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725 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1955 Ausgegeben am 30. Juli 1955 39. Stück 152. Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich. 152. Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich andererseits, welcher also lautet: 86 74

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH - Bundeskanzleramt · Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich unter Be-rücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen,

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1955 Ausgegeben am 30. Juli 1955 39. Stück

1 5 2 . Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich.

152.

Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag

betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den

Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits, welcher also lautet:

86 74

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726 Stück 39, Nr. 152.

Staatsvertragbetreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich

PräambelDie Union der Sozialistischen Sowjetrepu-

bliken, das Vereinigte Königreich von Groß-britannien und Nordirland, die VereinigtenStaaten von Amerika und Frankreich, in derFolge die Alliierten und Assoziierten Mächte ge-nannt, einerseits und Österreich anderseits;

Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschlandam 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annek-tierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich ein-verleibte;

Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Er-klärung, verlautbart am 1. November 1943, dieRegierung der Union der Sozialistischen Sowjet-republiken, des Vereinigten Königreiches und derVereinigten Staaten von Amerika erklärten, daßsie die Annexion Österreichs durch Deutschlandam 13. März 1938 als null und nichtig betrachten,und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreichals einen freien und unabhängigen Staat wieder-hergestellt zu sehen und daß das FranzösischeKomitee der Nationalen Befreiung am 16. No-vember 1943 eine ähnliche Erklärung abgab;

Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis desalliierten Sieges Österreich von der Gewaltherr-schaft Hitler-Deutschlands befreit wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten undAssoziierten Mächte und Österreich unter Be-rücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen,die das österreichische Volk zur Wiederherstel-lung und zum demokratischen Wiederaufbauseines Landes selbst machte und weiter zu ma-chen haben wird, den Wunsch hegen, einen Ver-trag abzuschließen, der Österreich als einenfreien, unabhängigen und demokratischen Staatwiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrich-tung des Friedens in Europa beitragen;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten undAssoziierten Mächte den Wunsch haben, durchden vorliegenden Vertrag in Übereinstimmungmit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alleFragen zu regeln, die im Zusammenhange mitden oberwähnten Ereignissen einschließlich derAnnexion Österreichs durch Hitler-Deutschlandund seiner Teilnahme am Kriege als integrieren-der Teil Deutschlands noch offenstehen; und

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten undAssoziierten Mächte und Österreich zu diesemZwecke den Wunsch hegen, den vorliegendenVertrag abzuschließen, um als Grundlage freund-schaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zudienen und um damit die Alliierten und Assozi-ierten Mächte in die Lage zu versetzen, dieBewerbung Österreichs um Zulassung zur Orga-nisation der Vereinten Nationen zu unter-stützen;

Haben daher die unterfertigten Bevollmäch-tigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrerVollmachten, die in guter und gehöriger Formbefunden wurden, über die nachstehenden Be-stimmungen übereingekommen sind:

Teil IPolitische und territoriale Bestimmungen

A r t i k e l 1.Wiederherstellung Österreichs als freier und un-

abhängiger StaatDie Alliierten und Assoziierten Mächte aner-

kennen, daß Österreich als ein souveräner, unab-hängiger und demokratischer Staat wiederherge-stellt ist.

A r t i k e l 2.

Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs

Die Alliierten und Assoziierten Mächte er-klären, daß sie die Unabhängigkeit und ter-ritoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie ge-mäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind,achten werden.

A r t i k e l 3.

Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichsdurch Deutschland

Die Alliierten und Assoziierten Mächte werdenin den deutschen Friedensvertrag Bestimmungenaufnehmen, welche die Anerkennung derSouveränität und Unabhängigkeit Österreichsdurch Deutschland und den Verzicht Deutsch-lands auf alle territorialen und politischen An-sprüche in bezug auf Österreich und österreichi-sches Staatsgebiet sichern.

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A r t i k e l 4.

Verbot des Anschlusses

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte er-klären, daß eine politische oder wirtschaftlicheVereinigung zwischen Österreich und Deutsch-land verboten ist. Österreich anerkennt voll undganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Ge-biete und wird keine wie immer geartete poli-tische oder wirtschaftliche Vereinigung mitDeutschland eingehen.

2. Um einer solchen Vereinigung vorzu-beugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarungmit Deutschland treffen oder irgendeine Hand-lung setzen oder irgendwelche Maßnahmentreffen, die geeignet wären, unmittelbar odermittelbar eine politische oder wirtschaftliche Ver-einigung mit Deutschland zu fördern oder seineterritoriale Unversehrtheit oder politische oderwirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträch-tigen. Österreich verpflichtet sich ferner, inner-halb seines Gebietes jede Handlung zu verhin-dern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigungmittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wirdden Bestand, das Wiederaufleben und die Tätig-keit jeglicher Organisationen, welche die poli-tische oder wirtschaftliche Vereinigung mitDeutschland zum Ziele haben, sowie großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mitDeutschland verhindern.

A r t i k e l 5.

Grenzen Österreichs

Die Grenzen Österreichs sind jene, die am1. Jänner 1938 bestanden haben.

A r t i k e l 6.

Menschenrechte

1. Österreich wird alle erforderlichen Maß-nahmen treffen, um allen unter österreichischerStaatshoheit lebenden Personen ohne Unter-schied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Reli-gion den Genuß der Menschenrechte und derGrundfreiheiten einschließlich der Freiheit derMeinungsäußerung, der Presse und Veröffent-lichung, der Religionsausübung, der politischenMeinung und der öffentlichen Versammlung zusichern.

2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daßdie in Österreich geltenden Gesetze weder inihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischenPersonen österreichischer Staatsangehörigkeit aufGrund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrerSprache oder ihrer Religion, sei es in bezug aufihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäft-lichen, beruflichen oder finanziellen Interessen,ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürger-lichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Ge-biete, diskriminieren oder Diskriminierungen zurFolge haben werden.

A r t i k e l 7.

Rechte der slowenischen und kroatischen Minder-heiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowe-nischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten,Burgenland und Steiermark genießen dieselbenRechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alleanderen österreichischen Staatsangehörigen ein-schließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organi-sationen, Versammlungen und Presse in ihrereigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterrichtin slowenischer oder kroatischer Sprache und aufeine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittel-schulen; in diesem Zusammenhang werden Schul-lehrpläne überprüft und eine Abteilung derSchulaufsichtsbehörde wird für slowenische undkroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und GerichtsbezirkenKärntens, des Burgenlandes und der Steiermarkmit slowenischer, kroatischer oder gemischterBevölkerung wird die slowenische oder kroatischeSprache zusätzlich zum Deutschen als Amts-sprache zugelassen. In solchen Bezirken werdendie Bezeichnungen und Aufschriften topographi-scher Natur sowohl in slowenischer oder kroati-scher Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slo-wenischen und kroatischen Minderheiten in Kärn-ten, Burgenland und Steiermark nehmen an denkulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrich-tungen in diesen Gebieten auf Grund gleicherBedingungen wie andere österreichische Staats-angehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die dar-auf abzielen, der kroatischen oder slowenischenBevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte alsMinderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

A r t i k e l 8.

Demokratische Einrichtungen

Österreich wird eine demokratische, auf ge-heime Wahlen gegründete Regierung haben undverbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleichesund allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Reli-gion oder politische Meinung zu einem öffentli-chen Amte gewählt zu werden.

A r t i k e l 9.

Auflösung nazistischer Organisationen

1. Österreich wird die bereits durch die Er-lassung entsprechender und von der AlliiertenKommission für Österreich genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung dernationalsozialistischen Partei und der ihr ange-gliederten und von ihr kontrollierten Organi-sationen einschließlich der politischen, militäri-

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schen und paramilitärischen auf österreichischemGebiet vollenden. Österreich wird auch die Be-mühungen fortsetzen, aus dem österreichischenpolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Le-ben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, umzu gewährleisten, daß die obgenannten Organisa-tionen nicht in irgendeiner Form wieder ins Le-ben gerufen werden, und um alle nazistische odermilitaristische Tätigkeit und Propaganda inÖsterreich zu verhindern.

2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisa-tionen faschistischen Charakters aufzulösen, dieauf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohlpolitische, militärische und paramilitärische, alsauch alle anderen Organisationen, welche eineirgendeiner der Vereinten Nationen feindlicheTätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerungihrer demokratischen Rechte zu berauben be-strebt sind.

3. Österreich verpflichtet sich, unter der An-drohung von Strafsanktionen, die umgehend inÜbereinstimmung mit den österreichischenRechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehenund die Tätigkeit der obgenannten Organisa-tionen auf österreichischem Gebiete zu unter-sagen.

A r t i k e l 10.

Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze,die in den von der österreichischen Regierungund vom österreichischen Parlament seit dem1. Mai 1945 angenommenen und von der Alli-ierten Kommission für Österreich genehmigten,auf die Liquidierung der Überreste des Naziregi-mes und auf die Wiederherstellung des demokra-tischen Systems abzielenden Gesetze und Verord-nungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten undihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleitetengesetzgeberischen und administrativen Maßnah-men zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegtenGrundsätze zu kodifizieren und in Kraft zusetzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist,alle gesetzgeberischen und administrativen Maß-nahmen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem30. April 1945 getroffen wurden und die inWiderspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuhebenoder abzuändern.

2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Ge-setz vom 3. April 1919, betreffend das HausHabsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.

A r t i k e l 11.

Anerkennung der Friedensverträge

Österreich verpflichtet sich, die volle Geltungder Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bul-garien, Ungarn und Finnland und anderer Ab-

kommen oder Regelungen anzuerkennen, die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten bezüg-lich Deutschlands und Japans zur Wiederherstel-lung des Friedens herbeigeführt worden sindoder künftig herbeigeführt werden.

Teil IIMilitärische und Luftfahrt-Bestimmungen

A r t i k e l 12.

