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Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte Franke + Pahl Hamburg 12. November 2012

Franke + Pahl

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Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte. Franke + Pahl. Hamburg – 12. November 2012. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Franke + Pahl

Haftungsrisiken bei Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für Inhaber,

Geschäftsführer und leitende Führungskräfte

Franke + Pahl

Hamburg – 12. November 2012

Page 2: Franke + Pahl

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

II. Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Page 3: Franke + Pahl

I. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Page 4: Franke + Pahl

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 5: Franke + Pahl

Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit können die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 6: Franke + Pahl

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 7: Franke + Pahl

Entwicklung des Arbeitsschutzrechts

• kein einheitliches System

• neue Gefahr neues Gesetz

• ArbeitsschutzG seit 1996

• zahlreiche Verordnungen auf Grundlage ArbSchG

• unübersichtliche Materie

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GefahrstoffVO

LasthandhabVO

BaustellenVO

BiostoffVO

BetrSichVOArbeitsstätten

VO

MuSchArbVO

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EU-Richtlinien

BundesgesetzeArbSchG, ASiG, SGB VII

Verordnungen

BG-Vorschriften

Technische Regeln

BG-Regeln

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Arbeitsschutz ist Querschnittsmaterie

• öffentliches Wirtschaftsverwaltungsrecht

• Verbraucher- und Umweltschutzrecht

• Arbeitsrecht

• unterschiedliche Kontrollinstanzen

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Kontrollinstanzen

Gewerbeaufsicht

Berufsgenossen-schaft

sonstige Ämter

Polizei

SozVers-Träger

u.v.a.m.

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Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

• Bestellungspflicht für Betriebsärzte und ASiG-Fachkräfte

• Grundbetreuung + betriebsspezifischer Betreuungsanteil

• Eigenermittlungspflicht für betriebsspezifischen Betreuungsanteil

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Grundbetreuung

Betriebsspezifischer Betreuungsanteil

?

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Betriebsarzt ASi-Fachkraft

Page 15: Franke + Pahl

Betriebsarzt

• Bestellungspflicht soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

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ASi-Fachkraft

• Sicherheitsingenieure, -techniker und –meister

• Bestellungspflicht, soweit „erforderlich“

• abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• umfangreicher Aufgabenkatalog

• besondere Anforderungen an zu bestellende Personen

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Gesetzliches Unfallversicherungsrecht SGB VII

• Ziel: Verhütung und ggf. Entschädigung

• Durchführung und Kontrolle durch Berufsgenossenschaften

• Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten durch Arbeitgeber

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Betriebsarzt ASi-Fachkraft Sicherheits-beauftragter

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Sicherheits-beauftragter

• Arbeitsauftrag abhängig von konkreten betrieblichen Gefahren

• Unterstützungs- und Überwachungsfunktion

• Fortbildungsanspruch und Kostentragung durch den Arbeitgeber für Lohnausfall

Page 20: Franke + Pahl

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen

• dichteste Regelungsmaterie für Arbeitsschutz

• viele allgemeine Regelungen

Page 21: Franke + Pahl

Leitbild des ArbSchG: menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung

• Bewertungspflicht nach Tätigkeiten

• in der Betrachtung: Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie Verfahren, Abläufe und Arbeitszeit

• auch Ergonomiemängel sind Gefahren

• auch eintönige Arbeit bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus

Page 22: Franke + Pahl

ArbSchG: ärztliche Betreuung

• Pflicht zu (freiwilligen) arbeitsmedizinischen Untersuchungen

• kann entfallen, wenn erkennbar kein Gefährdungspotenzial

Page 23: Franke + Pahl

Fall 1:

Arbeitgeber A bietet Mitarbeiter M aufgrund befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Bedingungen an dessen Maschinenarbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Untersuchung an. M lehnt diese auch auf wiederholte Aufforderung ab. A erteilt M daher eine Abmahnung.

Zu Recht?

Page 24: Franke + Pahl

ArbSchG: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

• häufig in weiteren Gesetzen konkretisiert (MutterSchG, JugendArbSchG)

• generell besondere Gefahren für bestimmte Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen

• geschlechtsspezifische Regelungen nur zulässig, wenn aus biologischen Gründen zwingend

geboten

Page 25: Franke + Pahl

ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

• Kernvoraussetzung für wirksame Maßnahmen

• Ermittlungspflicht des Arbeitgebers

• Bewertung der Schwere der Gefährdung und des Schadenspotenzials

• nur einmalige Bewertung bei gleichartigen Arbeitsplätzen nötig

• Wiederholungspflicht bei Änderungen im Arbeitsbild

Page 26: Franke + Pahl

ArbSchG: Dokumentation

• Doku ist anzufertigen und aufzubewahren

• keine Vorgabe zur Dokumentationstiefe

• jeweils aktueller Stand gefordert

• bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichend

schematisierte Erfassung ausreichend

• empfehlenswert auch wegen Haftungsperspektive

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ArbSchG: Instandhaltung und Kennzeichnung

• bezogen auf technische Geräte mit Gefahrenpotenzial

• weiter Einschätzungsspielraum

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ArbSchG: Unterrichtung und Unterweisung

• Unterrichtung rein informatorisch

• Unterweisung mit pädagogischem Anspruch(Anweisungen und Erläuterungen)

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Kostentragung für Maßnahmen nach ArbSchG

• Sachmittelkosten: Arbeitgeber

• organisatorischer Schutz (z.B. Arbeitsunterbrechungen): Arbeitgeber

• Kosten für persönliche Schutzausrüstung: falls erforderlich Arbeitgeber

• nicht: private „Luxusanschaffung“

• Mitbestimmung ohne Kostenzugriff (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

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Fall 2:

Die Maschinen im Betrieb B können typbedingt nur max . 3 Stunden am Stück laufen und benötigen dann eine Abkühlphase von 30 Minuten. Es droht Überhitzung. In dieser Zeit könne die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden. Den Mitarbeitern werden jeweils halbstündige Pausen zugewiesen, für die sie keine Lohnzahlung erhalten.

