Brandenburg (24.08.2012) in Landesrecht umgesetzt. Alle Meister/innen, die ihre Prüfung nach der neuen Regelung abgelegt haben, können sich ihre Qualifikation in diesen Bundeslän-dern anerkennen lassen und mit dieser Anerken-nung bundesweit tätig werden.

3 Quelle: FünfteVerordnung zur Änderung von Fortbil-dungsprüfungsverordnungen vom 26.03.2014 (BGBl. I S. 274)

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1. Die Qualifikation der Meister/innen für Veranstaltungstechnik

1.1 Der Zuschnitt der Qualifikation Umfang und Tiefe der Tätigkeitsfelder der Meister/ innen für Veranstaltungstechnik sind sehr unter-schiedlich.

In den festen Häusern leiten die Meister/innen ein Team und müssen vorgegebene Veranstaltungskon-zepte umsetzen sowie die dabei auftretenden kom-plexen Probleme erfassen, beurteilen und lösen. Sie sind dabei Hauptverantwortliche für die Sicherheit. Darüber hinaus sehen sie sich einem Kostendruck ausgesetzt, der von ihnen kaufmännisches und betriebswirtschaftliches Denken und Handeln abfor-dert. Andere notwendige Befähigungen sind Kun-denorientierung, Kommunikationsfähigkeit, Pro-jektmanagement.

Für eine Tätigkeit auf dem freien Markt müssen die Veranstaltungsmeister/innen in der Lage sein, ein Veranstaltungsprojekt ganzheitlich unter organisa-torischen, technischen und sicherheitstechnischen Aspekten wie auch unter Kostengesichtspunkten zu konzipieren, zu planen und zu steuern. Dazu gehö-ren u. a. die Fähigkeiten, ein Konzept bezüglich der technischen und sicherheitstechnischen Realisier-barkeit abzuschätzen, Kosten im Auge zu behalten, Personal- und Projektmanagementmethoden einzu-setzen, Angebote zu erstellen und auszuwerten, Genehmigungen einzuholen sowie in der Nachbe-trachtung ein Projekt kritisch zu analysieren.

Da die Meister/innen die Möglichkeit haben sollen, in beiden Bereichen tätig sein zu können, orientiert sich die Prüfung an beiden Anforderungen, die sich in folgenden Handlungsbereichen widerspie-geln, die den üblichen Phasen eines Projekts ent-sprechen (siehe Abbildung 1).

Veranstaltungskonzept: Marketing-, künstlerische und andere Veranstal-tungskonzepte hinsichtlich der Realisierbarkeit und Kosten abschätzen, Konzepte ausarbeiten und dem Kunden präsentieren;

Veranstaltungsplanung: Veranstaltungskonzepte umsetzen, d.h. Projek-tabläufe strukturieren, technische Lösungen kon-zipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleis-tungen und Personal bestimmen und deren Ein-satz planen;

Technische Leitung: Abläufe steuern, Personal und Dienstleistungen gewinnen und einsetzen, ausgeführte Arbeiten kontrollieren, Budgets, Termine und Qualitätsziele überwachen, Maßnahmen zur Überwachung tech-nischer Einrichtungen sowie zur Dokumentation treffen;

Projektabschluss: Abschlussdokumentation erstellen, Projekt ab-rechnen, Projekt reflektieren

Dazu kommen als Querschnittstätigkeit das Steuern der Projektabläufe und die Gewährleistung der Si-cherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Beschäf-tigten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten in allen Projektphasen.

Die Prüfungsteile und die zu prüfenden Qualifikati-onsbereiche orientieren sich an diesen Handlungs-bereichen. Die Grafik zeigt die Zuordnung der Pro-jektphasen zu den beiden Prüfungsteilen "Situative Aufgabe" und "Prüfungsprojekt" (dazu mehr in Kapitel 2).

Der in diesem Dokument enthaltene Rahmenplan als Grundlage für die Qualifizierung baut ebenfalls auf den oben beschriebenen Handlungsbereichen auf.

Abbildung 1: Handlungsbereiche der Meister/innen für Veranstaltungstechnik

Projektabschluss Abrech-nung

Re-flexion/ Nach-lese

Steuern der Projektabläufe, Sicherheitsmanagement

Technische Leitung Veranstaltungsplanung Veranstaltungskonzept Aufbau

Überwa-chung, Veran-staltung

Abbau

Vorbe-reitung

Kunden-wünsche erfassen

Veranstal-tungs-konzept erstellen

Projekt-abläufe

Technik

Logistik

Aufpla-nung

Prüfungsteil Situative Aufgabe

Prüfungsteil Prüfungsprojekt

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1.2 Das Niveau der Qualifikation Die Qualifikation soll auf Meisterniveau sein – aber was ist das? Eine Antwort dazu gibt der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) vom 22. März 2011. Das Meisterniveau entspricht dem Niveau 6 des DQR (das ist das gleiche Niveau wie der Bachelor-abschluss nach Hochschulrecht), das in verkürzter Form wie folgt beschrieben werden kann:

In einem durch Komplexität und häufigen Verän-derungen gekennzeichneten beruflichen Tätigkeits-feld neue Lösungen für komplexe Probleme erar-beiten und unter Berücksichtigung unterschiedli-cher Maßstäbe beurteilen;

komplexe Probleme und Lösungen struktu-riert, zielgerichtet und adressatenbezogen dar-ste l len sowie gegenüber Fachleuten argumenta-tiv vertreten und mit ihnen weiterentwickeln;

Prozesse in einem Tätigkeitsfeld eigenverant-wortlich planen und steuern sowie sie unter umfassender Einbeziehung von Handlungsalterna-tiven und Wechselwirkungen mit benachbarten Bereichen beurtei len;

Gruppen verantwortlich lei ten , vorausschau-end mit Problemen im Team umgehen, die fachli-che Entwicklung anderer anleiten und mit fundier-ter Lernberatung unterstützen.

Ziele für Arbeits- und Lernprozesse definie-ren, reflektieren und bewerten, sie eigenständig und nachhaltig gestalten;

Quelle für den DQR: http://www.deutscherqualifikationsrahmen.de

Abbildung 2: Problem mit komplexen Anforderungen

Exkurs: Was ist ein komplexes Problem? Ein Problem nennt man eine Aufgabe, deren Lösung mit Schwierigkei-ten verbunden ist. Probleme stellen Hindernisse dar, die überwunden oder umgangen werden müssen, um von einem unbefriedigenden Ausgangszustand zu einem befriedigenderen Zielzustand zu gelangen. Ein „Komplex“ ist ein geschlossenes Ganzes, das aus vielfältig mitei-nander verflochtenen Teilen besteht. „Komplex“ als Adjektiv bedeutet verflochten, verwoben. Ein komplexes Problem ist also ein Problem, das vielschichtig ist und aus unterschiedlichen, miteinander verwobe-nen Teilproblemen besteht, die nicht unabhängig voneinander gelöst werden können. Es können folgende Problemtypen unterschieden werden: - der Ausgangszustand ist nicht oder nur fragmentarisch bekannt, - Probleme mit Widerspruch: die zu erreichenden Ziele sind wider-sprüchlich,

- Gestaltungsprobleme: die Ziele liegen fest, aber nur in schemati-scher Form, d.h. die Details muss der Problemlöser selbst gestalten,

- Problem mit Lücke: Ausgangszustand ist bekannt, die Ziele sind wohl definiert, aber die Wege und Mittel sind unvollständig,

- es treten unvorhersehbare Störungen auf, die die geplanten Ziele, Wege und Mittel obsolet werden lassen.

Aus-gangs-zustand

Zielzu-stand

Hürde, die zu überwinden ist

Störung

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2. Regelungen der Verordnung

2.1 § 1: das neue Profil der Meister/Meisterinnen für Veranstaltungstechnik

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) ...

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufgabenstellun-gen und bei unterschiedlichen Veranstaltungsformen Veranstaltungen zu konzipieren, sicher durchzuführen, zu überwachen und Führungsaufgaben wahrzunehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-fikation vorhanden ist, insbesondere folgende in Zusam-menhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik wahrnehmen zu können:

1. Veranstaltungsangebote:

Beurteilen von vorgesehenen Veranstaltungsstätten, Beraten der Auftraggeber für die Umsetzung künst-lerischer oder anderer Veranstaltungskonzepte, Er-stellen von Kalkulationen und Angeboten für Veran-staltungsprojekte, Erstellen und Präsentieren von Konzepten sowie Pflegen von Lieferanten- und Kun-denkontakten;

2. Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten:

Beurteilen und Gewährleisten der Sicherheit in Ver-anstaltungs- und Produktionsstätten, Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, Anwenden bauordnungs-rechtlicher Vorschriften, Anwenden und Durchsetzen von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes unter Anwendung aktueller rechtlicher Vor-gaben, technischer Regeln und Informationen, Ver-anlassen und Durchführen von technischen Prüfun-gen, Erarbeiten und Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, Organisieren, Kontrol-lieren und Dokumentieren von Sicherheitsmaßnah-men und -unterweisungen;

3. Projektmanagement:

Strukturieren von Projektabläufen, Ermitteln des Be-darfs und Integrieren von internen und externen Dienstleistungen in Veranstaltungskonzepte, Bewer-ten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungsschutzes, Einholen von Genehmigun-gen, Durchführen von Ausschreibungen, Abschlie-ßen von Verträgen, Beachten des Urheberrechts, Planen des Personalbedarfs, Zusammenstellen von Projektteams, Abstimmen und Koordinieren der Ar-beit im Projektteam und mit anderen Beteiligten, Ein- und Unterweisen sowie Koordinieren von Dienstleis-tern, externem und eigenem Personal, Überwachen und Sicherstellen von Veranstaltungsabläufen, Ein-halten von Sicherheits- und Lärmschutzvorschriften, Überwachen von Budgets und Kostenentwicklung, Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung, Durchführen von Projektnachkal-kulationen, Erstellen von Abschlussberichten und Projektdokumentationen, Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung;

4. Technische Umsetzung:

Konzipieren und Überwachen technischer Lösungen zur Umsetzung künstlerischer und anderer Vorga-ben; Überwachen des Einsatzes von veranstaltungs-technischen Einrichtungen und Betriebsmitteln der Licht-, Beschallungs-, Medien- und Bühnentechnik, im Szenenbau und beim Rigging, einschließlich elek-trischer Betriebsmittel und deren Energieversorgung, Veranlassung der Beseitigung von Mängeln;

5. Mitarbeiterführung:

Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Fördern des Si-cherheitsbewusstseins der Mitarbeiter, Verantworten der Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden.

6. Veranstaltungsmarkt:

Beobachten und Bewerten der Entwicklung der Ver-anstaltungsmärkte, insbesondere der Technik, Ver-anstaltungs- und Darstellungsformen sowie des Ver-haltens von Wettbewerbern am Markt, fachliches Beurteilen von Angeboten.

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Die Fortbildungsverordnung beschreibt in § 1 Abs. 2 und 3 das Funktionsbild. In dem Funktionsbild wer-den die Kompetenzen beschrieben, über die die Meister/innen verfügen sollen.

Obwohl die Meister/innen unter verschiedenen Be-dingungen arbeiten (beispielsweise als Selbststän-dige oder als Beschäftigte in Dienstleistungsunter-nehmen, in Theatern, in Film- und Fernsehproduk-tionen sowie in anderen Veranstaltungsstätten wie Kongress- und Tagungszentren, Messen, Sportare-nen usw.), wird nur ein Funktionsbild beschrieben. Dieses Funktionsbild enthält die übergreifenden Kompetenzen zur Bewältigung der unterschiedli-chen Anforderungen in der Praxis. Es soll somit sicherstellen, dass die geprüften Meister/innen in al len möglichen Tätigkeitsfeldern arbeiten können.

Al le Meister/innen für Veranstaltungstechnik müs-sen in der Lage sein, Veranstaltungsprojekte un-terschiedlichster Art im operativen Bereich wie auch in leitender Funktion zu koordinieren und fachlich verantwortlich zu begleiten. Sie schaffen Rahmen-bedingungen, die es ermöglichen, künstlerische Anforderungen, Marketingkonzepte oder andere Wünsche zur Zufriedenheit der internen oder exter-nen Kunden umzusetzen. Dazu gehört die Fähig-keit, ein Projekt von der ersten Kundenberatung bis zur Projektnachbereitung, in der alle Projektphasen einer kritischen Analyse unterzogen werden, zu begleiten. Die Arbeit der Meister/innen ist Teil die-ses Prozesses, zu dessen Gesamtoptimierung sie beitragen. Dazu brauchen sie entsprechendes Wis-sen, Fertigkeiten und Befähigungen.

Die Meister/innen sehen sich einem steigenden Ko-stendruck ausgesetzt, der von ihnen kaufmänni-sches und betriebswirtschaftliches Denken und Handeln abfordert. Dazu gehört, Lieferungen und Leistungen auszuschreiben und zu vergleichen so-wie mit Lieferanten und Dienstleistern zu verhan-

deln. Daher ist die Fähigkeit, die Angebote einer sorgfältigen Analyse unterziehen zu können und auch die adäquat einzusetzenden Materialien/Werk-zeuge/Produkte beurteilen zu können, besonders wichtig. Angebote wiederum, die sie selbst ihren Kunden unterbreiten, müssen sorgfältig kalkuliert werden.

Um dies leisten zu können, müssen Meister/innen den Markt bezüglich der Veränderungen in der Ver-anstaltungsbranche und die Weiterentwicklung der Technik verfolgen und sich bezüglich der Sicher-heitsvorschriften auf dem aktuellen Stand halten.

Diese bedeutenden, die derzeitige und zukünftige Situation von Meistern im Berufsleben bestimmen-den Aspekte ergänzen in der neuen Fortbildungs-ordnung die „meisterlichen“ Kernaufgaben wie Ver-antwortung für die Sicherheit von Mitwirkenden und Besuchern, wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für Veranstaltungen und Projekte sowie Überwachung des Einsatzes veranstaltungs-technischer Betriebsmittel.

Nicht zuletzt deshalb ist die Kommunikations- und Führungskompetenz an vielen Stellen in der Verord-nung zum Thema gemacht worden. Eine Betriebs-philosophie, die Kundenorientierung und Dienstleis-tungsgedanken inklusive der Kundenberatung (auch für interne Kunden) in den Mittelpunkt stellt, wird den heutigen und zukünftigen Anforderungen am ehesten gerecht. Das ist der richtige Weg zu mehr Akzeptanz der Meisterexpertise und von Sicher-heitsvorkehrungen.

Mit diesem Funktionsbild soll die berufliche Zukunft der Meister/innen gesichert, eine zeitgemäße, um-fassende Qualifikation erreicht sowie die im Be-rufsleben immer häufiger zu erwartenden Wechsel zwischen unterschiedlichen Einsatzgebieten unter-stützt werden.

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2.2 Präambel: Die prüfenden Stellen

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), des-sen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-dung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ...

In der Präambel wird festgelegt, dass diese Verord-nung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassen wurde. Daraus ergibt sich, dass die Prü-fung von Industrie- und Handelskammern als soge-nannte „zuständige Stellen“ abgenommen wird.

Eine Prüfung vor der Handwerkskammer ist – im Gegensatz zu der Meisterverordnung von 1997 – nunmehr nicht möglich, da die aktuelle Verordnung nicht auf die Handwerksordnung verweist.

Örtlich zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber a) an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen

hat, b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbststän-

dig tätig ist oder c) seinen/ihren Wohnsitz hat.

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2.3 § 2: Gliederung der Prüfung

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und

Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Ver-

anstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veran-staltungstechnik umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie

2. Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen “Situative Aufgabe” und “Prüfungsprojekt” nach dieser Verord-nung geprüft werden.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-fungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Abbildung 3: Gliederung der Prüfung

Es sind in der Fortbildungsordnung zwei Prüfungs-teile vorgesehen:

Im Prüfungsteil „Situative Aufgabe “ wird von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss ei-ne Situation geschildert, wie sie die Meister/innen in ihrer beruflichen Praxis vorfinden könnten. In-nerhalb der von der Situationsaufgabe vorgege-benen Rahmenbedingungen müssen berufsty-pische Aufgaben bearbeitet werden, die aus al-len Veranstaltungsbereichen kommen können. Die Situationsaufgabe ist so zu konstruieren, dass sich die in der Fortbildungsverordnung genannten Prüfungsanforderungen in den vier Handlungsbe-reichen nachweisen lassen.

Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ sollen die Prüfungsteilnehmer/innen einen Projektbericht über ein durchgeführtes Veranstaltungsprojekt anfertigen, das von ihnen selbst vorzuschlagen ist und an dem sie wesentlich beteiligt waren. In ei-ner Präsentation werden wichtige Aspekte dieses Berichts dem Prüfungsausschuss von den Prü-fungsteilnehmer/innen vorgestellt. Daran schließt sich ein Fachgespräch zwischen Prüfungsteilneh-mer/in und Prüfungsausschuss an. Damit können die Prüfungsteilnehmer/innen das Fachthema selbst bestimmen, mit dem sie ihre Meisterquali-

fikation nachweisen und sich zukünftigen Arbeit-gebern oder Kunden präsentieren wollen.

Durch diese Konstruktion der Prüfungsteile werden zwei unterschiedliche Facetten der Handlungsfähig-keit angesprochen. Während im Prüfungsteil „Situa-tive Aufgabe“ die Prüfungsteilnehmer/innen eine von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss erstellte Aufgabe bearbeiten müssen und sie da-durch ihre berufliche Kompetenz zur Konzipierung von Veranstaltungen nachweisen sollen, können die Prüfungsteilnehmer/innen durch das Prüfungspro-jekt aus ihrer eigenen beruflichen Praxis zeigen, dass sie den gesamten Veranstaltungsprozess, ein-schließlich Kosten, Qualität und Sicherheit, beispie-lhaft reflektieren und fachlich umfassend darstellen können.

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Ergänzt werden diese beiden Prüfungsteile durch eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverord-nung (AEVO), in der die Prüfungsteilnehmer/innen ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikatio-nen nachweisen sollen. Diese Prüfung muss in je-dem Fall vor dem Termin des Fachgesprächs im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt" erfolgreich abgelegt worden sein.

Projektbericht als Hausarbeit Präsentation und Fachgespräch

Prüfungsteilnehmer/innen reichen ein gegliedertes Konzept zur Ge-nehmigung ein. Nach der Geneh-migung stehen 30 Tage zur Er-stellung des Berichtes zur Verfü-gung.

Vier Handlungsbereiche: Veranstaltungskonzept Veranstaltungsplanung Technische Leitung von Veranstaltungen Sicherheitsmanagement

Diese Aufgabe(n) wird (werden) vom Prüfungsausschuss gestellt.

Prüfungsteil „Situative Aufgabe“

Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Ausbildereignungsprüfung

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2.4 § 3: Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veran-staltungstechnik und danach eine mindestens einjäh-rige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Aus-bildungsberuf und danach eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2 und 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzulegen.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe” vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und zu den in Abs. 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres Jahr Be-rufspraxis nachweist.

(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tä-tigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-keit) benötigt werden, die der beruflichen Handlungsfä-higkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleich-wertig sind.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 ge-nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Durch die Zulassungsbestimmungen soll sicherge-stellt werden, dass die Antragsteller/innen ausrei-chende Kompetenzen durch einschlägige Berufser-fahrung erworben haben. Die Zulassung zur Prü-fung ist für die verschiedenen Eingangsvorausset-zungen unterschiedlich geregelt.

a) Fachkräfte für Veranstaltungstechnik

Bewerber/innen mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung "Fachkraft für Veranstaltungs-technik" müssen nach dem Abschluss eine mindes-tens einjährige Berufspraxis nachweisen, um zum Prüfungsteil "Situative Aufgabe" zugelassen zu werden. Für die Zulassung zum Prüfungsteil "Prü-fungsprojekt" muss der Prüfungsteil "Situative Auf-gabe" bereits bestanden sein und eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachgewiesen werden.

Nach einer Praxiszeit von mindestens zwei Jahren können beide Prüfungsteile unmittelbar nacheinan-der abgelegt werden, der zeitliche Abstand zwi-schen beiden Prüfungsteilen darf jedoch nicht grö-ßer als fünf Jahre sein.

Die nachzuweisende Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/ einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik haben, die im Funktionsbild des Meisters für Veran-staltungstechnik (§ 1 Abs. 2 und 3) festgelegt sind. Konkret heißt das, dass die Bewerber/innen wäh-rend der nachzuweisenden Berufspraxiszeit in Ver-anstaltungsprojekten gearbeitet haben müssen.

Der Nachweis erfolgt bei angestellten Prüfungsbe-werbern/innen durch qualifizierte Arbeitszeugnisse.

Selbstständige Prüfungsbewerber/innen dokumen-tieren ihre Berufspraxis z. B. durch ihre Gewerbe-anmeldung in Verbindung mit Referenzen von Sei-ten ihrer Kunden bzw. Bestätigungen der durchge-führten Aufträge.

Andere Nachweise, z. B. der Besuch eines Vorbe-reitungslehrganges, eines Kurses "Elektrofachkraft Veranstaltungstechnik" oder eines "Rigging-Schei-nes", sind nicht erforderlich, denn die dafür not-wendige Qualifikation wurde während der Berufs-ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik erworben und durch die Abschlussprüfung nachge-wiesen.

b) Sonstige Bewerber Bewerber, die nicht den Beruf der Fachkraft für Ver-anstaltungstechnik erlernt haben, müssen längere Zeiten einschlägiger Berufspraxis für die Zulassung zur Prüfung nachweisen:

Zulassung zum Prüfungsteil

mit gewerblich-technischer Ausbildung

andere Bewerber

„Situative Aufgabe“ eine Praxiszeit von mindestens

2 Jahren 5 Jahren

„Prüfungsprojekt“

bestandene Prüfung im Prü-fungsteil „Situative Aufgabe“ und eine Praxiszeit von min-

destens

3 Jahren 6 Jahren

Abbildung 4: notwendige Zeiten einschlägiger Berufspraxis

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Dabei müssen diese Bewerber nachweisen, dass sie innerhalb dieser Berufspraxis Tätigkeiten ausgeübt haben, die Fähigkeiten erfordern, wie sie auch die Fachkraft für Veranstaltungstechnik besitzt. Dies betrifft insbesondere

Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen von Energieversorgungen, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Szenenaufbauten

sowie Planen, Aufbauen und Montieren von Tragwerken und

die sicherheitstechnische Beurteilung der techni-schen Einrichtungen einschließlich Durchführen von technischen Prüfungen.

Bezüglich der Elektrotechnik müssen die Bewerber/ innen die Qualifikation besitzen, Energieversor-gungsanlagen der Veranstaltungstechnik selbst-ständig und eigenverantwortlich planen, aufbauen und in Betrieb nehmen, einschließlich sicherheits-technischer Beurteilungen und Prüfung der elektri-schen Schutzmaßnahmen, zu können.

Diese Fähigkeiten müssen bei der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen werden, weil sie bei der Mei-

sterprüfung als bekannt vorausgesetzt und inner-halb der Meisterprüfung nicht mehr geprüft werden.

Zusätzlich müssen die Bewerber/innen nachweisen, dass sie während der gesamten Praxiszeit in Veran-staltungsprojekten gearbeitet haben.

Der Nachweis erfolgt – wie bereits oben beschrie-ben - über qualifizierte Arbeitgeberzeugnisse oder über eine Gewerbeanmeldung in Verbindung mit Referenzen von Seiten der Kunden. Dabei müssen die oben genannten Tätigkeiten ausdrücklich belegt werden.

c) Zulassung in besonderen Fällen

Die Fortbildungsordnung sieht in § 3 Abs. 5 eine Einzelfallprüfung vor, mit der Bewerber zugelassen werden können, die durch die bisher aufgeführten Zulassungsregelungen nicht erfasst werden, bei-spielsweise Bewerber mit im Ausland erworbenen Qualifikationen oder solche mit einem (abgebroche-nen) einschlägigen Studium. Natürlich gilt aber auch hier der Grundsatz, dass die Bewerber/innen hinsichtlich ihrer Qualifikation vergleichbare Fähig-keiten vorweisen müssen, wie die Fachkräfte für Veranstaltungstechnik bzw. die anderen Bewerber.

d) Ablauf der Prüfung

Abbildung 5: Ablauf der Prüfung und die jeweiligen Voraussetzungen

mindestens ein weiteres Jahr einschlägiger Berufspraxis

einschlägige Berufspraxis

Ausbildereignung

Prüfungsteil „Situative Aufgabe“

Zulassung zum Prüfungsteil

“Situative Aufgabe“

Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ Präsentation, Fachgespräch

Durchführung Projekt

Projektbericht

Zulassung zum Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“

Ausbildereignung muss spätestens zu Beginn der Präsentation und

des Fachgesprächs vorliegen

max. 5 Jahre zwischen dem Ablegen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ und der Beantragung der Zulassung zum Prüfungs-teil „Prüfungsprojekt“

16

2.5 § 4: Prüfungsteil „Situative Aufgabe“

§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe“

(1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe” gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1. Veranstaltungskonzept,

2. Veranstaltungsplanung,

3. Technische Leitung von Veranstaltungen und

4. Sicherheitsmanagement.

In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Aufgaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veranstaltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei sind die in den Handlungsbe-reichen nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen

a) Handlungsorientierte Prüfungen durch Situati-onsaufgaben

Die Prüfung der Meister/innen für Veranstaltungs-technik ist handlungsorientiert angelegt. Dies bedeutet, dass in der Prüfung konkrete Aufgaben aus dem Arbeitsalltag zu lösen sind – und nicht fachsystematische Wissensbestände aufzusagen sind. Die Prüfungsteilnehmer/innen müssen also keine Fragen beantworten, sondern exemplarisch „Handlungen vollziehen“, wie sie in der Realität an-fallen können. In der Fortbildungsverordnung wer-den genannt: das Erstellen von Dokumenten wie Konzepte, Pla-nungen, Zeichnungen, Personaleinsatzpläne oder Abrechnungen,

das Präsentieren eines Veranstaltungskonzeptes, das Beurteilen von Gefahren und das Erörtern von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Im Prüfungsteil „Situative Aufgabe “ wird – wie der Name schon sagt – eine Situationsaufgabe ge-stellt, d.h. es wird von dem Prüfungsaufgabener-stellungsausschuss aus dem Spektrum der in der beruflichen Praxis vorfindlichen Meistertätigkeiten eine typische Situation ausgewählt und vorgestellt. Dabei kann die Situation aus allen Veranstaltungs-bereichen wie Theater, Medienproduktion, Veran-staltungsdienstleistung, etc. kommen. In den von der Situation vorgegebenen Rahmen sollen be-rufstypische Aufgaben bearbeitet werden.

Die Schilderung der Situation und die zu bearbei-tenden Aufgaben sind so zu gestalten, dass die von der Fortbildungsverordnung geforderten Fähigkei-ten nachgewiesen werden können.

Die situative Aufgabe wird abschnittsweise durch die Prüfungsteilnehmer/innen bearbeitet. Für die Abschnitte sind in der Verordnung die folgenden vier „Handlungsbereiche“ vorgegeben, die typische Arbeitsfelder von Meister/innen repräsentieren:

Veranstaltungskonzept

Veranstaltungsplanung

Technische Leitung von Veranstaltungen

Sicherheitsmanagement.

Dabei sollten nur Aufgaben gestellt werden, die in Zusammenhang mit lediglich einem Veranstaltungs-projekt stehen. Wenn es allerdings nicht gelingt, al-le zu prüfenden Fähigkeiten in einem solchen Ver-anstaltungsprojekt unterzubringen (was eigentlich unwahrscheinlich ist), können auch mehrere Veran-staltungen zu Grunde gelegt werden.

Zum Bearbeiten der Aufgaben sollten alle Hilfsmittel benutzt werden dürfen, die auch in der betriebli-chen Praxis zum Einsatz kommen. Dazu gehören u. a. ein Notebook, Tabellenbücher sowie ein Zu-gang zu Vorschriften und technischen Regelwerken.

Die neue Meisterprüfung hat die Zielsetzung, her-auszufinden, ob die Prüfungsteilnehmer/innen Meistertätigkeiten ausführen können. Deshalb sol-len Fähigkeiten (Kompetenzen) in Handlungszu-sammenhängen - und nicht isoliert Kenntnisse / Fertigkeiten - im Mittelpunkt der Prüfungsaufgaben und ihrer Bewertung stehen. Aus diesem Grunde sind in jedem Handlungsbereich zunächst die nach-zuweisenden, anforderungstypischen Fähigkeiten beschrieben. Diese Fähigkeitsbeschreibungen bilden daher auch den Maßstab, nach dem die von den Prüfungsteilnehmern/innen gezeigten Prüfungs-leistungen zu bewerten sind.

Falls mehrere Prüfungsleistungen vorgesehen sind (beispielsweise eine Präsentation, ein Fachgespräch und mehrere Dokumente), sind diese nicht einzeln für sich zu bewerten. Bewertet werden soll also nicht die Qualität eines einzelnen Dokumentes oder eines Fachgesprächs, sondern die berufliche Hand-lungskompetenz insgesamt, für die jede einzelne Prüfungsleistung Aspekte beiträgt.

17

b) Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept"

(2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich tech-nischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit so-wie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berück-sichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftrag-gebers sowie Beraten des Auftraggebers,

b) Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegeben-heiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstal-tungen,

c) Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten,

d) Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veran-staltungen,

e) Präsentieren von Konzepten,

f) Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnis-sen,

g) Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten. Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstal-tungskonzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis 20 Minuten präsentiert werden.

In der Einleitung zu Abs. 2 werden die Fähigkeiten beschrieben, die durch diesen Prüfungsbereich nachzuweisen sind . Daran schließt sich ein Ka-talog mit „Qualifikationsinhalten“ [Buchstabe a) bis g)] an, die in diesem Zusammenhang geprüft wer-den können . Es ist Aufgabe der Aufgabenersteller, ein geeignetes Szenario zu entwickeln, in dem eini-ge oder alle der aufgezählten Qualifikationsinhalte geprüft werden können.

Als Prüfungsleistung soll ein Veranstaltungskonzept erarbeitet und präsentiert werden. Das Konzept und die Präsentation sollen dabei so gestaltet werden, wie diese in der Berufspraxis üblicherweise für Kun-den erarbeitet bzw. präsentiert würden.

Eine spezifische Form für die Präsentation ist durch die Verordnung nicht vorgegeben. Es steht dem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss frei, die Visualisierungsform der Präsentation (z. B. Flip-charts oder elektronisch mit Beamer) festzulegen

oder die Entscheidung den Prüfungsteilnehmern/in-nen zu überlassen.

Bei der Präsentation ist den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit zu geben, ungestört ihr Konzept vor-zutragen. Dabei sind einzelne Rückfragen zulässig – so wie sie ein „Kunde“ auch stellen würde. Es darf aber nicht in ein Fachgespräch ausarten – dieses ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.

Der Zeitpunkt für die Präsentation wird vom Prü-fungsausschuss festgelegt. Konzepterstellung und Präsentation sollten nicht zu weit auseinander lie-gen, da sie in einem direkten Zusammenhang ste-hen.

