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Für Deutschland relevante Träger und Konzepte der Wirtschaftspolitik Literatur u.a. Fischer Weltalmanach

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Für Deutschland relevanteTräger und Konzepte der

Wirtschaftspolitik

Literatur u.a. Fischer Weltalmanach

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Definition Wirtschaftspolitik

• Alle Einflüsse auf das Marktgeschehen, die von staatlichen Instanzen und deren Aktivitäten ausgehen.

• Die Analyse kann entweder formal (z.B. Wahlverhalten, Politikversagen) oder anwendungsorientiert (z.B. Ziel-Mittel-Bezie-hungen in der Arbeitsmarktpolitik) sein.

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Träger der Wirtschaftspolitik

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Vielfalt der Interessen = Vielfalt der Träger

• Keineswegs betreiben nur staatliche Körperschaften und deren jeweilige Organe Wirtschaftspolitik, sind also „Träger“ der Wirtschaftspolitik. Vielmehr gibt es ein immer dichteres Geflecht von Nicht-Regierungs-organisationen (NGOs=Non-Governmental Organisations), die mittelbar oder unmittelbar darauf Einfluss nehmen wollen.

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Staatliche Organisationen und Körperschaften

• Supranationale Organisationen mit (z.B. WTO: Gatt) bzw. ohne (z.B. OECD, G7, G8) rechtliche Verbindlichkeit von Beschlüssen.

• Staatengemeinschaften wie EG und EWWU• Staaten (Bundesrepublik) sowie nachge-

ordnete Teilstaaten (Länder)• Gebietskörperschaften = Gemeinden, Land-

kreise und Bezirke (NRW: Landschafts-verbände)

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Halb- und nichtstaatliche Organisationen mit wirtschafts-

politisch relevanten Zielsetzungen

• International z.B. Greenpeace, Internationale Handelskammern

• National: Gewerkschaften, Arbeitgeberver-bände, Branchenvereinigungen, Lobbyisten

• Lokal: Kammern, Marketingclubs, bedeu-tende Unternehmen, Bürgerinitiativen, ...

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Ausgewählte Träger1- Staatliche Organisationen1.1 Internationale Organisationen1.2 Europäische Institutionen

außerhalb der EU1.3 EU1.4 Bundesrepublik Deutschland

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1.1 Internationale Organisationen - UNO - UNCTAD

• UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development; www.unctad.org):Das Tätigkeitsfeld umfasst den Bereich der wechselseitigen Beziehungen zwischen Handel, wirtschaftlicher Entwicklung und internationaler Wirtschaftshilfe. Die UNCTAD beschränkt sich seit 1996 Abschluß des Gatt (s. WTO) auf eine Mittlerrolle zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern und auf besondere Hilfe der am wenigsten entwickelten Länder.

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1.1 UNO-IWF

• Internationaler Währungsfonds (IWF) = International Monetary Fund – IMF (www.imf.org), Washington, USAKernaufgaben: Krisenvermeidung durch Förderung solider Geld-, Fiskal- und Wechselkurspolitiken in den Mitgliedstaaten als Grundlage für makroökonomische Stabilität und Wachstum sowie Überwachung der nationalen und internationalen Finanzmärkte und der Wechselkurssysteme sowie Krisenmanagement. Daneben begutachtet der IWF halbjährlich die Weltwirtschaftslage (»World Economic Outlook« aktuell: Oktober 2001). – Finanzhilfen des IWF zur Überbrückung von Zahlungsbilanzdefiziten sind an korrigierende wirtschaftspolitische Maßnahmen des Mitgliedstaats gebunden (sog. Konditionalität).

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1.1 UNO-Weltbank

• Weltbankgruppe = Worldbank Group (www.worldbank.org), Washington, USADie Weltbankgruppe umfasst fünf rechtlich selbständige Institutionen:

– IBRD (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), – IDA (Internationale Entwicklungsorganisation), – IFC (Internationale Finanz-Corporation) und – MIGA (Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur). – ICSID (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten).

• Aufgabe ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer weniger entwickelten Mitgliedstaaten durch Finanzhilfen, Beratung, technische Hilfe und als Katalysator für die Unterstützung durch Dritte.

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UNO1.1 UNO - Welthandelsorganisation

• World Trade Organization (WTO) Organisation mondiale du commerce (www.wto.org), Genf, CHGründung am 15.4.1994 in Marrakech (Marokko) als Nachfolgeorganisation des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) von 1947. Die WTO trat am 1.1.1995 in Kraft.

