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Finanzrecht. Grundriß und System by Georg Strickrodt Review by: Peter Selmer FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 36, H. 3 (1978), pp. 578-579 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911450 . Accessed: 17/06/2014 07:34 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.25 on Tue, 17 Jun 2014 07:34:48 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Finanzrecht. Grundriß und Systemby Georg Strickrodt

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Finanzrecht. Grundriß und System by Georg StrickrodtReview by: Peter SelmerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 36, H. 3 (1978), pp. 578-579Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911450 .

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kapazität auch ernsthaft Studierender aufwerfen. Nach der Meinung des Rezensen- ten ist das Werk zu lang. Es wird nicht verkannt, daß sich die Besteuerung in der Praxis anhand einer unübersehbaren Fülle steuerrechtlicher Detailvorschriften und einer in ständigem Wechsel befindlichen Steuerrechtsprechung vollzieht. Doch müssen nach meinen Erfahrungen Zweifel angemeldet werden, ob Studenten dieses Wissen im Rahmen eines Spezialstudiums vermittelt werden kann. Eine Straffung sollte daher nicht nur durch den Verzicht auf betriebswirtschaftliches Grundwissen erreicht werden, das mit Recht als bekannt vorausgesetzt werden darf, sondern auch durch bewußten Verzicht auf ein gewisses Maß an steuerrechtlichem Detail. Dadurch würde auch für m. E. sinnvolle Ergänzungen des Buches Platz geschaffen. Dazu zählt die Aufnahme der wichtigsten Vorschriften der Abgabenordnung im Rahmen der einführenden Charakteristik der Steuergesetze. Weiterhin vermißt der Rezensent angesichts der Einordnung der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre in den Bereich der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre eine Diskussion der Auswirkungen dieser Zuordnung. Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ist in ihrer Konzeption seit ca. 15 Jahren Gegenstand lebhafter Auseinandersetzungen. Als Ergebnis der Dis- kussion bejaht die heutzutage wohl überwiegende Ansicht die „Entscheidungs- orientierung" des Fachs. Diese Frage hat nur in Form eines kurzen Hinweises auf S. 7 Eingang in das Werk von Wohe gefunden, insoweit die Steuerwirkungs- und die Steuergestaltungslehre als Hauptarbeitsbereiche der Betriebswirtschaftlichen Steuer- lehre angesehen werden. Mit diesem programmatischen Hinweis, dem im Buch m. E. nicht konsequent gefolgt wird, sind die Probleme, die sich einer „entscheidungs- orientierten" Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre stellen, nicht gelöst2. Der In- strumentalcharakter der Steuerbilanz und der Vermögensaufstellung bzw. der sie kennzeichnenden Bilanzierungs- und Aufstellungsprinzipien im Hinblick auf unter- nehmerische und nichtunternehmerische Zielvorstellungen bleibt folglich vielfach undiskutiert. Das gilt insbesondere für die Frage der Zweckmäßigkeit der Ausnut- zung von Wertansatz- oder Bewertungswahlrechten, die in jüngerer Zeit zu ein- gehenden Auseinandersetzungen um die sog. Steuerbilanzpolitik (oder auch Steuer- planung) geführt hat.

Schließlich darf als kleiner Mangel vermerkt werden, daß das Buch an einigen Stellen nicht den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung des Erscheinungs- jahres 1976 wiedergibt (so z.B. im Hinblick auf die Ausnutzung des Verlustabzugs nach § 10 d EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, S. 322, oder z. B. bezüglich der Aktivierung eines originären Firmenwertes bei einmaligen Werbe- feldzügen, S. 509).

Trotz dieser Kritikpunkte muß dem Werk von Wohe bescheinigt werden, daß sein Inhalt stets die Handschrift des überragenden Sachkenners zeigt und daß man sich nicht vorstellen kann, daß ein effizientes Studium der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ohne Lektüre des „Wohe" möglich ist.

Lutz Fischer

Georg Strickrodt: Finanzrecht. Grundriß und System. Erich Schmidt Verlag. Berlin 1975. 301 Seiten. Es mag nur wenige Autoren geben, die, finanzrechtswissenschaftlicher wie

finanzrechtspolitischer Arbeit langjährig gleichermaßen verbunden, ebenso wie Georg Strickrodt dazu berufen wären, die schwere und bislang noch unbewältigte Aufgabe der Darstellung eines ,, Finanzrechts" in Angriff zu nehmen. Der Leser geht dementsprechend mit hohen Erwartungen an die Lektüre des vorliegend zu bespre- chenden Buches heran. Er wird nicht enttäuscht - vorausgesetzt, er scheut die Mühe nicht, das nicht eben leicht lesbare, sich erst dem beharrlich Eindringenden voll erschließende Werk sorgfältig zu erarbeiten. Streiten mag man darüber, ob und in

* Vgl. L.Fischer: Zu einigen Problemen einer entscheidungsorientierten Betriebswirtschaft- lichen Steuerlehre, in: H.Jacob (Hrsg.): Besteuerung und Unternehmensführung, Schriften zur Unter- nehmensführung, Bd. 19, Wiesbaden 1974, S. 5 ff.