Die in der Präambel beschriebenen Fähigkeiten sind natürlich auch zu bewerten. Dabei werden das aus-gearbeitete Konzept und die Präsentation nicht ge-trennt bewertet, sondern beide Prüfungsleistungen zusammen liefern die zu bewertende Fähigkeit. Aus dieser Überlegung ergibt sich folgender Vorschlag für ein Bewertungsschema.

zu bewertende Fähigkeit Bemerkungen zu den schriftlichen Ausarbei-tungen

Bemerkungen zur Präsentation

Punkte (0 – 10)

Gewich-tung

gew. Punkte

Vorgaben der Auftraggeber hin-sichtlich technischer und sicher-heitstechnischer Realisierbarkeit sowie Kosten abschätzen

4

Veranstaltungskonzepte ausarbeiten

4

Konzepte präsentieren 2

Summe (maximal 100 Punkte): Abbildung 6: Bewertungsschema für den Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“

18

c) Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“

(3) Im Handlungsbereich „Veransta l tungspla-nung “ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Analysieren von Projektaufträgen,

b) Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespiel-barkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesund-heitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Si-cherheitsbestimmungen,

c) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand-schutzkonzepten für Veranstaltungs- und Produkti-onsstätten, für Infrastruktur sowie für Veranstal-tungsprojekte,

d) Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmi-gungspflichtigen Vorgängen,

e) Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von Projektplänen, Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen und Integrieren der Leis-tungen in Konzepte,

f) Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkei-ten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von Maßnahmen zur Risikominderung,

g) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Perso-nalbedarfs, Planen und Zusammenstellen der Pro-jektteams, Planen von Personaleinweisungen,

h) Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen,

i) Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Ge-fahrenabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen,

j) Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen,

k) Projektieren von nicht stationären elektrischen Anla-gen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektrischen Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten,

l) Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räu-men, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen der Frequenznutzung,

m) Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicher-heitsbeleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten,

n) Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipie-ren und Berechnen von Belastungen an Traversen-konstruktionen, Durchführen von statischen Bewer-tungen und Berechnungen von Belastungen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen stati-scher Nachweise, Bewerten und Auswählen von Anschlagmitteln und Hebezeugen,

o) Auswählen und Integrieren von Medien- und Kon-ferenztechnik, Planen von Medieneinsatz unter Be-achtung von Urheber- und Verwertungsrechten,

p) Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurtei-lungen von Spezialeffekten, insbesondere Py-rotechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

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Wie in dem Handlungsbereich Veranstaltungskon-zept werden in der Einleitung zu Abs. 3 die Fähig-keiten beschrieben, die durch die Prüfung nachzu-weisen sind, d.h. die zu prüfen sind. Die nachfol-genden Qualifikationsinhalte [Buchstabe a) bis p)] können im Rahmen dieses Prüfungsteils geprüft werden, d. h. bei der Prüfungsaufgabenerstellung wird eine Auswahl aus diesem Katalog getroffen.

Als Prüfungsleistung sollen Dokumente angefertigt werden, die der beruflichen Praxis entsprechen; beispielsweise:

Beurteilungen von Veranstaltungs- oder Produk-tionsstätten

Personalplanungen

Gefährdungsbeurteilungen

Risikoabwägungen

Projektstrukturpläne, Ablaufpläne

Havariekonzepte

Planungsunterlagen für elektrische Anlagen, Be-schallungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Tra-versensysteme, Bühnen- oder Szenenaufbauten, einschließlich Stücklisten.

Entsprechend der Festlegungen in der Einleitung dieses Absatzes bezüglich der zu prüfenden Fähig-keiten wird folgendes Bewertungsschema vorge-schlagen (natürlich müssten die Gewichtungen den Schwerpunkten der tatsächlichen Aufgabe ange-passt werden):

Bemerkungen Punkte

(0 – 10) Gewich-tung

Gew. Punkte

Projektabläufe strukturieren 2

technische Lösungen konzipie-ren

2

Bedarf an Material bestimmen 2

Bedarf an Dienstleistungen und Personal bestimmen

2

Material-, Dienstleistungs- und Personaleinsatz planen

2

Summe (maximal 100 Punkte):

Abbildung 7: Vorschlag für ein Bewertungsschema für den Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“

Zur Bewertung der einzelnen Fähigkeiten könnte folgende Bewertungsskala eingesetzt werden:

Bewertungsskala

10 Die Leistung entspricht voll meisterlichen Anforderungen.

6 - 9 Die Leistungen weisen (geringe) Schwächen auf.

5 Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, sind aber insgesamt noch brauchbar.

2 - 4 Die Leistungen sind nicht brauchbar, könnten aber durch Nachbesserungen noch ge-brauchsfähig werden.

0

Die Leistungen sind nicht brauchbar und können auch nicht durch Nachbesserungen noch gebrauchsfähig werden oder es wurde keine Prüfungsleistung erbracht.

Abbildung 8: Bewertungsskala

20

d) Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen“

(4) Im Handlungsbereich „Technische Le i -tung von Veransta l tungen “ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistun-gen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten, Auswerten der Informationen von An-bietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-sichtspunkten,

b) Auswählen und Beauftragen des geeigneten Per-sonals unter Beachtung des Arbeits- und Sozial-rechts,

c) Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmer-überlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,

d) Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen an-zeigepflichtiger Vorgänge,

e) Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-rücksichtigen von Prioritäten; Überwachen von Bud-gets, Terminen und Qualitätszielen, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit im Team,

f) Koordinieren von Dienstleistern, externem und eige-nem Personal,

g) Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen und von elektrischen Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten, der Beleuchtungs- und Beschal-lungstechnik

h) Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, flie-genden und temporären Bauten sowie von Traver-sensystemen,

i) Überwachen von maschinentechnischen Einrichtun-gen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrich-tungen,

j) Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfun-gen sowie von Wartungs- und Instand-setzungsarbeiten,

k) Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel;

l) Überwachen und Gewährleisten des Veranstal-tungsablaufes, Erkennen und Begrenzen von Risi-ken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen und technischen Personals für szenische Abläufe,

m) Bewerten lichttechnischer Größen,

n) Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der Einhaltung von Lärmschutzvorschriften,

o) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der berufli-chen Praxis bei der technischen Leitung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

21

Wie in den beiden anderen Handlungsbereichen werden in der Einleitung die Fähigkeiten beschrie-ben, die durch die Prüfung nachzuweisen sind. Da-ran schließt sich wieder ein Katalog mit Qualifika-tionsinhalten [Buchstabe a) bis o)] an, die in die-sem Zusammenhang Inhalt der Prüfungsaufgabe sein können – das können alle oder ausgewählte Inhalte sein – je nach Aufgabe.

Als Prüfungsleistung sind Dokumente anzufertigen, die der beruflichen Praxis entsprechen. Beispielsweise:

Leistungsbeschreibungen für Ausschreibungen

Auswertungen von Ausschreibungen, Auswahl-entscheidungsvorschläge

Personalauswahlentscheidungsvorschläge

Arbeitsplanungen, Arbeitsanweisungen

Gefährdungsbeurteilungen, Risikoabwägungen

Vorschläge für Schadensabwicklungen.

Aus der Einleitung mit den zu prüfenden Fähigkei-ten ist folgendes Bewertungsschema denkbar und sinnvoll:

Bemerkungen Punkte (0 – 10)

Gewich-tung

Gew. Punkte

Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe treffen

2

Maßnahmen zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistungen treffen

2

Maßnahmen zur Überwachung technischer Einrichtungen treffen

2

Maßnahmen zur Kontrolle ausge-führter Arbeiten treffen

2

Maßnahmen zur Dokumentation treffen

2

Summe (maximal 100 Punkte): Abbildung 9: Bewertungsschema für den Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen“

Zur Bewertung der einzelnen Fähigkeiten kann folgende Tabelle eingesetzt werden:

Bewertungsskala

10 Die Leistung entspricht voll meisterlichen Anforderungen.

6 - 9 Die Leistungen weisen (geringe) Schwächen auf.

5 Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, sind aber noch brauchbar.

2 - 4 Die Leistungen sind nicht brauchbar, könnten aber durch Nachbesserungen noch ge-brauchsfähig werden.

0

Die Leistungen sind nicht brauchbar und können auch nicht durch Nachbesserungen noch gebrauchsfähig werden oder es wurde keine Prüfungsleistung erbracht.

Abbildung 10: Bewertungsskala

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e) Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“ (5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“

soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-sichtigung der künstlerischen- oder anderer Intentionen der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwir-kenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewähr-leisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindestens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ablei-tung notwendiger Brandschutzmaßnahmen,

b) Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstät-ten hinsichtlich Sicherheit,

c) Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich Sicherheit,

d) Veranlassen oder Durchführen technischer Prü-fungen,

e) Veranlassen oder Durchführen statischer Berech-nungen,

f) Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hin-sichtlich Sicherheit,

g) Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens, Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,

h) Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis ent-sprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Span-nungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn bis 20 Minuten reflektiert werden.

In der Einleitung zu diesem Absatz werden, wie in den Absätzen zuvor auch, diejenigen Fähigkeiten beschrieben, die durch die Prüfung nachzuweisen sind. Außerdem sind die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Qualifikationsinhalte als Mindestinhalt verpflichtend vorgegeben.

Über diese Mindestinhalte hinaus können auch wei-tere Qualifikationsinhalte geprüft werden – diese müssen aber durch die in der Einleitung zu diesem Absatz beschriebene Fähigkeiten und das Funk-tionsbild (§ 1) abgedeckt sein.

Als Prüfungsleistung sollen Dokumente angefertigt werden, die der beruflichen Praxis entsprechen, beispielsweise

Gefährdungsbeurteilungen

Brandschutzmaßnahmen

Arbeitsanweisungen

Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“ soll in einem Fachgespräch das Spannungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit reflektiert werden.

Der Zeitpunkt für das Fachgespräch wird vom Prü-fungsausschuss festgelegt, er muss einen zeitlich erkennbaren Bezug zu dem schriftlichen Teil der Prüfung im Handlungsbereich “Sicherheitsmanage-ment” haben, denn die dort erstellten Dokumente und das Fachgespräch stehen im direkten Zusam-menhang.

Im Fachgespräch geht es nicht um das Abfragen von Fachwissen, sondern darum, ob und in wie weit die Prüfungsteilnehmer/innen Sicherheitsanforde-rungen und Auftragsanforderungen sachgerecht abwägen und Lösungen finden können. Gespräch bedeutet deshalb, in einen Dialog mit den Prüfern zu treten, auf deren Nachfragen, Begründungswün-sche und Fragen nach Alternativen einzugehen.

Die angefertigten Dokumente und das Fachge-spräch werden nicht einzeln bewertet, sondern be-wertet werden wiederum die insgesamt nachzuwei-senden Fähigkeiten. Daraus ergibt sich folgender Protokollbogen, in dem stichwortartig Inhalte des Fachgesprächs notiert werden können.

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Protokollbogen „Sicherheitsmanagement“ (Seite 1) Prüfungsteilnehmer/in: Datum: Kurzbeschreibung „Situative Aufgabe“

zu prüfende Fähigkeit Notizen Punkte (0 – 10)

Ge-wich-tung

gew. Punkte

Erstellen von Gefähr-dungsbeurteilungen, Ableiten von Brandschutzmaßnahmen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Beurteilen von Veranstal-tungs-/Produktionsstätten

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Beurteilen von technischen Einrichtungen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Veranlassen oder Durch-führen technischer Prü-fungen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Veranlassen/Durchführen von statischen Berechnun-gen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

24

Protokollbogen „Sicherheitsmanagement“ (Seite 2) Prüfungsteilnehmer/in: Datum:

zu prüfende Fähigkeit Notizen Punkte (0 – 10)

Ge-wich-tung

gew. Punkte

Einschätzen/Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbei-tern/ Mitwirkenden/Besuchern

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Durchsetzen sicherheitsgerech-ten Verhaltens, Durchführen von Sicherheitsunterweisungen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Zusatzthema 1

Auswertung der erstellten Dokumente

1 Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Zusatzthema 2:

Auswertung der erstellten Dokumente

1

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Summe (maximal 100 Punkte):

Abbildung 11: Protokollbogen Sicherheitsmanagement

25

f) Bildung der Gesamtnote und Bestehen des Prüfungsteils

§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe”

(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 (Hand-lungsbereich „Veranstaltungsplanung”) und nach Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltun-gen”) eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-pelt gewichtet.

§ 6 Bewerten der Prüfungsteile und

Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen des Prüfungsteils “Situative Aufgabe” sind gesondert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmeti-schen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. ...

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-lungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe” ... jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-den.

(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils “Situative Auf-gabe” ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-nehmerin von der Prüfung in einzelnen Handlungs-bereichen im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-nehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Hand-lungsbereichen im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Bestehen des Prüfungsteils

Zum Bestehen des Prüfungsteils „Situative Aufga-be“ müssen in allen Handlungsbereichen mindes-tens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielt werden.

Aus dem Mittel der vier Bewertungen wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der nach dem ent-sprechenden Punkteschlüssel der Kammer eine Note gebildet wird.

Ergänzungsprüfung

In den Handlungsbereichen „Veranstaltungspla-nung“ und „Technische Leitung von Veranstaltun-gen“, in denen nur schriftliche Leistungen gefordert werden, besteht die Möglichkeit, eine Ergänzungs-prüfung abzulegen. Bei einer ungenügenden Lei-stung (weniger als 30 Punkte) oder bei zwei man-gelhaften Prüfungsleistungen in diesen beiden Handlungsbereichen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungslei-stung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer „Prüfungsleistung“, d.h. zu einer Punktzahl zusammengefasst. Dabei wird das Er-gebnis der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetische Mittel der Einzelbewertungen. Aus dem 100-Punkte-Schlüssel der Prüfungsordnung der Kammer ergibt sich die Note.

Wiederholen der Prüfung

Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ kann höchs-tens zweimal wiederholt werden (d.h. man kann höchstens drei Prüfungen in diesem Bereich able-gen).

Dabei müssen nicht alle Handlungsbereiche im Prü-fungsteil „Situative Aufgabe“ wiederholt werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-merin kann bei der Kammer beantragen, von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen befreit zu werden, wenn in diesen ausreichende Leistungen erzielt wurden und die vorherige Prüfung nicht älter als zwei Jahre ist.

Falls ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteil-nehmerin die Note im Prüfungsteil „Situative Aufga-be“ verbessern möchte, kann er/sie auch bereits bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungsbe-reichen wiederholen. Aber Achtung: In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung, auch wenn das eine Verschlechterung bedeutet.

26

Punktetabelle gemäß Musterprüfungsordnung:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Abbildung 12: Punktetabelle gemäß Musterprüfungsordnung

27

2.6 § 5: Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“

§ 5 Prüfungsteil Prüfungsprojekt

(1) Im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” sollen die fol-genden Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstal-tungsprojekt, an dem der Prüfungsteilnehmer/die Prü-fungsteilnehmerin wesentlich beteiligt war, nachge-wiesen werden: 1. Analysieren von Kundenanforderungen sowie techni-

scher und organisatorischer Schnittstellen, 2. Konzipieren von technischen Lösungen, einschließ-

lich des Materialeinsatzes, Durchführen von Berech-nungen,

3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand-schutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen von Maßnahmen zur Minimierung der Risiken,

4. Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Pro-jektalternativen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal, Planen sicherheits- und qualitätswirk-samer Aktivitäten,

5. Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsat-zes von Projektmitarbeitern, Einsetzen von Con-trolling-Instrumenten, insbesondere zur Überwa-chung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technische Prüfungen und sicherheitsrelevante Maßnahmen, Abrechnen des Projekts,

7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,

8. Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.

(2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projekt-bericht als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veran-staltungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes Konzept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Das Veranstaltungs-projekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalen-dertage zur Erstellung des Projektberichtes zur Verfü-gung. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Projektberichts begrenzen. Bei Ablehnung des einge-reichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Bera-tungsgespräch zur Änderung des Antrags durchzufüh-ren.

(3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind die Inhalte vor dem Prü-fungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll nicht weniger als zehn Minuten und nicht mehr als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilneh-mer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü-fungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grund-lage des Projektberichtes und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll nicht weniger als 20 Minu-ten und nicht mehr als 40 Minuten dauern.

(4) Durch Projektbericht, Präsentation und Fachge-spräch sind die Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.

Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ können die Prü-fungsteilnehmer/innen zeigen, dass sie ihre in der Praxis gereifte und in Qualifizierungsmaßnahmen erlernte Fachlichkeit auch zusammenhängend in Veranstaltungsprojekten anwenden können. Sie sollen nachweisen, dass sie ein Veranstaltungspro-jekt konzipieren, Gefährdungen beurteilen, Projek-tabläufe strukturieren, die Umsetzung des Projekts leiten und das Projekt insgesamt dokumentieren können.

Dabei ist besonders wichtig, dass die Prüfungsteil-nehmer/innen nach Beendigung des Vorhabens in der Lage sind, den Gesamtablauf in einer ganzheit-lichen Betrachtungsweise zu reflektieren und Ver-besserungen, beispielsweise bei Kosten, Qualität oder hinsichtlich der Vermeidung von Risiken, vor-schlagen zu können.

Es sind durch die Fortbildungsordnung keine be-stimmten Veranstaltungsformen oder fachliche In-halte vorgegeben. Dadurch soll es den Prüfungsteil-

nehmern/innen ermöglicht werden, ein Veranstal-tungsprojekt aus ihrer spezifischen Berufspraxis wählen zu können. Bedingung dabei ist aber, dass es sich um eine reale und tatsächlich durchgeführte Veranstaltung handelt und sie an dem durchgeführ-ten Projekt „wesentlich“ beteiligt waren.

Die Qualität des Handelns der Prüfungsteilnehmer/ innen wird über eine anzufertigende Dokumentation sowie deren Präsentation mit anschließendem Fach-gespräch vom Prüfungsausschuss ermittelt.

Es kommt bei diesem Prüfungsteil entscheidend auf die Auswahl des Veranstaltungsprojektes an, mit dem die Prüfungsteilnehmer/innen die geforderte Handlungsfähigkeit auch tatsächlich zeigen können. Deshalb sieht die Fortbildungsordnung ein Geneh-migungsverfahren sowie ein Beratungsgespräch für den Fall vor, dass die Genehmigung durch den Prü-fungsausschuss verweigert wird.

Die Schritte zum „richtigen“ Prüfungsprojekt wer-den in den folgenden Abschnitten behandelt.

28

a) Zulassung

zum Prüfungsteil “Veranstaltungsprojekt” Als ersten Schritt haben die Prüfungsteilnehmer die Zulassung zum Prüfungsteil “Veranstaltungsprojekt” bei der Kammer zu beantragen (vgl. Kapitel “Zulas-sungsvoraussetzungen”). Die Kammer prüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen (u. a. Min-destzeiten einschlägiger Berufspraxis) erfüllt wur-den;

der Prüfungsteil “Situative Aufgabe” vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt wurde oder eine Freistellung von diesem Prüfungsteil erfolgt ist.

Wird ein Antrag von der Kammer wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, muss der zuständige Prüfungsausschuss damit befasst werden.

b) Auswahl eines geeigneten Veranstaltungs-projekts

Die Fortbildungsordnung fordert in § 5, dass die in Abs. 1 genannten Fähigkeiten durch einen Projekt-bericht über ein durchgeführtes Veranstaltungspro-jekt (Prüfungsprojekt) nachgewiesen werden. Des-halb ist es wichtig, dass ein geeignetes Projekt aus-gewählt wird. Das Prüfungsprojekt muss deshalb folgenden Anforderungen genügen:

Es muss sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Pro-jektberichts um eine reale, durchgeführte Veran-staltung handeln.

Es muss in einen bestimmten zeitlichen Rahmen fallen: Es darf nicht früher als ein Jahr vor der Be-antragung begonnen worden sein und muss spä-testens 42 Kalendertage nach der Genehmigung beendet worden sein – es muss allerdings gewähr-leistet sein (darauf muss der Prüfling, nicht der Ausschuss achten), dass innerhalb der 42 Kalen-dertage nach der Genehmigung der Projektbericht vollständig angefertigt und abgegeben werden kann.

Der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilneh-merin muss “wesentlich beteiligt” sein. Mit “we-sentlich beteiligt” ist gemeint, dass der Prüfungs-teilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin an den zu fällenden Entscheidungen maßgeblich beteiligt war bzw. diese eigenständig nachvollziehen kann – einschließlich der durchzuführenden Äbwägun-gen zwischen unterschiedlichen Problemlösungs-varianten. Eine selbstständige, verantwortliche Gesamtleitung ist nicht gefordert.

Abbildung 13: Zeitlicher Ablauf bei der Durchführung des Prüfungsprojekts

Abbildung 14: Schritte bei der Durchführung des Prüfungsteils „Prüfungsprojekt“

Projekt-auswahl

Geglie-dertes

Konzept Anfertigen des Projektberichts

Beratungs-gespräch

Geneh-migung ?

Bean-tragung

nein

ja

Präsentation Fachgespräch

Projekt-bericht entspricht

den Anfor-derungen?

Bewer-tung

nein

ja

nicht bestanden

Zeitfenster für die Durchführung des Prüfungsprojekts

max. 1 Jahr max. 42 Kalendertage

Beantragung eines Projekts als

Prüfungsprojekt, Einreichung eines

gegliederten Konzepts

Genehmigung des Projekts

Abgabe des Projektberichts

frühest möglicher Projekttermin

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Das Projekt muss darüber hinaus geeignet sein, die in § 5 Abs. 1 genannten Fähigkeiten (Prü-fungsanforderungen) nachweisen zu können.

Die Anforderungen für das Prüfungsprojekt sind aus den o. g. Prüfungsanforderungen direkt ablesbar.

Technik Die (Kunden)-Anforderungen müssen geeignet sein, das Entwerfen technischer Lösungen auf meisterli-chem Niveau zu zeigen. Denn: Die Prüfungsteilnehmer/innen sollen schließlich nachweisen, dass sie technische Lösungen und die dazu erforderlichen Berechnungen beherrschen.

Organisation Das Veranstaltungsprojekt muss organisatorisch komplex sein, d.h. mehrere Projektphasen umfas-sen und unterschiedliche Vorgehensweisen zulas-sen. Denn: Die Prüfungsteilnehmer/innen sollen nachweisen, dass sie Projekte, einschließlich der Planung von Kosten und Ressourcen, strukturieren sowie Alter-nativen in der Vorgehensweise untersuchen und bewerten können.

Personal Das Veranstaltungsprojekt muss so groß sein, dass der Einsatz mehrerer Personen in möglichst ver-schiedenen Gewerken zur Durchführung erforderlich ist. Denn: Die Prüfungsteilnehmer/innen sollen nachweisen, dass sie Anforderungen an das Personal beschrei-ben, die Umsetzung des Projektes leiten und den Einsatz von Projektmitarbeitern koordinieren können.

Dokumentation Das Projekt muss eine umfassende Dokumentation ermöglichen. Denn: Die Prüfungsteilnehmer/innen sollen nachweisen, dass sie verschiedene Lösungen, Abläufe, techni-sche Prüfungen und sicherheitsrelevante Maßnah-men erfassen und dokumentieren können. Darüber hinaus sollen sie nachweisen, dass sie das Projekt abrechnen können.

Für den Projektbericht ist in der Regel die Zustim-mung des Arbeitgebers erforderlich, da er alle zur Beurteilung der in § 5 Abs. 1 genannten Fähigkei-ten notwendigen Angaben, Analysen, Strategien, Konzepte, Planungen und Dokumente enthält. Falls bestimmte Angaben, wie Strategien und Kalkulati-onsgrundlagen, der Geheimhaltung unterliegen, die der Konkurrenz nicht bekannt werden sollen, oder entsprechende Abrechnungen betriebsüblich nicht von den Meistern für Veranstaltungstechnik erstellt werden (das ist häufig in festen Häusern der Fall),

können diese Dokumente auch fiktiv erstellt wer-den. Beispielsweise kann mithilfe der öffentlich zu-gänglichen Preislisten des Unternehmens eine Kal-kulation erstellt werden, die nicht den realen Kun-denkonditionen entspricht.

Die Prüfungsteilnehmer/innen sind bei der Auswahl des Prüfungsprojekts nicht an eine bestimmte Ver-anstaltungsform oder -stätte gebunden.

Falls ein Projekt zu umfassend ist, können auch Teile daraus als Prüfungsprojekt gewählt werden.

c) Erstellung eines gegliederten Konzepts des Projektberichts

Entsprechend der Fortbildungsordnung müssen die Prüfungsteilnehmer/innen ihr Prüfungsprojekt beim Prüfungsausschuss beantragen. Dazu ist ein geglie-dertes (Grob-)Konzept des geplanten Projektbe-richts beim Prüfungsausschuss einzureichen.

Aus dem Konzept muss sich der Prüfungsausschuss ein zutreffendes Bild über das Prüfungsprojekt ma-chen können, um den Schwierigkeitsgrad (Ist mei-sterliches Handeln zur Durchführung des Projekts notwendig?) sowie die Vollständigkeit (Werden alle nachzuweisenden Fähigkeiten angesprochen?) ab-schätzen zu können. Kurz gesagt: Schon hier muss man sich ein wenig Mühe geben.

Aus den nachzuweisenden Fähigkeiten ist direkt ab-zulesen, welche Berichtsteile bzw. Dokumente der Projektbericht enthalten muss: 1. Kundenauftrag; 2. Beschreibung einer technischen Lösung, bei-

spielsweise Beleuchtungsplan, Beschallungsplan, technische Zeichnungen, einschließlich Stückliste und notwendige Berechnungen;

3. Sicherheitskonzept, einschließlich Gefährdungs-beurteilungen, Brandschutzkonzept sowie Risi-koanalyse;

4. Projektplanungsunterlagen, einschließlich Pla-nung von Alternativen;

5. Einsatzpläne und Arbeitsanweisungen, Einsatz von Controllinginstrumenten;

6. Darstellung des Projektablaufs, technische Un-terlagen, Prüfprotokolle, Abrechnung des Pro-jekts;

8. Abschließende Bewertung des Projekts mit Ver-besserungsvorschlägen.

Für den Punkt 7 des Anforderungskataloges (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) muss kein Dokument vorgesehen wer-den, da die geforderte Fähigkeit durch die Präsen-tation und Fachgespräch geprüft werden können.

Die Prüfungsteilnehmer/innen sollen zu jedem der oben genannten Punkte eine kurze Beschreibung liefern.

Folgende Angaben sind außerdem notwendig: persönliche Angaben des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin (Name, Geburtsdatum);

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Thema des Prüfungsprojekts. Das gewählte Pro-jekt wird im Zeugnis aufgeführt;

Zeitraum, in dem das Projekt durchgeführt wurde bzw. durchgeführt werden soll;

Beschreibung der Stellung des Prüfungsteilneh-mers/der Prüfungsteilnehmerin innerhalb des Pro-jekts, Beschreibung der Arbeiten, die der Prü-fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unmit-telbar selbst vornimmt;

Verzeichnis der Anlagen (Originaldokumente wie Prüfprotokolle, Abrechnungsunterlagen etc.);

Beschreibung der Arbeiten, die üblicher Weise in dem Unternehmen nicht von Veranstaltungsmeis-tern durchgeführt werden (beispielsweise Kosten-planung und die Abrechnung) und daher als Er-satzlösung nur fiktiv erfolgen;

Versicherung des Antragstellers/der Antragstelle-rin, dass die Durchführung des Prüfungsprojektes möglich ist und ggf. mit dem Veranstaltungsver-antwortlichen oder dem Arbeitgeber abgestimmt wurde. Die aus dieser Abstimmung möglicher-weise vorhandenen Einschränkungen (beispiels-weise wegen Geheimhaltung) sind zu benennen und eventuell Ersatzlösungen anzubieten.

d) Genehmigung der Projektberichtkonzepte

Dem Prüfungsausschuss obliegt es, die Konzepte von Projektberichten und damit auch die zu Grunde liegenden Prüfungsprojekte zu genehmigen bzw. abzulehnen – und dabei ein Mindestniveau der Prüfungsprojekte sicherzu-stellen

sowie die Entscheidung über die Zulassung von Prüfungsprojekten anhand nachvollziehbarer Kri-terien vorzunehmen.

Der Prüfungsausschuss muss entscheiden, ob es möglich ist, mit dem beantragten Veranstaltungs-projekt “meisterliches Handeln” (vgl. "1.2 Das Ni-veau der Qualifikation", Seite 9) nachzuweisen. D.h., dass in dem Projekt komplexe Probleme bear-beitet und neue Lösungen, auch bei sich häufig ändernden Anforderungen, erarbeitet werden müs-sen.

Weiterhin prüft der Prüfungsausschuss, ob und in-wieweit der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-teilnehmerin im Projekt „wesentlich“ beteiligt ist, d.h. ob er oder sie auf Grund der Einbindung in das Projekt in der Lage ist, die Prozesse im Prüfungs-projekt in erheblichem Maße zu steuern bzw. in an-gemessenem Umfang Entscheidungen zu treffen. Falls der Prüfungsausschuss an dieser Vorausset-zung Zweifel hat, beraumt er ein Beratungsge-spräch an.

Wenn das Prüfungsprojekt genehmigt wurde, sind grundsätzlich alle Prüfungsnoten (also von „sehr gut“ bis „ungenügend“) erreichbar. Ein „sehr gut“ darf insofern nicht mit der Begründung verweigert werden, es handele sich nur um ein „einfaches“

Projekt. Der Prüfungsausschuss muss sich also entscheiden, ob mit dem beantragten Projekt „meisterliches“ Niveau erreicht werden kann oder ob es nicht zugelassen wird.

Der Prüfungsausschuss kann aber Auflagen hin-sichtlich des Umfangs des Projektberichtes erteilen.

Die Entscheidung über die Genehmigung eines Prü-fungsprojektes trifft (nur) der Prüfungsausschuss.

e) Durchführung eines Beratungsgesprächs

Wenn das Prüfungsprojekt vom Prüfungsausschuss nicht genehmigt wurde, ist nach der Fortbildungs-ordnung ein Beratungsgespräch durchzuführen.

In diesem Beratungsgespräch erläutert der Prü-fungsausschuss die Gründe seiner Ablehnung. Das Gespräch wird mit dem Ziel geführt, die Genehmi-gungsfähigkeit zu erreichen.

In einem zielgerichteten Dialog erörtert der Prü-fungsausschuss mit dem Teilnehmer/der Teilneh-merin, ob die in der Verordnung geforderten Fähig-keiten in dem vorgelegten Projekt enthalten sind und ob diese sich an real im Betrieb ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten nachweisen lassen. Wenn das nicht der Fall sein sollte, muss das Kon-zept nachgebessert oder ein neues Konzept erstellt werden.

f) Anfertigen des Projektberichts

Nach der Fortbildungsordnung ist zum Nachweis der darin geforderten Fähigkeiten ein Projektbericht als Hausarbeit anzufertigen. Welche Themen der Pro-jektbericht behandeln bzw. welche Originaldoku-mente als Anlagen beigefügt werden sollten, ergibt sich unmittelbar aus den nachzuweisenden Fähig-keiten (siehe nachfolgende Tabelle). Außerdem müssen noch einige formale Angaben gemacht werden: persönliche Angaben des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (Name, Geburtsdatum)

Thema der Projektarbeit die Versicherung, dass der Projektbericht allein und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

g) Zulassung zur Präsentation und dem Fachge-spräch

Nach der Fortbildungsordnung prüft der Prüfungs-ausschuss, ob der Projektbericht den Anforderun-gen entspricht und der Prüfungsteilnehmer/die Prü-fungsteilnehmerin zu Präsentation und Fachge-spräch eingeladen werden kann. Ablehnungskrite-rien sind:

Formale Kriterien: Der Projektbericht weicht im Umfang deutlich von den Vorgaben des Prüfungsausschusses ab (ist also zu lang oder zu kurz), der Inhalt stimmt nicht mit der Genehmigung (gegliedertes Konzept) überein oder die Abgabefrist wurde nicht eingehalten.

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Inhaltliche Kriterien:

Der Nachweis, dass der/die Prüfungsteilnehmer/in - wie in der Verordnung verlangt – die in § 5 Abs. 1 genannten Fähigkeiten besitzt, ist offensichtlich nicht erbracht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht alle nachzuweisenden Fähigkeiten durch den Projektbericht belegt werden,

im Projektbericht keine analytischen Bewertun-gen, keine Untersuchung von Alternativen, keine Begründung von Entscheidungen enthalten sind, sondern nur die Aufzählung von Arbeitsschritten.

Die Entscheidung, ob ein Projektbericht die Anfor-derungen erfüllt, muss vom Prüfungsausschuss als Ganzes gefällt werden.

Erfüllt der Projektbericht die Anforderungen, ver-anlasst der Prüfungsausschuss die Einladung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin zu einem Termin für die Präsentation und das Fach-gespräch. Entspricht die Dokumentation nicht den Anforderungen, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

h) Präsentation Nach der Fortbildungsverordnung sind die Inhalte des Projektberichts in 10 bis 20 Minuten zu präsen-tieren.