• Die WTO soll die internationalen Handelsbeziehungen innerhalb bindender Regelungen organisieren, Handelspraktiken überprüfen und für eine effektive Streitschlichtung bei Handelskonflikten sorgen. Ihr obliegt die Weiterverfolgung der GATT-Prinzipien: Gegenseitigkeit (die handelspolitischen Leistungen, die sich die GATT-Unterzeichner gegenseitig einräumen, müssen gleichwertig sein), Liberalisierung (Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen) und Meistbegünstigung (Zoll- und Handelsvorteile, die sich zwei GATT-Mitglieder gegenseitig einräumen, sollen allen Unterzeichnerstaaten zugute kommen). Handelsstreitigkeiten, die hier ausgetragen wurden, gingen z.B. über den Bananenmarkt der EU und Importe von hormonbehandeltem Rindfleisch aus den USA.

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1.1 UNO - Internationale Arbeitsorganisation

• International Labour Organisation (ILO; www.ilo.org), Genf, CH

• Die ILO fördert die internationale technische Zusammenarbeit und leistet Unterstützung sowohl in Ländern der Dritten Welt wie auch in den Transformationsstaaten Mittel- und Osteuropas. Arbeitsschwerpunkt ist hierbei die wirksame Erschließung des Arbeitskräftepotentials z.B. durch Berufs- und Weiterbildung. Mit ihrem Programm zur Bekämpfung der Kinderarbeit (IPCE) versucht die ILO, insbesondere den der Konvention beigetretenen Entwicklungsländern (u.a. Südafrika, Senegal, Indonesien) bei der Umsetzung der Verordnung zu helfen.

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1.1 Bank für internationalen Zahlungsausgleich BIZ

• Bank for International Settlement (BIS; www.bis.org), Basel, CHAktiengesellschaft im Besitz von 45 Zentralbanken (deshalb „Zentralbank der Zentralbanken“)

• Aufgabe: Förderung der Zusammenarbeit der Notenbanken, Erleichterung internationaler Finanzoperationen, Treuhänderin und Bevollmächtigte bei internationalen Umschuldungs-abkommen; Bankgeschäfte für 120 Zentralbanken weltweit wie Geldanlage, Verrechnung oder kurzfristige KrediteAktuell wichtig: Erarbeitung von verbindlichen Qualitäts-standards für die Kreditbewertung und die damit verbundene Eigenkapitalausstattung von privaten Banken der Mitgliedsländer = sog. „Basel II“-Abkommen

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Wirtschaftsorganisationen1.1 OECD = Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

• Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD; www.oecd.org), Organisation de coopération et de développement économiques, Paris, F

• Aufgabe: Förderung und Koordination der Wirtschafts-, Währungs- und Entwicklungspolitik der Mitglieder (29 Industrie- und Schwellenländer wie Mexiko und Südkorea) durch Beratung auf allen wirtschaftlich und sozial relevanten Gebieten, wie– Handel, Entwicklungspolitik, Kapitalverkehr und -märkte, Steuerwesen,

Landwirtschaft, Fischerei, Seeverkehr, – Energie einschl. Kernenergie, – Arbeitskräfte, Sozialfragen, – Umwelt-, Bildungs- (PISA,IGLU,…), Wissenschafts-, Technologie- sowie

Industrie-, Stadt- und Regionalpolitik. Jährliche Länderberichte und halbjährliche Konjunkturausblicke

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1.1 G7/G8 • Im Anschluss an die Ölkrise von 1973/1974 erstmals

einberufenes inoffizielles Kooperationstreffen („Weltwirtschaftsgipfel“) der 7 wichtigsten Industrienationen (G7: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada und USA) und Russlands (G8). Kein festes Sekretariat

• Bei den bisherigen Gipfeltreffen wurden globale Wirtschafts- und Währungsfragen, daneben zunehmend auch wirtschaftlich relevante Sonderprobleme (u.a. Entwicklungshilfe und Armutsbekämpfung, Energiepolitik, Verschuldung, Arbeitslosigkeit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Drogen- und Waffenhandel, Wanderungsbewegungen sowie der Transformationsprozess im früheren Ostblock) behandelt. Zunehmend tritt die Erörterung weltpolitischer Probleme, z.B. im Kosovo und in Nah-Ost in den Vordergrund.

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1.1 OPEC

• Organisation Erdöl exportierender Staaten Organization of the Petroleum Exporting Countries (www.opec.org), Wien, A

• Mitglieder: Algerien, Indonesien, Irak, Iran, Katar, Kuwait, Libyen, Nigeria, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Venezuela

• Ziel Koordinierung der Erdölpolitiken in den Förderstaaten; Stabilisierung der Weltmarktpreise u.a. durch Regulierung der Fördermengen; »faire Erträge« für Investoren in der Erdölindustrie.