Verbot der Dienstleistung in den österreichischenStreitkräften für ehemalige Mitglieder nazisti-scher Organisationen und Angehörige bestimmter

anderer Personenkreise

Folgenden Personen ist es in keinem Falle er-laubt, in den österreichischen Streitkräften zudienen:

1. Personen, die nicht die österreichische Staats-angehörigkeit besitzen.

2. Österreichische Staatsangehörige, die zu ir-gendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutscheStaatsangehörige waren.

3. Österreichische Staatsangehörige, die in derZeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 inder deutschen Wehrmacht im Range eines Ober-sten oder in einem höheren Range gedient haben.

4. Österreichische Staatsangehörige, die in eineder folgenden Kategorien fallen, mit Ausnahmesolcher Personen, die von den zuständigen Stel-len gemäß dem österreichischen Recht entlastetworden sind:

a) Personen, die zu irgendeiner Zeit derNationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-partei (NSDAP), oder den SS-, SA- oderSD-Organisationen, der Geheimen Staats-polizei (Gestapo) oder dem nationalsozia-listischen Soldatenring oder der national-sozialistischen Offiziersvereinigung angehörthaben;

b) Führer im nationalsozialistischen Flieger-korps (NSFK) oder in dem nationalsozia-listischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in ei-nem Range nicht geringer als der einesUntersturmführers oder Gleichgestellten;

c) Funktionäre in einer der von der NSDAPkontrollierten oder ihr angegliederten Or-ganisation in keinem niedrigeren Range alsdem entsprechend einem Ortsgruppenleiter;

d) Verfasser von Druckwerken oder vonDrehbüchern, die wegen ihres nazistischenCharakters von den von der österreichi-schen Regierung bestellten zuständigenKommissionen in die Kategorie verbotenerWerke eingereiht wurden;

e) Leiter industrieller, kommerzieller undfinanzieller Unternehmungen, die aufGrund von offiziellen und authentischenBerichten von bestehenden industriellen,kommerziellen und finanziellen Vereini-

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gungen, Gewerkschaften und Parteiorgani-sationen von den zuständigen Kommis-sionen als schuldig befunden wurden, ander Durchführung der Ziele der NSDAPoder einer der ihr angeschlossenen Organi-sationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipiendes Nationalsozialismus unterstützt, natio-nalsozialistische Organisationen oder ihreTätigkeit finanziert oder für sie Propagandagetrieben und damit den Interessen einesunabhängigen und demokratischen Öster-reich geschadet zu haben.

A r t i k e l 13.

Verbot von Spezialwaffen

1. Österreich soll weder besitzen noch herstel-len noch zu Versuchen verwenden:

a) irgendeine Atomwaffe,b) irgendeine andere schwerere Waffe, die jetzt

oder in der Zukunft als Mittel für Massen-vernichtung verwendbar gemacht werdenkann und als solche durch das zuständigeOrgan der Vereinten Nationen bezeichnetworden ist,

c) irgendeine Art von selbstgetriebenen odergelenkten Geschossen, Torpedos sowieApparaten, die für deren Abschuß undKontrolle dienen,

d) Seeminen,e) Torpedos, die bemannt werden können,f) Unterseeboote oder andere Unterwasser-

fahrzeuge,g) Motor-Torpedoboote,h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahr-

zeugen,i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr

als 30 km,j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder

biologische Substanzen in größeren Men-gen oder anderen Typen als solchen, diefür erlaubte zivile Zwecke benötigt werden,oder irgendwelche Apparate, die geeignetsind, solche Stoffe oder Substanzen für krie-gerische Zwecke herzustellen, zu schleudernoder zu verbreiten.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte be-halten sich das Recht vor, zu diesem Artikel Ver-bote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschrittsentwickelt werden könnten.

A r t i k e l 14.

Verfügung über Kriegsmaterial alliierten unddeutschen Ursprungs

1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs inÖsterreich wird der betreffenden Alliierten oderAssoziierten Macht gemäß den von dieser Macht

gegebenen Weisungen zur Verfügung gestelltwerden. Österreich verzichtet auf alle Rechte andem obenerwähnten Kriegsmaterial.

2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttretendes vorliegenden Vertrages soll Österreich fürMilitärzwecke unbrauchbar machen oder ver-nichten:

alles überschüssige Kriegsmaterial deutschenoder nichtalliierten Ursprungs;

insoweit als sie sich auf modernes Kriegs-material beziehen, alle deutschen und japani-schen Zeichnungen einschließlich vorhandenerWerkszeichnungen, Muster und Experimentier-modelle und Pläne;

alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13des vorliegenden Vertrages verboten ist;

alle spezialisierten Einrichtungen einschließ-lich Forschungs- und Produktionsausrüstung,die durch Artikel 13 verboten sind und nichtfür eine erlaubte Forschung, Entwicklung oderKonstruktion umgeändert werden können.3. Österreich wird innerhalb von sechs Mona-

ten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertragesden Regierungen der Sowjetunion, des Vereinig-ten Königreiches, der Vereinigten Staaten vonAmerika und Frankreichs eine Liste von Kriegs-material und Einrichtungen übermitteln, die inParagraph 2 aufgezählt sind.

4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschenEntwurfes herstellen.

Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscherErzeugung oder deutschen Ursprungs oder Ent-wurfes öffentlich oder privat oder durch irgend-welche andere Mittel erwerben oder besitzen, mitder Ausnahme, daß die österreichische Regierungzur Aufstellung der österreichischen Streitkräftebeschränkte Mengen von Kriegsmaterial deutscherErzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwur-fes, das nach dem Zweiten Weltkrieg in Öster-reich verblieben ist, verwenden kann.

5. Eine Definition und Liste des Kriegsmate-rials für die Zwecke des vorliegenden Vertragessind in Annex I enthalten.

A r t i k e l 15.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten undAssoziierten Mächten voll zusammen, um zu ge-währleisten, daß Deutschland nicht in der Lageist, außerhalb des deutschen Territoriums Schrittefür eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. Österreich soll in der militärischen oderzivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Ent-würfen, bei der Produktion oder Instandhaltungvon Kriegsmaterial weder verwenden noch aus-bilden:

Personen, die deutsche Staatsangehörige sindoder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März1938 deutsche Staatsangehörige waren;

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oder österreichische Staatsangehörige, dievon der Dienstleistung in den Streitkräftengemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;

oder Personen, die nicht österreichischeStaatsangehörige sind.

A r t i k e l 16.

Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher undjapanischer Bauart

Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscheroder japanischer Bauart oder solche Luftfahr-zeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscheroder japanischer Herstellung oder Bauart ent-halten, weder erwerben noch erzeugen.

A r t i k e l 17.

Dauer der Beschränkungen

Jede der militärischen und Luftfahrtsbestim-mungen des vorliegenden Vertrages bleibt inKraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durchein Abkommen zwischen den Alliierten undAssoziierten Mächten und Österreich oder, nach-dem Österreich Mitglied der Vereinten Nationengeworden ist, durch ein Abkommen zwischen demSicherheitsrat und Österreich abgeändert wird.

A r t i k e l 18.

Kriegsgefangene

1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangenesind, sollen sobald als möglich gemäß Regelun-gen, die zwischen den einzelnen Mächten, diesolche Kriegsgefangene festhalten, und Österreichzu vereinbaren sind, heimbefördert werden.

2. Alle Kosten einschließlich der Unterhalts-kosten, die sich aus dem Transport von Öster-reichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, ausden in Betracht kommenden Sammelstellen, wiesie von der Regierung der betreffenden Alliiertenoder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind,bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichi-sches Gebiet ergeben, werden von der öster-reichischen Regierung getragen werden.

A r t i k e l 19.

Kriegsgräber und Denkmäler

1. Österreich verpflichtet sich, die auf öster-reichischem Gebiet befindlichen Gräber vonSoldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweisenach Österreich gebrachten Staatsangehörigen derAlliierten Mächte und jener der anderen Verein-ten Nationen, die sich mit Deutschland im Kriegs-zustand befanden, zu achten, zu schützen und zuerhalten; desgleichen die Gedenksteine undEmbleme dieser Gräber sowie Denkmäler, diedem militärischen Ruhm der Armeen gewidmetsind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegenHitler-Deutschland gekämpft haben.

2. Die österreichische Regierung wird jedeKommission, Delegation oder andere Organisa-tion anerkennen, die von dem betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführtenGräber und Bauten zu identifizieren, zu registrie-ren, zu erhalten und zu regulieren; sie wird dieArbeit solcher Organisationen erleichtern, siewird hinsichtlich der obenerwähnten Gräber undBauten die für nötig befundenen Abkommen mitdem betreffenden Land oder mit jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder Delegationoder mit irgendeiner anderen Organisation ab-schließen. Sie erklärt desgleichen ihr Einverständ-nis, in Übereinstimmung mit angemessenensanitären Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichte-rung für die Exhumierung und Überführung derin den erwähnten Gräbern bestatteten Überrestein deren Heimatland zu gewähren, sei es auf An-suchen der offiziellen Organisationen des be-treffenden Staates oder auf Ansuchen der Ange-hörigen der beerdigten Personen.

Teil IIIA r t i k e l 20.

Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

1. Das Übereinkommen über den Kontroll-apparat in Österreich vom 28. Juni 1946 ver-liert mit dem Inkrafttreten des vorliegendenVertrages seine Wirksamkeit.

2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Ver-trages hört die gemäß Paragraph 4 des Ab-kommens über Besatzungszonen in Österreichund die Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli1945 errichtete interalliierte Kommandantur auf,irgendwelche Funktionen hinsichtlich der Ver-waltung der Stadt Wien auszuüben. Das Über-einkommen über die Besatzungszonen in Öster-reich tritt mit der Beendigung der RäumungÖsterreichs durch die Streitkräfte der Alliiertenund Assoziierten Mächte gemäß Paragraph 3dieses Artikels außer Kraft.