Die Wortwahl „präsentieren“ in der Fortbildungsor-dnung deutet darauf hin, dass hier auch Anforde-rungen an die Art der Darbietung gestellt werden. Der Prüfungsausschuss muss auf Grund des Vortra-ges in der Lage sein, den Ausführungen zu folgen und sich ein eigenes Bild von dem Projekt machen können. Eine spezifische Form für die Präsentation ist durch die Verordnung nicht vorgegeben. Es steht den Prüfungsteilnehmer/innen frei, mit welchen Hilfsmitteln sie ihren Vortrag gestalten, ob sie bei-spielsweise Flipcharts, PowerPoint, Modelle oder Präsentationsmappen zur Visualisierung einsetzen. Zweckmäßiger Weise sollte vor der Präsentation geklärt werden, welche technischen Hilfsmittel dem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen bzw. wel-che er selbst mitbringen muss. Bestimmte Hilfsmit-tel werden üblicherweise von der zuständigen Stelle gestellt. Die notwendigen Auf- und Abbauzeiten für die Präsentationshilfsmittel sind nicht auf die Prä-sentationszeit anzurechnen.

Inhaltlich soll sich die Präsentation auf den Projekt-bericht beziehen. D.h., dass die durch den Projekt-bericht nachzuweisenden Fähigkeiten auch in der Präsentation, zumindest exemplarisch, erkennbar sein müssen. Unter anderem muss durch die Prä-sentation die Fähigkeit „Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen“ nachgewiesen werden.

i) Fachgespräch

Das Fachgespräch erfolgt üblicherweise nach einer kurzen Pause im Anschluss an die Präsentation.

Das Fachgespräch ist neben der Dokumentation und der Präsentation ein weiteres Hilfsmittel, um festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer/innen die berufliche Befähigung zum Meister für Veranstal-tungstechnik/zur Meisterin für Veranstaltungstech-nik haben. Deshalb geht es im Fachgespräch nicht um das Abfragen von Fachwissen, sondern vielmehr darum, das fachgerechte Handeln im Prüfungspro-jekt auf dem geforderten Niveau nachzuweisen, z. B. dadurch, wie komplexe Probleme analysiert und gelöst, Arbeitsprozesse reflektiert, Handlungsalter-nativen bedacht sowie Entscheidungen in der not-wendigen Qualität herbeigeführt wurden.

Ein „Fachgespräch“ ist – wie bereits ausgeführt - keine mündliche Prüfung, in dem Fragen gestellt und Fachwissen abgefordert wird, sondern vielmehr ein fachlicher Dialog zwischen Prüfling und Prü-fungsausschuss.

j) Was soll bewertet werden? Nach der Fortbildungsordnung sind die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmer/innen entsprechend § 5 Abs. 1 zu bewerten. Grundlage der Bewertung sind drei Prüfungsleistungen: Projektbericht Präsentation Fachgespräch

Die Fragestellung bei der Bewertung ist aber nicht, ob die Prüfungsteilnehmer/innen einen guten Pro-jektbericht geschrieben haben, gut präsentieren können oder gute Leistungen im Fachgespräch ge-zeigt haben, sondern ob sie über die in § 5 Abs. 1 genannten Fähigkeiten verfügen; kurz: ob sie die-sen anspruchsvollen Beruf mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen Kompetenzen ausüben können. Die drei Prüfungsinstrumente liefern jeweils einen spezifischen Beitrag dazu.

Durch die zusammenfassende Auswertung der drei Prüfungsleistungen wird das deutlich gewordene Vermögen bewertet, erforderliche Wissensbestän-de, Fertigkeiten und Strategien in einem beruflichen Handlungszusammenhang angemessen einsetzen zu können. Eine Gewichtung der Prüfungsleistungen ist dabei nicht notwendig.

Da die Durchführungsphase selbst von den Prü-fungsausschussmitgliedern nicht beobachtet wird, wird stattdessen die Handlungskompetenz der Prü-fungsteilnehmer/innen mittelbar anhand der ge-zeigten Prüfungsleistungen beurteilt.

Im Folgenden wird ein Vorschlag für einen Bewer-tungsbogen vorgelegt. Darin werden die nach der Fortbildungsordnung zu bewertenden Fähigkeiten jeweils aufgeführt. Weitere Felder dienen zur Proto-kollierung mit Stichworten.

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Protokollbogen „Prüfungsprojekt“ Prüfungsteilnehmer/in: Datum: Kurzbeschreibung „Prüfungsprojekt“

zu prüfende Fähigkeit Notizen Punkte (1 – 10)

Ge-wich-tung

gew. Punkte

Veranstaltungsplanung

Analysieren: Kundenanforderungen Konzipieren: technische Lösungen: - Materialeinsatz - Berechnungen Bewerten: Alternativen Reflektieren: Verbesserungen

Auswertung des Projektberichts

2

Auswertung Präsentation

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Analysieren: Risiken Erstellen: - Gefährdungs-

beurteilungen - Brandschutzkonzepte - Konzepte gegen Risiken Bewerten: Alternativen Reflektieren: Verbesserungen

Auswertung des Projektberichts

2

Auswertung Präsentation

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Strukturieren von Projekten: - Ressourcen - Kosten - Personal - Sicherheit - Qualität Bewerten: Projektalternativen Reflektieren: Verbesserungen

Auswertung des Projektberichts

2

Auswertung Präsentation

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

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Protokollbogen „Prüfungsprojekt“ Prüfungsteilnehmer/in: Datum: zu prüfende Fähigkeit Notizen Punkte

(1 – 10) Gewich-tung

gew. Punkte

Leiten der Umsetzung der Projekte

Organisieren: - Arbeitsabläufe - Personaleinsatz Überwachen: - Budget - Termine - Qualität Bewerten: Projektalternativen Reflektieren: - Verbesserungen

Auswertung des Projektberichts

2

Auswertung Präsentation

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Projektabschluss

Dokumentieren: - Lösungen - Abläufe - technische Prüfungen - Sicherheitsmaßnahmen Abrechnen des Projekts

Auswertung des Projektberichts

1

Auswertung Präsentation

Themen Fachgespräch

Stichpunkte Fachgespräch

Präsentieren/Vertreten: - Entscheidungen - Konzeptionen und

Lösungsvorschläge

Auswertung Präsentation

1

Summe (maximal 100 Punkte):

Abbildung 15: Protokollbogen „Prüfungsprojekt“

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2.7 § 6, § 8: Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 6 Bewerten der Prüfungsteile und

Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsberei-chen des Prüfungsteils “Situative Aufgabe” sind geson-dert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” ist nach Punkten zu bewerten und eine Note zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-lungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe” und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt” jeweils mindes-tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe” ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-pädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeug-nis einzutragen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-mal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-merin von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Lei-stungen mindestens ausreichend sind und der Prü-fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungs-bereichen im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-nehmer in allen Handlungsbereichen des Prüfungs-teils “Situative Aufgabe” und im Prüfungsteil “Prü-fungsprojekt” jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Dabei müssen nicht alle Handlungsbereiche im Prü-fungsteil „Situative Aufgabe“ wiederholt werden. Die Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-merin kann deshalb bei der zuständigen Stelle (Kammer) beantragen, von der Prüfung in einzel-

nen Handlungsbereichen befreit zu werden, wenn in diesen Handlungsbereichen ausreichende Leistun-gen erzielt wurden und die vorherige Prüfung nicht älter als zwei Jahre ist.

Falls ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteil-nehmerin die Note im Prüfungsteil „Situative Aufga-be“ verbessern möchte, kann er/sie auch bestan-dene Prüfungen in einzelnen Handlungsbereichen wiederholen. In diesem Fall gilt – egal ob Verbesse-rung oder Verschlechterung - das Ergebnis der letzten Prüfung.

2.8 § 9, § 10: Geltungsdauer der Verordnung

§ 9 Anwendungsregelung

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ab-lauf des 31. Dezember 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiter anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Diese Verordnung wurde nur befristet erlassen. Gleichzeitig wurde auch die bisher geltende Mei-sterregelung (Geprüfter Meister für Veranstaltungs-technik in den Fachrichtungen Bühne/Studio,

Beleuchtung, Halle) bis zum 31.12.2018 befristet. Damit gelten beide Regelungen nebeneinander. Für die Zeit danach (bis spätestens 31.08.2018) muss entschieden werden, wie weiter verfahren wird.

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3. Die Abnahme der Prüfung

Nach dem Berufsbildungsgesetz haben die Prü-fungsausschüsse mehrere Aufgaben:

Sie wirken bei der Zulassung zur Prüfung mit. Ge-nerell entscheiden die Industrie- und Handels-kammern über die Zulassung. Halten sie die Zu-lassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, muss der Prüfungsausschuss befasst werden und abschließend entscheiden.

Die Prüfungsausschüsse erstellen (Situative) Auf-gaben, falls es kein überregionales Angebot gibt.

Die zentrale Aufgabe ist die Abnahme der Prü-fung, bei der sie abschließend entscheiden, ob ei-ne Prüfung bestanden ist oder nicht.

3.1 Anforderungen an die Prüfer/innen Die Anforderungen an die Prüfer/innen sind eben-falls im Berufsbildungsgesetz festgelegt. Danach müssen die Prüfer/innen "für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswe-sen geeignet sein" (§ 40 Abs.1 BBiG in Verbindung mit § 56 BBiG).

Sachkunde Was unter Sachkunde zu verstehen ist, ergibt sich aus den Prüfungsanforderungen der Fortbildungs-ordnung bzw. aus dem Rahmenplan. Dabei sind keine außerordentlichen Spezialkenntnisse erfor-derlich. Es genügt, wenn Prüfer/innen die Leistung vollumfänglich beurteilen können. Dabei geht es nicht, wie schon häufiger erwähnt, um das Abfra-gen von Wissen. Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Frage, ob die Prüfungsteilnehmer/innen berufs-relevante Aufgaben analysieren und lösen, Arbeits-prozesse reflektieren sowie Entscheidungsmöglich-keiten und Handlungsalternativen aufzeigen kön-nen; anders gesagt: Ob sie den angestrebten Beruf mit der notwendigen Handlungskompetenz ausüben können.

Formale Nachweise für die Sachkunde gibt es nicht; es gibt nur ein relevantes Kriterium: aktuelle mehr-jährige Berufserfahrung bei der Durchführung von Veranstaltungsprojekten auf Meisterniveau bzw. aktuelle mehrjährige inhaltliche Auseinanderset-zung mit entsprechenden Projekten, beispielsweise durch eine Tätigkeit als Lehrer/in oder Dozent/in.

Meister/innen für Veranstaltungstechnik, die die Prüfung nach den bisherigen Rechtsvorschriften ab-gelegt haben, haben möglicherweise auch die not-wendige Sachkunde; aber die Inhalte der "Verord-nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Ge-prüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle" vom 26. Januar 1997 unterscheiden sich von den

hier geforderten Inhalten deutlich. Aber unabhängig davon kann von Sachkunde nur dann ausgegangen werden, wenn Prüfer über aktuelle Berufserfahrun-gen verfügen.

Eignung für das Prüfungswesen

Prüfer/innen müssen in der Lage sein, anspruchs-volle Prüfungen durchführen zu können. Ziel der Prüfung ist es dabei nicht, die Prüfungsteilnehmer/ innen bloßzustellen und ihnen zu beweisen, was Prüfer selbst alles wissen und können und dass sie die Prüfung sowieso nur von ihren Gnaden bestehen können. Prüfer sein heißt vielmehr herauszufinden, ob und in welchem Umfang Personen die Anforde-rungen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden, erfüllen. Personen sind dann geeignet für das Prü-fungswesen, wenn sie entsprechend qualifiziert sind oder zumindest bereit sind, sich entsprechend zu qualifizieren.

Die notwendigen Kompetenzen für Prüfer/innen lei-ten sich aus den Anforderungen an Prüfungen ab.

Prüfungen sollen

akzept iert sein: Prüfungen sollen gesellschaft-lich anerkannte Leistungsnachweise sein, die sei-tens der Unternehmen und der Beschäftigten nachgefragt werden. Deshalb sollen Prüfungen und damit auch die Prüfer zuverlässig zwischen Leistungsstarken und Leistungsschwachen tren-nen können, ihre Ergebnisse sollten bundesweit vergleichbar sein und es sollen zudem angemes-sene Bestehensquoten erreicht werden.

fa ir sein: Prüfungsteilnehmer/innen unterschied-lichen Alters, regionaler Herkunft sowie mit unter-schiedlichen beruflichen Erfahrungen sollen glei-che Chancen zum Nachweis ihres beruflichen Könnens und damit zum Erreichen eines "gerech-ten" Ergebnisses erhalten; einseitige Schwer-punktbildung und Spitzfindigkeiten müssen daher vermieden werden.

frei von Rechtsmängeln sein: Prüfungen sollen entsprechend den Rechtsvorschriften (Berufsbil-dungsgesetz, Fortbildungsordnung und Prüfungs-ordnung der jeweiligen Kammer) sowie ohne Be-fangenheit von Prüfern, Verletzung von Chancen-gleichheit und ohne Willkür durchgeführt werden. Nur so kann vermieden werden, dass sich Rügen, Widersprüche und Klagen gegen die Prüfung er-geben.

eff iz ient sein: Prüfungen sollen möglichst ein-fach und schnell durchführbar sein.

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Aus der Sicht der Prüfungsteilnehmer/innen sollen die Prüfungen

verständl ich sein: Abläufe sowie Anforderungs- und Bewertungskriterien sollen bereits vor der Prüfung transparent sein, damit die Prüfungen für die Prüfungsteilnehmer/innen strukturiert, vor-hersehbar und nachvollziehbar sind und sie sich entsprechend vorbereiten können. Die Prüfungs-aufgaben müssen logisch, verstehbar sein und den kommunizierten Anforderungs- und Bewer-tungskriterien entsprechen.

handhabbar sein: Die Prüfungsteilnehmer/in-nen müssen das Gefühl haben können, die Prü-fung qualifikatorisch, zeitlich und psychisch be-wältigen zu können.

bedeutsam sein: Die Qualifizierung und die Prü-fung sollen Herausforderungen sein, die Anstren-gung und Engagement lohnen, weil sie helfen, berufliche Anforderungen zu bewältigen und zur eigenen beruflichen Weiterentwicklung beizutra-gen.

Auch hinsichtlich der Eignung für das Prüfungswe-sen gibt es keine formalen Nachweise. Dennoch sind Prüfer/innen aus anderen Berufen oder aus bisherigen Meisterprüfungsausschüssen nicht auto-matisch geeignet, da sich die Handlungszusammen-hänge und damit die Intentionen einer Prüfung und ihrer Prüfungsinstrumente grundlegend von ande-ren Prüfungen unterscheiden können.

3.2 Die Beschlussfassung im Prüfungsaus-schuss

In § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 56. Abs. 1 BBiG heißt es: "Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge-samt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der (Abschluss)Prüfung werden durch den Prü-fungsausschuss gefasst." Diese Beschlussfassung hat folgende Voraussetzungen:

Der Prüfungsausschuss – auch beim Nach-rücken von stellvertretenden Mitgliedern – muss ordnungsgemäß besetzt se in, d. h. Beauf-tragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen.

Kein Prüfungsausschussmitgl ied darf be -fangen se in. Es dürfen daher keine Angehöri-gen der Prüfungsteilnehmer/innen an der Prüfung mitwirken. Dies gilt in der Regel auch für Perso-nen, die gegenüber den Prüfungsteilnehmer/in-nen eine Arbeitgeberfunktion haben. Ebenso kön-nen Prüfungsausschussmitglieder von der Prüfung

ausgeschlossen werden, wenn es Gründe gibt, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln.

Der Prüfungsausschuss muss beschluss-fähig se in . Der Prüfungsausschuss ist dann be-schlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei, mitwirken.

Jede Prüfungsle istung ist von jedem Mit-g l ied des Prüfungsausschusses se lbst-ständig zu bewerten.

Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen hat der Prüfungsausschuss einen weiten Beurteilungsspiel-raum. Allerdings darf der Prüfungsausschuss die Grenze des Beurteilungsspielraums nicht über-schreiten. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn von falschen Tatsachen ausgegangen wird, allgemein-gültige Bewertungsgrundsätze verletzt werden oder der Prüfungsausschuss sich von sachfremden Erwä-gungen leiten lässt.

So darf eine vertretbare und mit Argumenten be-gründete Lösung oder Meinung nicht als falsch be-wertet werden, nur weil sie beispielsweise von der Musterlösung abweicht oder die Prüfer anderer Mei-nung sind. Wegen des Grundsatzes der Chancen-gleichheit gilt, dass die Bewertung einer Prüfungs-leistung mit gleichen Maßstäben wie bei anderen Bewertungen derselben Prüfung vorgenommen werden muss.

Zur Reduzierung des Prüfungsaufwandes kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stimmen, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen (schriftlich zu bearbeitende Teile der „Situative Auf-gabe" sowie der „Projektbericht") zur Vorbereitung der Beschlussfassungen im Prüfungsausschuss von mindestens zwei Prüfungsausschussmitgliedern (vor)bewertet werden (Berichterstatterprinzip).

Trotzdem gilt, dass alle Prüfungsausschussmit-glieder (d. h. die an den Beschlüssen mitwirken) eigenständig von den Prüfungsleistungen Kenntnis nehmen und sich ein eigenes Urteil bilden müssen. Damit dies möglich ist, müssen die Berichterstatter alle für die Beschlussfassung maßgeblichen Sach-verhalte (wesentliche Abläufe, Bewertung der ein-zelnen Prüfungsleistungen, die für die Bewertung erheblichen Tatsachen) dokumentieren.

Dem Prüfungsausschuss als Kol legia lorgan bleibt die endgültige Beschlussfassung über die Bewer-tung von Prüfungsleistungen, Noten, die Zulassung zum Fachgespräch und das Bestehen der Prüfung vorbehalten.

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3.3 Die Konstruktion von „Situativen Aufgaben“ Mit der „Situativen Aufgabe“ soll, wie bereits mehr-fach erwähnt, festgestellt werden, ob die Prüfungs-teilnehmer/innen die berufliche Befähigung zum Meister für Veranstaltungstechnik/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik haben.

Die Prüfungsvorschriften für die Meister/innen für Veranstaltungstechnik wurden handlungsorien-t iert angelegt. Dies bedeutet, dass in der Prüfung konkrete Aufgaben von Meistern/innen aus dem Arbeitsalltag auf der Basis berufstypischer Hand-lungen zu lösen sind – und nicht durch bloßes Wie-dergeben fachsystematischer Wissensbestände.

Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass eine Ab-frage von – oftmals kurzzeitig für den Prüfungster-min angelerntem - Faktenwissen, ob in gebundener oder ungebundener Frageform, kaum eine Aussage über die berufliche Handlungsfähigkeit von Meister/ innen erlaubt.

Als Instrument zur Prüfung wurde deshalb die Prü-fungsform “situative Aufgabe” vorgesehen.

„Situativ“ bedeutet: „auf eine konkrete Situation bezogen“. Eine „situative“ Aufgabe nach dieser Verordnung ist also eine Aufgabe, die sich auf ein konkretes Veranstaltungsprojekt bezieht.

Eine situative Aufgabe besteht aus einer Beschrei-bung der Situation, in der die zu prüfenden Meister/ innen handeln sollen sowie einer Reihe von Hand-lungsaufforderungen, die für eine reale berufliche Situation typisch sind.

Beispiele für Handlungsaufforderungen sind: Analysieren Sie ... Beurteilen Sie ... Erstellen Sie folgende Dokumente: ... Planen Sie ... Dokumentieren Sie ... Präsentieren Sie ...

Bei der zu beschreibenden Situation handelt es sich in der Regel um einen Kundenauftrag für ein Veran-staltungsprojekt, um eine geplante Inszenierung an einem Theater oder um eine geplante Medienpro-duktion etc.

a) Bestimmungsgrößen der „Situativen Aufgabe“

Was ist zu prüfen, welches Niveau soll geprüft werden?

In der Verordnung sind vier Handlungsbereiche festgelegt, in denen – bezogen auf möglichst nur einem Veranstaltungsprojekt – beruftypische Auf-gaben bearbeitet werden sollen. Für die Handlungs-bereiche ist durch die Verordnung vorgegeben, wel-che Fähigkeiten mit welchen Prüfungsinstrumenten nachgewiesen werden sollen. Die Handlungsberei-che werden nacheinander in unterschiedlichen Zeit-abschnitten von den Prüfungsteilnehmern bearbei-tet.

Die „Situative Aufgabe“ soll auf Meisterniveau sein (vgl. Abs. 1.2: Das Niveau der Qualifikation, S. 9).

Handlungsbereich nachzuweisende Fähigkeiten Prüfungsinstrumente Veranstaltungs-konzept

künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden präsentieren

- schriftliches Ausarbeiten eines Veranstaltungskonzepts in 120 bis 180 Minuten

- Präsentieren des Konzepts in 10 bis 20 Minuten

Veranstaltungs-planung

Veranstaltungskonzepte unter Berücksichtigung rechtlicher Rah-menbedingungen, der Kosten und der Sicherheit umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen

- Erstellen von Dokumenten, die der beruflichen Praxis bei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, in 180 bis 240 Minuten

Technische Leitung von Veranstaltungen

geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Gewin-nen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausge-führter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen

- Erstellen von Dokumenten, die der beruflichen Praxis bei der techni-schen Leitung von Veranstaltungen entsprechen, in 180 bis 240 Minu-ten

Sicherheits-management

unter Berücksichtigung der künstlerischen- oder anderer Intentio-nen der Auftraggeber, die Sicherheit von Besuchern, Mitwir-kenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicher-heitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesund-heitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein aner-kannten Regeln der Technik gewährleisten

- Erstellen von Dokumenten, die der beruflichen Praxis entsprechen, in 180 bis 240 Minuten

- Reflektieren des Spannungsver-hältnisses zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit in einem Fachgespräch von 10 bis 20 Minuten

Abbildung 16: Nachzuweisende Fähigkeiten in den Handlungsbereichen

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Welche Hilfsmittel und Unterlagen dürfen benutzt wer-den?

In der Verordnung ist nicht festgelegt, welche Hilfs-mittel und Unterlagen zur Bearbeitung der Aufga-ben benutzt werden können – ggf. sogar benutzt werden müssen. Dies wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

Grundsätzlich werden mit dem Prüfungsteil “Situa-tive Aufgabe” Prüfungen angestrebt, die den tat-sächlichen Meistertätigkeiten entsprechen (authen-tische Aufgaben). Daher ist es naheliegend, dass die Prüfungsteilnehmer/innen auch solche Unterla-gen und Hilfsmittel benutzen dürfen, die sie bei der Ausführung realer Aufgaben auch benutzen, bei-spielsweise - eigene Aufzeichnungen - Nachschlagewerke - Computer - Vorschriften und Technische Regelwerke.

Wie wird der Prüfungsablauf organisiert? In der Verordnung ist nicht festgelegt, in welcher Reihenfolge und an wie vielen Tagen die Hand-lungsbereiche abgearbeitet werden sollen. Es bietet sich aber an, die Handlungsbereiche in der Rei-henfolge bearbeiten zu lassen, wie sie in der Ver-ordnung stehen – dies würde nämlich den Abläufen in der Berufspraxis entsprechen.

Zur Reduzierung des Aufwandes für die Prüfungs-ausschussmitglieder könnten die Präsentation des Handlungsbereiches “Veranstaltungskonzept” und das Fachgespräch des Prüfungsbereiches “Sicher-heitsmanagement” an den Schluss der Prüfung ge-legt werden – dann liegen die Ergebnisse aller schriftlichen Prüfungsbereiche bereits vor und der Prüfungsausschuss kann nach Präsentation und Fachgespräch zur Beschlussfassung über die Noten-gebung für den jeweiligen Prüfling kommen.

Andererseits sollte die Präsentation des Veranstal-tungskonzepts in einem engen zeitlichen Zusam-menhang zu seiner Erstellung stehen – beide Prü-fungsleistungen beziehen sich schließlich aufeinan-der. Ebenso sollten die Erstellung der Dokumente im Handlungsbereich “Sicherheitsmanagement” und das Fachgespräch in einem engen zeitlichen Zu-sammenhang stehen.

b) Erstellung einer „Situativen Aufgabe“

Das Prüfungsziel festlegen Mindestens zu Beginn ihrer gemeinsamen Prüfer-tätigkeit sollten sich die Prüfer über die Zielsetzun-gen dieses Prüfungsteils vergewissern und einen Konsens darüber herstellen, wie der Verordnungs-text zu interpretieren ist. Außerdem sollten Erfah-rungen aus bisherigen Prüfungen reflektiert wer-den, um so zu kontinuierlichen Verbesserungen der Prüfungen zu gelangen. Ein Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Prüfungsausschüssen – wie

er beispielweise auf der SHOWTECH und der Pro-light+Sound angeboten wird - kann zu weiteren Verbesserungen und zur Vereinheitlichung des Prü-fungsniveaus beitragen.

Ein geeignetes Veranstaltungsprojekt auswählen Grundlage für die zu bearbeitenden Aufgaben im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ ist ein Veranstal-tungsprojekt. Es sollte kein „ausgedachtes“ Projekt sein und nicht all zu alt sein – nur so lassen sich neuere Entwicklungen der Veranstaltungsmärkte (Technik, Veranstaltungs- und Darstellungsformen) – wie im Funktionsbild (§ 1 Ans. 3 Nr. 6) gefordert - berücksichtigen.

Aus welchem Bereich (Theater, Medienproduktion, Marketingveranstaltung, Sportveranstaltung etc.) dieses Veranstaltungsprojekt kommt, bleibt dem Prüfungsausschuss überlassen. Es sollten im Laufe der Zeit unterschiedlichste Veranstaltungsformen berücksichtigt werden – schließlich sollen die Meis-ter bei allen Veranstaltungsformen einsetzbar sein – und sich vorher entsprechend vorbereiten.

Das ausgewählte Projekt muss „meisterliche“ An-forderungen an die Prüfungsteilnehmer/innen stel-len und es ermöglichen, alle zu prüfenden Fähigkei-ten zu erfassen. Wenn ein Projekt zu umfangreich ist, kann auch ein Teilprojekt als Prüfungsgrundlage ausgewählt werden – die dadurch vorgenommene Arbeitsteilung muss allerdings praxisüblich sein. Ein Projekt könnte beispielsweise von einem der Prü-fungsausschussmitglieder stammen, welches relativ aktuell durchgeführt wurde und dann als "Situative Aufgabe" gestaltet wird. Eine weitere Grundlage für Situative Aufgaben können Prüfungsprojekte aus vorherigen Prüfungen sein.

Natürlich ist es auch denkbar, dass Prüflinge ein Projekt vorschlagen und mit den nötigen Unterla-gen einbringen – insbesondere dann, wenn nur ein einzelner Prüfungsteilnehmer sich zur Prüfung an-gemeldet hat und der Aufwand für eine komplette Neuentwicklung einer Aufgabe nicht lohnt. Ein sol-ches Projekt wird dann zu einer "Situativen Aufga-be" vom Prüfungsausschuss umgearbeitet.

Beschreiben des Konzeptes und der zu bearbeitenden Aufgaben Bei einer realen Veranstaltung liegen ein entspre-chendes künstlerisches Konzept, Marketingkonzept und ggf. andere Vorgaben der Auftraggeber vor. Diese Vorgaben müssen für Prüfungszwecke an-gepasst werden. Es kann vereinfacht oder komple-xer gestaltet und muss ggf. anonymisiert werden.

Die zu bearbeitenden Aufgaben in den Handlungs-bereichen 1 bis 3 ergeben sich aus den nachzuwei-senden Fähigkeiten in den Einleitungen der Hand-lungsbereiche sowie den festgelegten Qualifikati-onsinhalten, aus denen eine Auswahl getroffen wer-den muss.

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Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“ sind sowohl die Fähigkeiten der Einleitung als auch alle nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte zu prüfen. Ggf. kann der Prüfungsausschuss zusätz-liche Qualifikationsinhalte prüfen, die natürlich durch die Verordnung insgesamt und durch das Funktionsbild abgedeckt sein müssen.

Sich ändernde Anforderungen berücksichtigen Wenn der Handlungsbereich „Veranstaltungskon-zept“ von den Prüfungsteilnehmern bearbeitet wur-de, ist ihnen die Veranstaltung bekannt. Der Prü-fungsausschuss kann nun entscheiden, ob er das von den Prüfungsteilnehmern/innen erarbeitete Veranstaltungskonzept zur Grundlage für die weite-ren zu bearbeitenden Aufgaben macht oder ob er ein einheitliches Veranstaltungskonzept den Prü-fungsteilnehmern vorgibt. In beiden Fällen sollten Veränderungen an den Vorgaben der „Auftragge-ber“ von Handlungsbereich zu Handlungsbereich vorgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass die zu bearbeitenden Aufgaben in einem vor-gegebenen Zeitrahmen bearbeitet werden – und nicht schon vorher damit begonnen wird. Außer-dem: Schwierigkeiten, die durch Änderungen der Kundenwünsche entstehen, sind das Tagesgeschäft in der Branche.

c) Beispiele für berufstypische Fragestellungen in den Handlungsbereichen

Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“ Sie beteiligen sich an einer Ausschreibung und erhal-ten die beigefügten Ausschreibungsunterlagen. Erstel-len Sie ein Angebot sowie entsprechende Unterlagen für eine Präsentationsmappe, mit dem das Veranstal-tungskonzept vorgestellt werden kann. Den Prüfungsteilnehmer/innen bereitzustellende Unterlagen: Ausschreibungsunterlagen einschließlich - künstlerisches Konzept, Marketingkonzept oder

andere Vorgaben des Auftraggebers - Unterlagen über die Veranstaltungs- oder Produk-

tionsstätte.

Sie erhalten eine Kundenanfrage, in der der Kunde eine Beratung hinsichtlich der Auswahl einer Veranstal-tungsstätte wünscht. Prüfen Sie die Eignung der Ver-anstaltungsstätten einschließlich der jeweiligen Infra-struktur, entwickeln Sie Konzeptvarianten mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Kosten und stellen Sie die Ergebnisse in einer elektronischen Prä-sentation (z.B. Power Point) dar.

Bereitzustellende Unterlagen: - Künstlerisches Konzept, Marketingkonzept oder

andere Vorgaben des Auftraggebers - Unterlagen über die in Frage kommenden Veran-

staltungsstätten.

Sie erhalten eine Kundenanfrage, in der der Kunde die Ausarbeitung eines Veranstaltungskonzeptes ein-schließlich der Leistungsverzeichnisse wünscht. Au-ßerdem soll das Konzept in einer elektronischen Prä-sentation (z.B. Power Point) dargestellt werden. Bereitzustellende Unterlagen: - künstlerisches Konzept, Marketingkonzept oder

andere Vorgaben des Auftraggebers - Unterlagen über die vorgesehene Veranstaltungs-

stätte.

Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“ Sie erhalten, als ein auf Beleuchtungstechnik speziali-siertes Untenehmen, das beigefügte Konzept. Führen Sie die Planungen für die Energieversorgung und Be-leuchtung, einschließlich der anfallenden Kosten, dem notwendigen Material und Personal, und dem Ablauf der Montage/Demontage aus. Weiterhin werden Sie gebeten, die Sicherheitsbeleuchtung der Veranstal-tungsstätte in Bezug zur geplanten Veranstaltung zu überprüfen, Risiken aufzuzeigen und Abhilfemaßnah-men vorzuschlagen. Den Prüfungsteilnehmer/innen bereitzustellende Unterlagen: - Veranstaltungskonzept - Unterlagen über die Veranstaltungsstätte.

„Technische Leitung von Veranstaltungen“ Sie sind technischer Leiter in einer Veranstaltungshalle und haben den Auftrag, eine Modenschau technisch zu betreuen. Zeigen Sie Verfahren für die Recherche so-wie für die Auswahl von Personal und Dienstleistungen auf und planen Sie deren Einsatz. Erstellen Sie Leis-tungsbeschreibungen für den Bau des Laufstegs und der Beleuchtung. Erstellen Sie einen zeitlichen Ablauf-plan, eine Prüfliste und ein Prüfformular für die Prü-fung der Beleuchtungsanlage. Den Prüfungsteilnehmer/innen bereitzustellende Unterlagen: - Veranstaltungskonzept - Unterlagen über die Veranstaltungsstätte.