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1.2- Europäische InstitutionenEFTA

• Europäische Freihandelsassoziation, European Free Trade Association (www.efta.int), Genf, CH

• Ziele: Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Erhöhung des Lebensstandards u.a. durch Beseitigung von Handelsbarrieren unter den Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) bei nicht-agrarischen Gütern; seit 1994 verstärkte Weiterentwicklung von Drittstaat-beziehungen, v.a. zur EU.

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1.2 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

• Der EWR trat am 1.1.1994 in Kraft. Mitglieder sind die 15 Mitgliedstaaten der EU sowie die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. (Die Schweiz hat sich 1992 in einer Volksabstimmung gegen die Teilnahme am EWR entschieden. Unklar ist, inwieweit sie durch die seit 1924 bestehende Zollunion mit dem Fürstentum Liechtenstein an den wirtschaftlichen Segnungen teilnimmt. In letzter Zeit wurden jedoch zahlreiche Abkommen zwischen EU und der Schweiz verabschiedet, die in der Summe den Status angleichen.)

• Grundsätzlich übernahmen die EFTA-Staaten die für den Europäischen Binnenmarkt geltenden Regeln für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»vier Freiheiten«) sowie die Grundzüge des EU-Wettbewerbsrechts. Spezielle Ausnahmeregeln beschränken sich v.a. auf den Agrar- und Fischereibereich.

• Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den Verbraucherschutz, die Umwelt- und Sozialpolitik und schließt die Abstimmung im Finanz- und Währungsbereich ein.

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Exkurs: Integrationsstufen

• Freihandelszone: Beim Güteraustausch zwischen den Mitgliedsstaaten wird auf Beschränkungen durch Zölle und Kontingente (tarifäre Handelshemmnisse) verzichtet.

• Zollunion: Zum Freihandel tritt ein gemeinsamer Außenzoll gegenüber Drittstaaten hinzu

• Gemeinsamer Markt: Der Güteraustausch wird völlig frei (nicht-tarifäre Handelshemmnisse, wie technische Vorschriften werden harmonisiert/abgeschafft); ebenso genießen die Produktionsfaktoren (v.a. Arbeit und Kapital) unbegrenzte Mobilität.

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1.3 Die Europäische Union

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Geschichte der EU• Am Anfang stand der Vertrag über die Gründung der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS / Montanunion), der am 18.4.1951 in Paris durch Belgien, die Niederlande und Luxemburg (Benelux-Staaten) sowie die BR Deutschland, Frankreich und Italien unterzeichnet wurde, und auf 50 Jahre befristet ist. Ziel war ein gemeinsamer Markt ohne Zölle und Quoten für Kohle und Stahl. Motive: F wünschte Kontrolle des deutschen rüstungsrelevanten Industriebereiches, D gleichberechtigte Teilhabe in Europa.

• Diesem Text folgten die sogenannten Römischen Verträge. Sie traten am 1.1.1958 in Kraft und umfassen: – Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG):

Ziel ist die schrittweise Verschmelzung nicht nur einzelner Branchen, sondern der beteiligten Volkswirtschaften als Ganzes durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der nationalen Wirtschaftspolitiken.

– Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom / EAG): Ziel ist die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie.

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EU-Geschichte 2• EGKS, EWG und Euratom bilden zusammen die Europäischen

Gemeinschaften (nicht verwechseln mit „Europäische Gemeinschaft“ = EG, die nur Rechtsnachfolgerin der EWG ist). Seit dem „Fusionsvertrag“ (in Kraft am 1.7.1967) haben die drei Gemeinschaften einen gemeinsamen Rat (Ministerrat) und eine gemeinsame Kommission; deren Befugnisse sind jedoch bei der EGKS anders geregelt als bei der EWG und Euratom. Die Parlamentarische Versammlung (heute: Europäisches Parlament) und der Gerichtshof waren von Anfang an für alle drei Gemeinschaften zuständig.

• Die erste grundlegende Änderung und Ergänzung der Gründungsverträge, die v.a. die EWG betraf, erfolgte durch die am 1.7.1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA). Durch sie wurden die Organe der Gemeinschaft gestärkt, die Kompetenzen der Gemeinschaft und die Ziele der Integration erweitert sowie die Schaffung des europäischen Binnenmarkts bis Ende 1992 festgeschrieben. Mangels Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien in nationales Recht sind die vier Freiheiten – freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital – weitgehend, aber nicht vollständig realisiert

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EU-Geschichte 3• Die zweite und bisher grundlegendste Änderung und Ergänzung der

Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist der am 9./10.12.1991 in Maastricht (Niederlande) beschlossene und am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag). Er bildet die Grundlage für die Vollendung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) sowie für weitere politische Integrationsschritte, insbesondere eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Die EWG wird umbenannt in EG.Am 1.1.1999 begann mit der Einführung des Euro als neuer gemeinsamer Währung in elf EU-Staaten – Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien – die dritte Stufe der EWWU, der Griechenland am 1.1.2001 beitreten wird. Außen vor sind auf eigenen Wunsch Großbritannien, Schweden und Dänemark.