3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziier-ten Mächte und die Mitglieder der AlliiertenKommission für Österreich werden innerhalbvon neunzig Tagen, angefangen vom Inkraft-treten des vorliegenden Vertrages, soweit irgendmöglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1955,aus Österreich zurückgezogen.

4. Die österreichische Regierung wird denStreitkräften der Alliierten und AssoziiertenMächte und den Mitgliedern der Alliierten Kom-mission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehungaus Österreich alle Rechte, Immunitäten undBegünstigungen gewähren, die ihnen unmittelbarvor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu-standen.

5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte ver-pflichten sich, der österreichischen Regierungnach Inkrafttreten dieses Vertrages und innerhalb

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der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenenFrist zurückzustellen:

a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziier-ten Mächten für Okkupationszweckekostenlos zur Verfügung gestellt wordenund im Zeitpunkt der Beendigung derZurückziehung der alliierten Streitkräfteunverausgabt geblieben ist;

b) alles österreichische Eigentum, das vonalliierten Streitkräften oder von der Alli-ierten Kommission requiriert wurde undsich noch in deren Besitz befindet. Die sichaus diesem Absatz ergebenden Verpflich-tungen sind vorbehaltlich der Bestimmun-gen des Artikels 22 dieses Vertrages zuerfüllen.

Teil IVAus dem Krieg herrührende Ansprüche

A r t i k e l 21.

ReparationenVon Österreich werden keine Reparationen

verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegs-zustandes in Europa nach dem 1. September 1939ergeben.

A r t i k e l 22.

Deutsche Vermögenswerte in Österreich

Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich,die Vereinigten Staaten von Amerika und Frank-reich haben das Recht, über alle ehemaligendeutschen Vermögenswerte in Österreich gemäßdem Protokoll der Berliner Konferenz vom2. August 1945 zu verfügen.

1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungs-dauer von dreißig Jahren Konzessionen auf Öl-felder, die 60% der Ölförderung in Österreichim Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentums-rechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Aus-rüstung und anderen Vermögenschaften, diegemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1, welche demVertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfelderngehören.

2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf60% aller im östlichen Österreich gelegenenSchurfgebiete, die deutsche Vermögenschaftensind, auf welche die Sowjetunion gemäß demPotsdamer Abkommen Anspruch hat und welchederzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der ListeNr. 2 und der Karte Nr. 2, welche dem Vertragangeschlossen ist.

Die Sowjetunion hat das Recht, in den indiesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten achtJahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführenund anschließend durch einen Zeitraum von25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt desFündigwerdens, Öl zu gewinnen.

3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien miteiner jährlichen Gesamtproduktion von 420.000Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.

4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Ver-teilung von Ölprodukten befaßten Unter-nehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäßder Liste Nr. 4.

5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn,Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögens-werte der DDSG; desgleichen gemäß der ListeNr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenenVermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.

6. Die Sowjetunion überträgt an ÖsterreichVermögenschaften, Rechte und Interessen, die sieals deutsche Vermögenswerte mit der vorhan-denen Ausstattung innehat oder beansprucht,und überträgt auch Kriegsindustrie-Unter-nehmungen zusammen mit vorhandenen Aus-stattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliar-vermögen einschließlich von in Österreich ge-legenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeuteinnehat oder beansprucht mit Ausnahme der inden Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses. Artikelserwähnten Vermögenswerte. Österreich ver-pflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarerWährung innerhalb eines Zeitraumes von sechsJahren zu zahlen.

Die angeführte Summe wird der Sowjetunionvon Österreich in gleichen dreimonatlichen Ratenvon 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarerWährung gezahlt werden. Die erste Zahlungwird am ersten Tag des zweiten Monats geleistetwerden, der auf den Monat folgt, in dem dervorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgendendreimonatlichen Zahlungen werden am erstenTag des entsprechenden Monates geleistet werden.Die letzte dreimonatliche Zahlung wird amletzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahrennach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.

Die Grundlage für die in diesem Artikel vor-gesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zuseiner Goldparität am 1. September 1949, dassind 35 Dollar für eine Unze Gold

Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlungder obenerwähnten der Sowjetunion zustehen-den Summen wird die Österreichische National-bank der Staatsbank der UdSSR innerhalb vonzwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegen-den Vertrages Wechsel über die Gesamtsummevon 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zuden im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeit-punkten fällig zu stellen sind.

Die von Österreich auszustellenden Wechselsind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSRbeabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben,sofern die österreichische Regierung und dieÖsterreichische Nationalbank ihre Verpflich-tungen pünktlich und genau erfüllen.

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732 Stück 39, Nr. 152.

7. Rechtsbestimmungen betreffend die Ver-mögenswerte:

a) Alle ehemaligen deutschen Vermögens-werte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5dieses Artikels Eigentum der Sowjetuniongeworden sind, bleiben grundsätzlich unterösterreichischer Staatshoheit und dement-sprechend finden die österreichischen Ge-setze auf sie Anwendung.

b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vor-schriften für Handel, Gewerbe und Indu-strie und der Einhebung von Steuern,unterliegen diese Vermögenswerte nichtweniger günstigen Bestimmungen als jenen,die auf Unternehmungen Anwendungfinden oder Anwendung finden werden, dieÖsterreich oder seinen Staatsangehörigenund auch anderen Staaten und Personen ge-hören, denen Meistbegünstigungsbehand-lung gewährt wird.

c) Alle ehemaligen deutschen Vermögens-werte, die Eigentum der Sowjetunion ge-worden sind, sollen nicht ohne Zustim-mung der Sowjetunion enteignet werden.

d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhrvon Gewinnen und anderen Einkommen(das sind Miet- oder Pachtzinse) in Formvon Produkten oder irgendeiner erhaltenenfrei konvertierbaren Währung keineSchwierigkeiten bereiten.

e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte,Vermögenschaften und Interessen sowie dieRechte, Vermögenschaften und Interessen,welche die Sowjetunion Österreich über-trägt, werden ohne Lasten oder Ansprücheseitens der Sowjetunion oder seitens Öster-reichs übertragen. Unter den Ausdrücken„Lasten und Ansprüche" sind nicht nurGläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sichaus der Ausübung der Aliliierten Kontrolleüber diese Vermögenschaften, Rechte undInteressen nach dem 8. Mai 1945 ergeben,sondern auch alle anderen Ansprüche ein-schließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern.Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunionund Österreichs auf Lasten und Ansprüchebezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche,die im Zeitpunkt bestehen, in dem Öster-reich die Rechte der Sowjetunion auf dieihr übertragenen deutschen Vermögens-werte formell einträgt, und die im Zeit-punkt der tatsächlichen Übertragung dervon der Sowjetunion überlassenen Vermö-genswerte an Österreich bestehen.

8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 desvorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögen-schaften, Rechte und Interessen auf Österreichsowie die formelle Eintragung der Rechte derSowjetunion auf die zu übertragenden deutschenVermögenswerte wird innerhalb von zwei

Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Ver-trages durchgeführt.

9. Die Sowjetunion erhält desgleichen dasEigentum an den Vermögenschaften, Rechtenund Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte,die zum Betrieb der in den nachstehendenListen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögen-schaften von sowjetischen Organisationen seitdem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erwor-ben wurden, wo immer sie im östlichen Öster-reich gelegen sein mögen.

Die in den Absätzen a, b, c und d des Para-graph 7 dieses Artikels angeführten Bestimmun-gen finden auf diese Vermögenswerte entspre-chend Anwendung.

10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hin-sichtlich der Anwendung der Bestimmungen desvorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege vonzweiseitigen Verhandlungen zwischen den betei-ligten Parteien beizulegen.

Im Falle, daß eine Einigung im Wege vonzweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regie-rungen der Sowjetunion und Österreichs inner-halb von drei Monaten nicht erreicht wird, wer-den Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegungeiner Schiedskommission überwiesen, die auseinem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertre-ter Österreichs und zusätzlich einem dritten Mit-glied besteht, das Staatsangehöriger eines drittenLandes ist und auf Grund einer Einigung zwi-schen den beiden Regierungen ausgewählt wird.

11. Das Vereinigte Königreich, die VereinigtenStaaten von Amerika und Frankreich übertragenhiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechteund Interessen, die von ihnen oder in ihremNamen in Österreich als ehemalige deutsche Ver-mögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oderbeansprucht werden.

Die Österreich gemäß diesem Paragraphenübertragenen Vermögenschaften, Rechte und In-teressen gehen seitens des Vereinigten König-reiches, der Vereinigten Staaten von Amerikaoder Frankreichs frei von allen Lasten oder An-sprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kon-trolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder In-teressen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, aufÖsterreich über.

12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, diein den Bestimmungen des vorliegenden Artikelsfestgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abge-leitet werden, durch Österreich sind die An-sprüche der Alliierten und Assoziierten Mächtehinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögens-werte in Österreich, die sich auf die Beschlüsseder Berliner Konferenz vom 2. August 1945gründen, als voll befriedigt anzusehen.

13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahmeder erzieherischen, kulturellen, caritativen undreligiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften

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Stück 39, Nr. 152. 733

keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögens-werte übertragenen Vermögenschaften, Rechteund Interessen in das Eigentum deutscher juristi-scher Personen oder — sofern der Wert der Ver-mögenschaften, Rechte oder Interessen260.000 Schillinge übersteigt — in das Eigentumdeutscher physischer Personen zu übertragen.Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen inden Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähntenRechte und Vermögenschaften, welche von derSowjetunion gemäß dem österreichisch-so-wjetischen Memorandum vom 15. April 1955 anÖsterreich übertragen werden, nicht in auslän-disches Eigentum zu übertragen.