Handlungsbereich “Sicherheitsmanagement“ Sie werden als Sachverständiger herangezogen, um die Sicherheit einer Veranstaltungsstätte zu gewähr-leisten. Schätzen Sie die Veranstaltungsstätte nach Baurecht und aus brandschutzrechtlicher Sicht ein und erstellen Sie Vorschläge zur Verbesserung des Brand-schutzes. Schildern sie Ihre Vorgehensweise, um die statische Sicherheit der Dachfetten sicherzustellen. Erstellen Sie einen Notfallplan für eine Evakuierung sowie die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen für Mitarbeiter, Mitwirkende und Pub-likum. Den Prüfungsteilnehmer/innen bereitzustellende Unterlagen: - Unterlagen über die Veranstaltungsstätte.

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3.4 Prüfungsaufgabenbeispiel

a) Aufgabe

Die Buxtehude-Verkehrs-AG möchte ihr hundertjähriges Jubiläum auf ihrem eigenen Gelände und in eigenen Gebäuden feiern.

Am ersten Tag der Veranstaltung (Sonnabend) soll ein Festakt mit ca. 400 geladenen Gästen unter Beteiligung von Politikern der Landesregierung statt-finden. Am zweiten Tag (Sonntag) soll ein „Mitarbeitertag“ als "Tag der offe-nen Tür" mit bis zu ca. 2000 Gästen durchgeführt werden.

Eine Agentur hat das beiliegende Konzept erarbeitet und wünscht ein Ange-bot.

Sie sind als Meister bei einem Full Service-Dienstleister der Veranstaltungs-technik tätig und sollen ein Angebot erstellen. 1. Überprüfen Sie das vorliegende Konzept auf technische Machbarkeit,

begründen sie notwendige Änderungen und kalkulieren Sie auf der Basis ihres Vorschlages das erforderliche Budget. Stellen Sie die Änderungen gegenüber dem „Kunden“ (dem Prüfungsausschuss) dar und begründen Sie das Budget.

2. Strukturieren Sie die Projektabläufe, in dem sie technische Lösungen konzipieren und den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen.

Sie haben den Zuschlag bei der Ausschreibung erhalten und sind mit der Durchführung beauftragt worden. 3. Zeigen Sie Verfahren für die Recherche und die Auswahl von Personal

und Dienstleistungen auf und planen Sie deren Einsatz. 4. Erstellen Sie einen zeitlichen Ablaufplan, eine Prüfliste und Dokumenta-

tion zur Überwachung der eingesetzten technischen Mittel sowie der auszuführenden Arbeiten.

5. Schätzen Sie die Veranstaltungsstätte nach Baurecht und aus brand-schutzrechtlicher Sicht ein.

6. Erstellen Sie ein Organigramm der Zuständigkeiten und Verantwortlich-keiten.

7. Schildern sie Ihre Vorgehensweise, um die statische Sicherheit bei den Dachfetten sicherzustellen.

8. Erstellen Sie einen Notfallplan für eine Evakuierung aller Anwesenden sowie die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen für Mitarbeiter, Mitwirkende und Publikum.

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b) die konzeptionellen Vorgaben des Aufraggebers

Konzept Buxtehude-Verkehrs-AG Konzeption: 1. Tag: Festakt in der Zeit von 17:00 bis 22:00 Uhr mit ca. 400 geladenen Gästen 2. Tag: „Mitarbeitertag“ als "Tag der offenen Tür" von 12:00 bis 18:00 Uhr mit ca. 2000 Gästen Ablauf: Festakt (Sonnabend) 17:00 Uhr Einlass: Die Gäste, erwartet werden ca. 400 Personen, werden akkreditiert, geben ihre Garderobe

ab und gehen, ausgestattet mit einem Aperitif, durch die beiden ersten Veranstaltungsflä-chen „Ausstellung“ und „Mitarbeiteraktivitäten“.

18:00 Uhr Die Gäste nehmen im Vortragsbereich vor der Bühne Platz. Nach der Vorführung einer Zeitreise durch die 125jährige Geschichte des Unternehmens werden die Hauptredner mit-tels einer antiken Straßenbahn, inszeniert mit Licht, Musik und einem Indoor-Feuerwerk, in diesen Veranstaltungsbereich bis zu einem bestimmten Punkt eingefahren, um dort ge-meinsam auszusteigen und durch die Reihen der Gäste zur Bühne zu gehen.

Dieser Auftritt soll parallel mit zwei Kameras mitgeschnitten und auf zwei Projektionslein-wände an der Bühnenrückwand übertragen werden.

Anschließend folgen Festreden. 19:00 Uhr Eröffnung des Buffets 22:00 Uhr Beendigung der Veranstaltung durch Einspielen von "Time to say goodbye" mit Begleitung

eines Indoor-Feuerwerkes im Bühnenbereich. Dauer ca. 1:30 Min. Mitarbeitertag (Sonntag) 12:00 Uhr Eintreffen der ersten Mitarbeiter mit Familienangehörigen. Erwartet werden etwa 2000 Mit-

arbeiter und Angehörige, verteilt über 6 Stunden. Die Mitarbeiter mit Anhang durchlaufen alle Stationen der Halle. Zur Unterhaltung der Gäste spielt eine Band aus Mitarbeitern des Unternehmens. Die Küche versorgt die Gäste über die gesamte Zeit mit kalten und war-men Speisen sowie Getränken.

18:00 Uhr Ende der Veranstaltung

Örtlichkeit:

Als Örtlichkeit hat die Agentur ein Betriebsgebäude (Busparkhalle) des Kunden empfoh-len. Die Grundfläche der Halle soll in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden, die wie folgt genutzt werden sollen: - Das rechte Hallenschiff hat einen ca. 12 m tiefen Eingangsbereich mit Empfangstheke

und Garderoben. - Dahinter schließt sich ein ca. 24 m tiefer Messebereich zur Ausstellung der Produkte und

der Historie des Unternehmens an. - Danach folgt ein 42 m tiefer Cateringbereich; der verbleibende Rest der Hallentiefe wird

als Küchenfläche genutzt. - Das linke Hallenschiff hat einen ca. 40 m tiefen Erlebnisbereich, der ausschließlich durch

die Mitarbeiter des Unternehmens mit den unterschiedlichsten Attraktionen gestaltet und betrieben wird.

- Daran schließt sich der ca. 33 m tiefe Bereich für den Festakt an, dessen Abschluss eine Bühne mit 18 m Breite und 8 m Tiefe bildet.

- Die verbleibende Hallentiefe wird als technische Vorbereitungs- und Lagerfläche genutzt.

Der Einbau der Schienenanlage für den Festakt und die Betreuung der antiken Straßen-bahn soll von Mitarbeitern des Kunden übernommen werden. Zum darauffolgenden Mit-arbeitertag müssen die antike Straßenbahn und die Schienenanlagen zurückgebaut sein.

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Technische Anforderungen:

Da das Gebäude über keinerlei nutzbare Infrastruktur für eine solche Veran-staltung verfügt, müssen alle erforderlichen Einrichtungen, wie z. B. Heizung, Toilettenanlagen, Notausgangsbeschilderung etc., installiert werden; die Energieversorgung kann nur mittels Generatoren bereitgestellt werden.

Das Cateringunternehmen besteht darauf, im Publikumscateringbereich mit vier großen gasbetriebenen Bratpfannen zu kochen, die zwischen den Buffet-flächen angeordnet sind.

Die Installation der Schienenanlage (Dauer ca. 10 Stunden) sowie der Betrieb der historischen Straßenbahn werden durch Mitarbeiter des Verkehrsunter-nehmens übernommen.

Sämtliche Raumteilungen müssen durch Vorhänge an Traversen und durch so genannte "Trenn- bzw. Dekowürfel" (Traversenkonstruktionen, die mit Nesselstoff bespannt sind und durch Scheinwerfer hinterleuchtet werden) er-folgen.

Die komplette Beleuchtung und Beschallung muss an Traversen, die an den Dachfetten der Halle abgehängt sind, geflogen werden.

Der Aufbau des Erlebnisbereiches wird durch die Mitarbeiter des Unterneh-mens geleistet; der Aufbau des Mobiliars sowie des Messe- und Ausstel-lungsbereichs erfolgt durch das Messebauunternehmen des Kunden.

Um den Betrieb Ihres Kunden nicht unnötig einzuschränken, kann mit dem Aufbau erst am Donnerstagmorgen begonnen werden; die Halle muss besen-rein am Montagmorgen um 08:00 an den Kunden wieder übergeben werden.

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c) Die Veranstaltungsstätte4

4 Bei einer realen Prüfungsaufgabe muss den Prüfungsteilnehmern eine Maßzeichnung gegeben werden

Abbildung 17: Zeichnung der Veranstaltungsstätte

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3.5 Das Fachgespräch Für die Prüfung zum/zur Meister/in für Veranstal-tungstechnik sind zwei Fachgespräche vorgesehen: im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ im Handlungs-bereich „Sicherheitsmanagement“ sowie im Prü-fungsteil „Prüfungsprojekt“.

Das Fachgespräch ist eine besondere Herausforde-rung für den Prüfungsausschuss, weil hier die Kon-takte zwischen Prüfern und Prüfungsteilnehmern, ihre persönliche Einstellung und die äußeren Um-stände eine entscheidende Rolle spielen. Je nach Gestaltung können die Prüfungsteilnehmer/innen dabei hervorragend unterstützt und ermutigt, aber auch sehr verunsichert und gehemmt werden.

Ziel des Fachgesprächs ist, in der Verknüpfung mit anderen Prüfungsleistungen, die Bewertung der in der Prüfung gezeigten Befähigungen (vgl. Hand-lungsbereich "Sicherheitsmanagement", S. 22f bzw. Prüfungsteil "Prüfungsprojekt", S. 31f). Diese sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig und eigenverantwortlich zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsleistung (Note) wird auf der Grundlage der jeweiligen Einzelwertungen vom Prüfungsausschuss als Ganzes beschlossen.

Der Bewertungsvorgang und das Zustandekommen der Endnote sind in den wesentlichen Punkten in einer Niederschrift – neben dem Verlauf der Prü-fung – stichwortartig festzuhalten. Insbesondere sind die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Eine wörtliche Mitschrift des Fachgesprächs ist nicht erforderlich.

a) Interpretation der Verordnung Vor jedem Fachgespräch sollten sich die Prüfer min-destens zu Beginn ihrer gemeinsamen Prüfertätig-keit über die Zielsetzungen vergewissern und einen Konsens darüber herstellen, wie der Verordnungs-text hinsichtlich der Prüfungsinhalte zu interpretie-ren ist.

b) Organisatorische Vorbereitung

Zur organisatorischen Vorbereitung zählt die Wahl eines geeigneten Raumes (wird von der zuständi-gen Stelle zur Verfügung gestellt) mit einer ent-sprechenden Sitzanordnung: Möchte man mit der Sitzanordnung den Eindruck eines Tribunals er-wecken oder eine „Gesprächsführung auf Augenhö-he“ ermöglichen?

Die Bereitstellung von Getränken, die Beseitigung von Geräuschquellen etc. gehört auch zur Schaf-fung einer förderlichen Atmosphäre.

Weiterhin muss der Prüfungsausschuss einige Auf-gaben auf die Prüfungsausschussmitglieder vertei-

len: Protokollführung, Begrüßung des Prüfungsteil-nehmers, Feststellen der Identität etc.

c) Inhaltliche Vorbereitung

Für das Führen eines angemessenen und guten Fachgesprächs ist eine sorgfältige inhaltliche Vorbe-reitung durch die Prüfer notwendig. Um Zufallsthe-men und „Steckenpferde“ zu vermeiden, muss sich der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Gesprächs-inhalte, dem Gesprächsverlauf und der Rollenver-teilung bei den einzelnen Themen vorher abstim-men. Dazu sind die vorliegenden Prüfungsergebnis-se (erstellte Dokumente im Handlungsbereich „Si-cherheitsmanagement“ bzw. Präsentation und Pro-jektbericht im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt") heranzuziehen und hinsichtlich der zu bewertenden Fähigkeiten auszuwerten.

Schon bei einem ersten Blick auf die nachzuweisen-den Fähigkeiten – sowohl beim „Sicherheitsmana-gement“ als auch beim „Prüfungsprojekt“ – bestä-tigt sich, dass es im Fachgespräch kaum darum ge-hen kann zu überprüfen, ob alle genannten Fähig-keiten vorhanden sind. Dazu ist der Zeitrahmen viel zu eng gesetzt und zu den meisten Punkten sollten die Dokumente bzw. der Projektbericht bereits Aus-kunft gegeben haben.

Das Fachgespräch sollte sich schwerpunktmäßig auf Schlüsselsituationen beziehen. In Schlüsselsi-tuationen sind besonders wichtige Entscheidungen für das Projekt zu treffen oder schwierige Probleme zu lösen. Dazu zählen auch negative Vorkommnisse (Störungen, Konflikte, Engpässe, Zielwidersprüche oder Wissensdefizite) und deren Klärung durch den Prüfungsteilnehmer.

Naheliegend ist es, während der Präsentation un-klare Beschreibungen von Zusammenhängen, nicht nachvollziehbare Entscheidungen oder nicht ge-wählte alternative Vorgehensweisen als Nachfragen für das Fachgespräch zu notieren. Im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt" ergeben sich häufig Hinweise auf Schlüsselsituationen bei Abweichungen von den ur-sprünglichen Planungen und den im Projektbericht geschilderten Abläufen.

Insgesamt ergibt sich aus der Vorbereitung ein The-menkatalog (roter Faden), der in der Prüfung zur Steuerung des Gesprächsverlaufs herangezogen wird.

Was nicht geprüft werden soll steht nach den Ver-ordnungstexten auch fest: es kann nicht darum ge-hen, herauszufinden, ob der Kandidat über ein brei-tes systematisch aufgebautes Fachwissen verfügt, das er sich zu allen möglichen Bereichen in der Vor-bereitungszeit angeeignet hat und nun in der Prü-fungssituation reproduziert. Es geht vielmehr da-

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rum herauszufinden, ob die Prüfungsteilnehmer/in-nen mit ihrem Wissen Problemlösungen finden, über mögliche Handlungsalternativen nachdenken, die gewählten Lösungswege begründen und diese kritisch reflektieren können.

In einem Gespräch über Ziele von Fachgesprächen nannten aktive Prüfungsausschussmitglieder u. a. Folgendes:

„Es geht darum, bei dem Kandidaten ganzheitliche Problemlösungsansätze zu erkennen!“ „Verantwor-tungsbewusstsein feststellen“; „Erkennt der Prüfling Zusammenhänge und kann diese klar aufzeigen“; „Wirtschaftliches Handeln“; „Kann der Kandidat situationsbezogen reagieren?“; „Kann man ansatz-weise erkennen, ob der Prüfling über soviel Persön-lichkeit verfügt, dass er auch im Konfliktfall ange-messen führen kann?“

d) Prüfungsdurchführung Alle notwendigen Formalien sind gleich zu Beginn zu klären, wie z.B. das Feststellen der Identität des Prüfungskandidaten, Fragen nach der Prüfungsfä-higkeit und der Ablehnung einzelner Prüfungsaus-schussmitglieder, der Hinweis auf Dauer und Ablauf des Fachgesprächs und auf die Notwendigkeit einer Anfertigung des Protokolls.

Die Prüfer stellen sich dem Kandidaten vor.

Eine allgemeine Einstiegsfrage lockert die Atmo-sphäre auf und hilft Nervosität abzubauen und Stressblockaden zu verhindern. „Warum war ihr Projekt erfolgreich?“ wäre beispielsweise eine sol-che Frage im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“.

Ein vorbereiteter Themenkatalog hilft dem Prü-fungsausschuss, das Fachgespräch zu gestalten. Damit das Fachgespräch nicht nur so heißt, also in der praktischen Umsetzung aber nur ein Frage- und Antwortgespräch ist, sollte der Themenkatalog in keinem Fall wie eine Checkliste abgehandelt wer-den. Vielmehr sollte versucht werden, aus den Er-läuterungen der Prüfungsteilnehmer/innen Anknüp-fungspunkte für einen tatsächlichen Fachdialog zu finden. Die vorbereiteten Themen bieten dann al-lenfalls neue Anknüpfungspunkte im Gespräch.

Insgesamt sind die Fragen klar, verständlich, ein-deutig und knapp zu formulieren. Fragen sollten auch so gefasst werden, dass sie nicht nur mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können (offene und geschlossene Fragen). Suggestivfragen sind zu vermeiden, ebenso Doppel- oder Schachtelfragen. Das gilt auch für verunsichernde Fragen wie „Sind Sie tatsächlich der Meinung ...“. Wie in einem rea-len Fachgespräch sind dem Gesprächspartner Rückmeldung zu geben; das geht auch über Mimik und Gestik. Angesichts der sehr knapp bemessenen Zeit sind Fragen, denen ein einleitender Vortrag des Prüfers vorangeht, zu vermeiden. Dem Prüfungs-

kandidaten sollte man in der Regel auch nicht in das Wort fallen. Es ist selbstverständlich, dass dem Prüfungskandidaten alle Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Das Fachgespräch sollte mit einem freundlichen Kommentar abgeschlossen werden.

Die Prüfungsausschussmitglieder notieren sich in Stichworten den Gesprächsverlauf auf einem vorbe-reiteten Protokollbogen, den sie für die anschlie-ßende Notenfindung zu Rate ziehen.

e) Inhalte des Fachgesprächs

Das Fachgespräch sollte sich hauptsächlich, wie be-reits erwähnt, auf Schlüsselsituationen beziehen, die in der Gesprächsvorbereitung identifiziert wur-den. Im Verlauf des Fachgesprächs können eventu-ell auch neue Schlüsselsituationen festgestellt wer-den.

Durch die Fragen sollte der Prüfungsteilnehmer/in-nen aufgefordert werden: Fakten zu analysieren, Sachverhalte zusammenzufassen und zu beurtei-len,

Entscheidungen argumentativ zu begründen sowie Schlussfolgerungen für neue Projekte zu ziehen.

Beispiele für entsprechende Fragen sind: „Beschreiben Sie bitte ...!“ „Was haben Sie getan, um . . .?" „Wie haben Sie das Problem gelöst . . .?“ „Wieso haben Sie sich für diese Lösung entschie-den?“

„Wie hat sich die Lösung/Vorgehensweise be-währt?“

„Wie würden Sie bei einem vergleichbaren Projekt vorgehen?“

f) Prüfungsnachbereitung Nach dem Fachgespräch erfolgt die Bewertung des Prüfungsgeschehens.

Neben der Diskussion um die Qualität der Präsen-tation und der Güte des geführten Fachgesprächs ist es im Sinne des auch vom Kandidaten geforder-ten Selbstlernens wichtig, dass der Prüfungsaus-schuss die eigene Vorgehensweise gemeinsam re-flektiert. Damit kann er seine Kommunikationsfä-higkeiten schulen, ein größeres Einfühlungsvermö-gen entwickeln, seine fachlichen Kompetenzen ver-feinern und seine prüfungsrelevanten Handlungs-möglichkeiten erweitern. Die hier aufgewendete Zeit ist im Sinne einer Qualitätsverbesserung des Prüfungsgeschehens sehr sinnvoll genutzt.

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4. Leitfäden für Prüfungsteilnehmer/innen

4.1 Zum Prüfungsprojekt Planung und Durchführung von Veranstaltungen hängen von vielen Bedingungen ab:

Gesetzliche Rahmenbedingungen (Gesetze, Ver-ordnungen, Vorschriften, Behördliche Auflagen)

Örtliche Bedingungen

Technische Möglichkeiten

Wirtschaftliche Möglichkeiten (Budget)

Persönliche Möglichkeiten

Kundenwunsch / künstlerische Absicht

usw.

Alle diese Bedingungen bestimmen Art, Umfang und Ablauf der Veranstaltung und müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Ein Meister für Ver-anstaltungstechnik ist deshalb Meister, weil er ge-nau diese Planung durchführen kann, die technische Umsetzung beherrscht und die dabei auftretenden Probleme lösen kann.

Im Prüfungsprojekt soll nachgewiesen werden, dass Planung, Durchführung und Beurteilung von Veran-staltungen fachgerecht und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften „gekonnt“ werden. Dabei schlüpfen die Prüfungsteilnehmer/innen - auch sprachlich - in die Rolle eines Meisters, der plant, Entscheidungen zu treffen hat und Anweisun-gen gibt.

Im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt" ist der Prüfungs-gegenstand ein durchgeführtes Veranstaltungspro-jekt (es muss also bis zur Prüfung tatsächlich statt-gefunden haben!), an dem die jeweiligen Prüfungs-teilnehmer/innen "wesentlich" beteiligt waren. Für die Auswahl des Prüfungsprojektes sind die Krite-rien im Abschnitt "Auswahl eines geeigneten Veran-staltungsprojekts" auf S. 28f beschrieben.

Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf Er-fahrungen von Prüfungsausschussmitgliedern aus bisherigen Prüfungsausschüssen. Wichtig ist aber, dass die Prüfungsteilnehmer/innen die konkreten Vorgaben des jeweiligen Prüfungsausschusses ab-fragen.

4.2 Das gegliederte Konzept Die Prüfungsteilnehmer/innen müssen beim Prü-fungsausschuss ein Veranstaltungsprojekt bean-tragen, über das sie einen Projektbericht erstellen. Die Veranstaltung kann vor, während oder nach der Beantragung stattgefunden haben bzw. stattfinden.

Als Grundlage für die Entscheidung des Prüfungs-ausschusses müssen die Prüfungsteilnehmer/innen ein "gegliedertes Konzept" des Veranstaltungsbe-richts einreichen (vgl. hierzu "Erstellung eines ge-gliederten Konzepts des Projektberichts", S. 29f).

Aus diesem Dokument muss sich der Prüfungsaus-schuss von der Veranstaltung und deren Durchfüh-rung ein Bild machen können, damit er einschätzen kann, ob

die Veranstaltung eine genügende Schwierigkeit und Komplexität sowie alle notwendigen Projekt-phasen (Konzipieren von Lösungen, Planen von Projektabläufen, Leiten der Umsetzung, Doku-mentation und Abrechnung) aufweist,

der Antragsteller/die Antragstellerin in genügen-dem Maß in die Konzeptions-, Planungs-, Lei-tungs- und Abrechnungstätigkeit eingebunden ist.

Aus dem Antrag sollte folgendes hervorgehen:

Persönliche Angaben des Autors (Name, Geburts-datum, Kontaktdaten);

Beschreibung der Aufgabenstellung, z.B. der Auf-trag eines Kunden oder Regisseurs, die künstle-rische Absicht oder die Marketingideen, etc., und daraus folgend der Charakter der Veranstaltung;

Beschreibung des Veranstaltungsortes, der Büh-ne / Szenenfläche / Halle usw. - Beurteilung der Infrastruktur;

zeitliche Produktionsbedingungen, Budget.

In einer kurzen Darstellung sollte beschrieben wer-den, was der Projektgegenstand ist und warum die-se Veranstaltung gewählt wurde. In einem weiteren Abschnitt sollte dargestellt werden, welche Stellung der Antragsteller/die Antragstellerin innerhalb des Veranstaltungsprojekts hat und welche Aufgaben ihm/ihr übertragen wurden. Da ein Projektbericht (schon aus Platzgründen) nicht alles behandeln kann, ist eine Eingrenzung erforderlich. Es muss also der Schwerpunkt des geplanten Berichts deut-lich gemacht (z. B. Lichttechnik) und erläutert wer-den, warum auf Anderes (z. B. Ton) verzichtet bzw. nur übersichtsartig behandelt werden soll.

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Weiterhin sollte aufgezählt werden, welche Be-richtsteile und Dokumente vom Antragsteller/von der Antragstellerin geplant und eigenständig ange-fertigt werden sollen. Welche Berichtsteile und Do-kumente dies sein müssen, geht aus dem Anforde-rungskatalog der Fortbildungsverordnung hervor, beispielsweise

technische Lösungen für Licht, Ton, Bühnentech-nik und Energieversorgung, einschließlich not-wendiger Berechnungen und Bemessungen der Bauteile; daraus ergeben sich Dokumente wie Szenenflächenplan/Bühnenplan, Beschallungs-plan, Beleuchtungsplan, Bestuhlungsplan, Ener-gieversorgungsplan

Materialplanung/-disposition

Personalplanung/-disposition

Risikobeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzmaßnah-men

Projektstrukturplan, Arbeitseinsatzpläne, Arbeits-anweisungen

Sicherheitsmaßnahmen während des Betriebes, "Troubleshooting"

Dokumentation der Veranstaltung, z. B. Prüfpro-tokolle, Besprechungsprotokolle, Abrechnungsun-terlagen.

Dabei müssen die hier nur allgemein aufgeführten Berichtsteile und Dokumente konkret beschrieben werden, beispielsweise: Gefährdungsbeurteilung für eine Dachaufhängung in der Halle xy; Einsatz des Scheinwerfers x gegenüber dem Scheinwerfer y mit Risiko- und Kostenabwägungen.

Abbildung 18: Antrag Veranstaltungsprojekt, Seite 1

Antrag Veranstaltungsprojekt (Gegliedertes Konzept)

Antragstellerin/ Antragsteller:

Prüfungsnummer:

Name: Vorname:

Geburtsdatum: Telefonnr.:

Thema des Prüfungsprojekts:

Zeitraum der Durch-führung des Projekts:

Veranstaltung:

(Beschreiben Sie die Aufgabenstellung/den Charakter der Veranstaltung)

Veranstaltungsort:

(Beschreiben Sie den Produktions- oder Veranstaltungsort mit der vorhandenen Infrastruktur)

S it 1/3

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Stellung der Antragstellerin/des Antragstellers im Projekt: (Geben Sie bitte ihre Funktion im Projekt an sowie die Aufgabenbereiche, die Sie im Projekt eigenständig bearbeiten)

Technische Lösungen, Materialeinsatz, Berechnungen: (Beschreiben Sie bitte, welche technische Fragestellungen im Projektbericht vorzugs-weise behandelt werden sollen)

Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepte, Risiken:

(Beschreiben Sie bitte, welche Schwerpunkte die Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepte im Projektbericht haben sollen)

Seite 2/3 Seite 2/3

Projektstruktur, Kosten und Ressourcen, Projektalternativen, Anforderungen an das Personal, sicherheits- und qualitätswirksame Aktivitäten: (Geben Sie bitte einen kurzen Überblick über Projekt-, Kosten- und Personalstrukturen)

Dokumentationen: Lösungen, Abläufe, technische Prüfungen, sicherheitsre-levante Maßnahmen, Abrechnungen (Beschreiben Sie bitte, welche Kopien von Originaldokumenten aus dem Projekt im Anhang des Projektberichts enthalten sein sollen. Falls in einigen Fällen die Kopien nicht beigebracht werden können, geben Sie bitte eine Ersatzlösung an)

Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert, dass die Durchführung des Prüfungsprojektes möglich ist und gegebenenfalls mit dem Veranstaltungs-verantwortlichen, dem Arbeitgeber oder Kunden abgestimmt ist. Datum: ...................................... Unterschrift: : .......................................

Seite 3/3

Abbildung 19: Antrag Veranstaltungsprojekt, Seite 2 und 3

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4.3 Der Projektbericht Der Aufbau eines Projektberichts muss in einer kla-ren Form das wieder geben, was Planung, Durch-führung und Controlling einer Veranstaltung be-stimmt. Aus dem Aufbau der Arbeit muss für den Leser erkennbar sein, worin die Besonderheiten der beschriebenen Veranstaltung liegen, und wie mit den auftretenden technischen Problemen umgegan-gen wurde.

Kurz gesagt: Aufbau und Inhalt der Arbeit müssen den Charakter (das Besondere), das Werden und die einordnende Bewertung der Veranstaltung an-gemessen widerspiegeln.

Der Projektbericht wird in der "Ich-Form" geschrie-ben, d.h. i ch als Meisteraspirant habe dieses und jenes getan. Damit soll deutlich werden, was der Prüfungsteilnehmer selbst geplant und durchgeführt hat sowie was andere geplant und getan haben und welche Dokumente von anderen angefertigt wurden.

Das Erscheinungsbild der Arbeit ist ein nicht zu un-terschätzender Faktor, da bei der Beurteilung durch Prüfer auch der erste Eindruck zählt.

Ein Projektbericht muss keine gestalterische Meis-terleistung sein, sollte jedoch bestimmten Regeln, nämlich: Lesbarkeit Übersichtlichkeit klare Strukturierung

nicht außer Acht lassen. Im Folgenden sollen diese Regeln näher betrachtet werden.

Im Allgemeinen besteht ein Projektbericht aus fol-genden Komponenten: Deckblatt Inhaltsverzeichnis Antrag (strukturiertes Konzept), ggf. mit Auflagen des Prüfungsausschusses

Hauptteil Abschließende Bewertung Quellenverzeichnis Anhangverzeichnis Anhang

a) Das Deckblatt

Das Deckblatt enthält alle formalen Angaben wie: Anlass der Arbeit Autor Titel und Thema Adresse Datum

z. B.

b) Das Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis gibt die Gliederung und Struktur der Hausarbeit an. Um die einzelnen Glie-derungsebenen kenntlich zu machen, können römi-sche oder arabische Ziffern bzw. Buchstaben ver-wendet werden. Am gebräuchlichsten ist das Dezi-malsystem.

c) Der Antrag

Der genehmigte Antrag, ggf. mit den Auflagen des Prüfungsausschusses, wird hier wiedergegeben. Er enthält – wie oben ausgeführt - alle notwendigen Angaben über das Thema des Projekts: Daten des Autors, Aufgabenstellung, Beschreibung des Veran-staltungsortes, Beurteilung der Infrastruktur, Pro-jektgegenstand.

Ggf. ist hier auch zu erläutern, inwieweit das durch-geführte Veranstaltungsprojekt Abweichungen ge-genüber der beantragten Fassung hat.

d) Der Hauptteil

Für die Gestaltung des Hauptteiles gibt es keine all-gemeinverbindlichen Regeln oder Vorgaben, des-halb an dieser Stelle nur ein paar Hinweise:

Das Ziel eines Projektberichtes ist dann verfehlt, wenn Planung und Ablauf der Veranstaltung nicht erkennbar sind oder lediglich auf der Ebene des Alltagswissens beschrieben werden (Prosa für den interessierten Laien); es handelt sich um die Arbeit eines Fachmanns/einer Fachfrau der Veranstal-tungstechnik. Der Wert (und damit die Note) einer Arbeit kann gehoben werden, wenn besondere technische Fragestellungen herausgearbeitet und

Projektbericht im Rahmen der Fortbildungsprüfung

zum Meister für Veranstaltungstechnik

Planung, Aufbau und Durchführung der Hitparade der Dorftrottel

im Hochregallager der Eisfabrik im Klöönviertel am 11.11.2011

vorgelegt von: Freddy Dingenskierchen Nelkenstr. 11 11111 Sauhatz

Abbildung 20: Deckblatt eines Projektberichts

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eigene fachliche Überlegungen eingeflochten wer-den.

Insbesondere sollte dargestellt werden,

wenn Risiken erkannt und ggf. wie sie bewertet wurden

wenn Budget-, Termin-, Sicherheits- und Quali-tätsziele in Gefahr waren bzw. nicht erreicht wer-den konnten

wenn Probleme wie Zielwidersprüche und Störun-gen auftraten und wie diese behandelt wurden

wie und aus welchen Gründen wichtige Entschei-dungen getroffen wurden (Beschreibung von Schlüsselsituationen).