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EU-Geschichte 4• Durch den am 1.5.1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam zur

Änderung und Ergänzung der Verträge, auf denen die EU beruht, wurden die Stellung der Gemeinschaftsorgane gestärkt, die Kompetenzen der Gemeinschaft erweitert, Diskriminierung verboten, die GASP verbessert sowie als neues Ziel der Union Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festgeschrieben, »in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen (Schengener Abkommen), das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist«.

• 1999 wurde die gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ins Leben gerufen mit dem Ziel die politische und militärische Konfliktvermeidung und -lösung zu verbessern.

• Der Vertrag von Nizza (11.12.2000) sollte die Handlungsfähigkeit der EU nach Aufnahme weiterer Kandidaten als Vollmitglieder sichern und beinhaltet v.a. einige Reformen des Abstimmungsprozederes (Stimmrechteverteilung der Staaten, Kompetenzen des Parlaments)

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Die drei Säulen der EUEU

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Die EG, der zentrale Motor - Aufgabe• Aufgabe (Art. 2 EG-Vertrag) ist es, »in der ganzen Gemeinschaft

eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, – ... ein hohes Maß an sozialem Schutz, – die Gleichstellung von Männern und Frauen, – ein hohes Beschäftigungsniveau und ein beständiges, nichtinflationäres

Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschafts-leistungen,

– ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität,

– den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

zu fördern.« Die Erfordernisse des Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus sind bei Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken zu berücksichtigen.

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EG - Politikfelder• Die Gemeinschaft kann in dem Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten

ihr im Rahmen der Verträge Befugnisse zugewiesen haben, durch ihre supranationalen Organe mit exekutiven Befugnissen Recht setzen, das nicht nur für die Gemeinschaft und ihre Organe, sondern auch für die Mitgliedstaaten und deren natürliche und juristische Personen unmittelbar gilt. Der Grad der Kompetenzübertragung hängt ab vom Tätigkeitsgebiet:

• In einigen Bereichen wird eine »einheitliche« Politik (Geld- und Wechselkurspolitik in den EU-Staaten, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben),

• auf anderen Gebieten eine »gemeinsame« Politik vereinbart (z.B. Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Verkehr, Handel einschließlich Wettbewerbsrecht und Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen, EG-Inländern und Kapital, Außenzölle, Kohäsion).

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EG-Politikfelder 2• In weiteren Bereichen sind unter Beachtung des

Subsidiaritätsprinzips vorgesehen – eine enge Koordinierung (z.B. Wirtschafts- und Steuerpolitik), – eine »Politik« (z.B. Umwelt- und Sozialpolitik,

Entwicklungszusammenarbeit), – ein »Beitrag« (z.B. Gesundheits- und Verbraucherschutz, Bildung,

Kultur, Angleichung nicht wettbewerbshemmender Rechtsvorschriften),

– »Maßnahmen« [z.B. Visa, Asyl, Einwanderung und andere den freien Personenverkehr betreffenden Politiken, Energie (Transeuropäische Netze = TEN), Katastrophenschutz, Fremdenverkehr] oder die

– »Förderung« (z.B. Koordinierung der Beschäftigungspolitik, Forschung & technologische Entwicklung).

• Bei Fördermaßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur und Gesundheitswesen z.B. ist jedoch ausdrücklich »jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten« ausgeschlossen.

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Die EU-Wirtschaftspolitik

• Grundlage• Grundsätze• einzelne Felder

– Wettbewerbspolitik– Umweltpolitik– Landwirtschafts- und Fischereipolitik– Außenbeziehungen im Handelswesen– Währungspolitik

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EU WirtschaftspolitikGesetzliche Grundlage

• Art 4 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) verlangt nach (1) ... einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

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Grundsätze der EU-Wirtschaftspolitik Art. 14 II EGV

• Warenverkehrsfreiheit Art 23 ff. EGV (Gilt für materielle Güter, deren letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in der EU stattfand.)

Der Europäische Gerichtshof entschied in einem 1978 angestrengten Prozess der REWE AG gegen die Bundesrepublik Deutschland, dass Rewe „Cassis de Dijon“ mit einem Alkoholgehalt von 15-20 Vol.-% mit der Bezeichnung „Johannisbeerlikör“ in Verkehr bringen darf obwohl in Deutschland für alle in- und ausländischen Fruchtliköre mindestens 25 Vol.-% vorgeschrieben waren.Begründung: Was im EU-Herkunftsland erlaubt ist, kann nicht vom EU-Bestimmungsland verboten werden. „Cassis de Dijon-Formel“ oder Herkunftslandprinzip.Ausnahmen: wegen öffentlicher Sitte, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Leben (Mensch, Tier und Pflanze), nationales Kulturgut, Eigentumsschutz.