14. Die Vorschriften dieses Artikels unter-liegen den Bestimmungen des Annexes II diesesVertrages.

Liste Nr . 1

Ölfelder im östlichen Österreich, an denender Sowjetunion Konzessionen eingeräumt

werden sollen

Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaf-ten der oben aufgezählten Ölfelder werden der

Sowjetunion übertragen einschließlich aller er-giebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mitihrer gesamten Obertags- und Untertagsaus-rüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungenund Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor-und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten,Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizi-tätswerke und Unterstationen mit Leitungs-system, den Bohrleitungen, Wasserversorgungs-anlagen und Wasserleitungs-Hauptrohren, elek-trischem Leitungssystem, Dampfleitungen, Gas-hauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern,Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlösch-ausrüstung, den Motorfahrzeugen und Traktoren-parks, die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst-und Wohnräume und andere Vermögenschaften,die mit der Ausbeutung der oben aufgezähltenÖlfelder im Zusammenhang stehen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an dengesamten Vermögenschaften der oben erwähntenProduktionsfelder werden der Sowjetunion indem Ausmaße übertragen, in dem eine natürlicheoder juristische Person, welche Eigentümer dieserFelder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeu-tung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen anden besagten Vermögenschaften besaß.

In Fällen, in denen eine der Vermögenschaftengepachtet war, wird die in den Pachtverträgenvorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des In-krafttretens des vorliegenden Vertrags an be-rechnet und die Pachtverträge können nicht ohnedie Zustimmung der Sowjetunion beendetwerden.

Liste Nr. 2

Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragenwerden sollen

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734 Stück 39, Nr. 152.

Bemerkung zu Liste Nr. 2

A. Die gesamten Vermögenschaften der oben an-geführten Ölschurfgebiete werden der Sowjet-union übertragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an dengesamten Vermögenschaften der oben ange-führten Ölschurfgebiete werden der Sowjet-union in dem Ausmaß übertragen, in dem jedenatürliche oder juristische Person, welcheEigentümerin dieser Ölschurfgebiete war odersie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutungbeteiligt war, an den besagten Vermögen-schaften, Rechte, Titel oder Interessenhatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum ge-pachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie inden Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeit-punkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ver-trages an gerechnet, und die Pachtverträge kön-nen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunionbeendet werden.

Liste Nr. 3Ölraffinerien im östlichen Österreich, derenEigentumsrechte der Sowjetunion übertragen

werden sollen

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Stück 39, Nr. 152. 735

Bemerkung zu Liste Nr. 3

A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögen-schaften übertragen einschließlich technologi-scher Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampf-kesselanlagen, mechanischer Werkstätten,Ausrüstung für die Öldepots und Lager-anlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen,Rohrleitungen einschließlich der RohrleitungLobau—Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen,Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschaus-rüstung usw.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an dengesamten Vermögenschaften der oben ange-führten Ölraffinerien werden der Sowjetunionin dem Ausmaß übertragen, in dem jede na-türliche oder juristische Person, welche Eigen-tümerin dieser Ölraffinerien war oder sie aus-gebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung betei-ligt war, an den besagten VermögenschaftenRechte, Titel oder Interessen hatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum ge-pachtet war, werden die Pachtfristen, wie siein den Pachtverträgen vorgesehen sind, vomZeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegendenVertrages an gerechnet und die Pachtverträgekönnen nicht ohne Zustimmung der Sowjet-union beendet werden.

Liste Nr. 4

Unternehmungen im östlichen Österreich, diemit der Verteilung von Ölprodukten befaßtsind und die in das Eigentum der Sowjet-

union übertragen werden sollen

Bemerkung zu Liste Nr. 4

A. Die Unternehmungen werden der Sowjet-union vollständig mit ihren gesamten im.östlichen Österreich gelegenen Vermögen-schaften übertragen, einschließlich von Öl-lagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen,Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,Straßen, Zufahrtsstraßen usw.

Außerdem werden der Sowjetunion dieEigentumsrechte über den gesamten Park dersich jetzt im Besitz sowjetischer Organisatio-nen befindlichen Eisenbahnkesselwagen über-tragen.

B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an dengesamten Vermögenschaften der oben ange-führten, im östlichen Österreich gelegenenUnternehmungen, die mit der Verteilung vonÖlprodukten befaßt sind, werden der Sowjet-union in dem Ausmaß übertragen, in demjede natürliche oder juristische Person, welcheEigentümerin dieser Unternehmungen waroder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Aus-beutung beteiligt war, an den besagten Ver-mögenschaften Rechte, Titel oder Interessenhatte.

In Fällen, in denen irgendein Eigentum ge-pachtet war, werden die Pachtfristen, wie siein den Pachtverträgen vorgesehen sind, vomZeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegendenVertrages an gerechnet und die Pachtverträgekönnen nicht ohne Zustimmung der Sowjet-union beendet werden.

Liste Nr. 5

Vermögenswerte der DDSG im östlichenÖsterreich, die der Sowjetunion übertragen

werden sollenI. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg

Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft inder Stadt Korneuburg, die auf dem linken Uferder Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist undauf beiden Seiten des alten DonaubettesGrundstücke umfaßt, mit einer Gesamtflächevon 220.770 Quadratmetern, werden derSowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt

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736 Stück 39, Nr. 152.

61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage177 Meter.

Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechteauf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmeternübertragen.

Die Eigentumsrechte und andere Rechte aufdie gesamten Vermögenschaften der Schiffswerftbis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an denerwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oderInteressen hatte, einschließlich aller Grundstücke,Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmenderGeräte, Werkstätten, Gebäude und Räume,Kraftstationen und Transformatorunterstatio-nen, Eisenbahnnebengeleise, Transportausrü-stung, technologischer und Betriebsausrüstung,Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagenund aller gemeinnützigen Anlagen, Wohnge-bäude und Baracken sowie alles übrige Eigen-tum, das zur Schiffswerft gehört, werden derSowjetunion übertragen.

II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien

a) E r s t e s G e b i e t ( N o r d b a h n -b r ü c k e )

1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931,347'35 entlang des Laufes der Donau bis Kilo-meterpunkt 1931, 211'65 einschließlich des„Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilo-meterpunkt 1931, 176'90 bis Kilometerpunkt1930, 439'35 entlang des Laufes der Donau, ein-schließlich der Gebiete „Nordbahnbrücke" und„Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseiteauf eine Gesamtdistanz von 873'2 Meter undmit einer durchschnittlichen Breite von etwa70 Meter erstrecken.

b) Z w e i t e s G e b i e t ( N o r d b a h n -l a n d e )

2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929,803'00 bis Kilometerpunkt 1929, 618'00 entlangdes Laufes der Donau, das sich entlang der Kai-seite auf eine Distanz von 185'00 Meter undmit einer durchschnittlichen Breite von etwa15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegendenEisenbahnen und auch dem Stück des „Kommu-nalbäder"-Gebietes.

c) D r i t t e s G e b i e t ( P r a t e r k a i )

Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928,858'90 bis Kilometerpunkt 1927, 695'30 ent-lang des Laufes der Donau auf eine Distanz von1163'60 Meter und einer durchschnittlichenBreite von etwa 70 Meter.

d) V i e r t e s G e b i e t

Das an Kilometerpunkt 1925, 664'7 der Donauauf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampf-schiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes

angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt1925, 529'30 auf dem von der Eisenbahn (Kai-bahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich ent-lang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von135'4 Meter und mit einer durchschnittlichenBreite von etwa 70 Meter erstreckt.

Die vier aufgezählten Gebiete des Hafenswerden mit den gesamten wasserbaulichen Kon-struktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schup-pen, der Schiffsstation, dem technischen Dienstund den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden undHilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Ent-ladeausrüstung und den mechanischen Einrich-tungen, den Reparaturwerkstätten mit Ausrü-stung, Transformatorunterstationen und derelektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagenund gemeinnützigen Anlagen, den gesamtenStraßen- und Transportanlagen und ebenso mitden gesamten Vermögenschaften und dem ge-samten Lagerbestand übertragen.

III. Vermögenschaften und Anlagen der Agen-den, der Flußstationen und Lagerhäuser

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Stück 39, Nr. 152. 737

Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögen-schaften werden mit der gesamten Ausrüstungund dem gesamten Lagerbestand übertragen.

IV. Eigentum in der Stadt Wien

1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früherHausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eige-nen Grund steht.

2. Eigentum an Grund und Gebäude, Han-delskai 204, 2. Bezirk.

3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehli-straße, 2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660,1661, 1662.

4: Das gepachtete Grundstück HandelskaiNr. 286, 2. Bezirk.

Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezähltenVermögenschaften werden mit der gesamtenAusrüstung und dem gesamten Inventar über-tragen.

B e m e r k u n g zu d e n A b s c h n i t t e n II,III u n d IV

Der Grund, der von dem in Abschnitt II dervorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet undebenso von den in Abschnitt III und IV dervorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäu-den, Stromstationen, Lagerhäusern und anderenGebäuden eingenommen wird, und alle in denAbschnitten II, III und IV angeführten Ver-mögenschaften sind der Sowjetunion unter den-selben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen,unter denen die DDSG diesen Grund und dieanderen Vermögenschaften innegehabt hat, mitder Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentumder DDSG gestandener Grund in das Eigentumder UdSSR übergeht.

In Fällen, in denen Vereinbarungen, die diegesetzliche Grundlage für die Übertragung vonGründen an die DDSG herstellten, nicht dieÜbertragung der Eigentumsrechte an diesenGründen an die DDSG vorsahen, wird die öster-reichische Regierung verpflichtet, die Übertra-gung der von der DDSG durch solche Verein-barungen erworbenen Rechte an die UdSSR zuverbüchern und die Gültigkeit dieser Verein-barungen für eine unbestimmte Zeitdauer unterdem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zu-kunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungennicht ohne die Zustimmung der Regierung derUdSSR widerrufen wird.

Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjet-union hinsichtlich dieser Vereinbarungen istdurch ein Abkommen zwischen der Regierungder UdSSR und der österreichischen Regierungfestzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nichtdie Verpflichtungen überschreiten, die von derDDSG in Übereinstimmung mit den vor dem8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungeneingegangen worden waren.

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738 Stück 39, Nr. 152.

V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zuübertragen sind

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Stück 39, Nr. 152. 739

A r t i k e l 23.