Die Arbeit soll den Fachleuten des Prüfungsaus-schusses zeigen, dass Sie (der Meister) in der Lage sind, Risiken zu erkennen und Probleme zu lösen und damit eine Veranstaltung unter Sicherheits-aspekten, aber auch unter ökonomischen Gesichts-punkten zu planen und durchzuführen - und das auf einem „meisterlichen“ Niveau.

e) Schluss / Fazit

In der Schlussbetrachtung wird noch einmal auf die veranstaltungstechnische Problemstellung Bezug genommen und die ausgeführten Sachverhalte wer-den resümiert. Es werden kritisch Fehler beleuchtet und Verbesserungsvorschläge gemacht, beispiels-weise um Sicherheitsrisiken zukünftig zu vermei-den. Oder es werden alternative Konzepte betrach-tet.

Die hohe Kunst besteht darin, das zuvor Geschrie-bene nicht einfach zusammen zu fassen, sondern den Projektbericht „abzurunden“. Vermeiden Sie Bewertungen wie: „Kunde und Zuschauer waren zufrieden. Die Veranstaltung war ein großer Erfolg“.

f) Quellenverzeichnis und Zitierweise

Das Verzeichnis der verwendeten Quellen (Verord-nungen, Gesetze, BGV'en usw.) befindet sich am Ende des Projektberichtes und ist ggf. alphabetisch geordnet. Es enthält die bibliographischen Angaben der „Werke“, auf die im Text verwiesen wurde, z.B. BGV C1‚ „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen, Berufsgenossenschaft-liche Vorschriften, 4/98“.

Quel len und Zitate sind gedankliche oder wört-liche Übernahmen aus anderen Quellen. Um dieses deutlich zu machen, wird in einer Fußnote1 auf die Herkunft hingewiesen. Die dort genannte Quelle erscheint natürlich auch im Quellenverzeichnis.

Eine Warnung zum Schluss:

Vermehrt tauchen in Projektberichten Übernahmen aus dem Internet auf. Dabei wird häufig „verges-sen“, diese Gedanken Anderer kenntlich zu ma-chen. Dabei übersehen solche Autoren, dass auch Prüfer über einen Internetzugang verfügen und die

Suchfunktionen der Werkkataloge und Suchmaschi-nen inzwischen derart leistungsfähig sind, dass die-se nicht kenntlich gemachten Zitate sehr schnell ausfindig gemacht werden können. In der Regel stößt ein Prüfer auf solche fremden Federn, wenn sich unvermittelt der Schreibstil ändert.

Um peinlichen Nachfragen während der Projektprä-sentationen zu entgehen, sollte man gewissenhaft zitieren. Dies vermittelt dem Leser im Übrigen den Eindruck einer umfangreichen und sorgfältigen Recherche.

g) Formale Gestaltung

Bei der Wahl der Textverarbeitung gibt es unter-schiedliche Ansichten über das „einzig wahre“ Pro-gramm. Die meisten Textverarbeitungsprogramme haben die für eine derartige schriftliche Arbeit not-wendigen Funktionen. Wichtig ist nur, dass man das Programm weitgehend vor der Fertigstellung der Arbeit bedienen kann.

Hier nun einige Regeln, deren Beachtung einiger-maßen sicherstellen, dass das Erscheinungsbild der Arbeit einheitlich und übersichtlich wirkt:

Graphische Hervorhebungen (fett, kursiv, unter-strichen, etc.) sparsam verwenden.

Keine Fontwechsel vornehmen. Man sollte maxi-mal zwei Schriftenfamilien (Beispiel: Times für den Haupttext, Arial für Tabellen) verwenden.

Die Größe der Grundschrift sollte je nach Schrift-art zwischen 11 und 12 Punkt liegen; meistens werden 12 Punkt für Times, 11 für Arial empfoh-len. Die Fußnoten sollte dann eine Größe von 8 oder 9 Punkt haben.

Bei der Einstellung der Seitenränder ist zu be-denken, dass ggf. genügend Platz für die Bin-dung bleibt.

Überschriften gehören inhaltlich und dement-sprechend optisch zum nachfolgenden Text; also auf entsprechende, nicht zu große Abstände ach-ten.

Die Gestaltung der Arbeit sollte insgesamt ein-heitlich sein, also gleiche Seitenformate, gleiche Schriftart für gleiche Einheiten.

Man muss gerade beim Blocksatz auf Worttren-nungen achten, damit keine zu langen Abstände zwischen den Wörtern entstehen. Trennungen durch Textverarbeitungen sind manchmal fehler-haft. Blocksatz ist daher weitaus aufwendiger als ein linksbündiges Erscheinungsbild. Am besten sollte man ihn vermeiden.

Nummerieren Sie die Seiten - übereinstimmend mit der Gliederung - damit der geneigte Leser während des Korrekturvorganges nicht zum un-geneigten Leser wird.

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h) Abbildungen und Tabellen

Es kann u. U. sehr hilfreich sein - auch für den Prüfer - komplizierte technische Vorgänge nicht nur in langen, unverständlichen Textpassagen zu ver-deutlichen, sondern durch Zeichnungen oder Bilder.

Personal-, Kosten- und Materialplanungen können am besten in Tabellenform dargestellt werden. Aber Vorsicht: Zu viele Bilder und Tabellen lassen die Ar-beit wie einen Katalog erscheinen und legen beim Leser den Verdacht nahe, dass es zu mehr als Bil-dern nicht gereicht hat.

Jede Abbildung und Tabelle muss im Text erläutert werden. Nicht alle Bilder und Tabellen sprechen für sich – speziell bei den Personal-, Kosten- und Mate-rialplanungen. Überlegungen zu diesen Themen-kreisen sollten deutlich mehr als eine unerklärte / unerklärliche Tabelle sein.

i) Seitenzahl Der Umfang der Projektberichte wird vom jeweili-gen Prüfungsausschuss festgelegt. Er sollte nach bisherigen Erfahrungen 25 Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten. Das klingt zu Beginn der Arbeit ziemlich viel. Man stellt aber schnell fest, dass es am Ende meist viel mehr wird. Wenn das der Fall ist, sollte man sich fragen, was aus dem Hauptteil in den Anhang verlegt werden kann.

Der Anhang dient aber nicht dazu, die Arbeit op-tisch aufzuwerten (Umfang). Hier erscheinen die für die Arbeit der Prüfungsteilnehmer/innen wichtigen und notwendigen Zertifikate, Prüfprotokolle, Ge-nehmigungen oder Schriftwechsel mit Behörden, Gutachten (bitte nicht das Bodengutachten der Erde, in dem die Bäume für die Herstellung des Bühnenbodens gewachsen sind) sowie erläuternde Zeichnungen, Grundrisse oder Bestuhlungspläne.

j) Seitennummerierung Ein Projektbericht sollte, wie eigentlich jedes länge-re Werk, eine eigene Seitennummerierung haben. Auch für die Seitennummerierung gibt es gewisse Regeln: - Das Deckblatt bekommt keine Nummerierung. - Das Inhaltsverzeichnis und ein eventuelles Vor-

wort erhalten eine eigene Nummerierung, dabei werden meist römische Ziffern verwendet.

- Ab der Einleitung beginnt eine neue Nummerie-rung, die bis zum Ende fort läuft (ohne Anhang).

- Die Anhänge können wiederum mit einer neuen Nummerierung versehen werden.

- Das davor liegende Anhangsverzeichnis bekommt keine Seitenzahl.

k) Textgliederung

Texte mit langen Sätzen und ohne Absätze sind schwer oder nicht zu lesen. Um die Lesbarkeit zu verbessern, gibt es eine Reihe von textlichen Glie-

derungsmöglichkeiten, die sich entsprechend ihrer Wichtigkeit hierarchisch gliedern lassen: - Überschri ften

Überschriften werden verwendet, um einen neuen Abschnitt einzuleiten. Sie werden auch verwen-det, um innerhalb eines Unterabschnittes ein neues Thema einzuführen.

- Absätze, Sätze, Aufzählungen Ein zusammenhängender Gedankengang wird in einem Absatz zusammengefasst. Wird der Ge-dankengang gewechselt oder wird das Thema von einer anderen Seite beleuchtet, macht man einen Absatz.

Ein neuer Absatz bedeutet also eine gedankliche Pause. Als kleinstes Gliederungselement gibt es einzelne Sätze oder Aufzählungen innerhalb von Absätzen.

Sätze sollten kurz und bündig sein.

Aufzählungen sollten sparsam verwendet werden. Eine Aufzählung ist dann sinnvoll, wenn es einen Zusammenhang gibt, der aus einer Menge gleichbe-rechtigter Komponenten besteht.

Beispiel:

Scheinwerfer sind optische Systeme. Sie bestehen mindestens aus: - Gehäuse - Spiegel - Leuchtmittel

l) Typische Fehler

Die folgende Liste zeigt einige häufig vorkommende Fehler innerhalb eines Projektberichtes auf.

Berechnungen und Kalkulationen fehlen

Berechnungen und Kalkulationen bilden die Grund-lage für technische Lösungen. Wenn also zwischen mehreren Möglichkeiten entschieden werden soll, muss zunächst berechnet oder kalkuliert, das Er-gebnis bewertet und die daraus resultierende Ent-scheidung erläutert werden.

Pläne und Zeichnungen fehlen

Veranstaltungen sind das Ergebnis von Planungen hinsichtlich: - Kundenwunsch / Intention / Charakter der Veran-

staltung, - räumliche, zeitliche, materielle und organisatori-

sche Rahmenbedingungen, - Budgetrahmen.

Daraus resultieren nach vorausgegangener Gefähr-dungsbeurteilung und ggf. Risikoanalyse: - Bühnen- und/oder Bestuhlungsplan - Lichtplan - Beschallungsplan - Energieversorgungsplan Das wiederum führt zu:

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- Personaleinsatzplan und -disposition - Materialeinsatzplan/Liste - Kostenkalkulation - Sicherheitsmaßnahmen während Aufbau, Betrieb,

Abbau.

Dies muss durch entsprechende Unterlagen, Pläne, Tabellen usw. deutlich gemacht werden.

Zu beachtende Vorschriften, Auflagen und Verordnun-gen werden nur pauschal genannt

Sicherheitsvorschriften, technische Regeln usw. und ihre Anwendung gehören an die Stelle, an der das dazugehörige technische Problem beschrieben wird (Fußnote). Wenn z. B. an einer Stelle der Arbeit der Einsatz von Lasern beschrieben wird, so sind hier auch die zu beachtenden Vorschriften und Regel-werke zu vermerken sowie deren konkrete Umset-zung im Projekt. Die Sicherheitsmaßnahmen bzw. Vorkehrungen, die Sie treffen, sind in den entspre-chenden Kapiteln zu beschreiben, wie z.B. Aspekte der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bzw. Be-werten der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-schutzes. Pauschale Nennungen und das Zitieren ganzer Vorschriftenteile ohne Bezug zum Projekt erfüllen nicht die Anforderungen an einen Projekt-bericht.

Es wird nur ein Gewerk dargestellt

Veranstaltungen bilden einen Gesamtzusammen-hang von Licht, Ton, Bühne bzw. Veranstaltungs-technik sowie Energieversorgung. Die technische Einrichtung eines der Gewerke hängt mit allen an-deren zusammen. Deshalb sollte der angehende Meister/die Meisterin die Zusammenhänge bzw. Schnittstellen zu den anderen Gewerken bei der Abfassung des Projektberichtes nicht vernachlässi-gen. Der „Projektbericht“ ist die Gesamtdarstellung der Veranstaltung aus technischer, sicherheitstech-nischer, organisatorischer und betriebswirtschaftli-cher Sicht.

Inhalte werden nur angerissen

Wenn Inhalte nur angerissen, aber nicht bis zum Ende ausgearbeitet werden, wirkt die Arbeit wie eine Aneinanderreihung von Stichworten. Damit wird der Zusammenhang mit der beschriebenen Veranstaltung nicht deutlich.

Nacherzählung statt Bericht

„... und dann haben wir den Soundcheck gemacht. Anschließend machten wir Pause“.

„... dann stieg Torsten auf die Leiter und dann brachte Torsten den Scheinwerfer an“ (der Verfas-

ser der Arbeit erzählt in der dritten Person / Origi-nalzitat Prüfer: „Toll Torsten“).

Der Projektbericht ist ein technischer Bericht ei-ner/s Fachfrau/-mann für Veranstaltungstechnik über die Planung und Durchführung einer Veran-staltung und kein Aufsatz der Kategorie „Mein schönster Arbeitstag“.

Die Nacherzählungsform lässt kaum eine eigene Leistung erkennen. Weder Planung noch eigenstän-dige Umsetzung der Planung sowie das Reagieren auf unvorhergesehene Ereignisse werden betrach-tet, Alternativen nicht benannt, Lösungen und Ab-läufe nicht reflektiert. In dieser Form wäre die Dar-stellung der eigenen Tätigkeit als Meister kaum möglich.

Formale Fehler - zu wenig Quellen - unzulängliche Zitierweise - zu wenige technische Angaben, Berechnungen,

Pläne - hohe Anzahl von Rechtschreibefehlern - Formatvorgaben nicht eingehalten - Abbildungen bzw. Tabellen sind im Text nicht

beschrieben. Merke: (Alles was sich im Anhang befindet, muss auch im Text behandelt werden und umgekehrt.)

- zu komplizierte und zu lange Sätze, die teilweise im „Slang“ abgefasst sind. („Die Pipe durch den Corner am Truss vorbei auf den Boden der Location“.)

- Gerade bei englischen Fachausdrücken geraten einige Leser an ihre Grenze. Natürlich können englische Fachbegriffe verwendet werden, aber bitte im Zusammenhang und nicht als “Baustel-lensprache“.

m) Tipps - Nehmen Sie sich Zeit für den Projektbericht - es

soll Ihr „Meisterstück“ sein. - Drucken Sie während der Erstellung der Arbeit

immer wieder Ihre Ergebnisse aus und erstellen Sie immer wieder ein „Buck up“; die Computer angehender Veranstaltungsmeister neigen zu Spontanabstürzen, lehrt die Praxis.

- Korrekte Rechtschreibung und Grammatik sollten eine Selbstverständlichkeit sein, abwechslungs-reiche Wortwahl ist hier Trumpf.

- Vermeiden Sie „Blocksatz“, es sei denn, Sie kön-nen einen Computer richtig nutzen.

- Lassen Sie Ihre fertige Arbeit von einem Unbetei-ligten (Bruder, Freundin, Oma, ...) lesen. Er/Sie wird die richtigen Fragen stellen und Sie auf Un-gereimtheiten aufmerksam machen.

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4.4 Die Präsentation In der Meisterprüfungsverordnung ist an zwei Stel-len eine Präsentation gefordert:

im Handlungsbereich Veranstaltungskonzept des Prüfungsteils "Situative Aufgabe",

im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt".

In beiden Fällen soll eine schriftliche Ausarbeitung (Veranstaltungskonzept, Inhalte des Projektbe-richts) präsentiert werden.

Nach einem Wörterbuch bedeutet "präsentieren" "jemandem etwas anbieten, überreichen". "Präsen-tation" wird definiert als "Darstellung oder Darbrin-gung von Informationen, Planungen oder Waren gegenüber einem Publikum".

Präsentation im Rahmen der Prüfung bedeutet, dass die Prüfungsteilnehmer/innen ein Referat hal-ten, das optisch durch Texte, grafische Darstellun-gen und/oder Modelle unterstützt wird.

Eine spezifische Form für die Präsentation ist durch die Verordnung nicht vorgegeben. Obwohl es im Handlungsbereich Veranstaltungskonzept des Prü-fungsteils "Situative Aufgabe" dem Prüfungsaus-schuss frei stünde, die Visualisierungsform der Prä-sentation (z. B. Flipcharts oder elektronisch mit Beamer) festzulegen, sollte die Entscheidung den Prüfungsteilnehmern/innen überlassen werden.

Im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt" ist in der Verord-nung ausdrücklich geregelt, dass Prüfungsteilneh-mer/innen ihre Hilfsmittel für die Präsentation selbst auswählen können. Die Auf- und Abbauzeiten für die Präsentationshilfsmittel verkürzen nicht die Präsentationszeit.

In den nachfolgenden Ausführungen wird von einer elektronischen Präsentation (mit einem Präsenta-tions- oder Textverarbeitungsprogramm wie Micro-soft PowerPoint, Microsoft Word, LibreOffice Im-press, LibreOffice Writer oder AcrobatReader) aus-gegangen; andere Präsentationswerkzeuge und -methoden sind natürlich auch zulässig.

Für die Präsentation ist den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit zu geben, ungestört ihr Referat vor-zutragen. Dabei sind einzelne Rückfragen (Ver-ständnisfragen) zulässig – so wie ein „Kunde“ sie auch stellen würde. Es darf aber nicht ein Fach-gespräch vorweggenommen werden.

a) Das Referat

Das Referat soll über den Inhalt des Veranstal-tungskonzepts bzw. des Projektberichts informie-ren. Das Referat ist also eine Kurzfassung des Pro-jektberichtes und produziert keine neuen Inha l-te . Somit kommt der Referent nicht umhin, aus-führlich gehaltene Passagen in den schriftlichen Unterlagen zusammenzufassen und andere, weni-ger wichtige Aspekte wegzulassen. Der Referent muss also eine Auswahl treffen, die die Schwer-punkte der zu Grunde liegenden schriftlichen Arbeit deutlich hervorbringt.

Das Referat kann wie das Veranstaltungskonzept bzw. der Projektbericht gegliedert sein. Dem Zu-hörer muss aber während des Vortrages der "rote Faden" stets deutlich werden: Zu Beginn des Referates wird über die Thematik, den Aufbau und die Dauer der Präsentation infor-miert.

In der Einleitung wird gesagt, welcher Auftrag vorlag und welche Ziele durch den Auftrag er-reicht werden sollten.

Im Hauptteil wird das Ergebnis vorgestellt und die wesentlichen Begründungszusammenhänge vor-getragen, also warum diese Lösung und nicht ei-ne Alternative ausgewählt wurde.

Im Fazit werden die Schlussfolgerungen nochmals zusammengefasst.

Ein gutes Referat zeichnet sich dadurch aus, dass es stets „bei der Sache“ ist. Es soll so prägnant und so kurz wie möglich sein. Weitschweifigkeit ist un-angebracht und führt dazu, dass der Prüfungsaus-schuss sich langweilt.

Das Referat muss so kurz wie möglich und so aus-führlich wie nötig sein, so dass es verständlich ist, aber den (fiktiven) Kenntnisstand (z. B. bei der Verwendung und Erklärung von Fachbegriffen und Abläufen) der Zuhörer berücksichtigt: das Referat im Handlungsbereich "Konzeption" richtet sich fiktiv an einen Kunden, d. h. einem Endkunden, eine Agentur oder einem Regisseur,

das Referat im Prüfungsteil "Prüfungsprojekt" richtet sich an den Prüfungsausschuss, d. h. an Fachleute.

Oftmals wird empfohlen, Referate schriftlich auszu-formulieren und dann entweder abzulesen oder die Niederschrift vor dem Vortrag genau zu studieren und quasi auswendig zu halten. Davon kann nur abgeraten werden. Auch das Vorlesen von Folien ist wenig unterhaltsam.

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Ein lebendiger Vortrag entsteht nur, wenn er frei gehalten wird. Die Präsentationsfolien sollen den Vortrag unterstützen und bieten dem Vortragenden die wichtigsten Stichworte für den Vortrag. Natür-lich muss das freie Sprechen geübt werden, damit Prüfungsteilnehmer/innen an die Redesituation vor Publikum gewöhnt sind (Lampenfieber).

Der Vortrag sollte angemessen laut, deutlich, lang-sam (nicht zu langsam!), mit wechselnder Beto-nung und strategischen Pausen vorgetragen wer-den. Standortwechsel können den Vortrag auf-lockern und den eigenen Bewegungsdrang befriedi-gen. Wichtig ist aber, dass jeder Standortwechsel dem Publikum sinnvoll erscheint. Nervöses Herum-laufen sollte vermieden werden. Die eigene Körper-haltung sollte beobachtet und kontrolliert werden. Dabei ist besonders auf die Hände zu achten: we-der in die Hosentasche stecken, aber auch nicht wild umhergestikulieren.

Eine gängige Regel lautet: Wer einen Vortrag halten will, muss über das Thema doppelt so viel wissen, wie er am Ende vorträgt. Nur Experten haben genü-gend Sicherheit, über ein Thema frei, locker und kompetent zu reden. Wichtig ist, dass die Zeit-vorgaben (10 bis 20 Minuten) eingehalten werden.

b) Die Präsentationsfolien

Die Präsentationsfolien sollen den mündlichen Vor-trag unterstützen. Die Folien sollten gut geplant und inhaltlich logisch angeordnet sein ("roter Fa-den") – schließlich folgt das Referat in den meisten Fällen den Stichworten in den Folien:

Daten und Datenübersichten lassen sich durch Folien (Tabellen, Diagramme) leichter transpor-tieren als durch einen reinen mündlichen Vor-trag.

Texte sollten in klare und leicht aufnehmbare Teile strukturiert werden – man kann höchstens 5 1 Informationen gleichzeitig aufnehmen. Es sollten maximal 5 Stichpunkte und Wortgruppen in der Präsentation genannt werden, allenfalls wichtige Zitate sollten den Zitierregeln entspre-chend wiedergegeben werden. Also: Keine Blei-wüsten auf Folien, die zu allem Überfluss auch noch vorgelesen werden!

Um Sachverhalte anschaulich darzustellen, sind Grafiken und (Zahlen-)Bilder unabdingbar. Den-noch sollten sie nur dann verwendet werden, wenn auch ein inhaltlicher Zusammenhang be-steht.

Korrekte Rechtschreibung und Grammatik sollten eine Selbstverständlichkeit sein, abwechslungs-reiche Wortwahl ist hier Trumpf. Im besten Falle kann jemand anderes Korrekturlesen, da oftmals eigene Fehler überlesen werden.

Alle Informationen sollten so dargestellt werden, dass sie sofort und ohne langes Hinsehen er-kennbar sind. Die Präsentation sollte auch von den hinteren Plätzen gut lesbar sein. Am Besten lesbar ist schwarze Schrift auf weißen Unter-grund. Die Schriftgröße sollte mindestens 14 Punkt betragen.

Für alle Titel, Untertitel und Ähnliches sollte je-weils dieselbe Schriftart und -größe, Farbe und so weiter verwendet werden. Auch Grafiken soll-ten einfach und einheitlich gestaltet sein.

"Weniger ist mehr". Diese wichtige Regel bezieht sich nicht nur auf den Text, sondern auf die ge-samte Präsentation. Es sollten möglichst wenig verschiedene Schriftarten und -größen, Farben, Grafiken/Bilder usw. verwendet werden. Und bit-te: Nur so viele Folien, wie unbedingt nötig sind!

Die Verwendung von Übergangs- und Einblendef-fekten ist verführerisch, weil oftmals angenom-men wird, Informationen damit mehr Gewicht geben zu können. Hereinfliegende Texte und flippige Sounds wirken aber häufig nur störend. Daher gilt: Effekte sparsam einsetzen. Nur dort verwenden, wo die dazugehörigen Inhalte be-sondere Aufmerksamkeit beim Zuschauer erfor-dern.

Die Präsentationsfolien sind nur eine Unterstützung und ersetzen keinesfalls den Vortragenden und sei-nen Vortrag. Wichtige Informationen sollten daher immer mündlich wiederholt werden. Aber auch hier aufpassen, denn zu viele Informationen überfordern den Zuhörer. Daher gilt es, vorher sorgfältig aus-zuwählen, welche Botschaft und Inhalte transpor-tiert werden sollen.

c) Handout

Ein Handout (Handreichung) ist ein wenige Seiten umfassendes Dokument, das das Referat unter-stützen soll, indem es den Inhalt des mündlichen Vortrags in gebündelter Form präsentiert. In ihm können z. B. auch die Gliederung des Vortrags, Tabellen, Zeitreihen und Grafiken enthalten sein.

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Durch eine solche Handreichung behalten die Zu-hörer den Überblick über den Aufbau und Ablauf des Referats. Außerdem haben die Zuhörer Gele-genheit, während des Vortrags bestimmte Daten nachzuschlagen.

Wenig hilfreich ist es, wenn lediglich die Folien aus-gedruckt und als Handreichung verteilt werden.

d) Übung macht den Meister

Sicherheit gewinnt man vor allem durch Erfahrung. Die Prüfungsteilnehmer/innen sollten zur Übung Re-ferate und Präsentationsfolien erstellen und vortra-gen. Sich selbst etwas laut zu erzählen ist etwas völlig anderes, als sich etwas stumm noch einmal durchzulesen. Man kann sich selbst auch mit Video aufzeichnen. Noch besser ist es, wenn man seinen Vortrag vor Freunden oder Verwandten hält.

Natürlich muss man sich vor der Prüfung mit den Programmen und Gerätschaften vertraut machen. Man muss aber auch damit rechnen, dass Geräte ausfallen und man das Referat ohne Präsentations-folien halten muss, ggf. nur mit dem Handout.

e) Bewertung

Nach der Fortbildungsverordnung müssen die Prüf-ungsteilnehmer/innen unter anderem nachweisen, dass sie Konzepte bzw. Entscheidungen präsentie-ren können. Damit muss die Präsentation als solche bewertet werden. Kriterien für die Bewertung sind häufig:

Die vorgetragenen Daten, Fakten und Sachver-halte sind relevant/irrelevant.

Der Vortrag war zielgerichtet oder weitschweifig, ausreichend/nicht ausreichend.

Struktur: stringent/nicht stringent, verworren.

Sprache, Wortwahl: angemessen und deutlich/nicht verständlich.

Präsentationsfolien: übersichtlich und aussagekräftig/unübersichtlich und nichtssagend.

Gestik, Auftreten: angemessen, locker/steif und blockiert.

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5. Die Qualifizierung

Für die Zulassung zur Meisterprüfung wird von der Kammer geprüft, ob die in der Prüfungsverordnung vorgeschriebene Berufserfahrung in der Veranstal-tungstechnik vorhanden ist. Eine Qualifizierungs-maßnahme ist nicht vorgeschrieben – die meisten Meisterkandidaten nehmen aber vor der Prüfung an einer Qualifizierungsmaßnahme teil.

Eine übliche Form der Qualifizierung ist die Teilnah-me an einem so genannten „Lehrgang“ bei einem Bildungsträger. Es ist aber auch möglich, die not-wendigen Qualifikationen in der Berufspraxis zu erwerben: Lernen im Arbeitsprozess.

Voraussetzungen für die Zulassung

Nach den Vorschriften der Fortbildungsverordnung müssen die Bewerber/innen für die Zulassung zum Prüfungsteil "Situative Aufgabe" der Meisterprüfung eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung "Fach-kraft für Veranstaltungstechnik" vorweisen oder durch Nachweise belegen, dass zur Ausübung der in ihrer Berufspraxis ausgeübten Tätigkeiten eine der Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Für die Qualifizierung (Lehrgang) heißt dies, dass sie auf dem Wissens-stand einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik aufbaut.

5.1 Lernen beim Bildungsträger

a) mit Veranstaltungsprojekten lernen

Die Fortbildungsordnung "Meister/in für Veranstal-tungstechnik" sieht, wie bereits mehrfach erwähnt, zwei Prüfungsteile vor:

Im Prüfungste i l Si tuat ive Aufgabe sollen berufstypische situative Aufgaben (d.h. Veran-staltungsprojekte) bearbeitet und dabei folgende Prüfungsleistungen erbracht werden:

- Ausarbeitung eines Veranstaltungskonzeptes und Präsentation dieses Konzeptes,

- Erstellen von Dokumenten, die der beruflichen Praxis bei der Planung, der technischen Leitung und beim Sicherheitsmanagement von Veran-staltungen entsprechen,

- Führen eines Fachgesprächs, in dem das Span-nungsverhältnis zwischen Intentionen der Auf-traggeber und der Sicherheit reflektiert wird.

Im Prüfungste i l Prüfungsprojekt soll an-hand eines durchgeführten Veranstaltungspro-jekts ein Projektbericht angefertigt sowie eine Präsentation und ein Fachgespräch geführt wer-den.

Abbildung 21: schriftliche Produkte und Kommunikationsprozesse bei einem Veranstaltungsprojekt nach der Fortbildungsverordnung

Konzept Planungs-unter-lagen

Präsentation

Technische Leitung

Doku-mente

Abstimmen des Kon-zepts mit den Kunden

Kommunikation mit dem Team

Sicherheitsmanagement Doku-mente

Fachgespräch

Reflektieren der Sicherheit

Ausarbeiten Veranstaltungs-

konzept

Veranstal-tungs-

planung

Präsentation

Projekt-abschluss

Ab-schluss-bericht

Abrechnung mit dem Kunden

Reflektieren des Projekts

Verbesserung der Vorgehensweisen

Fachgespräch

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Es ist daher naheliegend, die Qualifizierung ent-sprechend aufzubauen. Gegenstand der Qualifizie-rung sollten demnach Veranstaltungsprojekte sein, die von den Fortbildungsteilnehmern bearbeitet, entsprechende Dokumente angefertigt sowie Prä-sentationen und ein Fachgespräch durchgeführt werden.

Erforderlich und üblich ist es, dass Fortbildungsteil-nehmer die notwendigen Kenntnisse und Vorge-hensweisen kennenlernen, um Veranstaltungspro-jekte und Projektberichte erfolgreich bearbeiten zu können.

b) Strukturieren des Bildungsganges

Die unten stehende Grafik zeigt den sinnvollen Auf-bau eines entsprechenden Bildungsganges, in dem nacheinander Veranstaltungsprojekte von den Fort-bildungsteilnehmer/innen bearbeitet werden sollen.

Diese Projekte steigern sich jeweils in ihrer Komple-xität und Schwierigkeit, und zwar so, dass sie im-mer eine echte Herausforderung für die Fortbil-dungsteilnehmer/innen darstellen, der sie zuvor noch nicht gewachsen waren. Durch das Bewältigen dieser Herausforderung tritt der Lernzuwachs ein.

Andererseits darf die Schwierigkeit so groß sein, dass die auftretenden Probleme nicht mehr gelöst werden können. Die Motivation der Teilnehmer/in-nen für die Fortbildung bleibt nur dann erhalten, wenn Erfolgserlebnisse und Anerkennung erreicht werden.

Die Grafik zeigt darüber hinaus, dass die Selbst-steuerung der Fortbildungsteilnehmer/innen bei der Bearbeitung der Projekte beständig ansteigen soll.

In den Reflexionsgesprächen analysieren die Fort-bildungsteilnehmer/innen ihre Leistung selbstkri-tisch, ziehen Lehren daraus und setzen sich höhere Ziele.

Da die Meister/innen in einer großen Bandbreite von Tätigkeitsfeldern eingesetzt werden können, sollten die Projekte alle relevanten Tätigkeitsfelder abdecken, beispielsweise in - Theatern - Events - Kongress- und Tagungszentren - Messen - Open-Air-Veranstaltungen

Wenn es sich um "echte" Projekte handelt, sehen die Fortbildungsteilnehmer/innen in der Bearbei-tung einen höheren Sinn, als etwa in ausgedachten Szenarien. Bei der Diskussion der Probleme unter den Teilnehmenden würde schnell aufgedeckt, wenn es sich um "künstliche" Projekte ohne jede Praxisrelevanz handelte – mit den entsprechenden Folgen für die Motivation. Am besten für eine lern-förderliche Atmosphäre ist es, wenn die Veran-staltungsprojekte von den Fortbildungsteilnehmern selbst aus ihrem betrieblichen Kontext eingebracht würden.

Es scheint dennoch nötig, dass auch Projekte von den Dozenten/innen eingebracht werden, um si-cherzustellen, dass alle notwendigen Fachfragen behandelt werden können. Auch solche Projekte sollen im besten Fall nicht fiktiv sein, sondern sol-che, die aus der Praxis stammen.

Abbildung 22: Aufbau des Bildungsganges

Komplexität und Schwierigkeit

Reflexionen in

Fachgesprächen

Dokumente

Präsentationen

Produkte Informationen durch Recher- che der Fort- bildungsteil- nehmer/

innen

Informationen

fachliche Unter- stützung durch Dozenten/innen

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c) Lernen lernen Viele Fortbildungsteilnehmer/innen waren vor dem Lehrgang längere Zeit nicht mehr in Lernprozesse eingebunden und trauen sich das Lernen nicht mehr zu. Deshalb müssen sie zunächst an das Lernen wieder herangeführt werden.