Harmonisierungsrichtlinien gehen vor nationalem Recht!

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Grundsätze der EU-Wirtschaftsp. (2)– Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 39 EGV (Gilt für alle Perso-nen,

die in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis für Dritte arbeiten und dafür ein Entgelt unabhängig von dessen Höhe beziehen, soweit das Gemeinwohl dem nicht entgegen steht. Nicht für Praktikanten und öffentlichen Dienst! Alle benötigen Aufent-haltserlaubnis o.ä., diese muss aber bei Arbeitsnachweis erteilt werden; Studenten: Sondererlaubnis für die Dauer des Studiums)

– Niederlassungsfreiheit Art. 43 ff. EGV (Natürliche und juristische Personen der EU dürfen frei ihren dauerhaften Mittelpunkt des Berufes/Gewerbes wählen. Gemeinwohlvorbehalt. Problem ist teilweise die Rechtsform von Gesellschaften)

– Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff. EGV (wie vor für vorübergehenden Aufenthalt)

– Kapitalverkehrsfreiheit Art. 56 ff.EGV [Schützt Austausch von Geld- und Sachkapital mit (Zahlungsverkehr) und ohne Gegenleistung (Kapitalverkehr)]

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Wettbewerbspolitik § 81 ff (Privatwirtschaft) und 87 ff. (staatliche Beihilfen) EGV

• PrivatwirtschaftDie Kommission wird in allen Fällen tätig, in denen die Tätigkeit eines in Europa ansässigen oder hier Geschäfte treibenden Unternehmens mehr als ein Land betrifft. (Ausnahmen möglich, wenn Bedeutung ganz über-wiegend für nur einen Mitgliedsstaat vgl. Aral-BP; www.bundeskartellamt.de).Die Regelungen und Probleme sind ähnlich wie im nationalen Recht:– Kartellverbot (Unterschied abgestimmtes und Parallel-Verhalten) =

horizontale Wettbewerbsbeschränkungen– vertikale Wettbewerbsbeschränkungen z.B. durch Exklusivvertrieb mittels

Drittfirmen (Gruppenfreistellung für PKW-Firmen darf diese nur gegen Verkauf an nicht autorisierte Wiederverkäufer schützen, nicht aber vor Verkauf an EU-Bürger anderer Länder)

– Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: z.B. Koppelungsgeschäfte (Microsoft), Behinderung von Absatz, Produktion und Entwicklung. Problem: wann marktbeherrschend (evtl schon unter 50 % Marktanteil)

– Monopole im öffentlichen Sektor

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Wettbewerbspolitik (Forts.)• Beihilfen

Dies ist ein anderer Begriff für Subventionen, d.h. alle Maßnahmen, die ansonsten von einem Unternehmen zu tragende Belastungen verringert. Die Kommission muss sie verbieten, sofern der grenzüberschreitende Handel beeinträchtigt wird, eine Annahme, die beim immer intensiver werdenden internationalen Wettbewerb fast immer erfüllt sein wird. Generelle Ausnahmen gelten bei– Transfers an Verbraucher, wie Sozialhilfe– Hilfen bei Naturkatastrophen– Aufbau OstEingeschränkte Ausnahmen (Abwägungsfälle):– regionale Strukturförderung– Förderung von europäischen Schlüsselvorhaben (Airbus, CERN)– Kulturförderung– vom Rat zu beschließende Beihilfearten (z.B. Schiffsbau)

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Umweltpolitik Art. 2, 6 und 174 ff. EGV

• Ziele– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer

Qualität;– Schutz der menschlichen Gesundheit;– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen

Ressourcen;– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur

Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

• Maßnahmen– Vorschrift der Umweltverträglichkeitsprüfung– Vorgabe von Mindeststandards und absoluten Grenzen– bislang keine steuerlichen Regelungen wegen

Einstimmigkeitserfordernis im Rat

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Landwirtschaftspolitik Art. 32 ff. EGV;

• Ziele– Produktivitätsverbesserung– angemessenes Einkommen der Landwirte– Sicherstellung der Versorgung (Selbstversorgungsgrad

Europas nach WK II z.T. unter 60 %) und Stabilisierung der Märkte (BSE)

– angemessene VerbraucherpreiseDiese Ziele und die Marktordnungsvorgabe des Art. 34 EGV machen trotz einer gegenteiligen Generalklausel die sonstige Binnenmarktpolitik hier fast unanwendbar.