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welcher Weise in der Abhandlung das im Untertitel angekündigte „System" aus- geformt ist. Der Verfasser selbst spricht im Text zurückhaltend einmal vom „offenen System eines aktuellen Finanzrechts'4. Dem recht nahe kommend scheint dem Re- zensenten zu sein, daß sich die Darlegungen und Überlegungen Strickrodt^ beschrei- bend am ehesten als das systematisch geordnete Substrat der umfassenden wissen- schaftlichen und politischen Erfahrungen und Einsichten bezeichnen lassen, die dem Verfasser im Verlaufe seines beruflichen Lebens auf allen Gebieten staatlichen Finanzwesens zugeflossen sind. Dem entspricht auch die denkbar weite Begriffs- bestimmung des Autors, derzufolge es sich beim ,, Finanzrecht" um die „Bezeich- nung finanzwirtschaftlicher Tatbestände und Sachverhalte im öffentlichen Bereich (Staat und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit den von diesen organisier- ten Einrichtungen sowie von Staaten getragenen inter- und supranationalen Ein- richtungen) handelt, insofern diese einer rechtlichen Ordnung unterworfen werden (Normierung von Ansprüchen und Leistungen sowie Organisations- und Verfahrens- tatbestände)".

Auf der Grundlage dieser großzügigen Abgrenzung unternimmt Striclcrodt nach einer Reihe einleitender Bemerkungen zur Aufgabenstellung und Standortbestim- mung des Finanzrechts einen umfassenden „tour d'horizon" durch die finanziellen Auswirkungen und Bezüge unseres gesamten Staatslebens. Hierbei hat er die große Fülle des Stoffes einsichtig unterteilt in fünf, ihrerseits wiederum mit Akribie unter- gliederte Hauptabschnitte, von denen der erste, als Grundlegung gedachte Ab- schnitt der Struktur des öffentlichen Finanzwesens und der Verwirklichung der Finanzfunktion gewidmet ist, während die weiteren Abschnitte die Haushaltswirt- schaft, die Mittelbeschaffung der öffentlichen Hand, den Eigenbereich hoheitlicher Finanzwirtschaft (einschließlich Besoldungsrecht und Auftragswesen) und schließ- lich die Finanzmaßnahmen der Konjunktur-, Struktur-, Währungs- und Gesell- schaftspolitik betreffen. Eine Schlußbetrachtung zu den Perspektiven der politischen Inanspruchnahme finanzrechtlicher Ordnungsfunktionen bildet die Ergänzung der von überlegener Warte geschriebenen instruktiven Darstellung, die im einzelnen nahezu keinen thematisch einschlägigen Problemkomplex ausspart. Ihrer mehr pragmatischen als dogmatischen Grundausrichtung entspricht ein durchweg hoher Aktualitätsbezug; eine Fülle von Unterabschnitten ist von vornherein solchen Fra- gen gewidmet, denen speziell in der gegenwärtigen Lage des deutschen Finanz- wesens Bedeutung zukommt. Ins Auge fallen hier etwa die Passagen über die Geld- wertfunktion der öffentlichen Finanzen, über Umverteilungsfolgen der Haushalts- und Steuerpolitik, über Geldentwertung und Lastenumverteilung, über die Dotie- rung von Bildung und Forschung, über die finanzrechtlichen Begleitumstände des öffentlichen Dienstes, über Wohnungswesen, Städtebau und Umweltschutz als Lei- stungsgebiete und über Entwicklungshilfe im Schnittpunkt von Interessen und Ver- pflichtungen. Auch der zunehmenden Einbettung der Bundesrepublik in supra- und internationale Finanzrechtssysteme ist in überzeugender Weise Rechnung getragen. Beachtung verdienen hier vor allem auch die zukunftsweisenden Gedanken des Ver- fassers zu einem internationalen Finanzausgleich sowie zur Behandlung des Kom- plexes Weltwirtschaft und internationale Lastenverteilung im Rahmen völker- rechtlicher Finanzsysteme.

Nicht zu verschweigen ist schließlich, daß Strickrodt das Schwergewicht seiner Darstellung ersichtlich mehr auf die Finanzrechtspoto'Ä; als auf das Finanzrecfa im eigentlichen Sinne legt. Wer von dem Buch nähere und eindringende Belehrung über die rechtlichen Grundlagen unserer Finanzordnung oder gar Aufschluß über die Ent- scheidung interpretatorischer Streitfragen erwartet, mag deshalb enttäuscht werden. Das rechtliche Instrumentarium wird zwar - auf hohem Niveau - verarbeitet, seine Kenntnis wesentlich aber vorausgesetzt. Der Finanzrechtsdogmatik gilt nicht das vorrangige Interesse des Verfassers, sondern der Bewährung des Finanzrechts in der staatlichen Finanzwirtschaft und der Finanzrechtspolitik. Hier liegen denn auch die Vorzüge des gehaltvollen Werkes, mit dem Strickrodt einen wesentlichen Schritt getan hat in Richtung auf die von ihm bereits mehrfach postulierte Lei- stungsgemeinschaft der Rechtswissenschaft mit ihren Nachbardisziplinen.

Peter Selmer

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