Österreichisches Vermögen in Deutschland undVerzicht Österreichs auf Forderungen gegen-

über Deutschland

1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor-liegenden Vertrages ist das in Deutschland be-findliche Vermögen der österreichischen Regie-rung oder österreichischer Staatsangehöriger ein-schließlich von Vermögen, das nach dem12. März 1938 gewaltsam aus dem österreichi-schen Staatsgebiet nach Deutschland verbrachtworden ist, seinen Eigentümern wieder zurück-zugeben. Diese Bestimmung bezieht sich nichtauf das Eigentum von Kriegsverbrechern oderPersonen, die den Strafbestimmungen der Ent-nazifizierungsmaßnahmen unterliegen; solchesVermögen wird der österreichischen Regierungzur Verfügung gestellt, sofern es nicht gemäßden in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 inKraft stehenden Gesetzen oder Verordnungenblockiert oder konfisziert wurde.

2. Die Wiederherstellung österreichischer Ver-mögensrechte in Deutschland ist im Einklang mitMaßnahmen durchzuführen, die durch die Be-satzungsmächte in Deutschland in ihren Besat-zungszonen festgelegt werden.

3. Unbeschadet dieser und aller anderen zu-gunsten Österreichs und österreichischer Staats-angehöriger getroffenen Verfügungen der Be-satzungsmächte in Deutschland verzichtet Öster-reich, unbeschadet der Giltigkeit bereits getrof-fener Regelungen, im eigenen Namen und imNamen der österreichischen Staatsangehörigenauf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderun-gen gegen Deutschland und deutsche Staatsange-hörige, mit Ausnahme jener, die aus Verträgenund anderen Verpflichtungen stammen, die vordem 13. März 1938 eingegangen wurden sowieder vor dem 13. März 1938 erworbenen Rechte.Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hin-sichtlich der während der Zeit der AnnexionÖsterreichs durch Deutschland durchgeführtenTransaktionen und alle Forderungen hinsichtlichder während dieses Zeitraumes erlittenen Ver-luste oder Schäden, insbesondere hinsichtlich derim Besitz der österreichischen Regierung oderösterreichischer Staatsangehöriger befindlichenöffentlichen deutschen Schulden und der Zah-lungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversioneingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sindbei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zuvernichten.

A r t i k e l 24.

Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen dieAlliierten

1. Österreich verzichtet im Namen der öster-reichischen Regierung oder österreichischer

Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgend-welcher Art gegen die Alliierten und Assoziier-ten Mächte, soweit sich solche Ansprüche un-mittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem1. September 1939 oder aus Maßnahmen, dieinfolge des Kriegszustandes in Europa nach die-sem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleich-gültig, ob sich die Alliierte oder AssoziierteMacht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland imKrieg befand oder nicht. Dieser Verzicht um-faßt folgende Ansprüche:

a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, dieinfolge von Handlungen der Streitkräfteoder Behörden Alliierter oder AssoziierterMächte erlitten wurden;

b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit,aus Operationen oder Handlungen vonStreitkräften oder Behörden Alliierter oderAssoziierter Mächte auf österreichischemStaatsgebiet ergeben;

c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungenoder Anordnungen von Prisengerichten derAlliierten oder Assoziierten Mächte, wobeiÖsterreich damit einverstanden ist, alleEntscheidungen und Anordnungen solcherPrisengerichte, die vom 1. September 1939an ergangen sind und sich auf österreichi-schen Staatbürgern gehörige Schiffe oderGüter oder auf die Bezahlung von Kostenbeziehen, als gültig und bindend anzuer-kennen;

d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung odervermeintlichen Ausübung von Rechten derKriegsführenden ergeben.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließenvollständig und endgültig alle Ansprüche derhierin angeführten Natur aus, die von nun anerloschen sein sollen, welche Vertragsteile auchimmer ein Interesse daran haben mögen. Dieösterreichische Regierung stimmt zu, eine billigeEntschädigung in Schillingen den Personen zuleisten, die den Streitkräften der Alliierten oderAssoziierten Mächte im österreichischen Staats-gebiet auf Grund von Requisition Güter geliefertoder Dienste geleistet haben und ebenso eineEntschädigung zur Befriedigung von Ansprüchenaus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfteder Alliierten oder Assoziierten Mächte, die aufösterreichischem Staatsgebiet entstanden sind.

3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namender österreichischen Regierung oder österreichi-scher Staatsangehöriger auf alle Ansprüche derin Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Artgegen jede Vereinte Nation, deren diplomatischeBeziehungen mit Deutschland zwischen dem1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 ab-gebrochen waren und die mit den Allierten oderAssoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitethat.

4. Die österreichische Regierung wird füralliiertes Militärgeld im Nennwert von fünf

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740 Stück 39, Nr. 152.

Schilling und darunter, das in Österreich vonalliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, ein-schließlich jenes Geldes, das sich beim Inkraft-treten des vorliegenden Vertrages im Umlauf be-findet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Vonden alliierten Militärbehörden ausgegebene No-ten im Nennwert von mehr als fünf Schillingwerden vernichtet und Ansprüche in diesem Zu-sammenhang können gegen keine der Alliiertenund Assoziierten Mächte erhoben werden.

5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Öster-reich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßtalle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben,die von irgendeiner Alliierten oder AssoziiertenMacht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wur-den, die österreichischen Staatsangehörigen imZeitraum zwischen dem 1. September 1939 unddem Inkrafttreten des vorliegenden Vertragesgehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schul-den, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Ab-kommen über Kriegsgefangene ergeben.

Teil VEigentum, Rechte und Interessen

A r t i k e l 25.

Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

1. Soweit Österreich dies nicht schon durchge-führt hat, wird es alle den Vereinten Nationenund ihren Staatsangehörigen gehörenden gesetz-lichen Rechte und Interessen in Österreichwiederherstellen, wie sie an dem Tag bestanden,an dem die Feindseligkeiten zwischen Deutsch-land und der betreffenden Vereinten Nation be-gannen, und wird alles Vermögen der VereintenNationen und ihrer Staatsangehörigen in Öster-reich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.

2. Die österreichische Regierung verpflichtetsich, alle unter diesen Artikel fallenden Ver-mögenschaften, Rechte und Interessen frei vonallen Belastungen und Kosten jeder Art wieder-herzustellen, denen sie als Folge des Krieges mitDeutschland unterworfen sein mögen, und ohneAuferlegung irgendwelcher Kosten durch dieösterreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rück-gabe. Die österreichische Regierung wird alle Maß-nahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oderKontrolle für nichtig erklären, die gegen Ver-mögen von Vereinten Nationen in Österreich inder Zeit zwischen dem Tag des Beginns derFeindseligkeiten zwischen Deutschland und derbetreffenden Vereinten Nation und dem Inkraft-treten des vorliegenden Vertrages ergriffen wur-den. In Fällen, in denen das Eigentum nichtinnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttretendieses Vertrages zurückgegeben worden ist, istdie Anmeldung zwecks Rückgabe des Eigentumsbei den österreichischen Behörden spätestensinnerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttretendes Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in

Fällen, in denen der Anspruchstellende beweisenkann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmel-dung nicht vornehmen konnte.

3. Die österreichische Regierung wird Über-tragungen in bezug auf Staatsangehörigen derVereinten Nationen gehörende Vermögen-schaften, Rechte und Interessen jeder Art, fürungültig erklären, soferne solche Übertragungendurch von Regierungen der Achsenmächte oderderen Dienststellen in der Zeit zwischen dem Be-ginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschlandund der betreffenden Vereinten Nation und dem8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande ge-kommen sind.

4. a) In Fällen, in denen die österreichischeRegierung eine Entschädigung für Verlusteleistet, die auf Grund einer während derdeutschen Besetzung Österreichs oder wäh-rend des Krieges erlittenen Verletzung odereiner Schädigung an Vermögen in Öster-reich entstanden sind, soll den Staatsange-hörigen der Vereinten Nationen keineweniger vorteilhafte Behandlung einge-räumt werden, als österreichischen Staats-angehörigen gewährt wird; und in solchenFällen sollen Staatsangehörige der Ver-einten Nationen, die unmittelbar oder mit-telbar Eigentumsinteressen an Gesellschaf-ten oder Vereinigungen besitzen, die nichtStaatsangehörige der Vereinten Nationenim Sinne des Paragraphen 8 a dieses Ar-tikels sind, eine Entschädigung erhalten,die unter Zugrundelegung des gesamtenVerlustes oder Schadens, den diese Gesell-schaften oder Vereinigungen erlitten ha-ben, Berechnet ist, und in jenem Verhältniszu diesem Verlust oder Schaden steht, dasder kapitalsmäßigen Beteiligung einessolchen Staatsangehörigen an der Gesell-schaft oder Vereinigung entspricht.

b) Die österreichische Regierung wird denVereinten Nationen und deren Staatsange-hörigen in der Zuteilung von Material fürdie Reparatur oder den Wiederaufbauihres Eigentums in Österreich und in. derZuteilung von Devisen für die Einfuhr vonsolchem Material die gleiche Behandlungwie den österreichischen Staatsangehörigengewähren.

5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Öster-reich im Zusammenhang mit der Geltend-machung von Ansprüchen, einschließlich derKosten für die Festsetzung des Verlustes oderSchadens, erwachsen, werden von der österreichi-schen Regierung getragen.

6. Staatsangehörige der Vereinten Nationenund deren Vermögen sind von allen außerordent-lichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,mit denen ihre Kapitalswerte in Österreichdurch die österreichische Regierung oder irgend-eine österreichische Behörde zwischen dem Zeit-

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Stück 39, Nr. 152. 741

punkt der Übergabe der deutschen Streitkräfteund dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu dembesonderen Zwecke belastet worden sind, Aus-gaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder dieKosten der Besatzungstruppen damit zu decken.Beträge, die aus diesem Titel bezahlt wurden,sind zurückzuerstatten.