Ziel der Qualifizierung ist es, ein strukturiertes Wis-sen im Langzeitspeicher des Gehirns aufzubauen. Um das zu erreichen, müssen die Informationen selbst strukturiert sein, d. h. - Wichtiges ist von Unwichtigem zu trennen, - neue Informationen sind mit Bekanntem zu ver-

knüpfen - Informationen sind auch grafisch darzustellen, z.

B. durch mind mapping, - Informationen sind zu gliedern und zusammenzu-

fassen sowie Oberbegriffen zuzuordnen (chunk-ing), die Fachsprache ist weiterzuentwickeln.

Demnach kann es nicht die Hauptaufgabe sein, bei einem Dozentenvortrag alles mitschreiben zu müssen – das würde nur vom Zuhören ablenken. Es müssen in erster Linie neue Begriffe und wichtige Botschaften identifiziert und als Stichpunkte nieder-geschrieben werden. Dabei ist es wichtig, dass die-se Stichworte in Haupt- und Unterpunkte sowie in Beispiele gegliedert und kenntlich gemacht und durch grafische Darstellungen Zusammenhänge und Abläufe verdeutlicht werden. Diese Mitschrift dient dazu, sich nachträglich an die wichtigen Punk- te zu erinnern und ist eine Grundlage für eigen-ständige Recherchen zur Vertiefung von Themen. Optimal wäre es, wenn die Dozenten ein Skript zur Verfügung stellen, das durch die zuvor erwähnten Aufzeichnungen ergänzt wird. Schon die Fachkräfte für Veranstaltungstechnik ha-ben während ihrer Ausbildung gelernt, - Informationsquellen zu recherchieren, - Informationen zu filtern und zu bewerten, - Texte zu lesen und auszuwerten, - Vorträge und Sitzungen mitzuschreiben, Protokol-

le zu erstellen, - Vorträge und Präsentationen vorzubereiten und

zu halten. Die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen darf nicht abstrakt erfolgen, sondern muss im Zusam-menhang mit der Bearbeitung von Veranstaltungs-projekten erfolgen. Das erste zu bearbeitende Pro-jekt in der Qualifizierungsmaßnahme sollte so aus-gerichtet sein, dass die systematischen Wege der Wissenserschließung, der systematischen Organi-sation und Sicherung von vorhandenem Wissen vertieft werden kann. Ein Instrument zur Reflexion der eigenen Lernfort-schritte ist das Lerntagebuch. In ihm werden Vor-gehensweisen – beispielsweise beim Problemlösen – als zusammenhängender Text niedergeschrie-ben. Durch diese Niederschrift soll den Fortbil-dungsteilnehmern selbst klar werden, welche Methoden sie eingesetzt haben und ob diese erfolg-reich waren, um ein Problem zu lösen.

d) Lernplattform Die Fortbildungsteilnehmer sollen lernen, in tech-nischen Regelwerken, wie VDE-Bestimmungen oder DIN-Normen, sich zu orientieren und die für ein Veranstaltungsprojekt notwendigen Informationen zu entnehmen. Allerdings hat nicht jeder Teilneh-mer einen Zugang zu diesen Regelwerken. Es ist deshalb günstig, wenn der Bildungsträger die benö-tigten Informationen auf einer Lernplattform be-reitstellt. Auch andere Hilfsmittel wie Formulare und Checklisten sollten zur Verfügung stehen. Eine solche Lernplattform bietet noch weitere Möglichkeiten:

Die Fortbildungsteilnehmer können über diese Plattform Gruppenarbeit praktizieren sowie mit den Dozenten kommunizieren.

Die Dozenten könnten dort eingestellte Arbeiten korrigieren und bewerten.

Die Fortbildungsteilnehmer könnten Artikel für ein „wiki“ erstellen. Im Laufe der Zeit würde so eine Wissensdatenbank entstehen, die der Qualifizie-rung zum Meister/zur Meisterin für Veranstal-tungstechnik insgesamt nützlich ist.

5.2 Lernen im Arbeitsprozess Lernen kann man nicht nur in Seminaren oder Lehr-gängen, sondern auch in betrieblichen Arbeitspro-zessen. Es gibt immer wieder Herausforderungen in den Arbeitsprozessen, auf die die Fachkräfte rea-gieren und Entscheidungen treffen müssen. Durch die Bearbeitung von Problemen und Bewältigung von schwierigen Situationen entstehen Lernzuwäch-se, die nicht als „Lernen“ im schulischen Sinne be-wusst und als “nervige“ Lernanstrengung empfun-den wird, weil es ein notwendiger Teil gewohnter, beruflicher Arbeit ist.

Dieses „informelle Lernen“ trägt entscheidend zu ei-ner umfassenden beruflichen Handlungskompetenz bei. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wer-de 60 bis 80 Prozent des fachlichen, berufsbezoge-nen Könnens auf diese Weise erworben. Informelles Lernen führt zu mehr Berufserfahrung, die sich im intuitiv richtigen Handeln in Bezug auf Material, Umgang mit technischen Systemen, Arbeitsabläu-fen und Kommunikationsprozessen zeigt. Erfah-rungswissen ist in vielen Handlungs- und Entschei-dungssituationen ausschlaggebend, da es das Han-deln – unbewusst in die richtige Richtung lenkt und situativ angemessene Entscheidungen ermöglicht.

Es ist also für die Fortbildungsteilnehmer von gro-ßem Vorteil, wenn sie die Möglichkeit haben, auch parallel zu dem Lehrgang im Betrieb an lernförder-lichen, zu ihren Qualifizierungszielen passenden Projekten mitzuarbeiten.

Der Kompetenzerwerb sollte allerdings systema-tisch unterstützt und gefördert werden, beispiels-weise von Vorgesetzten und erfahrenen Kollegen.

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Gerade für Risikoabwägungen und Gefährdungs-beurteilungen ist ein hohes Maß an Berufserfahrung notwendig, wenn es z. B. gilt, Eintrittswahrschein-lichkeiten sowie Schadenshöhen und -umfänge ab-zuschätzen. Die Fortbildungsteilnehmer werden sich in diesen Fällen beraten lassen müssen. Nur so er-lernen sie Handlungsstrategien zum verantwor-tungsbewussten Umgang mit Risiken.

Zum Kompetenzerwerb sind geeignete Veran-staltungsprojekte auszuwählen, zu bearbeiten und zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält normalerweise den Projektauftrag, die Projektpla-nung, einschließlich Planung von Varianten und deren Bewertung, Risikoabwägungen und Gefähr-dungsbeurteilungen, die vom Weiterbildungsteil-nehmer und anderen getroffenen Entscheidungen, Beschreibung der Lösungen sowie Dokumente über Abläufe, Besprechungsergebnisse, technischen Prüfungen und sicherheitsrelevante Maßnahmen.

Das im Arbeitsprozess Erfahrene wird reflektiert, um so die richtigen Schlüsse zu ziehen. Durch das Bewusstwerden des Gelernten wird es systematisch eingeordnet. So kann das neu gewonnene Know-how auf andere, neue Situationen übertragen wer-den. Auf diesem Wege wird mehr und nachhaltiger gelernt, als allein in einem Seminar möglich wäre. Dieses Lernen knüpft an die Erfahrungen der Fach-kräfte an und Lernmotivation und -transfer ergeben sich fast von selbst.

5.3 Prinzipien der Qualifizierung

Bedeutsamkeit der Aufgaben Ereignisse bzw. Sachverhalte bleiben nur dann dau-erhaft im Gedächtnis, wenn sie mit einer starken emotionalen Beteiligung einhergehen; Gleichgül-tiges wird bald vergessen. Eine positive emotionale Grundstimmung fördert die Aufnahme von Informa-tionen. Lernen kann aber auch angst- und stress-auslösend sein. Stress bremst die intellektuelle Leistungsfähigkeit und verschlechtert die Lern- und Gedächtnisleistungen – und macht schlechte Laune. Unter Stress wird nicht gelernt. Wir ertragen Belas-tungen relativ gut, wenn wir einen Sinn hinter der Aufgabenbewältigung sehen. Ist das aber nicht der Fall, sind wir nicht motiviert und es kann zu Fru-strationsgefühlen führen, die wiederum dazu bei-tragen, dass wir nicht lernen.

Handlungsspielraum Lernförderlich sind solche Aufgaben, die Freiheits- und Entscheidungsgrade bei der Bearbeitung, d. h. unterschiedliche Lösungen und Ergebnisse haben können. Aufgaben mit Handlungsspielraum bieten Entwicklungspotenziale, Möglichkeiten zum Erpro-ben neuer Ideen, Möglichkeiten für Fehler und Er-fahrungsaustausch. Lernprozesse werden wirkungs-voll angestoßen, wenn Alternativen erprobt und neuartige Vorgehensweisen ermöglicht werden. Je

höher die Freiheitsgrade sind, desto eher ist selbst gesteuertes Lernen möglich.

Selbstgesteuertes Lernen Von selbstgesteuertem Lernen spricht man, wenn die Fortbildungsteilnehmer die Steuerung von Lern-prozessen selbstbestimmt vornehmen: Sie ergrei-fen selbst die Initiative und stellen ihre Lernbedürf-nisse heraus. Anders ausgedrückt: Das Lernen er-folgt nicht nach einem vorgegebenen Bildungsplan, oder weil ein Dozent das gerade so möchte, oder auf Vorrat (weil gerade ein Seminar zu irgend einem Thema angeboten wird), sondern weil es von den Teilnehmern erkannte Erfordernisse für die Aufgabenbearbeitung gibt.

Das Lernen selbst kann in sehr unterschiedlichen Formen stattfinden: von klassischem Seminarbe-trieb über Internet-Recherche, E-Learning bis hin zu Fragen an den Dozenten oder einem kompeten-ten Kollegen ist alles denkbar und dann sinnvoll, wenn es von den Teilnehmenden kommt.

Selbstgesteuertes Lernen erfordert allerdings Übung und Disziplin: Übung, weil fremd gesteuertes Ler-nen immer noch die Regel ist und Disziplin, weil die Suche nach den richtigen Informationen aufwendig und die Bewertung im Hinblick auf ihre Relevanz oftmals schwierig ist.

Fehler-Lernen Vertrauen ist eine der Grundlagen unseres Han-delns. Es motiviert dazu, Risiken einzugehen und dabei auf einen Gewinn zu hoffen. Aber selbst wenn es mal schief geht, gilt: Aus Fehlern lernt man. Das Zulassen von Fehlern erfordert Vertrauen zu sich selbst und Offenheit. Ohne Vertrauen wird versucht, Fehler zu verbergen, anderen das Gleiche zu unter-stellen und ein Klima des Misstrauens fortgeschrie-ben. Fehler-Lernen muss gewollt und gefördert werden. Die Überzeugung, dass aus Fehlern gelernt wird, muss ausgesprochen und geteilt werden.

Reflexion der Lernprozesse In den Fachgesprächen (Reflexionsgesprächen) sol-len informelle und unbewusste Kompetenzstände herausgearbeitet und damit dem Weiterbildungs-teilnehmer bewusst gemacht werden. Erst die Sichtbarkeit eines Themas kann zur Auseinander-setzung mit ihm führen und damit zum Lernen. Die Reflexionsgespräche beziehen sich insbesondere auf Schlüsselsituationen. Schlüsselsituationen sind relevante Herausforderungen und Entscheidungs-situationen, wie Problemlösungsfälle, Konflikte, Engpässe, Zielwidersprüche, Wissensdefizite oder Fehlersituationen. Schlüsselsituationen sind beson-ders lernförderliche Gelegenheiten und ermöglichen einen hohen Erfahrungszuwachs.

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6. Der Rahmenplan

6.1 Ziel der Fortbildung

In der Qualifizierung zum Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit zu errei-chen. Ziel der Qualifizierung ist die Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufgabenstellungen und bei unterschiedlichen Veranstaltungsformen Veranstaltungen zu konzipieren, sicher durchzuführen, zu überwachen und Führungsaufgaben wahrzunehmen. (vgl. § 1 Abs. 1 und 2)

6.2 Überblick über den Rahmenplan

A Steuern der Projektabläufe, Sicherheitsmanagement

Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

1. Organisieren effizienter Arbeitsabläufe geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zur Kon-trolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation tref-fen effiziente Arbeitsabläufe organisieren Arbeitspakete beauftragen, verfolgen und abnehmen, Pri-oritäten berücksichtigen

Controlling-Instrumente einsetzen, insbesondere zur Über-wachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen

Risiken erkennen und analysieren

Haftungsrisiken bewerten

Maßnahmen zur Minimierung von Risiken planen

Möglichkeiten des Versicherungsschutzes bewerten

Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten

2. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen / Sicherheitsmanagement

Gefährdungsbeurteilungen erstellen Veranstaltungs- und Produktionsstätten Infrastruktur Veranstaltungsprojekte Spezialeffekte

Sicherheitsunterweisungen durchführen

Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicher-heit beurteilen

Verhalten von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit einschätzen und berücksichtigen, si-cherheitsgerechtes Verhalten durchsetzen

vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen erarbeiten und durchset-zen

Einhaltung von Lärmschutzvorschriften überwachen

3. Überwachen technischer Einrichtungen veranstaltungstechnische Einrichtungen überwachen und hinsichtlich ihrer Sicherheit beurteilen, Funktions- und Si-cherheitsprüfungen durchführen oder veranlassen, War-tungs- und Instandsetzungsarbeiten veranlassen

4. Vertreten von Ergebnissen getroffene Entscheidungen präsentieren

Konzeptionen und Lösungsvorschläge vertreten

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B Projektphasen

1. Veranstaltungskonzept

Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

1.1 Erfassen und Bewerten der Kundenwün-sche

künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsicht-lich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen Ideen und Wünsche des Auftraggebers beurteilen räumliche und örtliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durch-führbarkeit von Veranstaltungen beurteilen

Aufwand und Kosten von Veranstaltungen abschätzen, insbesondere Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstlei-stungen und Logistik

Auftraggeber beraten

1.2 Ausarbeiten von Veranstaltungskonzep-ten

unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten Konzepte erstellen, Konzeptvarianten entwickeln Aufwand und Kosten von Veranstaltungen kalkulieren, insbesondere Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleis-tungen und Logistik

Leistungsverzeichnisse erstellen und aufbereiten

1.3 Erstellen von Angeboten Angebote erstellen und fachlich beurteilen

Konzepte dem Kunden präsentieren

2. Veranstaltungsplanung

Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

2.1 Auftragsanalyse Projektaufträge analysieren

Eignung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hin-sichtlich Sicherheit, Bespielbarkeit und Umweltschutzbeur-teilen

Bedarf an anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorgän-gen ermitteln

2.2 Aufplanen von Versammlungsstätten Gefährdungsbeurteilungen für Veranstaltungs- und Produk-tionsstätten, für Infrastruktur sowie für Veranstaltungs-projekte erstellen

vorbeugende Maßnahmen der Gefahrenabwehr, insbeson-dere zu Unfällen, Bränden und Störungen erarbeiten, Brandschutzkonzepte erstellen

2.3 Strukturieren von Projektabläufen technische und organisatorische Schnittstellen analysieren

Projekte strukturieren, Projektpläne erstellen

Projektalternativen untersuchen und bewerten

Kosten und Ressourcen planen

sicherheits- und qualitätswirksame Aktivitäten planen

qualitativen und quantitativen Personalbedarf ermitteln, Anforderungen an das Personal beschreiben

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Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

2.4 Konzipieren technischer Lösungen Pläne für Bühnen- und Szenenaufbauten erstellen und an-wenden, Belastungen bei Bühnen- und Szenenaufbauten rechnerisch bewerten, statische Nachweise erstellen bzw. veranlassen, elektrische Einrichtungen in Messe- oder Sze-nenbauten projektieren

Anschlagmittel und Hebezeuge bewerten und auswählen

Traversensysteme auswählen, Traversenkonstruktionen konzipieren, Belastungen an Traversenkonstruktionen be-rechnen

nicht stationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungs-technik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung projektieren

allgemeine Beleuchtung konzipieren, Sicherheitsbeleuch-tung konzipieren

künstlerische und andere Vorgaben analysieren

szenische Beleuchtung und Lichtspezialeffekte zur Umset-zung der Vorgaben unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit konzi-pieren, Beleuchtungspläne erstellen

akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen, Beschal-lungstechnik zur Umsetzung der Vorgaben unter Berück-sichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit konzipieren, Beschallungspläne erstellen

Frequenznutzung planen

Materialbedarf ermitteln

Medientechnik auswählen und integrieren, Medieneinsatz unter Beachtung von Urheber- und Verwertungsrechten planen

Konferenztechnik auswählen und integrieren

Spezialeffekten integrieren, insbesondere Pyrotechnik, La-ser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen, sowie Gefährdungsbeurteilungen durchführen

2.5 Planen der Logistik Ablaufplänen unter Beachtung von Gefährdungs-beurteilungen und Risikoabwägungen erstellen

Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhalt der Be-triebsmittel gewährleisten

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3. Technische Leitung von Veranstaltungen

Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

3.1 Vorbereiten der Veranstaltungen Bedarf an internen und externen Leistungen ermitteln und die Leistungen in Konzepte integrieren

Ausschreibungen vorbereiten und durchführen, Angebote einholen, Informationen von Anbietern unter wirt-schaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten

Miet- und Kaufverträge sowie Werkverträge abschließen

Personal unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts auswählen, Arbeits-, Dienst- und Arbeitnehmer-überlassungsverträge abschließen

Projektteams planen und zusammenstellen, Personalein-weisungen planen

Genehmigungen erwirken, anzeigepflichtige Vorgänge an-zeigen

3.2 Leiten des Aufbaus und der Inbetrieb-nahme

Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel gewährleisten

Aufbau/Errichtung von veranstaltungstechnischen Einrich-tungen leiten

Lärmschutzvorschriften einhalten

Inbetriebnahme von veranstaltungstechnischen Einrichtun-gen leiten

3.3 Überwachen der Veranstaltung Risiken erkennen und begrenzen

künstlerisches und technisches Personals für szenische Abläufe einteilen und unterweisen

sicherheitsgerechtes Verhalten durchsetzen, Sicherheits-unterweisungen durchführen

Veranstaltungsabläufe überwachen und sicherstellen

Verhalten von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit einschätzen und berücksichtigen

3.4 Leiten des Abbaus von veranstaltungs-technischen Einrichtungen

Leiten des Abbaus von veranstaltungstechnischen Einrich-tungen

Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel gewährleisten

4. Projektabschluss

Qualifikationsbereich Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen

4.1 Projektdokumentation und –abrechnung Lösungen, Abläufe, technische Prüfungen und sicherheitsre-levante Maßnahmen dokumentieren

Projekt abrechnen

4.2 Reflektieren des Projekts Projektabläufe, Kosten und Qualität reflektieren, Verbesse-rungsvorschläge erarbeiten

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6.3 Qualifizierungsziele und Inhalte

A Steuern der Projektabläufe, Sicherheitsmanagement In diesem Abschnitt sind die Qualifikationen zusam-mengefasst, die in mehreren Projektabschnitten zum Tragen kommen. Deshalb sind diese Qualifika-tionen im Zusammenhang mit den unter B be-schriebenen Projektphasen zu erwerben.

Dabei kommt dem Sicherheitsmanagement eine be-sondere Bedeutung zu. Das Sicherheitsmanage-ment soll bei der Realisierung der künstlerischen

oder anderen Intentionen der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Be-schäftigten in Veranstaltungs- und Produktions-stätten gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind die aktuellen Sicherheitsbestimmungen, die Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Bauordnungsrecht sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.

1. Organisieren effizienter Arbeitsabläufe Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zur Kontrolle ausgeführter Arbei-ten sowie zur Dokumentation treffen

effiziente Arbeitsabläufe organisieren Ansprechpartner (Auftraggeber, Subunternehmer des Auf-traggebers) erfassen Kontaktdaten der Beteiligten abfragen Daten in eine Datenbank einpflegen

Projektmanagementsystem einrichten Kommunikation zwischen den Beteiligten sicherstellen Dokumentenmanagementsystem einrichten Formulare bereitstellen

Arbeitspakete beauftragen, verfolgen und abnehmen, Prioritäten berücksich-tigen

Arbeiten leiten und koordinieren Dienstleister, externes und eigenes Personal ein- und un-terweisen

Tagesziele vorgeben Fertigstellungsfortschritte abfragen mit Zeitplan abgleichen bei Planabweichungen korrigierend eingreifen

Konflikte managen Konflikten durch Information und Kommunikation vor-beugen

Interessen der Beteiligten analysieren Strategien zur Konfliktlösung anwenden Besonderheiten bei kulturell bedingten Konflikten berück-sichtigen

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Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Controlling-Instrumente einsetzen, insbe-sondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen

Controlling durchführen, Risiken bezüglich des Erfolgs der Auftragsabwicklung einschätzen Fertigstellungsgrade der Arbeitspakete ermitteln und mit den Terminplanungen vergleichen

Qualität der fertig gestellten Arbeitspakete ermitteln, Nacharbeiten zur Erreichung der Qualität anordnen und Planungen entsprechend ändern

Ist-Kosten und zu erwartende Restkosten mit den Planda-ten vergleichen

Risiken erkennen und deren Auswirkungen einschätzen, Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen

Statusberichte bezüglich Meilensteine und Kosten erstel-len

Risiken erkennen und analysieren

Haftungsrisiken bewerten

Maßnahmen zur Minimierung von Risiken planen

Risiken identifizieren ○ Terminrisiken, Kostenrisiken, Sicherheitsrisiken, Quali-

tätsrisiken

Analysieren von Risiken Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken abschätzen Schadensausmaß der Risiken abschätzen Risikomatrix anwenden

Risiken bewerten ALARP (As Low As Reasonably Practicable - so niedrig, wie vernünftigerweise praktikabel) berücksichtigen

Risiken steuern ○ Risikovermeidung, Risikoverminderung ○ Risikoüberwälzung an Versicherungen, an Projekt-

partner ○ Risikoakzeptanz

Möglichkeiten des Versicherungsschutzes bewerten

versicherte und unversicherte Risiken bewerten ○ Risiken wie Unfälle, Berufskrankheiten, Diebstähle,

Vandalismus, Vermögensschäden ○ Versicherungen wie Haftpflichtversicherungen, gesetzli-

che Unfallversicherung, Equipment-Versicherung

Ausbildung der zugeteilten Auszubilden-den verantworten

Ausbildung vorbereiten Individuellen Qualifizierungsbedarf und Qualifizierungs-ziele feststellen

Lernwege entwickeln, Lernvereinbarungsgespräche vor-bereiten und führen

Lernen im Arbeitsprozess fördern lernförderliche Rahmenbedingungen gestalten lernförderliche Arbeitsaufgaben identifizieren und aus-wählen

Aufsicht organisieren, insbesondere bei gefahren-geneigten Tätigkeiten

Arbeitsaufgabe auf den Leistungsstand des jeweiligen Auszubildenden zuschneiden und übertragen

Lernaufgaben aufbereiten Lernprozess reflektieren Konflikte zwischen Qualifizierung und Arbeitsproduktivität lösen

Erfahrungs- und Lernfortschritt mit den Auszubildenden reflektieren

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2. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/Sicherheitsmanagement Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Gefährdungsbeurteilungen erstellen Veranstaltungs- und Produktionsstätten Infrastruktur Veranstaltungsprojekte Spezialeffekte ○ Pyrotechnik ○ Laser ○ Nebel ○ Wassereffekte ○ Einsatz von Gasen ○ mechanische Spezialeffekte ○ Waffen

Gefährdungsbeurteilung vorbereiten Betriebsorganisation erfassen ○ Welche Arbeitsbereiche gibt es? ○ Wer trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz? ○ Welche besonderen Personengruppen (Jugendliche,

werdende und stillende Mütter, Personen ohne ausrei-chende Deutschkenntnisse, behinderte Menschen, Leih-arbeitnehmer, Praktikanten) gibt es?

interne und externe Experten einbinden ○ Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicher-

heitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss, arbeitsmedi-zinische und sicherheitstechnische Dienste, Berufsge-nossenschaft

für den Betrieb geltende Vorschriften ermitteln im Betrieb vorhandene Informationen nutzen ○ Berichte der Sicherheitsfachkraft (FaSi) und des Be-

triebsarztes ○ Erkenntnisse des Arbeitsschutzausschusses ○ Unfallanzeigen, Berufskrankheitsanzeigen, Krankheits-

statistiken ○ innerbetriebliche Unterlagen zu Schallpegelmessungen,

Gefahrstoffen, Geräteprüfungen etc. Betroffene und Betriebs-/Personalrat beteiligen ○ Mitarbeiterbefragungen, Arbeitsplatzbegehungen

Gefährdungen ermitteln Gefährdungen berücksichtigen, z. B durch ○ Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und Ar-

beitsplätze ○ physikalische, chemische und psychische Belastungen

(Überforderung, Unterforderung, monotone Tätigkeit, Überstunden, Arbeit zu ungünstigen Zeiten)

○ Auswahl, Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und An-lagen

○ Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken

○ unzureichende Qualifikation und Unterweisung Gefährdungen berücksichtigen z.B. Gefährdungen nach UVV BGV C1 wie ○ mangelnde Standsicherheit und Tragfähigkeit ○ mangelnde Begehbarkeit, Abstürze ○ herabfallende Gegenstände ○ unbeabsichtigte und betriebsbedingte Bewegungen,

Bewegungen von maschinentechnischen Einrichtungen ○ mangelhafte Trag- und Anschlagmittel ○ Tiere

elektrische Gefährdungen berücksichtigen beispielsweise ○ hohe Berührungsspannungen ○ Lichtbogen ○ Gefährdungen durch Licht- und Wärmeenergie (z.B.

durch Scheinwerfer) Gefährdungen durch Gebrauch und Lagerung von Arbeits-stoffen berücksichtigen

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Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Gefährdungen beurteilen, Handlungsbedarf feststellen gesetzliche Vorschriften und technische Regeln heranzie-hen

entsprechend der vorhandenen Erfahrungen beurteilen ○ Ausmaß der Unfallgefahr/Gesundheitsbeeinträchtigung ○ Wahrscheinlichkeit des Eintretens

konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen Maßnahmen zur Vermeidung oder Ausschaltung der Ge-fährdungen festlegen

Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen festle-gen beispielsweise ○ Beseitigung der Gefahrenquelle (Substitution) ○ technische Arbeitsschutzmaßnahmen ○ organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen ○ Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstungen

Prioritäten festlegen vorgeschlagene Maßnahmen dokumentieren und an die Verantwortlichen zuleiten

Maßnahmen planen und veranlassen (Festlegen, WER WAS bis WANN macht)

Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen termingerechte Durchführung der Maßnahmen prüfen, Konsequenzen bei Nichterledigung ziehen

neue Arbeitsschutzmaßnahmen bei unzureichender Wir-kung der durchgeführten Maßnahmen festlegen

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben bei ○ Erkenntnissen aus Arbeitsunfällen, Auftreten von Be-

rufskrankheiten, hohe Fehlzeiten aufgrund arbeitsbe-dingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

○ Anschaffung neuer Geräte und Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe

○ Änderung von Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf ○ neue Informationen zum Arbeitsschutz, Änderung von

Arbeitsschutzvorschriften

Dokumentationen erstellen ○ Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ○ festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes ○ Ergebnis der Überprüfung

Sicherheitsunterweisungen durchführen das Betriebspersonal unterweisen über ○ die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrich-

tungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen ○ Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Brand-

melde- und Alarmzentralen ○ die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhal-

ten bei einem Brand oder bei einer Panik, ○ die geltenden Betriebsvorschriften.