Ist dieses Vorgehen rechtmäßig?

Page 31: Franke + Pahl

Pflichten von Beschäftigten

• Pflicht zur Eigensorge

• Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Schutzvorrichtungen

• Mitteilungspflicht bei Mängeln

• Abmahnungs- und ggf. Kündigungsperspektive

• bestimmt ggf. Haftungsbeteiligung des Arbeitnehmers (§ 254 BGB)

Page 32: Franke + Pahl

Fall 3:

Arbeitgeber A hat aus Kostengründen auf die turnusmäßige Wartung einer Maschine verzichtet. Maschinenarbeiter M bemerkt seit Wochen klappernde Geräusche an der Maschine, meldet sie aber nicht. Eines Tages wird M durch ein umherfliegendes Teil der Maschine erheblich verletzt.

In welchem Umfang kann M Entschädigung von A verlangen?

Page 33: Franke + Pahl

Kontrollbefugnisse

• Zutritts- und Besichtigungsrecht

• verdachtsunabhängig

• Prüfungsrecht betreffend geschäftliche Unterlagen

• Begleitung bei Betriebsbegehung

• aktive Unterstützungspflicht

Page 34: Franke + Pahl

Anordnungsbefugnisse

• im Hinblick auf Durchführung der Vorschriften des ArbSchG und von VOen

• im Hinblick auf zusätzliche erforderliche Schutzmaßnahmen

• Verwaltungsakte klagbar

Page 35: Franke + Pahl

Beratungspflicht

• Arbeitsschutzbehörde hat Beratungspflicht

• Geheimnisschutz gewahrt

• enge Voraussetzungen der Weitergabe von Kenntnissen an andere Behörden

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Sanktionen

• Ordnungswidrigkeiten

• Strafvorschriften

• Sanktionen ansonsten aus Haftungsgesichts- punkten ggü. geschädigten Mitarbeitern (II.)

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Ordnungswidrigkeiten

• Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 18 oder § 19 ArbSchG

• Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 22 ArbSchG(Arbeitgeber und Beschäftigte)

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Strafvorschriften

• bei beharrlicher Verweigerung gegen bußgeldbewehrte Tatbestände

• beharrlich = besonders hartnäckig

Page 39: Franke + Pahl

GrundverstoßOWi bei

VO-Verstoß

OWi bei Verstoß gegen

Anordnung

Strafbarkeit bei beharrlichem

Verstoß

ansonsten sanktionslos

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Beispiele:

• Verstoß gegen Dokumentationspflicht sanktionslos (es sei denn Anordnung)

• Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften OWi (Verstoß gegen LärmVO)

• wiederholter Verstoß gegen Anordnung Straftat möglich

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II. Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

Page 42: Franke + Pahl

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von

• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 43: Franke + Pahl

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?

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Verschuldenshaftung möglich aus

• Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB)

• Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB)

• Aufwendungsersatzgesichtpunkten (§ 670 BGB)

ArbSchG und VOen sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Mitverschulden ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen

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Typische Schadenspositionen

• Körperschäden / Heilungskosten

• Sachschäden an Kleidung

• u.U. Kfz-Reparaturkosten

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Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers, wenn Schaden bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstanden und nicht lediglich allgemeines Lebensrisiko

reine Gefährdungshaftung

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Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII:

Grundsätzlich keine Haftung, es sei denn Vorsatz

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Nicht erstattungsfähig sind Sachschäden, die

• der Arbeitnehmer nach der Natur der Sache üblicherweise hinnehmen muss (Verschmutzung, Verschleiß)

• mit dem Entgelt abgegolten werden

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Wer haftet?

• Arbeitgeber = Gesellschaft

• schadensstiftender Arbeitnehmer

• u.U. auch Leitungsorgane

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Haftet der Arbeitgeber für Fehlverhalten der Angestellten?

„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“ § 278 BGB

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Kann dem verletzten Arbeitnehmer ggü. auch der (leitende) Angestellte haften?

• Haftung des unmittelbaren Verursachers immer möglich

• dieser kann aber Freihaltungsanspruch ggü. Arbeitgeber haben

• maßgeblich Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

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Kann der Arbeitgeber den schadensverursachenden Mitarbeiter in Regress nehmen?

• Regress möglich nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

• anrechenbares Mitverschulden der Leitung denkbar (Haftungsmilderung)

Page 53: Franke + Pahl

Durchgriffshaftung ggü. Leistungsorganen?

• private Haftung grundsätzlich nur bei Gläubigerschädigung

• Schadensverursachung aber u.U. fristloser Kündigungsgrund

Page 54: Franke + Pahl

Fall 4:

Mitarbeiter M hat den Maschinenpark nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Maschinenführer F erleidet durch einen Ermüdungsbruch Verletzungen durch umherfliegende Teile. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von• Arbeitgeber A• Mitarbeiter M• Geschäftsführer G und• der Berufsgenossenschaft

In welchem Umfang kann er dies verlangen?

Page 55: Franke + Pahl

Fall 5:

Industriearbeitgeber I hat in seinem Betrieb weder Sicherheitsbeauftragte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit benannt. Es kommt zu einem Schaden, bei dem Arbeitnehmer A erheblich verletzt wird. Die Gewerbeaufsicht kann nicht ausschließen, dass der Schaden bei Bestellung der Kräfte nicht eingetreten wäre.

Haftet I für den entstandenen Schaden?