7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikelskönnen der Eigentümer des betreffenden Ver-mögens und die österreichische Regierung eineVereinbarung treffen.

8. Die in diesem Artikel gebrauchten Aus-drücke:

a) „Staatsangehörige der Vereinten Nationen"bedeuten physische Personen, die im Zeit-punkt des Inkrafttretens dieses VertragesStaatsangehörige irgendeiner der VereintenNationen sind, oder Gesellschaften oderVereinigungen, die im Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Vertrages gemäß demRecht irgendeiner der Vereinten Nationenerrichtet worden sind, vorausgesetzt, daßdiese physischen Personen, Gesellschaftenoder Vereinigungen diesen Status auch am8. Mai 1945 besessen haben.

Der Ausdrück „Staatsangehörige derVereinten Nationen" schließt auch allephysischen Personen, Gesellschaften undVereinigungen ein, die gemäß den währenddes Krieges in Österreich geltenden Ge-setzen als Feinde behandelt worden sind.

b) „Eigentümer" bedeutet eine der VereintenNationen oder einen Staatsangehörigeneiner der Vereinten Nationen im Sinne derDefinition des oben angeführten Ab-satzes a), der einen Rechtsanspruch auf dasin Frage stehende Vermögen hat, und um-faßt auch den Rechtsnachfolger des Eigen-tümers, vorausgesetzt, daß der Rechtsnach-folger gleichfalls eine Vereinte Nation oderein Staatsangehöriger einer VereintenNation im Sinne der Definition des Ab-satzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolgerdas Vermögen in einem beschädigten Zu-stand erworben hat, behält der Über-tragende seine Rechte auf Entschädigunggemäß diesem Artikel; Verpflichtungennach Landesrecht zwischen dem Über-tragenden und dem Erwerber werden hie-durch nicht berührt.

c) „Vermögen" bedeutet alles bewegliche oderunbewegliche, materielle oder immaterielleVermögen einschließlich gewerblichen, lite-rarischen und künstlerischen Eigentums so-wie alle Eigentumsrechte und -interessenjeder Art.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels findenkeine Anwendung auf die Übertragung von Ver-mögen, Rechten oder Interessen von VereintenNationen oder von Staatsangehörigen Vereinter

Nationen in Österreich, die in Übereinstimmungmit Gesetzen und Verordnungen erfolgte, die alsösterreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraftwaren.

10. Die österreichische Regierung anerkennt,daß das Abkommen von Brioni vom 10. August1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich,mit den anderen Signataren des Abkommens vonRom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teil-zunehmen, die den Zweck verfolgen, in die Be-stimmungen des Abkommens die nötigen Modi-fikationen einzufügen, um eine billige Regelungder darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustel-len.

A r t i k e l 26.

Vermögenschaften, Rechte und Interessen vonMinderheitsgruppen in Österreich

1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht ge-troffen worden sind, verpflichtet sich Österreichin allen Fällen, in denen Vermögenschaften, ge-setzliche Rechte oder Interessen in Österreichseit dem 13. März 1938 wegen der rassischenAbstammung oder der Religion des EigentümersGegenstand gewaltsamer Übertragung oder vonMaßnahmen der Sequestrierung, Konfiskationoder Kontrolle gewesen sind, das angeführteVermögen zurückzugeben und diese gesetzlichenRechte und Interessen mit allem Zubehör wieder-herzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wieder-herstellung nicht möglich ist, wird für auf Grundsolcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Ent-schädigung in einem Ausmaß gewährt, wie siebei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehö-rigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.

2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaf-ten, gesetzlichen. Rechte und Interessen in Öster-reich, die Personen, Organisationen oder Gemein-schaften gehören, die einzeln oder als Mitgliedervon Gruppen rassischen, religiösen oder anderenNaziverfolgungsmaßnahmen unterworfen wor-den sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,falls es sich um Personen handelt, diese Ver-mögenschaften, Rechte und Interessen ohneErben bleiben oder durch sechs Monate nach In-krafttreten des vorliegenden Vertrages nichtbeansprucht werden oder wenn, falls es sich umOrganisationen und Gemeinschaften handelt,diese Organisationen und Gemeinschaften auf-gehört haben zu bestehen. Österreich soll dieseVermögenschaften, Rechte und Interessen ge-eigneten, von den vier Missionschefs in Wien imWege von Vereinbarungen mit der österreichi-schen Regierung zu bestimmenden Dienststellenoder Organisationen übertragen, damit sie fürHilfe und Unterstützung von Opfern der Ver-folgung durch die Achsenmächte und für Wieder-gutmachung an solche verwendet werden; dieseBestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sievon Österreich keine Zahlungen in fremder

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742 Stück 39, Nr. 152.

Währung oder andere Überweisungen an fremdeLänder erfordern, die eine Belastung der öster-reichischen Wirtschaft darstellen würden. DieseÜbertragung wird innerhalb von achtzehnMonaten nach Inkrafttreten des vorliegendenVertrages durchgeführt werden und Vermögen-schaften, Rechte und Interessen, deren Wieder-herstellung in Paragraph 1 dieses Artikels ver-langt wird, einschließen.

A r t i k e l 27.

Österreichisches Vermögen im Gebiete derAlliierten und Assoziierten Mächte

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte er-klären ihre Absicht, österreichische Vermögen-schaften, Rechte und Interessen, so wie sie sichderzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurück-zustellen oder, soweit solche Vermögenschaften,Rechte und Interessen einer Liquidierungs-,Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaß-nahme unterzogen worden sind, den Erlös, dersich aus der Liquidierung, Verwendung oder Ver-wertung solcher Vermögenschaften, Rechte undInteressen ergeben hat, abzüglich der auf-gelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben,Gläubigerforderungen und arideren ähnlichenLasten auszufolgen. Die Alliierten und Assozi-ierten Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Ver-einbarungen mit der österreichischen Regierungabzuschließen.

2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmun-gen wird der Föderativen Volksrepublik Jugo-slawien das Recht eingeräumt, österreichischeVermögenschaften, Rechte und Interessen, diesich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor-liegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebietbefinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehaltenoder zu liquidieren. Die österreichische Regierungverpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige,deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphenherangezogen wird, zu entschädigen.

A r t i k e l 28.

Schulden

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte an-erkennen, daß Zinsenzahlungen und ähnlicheAuflagen, die österreichische Staatspapiere be-lasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem8. Mai 1945 fällig wurden, einen Anspruch gegenDeutschland und nicht gegen Österreich dar-stellen.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte er-klären ihre Absicht, von den Bestimmungen vonAnleiheabkommen, die von der österreichischenRegierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossenwurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweitdiese Bestimmungen den Gläubigern ein Kon-

trollrecht über die österreichischen Staatsfinanzeneinräumen.

3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischenden Alliierten und Assoziierten Mächten undDeutschland berührt an sich nicht die Verpflich-tung zur Bezahlung von Geldschulden, die ent-weder aus vor Bestehen des Kriegszustandesstammenden Verpflichtungen und Verträgen her-rühren oder aus Rechten hervorgehen, die vorBestehen des Kriegszustandes erworben wurden,soweit diese Schulden vor dem Inkrafttreten desvorliegenden Vertrages fällig geworden sind unddie der Regierung oder den Staatsangehörigeneiner der Alliierten und Assoziierten Mächtegegen die Regierung oder StaatsangehörigeÖsterreichs zustehen, oder die der Regierung oderStaatsangehörigen Österreichs gegen die Regie-rung oder Staatsangehörige einer der Alliiertenund Assoziierten Mächte zustehen.

4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertragausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist darinnichts dahin auszulegen, daß dadurch dasSchuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigtwird, das sich aus Verträgen ergibt, die zu irgend-einem Zeitpunkt vor dem 1. September 1939 ent-weder von der österreichischen Regierung odervon Personen, die am 12. März 1938 österreichi-sche Staatsangehörige waren, abgeschlossen wor-den sind.

Teil VIAllgemeine Wirtschaftsbeziehungen

A r t i k e l 29.

1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgenoder -abkommen zwischen einzelnen der Verein-ten Nationen und Österreich gewährt die öster-reichische Regierung während eines Zeitraumesvon achtzehn Monaten vom Inkrafttreten desvorliegenden Vertrages jeder der Vereinten Na-tionen, die Österreich tatsächlich in reziprokerWeise eine gleichartige Behandlung in analogenAngelegenheiten einräumt, folgende Behandlung:

a) In allem, was Abgaben und Lasten auf dieEin- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Be-steuerung eingeführter Waren und sämt-liche einschlägigen Regelungen betrifft,wird den Vereinten Nationen die bedin-gungslose Meistbegünstigung gewährt.

b) In jeder anderen Hinsicht wird ÖsterreichGüter, die aus dem Gebiet einer der Ver-einten Nationen stammen oder für derenGebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu dengleichen Gütern, die aus dem Gebiet eineranderen der Vereinten Nationen oderirgendeinem anderen fremden Lande stam-men oder dorthin bestimmt sind, nichtwillkürlich diskriminierend behandeln.

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c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen,einschließlich juristischen Personen, wird inallen Angelegenheiten, die Handel, Indu-strie, Schiffahrt und andere Formen der Ge-schäftstätigkeit innerhalb Österreichs be-treffen, die gleiche Behandlung wie den In-ländern und der meistbegünstigten Nationgewährt. Diese Bestimmungen finden aufdie Handelsluftfahrt keine Anwendung.

d) Österreich gewährt keinem Land für denBetrieb von Handelsflugzeugen im inter-nationalen Verkehr ausschließliche oderpräferenzielle Rechte, es bietet allen Ver-einten Nationen gleiche Möglichkeiten,internationale Handelsluftfahrtsrechte aufösterreichischem Staatsgebiet zu erwerben,einschließlich des Rechtes der Landung zurBrennstoffaufnahme und Reparatur, undgewährt hinsichtlich des Betriebes von Han-delsflugzeugen im internationalen Verkehrallen Vereinten Nationen auf Grundlageder Gegenseitigkeit und nicht diskriminie-render Behandlung das Recht, über öster-reichisches Gebiet zu fliegen ohne zu lan-den. Diese Bestimmungen dürfen die In-teressen der österreichischen Landesvertei-digung nicht beeinträchtigen.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieobigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnah-men unterworfen sind, die üblicherweise in denvor dem 13. März 1938 von Österreich abge-schlossenen Handelsverträgen enthalten waren;die Bestimmungen bezüglich der von jeder derVereinten Nationen gewährten Gegenseitigkeitsind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu ver-stehen, die üblicherweise in den von diesem Staatgeschlossenen Handelsverträgen enthalten sind.