• Verbraucht 50% des EU-Haushaltes für 5% der Erwerbsbevölkerung

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Landwirtschaftspolitik (Forts.) • Maßnahmen

– Festlegung von Produktionsmengen– Direktzahlungen (z.B. Almbauernprogramm,

Flächenstillegung)– Interventionspreise– Zölle und Exportbeihilfen (Konflikt mit WTO)

Quelle: Brockhaus Enzyklopädie 191986

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Fischereipolitik

• (Bestandteil der Agrarmarktregelung)– Gegenüber Drittstaaten beansprucht die EU einen exklusiven

Fangraum von 200 Seemeilen ab Küstenlinie (wird durch Inseln verschobenÄgeis-Konflikten) für ihre Fangflotten; Streitigkeiten Island-EWR

– Die einzelnen Meeresanrainerstaaten können eine 12 Seemeilen breite Zone (international anerkannte Hoheitsgewässer eines Staates=Küstengewässer) ausschließlich den bei ihnen registrierten Schiffen vorbehalten (Konflikte Spanien-Frankreich).

– Probleme: Quota-Hopping=Umregistrierung; Aufteilung der Fangquoten

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Außenbeziehungen im Handelswesen Art.131 ff EGV

Die EU versucht, langsam und zögerlich ihre nach innen bestehende Freihandelspolitik auch nach außen anzuwenden. So hat sie sich am 14.11.01 auf der WTO Ministerkonferenz (Die EU ist eigenständiges Mitglied) bereit erklärt, über einen schrittweisen Abbau ihrer Agrarmarktbeihilfen zu verhandeln um Drittländern eine faire Chance auf dem EU-Binnenmarkt zu geben. Dies betrifft insbesondere die Länder der Dritten Welt, die keine früheren Kolonien von Frankreich und Großbritannien sind und dadurch nicht ohnehin schon einen präferierten (keinen freien) Zugang zum Binnenmarkt haben.Grenzen zieht vor allem das Preisdumping (EU stellt fest, dass Waren in Europa billiger angeboten werden als im Herkunftsland) und das Sozialdumping (niedrigere Preise als Folge nicht vorhandener Mindeststandards im Sozialbereich sowie Kinderarbeit etc.) Letzteres kaum wirksam, da die europäische Festlegung von Mindeststandards Art. 136 ff. EGV noch nicht umgesetzt ist.

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EUExkurs: The Commonwealth of Nations Sitz: London www.thecommonwealth.org

Ziele: Das Commonwealth soll den Wohlstand der Mitgliedsstaaten durch Kooperation fördern und ist eine freiwillige politische Gemeinschaft unabhängiger, gleichberechtigter Staaten (54) und deren abhängiger Territorien (26) mit britischer Vergangenheit ohne sicherheitspolitische Funktion. Die Länder repräsentieren 30% der Weltbevölkerung.Gegründet 1931 von Großbritannien und Nordirland (= United Kingdom), Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika; Erweiterung nach dem zweiten Weltkrieg nur durch Abschwächung auf eine nur symbolische Anerkennung des britischen Monarchen als Oberhaupt (head) des Commonwealth und zugleich Staatsoberhaupt in 11 Republiken und 16 Monarchien.Die Bedeutung des Commonwealth als weltumspannender Wirtschaftseinheit schwand nach dem Zweiten Weltkrieg infolge des Verfalls des britischen Pfundes als Leitwährung, der Liberalisierung des Welthandels und des erzwungenen Abbaus der Präferenzzölle im zwischenstaatlichen Commonwealth-Warenverkehr (insbesondere nach dem EG-Beitritt Großbritanniens 1973). Seine größten Erfolge liegen im kulturellen Sektor, insbesondere im Rahmen der Aufrechterhaltung der englischen Sprache und des britischen Bildungswesens in Übersee.

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Der Euro

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Währungspolitik• Ausgangslage: die aus Währungsschwankungen der Mitgliedsländer

resultierenden Folgekosten wurden auf 20-25 Mrd. Euro geschätzt. Fallen diese weg, so werden grenzüberschreitende Geschäfte risikoärmer, der Wettbewerb intensiver, die Preise niedriger und damit das Versorgungsniveau der Bürger höher.

• Geschichte: Erste Ansätze einer gemeinsamen Währung bildete die sog. „Währungsschlange“ (1972) bzw. „Europäische Währungssystem“ (1979), das änderbare Leitkurse (bilaterale und zum ECU) und eine maximale Schwankung der tatsächlichen Marktkurse um diese herum festlegte. Im Falle einer Über-/Unterschreitung mussten die Zentral-banken solange Währungen kaufen und verkaufen (intervenieren) bis der Korridor wieder erreicht war. De facto bestand eine Ausrichtung an der Deutschen Bundesbank als der Zentralbank des bedeutendsten Währungsgebietes (GB nahm nur eingeschränkt teil).Um diese ursprünglich engen Bandbreiten einzuhalten war eine Harmonisierung der nationalen Wirtschaftspolitiken und eine Zusammenführung der Wirtschaftsstrukturen nötig.In dem Maße wie dies geschah, konnte eine dauerhafte Vereinbarung von unverrückbaren Kursen ohne Schwankungsbreite ins Auge gefasst werden.

