2
 Forderungsüberg ang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Erhält ein durch einen Verke hrsunfall Verletzter Leistungen eines Tr ägers der gesetzlichen Sozialversicher ung, ist es ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit, dass hierdurch der für die Verletzungs folgen und die dadurch verursachten Kosten nicht von seiner Vera ntwortlichkeit für die Schadensfolgen befreit wird !n der "egel gehen daher die eigentlich de# Geschädigten selbst zustehenden $ns%rüche i# $ugenblick des &nfalls i# 'ege des gesetzlichen (orderungsübergangs nach verschiedenen )or#en des SG* +früher "V- auf den leistenden Sozialversicherungsträger über .er *G/ hat dies kurz und %rägnant in seiner Entscheidung vom 17.06.00! - "# $% 1&7'07 - wie folgt ausgedrückt0 .er 1bergang von Schadensersatzans%rüchen erfolgt sowohl nach 2 116 SG* 3 als auch nach de# ge#ä4 210 SG* 3 auf Schadensereignisse vor de# 56 7uni 89:5 anwendbaren 2 1() "V regel#ä4ig schon i# ;eit%unkt des &nfalls, soweit < wie hier < nicht v=llig unwahrscheinlic h ist, dass der Sozialversicher ungsträger +künftig0 SVT- de# Geschädigten nach den &#ständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich #it den Schadensersatzans%rüchen des Geschädigten kongruent sind +vgl Senat, *+,$ 1& 177, 8>:? 17 10, 8@5 f-, s%ätestens aber < i# (all der )eubegründung des $ns%ruchs durch Anderung des bisherigen LeistungssBste#s < bei !nkrafttreten der neuen "egelung $uch i# *ereich des Sozialversicherung srechts gilt allerdings ganz allge#ein das sog Familienrivileg, wonach der 1bergang dann nicht stattfindet, wenn das &nfallo%fer und der verantwortliche Täter als Verwandte in häuslicher Ge#einschaft leben )icht ganz eindeutig entschieden ist bis heute, inwieweit dieser Grundsatz auch auf nichtehelich zusa##en lebende Cartner auszudehnen ist .er gesetzliche (orderungsübergang i# $rbeits< und Sozialrecht ist davon ge%rägt, dass die &nterneh#er und *etriebsangeh=rigen eine Gefahrenge#einschaft bilden? die von den &nterneh#ern < und soweit es sich nicht betriebliche Schadensfälle handelt von der $llge#einheit < getragenen Kosten der gesetzlichen &nfallversicherung #achen es notwendig, de# einzelnen Versicherten nicht sä#tliche zivilrechtichen $ns%rüche zu belassen, sondern diese, soweit eine sachliche und zeitliche Kongruenz #it Sozialversicher ungsleistungen besteht, auf den Träger der Sozialversicherung übergehen zu lassen 

Forderungsübergang Auf Die Sozialversicherungs- Und Sozialhilfeträger

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Forderungsübergang Auf Die Sozialversicherungs- Und Sozialhilfeträger

 

Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger

Erhält ein durch einen Verkehrsunfall Verletzter Leistungen eines Trägers der gesetzlichenSozialversicherung, ist es ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit, dass hierdurch der für dieVerletzungsfolgen und die dadurch verursachten Kosten nicht von seiner Verantwortlichkeit für dieSchadensfolgen befreit wird !n der "egel gehen daher die eigentlich de# Geschädigten selbstzustehenden $ns%rüche i# $ugenblick des &nfalls i# 'ege des gesetzlichen (orderungsübergangs nachverschiedenen )or#en des SG* +früher "V- auf den leistenden Sozialversicherungsträger über .er *G/

hat dies kurz und %rägnant in seiner Entscheidung vom 17.06.00! - "# $% 1&7'07 - wie folgtausgedrückt0

.er 1bergang von Schadensersatzans%rüchen erfolgt sowohl nach 2 116 SG* 3 als auch nach de#ge#ä4 210 SG* 3 auf Schadensereignisse vor de# 56 7uni 89:5 anwendbaren 2 1() "V regel#ä4igschon i# ;eit%unkt des &nfalls, soweit < wie hier < nicht v=llig unwahrscheinlich ist, dass derSozialversicherungsträger +künftig0 SVT- de# Geschädigten nach den &#ständen des SchadensfallesLeistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich #it den Schadensersatzans%rüchen desGeschädigten kongruent sind +vgl Senat, *+,$ 1& 177, 8>:? 17 10, 8@5 f-, s%ätestens aber < i#(all der )eubegründung des $ns%ruchs durch Anderung des bisherigen LeistungssBste#s < bei!nkrafttreten der neuen "egelung

$uch i# *ereich des Sozialversicherungsrechts gilt allerdings ganz allge#ein das sog Familienrivileg, wonach der 1bergang dann nicht stattfindet, wenn das &nfallo%fer und der verantwortliche Täter alsVerwandte in häuslicher Ge#einschaft leben )icht ganz eindeutig entschieden ist bis heute, inwieweitdieser Grundsatz auch auf nichtehelich zusa##en lebende Cartner auszudehnen ist

.er gesetzliche (orderungsübergang i# $rbeits< und Sozialrecht ist davon ge%rägt, dass die &nterneh#erund *etriebsangeh=rigen eine Gefahrenge#einschaft bilden? die von den &nterneh#ern < und soweit essich nicht betriebliche Schadensfälle handelt von der $llge#einheit < getragenen Kosten der gesetzlichen&nfallversicherung #achen es notwendig, de# einzelnen Versicherten nicht sä#tliche zivilrechtichen$ns%rüche zu belassen, sondern diese, soweit eine sachliche und zeitliche Kongruenz #it

Sozialversicherungsleistungen besteht, auf den Träger der Sozialversicherung übergehen zu lassen 

Page 2: Forderungsübergang Auf Die Sozialversicherungs- Und Sozialhilfeträger