Teil VIIRegelung von Streitfällen

A r t i k e l 30.

1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Ar-tikels über das Eigentum der Vereinten Nationenin Österreich dieses Vertrages entstehen könnten,werden einer auf paritätischer Grundlage gebil-deten Vergleichskommission, die aus einem Ver-treter der Regierung der in Betracht kommendenVereinten Nation und einem Vertreter der öster-reichischen Regierung besteht, überwiesen wer-den. Wenn innerhalb von drei Monaten, nach-dem der Streitfall der Vergleichskommissionüberwiesen wurde, keine Einigung erzielt wor-den ist, kann jede der Regierungen die Zuzie-hung eines dritten Mitgliedes zur Kommissionbeantragen, das von den beiden Regierungen ein-vernehmlich aus den Angehörigen eines drittenLandes ausgewählt wird. Sollten die beiden Re-gierungen innerhalb von zwei Monaten zu

keinem Einverständnis über die Wahl einesdritten Mitgliedes der Kommission gelangen,kann jede der beiden Regierungen die Chefs derdiplomatischen Missionen der Sowjetunion, desVereinigten Königreiches, der Vereinigten Staatenvon Amerika und Frankreichs in Wien ersuchen,die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich dieMissionschefs innerhalb eines Zeitraumes voneinem Monat nicht über die Bestellung diesesdritten Mitgliedes einigen können, kann derGeneralsekretär der Vereinten Nationen vonjeder der beiden Parteien ersucht werden, dieBestellung vorzunehmen.

2. Wenn eine Vergleichskommission nachParagraph 1 dieses Artikels bestellt ist, hat siedie Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hin-kunft zwischen der in Betracht kommendenVereinten Nation und Österreich bezüglich derAnwendung oder der Auslegung des in Para-graph 1 dieses Artikels genannten Artikels ent-stehen könnten, und übt die ihr durch diese Be-stimmungen zugewiesenen Funktionen aus.

3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihrVerfahren selbst, wobei eine der Gerechtigkeitund der Billigkeit entsprechende Geschäftsord-nung anzunehmen ist.

4. Jede Regierung bezahlt das Honorar desvon ihr bestellten Mitgliedes der Vergleichskom-mission und jedes Bevollmächtigten, den sie zuihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt.Das Honorar des dritten Mitgliedes wird durchbesondere Vereinbarung zwischen den in Be-tracht kommenden Regierungen festgesetzt undzusammen mit den gemeinsamen Auslagen jederKommission zu gleichen Teilen durch die beidenRegierungen bezahlt.

5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Be-hörden der Vergleichskommission direkt jedenin ihrer Macht stehenden Beistand leisten wer-den.

6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mit-glieder der Kommission stellt die Entscheidungder Kommission dar und ist von den Parteienals endgültig und bindend anzunehmen.

Teil VIIIVerschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

A r t i k e l 31.

Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die An-gehörigen, die Handelsschiffe und die Warenaller Staaten auf Grundlage der Gleichstellungbezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebührenund der Bedingungen für die Handelsschiffahrtfrei und offen. Vorstehendes findet keine An-wendung auf den Verkehr zwischen Häfen des-selben Staates.

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A r t i k e 1 32.

Transiterleichterungen

1. Österreich wird soweit wie möglich denEisenbahn-Transitverkehr durch sein Staats-gebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern undist bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesemZwecke notwendige Gegenseitigkeitsabkommenabzuschließen.

2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte ver-pflichten sich, die Aufnahme von Bestimmungenzwecks Erleichterung des Transits und der Ver-bindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwi-schen Salzburg und Lofer (Salzburg) über denReichenhall-Steinpaß und zwischen Scharnitz(Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in die Regelung hinsichtlichDeutschlands zu unterstützen.

Artikel 33.

Anwendungsbereich

Die mit „Vermögen der Vereinten Nationenin Österreich" und „Allgemeine Wirtschafts-beziehungen" überschriebenen Artikel diesesVertrages sind auf die Alliierten und Assoziier-ten Mächte und diejenigen der Vereinten Natio-nen anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai1945 hatten und deren diplomatische Beziehun-gen mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebro-chen worden sind.

Teil IXSchlußbestimmungen

A r t i k e l 34.

Missionschefs

1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monatevom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnetnicht zu überschreiten hat, werden die Chefsder diplomatischen Missionen der Sowjetunion,des Vereinigten Königreiches, der VereinigtenStaaten von Amerika und Frankreichs in Wienim einvernehmlichen Vorgehen die Alliiertenund Assoziierten Mächte in allen die Durch-führung und Auslegung des vorliegenden Ver-trages betreffenden Fragen der österreichischenRegierung gegenüber vertreten.

2. Die vier Missionschefs werden der öster-reichischen Regierung Anleitung, technischenRat und Aufklärung geben, die etwa erforder-lich sein sollten, um die rasche und wirksameDurchführung des vorliegenden Vertrages so-wohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu ge-währleisten.

3. Die österreichische Regierung wird den ge-nannten vier Missionschefs jede notwendige In-

formation erteilen und jeden Beistand leisten,den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem Ver-trage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

A r t i k e l 35.

Auslegung des Vertrages

1. Soweit kein anderes Verfahren in irgend-einem Artikel des vorliegenden Vertrages beson-ders vorgesehen ist, wird jede Meinungsverschie-denheit über die Auslegung oder die Durchfüh-rung des Vertrages, die nicht durch unmittelbarediplomatische Verhandlungen beigelegt wird, denvier Missionschefs überwiesen, die gemäß Ar-tikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daßdie Missionschefs in diesem Fall nicht durch diein diesem Artikel vorgesehene Frist beschränktsind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, dievon ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes vonzwei Monaten beigelegt worden ist, wird, fallssich die streitenden Parteien nicht über andereMittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einerder beiden Parteien einer Kommission überwie-sen, die aus einem Vertreter jeder Partei undeinem dritten Mitglied besteht, das von den bei-den Parteien einvernehmlich aus Angehörigeneines dritten Staates ausgewählt wird. Solltensich die beiden Parteien innerhalb eines Monatsnicht über die Bestellung des dritten Mitgliedeseinigen können, kann der Generalsekretär derVereinten Nationen von jeder der beiden Par-teien ersucht werden, die Bestellung vorzuneh-men.

2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mit-glieder der Kommission stellt die Entscheidungder Kommission dar und ist von den Parteienals endgültig und bindend anzunehmen.

A r t i k e l 36.

Geltung der Annexe

Die Bestimmungen der Annexe haben als inte-grierende Bestandteile dieses Vertrages Geltungund Wirksamkeit.

A r t i k e 1 37.

Beitritt zum Vertrage

1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, dasam 8. Mai 1945 sich mit Deutschland im Kriegs-zustand befunden und den Status einer Verein-ten Nation besessen hat und nicht Signatar desvorliegenden Vertrages ist, kann dem Vertragbeitreten und ist nach Beitritt für die Zwecke desVertrages als Assoziierte Macht anzusehen.

2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regie-rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-bliken hinterlegt werden und treten mit derHinterlegung in Kraft.

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A r t i k e l 38.

Ratifikation des Vertrages

1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer,englischer, französischer und deutscher Textauthentisch ist, soll ratifiziert werden. Er trittunmittelbar nach Hinterlegung der Ratifikations-urkunden durch die Union der SozialistischenSowjetrepubliken, durch das Vereinigte König-reich von Großbritannien und Nordirland, durchdie Vereinigten Staaten von Amerika und durchFrankreich einerseits und durch Österreich an-

dererseits in Kraft. Die Ratifikationsurkundensollen in möglichst kurzer Zeit bei der Regierungder Union der Sozialistischen Sowjetrepublikenhinterlegt werden.

2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliiertenoder Assoziierten Macht, deren Ratifikations-urkunde hienach hinterlegt wird, am Tag derHinterlegung in Kraft treten. Der vorliegendeVertrag soll in den Archiven der Regierungder Union der Sozialistischen Sowjetrepublikenhinterlegt werden, die jedem der Signatar-staaten und beitretenden Staaten beglaubigte Ab-schriften übermitteln wird.

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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertragunterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer, französischer und deutscher Spracheam 15. Mai 1955.

L.S. V. Molotow

L. S. J. Iljitschow

L. S. Harold Macmillan

L. S. Geoffrey Wallinger

L. S. John Foster Dulles

L. S. Llewellyn E. Thompson

L. S. Ant. Pinay

L. S. R. Lalouette

L. S. Leopold Figl

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Annex IDefinition und Liste von KriegsmaterialDer Ausdruck „Kriegsmaterial", wie er im

vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßtalle Waffen, Munition und Ausrüstungsgegen-stände, die für den Gebrauch im Kriege speziellentworfen oder adaptiert wurden, soweit sienachstehend aufgezählt sind.

Die Alliierten und Assoziierten Mächte be-halten sich das Recht vor, die Liste periodischdurch Änderung oder Hinzufügung im Hinblickauf die künftige wissenschaftliche Entwicklungzu ergänzen.

Kategorie I.

1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver undPistolen; Läufe für diese Waffen, und andereErsatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilenGebrauch umgeändert werden können.

2. Maschinengewehre, automatische und selbst-ladende Militärgewehre und Maschinenpistolen;Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile,die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch um-geändert werden können; Maschinengewehr-gestelle.