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Währungspolitik (2)• Stufenplan (EU-Ministerrat 1989 und Vertrag von Maastricht 1992):

– Ab 1990 Freigabe des Kapitalverkehrs und Konsultationen zur Harmonisierung der Wirtschaftspolitik

– 1994 Gründung des Europäischen Währungsinstitutes (Vorläufer der EZB www.ecb.int), Angleichung der Wirtschaftspolitiken zur Erreichung der bzw. deutliche Annäherung an die Konvergenzkriterien

1. Inflationsrate nicht mehr als 1,5% über Schnitt der drei Besten2. Öffentliches Defizit p.a. 3% des BIP, gesamt 60% des BIP3. Langfristzinsen nicht mehr als 2% über Schnitt der drei Besten4. Bandbreite des EWS muss zwei Jahre eingehalten werden

Bestimmung der unveränderlichen Wechselkurse zum ECU/Euro– 1999 Einführung des Euro als einheitlicher Währung und Übernahme der

Geldpolitik durch die EZB; Inkrafttreten des Stabilitäts- und Wachstumspaktes: ist das Haushaltsdefizit > 3% des BIP, so drohen jährlich Zwangsgelder bis 0,5 % des BIP, die nach zwei weiteren Jahren über 3% an die EU fallen

– 2002 Einführung des Euro-Bargeldes

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Währungspolitik (3)• Die schon bei der Frage ob die

Kriterien der Staatsverschul-dung erreicht sind, gezeigte Kreativität der Finanzminister (Postpensionen in F; Verschu-dung in Griechenland, Kranken-kassendefizite in D), die Abwehr von Sanktionen, die Aufwei-chung des Stabilitätspaktes, die weiterhin nicht einheitliche Wirtschaftspolitik und schwache Konjunkturdaten in Europa nähren unverändert Zweifel an der Machbarkeit des Euro trotz des Wiedererstarkens seit 2002.

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Euro-WechselkurseEUR 1 = BEF 40,3399

= DEM 1,95583= ESP 166,386= FRF 6,55957= IEP 0,787564= ITL 1936,27= LUF 40,3399= NLG 2,20371= ATS 13,7603= PTE 200,482= FIM 5,94573= GRD 340,750

Im Rahmen des Wechselkursmechanismus 2 (ERM 2) hat dieDänische Krone einen Leitkurs von EUR 1 = DK 7,46038 ± 2,25 %

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Die wichtigsten Institutionen der EUeurope.eu.int

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Das europäische Parlament www.europarl.de• Befugnisse: Laufend ausgeweitet. Am Prozess der Annahme von

Gemeinschaftsakten ist das EP je nach Angelegenheit durch Stellungnahme, Zusammenarbeit, Mitentscheidung oder Erteilung seiner Zustimmung beteiligt.

• Das Mitentscheidungsverfahren stellt EP und Rat bei der Gesetzgebung gleich; z.B. angewendet bei einem Großteil der den Binnenmarkt betreffenden Beschlüsse, in weiten Bereichen der Verkehrs-, Sozial- und Umweltpolitik

• Die Zustimmung des EP (absolute Mehrheit der Mitglieder) muss der Rat einholen v.a. bei wichtigen internationalen Abkommen wie Beitritts- oder Assoziierungsabkommen sowie bei Beschlüssen zu den Aufgaben der Struktur- und des Kohäsionsfonds sowie den Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank (EZB).

• Das EP ist zusammen mit dem Rat Haushaltsbehörde; es stellt den EU-Haushaltsplan endgültig fest, überwacht die zweckmäßige Verwendung der Mittel und erteilt der Kommission die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

• Die demokratische Kontrolle durch das EP wurde schrittweise ausgeweitet und umfasst nun alle Gemeinschaftstätigkeiten. Das EP muss der Nominierung des Kommissionspräsidenten und der Ernennung der Kommission als Kollegialorgan zustimmen. Möglichkeit zum Misstrauensvotum

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Der europäische Rat (ER)• Mitglieder: Die Staats- und Regierungschefs• Der ER ist eine vertragliche Gemeinschafts-institution und

dem Ministerrat faktisch übergeordnet (Weisungsbefugnis). Der ER, dem auch der Kommissionspräsident angehört, tagt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats, der im Rat den Vorsitz führt.

• Der ER gibt Impulse für die Entwicklung der Union und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen in allen EU-Tätigkeitsbereichen fest; er befasst sich auch mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene ungeklärt blieben.