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Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit beurteilen

Eignung der Veranstaltungsstätte anhand technischer Un-terlagen beurteilen ○ Grundrisse und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht-

und Rettungswegpläne, Brandschutzeinrichtungen

Versammlungsstätten analysieren vorhandene technische Gebäudedokumentationen recher-chieren, Dokumentationen auswerten

Gebäude ausmessen vorhandene Fluchtwegbreiten ermitteln Kennzeichnung und Beleuchtung von Flucht- und Ret-tungswegen prüfen

Flächen für die technischen Einbauten (Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen) ermitteln

maximal zulässige Personenzahl ermitteln vorhandene technische Einrichtungen beurteilen ○ Stromversorgung, Sicherheitsstromversorgung, Sicher-

heitsbeleuchtung, Belüftung ○ automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhö-

hungsanlagen für die Löschwasserversorgung ○ Rauchabzugsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmie-

rungsanlagen ○ Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen ○ Installationsschächte und -kanäle ○ innerer und äußerer Blitzschutz

Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge beurteilen

Verhalten von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit ein-schätzen und berücksichtigen

Störungen durch Besucher erkennen, beispielsweise ○ Pyrotechnik, Vandalismus ○ Überklettern von Abschrankungen ○ Werfen von Gegenständen

sowie Maßnahmen zur Abwehr ergreifen

Verbote durchsetzen, beispielsweise Rauchverbote

Risken erkennen sowie Maßnahmen zur Minimierung der Risiken ergreifen ○ Gedränge, Überfüllung, Besucherdruck ○ aggressive Besucher, alkoholisierte Besucher ○ sicherheitsrelevante Personengruppen

Konflikte erkennen, Deeskalationsstrategien anwenden

Maßnahmen bei Schadensereignissen ergreifen

sicherheitsgerechtes Verhalten durchset-zen

Sicherheitsleitbilder, Sicherheitsziele, Sicherheitsregeln und Checklisten formulieren, einführen und verbreiten

Bereiche mit erhöhten Sicherheitsrisiken kennzeichnen, auf PSA hinweisen

Vorschläge für eine Sicherheitsorganisation erarbeiten, Auf-gaben, Kompetenzen und Verantwortung bezüglich Sicher-heit und Gesundheitsschutz festlegen

Sicherheitsunterweisungen durchführen, Schulungen planen und veranlassen

Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren (beispielsweise Prämien bei Unfallfreiheit)

Erreichen von Sicherheitszielen kontrollieren

arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten (Verwarnung, Ab-mahnung, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündi-gung)

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Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

vorbeugende Maßnahmen gegen Gefah-ren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen erarbeiten und durchset-zen

Schutzziele aufstellen ○ Schutz von Leben und Gesundheit ○ Schutz von Sachwerten,

beispielsweise denkmalgeschützte Bauwerke technische Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können

○ Schutz der Umwelt: Lärm, Gewässer, Boden, Luft

Gefährdungsbeurteilungen durchführen siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilun-

gen/Sicherheitsmanagement, Seite 65 Maßnahmen zum Brandschutz festlegen: Sicherheitsverantwortlichen benennen Notwendigkeit eines Brandschutzkonzeptes prüfen An- und Abfahrtswege sowie Zu- und Durchfahrten inner-halb des Veranstaltungsbereichs für Einsatzfahrzeuge, Ordnung des ruhenden Verkehrs, unbehindertes Fahren der Einsatzfahrzeuge gewährleisten

Löschwasserversorgung prüfen mobile Löschgeräte, z. B. Feuerlöscher, Löschdecken prü-fen; Personen, die mit den Geräten vertraut sind, benen-nen

Flucht- und Rettungswege sowie deren Kennzeichnung und Beleuchtung prüfen

Kommunikationswege zwischen Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Ordnungsdienst, Verantwortlicher des Veran-stalters festlegen

Informationen über geplante feuergefährliche Handlun-gen, beispielsweise pyrotechnische Effekte, Einsatz von Flüssiggas, Verwendung von offenem Feuer, einholen

Prognose von Brandszenarien erstellen beispielsweise: Brand eines Standes auf dem Weihnachtsmarkt Wohnungsbrand in einem Gebäude entlang der Strecken-führung eines Umzugs

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Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Einhaltung von Lärmschutzvorschriften überwachen

Lärmschutzvorschriften anwenden für Beschäftigte Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverord-nung beachten

für das Publikum DIN 15905-5 (Maßnahmen zum Vermei-den einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik) beachten

für die Umwelt: Immissionsschutzgesetze der Länder, Freizeitlärm-Richtlinien und TA Lärm beachten

Ausnahmegenehmigungen einholen, Auflagen der Ge-nehmigungsbehörden einhalten

Schallereignisse bewerten Schallexpositionen einschätzen, erwartete Exposition mit Auslösewerten vergleichen

Gefährdungsbeurteilungen vornehmen Notwendigkeit von Schallpegelmessungen festlegen

Schallpegelmessungen beauftragen qualifizierte Personen auswählen Immissionsorte und Ersatzimmissionsorte festlegen Anforderungen an die Messeinrichtungen (Klasse, Ei-chung, etc.) und Dokumentation definieren

Ablauf der Messung organisieren

Maßnahmen bei Erreichen der Auslösewerte vornehmen Lärmbereiche kennzeichnen Beschäftigte, Mitwirkende und Besucher informieren technische Maßnahmen zur Verringerung des Lärms vor-schlagen, beispielsweise ○ lärmarme Arbeitsverfahren und Maschinen, Schalldäm-

mungen ○ Reduzierung der Schallpegel, andere Anordnung von

Beschallungsanlagen, Installation von Schallpegel-begrenzern bei Beschallungsanlagen

arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung vorschlagen, z. B. ○ durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Expositi-

on, Zutrittsverbote persönlichen Gehörschutz auswählen und bereitstellen lassen sowie Tragen von Gehörschutz anordnen

Vorsorgeuntersuchungen anbieten sowie anordnen

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3. Überwachen technischer Einrichtungen Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

veranstaltungstechnische Einrichtungen überwachen und hinsichtlich ihrer Sicher-heit beurteilen, Funktions- und Sicher-heitsprüfungen durchführen oder veran-lassen, Wartungs- und Instandsetzungs-arbeiten veranlassen maschinentechnische Einrichtungen, ih-re Antriebe und ihre Sicherheits-einrichtungen

szenentechnische Einrichtungen fliegende und temporäre Bauten Traversensysteme Einrichtungen und Betriebsmittel der Licht-, Beschallungs-, Medien- und Bühnentechnik

elektrische Betriebsmittel und deren Energieversorgung

regelmäßige Prüfungen veranlassen Prüffristen ermitteln Prüfmethoden sowie Mess- und Prüfmittel entsprechend der technischen Regelwerke festlegen

geeignetes Personal entsprechend der Betriebssicher-heits-VO und den technischen Regeln (TBRS1203) mit der Prüfung beauftragen

Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren fehlerhafte Produkte und Einrichtungen aussondern Anlagen und Produkte instand setzen lassen

Instandhaltung durchführen lassen Schwachstellenanalysen durchführen Strategie für die Bevorratung von Ersatzteilen erarbeiten Instandhaltungsstrategie für einzelne Produkte festlegen ○ Reparatur nach Ausfall ○ vorbeugende Instandsetzung, z. B. Austausch von Ver-

schleißteilen nach einem Zeitplan

technische Anlagen verbessern Anlagen analysieren und hinsichtlich ihrer Bedeutung be-werten und priorisieren

Anlagenausfälle und fehlerhafte Betriebsabläufe analysie-ren, Schwachstellen feststellen und beseitigen ○ Konzept zur Mitarbeiterqualifizierung zur Verbesserung

der Bedienungs- und Instandhaltungskompetenzen so-wie der prozessrelevanten Kompetenzen erarbeiten

○ technische Anlagen verbessern, z. B. durch den Ersatz von störungsanfälligen Komponenten, Aufbau von Re-dundanzen

○ Wartung verbessern

Instandhaltungsstrategie erarbeiten Instandhaltung durch Eigenpersonal / Hersteller / Ser-vicebetriebe festlegen

Wartungsarbeiten und Wartungsintervalle festlegen Kriterien und Fristen für den Austausch von Verschleißtei-len festlegen

Ersatzteilbevorratungsstrategie festlegen Service-Verträge mit Herstellern und Service-Betrieben abschließen

Support der Service-Betriebe nutzen, z. B. Online-Hilfesysteme, Hotlines, Fernüberwachung

4. Vertreten von Ergebnissen Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

getroffene Entscheidungen präsentieren

Konzeptionen und Lösungsvorschläge vertreten

Ergebnisse darstellen ○ Argumente für die Umsetzung ○ mögliche Risiken, vorhandene Schwachstellen ○ Auswirkungen auf Zeit und Kosten ○ Argumente für die Entscheidung

Präsentationen erstellen und durchführen ○ Sprechtechniken und Artikulation ○ Statements und Präsentationen vorbereiten ○ Aufbau, Layout ○ Erarbeitung von Manuskripten unter Berücksichtigung

der Zielgruppe ○ Vortrags- und Berichtstechniken, Diskussionstechniken ○ Visualisierung: Flip-Chart, Pinwand, elektronische Prä-

sentationen, audiovisuelle Medien

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B Projektphasen

1. Veranstaltungskonzept Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“ soll die Fähigkeit erworben werden, künst-lerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstech-nischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen und neuer Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese den Kunden präsentieren zu können.

1.1 Erfassen und Bewerten der Kundenwünsche Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

künstlerische oder andere Veranstal-tungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbar-keit sowie hinsichtlich der Kosten ab-schätzen Ideen und Wünsche des Auftraggebers beurteilen

Kundenwünsche erfassen, z.B. ○ zeitliche Rahmendaten und Ablauf der Veranstaltung ○ Teilnehmerzahl, Veranstaltungsstätte ○ Veranstaltungsform, z.B. Ausstellung, Firmenveran-

staltung, Kongress, Konzert, Musical, Seminar, Sport-veranstaltung, Tagung, Theatervorstellung, Varieté

○ Audio-, Foto- und Filmdokumentation ○ Gastronomie, spezielle VIP-Bereiche, Rahmenprogramm

räumliche und örtliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungs-stätten im Hinblick auf die Durch-führbarkeit von Veranstaltungen beur-teilen

Veranstaltungsstätte hinsichtlich der geplanten Teilnehmer-anzahl beurteilen ○ vorhandene Steh- und Sitzplätze, Platzverhältnisse für

einzurichtende Steh- und Sitzplätze, z. B. für Tribünen ○ Flucht- und Rettungswege ○ Anzahl und Ausstattung sanitärer Einrichtungen ○ Lüftung ○ Möglichkeiten des Caterings ○ Zugänglichkeit der Veranstaltungsstätte mit öffentli-

chen Verkehrsmittel und PKW ○ Möglichkeiten der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen

technische Einrichtungen von Veranstaltungsstätten hin-sichtlich geplanter Veranstaltungen beurteilen ○ Energieversorgung ○ Bühne, Befestigungspunkte für Bühnenaufbauten ○ Beleuchtungs-, Beschallungs-, Projektionseinrichtungen

Veranstaltungsstätten hinsichtlich der Sicherheit beurteilen siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurtei-

lungen/Sicherheitsmanagement, Seite 65 Aufwand und Kosten von Veranstaltun-gen abschätzen, insbesondere Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstlei-stungen und Logistik

Grobkonzept der Veranstaltung sowie Varianten entwerfen

Grobkonzept sowie Varianten in notwendiges Material und in Arbeitspakete umsetzen, Termine abschätzen

Entscheidungen über Eigenleistungen oder Vergabe an Dienstleister treffen

Abschätzungen hinsichtlich Anzahl und Qualifikation des Personals sowie notwendiger Dienstleister vornehmen

notwendiges Personal zum Durchführen der Veranstaltung abschätzen ○ Ordnungs- und Sicherheitsdienst, Servicemitarbeiter ○ Sanitäts- und Rettungsdienst, Notärzte ○ Brandsicherheitswache

Kalkulationsschemata einsetzen

Auftraggeber beraten erste Überprüfung auf technische, rechtliche, organisatori-sche und wirtschaftliche Machbarkeit durchführen Risiken bezüglich der Realisierbarkeit (Technik, Sicher-heit, Kosten, Zeit) erkennen und bewerten

Kundengespräch vorbereiten und durchführen

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1.2 Ausarbeiten von Veranstaltungskonzepten Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstal-tungsformen Konzepte ausarbeiten

Konzepte erstellen, Konzeptvarianten entwickeln

die Entwicklung der Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik, Veranstaltungs- und Darstellungsformen, be-obachten und bewerten

Kreativitätstechniken zur Findung neuer Konzeptideen ein-setzen ○ analytisch-systematisches Vorgehen ○ intuitives assoziatives Vorgehen

Aufwand und Kosten von Veranstal-tungen kalkulieren, insbesondere Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleis-tungen und Logistik

Projektstrukturplan erstellen, insbesondere organisatorische und technische Voraussetzungen ermit-teln

Projektphasen abgrenzen, Meilensteine zur Projektab-wicklung festlegen

Veranstaltungskonzept in detaillierte Arbeitspakete um-setzen

Projektablaufpläne, einschließlich Termin-, Ressourcen- und Kostenpläne erstellen

Entscheidungen über Eigenleistungen oder Vergabe an Dienstleister treffen

Aufwand und Kosten berechnen, Gesamtkosten des Pro-jekts zusammenstellen, Kalkulationsschemata anwenden

Leistungsverzeichnisse erstellen und aufbereiten

Anforderungskatalog (Lastenheft) auf Grund der Veran-staltungsstätte und des gewünschten Veranstaltungsablaufs erstellen notwendige technische Leistungen festlegen Leistungsverzeichnisse erstellen Pflichtenheft definieren

1.3 Erstellen von Angeboten Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Angebote erstellen und fachlich beurteilen Verhalten von Wettbewerbern am Markt beobachten und bewerten

Kundenkontakte pflegen, Kundenbindungsstrategien an-wenden

Kundenanfragen beantworten Geschäftsbedingungen und Freizeichnungsklauseln festle-gen

rechtsverbindliches Angebot abgeben

an Ausschreibungen teilnehmen Ausschreibungen beobachten über die Teilnahme an einer Ausschreibung entscheiden Geschäftsbedingungen und Freizeichnungsklauseln festle-gen

rechtsverbindliches Angebot erstellen

Konzepte dem Kunden präsentieren Präsentationen vorbereiten und durchführen siehe Abschnitt 5. Vertreten von Ergebnissen, Seite 71

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2. Veranstaltungsplanung

Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“ soll die Fähigkeit erworben werden, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veran-staltungsprojekte umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösun-gen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und planen zu können.

2.1 Auftragsanalyse Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Projektaufträge analysieren geforderte technische Leistungen analysieren

geforderte Veranstaltungsabläufe analysieren

gegebene Zeitfenster für Aufbau, Veranstaltung und Abbau analysieren

Eignung von Veranstaltungs- und Produk-tionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespielbarkeit und Umweltschutz,

unter Berücksichtigung der aktuellen Re-gelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Sicherheitsbestimmungen

beurteilen

siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/

Sicherheitsmanagement, S. 65

Bedarf an anzeige- und genehmigungs-pflichtigen Vorgängen ermitteln

notwendige Genehmigungen und Anzeigen klären beispielsweise ○ Baugenehmigungen ○ Anzeigen nach der Gewerbeordnung ○ Genehmigungen nach dem Ladenschlussgesetz ○ Genehmigungen nach Lärmschutzvorschriften (Lan-

desimmissionsschutzgesetze) ○ Sondernutzungsgenehmigungen ○ Sonntagsfahrgenehmigungen ○ Schankerlaubnis ○ Genehmigung für den Einsatz von Pyrotechnik ○ Genehmigung für den Einsatz von Lasereinrichtungen ○ Anzeigen/Genehmigungen nach Versammlungsstätten-

VO für folgende Arten von Versammlungsstätten ○ Versammlungsstätte mit Versammlungsräumen ○ Versammlungsstätte im Freien ○ Sportstadien

75

2.2 Aufplanen von Versammlungsstätten Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Gefährdungsbeurteilungen für Veran-staltungs- und Produktionsstätten, für Infrastruktur sowie für Veranstaltungs-projekte erstellen

siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/

Sicherheitsmanagement, S. 65

vorbeugende Maßnahmen der Gefahren-abwehr, insbesondere zu Unfällen, Brän-den und Störungen erarbeiten, Brand-schutzkonzepte erstellen

gesamte Versammlungsstätte aufplanen Bestuhlungsplan erstellen Flucht- und Rettungswegeplan erstellen Flächen für Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Ret-tungsdienst ausweisen

Brandschutzpläne (Feuerwehrpläne) berücksichtigen Außenanlagenpläne (Verlauf der Rettungswege im Freien, Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge) erstellen

Brandschutzordnung aufstellen ○ Brandschutzbeauftragter, Kräfte für den Brandschutz ○ Maßnahmen zur Rettung Behinderter

Aufplanung dem Kunden vorlegen Termin zur Präsentation abstimmen Aufplanung präsentieren gewünschte Änderungen einarbeiten Anträge durch den Kunden unterschreiben lassen

Aufplanung zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde/ Feuerwehr vorlegen Termin zur Vorstellung abstimmen Aufplanung vorstellen gewünschte Änderungen einarbeiten

2.3 Strukturieren von Projektabläufen Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

technische und organisatorische Schnitt-stellen analysieren

technische und zeitliche Voraussetzungen aller beteiligten Gewerke abfragen ○ technische Schnittstellen ○ benötigte Zeitfenster für Auf- und Abbau ○ benötigte Arbeitsmittel oder andere technischen Vo-

raussetzungen

Projekte strukturieren, Projektpläne er-stellen

Projektstrukturpläne erstellen Projektphasen abgrenzen Meilensteine planen Arbeitspakete definieren ○ „Projekt im Projekt“ ○ logische Abhängigkeiten beachten ○ Laufzeit und Abschlusstermin festlegen ○ personelle und sachliche Ressourcen zuordnen ○ Kosten ermitteln

Netzpläne und Balkendiagramme (Gantt-Diagramme) er-stellen

kritischen Pfad bestimmen Prioritäten festlegen

Projektalternativen untersuchen und be-werten

Varianten der Projektdurchführung bewerten Kostenvergleichsrechnungen Bewertungen von Qualitäts-, Sicherheits- und Terminrisi-ken

Kosten und Ressourcen planen Kostenpläne erstellen

76

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

sicherheits- und qualitätswirksame Aktivi-täten planen

siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/

Sicherheitsmanagement, S. 65 Schwachstellen bei Plänen, Produkten und Prozessen ermit-teln und analysieren, Verbesserungen planen

Instrumente und methodische Werkzeuge zur Organisation von Verbesserungsprozessen einführen und anwenden ○ kontinuierliche Verbesserungsprozesse ○ betriebliches Vorschlagswesen

qualitativen und quantitativen Personal-bedarf ermitteln

Teilgewerke und deren Schnittstellen – auch zum Kunden - definieren

Personalbedarf in den einzelnen Projektabschnitten ermit-teln, Anforderungen an das Personal beschreiben ○ Gewerkeleiter, technisches Personal, Hilfskräfte

Anforderungen an das Personal beschrei-ben

Anforderungsprofile festlegen hinsichtlich fachliche Qualifikationen physische und psychische Anforderungen formelle Anforderungen, beispielsweise ○ Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ○ Elektrofachkräfte ○ befähigte Personen ○ Sachkundige für Veranstaltungsrigging

Ausprägungsgrade

2.4 Konzipieren technischer Lösungen

2.4.1 Bühnen- und Szenenaufbauten

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Pläne für Bühnen- und Szenenaufbauten erstellen und anwenden

Belastungen bei Bühnen- und Szenenauf-bauten rechnerisch bewerten, statische Nachweise erstellen bzw. veranlassen

Bühnenaufbauten, einschließlich elektrischer Einrichtungen, konstruieren Montage, Transporte und Lagerung sowie Einsatz auf der Bühne (Auf-, Um- und Abbau, offene Verwandlungen) bei der Konstruktion berücksichtigen

Materialien / Werkstoffe auswählen Standsicherheitsnachweise unter der Berücksichtigung von Bewegungsvorgängen (dynamische Belastungen) er-stellen oder veranlassen

Montageanleitungen erstellen

Bewegungsvorgänge von Bühnenbildern konzipieren Bewegungsvorgänge realisieren durch ○ Ober- und Untermaschine ○ Versenkeinrichtungen ○ Flugeinrichtungen

technischen Bewegungsablauf planen ○ Gleichlauf ○ Synchronfahrten von Ober- und Untermaschine

Gefährdungsbeurteilungen erstellen Unterweisungen und Erprobungen planen

77

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Anschlagmittel und Hebezeuge bewerten und auswählen

zulässige Deckentraglasten und Traglasten von Hängepunk-ten ermitteln, Belastungen berechnen

Hebezeuge auswählen und bewerten (z. B. Kettenzüge, Bandzüge, Lifte) Hebezeug nach Einsatzart auswählen (Halten von Lasten über Personen, szenisches Verfahren von Lasten über Personen)

bestimmungsgemäße Verwendung gewährleisten (Ein-baulage, Lasten)

Prüfungen kontrollieren und veranlassen

Anschlagmittel auswählen und bewerten, z.B. Anschlagmittel und Verbindungselemente auswählen (z. B Trägerklemmen, Schellen, Schäkel, Schnellverbin-dungsglieder, Rundschlingen, Stahlseile, Stahlketten)

Endverbindungen auswählen (z. B Keilendklemmen, flä-misches Auge, Verpressung, Drahtseilhalter)

Sichtprüfungen vornehmen, Beschädigungen erkennen

elektrische Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten projektieren

Leitungen und andere elektrische Betriebsmittel auswählen, Befestigungsorte und Leitungswege festlegen

2.4.2 Traversensysteme

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Traversensysteme auswählen Auswahlkriterien berücksichtigen: ○ statisches System, z.B. Einfeldträger oder Mehrfeldträ-

ger ○ Spannweite zwischen den Auflagern ○ Hauptlasten (Eigengewicht und Verkehrslast) statisch

und dynamisch beim Einbau mit und ohne Hebezeuge bestimmen

○ Verkehrslasten, z.B. Wind oder Schnee ermitteln ○ Lastverteilung: Punktlast, Gleichlast, Flächenlast ○ Zusatzbelastungen, z.B. durch auf Traversensystemen

arbeitende Techniker, Abstürze (bei Einsatz von „Life-lines“)

Traversenkonstruktionen konzipieren Konstruktion entwerfen ○ geflogenes Rigg ○ geständerte Konstruktionen

Potentialausgleich vorsehen

Riggingpläne freihand und mit CAD erstellen

Belastungen an Traversenkonstruktionen berechnen

Herstellerdokumentation unter Berücksichtigung der Ein-baulage und der Art der Auflagerung bzw. Aufhängung auswerten ○ zulässige Gleichlast/Gleichstreckenlast ○ zulässige Punktlast in Feldmitte ○ zulässige Punktlasten in den Drittelpunkten ○ zulässige Punktlasten in den Viertelpunkten

78

2.4.3 Elektrische Anlagen

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

nicht stationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung projektie-ren

Elektrische Lasten und deren Umgebungsbedingungen er-fassen Gleichzeitigkeitsfaktoren und Ausnutzungsfaktoren ab-schätzen

Umgebungsbedingungen und Räume besonderer Art er-fassen ○ Anlagen im Freien, Versammlungsstätten, Feuchträume

Bedarfe für Notstromversorgung und unterbrechungsfreie Stromversorgung ermitteln

vorhandene elektrische Anlagen für die Energieversorgung analysieren Anschluss an die öffentliche Versorgung analysieren Anschlussbedingen überprüfen

Anlagenstruktur bestimmen Einspeisung festlegen2 Stromkreise festlegen Potentialausgleich planen Leitungswege planen

Betriebsmittel auswählen und bemessen Schutzart für die Betriebsmittel festlegen Stromaggregat bemessen Verteiler auswählen Leitungen, Überstromschutzorgane und RCD bemessen ○ Überlastschutz, Kurzschlussschutz, Schutz gegen elek-

trischen Schlag, Spannungsfall, Selektivität

Vorschriften und Technische Regeln beachten ○ Technische Anschlussbedingungen, VDE, BGV A3,

Technische Regeln nach der BetrSichVO, Baurecht

allgemeine Beleuchtung konzipieren Beleuchtungsstärke festlegen

Beleuchtungskonzept entwickeln ○ Befestigungs- und Aufstellorte der Leuchten ○ direkte und indirekte Beleuchtung ○ Blendung

Leuchten auswählen ○ Aussehen, Abstrahlwinkel, Schutzart

Leuchtmittel auswählen ○ Lichtfarbe, Lichtstrom, Dimmbarkeit ○ Kosten für Beschaffung und Betrieb ○ Umwelteinflüsse: Energieverbrauch, Recyclebarkeit

Sicherheitsbeleuchtung konzipieren Sicherheitsbeleuchtung konzipieren ○ Rettungswege ○ Versammlungsräume ○ Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ○ Szenenflächen

Materialbedarf ermitteln Stücklisten erstellen

79

2.4.4 Szenische Beleuchtung

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

künstlerische und andere Vorgaben analy-sieren

szenische Beleuchtung und Lichtspezialef-fekte zur Umsetzung der Vorgaben unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbe-dingungen, der Kosten und der Sicherheit konzipieren, Beleuchtungspläne erstellen

Materialbedarf ermitteln

Beleuchtungskonzept erarbeiten Bühne in Spielzonen aufteilen Spielzonen und Personen entsprechend der Bühnensitua-tion in der entsprechenden Szene ausleuchten

Lichteffekte und Projektionen einsetzen

Lichttechnik konzipieren Scheinwerfer und Projektionsgeräte auswählen, elektri-sche Leistung bestimmen

Scheinwerfer und Projektionsgeräte platzieren, Lichtrich-tung festlegen

Lichtstellpulte und Dimmer auswählen Stücklisten erstellen

siehe auch Abschnitt 2.4.3 Allgemeine Beleuchtung, oben

2.4.5 Beschallung

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

künstlerische und andere Vorgaben analy-sieren

akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen

akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen ○ Hallradius, Nachhallzeit

Mikrofone auswählen, Positionen und Empfangsrichtungen festlegen ○ Richtcharakteristik, Frequenzgang, Richtdiagramm, Im-

pedanzen, Dynamik ○ Tonabnehmer an Musikinstrumenten ○ 3:1-Regel

Frequenznutzung planen ○ drahtlose Mikrofone

Beschallungstechnik zur Umsetzung der Vorgaben unter Berücksichtigung rechtli-cher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit konzipieren, Beschal-lungspläne erstellen

Lautsprecher und Lautsprechersysteme sowie Mischer und Verstärker auswählen, Positionen und Abstrahlrichtungen festlegen ○ Frequenzgang von Lautsprechern ○ Line-Arrays ○ Haas-Effekt, Laufzeitkompensation ○ Monitoring

elektroakustische Alarmierungssysteme konzipieren ○ 100V-Technik

Materialbedarf ermitteln Stücklisten anfertigen

80

2.4.6 Medientechnik

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Medientechnik auswählen und integrieren Geräte für die Aufnahme von Bild und Ton auswählen Mikrofone auswählen, Positionen und Empfangsrichtun-gen festlegen ○ Richtcharakteristik, Frequenzgang, Richtdiagramm, Im-

pedanzen, Dynamik ○ Hauptmikrofone, Stützmikrofone, Laufzeitkompensation ○ Hallbalance

Kameras auswählen und Position festlegen

Bild- und Ton-Signalübertragung planen ○ analoge und digitale Signale ○ Ethernet TCP/IP-Protokoll, Router, Switches, Streaming ○ drahtlose Verbindungen

Geräte für die Speicherung und Einspielungen auswählen ○ DVD, Festplatte, Cloud

Wiedergabe von Bild und Ton planen Geräte für die Bildwiedergabe auswählen und positionie-ren ○ Beamer, Projektionswand, Aufpro / Rückpro ○ Bildschirme, LED-Wall

Geräte für die Beschallung auswählen siehe oben, Abschnitt "Beschallung"

Medieneinsatz unter Beachtung von Ur-heber- und Verwertungsrechten planen

Bild- und Tonmaterial recherchieren

Bild- und Tonmaterial beschaffen und zur Nutzung bereit-stellen Bild- und Tonmaterial prüfen und verwalten Aufführungsrechte bei den Rechteinhabern und Verwer-tungsgesellschaften beschaffen

Norm- und Formatwandlungen veranlassen Persönlichkeitsrechte beachten

2.4.7 Konferenztechnik

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Konferenztechnik auswählen und integrie-ren

Diskussionsanlagen, Dolmetscheranlagen und Abstimman-lagen planen Komponenten auswählen Beschallungsanlagen und Videoanlagen konzipieren Anlagen der Konferenztechnik in die technischen Anlagen von Veranstaltungsstätten integrieren

technische Hilfsmittel für Konferenzen planen ○ Kommunikationstechnik (Internet, Fax, Telefon) ○ Flipchart, Overheadprojektor

81

2.4.8 Spezialeffekte

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Spezialeffekte integrieren, insbesondere Pyrotechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spe-zialeffekte, Waffen

Genehmigungen beantragen, Maßnahmen anzeigen

Qualifikationsnachweise des benötigten Personals prüfen beispielsweise ○ Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ○ Laserschutzbeauftragter, geschulte Person für die

Durchführung der Laser-Show oder -projektion

Prüfung und Wartung des Equipments durch befähigte Per-sonen veranlassen

Gefährdungsbeurteilungen durch fachkundige Personen veranlassen, Schutzmaßnahmen vorschlagen

Auf- und Abbau des Equipments veranlassen

Unterweisungen und Erprobungen veranlassen

Betrieb des Equipments überwachen

Gefährdungsbeurteilungen durchführen siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/

Sicherheitsmanagement, S. 65

2.5 Planen der Logistik Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Ablaufpläne unter Beachtung von Gefähr-dungsbeurteilungen und Risikoabwägun-gen erstellen

detaillierten Aufbauablauf erstellen Detailinformationen und Anforderungen der Gewerkleiter zusammenführen

Personaleinsatz planen ○ zeitliche Rahmenbedingungen beachten ○ ArbZG beachten ○ Sicherheitsunterweisungen und Einarbeitung einplanen

notwendige Arbeitsmittel auswählen und für die Bereit-stellung sorgen

Materialfluss abstimmen (Transportlogistik) Fertigstellungstermine festlegen Kollisionen prüfen

Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhalt der Betriebsmittel gewährleis-ten

Materialdisposition überwachen Materialanforderung der Gewerke an die Materialdis-position weitergeben

Kosten für die Fremdmieten überwachen Transportvolumen bei der Materialdisposition abfragen und Transportmittel (LKW) bestellen

Lagerflächen einplanen

82

3. Technische Leitung von Veranstaltungen

Im Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen“ soll die Fähigkeit erwor-ben werden, geeignete Maßahmen zur Steuerung von Abläufen, zum Gewinnen und Ein-setzen von Personal und Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen zu können.

3.1 Vorbereiten der Veranstaltungen

3.1.1 Beschaffen von Leistungen

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Bedarf an internen und externen Leistun-gen ermitteln und die Leistungen in Kon-zepte integrieren

interne und externe Leistungserbringung für Arbeitspakete festlegen interne und externe Leistungen kalkulieren Vergabe unter Berücksichtigung der Auslastung des eige-nen Unternehmens bewerten

Zuverlässigkeit von Subunternehmern bewerten Abfluss von know-how bewerten

Ausschreibungen vorbereiten und durch-führen

Angebote einholen

Informationen von Anbietern unter wirt-schaftlichen und fachlichen Gesichtspunk-ten auswerten

Lieferantenkontakte pflegen

Leistungen ausschreiben z. B. Inhalt, Termin, Umfang, Kosten in folgenden Ausschreibungsvarianten ○ RFI (Request for Information - Leistungsanfrage) ○ RFQ (Request for Quotation - Preisanfrage) ○ RFP (Request for Proposal - Aufforderung zur Ange-

botsabgabe) ○ RFF (Request for Feature - Aufforderung zur Angebots-

erweiterung) ○ Auftragsauktionen

Miet- und Kaufverträge sowie Werkver-träge abschließen

Leistungsstörungen und ihre Konsequenzen berücksichti-gen, Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten ○ Arten von Leistungsstörungen: Verzug, Sachmangel,

Rechtsmangel ○ Zusicherung, Gewährleistung, Garantie

Inhalte von Werkverträgen kennen ○ detaillierte Aufgabenstellung ○ Fertigstellungstermin ○ Kosten ○ Gewährleistungen ○ Haftungsvereinbarungen ○ Festlegungen zur Vertragskündigung ○ Nutzungsrechte ○ Zahlungsvereinbarungen

83

3.1.2 Auswählen des Personals

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Personal unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts auswählen

Arbeits-, Dienst- und Arbeitnehmer-überlassungsverträge abschließen

Verfahren und Instrumente der Personalauswahl anwenden ○ Analyse der Bewerbungsunterlagen ○ Auswahlgespräche ○ Eignungs-/Einstellungstests ○ Assessment-Center

Personal auswählen, Auswahlverantwortung beachten

Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkver-träge von einander abgrenzen

rechtliche Regelungen bei Einstellungen beachten ○ betriebliche Auswahlrichtlinien, betriebliche Übung ○ Betriebsverfassungsgesetz ○ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ○ Teilzeit- und Befristungsgesetz ○ Schwerbehindertengesetz

Auswahlentscheidungen dokumentieren beispielsweise ○ Begründungen für die Befristung von Arbeitsverträgen

Projektteams planen und zusammen-stellen

Verantwortlichkeiten bzw. Entscheidungsträger festlegen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Pro-jektes abgrenzen

Verantwortung an geeignete Personen delegieren Projektbeteiligte in einem Organigramm darstellen mit Auftraggeber abstimmen allen Beteiligten bekanntgeben

Personaleinweisungen planen Mitarbeiter am Arbeitsplatz einweisen ○ Sicherheitsbelehrungen ○ Einarbeitungsplan ○ Coaching ○ Qualifizierungsbedarf feststellen, Qualifizierung veran-

lassen

3.1.3 Beantragen von Genehmigungen

Genehmigungen erwirken, anzei-gepflichtige Vorgänge anzeigen

beteiligte Behörden ermitteln

entsprechende Ansprechpartner bei Behörden ermitteln, Kontaktdaten in eine Datenbank einpflegen

einzuhaltende Fristen ermitteln

notwendige Formulare beschaffen und bereitstellen

Gebühren ermitteln

Genehmigungsanträge stellen, anzeigepflichtige Vorgänge melden

3.2 Leiten des Aufbaus und der Inbetriebnahme Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Örtlichkeit zu Beginn der Arbeiten vom Kunden überneh-men Übernahmetermin abstimmen Mängel und Schäden protokollieren

Transport, Umschlag, Lagerung und Wer-terhaltung der Betriebsmittel gewährleis-ten

Logistik auf der Baustelle koordinieren

Schutz von Betriebsmitteln und Geräten organisieren ○ Schutz vor Witterungseinflüssen ○ Schutz vor Beschädigungen ○ Schutz vor Diebstahl

84

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Aufbau/Errichtung von veranstaltungs-technischen Einrichtungen leiten szenentechnische Einrichtungen, elek-trische Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten

fliegenden und temporären Bauten Traversensysteme nicht stationären elektrische Anlagen Beleuchtungstechnik Beschallungstechnik

externe und interne Leistungen abnehmen Fertigstellungstermine kontrollieren Leistungen überprüfen Restforderungen durchsetzen Krisenmanagement bei Ausfall oder mangelhaften Leistungen durchführen; Strategien zur Problemlösung (konzeptionell, organisatorisch, technisch, wirtschaftlich) entwerfen

Lärmschutzvorschriften einhalten siehe Abschnitt 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen/

Sicherheitsmanagement, S. 65

Inbetriebnahme von veranstaltungstech-nischen Einrichtungen leiten

IT-Komponenten, wie Switches, Router, Gateways, konfigu-rieren

IT-Kommunikation prüfen

szenentechnische Einrichtungen fliegenden und temporären Bauten

tragende und maschinelle Teile vor der Aufstellung prüfen

Zusammenbau prüfen Bauvorlagen einfordern Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten veranlassen