3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer,Spezialkanonen für Flugzeuge, verschlußlose oderrückstoßfreie Geschütze und Flammenwerfer;Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nichtohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändertwerden können; Lafetten und Gestelle für dievorgenannten.

4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Ab-schuß- und Kontrollmechanismen für selbst-getriebene und gelenkte Geschosse und Projektile;Montierungen für diese.

5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse,Projektile, Raketen, scharfe Munition und Kar-tuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, für dieWaffen, die in den oben angeführten Punkten 1bis 4 aufgezählt sind und Zündvorrichtungen,Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zurExplosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvor-richtungen für zivile Zwecke sind nicht einge-schlossen.

6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen,Wasserbomben und Brandsätze und Ladungen,sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um siezur Explosion zu bringen oder zu betätigen.Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sindnicht eingeschlossen.

7. Bajonette.

Kategorie II.

-1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, dietechnisch nicht für zivilen Gebrauch umzuändernsind.

2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeugefür alle in Kategorie I angeführten Waffen;

Chassis und Karosserien speziell militärischenTyps, außer den in Punkt 1 angeführten.

3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke,die für Schutzzwecke im Kriege verwendetwerden.

Kategorie III.

1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zurVorbereitung und Kontrolle des Feuers ein-schließlich Zielmeßgeräte und Flächenmeßgerätefür Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kano-nen- und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungs-vorrichtungen für Zündladungen, Ausrüstungenfür die Kalibrierung von Geschützen und Feuer-kontrollinstrumente.

2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und

Lockvorrichtungen.4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter

Natur, die nicht ohne weiteres für zivilen Ge-brauch zu adaptieren ist.

Kategorie IV.

1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich um-gebaute Schiffe und Fahrzeuge, die für derenUnterstützung und Versorgung konstruiert undbestimmt sind, die technisch nicht wieder fürzivilen Gebrauch abgeändert werden können, alsauch Waffen, Panzerung, Munition, Flugzeugeund alle andere Ausrüstung, Material, Maschinenund Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nichtauf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen ver-wendet werden.

2. Landungsboote und amphibische Fahrzeugeoder Ausrüstung jeder Art; Sturmboote oderVorrichtungen aller Art sowie Katapulte oderandere Apparate zum Starten oder Abschleudernvon Flugzeugen, Raketen, angetriebene Waffenoder andere Geschosse, Instrumente oder Vor-richtungen, sei es bemannt oder unbemannt, seies gesteuert oder ungesteuert.

3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe,Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparatejeder Art einschließlich speziell entworfene Aus-leger zur Hafenverteidigung, ausgenommensolche, die für Bergung, Rettung oder anderezivile Zwecke benötigt werden, ferner alle Aus-rüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelleoder Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vor-richtungen, die besonders für ihre Konstruktion,Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringungderselben entworfen wurden.

Kategorie V.

1. Zusammengestellte oder nicht zusammen-gestellte Luftfahrzeuge, schwerer oder leichterals Luft, die für den Luftkampf durch den Ge-brauch von Maschinengewehren, Raketenvorrich-tungen oder Geschützen oder für Mitführen und

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Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiertsind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2angeführten Art eingerichtet oder nach ihremEntwurf oder ihrer Konstruktion dafür bestimmtsind.

2. Bordgeschützstände und Montierungen,Bombenhälter, Torpedoträger und Auslösevor-richtungen für Bomben oder Torpedos, Geschütz-türme und Deckungen.

3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmteund nur von ihnen benützte Ausrüstung.

4. Katapulte und Abschußapparate für Flug-zeuge auf Mutterschiffen, Land- und Seeflugzeuge,Apparate für den Abschuß von fliegenden Ge-schossen.

5. Sperrballons.

Kategorie VI.

Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftigeoder lähmende Stoffe, die für Kriegszwecke be-stimmt oder über die zivilen Bedürfnisse hinaushergestellt werden.

Kategorie VII.

Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnischeStoffe oder verflüssigte Gase, die für Antrieb,Explosion, Laden oder Füllen von oder für denGebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial imSinn dieser Kategorien bestimmt und für zivileZwecke nicht verwendbar sind oder über dieZivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII.

Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, diespeziell für die Herstellung und Instandhaltungdes oben angeführten Materials bestimmt sindund technisch nicht für zivilen Gebrauch umge-wandelt werden können.

Annex IIIn Anbetracht der zwischen der Sowjetunion

und Österreich getroffenen und in dem in Mos-kau am 15. April 1955 unterzeichneten Memo-randum niedergelegten Vereinbarungen gilt Ar-tikel 22 dieses Vertrages nach Maßgabe folgenderBestimmungen:

1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaft-lichen Bestimmungen der Vereinbarungen zwi-schen der Sowjetunion und Österreich vom15. April 1955 überträgt die Sowjetunion anÖsterreich innerhalb von zwei Monaten vomTage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle Ver-mögenswerte, Rechte und Interessen, die sie ge-mäß Artikel 22 behalten oder erhalten hat, aus-genommen die Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn,Rumänien und Bulgarien.

2. Es besteht Übereinstimmung, daß dieRechte Österreichs hinsichtlich aller Vermögen-schaften, Rechte und Interessen, die an Öster-reich gemäß diesem Annex übertragen werden,nur in der im Paragraph 13 des Artikels 22 dar-gelegten Weise beschränkt werden.

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und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirt-schaftlichen Bestimmungen der im Annex II zitierten Vereinbarungenzwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955,welcher also lautet:

Über die Lieferung von Waren an die UdSSRzur Ablöse des Wertes der gemäß dem öster-reichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebe-nen sowjetischen Unternehmen in Österreich

1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer aufder Konferenz in Berlin 1954 gemachten Zu-sage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22angeführten Pauschalsumme von 150 MillionenDollar zur Gänze in österreichischen Warenlie-ferungen entgegenzunehmen.

2. Die sowjetische Delegation nimmt die Er-klärung der österreichischen Delegation zurKenntnis, daß diese die Liste der Waren, welchesie von der sowjetischen Delegation erhaltenhat, als Grundlage annimmt und in diesem Zu-sammenhang besondere Bevollmächtigte derösterreichischen Regierung nicht später als bisEnde Mai dieses Jahres sich nach Moskau bege-ben werden.

3. Die sowjetische Delegation nimmt auch dieErklärung der österreichischen Delegation zurKenntnis, daß die österreichische Regierungeine besondere Kommission bilden wird, welchesich mit den Terminen und der Qualität derLieferung der Waren an die Sowjetunion befas-sen wird, und zwar in den vereinbarten Mengenfür die allgemeine Summe von 150 Millionenam. Dollar, das heißt 25 Millionen am. Dollarjährlich.

4. Die österreichische Delegation hat sich be-reit erklärt, den Vertretern des sowjetischenBestellers die Möglichkeit zu gewährleisten, bei.Übernahme der Waren, die zur Lieferung andie Sowjetunion auf Rechnung der obigenSumme bestimmt sind, Prüfungen durchzufüh-ren. Es besteht Einverständnis darüber, daß dieLieferung der Waren franko österreichischeGrenze zu Weltmarktpreisen erfolgen soll. DiePreise und die Menge der Waren werden durchdie beiden Parteien jährlich, drei Monate vorBeginn eines jeden Jahres abgesprochen werden.Die Österreichische Nationalbank wird Garan-tiewechsel zur Sicherstellung der obigen Waren-lieferungen auf die im Staatsvertragsentwurferwähnte Summe von 150 Millionen am. Dollarausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen

Nationalbank werden nach Maßgabe der Tilgungder Wechselsumme durch Warenlieferungen zu-rückgegeben werden.

Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreichinnegehabten Ölunternehmungen an Österreich

1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vor-schlag der österreichischen Delegation an, wo-nach die österreichische Regierung für die anÖsterreich übergebenen und von der UdSSRinnegehabten Ölfelder und Ölraffinerien eineBezahlung durch Lieferungen von Rohöl imAusmaß von einer Million Tonnen jährlichinnerhalb von 10 Jahren, also von insgesamt10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion leistenwird.

Die sowjetische Delegation nimmt die Erklä-rung der österreichischen Delegation zur Kennt-nis, daß die österreichische Regierung sich dasRecht vorbehält, die Lieferungen der angeführ-ten Menge von Rohöl an die Sowjetunion auchin kürzeren Fristen durchzuführen. Das Rohölwird zu folgenden Bedingungen geliefert wer-den: franko österreichische Grenze, frei vonAbgaben und Zöllen.

2. Die österreichische Delegation hat die Er-klärung der sowjetischen Delegation zur Kennt-nis genommen, daß zu den von der Sowjet-union an Österreich übergebenen Ölunter-nehmen und Ölfeldern auch die Raffinerien unddie Aktiengesellschaft für Handel mit Ölpro-dukten (OROP) gehören.

Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donau-dampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Öster-

reich an Österreich

Die sowjetische Seite übergibt an Österreichalle Vermögenswerte der Donaudampfschiff-fahrtsgesellschaft, die sich im östlichen Österreichbefinden einschließlich der Schiffswerft in Kor-neuburg, der Schiffe und Hafenanlagen, wofürdie österreichische Regierung gleichzeitig mitder Übergabe dieser Vermögenswerte anÖsterreich den Betrag von zwei Millionenam. Dollar an die Sowjetunion auszahlen wird.

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die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, er-

klärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht

im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler,

vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwal-

tung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955.

Der Bundespräsident:

Körner

Der Bundeskanzler:

Raab

Der Vizekanzler:

Schärf

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Der Bundesminister für Inneres:

Helmer

Der Bundesminister für Justiz:

Kapfer

Der Bundesminister für Unterricht:

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:

Maisel

Der Bundesminister für Finanzen:

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau:

Illig

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe:

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

Figl

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Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der Ratifikations-urkunden durch Österreich, durch die Union der Sozialistischen Sowjet-republiken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien undNordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durchFrankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli 1955 in Kraftgetreten.

Raab