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Rat der Europäischen Union oder EU-Ministerrat

• Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, in der Regel aus den für die zu beratende Frage zuständigen Ministern. Derzeit finden Ratssitzungen zu über 25 verschiedenen Sachgebieten statt.

• Der Rat besitzt Entscheidungs- und Rechtsetzungsbefugnis. Zugleich ist er das Organ, in dem die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Interessen geltend machen können. Der Rat sorgt u.a. für die Abstimmung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt je nach Angelegenheit mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder (nur unwichtige Fragen), mit qualifizierter Mehrheit (Wirtschafts- und Umweltpolitik, Rechtsangleichung; Planung Nizza: 169 (später 254) Stimmen und 62% der Bevölkerung und Mehrheit der Staaten) oder einstimmig (Vertragsänderungen, Erweiterung, Steuern, soziale Sicherheit).

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Gültig bis 31.10.2009

Das Gewicht

der Nationen

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Der EU-Verfassungsentwurf• Das neue System der qualifizierten Mehrheit ist in Artikel I-25 des

Verfassungsvertrags definiert. Das alte System, wonach jedem Mitgliedstaat eine bestimmte Stimmenzahl zugeordnet wurde, wird durch ein System der doppelten Mehrheit ersetzt.

• Die qualifizierte Mehrheit gilt künftig als erreicht, wenn ein Beschluss von 55 % und mindestens 15 Mitgliedstaaten unterstützt wird und diese Mehrheit gleichzeitig mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentiert.

• Die Bestimmung, wonach die qualifizierte Mehrheit dann als erreicht gilt, wenn sie 55 % und mindestens 15 der Mitgliedstaaten umfasst, bedarf einer Erläuterung: Bei 25 Mitgliedstaaten entsprechen 15 Staaten 60 % der Mitglieder insgesamt. Treten neue Mitgliedstaaten bei, verliert diese Bestimmung an Bedeutung, denn sobald die Union 26 Mitgliedstaaten zählt, entspricht ein Anteil von 55 % mathematisch mindestens 15 Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung ist also als Übergangsklausel zu verstehen.

• Nach Artikel I-25 gelten diese Bestimmungen auch, wenn der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen dann nicht an der Abstimmung teil.

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Die Kommission• Im Bereich der Europäischen Gemeinschaften ist die Kommission

wegen ihres alleinigen Initiativrechts zuständig für die Ausarbeitung von Vorschlägen für Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen. Die wichtigsten Entscheidungen über Maßnahmen und Prioritäten der EG treffen jedoch der Rat oder Rat und EP gemeinsam. Diese beiden Organe können die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auffordern. Die Kommission achtet als Hüterin der Verträge auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

• Als ausführendes Organ ist die Kommission u.a. zuständig EU-Haushalt, die Verwaltung der Struktur- und des Kohäsionsfonds. In einigen Bereichen verfügt sie über erhebliche Entscheidungs- und Durchführungsbefugnisse, die ihr durch den Vertrag oder vom Rat übertragen wurden. Sie handelt im Namen der EU auch Handels- und Kooperationsabkommen mit (Gruppen von) Drittstaaten aus.

• Beschlussfassung mit der Mehrheit der Mitglieder.

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Die Bundesrepublik Deutschlandwww.bund.dewww.bundesregierung.de

www.bundestag.dewww.bayern.de

www.baden-wuerttemberg.de

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Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder

• Alleinige Kompetenz des Bundes gem. Art. 73 Grundgesetz (GG)– Nr. 4: das Währungs-

wesen

• Gegenstand der kon-kurrierenden Gesetzge-bung gem. Art. 74 GG, d.h. Länder haben Freiheit des Handelns soweit der Bund keine Gesetze macht; Zustimmungspflicht des Bundesrates Art 74 II GG:– Nr. 11: das Recht der

Wirtschaft– Nr. 16: die Verhütung des

Mißbrauchs wirtschaftli-cher Machtstellung

Leitsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht

• Gemeinschaftsaufgaben gem. Art. 91 a GG– Verbesserung der regio-

nalen Wirtschaftsstruktur,– Verbesserung der Agrar-

struktur

Föderalismuskommission

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Gesetzgebung in Deutschland

• De facto füllen die Länder nur den Bereich der regionalen Wirtschafts- und Struktur-förderung aktiv aus. In diesen Bereichen versuchen sie, eigene Subventions-programme bei der EU genehmigt zu bekommen.

• Ferner hat für die Länder und Kommunen die Infrastrukturpolitik hohe Bedeutung, wenn-gleich überregional wichtige Projekte oft eine Mischfinanzierung erfordern und damit Mit-spracherechte anderer Instanzen auslösen.

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