Traversensysteme Sichtprüfungen durchführen Beschädigungen (Risse, Löcher, ...), Verformungen (Ver-biegung, Verdrehung, ...), Reduzierung des Querschnitts oder der Schweißnahtdicke durch Verschleiß, gebrochene Schweißnähte, Korrosion, Vergrößerung der Bohrungen erkennen

fehlende Teile (Verbindungsstreben, Diagonalstreben, Verbindungsstreben, Verbinder, ...) feststellen

Verschiebung des Trägerprofils (Traverse passt nicht mehr zu anderer Traverse) feststellen

unsachgemäße Reparaturen feststellen

Prüfungen dokumentieren nicht stationäre elektrischen Anlagen elektrischen Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten

Sichtprüfung durchführen Schutz gegen direktes Berühren prüfen ○ Beschädigungen, fehlende Abdeckungen

Schutz gegen Beschädigungen prüfen z. B. betriebssichere Verlegung und Abdeckung der Lei-tungen und Betriebsmittel

Funktionsprüfungen durchführen, FI-Schutzschalter und andere Schutzeinrichtungen erproben

Isolations- und Schleifenwiderstände messen

Beleuchtungstechnik ○ lichttechnische Größen bewerten

montierte Scheinwerfer prüfen ○ Sicherheit der Befestigung gegen Selbstlösen, UV-

Schutz, Schutzgitter, Sicherungsseil ○ Funktion

Szenen einleuchten Lichtstellpulte einrichten Scheinwerfer ausrichten Scheinwerfer fokussieren, Scheinwerfertore einstellen, Filter anbringen, dimmen sowie gezielt anmessen

Werte abspeichern Beleuchtungsstärke messen, Motivkontraste beurteilen

85

Formulierungen aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Beschallungstechnik ○ Schallfeldgrößen bewerten

Soundcheck durchführen Eigenschaften des Gehörs berücksichtigen, u. a. ○ Unbehaglichkeitsschwelle ○ Musikwahrnehmbarkeit, Sprachwahrnehmbarkeit ○ Entfernungsgesetze berücksichtigen, Hallradius beach-

ten ○ Altersabhängigkeit der Schallwahrnehmung

○ Lärmschutzvorschriften einhalten siehe Lärmschutzvorschriften, S. 70

Abnahmen, einschließlich technischer Prüfungen, durch die zuständigen Behörden organisieren Abnahmetermin mit den Behörden abstimmen Beteiligte informieren und koordinieren Abnahme durch die Behörden begleiten Arbeiten zur Beseitigung der Mängel nach Mängelliste ko-ordinieren

3.3 Überwachen der Veranstaltung Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Risiken erkennen und begrenzen

künstlerisches und technisches Personal für szenische Abläufe einteilen und un-terweisen

sicherheitsgerechtes Verhalten durch-setzen, Sicherheitsunterweisungen durch-führen

Veranstaltungsabläufe überwachen und sicherstellen

Verhalten von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit ein-schätzen und berücksichtigen

abschließende Sicherheitsüberprüfung vornehmen Funktion aller veranstaltungstechnischen Einrichtungen prüfen

Aufplanung prüfen Flucht- und Rettungswege anhand der Genehmigung prü-fen

Brandschutzeinrichtungen prüfen

Veranstaltungsort freigeben

Proben und Generalproben durchführen

Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungs-technik während der Veranstaltung (als Ansprechpartner insbesondere für alle sicherheitstechnischen Fragen) sicher-stellen

technisches Personal während der Veranstaltung koordinie-ren

Ablauf der Veranstaltung steuern

Problemlösungen für Havariesituationen festlegen

3.4 Leiten des Abbaus von veranstaltungstechnischen Einrichtungen Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Leiten des Abbaus von veranstaltungs-technischen Einrichtungen szenentechnischen Einrichtungen fliegenden und temporären Bauten, Traversensysteme

nicht stationäre elektrische Anlagen elektrische Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten

Beleuchtungs- und Beschallungstechnik

Überprüfung von Betriebsmittel und Geräten sowie deren Dokumentation organisieren ○ Vollständigkeit (Diebstahl) ○ Funktionsfähigkeit ○ Beschädigungen

Transport, Umschlag, Lagerung und Wer-terhaltung der Betriebsmittel gewährleis-ten

Logistik koordinieren

Rückgabe an das Lager oder zum Verleiher organisieren

Örtlichkeit nach Abschluss der Arbeiten übergeben Übergabetermin abstimmen Mängel und Schäden erfassen und protokollieren

86

4. Projektabschluss

4.1 Projektdokumentation und –abrechnung Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Lösungen, Abläufe, technische Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnahmen dokumentieren

Abschlussberichte und Projektdokumentationen erstellen ausgewählte wesentliche Daten über Konfiguration, Or-ganisation, Mitteleinsatz, Lösungswege, Ablauf und er-reichte Ziele des Projektes zusammenstellen

Dokumente zusammenstellen, u. a. ○ Aufgaben- und Verantwortungsübertragung ○ Bestätigungen von Arbeitseinweisungen und Sicher-

heitsunterweisungen (Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung, Unter-schrift der Unterwiesenen)

○ Prüfprotokolle für durchgeführte Funktions- und Sicher-heitsprüfungen

Projekt abrechnen Rechnungen der Auftragnehmer kontrollieren und freigeben

Projektnachkalkulationen durchführen Sollansätze mit den Ist-Kosten vergleichen Nachforderungen für zusätzlich erbrachte Leistungen stel-len

Maßnahmen zur Abwehr von Nachforderungen der Ver-tragspartner sowie zur Durchsetzung eigener Nachforde-rungen ergreifen (Claim-Management) zeitnahe und lückenlose Dokumentation der Tätigkeiten und Absprachen erstellen, Mängel bei der Leistungser-bringung Dritter dokumentieren

Prüfen von Verträgen unter Beachtung des Vertragsma-nagements veranlassen

Änderungen und Erweiterungen konzipieren, Leistungen kalkulieren sowie Leistungen dem Verursacher der Ände-rungen anbieten

Maßnahmen der Schadensabwicklung einleiten ○ Haftpflichtversicherung ○ Sachversicherung ○ Unfallversicherung ○ Schadensersatzforderungen

4.2 Reflektieren des Projekts Formulierungen

aus den Prüfungsanforderungen Qualifizierungsziele/-inhalte

Projektabläufe, Kosten und Qualität re-flektieren, Verbesserungsvorschläge erar-beiten

Selbstreflexion ○ Waren Planung, Vorarbeit, Durchführung und Abschluss

sachgerecht? ○ Wo gab es Schwierigkeiten? ○ Wie wurde damit umgegangen? ○ Was kann daraus gelernt werden?

Nachbesprechung mit Agentur/Kunden durchführen Termin für die Nachbesprechung vereinbaren Kundenkritik aufnehmen

Nachbesprechung mit den Projektbeteiligten durchführen Lob des Kunden an alle Beteiligten weitergeben Projekt mit den Projektbeteiligten reflektieren Konsequenzen ziehen, Verbesserungsvorschläge für künf-tige Projekte erarbeiten und dokumentieren

87

7. Die Fortbildungsordnung Verordnung

über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Vom 21. August 2009 Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 56 vom 26. August 2009 Seite 2920, geändert durch

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und

Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-

prüfungen zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/ zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-fähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufgabenstellungen und bei unterschiedlichen Veranstaltungsformen Veranstal-tungen zu konzipieren, sicher durchzuführen, zu überwa-chen und Führungsaufgaben wahrzunehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifika-tion vorhanden ist, insbesondere folgende in Zusammen-hang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters für Ver-anstaltungstechnik/einer Geprüften Meisterin für Veranstal-tungstechnik wahrnehmen zu können: 1. Veranstaltungsangebote: Beurteilen von vorgesehenen Veranstaltungsstätten,

Beraten der Auftraggeber für die Umsetzung künstleri-scher oder anderer Veranstaltungskonzepte, Erstellen von Kalkulationen und Angeboten für Veranstaltungs-projekte, Erstellen und Präsentieren von Konzepten so-wie Pflegen von Lieferanten- und Kundenkontakten;

2. Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten: Beurteilen und Gewährleisten der Sicherheit in Veran-

staltungs- und Produktionsstätten, Erstellen von Gefähr-dungsbeurteilungen, Anwenden bauordnungsrechtlicher Vorschriften, Anwenden und Durchsetzen von Maßnah-men des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unter An-wendung aktueller rechtlicher Vorgaben, technischer Regeln und Informationen, Veranlassen und Durchfüh-ren von technischen Prüfungen, Erarbeiten und Durch-setzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefah-ren, Organisieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Sicherheitsmaßnahmen und -unterweisungen;

3. Projektmanagement: Strukturieren von Projektabläufen, Ermitteln des Bedarfs

und Integrieren von internen und externen Dienstleis-tungen in Veranstaltungskonzepte, Bewerten von Haf-tungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungs-schutzes, Einholen von Genehmigungen, Durchführen von Ausschreibungen, Abschließen von Verträgen, Be-achten des Urheberrechts, Planen des Personalbedarfs, Zusammenstellen von Projektteams, Abstimmen und Koordinieren der Arbeit im Projektteam und mit anderen Beteiligten, Ein- und Unterweisen sowie Koordinieren von Dienstleistern, externem und eigenem Personal, Überwachen und Sicherstellen von Veranstaltungsab-läufen, Einhalten von Sicherheits- und Lärmschutzvor-schriften, Überwachen von Budgets und Kostenentwick-lung, Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lage-rung und Werterhaltung, Durchführen von Projektnach-kalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten und Projektdokumentationen, Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung;

4. Technische Umsetzung: Konzipieren und Überwachen technischer Lösungen zur

Umsetzung künstlerischer und anderer Vorgaben; Über-wachen des Einsatzes von veranstaltungstechnischen Einrichtungen und Betriebsmitteln der Licht-, Beschal-lungs-, Medien- und Bühnentechnik, im Szenenbau und beim Rigging, einschließlich elektrischer Betriebsmittel und deren Energieversorgung, Veranlassung der Besei-tigung von Mängeln;

5. Mitarbeiterführung: Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Koo-

peration und Kommunikation, Fördern des Sicherheits-bewusstseins der Mitarbeiter; Verantworten der Ausbil-dung der zugeteilten Auszubildenden;

6. Veranstaltungsmarkt: Beobachten und Bewerten der Entwicklung der Veran-

staltungsmärkte, insbesondere der Technik, Veranstal-tungs- und Darstellungsformen sowie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt, fachliches Beurteilen von Angeboten.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-kannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Ver-anstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungs-technik.

die Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 2. März 2014 (BGBl. I S. 274)

)

88

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und

Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Ver-

anstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veran-staltungstechnik umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie 2. Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative

Aufgabe” und „Prüfungsprojekt” nach dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine an-dere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-sen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letz-ten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe” ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem an-

erkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstal-tungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem son-stigen anerkannten gewerblich-technischen Ausbil-dungsberuf und danach eine Berufspraxis von mindes-tens zwei Jahren oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2 und 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzulegen.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe” vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer den in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres Jahr Berufs-praxis nachweist.

(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meis-terin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 haben.

(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der Prü-fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tätigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Handlungsfähigkeit einer Fach-kraft für Veranstaltungstechnik gleichwertig sind.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 ge-nannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulas-sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe”

(1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe” gliedert sich in die Handlungsbereiche: 1. Veranstaltungskonzept, 2. Veranstaltungsplanung, 3. Technische Leitung von Veranstaltungen und 4. Sicherheitsmanagement.

In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Auf-gaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veran-staltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei sind die in den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen.

(2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsicht-lich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsfor-men Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden prä-sentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers

sowie Beraten des Auftraggebers, b) Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegebenheiten

und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen,

c) Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten, d) Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der

Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz, Mate-rial, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

e) Präsentieren von Konzepten, f) Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnissen, g) Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten. Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstaltungs-konzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis 20 Minuten präsentiert werden.

(3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksich-tigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umsetzen, insbe-sondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen zu kön-nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-halte geprüft werden: a) Analysieren von Projektaufträgen, b) Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und Pro-

duktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespielbarkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Sicherheitsbestimmun-gen,

c) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand-schutzkonzepten für Veranstaltungs- und Produktions-stätten, für Infrastruktur sowie für Veranstaltungspro-jekte,

89

d) Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmigungs-pflichtigen Vorgängen,

e) Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von Projekt-plänen, Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen und Integrieren der Leistungen in Konzepte,

f) Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von Maßnah-men zur Risikominderung,

g) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbe-darfs, Planen und Zusammenstellen der Projektteams, Planen von Personaleinweisungen,

h) Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von Ge-fährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen,

i) Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Gefah-renabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Stö-rungen,

j) Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs- und Be-schallungsplänen,

k) Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektrischen Einrich-tungen in Messe- oder Szenenbauten,

l) Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räumen, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen der Fre-quenznutzung,

m) Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicherheits-beleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten,

n) Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipieren und Berechnen von Belastungen an Traversenkonstruk-tionen, Durchführen von statischen Bewertungen und Berechnungen von Belastungen für Bühnen- und Sze-nenaufbauten, Veranlassen statischer Nachweise, Be-werten und Auswählen von Anschlagmitteln und Hebe-zeugen,

o) Auswählen und Integrieren von Medien- und Konferenz-technik, Planen von Medieneinsatz unter Beachtung von Urheber- und Verwertungsrechten,

p) Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen von Spezialeffekten, insbesondere Pyrotechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Mi-nuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der Pla-nung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

(4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung“ von Ver-anstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ge-eignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Ge-winnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistun-gen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kon-trolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation tref-fen zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-fikationsinhalte geprüft werden: a) Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Ange-

boten, Auswerten der Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,

b) Auswählen und Beauftragen des geeigneten Personals unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts,

c) Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüber-lassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,

d) Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen anzeige-pflichtiger Vorgänge,

e) Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfol-gen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichti-gen von Prioritäten; Überwachen von Budgets, Termi-nen und Qualitätszielen, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit im Team,

f) Koordinieren von Dienstleistern, externem und eigenem Personal,

g) Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Ab-baus von nicht stationären elektrischen Anlagen und von elektrischen Einrichtungen in Messe- und Szenen-bauten, der Beleuchtungs- und Beschallungstechnik,

h) Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Ab-baus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, fliegenden und temporären Bauten sowie von Traversensystemen,

i) Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,

j) Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfungen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,

k) Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel,

l) Überwachen und Gewährleisten des Veranstaltungsab-laufes, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen und technischen Personals für szenische Abläufe,

m) Bewerten lichttechnischer Größen, n) Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der Ein-

haltung von Lärmschutzvorschriften, o) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung. Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Mi-nuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der tech-nischen Leitung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

90

(5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichti-gung der künstlerischen oder anderer Intentionen der Auf-traggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicherheitsbe-stimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesund-heitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindestens folgende Qualifikati-onsinhalte geprüft werden: a) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ableitung

notwendiger Brandschutzmaßnahmen, b) Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten

hinsichtlich Sicherheit, c) Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich

Sicherheit, d) Veranlassen oder Durchführen technischer Prüfungen, e) Veranlassen oder Durchführen statischer Berechnun-

gen, f) Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von

Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit,

g) Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens, Durch-führen von Sicherheitsunterweisungen,

h) Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Stö-rungen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Mi-nuten Dokumente, die der beruflichen Praxis entsprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Spannungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn bis 20 Minuten reflektiert werden.

(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 (Hand-lungsbereich „Veranstaltungsplanung”) und nach Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltun-gen”) eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-fung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-tung doppelt gewichtet.

§ 5 Prüfungsteil „Prüfungsprojekt”

(1) Im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” sollen die folgen-den Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstaltungs-projekt, an dem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-teilnehmerin wesentlich beteiligt war, nachgewiesen wer-den: 1. Analysieren von Kundenanforderungen sowie techni-

scher und organisatorischer Schnittstellen, 2. Konzipieren von technischen Lösungen, einschließlich

des Materialeinsatzes, Durchführen von Berechnungen, 3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand-

schutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen von Maßnahmen zur Minimierung der Risiken,

4. Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Projekt-alternativen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal, Planen von sicherheits- und qualitätswirksa-men Aktivitäten,

5. Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren ef-fizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Projektmitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instru-menten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnahmen, Ab-rechnen des Projekts,

7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,

8. Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.

(2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projektbe-richt als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veranstal-tungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes Kon-zept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss zur Ge-nehmigung einzureichen. Das Veranstaltungsprojekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalendertage zur Er-stellung des Projektberichtes zur Verfügung. Der Prü-fungsausschuss soll den Umfang des Projektberichtes be-grenzen. Bei Ablehnung des eingereichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Beratungsgespräch zur Ände-rung des Antrags durchzuführen.

(3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind die Inhalte vor dem Prüfungs-ausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll nicht we-niger als zehn Minuten und nicht mehr als 20 Minuten dau-ern. Die Form der Präsentation und der Einsatz techni-scher Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prü-fungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage des Projektberichtes und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll nicht weniger als 20 Minuten und nicht mehr als 40 Minuten dauern.

(4) Projektbericht, Präsentation und Fachgespräch sind nach den Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.

91

§ 6 Bewerten der Prüfungsteile und

Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen

des Prüfungsteils “Situative Aufgabe” sind gesondert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmeti-schen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. Die Prü-fungsleistung im Prüfungsteil “Prüfungsprojekt” ist nach Punkten zu bewerten und eine Note zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-lungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe” und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt” jeweils mindestens aus-reichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative Auf-gabe” ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2 aus-zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbe-standteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-halb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen im Prüfungs-teil “Situative Aufgabe” befreit, wenn die darin in einer vor-angegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-net vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prü-fung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungs-bereichen im Prüfungsteil “Situative Aufgabe” können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 9 Anwendungsregelung

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen werden, sind die Vor-schriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. De-zember 2020 weiter anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Bonn, den 21. August 2009

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g

A n e t t e S c h a v a n

92

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4)

Muster

................................................................................................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis

über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Herr/Frau............................................................................................................................................

geboren am................................................................ in................................................ .................

hat am........................................................................ die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss

Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-tungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die durch Artikel 45 der der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist

bestanden.

Thema des Prüfungsprojekts: ........................................................................................................................................... ..........................................................................................................................................

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum.................................................................................................................

Unterschrift(en)................................................................................................................

(Siegel der zuständigen Stelle)

93

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4)

Muster

............................................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss

Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Herr/Frau...........................................................................................................................................

geboren am................................................................ in................................................ .................

hat am.................................... die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss

Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-tungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte Note*)

Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ ..........

Veranstaltungskonzept ...........

Veranstaltungsplanung ...........

Technische Leitung von Veranstaltungen ...........

Sicherheitsmanagement ...........

Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ........... ...........

Thema des Prüfungsprojekts: :......................................................................................................................

(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .......................... ..... in ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungs-teil................................................freigestellt.“)

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der be-rufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ....................................... in ............................................................. vor ............................................................................... erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum: .............................

Unterschrift(en).......................................................................................................

(Siegel der zuständigen Stelle)

*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ..........................................................................................

8. Anhang

Bildungspolitik94

Bildung ist ein Menschenrecht. Sie ist die Voraussetzung für einen verantwortungsvollen Umgang des Menschen mit sich selbst, mit anderen Menschen und der Umwelt. Deshalb setzt sich ver.di für eine gute Aus- und Weiter-bildung ein.

Gute Ausbildung

Das ist die Ausgangslage in der Berufs-ausbildung

Das Angebot an betrieblichen Ausbildungsplät-zen reicht seit Jahren nicht aus. Nicht mal ein Viertel der Unternehmen bietet Ausbildungs-plätze an. Zugleich klagt die Wirtschaft über den Fachkräftemangel. Immer mehr Schulab-gänger/innen ohne Ausbildungsplatz landen in einem Lernangebot des Übergangssys-tems und enden oft in einer Sackgasse. Auf die Selbstregulierung des Marktes in Zeiten geburtenschwacher Jahrgänge zu setzen, wie es die Wirtschaft tut, löst das Problem nicht. Zudem ist es zynisch, wenn Unternehmen jun-ge Menschen als „nicht ausbildungsreif“ oder „nicht ausbildungswillig“ abstempeln. Denn unklar bleibt, welche Kompetenzen tatsächlich bereits vor dem Start ins Arbeitsleben vorhan-den sein sollen.Das duale System der Berufsausbildung be-währt sich, wenn es darum geht, neuen Qua-

Dieser Erfolg ist kein Selbstläufer. Die Gewerk-schaften müssen sich oft gegen den Trend zu Kurzausbildungen wehren und neue Berufe verhindern, die nur aktuelle Markterfordernis-se befriedigen, aber keine Perspektive bieten.

Das fordert ver.di

-zierte Berufsausbildung. Eine solidarische und konjunkturunabhängige Finanzierung muss ein ausreichendes Angebot betrieblicher Ausbil-dungsplätze, die einem Qualitätsstandard ent-sprechen, der die Chancen auf dem Arbeits-markt und die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, sichern. ver.di will erreichen, dass alle Auszubildende von ihrer Ausbildungsver-gütung leben können. Viele Kolleginnen/Kollegen im Betrieb enga-gieren sich mit ver.di bei der Neuordnung von

Berufen und für Qualitätssicherung in der Ausbildung sowie bei Prüfungen. ver.di fordert, dass die Kollegin-

Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben vom Arbeitgeber freigestellt werden.

Darum lohnt sich gemeinsames Einmischen in der Berufsausbildung

Die ver.di-Jugend und die Jugend- und Auszubilden-denvertretungen (JAV) streiten für gute Ausbildung und unbefristete Übernahme. ver.di und die Betriebs- und Personalräte kümmern sich um eine qualitativ hochwertige Berufsbildung. Viele ver.di-Mitglieder gestalten in den Berufsbildungsausschüssen auf Kammer- und Landesebene die Praxis der Aus- und und Fortbildung mit. Neben Arbeitgebern und Bun-desministerien hat ver.di Sitz und Stimme bei der Entwicklung und Modernisierung jedes Berufes im Dienstleistungsbereich. Da alle Entscheidungen den

Rahmen und Qualität der Ausbildungsberufe.

Gute Weiterbildung

Das ist die Ausgangslage in der Weiterbildung

Alle reden vom lebensbegleitenden Lernen. Tat-

organisatorische Voraussetzungen. Im europäischen

Weiterbildung nur einen Platz im Mittelfeld ein. Staat und Unternehmen investieren immer weniger in Weiterbildung, die Individuen dagegen geben immer mehr Geld dafür aus. Nur wer bereits über ein hohes

zum Weiterlernen. Es fehlen gesetzliche Regelungen. Politische Konzep-te wie das „Bildungssparen“ sind zur Problemlösung ungeeignet. Noch befassen sich zu wenige Tarifver-

-sonal- und Betriebsräte nutzen ihre Mitbestimmungs-möglichkeiten noch nicht ausreichend und brauchen mehr Unterstützung.

Das fordert ver.di

Die Beteiligung an Weiterbildung muss steigen. Dazu verfolgt ver.di eine „3-Wege-Strategie“: Ein Weiterbil-dungsgesetz auf Bundesebene soll geeignete

Bildungspolitik 95

Finanzierungs- und Freistellungsregelungen vorsehen. Die Transparenz der Angebote auf dem Markt verschiedenster Anbieter ist zu er-

-verfahren müssen verbindlich werden.

und bessere tarifvertragliche Regelungen zur Weiterbildung ein.Auf betrieblicher Ebene wollen wir erreichen, dass Weiterbildung in der betrieblichen Praxis besser verankert wird und durch Dienst- und

-rung abgesichert werden.Erwerbslose brauchen einen Rechtsanspruch auf Fortbildung und Umschulung mit Unterhaltssi-cherung.

Darum lohnt sich gemeinsames Einmischen in der Weiterbildung

Angesichts der Bedeutung von Weiterbildung für die Arbeits- und Lebensbedingungen sowie für eine innovative Dienstleistungspolitik nutzt das Engagement für ein solidarisches System, das mehr Teilhabe ermöglicht, allen. Betriebli-che Weiterbildungsinitiativen werden durch ver.di unterstützt. Daher sucht verdi Lösungen, z.B.: „Wie Lern-zeitkonten intelligent gestalten?“ oder „Wie kann eine Weiterbildungsumlage aussehen,

-zierung auf alle Unternehmen verteilt werden?“

Rückmeldungen/Anmerkungen

Zur Berufsbildungspolitik

[email protected]@verdi.de

Bildungspolitik96

Zur Weiterbildungspolitik

[email protected]@verdi.de

Wie ver.di die Berufsbildung beeinflusst

Diese Flyer können bei Gabriele Siebeck, Bereich Be-

rufsbildungspolitik (E-Mail: [email protected]),

bestellt werden.

97Bildungspolitik

Wir brauchen Sie als Prüferin und Prüfer

Im Ehrenamt zu prüfen ist eine wichtige und spannende Aufgabe. Denn junge Menschen soll-ten nicht nur gut ausgebildet werden, sondern

-keit muss geprüft werden. Dabei geht es für sie letztendlich um Bestehen oder Durchfallen und somit um ihre Zukunftsperspektive. Prüferinnen/Prüfer bringen ihre Erfahrung ein, zeigen Kompe-tenzen, tragen Verantwortung und gestalten das Prüfungswesen mit.Prüferin/Prüfer werden kann fast jeder.

ver.di hilft dabei!

300.000 ehrenamtliche Prüferinnen/Prüfer im

in Deutschland machen einen wichtigen Job: Zweimal im Jahr nehmen sie die schriftlichen und praktischen Prüfungen der Auszubildenden ab und bewerten sie. Umso wichtiger ist es, dass Prüferinnen/Prüfer aus den Betrieben in den Prü-fungsausschüssen mitwirken.

Prüferin/Prüfer werden ist nicht schwerJede/jeder mit einer abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung kann von der Gewerkschaft als Prüferin/Prüfer vorgeschlagen oder benannt werden, die zuständige Stelle beruft. Gerade diejenigen, die sich nicht professionell mit Aus-bildungsfragen beschäftigen, sind hervorragende Experten ihres Faches und deshalb auch für die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüferin/Prüfer geeig-net. Sie wissen, was im Beruf aktuell ist.

Wir möchten Sie gerne als Prüferin/Prüfer gewinnen!

Registrierung = Basis für Gewinnung,

Kolleginnen und Kollegen, die an einer ehrenamt-lichen Tätigkeit als Prüferin/Prüfer interessiert

de“ registrieren oder sich direkt an ihre Gewerkschaft vor Ort wenden.

-gebote für Prüferinnen/Prüfer

Um Prüferinnen/Prüfer möglichst optimal auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vorzubereiten und stetig zu betreuen, bietet ver.di ein breites

Prüfungswesen an.Zusätzlich macht ver.di mit einem „Seminar-blick“ regelmäßig (vierteljährlich) auf inte-

im Prüfungswesen aufmerksam. Wer diesen „Seminarblick“ per mail sowie direkt weitere In-formationen und Beratung erhalten möchte, den bitten wir, sich an das Projektteam zu wenden:

Das Prüferhandbuch. Eine Handreichung zur Prüfungspraxis inder beruflichen Bildung

(ver.di-Mitglieder erhalten das Prüferhandbuch kostenlos.)

98 „prüf-mit!“

ressante Seminarangebote und Entwicklungen

ver.di-Mitglied werden 99

Wer ist ver.di und was wollen die?

WER IST VER.DI?

ver.di steht für Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Unsere Mitglieder kommen aus mehr als oder studieren. Sie sind

Dienstleister/-innen oder arbeiten in der dienstleistungsnahen Industrie, im Bereich Bildung, Kunst und Kultur oder in den Medien. Menschen aus allen Milieus der Gesellschaft finden in ver.di zusammen. Ziele unseres gewerkschaftlichen Engagements sind Solidarität und Gerechtigkeit in der Arbeitswelt. Wir wollen, dass die Leistungen der Menschen anerkannt und wertgeschätzt werden.

3 Fachbereichen, in Berufs- und Fachgruppen und in Projekten engagieren sich unsere Mitglieder ganz nah an ihren Themen, den Themen „ihrer“ Branche. Für jede Berufsgruppe gibt es eigene Fachleute in ver.di, die unsere Mitglieder in der jeweiligen Branche unterstützen.

WAS MACHT VER.DI EIGENTLICH?

ver.di sichert die Arbeitsbedingungen für mehrere Millionen Menschen im Land und sorgt dafür, dass die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sozial bleiben. Wir setzen uns dafür ein, dass die Arbeitsbedingungen menschenwürdig sind. Und wir kämpfen dafür, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben. Um das zu erreichen, führen wir Tarifverhandlungen mit Arbeitgeberverbänden. Das ist die originäre Aufgabe von ver.di. Außerdem unterstützen und beraten wir Betriebs- und Personalräte, damit sie zusätzlich gute betriebliche Vereinbarungen abschließen. Und nicht zuletzt betreiben wir politische Lobbyarbeit auf nationaler und internationaler Ebene. Wir wollen, dass die Politiker/-innen Rahmenbedingungen schaffen, die Frieden, Sicherheit und Wohlstand für breite Gesellschaftsschichten ermöglichen.

DER GEWERKSCHAFTLICHE KERNGEDANKE: SOLIDARITÄT

Wir sind eine Gemeinschaft und machen den Einzelnen stark. Wir helfen und unterstützen uns

unterstützt, die eigenen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Es gibt jede Menge mehr gute Gründe ver.di-

100 ver.di-Mitglied werden

Pluspunkte für ver.di-Mitglieder

MitentscheidenJede und jeder zählt und kann sich einbringen. Die Gewerkschaft ver.di lebt von der Vielfalt und dem Miteinander ihrer Mitglieder.

Wirksame InteressenvertretungJede und jeder einzelne ist Teil des Ganzen. Rund 2,1 Millionen Mitglieder garantieren eine wirksame Interessenvertretung.

ServiceRat und Tat: individuelle Beratung und Unterstützung am Arbeitsplatz und vor Ort.

RechtsschutzWenn alle Stricke reißen: Rechtsberatung und Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, im Beamtenrecht und im berufsbezogenen Vertrags-und Urheberrecht.

StreikgeldWenn es hart auf hart kommt: Streikgeld bei Arbeitskämpfen.

DurchblickMehr wissen als andere: durch bessere Informationen und vielfältige Bildungsangebote.

Mehr Information:

www.verdi.de oder per Telefonkontakt: 0800-83 73 433

W-3

235-0

5-0

813

Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r

Beamter/in Selbständige/r

freie/r Mitarbeiter/in Erwerbslos

Vollzeit

Teilzeit, Anzahl Wochenstunden:

Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis

Schüler/in-Student/in bis

Praktikant/in bis

bis

ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in

Sonstiges:

Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)

Straße Hausnummer

PLZ Ort

Branche

ausgeübte Tätigkeit

regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in Euro

Lohn- und Gehaltsgruppe Tätigkeits-/Berufsjahre

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Gläubiger-Identifikationsnummer: DE61ZZZ00000101497 Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt.

SEPA-LastschriftmandatIch ermächtige ver.di, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift ein-zuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ver.di auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des be lastenden Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut verein barten Bedingungen.

Zahlungsweise zur Monatsmitte zum Monatsende

monatlich halbjährlich

vierteljährlich jährlich

Vorname und Name (Kontoinhaber/in)

Straße und Hausnummer

PLZ Ort

Kreditinstitut

BIC

IBAN

Ort, Datum und Unterschrift

Werber/in Name Werber/in

Mitgliedsnummer

Monatsbeitrag in Euro

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro Monat 1 % des regelmäßigen

monat li chen Brutto verdienstes, jedoch mind. 2,50 Euro.

Ich war Mitglied in der Gewerkschaft

von

bis

DatenschutzIch erkläre mich gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG einver standen, dass mein Beschäftigungs- und Mitgliedschafts verhältnis betreffende Da ten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestim-mung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschafts politischer Auf gaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdaten-schutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.

Ort, Datum und Unterschrift

Titel/Vorname Ich möchte Mitglied werden ab

Name Geburtsdatum

Straße Hausnummer

Geschlecht weiblich männlich

PLZ Wohnort Staatsangehörigkeit

Telefon E-Mail

Mitgliedsnummer

Beitrittserklärung Änderungsmitteilung

ver.diVereinte Dienstleistungsgewerkschaft